Adoption nach türkischem Recht
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Adoption nach türkischem Recht
Adoption Stand: 15.03.2011 Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. 1. Grundsätzliches Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommen (HAÜ) vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 2 HAÜ anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“ – also z.B. Türkei) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“ – also z.B. Deutschland )gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat. Das HAÜ ist aber nicht anwendbar auf Deutsche, die in der Türkei wohnhaft sind und dort adoptieren wollen. Wichtig: Wenn Sie in Deutschland wohnen und ein Kind aus der Türkei adoptieren möchten, dann wenden Sie sich bitte unbedingt zuerst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle an ihrem Wohnort. Dort erhalten Sie alle Informationen, die für die Adoption wichtig sind. Weiterhin kann nur durch diese Behörde sichergestellt werden, dass die Adoption auch nach den Vorschriften des oben genannten Haager Übereinkommens erfolgt. Für Kinder, deren Adoptionen nicht nach diesen Vorschriften erfolgt ist, kann in der Regel kein Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt werden. Weiterhin werden diese Adoptionen in der Regel in Deutschland nicht anerkannt ! 2. Zentrale Behörden Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das HAÜ bei der Überprüfung der Situation des Kindes und seiner zukünftigen Adoptionseltern ein institutionelles System der Zusammenarbeit vor. Zu diesem Zweck richten die Vertragstaaten Zentrale Behörden ein: Türkei: Amt für Soziale Dienste und Kinderschutz Başbakanlık, Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu, Anafartalar Cad. 70, Ulus, Ankara Telefon: +90-312-3102460 (=Zentrale) dort anrufen und auf den Piepton warten, anschließend die Durchwahlen -1453 oder -1451 eingeben, oder +90-312-3118741, Fax: +90-312-3119365 Homepage siehe Linkliste Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected] Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de -2Deutschland: Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz Auf Länderebene: Die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter Die BZAA erledigt keine einzelfallbezogenen Aufgaben und ist nicht zu einer Adoptionvemittlung in eigener Zuständigkeit berechtigt. Weitergehende Informationen (u.a. eine sehr ausführliche Broschüre zu Auslandsadoptionen finden Sie auf der Homepage) der: Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz Adenauer Alle 99 - 103, 53113 Bonn Postanschrift: 53094 Bonn Telefon: +49 (0)228 99 410 - 5414, 5415 Fax: +49 (0)228 99 410 – 5402 Email und Internet: siehe Linkliste 3. Türkisches Recht Seit der Reform des türkischen Zivilgesetzbuchs (1.1.2002) entsteht die Adoption nach türkischem Recht nur durch gerichtliches Urteil (Art. 315 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Sie ist schwächer als die nach deutschem Recht und entfaltet demzufolge schwächere Rechte. Weiterhin bleibt die Adoption nach neuem türkischen Recht keine Volladoption. Zwar erhält das adoptierte Kind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 314 Abs. 1, 2 und Art. 500 ZGB). Die Rechte der leiblichen Eltern gehen auf die Adoptiveltern über und die leiblichen Eltern verlieren die elterliche Sorge, aber erbrechtlich behält das Adoptivkind weiterhin sein Erbrecht gegenüber der leiblichen Familie. Durch die Adoption entsteht lediglich zwischen dem Adoptivkind und den Adoptierenden Verwandtschaft. 4. Einreise des Kindes nach Deutschland nach Abschluss des türkischen Adoptionsverfahrens Da es sich um eine schwache Adoption handelt, kann für das adoptierte Kind nur dann ein deutscher Kinderausweis ausgestellt werden, wenn eine Umwandlungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts im Rahmen des Adoptionswirkungsfeststellungsverfahrens getroffen worden ist (s.u.). Wenn dies nicht der Fall ist, erwirbt das Kind nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit und benötigt daher für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Der Visumsantrag ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei zustellen. Informationen zum Visumsantrag finden Sie auf dem Merkblatt der Botschaft „Merkblatt für Kindernachzug von adoptierten Kindern zu Adoptiveltern“, das Sie im Bereich „Visa“ auf dieser Homepage finden. Vor oder nach der Einreise nach Deutschland kann ein Adoptionswirkungsfeststellungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht nach § 2 ADWirkG eingeleitet werden. Erst durch dieses Verfahren werden Wirksamkeit und inhaltlicher Umfang der Adoption mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Zusätzlich kann eine Umwandlung der schwachen Adoption türkischen Rechts in eine deutsche Volladoption beantragt werden (§ 3 AdWirkG). -35. Abschließender Hinweis Hinsichtlich grenzüberschreitender Adoptionen ist die deutsche Botschaft nicht berufen, die Anerkennungsfähigkeit dieser Adoption zu prüfen. In den Prüfungsumfang der Botschaft fällt hierbei lediglich, ob die Ausreise des Kindes nach dem Recht seines Heimatstaates legal ist. Ist beispielsweise nach dem Heimatrecht eine Einwilligung der dortigen Adoptionsbehörde vorgesehen? Der Ablauf solcher Adoptionen gestaltet sich wie folgt: 1.Adoptionsbewerber geben öffentlich beurkundete Erklärung bezüglich des Adoptionsvorhabens beim Jugendamt ab (in Deutschland) 2.Das Jugendamt übersendet beglaubigte Abschrift an Auslandsvermittlungsstelle (zentrale Adoptionsstelle der Landesjugendämter u.a.) 3.Die Auslandsvermittlungsstelle ersucht die Ausländerbehörde um Vorabzustimmung 4.Die Ausländerbehörde stimmt vorab zu, sofern Voraussetzungen vorliegen und ausländerrechtliche Vorschrifen nicht entgegenstehen und übersendet diese Vorabzustimmung an die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) Deutsche Auslandsvertretungen wirken weder an der Vermittlung von Adoptionen mit, noch übernehmen sie eine Beratung. Linkliste •E-Mail: Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen •Internet: Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen •Internet: Amt für Soziale Dienste und Kinderschutz Basbakanlik, Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu