ESF- Förderhandbuch NRW 2007 - Arbeit.Integration.Soziales
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ESF- Förderhandbuch NRW 2007 - Arbeit.Integration.Soziales
ESF-Förderhandbuch 2007 – 2013. Leitfaden mit allgemeinen Hinweisen für Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen und ESF-Förderrichtlinie im Anhang. www.esf.nrw Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................................................................. 3 1. Der Europäische Sozialfonds in NRW – Förderphase 2007 - 2013 .................................................... 4 2. Allgemeine Hinweise zum Förder- und Abwicklungsverfahren ........................................................... 6 2.1. Förderprogramme und -konditionen in NRW ............................................................................... 6 2.2. Antragsverfahren und Beratung ................................................................................................... 6 2.3. Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren .................................................................................... 7 2.4 Monitoring und Evaluation ........................................................................................................... 10 2.4.1. Informationen zu ABBA und BISAM ........................................................................................ 10 2.4.2. Informationen zur Evaluation ................................................................................................... 11 2.5 Öffentlichkeitsarbeit - Hinweise für Zuwendungsempfangende ............................................:..... 12 2.6 Transparenz und Begünstigtenverzeichnis ................................................................................. 12 3. Allgemeine Rechtsgrundlagen........................................................................................................... 13 3.1 Operationelles Programm (OP) NRW ......................................................................................... 13 3.2 ESF-Förderrichtlinie NRW ........................................................................................................... 13 4. Organisation und beteiligte Institutionen ........................................................................................... 14 Anhang .................................................................................................................................................. 17 Anhang I. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, kurz ESF-Förderrichtlinie, in vollständigem und derzeit gültigem Wortlaut II. Anlage 1: Zuständigkeitsregelungen zur ESF-Richtlinie III. Informationsblatt: Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF 2 Einleitung Das vorliegende Förderhandbuch bietet einen Leitfaden zur Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) in Nordrhein-Westfalen für die Förderphase 2007 bis 2013. Es richtet sich an alle Interessierte und Beteiligte und gibt einen Überblick zu Grundlagen sowie Abwicklungs- und Verfahrensweisen zur Umsetzung der ESF-Programme in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, die Transparenz im Bereich der Förderaktivitäten zu verbessern und kompakte Informationen insbesondere für Antragstellende und Zuwendungsempfangende bereitzuhalten. Mit dem Förderhandbuch wird zudem allen Interessierten die aktuelle Fassung der ESFFörderrichtlinie zur Verfügung gestellt. Diese zentrale Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds ist im Anhang im vollständigen und derzeitig gültigen Wortlaut dokumentiert. Die Anlage 1 zur ESF-Förderrichtlinie informiert zu (abweichenden) Zuständigkeitsregelungen. Im Anhang dieses Förderhandbuchs sind ebenfalls die Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF dokumentiert. Informationen zur ESF-Förderphase 2014 – 2020 erfolgen gesondert. Weiterführende Links Das Internetportal www.esf.nrw ist ein Serviceangebot der ESF-Fondsverwaltung im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörden finden hier Informationen und Downloads für das Berichtswesen, für Antragsvordrucke sowie Ansprechpersonen. Das Internetportal www.arbeit.nrw informiert umfassend zur ESF geförderten Arbeitspolitik in NRW, zu Förderangeboten und Praxisbeispielen. Darüber hinaus stehen hier Informationen und Downloads zur Öffentlichkeitsarbeit sowie das Begünstigtenverzeichnis bereit. 3 1. Der Europäische Sozialfonds in NRW – Förderphase 2007 - 2013 Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist Teil der Strukturfonds der Europäischen Union. Er zielt auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ab. Zu diesem Zweck unterstützt der ESF Maßnahmen, deren Ziel es ist, Arbeitslosigkeit zu verhindern, den Zugang zur Beschäftigung und die Beteiligung am Erwerbsleben zu verbessern, Qualifikationen und Fähigkeiten der Menschen zu fördern und Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen. Für die Umsetzung der NRW-Arbeitsmarktpolitik ist der Europäische Sozialfonds von zentraler Bedeutung. Von 2007 bis 2013 stehen in NRW rund 1.368 Millionen Euro zur Verfügung, die zur Hälfte (oder rd. 684 Millionen Euro) aus dem ESF stammen. Auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission genehmigten Operationellen Programms 2007 - 2013 für NRW (OP) werden Maßnahmen unterstützt, die bestimmten Schwerpunkten („Prioritätsachsen“) und spezifischen Zielen zugeordnet werden können. Schwerpunkte und spezifische Ziele Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen Spezifische Ziele: - Steigerung der Weiterbildungs- und Innovationsaktivität von Beschäftigten und Unternehmen - Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation - Unterstützung betrieblicher Strukturmaßnahmen und des Personaltransfers Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals / Jugend und Beruf Spezifische Ziele: - Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildungssysteme und Verbesserung der Ausbildungsqualität - Verbesserung des Zugangs zu Aus- und Weiterbildung - Verbesserung der Ausbildungsreife Prioritätsachse C: Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen Spezifische Ziele: - Verbesserung der beruflichen Integration von langzeitarbeitslosen Jugendlichen - Verbesserung der beruflichen Integration von behinderten und schwerbehinderten Menschen - Weiterentwicklung der zielgruppenorientierten Arbeitsmarktpolitik Querschnittsziele für alle Programme Für alle Programme und Aktivitäten gelten durchgängig folgende Querschnittsziele: Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Diskriminierende Praktiken auf dem Arbeitsmarkt hemmen die Entfaltung der vorhandenen Potentiale der Erwerbsfähigen, die wesentliche Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der nordrhein-westfälischen Unternehmen sind. Die Gleichstellung von Männern und Frauen/Gender Mainstreaming und 4 der Abbau von Diskriminierung sind daher ein eigenständiges Interesse der Arbeitspolitik in NordrheinWestfalen. Nachhaltigkeit und demografischer Wandel Nachhaltigkeit stellt ein Qualitätskriterium für Politik dar und betrifft die anhaltende Wirksamkeit politischer Maßnahmen sowohl in ökonomischer, sozialer wie auch ökologischer Hinsicht. Infolge der demografischen Entwicklung hat in den letzten Jahren für die Perspektive der Nachhaltigkeit der Aspekt der Altersstruktur einer Gesellschaft an Bedeutung gewonnen. Transnationalität und Interregionalität Auf Landesebene wird der transnationale Ansatz insbesondere durch die Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches zu arbeitspolitischen Fragestellungen und Lösungsansätzen verfolgt, zum Beispiel durch einschlägige Fachtagungen. Im Rahmen von Modellprojekten werden zudem Themen aufgegriffen, die Kooperationen mit anderen Regionen möglich machen (Interregionalität) Weitere Informationen und Links finden Sie im Kapitel 3 allgemeine Rechtsgrundlagen. 5 2. Allgemeine Hinweise zum Förder- und Abwicklungsverfahren 2.1. Förderprogramme und -konditionen in NRW Den im Operationellen Programm (OP) genannten Zielsetzungen für NRW entspricht ein modernes, weit gefächertes Förderangebot. Angesichts der arbeitspolitischen Herausforderungen stehen innovative Programme und bewährte Instrumente zur Verfügung, die aus Mitteln des Landes und des ESF finanziert werden. In der ESF-Förderrichtlinie, Kapitel II Programmteil, sind die Förderkonditionen für die einzelnen Programme entlang der Prioritätsachsen A bis C sowie der Technischen Hilfe (Prioritätsachse D) detailliert beschrieben. Gesonderte Hinweise zum Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF sind dem Informationsblatt im Anhang zu entnehmen. Allgemeine Förderprinzipien Kofinanzierung: Die Strukturfonds-Förderprogramme der Europäischen Kommission gewähren Projekten keine Vollfinanzierung aus EU-Mitteln, Voraussetzung für die Förderung ist das Vorhandensein nationaler Finanzierungsquellen aus öffentlichen oder auch privaten Mitteln. Für die ESF-geförderten Programme gilt grundsätzlich das Prinzip der Additionalität. D. h. es sind zusätzliche Maßnahmen. Die Unterstützung des ESF darf also nicht die regulären Mittel für die Arbeitsmarktpolitik ersetzen. Deshalb ist eine Unterstützung von gesetzlich geregelten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Mittel aus dem ESF nicht möglich. In Deutschland ist zudem zu beachten, dass ein Vorhaben nur aus einem ESF-Programm gefördert werden kann. Das bedeutet, dass Vorhaben, die aus dem Landes-OP gefördert werden, nicht gleichzeitig mit ESF-Mitteln aus dem OP des Bundes bzw. eines anderen (Bundes-)Landes unterstützt werden können. 2.2. Antragsverfahren und Beratung Förderanträge sind grundsätzlich bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Antragsformulare sind zu erhalten über die zuständigen Bezirksregierungen, Dezernat 34, Bereich Arbeitsmarktpolitische Förderprogramme. Bei Maßnahmen, die bezirksübergreifend stattfinden sollen, ist derjenige Bezirk maßgebend, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren/seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz der Antragstellenden außerhalb von NRW, ist die Bezirksregierung Detmold zuständig. Abweichend von der örtlichen Zuständigkeit ergeben sich für einzelne Förderbereiche besondere Zuständigkeiten. Informationen dazu enthält die Anlage 1 der ESF-Förderrichtlinie. 6 Abhängig von dem Fördergegenstand, für den eine Zuwendung beantragt werden soll, sind zum Teil vor Antragstellung bestimmte Regeln zu beachten, z.B. regionale Beteiligung, Bewertung der Projektkonzeption, Beteiligung einer Beratungsstelle. Ob solche Regelungen für den Fördergegenstand, für den eine Zuwendung beantragt werden soll, zu beachten sind, erfahren Antragstellende bei den zuständigen Stellen. Dort ist man auch bei sonstigen Fragen zur Antragstellung behilflich. Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Münster Die 16 Regionalagenturen in NRW bieten als Anlaufstelle für regionale Kooperationspartner vielfältige Serviceleistungen. Dazu gehören auch die Information über Fördermöglichkeiten sowie die Beratung von Projektträgern, Antragstellenden und Unternehmen in Zusammenhang mit geplanten Vorhaben des Landes in der Region. Zu den Regionalagenturen Unter www.esf.nrw in der Rubrik „Informationen für Zuwendungsempfänger“ stehen die aktuellen Antragsvordrucke sowie die Bescheidanlagen zur Information der Zuwendungsempfänger zum Herunterladen bereit. 2.3. Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren Nach Antragstellung erhalten die Antragstellenden von der jeweils zuständigen Bezirksregierung zunächst eine Eingangsbestätigung und nach Antragsprüfung einen Bescheid. Zu beachten ist, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Soweit der Beginn eines Vorhabens unaufschiebbar ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag den vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. Für das Abrechnungsverfahren gilt das Realkostenerstattungsprinzip. D.h. die Abrechnung geförderter Maßnahmen erfolgt grundsätzlich über quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege. Im Ergebnis sind die geleisteten Ausgaben beleghaft zu dokumentieren, wobei der Zahlungsfluss unbedingt nachzuweisen ist (Bsp.: Rechnung und der entsprechende Kontoauszug). Abschreibungen: Eine Ausnahme vom Realkostenerstattungsprinzip regelt die ESF-Förderrichtlinie für die auf dieser Grundlage geförderten Maßnahmen in Nr.4.3.2. Danach kann die lineare Abschreibung für den Kauf von Möbeln und Betriebsmitteln (z.B. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV) anteilig als Ausgabe zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht. Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: Erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und der Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken. Jede öffentliche Förderung auf Basis der ESF-Programme muss grundsätzlich den formellen und materiellen Anforderungen der Gemeinschaftsregeln überstaatliche Beihilfen genügen. 7 Als staatliche Beihilfe gilt nach Artikel 107 (1) EG-Vertrag jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt wird, den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Artikel 108 (3) EG-Vertrag legt fest, dass jede Beihilfe und jede Beihilferegelung vor ihrer Vergabe bei der Europäischen Kommission anzumelden (Anzeigepflicht) und ggf. von ihr zu genehmigen ist (Notifizierungspflicht). Von der Anzeige- bzw. der Notifizierungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Die Prüfung, ob eine beantragte Zuwendung beihilferechtliche Relevanz hat und ob einer der dargestellten Ausnahmetatbestände zutreffend ist, erfolgt durch die Verwaltungsbehörde für den ESF oder eine der zwischengeschalteten Stellen. Folgende weitergehende Informationsmaterialien stehen zum Herunterladen bereit: Leitfaden für staatliche Beihilfen (PDF) allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (PDF) Verordnung zu De-minimis - Beihilfen (PDF) Häufig gestellte Umsetzungsfragen zur allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vom 25. Juni 2008 Muster zur Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe Muster einer De-minimis-Bescheinigung Hinweise für die Bewilligung von De-minimis-Beihilfen 8 Vereinfachte Darstellung der Abwicklung von Zuwendungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung durch den ESF 2007 – 2013 Zuwendungsempfangende/ Antragstellende Antrag Abwicklungsprozess schriftlicher Antrag Bewilligungsbescheid Durchführung des Vorhabens Mittelabrufe Land NRW/ jeweils zuständige Bewilligungsbehörde Antragsprüfung Prüfvermerk Mittelvergabe Auszahlung in Teilbeträgen bei überjährigen Vorhaben: Zwischennachweis und Begleitbogen zum 31.12. Erstellung in ABBA, Übermittlung schriftlich und elektronisch bei überjährigen Vorhaben: Zwischennachweis und Begleitbogenprüfung zum 31.12. Prüfvermerk Verwendungsnachweis und entsprechender Begleitbogen Erstellung in ABBA, Übermittlung schriftlich und elektronisch Mitteilung an Zuwendungsempfänger Verwendungsnachweis – und entsprechende Begleitbogenprüfung Prüfvermerk evtl. Abwicklung der Rückzahlungen Abwicklung der Rückzahlungen Prüfung durch Externe (Landesrechnungshof, Prüfbehörde, EUKommission o. ä.) Prüfung durch Externe (Landesrechnungshof, Prüfbehörde, EUKommission o. ä.) Das Schema skizziert das Verfahren von Zuwendungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013. 