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Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Alters- und Behindertenamt Office des personnes âgées et handicapées Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 42 83 Telefax +41 (31) 633 40 19 www.gef.be.ch [email protected] An die Alters- und Pflegeheime im Kanton Bern Bern, 27. November 2015 Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen die Veränderungen im Rahmen der Pflegefinanzierung für 2016 bekannt. 1 Zusammensetzung der Heimkosten 2016 Für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung sowie Infrastruktur) wird für alle Bewohnerinnen und Bewohner eine jeweils einheitliche, bei der Berechnung der EL anrechenbare, Höchstgrenze der Heimkosten festgelegt. Für das Jahr 2016 beträgt diese Höchstgrenze gemäss EV ELG 1 CHF 160.80. 1.1 Hotellerie und Betreuung Der Ansatz für Hotellerie und Betreuung wurde einheitlich auf CHF 130.15 festgesetzt (unabhängig von der Pflegestufe). Darin inbegriffen sind Verpflegung, die Reinigung des Zimmers sowie das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner. 1.2 Infrastruktur Für das Jahr 2016 beträgt der Anteil der Infrastrukturkosten CHF 30.65 pro Person und pro Tag. 1.3 Pflege Die Kosten für die Pflege sind bedarfsabhängig und steigen linear pro Pflegebedarfsstufe an (siehe Anhang 1). Bis zur Pflegestufe 2 ist der Bewohnerbeitrag an die Pflegekosten tiefer als CHF 21.60, ab der Pflegestufe 3 liegt dieser bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei CHF 21.60. Daher erfolgt nur in den untersten Pflegestufen eine Abstufung der Höchstgrenzen bei der EL. Ab der Pflegestufe 3 bleibt die Höchstgrenze für alle Stufen gleich hoch. Die nicht durch Beiträge von Krankenversicherung und Bewohnerin oder Bewohner bzw. EL gedeckten Pflegekosten werden mittels Betriebsbeitrag vom Kanton abgegolten. 1.4 Normkosten gesamt (Aufenthalt und Pflege) Die Differenzierung zwischen den höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten bei der EL und den Normkosten insgesamt ist notwendig, weil die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pflegekosten aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschränkt 1 Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311). Seite 2 wird. Die Differenz zwischen den von der EL mitfinanzierten Kosten zu den von der GEF festgelegten Normkosten gesamt wird durch einen direkten Betriebsbeitrag an die Institution gedeckt (siehe Anhang 2). 2 Zahlungsmodalitäten Die Meldung der IST-Einstufungen hat 2-mal jährlich zu erfolgen und zwar wie folgt: bis 15. Juli 2016 bis 20. Januar 2017 IST-Zahlen vom Januar bis Juni 2016 IST-Zahlen von Januar bis Dezember 2016 Die Akontozahlungen 2016 basieren auf der Hochrechnung der IST-Zahlen der Zwischenabrechnung 2015 und erfolgen je nach Höhe des errechneten Kantonsbeitrages bis zu 6-mal jährlich (jeweils Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember). Eine allfällige Korrektur der Akontozahlungen erfolgt Mitte Jahr mittels einer Anpassung der Akontozahlungen. Die Schlussabrechnung ist bis am 20. Januar 2017 einzureichen und zwar sowohl elektronisch als auch mit Unterschrift und Stempel versehen in Papierform. Folgendes ist zu beachten: • Während eines Spitalaufenthaltes oder während Ferienabwesenheit des Bewohnenden dürfen keine Pflegekosten verrechnet werden. • Die Restfinanzierung betrifft nur KVG 2-Leistungen. Sofern eine andere Sozialversicherung (Unfall- oder Invalidenversicherung) für die Heimaufenthaltskosten aufkommt, kann der Kantonsbeitrag nicht geltend gemacht werden, sondern ist der jeweiligen Sozialversicherung zu verrechnen. • Aufteilung der Kosten für Bewohnende, welche von der KESB zugewiesen werden: Der KESB sind die Vollkosten abzüglich der Restfinanzierung Pflege zu verrechnen, der Kanton übernimmt die Restkosten Pflege. • Auf dem Abrechnungsformular sind alle Bewohnenden aufzuführen, auch diejenigen in den Pflegestufen 0, 1 und 2. • Bei der Schlussabrechnung müssen alle Bewohnenden eingestuft sein. • Das Abrechnungsformular 2016 finden Sie ab Ende März 2016 auf unserer Homepage: http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/formulare/alters_und_pflegeheime.html > Neuordnung Pflegefinanzierung > Heime im Kanton Bern > Kantonsbeiträge Pflege Formular 2016 3 Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern ist die gesamte Finanzierung mit der betroffenen Person oder deren Wohnsitzkanton zu regeln. 4 Rechnungsstellung an Bewohnerinnen und Bewohner Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten erstellt werden (auf der Rechnung oder auf der Preisliste, die beigelegt wird). Dieser beinhaltet: - Total der Kosten - Anteil der Krankenversicherer - Anteil des Kantons - Anteil des Bewohnenden (unterteilt in Anteil Aufenthalt und Anteil Pflege) Für Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen/Akontozahlungen wenden Sie sich an Frau Theres Bellwald, Tel. 031 633 79 76. 2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Seite 3 Wir danken Ihnen für Ihr Engagement und Ihre Arbeit zugunsten der alten Menschen in den stationären Einrichtungen im Kanton Bern. Freundliche Grüsse ALTERS- UND BEHINDERTENAMT Markus Loosli Amtsvorsteher Seite 4 Anhang 1: Pflegestufe Normkosten Pflege 2016 in CHF pro Tag Krankenkassenbeitrag Pflege 2016 in CHF pro Tag Bewohnerbeitrag Pflege 2016 (oder Finanzierung durch EL) in CHF pro Tag Kantonsbeitrag Pflege 2016 in CHF pro Tag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 10.55 31.65 52.75 73.85 94.95 116.05 137.15 158.25 179.35 200.45 221.55 242.65 9.00 18.00 27.00 36.00 45.00 54.00 63.00 72.00 81.00 90.00 99.00 108.00 1.55 13.65 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 21.60 4.15 16.25 28.35 40.45 52.55 64.65 76.75 88.85 100.95 113.05 Anhang 2: Pflegestufe Normkosten gesamt 2016 pro Tag (inkl. Gehaltssummenwachstum, Teuerung und Infrastrukturzuschlag) EL-Höchstgrenze 2016 = höchstmöglich anrechenbare Heimkosten pro Tag gemäss Artikel 3 Absatz 1 EV ELG 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 160.80 171.35 192.45 213.55 234.65 255.75 276.85 297.95 319.05 340.15 361.25 382.35 403.45 160.80 162.35 174.45 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 182.40 Seite 5 Anhang 3: Pflegestufen des zentralen Systems BESAMinuten RAI/RUG-Gruppen 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 0 1 - 20 21 - 40 41 - 60 61 - 80 81 - 100 101 - 120 121 - 140 141 - 160 161 - 180 181 - 200 201 - 220 > 221 PA0 PA1 PA2, BA1, PB1, BA2, IA1 CA1, BB1, PB2 PC2, BB2, PC1, IB1 CA2, IB2, IA2 RMA, RLA, CB1, PD2, PD1 CC1, RMB, SSA, CB2 SE1, SSB, CC2, RLB, PE2, PE1 SSC SE2, SE3, RMC Seit dem 1. Januar 2015 hat die Einstufung bei BESA mit der Version 4.0 oder höher im Leistungskatalog 2010 zu erfolgen. Bei RAI/RUG hat die Einstufung mit der Version RAI 2.0 (2014), CH-Index Bern 2015 zu erfolgen.