begründung - Bischweier

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begründung - Bischweier
Gemeinde Bischweier
Bebauungsplan „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“
Stand: 09.10.2014
mit Umweltbericht
Begründung (Vorentwurf)
1
BEGRÜNDUNG
INHALTSVERZEICHNIS
1.
AUFGABE, NOTWENDIGKEIT UND ABGRENZUNG DES BEBAUUNGSPLANS········································· 2
2.
ÜBERGEORDNETE PLANERISCHE UND RECHTLICHE VORGABEN························································· 2
2.1. Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ·································································································· 2
2.2. Natura 200 – FFH Gebietsmeldung (Naturschutzgesetz)······································································ 2
2.3. Biotope (Naturschutzgesetz) ················································································································· 3
2.4. Artenschutz (Bundesnaturschutzgesetz) ······························································································· 3
2.5. Baugrund und Altlasten (Bodenschutzgesetz)······················································································· 3
2.6. Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiete
(Wasserschutzgesetz) ··························································································································· 3
3.
VORHANDENE BAURECHTLICHE VORGABEN···························································································· 3
3.1. Vorbereitende Bauleitplanung ··············································································································· 3
3.2. Verbindliche Bauleitplanung ·················································································································· 4
4.
BESTANDSAUFNAHME UND –ANALYSE ····································································································· 4
4.1. Lage und infrastrukturelle Ausstattung der Gemeinde ·········································································· 4
4.2. ÖPNV····················································································································································· 4
4.3. Gebäudebestand im Plangebiet und in der Umgebung········································································· 4
4.4. Bestehender Verkehrsanschluss ··········································································································· 4
4.5. Bestehende Ver- und Entsorgung ········································································································· 4
4.6. Eigentumsverhältnisse··························································································································· 4
4.7. Umweltzustand ······································································································································ 4
4.8. Gutachten und Untersuchungen············································································································ 4
5.
AUSWIRKUNGSANALYSE ZUR NEUANSIEDLUNG EINES LEBENSMITTELDISCOUNTERS ··················· 5
6.
PLANUNGSKONZEPT ····································································································································· 7
6.1. Planungskonzept allgemein··················································································································· 7
6.2. Schallschutzkonzept ······························································································································ 7
6.3. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen ··········································································· 7
6.4. Begründung der örtlichen Bauvorschriften ·························································································· 11
6.5. Geplante Erschließung ························································································································ 12
6.6. Geplante Ver- und Entsorgung ············································································································ 13
7.
KLIMASCHUTZ UND KLIMAANPASSUNG··································································································· 13
8.
BODENORDNUNG········································································································································· 13
9.
STATISTIK······················································································································································ 13
10. ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS······················································································· 13
Gemeinde Bischweier
Bebauungsplan „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“
mit Umweltbericht
Stand: 09.10.2014
Begründung (Vorentwurf)
1.
2
AUFGABE, NOTWENDIGKEIT UND ABGRENZUNG DES BEBAUUNGSPLANS
Die Gemeinde Bischweier beabsichtigt das Planungsgebiet „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“,
im Nord-Osten von Bischweier an der Murgtalstraße zu entwickeln. Das Gesamtgebiet umfasst eine
Fläche von ca. 1,32 ha.
Mit der Planung soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein neues Angebot zur Grundversorgung in
integrierter Lage anzusiedeln. Zudem soll die verbleibende Lücke bis zum letzten bestehenden Gebäude an der Murgtalstraße Richtung Gaggenau baulich geschlossen und ein Erschließungsast in das
künftige Baugebiet Winkelfeld vorgehalten werden.
Die Gemeinde Bischweier sucht seit mehreren Jahren nach geeigneten Flächen für einen Lebensmittelmarkt, um die gemeindliche Grundversorgung zu sichern und die Nachfrage zu decken. Zuvor waren mehrere Standorte in innerörtlicher Lage geprüft und begutachtet worden, die aus verschiedenen
Gründen nicht weiter verfolgt werden konnten. Die Gemeinde hat darüber hinaus Untersuchungen
beauftragt, mit dem Ergebnis, dass für die Ansiedlung eines Marktes - wenn überhaupt - nur der
Standort an der Murgtalstraße in Frage kommen kann. Aus diesem Grund soll mit dem vorliegenden
Bebauungsplan dieser Standort, der bereits im gültigen Flächennutzungsplan enthalten ist, gesichert
werden. Diese Entwicklung versetzt die Gemeinde Bischweier in die Lage, endlich wieder eine Grundversorgung am Ort anbieten zu können.
Die Entwicklung in diesem Bereich ist als Vorgriff auf die schrittweise Entwicklung von Wohnbauflächen im Winkelfeld zu sehen, die ebenfalls im Flächennutzungsplan dargestellt sind. Besonderes Augenmerk ist auf die künftige mögliche Verbindung zwischen der bestehenden Ansiedlung Winkelberg
und dem Winkelfeld zu sehen. Diese Verknüpfung stellt eine - auch von der Bevölkerung im Rahmen
der Bürgerbefragung 2011 - gewünschte städtebauliche Entwicklung dar.
Die vorliegende Planung mit der Kreisverkehrslösung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt einer möglichen städtebaulichen Weiterentwicklung zu sehen.
