018/2012-ö-30 - Stadt Metzingen
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018/2012-ö-30 - Stadt Metzingen
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.04.2012 Vorlagen-Nr.: 018/2012-ö-30 Az.: Gremium: Gemeinderat Dezernat - Amt II Zweck: Entscheidung Art: öffentlich Abteilung: Ordnungsamt Datum: 01.03.2012 Sachbearbeiter: Herr Albrecht Gaiser/ Herr Patrick Hubertz Beschlussantrag: I. Der Gemeinderat beschließt die geänderte Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung (Anlage 1) zum 01.04.2012. II. Der Gemeinderat beschließt auf Basis der in Anlage 5 dargestellten Gebührenkalkulation die Bestattungsgebührensatzung (Anlage 4) zum 01.04.2012 und trifft die im Sachvortrag dargelegten Ermessensentscheidungen. Ziel: Zu I.: Einführung neuer Bestattungsformen Zu II.: Anpassung der Gebührensätze auf die derzeitigen Gegebenheiten (vor allem für neue Bestattungsformen) - Anpassung des Kostendeckungsgrades Sachverhalt: Zu I.: Änderung der Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung zum 01.04.2012 1. Allgemeines: Grund für die Änderung der Friedhofssatzung: Der Hauptteil der aktuell gültigen Fassung der Friedhofssatzung ist zum 01.07.2005 in Kraft getreten. Die letzte Anpassung zum 01.01.2010 beinhaltete lediglich die Änderung von § 4 (gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen) aufgrund der geänderten Bestimmungen der EUDienstleistungsrichtlinie. Anlass für die nun anstehenden Änderungen sind Bedarfsanpassungen, aber auch der kontinuierlich sinkende Kostendeckungsgrad dieser städtischen Einrichtung. Seit der letzten Änderung gab es neben Rechtsänderungen vermehrt Wünsche aus der Bevölkerung und aus dem Kreis der bei Bestattungen beteiligten Organisationen und Unternehmen nach weiteren und somit neuen Bestattungsformen. Diese Anregungen waren wesentlicher Bestandteil der Grundsatzüberlegungen bei der Überarbeitung der vorliegenden Friedhofssatzung. Die Bestattungskultur unterliegt dem gesellschaftlichen Wandel und spiegelt eine sich ändernde Gesellschaft wieder. Lokale Bindungen schwinden ebenso wie familiäre. Eine mobile, starkem Wettbewerb ausgesetzte Gesellschaft fordert individuelle Flexibilität, sodass die einzelnen Mitglieder der Familien oft weit voneinander getrennt ihren Wohnsitz begründen. Dies wirkt sich letztendlich auch auf die Bestattungskultur aus. Grabfelder mit geringem Pflegeaufwand sind deshalb „voll im Trend“. Bereits zu Lebzeiten werden die Weichen für den Todesfall gestellt, „man Seite 1 von 9 will nach dem Ableben niemandem zur Last fallen“. Rasengrabfelder mit Grabsteinen, aber ohne Grabschmuck sind zwar zurzeit noch relativ gering verbreitet, aber auch hier steigt die Nachfrage. Bei Urnengräbern verzeichnen alle bisher angebotenen Formen einen stetigen Zuwachs. Insbesondere Urnenwände sind schneller in Gänze belegt, als vorausberechnet, sodass weitere Elemente in der Haushaltsplanung 2012 (Friedhof Neuhausen und Mühlwiesenfriedhof) berücksichtigt wurden. Die Vollbelegung des letzten Elements der Urnenwand auf dem Mühlwiesenfriedhof dauerte nur halb so lang wie beim Element zuvor (2,5 Jahre 15 Monate). Der vorhandene Platz auf dem Mühlwiesenfriedhof reicht nur noch für die Erstellung eines weiteren Elements. Danach endet diese Angebotsform auf diesem Friedhof. In Kenntnis dieser Grundvoraussetzungen musste nach Möglichkeiten der Angebotserweiterung gesucht werden. Oberste Prämisse hatten bei der Auswahl der Ergänzungsformen die Mach- und Finanzierbarkeit, aber auch die Bedürfnisse der Grabnutzungsberechtigten. Sicher wären noch weitere Bestattungsformen denkbar gewesen, aber es ist nicht Aufgabe eines kommunalen Friedhofs, jede mögliche Bestattungsform anzubieten, zumal berücksichtigt werden muss, dass auf dem Stadtgebiet insgesamt 4 Friedhöfe unterhalten werden. Einzelne Bestattungsformen werden in der Folge nur auf einem Friedhof angeboten, der allen Einwohnern als letzte Ruhestätte dienen kann. Neben einer Bedarfsanalyse muss auch die Zielvorgabe „Schonung der Ressourcen“ im Fokus bleiben. Die Auswahl der neuen Bestattungsformen trägt diesen Anforderungen in besonderem Maße Rechnung. Die neuen Angebote bieten mehr Freiräume und sind trotzdem auf relativ kleiner Fläche realisierbar. 2. Auflistung der neuen Bestattungsformen: 2.1. Friedbaum-Gräber: In Anlehnung an die Idee der FriedWald GmbH, die eine alternative Form der Bestattungen von Aschen in dafür ausgewählten Wäldern anbietet, soll auf dem Friedhof Auchtert das Urnenrasengrabfeld „Friedbaum“ als neue Bestattungsform angeboten werden. Die Idee der Baumbestattung wird aufgegriffen und in abgewandelter Form umgesetzt. Mit der Zielvorgabe „Schonung der Ressourcen“ wurde lediglich ein solitärer Baum in ansprechender Größe und Wuchs mit der Grünflächenabteilung ausgesucht. Die Urnengrabstätten, bei denen es sich um Wahlgräber handelt, werden kreisförmig in unmittelbarer Nähe dieses Baumes angelegt. Die Ruhezeit für das „Friedbaum-Grab“ beträgt, wie bei anderen Urnenwahlgräbern auch, 20 Jahre. Je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Da es sich um eine spezielle Form eines Urnenrasengrabfeldes handelt, ist auf dem Grab keine Bepflanzung möglich. Lediglich eine Gedenkplatte in der Größe von 20 cm x 20 cm in einem von der Stadt vorgegebenen Material (Granit) soll liegend auf der Rasenfläche eingelassen werden. Die Rasenpflege erfolgt durch die Stadt. 2.2. Stein-Garten-Gräber: Bei der Vergabe von Rasengräbern wird von der Friedhofsverwaltung immer wieder festgestellt, dass die Hinterbliebenen nach der Bestattung doch das Bedürfnis haben, auf der Grabstätte Blumen niederzulegen, Blumenschalen abzustellen oder gar auf der Rasenfläche Bepflanzungen vorzunehmen. Dies macht eine Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten durch die Stadt nahezu unmöglich und entspricht auch nicht der Idee eines Rasengrabfeldes, das für die Hinterbliebenen keinen Pflegeaufwand erfordern soll. Um diesem „Pflanz-Bedürfnis“ einerseits, andererseits aber keinen Pflegeaufwand an der Grabstätte zu haben, nachzukommen, ist die Idee des Grabfeldes „Stein-Garten-Gräber“ entstanden. Auch hier handelt es sich um eine besondere Form des Urnenrasengrabfeldes. Besonders ist in diesem Fall aber nicht die Lage (wie oben um einen Baum) , sondern die besondere Ausführung der Grabmale. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder ovale Form. Obenauf befindet sich eine Pflanzmulde. Beschriftungen sind rund um den Stein möglich. Der Name „Stein-Garten“ soll die, nach dem Chaosprinzip verteilten runden Grabmale auf der Rasenfläche, assoziieren. Diese Bestattungsform ist damit zum einen pflegeleicht, da auch hier die Rasenpflege die Stadt übernimmt, zum anderen aber trotzdem individuell gestaltbar. Der Flächenverbrauch bei dieser Seite 2 von 9 Bestattungsart ist etwas höher als bei einem „normalen“ Urnenrasengrabfeld, was höhere Gebühren zur Folge hat. Es sollen daher in diesem Wahlgrab bis zu vier Aschen bestattet werden können. Die Ruhezeit beträgt auch hier 20 Jahre. 2.3. Urnenrasengrabfeld Bisher hatten wir auf allen Friedhöfen mit Ausnahme des Mühlwiesenfriedhofes nur Rasenreihengräber im Angebot. Als Reaktion auf die Zunahme von Aschen-bestattungen wird nun auch diese kostengünstigere Variante aufgenommen. Die Ruhezeit der Grabstätten beträgt 15 Jahre. Damit erfüllt diese Bestattungsart ebenfalls unsere Zielvorgabe „Schonung der Ressourcen“. Der Mühlwiesenfriedhof bleibt auch hier mangels Fläche außen vor. 2.4. Reihengrab in der Urnenwand und Urnenstele In der Urnenwand/Urnenstele sind jetzt nicht nur Wahlgräber, sondern auch Reihengräber im Angebot. Somit ist aufgrund der kürzeren Nutzungsdauer und fehlender Verlängerungsmöglichkeit eine schnellere Wiederbelegung möglich. 3. Wesentliche Änderungen: 3.1. Ruhezeiten und Nutzungsdauer Speziell im Hinblick auf die Belegungszahlen in den Urnenwänden wurden sowohl die Ruhezeiten als auch die Nutzungsdauer für Reihen- und Wahlgräber verringert. Nach § 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg beträgt die Ruhezeit bei Leichen von Kindern die vor dem zweiten Lebensjahr gestorben sind mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern die vor dem zehnten Lebensjahr gestorben sind mindestens 10 Jahre und im Übrigen mindestens 15 Jahre. Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten. Die Ruhezeiten wurden bei Aschen auf die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren, bei Erdbestattungen auf 20 Jahre bzw. aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit auf dem Friedhof Auchtert auf 25 Jahre festgelegt. Die Nutzungsdauer wurde bei Aschenwahlgräber auf 20 Jahre verringert. 3.2. Materialien Um den aktuellen Trends nach alternativen Materialwünschen Rechnung zu tragen, werden nun auch Glas und Metall für Grabmale zugelassen. 3.3. Gestaltungsrichtlinien Im Stadtgebiet muss nach ständiger Rechtsprechung ein Friedhof mit einer Fläche ohne Gestaltungsrichtlinien ausgewiesen werden. In Absprache mit Frau Ortsvorsteherin Reusch wird diese Fläche auf dem Friedhof Neuhausen vorgehalten. 3.4. Einschränkung Grabmalhöhe Eine Höhenbegrenzung der Grabmale auf dem Friedhof Mühlwiesen auf höchstens 1,20 m ist aufgrund des Betriebsablaufes notwendig. Grund hierfür ist, dass die Särge von den Mitarbeitern händisch angehoben werden müssen. 4. Sonstige Änderungen seit 2005: 4.1. Bestattungsordnung Neuhausen und Glems Die Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems wurde im Sommer 2011 gemäß § 3 Abs. 1 und 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen beschränkt ausgeschrieben. Die „Bietergemeinschaft Bestattungsordner Friedhöfe Neuhausen und Glems“ erhielt nach Prüfung des Angebots den Zuschlag für die Erbringung der Leistungen in den Jahren 2012 und 2013. Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Friedhofssatzung musste auch der Vertragsbeginn um einen Monat verschoben werden. Die Privatisierung der Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems gilt vertragsgemäß vom Seite 3 von 9 01.02.2012 bis 31.01.2014. Die Bestattungsordnung auf den Friedhöfen Auchtert und Mühlwiesen wird vom städtischen Friedhofspersonal wahrgenommen. Die Maßnahme dient der Entlastung des städtischen Baubetriebshofs, da das Friedhofspersonal außerhalb der Friedhofsverwaltung dort angesiedelt ist. Die Privatisierung umfasst auch die Aufgabe der Sargträger. 4.2. Fahrzeuge, Geräte und Gebäudeinvestitionen seit 2005 Die Funktionsfahrzeuge wurden in den vergangenen Jahren ausgetauscht bzw. erneuert. Im Herbst 2009 wurde ein neuer Friedhofsbagger erworben und im Herbst 2010 wurde das neue Kommunalfahrzeug in Betrieb genommen, das auch für den internen Winterdienst zur Verfügung steht. Innerstädtische Dienstfahrten werden mit einem VW-Transporter, Baujahr 1985, durchgeführt. Ein Austausch dieses Fahrzeugs bzw. der Erwerb eines Ersatzfahrzeugs muss mittelfristig in Betracht gezogen werden, wobei das Anforderungsprofil im unteren Segment liegt. Neben verschiedenen Kleingeräten wurden die Versenkapparate runderneuert bzw. ausgetauscht, Mikrophonanlagen für Bestattungen angeschafft und ab Ende Februar 2012 wird auf dem Auchtertfriedhof ein Clavinova das musikalische Angebot erweitern. Als wesentliche bauliche Maßnahme seit der letzten Satzungsänderung im Jahr 2005 kann die Sanierung der Aufbahrungsräume auf dem Auchtertfriedhof genannt werden. Die Schauzellen sind nun freundlich gestaltet und den Angehörigen wird ein würdevolles Abschiednehmen ermöglicht. Die Sanierung erfolgte im Jahr 2010. In der Aussegnungshalle des Mühlwiesenfriedhofs hat sich die Toilettenproblematik durch die Schaffung einer separaten Personaltoilette insgesamt entspannt. 