Technik des Verfassens von Hausarbeiten
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Technik des Verfassens von Hausarbeiten
Technik des Verfassens von Hausarbeiten Skript zur Vorlesung WS 2006/07 Dagmar Kolossa Das folgende Skript ist als Hilfestellung beim Schreiben juristischer Hausarbeiten gedacht. Es soll helfen, die formalen Anforderungen zu erfüllen und den Einstieg in die Hausarbeit und die Literatursuche etwas erleichtern. Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Auch die Seiten im Anhang dienen lediglich als Beispiel. Der Einfachheit halber habe ich im Skript nur die maskuline Form verwendet, aber selbstverständlich möchte ich auch Frauen ansprechen. Fragen und Anregungen nehme ich gerne entgegen, meine email-Adresse findet Ihr auf den Seiten des Lehrstuhls Gusy. Für weiter- und tiefergehende Informationen wird ein Blick in den Bibliothekskatalog empfohlen: Es gibt eine ganze Reihe Bücher zu diesem Themenkomplex (siehe auch „weiterführende Literatur“). Das meiste wird Euch mit der Zeit ganz selbstverständlich vorkommen. Denn für’s Hausarbeiten- und Klausurenschreiben gilt das gleiche wie beim Sport: üben, üben, üben.... Und bis dahin: Denkt an Euren Korrektor und den Stapel von Hausarbeiten, den er vor sich hat...! In diesem Sinne: Viel Spaß und viel Erfolg! Dagmar Kolossa Februar 2007 © Dagmar Kolossa, 2007. Online-Quelle: http://www.jura.uni-bielefeld.de/Lehrstuehle/Gusy/Begleitmaterial/Hausarbeit.pdf Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 1 Inhaltsverzeichnis A. Vorseiten......................................................................................................................... 2 I. Deckblatt ........................................................................................................................ 2 II. Sachverhalt ................................................................................................................... 2 III. Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 3 IV. Literaturverzeichnis ...................................................................................................... 4 1. Entscheidungsrezensionen ........................................................................................ 5 2. Lehrbücher................................................................................................................. 6 3. Kommentare .............................................................................................................. 7 4. Zeitschriftenaufsätze .................................................................................................. 7 5. Aufsätze aus Festschriften oder Sammelwerken........................................................ 8 6. Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................. 9 B. Gutachten........................................................................................................................ 9 I. Formalien ....................................................................................................................... 9 II. Eine erste Lösung........................................................................................................ 10 1. Allgemeines vorweg ................................................................................................. 10 2. Vorarbeiten .............................................................................................................. 10 3. Die Fallfrage lösen ................................................................................................... 12 III. Zeiteinteilung .............................................................................................................. 15 1. Klausuren................................................................................................................. 15 2. Hausarbeiten............................................................................................................ 16 IV. Literatursuche ............................................................................................................ 17 V. Auswertung von Literatur und Rechtsprechung ........................................................... 19 VI. Die Niederschrift: Gutachtenstil .................................................................................. 24 VII. Weiterführende Literatur (Auswahl) ........................................................................... 28 Für die gesamte Hausarbeit gilt: Natürlich ist ihr Inhalt maßgeblich. Trotzdem sollte die Arbeit auch optisch ansprechend, also in erster Linie übersichtlich gestaltet sein. Die Hausarbeit besteht aus zwei Teilen: den “Vorseiten” und dem Gutachten. Beide Teile werden getrennt voneinander nummeriert, der erste Teil mit römischen Ziffern, das Gutachten dann (neu) mit arabischen. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 2 A. Vorseiten Diese bestehen aus1: Deckblatt Sachverhalt Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis I. Deckblatt Name und Adresse Matrikelnummer und Semester Veranstaltung, zu der die Hausarbeit gehört (Prof., Semester) evtl. (Abgabe)Datum keine Seitenzahl! II. Sachverhalt römische Seitenzahl: “II” (das Deckblatt wird mitgezählt) bitte abtippen, nicht kopieren! (Inzwischen wird der Sachverhalt meist auch ins Internet gestellt.) Modalitäten zu Abgabe, Umfang und Bibliotheksbenutzung nicht abschreiben. 1 Alle als Beispiel im Anhang. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 3 III. Inhaltsverzeichnis Alle Überschriften des Gutachtens werden mit Seitenzahlangabe aufgenommen. Gliederungsschema: A. B. I. II. 1. 2. a) b) aa) bb) (1) (2) (a) (b) (aa) (bb) “Wer A sagt, muss auch B sagen.” Wenn eine Gliederungsebene eröffnet werden soll, die nur eine Überschrift enthält, so darf kein Gliederungszeichen eingefügt werden! Wenn’s eine Überschrift ohne Gliederungszeichen gibt, muss diese auch ins Inhaltsverzeichnis aufgenommen werden. Das Inhaltsverzeichnis soll dem Leser einen ersten Überblick über die Arbeit ermöglichen. Daher sollte es auch übersichtlich gestaltet sein! Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 4 IV. Literaturverzeichnis Das Literaturverzeichnis gibt einen vollständigen Überblick über die benutzte Literatur. Folglich müssen wirklich alle zitierten Quellen aufgenommen werden – aber auch nur diese. Die Unterteilung nach Kommentaren, Lehrbüchern und Aufsätzen ist überflüssig. Statt dessen sollte die Literatur alphabetisch sortiert sein. Sortiert wird grundsätzlich nach dem Namen des Autors, sonst nach Herausgebern (bzw. Begründern), in einigen seltenen Fällen auch nach dem Namen des Kommentars (Münchener Kommentar, Leipziger Kommentar, Bonner Kommentar u.