Adoption nach türkischem Recht

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Adoption nach türkischem Recht
Adoption
Stand: 15.03.2011
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen
der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine
Gewähr übernommen werden.
1. Grundsätzliches
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen (HAÜ) vom
29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption.
Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 2 HAÜ anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“ – also z.B. Türkei) in einen anderen
Vertragsstaat („Aufnahmestaat“ – also z.B. Deutschland )gebracht worden ist, wird oder
werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.
Das HAÜ ist aber nicht anwendbar auf Deutsche, die in der Türkei wohnhaft sind und dort
adoptieren wollen.
Wichtig: Wenn Sie in Deutschland wohnen und ein Kind aus der Türkei adoptieren möchten, dann wenden Sie sich bitte unbedingt zuerst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle an ihrem Wohnort. Dort erhalten Sie alle Informationen, die für die Adoption
wichtig sind. Weiterhin kann nur durch diese Behörde sichergestellt werden, dass die
Adoption auch nach den Vorschriften des oben genannten Haager Übereinkommens
erfolgt. Für Kinder, deren Adoptionen nicht nach diesen Vorschriften erfolgt ist, kann
in der Regel kein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden. Weiterhin
werden diese Adoptionen in der Regel in Deutschland nicht anerkannt !
2. Zentrale Behörden
Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das HAÜ bei der Überprüfung der Situation des
Kindes und seiner zukünftigen Adoptionseltern ein institutionelles System der Zusammenarbeit vor. Zu diesem Zweck richten die Vertragstaaten Zentrale Behörden ein:
Türkei:
Amt für Soziale Dienste und Kinderschutz
Başbakanlık, Sosyal Hizmetler ve
Çocuk Esirgeme Kurumu,
Anafartalar Cad. 70, Ulus, Ankara
Telefon: +90-312-3102460 (=Zentrale)
dort anrufen und auf den Piepton warten,
anschließend die Durchwahlen -1453 oder -1451
eingeben, oder +90-312-3118741, Fax: +90-312-3119365
Homepage siehe Linkliste
Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
-2Deutschland:
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz
Auf Länderebene: Die zentralen Adoptionsstellen der
Landesjugendämter
Die BZAA erledigt keine einzelfallbezogenen Aufgaben und ist nicht zu einer Adoptionvemittlung in eigener Zuständigkeit berechtigt.
Weitergehende Informationen (u.a. eine sehr ausführliche Broschüre zu Auslandsadoptionen finden Sie auf der Homepage) der:
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz
Adenauer Alle 99 - 103, 53113 Bonn
Postanschrift: 53094 Bonn
Telefon: +49 (0)228 99 410 - 5414, 5415
Fax: +49 (0)228 99 410 – 5402
Email und Internet: siehe Linkliste
3. Türkisches Recht
Seit der Reform des türkischen Zivilgesetzbuchs (1.1.2002) entsteht die Adoption nach türkischem Recht nur durch gerichtliches Urteil (Art. 315 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Sie ist schwächer als die nach deutschem Recht und entfaltet demzufolge schwächere Rechte.
Weiterhin bleibt die Adoption nach neuem türkischen Recht keine Volladoption. Zwar
erhält das adoptierte Kind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 314 Abs.
1, 2 und Art. 500 ZGB). Die Rechte der leiblichen Eltern gehen auf die Adoptiveltern über
und die leiblichen Eltern verlieren die elterliche Sorge, aber erbrechtlich behält das Adoptivkind weiterhin sein Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie. Durch die Adoption
entsteht lediglich zwischen dem Adoptivkind und den Adoptierenden Verwandtschaft.
4. Einreise des Kindes nach Deutschland nach Abschluss des türkischen
Adoptionsverfahrens
Da es sich um eine schwache Adoption handelt, kann für das adoptierte Kind nur dann ein
deutscher Kinderausweis ausgestellt werden, wenn eine Umwandlungsentscheidung des
Vormundschaftsgerichts im Rahmen des Adoptionswirkungsfeststellungsverfahrens getroffen worden ist (s.u.).
Wenn dies nicht der Fall ist, erwirbt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und benötigt daher für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Der Visumsantrag
ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei zustellen. Informationen zum Visumsantrag finden Sie auf dem Merkblatt der Botschaft
„Merkblatt für Kindernachzug von adoptierten Kindern zu Adoptiveltern“, das Sie im Bereich „Visa“ auf dieser Homepage finden.
Vor oder nach der Einreise nach Deutschland kann ein Adoptionswirkungsfeststellungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht nach § 2 ADWirkG eingeleitet werden. Erst durch
dieses Verfahren werden Wirksamkeit und inhaltlicher Umfang der Adoption mit Wirkung
für und gegen alle festgestellt. Zusätzlich kann eine Umwandlung der schwachen Adoption
türkischen Rechts in eine deutsche Volladoption beantragt werden (§ 3 AdWirkG).
-35. Abschließender Hinweis
Hinsichtlich grenzüberschreitender Adoptionen ist die deutsche Botschaft nicht berufen, die
Anerkennungsfähigkeit dieser Adoption zu prüfen. In den Prüfungsumfang der Botschaft
fällt hierbei lediglich, ob die Ausreise des Kindes nach dem Recht seines Heimatstaates
legal ist. Ist beispielsweise nach dem Heimatrecht eine Einwilligung der dortigen Adoptionsbehörde vorgesehen? Der Ablauf solcher Adoptionen gestaltet sich wie folgt:
1.Adoptionsbewerber geben öffentlich beurkundete Erklärung bezüglich des Adoptionsvorhabens beim Jugendamt ab (in Deutschland)
2.Das Jugendamt übersendet beglaubigte Abschrift an Auslandsvermittlungsstelle
(zentrale Adoptionsstelle der Landesjugendämter u.a.)
3.Die Auslandsvermittlungsstelle ersucht die Ausländerbehörde um Vorabzustimmung
4.Die Ausländerbehörde stimmt vorab zu, sofern Voraussetzungen vorliegen und ausländerrechtliche Vorschrifen nicht entgegenstehen und übersendet diese Vorabzustimmung an die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat)
Deutsche Auslandsvertretungen wirken weder an der Vermittlung von Adoptionen mit,
noch übernehmen sie eine Beratung.
Linkliste
•E-Mail:
Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen
•Internet:
Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen
•Internet: Amt für
Soziale Dienste und Kinderschutz Basbakanlik, Sosyal Hizmetler ve
Çocuk Esirgeme Kurumu