Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 1
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Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 1
Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 1 SATZUNG DER STADT TREUENBRIETZEN ZUR GESTALTUNG DES HISTORISCHEN STADTKERNS Bearbeitet im Auftrag der Stadt Treuenbrietzen WOLTERS UND PARTNER ARCHITEKTEN BDA - STADTPLANER SRL Friedrich Wolters ⋅ Leonore Wolters-Krebs ⋅ Michael Ahn Mitarbeiter: Ilka Holtorf ⋅ Ludger Schmitz Daruper Straße 15 ⋅ 48653 Coesfeld ⋅ Tel. 02541/9408-0 Mindener Straße 21 ⋅ 10589 Berlin ⋅ Tel. 030/344 94 33 Überarbeitet im Auftrag der Stadt Treuenbrietzen HANDKE UND NOACK ARCHITEKTUR- UND INGENIEURBÜRO 14929 TREUENBRIETZEN⋅GROSZSTRASZE 37 TEL./FAX 033748/12750 BA 1212-91-1-S BA 1212-91-1-A Treuenbrietzen, im August 97/April 98 Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Präambel Räumlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Allgemeine Gestaltungsanforderungen 4 5 6 6 Straßenräume und Gebäudestellung Parzellenstruktur-Gebäudetypen-Baukörper Giebelständiger Gebäudetyp Traufständiger Gebäudetyp Fassadengestaltung Erdgeschossniveau und Gebäudesockel Vordächer, Windfänge, Kragplatten und außenliegender Sonnenschutz Dächer § 11 (1) Dachform § 11 (2) Dacheindeckung, Schornsteine § 11 (3) Dachüberstand, Gesimsausbildung § 11 (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster, Solaranlagen § 11 (5) Drempel Fenster, Fensterläden, Türen und Tore und Briefkästen Garagen und Stellplätze Antennen, Satellitenempfangs- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen Einfriedungen und Außenanlagen Werbeanlagen Abweichungen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten 33 33 35 41 41 42 Anhang - Erläuterung fachlicher Begriffe 43 Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 7 8 10 10 15 19 19 21 21 22 24 26 28 32 3 SATZUNG DER STADT TREUENBRIETZEN ZUR GESTALTUNG DES HISTORISCHEN STADTKERNS Auf der Grundlage § 5 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), geändert durch Art. 3 des 1. Bbg. FRG v. 30.6.1994; (GVBl. I S. 230) und des § 89 der Bbg. Bauordnung vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S.126 berichtigt in GVBl. I S. 404) zuletzt geändert am 18.12.1997 (GVBl. I S. 124) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Treuenbrietzen in ihrer Sitzung am 20.04.1998 mit der Beschlussnummer 36/03/98 folgende Gestaltungssatzung beschlossen. Präambel Zur Wahrung des Charakters von Treuenbrietzen mit seinem historischen geschlossenen Ortskern werden für die künftige Gestaltung des Orts- und Straßenbildes bei Neu-, Umund Ausbauten, Werbeanlagen und Warenautomaten besondere Anforderungen gestellt. Neben den in dieser Satzung getroffenen Regelungen unterliegen Baudenkmale den weitergehenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Treuenbrietzen ist seit Mai 1992 Mitglied in der "Arbeitsgemeinschaft Städte mit historischem Stadtkern des Landes Brandenburg". Dies bringt der Stadt und ihren Bürgern nicht nur Vorteile, sondern auch die Verpflichtung, künftige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele der "erhaltenden Stadterneuerung" und der Denkmalpflege durchzuführen. Die Gestaltungssatzung soll als Instrument allen Beteiligten dienen und helfen, diesem Ziel näher zu kommen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 4 §1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Der Geltungsbereich des Altstadtkernes wird mit folgender Abgrenzung festgesetzt: - Alle Grundstücke Hinter der Mauer bis zur Hausnummer 9. Das Grundstück Nr. 10 wird nur bis zum Verlauf des Kahnegrabens erfaßt; - Triftgraben (Kahnegraben) aufwärts einschließlich der Grundstücke in der Gartenstraße Nr. 1 bis Nr. 8; - Lindenallee entlang bis zur Grundstücksgrenze Nr. 19 aber ausschließlich der Grundstücke ab Nr. 19; - an der Nieplitz entlang (Marienkirchstraße, Breite Straße, Kietzstraße) bis zum Schwanenteich, dessen südliches und westliches Ufer die Grenze bis zur Parkstraße bilden; - die Grundstücke der Leipziger Straße Nr. 1 bis Nr. 3 und die Nr. 212, Nr. 214 und Nr. 215. Vom Geltungsbereich werden die Baugrundstücke der folgenden aufgezählten Straßenzüge und Wege erfaßt: Großstraße Grünstraße Breite Straße Vogelgesangstraße Gartenstraße Pfarrgasse Badergasse Rosengasse Hinter der Mauer Neue Marktstraße Kietzstraße Bäckerstraße Nagelgasse Töpferstraße Marienkirchstraße Leipziger Straße Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 212, 214 und 215 und Pauckertring und deren Anbindungen zum Straßennetz (2) Der Geltungsbereich der Satzung ist in dem anliegenden Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage 1) BEGRÜNDUNG ZU § 1 - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich der Satzung orientiert sich an dem Verlauf der alten Stadtmauer bzw. der Wallanlagen. Ergänzend dazu wird die Bebauung nördlich der Gartenstraße (Stadterweiterung) in den Geltungsbereich aufgenommen, um diesen Ortsrand gestalterisch erfassen zu können. Von den drei Einfallstraßenbereichen -Berliner Straße, Jüterboger Straße, Leipziger Straße- wird die Bebauung beidseitig der Leipziger Straße zwischen den Einmündungsbereichen Bismark-/Parkstraße und der Stadtmaueranlage in den Geltungsbereich aufgenommen, um hier gestalterisch auf das Erscheinungsbild Einfluß nehmen zu können. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 5 §2 SACHLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen oder Änderungen der äußeren Gestalt eines Gebäudes, die nach der Bauordnung für das Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung baugenehmigungsund/oder anzeigepflichtig sind sowie für alle anderen Anlagen und Einrichtungen, an die aufgrund des genannten Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für die nach § 67 BbgBO genehmigungsfreien Vorhaben, an die aufgrund des nachfolgenden Satzungstextes Anforderungen gestellt werden. (3) Die Gestaltungsvorschriften enthalten besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, die von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen einsehbar sind. §3 ALLGEMEINE GESTALTUNGSANFORDERUNGEN (1) Bauliche Anlagen sollen sich hinsichtlich des Gebäudetyps, der Art und Größe der Baukörper, der Dachform und Dachaufbauten, der Gliederung der Straßenfassaden, des Verhältnisses der Wandflächen zu den Öffnungen, der Ausbildung der Öffnungen und des Materials und der Farbe der Oberflächen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das vorhandene historisch gewachsene, baukulturelle, architektonische und städtebauliche Stadtbild von Treuenbrietzen einfügen. BEGRÜNDUNG ZU § 2 - SACHLICHER GELTUNGSBEREICH UND ZU § 3 - ALLGEMEINE GESTALTUNGSANFORDERUNGEN Der sachliche Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung geht über den definierten Bereich des § 34 BauGB und des § 67 der Bauordnung des Landes Brandenburg hinaus, indem er ansonsten genehmigungsfreie bauliche Anlagen der äußeren Gestalt eines Gebäudes wie beispielsweise Fassadenmaterialien, Türen, Tore, Fenster, Dacheindeckungen und Werbeanlagen in die Genehmigung mit einbezieht. Ergänzend zu den nach Bauordnung genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen bedürfen folgende Vorhaben einer Genehmigung: • • • • • • • Fassadensanierung (Wärmedämmung, Putz, Anstrich) Fassadenneugliederung (Änderung von Öffnungen, Gliederungselementen, Proportionen, Auswechseln von Fenster, Türen, Tore) Änderungen, Anbringung von Fassadenelementen (Markisen, Rolläden) Änderungen und Erneuerung der Dachgestaltung und -eindeckung (Dachform, -neigung, -aufbauten, -einschnitte, -fenster) Einfriedungen, Treppen, Einfahrten Material- und Farbwahl für alle genannten Vorhaben Werbeanlagen und deren Beleuchtung Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 6 Ziel dieser weitreichenden Einflußnahme ist der Erhalt der historischen Bausubstanz sowie das harmonische Einfügen neuer Baukörper bzw. Bauelemente in die charakteristische gewachsene Baustruktur. Die Stadt ist ein in Raum und Zeit lebender Organismus. Neues entsteht neben Vorhandenem. Hohe Anforderungen werden an die Planung gestellt, um dem Bauvorhaben einen individuellen Charakter zu verleihen und doch nicht als aus der Umgebung hervorstechend wirken zu lassen. Die Erfassung von äußeren Gestaltmerkmalen der näheren Umgebung des Bauvorhabens ist Voraussetzung um ein Bauvorhaben harmonisch einzufügen. Gestaltungsfehler der letzten Jahrhunderte müssen als Vorbild für die Neugestaltung ausgeschlossen werden. Die im folgenden festgesetzten Gestaltungsdetails für bauliche Anlagen sind abgeleitet aus überlieferten ortstypischen Gestaltungsmerkmalen. §4 STRASSENRÄUME UND GEBÄUDESTELLUNG (1) Die vorhandenen kartierten historischen Straßenräume sind zu erhalten. Bei Umund Neubauten ist der Verlauf der kartierten Baufluchten über die Fassadenbreite und -höhe aufzunehmen. Die Karte der Baufluchten und historischen Straßenräume ist Bestandteil der Satzung. (Anlage 2) (2) Zur Wahrung der historischen Straßenräume ist im Geltungsbereich dieser Satzung die Unterschreitung der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 11 BbgBO), die auf öffentlichen Verkehrs- und/oder Grünflächen fällt, bis auf höchstens 1,00 m zulässig. BEGRÜNDUNG ZU § 4 - STRASSENRÄUME UND GEBÄUDESTELLUNG Ziel dieser Regelung ist es, den historischen Stadtgrundriss mit der dichten Blockstruktur zu erhalten. Baufluchten beeinflussen das Erscheinungsbild der Straßen- und Platzräume maßgeblich. Die Maßstäblichkeit der städtebaulichen Raumstrukturen wird durch das Abweichen von Blockkanten beeinträchtigt. Vor- und Rücksprünge rufen eine unruhige Ausstrahlung hervor. Sie sollten auf eine reliefartige Fassadendurchbildung beschränkt bleiben. § 4 (2) Unterschreitung der Regelabstandsfläche zur Sicherung der historischen Straßenbreite beispielsweise in der Nagelgasse Vogelgesangstraße Töpferstraße Badergasse Pfarrgasse Rosengasse Grünstraße §4 Abstandsflächenunterschreitung Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 7 Bei Anwendung der Abstandsflächenvorschrift der Landesbauordnung würde der in der Präambel beschriebene städtebauliche Charakter der Altstadt in dem unter § 1 beschriebenen Geltungsbereich langfristig verloren gehen bzw. eine Baulückenschließung an städtebaulich prägenden Situationen unmöglich sein. §5 PARZELLENSTRUKTUR-GEBÄUDETYPEN-BAUKÖRPER (1) Bei Um- und/oder Neubauten sind die historischen kartierten Grundstücksparzellen in den Straßenfassadenbreiten aufzunehmen. Die Karte über die vorhandenen zu erhaltenen Grundstücksparzellen ist Bestandteil der Satzung. (Anlage 3) (2) Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind Gebäudetypen gemäß § 6 und 7 oder/und deren abgewandelte Varianten zulässig. Sondertypen sind für Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen oder entsprechend des kartierten Bestandes zulässig. (Anlage 4) (3) Die vorhandene kartierte Mischung der Gebäudetypen nach § 6 und 7 oder/und deren Varianten ist beizubehalten. Eine Gebäudegruppe gleicher nebeneinanderliegender Gebäudetypen ist zu erhalten. Als Gruppe gilt eine Reihung von mindestens drei Gebäuden. (Anlage 4) (4) Die traditionelle Baustruktur, besteht aus Vorderhaus, Hof, Seitenflügel, ggf. Hinterhaus (Scheune) und Gartenbereich. Eine Neubebauung der Grundstücke soll sich an diese traditionelle Baustruktur anlehnen. (5) Die Breite der Gebäude richtet sich nach dem kartierten Bestand entsprechend der Anlage 3. Neubauten und bauliche Veränderungen, die die vorhandene Baubreite überschreiten, müssen in Fassadenabschnitte, die der kartierten Parzellenbreite entsprechen, untergliedert sein. (6) Die Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen sind auf die Nachbargebäude abzustimmen und dürfen nur geringfügig abweichen. Die Geringfügigkeit endet bei Geschoss- und Traufsprüngen von max. 1,00 m. Jedes Geschoss, ausgenommen die Keller- und Dachgeschosse, müssen durch Wandöffnungen gegliedert sein. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 8 §5 Parzellenstruktur - Gebäudetypen - Baukörper Typische kleinteilige Bebauung in der Grünstraße § 5 (6) Abstimmung der Geschoss-, Trauf- und Firsthöhen auf Nachbarbebauung Die dreigeschossige Bebauung in der Großstraße ist nicht als Bewertungsmaßstab heranzuziehen Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 9 §6 GIEBELSTÄNDIGER GEBÄUDETYP (1) Der Giebeltyp hat ein Satteldach auch mit Krüppelwalm oder Vollwalm. Als Variante tritt er mit vorgesetzter Blendfassade auf. Die Firstrichtung ist senkrecht zur Straße. (2) Die Giebel sind aus gleichmäßigen Dreiecken gebildet, die Hauptdachflächen sind symmetrisch. Bei stehenden Fassadenproportionen sind die Dachneigungswinkel zwischen 45° und 50°. Bei breitgelagerten Fassadenbreiten sind die Dachneigungswinkel zwischen 37° und 45°. §7 TRAUFSTÄNDIGER GEBÄUDETYP (1) Der Trauftyp hat ein Sattel-, Krüppelwalm-, Vollwalm-, oder Mansarddach mit der Firstrichtung parallel zur Straße. (2) Die Dachneigung liegt zwischen 35° und 50°. (3) Varianten zu den Bruttotypen treten bezüglich der Geschossigkeit (1 + 2 Geschosse), der Ausbildung von Drempeln oder Zwerchhäusern/Zwerchgiebeln und der Gebäudelänge auf. BEGRÜNDUNG ZU § 5 PARZELLENSTRUKTUR-GEBÄUDETYPEN-BAUKÖRPER, § 6 GIEBELSTÄNDIGER GEBÄUDETYP UND § 7 TRAUFSTÄNDIGER GEBÄUDETYP Leitgedanke dieser Regelungen ist die Erhaltung des historischen Stadtgrundrisses und der Baustruktur. Der Stadtkern Treuenbrietzens ist derzeit noch dadurch gekennzeichnet, dass kaum parzellenüberschreitende oder blockbeeinträchtigende Bebauung die Struktur beeinflußt hat. Deshalb muss es vorrangiges Anliegen sein, bei Flurstückzusammenlegungen den historischen Parzellenrhythmus in der straßenseitigen Gebäudefront weiterhin sichtbar zu erhalten. Die Baustruktur der einzelnen Grundstücke stellt sich in Abhängigkeit seiner Lage im Stadtgrundriß dar. Während in den Randbereichen zu den Wallanlagen hinter den rückwärtigen Scheunen und Remisen noch ausgedehnte Gartenzonen vorzufinden sind, gliedern sich die innerstädtischen Hofparzellen je nach Lage und Größe mit einer höheren Verdichtung. Diese Struktur ist in ihren Differenzierungen zu bewahren und im Einzelfall auf die Grundstücksgröße abzustimmen. Da sich die Blockkanten in ihrer Ausbildung bis in die heutige Zeit mit den leichten Einschnürungen und Aufweitungen prägend erhalten haben, muss die Einhaltung der bestehenden "Baulinie" für Neubebauung zur Wahrung der Erlebbarkeit des Straßenraumes angestrebt werden. Bedingt durch das unterschiedliche Entstehungsalter der Gebäude, ist im Bezug auf die Geschoss-. Trauf- und Firsthöhenausbildung keine einheitliche Bezugshöhendifferenz festzulegen. Besonders die Bauten des ausgehenden 19./be-ginnenden 20. Jahrhundert (Gründerzeitbauten) mit ihren teilweise dreigeschossigen Baukörpern können nicht als Maßstab für heutige Neuplanungen zu Grunde gelegt werden. Deshalb muss der Grundsatz gelten, dass Um- und Neubauten sich im Gestaltungskanon der mehrheitlich umgebenden Bebauung einzugliedern haben. Eine Hausgruppe die als Bewertungsmaßstab heranzuziehen ist, besteht mindestens aus fünf Gebäuden in einer Straßenfront, auch gegenüber der Straßenfront des Bauvorhabens vor- oder zurückspringend. Das Gebäude kann an einem Ende oder innerhalb der Gruppe liegen. Eine Gebäudegruppe in diesem Sinne endet dort, wo ein Mindestabstand von 20,00 m zur nächsten Gebäudegruppe besteht. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 10 Parzellierte, durch fehlenden Baubestand gekennzeichnete Baulücken oder Gebäude, die sich nicht ausreichend in die Umgebung einfügen, werden nicht zur Bewertung herangezogen. Typisch für den Straßenraum ist die Gliederung der Fassaden durch Wandöffnungen. Öffnungslose "Schachteln", wie sie für Großmärkte und Kaufhäuser vorzugsweise angewendet werden, gehören nicht in das historische Stadtbild. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 11 Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 12 Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 13 * SD - Satteldach Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 14 §8 FASSADENGESTALTUNG (1) Die Straßenfassaden sind entsprechend ihrem Gebäudetyp in Erdgeschosszone, Obergeschoss- oder Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern. (2) Die Geschosse sind straßenseitig durch Wandöffnungen zu gliedern. Die Öffnungen sind in stehenden Formaten auszubilden, wobei die Höhe die Breite mindestens um 20 % übersteigen muss. Die Stürze von Öffnungen müssen innerhalb eines Geschosses auf einer Höhe liegen. Abweichungen bezüglich der Sturzhöhen von Tür- und Toröffnungen sind zulässig. (3) Die Summe der massiven Pfeilerbreiten der Fassade im Bereich der Fenster, auch im Erdgeschoss im Bereich der Fenster und Türen, muss mindestens 25 % der Gebäudebreite betragen. Fensterreihungen sind durch Zwischenpfeiler von mindestens 24 cm, im Erdgeschoss von mindestens 36 cm Breite zu unterbrechen. Die Fassadenecken zu den Nachbarhäusern sind durch mindestens 49 cm starke Randpfeiler zu bilden. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 15 (4) Fassadenöffnungen, plastische Gliederungselemente (Simse, Vorsprünge und Rücksprünge), Fenster, Türen/Tore und zusätzliche Bauteile sind horizontal zu reihen und auf vertikale Achsen übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen. (5) Die plastischen Gliederungselemente wie Simse, Gewände, Fensterverdachungen, Schmuckelemente, Einschnitte, Vor- und Rücksprünge dürfen bis zu einer Tiefe von maximal 0,25 m vor- und/oder zurückspringen. (6) Über die gesamte Breite der Fassade durchgehende großflächige, plastische Bänder wie Brüstungen oder Versätze sind nicht zulässig. (7) Bei Trauftypen ist ein Traufgesims (gegliedert und profiliert), über die gesamte Breite anzubringen. § 8 (4)(5) Fassadengliederung horizontal/vertikal durch plastische Gliederungselemente Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 16 (8) Schaufensteröffnungen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Schaufensteröffnungen sind in stehenden bis maximal quadratischen Formaten auszuführen. Sie können ausnahmsweise bis zu 2 Achsen Breite zugelassen werden, wenn sie sich in die Fassade einfügen. Gegenüber der Bauflucht zurückgesetzte (ausgenommen sind erforderliche Leibungstiefen) und/oder durchgehende Schaufenster sind unzulässig. Bei Schaufensterreihungen ist § 8 (3) zu berücksichtigen. Die Schaufensterzone muss aus der Fassade des jeweiligen Gebäudes entwickelt werden und Bezug auf die darüberliegenden Fensterachsen nehmen. (9) Der Abstand zwischen der Oberkante der Fensteröffnungen und der Unterkante Traufe muss mindestens 0,30 m betragen und darf 0,70 m nicht überschreiten. Abweichungen können aufgrund § 11(5)2 zugelassen werden. (10) Giebelfenster sind in Rechteckform auszubilden. Abweichend können sie rund oder halbrund, jedoch symmetrisch zum First ausgeführt werden. (11) Der Abstand zwischen oberer Fensterecke und Beginn der Ortgangkonstruktion muss mindestens 0,50 m betragen. (rechtwinklig zum Ortgang gemessen) (12) Außenwandbeschichtungen sind als mineralische Glattputz.(max. Korngröße 0,1 bis 1,2 mm). Bei Ergänzung oder Instandsetzung bestehender Gebäude oder für untergeordnete Bauteile sind weiterhin zulässig: • Ziegelsichtmauerwerk, gelb, rot, rotbraun bis braun, unglasiertes glattes Material • Holz als konstruktives Fachwerk mit Mauerwerksausfachung sowie verputzter bzw. gestrichener oder geschlämmter Ausfachung. Bei Instandsetzungsarbeiten zutage tretendes Holzfachwerk kann wieder sichtbar gemacht und ergänzt werden, wenn es Sichtfachwerk war und keine bautechnischen Gründe dagegensprechen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 17 (13) Die Erd- und Obergeschosszonen sind in Material und Farbe als Einheit zu gestalten. Gestalterisch erforderliche Material- oder/und Farbwechsel sind nur in Höhe von Oberkanten der Sockel- oder/und Gesimszonen zulässig. (14) Verputzte Fassaden und Bauelemente sind mit Silikatfarben zu streichen. Materialimitierende Fassadenverkleidungen sind unzulässig. Verbretterungen an Giebeln als Wetterschutz und Wärmedämmung verputzt und gestrichen mit den o. g. Materialien sind zulässig. Für die Anschlußpunkte zwischen wärmegedämmtem Giebel und straßenseitiger Fassade sind Eck- oder Abschlußprofile unzulässig. An profilierten, Schmuck- und/oder Sichtfachwerkfassaden auch an derartigen Giebeln, sofern sie in den öffentlichen Straßenraum hineinwirken, ist eine äußere Wärmedämmung unzulässig. Wärmedämmmaßnahmen dürfen max. 5 cm über die bestehende Bauflucht hinausragen. (15) Neben den Naturfarben von Klinker, Beton- und Naturstein sind für die Fassadengestaltung erdfarbene Naturtöne anzuwenden. (grauweiß, seidengrau, grünbeige, beige, sandgelb, braunbeige hell, elfenbein, braunbeige dunkel, olivgelb, ockergelb, beigerot, schilfgrün, blaßgrün, kieselgrau, achalgrau und deren Schattierungen) RAL 9002 Grauweiß RAL 7044 Seidengrau RAL 1000 Grünbeige RAL 1001 Beige RAL 1002 Sandgelb RAL 1011 Braunbeige RAL 1014 Elfenbein RAL 7038 Achalgrau RAL 1020 Olivgelb RAL 1024 Ockergelb RAL 3012 Beigerot RAL 6013 Schilfgrün RAL 6021 Blaßgrün RAL 7032 Kieselgrau § 8 (15) Empfohlene Farben für Fassaden nach RAL Die Farbdarstellung dient zur Information und Übersicht, Verbindlichkeiten hinsichtlich Farbton und Glanz können aus dieser Darstellung nicht abgeleitet werden. Verbindlich sind Einzelkarten der Farbregister RAL 840-HR und RAL 841-GL. (16) In den von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen aus sichtbaren Gebäudewänden sind Glasbausteine unzulässig. (17) An Gebäudeseiten, die dem öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind Balkone, Dachterrassen, Loggien, Erker und großflächige Außenwandverglasungen unzulässig. Bestehende derartige Anlagen an folgenden Gebäuden Großstraße 24/25/46, Grünstraße 8, Leipziger Straße sind zu erhalten. (18) Bei Neubauten sind abweichend Außenwandverglasungen zulässig, wenn sie sich in das örtliche Gestaltungsbild einordnen. BEGRÜNDUNG ZU § 8 - FASSADENGESTALTUNG Als prägende Haustypen gelten zum einen das Fachwerkhaus des 17.