Der Bebauungsplan umfasst Teile der Grundstücke Flst.Nr. 1435/4, 1436, 1438, 1439, 1440, 1441,
1442, 1443, 1444, 1445, 1446, 1447, 1448, 1450 sowie Teile der Straßengrundstücke Murgtalstraße
und der Straße Im Rainacker. Der Geltungsbereich hat eine Größe von 13.205 m². Die genaue Abgrenzung ist dem zeichnerischen Teil zu entnehmen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist zu Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen notwendig. Der vorliegende Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
2.
ÜBERGEORDNETE PLANERISCHE UND RECHTLICHE VORGABEN
2.1.
Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003
Im Regionalplan mittlerer Oberrhein ist die Fläche als geplante Siedlungsfläche ausgewiesen. Im Osten schließt sich ein Regionaler Grünzug an.
2.2.
Natura 200 – FFH Gebietsmeldung (Naturschutzgesetz)
Das Planungsgebiet selbst ist weder Teil eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets noch eines flächenhaften Naturdenkmals. Auch grenzen keine solchen Gebiete an das Planungsgebiet an.
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2.3.
Biotope (Naturschutzgesetz)
Im Geltungsbereich liegen keine nach § 32 LNatSchG-BW geschützten Biotope.
2.4.
Artenschutz (Bundesnaturschutzgesetz)
Aus dem Jahr 2012 liegt eine Bestandsaufnahme und Artenschutzrechtliche Beurteilung des ILN Bühl
für das geplante Baugebiet „Winkelfeld“ in Bischweier vor. Das mit dem LRA Rastatt (UNB) abgestimmte Untersuchungsgebiet hat eine Größe von 32 ha. Der Untersuchungsrahmen mit Festlegung
der zu untersuchenden Tiergruppen / Arten wurde ebenfalls im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden folgende Artenschutzrechtlich relevante Arten, die nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind vorgefunden: Jagende Fledermausarten, die Zauneidechse, im Gebiet brütende europäische Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie, der Dunkle WiesenknopfAmeisenbläuling und der Große Feuerfalter. Der Körnerbock ist nach Bundesnaturschutzgesetz streng
geschützt.
Wie aus der zum Gutachten erstellte Karte Fauna ersichtlich, konnte im Bereich der jetzt zur überplanenden Fläche von 1,3 ha lediglich ein Revierzentrum für Brutvögel (Gartenrotschwanz) nachgewiesen
werden. Für alle anderen genannten Arten wurde keine Nachweise erbracht. Da sich damit keine weitere Betroffenheit von erhaltenswerten Arten ergibt, kann von artenschutzrechtlichen Maßnahmen für
den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans voraussichtlich abgesehen werden. Die zulässigen Rodungszeiträume außerhalb der Brutzeit werden festgesetzt.
Zu prüfen ist lediglich inwieweit durch die Planung der vermutliche Transferflugweg einiger Fledermäuse betroffen sein könnte. Diese Prüfung soll bis zur Entwurfsfassung erfolgen.
2.5.
Baugrund und Altlasten (Bodenschutzgesetz)
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen vorhanden.
2.6.
Hochwasserschutz, Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiete
(Wasserhaushaltsgesetz/Wassergesetz)
Das Planungsgebiet liegt laut Hochwassergefahrenkarte nicht in einem Überschwemmungsgebiet.
Vorkehrungen zum Hochwasserschutz sind nicht erforderlich.
3.
VORHANDENE BAURECHTLICHE VORGABEN
3.1.
Vorbereitende Bauleitplanung
Ausschnitt Flächennutzungsplan Bischweier
Im Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Bischweier-Kuppenheim (Rechtskraft
am 18.05.2006) ist die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zum großen Teil
als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Im
Erläuterungsbericht ist ein „Markt für den örtlichen Bedarf“ im Bereich der Murgtalstraße
berücksichtigt und bei der Ermittlung der künftigen Bauflächen Wohnen schon abgezogen.
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3.2.
Verbindliche Bauleitplanung
Die verbindliche Bauleitplanung wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan geschaffen.
4.
BESTANDSAUFNAHME UND –ANALYSE
4.1.
Lage und infrastrukturelle Ausstattung der Gemeinde
Die Gemeinde Bischweier liegt verkehrsgünstig an der B 462. Der nächste Autobahnanschluss zur A5
ist die Anschlussstelle Rastatt. In der Gemeinde Bischweier sind Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (Apotheke, Arzt, Bäcker) vorhanden. Ein Lebensmittelgeschäft fehlt allerdings.
In der Gemeinde gibt es eine Grundschule und ein Kindergarten. Ein ausreichendes Angebot an sozialen und kulturellen Einrichtungen ist ebenfalls vorhanden.
4.2.
ÖPNV
Die Gemeinde Bischweier ist Haltstelle der Bahnlinie und der Buslinie zwischen Rastatt und Freudenstatt. Eine Haltestelle der Buslinie liegt an der Murgtalstraße innerhalb des Planungsgebiets.
4.3.
Gebäudebestand im Plangebiet und in der Umgebung
Im Planungsgebiet befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1448 ein bestehendes Wohngebäude
mit Garten. Die restlichen Grundstücke sind bislang unbebaut.
4.4.
