4. Ehrungsordnung
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4. Ehrungsordnung
Deutscher Sporthund Verband (DSV) e.V. Mitglied im Deutschen Hundesport Verband e. V.(dhv) und Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) EHRUNGSORDNUNG § 1 VORBEMERKUNG § 2 RECHTGRUNDLAGE § 3 ALLGEMEINES § 4 ANTRAGSTELLUNG § 5 ANTRAGSTELLER § 6 ARTEN DER EHRUNGEN § 7 JUBILÄUMS - EHRENGABEN § 8 EHRENMITGLIEDER § 9 VORAUSSETZUNGEN EHREN-VERDIENSTNADELN § 10 EHRUNGEN ANDERER MITGLIEDSVERBÄNDE § 11 SPORTNADELN DES dhv § 12 HUNDEFÜHRERSPORTABZEICHEN DES VDH § 13 RICHTIGKEIT DER ANTRAGSINHALTE § 14 EHRENNADELN DES VDH § 15 VERLEIHUNGEN § 16 KOSTENERSTATTUNG § 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 18 WIRKSAMKEIT ANHANG anklicken zum Öffnen des Dokumentes 1 BESTIMMUNGEN ZUR VERLEIHUNG DER dhv-SPORTNADEL 2 BESTIMMUNGEN ZUM ERWERB DES VDH-HUNDEFÜHRER-SPORTABZEICHENS 3 BESTIMMUNGEN ZUR VERLEIHUNG DER VDH-EHRENNADELN §1 Vorbemerkung diese Ehrungsordnung, in der Kurzfassung EO genannt, ist die Durchführungsbestimmung für Ehrungen innerhalb des Deutschen Sporthund Verbandes e.V. (DSV). §2 Rechtsgrundlage 1. Nach § 21 der Satzung des DSV ist die Ehrungsordnung ergänzender Bestandteil der Satzung. Die Bestimmungen der Satzung haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Ordnung. 2. Die Bestimmungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder des Deutschen Hundesportverbandes (dhv), über die Verleihung von Ehrenzeichen, werden durch diese Ordnung nicht berührt. §3 Allgemeines 1. Durch Verleihung von Ehrenauszeichnungen des a. Deutschen Sporthund Verbandes (DSV), b. Deutschen Hundesport Verbandes (dhv), c. Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) würdigt der DSV die Verdienste um den Verband, den Hundesport und die sportlichen Leistungen seiner Mitglieder, sowie von Personen, die nicht Mitglied eines Mitgliedsvereins des DSV sind. 2. Nach Verleihung einer Ehrenauszeichnung kann eine weitere Ehrenauszeichnung frühestens nach 12 Monaten erfolgen. §4 Antragstellung 1. Anträge auf Verleihung von Ehrenauszeichnungen sind, über die Kreisgruppen, an den Vorstand des Verbandes zu richten und der Verbandsgeschäftsstelle zuzuleiten. Die Anträge sind vom Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen. Zur Antragstellung sind die Antragsvordrucke des DSV zu verwenden. 2. Anträge auf Verleihung von Ehrenauszeichnungen des dhv oder VDH werden vom Verbandsvorstand, mit eigener Stellungnahme, an die entsprechenden Verbände gerichtet 3. Anträge zur Verleihung einer Verdienstnadel sind ausführlich zu begründen. Die Verdienste (Dauer der Funktionsausübung, organisatorische und / oder sportliche Aktivitäten) sind nachzuweisen. Die Geschäftsstelle überprüft die sachliche Richtigkeit des Antragsinhaltes und legt den Antrag zur Entscheidung vor. 4. Dem 1. Verbandsvorsitzenden wird die Entscheidung über die vorgelegten Anträge übertragen, soweit es sich nicht um Verleihungen nach § 5 Abs. e oder § 8 handelt. 5. Soll eine Person, die nicht Mitglied eines Mitgliedsvereins des Verbandes ist, eine DSV-Auszeichnung verliehen werden, entscheidet hierüber der Erweiterte Vorstand des Verbandes. 