ä.). Es ist immer die neueste Auflagen zu zitieren. Welche die neueste Auflage ist, kann man z.B. über den Bibliothekskatalog erfahren oder über die Internetseiten des jeweiligen Verlags. Bei den Angaben im Literaturverzeichnis bitte weglassen: akademische Grade, Titel o.ä. Zusätze wie “1. Auflage”, “erweiterte” oder “neu überarbeitete” Auflage Wichtig: Bitte einheitlich zitieren! Hinweise auf die Zitierhinweise dürfen nur dort erfolgen, wo sie für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind. Die gewählte Zitierweise soll eindeutig sein. Z.B.: “Medicus, SchuldR AT” für “Schuldrecht I, Allgemeiner Teil von Dieter Medicus” Man kann sich viel Mühe sparen, indem man das Literaturverzeichnis “nebenbei” anlegt: Während das Gutachten verfasst wird, nimmt man jede Literaturangabe sofort auf. Spart nachträgliches Suchen. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit Die einzigen Quellen, 5 die nicht in das Literaturverzeichnis gehören, sind Rechtsprechungsnachweise (Urteile) und Rechtsprechungszusammenfassungen. Diese gehören nur in die Fußnote. In der Fußnote steht dann2: „BGHZ 83, 534 (536).“ Möglich ist es auch so3: „BGHZ 83, 534, 536.“ Das bedeutet: Zitiert wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen aus dem 83. Band. Die Entscheidung beginnt auf Seite 534, die zitierte Stelle findet sich auf Seite 536. Die erste Variante ist evtl. etwas leserfreundlicher. Hauptsache ist jedoch, dass einheitlich zitiert wird. Wichtige Entscheidungssammlungen sind z.B.: BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 1. Entscheidungsrezensionen gehören in das Literaturverzeichnis und zwar mit folgenden Angaben: Autor (Familien- und Vorname) besprochene Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen 2 BGHZ 83, 534 (536). 3 BGHZ 83, 534, 536. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit in: (Name der Zeitschrift) Erscheinungsjahr Seitenangaben 6 In einer Fußnote steht dann4: Nachname, zu Urteil, Datum, Az, (bzw. Titel der Rezension) Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite (zitierte Seite). 2. Lehrbücher werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen: Autor (Familien- und Vorname, ohne akademische Grade) Titel einschließlich Untertitel Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr U.U. Zitierweise angeben (nur wenn es der Eindeutigkeit halber erforderlich ist, also z.B. mehrere Bücher desselben Autors zitiert werden). In der Fußnote steht dann5: Nachname, evtl. Abkürzung des Buchtitels, Seite oder Randnummer. Die Seitenzahl wird nur dann angegeben, wenn keine Randnummern vorhanden sind: Die Randnummern verändern sich thematisch über die verschiedenen Auflagen hinweg - im Idealfall - nicht, die Seitenzahlen dagegen schon. Die Zitierweise über die Randnummern dient somit der besseren Auffindbarkeit einer Quellenangabe. 4 Edenfeld zu BGH vom 09.07.2002 - XI ZR 323/01, JZ 2000, 1165 (1166). 5 Brox, AT, Rn. 136. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 7 3. Kommentare werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen: Autor/Herausgeber/Begründer (Familien- und Vorname, ohne akademische Grade) Titel einschließlich Untertitel Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr, u.U. Bandangabe (verschiedene Auflagen kennzeichnen) u.U. Zitierweise angeben (s.o.) In der Fußnote steht dann6: Kommentar-Bearbeiter, § XX, Rn. oder7 Bearbeiter in: Kommentar, § XY, Rn. Wichtig ist, dass man sich konsequent für eine Art der Darstellung entscheidet! Werden unterschiedliche Auflagen eines Kommentars zitiert, muss dies angegeben werden: “Palandt57-Heinrichs, § 346 Rn. 5.” Hier wurde die 57. Auflage des Palandt zitiert. (Fehlt die Angabe einer Auflage, so ist davon auszugehen, dass die jeweils neueste Auflage zitiert wurde.) 4. Zeitschriftenaufsätze werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen: Autor (Familien- und Vorname) Titel des Aufsatzes in: (Name der Zeitschrift) Erscheinungsjahr Seitenangaben In einer Fußnote steht dann8: Nachname, Zeitschrift, Jahr, Anfangsseite (zitierte Seite). 6 Palandt-Heinrichs, § 346 Rn. 3. 7 Heinrichs in: Palandt, § 346 Rn. 3. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 8 Wichtige Zeitschriften sind z.B.: DÖV Die öffentliche Verwaltung DVBl Deutsches Verwaltungsblatt JA Juristische Arbeitsblätter JR Juristische Rundschau Jura Juristische Ausbildung JuS Juristische Schulung JZ Juristische Zeitschrift MDR Monatsschrift für Deutsches Recht NJW Neue Juristische Wochenschrift NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NWVBl Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 5. Aufsätze aus Festschriften oder Sammelwerken werden mit folgenden Angaben in das Literaturverzeichnis aufgenommen: Autor (Familien- und Vorname) Titel des Aufsatzes in "FS XY", Seitenangabe Herausgeber, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr In der Fußnote steht dann9: Autor, Festschrift, Seite (zitierte Seite). 8 Kiethe, NJW 2003, 1294 (1296). 9 Schmidhäuser, FS Welzel, S. 801 (810). Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 9 6. Abkürzungsverzeichnis Ein Abkürzungsverzeichnis muss nicht extra angelegt werden, wenn keine ungewöhnlichen Abkürzungen verwendet werden. Es kann zum Abschluss des Literaturverzeichnisses ein Hinweis auf das Abkürzungsverzeichnis von Hildebert Kirchner/Cornelie Butz erfolgen. (Z.B.: “Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner, Hildebert/Butz, Cornelie, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin/New York 2003") B. Gutachten I. Formalien Nur für diesen Teil gilt das Seitenlimit. Korrekturrand: i.d.R. 1⁄3 links (ca. 7 cm) (Klausuren: ½) Schriftgröße: Zeilenabstand: Text: Times New Roman 12 bzw. Arial 11 Fußnoten: Times New Roman 10 bzw. Arial 9 1,5 Diese Angaben können von dem Lehrstuhl, der die Hausarbeit stellt, auch anders vorgegeben werden! Die Ausgabe des Hausarbeitentextes findet am Lehrstuhl statt, meist steht ein Karton mit Sachverhalten auf dem Flur. Wann ausgegeben wird, gibt der jeweilige Lehrstuhl bekannt, ebenso den Abgabetermin. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 10 Zu beachten: Nach der neuen Studienordnung10 ist auch für die Hausarbeiten eine Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich. In der Regel deckt sich die Anmeldefrist hierfür mit der Laufzeit der Hausarbeit. II. Eine erste Lösung 1. Allgemeines vorweg Eine gute Falllösungstechnik zu entwickeln ist essentiell für das Jurastudium: Fast alle Klausuren und Prüfungen werden eine Falllösung beinhalten. Grundregel: Die Hausarbeit soll eine wissenschaftliche Erörterung der gestellten Fragen anhand von Literatur und Rechtsprechung sein. Einzelne Arbeitsschritte sind: Vorarbeiten Grobgliederung Feingliederung Niederschrift Jedenfalls: Nicht sofort in die Bib und kopieren!! Lieber in Ruhe versuchen, eine erste klausurmäßige Lösung zu erstellen, am besten nur mit Hilfe von Gesetzestexten. Und: Möglichst gut auf das spezielle Rechtsgebiet vorbereitet sein. 2. Vorarbeiten a) Sachverhalt Sachverhalt gründlich lesen! Wichtige (oder zunächst wichtig erscheinende) Dinge sollten markiert werden. Später kann man dann überprüfen, ob auch alles, was wichtig erschien, in der Lösung verwertet wurde. Sinnvoll ist es, sich den Sachverhalt durch eine Skizze zu verdeutlichen. Dabei können z.B. Mehrpersonenverhältnisse, chronologische Abläufe oder verschiedene Argumentationsstränge dargestellt werden. 10 Stud- und PrüfO 2003. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 11 Die verschiedenen Angaben im Sachverhalt, etwa zu Daten oder Rechtsauffassungen einzelner Personen, sollten als Hilfe zur Gedankenführung in der Lösung aufgefasst und demnach in der Lösung berücksichtigt werden. Mit der Zeit wird sich ein Gefühl dafür einstellen, welche Angaben lediglich zum Verständnis des Sachverhalts dienen und welche für die Falllösung erforderlich sind. Grundsätzlich sind nur solche Aspekte zu diskutieren, für die sich im Sachverhalt auch ein Anknüpfungspunkt findet. Abwandlungen: Bitte genau hinsehen! Welche Teile des Sachverhalts haben sich gegenüber dem Ausgangsfall geändert? Nur einzelne Tatbestandsmerkmale oder ggf. die Anspruchsgrundlage? Hinter einer Abwandlung steht in der Regel ein bestimmter Zweck. b) Fallfrage Ausgangspunkt aller Überlegungen ist die Fallfrage: Bitte genau hinschauen! Unterschiedliche Fragetypen: Konkrete Frage: Kann A von B Schadensersatz verlangen? Wie hat A sich strafbar gemacht? Was kann A gegen die Versagung der Baugenehmigung unternehmen? A verlang von B Zahlung. A will das nicht hinnehmen. Offene Frage: Wie ist die Rechtslage? Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht? Wie ist der Fall strafrechtlich zu beurteilen? Was wird der Anwalt raten Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 12 “dritter Fragetyp”: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage/eines Antrags, ggf. hilfsgutachterlich! Warum hat der Sachverhaltssteller die Aufgabe so formuliert? Welche Rechtsfragen sollen bearbeitet werden? Bearbeitervermerke sind immer beachtlich! 3. Die Fallfrage lösen Arbeitsschritte: Grobgliederung Stichwortartige Lösungsskizze Ausformulierte Lösung a) Zivilrecht Hier unterscheidet man nach Sachverhaltskomplexen Personen (Anspruchsteller, Anspruchsgegner) Anspruchszielen und Ansprüchen Wer will was von wem woraus? Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Zivilrecht: Zivilrecht Sachverhaltskomplex 1 Ansprüche des A Ansprüche gerichtet auf Erfüllung Schadensersatzansprüche Sachverhaltskomplex 2 Ansprüche des B Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 13 b) Strafrecht Hier unterteilt man nach Handlungsabschnitten und Personen Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Strafrecht: I. Handlungsabschnitt Strafbarkeit des A II. Handlungsabschnitt Strafbarkeit des B § 242 StGB Diebstahl § 242 StGB Diebstahl § 303 StGB Sachbeschädigung .... .... .. Strafbarkeit des A .. .. c) Öffentliches Recht Die Möglichkeiten, in eine Fallprüfung einzusteigen, sind im Öffentlichen Recht vielfältig. Daher gibt es ganz unterschiedliche Fragestellungen, die jeweils andere Prüfungen erfordern. Weit verbreitet ist ein prozessualer Einstieg. Hier unterscheidet man nach Zulässigkeit und Begründetheit. Dies ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten, und tatsächlich bleibt die Vielfältigkeit in der Begründetheitsprüfung erhalten. Eine andere Fallfrage kann die nach der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Handlung sein. Möglich ist auch, dass nach Ansprüchen entweder einer Person gegen den Staat oder des Staates gegen eine (oder mehrere) Personen gefragt wird. Die Beachtung der Fallfrage ist im Öffentlichen Recht also besonders wichtig! Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 14 Beispiel für eine Grobgliederung aus dem Öffentlichen Recht: Erfolgsaussichten eines Klageantrags Zulässigkeit Begründetheit Rechtsweg Ermächtigungsoder Anspruchsgrundlage Klageart Formelle Voraussetzungen .... Zuständigkeit Materielle Voraussetzungen TB-Merkmale Verhältnismäßigkeit Verfahren ..... Form legitimer Zweck geeignet erforderlich angemessen d) Alle Rechtsgebiete Hat man eine Grobgliederung erstellt, kann man diese langsam „auffüllen“. Aufgrund dieser Lösungsskizze sollte man eine erste Lösung ausformulieren. (Das erleichtert später das Schreiben eines eigenen Textes.) Sollte das nicht möglich sein, zunächst ein Standard-Werk zu Rate ziehen: ein Lehrbuch und/oder einen Kommentar; damit kann man dann eine “schlanke Lösung” erstellen. Anhand dieser ersten Lösung sollte man einen Überblick über die Probleme der Fallbearbeitung bekommen: Jetzt entscheiden, wo die Schwerpunkte der Falllösung liegen sollen. Im öffentlichen Recht gibt es regelmäßig sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Fragen. Der Schwerpunkt liegt aber selten auf der prozessualen Seite: Dies muss bei der Falllösung unbedingt berücksichtigt werden!! Anhand des Überblicks sollte man sich einen Zeitplan erstellen: Wie lange brauche ich für die Literatursuche/die erste Fallfrage/die Abwandlung? Ein guter Zeitplan enthält auch Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 15 ausreichende Pausenzeiten! Aber: Der beste Zeitplan nützt nichts, wenn man sich nicht daran hält. III. Zeiteinteilung Einige Bemerkungen zur Zeiteinteilung: Diese ist sehr von individuellen Faktoren abhängig, zum Beispiel vom Fachgebiet, vom Umfang der Arbeit, der eigenen Konstitution und dem jeweiligen Schreibtempo. 1. Klausuren Grundsätzlich gilt: Zeit für eine Lösungsskizze ist letztlich gewonnene Zeit. Allgemein wird empfohlen, etwa ⅓ der Zeit für die Lösungsskizze aufzuwenden.11 Im Strafrecht jedoch ist der Aufbau der Arbeit u.U. weniger komplex, dafür muss mehr Schreibarbeit geleistet werden. Dann wird evtl. weniger Zeit für die Lösungsskizze benötigt und mehr Zeit zur Ausformulierung der Lösung. Im Zivilrecht dagegen kann der richtige Aufbau die Lösung übersichtlicher gestalten und die Niederschrift erleichtern. Daher sollte hier nicht an der Zeit für die Gliederung der Arbeit gespart werden. Im Öffentlichen Recht muss dringend beachtet werden: Oft verwenden Studenten viel Zeit für die (ausführliche) Formulierung der Zulässigkeit, die Begründetheit wird dann nur noch kurz „abgehandelt“. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt jedoch in der Regel bei der Begründetheit! Ein Vorschlag ist hier, nach der Lösungsskizze mit der Ausformulierung der Begründetheit zu beginnen. Wird die Zulässigkeit schon gut beherrscht, kann diese in der Lösungsskizze auch sehr knapp abgehandelt werden und evtl. sofort ausformuliert werden12, denn in diesem Punkt unterscheidet sich die Niederschrift oft nicht allzu sehr von der Lösungsskizze. 11 Vgl. Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 255; Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, Rn. 146, empfiehlt mindestens 50 % der Zeit für die Niederschrift zu verwenden. 12 Vgl. Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 255. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 16 Gerät man oft in Zeitnot, besteht eine Möglichkeit auch darin, einfache abtrennbare Teile der Arbeit sofort auszuformulieren.13 Im Rahmen eines Gutachtens ist das eher problematisch: Die sofort formulierten Teile könnten leicht zu ausführlich werden, so dass die Schwerpunktsetzung der Klausur verwischt wird. Besteht die Klausur jedoch aus Einzelfragen anstatt einer Falllösung, empfiehlt es sich jedenfalls zunächst mit den Fragen zu beginnen, deren Beantwortung leichter fällt. Letztlich muss jeder für sich selbst herausfinden, mit welcher Zeiteinteilung er oder sie am besten zurecht kommt. 2. Hausarbeiten Hier macht sich die individuelle Arbeitsweise noch stärker bemerkbar. Allgemein wird empfohlen, etwa nach ½, spätestens aber nach ⅔ der Zeit mit der Niederschrift zu beginnen.14 Dies ist allerdings auch davon abhängig, wie viel Zeit insgesamt für die Hausarbeit eingeplant wird. Allgemein sollten 3 – 4 Wochen ausreichend sein.15 Wichtig ist, dass ausreichend Zeit für die Überarbeitung des Textes eingeplant wird: In einer Hausarbeit wird mehr als in einer Klausur Wert gelegt auf gute Formulierungen und Argumentationen. Überhaupt sollte man sich nicht mit der Einstellung an die Niederschrift machen, den Text sofort in seiner endgültigen Form zu Papier zu bringen. Eine solche (übersteigerte) Selbstanforderung führt eher zu Schreibhemmungen.16 Allgemein gilt: Übung hilft! Schreiben lernt man nur durch Schreiben. Eine gute Möglichkeit ist die Ausformulierung der Übungsfälle aus den Tutorials. Dies hilft auch, wenn man sich selbst korrigiert: Viele Studenten verkennen nämlich, dass ihr eigentliches Problem nicht die 13 So Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 255. 14 Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 256. 15 Für Seminararbeiten kann evtl. mehr Zeit veranschlagt werden, diese werden aber meist auch nicht in der vorlesungsfreien Zeit geschrieben. 16 Wem das Schreiben selbst schwer fällt: Es gibt inzwischen unzählige Bücher zu diesem Thema, z.B. Otto Kruse, Keine Angst vor dem leeren Blatt, Ohne Schreibblockaden durchs Studium, Frankfurt/M., 10. A. 2005. An der Uni Bielefeld gibt es auch ein Schreiblabor: Hier werden Kurse und individuelle Beratungen angeboten. Hinweise finden sich auf den Internetseiten der Uni. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 17 Lösung des Falls, sondern deren Ausformulierung ist.17 Übungsfälle findet man in allen Ausbildungszeitschriften18 und Fallsammlungen19. Um sich langfristig zu verbessern hilft nur Selbstkontrolle. Nur wenn jeder sich klar macht, was an seiner Lösung nicht gut war, kann er es beim nächsten mal verbessern.20 IV. Literatursuche Erst jetzt mit der Literatursuche beginnen. Einen Überblick über die bestehende Literatur bekommt man in den jeweiligen Standard-Kommentaren des betreffenden Rechtsgebiets. Für das GG kommen hier z.B. Jarass/Pieroth, Sachs, von Münch/Kunig, von Mangoldt/Klein/Starck, Schmidt-Bleibtreu/Klein in Betracht. Unbekannt, was “Standard” ist? < Suche im Bibliothekskatalog: “Kommentar zum BGB/Grundgesetz/VersG” o.ä. Blick ins Literaturverzeichnis von Lehrbüchern: Dort werden auch Kommentare aufgeführt. In den Kommentaren findet man dann zu den jeweiligen Meinungen in den Fußnoten weiterführende Hinweise auf Autoren, die entweder die Meinung stützen oder eine gegenteilige Meinung vertreten. Diese Hinweise sollten nachgelesen werden: Zum einen gibt es auch in Kommentaren fehlerhafte Fußnoten. Zum anderen enthalten sie ebenfalls weiterführende Hinweise oder neue Argumente. So gewinnt man als Bearbeiter nach und nach einen Überblick über den Meinungsstand zu einem bestimmten Problem. 17 Das klassische Argument bei Remonstrationen: „Ich hab aber das gleiche geschrieben wie XY!“ Inhaltlich mag das im Einzelfall zutreffen. XY hat aber möglicherweise klarer aufgebaut, besser formuliert und deutlichere Schwerpunkte gesetzt – das macht letztlich die Qualität einer Arbeit aus. 18 Z.B. Jura, JA oder JuS; einen Überblick darüber, welche Fälle wo zu finden sind gibt „fundus 2004“ (Fundstellenverzeichnis für Klausuren, Hausarbeiten und Aktenvorträge, erschienen im Thollverlag. Aktualisierungen gibt es auch online unter www.thollverlag.de. 19 Zu finden im Bibliothekskatalog. 20 Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 262, bieten dafür eine Checkliste zu Klausuren, anhand derer man sich regelmäßig überprüfen kann. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit ý 18 Wichtige Passagen exzerpieren oder kopieren - und zwar gleich. Später ist das Buch evtl. nicht mehr “da”. Weniger wichtige Dinge evtl. auf einer Karteikarte zusammenfassen. ý Einfälle immer gleich an der entsprechenden Stelle in der eigenen Gliederung vermerken! (PC) ý Ob Exzerpt oder Kopie: Immer und gleich die genaue Fundstelle vermerken! (Am besten gleichzeitig ein Literaturverzeichnis führen.) ý Exzerpte und Kopien anhand der Gliederung ordnen, innerhalb der einzelnen Punkte nach Argumenten. ý Wichtig ist für das Arbeiten mit vielfältiger Literatur, dass man lernt, sich selbst zu organisieren und sich eine ökonomische Arbeitsweise zulegt. Falls der Einstieg über Kommentare nicht ausreicht (besonders aktuelles Thema), dann helfen die Fundhefte der NJW und die Karlsruher Juristische Bibliographie (KJB). Zusätzlich in die entsprechenden Fachzeitschriften gucken. (ÖR, ZivilR, StrafR, aber auch speziellere Zeitschriften). Und zwar auch in die aktuellen, nicht nur in die gebundenen Jahrgänge! Zeitschriftensuche: Möglich über die Bibliotheksdienste JADE (Suche nach Aufsätzen) und JASON (Bestellung von Aufsätzen - elektronische Fernleihe). Die Bibliothek bietet unterschiedliche Schulungen zur Nutzung ihrer eigenen Datenbanken und auch des Internets an. Nähere Informationen auf den Bibliotheksseiten. Juris: JURIS ist das juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, eine Datenbank, die eine Fülle von Rechtsprechung und Literatur enthält. Für eine gründliche Recherche unerlässlich. Die Nutzung ist Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 19 inzwischen auch ohne eine Schulung