5. Investitionen 2012: 5.1. Erweiterung der Urnenwände in Neuhausen und auf dem Mühlwiesenfriedhof Die Urnenwand Neuhausen hat aktuell (Stand: 15.02.2012) eine Restplatzkapazität von 3 Nischen, die Urnenwand auf dem Mühlwiesenfriedhof ist voll belegt. Der Gemeinderat der Stadt Metzingen hat bei der Verabschiedung des Haushalts 2012 am 09.02.2012 für beide Erweiterungsmaßnahmen die entsprechenden Haushaltsmittel eingestellt. Sobald der Haushalt genehmigt ist und vollzogen werden kann, wird das weitere Urnenwandelement für den Mühlwiesenfriedhof mit insgesamt 24 Nischen beauftragt. Die Erweiterung auf dem Friedhof Neuhausen mit 40 Nischen kann zeitnah beauftragt werden, da bereits eine Verpflichtungsermächtigung vorliegt. Aufgrund der Witterungslage ist jedoch in beiden Fällen eine Lieferzeit von ca. 15 Wochen zu erwarten. 5.2. Wünschenswerte Veränderungen Der nördliche Eingangsbereich des Auchtertfriedhofs sollte längerfristig umgestaltet und aufgewertet werden. Hier ist u.a. ein Steingarten oder ein attraktiver Sitzbereich denkbar. Zumindest muss durch Bepflanzungen die Sichtbeziehung zur B 28 auf natürliche Weise unterbunden werden. Mit Inbetriebnahme der B 28 neu rückte die Straße an dieser Stelle sehr nahe an den Friedhof heran. Die Lärmimmissionen sind dort je nach Witterungslage und Jahreszeit sehr hoch. Zu II.: Änderung der Bestattungsgebührensatzung zum 01.04.2012 1. Ausgangslage: Die Bestattungsgebühren wurden zuletzt zum 01.07.2005 auf Grundlage der örtlichen Begebenheiten kalkuliert. Grundsätzliches Ziel dieser Neukalkulation war die Realisierung eines Kostendeckungsgrades in Höhe von rund 75%. Seite 4 von 9 Leider konnte seither ein Kostendeckungsgrad in dieser Höhe nicht realisiert werden. Dies ist einerseits auf stark angestiegene Kosten im Friedhofbereich zurückzuführen und andererseits dem Umstand geschuldet, dass sich die damals unterstellten Fallzahlkonstellationen deutlich verändert haben. So haben sich beispielsweise die durchschnittlich anzusetzenden Bestattungen in Reihengräbern seither halbiert, während sich die Fallzahlen bei Urnenbestattungen verdoppelt haben. Darüber hinaus hat der Gemeinderat am 23.09.2010 den Friedhofbericht 2010 zur Kenntnis genommen, welcher unter anderem auch die Entwicklungsmöglichkeiten neuer Bestattungsformen beinhaltet hat. Die Gebühren für diese neuen Bestattungsformen waren seither nicht kalkuliert, weshalb dieser Entwicklung ohnehin in Form einer neuen Gebührenkalkulation Rechnung getragen werden musste. Grundsätzlich war deshalb aus Sicht der Verwaltung eine neue Kalkulation der Bestattungsgebühren geboten, da sich die Rahmenbedingungen seit der letzten Kalkulation grundsätzlich verändert haben. Vor diesem Hintergrund regt die Verwaltung an, zukünftig die Bestattungsgebühren zumindest in einem 3-Jahres-Rhythmus zu kalkulieren. Die nächste Kalkulation wäre demnach zum 01.01.2015 notwendig. 2. Gebührenkalkulation (vgl. Anlage 5): Grundsätzlich gibt es mehrere Gebührenmodelle, welche zur Kalkulation der Friedhofgebühren herangezogen werden können. Von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) wird hierbei ein Gebührenmodell empfohlen, welches bei den Grabnutzungsgebühren zwischen fallund flächenbezogenen Kosten unterscheidet. Das angewandte Gebührenmodell wird einerseits von der überörtlichen Prüfung (GPA) empfohlen und ist daher rechtssicher. Andererseits ist dieses Gebührenmodell auch objektiv gerechter, weil hier eben beiden maßgeblichen Einflüssen auf den entstehenden Aufwand (Fläche und Fallzahl) berücksichtigt werden. Die Bestattungsgebührensatzung enthält folgende Gebührenarten: - Verwaltungsgebühren (vgl. § 4 in Anlage 4) Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.1. in Anlage 4) Grabbenutzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.2. in Anlage 4) Sonstige Benutzungsgebühren (vgl. § 5 Ziffer 5.3. ff. in Anlage 4). Für die Kalkulation der Grabbenutzungsgebühren werden die Gesamtkosten fallbezogen (Verleihung und Verlängerung von Grabnutzungsrechten in Jahren) und flächenbezogen (in Anspruch genommene Fläche) aufgeteilt. Die Verwaltung empfiehlt hier eine Gewichtung zwischen Fallbezug und Flächenbezug von 70% zu 30%. Auch diese Aufteilung entspricht ungefähr den durchschnittlich angenommenen Aufschlüsselungen im Landesvergleich. Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass für die Kalkulation der Grabbenutzungsgebühren eine Gewichtung zwischen Fall- und Flächenbezug von 70% zu 30% angewandt wird. Darüber hinaus wird wie bisher ein Zuschlag für Auswärtige bei den Grabbenutzungsgebühren erhoben (vgl. § 6 in Anlage 4). Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50% der in § 5 Ziffer 5.2. aufgeführten Grabbenutzungsgebühren. Der Gemeindetag Baden-Württemberg hält diesen Auswärtigenzuschlag explizit für angemessen. Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass ein Auswärtigenzuschlag auf die Grabbenutzungsgebühren in Höhe von 50% festgesetzt wird. Seite 5 von 9 2.1. Kostendeckung Inwieweit die Gebühren die Kosten decken sollen, wird vom Gemeinderat kommunalpolitisch entschieden. Das grundsätzliche Kostendeckungsgebot des Gesetzes wird allerdings von der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit der Gebührensätze für die Benutzer der öffentlichen Einrichtung begrenzt. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes ein differenzierter Kostendeckungsgrad nur für folgende Bereiche rechtlich zulässig ist: - Bestattungs- und Beisetzungsgebühren - Sonstige Benutzungsgebühren - Grabbenutzungsgebühren Innerhalb dieser Bereiche können aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes keine unterschiedlichen Kostendeckungsgrade festgelegt werden. Entwicklung des Kostendeckungsgrades: Aus der Übersicht wird deutlich, dass der Kostendeckungsgrad seit der letzten Kalkulation der Friedhofgebühren in keinem Jahr die angestrebten 75% erreichen konnte. Sollten die Friedhofgebühren nicht erhöht werden, würde für das Jahr 2012 voraussichtlich sogar ein „Minusrekord“ entstehen. Der Landesdurchschnitt in der Städteklasse B (20.000 bis 50.000 Einwohner) liegt laut einer Statistik der GPA bei knapp über 70%. Die Verwaltung empfiehlt daher ab dem Jahr 2013 einen Kostendeckungsgrad von mindestens 70% anzustreben. Anhand der vorliegenden Gebührenkalkulation würde dieses Ziel aller Voraussicht nach erreicht werden. Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass ein Gesamtkostendeckungsgrad von 70% mit der vorliegenden Kalkulation realisiert wird. Das grundsätzliche Gebot der Kostendeckung wird aufgrund mangelnder Zumutbarkeit für die Benutzer der Einrichtung nicht vollständig ausgeschöpft. Hierbei wurde folgender differenzierter Kostendeckungsgrad innerhalb der einzelnen Bereiche unterstellt und empfohlen: - Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (100%) - Sonstige Benutzungsgebühren (100%) - Grabbenutzungsgebühren (60%) Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, dass die Gebührenobergrenze für Bestattungs- und Beisetzungsgebühren, sowie die sonstigen Benutzungsgebühren zu 100% ausgeschöpft werden. Für die Grabbenutzungsgebühren wird eine Gebührenobergrenze von 60% festgesetzt. 2.2. Ursachen für die Entwicklung des Kostendeckungsgrades Zunächst sollte an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt werden, dass es im Friedhofbereich hinsichtlich des Kostendeckungsgrades temporär zu massiven Schwankungen kommen kann. Dies liegt einerseits darin begründet, dass einige Unterhaltungsintervalle nicht jährlich anfallen und andererseits natürlich die Fallzahlen erheblich schwanken. Eine detaillierte Prognose für die Zukunft ist daher nur bedingt möglich. Es können lediglich ungefähre Tendenzen prognostiziert werden. Seite 6 von 9 Dies ist auch ein Hauptgrund dafür, warum die alte Gebührenkalkulation aus 2005 „ins Leere“ gegriffen hat. Betrachtet man die hieraus resultierenden Mehreinnahmen von rund 30.000 Euro (260.000 Euro in 2005; rund 290.000 Euro in den Jahren 2006 / 2007) wird ersichtlich, dass das Ziel „40.000 Euro“ fast erreicht wurde. Hauptursächlich für die Entwicklung des Kostendeckungsgrades sind – wie an vielen anderen Stellen auch – die gestiegenen Aufwendungen (immerhin rund 100.000 Euro seit 2005 entspricht rund 18%). Hierbei fallen folgende Positionen besonders ins Gewicht: - gestiegener Abschreibungs- und Verzinsungsaufwand bedingt durch die zahlreichen Investitionen der vergangenen Jahre - tarifbedingte Erhöhung bei den Personalkosten von durchschnittlich 2% pro Jahr - Einführung der gesplitteten Abwassergebühr – rückwirkend zum 01.01.2010 2.3. Kalkulatorische Kosten Für die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten wurde der Anlagennachweis zum 31.12.2010 anhand der voraussichtlichen Zugänge laut Finanzplanung fortgeschrieben. 2.3.1. Abschreibungen Mit den Abschreibungen soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Der § 14 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes gestattet mit der Brutto- oder der Nettomethode wahlweise zwei Abschreibungsverfahren. Die Stadt Metzingen schreibt ihre Anlagen grundsätzlich nach dem Bruttoverfahren ab. Demnach werden Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 2.3.2. Verzinsung des Anlagekapitals Für die Verzinsung wird das um Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen gekürzte Anlagekapital zugrunde gelegt. Das Anlagekapital ergibt sich aus den um die Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich der Anschaffungskosten der Grundstücke (§ 14 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz). Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.12.2005 den Satz für die Anlagekapitalverzinsung auf 5,5% festgelegt. Dieser Zinssatz wurde auch bei der letzten Kalkulation der Bestattungsgebühren berücksichtigt. Für die Kalkulation des Anlagekapitalzinses wurde die Restwertmethode angewandt. Hier werden die Restbuchwerte zu Jahresbeginn und Jahresende zunächst um die Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen gemindert. Im Anschluss daran werden die Restbuchwerte zu Jahresbeginn und Jahresende addiert und durch zwei geteilt. Die Summe hieraus wird dann mit 5,5% verzinst. 