Bestehender Verkehrsanschluss
Das Planungsgebiet ist bisher lediglich über die Murgtalstraße verkehrsmäßig erschlossen. Die verkehrliche Erschließung ist entsprechend den städtebaulichen Anforderungen auszubauen. Siehe Ziffer
6.5 der Begründung.
4.5.
Bestehende Ver- und Entsorgung
In der Murgtalstraße sind Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden, die nur teilweise für die Neuplanung genutzt werden können. Auch hier sind entsprechende Ausbaumaßnahmen notwendig. Siehe
Ziffer 6.6 der Begründung.
4.6.
Eigentumsverhältnisse
Die von der Planung betroffenen Grundstücke befinden sich zum Teil in privatem und zum Teil in gemeindlichem Eigentum.
4.7.
Umweltzustand
Informationen zum Umweltzustand und zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
werden dem Umweltbericht zu entnehmen sein, der bis zur Entwurfsfassung vorgelegt wird.
4.8.
Gutachten und Untersuchungen
Dem Bebauungsplan sind folgende Untersuchungen und Gutachten beigefügt:
Schallschutz:
Wird noch erstellt.
Auswirkungsanalyse Einzelhandel:
GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Dipl.-Geograph Gerhard Beck: Auswirkungsanalyse zur Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in der Gemeinde Bischweier, Ludwigsburg,
Februar 2014
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Artenschutz:
ILN Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz Bühl, Michael Hug: Bestandsaufnahme und Artenschutzrechtliche Beurteilung, Bühl, Dezember 2012
Umweltbericht:
ILN Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz Bühl, Michael Hug: Bebauungsplan „Zwischen
Murgtalstr. 58 und Winkelweg“, Umweltbericht, Bühl, wird bis zur Entwurfsfassung erstellt
Kanalisation / Wasserversorgung / Verkehrsplanug:
Planung durch das Ingenieurbüro für Bauwesen dr. figlus I mairon I zafiriou gmbh, Karlsruhe.
5.
AUSWIRKUNGSANALYSE ZUR NEUANSIEDLUNG EINES
LEBENSMITTELDISCOUNTERS
Auswirkungsanalyse:
Die Gemeinde Bischweier hat die GMA mit der Erarbeitung einer Auswirkungsanalyse zur Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters am Standort Murgtalstraße beauftragt.
Mit der Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes kann die Lücke in der Grundversorgung in Bischweier geschlossen werden, die nach Aufgabe des örtlichen Lebensmittelgeschäfts entstanden ist.
Das Ansiedlungsvorhaben fällt nicht unter das raumordnerische Kriterium der Großflächigkeit gemäß §
11 Abs. 3 BauNVO bzw. gemäß der aktuellen Rechtsprechung. Es ist ein Discounter mit einer Ver2
kaufsfläche von lediglich 800 m vorgesehen.
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Die Auswirkungsanalyse geht noch von 840 m Verkaufsfläche aus. In Rahmen der aktuellen Entwicklung soll allerdings der bisher geplante Backshop durch ein eigenständiges Cafe ersetzt werden, welches bauplanungsrechtlich zu den Schank- und Speisewirtschaften zählt. Insofern ist die Auswirkungsanalyse in diesem Punkt überholt.
Die Auswirkungsanalyse vom Februar 2014 kommt dabei zu folgendem Ergebnis. Die nachfolgenden
Inhalte wurden entnommen aus: GMA Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Dipl.Geograph Gerhard Beck: Auswirkungsanalyse zur Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in
der Gemeinde Bischweier, Ludwigsburg, Februar 2014, VI Zusammenfassung.
Die Ansiedlung eines Netto Lebensmitteldiscounters in Bischweier ist folgendermaßen zu bewerten:
Die Gemeinde Bischweier (ca. 2.990 Einwohner) besitzt keine zentralörtliche Funktion.
Die Versorgungssituation in Bischweier ist als kritisch zu bewerten. Bischweier verfügt mit Ausnahme einer Bäckerei über keine eigenen Versorgungsstrukturen. Die Versorgungsfunktion wird
derzeit komplett von den Umlandgemeinden, insbesondere vom Kleinzentrum Kuppenheim, übernommen.
In der Folge tätigt ein Großteil der Bevölkerung von Bischweier seine Lebensmitteleinkäufe in
den modernen Märkten in Kuppenheim, Gaggenau und Rastatt. Ein hoher Kaufkraftabfluss und
häufige Einkaufsfahrten resultieren hieraus. Zwei Schließungen (Bäcker, Metzger) in der jüngeren Vergangenheit dokumentieren den Handlungsbedarf.
Daher gibt es derzeit Bemühungen, eine eigene Angebotsstruktur im Lebensmittelbereich zu e2
tablieren. Konkret wird die Ansiedlung eines Netto Lebensmitteldiscounters mit rd. 800 m Ver2
kaufsfläche zzgl. eines Backshops mit rd. 40 m diskutiert. Damit liegt das Vorhaben oberhalb
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der Grenze der Großflächigkeit von 800 m VK, d. h. es ist eine Bewertung der potenziellen
städtebaulichen, nahversorgungsstrukturellen und raumordnerischen Auswirkungen notwendig.
