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Darmstädter Echo Donnerstag, 28. Juli 2016 ANZEIGEN 30 rhein-main-presse.de echo-online.de 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.05.2015 Hallen- und Saunabäder 1,0 Stellplatz je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1,0 Stpl. je 15 Besucherplätze 5.7 – 1,0 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1,0 Stpl. je 10 Besucherplätze Tennisplätze 2,0 Stellplätze je Spielfeld zusätzlich 1,0 Stpl. je 15 Besucherplätze – 1,0 Abstellplatz je Spielfeld zusätzlich 1,0 Stpl. je 10 Besucherplätze 5.8 Minigolfplätze 6,0 Stellplätze je Minigolfanlage – 6,0 Abstellplätze je Minigolfanlage 5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4,0 Stellplätze je Bahn – 2,0 Abstellplätze je Bahn 5.10 Vereinshäuser u. -anlagen, sofern nicht unter 5.11–5.9 1,0 Stellplatz je 200 m² – – 5.11 Golfplätze 6,0 Stellplätze je Spielbahn – – 1,0 Stellplatz je 12 m² Nutzfläche – 1,0 Abstellplatz je 12 m² Nutzfläche (BGBl. I S. 706) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand. 5.6 § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Stellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) sowie der §§ 44, 76 (1) Nr. 20 und 81 (1) Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. S. 457) hat die Gemeindevertretung Mühltal in ihrer Sitzung am 12.07.2016 die folgende neue Fassung einer Satzung zur Herstellung von Stellplätzen beschlossen: §1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. § 11 Übergangsvorschrift (1) Mit dem Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung tritt die bisherige Stellplatzsatzung in der durch Satzung vom 20.02.2006 geltenden Fassung nebst deren Anlage außer Kraft. (2) Auf gestellte Bauanträge oder bei der Gemeinde eingereichte Bauvorlagen nach den §§ 55 und 56 der Hessischen Bauordnung (HBO) findet das bis zum Inkrafttreten der neugefassten Stellplatzsatzung geltende bisherige Satzungsrecht weiterhin Anwendung, sofern die Bauherrschaft keine Anwendung des neuen Satzungsrechtes gesondert schriftlich beantragt. Anlage: Anlage zu § 3 (1) und § 4 (1) der Satzung §2 Begriffsbestimmung (1) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind die in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) vom 03.12.2014 (GVBl. I, S. 286) unter dem Begriff „Einstellplätze“ zusammengefassten Stellflächen für Kraftfahrzeuge (Garagen und Stellplätze). Mühltal, den 13.07.2016 Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal: Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 2 Abs. 1) (2) Abstellplätze im Sinne dieser Satzung sind Standorte zum Abstellen von Fahrrädern. Stellplatzbedarf (Pkw)/Bedarf an Abstellplätzen (Fahrräder) §3 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze (Ab-/Stellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Ab-/Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Ab-/ Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Ab-/Stellplätze). Nr. 1 1.1 Verkehrsquelle (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich deren Zahl nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heran zu ziehen. 1,2 Einfamilien-, Reihenhäuser Doppelhaushälften (Gebäude mit max. 2 Wohnungen) 2,0 Stellplätze je Wohnung Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, sofern in 1.3 – 1.8 nicht gesondert geregelt 2,0 Stellplätze je Wohnung ≥ 60 m², 1,5 Stellplätze je Wohnung ≥ 45 m², 1,0 Stellplatz je Wohnung < 45 m², 1,5 Stellplätze je barrierefreie Wohnung (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Ab-/ Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Ab-/Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. 