VorlageBV#12053
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VorlageBV#12053
75 Drucksache Nr.: 1205312053-14 öffentlich Fachbereich Dezernent(in) / Geschäftsführer Datum 61 StR Lürwer 04.03.2014 verantwortlich Telefon Dringlichkeit Ansgar Pothmann 2 38 88 Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Bezirksvertretung Brackel Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien 20.03.2014 26.03.2014 Beschluss Kenntnisnahme Tagesordnungspunkt Vorbescheid für den Neubau eines Autohauses mit Werkstatt, Teilelager und Gebrauchtwagenausstellung (Audi Zentrum Dortmund) Ludwig-Lohner-Straße (Autozentrum nördlich Stadtkrone Ost an der B1) Gemarkung Dortmund-Wambel, Flur 4, Flurstücke 1520, 1522, 1525, 1527, 1531, 1532 Az.: 61/5-4-040979 Vorhaben gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) unter Zulassung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag Die Bezirksvertretung Brackel nimmt die Entscheidung der Verwaltung, einen positiven Vorbescheid zu erteilen, zur Kenntnis und stimmt ihr zu. Finanzielle Auswirkungen Es gibt keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Martin Lürwer Stadtrat Begründung Antragsgegenstand Die Hülpert Gruppe mit Sitz in Dortmund beabsichtigt an der Ludwig-Lohner-Straße, auf der Freifläche zwischen dem Autohaus Toyota/Lexus und der Bundesstraße B 236, die Errichtung eines Autohauses der Marke „Audi“ mit Neuwagenausstellung, Werkstatt, Teilelager und Gebrauchtwagenausstellung. Mit dem nun geplanten Autohaus soll das Autozentrum nördlich Stadtkrone Ost abschließend hinsichtlich der Art der Nutzung bebauungsplankonform umgesetzt werden. Bereits im Jahre 2006 wurden 2 Autohäuser (Toyota / Lexus und Peugeot) baurechtlich genehmigt, wobei nur das Autohaus Toyota / Lexus verwirklicht wurde. Die Firma Peugeot hat aufgrund Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 2 unternehmerischer Umstrukturierung von zentralen auf dezentralen Autohäusern die Baugenehmigung nicht ausgeschöpft. Das Gebäudeensemble des geplanten Autohauses setzt sich aus 2 Baukörpern zusammen, aus einem Neuwagenzentrum im westlichen Bereich (ehemals Peugeot) und einem Gebrauchtwagentrakt zwischen Toyota / Lexus und dem geplanten Audi Neuwagenzentrum (mittleres Baufeld des Bebauungsplanes). Die Gebäude sind mittels eines Verbindungsganges verbunden. In dem geplanten Baukörper im Westen werden die Nutzungen wie Neuwagenausstellung, Kundenberatung, Fahrzeugdirektannahme und Fahrzeugübergabe untergebracht. Im östlich gelegenen Gebäude werden sich die Nutzungen für Gebrauchtwagen, Werkstatt, Karosserie, Teilelager, Wasch-, Pflegedienst, AU/HU Prüfdienst und Fahrzeugaufbereitung befinden. Die Stellplatzfläche als auch die Betriebsfläche nördlich und westlich des Gebäudekomplexes stehen Mitarbeitern, Werkstatt- und Kaufkunden zur Verfügung. Planrecht der Gemeinde Der Bebauungsplan Br 197 – Autozentrum nördlich Stadtkrone Ost - ist mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 30.06.2006 in Kraft getreten. Als Art der Nutzung ist dort ein „Sondergebiet Autohäuser“ festgesetzt. Planerische Grundlage für das BebauungsplanVerfahren war die Realisierung von drei Autohäusern. Das östliche Autohaus Weber GmbH & Co. KG (Toyota / Lexus) wurde unmittelbar im Anschluss an die Rechtskraft des Bebauungsplanes fertig gestellt. Die beiden anderen Baufelder blieben bis heute unbebaut. Die Grundstückseigentümer beabsichtigen nunmehr, die unbebauten Grundstücke an die Betreiber des Autohauses Hülpert zu veräußern, die dort ein Audi Zentrum realisieren möchten. Von der Firma Audi wird eine Unternehmensidentität, sprachlich auch Corporate Identity (CI) genannt, vorgegeben. Die Umsetzung dieses Designs soll den Wiedererkennungswert der Marke Audi auch in der Sprache der Architektur erzielen und den hohen gestalterischen Ansprüchen des Unternehmens entsprechen. Das Planungskonzept wurde am 10. Oktober 2013 im Gestaltungsbeirat beraten und insgesamt positiv beurteilt. Mit der Umsetzung dieses Konzeptes sind folgende