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DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 14202 05.10.2005 USA; Erwerb inländischer Grundstücke durch eine US-Corporation und durch einen Trust I. Sachverhalt Eine Corporation (inc.) bzw. ein Trust, jeweils mit Sitz im US-Staat Florida sollen in Deutschland Grundstücke erwerben. Beim Erwerb werden die Unternehmen durch einen in Deutschland ansässigen Immobilienmakler aufgrund Vollmacht vertreten. II. Fragen 1. Ist der Erwerb möglich? 2, Welche Formalia sind bezüglich der Vollmacht sowie bezüglich des Nachweises von Existenz und Vertretung der Gesellschaft zu beachten? III. Zur Rechtslage 1. Trust a) Rechtsfigur des Trust im Common Law Der trust ist eine dem anglo-amerikanischen Recht eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des trusts (settler) das Eigentum in das formale Eigentum an der Sache (legal title) und das Recht, die Nutzungen aus der Sache zu erhalten, aufspaltet. Die formale Eigentumsposition, also der sog. legal title, steht dem trustee (Treuhänder) zu. Dieser ist insbesondere zur Verfügung und Verwaltung des trustVermögens berechtigt und verpflichtet. Die Nutzungen aus der Sache hingegen gebühren ausschließlich den beneficiaries (Begünstigten, siehe hierzu Böhmer, Das deutsche IPR des Time Sharing, 1993, S. 41 ff.). Anders als der Begünstigte im deutschen Treuhandrecht ist die Stellung des beneficiary nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder begrenzt. Das trust-Gut wird später auch Dritten gegenüber, nicht dem beneficiary zugeordnet; bei widerrechtlichen Verfügungen des trustee steht dem Begünstigten ein Verfolgungsrecht gegen Dritte zu. Auch können mehrere trustees hintereinander in der Weise gestellt werden, dass der legal title an dem trust-Gut automatisch auf den neuen trustee übergeht. Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/3 55 76-2 25 email: [email protected] • internet: http://www.dnoti.de cs/2005/guta0805/r3/14202.doc Seite 2 b) Nur schuldrechtliche Wirkung eines Trust in Deutschland Nach in Deutschland wohl herrschender Ansicht unterliegen die dinglichen Wirkungen aus der Errichtung eines trusts, also insbesondere die vorgenannte Aufspaltung des Eigentums in Verwaltung und Zuweisung des materiellen Gehalts des Eigentums, da sie sachenrechtlich zu qualifizieren seien, dem jeweils für das einzelne Recht maßgeblichen Einzelstatut (bei unbeweglichen Gegenständen also dem Sachenstatut). Für die in Deutschland belegenen Grundstücke gilt dann also gem. Art. 43 EGBGB das deutsche Recht. Dabei ist weiterhin allgemein anerkannt, dass sich die Aufspaltung mit dem deutschen materiellen Sachenrecht, insbesondere dem hier geltenden numerus clausus der Sachenrechte nicht vereinbaren lässt (BGH DB 1984, 2192 IPRax 1985, 221, 223 = NJW 1984, 2762 = WM 1984, 1125; Witthun, Das Internationale Privatrecht des Trust, 1987, S. 144 f.; von Caemmerer, FS Zepros, 1973, S. 25, 34; von Bar, Internationales Privatrecht, Band 2, 1991, Rn. 500; Coing, ZfRvgl 1994, 81, 90; Czermak, Der express-trust im Internationalen Privatrecht, S. 283 ff. u. v. a.). Auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 = DNotZ 2001, 234 = DNotI-Report 2001, 41) ergibt sich u. E. nichts Neues, da der trust keine Gesamthand darstellt und auch nach US-amerikanischem Rechtsverständnis der trust keine juristische Person begründet (wie es im deutschen Rechtskreis bisweilen aus der Gleichsetzung des trust mit der Stiftung gefolgert wird). Vielmehr ist auch nach US-amerikanischem Rechtsverständnis der trustee Inhaber des Eigentumsrechts, wenn auch das Eigentumsrecht mit den Rechten der beneficiaries belastet ist. c) Vorliegender Fall Dementsprechend käme im vorliegenden Fall bei einem Erwerb allenfalls in Frage, dass der trustee als Treuhänder unmittelbar und unbeschränkt als Eigentümer auftritt und auch so in das deutsche Grundbuch eingetragen wird. Hierbei mag es sich