Der geplante Netto Lebensmitteldiscounter erreicht ein Einzugsgebiet, das die Gemeinde Bischweier und den Gaggenauer Stadtteil Oberweier umfasst. Es handelt sich um einen typischen
Nahversorger mit hohem Lebensmittelanteil. Die umliegenden Kommunen weisen eigenständige
Nahversorgungsstrukturen auf, ein überregionales Einzugsgebiet wird nicht entstehen.
Die Umsatzerwartung des projektierten Lebensmittelmarktes liegt bei ca. 3,4 Mio. €, wovon rd.
3,0 Mio. € auf den Lebensmittelanteil entfallen.
Innerhalb des Einzugsgebietes (Bischweier und Oberweier) sind keine weiteren Lebensmittelmärkte oder Supermärkte vorhanden. Dementsprechend ist kein Anbieter in Bischweier oder
Oberweier in messbarem Maße von Umverteilungswirkungen betroffen. Demnach wird der Umsatz durch Rückholung bisher ins Umland abfließender Kaufkraft gebildet. Die Wirkungen gegenüber Wettbewerbern außerhalb des Einzugsgebietes belaufen sich durchschnittlich auf eine
Umsatzumverteilungsquote von max. 2 % des heutigen Umsatzes, gegenüber dem Kleinzentrum Kuppenheim auf max. 5 %. Es sind hieraus keine wesentlichen einzelbetrieblichen Schädigungen abzuleiten, die zu einer Schädigung der Ortskerne oder zu einer Ausdünnung der Nahversorgung führen könnten.
Kuppenheim
4–5%
Rastatt
<1%
Gaggenau
1–2%
Muggensturm
2–3%
In Bezug auf das Konzentrationsgebot ergab die Analyse, dass die Ansiedlung eines Netto Discounters der Sicherung der Grundversorgung in der Gemeinde Bischweier dient. Es liegen
raumstrukturelle Gegebenheiten vor, die die Ansiedlung des Netto Marktes sowie eines Backshops als großflächigen Betrieb mit dem Ziel der Sicherung der Grundversorgung rechtfertigen.
Das Konzentrationsgebot wird somit eingehalten.
Hinsichtlich der Prüfkriterien des Einzelhandelserlasses wird das Vorhaben folgend bewertet:
- Bezüglich des Integrationsgebotes kann festgehalten werden, dass sich der Standort in fußläufiger Distanz zum Ortskern befindet und dass Wohngebiete direkt angrenzen. Der Standort stellt vom Ortskern aus das erste bebaubare Grundstück dar.
- Im Rahmen der Bewertung des Kongruenzgebots ist festzustellen, dass die Bewohner von
Bischweier für ca. 80 % des Umsatzes aufkommen werden, weitere 16 – 17 % stammen aus
dem Gaggenauer Stadtteil Oberweier. Entsprechend handelt es sich eindeutig um einen vorrangig der Nahversorgung dienenden Markt. Das Kongruenzgebot wird daher erfüllt.
- Das Beeinträchtigungsverbot wird durch die Ansiedlung des geplanten Netto Marktes eingehalten. Durch einen modernen und attraktiven Markt kann die abfließende Kaufkraft teilweise zurückgewonnen werden. Die Umverteilungswirkungen liegen im Umland bei rd. 2 %,
in Kuppenheim bei unter 5 %. Wesentliche Auswirkungen auf die Nahversorgung der Bevölkerung sowie die Entwicklung der umliegenden Orte sind nicht zu erwarten. Die errechnete
Umsatzumverteilung wird den kritischen Schwellenwert (10% gemäß aktueller Rechtsprechung) nicht überschreiten.
Das Vorhaben dient der Schaffung einer Grundversorgung in Bischweier und trägt zur langfristigen
Sicherung einer wohnortnahen Nahversorgung der Bevölkerung bei, ohne dabei eine unangemessene
überörtliche Ausstrahlung auszulösen oder bestehende Angebotsstrukturen im Umland zu schädigen.
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PLANUNGSKONZEPT
6.1.
Planungskonzept allgemein
Für den westlichen Teil des Planungsgebiets
wird Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ festgesetzt. Für den östlichen Teil soll an der Murgtalstraße Mischgebiet und im rückwärtigen Bereich
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
An der Murgtalstraße wird ein Kreisverkehrsplatz positioniert mit einer neuen Abfahrt nach
Süden ins Winkelfeld, von hier aus findet die
Erschließung der geplanten Bauflächen statt.
Ausschnitt Planzeichnung
6.2.
Schallschutzkonzept
Der Lebensmittelmarkt grenzt an bestehende und künftige Bebauung an. Es ist deshalb sicher zustellen, dass die bestehende Misch- und künftige Misch- und Wohnbebauung nicht unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Betriebslärm ausgesetzt sein werden. Im Laufe des Verfahrens ist deshalb eine
schalltechnische Untersuchung zur Neuansiedlung des Lebensmittelmarktes zu erarbeiten. Ob und
inwieweit sich dadurch Vorgaben für die Anlieferung, den technischen Einrichtungen usw. ergeben
bleibt abzuwarten. Die Ergebnisse werden in die Entwurfsfassung eingearbeitet.
6.3.
Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
Art der Nutzung
Sondergebiet (SO) „Lebensmittelmarkt “
Zulässig ist ein Lebensmittelmarkt mit den nahersorgungsrelevanten Sortimenten
2
Nahrungs- und Genussmittel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m sowie
eine Schank- und Speisewirtschaft. Heutige Konzepte sehen neben dem Lebensmittelmarkt ein eigenständiges Café oder Gaststätte vor, um die Attraktivität
des Einkaufens zu verbessern und um die Kommunikation zu stärken. Aus diesem Grund sollen im Sondergebiet auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein. Da zwischenzeitlich in den Lebensmittelmärkten oft branchentypische
Randsortimente (Aktionswaren) bestehend auch aus nicht nahversorgungsrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimenten anzutreffen sind, sollen diese in
einem Umfang von max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig sein. Durch diese
Unterordnung kann die festgesetzte Nutzung als „Lebensmittelmarkt“ langfristig
gesichert werden.
Darüber hinaus wird durch Festsetzung geregelt, dass alle dem Lebensmittelmarkt und der Schank- und Speisewirtschaft zugeordnete Betriebs-, Lager-, Zufahrts- und Stellplatzflächen innerhalb des Sondergebiets (SO) zulässig sind.
Mischgebiet (MI)
Im Mischgebiet werden Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
ausgeschlossen werden. Wegen ihres Flächenbedarfs, ihrer Störintensität und
nicht zuletzt auch wegen der Erschließungssituation ist es städtebaulich nicht
möglich und nicht beabsichtigt, diese Nutzungen dort anzusiedeln. Die Andienung
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des Mischgebiets muss wegen der Kreisverkehrsanlage von Süden über eine
Stichstraße erfolgen, die auch das angrenzende Wohngebiet erschließt.
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 BauVO genannten Nutzungen zulässig. Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen im Allgemeinen Wohngebiet nicht zugelassen werden. Für diesen Bereich soll der eher kleinteilige Charakter eines klassischen Wohngebiets gesichert werden, der sich künftig im Winkelfels fortsetzen soll.
Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl und die Höhe
der baulichen Anlangen festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt im Sondergebiet und Mischgebiet 0,6, im Allgemeinen Wohngebiet 0,4. Das entsprich den
üblichen Werten der BauNVO und kann für die jeweiligen Hauptbaukörper eingehalten werden. Für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen ist gemäß der
BauNVO eine Überschreitung der GRZ um 50 % zulässig.
Die Zahl der Vollgeschosse beträgt im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet zwei Vollgeschosse. Das entspricht in etwa dem Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung und fügt sich in den vorhandenen Baubestand ein. Im
Mischgebiet wird zudem eine Traufhöhe von 7,50 m und eine Firsthöhe von 11,50
m festgesetzt. Damit sind z.B. überhöhte Erdgeschosshöhen für Geschäfte oder
Dienstleistungsbetriebe möglich. Im Allgemeinen Wohngebiet beträgt die Traufhöhe 6,50 m und die Firsthöhe 10,50 m. Es handelt sich hier um übliche Maße für
zweigeschossige Gebäude, wie sie in den Baugebieten in Bischweier anzutreffen
sind. Im Sondergebiet wird auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet. Hier wird es für ausreichend gehalten, wenn die zulässige Gebäudehöhe
mit 7,00 m fixiert wird.
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Im Sondergebiet und im Mischgebiet gilt die offene Bauweise.
Im Wohngebiet und Mischgebiet wird die offene Bauweise mit dem Zusatz Einzelhaus festgesetzt. Dies entspricht dem beabsichtigten Charakter der Gebietsarrondierung und den bisher nachgefragten Wohnformen. Doppelhäuser sind im
2
WA ausnahmsweise zulässig, wenn die Mindestgrundstücksgröße von 300 m
2
eingehalten wird. Damit können Grundstücke, die größer als 600 m , sind für
Doppelhäuser geteilt werden. Die Doppelhaushälften sind dann an die jeweils neu
zu bildende Grundstücksgrenze anzubauen.
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen in der Planzeichnung
vorgegeben. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist zulässig für untergeordnete
Bauteile (Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen)
und Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,5 m hervortreten. Für nicht überdachte
Terrassen dürfen die Baugrenzen bis maximal 3,5 m überschritten werden. Damit
ist eine ausreichende Flexibilität gewährleistet.
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Mindestgrundstücksgrößen von
Doppelhaushälften
Zur Sicherung einer angemessenen Bebauungsdichte wird die Mindestgrundstücksgröße für Doppelhausgrundstücke, dort wo sie ausnahmsweise im WA
2
zulässig sind, auf 300 m festgesetzt. Damit kann einer zu starken Verdichtung
vorgebeugt werden.
Tiefgaragen, Garagen, Carports,
Stellplätze und
Nebenanlagen
Im Sondergebiet sind nur Stellplätze zulässig. Diese dürfen nur innerhalb der
festgesetzten Fläche errichtet werden. Städtebauliches Ziel ist es, die Stellplätze
lediglich auf der Südostseite des Marktes zu platzieren und den Baukörper des
Marktes zur Sicherung der städtebaulich wichtigen Raumkante an der Murtalstraße zu platzieren.
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Im Mischgebiet ist eine Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Mit der Zulässigkeit einer Tiefgarage kann der nach Süden ausgerichtete Grundstücksteil des Mischgebiets so weit wie möglich vom ruhenden
Verkehr freigehalten werden. Es wird dort zusätzlich eine Fläche für Stellplätze
festgesetzt, die z.B. für Besucherverkehr verwendet werden kann.