6. Die Bestimmungen des dhv und/oder des VDH, über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen dieser Verbände, haben Vorrang vor dieser Ordnung. §5 Antragsteller 1. Verleihungsanträge können gestellt werden für: a. die Mitglieder der Mitgliedsvereine durch den 1.Vorsitzenden des jeweiligen Mitgliedsvereins, b. den 1.Vorsitzenden eines Mitgliedsvereins durch die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes des Mitgliedsvereins, c. die Mitglieder des Kreisgruppenvorstandes durch den 1.Vorsitzenden der Kreisgruppe, d. den 1.Vorsitzenden der Kreisgruppe sowie die Mitglieder des Erweiterten Verbandsvorstandes durch mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes, e. den 1.Verbandsvorsitzenden durch den 2.Verbandsvorsitzenden und ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes. 2. Die Antragsteller sind verpflichtet, die in dieser Ordnung festgelegten Verleihungsbestimmungen einzuhalten und durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass ihnen keinerlei Gründe bekannt sind, die der beantragten Verleihung entgegenstehen. Anträge zur Verleihung einer Verbandsehrung sind ausführlich zu begründen. Die Ausübung von Funktionen, sowie sportlichen und / oder organisatorischen Aktivitäten sind in zeitlicher Folge aufzuführen und nachzuweisen. Anträge die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können nicht bearbeitet werden. 3. Die Bestimmungen des dhv und/oder VDH, über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen dieser Verbände, werden durch diese Ordnung nicht berührt. §6 Arten der Ehrungen 1. Die vom DSV zu verleihenden Auszeichnungen sind unterteilt in a. Zeitauszeichnungen, die durch ununterbrochene Mitgliedschaften nachzuweisen sind, und b. Verdienstauszeichnungen, die an Mindestmitgliedszeiten gebunden und durch Leistungen zu begründen sind. 2. Es werden nachfolgende DSV-Auszeichnungen verliehen: a. Ehrennadel in Bronze mit Urkunde b. Ehrennadel in Silber mit Urkunde c. Ehrennadel In .Gold mit Urkunde d. Verdienstnadel in Bronze mit Urkunde e. Verdienstnadel in Silber mit Urkunde f. Verdienstnadel in Gold mit Urkunde g. Große Ehrennadel des Verbandes §7 Jubiläums-Ehrengaben Mitgliedsvereine mit 10 -, 20 -, 25 -, 50 -, 60 - oder 75 -jähriger Verbandszugehörigkeit erhalten eine Ehrengabe des Verbandes. Die Verleihung der Ehrengabe erfolgt nach Erfüllung der Verbandszugehörigkeit, ohne Antragstellung, beim folgenden Verbandstag. §8 Ehrenmitglieder 1. Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können Mitglieder der Mitgliedsvereine, oder Personen, benannt werden, die sich für den Verband in besonderer Weise eingesetzt und verdient gemacht haben. 2. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist verbunden: bei Mitgliedern aus Mitgliedsvereinen die Verleihung der Großen Ehrennadel des Verbandes mit Urkunde, bei Personen, die nicht dem Verband angehören, die Verleihung der Ehrennadel in Gold mit Urkunde. 3. Der Kreis, der zu Ehrenmitgliedern ernannten Personen aus Mitgliedsvereinen, darf zwanzig lebende Personen nicht überschreiten. 4. Die Ernennung anderer Personen zu Ehrenmitgliedern, die nicht Mitglied eines Mitgliedsvereins sind, hat auf die in Abs. 3 festgelegte Einschränkung keine Auswirkung. §9 Voraussetzungen für Ehrennadeln / Verdienstnadeln 1. Die Ehrennadel in Bronze kann frühestens nach 5 jähriger Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Verbandes, verliehen werden. 2. Die Ehrennadel in Silber kann frühestens drei Jahre nach Verleihung der Ehrennadel in Bronze verliehen werden. Daneben muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: - 10 jährige Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Verbandes, oder - besondere Aktivitäten im Mitgliedsverein, im Vorstand einer Kreisgruppe, oder im Verbandsvorstand. 