Bekanntmachung zur Änderung der Prüfungsordnung für
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Bekanntmachung zur Änderung der Prüfungsordnung für
-535~ . Bekanntmachung . . d rung der Bekatmtmachung über den nebenamtlichen zur 1\n b:nberuflichen Unterricht im Bereich des Bayerischen und ne Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Vom 11. April1972 Nr. 111 B 7-8/189 425 Abschnitt B der Bekanntmachung über den nebenamtlichen und benberuflichen Ur:terricht im Bereich des Bayerischen Staatsmini~t~riums für Unterncht ur:.d Kultus vom 29. 6. 1961 (KMBl. S. 372), letzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. 7. 1970 (KMBl. ~u 39 4), wird im E~nverneh~en mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern w1e folgt geandert: I. 1. In l'l"r. I.1 werden die Buchstaben e), f), g), h) und p) gestrichen. 2 Nach Nr. 1.2 Buchstabe c) wird eingefügt: "d) staatliche Berufs. fach-und Fachschulen". 3. Die bisherigen Buchstaben d), e) und f) der Nr. I.2 werden durch die Buchstaben e), f) und g) ersetzt. I I. Die Bekanntmachung tritt am 1. August 1972 in Kraft. KMBL 1972, S. 535 stAnz. 1972, Nr. 17 Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Albert Reute r Ministerialdirigent Bekanntmachung zur Änderung der Prüfungsordnung für Diplomökonomen der Universität Augsburg Nachstehend wird der Wortlaut der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 24. 3. 1972 Nr. I/15- 6/40 468 erlassenen, am 29. 3. 1972 durch Aushang in der Universität bekanntgemachten sowie· am 30. 3. 1972 in Kraft getretenen Änderung der Prüfungsordnung veröffentlicht. München, den 19. April 1972 KMBI. 1972, S. 535 Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Freiherr v o n S t r a l e n h e i m Ministerialdirektor Änderung der Prüfungsordnung für Diplomökonomen an der Universität Augsburg, erlassen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 24. 3. 1972 Nr. 1/15 6/40 468. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt folgende Regelung zur Änderung der Vorläufigen Prüfungsordnung für Diplomökonomen an der Universität Augsburg. -536§ 1 Die vorläufige Prüfungsordnung für Diplomökonornen d versitä~ Augsburg, erlass,en vom. ~ayerischen Staatsminister{r 'tink · Unterncht und Kultus mlt Entschließung vom 29. 1. 1971 Nr 1~rn. tiir 12 780 in der am 18. B. 1971 in Kraft getretenen Fassung wird 'w· .,._ 6/ fi~~= ~~ In§ 15 Abs. 1 und 2 wird nach den Worten "im Studienjah 1971" jeweils eingefügt "oder 1971/72". r 197ot § 2 Die Änderung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekannt - · chung in der Universität Augsburg in Kraft. tna" . Bekanntmachung über die Neubesetzung der Stelle des Ministerialbeauftragten · für die Gymnasien in Niederbayern Vom 14. April1972 Nr. II/7 -10b/54360 Ab 1. Mai 19~2 w.ird der <;>berst~die-?direkt?r am ~.chyren-Gymnasi Pfaffenhofen, Fnednch Ustnch, mlt semem Emverstandms aus dieris~~ chen Gründen an das Hans-Leinherger-Gymnasium Landshut versetzt u· l· als Nachfolger für den mit Ablauf des Monats April 1972 in den Ruhesta~d getretenen Oberstudiendirektor Hans Zinsmeister bis auf weiteres mit d d Wahnehmung der Dienstgeschäfte des Ministerialbeauftragten für d~r Gymnasien in Niederbayern beauftragt. e KMB!. 1972, S. 536 Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Albert R e u t er Ministerialdirigent Dritte Bekanntmachung über Zeugnisformulai·e der Kollegstufe Vom 14. April1972 Nr. II/12- 8/50 893 Im Vollzug des Abschnittes A I Nr. 7 des Modells für die Gestaltung der Kollegstufe i. d, Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1970 (KMBL S. 641) und vom 17. Februar 1971 (KMBl. S. 288) wurde mit KMB vom 26. Januar 1972 (KMBI. S. 224) das Formular des Zeugnisses der Reife veröffentlicht und in Abschnitt I Nr. 3 mitgeteilt., daß die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Note mit zwei Dezimalstellen nach einem noch festzusetzenden Schlüssel vorzunehmen sei. Dazu und in Ergänzung der KMl3 vom 26. Januar 1972 (KMBI. S. 224) wird angeordnet: 1. Die Umrechnung ist nach dem in der Anlage bekanntgegebenen Schlüssel vorzunehmen. 2. Auf den Seiten 2, 3 und 4 des Zeugnisses der Reife ist oben der Name der Kollegiatin/des Kollegiaten einzusetzen (z. B. "2. Seite des Zeugnisses der Reife von Fräulein/Herrn N. N."). 3. Nach einem Beschluß der Amtschefskonferenz der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder bleibt dem Kollegiaten die Wahl überlassen, ob die Note der am Ende der 11. Klasse abgewählten Pflichtfremdsprache in die auf zwei Dezimalstellen zu berechnende Endnote