9 2.4 Monitoring und Evaluation Für die arbeitsmarktpolitische Steuerungsaufgabe der NRW-Landesregierung sind Monitoring und Evaluation von zentraler Bedeutung, um ihre Politik effektiv und effizient auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Arbeitsmarktes auszurichten. 2.4.1. Informationen zu ABBA und BISAM Unter Monitoring wird allgemein der systematische und kontinuierliche Prozess der Begleitung und Beobachtung auf Basis quantitativer und qualitativer Daten verstanden. Grundlage für das Programm-Monitoring bilden die Anforderungen der Europäischen Kommission nach Art.66 und Art. 67 VO (EG) 1083/2006. Anhand der Monitoring-Daten lässt sich der Verlauf der Programmumsetzung zeitnah abbilden und deren Ergebnisse darstellen und bewerten. Inhaltlich stützt sich das Programm-Monitoring auf ein mit der EU-Kommission vereinbartes Set von Indikatoren. Die Auswertungen des Monitoring-Systems werden in jährlich der EU-Kommission vorzulegenden Durchführungsberichten gemäß Art. 67 VO (EG) 1083/2006 aufbereitet und anschließend spezifische Daten in das Datenbanksystem „SFC 2007“ der EU-Kommission eingepflegt. Die Durchführungsberichte stehen unter www.arbeit.nrw zum Herunterladen bereit. Dokumentationspflicht für Zuwendungsempfangende – Datenerfassung mit ABBA Mit Hilfe der Datenerfassungssoftware ABBA (Automatisiertes Begleit- und Berichtsverfahren Arbeitsmarktprogramme) können Zuwendungsempfangende ihrer Dokumentationspflicht gegenüber den Bewilligungsbehörden komfortabel nachkommen. Die Zuwendungsempfangenden können alle finanziellen und inhaltlichen Angaben zum Projektverlauf elektronisch erfassen und auf sicherem Wege verschlüsselt an die Bewilligungsbehörde übermitteln. Somit wirken die Zuwendungsempfangenden aktiv am Monitoring und Controlling für das ESFBerichtswesen mit. Projektträger einer arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahme sind verpflichtet, der zuständigen Bezirksregierung regelmäßig so genannte Begleitbögen, in denen der Maßnahmeverlauf dokumentiert wird, vorzulegen – jeweils zu den im Bewilligungsbescheid genannten Stichtagen. Soweit im Bewilligungsbescheid keine anders lautenden Termine enthalten sind, ist der Begleitbogen zum Maßnahmebeginn, zum Stichtag 31.12. des Kalenderjahres sowie zum Ende der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Außerdem sind der Behörde eine Erfolgsprognose für den Zeitraum vier Wochen nach Ende der Maßnahme und eine Erfolgsbeobachtung sechs Monate nach Ende der Maßnahme sowie ein Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Datenerfassungssoftware ABBA – Infos und Download für Zuwendungsempfänger Mehr zum Thema eGovernment mit ABBA Mehr zum Thema Datenschutz bei ABBA 10 Projektabwicklung durch Bewilligungsbehörden – Datenerfassung mit BISAM In NRW wird eine einheitliche Förderdatenbank zur Projektabwicklung im ESF verwendet. Mit BISAM (BasisInformationsSystem für die ArbeitsMarktpolitik) lässt sich der Gesamtprozess der Projektabwicklung von der Antragsannahme und -erfassung bis hin zum Verwendungsnachweis abbilden. Den Benutzern in den Bewilligungsbehörden ermöglicht das System die Erfassung, Einsichtnahme und Prüfung sämtlicher Projektdaten. Von hier aus erfolgt nach Erfassung des Projektes mit einem eindeutigen Geschäftszeichen die Erzeugung einer initialen Projektdatei für die Datenerfassung mit ABBA. Durch eine bestehende Schnittstellenanbindung an das Kassenverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (HKR-TV) wird hierüber ebenso das Zahlungsmanagement für die Zuwendungsempfangenden abgewickelt. Alle Daten der durch die Zuwendungsempfangenden zu liefernden Begleitbögen laufen hier zusammen und stehen für spätere Auswertungen zur Verfügung. Auch erfolgt ein direkter Import der von den Beratungsstellen des Landes erfassten Daten zum Bildungsscheck, zur Potentialberatung und zur Erwerbslosenberatung. BISAM stellt damit das zentrale Element der EDV-Systeme im ESF in Nordrhein-Westfalen dar. 2.4.2. Informationen zur Evaluation Unter Evaluation ist die theoretisch und methodisch reflektierte Analyse und Bewertung von Programmen und Maßnahmen zu verstehen. Es geht um Fragen der Zielerreichung (Effektivität), der Effizienz und der Nachhaltigkeit. Das besondere Interesse richtet sich darauf, die Wirkungen der einzelnen Maßnahmen und Programme zu ermitteln. Die allgemeine Strukturfondsverordnung VO (EG) 1083/2006 schreibt die Durchführung von Evaluationen vor, um die „Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten zu verbessern“. Das Referat II 2 des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist als Teil der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) i. S. des Art.60 e) der VO (EG) 1083/2006 verantwortlich für die Bewertung und Evaluation des ESF-Programms 2007 - 2013 für Nordrhein-Westfalen. Die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion obliegt dem Referat II 2 im Rahmen der eingerichteten Arbeitsgruppe „ESF-Evaluation“. Dieses Gremium beauftragt für bestimmte Evaluationsvorhaben ergänzend externe Evaluatoren und koordiniert die ESF-Evaluationsaktivitäten der „Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH“ (G.I.B.). Diese unterstützt mit Begleitprojekten auch die Durchführung von Evaluationen. Die Evaluierungsstudien stehen unter www.arbeit.nrw zum Herunterladen bereit. 11 2.5 Öffentlichkeitsarbeit - Hinweise für Zuwendungsempfangende Die Zuwendungsempfangenden sind gehalten, bei jeder öffentlichkeitswirksamen Präsentation der geförderten Maßnahme auf die finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Europäischen Sozialfonds aufmerksam zu machen. Insbesondere sind an der Maßnahme Beteiligte (z. B. teilnehmende Unternehmen und deren Beschäftigte) über die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF zu informieren. Die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Europäischen Sozialfonds muss zudem auf sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit Maßnahme (z. B. Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen) sowie im Schriftverkehr und im Internet angezeigt werden. Die Informationen müssen dabei deutlich und an einer gut sichtbaren Stelle stehen. Die Internetportale www.esf.nrw und www.arbeit.nrw informieren ausführlich zur Informationspflicht für Zuwendungsempfangende und stellen eine Reihe von Materialien zur Verfügung, darunter vor allem Embleme und Logos. Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit für Zuwendungsempfangende und Downloads 2.6 Transparenz und Begünstigtenverzeichnis Im Rahmen der Transparenzinitiative informiert die EU-Kommission über die Verwendung der EUHaushaltsmittel und legt Rechenschaft über ihre Arbeit ab. Ein erster wichtiger Schritt gelang mit der Verabschiedung der Strukturfondsverordnungen für die Förderperiode 2007-2013. Im Internet werden die Empfänger von Zuschüssen aus den Strukturfonds veröffentlicht. Zunächst werden die Beträge öffentlich gemacht, die für ein Vorhaben bewilligt wurden. Nach Abschluss eines Vorhabens werden dann die tatsächlich gezahlten Summen publiziert. In die Liste aufgenommen werden nur die institutionellen Empfänger der öffentlichen Gelder. Die Namen von Personen, die an ESF-Maßnahmen teilnehmen, werden nicht veröffentlicht. Verzeichnis der Begünstigten der ESF-Landesprogramme NRW ab 2007 (PDF) 12 3. Allgemeine Rechtsgrundlagen Grundlage für die ESF-Förderung sind die Vorschriften der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen. Von grundlegender Bedeutung für die ESF-kofinanzierten Programme in NRW sind das Operationelle Programm (OP) und die ESF-Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.1 Operationelles Programm (OP) NRW Die Maßnahmen der Strukturfonds und somit auch des ESF werden in den Mitgliedstaaten auf Grundlage operationeller Programme durchgeführt. Das Operationelle Programm (OP) ist die Arbeitsbasis für die Mitgliedstaaten oder für eine Region. Ein Operationelles Programm muss von der EU-Kommission genehmigt werden, erst dann kann mit der Förderung begonnen werden. In Nordrhein-Westfalen wurde das OP am 20.12.2007 von der Europäischen-Kommission genehmigt. Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 25.03.2013 durch die Europäische Kommission eine Programmänderung genehmigt. Das OP ist ein strategisches Papier und enthält keine Aufzählung von einzelnen ESF-Förderprogrammen. Diese Verfahrensweise ermöglicht, dass ESF-Förderprogramme flexibel geändert, eingestellt oder neu aufgelegt werden können, solange sie sich im Rahmen der beschriebenen Strategien bewegen und zur Erreichung der definierten Ziele beitragen. Zu Zielen und Schwerpunkten im OP informiert Kapitel 1 in diesem Förderhandbuch. Operationelles Programm NRW (PDF) 3.2 ESF-Förderrichtlinie NRW Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) regelt die Zuwendungsverfahren zu den in der Richtlinie genannten Programmen. Im Anhang ist die ESF-Förderrichtlinie in der derzeitig gültigen Fassung dokumentiert. Für die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds sind weitere Vorschriften der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen relevant und zu beachten. Allgemeine Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission zum ESF Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW Reisekostengesetz NRW 13 4. Organisation und beteiligte Institutionen Die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in Nordrhein-Westfalen erfordert eine komplexe Organisationsstruktur. Im Folgenden werden die beteiligten Institutionen mit ihren wichtigsten Aufgabenbereichen kurz vorgestellt. Verantwortliche Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für eine wirksame, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung des Operationellen Programms (OP). Sie koordiniert zudem die aus dem ESF mitfinanzierten Arbeitsmarktprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen und trägt die Verantwortung für deren Gesamtsteuerung. Für das OP des Landes Nordrhein-Westfalen sind dies die Referat II 1 und II 2 im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS). Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde werden in Art. 60 VO (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. Die Verordnung (PDF) Kontakt: Leiter der Verwaltungsbehörde: Daniel Jansen Tel.: 0211/855-3288 Fax: 0211/855-3002 Mail: [email protected] Vertreter des Leiters der Verwaltungsbehörde: Sven-Axel Köster Tel.: 0211/855-3338 Fax: 0211/855-3002 Mail: [email protected] Zwischengeschaltete Stellen als Bewilligungsbehörden Die Projektbewilligungen werden durch gesonderte Bewilligungsbehörden als „zwischengeschaltete Stellen“ vorgenommen. Diese Bewilligungsbehörden wickeln die mit dem ESF kofinanzierten Projekte im Rahmen der Vorgaben der Verwaltungsbehörde und der inhaltlichen Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums administrativ ab. Sie prüfen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen, die Beachtung des Vergaberechtsrahmens und die ordnungsgemäße Mittelverwendung (Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisprüfung), einschließlich der Einhaltung sonstiger nationaler und europäischer Vorschriften. Darüber hinaus sind die Bewilligungsbehörden auch für die Datenerfassung, das ESF-Begleitsystem sowie das ESF-Controlling und die EU-Finanzkontrolle auf Projektebene zuständig. Ab dem 01.01.2008 ist die Bewilligung von ESF-Projekten auf die fünf Bezirksregierungen des Landes, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, übertragen worden. 14 Bescheinigungsbehörde als Abrechnungs- und Nachweisstelle Die Bescheinigungsbehörde fungiert als Abrechungs- und Nachweisstelle für die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) und ist beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, Abteilung Soziales, Gruppe V B, angesiedelt. Sie erstellt die Zahlungsanträge, bescheinigt die Ausgabenerklärungen und übermittelt diese der Kommission. Darüber hinaus führt sie Stichprobenprüfungen und ggf. Systemprüfungen bei den zwischengeschalteten Stellen und bei Bedarf Prüfungen vor Ort bei den Begünstigten durch. Ab dem 01.04.2010 ist die Bescheinigungsbehörde für das Erfassungs- und Berichtswesen von Unregelmäßigkeiten federführend zuständig. Die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde werden in Art. 61 VO (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. Kontakt: Leiter der Bescheinigungsbehörde: Bernd Trimpop Tel.:0211/855-3359 Fax: 0211/855-3418 Mail: [email protected] Prüfbehörde Die Prüfbehörde ist gem. Art. 59 VO (EG) Nr. 1083/2006 als eigenständige Organisationseinheit einzurichten. Sie ist in der Förderperiode 2007-2013 beim Finanzministerium NRW angesiedelt. Die Prüfbehörde führt die in der Strukturfondsverordnung vorgesehenen Aufgaben nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung weisungsfrei durch. Sie ist unabhängig von der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde tätig und arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Die Prüfbehörde informiert die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde regelmäßig über die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfungen und Kontrollen. Daneben kann sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Empfehlungen zu Programmverbesserungen und zur künftigen Vermeidung von Fehlern geben und wirkt auf Wunsch der Verwaltungsbehörde beratend im Vorfeld geplanter Programmänderungen mit, wobei sie nicht in die Entscheidung und Umsetzung einbezogen ist. Kontakt: Leiter der Prüfbehörde: Herr Werner Ubbenhorst Tel.: 0211 / 4972-2750 Fax: 0211 / 4972-4699 E-mail: [email protected] 15 ESF-Begleitausschuss Für die Begleitung und Steuerung des ESF in Nordrhein-Westfalen ist ein Begleitausschuss eingerichtet worden. Dieser nimmt die nach Art. 65 der Verordnung (EG) 1083/2006 vorgesehenen Aufgaben wahr. Im Rahmen der Programmbegleitung wacht der Begleitausschuss partnerschaftlich mit der Verwaltungsbehörde darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird und hat dazu die in Artikel 63 ff. festgelegten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse. Der Vorsitz des ESF-Begleitausschusses obliegt dem Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW, stellvertretend dem Abteilungsleiter der Abteilung II „Arbeit und Qualifizierung“ des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW. Der Begleitausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Näheres zur Zusammensetzung und zum Aufgabenbereich ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Regionalagenturen Die 16 Regionalagenturen unterstützen im Rahmen der Arbeitspolitik die Umsetzung der Vorhaben des Landes vor Ort und informieren die regionale Öffentlichkeit. Als Anlaufstelle für regionale Kooperationspartner bieten sie vielfältige Serviceleistungen: Information über Fördermöglichkeiten und Beratung von Projektträgern, Antragstellern und Unternehmen in Zusammenhang mit geplanten Vorhaben des Landes in der Region; Koordinierung von Aktivitäten unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung; Ansprache von Unternehmen und ihre Vernetzung; Entgegennahme von Förderanträgen und Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde. Die Regionalagenturen leisten als Geschäftsstelle die organisatorische und fachliche Unterstützung von Lenkungskreis und Facharbeitskreisen in der Region. 