um eine natürliche Person handeln, überwiegend wahrscheinlich ist jedoch, dass es sich hierbei um eine juristische Person in Form einer Corporation (inc., hierzu unten). Sollte dennoch ein trust in das Grundbuch eingetragen sein, könnte man ggf. an eine Umdeutung denken, soweit der Name/die Firma des trustee in der Eintragung genannt ist. Sollte ein derartiges Vorgehen für die US-amerikanischen Beteiligten nicht akzeptabel sein, müsste eine alternative Gestaltung gesucht werden. Diese könnte z.B. darin bestehen, dass in den USA eine Corporation bzw. Limited Liability Company als Zwischenholding gegründet wird, die dann ihrerseits die Grundstücke in Deutschland erwirbt, und deren Geschäftsanteile dann in den Trust eingebracht werden. Seite 3 2. Erwerb des Grundstücks durch die Corporation a) Auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft anwendbares Recht Die Rechtsfähigkeit und Vertretung einer ausländischen Gesellschaft richten sich nach dem Personalstatut der Gesellschaft (Gesellschaftsstatut). Dieses ist in Deutschland gesetzlich nicht bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung und der in Deutschland überwiegenden Lehre wird es auf der Basis der sog. Sitztheorie bestimmt, nach der das Gesellschaftsstatut an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft angeknüpft wird (s. zuletzt BGH NJW 1997, 657, 658). Vorrang vor diesen autonomen international-privatrechtlichen Kollisionsnormen genießen gem. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. In Bezug auf US-amerikanische Gesellschaften ist insoweit Art. XXV Abs. 5 des Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, S. 487) zu beachten (so z. B. OLG Celle WM 1992, 1703; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137; Soergel/Lüderitz, 12. Aufl. 1996, Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 13). Diese Vorschrift lautet wie folgt: Art. XXV Abs. 5 Art. XXV Abs. 5 As used in the present Treaty, „companies“ means corporations, partnerships, companies and other associations, whether or not with limited liability and whether or not for pecuniary profit. Companies constituted under the applicable laws and regulations within the territories of either Party shall be deemed companies thereof and shall have the juridical status recognised within the territories of the other Party.“ Der Ausdruck „Gesellschaften“ in diesem Vertrag bedeutet Handelsgesellschaften, Teilhaberschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und juristische Personen; dabei ist es unerheblich, ob ihre Haftung beschränkt oder nicht beschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn oder nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. In den USA errichtete Gesellschaften sind daher aus deutscher Sicht unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz als rechtsfähig anzusehen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft nur minimale Beziehungen (genuine link) zum Gründungsstaat aufweist und nur aus Gründen der Umgehung der strengen deutschen Gründungsvorschriften in den USA gegründet worden ist (so jetzt BGH DNotI-Report 2003, 86 - gegen OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124, 1125). Das Gesellschaftsrecht in den USA ist nicht einheitlich geregelt, sondern in den US-Einzelstaaten Gegenstand einer partikularrechtlichen Regelung. Es ist daher weiterhin festzustellen, in welchem der einzelnen US-Staaten die Gesellschaft Seite 4 gegründet worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall der Staat Florida. Gesellschaftsstatut der hier auftretenden Gesellschaft ist mithin das Recht von Florida. b) Zur Rechtsfähigkeit und organschaftlichen Vertretung Die Firmierung der Gesellschaft als „Inc.“ steht als Abkürzung für incorporated und bedeutet, dass es sich bei der Gesellschaft um eine eingetragene Kapitalgesellschaft (Corporation) handelt. Eine Corporation ist nach sämtlichen Rechtsordnungen der USA rechtsfähige Kapitalgesellschaft (vgl. Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. 2004, Rn. 2417; Elsing/van Alstine, US-amerikanisches Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 572, 574). Anders als das deutsche Recht, das als Kapitalgesellschaften die GmbH und die Aktiengesellschaft unterscheidet, geht das US-amerikanische Gesellschaftsrecht von einem einheitlichen Typus der Kapitalgesellschaft aus. Aufgrund der stark korporativen Ausprägung dieses Gesellschaftstypus ist diese Gesellschaftsform eher mit der „kapitalistisch“ ausgerichteten Aktiengesellschaft vergleichbar, als mit der GmbH, die stärker personale Züge trägt. Als Sondertypus der Corporation gibt es die Close Corporation, eine Corporation, bei der die Zahl der Gesellschafter begrenzt ist und die Veräußerung der Anteile gewissen Beschränkungen unterliegt. Bei einer derartigen Gesellschaft kann sogar die Satzung vorsehen, dass die Geschäfte unmittelbar von den Aktionären (stockholders) geführt werden. Aufgrund dieser personalistischen Züge wäre eine derartige Gesellschaft am ehesten mit der „kleinen Aktiengesellschaft“ deutschen Rechts zu vergleichen. Close Corporations sind jedoch in den USA noch sehr wenig verbreitet. Dies liegt u. a. auch daran, dass mit der Limited Liability Company eine weitere Rechtsform der personalistisch geprägten Handelsgesellschaft herausgebildet worden ist, die vom Rechtsverkehr besser angenommen wird. Allgemein obliegt die Verwaltung einer Corporation dem board of directors, einem von der Hauptversammlung gewählten Kollegialorgan, das gleichzeitig die Aufsicht über die Geschäftsführung wahrnimmt (s. Bungert, Gesellschaftsrecht in den USA, 3. Aufl. 2003, S. 40). Den Direktoren steht grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht zu (Bungert, S. 40). In den meisten Staaten kann das board of directors auch mit einem einzigen director besetzt werden (Carney/Hay, Die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA, in: Lutter, Die Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland, ZGR-Sonderheft, 3. Aufl. 1995, S. 942, 951). In diesem Fall wäre der director zwingend alleinvertretungsbefugt. Da das board of directors i. d. R. nur wenige Male im Jahr zusammentritt, werden für die laufenden Geschäfte executive officers bestellt, die zur Führung der laufenden Geschäfte befugt sind (Carney/Hay, S. 952; Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 1991, Rn. 511 f.). Hierbei handelt es sich um die leitenden Angestellten der Gesellschaft, die in Praxis regelmäßig die Gesellschaft Dritten gegenüber vertreten. I. d. R. hat eine Gesellschaft mindestens drei officers, den president, den secretary und den treasurer. Ist der president gleichzeitig Mitglied des board of directors, führt er häufig zusätzlich den Titel chief executive officer (CEO, Elsing/van Alstine, Rn. 603; Bungert, S. 40). Die Vertretungsmacht dieser officers wird von der Einsetzung durch das board of directors abgeleitet bzw. auf Seite 5 die in den bylaws, der Geschäftsordnung der Gesellschaft, explizit übertragenen Befugnisse gestützt. Insbesondere kann in den bylaws oder anderen satzungsförmigen Dokumenten (z. B. den Articles of Incorporation) weiteren Personen Vertretungsmacht erteilt werden. Aber nur für den president der Gesellschaft besteht eine Anscheinsvollmacht dahingehend, dass er die Gesellschaft im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs (ordinary business transactions) vertreten kann (Merkt, Rn. 512; Bungert, S. 26). Die Satzungsänderung bei einer Tochtergesellschaft in Deutschland wird jedoch nicht bei allen Gesellschaften zum Kreis der ordinary business transactions gehören. Anders als im deutschen Recht ist im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht die Vertretungsbefugnis der Gesellschaftsorgane grundsätzlich auf den Gesellschaftszweck beschränkt (ultra vires-Lehre). Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs und zum Schutz gutgläubiger Geschäftspartner sowie sonstiger Dritter sind die praktischen Auswirkungen dieser Lehre jedoch in den Rechtsordnungen der USA weitgehend ausgemerzt worden und beschränken sich auf die Haftung des Handelnden im Innenverhältnis zur Gesellschaft (Hausmann, Rn. 1710). c) Nachweis der Existenz der Gesellschaft Gem. § 29 GBO bedarf der Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft dem Grundbuchamt gegenüber des Nachweises durch öffentliche Urkunden. Mithin sind Existenz und Vertretung der Gesellschaft mittels entsprechender Dokumente nachzuweisen (vgl. Gutachten, DNotI-Report 4/2001, 29, 30 f.). Die gesetzlichen Regelungen der US-Staaten sehen die Einrichtung eines Handelsregisters nicht vor. Die Gründung einer Corporation erfolgt durch Einreichung der Satzung (Memorandum of Incorporation) und ggf. weiterer Unterlagen bei der gesetzlich hierfür vorgesehenen staatlichen Stelle. In Florida ist hierfür der Secretary of State beim Department of State zuständig. Daher kann die Gründung und damit die Existenz der Corporation durch ein von derselben Stelle ausgestelltes certificate of incorporation nachgewiesen werden (Zimmermann, in: Beck’sches Notar-Handbuch, 3. Aufl. 2000, Rn. G 227; Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, F Rn. 217; Süß, in: Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 7, Rn. 1627 ff.; Kau/Wiehe, RIW 1991, 32, 33; Bungert, DB 1995, 963, 967 f.). Liegt die Gründung der Gesellschaft zeitlich etwas weiter zurück, sollte zusätzlich ein sog. certificate of good standing angefordert werden, da das certificate of incorporation keinen Nachweis darüber erbringt, dass die Gesellschaft inzwischen nicht wieder erloschen ist (vgl. OLG Hamm IPRax 1998, 358, 360; Bungert, IPRax 1998, 339, 347). Auch die Bestätigung, dass die Gesellschaft weiterhin besteht, kann durch den Secretary of State in Florida erteilt werden. Regelmäßig wird diese Bescheinigung mit der Bestätigung, dass die Gesellschaft rechtmäßig gegründet worden ist (certificate of incorporation) in einer Urkunde verbunden. Seite 6 d) Nachweis der organschaftlichen Vertretung Mit der Anmeldung der Gesellschaft zur Inkorporierung werden regelmäßig die Gründungsdirektoren der Gesellschaft angemeldet. Spätere Änderungen bei der Besetzung des board of directors sind jedoch dem Secretary of State nicht zu melden. Mithin kann die aktuelle Besetzung des board of directors durch das certificate of incorporation oder eine andere Bescheinigung des Secretary of State nur bei frisch gegründeten Gesellschaften nachgewiesen werden. Der praktische Rechtsverkehr in den USA behilft sich bei wichtigeren Geschäften mit einer Bescheinigung des secretary der Gesellschaft. Der secretary ist der ranghöchste Verwaltungsbeamte (Schriftführer) der Gesellschaft, der auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen etc. achtet, für die Gesellschaft Bescheinigungen erteilt und das Siegel der Gesellschaft verwahrt. In kleineren Gesellschaften wird das Amt regelmäßig von einem der directors wahrgenommen. Da der secretary das Protokollbuch der Gesellschaft führt, kann er Abschriften des Beschlusses des board of directors anfertigen, mit dem Einzelvollmacht zum Abschluss des betroffenen Rechtsgeschäfts erteilt wurde oder dieses genehmigt wird. Diese Abschrift ist dann von ihm und ggf. einem weiteren officer bzw. director der Gesellschaft zu unterschreiben. Anschließend hat der secretary vor einem notary public ein acknowledgement (entspricht in etwa der Beglaubigung in unserem Sinne) zu erklären, durch das diese Bescheinigung den Charakter einer öffentlichen Urkunde i. S. v. § 12 HGB erhält. Eine derartige Bescheinigung mag etwa folgenden Wortlaut haben: I ... secretary of xy inc., do hereby certify that at the legal meeting of the board of directors of the said company regularly called, notice of which was duly given to each director, which meeting was held at the office of the company at Y on the ... day of ... 