Im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet sind Garagen, Carports und
Stellplätze innerhalb der für sie ausgewiesenen Fläche zulässig.
Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des
Grundstücks dienen und die der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen,
sind auf dem Grundstück zulässig, nicht aber im Bereich von Pflanzgeboten.
Es soll möglich sein, dass je nach Betriebs- und Nutzungsanforderung Standorte
für Nebenanlagen auf den Grundstücken frei wählbar sind.
Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
Für die Realisierung der Baumaßnahmen und den damit einhergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aus Ausgleich erforderlich. Diese werden im Umweltbericht, der bis zur Entwurfsfassung erstellt
wird, aufgeführt, begründet und bewertet.
Folgende Maßnahmen sind zu erwarten:
Für Außenbeleuchtungen und Beleuchtungen von Werbeanlagen sollen ausschließlich gelbes Licht (Natriumdruckdampflampen oder LED-Beleuchtung) und
insektendichte, nur nach unten abstrahlende Lampengehäuse verwendet werden
(Planflächenstrahler). Diese Maßnahme dient dem Insektenschutz.
Dachdeckungen aus den unbeschichteten Metallen Zink, Blei, Kupfer und anderen Materialien, von denen Schadstoffe in das abfließende Niederschlagswasser
gelangen könne, sind unzulässig. Damit wird sichergestellt, dass keine schädlichen Ausschwemmungen in das Grundwasser erfolgen.
Die Rodung von Vegetation, wie Gehölzen, Gebüschen und Bäumen darf nur
außerhalb der Brutzeit von Vögeln, also zwischen Oktober und Februar eines
Kalenderjahres erfolgen. Für den Fall, dass Ersatzfreiheit sicher gestellt ist, kann
auch außerhalb dieser Zeiten gerodet werden. Auch diese Maßnahme dient dem
Artenschutz. Weitere Maßnahmen werden zur Entwurfsfassung benannt.
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Vorkehrungen
zum Schutz vor
Betriebslärm
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Für den Bebauungsplan ist ein Lärmgutachten zu erstellen, welches die Auswirkungen aus dem Betrieb des Marktes auf die vorhandene und geplante benachbarte schutzwürdige Bebauung ermittelt und gegebenenfalls Vorkehrungen zum
Schutz vor Betriebslärm trifft. Die Ergebnisse werden bis zur Entwurfsfassung
erwartet.
Es wurden im Vorgriff Festsetzungsvorschläge erarbeitet. Eine Konkretisierung
und Beschreibung erfolgt bis zur Entwurfsfassung.
Grünordnerische
Festsetzungen
Unter Berücksichtigung der noch zu erstellenden Vorgaben und Begründung im
Umweltbericht werden folgende grünordnerische Festsetzungen aufgenommen.
Ziele der Festsetzungen sind die grünordnerische Einbindung des Planungsgebiets in die Landschaft und die Durchgrünung und Gestaltung des Planungsgebiets selbst.
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten ist je ein hochstämmiger
Laubbaum (siehe Gehölzliste) zu pflanzen. Standortverschiebungen der Bäume
sind zulässig.
Innerhalb der flächenhaften Anpflanzung sind flächige Heckenpflanzungen mit
Sträuchern der Gehölzliste anzulegen.
Ortsrandeingrünung: Südlich des Sondergebiets (SO) ist eine Ortsrandeingrünung durch flächige Heckenpflanzung mit Bäumen und Sträuchern der Pflanzliste
anzulegen. Städtebauliches Ziel ist es, die in Bischweier im Altort anzutreffende
Durchgrünung der rückwärtigen Grundstücksbereiche auf Höhe des Sondergebiets fortzusetzen. Diese Grünzäsur ist auch im Flächennutzungsplan enthalten.
Damit wird die grünordnerische Einbindung des Sondergebiets in die Umgebung
gesichert. Das Erscheinungsbild des künftigen Gebäudes wird gemildert.
Dachbegrünung: Im Sondergebiet ist das Dach des Gebäudes zu begrünen. Das
Gründach muss eine Substratschicht von mindestens 12 cm aufweisen und ist
mit geeigneten Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen. Die „Hinweise zur Pflege und Wartung von begrünten Dächern“ (FFL, 2002) sollten zur Sicherstellung
des reduzierten Abflussbeiwertes beachtet werden. Diese gestalterische Maßnahme hat gleichzeitig die Funktion den Wasserhaushalt zu schonen und anfallendes Niederschlagswasser zu puffern. Alternativ können Fotovoltaikanlagen
installiert werden. Für diese Flächen kann dann auf eine Dachbegrünung verzichtet werden.
Allgemeine Vorgaben: Für die Baum- und Strauchpflanzungen gelten die in der
Gehölziste genannten Vorgaben.
Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers
Zur Sicherung des Straßenausbaus wird festgesetzt, dass Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen und Stützmauern sowie Stützfundamente, die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind, sowie erforderliche
Straßenbeleuchtung und Straßenbeschilderungen auf den privaten Baugrundstücken zu dulden sind.