16 Anhang I. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, kurz ESF-Förderrichtlinie, in vollständigem und derzeit gültigem Wortlaut II. Anlage 1: Zuständigkeitsregelungen zur ESF-Richtlinie III. Informationsblatt: Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF 17 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2011 – Az.: II 1 – 2602.11 032 – in der geänderten Fassung vom 01. Juli 2014 Inhaltsverzeichnis: I. – Allgemeiner Teil.................................................................................................... 2 II. - Programmteil ........................................................................................................ 8 Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen ......................................................................... 8 A 1 - Potentialberatung ............................................................................................... 8 A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren .... 10 A 3 - Weiterbildungsberatung ................................................................................... 11 A 4 - Beschäftigtentransfer ....................................................................................... 13 A 5 - Beratung zur beruflichen Entwicklung .............................................................. 14 Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals............................................... 15 B 1 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel .................................................................. 15 B 2 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk .................................................................................. 16 B 3 - 3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen.................................. 18 B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund ............................. 20 B 5 - Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis............................................... 22 B 6 - Werkstattjahr.................................................................................................... 23 B 7 - Starthelfende.................................................................................................... 25 B 8 - Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung ................................................................................................................................. 26 B 9 - aufgehoben -................................................................................................... 27 B 10 - Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb ................................................................................................................................. 27 B 11 - Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen............ 29 B 12 - Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen ............. 30 B 13 - STARTKLAR.................................................................................................. 33 B 14 –Lebens- und Erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung............................................................................................................ 35 B 15 - Kommunale Koordinierung............................................................................. 39 B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung........................................................................ 39 B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse ........ 42 B 18 - Produktionsschule.NRW ................................................................................ 44 Prioritätsachse C: Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen............................................................ 45 C 1 - Jugend in Arbeit plus ....................................................................................... 45 C 2 - 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen ........................................................................ 47 C 3 - Stützlehrer ....................................................................................................... 48 C 4 - aufgehoben -.................................................................................................... 49 C 5 - Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren ......... 49 C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten ................................................................................... 51 C 7 - Öffentlich geförderte Beschäftigung................................................................. 53 Prioritätsachse D: Technische Hilfe.......................................................................... 55 D 1 - Regionalagenturen........................................................................................... 55 III. – In-Kraft-Treten .................................................................................................. 56 I. – Allgemeiner Teil 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften – VV/VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen zu den im „Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW 2007 – 2013“ durchzuführenden arbeitspolitischen Maßnahmen. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfonds - VO), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3) 1.2 Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen unter II. (Programmteil) geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen A Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen, B Verbesserung des Humankapitals und C Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen unterstützen. 1.3 2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 2.1 Zuwendungsempfangende Natürliche und juristische Personen können Zuwendungen erhalten. 2.2 Weiterleitung von Zuwendungen Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen. Sie erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform (Vertrag zwischen Erst- und End- bzw. Zwischenempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung). In der Vereinbarung sind dem End- bzw. Zwischenempfänger die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschl. der zutreffenden Nebenbestimmungen) aufzuerlegen. Ein Musterweiterleitungsvertrag liegt der Bewilligung bei. 3 Zuwendungsvoraussetzungen Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sowie von den ANBest-P/ANBest-G sind unter II. (Programmteil) programmspezifisch geregelt. 3.1 Bagatellgrenzen Die nach • Nr. 1.1 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie • Nr. 8.8 VV/VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen kommen nicht zur Anwendung. 3.2 Zielgruppen Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen unter II. (Programmteil) getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 3 Zuwendungsart Projektförderung 4.2 Form der Zuwendung Zuschuss/Zuweisung 4.3 Bemessungsgrundlage 4.3.1 Nach dem Realkostenerstattungsprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Programm- und maßnahmeabhängige Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen des § 44 LHO zulässig. 4.3.2 Abweichend von Nr. 4.3.1 können lineare Abschreibungen • für den Kauf von Möbeln und • Betriebsmitteln (z.B. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV) bei denen ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts und nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 1081/2006 anteilig als Ausgaben behandelt werden. Der Nachweis ist in Form von Buchungsbelegen zu erbringen, die gleichwertig mit Rechnungen sind. 4.3.3 Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: • erstattungsfähige Mehrwertsteuer, • Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und • Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken, • die erbrachte Arbeitsleistung eines selbständigen Unternehmers. 4.3.4 Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bis zur Höhe der nach den anderen Förderregelungen gewährten Leistungen ausgeschlossen. 4.3.5 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus ei4 nem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfangenden erbracht werden. Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden: • • • • Pro geleisteter Arbeitsstunde 10 €. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Arbeit und Qualifizierung zuständige Ministerium im Einzelfall auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde einen höheren Betrag anerkennen. Dabei ist der höhere Betrag durch eine der Art nach identische - zumindest jedoch vergleichbare - tatsächlich bezahlte Arbeitsleistung außerhalb der geförderten Maßnahme nachzuweisen und zu dokumentieren. Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die vom Leistungserbringenden zu unterzeichnen sind. Diese müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, das Datum, die Dauer und die Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfangenden gegenzuzeichnen. Die Stundennachweise sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Förderung wird auch bei Anrechnung der fiktiven Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben gewährt. 4.3.6 Die projektbezogene Nutzung eines Fahrzeuges kann ausschließlich mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Sachausgabe geltend gemacht werden. 4.3.7 Soweit die Förderhöhe in dieser Richtlinie auf Basis von Eingruppierungen gemäß dem TV-L angegeben ist, sind die Eingruppierungen nach TVöD diesen gleichzusetzen. Dies findet keine Anwendung für Fälle, bei denen der TVöD für Vergleichsberechnungen herangezogen wird, um die Zuwendung zu erhöhen. 4.3.8 Zuwendungsfähige Ausgaben und Pauschale für indirekte Ausgaben Personal- und Sachausgaben, die dem Projekt direkt zugeordnet werden können sind zuwendungsfähig, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden. Dabei sind folgende Ausgabearten (inkl. unmittelbar anfallender Steuern und Abgaben) abschließend: • Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (Ausgaben für die administrative Projektbetreuung durch z.B. Geschäftsführung oder Verwaltungspersonal fallen nicht unter diese Ausgabenart) • Mietausgaben (Kaltmiete) für Räumlichkeiten, die in der Maßnahme unmittelbar genutzt werden • Ausgaben für Mieten und Leasing für im Projekt genutzte Ausstattung und Geräte 5 • • • • • • • Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind Abschreibungen gem. Nr. 4.3.2 dieser Richtlinie Lehr- und Lernmittel, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind Ausgaben für Werbung, Akquisition und Transfer des Projekts Ausstattungsgegenstände (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € netto) Aus- und Fortbildungskosten Reisekosten Alle übrigen Personal- und Sachausgaben werden pauschal mit 9% der Ausgaben für Personal, das direkt im Projekt tätig ist, abgerechnet. Personalausgaben in diesem Sinn sind auch Ausgaben für Honorarkräfte. Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis ist für die pauschal mit 9% abgerechneten Sachausgaben nicht erforderlich. 4.3.9 Die Nr. 3 der als Anlage beigefügten ANBest-P (gilt nicht für den Bereich der ANBest-G) findet keine Anwendung. Stattdessen gilt folgende Regelung: Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 € beträgt, gilt Folgendes: Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu § 55 LHO festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Die VV zu § 55 LHO regelt zu den Wertgrenzen Folgendes: Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig. Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und 4 VOL/A nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bis zu einem Auftragswert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig. Eine Freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer möglich. Bei freihändigen Vergaben sind in der Regel mehrere Angebote (im Allgemeinen mindestens 3) im Wettbewerb einzuholen. Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € ohne Umsatzsteuer muss gemäß § 3 Abs.6 VOL/A kein Vergabeverfahren durchgeführt werden (Direktkauf). 6 Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit." 5 Verfahren Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden. 5.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen (s. Anlage 1). Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, ist diese dem Antrag beizufügen. Die Antragsvordrucke können bei der Bezirksregierung angefordert werden. 5.2 Bewilligungsverfahren Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt. 5.3 Zwischen- und Verwendungsnachweisverfahren Für die in Nr. 4.3.8 pauschal mit 9% abgerechneten Personal- und Sachausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis nicht vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P und Nr. 7.1 ANBest-G ist • der Zwischennachweis mit Stichtag 31.12. jeden Jahres spätestens zum 31.01. des nachfolgenden Jahres vorzulegen. • der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorzulegen. Abweichend hiervon gilt für Maßnahmen, die im Monat Dezember enden, als letzter Vorlagetag der 28. Februar des Folgejahres. Abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P und Nr. 7.4 der ANBest-G beruht der Verwendungsnachweis und die mit dem Begleitsystem ABBA dokumentierten Finanzierungsdaten (Begleitbogen) auf einer Belegliste, die die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge gegliedert nach Personalausgaben, Sachausgaben, Gemeinkosten, teilnehmerbezogene Leistungen und sonstige Ausgaben, soweit sie nach dem ESF zuschussfähig sind, nachweist. Die Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis und mit jedem ABBA-Begleitbogen vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P sind die Originalbelege nur auf Anforderung vorzulegen (gilt nicht für II. A 1). 7 Abweichend von Nr. 6.8 Satz 1 ANBest-P und Nr. 7.5 Satz 1 ANBest-G sind die Unterlagen bis zum 31.12.2022 aufzubewahren. 5.4 Zu beachtende Vorschriften 5.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 5.4.2 Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung. 5.4.3 Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die EU-Kommission, die Prüfbehörde für den ESF und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. II. - Programmteil Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen A 1 - Potentialberatung A 1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung (= Potentialberatung). Diese orientiert sich an folgenden Inhalten: • • • • Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie. Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf. Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan. Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten. Als Ergebnis der Potentialberatung liegt grundsätzlich ein verbindlicher betrieblicher Handlungsplan vor. A 1.2 Zuwendungsempfangende 8 Unternehmen als natürliche und juristische Personen. A 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt. A 1.3.1 Voraussetzungen • „de- minimis- Regelung“ gem. der VO (EG) Nr. 1407/2013. • Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn der Potentialberatung stattgefunden hat. A 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A 1.4.1 Finanzierungsart Anteilfinanzierung. A 1.4.2 Bemessungsgrundlage Ausgaben eines Beratungstages. Beratungstage können bis zu einer Summe von 8 Stunden aufgeteilt werden. A 1.4.3 Förderhöhe 50 % der Ausgaben für 1 bis maximal 15 Beratungstage, jedoch höchstens 500 € pro Beratungstag. A 1.5 Verfahren A 1.5.1 Die Beratungsstelle übersendet der Bewilligungsbehörde eine fachliche Stellungnahme. Der Antrag soll mit dem von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular bei der regional zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. A 1.5.2 Will ein Unternehmen bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle einen Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden Formular zu erfolgen. 9 Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gem. Nr. A 1.3 gilt für diese Anträge nicht. A 1.5.3 Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden. A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren A 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen dienen. Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks. A 2.2 Zuwendungsempfangende Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen. A 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt. A 2.3.1 Voraussetzungen: • • • • • • Vorlage des Originalbildungsschecks. Auf dem Bildungsscheck ist der Antragstellende als möglicher Anbieter vermerkt. Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden. Der Bildungsscheck wurde vor Kursbeginn ausgestellt. Der Anteil der Kosten für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht. Unternehmen können in einem Kalenderjahr bis zu 20 Bildungsschecks erhalten. A 2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A 2.4.1 Finanzierungsart 10 Anteilfinanzierung. A 2.4.2 Bemessungsgrundlage Kursentgelte (Teilnahme- und Prüfungsentgelte). Anmeldegebühren zählen zu den Kursentgelten. A 2.4.3 Förderhöhe 50% der Kursentgelte, höchstens jedoch 2.000 € pro Bildungsscheck. A 2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen A 2.5.1 Kursentgelte im Sinne dieser Richtlinie sind für den a) betrieblichen Zugang (= Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens und Selbstständige) die Nettokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahmeund Prüfungsentgelte ohne Mehrwertsteuer). b) individuellen Zugang (= einzelne Beschäftigte und Berufsrückkehrende) die Bruttokosten der Weiterbildungsmaßnahme (Teilnahme- und Prüfungsentgelte inkl. Mehrwertsteuer). A 2.5.2 Bei vereinbarter Ratenzahlung für Kurse mit Kursentgelten über 4.000 € ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Eigenanteil in Höhe von mindestens 2.000 € nachgewiesen wird. A 3 - Weiterbildungsberatung A 3.1 Gegenstand der Förderung A 3.1.1 Gefördert werden Weiterbildungsberatungen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, Berufsrückkehrenden, Beschäftigten und Selbständigen in den ersten 5 Jahren der selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung durch Bildungsscheckverfahren. A 3.1.2 Gefördert wird die Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung in Unternehmen. A 3.2 Zuwendungsempfangende Von den Regionen benannte und dem für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassenen Beratungseinrichtungen als natürliche und juristische Personen. 11 A 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss Gefördert werden Beratungsstellen, die für die unter A 3.1 genannten Beratungen ausgewählt wurden. A 3.3.1 Voraussetzungen zu A 3.1.1 und A 3.1.2 • Die Beratungsstellen beraten die Ratsuchenden kostenlos. Voraussetzungen zu A 3.1.1 • Soweit die antragstellende Person die Voraussetzungen zum Erhalt des Prämiengutscheins im Rahmen der Bildungsprämie erfüllt, geht dieser dem Bildungsscheck vor. A 3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A 3.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung als Pauschale. A 3.4.2 Bemessungsgrundlage Personalausgaben einer Beratung. A 3.4.3 Förderhöhe A 3.4.3.1 Bildungsscheck A 3.4.3.1.1 60 € pro Beratung von Unternehmen. A 3.4.3.1.2 30 € pro Beratung von einzelnen Beschäftigten und Berufsrückkehrenden. A 3.4.3.2 Beratung zur Bildungsbedarfsermittlung von Unternehmen A 3.4.3.2.1 80 € pro Beratung eines Unternehmens in der Beratungsstelle. A 3.4.3.2.2 120 € pro Beratung eines Unternehmens an dessen Arbeitsstätte. 12 A 4 - Beschäftigtentransfer A 4.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden kann der Transfer von Arbeitslosigkeit Bedrohter in eine neue Beschäftigung durch Beratung und flankierende Tätigkeiten. A 4.2 Zuwendungsvoraussetzungen A 4.2.1 Voraussetzungen Beratung und flankierende Tätigkeiten können nur mit Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums gefördert werden • für Unternehmen, die den EU-Kriterien für KMU entsprechen. Das Unternehmen muss eine dementsprechende Erklärung abgeben, oder • für Unternehmen, die von Insolvenz bedroht sind oder insolvent sind. Nachweis erfolgt durch ein entsprechendes Gutachten (z. B. Hausbank oder Steuerberater) oder • für Unternehmen, die sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und die für die Region eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung haben. Weitere Voraussetzungen: • Im Unternehmen müssen Beschäftigte durch einen Personalabbau von Arbeitslosigkeit bedroht sein. • Grundsätzlich muss ein Transfersozialplan abgeschlossen sein. A 4.2.2 Förderausschluss/-beschränkung • Für nach anderen Bundes- oder Landesprogrammen geförderte identische Fördergegenstände kann keine Aufstockung nach diesem Programm erfolgen. • Nach diesem Programm ist eine ergänzende Förderung von nach § 216a SGB III finanzierten Transferagenturen ausgeschlossen. • Förderdauer in der Regel max. 12 Monate. A 4.3 Art und Umfang , Höhe der Zuwendung A 4.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung A 4.3.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. A 4.3.3 Förderhöhe 13 A 4.3.3.1 Beratung Festbetrag 64.508 € pro Jahr. A 4.3.3.2 Flankierende Tätigkeiten Festbetrag 56.615 € pro Jahr. Personalschlüssel: Untergrenze 1:60 TN. A 4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Ein vermittlungsorientiertes Projektkonzept hat spätestens bis vier Wochen nach dem genehmigten Maßnahmebeginn vorzuliegen. Erst dann kann die Förderung ausgezahlt werden. A 5 - Beratung zur beruflichen Entwicklung A 5.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die individuelle Beratung zur Unterstützung bei der Gestaltung der beruflichen Entwicklung. A 5.2 Zuwendungsempfangende Beratungseinrichtungen, die vom für Arbeit zuständigen Ministerium zugelassen wurden. A 5.2.1 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss Die Beraterin oder der Berater muss für die Beratung durch das für Arbeit zuständige Ministerium akkreditiert sein. A 5.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A 5.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung. A 5.3.2 Bemessungsgrundlage Beratungsstunde (= Zeitstunde). 14 A 5.3.3 Förderhöhe Je Beratungsstunde wird eine Pauschale von 43,00 € gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird auf max. 9 begrenzt. A 5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen A 5.4.1 Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der durchgeführten Beratungsstunden ersetzt. A 5.4.2 Abrechnung der Beratung Die Abrechnung erfolgt je angefangener Beratungsstunde. Die Beratung kann in mehreren Einzelsitzungen erfolgen. Für die Abrechnung sind die einzelnen Beratungszeiten zu einer Gesamtberatungszeit zu summieren. Die Abrechnung erfolgt anhand der dargestellten Gesamtberatungszeit. A 5.4.3 Dokumentation der Beratung Die Beratung und deren zeitlicher Umfang ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen. Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals B 1 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel B 1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden die laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel, um deren Ausbildungsqualität zu sichern und zu verbessern. B 1.2 Zuwendungsempfangende Berufsförderungswerk der Bauindustrie Nordrhein-Westfalen e.V.; Letztempfangende sind die beteiligten Bildungsträger. B 1.3 15 Zuwendungsvoraussetzungen B 1.3.1 - aufgehoben B 1.3.2 - aufgehoben B 1.3.3 - aufgehoben B 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 1.4.1 Finanzierungsart Anteilfinanzierung B 1.4.2 Bemessungsgrundlage Personalausgaben des jeweils Lehrenden B 1.4.3 Förderhöhe Max. 80% der Personalausgaben gem. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L. B 1.4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 1.4.4.1 Der Lehrgangstag wird durch eine unterschriebene Teilnehmendenliste dokumentiert. B 1.4.4.2 Die Personalausgaben für einen Lehrgangstag errechnen sich aus dem Jahresgehalt dividiert durch 220 Arbeitstage. B 2 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk B 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden B 2.1.1 die laufenden Ausgaben für die überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Bereich des Handwerks. 16 B 2.1.2 Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Programms. B 2.2 Zuwendungsempfangende Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.; Letztempfangende sind die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. B 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen B 2.3.1 Gefördert wird die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis in den Lehrlingsrollen der nordrhein-westfälischen Handwerkskammern eingetragen ist. Abweichend hiervon sind Auszubildende mit Wohnsitz in Nordrhein–Westfalen und einem Lehrlingsrolleneintrag in einem anderen Bundesland als förderfähig anzusehen. B 2.3.2 - aufgehoben B 2.3.4 - aufgehoben B 2.3.5 - aufgehoben B 2.3.6 - aufgehoben B 2.3.7 - aufgehoben B 2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 2.4.1 Finanzierungsart Förderung nach B 2.1.1: Anteilfinanzierung Förderung nach B 2.1.2: Vollfinanzierung B 2.4.2 Bemessungsgrundlage Förderung nach B 2.1.1: Kostensatz je Lehrgang gem. Ermittlung des Heinz-PiestInstituts (HPI) 17 Förderung nach B 2.1.2: Personal- und Sachausgaben Für Personalausgaben max. 1 Stelle Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L. B 2.4.3 Förderhöhe Förderung nach B 2.1.1: max. 80% des HPI-Kostensatzes je Lehrgang und Teilnehmenden Förderung nach B 2.1.2: Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt. Für die Betreuung der Datenbank Cascade werden die Ausgaben auf max. 30.000 € pro Jahr begrenzt. B 2.4.5 - aufgehoben - B 3 - 3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen B 3.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Schaffung eines zusätzlichen freiwilligen Angebots betriebsnaher und praxisorientierter Ausbildungskapazitäten. B 3.2 Zuwendungsempfangende Träger von Bildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen. B 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen B 3.3.1 Die Zuwendungsempfangenden müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) bzw. der Handwerksordnung (HWO) in demjenigen Beruf zur Ausbildung berechtigt sein, den sie im „3. Weg in der Berufsausbildung in NRW“ anbietet. Wird ein Beruf beantragt, der bislang nicht von diesem Träger im 3. Weg ausgebildet wurde, ist eine Bescheinung der zuständigen Stelle (Kammer) über die Ausbildungsberechtigung beizufügen. B 3.3.2 Der Antragsteller hat die Durchführung der verbindlichen Abstimmung über den regionalen Bedarf in einer Anlage zum Antrag zu erklären. B 3.3.3 Die formale Zuweisung der Jugendlichen in die Maßnahme erfolgt durch die Agenturen für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung. B 3.3.4 Es muss sich um eine Berufsausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten Ausbildungsberuf handeln, die mindestens zu einem Drittel und maximal zur Hälfte 18 der Gesamtausbildungszeit in einem oder mehreren Praktikumsbetrieben stattfinden soll. Die möglichen Berufe werden vom Ministerium vorgegeben. B 3.3.5 Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab. Auch diejenigen Auszubildenden, die nicht berufsschulpflichtig sind, haben am Berufsschulunterricht teilzunehmen. B 3.3.6 Die Förderung der Teilnehmenden ist über max. 5 Jahre möglich. B 3.3.7 Die Förderung der Ausbildungsvergütung kann nur gewährt werden, wenn die zuständige ARGE, Optionskommune oder Agentur für Arbeit bislang keine Förderzusage getroffen hat. B 3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 3.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 3.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben für besetzte Plätze der Teilnehmenden Ausbildungsvergütung. B 3.4.3 Förderhöhe B 3.4.3.1 Der Festbetrag beträgt 750 € pro Platz und Monat, sofern der Ausbildungsvertrag zwischen Teilnehmenden und Bildungsträger geschlossen wurde. B 3.4.3.2 Im Falle eines Ausbildungsvertrages mit einem Betrieb liegt die berufsfachliche Ausbildung in der Zuständigkeit des Betriebes. Wird dennoch die sozialpädagogische Begleitung, Bildungscoaching oder Stützunterricht durch den Träger erforderlich, erhält er zur Förderung seiner Personal- und Sachausgaben eine Zuwendung von 500 € pro Monat und Platz. B 3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 3.5.1 Die tatsächlich besetzten Plätze sind bis spätestens 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn durch eine Kopie des Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der zustän19 digen Stelle nachzuweisen. Plätze, die nicht innerhalb von drei Monaten besetzt sind, werden aus der Förderung ausgeschlossen. B 3.5.2 Die Ausbildungsvergütung wird in Höhe der Regelsätze nach § 246 S. 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 des SGB III zzgl. der vom Träger (unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung) zu tragenden Beiträge zur Gesamtsozialversicherung und zur Unfallversicherung gewährt. Künftige Änderungen dieser Gesetzesgrundlagen sind analog anzuwenden. B 3.5.3 Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses soll eine unmittelbare Nachbesetzung erfolgen. Die Auswahlentscheidung trifft die Fallkonferenz aus Agentur für Arbeit, ARGE oder Optionskommune, Träger und Berufskolleg. Sollte der Platz nicht innerhalb von 3 Monaten bis zum Ende der Bewilligungsphase nachbesetzt sein, so verfällt der Platz für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum. Die Möglichkeit zur Nachbesetzung kann zeitlich begrenzt werden. Die maßgeblichen Fristen teilt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern mit. Die für frei gewordene Plätze entstehenden Kosten können bis zu 3 Monate nach den in B 3.4.3.1 beschriebenen Konditionen erstattet werden. Bei der Nachbesetzung ist zu berücksichtigen, dass ausgeschiedenen Teilnehmenden unter Umständen ein Wiedereinstieg ermöglicht werden soll. B 3.5.4 Sofern die Ausbildung in einem zweijährigen Beruf erfolgreich absolviert wurde, besteht die Möglichkeit zum Durchstieg in die Ausbildung zu einem aufbauenden drei(einhalb)jährigen Beruf bis hin zum Abschluss. Das Ausbildungszeitkontingent von 5 Jahren pro Teilnehmendem darf dadurch nicht überschritten werden. Mögliche Durchstiegsberufe werden jeweils vom Ministerium festgelegt. Der anschließende Ausbildungsvertrag kann mit einem Bildungsträger oder einem Betrieb geschlossen werden. B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund B 4.