Befreiungen von dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Br 197 verbunden: • Befreiung von den Baugrenzen / Baulinien im mittleren Bereich, Begründung: Es soll nunmehr nur noch ein weiteres Autohaus realisiert werden. • Verzicht auf die gestalterische Umsetzung eines Flugdaches (§ 3 der textlichen Festsetzung Nr. 1), • Erhöhung der im B-Plan festgesetzten Gebäudekörperhöhe von 140,30 m ü. NN um 0,7 m bei Einhaltung der Oberkante des realisierten Flugdaches von Toyota / Lexus von 141,00 m ü. NN (§ 3 der textlichen Festsetzung Nr. 1), Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 3 • Abweichungen von der Fassadengestaltung (33% Glasanteil) (§ 9 der textlichen Festsetzung Nr. 26). Begründung: Die Gestaltung eines Audi Zentrums basiert auf der vom Hersteller vorgegebenen Audi Corporate Identity (CI). Die Umsetzung dieses Designs soll den Wiedererkennungswert der Marke Audi auch in der Architektur erzielen. Die CI sieht für die Gestaltung der Audi Zentren einen kubischen Baukörper ohne Flugdächer vor. Aus diesem Grunde wird auf das im Bebauungsplan festgesetzte Gestaltungselement verzichtet. Die Gebäudehöhe des Neuwagenzentrums liegt bei 141,00 m ü. NN und entspricht somit der Oberkante des Flugdaches von Toyota / Lexus, so dass eine homogene Höhenentwicklung gewährleistet bleibt. Im Hinblick auf die Fassadengestaltung wird eine weitere Qualifizierung stattfinden. Die Reduzierung der Glasanteile wirkt sich zudem positiv auf mögliche Lärmreflexionen für die gegenüberliegende Seite (Stadtkrone Ost) aus. • Modifizierung der Begrünungsmaßnahmen im Stellplatzbereich sowie nördlich der Ludwig-Lohner-Straße, (§6 der textlichen Festsetzungen Nr. 10,11, 12 und 13) Begründung: Da es künftig nur noch einen Durchgangsbereich – zwischen Toyota / Lexus und Audi Zentrum - gibt, ist die Realisierung von Baumtoren weitestgehend entbehrlich. Die vier Bäume sind an anderer Stelle in Abstimmung mit dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt an der Südseite vor den beiden Autohäusern nachzuweisen. Für das Projekt des Audi Zentrums wird ein Begrünungsplan in dem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren erstellt. Mit diesen marginalen Befreiungen bleiben die Grundzüge der Planung uneingeschränkt gewahrt. Gegen die Erteilung der Befreiungen bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Übergeordnetes Planrecht zur Planfeststellung der Bundestraße B 1 zu der Autobahn A40 / Lärmschutz Die Planfeststellung zum Ausbau der A 40 für den Abschnitt der Untertunnelung wurde per Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben. Der Bereich südlich der Autohäuser wurde daraufhin in das laufende Planfeststellungsverfahren des Landesbetrieb Straßen.NRW für den östlichen Teilabschnitt (6-streifiger Ausbau der A40 von Anschlussstelle Dortmund-Ost (B236) bis zum Autobahnkreuz A1/A44 Dortmund/Unna) integriert. Die Abstimmung der Lärmschutzmaßnahmen erfolgt in enger Abstimmung zwischen der Stadt Dortmund und dem Landesbetrieb Straßen.NRW. In einem Gespräch am 27.11.2013 mit Vertretern des Verkehrsministerium NRW, der Bezirksregierung Arnsberg, Straßen.NRW und den Investoren bei der Stadt Dortmund wurde vereinbart, die Autohäuser als gebauten Lärmschutz in das Planfeststellungsverfahren zu integrieren, sobald eine positive Bauvoranfrage des Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Dortmund für das Audi Zentrum vorliegt. Grundlage für den rechnerischen Nachweis bildet u.a. die lärmtechnische Beurteilung des Büros für Lärmschutz Altenberge vom 28.02.2014. Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 4 Da sich bestimmte Parameter in der Lärmberechnung zur Planfeststellung ändern wie u.a. Verkehrsprognosezahlen, Fahrgeschwindigkeiten auf der künftigen A40, muss auch das ursprüngliche Lärmgutachten, das Grundlage für die Festsetzungen zum Bebauungsplan Br 197 war, überarbeitet werden. Um mit den Autohäusern einen adäquaten Lärmschutz zu gewährleisten, ist nunmehr die Zwischenwand zwischen Toyota / Lexus und dem Audi Zentrum zu erhöhen. Aufgrund der geänderten Parameter ist eine abschließende Höhenausführung noch im Stadium der schalltechnischen Untersuchung. Darüber hinaus sind die seitlichen Schallschutzmaßnahmen in Lage und Höhe gemäß Lärmgutachten von Februar 2014 anzupassen. Auch hieraus ergeben sich Abweichungen vom Bebauungsplan, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, da ein adäquater Lärmschutz gewährleistet bleibt. Verhältnis der gemeindlichen Bebauungsplanung zur übergeordneten Planfeststellung Eine Ausnahmegenehmigung von der straßenrechtlichen Veränderungssperre ist notwendig, da das Planfeststellungsverfahren zum Bau der A 40 eingeleitet worden ist. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung hat der Landesbetrieb mündlich in Aussicht gestellt. Der Landesbetrieb Straßen.NRW ist im Rahmen des Antragsverfahrens zur Bauvoranfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Die genannten Verfahren sind in hohem Maße vom Landesbetrieb Straßen.NRW sowie der Bezirksregierung Arnsberg als planfeststellender Behörde abhängig. Straßen.NRW hat unter der Voraussetzung, dass eine positive Bauvoranfrage für das Audi Zentrum vorliegt, in Aussicht gestellt, dass Projekt nebst der überarbeiteten Lärmschutzwandkonzeption im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Der Antragstellerin (Hülpert) ist bewusst, dass kein Rechtsanspruch auf eine Integration der Autohäuser in das Planfeststellungsverfahren besteht. Dieser Aspekt ist bereits im städtebaulichen Vertrag explizit formuliert. Zwischen der Stadt Dortmund und dem Landesbetrieb Straßen.NRW wird über die dauerhafte Gewährleistung der Schallschutzmaßnahmen eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen. Diese wird Bestandteil der Planfeststellung. Diese Vereinbarung findet sich noch in der Abstimmung. Städtebaulicher Vertrag Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde am 16.02.2006 ein städtebaulicher Vertrag vom Rat der Stadt Dortmund beschlossen und von beiden Vertragspartnern (Stadtkrone Ost GmbH und Stadt Dortmund) mit Datum vom 21.12.2005 / 06.07.2006 unterzeichnet. Von der Vorhabenträgerin und ihren Rechtsnachfolgern sind auf Grundlage des bestehenden städtebaulichen Vertrages (Ursprungsvertrag) bereits eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt worden, u.a. Errichtung der Lärmschutzwand zwischen den Autohäusern und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung. In einem Nachtrag soll das Vertragswerk im Hinblick auf die modifizierte Planung angepasst werden. Der Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag wird mit der Vorhabenträgerin sowie deren Rechtsnachfolgern abgeschlossen. Die Regelungen des städtebaulichen Vertrages (Ursprungsvertrag vom 21.12.2005/06.07.2006) bleiben unberührt soweit in diesem Nachtrag nichts anderes vereinbart worden ist. Gegenstand des Nachtrages sind Modifizierungen im Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 5 Gestaltungskonzept sowie Anpassungen der Lärmschutzmaßnahmen, die mit der Realisierung des Audi Zentrums Hülpert bzw. dem erneuten Planfeststellungsverfahrens erforderlich werden sowie eine Anpassung der Bankbürgschaften. Der Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag wird den politischen Gremien spätestens zum Bauantrag für das Audi Zentrum vorgelegt werden. Betriebszeit Autohaus und Werkstatt Die werktägliche Betriebszeit erfolgt nur in der Tagzeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Der Betrieb wird in 2 Schichten geführt mit ca. 125 Mitarbeitern. Die Zufahrt zu den Stellplätzen bzw. der Betriebsfläche erfolgt über die “Ludwig-Lohner-Straße“ (südlich der Autohäuser) und wird durch Sperrpfosten alternativ Schrankenanlage außerhalb der Betriebszeiten geschlossen, um eine Nutzung der Fläche während der Nachtzeit zwingend auszuschließen. Fahrzeuge (Unfallfahrzeuge, Kundenfahrzeuge, Nachtanlieferung), die außerhalb der Betriebszeit das Audi Zentrum anfahren, werden über die „Ludwig-Lohner-Straße“ südlich der Autohäuser Audi und Toyota / Lexus geführt und können auf dem südlichen Betriebsgelände im Bereich der Nachtanlieferungszone abgestellt werden. Diese Abstellfläche ist in dem Verfahren zur Bauvoranfrage noch auf jeden Fall zu konkretisieren und darzustellen. Aus der originären Lärmminderungsmaßnahme durch die Abschirmung der Autohäuser und der Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden ergibt sich aus einer realistischen Abschätzung keine zusätzliche Belastung für die Wohnbebauung. Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die „Ludwig-Lohner-Straße“, die zwischen dem Autozentrum und der Bundesstraße B 1 (zukünftig A 40) verläuft und in die östliche Zufahrt zur B 1 der Anschlussstelle „Am Gottesacker“ einmündet. Die Ludwig-Lohner-Straße ist als öffentliche Verkehrsfläche rechtlich nicht gewidmet und ist derzeit noch im Privateigentum. In dem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren ist daher die Erschließung durch eine Baulasteintragung zu sichern. Immissionsschutz aus Gewerbelärm In dem Verfahren zu der Bauvoranfrage wurde eine schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschemissionen und –immissionen aus dem Gewerbelärm vorgelegt. Die schalltechnische Untersuchung betrachtet die Geräuschemissionen aus der Vorbelastung aus dem Betrieb des Toyota / Lexus Autohauses und die Zusatzbelastung aus dem zukünftigen Betrieb des Audi Zentrums Dortmund auf die Nachbarschaft der nördlich angrenzenden Wohnbebauung „Schweizer Siedlung“. Mit Aufstellung des Bebauungsplan Br 197 und der zugehörigen schalltechnischen Untersuchung vom November 2005 wurde bereits eine aktive Lärmminderungsmaßnahme hinsichtlich des Gewerbelärms in der Gestalt einer Lärmschutzwand zwischen den geplanten Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 6 Autohäusern und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung festgesetzt und baulich umgesetzt. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorhandenen aktiven Lärmschutzmaßnahme (Lärmschutzwand) als auch organisatorische Maßnahmen kann festgehalten werden, dass die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet (WR) an den ausgewählten Immissionspunkten der Wohnhäuser an der „Rütlistraße“ aus gutachterlicher Sicht eingehalten werden. Danach ist unter den folgenden Voraussetzungen die Umsetzung des Vorhabens Audi Zentrum Dortmund möglich: • Die vorhandene Lärmschutzwand zwischen den Autohäusern und der nördlich angrenzenden Wohnbebauung „Schweizer Siedlung“ Rütlistraße hat Bestand. • Die gestellten Mindestanforderungen an das bewehrte Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile (Rolltore, Türen, Fenster, Außenwand und Dach) sind zu gewährleisten. Im Rahmen des zukünftigen Baugenehmigungsverfahrens ist dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt über Prüfzeugnisse nachzuweisen, dass die gewählten Ausführungen der Umfassungsbauteile die Mindestanforderung an das Bauschalldämm-Maß im eingebauten und geschlossenen Zustand gewährleisten. • Die betrieblichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen Öffnen von Türen nur zum Begehen und Verlassen der Betriebsbereiche Werkstatt, Fahrzeugdirektannahme, Karosserie, Pflege- und Waschanlage, AU/HU Prüfhalle und Fahrzeugaufbereitung, Öffnen der Tore nur zum Ein- bzw. Ausfahren von Kraftfahrzeugen in den Betriebsbereichen Karosserie, AU/HU Prüfhalle, Werkstatt und Waschanlage, Begrenzung der Schallleistungspegel für die Portalwaschanlage, Betriebszeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr sind sicherzustellen bzw. zu gewährleisten. Weiterhin ist zwingend auszuschließen, dass die die Betriebs- und Stellplatzfläche in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr genutzt wird. Durch Sperrpfosten bzw. Schrankenanlage ist dies dauerhaft umzusetzen. Die in der schalltechnischen Untersuchung geforderten Bedingungen zur Umsetzung des Vorhabens sind zuerst nur vorbehaltlich anzusehen, da die für die Beurteilung des Immissionsschutzes hinsichtlich des Gewerbelärms zuständige