3. Die Ehrennadel in Gold kann frühestens drei Jahre nach Verleihung der Ehrennadel in Silber verliehen werden, wenn außerdem eine mindestens 15-jährige Vereinsmitgliedschaft besteht. 4. Die Verdienstnadel in Bronze kann frühestens nach 2 jähriger Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des Verbandes verliehen werden wenn: - der Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Prüfung, nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung (PO) des VDH, oder - der Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier, nach den Bestimmungen der Turnierordnung (TO) des dhv erbracht wird, oder - entsprechende Vereins- bzw. Verbandstätigkeit geleistet wurde. 5. Die Verdienstnadel in Silber kann verliehen werden, wenn das zu ehrende Mitglied im Besitz der Verdienstnadel in Bronze ist. Außerdem ist eine der nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen: - mindestens 10 jährige Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des DSV, mit besonderen Verdiensten im Sportbereich, oder Verdiensten um den Verein, oder den Verband, - erfolgreiche Teilnahme an einer Meisterschaft des dhv, - mindestens zweimalige erfolgreiche Teilnahme an einer Meisterschaft des Verbandes, wenn dabei einer der drei ersten Plätze belegt wurde, - mindestens 8-jährige Tätigkeit im Vorstand eines Mitgliedsvereins, einer Kreisgruppe, oder des Verbandes. 6. Die Verdienstnadel in Gold kann frühestens drei Jahre nach Verleihung der Verdienstnadel in Silber verliehen werden. Außerdem ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: - in ununterbrochener Folge mindestens dreimalige erfolgreiche Teilnahme (Platz 1 bis 3) an einer Verbandsmeisterschaft, - zweimalige erfolgreiche Teilnahme an einer Meisterschaft des dhv - 10-jährige ununterbrochene Vorstandsarbeit oder 15-jährige Vorstandstätigkeit mit Unterbrechungen 7. Die Große Ehrennadel des Verbandes kann nur an Ehrenmitglieder des Verbandes verliehen werden, die einem Mitgliedsverein des Verbandes angehören. Bei dieser höchsten Ehrenauszeichnung des Verbandes ist ein besonders strenger Massstab anzulegen. § 10 Ehrenauszeichnungen anderer Mitgliedsverbände des dhv 1. Mitgliedern aus Mitgliedsvereinen, denen in anderen Mitgliedsverbänden des dhv Ehrenauszeichnungen verliehen wurden, können auf Antrag die entsprechenden Ehrenauszeichnungen des DSV verliehen werden. 2. Der Verleihungsantrag ist durch den jeweiligen Mitgliedsverein, nach Maßgabe des § 4 Abs. l einzureichen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die erfolgte Verleihung in Ablichtung beizufügen, die zu den Unterlagen des Verbandes genommen werden. § 11 Sportnadeln des dhv 1. Die Antragstellung zur Verleihung der Sportnadel erfolgt unter Verwendung eines Vordruckes durch den Mitgliedsverein, dem der Antragsteller angehört, bei der durch den Verband bestimmten Stelle. Die Anträge sind über die Kreisgruppe einzureichen. 2. Dient ein Sportpass als Leistungsnachweis, ist dieser dem Antrag beizufügen. Dienen Leistungsurkunden als Leistungsnachweis, sind diese mit Ablichtungen dem Antrag beizufügen und über die Kreisgruppe einzureichen. Die Kreisgruppe bestätigt die Übereinstimmung der Angaben, gibt die Leistungsurkunden zurück und leitet den Antrag, mit den bestätigten Ablichtungen, an die bearbeitende Stelle. § 12 Hundeführersportabzeichen des VDH 1. Die Antragstellung zur Verleihung des Hundeführersportabzeichens erfolgt unter Verwendung eines Vordruckes durch den Mitgliedsverein dem der Antragsteller angehört. 