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund zwischen a) Betrieben. b) Betrieb/Betrieben und einem Bildungsdienstleister. B 4.2 Zuwendungsvoraussetzungen Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt. B 4.2.1 20 Die zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat. B 4.2.2 Der Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die Verbundpartner unterschiedliche natürliche und juristische Personen sind. B 4.2.3 Die betriebliche Ausbildung im Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner bzw. bei den Verbundpartnern mindestens 6 Monate beträgt und beim Ausbildungsvertrag abschließenden Unternehmen mindestens 12 Monate. B 4.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 4.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 4.3.2 Bemessungsgrundlage Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) des Auszubildenden. B 4.3.3 Förderhöhe Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale von max. 4.500 € gewährt. B 4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch die Vorlage der Erklärung über das Andauern der Ausbildung gem. Nr. B 4.5.2 ersetzt. B 4.5 Verfahren B 4.5.1 Antragsverfahren Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen • eine Bestätigung der Kammer, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann (Muster unter www.esf.nrw.de), • ein Kooperationsvertrag nach dem Muster unter www.esf.nrw.de und • ein Ausbildungsrahmenplan nach der geltenden Verordnung über die jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind. 21 B 4.5.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung je Ausbildungsplatz erfolgt grundsätzlich nur auf Anforderung mit 2.250 € zum 30.11.2014 (1. Teilbetrag) und zum 30.11.2015 (2. Teilbetrag). Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung des • 1. Teilbetrages: Vorlage der Ausbildungsverträge (mit Eintragungsvermerk bzw. Eintragungsbestätigung der Kammer) und vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert. • 2. Teilbetrages: Vom Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden unterschriebene Erklärung (Datum nicht vor dem 01.11.), dass das Ausbildungsverhältnis andauert. Die Erklärungen stehen als Muster auf www.esf.nrw.de zur Verfügung. B 4.5.3 Wird ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis wiederbesetzt, gilt der Ausbildungsplatz als durchgängig besetzt. B 5 - Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis B 5.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Jugendliche an Haupt-, Gesamt- und Förderschulen, die ohne Hauptschulabschluss bleiben, durch Förderpraktika im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Woche über zehn Wochen. B 5.2 Zuwendungsempfangende Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks; Letztempfangende für die Betriebspraktika sind die durchführenden Unternehmen. B 5.3 Zuwendungsvoraussetzungen • • Eine schriftliche Praktikumsvereinbarung zwischen Betrieb, Schülerin oder Schüler und deren Erziehungsberechtigten und Schule muss vorliegen. Nachweis über ein Praktikum von mindestens 10 Wochen pro Schulhalbjahr (Formular siehe für das jeweilige Schuljahr gültige Handreichung). B 5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 5.4.1 Finanzierungsart 22 Festbetragsfinanzierung. B 5.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. B 5.4.3 Förderhöhe Die die Betriebspraktika durchführenden Unternehmen erhalten 250 € pro Jugendlichem in Form einer Pauschale. Pro Jugendlichem und Schuljahr wird nur eine Förderung gewährt. B 5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweisverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen. Die Fördersumme sämtlicher Zuwendungsgeber beträgt für die Betriebspraktika 500 €. B 6 - Werkstattjahr B 6.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Durchführung eines Werkstattjahres für Jugendliche mit Vermittlungsproblemen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, um deren Stärken sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern. B 6.2 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für Maßnahmeträger: Die Auswahl der Zuwendungsempfangenden geschieht auf Basis vorgegebener Kriterien des für Arbeit zuständigen Ministeriums. B 6.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 6.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung. B 6.3.2 Bemessungsgrundlage 23 Personal- und Sachausgaben sowie Mehraufwand der Jugendlichen. B 6.3.3 Förderhöhe B 6.3.3.1 Personal- und Sachausgaben Theoretische und fachpraktische Qualifizierung sowie Förderung von Schlüsselkompetenzen und begleitende sozialpädagogische Betreuung: Für Personal- und Sachausgaben 5.940 € je Teilnehmenden für die Vorbereitung der Maßnahme und deren Durchführung und begleitende sozialpädagogische Betreuung. Flankierende Qualifizierung im Bereich „Ernährung und Speisenzubereitung“: Bei Durchführung des Qualifizierungsbausteins, „Ernährung und Speisenzubereitung“ erhöht sich die Förderung um 150 € je Teilnehmenden. B 6.3.3.2 Mehraufwandsentschädigung Die Teilnehmenden erhalten während der Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungsträger eine Mehraufwandsentschädigung (für Fahrtkosten, Berufskleidung, Lehrmittel, etc.) von monatlich 120 €. Diese Mehraufwandsentschädigung wird durch den Bildungsträger ausgezahlt. B 6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 6.4.1 Der Durchführungszeitraum des Werkstattjahres orientiert sich am Schuljahr. B 6.4.2 Der komplette Eintrittsmonat des oder der Jugendlichen wird für die Zuwendung für Personal- und Sachausgaben berücksichtigt. B 6.4.3 Beim Personaleinsatz sollen folgende Mindestschlüssel und Qualifikationen berücksichtigt werden: • Sozialpädagogisches Betreuungspersonal: mind. eine Betreuungsfachkraft auf 15 Jugendliche zu Beginn der Maßnahme. Für die pädagogische Betreuungsfachkraft wird eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin oder Erzieher oder ein Abschluss auf Fachhochschul-Niveau in der Fachrichtung Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, DiplomPädagoge oder Diplom-Psychologe empfohlen. Die Eignung kann auch durch entsprechende Berufserfahrung dargestellt werden und ist auf jeden Fall zu dokumentieren. • Ausbilderinnen und Ausbilder: Die Gruppengröße der betreuten Jugendlichen pro Ausbilderin bzw. Ausbilder darf 20 nicht übersteigen. Die zur fachlichen Qualifizierung eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder 24 müssen mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation besitzen, die zur Ausbildung im jeweiligen Berufsfeld vorgeschrieben ist. B 6.4.4 Teilnehmendenabbruch Falls Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig beenden, reduziert sich die Zuwendung um die Mehraufwandsentschädigung ab dem Monat, der dem Austritt folgt. Die übrige Zuwendung (Personal- und Sachausgaben) kann belassen werden, sofern der Zuwendungsempfangende die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachweist. B 6.4.5 Am Qualifizierungsbaustein „Ernährung und Speisenzubereitung im Werkstattjahr“ können alle Jugendlichen im Werkstattjahr teilnehmen, sofern sie das Werkstattjahr nicht in den Berufsfeldern „Ernährung/Hauswirtschaft“ oder „Gastronomie“ absolvieren. B 7 - Starthelfende B 7.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Starthelfende, die im Bereich Ausbildungsmanagement insbesondere für die • Akquise von Ausbildungsstellen, • Suche geeigneter Jugendlicher, • Vermittlung auf offene Ausbildungsstellen und • Begleitung neu geschlossener Ausbildungsverträge tätig sind. B 7.2 Zuwendungsempfangende Westdeutscher Handwerkskammertag. B 7.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 7.3.1 Zuwendungsart Projektförderung B 7.3.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung B 7.3.3 25 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L. B 7.3.4 Förderhöhe Max. 80% der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt. B 8 - Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung B 8.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden a) die Prüfungsgebühren für Zwischen und Abschlussprüfungen bei den Kammern entsprechend ihrer Gebührenordnung b) die angefallenen, notwendigen, prüfungsbezogenen Materialausgaben für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung, wenn eine Zulassung zur Kammerprüfung nach § 2 BKAZVO vorliegt. B 8.2 Zuwendungsempfangende Zuständige Schulträger; Letztempfangende der Zuwendung sind die mit den Prüfungsgebühren belasteten Jugendlichen. B 8.3 Zuwendungsvoraussetzungen • Der Nachweis über das Vorliegen der Kriterien nach BKAZVO ist zu erbringen. B 8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 8.4.1 Finanzierungsart Vollfinanzierung, B 8.4.2 Bemessungsgrundlage B 8.4.2.1 Prüfungsgebühren: 26 Gebührenordnungen der Kammer B 8.4.2.2 Materialausgaben: Prüfungsbezogene Materialausgaben B 8.4.3 Förderhöhe B 8.4.3.1 Prüfungsgebühren Gebührensätze nach Gebührenordnungen, B 8.4.3.2 Materialausgaben Höchstbetrag 300,- € (falls getrennt beantragt: 100 € für Zwischen- und 200 € für Abschlussprüfung), B 9 - aufgehoben - B 10 - Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb B 10.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Schaffung von Ausbildungskapazitäten für junge Menschen, die in Nordrhein-Westfalen in einer regulären, betrieblichen Ausbildung einen Berufsabschluss als Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker erworben haben und ihre Ausbildung um weitere anderthalb Jahre zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker fortsetzen möchten, aber hierfür kein betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. B 10.2 Zuwendungsvoraussetzungen B 10.2.1 Der Zuwendungsempfänger muss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt sein. B 10.2.2 Bei den Jugendlichen muss es sich um Jugendliche handeln, die nach erfolgreichem Berufsabschluss als Kfz-Servicemechanikerin oder Kfz-Servicemechaniker bei den Kfz-Innungen als Ausbildungsplatz suchend – für die Fortsetzung der Ausbildung im Umfang von 18 Monaten zur Kfz- Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker - ge27 meldet waren und bis Mitte September des jeweiligen Jahres weder durch die Innung noch durch die Handwerkskammer in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten. B 10.2.3 Es muss sich um eine Ausbildung in dem nach BBiG/HWO anerkannten Ausbildungsberuf „Kfz-Mechatronikerin oder Kfz-Mechatroniker“ handeln. B 10.2.4 - aufgehoben B 10.2.5 Der Träger schließt den Ausbildungsvertrag ab und bleibt für die gesamte Dauer der Ausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatoniker Ausbilder im Sinne des BBiG bzw. der HWO. B 10.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 10.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 10.3.2 Bemessungsgrundlage Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung. B 10.3.3 Förderhöhe Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Ausbildungsplatz und Jahr; somit bei einer realen Ausbildungsdauer von 18 Monaten im 3. und 4. Lehrjahr insgesamt 15.000 €. B 10.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 10.4.1 Gefördert wird die Ausbildung entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung. Eine Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehen von Prüfungen begründet keinen Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung. B 10.4.2 Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung. B 10.4.3 28 Während der Ausbildung müssen die Jugendlichen betriebliche Praktika im Umfang von insgesamt 36 % der Ausbildungszeit nach der Ausbildungsordnung absolvieren. Bei dem 3 ½-jährigen Ausbildungsberuf zur Kfz-Servicemechanikerin oder KfzServicemechaniker sind diese Lernanteile im 3. und 4. Ausbildungsjahr wie folgt zu verteilen: • 3. Ausbildungsjahr: zwischen 5 und 7 Monate • 4. Ausbildungsjahr: zwischen 2 und 3 Monate B 10.4.4 Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden, der dann in vollem Umfang in die Funktion des Zuwendungsempfängers eintritt. B 10.4.5 Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird, mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann bis zur Höhe der bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angefallenen tatsächlichen Kosten belassen werden. B 11 - Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen B 11.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten im Rahmen einer kooperativen Ausbildung zwischen Bildungsträger und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen durch theoretische und fachpraktische Qualifizierung. B 11.2 - aufgehoben B 11.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass • es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten Ausbildungsberuf handelt. • die Zuwendungsempfangenden den Ausbildungsvertrag abschließen. B 11.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 11.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung 29 B 11.4.2 Bemessungsgrundlage Personal-, Sachausgaben und Ausbildungsvergütung. B 11.4.3 Förderhöhe Der Festbetrag beträgt je Ausbildungsjahr, das nach der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 10.000 € pro Auszubildender oder Auszubildenden. B 11.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 11.5.1 Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit von einem Betrieb übernommen werden, der dann in vollem Umfang in die Funktion des Ausbildungsbetriebes eintritt. B 11.5.2 Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung. B 11.5.3 Die Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt zunächst für ein Jahr. Sollte die oder der Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt nicht in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden sein, wird die Förderung im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildungsdauer durch das Land sichergestellt. B 11.5.4 Vorzeitige Beendigung: Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Zuwendung, soweit der frei gewordene Ausbildungsplatz nicht neu besetzt wird, mindestens um den Betrag, der als Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung für den ausgeschiedenen Auszubildenden für die Ausbildungsmonate vereinbart wurde, die auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bis zum vorgesehenen Ende der Ausbildung folgen. Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme entstanden sind, nachgewiesen werden können. B 11.5.5 Der Zuwendungsempfangende hat jedem Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr ein betriebliches Praktikum im Umfang von 6 bis 12 Wochen zu ermöglichen. Sollte die Auszubildende oder der Auszubildende nach einem Jahr nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt sein, so gilt Satz 1 für jedes weitere Ausbildungsjahr. B 12 - Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen 30 B 12.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen zur Anbahnung von betrieblicher Erstausbildung in Teilzeit für Personen, die als Mutter oder Vater mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft pflegen, in einem Ausbildungsberuf, der sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder dem Altenpflegegesetz (AltPflG) richtet. B 12.2 Zuwendungsvoraussetzungen B 12.2.