Behörde, das Umweltamt der Stadt Hagen, gleichzeitig Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, in dem Antragsverfahren zur Bauvoranfrage eine Prüfung des schallschutztechnischen Gutachtens vornehmen muss. Das Umweltamt ist zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Eine Bewertung liegt noch nicht vor. Bedingungen und Auflagen werden Gegenstand der zur Bescheidung anstehenden Bauvoranfrage. Blendwirkung durch Beleuchtung Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 7 Eine Blendwirkung der nördlichen Wohnbebauung durch Autoscheinwerfer, Gebäude- und Außenflächenleuchten ist auszuschließen. Dies wird Gegenstand des noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahrens. Schattenwirkung der Baukörper Unbeschadet der Einhaltung der Abstandflächen nach dem Bauordnungsrecht der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen wurde eine Berechnung zur Schattenauswirkung der geplanten Baukörper des Vorhabens im Kontext mit der Wohnbebauung „Schweizer Siedlung“ eingereicht. Die Berechnung wurde für zwei Szenarien durchgeführt: • Am 21. Juni steht die Sonne am höchsten, so dass der Schattenwurf des Baukörpers an diesem Tag am kürzesten ist. Der Schattenwurf der Werkstatt mit Parkdeck, also dem Gebäude, das der Wohnbebauung an der „Rütlistraße“ (Schweizer Siedlung) am nächsten steht, reicht in etwa bis zur Mitte der Betriebs- und Stellplatzfläche und ist demnach weit von der Wohnbebauung entfernt. Es gibt keine Beeinträchtigung der Wohnbebauung durch den Bau des Audi Zentrums Dortmund. • Am 21. Dezember steht die Sonne am niedrigsten, so dass der Schattenwurf des Baukörpers an diesem Tag am längsten ist. Dennoch fällt der Schatten nur bis auf den unteren Bereich der vorhandenen Lärmschutzwand zur „Rütlistraße“. Eine Beeinträchtigung der Wohnbebauung ist auch in diesem Fall durch den Baukörper nicht gegeben. Fassade Die Außenfassade des Gebäudes der Neuwagenausstellung im Westen präsentiert sich in der Terminalarchitektur, in der Form also eines repräsentativen Empfangsgebäudes. Neben großflächig verglasten Bereichen ist hier insbesondere die wabenförmig perforierte und gekantete Aluminiumfassade eines der Unternehmensidentität entsprechendes Gestaltungsmerkmal. Die Außenfassade des Gebäudes im östlichen Teil für Gebrauchtwagen wird eine transluzente (teilweise Lichtdurchlässigkeit) weiße Fassade aus Polycarbonat-Stegplatten erhalten. Bei Dunkelheit wird die Fassade hinterleuchtet und entfaltet somit hierdurch eine besondere Wirkung. Städtebauliche und kommunale Sicht Die städtebauliche Bedeutung des östlichen Stadteingangs der Stadt Dortmund über die Bundestraße B 1, auch für die Metropolregion Ruhr ist eine besondere Herausforderung der durch das anstehende Vorhaben Rechnung getragen wird. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird die jahrelange Brachfläche einer zweckgebundenen und adäquaten städtebaulichen Nutzung zugeführt. Durch die Umsetzung des Projekts kann ein angemessener Stadteingang ohne Schallschutzwand vor dem Audi Zentrum geschafft werden. Fortsetzung der Vorlage: Drucksache-Nr.: Seite 12053-14 8 Verwaltungshandeln Die Verwaltung beabsichtigt, unter Zulassung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine positive Bauvoranfrage zu erteilen, unter der Voraussetzung das folgende Stellungnahmen und Bauvorlagen vorliegen: • Stellungnahme des Landesbetrieb Straßen.NRW • Stellungnahme Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen • Nachweis und Darstellung der Verkehre der Nachtanlieferung im südlichen Bereich des Autozentrums Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ergibt sich aus § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in Verbindung mit Nr. 14 b des Zuständigkeitsverzeichnisses für die Ausschüsse und Bezirksvertretungen gemäß Ratsbeschluss vom 31.03.2011. Anlagen Übersichtsplan Bebauungsplan mit Darstellung des Audi Zentrums Lageplan Erdgeschossgrundriss Gesamtansicht von der B1 Ansicht Süden und Norden Ansichten Westen und Osten