möglich, eine solche ist aber trotzdem sinnvoll. Nähere Informationen nur Nutzung von Juris gibt’s auf den JurisSeiten unserer Fakultät: http://www.jura.uni-bielefeld.de/Intern/EDV/Juris/index.html Ein unbekanntes Gesetz ist für die Lösung maßgeblich? Gesetz lesen! Nicht nur die Paragraphen, auf die es auf den ersten Blick ankommt, sondern versuchen, sich über das gesamte Gesetz einen Überblick zu verschaffen, auch im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes. V. Auswertung von Literatur und Rechtsprechung Im Laufe der Hausarbeitszeit entwickelt sich fast immer eine “herrschende Semestermeinung”. Aber: Nicht unbedingt der Masse anhängen, lieber versuchen, eine eigene Lösung zu entwickeln - der Lerneffekt ist dann auch deutlich größer! Unproblematische Prüfungspunkte kurz halten! Nicht einfach lehrbuchartig abschreiben, weil’s eine bequeme Stelle ist. a) Abweichende Meinungen Problematisch sind solche Prüfungspunkte, zu denen unterschiedliche Meinungen in Rechtsprechung und Literatur oder auch innerhalb derselben vertreten werden21. Diese müssen grundsätzlich dargestellt werden. Dabei gilt: Nur solche Streitfragen erörtern, die zur Lösung des Falles wirklich beitragen. Alles andere bewirkt nur einen negativen Eindruck der Hausarbeit. 21 Grundsätzlich bedeutet, dass es auch Ausnahmen gibt: Ist z.B. die Herleitung eines ungeschriebenen Anspruchs umstritten, der Bestands des Anspruchs ebenso wie seine Voraussetzungen aber allgemein anerkannt, so braucht man die unterschiedlichen Auffassungen nicht ausführlich darzustellen. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 20 Dabei geht man vor wie in einer Argumentation: Das schwächste Argument wird zuerst angeführt, das stärkste zum Schluss. ý Die abgelehnte (“schwächste”) Meinung zuerst darstellen, die vertretene Meinung zuletzt. ý Meinung kurz darstellen, nicht lehrbuchartig (also nur solche Erwägungen erwähnen, die für die Falllösung erheblich sind), abschließend die Ansicht jeweils auf den konkreten Fall beziehen. Kommen die unterschiedlichen Meinungen im konkreten Fall zum gleichen Ergebnis, so erübrigt sich eine Stellungnahme. Führen die vertretenen Meinungen im Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, muss der Streit entschieden werden. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Darstellung: • Darstellung 1. Meinung, anschließend Fallbezug • Darstellung 2. Meinung, anschließend Fallbezug • abschließende argumentative Stellungnahme (Also noch nicht alle Argumente vorher verbrauchen!) Diese Art der Streitentscheidung ist die wohl gängigste. Leserfreundlicher ist es aber auf diese Art und Weise: • Darstellung 1. Meinung, anschließend Fallbezug, Diskussion mit dem Ergebnis: Ablehnung 1. Meinung • Darstellung 2. Meinung, anschließend Fallbezug, Diskussion mit dem Ergebnis: Annahme 2. Meinung Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 21 Insbesondere wenn mehr als zwei Meinungen diskutiert werden, ist es für den Leser der zweiten Darstellungsweise bedeutend einfacher, den Überblick zu behalten. An unterschiedlichen Lehrstühlen werden unterschiedliche Darstellungsvarianten favorisiert; u.U. kann es empfehlenswert sein, bei dem betreffenden Übungsleiter nach der gewünschten Darstellung nachzufragen. Welcher Meinung sollte gefolgt werden: der Rechtsprechung oder der Literatur? Hier gibt es keine einseitige Empfehlung. Es gilt: Es sollte immer der Meinung gefolgt werden, die sich argumentativ am besten begründen lässt und daher die überzeugendste ist – unabhängig davon, wer sie vertritt. Und: Nicht krampfhaft nach einer eigenen Meinung suchen! (Daher sollte man auch nie schreiben „meines Erachtens“ oder „meiner Meinung nach“ u.ä.) Keine ausreichende Begründung für eine Meinung ist der Hinweis auf die „h.M.“ Viele Menschen neigen dazu, ihre eigene Meinung als herrschend anzusehen... Überhaupt sollte positiv begründet werden, warum eine Meinung vertreten wird. Es ist nicht ausreichend, von zwei Meinungen einfach die für unzutreffend gehaltene Ansicht zu widerlegen und damit sozusagen „das kleinere Übel“ zu wählen. Zur Grammatik: Soweit ein aktueller Streit dargestellt wird, ist er im Präsens darzustellen und zu entscheiden. Wird der Sachverhalt thematisiert, ist Perfekt zu verwenden. (Das Geschehene ist bereits abgeschlossen.) Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 22 b) Zur Zitierweise Werden fremde Gedanken verwendet, so ist dies durch ein Zitat kenntlich zu machen. Die Herkunft des Zitates ist dabei so genau anzugeben, dass die Quelle ohne Probleme aufgefunden werden kann. Zitiert wird über Fußnoten (keine Endnoten, keine Klammerzitierweise). Wörtliche Zitate sind nur zulässig, wenn es auf den Wortlaut ankommt. Im Text gehört die Fußnote hinter das Satzzeichen, wenn sich der Nachweis auf den gesamten Satz bzw. Halbsatz erstreckt. Vor dem Punkt wird die Fußnote gesetzt, wenn sich der Nachweis nur auf das vorhergehende Wort bzw. die vorhergehende Wortgruppe bezieht. Zu dieser und ähnlichen Fragen gibt auch der Duden Auskunft! Das Gesetz hat vor allen anderen Quellen Vorrang. Gesetzesangaben gehören in den Text, nicht in die Fußnote. Aber: Gesetze nicht (überflüssigerweise) abschreiben! Keine Fußnote wird gesetzt bei Gesetzestexten und Legaldefinitionen, ein Hinweis auf das entsprechende Gesetz ist ausreichend. Keine “Blindzitate”! Skripten sind nicht zitierfähig (Alpmann, Richter o.ä.)! Beim Zitieren Sachverhaltsdistanz wahren! Die angegebene Rechtsprechung und Literatur oder das jeweilige Gesetz beziehen sich nicht auf den konkreten Sachverhalt! Die Fußnote darf diesen Eindruck auch nicht erwecken. Also nicht: “Daher haben A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen22.” Tatsächlich sagt Herr Brox nämlich nichts über die Geschäftsbeziehungen von A und B, sondern macht nur allgemeine Angaben darüber, wie solche Beziehungen aussehen 22 Brox, AT, Rn. XY. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 23 können. In der Fußnote ggf. schreiben: “Vgl.” oder “So auch für Fälle der vorliegenden Art”, besser ist es aber, solche Fußnoten ganz zu vermeiden. Innerhalb der Fußnote sollte eine sinnvolle Ordnung herrschen, kein Durcheinander: < • Rechtsprechung vor Literatur • Gerichte in absteigender Folge ihrer Hierarchie • amtliche Sammlungen vor anderen Quellen • alte vor neuen Entscheidungen • Literatur alphabetisch Einzelne Quellen mit Semikolon trennen, ans Ende jeder Fußnote gehört ein Punkt. Das hört sich kompliziert an, ist es aber nicht, wenn man sich direkt beim Schreiben daran hält: Mit der Zeit werden einem diese Dinge so vertraut, dass sie nicht weiter auffallen. Gesetze wie folgt aufnehmen: § 243 I 1 Nr. 1 StGB oder § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB aber bitte einheitlich! Zwischen §-Zeichen und Zahl bitte einen festen Leerschritt einfügen, damit sie nicht auseinandergerissen werden.23 Eine weit verbreitete erste Fußnote lautet: “Soweit nicht anders bezeichnet, sind sämtliche Normen solche des StGB.” Bitte nicht in der Hausarbeit - hier sollte genügend Zeit sein, das Gesetz dazu zu schreiben. 