Gemeinde Bischweier
Bebauungsplan „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“
Stand: 09.10.2014
mit Umweltbericht
Begründung (Vorentwurf)
6.4.
11
Begründung der örtlichen Bauvorschriften
Dächer und
Dachaufbauten
Für das Sondergebiet werden bewusst keine Regelungen zur Dachform aufgenommen. Durch die Fixierung der absoluten Gebäudehöhe von 7,00 m ist
die Kubatur ausreichend gesichert, unabhängig ob Flachdach, Pultdach oder
eine andere Dachform zum Tragen kommt. Für das Mischgebiet und das allgemeine Wohngebiet wird das Satteldach mit einer Neigung von 20-40° als
klassische Dachform festgesetzt. Diese Dachform ist in der Umgebung vorherrschend und soll im Eingangsbereich von Bischweier ablesbar bleiben und
deshalb fortgeführt werden. Für Anbauten und Vorbauten sind Flachdächer
zulässig. Damit wird den heutigen architektonischen Anforderungen Rechnung
getragen.
Für Garagen und Carports sind entweder extensiv begrünte Flachdächer oder
geneigte Dächer mit 10-40° Neigung zulässig. Die Da chneigung der Garage /
des Carports darf hierbei nicht steiler sein, als die des Hauptgebäudes. Mit
diesen Festsetzungen wird ein gestalterischer Rahmen vorgegeben ohne die
Flexibilität in der Ausführung einzuschränken.
Es werden zudem zur Sicherung des gestalterischen Einfügens Vorgaben für
Dachaufbauten und Vorbauten, die über die Traufe hinausgehen aufgenommen.
Zur Dacheindeckung geneigter Dächer der Haupt-/Wohngebäude sind ziegelartige Materialien in Rot-, Rotbraun-, Grau-, und Schwarztönen aus blendfreiem Material zu verwenden. Metall- und Blechabdeckungen sind mit Ausnahme
von untergeordneten Bauteilen und Dachaufbauten unzulässig. Eine extensive
Begrünung ist ebenfalls zulässig. Für Garagen und Carports mit geneigten
Dächern werden keine Vorgaben für die Art der Dachdeckung aufgenommen.
Je nach Neigung können hier alle gängigen Materialien verwendet werden.
Gestaltung von Doppelhäusern
Insgesamt sollen die Bauformen im Neubaugebiet so flexibel wie möglich sein,
damit individuelle Bauwünsche berücksichtigt werden können. Allerdings könnte diese Flexibilität, sofern keine weiteren Vorgaben bestehen, bei Doppelhäusern zu städtebaulich negativen Ergebnissen führen. Aus diesem Grund wird
es für erforderlich gehalten, aus gestalterischer Sicht Doppelhäuser als eine
Einheit in Erscheinung treten zu lassen.
Bei Doppelhäusern müssen deshalb die Dachform, die Traufhöhe und die
Dachneigung einheitlich sein. Diese Parameter sind deshalb zwingend vorgegeben. Die Vorgabe von zweigeschossigen Doppelhäusern (TH max. 6,50)
entspricht den zur Zeit auf dem Markt gängigen Bauformen für Doppelhäuser.
Bei Grenzbebauung dürfen die Firste nicht mehr als 2,0 m zueinander versetzt
sein (horizontaler Versatz zur Außenwand und/oder vertikaler Versatz zur
Dachfläche). Von den zwingenden Festsetzungen kann abgesehen werden,
wenn durch Baulast sichergestellt ist, dass der Zweitbauende die Vorgaben
des Erstbauenden in Bezug auf Dachform, Dachneigung und Traufhöhe aufnimmt. Es kann dann nach den ansonsten geltenden Festsetzungen gebaut
werden.
Gemeinde Bischweier
Bebauungsplan „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“
Stand: 09.10.2014
mit Umweltbericht
Begründung (Vorentwurf)
Werbeanlagen
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Aus städtebaulichen Gründe und zur Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbildes entlang der Murgtalstraße ist es wichtig, einschränkende Vorgaben für Werbeanlagen aufzunehmen.
Werbeanlagen sind deshalb nur an der Stätte der Leistung zulässig. Fremdund Produktwerbungen sind unzulässig.
Im Sondergebiet sind Werbeanlagen nur an den Fassaden zur Murgtalstraße
und zur neuen Erschließungsstraße zulässig. Somit sind die Fassaden zur
freien Landschaft bzw. zur öffentlichen Grünfläche hin von Werbeanlagen freizuhalten.
Werbepylone sind bis zu einer Höhe von maximal 6 m zulässig, müssen zu
begeh- und befahrbaren Flächen einen Abstand von mindestens 1 m und ausreichend große Sichtwinkel zu Ein- und Ausfahrten einhalten.
Werbeanlagen auf Dächern, bewegliche Werbeanlagen und Werbeanlagen
mit grellem oder wechselndem Licht bzw. fluoreszierenden Farben sind unzulässig.
Anlagen zum Sammeln und Verwenden
von Niederschlagswasser
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Dabei sieht die Entwässerungskonzeption vor, dass das im Sondergebiet auf den Dachflächen, Stellplatzflächen und Straßen anfallende Niederschlagswasser in den angrenzenden Graben eingeleitet wird. Aufgrund des nutzungsspezifischen Schadstoffpotentials
sowie der ökologischen Empfindlichkeit des Gewässers ist eine Behandlung
des Niederschlagswassers vor Einleitung in den Graben vorzuschalten.