-19. Jahrhunderts mit seinen Putzausfachungen sowie das spätere verputzte Massivmauerwerk. Sichtmauerwerk als Fachwerkausfachung sowie rotes oder gelbes Sichtziegelmauerwerk der Bauten um die Jahrhundertwende stellen hier die Ausnahme dar. Aus diesem Grunde ist für Um- und Neubauten in der Regel eine Putzfassade mit fein- bis mittelfein strukturierter Oberfläche vorzusehen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 18 Dies entspricht der regionalen Bautradition und den geringen Fassadenabmaßen der kleinstädtischen Bebauung. Modische und grobplastische Flächeneffekte (Strukturputze und Wandverkleidungen) sind deshalb auszuschließen. Aufbringen einer Wärmedämmung ist deshalb nur in Verbindung mit einem monolithischen Putzauftrag und anschließendem Silikatanstrich vorzusehen. Großer Wert wird auf die einheitliche harmonische Gestaltung von Erd- und Obergeschoss gelegt. Farbdifferenzierungen sollten sich auf untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Faschen und Sockel beschränken. Bei reichstrukturierten Fassaden (Rustica-Mauerwerk, Putzornamente) wurde in der Regel mit einer Farbe gearbeitet. Untersuchungen historischer Gebäude belegen, dass die Putzfassaden häufig durch kräftige erdfarbene Anstriche geprägt waren, womit ein farbig kontrastreiches Straßenbild erzielt wurde. Mit Ausnahme der Erkerausbildungen an den Gebäuden des ausgehenden 19./beginnenden 20. Jahrhundert sind die Straßenfluchten Treuenbrietzens frei von vorspringenden Gebäudeteilen, ebenso sind Fassadeneinschnitte in Form von Loggien oder Balkone nur in Einzelfällen vorzufinden. Deshalb muss das geschlossene, glatte Fassadenbild auch in Zukunft gewahrt bleiben. §9 ERDGESCHOSSNIVEAU UND GEBÄUDESOCKEL (1) Für Treuenbrietzen beträgt die maximale Höhe für die Oberkante Fertigboden des Erdgeschosses 0,40 m und für den Gebäudesockel 0,60 m, gemessen von der unmittelbar vor dem Gebäude gegebenen durchschnittlichen Straßenoberfläche, die zum Zeitpunkt des Satzungserlaßes vorhanden war. Bei Neu- und Umbauten sind diese ortsbildtypischen Gebäudesockel aufzunehmen und im Material und Farbe auf die übrige Fassade abzustimmen (Material § 8). Auftretende Feldsteinsockel sind zu erhalten. Für Sockelabdeckungen sind Kunststeinmaterialen unzulässig. Zulässig sind Kellenschnitt im Putz und Zinkblech. BEGRÜNDUNG ZU § 9 - ERDGESCHOSSNIVEAU UND GEBÄUDESOCKEL Auch bei der Festlegung des Erdgeschossniveau wird zugrunde gelegt, dass das traditionelle zweigeschossige Haus mit einem fast ebenerdigen Zugang (ein bis zwei Treppenstufen) vorherrschte. Eingeschossige Neubaubeispiele im historischen Stadtkern mit herausgezogenem Kellergeschoss stören durch den Versatz in der Geschosshöhenanbindung das Straßenbild empfindlich, auch wenn die Traufhöhe ggf. der umgebenden Bebauung angepaßt ist. Beim Bau eines in Treuenbrietzen historisch untypischen Kellergeschosses ist u. U. eine Wannenausbildung erforderlich. Da die traditionellen Gebäudesockel in Treuenbrietzen fast noch vollständig vorhanden sind, wird dies für Neu- und Umbauten (auch bei Aufbringen einer Wärmedämmfassade) gefordert. § 10 VORDÄCHER, WINDFÄNGE, KRAGPLATTEN UND AUSSENLIEGENDER SONNENSCHUTZ (1) Vordächer, Windfänge als Vorbauten und Kragplatten sind an öffentlichen straßenraumangrenzenden Gebäudeseiten unzulässig. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 19 (2) Markisen sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die lichte Höhe von mind. 2,50 m zwischen Oberkante öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen und Unterkante Markise ist einzuhalten. Die straßenseitige Auskragung der Markisen darf max. 2,50 m betragen. Der seitliche Abstand zur Gebäudeecke/Nachbargebäude muss mind. 0,50 m betragen. Markisen dürfen nicht die Breite eines Schaufensters überschreiten, ausgenommen sind Schaufenster mit Pfeiler, die in der Summe 2,50 m nicht überschreiten. Die vertikale Fassadengliederung zwischen den Fenstern darf nicht unterbrochen werden. Markisen sind nur als Rollmarkisen mit Textilbespannung, einfarbig oder zweifarbig mit Blockstreifen, zulässig. Die Farbe der Textilbespannung muss mit der Fassadenfarbe harmonieren. § 10 (2) (3) Baldachine und Korbmarkisen sind unzulässig. (4) Nur bei gewerblicher Nutzung sind Markisen an Fachwerkhäusern zulässig. BEGRÜNDUNG ZU § 10 - VORDÄCHER, WINDFÄNGE, KRAGPLATTEN UND AUSSENLIEGENDER SONNENSCHUTZ Wie schon bei der Begründung zu § 8 - Erker - sind auch Vordächer, Windfänge und Kragplatten zum Straßenraum hin untypisch und ortsfremd und deshalb gestalterisch abzulehnen. Großflächige Markisenanlagen stören im Grundsatz das Fassadenbild durch ihre vorspringende Konstruktion und trennen das Erdgeschoss vom Obergeschoss. Da aber ein Sonnenschutz für bestimmte Geschäfte und Schaufensterauslagen gerechtfertigt ist, sollte dieser Sonnenschutz ausschließlich durch bewegliche Markisen gewährleistet werden. Diese müssen dazu auf einzelne Fassadenöffnungen (Schaufenster, Tür) beschränkt sein. Die Markisen sollte als möglichst leichte Konstruktion mit zurückhaltender Farbigkeit ausgebildet werden und nur bei intensiver Sonnenstrahlung zur Anwendung kommen. Baldachine und Korbmarkisen sind abzulehnen, da sie in der Regel durch die seitliche Verkleidung eine Sichtbehinderung und Einschränkung der Erlebbarkeit des Straßenraumes darstellen und oftmals aufdringlich wirken. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 20 § 11 DÄCHER § 11 (1) Dachform (1) Für Neubauten sind Satteldächer mit einer symmetrischen Dachneigung von 37° bis 45° zulässig. Andere Dachformen und -neigungen für untergeordnete Nebenanlagen und rückwärtige Gebäudeteile können abweichend zugelassen werden, wenn sie bei beidseitiger Grenzbebauung nicht sichtbar sind oder vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. (2) Bei Neubauten und Umbaumaßnahmen regelt sich die Firstrichtung nach § 5 (3). (3) Für Eckhäuser sind Walmdächer oder abweichende Sonderdachformen zulässig. Bei Eckgrundstücken ist die Traufe an der langen Hauskante auszuführen. Die Traufe des Walmdaches bei Eckhäusern kann 0,35 m bis 0,75 m höher als die Traufe des höheren der anschließenden Satteldächer liegen. § 11 (2) Dacheindeckung, Schornsteine (1) Für die Dacheindeckung sind folgende Materialien zulässig: • rot bis rotbraune einfarbige gebrannte normalformatige Dachziegel (unglasiert); • Glas zur Solarenergiegewinnung auf Dachflächen, die der Einsicht vom öffentlichen Straßenraum entzogen sind; • für Nebengebäude sind neben Dachziegel, Pappe und Zinkblech zulässig. Unzulässig sind Lüfterziegel auf Dachflächen, die von öffentlichen Straßenräumen einsehbar sind. (2) Dachaufbauten (Gauben) sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken. Die senkrechten Flächen sind zu verputzen oder können mit Holz verkleidet werden. In Einzelfällen kann für die Eindeckung und Seitenflächen abweichend unbehandeltes Zinkblech oder Glas verwendet werden. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 21 (3) Die Sichtflächen von Schornsteinen und Kaminen sind aus Klinkern herzustellen oder mit Klinker zu verblenden (Farben rot, rotbunt, rotbraun, gelb; in Abstimmung zu vorhandenen Fassadenmaterialien). Zulässig sind weiterhin verputzte Schornsteine. Auf der straßenabgewandte Seite sind Stahlrohre zulässig. § 11 (3) Dachüberstand, Gesimsausbildung (1) Der Dachüberstand darf an der Traufseite maximal 0,30 m und an der Giebelseite maximal 0,15 m betragen. Ortgangziegel, vom öffentlichen Straßenraum einsehbar, sind unzulässig. Die Ortgangausbildung bei Altbauten ist als Putzverschlag oder aus Zinkblech (max. 0,15 m hoch/naturbelassen) auszubilden. § 11 (3) 1 Dachüberstand - Ortgangausbildung § 11 (3) 2 Ortgang bei Fachwerk (2) Bei Fachwerkgiebeln ist der Ortgang in Holz (Stirn- und Unterbrett) auszuführen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 22 § 11(3) Verwendung von untypischen Ortgangziegeln (3) Im Traufbereich sind sichtbare Sparren und Sparrenköpfe unzulässig. Vorhandene Traufbretter können erneuert werden. § 11 (3)3 Untypische sichtbare Sparrenüberstände Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 23 § 11 (4) Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Glasdachfenster, Solaranlagen (1) Dachgauben sind nur in der Großstraße, Leipziger Straße, Breite Straße, Bäckerstraße und Neuen Marktstraße zulässig. In den übrigen Bereichen sind sie hofseitig zulässig. In den nicht genannten Straßen ist die Belichtung bei Dachgeschossausbauten hofseitig zu ermöglichen. Ist eine derartige Lösung konstruktiv nicht möglich werden abweichend Dachflächenfenster zugelassen. Fledermausgaube § 11 (4)1 Zulässige Gaubenformen § 11 (4)2 Positive Gaubenanordnung bezogen auf Fensterachsen und Fensterpfeilerachsen Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 Weitere mögliche Gaubenanordnung bezogen auf Fensterachsen und Fensterleibung 24 (2) Dachaufbauten dürfen als Schlepp-, Spitz-, Walm- oder Fledermausgaube in einer horizontalen Flucht ausgeführt werden. (3) Die Lage der Dachaufbauten muss auf die senkrechte Fassadengliederung (Fensterachsen, Fensterleibungen, Fensterpfeilerachsen) Bezug nehmen, sie sind gleichmäßig und/oder mittenbetont auf der Dachfläche anzuordnen. (4) Die Summe der Dachaufbauten, auch im Bereich der rückwärtigen oderseitlichen Dachflächen, darf 1/3 der jeweiligen Dachbreite nicht überschreiten. (5) Dachgauben sind als Einzelgauben von maximal 1,30 m Breite in nur einer horizontalen Flucht zulässig. Der Abstand der Gaube zum Giebel muss mindestens 1,50 m betragen. Die Traufe einer Gaube darf nicht höher als 1,30 m über der Dachfläche liegen. Auf der Dachfläche vor der Gaube müssen mindestens drei Reihen Dachziegel liegen. Die Gaubenfenster müssen kleiner als die der darunterliegenden Geschosse sein. (6) Bei Schleppgauben soll die Dachfläche eine Neigung von mindestens 30° haben, so dass eine Dacheindeckung mit den angegebenen Materialien (§ 11 (2)) gewährleistet ist. Das Maß der Dachfläche oberhalb der Schleppgaube bis zum First soll mindestens 1,00 m betragen. Dachgauben dürfen maximal 15 cm Dachüberstand haben. (7) Dachgauben sind je Dach in gleicher Form und Größe auszuführen. Abweichungen sind zur Betonung von gestalterischen Achsen (Tür, Tor, Hausmitte) zulässig. (8) Bei konstruktiv schwierigen Dachformen bzw. kleineren Dächern (z. B. Dreiachsenhäuser) sind im begründeten Einzelfall Abweichungen im Bezug auf Form, Gliederung und Maß der Dachgauben zulässig. (9) Abweichend sind Dachflächenfenster (max. 5 cm über der Dachfläche) auf den vom öffentlichen Grün- und Straßenraum einsehbaren Dachflächen zulässig, wenn sie sich gestalterisch besser in das örtliche Stadtbild einfügen als die Anordnung von Dachgauben. Dabei gelten die gleichen Gliederungskriterien und Abstandsmaße wie bei Gauben. Die Einzelfenstergröße wird als stehendes Format auf maximal 1,00 x 1,60 m beschränkt. Die Rahmenfarbe der Dachfenster ist an die Farbe des Daches anzupassen. Rahmen aus Zinkblech sind zulässig. (10) Firstbelichtungen sind als Abweichung möglich, wenn sie sich gestalterisch besser als Dachgauben und Dachflächenfenster in das örtliche Stadtbild einfügen. Solaranlagen sind auf Dachflächen, die vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind, zulässig. (11) Zwerchgiebel in der Ebene der aufgehenden Wand sind bis maximal 1/3 der Fassadenbreite zulässig. Der Traufpunkt des Zwerchgiebels muss mindestens 1,00 m über der Traufe des Hauptbaukörpers liegen. Der obere Abschluss des Zwerchgiebels muss unterhalb der Firstlinie des Hauptdaches liegen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 25 § 11(3)10 Zwerchgiebel Breite des Zwerchgiebels x = 1/3 GB § 11 (5) Drempel (1) Drempel, gemessen von der Oberkante Fertigfußboden Dachgeschoss bis Oberkante Dachhaut in der Flucht der Außenseite des traufständigen Mauerwerks, sind bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig, soweit städtebaulich architektonisch vorgegebene Höhen von Traufe und First der Nachbargebäude und die Proportion der Fassade berücksichtigt werden. (2) Abweichungen bezüglich der Drempelhöhe sind bei der Ausbildung eines gestalteten Drempels mit kleinen Fenstern zur Belüftung und Belichtung des Dachraumes oder durch Profilierung der Drempelzone möglich. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 26 BEGRÜNDUNG ZU § 11 - DÄCHER Die in der Regel traufständige Satteldachausbildung stellt ein wesentliches Element der Stadtgestaltung in Treuenbrietzen dar. Insbesondere von den Wallanlagen aus ist die "Dachlandschaft" zu erleben. Der Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachform, Dachmaterial und Aufbauten muss daher eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die typische Dachneigung beträgt ca. 42 Grad. Die historische Biberschwanzeindeckung ist leider heute nur noch in geringem Umfang vorzufinden. Wegen der ordnenden Wirkung einheitlicher Dacheindeckung sind Dächer mit einer rotgebrannten keramischen Eindeckung vorzusehen. Die maßliche Beschränkung von Dachüberständen (Trauf- und Ortgangausbildung) folgt den noch heute vorherrschenden knappen Trauf-, Gesims- und Ortgangausbildungen. Der heute in Mode gekommene Ortgangziegel beeinträchtigt in negativer Weise das traditionelle Giebelbild. Um einen Wetterschutz im Giebelbereich zu gewährleisten, sind neben der traditionellen Ortgangausbildung mit verstrichenen Ziegeln als weitere Möglichkeit die Verwendung eines Ortgangabschlussprofils aus Zinkblech möglich, um Feuchtigkeitsschäden im Giebelbereich zu verhindern. Die historische Dachlandschaft der Altstadt war gekennzeichnet durch die flächig geschlossene Dacheindeckung. Erst mit Bedürfnis nach intensiver Nutzung des Dachraumes zu Wohnzwecken traten Dachgauben und Zwerchgiebelhäuser, vorrangig in der Großstraße und Bäckerstraße, ins Erscheinungsbild. Wie schon häufig als übergeordnetes Gestaltungsziel für die zahlreichen märkischen Kleinstädte formuliert, haben sich die erforderlichen Aufbauten in Anzahl, Maß und Form der dominierenden Hauptfläche des Daches unterzuordnen. Die Aufbauten sollen sich in ihrer Gliederung an der Hauptfassade orientieren, dies darf jedoch nicht zu einer vollständigen Fortsetzung aller Fensterachsen führen, da dadurch der Eindruck eines Vollgeschosses das Erscheinungsbild des Daches zu sehr beeinträchtigen würde. § 11 (4)3 Anzahl der Dachgauben im Verhältnis zur Dachfläche übermäßig groß. Es wird die Wirkung eines 3. Geschosses. Neben der "traditionellen" Ausbildung der Dachgaube mit gleicher Dacheindeckung wie die Hauptdachfläche und seitlicher Holzverschalung können bei Alt- wie Neubauten Zinkblechverkleidungen sowie Gauben in Glas-/Rahmenkonstruktionen durchaus gestalterisch eingepaßte Ausbaualternativen, besonders bei kleinen Dachflächen und engen Straßenräumen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 27 Ist eine zufriedenstellende Lösung mit Dachgauben nicht zu realisieren, können Dachflächenfenster gestalterisch vertreten werden. Bei der Ausbildung des Drempels (Kniestock) ist die maßliche Festsetzung abgeleitet aus dem mehrheitliche vorherrschenden Bauten des 18./19. Jahrhunderts. Hier würde ein hohes Drempelmaß zur maximalen Ausnutzung des Dachgeschosses zu hohe Traufsprünge provozieren. § 12 FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLADEN, TÜREN, TORE UND BRIEFKÄSTEN (1) An Massivbauten sind stehende Fenster- und Türformate vorzusehen. Bei Auswechslung von Fenster, Türen und Tore bestehender Gebäude ist die Teilung bzw. die Form wiederaufzunehmen, die der in der Karte zugeordneten historischen Zeitepoche entspricht. Die Karte und die Musterblätter sind Bestandteil der Satzung. (Anlage 5) Die Maße der Fenster- und Türöffnungen sind beizubehalten. (2) Fenster, die breiter als 0,80 m sind, müssen zweiflüglig ausgeführt werden oder bei minimaler Fensterbreite einmal durch ein senkrechtes Bauteil symmetrisch untergliedert werden. Fenster, die höher als 1,20 m sind, müssen mindestens einmal durch ein horizontales Bauteil untergliedert oder vierflüglig ausgeführt werden. Sprossen sind grundsätzlich glasteilend oder als "Wiener Sprosse" auszubilden. In Glasebenen zwischengefügte Sprossen sind unzulässig. Gliedernde Bauteile müssen mindestens 2 cm die Glasfläche plastisch profiliert überragen. Die Fenstergliederung bzw. -sprossung muss je Fassade bei gleichen Fenstergrößen einheitlich sein. Das Stulpprofil darf maximal 12 cm, das Kämpferprofil maximal 16 cm betragen. (3) Abweichungen zum § 12 (2) werden für breitgelagerte vorhandene Fensteröffnungen in Gebäuden, die zwischen 1920 und 1990 errichtet wurden, zugelassen. Diese Fenster sind dreimal symmetrisch durch ein senkrechtes Bauteil zu untergliedern. Für die horizontale Gliederung gilt § 12 (2). (4) Fenster- und Türgläser dürfen nicht getönt, gewölbt, verspiegelt oder reflektierend sein. (5) Fenster, Fensterläden, Türen, Tore sind in Holz auszuführen und in ihrer Farbgebung auf die Gesamtfassade abzustimmen. (6) Vorhandene Fensterläden sind zu erhalten oder nach dessen Vorbild zu ersetzen. Bei Fachwerkhäusern sind Fenster in das konstruktive Raster einzuordnen. (7) Briefkästen dürfen nicht straßenseitig an der Tür angebracht werden. Es sind aber Briefkastenschlitze in der Tür und in der Außenfassade, wenn sie sich in das Gesamtbild gut eingliedern, zulässig. Die Summe an der Fassade eingebauter Klingel- und Briefkastenanlagen darf maximal 0,20 m² betragen. (8) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind im stehenden bis quadratischem Format auszuführen. Schaufensterteilungen sind fassadenbezogen zulässig. Für Schaufensteranlagen sind neben Holz, weiß oder dunkelfarbig einbrennlackierte Metallkonstruktionen zulässig. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 28 AUSWAHL TYPISCHER FENSTERTEILUNGEN/-SPROSSUNGEN (VEREINFACHTE DARSTELLUNG) Spätes 17. Jahrhundert bis etwa 4. Viertel 18. Jahrhundert Ende 18. Jahrhundert bis Mitte 19. Jahrhundert Um 1900 Ab 1920 bis Gegenwart Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 29 § 12 (5) Fenster nur im Erdgeschoss (stehende bis quadratische Formate) (9) Von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünanlagen aus sichtbare Rolladenkästen sind unzulässig. Ergänzung oder Erneuerung historisch wertvoller vorhandener Konstruktionen sind als Abweichung zulässig. Innenliegende Rolladen zulässig Fensterläden sind positive Alternativen zu Rolladen Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 30 § 12 (9) Nachträglich eingebaute Rolladenaufsätze beeinflussen die Fassaden negativ (10) Fenstersimse (äußere Fensterbänke) sind in Zinkblech, verputztem Stein und/oder verfugten Steinen herzustellen. Abweichend sind unpolierte Natur- oder Werksteine (graue Farbpalette) in homogenen Farben zulässig. Kunststeine und Marmor sind unzulässig. (11) Bei Instandsetzung von Mauerwerksfassaden sind vorhandene Fenstersimsausbildungen zu reparieren oder bei Ersatz entsprechend des kartierten Erscheinungsbildes zeittypisch auszubilden. (Anlage 5) (12) Hauseingangstüren und Tore sind aus Holz zu fertigen. Hauseingangstüren und Tore aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind zu erhalten. Bei notwendiger Erneuerung und bei Ersatz von Hauseingangstüren und Toren, die aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind, sind die Türen bzw. Tore nach dem Original nachzubilden. Bei notwendiger Erneuerung und bei Ersatz von Hauseingangtüren und Toren, die nicht aus der Entstehungszeit des Gebäudes sind, aber handwerklich wertvolle Zeugnisse darstellen, dienen diese als Vorbild für den Ersatz. Abweichend können auch nachempfundene Nachbildungen aus der Entstehungszeit des Gebäudes entsprechend eines im Bauamt der Stadt Treuenbrietzen vorliegenden Bestandskataloges ausgeführt werden. (13) Die Tore sind mit mindestens 2 Torflügeln auszubilden. Darüber hinaus ist die Einordnung von Schlupftüren zulässig. Glasflächen sind bei Hauseingangstüren/-tore im Oberlicht oder/und im oberen Drittel maximal bis zur Hälfte der Türhöhe zulässig. Schmale senkrechte Glasbänder können abweichend die Hälfte der Tür-/Torhöhe überschreiten. (14) Für die Materialanwendung bei Hauseingangsstufen gilt § 12 (10). Bei eingezogenen Hauseingängen dürfen abweichend Plattenmaterialien verwendet werden. Die Hauseingangsstufen sind eingangsbezogen auszubilden. Bei mehreren nebeneinander liegenden Eingängen dürfen Eingangsstufen nicht durchgehend ausgebildet werden. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 31 BEGRÜNDUNG ZU § 12 - FENSTER, FENSTERLÄDEN, ROLLADEN, TÜREN, TORE UND BRIEFKÄSTEN Mehr noch als bei der Fachwerkfassade lebt die Gebäudeansicht der mehrheitlichen Bauten Treuenbrietzens durch die klare vertikale Fassadengliederung, indem die Fensterund Türöffnung durch senkrechte stehende Formate architekturprägend sind. An diesem vorhandenem Gestaltelement sollen sich die Fassadenöffnungen in der Altstadt orientieren. Querliegende Fenster und Fensterbänder als horizontale Gliederung sind daher ausgeschlossen. Da die historischen Fenster, Türen und Tore in der Regel für die historische Fassade "maßgeschneidert" eingepaßt waren, sollte an erster Stelle der Grundsatz gelten, diese in ihrer Originalität und Maßhaltigkeit zu erhalten und ggf. aufarbeiten zu lassen. Dem Verlangen, dass bei Nachbildung Konstruktion und Sprossenteilung dem historischen Vorbild entsprechen, sollte soweit nachgekommen werden, wie dies heutige konstruktive Vorgaben zulassen. Hier sind u. U. unkonventionelle Lösungen abseits der DIN-Normen gefragt. Asymmetrische Fensterteilungen (etwa 1/3 : 2/3 Fensterfläche) stören das Fassadenbild unter Umständen empfindlich. Die früher typischen Fensterläden sind heutigen gebräuchlichen Rolläden aus gestalterischen Gründen vorzuziehen; nachträglich angebrachte, sichtbare Rolladenkästen sind vor allen Dingen als vorspringende Fassadenbauelemente abzulehnen, da sie in der Regel das eigentliche Fensteröffnungsmaß verringern und den oberen Fensterrahmen sowie die Fensterteilung teilweise abdecken. Viele Gewerbetreibende halten das Vorhandensein großer Schaufensterflächen als unabdingbare Voraussetzung für guten Umsatz. Im historischen Altstadtkern muss aber der Grundsatz Qualität vor Quantität die gestalterische Einbindung der Schaufensterzonen in die Gesamtfassade beinhalten. Um der konstruktiven Besonderheit von Schaufensteranlagen gerecht zu werden, wird die Zulässigkeit von Metallkonstruktionen (Aluminium/Stahl mit entsprechender angepaßter Farbigkeit) in Abweichung von dem sonst vorgegebenen Material Holz im historischen Altstadtkern aufgenommen. Da Fenstersimse (Fensterbank) zum unmittelbaren Blickfeld des Fußgängers gehören, ist auf dieses erst einmal unscheinbare Gestaltungselement großer Wert zu legen. Hier muss die gerade durch Baumärkte angebotene Formen- und Materialvielfalt gezielt vermieden werden. § 13 GARAGEN UND STELLPLÄTZE (1) An der Straßenfront sind Garagen unzulässig. Abweichungen werden nur dort zugelassen, wo das Grundstück eine Bebauung mit Wohnhäusern nicht zuläßt. In diesen Fällen unterliegen die Garagen den gestalterischen Anforderungen der Satzung. Sie ist mit Sattel- oder Pultdach zu versehen. Die Garagentore sind zweiflüglig in Holz auszuführen. In Bereichen, wo aus Platzgründen ein Flügeltor nicht möglich ist, sind Schwingtore aus Holz als Abweichung zulässig. (2) Stellplatzanlagen mit mehr als zwei Einstellplätzen sind durch Rasenfugenpflasterungen oder wassergebundene Decken zu entsiegeln. BEGRÜNDUNG ZU § 13 - GARAGEN UND STELLPLÄTZE Im historischen Altstadtstraßenraum Treuenbrietzen sind entlang der Straßenfront Garagenanlagen unüblich und erst mit Zunahme des KFZ-Verkehrs seit Anfang dieses Jahrhunderts in Erscheinung getreten. Traditionell wurde der hintere Hof mit Abstellraum für Fuhrwerke über die im Haus integrierte Tordurchfahrt erschlossen. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 32 § 14 ANTENNEN, SATELLITENEMPFANGS- UND PARABOLANTENNENANLAGEN MIT REFLEKTORSCHALEN (1) Je Gebäude ist höchstens eine Außenantenne zulässig, diese darf vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sein, soweit technische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. (2) Zusätzliche Satelliten- und Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen sind nur auf der straßenabgewandten Hauptdachfläche und hofseitigen Nebenanlagen zulässig. (3) Bei nachgewiesenen schlechten Empfang sind Abweichungen zum Abs. (1) und (2) zulässig. BEGRÜNDUNG ZU § 14 - ANTENNEN, SATELLITENEMPFANGS- UND PARABOLANTENNENANLAGEN MIT REFLEKTORSCHALEN Während in früheren Zeiten der sogenannte "Antennenwald" das Erscheinungsbild des Straßenraumes schon negativ beeinflußt hat, wird dies heute in viel größerem Maße durch die in Erd- und Obergeschosszone angesiedelten Satellitenantennen hervorgerufen. Sie müssen deshalb in vom Straßenraum nicht sichtbaren Bereich installiert werden. § 15 EINFRIEDUNGEN UND AUSSENANLAGEN (1) Als Einfriedungen sind zugelassen: • Mauern aus Klinker oder Naturstein oder glattverputztes Mauerwerk in einer Höhe von 1,60 - 2,20 m über Gehwegniveau. Bei großflächigen langen Einfriedungsmauern ist auf eine rhythmische Gestaltung/Gliederung zu orientieren. • Holzzäune mit vertikaler Lattengliederung in einer durchgängigen Höhe von 1,20 - 1,60 m • geschnittene Hecken aus bodenständigen (einheimischen) Gehölzen in einer Höhe von 1,60 - 2,20 m • Gußeiserne und schmiedeeiserne Zäune abweichend in dem Bereich der Leipziger Straße (siehe Geltungsbereich). Die Höhe des Zaunes, mit oder ohne gemauerter Sockelkonstruktion (Sockel: 0,30-0,60 m, Pfeiler: max. 0,90-1,30 m), darf höchstens 0,80 - 1,20 m betragen. Für Mauer- oder Sockelabdeckungen sind Materialien entsprechend des § 12 (11) (Fenstersimse) und Dachziegel zulässig. (2) Zu den Einfriedungen gehörende Einfahrts- und Eingangstore müssen aus Holz hergestellt werden außer in dem o. g. abweichenden Bereich. (3) An den Bürgersteig angrenzende befestigte Eingangs- und Einfahrtsbereiche sind im gleichen Pflastermaterial wie der angrenzende Bürgersteig auszuführen. (4) Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter (Mülltonnen) sind so anzulegen, dass die Abfallbehälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 33 § 15 (1) Rhythmische Gestaltung langer Mauern und Zäune § 15 (1) Einfriedungen Möglicher Schmiedeeiserner Zaun für die Liepziger Straße Für die Altstadt untypischer Zaun (Bogenform) Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 34 BEGRÜNDUNG ZU § 15 - EINFRIEDUNGEN UND AUSSENANLAGEN Die historische Altstadt ist auf Grund ihrer geschlossenen Blockrandbebauung nur durch wenige Einfriedungen in Form von Mauern im Innenbereich geprägt. Von größerer Bedeutung sind die Einfriedungen entlang der ehemaligen Wallanlage, wobei diese im Süden eher transparent durch Zaunanlagen und im Norden durch geschlossene Maueranlagen geprägt sind. Auf Grund des auf beiden Seiten jedoch notwendigen Gestaltungsbedarfes sollte hier eine einheitliche Gestaltung im Süden durch senkrechte Holzlattenzäune und Heckenanlagen, im Norden durch Mauern aus Klinker oder Naturstein oder glattverputztes Mauerwerk ersetzt werden. Im Gegensatz dazu stehen die guß- und schmiedeeisernen Zäune im Bereich der Leipziger Straße in Ergänzung zu den dort bestehenden Gebäuden und Vorgartenzonen. § 16 WERBEANLAGEN (1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere • • • • • • Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen (§ 13 BbgBO). (2) Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer Wirkung in den architektonischen Aufbau einer baulichen Anlage einordnen. Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe werden durch die nachfolgenden Absätze definiert. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung, einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen. (4) An den einzelnen Gebäudefronten ist je Geschäft, Dienstleistungsbetrieb usw. nur eine Werbeanlage zulässig. An einer Fassade darf auf max. zwei Leistungsarten durch Werbung hingewiesen werden. Zusätzliche Werbeanlagen sind zulässig, wenn es sich um eine individuelle gestaltete, in handwerklicher Ausfertigung und Materialwahl herausragende und den übrigen Voraussetzungen dieser Satzung entsprechenden Ausführung handelt und die Ansicht der Fassade nicht beeinträchtigt. Mehr als zwei Werbeanlagen sind auch bei großen, den üblichen Hausfronten übersteigenden Fassadenausmaßen zulässig. (5) Werbeanlagen sind unzulässig an • • • • • vorspringenden Gebäudeteilen wie Erker und Balkone Brand- bzw. freien Giebelwänden Ober- und Dachgeschossfenstern Dächern, Vordächern und Markisen Einfriedungen, Bäumen, Böschungen und Privatgrundstücken Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 35 § 16 ( 6) Richtungsweisende Werbeschriften Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 36 (6) Zugelassen sind für die Werbung Einzelbuchstaben und Schreibschrift aufgemalt oder als Putzspiegel. Die Farbgebung muss mit der Gesamtoberfläche harmonieren. Der Hintergrund darf nur gering farbig oder strukturell abgesetzt werden. Zugelassen sind auch hinterleuchtete und leuchtende Werbeschriften als Einzelbuchstaben oder in Schreibschrift, d. h. Leuchtkästen sind unzulässig. Selbstleuchtende Schriften müssen in ihrer Farbgebung auf die Fassade abgestimmt werden. Angestrahlte oder hinterleuchtete Werbung darf nur in weiß/gelben Tönen beleuchtet werden. Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel oder Blinklicht sind unzulässig. Für zeitlich auf maximal drei Monate begrenzte Sonderaktionen können Abweichungen zugelassen werden. Unzulässige, unschöne Kastenwerbung Attraktive Schriftwerbung (7) Alle Werbeanlagen dürfen nur zwischen Oberkante Schaufensterfront und Unterkante Fenster des Obergeschosses an der Fassade befestigt werden. Dabei ist zwischen der Oberkante der Werbeanlage und der Unterkante der Obergeschoßfensterbank oder Fensterleibung sowie der Oberkante Schaufensterfront und Unterkante Werbeanlage ein Mindestabstand von 0,20 m einzuhalten. Dieser Mindestabstand ist auch zu Gesimsbändern einzuhalten. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 37 Abweichend dürfen Schilder und Tafeln, (z. B. Emailleschilder, Anpreisschilder) auch unterhalb 2,50 m zugelassen werden, wenn sie ein Ausmaß von 0,5 m² nicht überschreiten. Pro Geschäft ist ein Schild oder eine Tafel zulässig. (8) Die Werbeanlagen dürfen nicht höher als 0,50 m sein und nicht mehr als 0,15 m vor die Fassade herausragen. Die Schriftzüge dürfen nur horizontal und parallel an die Fassade angebracht werden. Pro Ladeneinheit eines Gebäudes ist die Breite einer Werbeanlage von 2,50 m zulässig, jedoch bei zusammengehörenden Schaufenstern mit einer Gesamtbreite von über 7,50 m darf die gesamte Werbeanlage größer als 2,50 m jedoch 2/3 der Breite nicht überschreiten. Zu Gebäudeecken, Vorsprüngen und Nachbargebäuden ist ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten. Dieses Maß kann unterschritten werden bei schmalen Pfeilern, die Werbung ist dann mit dem Fenster bündig abzuschließen. Bei Anbringung von Schildern und untergeordneten Werbeanlagen sind 0,30 m als Abstand einzuhalten. (9) Dauerhafte Produkt- und Firmenwerbung auf Fensterscheiben darf nur als Einzelbuchstaben und in Schreibschrift mit zurückhaltender Farbgebung und bis maximal 20 % der Schaufensterfläche angebracht werden. Vollflächige Fensterscheibenaufkleber sind unzulässig. Ein Bekleben aus Anlaß einer zeitlich auf 4 Wochen begrenzten Sonderaktion (Räumungsverkauf, Jubiläum o. ä.) ist erlaubt. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 38 Hinter den Scheiben der Schaufenster abgehängte oder aufgestellte Werbeträger sind zulässig, sofern ein Mindestabstand von 0,40 m von der Scheibe eingehalten wird. Leuchtkästen als integrierter Bestandteil von Schaufenster und Ladentüren sind im Einzelfall zu prüfen. (10) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden. Die maximale Auslegertiefe von 1,00 m und die Durchgangshöhe von 2,50 m muss eingehalten werden. Die Ansichtsfläche je Seite darf 0,50 m² nicht überschreiten. Je Geschäft ist nur ein Ausleger zulässig. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur Schildgröße. Selbstleuchtende Ausleger sind unzulässig. (11) Werbeanlagen sind indirekt zu be-, unter- oder hinterleuchten. Lichtbänder zur Be-, Unter- oder Hinterleuchtung sind in gleicher Länge wie die Werbung selbst zulässig. Abweichend dürfen sie mit Punktleuchten angestrahlt werden, dabei muss eine Blendung von Passanten und Anwohnern vollkommen vermieden werden. Punktstrahler sind nur im Bereich der Werbung mit einer maximalen straßenseitigen Ausladung von 0,30 m zulässig. Die Punktstrahler müssen kleinformatig und in dezenten matten Farbtönen (z. B. mattschwarz) gehalten werden. Der maximale Durchmesser eines Strahlers soll 10 cm nicht überschreiten. Pro 2,50 lfm Werbung ist max. ein Strahler bis zu 60 W zulässig. Es ist weißes bis gelbliches Licht zu wenden. Lichtwechsel sind unzulässig. § 16 (10) § 16 (8) (12) Schaukästen sind nur in Einzelfällen zulässig, z. B. bei öffentlichen Einrichtungen, Institutionen und Vereinen. Sie dürfen das Ausmaß von 0,75 m² nicht überschreiten und über die Außenwand nicht mehr als 0,15 m vorstehen. Es ist nur ein Schaukasten pro Einrichtung zulässig. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 39 Schaukästen für gastronomische Betriebe zum Zwecke des Aushanges von Speiseund Getränkekarten dürfen an den jeweiligen Gebäuden angebracht werden, wenn die Ansichtsfläche der Schaukästen 0,20 m² nicht überschreitet und diese nicht mehr als 0,08 m die Gebäudeflucht überschreiten. (13) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen zulässig. Warenautomaten dürfen ein Ausmaß von 0,75 m² nicht überschreiten und über die Außenwand nicht mehr als 0,15 m vorstehen. Es ist nur ein Warenautomat pro Geschäft zulässig. (14) Eine indirekte Anstrahlung ist öffentlich genutzten bzw. stadtbildprägnanten Gebäuden vorbehalten. (Kirchen, Rathaus, Museum, Bürgerhaus, Wasserturm, Schule zur Marienkirchstraße, stadtbildprägende Gebäude an Stadteingängen - Großstraße 1, Jüterboger Straße 19) § 16 (13) Von Warenautomaten ausgehende negative Fassadenbeeinflussung BEGRÜNDUNG ZU § 16 - WERBEANLAGEN § 16 (10) Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 40 Das derzeit vorherrschende Motto für Werbeanlagen - immer mehr, immer größer, immer greller - läuft allerorts Gefahr, das architektonisch vertretbare Maß zu überschreiten. Um die (historische) Architektur und das historisch gewachsene Stadtbild zu schützen, muss Qualität vor Quantität stehen. Ziel dieser Werbeanlagensatzung ist es, einerseits Umfang und Farben der Werbeanlagen auf ein vertretbares Maß zu beschränken und andererseits dem berechtigten Wunsch von Handel und Handwerk nachzukommen, Werbung betreiben zu dürfen. Hierzu muss das Bewußtsein geschaffen werden, dass schlichte und individuell gestaltete Werbeanlagen auf den Kunden und Betrachter eine größeren Anziehungseffekt haben, als die Reizüberflutung zahlloser Leuchtkästen. Die maßlichen Festsetzungen für Werbeanlagen sind notwendig, um die Fassadengliederung nicht zu beeinträchtigen und den Bezug zu Architekturelementen wie Fenster und Türen einzubehalten. Mit der Verwendung von Einzelbuchstaben und der zurückhaltenden Gestaltung des Buchstabenhintergrundes zur Gesamtfassade soll vorrangig vermieden werden, das große Fassadenanteile vollflächig verdeckt werden und damit wiederum die vertikale Gliederung der Fassade unterbrochen wird. Vor allem in Bezug auf Werbeanlagen läßt sich auf Grund von Gestaltungssatzungsfestsetzungen keine generell "gute" Gestaltung provozieren. Mit dem Engagement aller Gewerbetreibenden muss eine freiwillige Selbstbeschränkung angestrebt werden. Durch die Beleuchtungsbeschränkung der Gebäude sollen urbane Wichtungen und die Dominanz der baugeschichtlich und § 16 Beeinträchtigung des Straßenbildes funktionell herausragenden Gebäudeunterdurch kubische Werbeanlagen strichen werden. § 17 ABWEICHUNGEN (1) Abweichungen können erteilt werden, wenn sich die von den Vorschriften dieser Satzung abweichenden Maßnahmen unbedenklich in das örtliche Gestaltungsbild einordnen. § 18 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4 bis 16 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 87 des Gesetzes über die BbgBO vom 01. Juni 1994 (Gbl. S. I 929) zuletzt geändert am 18.12.1997 (Gbl. I 124) mit einer Geldbuße bis 10.000 DM geahndet werden. Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 41 BEGRÜNDUNG ZU § 18 - ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Das Amt Treuenbrietzen ist nach § 65 Abs. 2 BbgBO als Sonderaufsichtsbehörde für genehmigungsfreie Vorhaben zuständig. Sie ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (Gbl. III 454-1). Im übrigen ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des OWiG die untere Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. § 19 INKRAFTTRETEN (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung und die Durchführung des Anzeigeverfahrens werden hiermit bekanntgemacht. Treuenbrietzen, den Stadt Treuenbrietzen Der Bürgermeister/Amtsdirektor Treuenbrietzen, den Stadt Treuenbrietzen Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Diese Bekanntmachung ist am in den Treuenbrietzener Nachrichten, Amtsblatt der Stadt Treuenbrietzen, veröffentlicht worden. Treuenbrietzen, den Stadt Treuenbrietzen Der Bürgermeister/Amtsdirektor Treuenbrietzen, den Stadt Treuenbrietzen Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 42 ANHANG Erläuterung fachlicher Begriffe Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 43 Gestaltungssatzung Treuenbrietzen, Bearbeitungsstand: 20.04.1998 44