1.3 (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. (6) Bei der Berechnung notwendiger Ab-/Stellplätze ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz oder Abstellplatz aufzurunden. (1) müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die Mindestgrößen von Einstellplätzen (Garagen und Stellplätze) gem. der in Hessen gültigen Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaV) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Stellplätze sind entsprechend der GaV in einer Mindestlänge von 5 m und abweichend davon, auch beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GaV, stets in einer Breite von mindestens 2,50 m (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GaV) herzustellen. (3) Soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, wird für Abstellplätze für Fahrräder als Mindestgröße 1,5 m² je Fahrrad bestimmt. (2) Sie sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag (Kies, Schotter, Gittersteinen etc.) auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen. (3) Sind nach § 4 dieser Satzung mindestens 6 Stellplätze herzustellen, sind für die ersten und dann für alle weiteren, angefangenen 6 Stellplätze jeweils ein standortgerechter Baum (Stammumfang mindestens 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von mindesten 3,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Ergibt sich insgesamt eine Flächenbefestigung von mehr als 1.000 m², sind die herzustellenden Stellplätze in Form von Stellplatzgruppen anzulegen, die zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Gruppen optisch aufzulockern sind. (4) Von den Vorschriften nach den Abs. 2 und 3 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umgebung der Stellplatzflächen eine Bepflanzung nicht zulässt und eine anderweitige Anordnung der Stellplätze nicht möglich ist. (5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden. (6) Stellplätze in Form von Garagen müssen entsprechend den Vorschriften der HBO beschaffen sein. Ausgenommen die abweichende Breite von 2,5 m gem. § 5 Abs. 2, finden im Übrigen die Vorschriften der GaV zu Garagen entsprechende Anwendung. 1,0 Abstellplatz je 3 Betten 1.6 Senioren- und Behindertenwohnheime 1,0 Stellplatz, je 5 Betten, mind. jedoch 3 Stpl. + 10 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 10 Betten 1.7 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte 1,0 Stellplatz, je 6 Betten, mind. jedoch 3 Stpl. – 1,0 Abstellplatz je 2 Betten 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungs. räume allgemein 2,2 Räume mit erheblichem Besucher/-innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen und dergleichen) 3 3.1 3,2 (2) Insgesamt dürfen die Zufahrten und/oder die Anlagen nach Abs. 1, Satz 1 auf einer Breite von max. 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. in Zone 1 (Ortsteil Frankenhausen) je Stellplatz 6.466,00 €, in Zone 2 (Ortsteil Nieder-Beerbach) je Stellplatz 7.852,00 €, in Zone 3 (Ortsteil Nieder-Ramstadt) je Stellplatz 9.382,00 €, in Zone 4 (Ortsteil Traisa) je Stellplatz 11.146,00 €, in Zone 5 (Ortsteil Trautheim) je Stellplatz 10.786,00 €, je Stellplatz 6.646,00 €. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen - § 3 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne erforderliche Ab-/Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben, oder entgegen - § 3 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an erforderlichen Ab-/Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1,0 Abstellplatz je 3 Betten 1,0 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche + 20 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 60 m² Nutzfläche 1,0 Stellplatz je 25 m² Nutzfläche mind. jedoch 3 Stpl. + 75 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 40 m² Nutzfläche Läden, Geschäftshäuser, Kaufhäuser, Minimärkte mit weniger als 400 m² Verkaufsnutzfläche – 1,0 Abstellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche 1,0 Stellplatz je 40 m² Verkaufsnutzfläche mind. jedoch 2 Stpl. je Laden Einzelhandlsbetriebe, Supermärkte mit Verkaufsnutzfläche zwischen 400 m² und 800 m² 1,0 Stellplatz je 20 m² Verkaufsnutzfläche Grossflächige Handels-/ Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ab 800 m² Verkaufsnutzfläche 1,0 Stellplatz je 30 m² Verkaufsnutzfläche – – 1,0 Abstellplatz je 50 m² Verkaufsnutzfläche 1,0 Abstellplatz je 100 