1999, a majority of the directors were present and a resolution of which the following is a copy was adopted by the said board as follows: Resolved: ... Seal of corporation, signature, secretary of xy inc. (Jacob-Steinorth, Die Vertretungsmacht bei den wichtigsten amerikanischen Handelsgesellschaften, DNotZ 1958, 361, 367; ebenso Süß, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 7, Rn. 1630; ähnlich Fischer, ZNotP 1999, 357). Soweit die Gesellschaft nicht durch einen vom board of directors eingesetzten rechtsgeschäftlichen Vertreter vertreten wird, sondern eines oder mehrere der zuständigen board-Mitglieder selber tätig werden, müsste der secretary der Gesellschaft einen Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ausstellen, mit der die Gesellschafterversammlung die auftretenden Personen zu entsprechend allein- bzw. gesamtvertretungsberechtigten directors bestimmt hat. Seite 7 Bei der Bescheinigung ist darauf zu achten, dass das Siegel der Gesellschaft (corporate seal) mit abgedrückt wird, da diesem nach dem Gesellschaftsrecht der US-Staaten eine erhebliche, mit Gutglaubensschutz verbundene Bedeutung zukommt (Hausmann, Rn. 1712; Hamilton, Corporations, 3. Aufl., St. Paul/Minnesota 1992, S. 353). Darüber hinaus kann mittlerweile in Florida auch ein online-Register eingesehen werden, welches die Direktoren einer Corporation nenn (unter: www.sunbiz.org). Fraglich ist allerdings, ob dieses Register Gutglaubensschutz bewirkt. Darüber hinaus ergibt sich hieraus die wirksame Vertretung der Gesellschaft nur dann, wenn entweder sämtliche Direktoren gemeinsam tätig geworden sind oder ein alleiniger Direktor ernannt worden ist. 3. Vollmachtserteilung Die Erteilung der Vollmacht durch die vertretungsberechtigten Organpersonen der USamerikanischen Corporation bedarf aus deutscher Sicht trotz der materiell-rechtlichen Formfreiheit der Vollmacht (§ 167 Abs. 2 BGB) wegen § 29 GBO der öffentlichen Beglaubigung. Dabei ergibt sich aus § 438 ZPO, dass auch die Beglaubigung durch eine ausländische Urkundsperson im Inland anzuerkennen ist. Dementsprechend wäre im vorliegenden Fall zunächst daran zu denken, dass die Unterschriftsbeglaubigung durch einen US-amerikanischen notary public erfolgt. Zwar handelt es sich beim notary public um keine juristisch vorgebildete Person. Dies ist für die Unterschriftsbeglaubigung jedoch ohne größere Bedeutung, da auch ein USamerikanischer notary public zumindest in der Lage sein wird, die Identität der unterschriftsleistenden Person festzustellen. 4. Apostille und Übersetzung Als ausländische öffentliche Urkunden bedürfen die vorgenannten Bescheinigungen des Secretary of State und die notariellen Beglaubigungen zum Nachweis der Echtheit gem. § 438 Abs. 2 ZPO vor deutschen Gerichten nach Ermessen des Richters der Legalisation. Im Verhältnis zu den USA ist jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 in Kraft getreten (BGBl. II 1981, S. 903), so dass zum Nachweis der Echtheit der Urkunde die Anbringung einer Apostille im Sinne der Art. 3, 4 des Übereinkommens (BGBl. II 1965, S. 876) genügt. Die Zuständigkeit für die Anbringung der Apostille liegt in den US-Staaten zumeist bei den Bundesgerichten und dem Secretary of State des jeweiligen Einzelstaats. Schließlich wäre auch möglich, dass die Unterschriftsbeglaubigung durch einen deutschen Konsul erfolgt. Diese kann nicht nur auf dem Generalkonsulat erfolgen. Insoweit genügt auch die Unterschriftsbeglaubigung durch einen Honorarkonsul. Vorteil einer derartigen Unterschriftsbeglaubigung ist, dass die Unterschriftsbeglaubigung zu einen dann unmittelbar in Form eines in deutscher Sprache gefassten Unterschriftsvermerks erfolgt. Weiterer Vorteil ist, dass die Apostille dann nicht mehr erforderlich ist, weil die Beglaubigung dann eine Beglaubigung deutschen Rechts darstellt, mithin eine inländische öffentliche Urkunde.