2.4. Entwicklung der Gebührensätze In Folge dessen ist es natürlich folgerichtig, dass die einzelnen Gebührensätze ansteigen werden, da einerseits die Kosten um über 18% angestiegen sind und andererseits der bisherige Kostendeckungsgrad ohnehin nicht dem üblichen Landesdurchschnitt entspricht. Planmäßig würden wir (auf alter Gebührenbasis) für 2012 ff. rund 285.000 Euro an Einnahmen generieren, während wir für das Jahr 2013 mit Kosten in Höhe von rund 650.000 Euro rechnen. Um den angestrebten Kostendeckungsgrad von 70% zu erreichen, muss sich demnach unser Gebührenaufkommen um 165.000 Euro erhöhen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung von rund 43%, wobei es hier in den einzelnen Gebührenarten aufgrund des äquivalenten Gebührenmodells zu Abweichungen kommt. Die Entwicklung der maßgeblichen Gebührensätze kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Hierbei ist auch ein interkommunaler Vergleich mit benachbarten Städten in Seite 7 von 9 vergleichbarer Größe aufgeführt. Es sollte allerdings beachtet werden, dass ein interkommunaler Vergleich aufgrund verschiedener Gebührenmodelle nur bedingt aussagekräftig ist. Seite 8 von 9 3. Zusammenfassung: Die Anpassung der Bestattungsgebühren ist zunächst aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig, weil zukünftige Bestattungsangebote in der bisherigen Satzung nicht enthalten waren. Ferner haben sich die in Anspruch genommenen Bestattungsformen seither hinsichtlich der Fallzahlen massiv verändert, weshalb die derzeitige Gebührenkalkulation und die damals zugrunde gelegten Annahmen nicht mehr zeitgemäß sind. Darüber hinaus fordert der § 78 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) die Gemeinden dazu auf, dass die Aufgabenerfüllung durch entsprechende Entgelte zu finanzieren ist. Eine Ausschöpfung der Kostenobergrenze ist hier allerdings nicht vertretbar, da die Gebührensätze unverhältnismäßig hoch wären. Obwohl einige Kommunen in Baden-Württemberg trotzdem kostendeckende Bestattungsgebühren erheben, sollte man sich aus Sicht der Verwaltung an landesdurchschnittlichen Werten orientieren. Unter Berücksichtigung dieser landesweiten Durchschnittswerte und dem Umstand, dass die derzeitige Kalkulation nicht mehr zeitgemäß ist, sehen wir die Erhöhung der Bestattungsgebühren im vorgeschlagenen Umfang als geboten an. Zeitliche Umsetzung: Zum 01.04.2012 Anlagen: Anlage 1: Friedhofssatzung Anlage 2: Synopse Friedhofssatzung Anlage 3: Neue Bestattungsformen Anlage 4: Bestattungsgebührensatzung Anlage 5: Gebührenkalkulation Seite 9 von 9 Stadt Metzingen ANLAGE 1 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom: 01.04.2012 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am __________ die nachstehende Friedhofssatzung vom 01.04.2012 beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Die Friedhöfe "Auchtert", "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil" sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Neuhausen und Glems sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbene. Außerdem für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. (3) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (5) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Bestattungsbezirk des Friedhofs "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Glems Bestattungsbezirk des Friedhofs "Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Neuhausen. (6) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Stadt Metzingen II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind wie folgt festgelegt: Monate April bis August - jeweils von 07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit Monate September bis März - jeweils von 08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zu- 2012 Seite 2/19 Stadt Metzingen lassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und Abs. 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. § 6 Särge, Urnen (1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material z.B. Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll 2012 Seite 3/19 Stadt Metzingen nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt werden. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Diese Leistungen können durch Werksvertrag an einzelne Gewerbetreibende vergeben werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. § 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt auch für den Fall der Totgeburt (2) Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von Abs.1. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. 2012 Seite 4/19 Stadt Metzingen (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos. IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden unterschieden in: - Reihengräber - Urnenreihengräber - Wahlgräber - Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in Metzingen und Neuhausen) - anonyme Urnenreihengräber (nur Auchtert) - Urnenreihengräber in der Urnenwand/Urnenstele (nur Metzingen, Neuhausen) - anonyme Reihengräber (nur Auchtert) - Rasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen, Glems) - Urnenrasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen, Glems) - Friedbaum-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert) - Stein-Garten-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert) (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in Wahlgräbern der Friedhöfe Mühlwiesenstraße und Neuhausen zulässig. 2012 Seite 5/19 Stadt Metzingen (6) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge: wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), wer sich dazu verpflichtet hat, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Im Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Totgeburten (Kindergräber) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Erwachsenengräber) (3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bestattung statt. Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld ist das Anbringen von Grab- oder Blumenschmuck nur am zentralen Gedenkstein gestattet. (4) Auf den Friedhöfen Auchtert, Neuhausen und Glems werden für Erdbestattungen und Aschen Reihen-Rasengrabfelder zur Verfügung gestellt. Rasengrabstätten sind Gräber in Sonderlage, bei denen eine durchgehende Rasenfläche angelegt ist, die von der Stadt unterhalten wird. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. (5) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Reihengräber werden der Reihe nach belegt. Bei Reihengräbern gibt es nur Einzelgräber. (6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird erst- 2012 Seite 6/19 Stadt Metzingen malig durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Aschen auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind einstellige und zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber können, mit Ausnahme vom Friedhof “Auchtert“ und „Glems“, auch einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. 2012 Seite 7/19 Stadt Metzingen (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern - auch anonym - sowie Urnenstelen und Urnenwände, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur die Urne eines Verstorbenen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen; in Urnenwand und Urnenstele bis zu zwei Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof "Auchtert" sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. § 13 a Friedbaum-Gräber Auf dem Friedhof „Auchtert“ werden Flächen für Gräber um einen Baum zur Verfügung gestellt. Friedbaum-Gräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt kreisförmig in unmittelbarer Nähe eines Baumes, die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. In der Rasenfläche ist eine Gedenkplatte (Größe 20 x 20 cm), die vor der Beisetzung beschriftet werden soll, einzulassen. Die Ausrichtung der Gedenkplatten erfolgt ebenfalls kreisförmig um den Baum, im gleichen Radius zu den Nachbargräbern. Die Materialien für die Gedenkplatte und die Art der Fundamentierung werden von der Stadt vorgegeben. Grabschmuck ist nicht zulässig. 2012 Seite 8/19 Stadt Metzingen § 13 b Stein-Garten-Gräber Auf dem Friedhof „Auchtert“ wird das Rasengrabfeld „Stein-Garten“ zur Verfügung gestellt. Stein-Garten-Gräber sind Urnenwahlgräber bei denen eine besondere Ausführung der Grabmale vorgesehen ist. Die Lage wird im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Position des Grabmales darf beliebig auf der jeweiligen Grabstätte gewählt werden. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder ovale Form mit einer Pflanzmulde. Sie dürfen eine Höhe und einen Durchmesser von jeweils 50 cm nicht überschreiten. Beschriftungen sind rund um den Stein als Gravur oder in aufgesetzter Form zulässig. Je Stein-Garten-Grabstätte können vier Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu halten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck ist nur in der vorgesehenen Pflanzmulde des Grabmales zulässig. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Gestaltungsvorschriften gelten auf allen Friedhöfen. Auf dem Friedhof Neuhausen wird ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld durchführen lassen, für das die Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang gelten. (3) Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner Gestaltungsgrundsatz. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: 1. Grabmale aus Gips, 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, 4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. 2012 Seite 9/19 Stadt Metzingen § 16 Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der anonymen Grabfelder, müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 S. 2 Grabmale errichtet werden. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall oder Glas verwendet werden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein. Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, können unverändert aufgestellt werden, sofern sie den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und des § 19 Abs. 1 entsprechen. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens 70% gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. Schriften, Ornamente und Symbole müssen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche. (6) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 % der Fläche einer Grabstätte bedecken. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahme der Urnengräber). (9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3-8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (10) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung von stehenden Grabmalen zugelassen. 2012 Seite 10/19 Stadt Metzingen § 17 Urnenwand- und Urnenstelennischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Urnenwand-/Urnenstelennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadtverwaltung. (2) Die Abdeckung der Urnenwand-/Urnenstelennischen hat durch einheitliche Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe eingelegt werden. Die Beschriftung erfolgt vor der Urnenbeisetzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 S. 2-5. Grabund Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstele/-wand abzulegen. § 18 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die Gestaltung der Urnenwand-/Urnenstelenplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/ Urnenstelenplatten) als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Bei Grabmalen die ohne Genehmigung aufgestellt werden gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz analog § 22 entsprechend. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. 2012 Seite 11/19 Stadt Metzingen § 19 Standsicherheit (1) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 14 cm stark sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe - 14 cm bis 1,40 m Höhe - 16 cm ab 1,40 m Höhe - 18 cm. (2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 1,60 m, nicht überschreiten. Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine Breite von 0,70 m nicht überschritten werden. Für sämtliche Maße gilt die Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus § 16 Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung. (3) Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird. § 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten (1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Grabfeld NNeuhausen (Grabkammersystem) a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht überschreiten, die Grabmalsockeltiefe von 20 cm nicht überschreiten b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm nicht überschreiten Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen sowie Einfassungen zulässig. (2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale auf dem Mühlwiesenfriedhof eine Höhe von maximal 1,20 m nicht überschreiten. § 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung 2012 Seite 12/19 Stadt Metzingen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwand/Urnenstelennischen austauschen zu lassen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Steinplatten an den Urnenwand/Urnenstelennischen dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nicht entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verantwortlichen selbst entfernen; § 21 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Die Steinplatten an den Urnenwand-/Urnenstelenlnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. 2012 Seite 13/19 Stadt Metzingen (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungsbzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden: nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Die Grabzwischenwege werden von der Stadt ausgeführt, davon ausgenommen sind Reihen- und Wahlgräber auf dem Friedhof „Mühlwiesenstraße“. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Leichenhalle § 25 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2012 Seite 14/19 Stadt Metzingen VIII. Haftung § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Falls bei der Belegung eines angrenzenden Grabes und den dabei anfallenden Erdarbeiten eine Setzung des Grabmales oder der Einfassung eintritt, haftet die Stadt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. (4) Auf dem Mühlwiesenfriedhof kann es aufgrund der langjährigen Belegung und der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu Absenkungen der Gräber kommen. Durch Bestattungen in unmittelbarer Nähe der Grabstätte kann es aufgrund der Bodenstruktur ebenfalls zu Absenkungen kommen. Die Stadt haftet nicht für Schäden an Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen, die aufgrund dieser Absenkungen entstanden sind. § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt, 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1), 2012 Seite 15/19 Stadt Metzingen 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1). IX. Bestattungsgebühren § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung vom 01.07.2005, zuletzt geändert am 26.11.2009, außer Kraft. Ausfertigungsvermerk Metzingen,_____________________ _______________________________________ Dr. Ulrich Fiedler Oberbürgermeister 2012 Seite 16/19 Stadt Metzingen Heilungsregelung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 2012 Seite 17/19 ANLAGE 2 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 I. Allgemeine Vorschriften I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Die Friedhöfe "Auchtert", "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil" sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Neuhausen und Glems sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbene sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. § 1 Widmung (1) Die Friedhöfe "Auchtert", "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil" sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Neuhausen und Glems sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbene. Außerdem für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener, zulassen. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. (2) Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seinen Wohnsitz in Metzingen nur wegen der Unterbringung in einem auswärtigen Alten- bzw. Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. (3) Die Bestattung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen. Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Das Stadtgebiet wird in folgende (5) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Bestattungsbezirke eingeteilt: Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“; Bestattungsbezirk des Friedhofs “Auchtert“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt er umfasst das Gebiet der Kernstadt Bestattungsbezirk des Friedhofs Bestattungsbezirk des Friedhofs "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er "Mühlwiesenstraße alter und neuer Teil"; er umfasst das Gebiet der Kernstadt umfasst das Gebiet der Kernstadt Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems"; Bestattungsbezirk des Friedhofs "Glems"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Glems er umfasst das Gebiet des Stadtteils Glems Bestattungsbezirk des Friedhofs Bestattungsbezirk des Friedhofs "Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des "Neuhausen"; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Neuhausen. Stadtteils Neuhausen. (5) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (6) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 33 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 II. Ordnungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind wie folgt festgelegt: Monate April bis August - jeweils von 07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit Monate September bis März - jeweils von 08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. § 2 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Diese sind wie folgt festgelegt: Monate April bis August - jeweils von 07.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit Monate September bis März - jeweils von 08.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 44 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung zu vereinbaren sind. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7. Druckschriften zu verteilen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 55 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt. § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Die Zulassungen werden für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 66 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Sämtliche, bislang erteilten Dauergenehmigungen werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung auf 5 Jahre befristet und sind danach neu zu beantragen. (3) Sämtliche, bislang erteilten Dauergenehmigungen werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung auf 5 Jahre befristet und sind danach neu zu beantragen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung Abs. 3 ersatzlos gestrichen 77 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen bzw. widerrufen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 88 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 III. Bestattungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine, an Samstagen nur in Ausnahmefällen Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine, an Samstagen nur in Ausnahmefällen Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 99 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 6 Särge, Urnen § 6 Särge, Urnen (1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 (1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Stadt einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material /z. B. Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material z. B. Vollholz erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, Nitrozellulose haltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt werden. (3) Ausgenommen hiervon sind nur Särge, die mit einem Verstorbenen aus dem Ausland überführt werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1010 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 7 Ausheben der Gräber § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie (1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten. Diese Verschließen der Grabstätten. Diese Leistungen können durch Werksvertrag an Leistungen können durch Werksvertrag an einzelne Gewerbetreibende vergeben einzelne Gewerbetreibende vergeben werden. werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Die Stadt kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. § 8 Ruhezeit § 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, beträgt 20 Jahre, bei Kindern die vor der Aschen 15 Jahre, bei Kindern die vor Vollendung des 10. Lebensjahres Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt auch für verstorben sind, 15 Jahre. Dies gilt auch für den Fall der Totgeburt. den Fall der Totgeburt. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1111 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (2) Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die (2) Für den Friedhof “Auchtert“ beträgt die Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Für Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung Aschen, sowie bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von des 10. Lebensjahres gelten die Zeiten von Abs.1. Abs.1. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1212 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. (5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1313 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos. (8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1414 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 IV. Grabstätten IV. Grabstätten § 10 Allgemeines § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: - Reihengräber (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden unterschieden in: - Reihengräber - Urnenreihengräber - Urnenreihengräber - Wahlgräber - Wahlgräber - Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in Metzingen und Neuhausen) - Urnenwahlgräber (sowohl als Erd-, wie auch Urnenwand/ -stelengrabstätte in Metzingen und Neuhausen) - anonyme Urnenreihengräber (nur Auchtert) - anonyme Urnenreihengräber (nur Auchtert) - anonyme Reihengräber (nur Auchtert) - Urnenreihengräber in der Urnenwand/Urnenstele (nur Metzingen, Neuhausen) - Rasenreihengräber (nur Auchtert) - anonyme Reihengräber (nur Auchtert) - Rasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen, Glems) - Urnenrasenreihengräber (nur Auchtert, Neuhausen und Glems) Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1515 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 - Friedbaum-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert) - Stein-Garten-Gräber (besondere Form des Urnenwahlgrabes, nur Auchtert) (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in Wahlgräbern der Friedhöfe Mühlwiesenstraße und Neuhausen zulässig. (5) Doppeltiefe Bestattungen sind nur in Wahlgräbern der Friedhöfe Mühlwiesenstraße und Neuhausen zulässig. (6) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden. (6) Die Berechtigten haben alle normalen Beeinträchtigungen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen zu dulden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1616 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 11 Reihengräber § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge: nachstehender Reihenfolge: wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) Abs. 1 Bestattungsgesetz), wer sich dazu verpflichtet hat, wer sich dazu verpflichtet hat, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Im Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Totgeburten (Kindergräber). Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Erwachsenengräber). (2) Im Friedhof werden ausgewiesen: Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Totgeburten (Kindergräber), Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab (Erwachsenengräber). Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1717 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als (3) Im Friedhof “Auchtert“ wird ein Grabfeld als anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen. anonymes Reihengrabfeld ausgewiesen. Die Grabstätten werden nicht Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Bestattung statt. Zeitpunkt der Bestattung statt. Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld War bisher § 16 Abs. 13 ist das Anbringen von Grab- oder Blumenschmuck nur am zentralen Gedenkstein gestattet. (4) Auf den Friedhöfen Auchtert, Neuhausen und Glems werden für Erdbestattungen und Aschen Reihen-Rasengrabfelder zur Verfügung gestellt. Rasengrabstätten sind Gräber in Sonderlage, bei denen eine durchgehende Rasenfläche angelegt ist, die von der Stadt unterhalten wird. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. (4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Reihengräber werden der Reihe nach belegt. Bei Reihengräbern gibt es nur Einzelgräber. (5) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Reihengräber werden der Reihe nach belegt. Bei Reihengräbern gibt es nur Einzelgräber. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1818 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der (6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Grabfeld bekannt gegeben. § 12 Wahlgräber § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Erdbestattungen, für die Bestattung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Fehlgeburten und Ungeborenen und die Nutzungsrecht verliehen wird. Das Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht wird erstmalig durch öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht Verleihung begründet. verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird Nutzungsberechtigter ist die durch die erstmalig durch Verleihung begründet. Verleihung bestimmte Person. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen; bei Aschen auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1919 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht. nicht. (5) Wahlgräber sind einstellige und zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber können, mit Ausnahme vom Friedhof “Auchtert“ und Glems, auch einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Wahlgräber sind einstellige und zweistellige Einfachgräber. Wahlgräber können, mit Ausnahme vom Friedhof “Auchtert“ und “Glems“, auch einstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2020 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihefolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: auf den Ehegatten, auf die Kinder, auf die Stiefkinder (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf den Ehegatten die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 3. auf die Stiefkinder, auf die Eltern 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, auf die Geschwister auf die Stiefgeschwister Auf die sonstigen Erben 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die sonstigen Erben die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen (mit Ausnahme der Eltern) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Innerhalb der einzelnen Gruppen (mit Ausnahme der Eltern) Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2121 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbenen, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2222 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern - auch anonym - sowie Urnenstelen und Urnenwände, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern - auch anonym - sowie Urnenstelen und Urnenwände, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur die Urne eines Verstorbenen beigesetzt werden. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur die Urne eines Verstorbenen beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. (3) Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgräbern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen; in Urnenwand und Urnenstele bis zu zwei Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2323 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (5) Im Friedhof "Auchtert" sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (5) Im Friedhof "Auchtert" sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2424 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 13 a Friedbaum-Gräber Auf dem Friedhof “Auchtert“ werden Flächen für Gräber um einen Baum zur Verfügung gestellt. Friedbaum-Gräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt kreisförmig in unmittelbarer Nähe eines Baumes; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. In der Rasenfläche ist eine Gedenkplatte (Größe 20 x 20 cm), die vor der Beisetzung beschriftet werden soll, einzulassen. Die Ausrichtung der Gedenkplatten erfolgt ebenfalls kreisförmig um den Baum, im gleichen Radius zu den Nachbargräbern. Die Materialien für die Gedenkplatte und die Art der Fundamentierung werden von der Stadt vorgegeben. Grabschmuck ist nicht zulässig. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2525 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 13 b Stein-Garten-Gräber Auf dem Friedhof “Auchtert“ wird das Rasengrabfeld „Stein-Garten“ zur Verfügung gestellt. Stein-Garten-Gräber sind Urnenwahlgräber bei denen eine besondere Ausführung der Grabmale vorgesehen ist. Die Lage wird im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Position des Grabmales darf beliebig auf der jeweiligen Grabstätte gewählt werden. Die Grabmale sind aus Stein und haben eine runde oder ovale Form mit einer Pflanzmulde. Sie dürfen eine Höhe und einen Durchmesser von jeweils 50 cm nicht überschreiten. Beschriftungen sind rund um den Stein als Gravur oder in aufgesetzter Form zulässig. Je Stein-Garten-Grabstätte können vier Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu halten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck ist nur in der vorgesehenen Pflanzmulde des Grabmales zulässig. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2626 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof “Auchtert“ bestehen ausschließlich Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften. Auf dem Friedhof Mühlwiesenstraße bestehen ausschließlich Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften. Auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf dem Friedhof “Auchtert“ bestehen ausschließlich Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften. Auf dem Friedhof Mühlwiesenstraße bestehen ausschließlich Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften. Auf den Friedhöfen Neuhausen und Glems werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Gestaltungsvorschriften gelten auf allen Friedhöfen. Auf dem Friedhof Neuhausen wird ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch Verpflichtung, die in besteht auch Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2727 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld durchführen lassen, für das die Gestaltungsvorschriften in vollem Umfang gelten. (3) Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften gilt ein allgemeiner Gestaltungsgrundsatz. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2828 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: 1. Grabmale aus Gips, 2. Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, 3. Grabmale mit Farbanstrich auf Stein, 4. Grabmale mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. War bisher § 16 Abs. 5 zuletzt geändert am 26.11.2009 § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der (2) In allen Grabfeldern, mit Ausnahme der anonymen Grabfelder, müssen nach Ablauf anonymen Grabfelder, müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale der Frist in § 18 Abs. 1 S. 2 Grabmale errichtet werden. errichtet werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2929 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet Schmiedeeisen oder Bronze, Metall oder werden. Diese müssen einwandfrei Glas verwendet werden. Diese müssen beschaffen, materialgerecht verarbeitet, einwandfrei beschaffen, materialgerecht wetterbeständig und bruchsicher sein. verarbeitet, wetterbeständig und Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht bruchsicher sein. Grabsteine und zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und Grabzubehör sollen nicht durch Wasser geformte Natursteine, können Kinderarbeit entstanden sein. unverändert aufgestellt werden, sofern sie Unbearbeitete bruchraue Steine sind nicht den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und des § zugelassen. Findlinge, d. h. durch Eis und 19 Abs. 1 entsprechen. Wasser geformte Natursteine, können unverändert aufgestellt werden, sofern sie den Vorgaben der § 16 Abs. 6-8 und des § 19 Abs. 1 entsprechen. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens 70% gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3030 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Schriften, Ornamente und Symbole müssen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, mit Farbanstrich auf Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form nicht zulässig. Schriften, Ornamente und Symbole müssen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf den Grabstätten sind Grabmale und Grabausstattung mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, mit Farbanstrich auf Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form nicht zulässig. Siehe § 15 Abs. 2 (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: zulässig: auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche Ansichtsfläche auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche. zu 1,10 m² Ansichtsfläche. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3131 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (7) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig. (6) Auf Urnengrabstätten sind liegende oder stehende Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 (8) Grababdeckungen dürfen nicht mehr als 50 % der Fläche einer Grabstätte bedecken. % der Fläche einer Grabstätte bedecken. Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen Ganzabdeckungen sind nicht zugelassen (mit Ausnahme der Urnengräber). (mit Ausnahme der Urnengräber). (10) Grabeinfassung jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (10) Grabeinfassung jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Abs. 10 ersatzlos gestrichen (11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der (9) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 2 Ausnahmen von den Rahmen von Abs. 2 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3-9 und auch Vorschriften der Abs. 3-8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. sonstige Grabausstattungen zulassen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3232 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (12) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung von stehenden Grabmalen zugelassen. Bepflanzung oder Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. (10) Im Rasengrabfeld ist nur die Aufstellung von stehenden Grabmalen zugelassen. Bepflanzung oder Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. (13) Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld (13) Im anonymen Reihen- und Aschengrabfeld Siehe § 11 Abs. 3 ist das Anbringen von Grab- oder ist das Anbringen von Grab- oder Blumenschmuck nur am zentralen Blumenschmuck nur am zentralen Gedenkstein gestattet. Gedenkstein gestattet. § 17 Urnenwandnischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Urnenwandnischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadtverwaltung. § 17 Urnenwand- und Urnenstelennischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Urnenwand-/Urnenstelennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadtverwaltung. (2) Die Abdeckung der Urnenwandnischen hat durch einheitliche Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. (2) Die Abdeckung der Urnenwand-/ Urnenstelennischen hat durch einheitliche Steinplatten, deren Nutzungsrecht von der Stadtverwaltung zu erwerben ist, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3333 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe eingelegt werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe eingelegt werden. Die Beschriftung erfolgt vor der Urnenbeisetzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 (4) S. 2-5 und § 16 (5) Grab- und § 16 Abs. 4 S. 2-5 und § 16 (5). Grab- und Blumenschmuck darf an den Urnennischen Blumenschmuck darf an den Urnennischen nicht angebracht werden, sondern ist am nicht angebracht werden, sondern ist am dafür vorgesehenen Platz vor der dafür vorgesehenen Platz vor der Urnenstele/-wand abzulegen. Urnenstele/-wand abzulegen. § 18 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die Gestaltung der Urnenwand-/ stelenplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand/ -stelenplatten) als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. § 18 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen, sowie die Gestaltung der Urnenwand-/ Urnenstelenplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Urnenwand-/ Urnenstelenplatten) als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3434 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Bei Grabmalen die ohne werden. Bei Grabmalen die ohne Genehmigung aufgestellt werden gilt das Genehmigung aufgestellt werden gilt das Landesvollstreckungsgesetz analog § 22 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz analog § 22 entsprechend. entsprechend. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3535 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. § 19 Standsicherheit (1) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 14 cm stark sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: § 19 Standsicherheit (1) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 14 cm stark sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe - 14 cm bis 1,40 m Höhe - 16 cm ab 1,40 m Höhe - 18 cm. Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe - 14 cm bis 1,40 m Höhe - 16 cm ab 1,40 m Höhe - 18 cm. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3636 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und (2) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 140 cm, bei Mehrfachgrabstätten Höhe von 1,40 m, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 160 cm, nicht überschreiten. eine Höhe von 1,60 m, nicht überschreiten. Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine Genauso darf bei Einzelgrabstätten eine Breite von 0,70 m nicht überschritten Breite von 0,70 m nicht überschritten werden. Für sämtliche Maße gilt die werden. Für sämtliche Maße gilt die Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus § Berücksichtigung der Ansichtsfläche aus § 16 Abs. 6 und Abs. 7 dieser Satzung. 16 (6) und (7) dieser Satzung. (3) Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird. (3) Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder der sonstigen Grabausstattung verursacht wird. § 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten, Bepflanzung (1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Grabfeld N - Neuhausen (Grabkammersystem) § 20 Grabmalhöhe, Grababdeckplatten, Bepflanzung (1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Grabfeld N - Neuhausen (Grabkammersystem) a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht überschreiten b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm nicht überschreiten a) die Grabmaltiefe von 18 cm nicht überschreiten, die Grabmalsockeltiefe von 20 cm nicht überschreiten b) die Grabmalhöhe von maximal 90 cm nicht überschreiten Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3737 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen zulässig. Es sind keine Teil-/ Ganzabdeckungen sowie Einfassungen zulässig. (2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale auf dem Mühlwiesenfriedhof eine Höhe von maximal 1,20 m nicht überschreiten. § 21 Unterhaltung § 21 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. der Nutzungsberechtigte. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3838 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (2) Erscheint die Standsicherheit von (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwandnischen austauschen zu Urnenwand-/ Urnenstelennischen lassen. Die Stadt bewahrt diese Sachen austauschen zu lassen. Die Stadt bewahrt drei Monate auf. Ist der Verantwortliche diese Sachen drei Monate auf. Ist der nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ermitteln, so genügt ein sechswöchiger ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Hinweis auf der Grabstätte. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3939 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 22 Entfernung § 22 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Grabstätte entfernt werden. Die Steinplatten an den Urnenwandnischen Steinplatten an den Urnenwand-/ dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Urnenstelennischen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht entfernt werden. Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nicht entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den nach § 12 (7) Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verantwortlichen selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von den nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten der Verantwortlichen selbst entfernen; § 21 Abs. 2 S. 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4040 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Die Steinplatten an den Urnenwahlnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden. Die Steinplatten an den Urnenwand-/ Urnenstelennischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4141 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. § 23 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§16 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 12 Absatz 7 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 7 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4242 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden: nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (höher als 1.80 m), Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (7) In Grabfeldern ist, sofern in dem Grabfeld vorgesehen, die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden: nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (höher als 1.80 m), Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4343 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 (8) Die Ausführung der Grabzwischenwege behält sich, mit Ausnahme des Friedhofes Mühlwiesenstraße, die Stadt vor. (8) Die Ausführung der Grabzwischenwege behält sich, mit Ausnahme des Friedhofes Mühlwiesenstraße, die Stadt vor. Die Grabzwischenwege werden von der Stadt ausgeführt, davon ausgenommen sind Reihen- und Wahlgräber auf dem Friedhof “Mühlwiesenstraße“. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. § 24 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4444 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. 3) (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4545 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 VII. Leichenhalle VII. Leichenhalle § 25 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. § 25 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Zur Öffnung (Untersuchung) von Leichen steht auf dem Friedhof Auchtert ein Sezierraum zur Verfügung. (3) Zur Öffnung (Untersuchung) von Leichen steht auf dem Friedhof Auchtert ein Sezierraum zur Verfügung. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung Raum ist nicht mehr vorhanden. 4646 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 VIII. Haftung VIII. Haftung § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, § 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung Haftung (1) Der Stadt obliegen keine über die (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Falls bei der durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet Belegung eines angrenzenden Grabes und die Stadt nur bei Vorsatz und grober den dabei anfallenden Erdarbeiten eine Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Setzung des Grabmales oder der Amtshaftung bleiben unberührt. Einfassung eintritt, haftet die Stadt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4747 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. (4) Auf dem Mühlwiesenfriedhof kann es aufgrund der langjährigen Belegung und der natürlichen Bodenbeschaffenheit zu Absenkungen der Gräber kommen. Durch Bestattungen in unmittelbarer Nähe der Grabstätte kann es aufgrund der Bodenstruktur ebenfalls zu Absenkungen kommen. Die Stadt haftet nicht für Schäden an Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen, die aufgrund dieser Absenkungen entstanden sind. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4848 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt. 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt, 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1), Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 4949 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1). 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1). Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 5050 Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) Friedhofsordnung vom 01.07.2005 Neue Friedhofsordnung ab 01.04.2012 Bemerkungen zuletzt geändert am 26.11.2009 IX. Bestattungsgebühren IX. Bestattungsgebühren § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichenund Bestattungswesens werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben. § 28 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichenund Bestattungswesens werden Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung erhoben. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 30 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. § 30 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung in der Form der Friedhofsordnung vom 01.07.2005, zuletzt geändert am 26.11.2009, außer Kraft. Ordnungsamt - Friedhofsverwaltung Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 5151 ANLAGE 3 Neue Bestattungsformen zum 01.04.2012 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 1 Neue Bestattungsformen • neu: Friedbaum-Gräber Auchtertfriedhof Friedbaum Besondere Form des Urnenwahlgrabes • Beisetzung der Asche erfolgt kreisförmig in unmittelbarer Nähe eines Baumes • Gedenkplatte in Rasenfläche • Grabschmuck ist nicht zulässig • Für max. 2 Urnen Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 2 Neue Bestattungsformen • neu: Stein-Garten-Gräber Beispiele Auchtertfriedhof Besondere Form des Urnenwahlgrabes Stein-Garten • Rasengrabfeld „Stein-Garten“ • Besondere Ausführung der Grabmale: aus Stein, runde oder ovale Form mit Pflanzmulde, Anordnung in Chaosstruktur • Grabstelle 1,5 m x 1,5 m (statt 0,8 m x 0,8 m) • Für max. 4 Urnen Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 3 Neue Bestattungsformen Rasenreihengrabfeld Auchtertfriedhof • Rasenreihengräber Auchtertfriedhof, Neuhausen und Glems • neu: Urnenrasenreihengräber Friedhof Auchtert Auchtertfriedhof, Neuhausen und Glems • Durchgehende Rasenfläche Urnenrasengrabfeld Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung • Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig • Für max. 1 Erdbestattung bzw. Urne 4 Neue Bestattungsformen Urnenwand Mühlwiesenfriedhof • Urnenwand Mühlwiesenfriedhof und Neuhausen • Urnenstele Auchtertfriedhof • Urnenwahlgräber Nutzungsrecht 20 Jahre (früher 30 Jahre), für max. 2 Urnen, Verlängerung möglich • neu: Urnenreihengräber Verfügungsrecht 15 Jahre, für max. 1 Urne, keine Verlängerung möglich Urnenstele Auchtertfriedhof Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 5 Mögliche Bestattungsformen für die Zukunft Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 6 Mögliche Bestattungsformen • Neuanlage Urnenwand Auchtertfriedhof Urnenwand Neben Abteilung VIII (hinter der Aussegnungshalle) Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 7 • Zentraler Gedenkplatz Auchtertfriedhof Standort für zentralen Gedenkort (Aufstellung eines Kreuzes) Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 8 Fahrzeuge Gebäudeinvestitionen Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 9 Friedhofsfahrzeuge • Friedhofsbagger Beschaffung im Herbst 2009 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 10 Friedhofsfahrzeuge • Kommunalfahrzeug Beschaffung im Herbst 2010 Multifunktional einsetzbar z.B. Winterdienst Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 11 Friedhofsgebäude • Sanierung der Aufbahrungsräume auf dem Auchtertfriedhof Sanierung im Jahr 2010 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 12 Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 13 Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen • Erweiterung der Urnenwände Mühlwiesenfriedhof Beschaffung der 5. Urnenwand (24 Nischen) im Jahr 2012 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 14 Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen • Erweiterung der Urnenwände Friedhof Neuhausen Beschaffung der 2. Urnenwand (40 Nischen) im Jahr 2012 Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 15 Investitionen auf den Metzinger Friedhöfen • Zukunftsaufgabe: Neugestaltung nördlicher Zugang Auchtertfriedhof Möglichkeiten: Steingarten oder attraktiver Sitzbereich Ordnungsamt – Friedhofsverwaltung 16 ANLAGE 4 – Seite 1 von 6 Stadt Metzingen Landkreis Reutlingen Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens Bestattungsgebührensatzung Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Metzingen am __.__.____ folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Für Bestattungen und die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und der Friedhöfe sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Gebühr zu tragen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Bei Verwaltungsgebühren (§ 4) entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung bzw. mit der Zurücknahme des Antrags. Bei Benutzungsgebühren (§ 5) entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, im Falle des § 5 Ziffer 5.2. mit der Verleihung des Benutzungsrechts. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenschuld an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. ANLAGE 4 – Seite 2 von 6 § 4 Verwaltungsgebühren Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben: 4.1. Grabmalgebühren Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich der Grabeinfassungen pro Grabstelle: Bei Erwachsenen-Gräbern Bei Kinder-Gräbern 25,00 Euro 15,00 Euro Für die Genehmigung von Holzkreuzen und einfachen Denkzeichen mit einem Wert bis zu 50,00 Euro, wird keine Gebühr erhoben. 4.2. Zulassungsgebühren für gewerbliche Tätigkeiten Grabmalhersteller Für die Zulassung zur Errichtung und Unterhaltung von Grabdenkmälern oder sonstigen baulichen Anlagen von Geschäftsinhabern und freiberuflich Tätigen a.) b.) für eine befristete Dauererlaubnis (5 Jahre) für eine Zulassung im Einzelfall 30,00 Euro 10,00 Euro § 5 Benutzungsgebühren Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: 5.1. Bestattungsgebühren 5.1.1. Erdbestattungen 5.1.1.1. Grundgebühr: Personen über 10 Jahre Personen unter 10 Jahre Leichenträger (pro Träger) 940,00 Euro 857,00 Euro 62,00 Euro ANLAGE 4 – Seite 3 von 6 Mit dieser Grundgebühr sind folgende Teilleistungen abgegolten: Teilleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, werden von der Grundgebühr in Abzug gebracht. 5.1.1.2. Für Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen wird folgende Gebühr erhoben: ANLAGE 4 – Seite 4 von 6 5.1.2. Aschenbeisetzungen 5.1.2.1. Grundgebühr Aschenbeisetzung (Personen über und unter 10 Jahren) Aschenbeisetzung in Urnenwand Leichenträger (pro Träger) 502,50 Euro 513,00 Euro 62,00 Euro Mit dieser Grundgebühr sind folgende Teilleistungen abgegolten: Teilleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, werden von der Grundgebühr in Abzug gebracht. 5.1.2.2. Für Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: Ausgraben von Urnen zur Überführung Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof 52,00 Euro 93,00 Euro 135,00 Euro 5.2. Grabbenutzungsgebühren 5.2.1. Für die Verleihung des Benutzungsrechts an einem Wahlgrab / an einer Wahlaschenstätte: für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief für ein Wahlgrab doppelbreit, einfachtief für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 1.925,00 Euro 2.590,00 Euro 2.140,00 Euro 3.075,00 Euro für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Überlassung einer Urnennische in der Urnenwand / Urnenstele 1.145,00 Euro 1.190,00 Euro ANLAGE 4 – Seite 5 von 6 für die Überlassung eines Grabes im Friedbaum-Grab für die Überlassung eines Grabes in einem Stein-Garten-Grab 5.2.2. Für die Verlängerung des Benutzungsrechts pro Jahr nach §§ 12, 13, 13a und 13b der Friedhofsordnung: für ein Wahlgrab einfachbreit, einfachtief für ein Wahlgrab doppeltbreit, einfachtief für ein Wahlgrab einfachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab doppelbreit, doppeltief für ein Wahlgrab dreifachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab vierfachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab fünffachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab sechsfachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab siebenfachbreit, doppeltief für ein Wahlgrab achtfachbreit, doppeltief für ein Urnenwahlgrab für eine Urnenische in der Urnenwand / Urnenstele für ein Friedbaum-Grab für ein Stein-Garten-Grab 5.2.3. 1.585,00 Euro 1.965,00 Euro 65,00 Euro 85,00 Euro 70,00 Euro 100,00 Euro 120,00 Euro 140,00 Euro 160,00 Euro 180,00 Euro 200,00 Euro 220,00 Euro 57,00 Euro 60,00 Euro 80,00 Euro 98,00 Euro Für die Überlassung des Benutzungsrechts an einem Reihengrab: für die Überlassung eines Reihengrabes 1.225,00 Euro für die Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld 1.370,00 Euro für die Überlassung eines Reihengrabes in der Urnenwand / Urnenstele 892,50 Euro für die Überlassung eines Reihengrabes im Urnenrasengrabfeld 810,00 Euro für die Überlassung eines anonymen Reihengrabes 1.370,00 Euro für die Überlassung einer Reihenaschenstätte 775,00 Euro für die Überlassung einer anonymen Reihenaschenstätte 750,00 Euro für die Überlassung eines Kindergrabes 770,00 Euro 5.3. Gebühren für sonstige Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen a.) für die Lagerung von Grabmalen je vollen Monat 4,00 Euro b.) für die Inanspruchnahme des städtischen Personals und der städtischen Einrichtungen für Leistungen, die nicht in dieser Friedhofsgebührenordnung enthalten sind: Gebühren in Höhe der entstandenen Personal- und sächlichen Kosten zuzüglich Eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 15%. ANLAGE 4 – Seite 6 von 6 5.4. Grabeinfassungsplatten Für die Gestellung und Verlegung von Grabeinfassungsplatten werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: a) b) c) d) e) für ein Reihengrab für ein Einzelwahlgrab für ein Doppelwahlgrab für eine Einzelaschenstätte für ein Kindergrab 315,00 Euro 315,00 Euro 465,00 Euro 190,00 Euro 230,00 Euro § 6 Auswärtigenzuschläge Auswärtiger ist, wer kein Einwohner der Stadt Metzingen ist. Für die Bestattung von Auswärtigen und anderer Verstorbener i. S. des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung wird zu den Grabbenutzungsgebühren gemäß § 5 Ziffer 5.2. ein Zuschlag von je 50% erhoben. § 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2012 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.2005 außer Kraft. Stadt Metzingen, den __.