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass B 12.2.1.1 - aufgehoben B 12.2.1.2 der Projektträger erklärt schriftlich, dass er • die Zielpersonen bei der Suche nach persönlichen Perspektiven unterstützt und über die Möglichkeiten einer betrieblichen Erstausbildung in Teilzeitform informiert, • die Zielpersonen auf den Übergang in eine Ausbildungsstelle vorbereitet (z.B. durch Potenzialanalyse, Berufsorientierung, EDV-Training, Bewerbungstraining, Selbstlernmöglichkeiten, Coaching, betriebliche Praktika), • die Zielpersonen während der Vorlaufphase bei der selbstständigen Suche nach einem betrieblichen Praktikumsplatz unterstützt und bei Bedarf selbst Praktikumsplätze akquiriert, • die Zielpersonen bei der selbstständigen Ausbildungsplatzsuche unterstützt und selbst Ausbildungsplätze akquiriert, • die Zielpersonen bei Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt, • bei Bedarf dem Ausbildungsbetrieb insbesondere zu Fragestellungen einer beruflichen Erstausbildung in Teilzeitform Hilfestellung gibt, • Ansprechperson auch für Unternehmen, Berufsschulen und zuständige Stellen wie Kammern ist, • anstreben wird, mindestens 70% der Zielpersonen der Vorlaufphase in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit übergehen zu lassen, • Zielpersonen im ersten Ausbildungsjahr und Ausbildungsbetriebe bedarfsorientiert begleitet und unterstützt sowie • bei Bedarf ausbildungsbegleitende Hilfen organisiert. B 12.2.1.3 ein Votum der Region vorliegt. B 12.2.1.4 Regelungen für die Ausgaben für Kinderbetreuung: • Die Betreuung der Kinder muss in Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mutter oder eines Vaters an der Vorbereitungs- und/oder Begleitmaßnahme 31 • • notwendig sein. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Kind lebt mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft. B 12.2.2 Förderausschluss/-beschränkung Bei der Maßnahme: • Keine Förderung der originären Kosten des Praktikums. Bei den Ausgaben für Kinderbetreuung: • Die Förderung der Kinderbetreuung durch Dritte schließt eine Förderung aus. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat hierzu eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. • Nicht gefördert wird die Betreuung durch Personen, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben, Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister. B 12.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 12.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 12.3.2 Bemessungsgrundlagen • • Personal- und Sachausgaben, Aufwand für Kinderbetreuung. B 12.3.3 Förderhöhe • pro Teilnehmendem und Monat 250 € - für eine Vorlaufphase von max. 4 Monaten und bei Übergang in eine betriebliche Erstausbildung in Teilzeit - für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der betrieblichen Ausbildung. • pro Teilnehmendem und Monat 130 € Ausgaben für Kinderbetreuung über die gesamte Vorlauf- und Begleitphase. B 12.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 12.4.1 Nachbesetzung von Plätzen 32 Die Nachbesetzung mit neuen Teilnehmenden kann während der Vorlaufphase bis zum allgemeinen Ausbildungsbeginn zum 01.08. eines Jahres ohne Einschaltung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden das Maßnahmeziel noch erreichen können. Danach ist die Nachbesetzung von Plätzen nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. B 12.4.2 Ausgaben für Kinderbetreuung Beenden Teilnehmende die Vorbereitungsmaßnahme oder Ausbildung vorzeitig, können die Ausgaben für die Kinderbetreuung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt werden. B 12.4.3 Der Zuwendungsempfangende setzt mit dem Unternehmen, das den Praktikumsplatz zur Verfügung stellt eine schriftliche Vereinbarung auf, die Praktikumszeiten, Praktikumsbetreuung im Betrieb, möglichst fachliche Qualifizierungsinhalte des ersten Ausbildungsjahres festlegt und eine qualifizierte Praktikumsbescheinigung verlangt. Die Vereinbarung ist vom Unternehmen, dem Zuwendungsempfangenden und dem Teilnehmenden zu unterzeichnen. B 12.4.4 Im Einzelfall ist der Übergang in eine Berufsausbildung in Vollzeit nicht förderschädlich. Gegenüber der Bewilligungsbehörde ist dies schriftlich anzuzeigen. B 13 - STARTKLAR B 13.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Trägerpraktika für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klasse 10 an Haupt-, Gesamt-, Sekundar- und Förderschulen mit dem Ziel der Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern. B 13.2 Zuwendungsempfangende Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.; Letztempfangende sind Träger von Berufsbildungsstätten, die in mindestens drei Berufen überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. B 13.3 Zuwendungsvoraussetzungen 33 • • Der Bund fördert das Vorhaben ebenfalls auf Grundlage der "Richtlinie für die Förderung der Berufsorientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten" in der jeweils gültigen Fassung. Die Maßnahmen der Berufsorientierung müssen vorsehen: o Praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in mindestens drei Berufsfeldern über einen Zeitraum von in der Regel zwei Wochen oder 80 Stunden pro Schülerin oder Schüler. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten 65 Zeitstunden betragen und die tägliche Anwesenheit sieben Stunden nicht überschreiten. Die verbleibende Zeit ist für die Vor- und Nachbereitung sowie die Auswertung der Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte zu nutzen. Die Maßnahme kann zusammenhängend oder in verschiedene Abschnitte getrennt über den gesamten Förderzeitraum erfolgen; o Hinleitung der Schülerinnen und Schüler zur Entwicklung persönlicher Vorstellungen und Präferenzen; o Praktische Erprobung der eigenen Kompetenzen; o Enge Abstimmung und Rückkoppelung der Projektleiter mit der Schule, Lehrern, Eltern, Betrieben, Agenturen für Arbeit, Jugendhilfe und anderen lokalen Akteuren unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen; o Dokumentation der während der Maßnahme festgestellten Kompetenzen, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenzialen in einem Zertifikat, das am Ende der Maßnahme auszuhändigen ist. Das Zertifikat enthält außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, und die dafür ausgewählten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld. Die Lernziele und erkennbarer Förderbedarf sind separat zu dokumentieren; o Einsetzung und Benennung eines Projektleiters für die Organisation und Koordination der Berufsorientierung und die individuelle Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Bildungsstätte; o Durchführung der Maßnahme grundsätzlich getrennt von der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. B 13.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 13.4.1 Zuwendungsart Projektförderung B 13.4.2 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 13.4.3 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben B 13.4.4 Förderhöhe 34 180 € pro Jugendlichem und Praktikum. B 13.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Das für Arbeit zuständige Ministerium und der Bund fördern die Maßnahmen gemeinsam. Im Verwendungsnachweisverfahren ist die Summe der Förderung nachzuweisen. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendungen des für Arbeit zuständigen Ministeriums und des Bundes, so verringert sich die Zuwendung des Landes entsprechend. B 14 –Lebens- und Erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung B 14.1 Organisation, fachliche Begleitung und Beratung B 14.1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben für die Organisation, fachliche Begleitung und Beratung. B 14.1.2 Zuwendungsempfangende • • • Arbeit und Leben – Landesarbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung Nordrhein-Westfalen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein-Westfalen e.V., Landesverband der Volkshochschulen Nordrhein-Westfalen e.V. B 14.1.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 14.1.3.1 Finanzierungsart Vollfinanzierung B 14.1.3.2 Personal- und Sachausgaben. Für Personalausgaben • max. 1 Stelle Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L und • max. 0,5 Stellen Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L. B 14.1.3.3 Förderhöhe 35 Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr und Stelle begrenzt. B 14.2 Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung, Weiterbildung geht zur Schule und Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen B 14.2.1 Gegenstand der Förderung B 14.2.1.1 Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung Gefördert werden Maßnahmen a) zur Vermittlung von Lese-, Schreib-, Rechen- und Schlüsselkompetenzen oder b) zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder der Fachoberschulreife in Verbindung mit Berufsorientierung oder Erwerbswelterfahrung. B 14.2.1.2 Weiterbildung geht zur Schule Gefördert werden der Erwerb und die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit im Übergangsprozess in das Erwerbsleben durch die Vermittlung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen. B 14.2.1.3 Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen Gefördert werden Qualifizierungen, a) die eigenständige Aktivitäten zur frühzeitigen Orientierung auf Ausbildungsreife und Erwerbsleben in Schulen und Weiterbildungseinrichtungen, b) die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklungen von Tageseinrichtungen für Kinder zum Gegenstand haben. B 14.2.2 Zuwendungsempfangende Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen B 14.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss B 14.2.3.1 Alle Maßnahmen 36 Zuwendungsvoraussetzungen • Die zu fördernden Kurse sind im Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nr. B 14.1.2 genannten Einrichtungen einzureichen. • Die unter B 14.1.2 genannten Einrichtungen bieten eine fachliche Beratung an. • Die Vorlage eines Finanzierungsplans und den damit zusammenhängenden Angaben, z.B. Erklärung zur Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nicht erforderlich. Ausschluss: Nicht förderfähig sind • Maßnahmen mit einer Zuwendung von weniger als 1.000 €. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme. • Weiterbildungsangebote, die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen. B 14.2.3.2 Die Maßnahmen sind in der Form konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung enthalten sind. Dieses Ziel wird beispielsweise durch • Vermittlung von Schlüsselqualifikationen für das Berufs- und Arbeitsleben, • Durchführung von Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen und Betriebserkundungen, • individuelle Beratung und Betreuung zur Berufswahl oder • Bewerbungstrainings erreicht. B 14.2.3.3 Weiterbildung geht zur Schule Voraussetzungen: • Die Maßnahmen zielen ab auf Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie Erziehungsberechtigte. • Förderfähige Maßnahmetypen: o Entwicklung von Berufs- und Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie. o Selbstorganisation als Basiskompetenz für die Berufswahl (z.B. Methoden der Arbeitsorganisation, Motivationsstrategien, Berufsplanung, Gesundheit als Voraussetzung für die Beschäftigungsfähigkeit). o Soziale Kompetenz (z.B. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Partizipationskompetenz). o Vertiefung der Sozial- und Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit (z.B. Training zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familie). o Basisqualifikation zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit (z.B. berufsbezogener Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, IT, Medien). B 14.2.3.4 Qualifizierung von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen 37 Voraussetzungen: Die Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche (inkl. Berufsrückkehrende) konzipiert, die lehrend und betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. B 14.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 14.2.4.1 Finanzierungsart Festbetrag B 14.2.4.2 Bemessungsgrundlage Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) B 14.2.4.3 Förderhöhe Je Unterrichtsstunde wird eine Pauschale von 33,25 € gewährt. Soweit für Maßnahmen der Nr. B 14.2.1.1 hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt werden, wird eine Pauschale von 41,50 € gewährt. B 14.2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 14.2.5.1 Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Nachweis der durchgeführten Unterrichtsstunden ersetzt. B 14.2.5.2 Nur Grundbildung mit Erwerbswelterfahrung B14.2.5.2.1 - aufgehoben B 14.2.5.2.2 Für die eingesetzten Lehrkräfte ist zu dokumentieren, ob sie neben- oder hauptamtlich beschäftigt werden. Insbesondere bei Maßnahmen, in denen sowohl haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte unterrichten, sind die jeweiligen Einsatzzeiten durch das Klassenbuch in Verbindung mit der täglich zu führenden Liste der Teilnehmenden zu dokumentieren. B 14.2.5.3 - aufgehoben - 38 B 15 - Kommunale Koordinierung B 15.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben zur Organisation von regionalen Übergangssystemen von der Schule in den Beruf. B 15.2 Zuwendungsempfangende Kreise und kreisfreie Städte. B 15.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 15.3.1 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung B 15.3.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. Für Personalausgaben max. • 1 Leitungsstelle Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L und • 3 weitere Stellen bis max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L. B 15.3.3 Förderhöhe Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 7.800 € pro Jahr und Stelle begrenzt. B 15.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung B 16.1 Gegenstand der Förderung 39 Gefördert wird die Durchführung von betrieblicher Ausbildung für ausbildungsfähige und –willige Jugendliche als Partnerschaftliche Ausbildung. B 16.2 Zuwendungsempfangende Bildungsträger, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) in den angebotenen Berufen ausbildungsberechtigt sind. B 16.3 Zuwendungsvoraussetzungen B 16.3.1 Es handelt sich um eine Ausbildung in einem nach BBiG oder HWO anerkannten Ausbildungsberuf. B 16.3.2 Die angebotenen Plätze werden vorrangig mit Jugendlichen, • die am 30.09. bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatz suchend gemeldet waren und • der regionalen Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens namentlich als ausbildungssuchend bekannt sind, besetzt (Konsenslinge). Soweit die angebotenen Plätze • nicht für alle Konsenslinge ausreichen, haben die regionalen Koordinierungsstellen im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde eine Auswahl vorzuschlagen. • für alle Konsenslinge ausreichen, können freie Kapazitäten mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde anderweitig besetzt werden. B 16.3.3 - aufgehoben B 16.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 16.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 16.4.2 Bemessungsgrundlage Personal-, Sachausgaben, Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto). B 16.4.3 Förderhöhe • 10.000 € im ersten Ausbildungsjahr, 40 • 2.000 € ab dem zweiten Ausbildungsjahr für jedes folgende Ausbildungsjahr (ggfs. zeitanteilig). B 16.