- Gemeinde Mühltal
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4.1.1. Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666,669)), der §§ 1 bis 5 a und 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.01.2005 (GVBl. I S. 54), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) i.d.F. vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I, S. 698) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 03.01.2007 (GVBl. I, S. 3) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 25. September 2007 nachstehende Satzung über die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte - neu Kinderbetreuungseinrichtungen1 der Gemeinde Mühltal beschlossen und am 18. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 sowie am 14. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. März 2011 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert: § 1 Träger und Rechtsform Die Kinderbetreuungseinrichtungen werden von der Gemeinde Mühltal als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. § 2 Aufgaben Die Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtungen bestimmen sich nach § 6 des HKJGB. § 3 Kreis der Berechtigten (1) Der Kindergarten und die Kindertagesstätte stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der obigen Regelung genehmigen. (2) Bei der Vergabe der Krippenplätze wird gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigt. Die nachfolgenden Kriterien werden bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfes der Kinder beachtet. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeinde Mühltal als Träger der Einrichtung nach folgenden Kriterien gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 24 a SGB VIII. 1 geändert durch GVE-Beschluss vom 18.12.2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 (gilt durchgängig im ganzen Satzungstext an allen zu ersetzenden Stellen) Seite 1 von 9 4.1.1. 1. Kinder von alleinerziehenden Sorgeberechtigten, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. 2. Kinder, deren Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen. 3. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist. 4. Datum der Anmeldung in der Einrichtung: Die Gemeinde Mühltal behält sich das Recht vor, in Härtefällen bei der Aufnahme von der oben beschriebenen Prioritätenliste abzuweichen. Der Bedarf eines Krippenplatzes aufgrund der zuvor aufgelisteten Vergabekriterien ist durch entsprechende Bescheinigungen von den Sorgeberechtigten nachzuweisen (Vorlage des Arbeitsvertrages, Ausbildungsvertrages, Studienbescheinigung, Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit an einer Bildungsmaßnahme Meldebescheinigung , ärztliche Atteste etc.). Können Angaben nicht durch entsprechende Belege bescheinigt werden, kann dies zum Verlust des Krippenplatzes führen. Für die Aufnahme bzw. die Betreuung eines Kindes in der Kinderkrippe gelten des weiteren folgende Voraussetzungen: 5. Die Sorgeberechtigten sowie die Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mühltal 6. Grundsätzlich werden Kinder vom 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut. 7. Es können bis maximal 10 Kinder in die Kinderkrippe aufgenommen werden. 8. Änderungen der bei der Aufnahme beschriebenen Angaben (z.B. Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses etc.) und damit der Voraussetzung zum Erhalt eines Krippenplatzes sind der Gemeinde Mühltal unverzüglich bekannt zu geben. Dies kann zum Verlust des Krippenplatzes führen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. (4) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen, familiären und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung über die Aufnahme des Kindes. (5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kinderbetreuungseinrichtungen erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. Seite 2 von 9 4.1.1. (6) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch, psychisch behindert oder von Behinderung bedroht sind oder die Entwicklungsverzögerungen haben, können in die Einrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Ihre Aufnahme erfordert eine kooperative Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Träger, Mitarbeiter, Eltern, Elternbeirat oder aufnehmenden Gruppe) sowie den erforderlichen sozialen Diensten (wie Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen, Logopäden, Fachärzten/Gesundheitsamt usw.). (7) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen erst dann besuchen, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden kann, die besagt, dass das Kind frei von Ansteckung ist. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Gemeinde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.2 § 4 Betreuungszeiten (1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen sind an den Werktagen wie folgt geöffnet: Kinderkrippe: montags bis freitags: 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr. 3 Zukäufe sind hier nicht möglich. Kindergarten: montags bis freitags: (mittwochs + donnerstags = Servicetage/Betreuungszeit zusätzlich von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr) 07.30 Uhr 08.00 Uhr 13.00 Uhr 08.00 Uhr 14.00 Uhr tag 08.00 Uhr bis bis bis bis bis 08.00 Uhr 13.00 Uhr 14.00 Uhr 14.00 Uhr 16.30 Uhr Zukaufsmöglichkeit Regelkindergartenzeit (Betreuungsblockzeit) Zukaufsmöglichkeit Betreuungsblockzeit Zukaufsmöglichkeit für Mittwoch + Donners- bis 16.30 Uhr Betreuungsblockzeit Mittwoch + Donnerstag 08.00 Uhr 12.30 Uhr 13.00 Uhr 14.30 Uhr 16.30 Uhr 13.00 Uhr 14.30 Uhr 16.30 Uhr Zukaufsmöglichkeit Regelkindergartenzeit (Betreuungsblockzeit) Zukaufsmöglichkeit Mittagessen Zukaufsmöglichkeit Zukaufsmöglichkeit Betreuungsblockzeit Betreuungsblockzeit Betreuungsblockzeit Kindertagesstätte: montags bis freitags: 07.30 Uhr 08.00 Uhr 12.00 Uhr 13.00 Uhr 13.00 Uhr 08.00 Uhr 08.00 Uhr 08.00 Uhr 2 3 bis bis bis bis bis bis bis bis Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung geändert durch GVE-Beschluss vom 14.12.2010 mit Wirkung ab 1. März 2011 Seite 3 von 9 4.1.1. (2) Platzsharing im Kindergarten und in der Kindertagesstätte ist nur dann möglich, wenn alle Mittagessens- und Nachmittagsplätze, die zur Verfügung stehen, voll belegt sind. (3) Im Kindergarten bzw. in der Kindertagesstätte müssen sich die Erziehungsberechtigten für eine der angebotenen Betreuungsblockzeiten (in jedem Fall die Regelkindergartenzeit beinhaltend) gemäß § 4 Abs. 1 verbindlich für eine Laufzeit von 6 Monaten ab dem Datum der Aufnahme entscheiden. (4) Ein Wechsel der ausgewählten Betreuungsblockzeiten ist nur nach Ablauf einer Laufzeit von 6 Monaten möglich und schriftlich bei der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu beantragen. (5) In Ausnahmefällen ist eine Abweichung von Abs. 4 möglich. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere a) Veränderungen in den familiären Verhältnissen durch Aufhebung von Ehegemeinschaften oder Trennung von Eltern, b) Aufnahme oder Aufgabe einer Berufstätigkeit des/der Erziehungsberechtigten, c) sonstige nicht vorhersehbare Veränderungen in den Lebensverhältnissen. (6) Die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Ausnahmeregelung vorliegt, trifft der Gemeindevorstand. (7) Die aufgeführten Zukaufzeiten sind optional wählbar. Buchungen von Zukaufzeiten für einzelne Tage sind möglich. Näheres hierzu regelt die Gebührensatzung. (8) Die Anmeldungen der Betreuungsblockzeiten und Zukaufzeiten erfolgen auf entsprechenden Formularen, die der Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte bereithalten. (9) Die Kinderbetreuungseinrichtungen bleiben während der in Hessen gesetzlich festgelegten Sommerferien für zwei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die beiden jährlichen Aufarbeitungs- und Reinigungstage schließen sich unmittelbar mit je einem Tag an die Sommer- und Weihnachtsschließung an. An dem Freitag, der dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt unmittelbar folgt, bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen ebenfalls geschlossen. Die Ferienplanung für das Folgejahr erfolgt bis spätestens Mitte Oktober eines jeden Jahres durch die Gemeindeverwaltung. Hieran sind die jeweiligen Elternbeiräte, die Mitglieder des durch den Gemeindevorstand gebildeten Arbeitskreises „Gemeindekindergärten“ und die jeweiligen Leitungen der Kinderbetreuungseinrichtungen zu beteiligen.4 (10) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen an diesen Tagen ganz oder teilweise geschlossen. 4 Abs. 9 geändert durch GVE-Beschluss vom 18.12.2007 Seite 4 von 9 4.1.1. Für die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der jeweiligen Konzeptionen bleiben die Kinderbetreuungseinrichtungen an zwei Tagen im Jahr, die von den jeweiligen Leitungen festgelegt werden, geschlossen.5 (11) Bekanntgaben erfolgen durch Aushang in den Kinderbetreuungseinrichtungen sowie schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. § 5 Aufnahme (1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtungen ärztlich untersucht werden. Dieses ist bei Aufnahme durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches nicht älter als eine Woche ist, nachzuweisen.6 Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung. Maßgebend ist das Alter des Kindes, die soziale Dringlichkeit sowie pädagogische und familiäre Gesichtspunkte. (3) Ein Aufnahmegremium, bestehend aus den jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden, den jeweilig benannten Mitgliedern des Gemeindevorstandes, einem Mitglied der Verwaltung sowie der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung, entscheidet über die Platzvergabe nach sozialer Dringlichkeit für den Fall, das die Mittagessens- und Nachmittagsgruppen im Kindergarten und der Kindertagesstätte vollständig belegt und auch das Platzsharing ausgeschöpft sind. Die Gründe sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend bei der Anmeldung bekannt zu geben. (4) Aufnahmen sollen mit der Auflage verbunden sein, dass Plätze freizugeben sind, wenn dringlichere Anfragen vorliegen. Dies ist den Eltern bei der Anmeldung bereits schriftlich von der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung bekannt zu geben. Ebenfalls sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, diesbezüglich Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen (z.B. Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses). Werden durch die gemeldeten Veränderungen die Voraussetzungen für einen Mittagessens- bzw. Nachmittagsplatz in der Kindertagesstätte bzw. im Kindergarten nicht mehr erfüllt, so erlischt dieser Anspruch. Wenn die festgelegte Höchstbelegung der Mittagessens- und Nachmittagsplätze in den Gruppen in der Kindertagesstätte und im Kindergarten erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. (5) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Gebührensatzung an. 5 6 Satz 2 neu eingefügt durch GVE-Beschluss vom 18.12.2007 Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung Seite 5 von 9 4.1.1. § 6 Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtungen regelmäßig besuchen; sie sollen spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen und pünktlich zum Ende der gebuchten Zeiten in den Einrichtungen abgeholt werden. (2) Die Kinder sind sauber zu waschen und zweckmäßig zu kleiden. (3) Die Erziehungsberechtigten oder bring- bzw. abholberechtigten Personen übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kinderkrippen-/Kindergartenbzw. Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenpersonal in den Kinderbetreuungseinrichtungen wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden der Kinderbetreuungseinrichtungen und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen der Grundstücke bzw. der Gebäude. Sollen Kinder den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kinderbetreuungseinrichtungen, wer außer ihnen zum Bringen und Holen des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Kinderkrippen/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenpersonal nach Hause zu bringen. (4) Das Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenpersonal ist schriftlich darüber zu informieren, ob das Kind den Kindergartenbus in Anspruch nimmt. Eine Änderung muss persönlich vom Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden. (5) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kinderbetreuungseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. 7 (6) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung mitzuteilen. (7) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten. (8) Mit der Unterschrift auf der Karteikarte bestätigen die Erziehungsberechtigten den Erhalt der Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung. 7 Im übrigen gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung Seite 6 von 9 4.1.1. § 7 Pflichten der Kinderkrippen/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung (1) Die Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben den Erziehungsberechtigten in einer vereinbarten Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. § 8 Elternversammlung und Elternbeirat Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 HKJGB wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt. § 9 Versicherung (1) Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. (2) Gegen Unfälle, die in den Kinderbetreuungseinrichtungen, auf angemeldeten Ausflügen sowie auf dem Hin- und Rückweg geschehen, sind die Kinder gesetzlich versichert (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII) unter Beachtung der in dieser Satzung geregelten Bedingungen. Die Benutzung des Kindergartenbusses geschieht in Verantwortung der Erziehungsberechtigten. § 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im voraus und bis zum Monatsende zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. § 11 Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr (Bambini-Programm) (1) Gemäß dem Dritten Teil der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden Kinder in dem Jahr, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, vom Kindergartenbeitrag freigestellt. (2) Eine Freistellung von der Beitragszahlung erfolgt für maximal 5 Stunden täglich je nach gebuchtem Betreuungsmodell. Beiträge über die 5. Betreuungsstunde hinaus sowie Zukäufe und das Verpflegungsentgelt sind weiterhin zu entrichten. Die Eltern erhalten hierüber einen entsprechenden Bescheid. Seite 7 von 9 4.1.1. (3) Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind, nach Vorlage einer entsprechenden Aufnahmebescheinigung der Schule, die bereits gezahlten Gebühren zurückzuerstatten. (4) Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung in der Einrichtung jedoch wieder voll gebührenpflichtig. Auch hier ist die Vorlage einer entsprechenden Rückstellung des Kindes durch die jeweilige Schule erforderlich. (5) Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. § 12 Abmeldung (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Kinderkrippen-/Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenleitung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. (2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen. (3) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr bis zum Entlassungstermin zu zahlen. (4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. (5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. (6) Werden die Gebühren mehr als zwei Mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. § 13 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtungen sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Kindergarten bzw. die Kindertagesstätte werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert: Seite 8 von 9 4.1.1. a) allgemeine Daten Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten, b) Benutzungsgebühr für die Kinderbetreuungseinrichtungen Berechnungsgrundlagen, c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Sozialgesetzbuch II und XII, Satzung. Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach dem Ausscheiden des Kindes aus den Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. spätestens jedoch nach Ausgleich eventuell noch offen stehender Forderungen. Anderweitige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 8 (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.09.2007 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung über die Benutzung des Kindergartens und der Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal gemäß § 3 Abs. 2 Hess. KAG. Mühltal, den 10. Oktober 2007 Der Gemeindevorstand Bender Erster Beigeordneter 8 Satz 3 neu eingefügt durch GVE-Beschluss vom 18.12.2007 Seite 9 von 9