2. Dem Antrag sind Ablichtungen der Leistungsurkunden beizufügen. Der Antrag ist über die Kreisgruppe dem Leistungsbuchführer zur Bearbeitung zu übermitteln. § 13 Richtigkeit der Antragsinhalte 1. Bei Anträgen zur Verleihung der Sportnadel und des Hundeführersportabzeichens liegt beim Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der sachlichen Antragsinhalte. 2. Erfolgte Verleihungen die auf unrichtige Antragsinhalte gestützt sind bedingen den Ausschluss oder die Rücknahme der Verleihung. § 14 Ehrennadeln des VDH 1. Die Verleihung von Ehrennadeln des VDH erfolgt nach den dafür geltenden Bestimmungen - Anhang 3 - und ist für die Mitglieder der Mitgliedsvereine des DSV an Voraussetzungen gebunden. 2. Die VDH-Nadel in Bronze dient zur Verdeutlichung der Mitgliedschaft zum VDH und kann, ohne Einschränkung, durch die Mitgliedsvereine an die Vereinsmitglieder vergeben werden. 3. Die VDH-Ehrennadel in Silber kann frühestens nach 5-jähriger Mitgliedschaft und 12 Monate nach Verleihung der DSV-Ehrennadel in Silber, oder der DSV-Verdienstnadel in Silber, verliehen werden. 4. Die VDH-Ehrennadel in Gold kann frühestens nach 15-jähriger Mitgliedschaft im Verband und 12 Monate, nach Verleihung der DSV-Ehrennadel in Gold, oder der DSV-Verdienstnadel in Gold, verliehen werden. 5. Die VDH-Nadel in Gold mit Kranz kann frühestens nach 25-jähriger Mitgliedschaft im Verband verliehen werden und hat die Verleihung der Ehrennadel in Gold zur zwingenden Voraussetzung. 6. Die VDH-Ehrennadel in Gold mit Kranz und Brillant unterliegt der ausschließlichen Entscheidung des VDH-Vorstandes. § 15 Verleihungen 1. Dem 1.Verbandsvorsitzenden bleiben folgende Verleihungen vorbehalten: - Ehrennadel und Verdienstnadel in Gold - Sportnadel in Gold und Gold mit Kranz - Hundeführersportabzeichen in Gold, Gold mit Kranz und Großes - Hundeführersportabzeichen, - VDH-Ehrennadel in Gold und Gold mit Kranz - Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. 2. Die Verleihung der übrigen Ehrungen können vom Verbandsvorsitzenden delegiert werden. 3. Die Verleihung der Ehrungen, insbesondere der Ehrenmitgliedschaft soll in würdigem Rahmen (Verbandstag, Verbandsmeisterschaft, Festabend) erfolgen. § 16 Kostenerstattung 1. Die durch einen Ehrungsantrag, oder im Zusammenhang mit der beantragten Ehrung, anfallenden Kosten trägt der Antragsteller. 2. In den Fällen, wo gemäss § 5 d (1.Vors. der Kreisgruppe und Mitglieder des Erweiterten Vorst.), § 5 e (1.Verbandsvors.), § 7 (Mitgliedsvereine) und § 8 (Ehrenmitglieder) Ehrungen anstehen, ist der Verband der Kostenträger. § 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Über Ausnahmen, von den Bestimmungen dieser Ordnung, entscheidet der Gesamtvorstand. 2. Die verliehenen Ehrenauszeichnungen sind nicht übertragbar. 3. Durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes können Verleihungen oder Ehrungen zurück genommen werden. 4. Aus dieser Ordnung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Entscheidungen, die im Rahmen dieser Ordnung getroffen werden, schließen den Rechtsweg aus. § 18 Wirksamkeit 1. Diese Ordnung wurde in der Sitzung des Gesamtverstandes, am 02.04.1984 beschlossen und trat mit Wirkung zum 01.05.1984 in Kraft. 2. Durch Beschluss des Gesamtverstandes wurde die Ordnung am 19.11.1988 geändert. Die Änderung wurde zum 19.11.1988 wirksam. Krefeld, den 20.11.1988 gez. Lindecken 1.Verbandsvorsitzender