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 16.5.1 Der Bildungsträger schließt den Ausbildungsvertrag ab und ist Ausbilder im Sinne des BBiG bzw. der HWO für die gesamte Ausbildungsdauer. Wird das Ausbildungsverhältnis von einem Betrieb übernommen, so übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten des Bildungsträgers. Die Zuwendung endet mit dem Zeitpunkt der Übernahme. B 16.5.2 Die Verlängerung der Ausbildung wegen Nichtbestehens von Prüfungen hat grundätzlich keine Auswirkung auf die Zuwendung. Wird die Verlängerung des Bewilligungs- und Durchführungszeitraums sowie eine Erhöhung der Zuwendung begehrt, so ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. B 16.5.3 Vergütung der Teilnehmenden • Erstes Ausbildungsjahr Die Teilnehmenden erhalten während der Ausbildung mindestens eine Ausbildungsvergütung in Anlehnung an die Sätze nach §§ 79 Abs. 2, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, jedoch nicht mehr als die für den Partnerbetrieb maßgebliche tarifliche Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto). Soweit es den Zuwendungsempfangenden nicht gelingt, einen Partnerbetrieb zu finden, gelten die Regelungen auch über das erste Ausbildungsjahr hinaus. • Zweites Ausbildungsjahr Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 80% der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto). • ab dem dritten Ausbildungsjahr Die Teilnehmenden erhalten eine Ausbildungsvergütung i.H. der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto); § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG bleibt unberührt. B 16.5.4 Vorzeitige Beendigung B 16.5.4.1 Bei vorzeitiger Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses sind Nachbesetzungen aus der Zielgruppe gemäß B 16.3.2 möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Bewilligungszeitraum nicht verlängert und sich die Gesamtzuwendung nicht erhöht. Bei der Nachbesetzung sind die Regionalen Koordinierungsstellen zu beteiligen; die Bewilligungsbehörde entscheidet abschließend über den Antrag. 41 B 16.5.4.2 Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist der Bewilligungsbehörde, der nach dem BBiG/HWO zuständigen Stelle sowie der Regionalen Koordinierungsstelle "Ausbildungskonsens NRW" unverzüglich unter Angabe von Grund und Zeitpunkt der Beendigung mitzuteilen. B 16.5.4.3 Soweit eine Nachbesetzung nach Nummer B 16.5.4.1 nicht erfolgt, wird die Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto) nur bis zum Monat des Ausscheidens als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt. Die übrige Zuwendung kann belassen werden, soweit die notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind, nachgewiesen werden können. B 16.6 Verfahren Der Antrag ist über die Regionale Koordinierungsstelle im Ausbildungskonsens der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse B 17.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen zur Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern ab der achten Klasse. Als Instrumente kommen Potentialanalysen, Berufsfelderkundungen und Praxiskurse zum Einsatz. B 17.2 Zuwendungsempfangende Landesgewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. B 17.3 B 17.3.1 Potentialanalyse Die Potentialanalyse erfolgt unter Nutzung von Elementen und Instrumenten, die zielorientiert Schülerinnen und Schüler der achten Klasse bei der Berufsorientierung durch die Feststellung von Fähigkeiten und Neigungen unterstützen. B 17.3.2 Berufsfelderkundung und Praxiskurse: • • Die Ergebnisse einer Potentialanalyse liegen vor. Ein Trägerpraktikum kann in Gruppen mit max. 16 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. 42 nur Berufsfelderkundung: Es erfolgt eine praktische Einweisung und Information über allgemeine Inhalte in bis zu drei Berufsfeldern. nur Praxiskurse: Es werden vertiefte praktische Erfahrungen in einem Berufsfeld vermittelt oder die fachlichen bzw. sozialen Kompetenzen gefördert, die die Eignung für die berufliche Ausbildung erhöhen können. B 17.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 17.4.1 Finanzierungsart B 17.4.1.1 Potentialanalyse: Festbetragsfinanzierung. B 17.4.1.2 Berufsfelderkundung und Praxiskurse: Anteilfinanzierung. B 17.4.2 Bemessungsgrundlage: Personal- und Sachausgaben. B 17.4.3 Förderhöhe B 17.4.3.1 Potentialanalyse: 100 € pro Jugendlichem. B 17.4.3.2 Berufsfelderkundung und Praxiskurse Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 75 € pro Jugendlichem begrenzt. B 17.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 17.5.1 Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen. 43 B 18 - Produktionsschule.NRW B 18.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben zur Durchführung von produktionsorientierten Maßnahmen. B 18.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt im folgenden Umfang als erteilt: Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit, eines zugelassenen kommunalen Trägers oder eines Trägers der kommunalen Jugendhilfe kofinanziert wird. B 18.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung B 18.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung B 18.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben B 18.4.3 Förderhöhe Je Teilnehmenden und Monat wird eine Pauschale von 600 € gewährt. Sinkt die Zahl der beantragten Teilnehmenden im Verlauf der Maßnahme unter die Hälfte, so verbleibt eine Zuwendung für 50% der beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist ggfs. aufzurunden. B 18.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen B 18.5.1 Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis wird durch den Teilnahmenachweis an der Maßnahme ersetzt. B 18.5.2 44 Der Zuwendungsempfangende hat die Teilnahme an der Maßnahme in geeigneter Weise zu dokumentieren. B 18.5.3 Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung berücksichtigt. B 18.5.4 Teilnehmendenabbruch Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden. Prioritätsachse C: Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen C 1 - Jugend in Arbeit plus C 1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die individuelle vermittlungsorientierte Beratung und Begleitung sowie die Einwerbung und Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die zum Zeitpunkt der Zuweisung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. C 1.2 Zuwendungsempfangende C 1.2.1 Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase sowie Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der Beratungsförderung Träger der Regionalagenturen, Kommunen oder andere geeignete Träger C 1.2.2 Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und Begleitung während der Beschäftigung sowie Koordinierung Kammerorganisationen sowie geeignete Träger C 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen • • • Die Zuweisung von Jugendlichen zur Initiative Jugend in Arbeit plus erfolgt durch die Agenturen für Arbeit, die ARGEN und die Optionskommunen. Die Beratungsleistungen werden bis zum Ausscheiden eines Jugendlichen aus der Initiative gewährt. Die Abrechnung der Beratungsschritte setzt eine lückenlose Dokumentation der Beratungsschritte im Berichtssystem voraus. 45 C 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 1.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung C 1.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. C 1.4.3 Förderhöhe C 1.4.3.1 Beratung, Integrationsbegleitung und Begleitung während der Beschäftigungsphase Für die Beratungsleistung gelten dabei folgende Festbeträge in Form von Pauschalen: C 1.4.3.1.1 Persönliche Kontaktaufnahme und ausführliche Einstiegsberatung 300 € C 1.4.3.1.2 Integrationsbegleitung in Beschäftigung (inkl. Arbeitsaufnahme): • • Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, das durch einen Kammerkoordinator vermittelt wurde oder Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der Initiative 650 € 300 € C 1.4.3.1.3 Betreuung während der betrieblichen Beschäftigungsphase, soweit das Arbeitsverhältnis durch einen Kammerkoordinator vermittelt wurde: • • • Gespräch zu Beginn der Beschäftigungsphase Gespräch in der Mitte der Beschäftigungsphase Perspektivgespräch zum Ende der Beschäftigungsphase 100 € 100 € 200 € C 1.4.3.2 Förderung pro Kammerfachkraft für Arbeitsplatzakquisition, Vermittlung und Begleitung während der Beschäftigung sowie Koordinierung Festbetrag für Personalausgaben sowie Ausgaben für Verwaltung und Reisekosten in Höhe von 70.000 €. C 1.4.3.3 46 Programmbezogene Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Umsetzung der Beratungsförderung Für Erstkontakte 45 € pro Jugendlichem bis zu einem Höchstbetrag von 18.000 €. C 2 - 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen C 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die berufliche Ausbildung von behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Nordrhein-Westfalen, z.B. mit Körperbehinderung, Sinnesbehinderung / Kommunikationsbehinderung, psychischer Behinderung, Mehrfachbehinderung. C 2.2 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung: C 2.2.1 • Der Antragstellende o ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) ausbildungsberechtigt, o kann auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten (Einrichtungen gem. § 35 SGB IX) und o verfügt über freie Kapazitäten. • Der Berufliche Bildungsträger (Antragstellende) schließt den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen und führt die Ausbildung verantwortlich durch. • Ausgebildet werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, § 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO. C 2.2.2 Mehr als die Hälfte der praktischen Ausbildung erfolgt in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes. C 2.2.3 Der jeweilige Bildungsträger akquiriert den Betrieb und schließt mit ihm einen Kooperationsvertrag ab, in dem die beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit) vereinbart werden. C 2.2.4 Die Ausbildung ist dem Bedarf der Zielgruppe entsprechend mit sozialpädagogischer Betreuung, Stütz- und Förderunterricht sowie Fallsteuerung/Coaching durch den Bildungstragenden zu flankieren. C 2.2.5 47 Voraussetzung für die Bewilligung ist eine verbindliche, zielvereinbarende Abstimmung mit dem für Arbeit zuständigem Ministerium, die dem Antrag beizufügen ist. C 2.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 2.3.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung C 2.3.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. C 2.3.3 Förderhöhe Der Festbetrag beträgt 640 € je Ausbildungsplatz und Monat. C 2.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen C 2.4.1 Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate. Sollten es die individuellen Voraussetzungen der oder des Jugendlichen zulassen und wird die finanzielle Förderung über diesen Zeitraum hinaus und bis Ende der Ausbildung seitens der Arbeitsverwaltung zugesagt, sind auch längere Ausbildungen förderbar. In diesen Fällen bezieht sich die Förderung auf Ausbildungsinhalte, die bis zum Ende des Förderzeitraums erreicht werden können. Die Ausbildungsteilziele werden vom Bildungsträger definiert und deren Zielerreichung angemessen dokumentiert. C 2.4.2 Teilnehmerabbruch: Der Festbetrag wird monatlich für jeden besetzten Teilnehmendenplatz ausgezahlt, wenn der Teilnahmeplatz im Abrechnungsmonat durchgehend besetzt war. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden. Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Monats als besetzt. C 3 - Stützlehrer C 3.1 Gefördert wird die berufsbezogene Allgemeinbildung für Teilnehmende an arbeitspolitischen Maßnahmen (Stützlehrerin oder Stützlehrer) in Jugendwerkstätten, die über 48 den Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein - Westfalen gefördert werden C 3.2 Zuwendungsempfangende Träger von über den Kinder- und Jugendplan des Landes Nordrhein - Westfalen geförderten Jugendwerkstätten C 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss C 3.3.1 Die Notwendigkeit zur Beschäftigung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers ergibt sich aus der Teilnehmerstruktur. C 3.3.2 Förderausschluss/-beschränkung • Der Personalschlüssel darf eine Grenze von 1:10 nicht unterschreiten. • Für Zeiten der Beschäftigung ist die Förderung einer Stützlehrerin oder eines Stützlehrers nicht möglich. C 3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 3.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung C 3.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben C 3.4.3 Förderhöhe Der Festbetrag beträgt 53.783 € je Fachkraft und Jahr. C 4 - aufgehoben - C 5 - Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren C 5.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Beratung und Begleitung erwerbsloser Menschen, von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen, Berufsrückkehrender sowie Beschäftigter mit aufstockenden SGB II-Leistungen. 49 C 5.1.1 Erwerbslosenberatungsstellen Die Ratsuchenden erhalten Unterstützung zu ihrer weiteren beruflichen Entwicklung. Sie werden über Qualifizierungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert, bezüglich ihrer wirtschaftlichen und psychosozialen Situation beraten und erhalten rechtskreisübergreifende Unterstützung. Die Einrichtungen eröffnen Wege zu weiteren Hilfeangeboten und stellen die erforderlichen Kontakte her. C 5.1.2 Arbeitslosenzentren Die Einrichtungen bieten mit ihrem niedrigschwelligen Ansatz Begegnungsmöglichkeiten und soziale Kontakte, durch die negative Auswirkungen von Arbeitslosigkeit (Marginalisierung) zumindest abgemildert werden können und schließen die Betroffenen für weiterführende Beratungsangebote auf. C 5.2 Zuwendungsvoraussetzungen C 5.2.1 Vorlage eines Fachkonzeptes bei Antragstellung. C 5.2.2 Ausreichende und angemessene Räumlichkeiten, regelmäßige Öffnungszeiten • Erwerbslosenberatungsstellen: separater Raum zur vertraulichen und ungestörten Beratung der Rat suchenden Menschen. • Arbeitslosenzentren: Räumlichkeiten zur Durchführung von Gruppenangeboten mit mindestens 20 Teilnehmenden, separater Raum für vertrauliche Gespräche. • Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren: regelmäßige Öffnungszeiten an mindestens 5 Tagen in der Woche mit insgesamt 30 Wochenstunden. C 5.2.3 Fachpersonal für Erwerbslosenberatungsstellen: • Mindestens Abschluss eines Bachelor-Studienganges oder Fachhochschulabschluss. • Anderweitig erworbene Qualifikationen sind auf Antrag förderfähig. C 5.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 5.3.1 Finanzierungsart Anteilfinanzierung C 5.3.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. 50 Erwerbslosenberatungsstellen: Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 10, Stufe 5 TV-L. C 5.3.3 Förderhöhe Erwerbslosenberatungsstellen: Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € pro Jahr und Stelle begrenzt. Arbeitslosenzentren: Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 15.600 € pro Jahr begrenzt. C 5.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht und können den Eigenanteil vollständig ersetzen. C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil – arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten C 6.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird ein strategisches Netzwerkmanagement von arbeitsmarkt- und zielgruppenspezifischen Strukturen in städtischen Problemgebieten. C 6.2 Zuwendungsempfangende Kommunen. Dritte können die Zuwendung erhalten, wenn eine mit der Kommune geschlossene Kooperationsvereinbarung vorliegt. C 6.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss C 6.3.1 Voraussetzungen C 6.3.1.1 Der Netzwerkcoach verfügt mindestens • über einen Bachelor- oder Fachhochschulabschluss in sozial-, geistes- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen oder 51 • gleichwertige Qualifikationen, Kompetenzen und Berufserfahrungen. C 6.3.1.2 Die Maßnahme wird für einen Stadtteil durchgeführt, der im Rahmen des BundLänder-Programms Soziale Stadt NRW oder Stadtumbau-West gefördert wird oder wurde (Gebietskulisse im Sinne von §§ 171 a) und 171 e) Baugesetzbuch (BauGB)). Bei ausgelaufener Förderung ist dem Antrag eine ausführliche Stellungnahme beizufügen, die die Notwendigkeit der Maßnahme begründet. C 6.3.1.3 Die Bewertung der Region durch den regionalen Konsens liegt vor. C 6.3.1.4 Letter of Intent über ein aktives Mitwirken folgender Institutionen müssen vorliegen: • soweit vorhanden Stadtteilbüro/ Quartiersmanagement und • mindestens - zwei weitere wirtschaftsnahe Institutionen wie Kammern oder Arbeitgeberverband oder - zwei andere Institutionen, die Angebote für eine Integration in den Arbeitsmarkt vorhalten. C 6.3.1.5 Dem Antrag liegen verbindliche Zielvereinbarungen der Kommune mit der Agentur für Arbeit und mit dem Jobcenter bei. C 6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 6.4.1 Finanzierungsart Anteilsfinanzierung C 6.4.2 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben Für Personalausgaben max. Entgeltgruppe 13, Stufe 5 TV-L. C 6.4.3 Förderhöhe Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 24.000 €, bei einer halben Stelle auf 20.000 €, pro Jahr und Stelle begrenzt. C 6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 52 C 6.5.1 Pro Stadtteil sind mind. eine halbe und max. zwei Stellen förderbar. C 6.5.2 Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. C 7 - Öffentlich geförderte Beschäftigung C 7.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung für besonders benachteiligte Zielgruppen des SGB II. Ziel ist eine langfristige bzw. dauerhafte Integration in das Erwerbsleben. Die Förderung umfasst die Bausteine Coaching, Projektkoordinierung, Qualifizierung und im Einzelfall mit einer separaten Antragstellung einen individuellen Lohnkostenzuschuss im Anschluss an die maximale gesetzliche Regelförderung. C 7.2 Zuwendungsempfangende Öffentliche oder gemeinnützige Träger. Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an öffentliche oder gemeinnützige Träger möglich. C 7.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss C 7.3.1 Voraussetzungen Die Projektlaufzeit kann bis zu 24 Monate betragen. C 7.3.2 Ausschluss Die Förderung von Personalkosten des Jobcenters für die Durchführung des Coachings oder der Qualifizierung ist ausgeschlossen. C 7.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung C 7.4.1 Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung C 7.4.2 53 Bemessungsgrundlage Personal- und Sachausgaben. C 7.4.3 Förderhöhe C 7.4.3.1 Coach Der Festbetrag beträgt 64.000 € je Coach und Jahr. Für die Teilnehmerbetreuung wird als Orientierungswert ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt. C 7.4.3.2 Qualifizierung Der Festbetrag beträgt 2.400 € je Teilnehmenden und Jahr. In begründeten Einzelfällen ist eine Kostenübernahme für Qualifizierung bis zu 5.000 € möglich. C 7.4.3.3 Projektkoordinierung Der Festbetrag beträgt 70.000 € pro Projektkoordinierenden und Jahr. Als Orientierungswert für die Koordinierung wird ein Betreuungsschlüssel von 1:30 zugrunde gelegt. C 7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen C 7.5.1 Im Anschluss an die gesetzliche Regelförderung ist die Beantragung eines individuellen Lohnkostenzuschusses möglich. Über die Förderung entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium im Einzelfall. C 7.5.2 Die Lohnkosten der Teilnehmenden, die sich aus dem Arbeitgeberanteil sowie dem individuellen Lohnkostenzuschuss der Jobcenter ergeben, sind beleghaft zu dokumentieren. C 7.5.3 Die Antragsteller müssen sich an dem begleitenden Monitoring beteiligen. C 7.6 Verfahren C 7.6.1 54 Anträge sind über die jeweils zuständigen Regionalagenturen und die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsentwicklung mbH (G.I.B.) an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. C 7.6.2 Soweit das Coaching bei einer sozialversicherungspflichtigen (nicht geringfügigen) Beschäftigung des Teilnehmenden über das Projektende hinaus erforderlich ist, ist eine Fortsetzung bis zu 6 Monaten möglich. Ein Antrag auf Verlängerung soll möglichst 6 Monate vor Projektende gestellt werden. Prioritätsachse D: Technische Hilfe D 1 - Regionalagenturen D 1.1 Fördergegenstand Gefördert werden Ausgaben zur Umsetzung der Landesarbeitsmarktpolitik in den Regionen Nordrhein-Westfalens. D 1.2 Zuwendungsempfangende Träger der Regionalagenturen und Regionalagenturen D 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die Regionalagenturen stellen sicher, dass • Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Betriebe und weitere Interessierte zur Verfügung stehen. • Anfragen zu Programmen der Landesarbeitsmarktpolitik beantwortet werden können. • Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen vorzubereiten und einzuholen. • Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. D 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung D 1.4.1 Finanzierungsart Anteilfinanzierung D 1.4.2 Bemessungsgrundlage a) Personal- und Sachausgaben. 55 Für Personalausgaben aa) der Leitung max. Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L, ab) der Mitarbeiter max. Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L. b) Sachausgaben für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen. D 1.4.3 Förderhöhe a) Bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung für die Sachausgaben wird auf einen Höchstbetrag von 12.480 € begrenzt. b) Bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendung wird auf einen Höchstbetrag von 25.000 € begrenzt. D 1.4.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Zweckgebundene Beiträge Dritter bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit dem Zuwendungsempfangenden ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Leitet die Regionalagentur die Zuwendung weiter, kann der Eigenanteil ausnahmsweise durch den Letztempfangenden erbracht werden. III. – In-Kraft-Treten Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2014 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31.12.2015. 56 Anlage 1 Zuständigkeitsregelungen zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) Gem. Nr. 5 der ESF-Förderrichtlinie ist grundsätzlich die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Maßnahmen, die bezirksübergreifend stattfinden sollen, ist der Bezirk maßgebend, in dem der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat bzw. der überwiegende Anteil der Maßnahme stattfindet. Abweichend von der örtlichen ergeben sich folgende sachliche Zuständigkeiten: RichtlinienNr. A2 Programm zuständige Bezirksregierung Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren Überregionale Zuständigkeit (Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Bayern, BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) Arnsberg Überregionale Zuständigkeit (Weiterbildungsanbieter mit Sitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein und Weiterbildungsanbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands) Detmold B1 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen in Industrie und Handel Arnsberg B2 Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden mittelständischer Unternehmen im Handwerk Köln B5 Betrieb und Schule (BUS) – Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis Köln B6 Werkstattjahr Bezirke Arnsberg, Detmold und Münster Arnsberg Anlage 1 RichtlinienNr. Programm zuständige Bezirksregierung Bezirke Düsseldorf und Köln Köln B7 Verbesserung der Ausbildungssituation von Betrieben und der Ausbildungschancen von Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen durch Starthelferinnen und Starthelfer Ausbildungsmanagement Köln B 10 Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder Köln zum Kfz-Mechatroniker für KfzServivemechanikerinnen oder KfzServicemechaniker B 11 Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen Arnsberg B 12 Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen (TEP) Arnsberg B 13 STARTKLAR Köln B 14 Lebens- und erwersbweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung Arnsberg C1 Jugend in Arbeit plus Köln C2 100 zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen Düsseldorf Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) 1. Hintergrund Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) fördert unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) arbeitspolitische Maßnahmen. Grundsätzlich sind die Fördermöglichkeiten in der ESFFörderrichtlinie abschließend aufgeführt. Als Ausnahme hiervon besteht die Möglichkeit, Einzelmaßnahmen (Projekte) zu beantragen. Nachfolgend erhalten Sie die notwendigen Informationen für das Verfahren: 2. Begriffsbestimmungen Unterschieden wird zwischen regionalen Projekten: Projekte, die in den Regionen entwickelt werden und die regionale Ansätze beinhalten. zentralen Projekten: Projekte, die direkt vom MAIS initiiert werden oder die überregionale Ansätze beinhalten. 3. Zuwendungsrechtliche Voraussetzungen Die Projektbeschreibung muss eine der folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen: Innovationsgehalt des Förderkonzepts, besonders überzeugende Verbindung arbeitspolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit, Nachhaltigkeit, Transnationalität, Transfers eines Projekts mit nachgewiesenem Erfolg in eine andere Finanzierung oder herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESFProgramms und der Landesarbeitspolitik. 1 An den Gesamtausgaben des Projekts soll sich der Antragsteller und / oder Dritte im folgenden Umfang beteiligen: Regionale Projekte: 50% der Gesamtausgaben. Zentrale Projekte: 20% der Gesamtausgaben. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich, über die die AGEinzelprojekte (AGE) nach pflichtgemäßem Ermessen - unter Beachtung der allgemeinen zuwendungs- bzw. förderrechtlichen Regelungen - entscheidet. Die grundsätzlichen Förderregelungen ergeben sich aus den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. 4. AG Einzelprojekte Die AGE berät und entscheidet anhand der vorliegenden Unterlagen über die Förderung der Projekte. Die Entscheidung ist Ergebnis der Prüfung, ob das Projekt die Fördervoraussetzungen erfüllt. Dabei werden die vorliegenden Stellungnahmen berücksichtigt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen. Vielmehr entscheidet die AGE aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Stimmberechtigte Mitglieder der AGE: Abteilungsleitung II des MAIS (gleichzeitig Vorsitzender der AGE) Gruppenleitungen II A und II B Referatsleitung II 1 Referatsleitung des jeweils für das Projekt fachlich zuständigen Referats. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Bei Bedarf nehmen Sachverständige ohne Stimmrecht teil. Eine positive Förderentscheidung kann mit Überarbeitungsbedarfen getroffen werden. 2 5. Projekteinreichung Ablauf 1. Schritt: Die Projektbeschreibungen sind bei der Geschäftsstelle der AGE (GAGE) einzureichen. Die regionalen Projektbeschreibungen werden parallel bei den zuständigen Regionalagenturen eingereicht Hinweis: Der Auswahl- und ggfs. Bewilligungsprozess kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen. Von daher werden die Träger um frühzeitige Einreichung der Unterlagen gebeten. Folgende Unterlagen sind einzureichen: Eine inhaltliche Projektbeschreibung, die auch die geplanten Ziele darstellt. Eine Begründung, welche der unter 3. genannten Fördervoraussetzungen das Projekt erfüllt werden (mind. eine). Ein möglichst ausführlicher und differenzierter Finanzierungsplan. Wird das Projekt durch Dritte mitfinanziert, haben diese ihre Beteiligung durch schriftliche Zusagen („Letter of intent“) zu bestätigen. Über den Eingang der Unterlagen erhält der Projektträger durch die GAGE eine Eingangsbestätigung. Im Zweifelsfall gibt das Fachreferat eine Stellungnahme ab, ob es sich um ein zentrales oder regionales Projekt handelt. 2.Schritt: Regionales Projekt: Die zuständige Regionalagentur erstellt über ihre Gremien eine regionale Stellungnahme zur Projektbeschreibung. Darin wird insbesondere der regionale Bedarf begründet. Anschließend leitet die Regionalagentur die Unterlagen zzgl. ihrer regionalen Stellungnahme an die G.I.B. und / oder das LIA weiter. 3 Die G.I.B. und / oder das LIA legen der GAGE innerhalb von 3 Wochen eine Stellungnahme inkl. der von der Regionalagentur übersandten Unterlagen vor. Zentrales Projekt: Die G.I.B. und / oder das LIA legen der GAGE innerhalb von 3 Wochen eine Stellungnahme zur Projektbeschreibung vor, sofern sie zuvor durch die GAGE dazu aufgefordert wurde. 3. Schritt Das Fachreferat erhält von der GAGE die Unterlagen zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme. Anschließend werden die Projektunterlagen einschließlich der fachlichen Stellungnahme des Fachreferates durch die GAGE zur Entscheidung der AGE vorgelegt. 6. Antragstellung und verwaltungsmäßige Abwicklung Ablauf: a) Die positive Auswahlentscheidung der AGE wird den Projektträgern durch die GAGE mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Projektträger aufgefordert, einen entsprechenden Förderantrag bei der GAGE zu stellen. Anschließend wird der Fördererlass verfasst und zusammen mit den entsprechenden Antragsunterlagen an die zuständige Bezirksregierung (BR) zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens abgegeben. Der Antrag wird bei der BR erfasst und eine Eingangsbestätigung an den Antragsteller versandt. b) Die negative Auswahlentscheidung der AGE wird den Projektträgern durch die GAGE mitgeteilt. c) Die positive Auswahlentscheidung mit Überarbeitungsbedarfen der AGE wird den Projektträgern durch die GAGE mitgeteilt. Die Überarbeitungsbedarfe sind vom Träger umzusetzen. Sollte den Überarbeitungsbedarfe aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden können, ist dazu zunächst durch den Projektträger Stellung zu nehmen. Die GAGE lässt die Stellungnahme des Antragstellers durch das Fachreferat überprüfen und erstellt auf Grundlage des Ergebnisses ein Votum. Fällt dieses Votum positiv aus, siehe a). Ist das Votum negativ, wird es 4 nochmals zur Entscheidung der AGE vorgelegt. Danach folgen dann die Schritte a), b) oder c). Soweit Beratungsbedarf besteht, steht die GAGE oder das zuständige Fachreferat zur Verfügung. Hinweis: Auf das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird besonders hingewiesen. Mit der Maßnahme kann nur begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt bzw. schriftlich eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erteilt wurde. 5