m² Verkaufsnutzfläche Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 1,0 Stellplätze je 5 Sitzplätze 4,2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 1,0 Stellplätze je 7 Sitzplätze – 1,0 Stellplätze je 7 Sitzplätze 4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke 1,0 Stellplätze je 25 Sitzplätze – 1,0 Stellplätze je 15 Sitzplätze Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafe´s, Bistros u. ä. 6.2 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Automatenhallen, Spielhallen, Spielcasinos, Varietee´s, 1,0 Stellplatz je 8 m² Nutzfläche (siehe Ziff. 11.1) – 1,0 Abstellplatz je 8 m² Nutzfläche Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbungsbetriebe 1,0 Stellplatz je Gästezimmer und, sofern auch Restauration, zusätzl. Stpl. gem. 6.1 – 1,0 Stellplätze je 20 Betten 6.3 7 Krankenanstalten, Alteneinrichtungen 7.1 Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten 1,0 Stellplätze je 5 Betten + 60 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 25 Betten 7,2 Pflegeheime 1,0 Stellplätze je 10 Betten + 75 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 50 Betten 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung Grundschulen 1,0 Stellplatz je 25 Schüler/innen – 1,0 Abstellplatz je 3 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen 1,0 Stellplatz je 25 Schüler-/ innen, zusätzlich 1 Stellplatzje 10 Schüler/innen über 17 Jahre – 1,0 Abstellplatz je 4 Schüler/innen 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1,0 Stellplatzje 15 Schüler/innen – 1,0 Abstellplatz je 15 Schüler/innen 8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1,0 Stellplatz je 4 Studierende – 1,0 Abstellplatz je 3 Studierende – 1,0 Abstellplatz je Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 Stpl. 1,0 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche jedoch mind. 2 Stpl. – 1,0 Abstellplatz je 15 m² Nutzfläche jedoch mind. 2 Stpl. 8.1 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 8.6 Jugendfreizeittreffs und dergleichen 1,0 Stellplatz je Gruppenraum, jedoch mind. 2,0 Stpl. 1,0 Stellplätze je 1.000 ² Sportfläche – 1,0 Stellplätze je 250 m² Sportfläche – 1,0 Stellplätze je 250 m² Sportfläche – 1,0 Abstellplatz je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1,0 Stpl. je 15 Besucherplätze 1,0 Stellplatz je 30 m² Sportfläche – 1,0 Abstellplatz je 30 m² Sportfläche 1,0 Stellplatz je 300 m² Grundstücksfläche – 1,0 Abstellplatz je 200 m² Grundstücksfläche – 1,0 Stellplätze je 20 Sitzplätze Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1,0 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche + 30 % Besucherstellplätze (Stpl.) 1,0 Abstellplatz je 70 m² Nutzfläche 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1,0 Stellplatz je 70 m² Nutzfläche – 1,0 je 100 m² Nutzfläche 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6,0 Stellplätze je Wartungsoder Reparaturstand – 1,0 Abstellplätze je 5 Wartungsoder Reparaturstände 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 5,0 Stellplätze je Pflegeplatz – – 9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschstrassen 5,0 Stellplätze je Waschanlage – – 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 2,0 Stellplätze je Waschplatz – – 10 Verschiedenes Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen 1,0 Stellplätze je 4 Nutzungseinheiten – 1,0 Abstellplatz je 2 Nutzungseinheiten 10.2 Friedhöfe 1,0 Stellplatz je 2.000 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze – 1,0 Abstellplatz je 750 m² Grundstücksfläche 10.3 Museen, Ausstellungsund Präsentationsräume 1 Stellplatz je 300 m² Nutzfläche – 1 Abstellplatz je 100 m² Nutzfläche 10.1 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 5,2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher-/innenplätzen 1,0 Stellplatz je 1000 m² Sportfläche, zusätzlich 1,0 Stpl. je 15 Besucherplätze Turn- und Sporthallen 1,0 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1,0 Stpl. je 15 Besucherplätze 5.3 Gaststätten und Beherbungsbetriebe 6.1 9 4.1 5 6 Verkaufsstätten und in Zone 6 (Ortsteil Waschenbach) + 50 % Besucherstellplätze (Stpl.) Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) Sie sind so auszurichten, dass im vorgelagerten öffentlichen Verkehrsraum die Flächen für den ruhenden Verkehr soweit möglich erhalten bleiben. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages variiert innerhalb des Gemeindegebiets. Diese ist hierzu entsprechend den Ortsteilen in verschiedenen Zonen eingeteilt. Der zu zahlende Geldbetrag innerhalb dieser Zonen beträgt – 1.5 4 (2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal. 1,0 Stellplätze je Wohnung + 10 % Besucherstellplätze (Stpl.) (1) Ab-/Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen, dauerhaft zu unterhalten und zwingend zum Einstellen von Pkw/Fahrrädern zu nutzen. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 150 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (1) Die Herstellungspflicht für einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze für Pkw kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. Wochenend- und Ferienhäuser 2,0 Abstellplätze je Wohnung 1,0 Stellplatz, je 2 Betten, mind. jedoch 3 Stpl. 3.3 §8 Ablösung + 10 % Besucherstellplätze (Stpl.) 2,0 Abstellplätze je Wohnung ≥ 45 m², 1 Abstellplatz je Wohnung < 45 m² 1 Abstellplatze je barrierefreie Wohnung Arbeitnehmer-/-innenwohnheime, Pfleger-/ Schwesternwohnheime-, Studenten- und Studentinnenwohnheime §7 Standort Eine Überschreitung zu Satz 1 ist möglich, wenn die Anlagen nach Abs.1, Satz 1 parallel zum öffentlichen Verkehrsraum angeordnet sind und nur die Zufahrten zu diesen Anlagen in einer Breite von insgesamt 7,50 m an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen. – 2,0 Abstellplätze je Wohnung Kinder-, Jugend-, Schüler-/ Schülerinnenwohnheime/freizeitheime Die Regelungen nach den Abs. 2 und 3 gelten ausdrücklich auch für Flächen mit Garagen. Türund fensterlose Außenwände der Garagen sollen zudem begrünt werden. (7) Abstellplätze für Fahrräder müssen ihrem Nutzungszweck entsprechend und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften funktionsfähig hergestellt und unterhalten werden. Bei Einzelaufstellung wird empfohlen, eine Mindestbreite von 0,75 m sowie eine Mindestlänge von 2,00 m nicht zu unterschreiten. Erforderliche Zahl der Abstell plätze (Abstpl.) für Fahrräder 1.4 §6 Beschaffenheit (1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Zusätzlich Pkwstellplätze (Stpl.) für Besucher (in %) 1,0 Stellplatz, je 20 Betten, mind. jedoch 2 Stpl. (7) Nach Maßgabe der GaV sind ungeachtet der nachfolgenden Regelungen geeignete Stellplätze für Behinderte in ausreichender Zahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. §5 Größe Erforderliche Zahl der Stellplätze (Stpl.) für Pkw Wohngebäude §4 Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Abstellplätze (1) Die Zahl der nach § 3 der Satzung herzustellenden Stellplätze für Pkw und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil der Satzung ist. Dr. Astrid Mannes (Bürgermeisterin) 5.4 Tanz-, Ballett- und Sportschulen, Fitnesscenter 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 11 Anwendungsbestimmungen 11.1 Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277) 11.2 Verkaufsnutzfläche ist die Summe der Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) 11.3 Bei den Nutzflächen sind ansonsten alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277 Tabelle 1 Nr. 1-7 anzurechnen. Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt 11.3 Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit massgebend 11.4 Für saisonalbetriebene Gartenlokale -Biergärten- sind während der Dauer des saisonalen Betriebs keine zusätzlichen Stellplätze zu Nr. 6.1 u. 6.3 für den nicht ganzjährig bewirtschafteten Betriebsteil nachzuweisen 11.5 Bei Kirchen u. religiösen Zwecken dienenden Versammlungsstätten nach 4.3 ohne Bestuhlung sind als Bemessungsgrundlage für Stpl./Abstpl nicht die Sitzplätze, sondern die Fläche mit je 25 m² / 15 m² zugrundezulegen