Durch entsprechende Maßnahmen ist eine Drosselung zu bewirken, so dass
die Einleitmenge dem natürlichen Gebietsabfluss im unbebauten Zustand entspricht. Damit wird dem Wasserrecht und den wasserwirtschaftlichen Vorgaben Rechnung getragen. Dies wird durch örtliche Bauvorschrift gesichert.
6.5.
Geplante Erschließung
Die Anbindung der neuen Bauflächen soll durch eine Umbau der Einmündung Im Rainacker in die
Murgtalstraße zu einem Kreisverkehrsplatz mit 30 m Durchmesser geschaffen werden. Eine Variantenprüfung hat gezeigt, dass die Kreisverkehrslösung einer üblichen Kreuzung vorzuziehen ist. Der
Verkehrsfluss bleibt bei Reduzierung der Geschwindigkeit erhalten. Die Kreisverkehrslösung birgt darüber hinaus deutlich weniger Gefahrenpunkte.
Die geplante Fortführung der Straße nach Süden in das Plangebiet erfolgt mit einem beidseitigen
Gehweg (1.50 m). Von dieser Fortführung aus soll das Mischgebiet und das Allgemeine Wohngebiet
sowie der Lebensmittelmarkt erschlossen werden, da im Nahbereich des Kreisverkehrsplatzes die
Grundstücke nicht direkt angefahren werden können.
Die bestehende Bushaltestelle an der Murgtalstraße bleibt an Ihrem Standort bestehen. Der geplante
Lebensmittelmarkt kann so direkt auch mit dem ÖPNV erreicht werden.
Gemeinde Bischweier
Bebauungsplan „Zwischen Murgtalstr. 58 und Winkelweg“
mit Umweltbericht
Stand: 09.10.2014
Begründung (Vorentwurf)
13
6.6.
Geplante Ver- und Entsorgung
Ausführungen zu geplanten Ver- und Entsorgung werden bis zu Entwurfsfassung ergänzt.
7.
Klimaschutz und KLimaanpassung
Durch die BauGB-Klimanovelle 2011 wurden zur Stärkung des Klimaschutzes u.a. eine Klimaschutzklausel (§ 1 Abs. 5 Satz 2), sowie ein neuer Absatz 5 in § 1a BauGB eingefügt. Die Klimaschutzklausel
erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus
Kraft-Wärme-Kopplung, fügt Sonderregelungen für die Windenergienutzung ein und erleichtert insbesondere die Nutzung von Fotovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden. Klimaschutz und Klimaanpassung sind nunmehr ausdrücklich abwägungsrelevante Belange in der Bauleitung und daher im Verhältnis zu den anderen Belangen der Bauleitplanung gleichberechtigt gegeneinander und untereinander sachgerecht abzuwägen. Eine Planungspflicht wird dadurch allerdings nicht ausgelöst.
Die hier neu überplante Fläche liegt in einem Bereich von mittlerer bioklimatischer Bedeutung. Für das
Sondergebiet ist eine Dachbegrünung festgesetzt. Alternativ können auch Fotovoltaikanlagen installiert
werden. Im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet ist eine solarorientierte Ausrichtung der Gebäude möglich. Die hier vorliegende Planung wird deshalb hinsichtlich des Klimaschutzes für effizient
und sinnvoll gehalten.
Der Gebäudesektor ist für die Verringerung klimaschädlicher Emissionen von entscheidender Bedeutung. Die Ziele der EU bzw. der Bundesregierung bis 2020 die Energieproduktivität um 20% zu steigern und die CO2-Emissionen um mind. 20% gegenüber dem heutigen Niveau zu senken, lassen sich
nur erreichen, wenn das erhebliche Einsparpotenzial im Verbrauchssektor Raumheizung und Warmwasserbereitung konsequent genutzt wird.
Mit dem Bebauungsplan sollen keine Festsetzungen zur zwingenden Nutzung regenerativer Energien
getroffen werden. Die Entscheidung, welche Energiestandards auf den privaten Baugrundstücken eingesetzt werden, bleibt den Bauherren vorbehalten.
Des Weiteren stehen der Nutzung von regenerativen Energien keine Festsetzungen entgegen oder
erschweren diese. Im Rahmen der Hinweise wird auf die zwingenden Vorgaben des Energiefachrechts
verwiesen. Die Vorgaben des Bebauungsplanes ermöglichen eine den Klimaschutzzielen entsprechende Bebauung der Grundstücke.
Bodenordnung
8.
Die Bodenordnung erfolgt im Rahmen einer gesetzlichen Umlegung auf freiwilliger Basis.
9.
Statistik
Fläche des Geltungsbereichs
davon:
SO „Lebensmittelmarkt“
Mischgebiet (incl. bebautes Bestandsgrundstück)
Allgemeines Wohngebiet
Öffentliche Grünfläche
Verkehrsfläche
10.
ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
Die Zusammenfassung wird bis zur Entwurfsfassung ergänzt.
ca. 13.205 m²
ca. 4.238 m²
ca. 1.663 m²
2
ca. 1.290 m
ca. 959 m²
2
ca. 5.055 m