23 Bei Word: Str + Shift + Leertaste; der Leerschritt fällt dann auch kleiner aus. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 24 Internetzitierungen: Es wird eher selten erforderlich sein, Internetseiten zu zitieren, im juristischen Bereich ist die gedruckte Literatur vorrangig. Bei aktuellen Urteilen kann es jedoch erforderlich werden: Das BVerfG gibt auf seinen Seiten selbst eine Empfehlung, wie zitiert werden sollte: BVerfG, 2 BvR 2236/04 vom 18.7.2005, Absatz-Nr. (1 - 201), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050718_2bvr223604.html Allerdings werden wichtige Urteile auch sehr schnell z.B. in der NJW veröffentlicht. Die Zitierung muss immer so sein, dass ein interessierter Leser die Quelle finden kann: Also ist die Angabe des Autors erforderlich, eine vollständige Internetadresse und das Abrufdatum – Internetseiten sind nicht immer langlebig. Grds. gehören Quellen ins Literaturverzeichnis, also auch Internetseiten. Zumindest wenn sie vom Inhalt her einem Aufsatz o.ä. vergleichbar sind. (Urteile z.B. nicht.) Aufgeführt werden sie dann wie andere Literatur auch: Autor, Titel, Fundstelle, Datum. Zusätzlich noch zwei Links, die ausführlichere Informationen bieten: http://www.jurawiki.de/RichtigZitieren http://www.jurpc.de/aufsatz/20000078.htm VI. Die Niederschrift: Gutachtenstil Wenn die Streitfragen weitestgehend geklärt sind, kann mit der Niederschrift begonnen werden. Gutachtenstil bedeutet: Die Antwort auf die zu beantwortende Rechtsfrage soll Schritt für Schritt aus der Anwendung des Gesetzes auf die erkannten Tatsachen des Einzelfalles abgeleitet Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 25 werden (Subsumtion), so dass abschließend als Endergebnis der Ableitung das Bestehen oder Nichtsbestehen des fraglichen rechtlichen Verhältnisses festgestellt werden kann. Der Leser soll durch das Gutachten in die Lage versetzt werden, sämtliche bei der Bearbeitung des Falles anzustellende Überlegungen in der methodischen Reihenfolge im einzelnen nachzuvollziehen, zu überprüfen und gegebenenfalls einer eigenen Beurteilung des Sachverhalts zugrunde zu legen. Form: Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis „Gutachtenstil” bedeutet nicht, dass es methodisch unzulässig ist, unproblematische Zwischenergebnisse in einfachen Hauptsätzen festzustellen.24 z.B. steht im Sachverhalt: “A schießt B zielgerichtet in den Kopf.” Dann darf im Gutachten stehen: “Indem A den B in den Kopf schoss, hat er ihn getötet.” Keine Schachtelsätze (kurz und knapp), keine überflüssigen Schnörkel oder Füllwörter. Jeder Hauptgedanke ein Hauptsatz (eine Idee, ein Satz). Fachsprache: streng sachlicher und juristischer Sprachstil Bitte: sparsame Verwendung des Konjunktiv25! Statt “Dann müsste ein wirksamer Kaufvertrag bestehen.” kann man schreiben: “Voraussetzung für den Anspruch ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags.”26 24 Auch als „Evidenz“ bezeichnet, vgl. Lange, Jurastudium erfolgreich, 4. A., S. 240. 25 Spezielle Hinweise zur Verwendung des Konjunktiv gibt: Schnapp, Jura 2002, 32 - 35. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 26 Nur gängige Abkürzungen benutzen (“BGB”)! Bei Zweifelsfragen hilft der Kirchner! (Nicht alles, was man selbst für gängig hält, ist es auch.) Selbstverständlich: Korrekte Rechtschreibung und Zeichensetzung. Absätze, Zwischenergebnisse (Übersichtlichkeit) Keine Verweise nach unten, nur nach oben. Logischer Aufbau, aber nie den Aufbau selbst begründen: Dem Leser muss anhand der Darstellung klar werden, warum die Lösung in der gewählten Art aufgebaut wurde und nicht anders. Der Leser sieht, wie das Gutachten aufgebaut ist. Entweder ist der Aufbau richtig, dann muss man nicht begründen, warum es nicht anders (und damit falsch) ist, oder der Aufbau ist falsch – dann hilft auch keine Begründung. Hilfsgutachten: Manchmal steht in der Aufgabenstellung zusätzlich, man solle ggf. hilfsgutachterlich prüfen. Ein Hilfsgutachten "funktioniert" genauso wie ein gewöhnliches Gutachten. Es bedeutet einfach, dass in der gutachterlichen Prüfung ein Punkt zu verneinen war und die Prüfung damit streng genommen beendet ist. Wenn z.B. ein Klageantrag nicht zulässig ist, hat er keine Aussicht auf Erfolg. Da die wichtigsten Probleme in der Regel jedoch in der Begründetheit liegen, muss ggf. hilfsgutachterlich weiter geprüft werden. Man schreibt also einfach trotz der Unzulässigkeit ein Gutachten zur Begründetheit (beispielsweise im Fall einer prozessualen Fragestellung) und kennzeichnet es als Hilfsgutachten. Dieses Gutachten wird jedoch genauso aufgebaut wie ein „normales“ Gutachten. Immer dran denken: Wesentlich ist nicht so sehr das erzielte Ergebnis, sondern der Weg, auf dem der Bearbeiter zu seinem Ergebnis gekommen ist. 26 Streng genommen ist der Gebrauch des Konjunktiv in einigen Fällen, z.B. dem dargestellten sogar falsch: Denn die bloße Möglichkeit des Bestehens eines Kaufvertrags ist keine ausreichende Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs. Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 27 Seitenlimit: Bitte dran halten! Langatmige Ausführungen mindern den Wert einer Hausarbeit eher, als dass sie ihn steigern. Falls die Arbeit doch etwas länger wird und es nicht möglich erscheint, stellenweise zu kürzen: Bitte spielt nicht mit dem Rand und der Schriftgröße, der Korrektor merkt es doch. Eine Arbeit, die links den Rand einhält und auf der rechten Seite, oben und unten nur knapp 1 cm Platz lässt, macht keinen guten Eindruck. Abschließend: Die Arbeit unterschreiben und gelocht/geheftet/gebunden abgeben. Viel Erfolg! Dagmar Kolossa Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit 28 VII. Weiterführende Literatur (Auswahl) Allgemeines (Lerntechnik, Zeitmanagement, Organisation): • Becher, Stephan: Schnell und erfolgreich studieren, Organisation, Zeitmanagement, Arbeitstechniken; 2. Auflage, Eibelstadt 2003 • Bischof, Anita/Bischof, Klaus: Selbstmanagement, effektiv und effizient, 5. Auflage, Freiburg 2006 • Broich, Josef: Fit im Studium - Gebrauchsanleitung fürs Gehirn: Ökonomie des Lernens und Lesens, der Materialbeschaffung, Internet-Nutzung, Materialverarbeitung und Erstellung schriftlicher Arbeiten, Köln 2002 • Franck, Norbert: Fit fürs Studium: erfolgreich reden, lesen, schreiben, 7. Auflage, München 2004 • Hatzelmann, Elmar/Held, Martin: Zeitkompetenz: Die Zeit für sich gewinnen, Weinheim 2005 • Hofmann, Eberhardt/Löhle, Monika: Erfolgreich Lernen; Göttingen 2004 • Litzcke, Sven Max: Arbeits- und Lerntechniken - wie man sich perfekt organisiert, 2003 (Onlinezugriff über den Bibliothekskatalog bzw. http://www.olev.de/publikationen/Litzcke_AuLT.pdf) • Stickel-Wolf, Christine/Wolf, Joachim: Wissenschaftliches Arbeiten und Lerntechniken: erfolgreich studieren - gewusst wie! 4. Auflage, Wiesbaden 2006 ► Zu diesem Themenbereich gibt es eine fast unüberschaubare Flut von Literatur. Auch in der UB findet sich einiges Aktuelles, ein Blick in den Katalog lohnt sich. Juristische Lerntechniken oder Organisationshilfen: • Haft, Fritjof: Einführung in das juristische Lernen; 6. Auflage, Bielefeld, 1997 Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit • 29 Klaner, Andreas: Richtiges Lernen für Jurastudenten und Rechtsreferendare, Berlin 2003 • Lange, Barbara: Jurastudium erfolgreich. Planung, Lernstrategie, Zeitmanagement; 4. Auflage, Köln 2005 • Lenz, Karl-Friedrich: Lernstrategie Jura, Norderstedt 2002 • Möllers, Thomas M. J.: Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten: Klausur, Hausarbeit, Seminar- und Studienarbeit, Staatsexamen, Dissertation, 3. Auflage, München 2005 • Münchhausen, Marco v./Püschel, Ingo P.: Lernprofi Jura; München 2002 Hilfen zur Falllösung: • Arzt, Gunther: Die Strafrechtsklausur, 7. Auflage, München 2006 • Becker, Joachim: Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht: Übungsklausuren mit gutachterlichen Lösungen und Erläuterungen, 2. Auflage, Stuttgart 2005 • Beulke, Werner: Klausurenkurs im Strafrecht I, 3. Auflage, Heidelberg 2005 • Ders., Klausurenkurs im Strafrecht II, Heidelberg 2007 • Ders., Klausurenkurs im Strafrecht III, 2. Auflage, Heidelberg 2006 • Brühl, Raimund: Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung: praktische Anleitungen zum Erwerb prüfungsrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten, 7. Auflage 2006 • Busse, Bartold/Füssgen, Petra/Tillmann-Gehrken, Bernd: Die Methodik der Fallbearbeitung im Verwaltungsrecht: Fragen und Antworten, Übungsfälle mit Lösungen, Lerntests zur Selbstkontrolle, 3. Auflage 2000 • Butzer, Hermann/Epping, Volker: Arbeitstechnik im Öffentlichen Recht; 3. Auflage, Stuttgart 2006 • Dörrschmidt, Harald/Metzler-Müller, Karin: Wie löse ich einen Privatrechtsfall? Aufbauschemata - Mustergutachten – Klausurschwerpunkte, 4. Auflage, Stuttgart 2005 • Meurer, Dieter/ Kahle, Franz/Dietmeier, Frank: Übungskriminalität für Einsteiger: Anfängerhausarbeiten im Strafrecht, Marburg 2000 Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit • Peine, Franz-Joseph: Repetitionsbuch zum 30 Klausurenkurs allgemeinen im und Verwaltungsrecht: besonderen Ein Fall- und Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2006 • Scholz, Christian/Wohlers, Wolfgang: Klausuren und Hausarbeiten im Strafrecht; 3. Auflage, Baden-Baden 2003 • Schwerdtfeger, Gunther: Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung: Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 12. Auflage, München 2004 • Wörlen, Rainer: Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, 7. Auflage, Köln 2004 Arbeiten mit word: • Krämer, Ralf/Rohrlich, Michael: Haus- und Examensarbeiten mit Word, Frankfurt am Main 2005 • Skripten zu den jeweiligen word-Versionen des RRZN (Regionales Rechenzentrum Hannover, http://www.rrzn.uni-hannover.de/buecher.html), erhältlich bei uns im HRZ Wissenschaftliches Arbeiten: • Erichsen, Hans-Uwe, Jura 1979, 35: Hinweise für die Übungen im Öffentlichen Recht • Franck, Norbert: Handbuch wissenschaftliches Arbeiten, Frankfurt am Main 2004 • Franck, Norbert/Stary, Joachim: Die Technik wissenschaftlichen Arbeitens, 13. Auflage, Stuttgart 2006 • Jele, Harald: Wissenschaftliches Arbeiten: Zitieren, 2. Auflage, München 2006 • Kleinhenz, Holger/ Deiters, Gerhard: Kausuren, Hausarbeiten, Seminararbeiten, Dissertationen richtig schreiben und gestalten, Frankfurt am Main 2005 • Lück, Wolfgang: Technik des wissenschaftlichen Arbeitens. Seminararbeit, Diplomarbeit, Dissertation, 9. Auflage, München 2003 • Möllers, Thomas M. J.: Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten: Klausur, Hausarbeit, Seminar- und Studienarbeit, Staatsexamen, Dissertation, 3. Auflage, München 2005 • Von Münch, Ingo: Promotion, 3. Auflage, Tübingen 2006 Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit • Rückriem, Georg/Stary, 31 Joachim: Techniken wissenschaftlichen Arbeitens: recherchieren, präsentieren; multimediale Präsentationen, interaktive Übungen und Beispiele; Glossar, Notizfunktion, Formblätter, Berlin 2001 • Brandt, Edmund: Rationeller schreiben lernen: Hilfestellung zur Anfertigung wissenschaftlicher (Abschluss-)Arbeiten, 2. Auflage, Baden-Baden 2006 Hinweise zu Sprache und Stil: • Schimmel, Roland: Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 6. Auflage, München 2006 • Schnapp, Friedrich: Stilfibel für Juristen, Münster 2004 • Schnapp, Friedrich: Aktiv oder Passiv? Das Leiden an der Leideform; Jura 2004, 526531 • Schnapp, Friedrich: Wie entspricht man dem Gebot der Knappheit?; Jura 2003, 602607 • Schnapp, Friedrich: Krebsübel Substantivitis?; Jura 2003, 173-177 • Schnapp, Friedrich: Das vertrackte "Verbindungs"-Wesen Zum richtigen Gebrauch von Konjunktionen; Jura 2002, 599-602 • Schnapp, Friedrich: Augen zu und "durch"? Von der Schwierigkeit im Umgang mit Präpositionen; Jura 2002, 312-316 • Schnapp, Friedrich: Das Kreuz mit dem Konjunktiv; Jura 2002, 32 – 35 • Schneider, Wolf: Deutsch für Profis: Wege zu gutem Stil. München, 1999 ► Da Sprache das juristische Werkzeug ist, ist der korrekte Gebrauch besonders wichtig! Prüfungstraining: • Charbel, Ariane: Top vorbereitet in die mündliche Prüfung: Prüfungsangst überwinden, Lernstrategien entwickeln, Selbstdarstellung trainieren, 2. Auflage, Nürnberg 2005 Dagmar Kolossa – Die Hausarbeit • ter Haar, Philipp/Lutz, 32 Carsten/Wiedenfels, Matthias: Prädikatsexamen. Der selbständige Weg zum erfolgreichen Examen, Baden-Baden 2004 • Petersen, Jens: Die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen: zivilrechtliche Prüfungsgespräche, Berlin 2005 ► Zum Thema Prüfungsangst und Prüfungen allgemein finden sich zahlreiche weitere Werke in der UB! ► Die meisten der hier aufgeführten Bücher befinden sich in der Bibliothek. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Bücher, sowohl in der UB als auch anderswo. Für die hier gegebenen Empfehlungen gilt dabei, was auch sonst für (Lehr- und Lern-)Büchern gilt: Ob sie einem zusagen und man mit ihnen arbeiten mag, ist oft eine Frage des persönlichen Geschmacks. Daher lohnt es sich, eine eigene Auswahl zu treffen, mit der man dann auch wirklich arbeitet. ► Auch ein Blick ins Internet lohnt sich: Auf vielen Lehrstuhlseiten werden ebenfalls Tipps und Vorlagen für juristische Hausarbeiten gegeben (meist unter dem Punkt “Begleitmaterial”, z.B. bei Prof. Rolfs und bei Prof. Schild). ► Unter http://www.jura.uni-bielefeld.de/Studium/Wordvorlagen.htm findet Vorlage in word für eine Hausarbeit. Ihr eine Max Mustermann Morgenbreede 13 33615 Bielefeld 2. Fachsemester Matrikel-Nr. 789789 Studienbegleitende Hausarbeit im Bürgerlichen Recht bei Prof. Dr. Fritz Jost WS 2006/07 II Sachverhalt Der Arzt A fragt bei B, einem Händler für medizinische Geräte, schriftlich nach dem Preis eines EKG-Geräts an. Am nächsten Tag ruft B während der Mittagszeit in der Praxis des A an. Weil A gerade mit seiner Sprechstundenhilfe zu einem Notfall gerufen wird, ist nur noch der Patient P in der Praxis. P meldet sich auf den Telefonanruf und erklärt, dass niemand da sei. B bittet ihn, dem A mitzuteilen, das EKG-Gerät koste 5.000 €. P notiert das auf einem Zettel. Nach einer halben Stunde, als A immer noch nicht zurückgekehrt ist, ruft B erneut an. Er teilt dem P mit, er habe versehentlich einen alten Preis genannt, das EKG-Gerät koste tatsächlich 5.500 €, P möchte die Nachricht bitte korrigieren. P notiert “Preis EKG-Gerät 5.500 €“ auf einem anderen Zettel. Er händigt dem A bei dessen Rückkehr aber versehentlich den ersten Zettel aus, auf dem der Preis mit 5.000 € notiert ist. A schreibt darauf an B, er bitte um Lieferung des EKG-Geräts, mit dem Preis sei er einverstanden. A meint, er könne von B das Gerät zum Preis von 5.000 € verlangen. Wie ist die Rechtslage? III Gliederung 1. Teil: Anspruch des X gegen Z auf Beseitigung des von A vorgenommenen Umbaus..............................................................................1 A. Anspruch aus §§ 1027, 1004 BGB .............................................................................1 I. Berechtigung.........................................................................................................1 1. Ursprünglich Berechtigter ..............................................................................1 2. Verkauf des herrschenden Grundstück ..........................................................2 3. Teilung des herrschenden Grundstücks..........................................................2 a) Erlöschen für die übrigen Teile................................................................3 b) Mehrbelastung .........................................................................................4 c) Zwischenergebnis.....................................................................................5 4. Möglicher Wegfall des Vorteils .....................................................................5 5. Zwischenergebnis...........................................................................................6 II. Beeinträchtigung .................................................................................................7 III. Störer ...............................................................................................................8 1. Handlungsstörer .............................................................................................8 2. Zustandsstörer ................................................................................................9 IV. Rechtswidrigkeit der Störung ..........................................................................10 1. Duldungspflicht aus § 912 BGB analog.......................................................10 a) Widerspruch des B .................................................................................11 b) Widerspruch des X ................................................................................13 c) Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ..........................................................14 d) Rechtswidrigkeit durch Vorsatz ............................................................15 2. Duldungspflicht nach § 14 BImSchG ..........................................................16 3. Duldungspflicht durch Baugenehmigung bzw. Gaststättenerlaubnis .........17 4. Zwischenergebnis.........................................................................................18 V. Verjährung.........................................................................................................19 IV Literaturverzeichnis Brox, Hans/ Allgemeiner Teil des BGB Walker, Wolf-Dieterich 30. Auflage, München 2006 (zitiert: Brox/Walker, AT) Brox, Hans/ Allgemeines Schuldrecht Walker, Wolf-Dietrich 31. Auflage, München 2006 (zitiert: Brox/Walker, SchuldR AT) Casper, Matthias Geschäfte des täglichen Lebens - kritische Anmerkungen zum neuen § 105 a BGB in: NJW 2002, 3425 - 3430 Edenfeld, Stefan Anmerkung zum Urteil des BGH vom 09.07.2002 - XI ZR 323/01 in: JZ 2002, 1165 – 1167 Isensee, Josef/ Handbuch des Staatsrechts Kirchhof, Paul (Hrsg.) Band IV: Finanzverfassung - Bundesstaatliche Ordnung 2. Auflage, Heidelberg 1999 Band VI: Freiheitsrechte (Zitiert: Bearbeiter in HStR IV bzw. VI) Maunz, Theodor/ Kommentar zum Grundgesetz Dürig, Günter (Begr.) Loseblattsammlung, Stand Juni 2006 Medicus, Dieter Bürgerliches Recht 20. Auflage, Köln 2004 (zitiert: Medicus, BR) V ders. Schuldrecht I, Allgemeiner Teil 17. Auflage, München 2006 (zitiert: Medicus, SchuldR AT) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch herausgegeben von Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker und Roland Rixecker Band 1/1: Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240), ProstG 5. Auflage, München 2006 Band 2a: Schuldrecht, Allgemeiner Teil (§§ 241 - 432) 4. Auflage, München 2002 (Zitiert: MK-Bearbeiter) Palandt, Otto (Begr.) Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 66. Auflage, München 2007 Schmidhäuser, Eberhard Selbstmord und Beteiligung am Selbstmord in strafrechtlicher Sicht in: Festschrift für Hans Welzel, hrsg. von Günther Stratenwert, Berlin, New York 1974, S. 801 - 822 1 A. Anspruch des L gegen X auf Zahlung des Kaufpreises für die Bananen in Höhe von € 5 aus § 422 II BGB I. Anspruch entstanden L könnte gegen X einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 5 gem. § 433 II BGB aus einem Kaufvertrag über die Bananen haben. 1. Wirksamer Kaufvertrag Voraussetzung dafür ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen X und L. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. a) Angebot Das Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Abschluss eines Vertrages einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen nur von dessen Einverständnis abhängt1. Es muss die essentialia negotii enthalten. ... 1 Palandt-Heinrichs, § 145 Rn. 1.