__.____ _______________________________ Dr. Ulrich Fiedler Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Hinweises gegenüber der Stadt Metzingen geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 1 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Jahr 2011 HH-Stelle Gebäude Beschreibung 1.7510 1400.000 Mieten und Pachten * 1510.000 Ersätze und ähnliche Einnahmen 1710.000 Zuschüsse und Zuweisungen vom Land 4000.000 Personalausgaben *** 5000.000 Unterhaltung der Gebäude * 5020.000 Unterhaltung der Außenanlagen 5200.000 Geräte, Ausstattung (50% für Gebäude) * 5410.000 Grabnutzung Bestattung sonstiges 2011 Aussegnungs- Leichen- Grab herstellen fall- flächen- Grab- HH-Plan halle zelle und schließen, bezogen bezogen einfassungen Leichenträger 70% 30% -4.750,00 € -1.900,00 € -1.900,00 € -665,00 € -285,00 € -50,00 € -35,00 € -15,00 € -900,00 € -630,00 € -270,00 € 82.985,53 € 35.565,22 € 700,00 € 300,00 € 180.000,00 € 5.000,00 € 53.481,25 € 2.000,00 € 2.000,00 € 10.500,00 € 4.500,00 € 4.000,00 € 800,00 € 800,00 € 280,00 € 120,00 € 1.400,00 € 600,00 € Heizung, Brennstoffe * 7.700,00 € 3.080,00 € 3.080,00 € 1.078,00 € 462,00 € 5421.000 Stromkosten * 8.000,00 € 3.200,00 € 3.200,00 € 1.120,00 € 480,00 € 5422.000 Wasser- und Abwasserkosten * 17.000,00 € 1.360,00 € 1.360,00 € 15.000,00 € davon 50% für Außenanlagen davon 80% für Außenanlagen 5423.000 Abfallkosten 4.500,00 € 5430.000 Reinigung * 2.400,00 € 960,00 € 960,00 € 5440.000 Gebäudeversicherung und Abgaben * 1.100,00 € 440,00 € 440,00 € 5500.000 Haltung von Fahrzeugen 4.900,00 € 5600.000 Dienst- und Schutzkleidung (50% für Bestattung) 1.300,00 € 5700.000 Beseitigung Grababsenkungen 400,00 € 5780.000 weitere Verbrauchs- und Betriebsmittel 200,00 € Zwischensumme: 245.800,00 € * Aufteilungsverhältnis siehe nächste Seite ** Ermittlung der anteiligen Kosten für Grabeinfassungsplatten verlegen siehe Seite 37 650,00 € 9.940,00 € 9.940,00 € 54.131,25 € 476,00 € 204,00 € 9.520,00 € 4.080,00 € 3.150,00 € 1.350,00 € 336,00 € 144,00 € 154,00 € 66,00 € 3.430,00 € 1.470,00 € 455,00 € 195,00 € 280,00 € 120,00 € 140,00 € 60,00 € 114.674,53 € 49.146,22 € 7.968,00 € 7.968,00 € *** Abweichend vom HH-Planansatz 2011: 201.700 € nach Abstimmung mit der Verwaltung Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen HH-Stelle Gebäude Beschreibung 1.7510 Übertrag: ANLAGE 5 Seite 2 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Grabnutzung Bestattung sonstiges 2011 Aussegnungs- Leichen- Grab herstellen fall- flächen- Grab- HH-Plan halle zelle und schließen, bezogen bezogen einfassungen Leichenträger 70% 30% 54.131,25 € 114.674,53 € 49.146,22 € 2.800,00 € 1.200,00 € 350,00 € 150,00 € 490,00 € 210,00 € 245.800,00 € 9.940,00 € 9.940,00 € 6340.000 Vergütung an Dritte 4.000,00 € 6350.000 Platten für Grabeinfassungen 4.000,00 € 6370.000 Aufwand für Sondergräber 6410.000 Versicherungen (50% für Bestattung) 6500.000 Geschäftsausgaben, Bürobedarf 100,00 € 70,00 € 30,00 € 6510.000 Bücher- und Zeitschriften 500,00 € 350,00 € 150,00 € 6520.000 Post- und Fernmeldegebühren 1.200,00 € 840,00 € 360,00 € 6540.000 Dienstreisen und Schulungen 500,00 € 350,00 € 150,00 € 1.400,00 € 6610.000 Mitgliedschaften Vermischte Ausgaben 6770.000 Inanspruchnahme Aussegnungshalle 6790.000 Innere Verrechnungen Bauhof 40.000,00 € 6796.000 Innere Verrechnungen Bauhof * 40.000,00 € Interne Reinigungskräfte ** Summe Unterhaltungskosten 4.000,00 € 500,00 € 6680.000 700,00 € 50,00 € 35,00 € 15,00 € 250,00 € 175,00 € 75,00 € 77,14 € 33,06 € 28.000,00 € 12.000,00 € 1.211,00 € 519,00 € 149.422,67 € 64.038,28 € 3.300,00 € 7.968,00 € 3.300,00 € 39.889,80 € 8.650,00 € 3.460,00 € 3.460,00 € 350.250,00 € 16.700,00 € 13.400,00 € 94.721,05 € 11.968,00 € * Ermittlung siehe nächste Seite ** Aufteilung siehe unten; diese Kostenposition kommt nach Ahbstimmung der Verwaltung hinzu, da sie im HH-Plan nicht enthalten ist. Aufteilung der Gebäude in einzelne Einrichtungen Aussegnunghallen Metzingen Aufteilungsverhältnis Feierhalle Leichenzelle Betriebsräume 40% 40% 20% Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 3 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Aufteilung der Personalkosten (HHST 1.7510.4000.000) Leistungen der Friedhofsverwaltung für Bestattung Sterbefälle mit Neugrabverkauf Sterbefälle mit Grabverlängerung Hinzubestattungen (Nutzungszeit reicht noch aus) ./. Verlängerungen ohne Sterbefall Zwischensumme Tätigkeiten der Verwaltung Bestattung in Urnengräber Bestattungsordner Leichenträger Ausgrabung von Urnen Umbettung von Urnen Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof Zwischensumme Bestattungsfälle lt. Prognose 123,20 61,80 27,40 -18,60 193,80 75,20 193,80 415,80 0,20 0,60 0,00 Aufwand je Fall * 43,00 € 41,50 € 83,00 € 62,25 € 41,50 € 83,00 € 124,50 € Kosten Summe 8.333,40 € 3.120,80 € 16.085,40 € 25.883,55 € 8,30 € 49,80 € 0,00 € 53.481,25 € * siehe Seite 31-35 Aufteilung der Inneren Verrechnungen (HHST 1.7510.6790.000 und 1.7510.6796.000) Leistungen des Bauhofs für Erdbestattung Sterbefälle mit Neugrabverkauf (Personen über 10 Jahre) Sterbefälle mit Grabverlängerung (Personen über 10 Jahre) Hinzubestattungen (Nutzungszeit reicht noch aus) ./. Verlängerungen ohne Sterbefall Summe Sterbefälle in Kindergräber Summe Bestattungsfälle lt. Prognose 53,80 50,60 4,40 -13,00 95,80 0,40 Aufwand je Fall * Kosten Summe 415,00 € 39.757,00 € 332,00 € 132,80 € 39.889,80 € * siehe Seite 32 Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 4 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten - Kalkulationsansatz 2012 - 2014 Kostenstelle Kalk.ansatz Kalk.ansatz Kalk.ansatz Kalk.ansatz 2011 2012 2013 2014 1,5% 1,5% 1,5% Aussegnungshalle 16.700 € 16.951 € 17.205 € 17.463 € Leichenzelle 13.400 € 13.601 € 13.805 € 14.012 € Bestattung - Grab herstellen und schließen, Leichenträger 94.721 € 96.142 € 97.584 € 99.048 € 149.423 € 151.664 € 153.939 € 156.248 € Grabnutzungsrechte Anteil flächenbezogen 64.038 € 64.999 € 65.974 € 66.964 € Grabeinfassungen 11.968 € 12.148 € 12.330 € 12.515 € 350.250 € 355.505 € 360.837 € 366.250 € Grabnutzungsrechte Anteil fallbezogen Summe Unterhaltungskosten Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen Grabart ANLAGE 5 Seite 5 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Grabfläche m² Beiwert in Prozent doppelte besondere AuswärtigenBelegung Grabfelder zuschlag Nutzungsjahre Fälle Bemess. einheiten pro Grabart 2006 2007 2008 2009 2010 Summe Mittelwert 2006-2010 Prognose Verlängerungen fallbezogen Bemess. einheiten ingesamt Reihengräber Kindergrab Reihengrab Reihengrab Rasengrabfeld (Pflege Stadt) ** Reihengrab - Auswärtige anonymes Reihengrab ** Urnenreihengrab Urnenreihengrab - Auswärtige Urnenrasengrab (Pflege Stadt) ** anonymes Urnengrab ** 0,60 2,00 2,00 2,00 2,00 0,64 0,64 0,64 0,25 - 50% 50% 50% 50% 50% 50% - 15 20 20 20 20 15 15 15 15 9,00 40,00 60,00 60,00 60,00 9,60 14,40 14,40 5,63 0 25 0 0 2 15 0 0 5 0 23 3 0 3 10 0 0 10 1 26 4 2 6 20 2 0 9 0 16 4 1 3 8 0 0 7 1 12 4 2 3 12 1 0 8 2 102 15 5 17 65 3 0 39 0,4 20,4 3,0 1,0 3,4 13,0 0,6 0,0 7,8 0,4 15,4 3,0 1,0 3,4 13,0 0,6 1,0 7,8 3,6 616,0 180,0 60,0 204,0 124,8 8,6 14,4 43,9 2,00 2,00 2,00 4,60 4,60 6,20 7,80 11,00 14,20 0,64 0,64 0,33 1,68 2,25 0% 50% 50% 0% 50% 50% 50% 50% 50% 100% 100% 50% 50% 100% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 370% 120% 120% 50% 50% - 30 30 30 30 30 30 30 30 30 20 20 20 20 20 72,00 102,00 153,00 165,60 234,60 316,20 397,80 561,00 724,20 28,16 42,24 34,32 90,72 144,00 6 28 0 5 0 0 0 0 0 18 0 6 0 0 8 23 0 5 0 0 0 0 0 13 0 12 0 0 3 27 0 5 1 0 0 0 0 21 0 18 0 0 3 29 0 1 0 0 0 0 0 20 5 23 0 0 4 23 0 4 0 0 0 0 0 30 3 24 0 0 24 130 0 20 1 0 0 0 0 102 8 83 0 0 4,8 26,0 0,0 4,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 20,4 1,6 16,6 0,0 0,0 3,8 24,0 0,0 3,0 0,2 0,0 0,0 0,0 0,0 20,4 1,6 21,6 1,5 1,5 273,6 2.448,0 0,0 496,8 46,9 0,0 0,0 0,0 0,0 574,5 67,6 741,3 136,1 216,0 110 110 145 120 131 616 123,2 123,2 6.256,1 5 16 21 5 2 1 1 0 3 3 4 3 9 12 4 2 1 0 1 6 1 7 5 14 10 11 2 1 0 0 0 0 6 6 20 24 4 2 1 2 0 4 0 8 0 34 29 1 2 2 1 0 3 0 10 19 93 96 25 10 6 4 1 16 4 35 3,8 18,6 19,2 5,0 2,0 1,2 0,8 0,2 3,2 0,8 7,0 3,8 18,6 19,2 5,0 2,0 1,2 0,8 0,2 3,2 0,8 7,0 1,2 6,3 7,3 1,7 1,0 0,7 0,2 0,2 0,8 0,1 4,6 83,9 645,0 1.208,3 394,9 301,4 273,7 131,6 115,9 21,2 7,9 309,4 61 46 49 71 82 309 61,8 61,8 24,1 3.493,2 Wahlgräber Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief - Auswärt. Wahlgrab doppelbreit, einfachtief Wahlgrab doppelbreit, doppeltief Wahlgrab 3-stellig Wahlgrab 4-stellig Wahlgrab 6-stellig Wahlgrab 8-stellig Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab - Auswärtige Urnenwahlgrab Urnenwand *** Friedbaum-Grab **** Stein-Garten-Grabstätte **** Summe Bestattungen Verlängerung von Nutzungsrechten Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Wahlgrab doppelbreit, einfachtief Wahlgrab doppelbreit, doppeltief Wahlgrab 3-stellig Wahlgrab 4-stellig Wahlgrab 6-stellig Wahlgrab 8-stellig Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab 2-stellig Urnenbeisetzung in Wahlgrab Summe Verlängerung Nutzungsrechte 2,00 2,00 4,60 4,60 6,20 7,80 11,00 14,20 0,64 1,28 2,00 0% 50% 0% 50% 50% 50% 50% 50% 100% 100% 50% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% 20% - Mittelwert Jahre * 9,2 10,2 11,4 10,1 14,3 17,2 8,8 24,0 4,7 3,5 13,0 22,08 34,68 62,93 78,98 150,72 228,07 164,56 579,36 6,62 9,86 44,20 Summe der Bemessungseinheiten * ** *** **** 9.749,3 siehe nächste Seite Der Zuschlag, für Gräber bei denen die Gemeindeverwaltung die Pflege übernimmt, beträgt 50%. Der Zuschlag wird die Urnenwand (3 bzw. 4 Ebenen) beträgt 350%. Zusammen mit einem Zuschlag von 20% als Wahlgrab ergibt 370%. Dieser Grabtyp befindet sich in einer Sonderlage. Der Zuschlag beträgt 100%. Zusammen mit einem Zuschlag von 20% als Wahlgrab ergibt 120%. Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 6 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung der Dauer der Verlängerungen je Grabart Verlängerung von Nutzungsrechten Fett = Summe aller Verlängerungsjahre Mittelwert 2006-2010 2006 2007 2008 2009 2010 Summe Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 60 12 48 54 0 174 34,8 9,2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 139 90 129 232 359 949 189,8 10,2 Wahlgrab doppelbreit, einfachtief Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 310 148 86 182 364 1090 218,0 11,4 Wahlgrab doppelbreit, doppeltief Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 23,5 57 136 36 1 254 50,7 10,1 Wahlgrab 3-stellig Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 35 25 15 36 32 143 28,6 14,3 Wahlgrab 4-stellig Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 5 10 19 19 50 103 20,6 17,2 Wahlgrab 6-stellig Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 7 0 0 8 20 35 7,0 8,8 Wahlgrab 8-stellig Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 0 24 0 0 0 24 4,8 24,0 Urnenwahlgrab Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 19 21 0 23 12 75 15,0 4,7 Urnenwahlgrab 2-stellig Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 0 14 0 0 0 14 2,8 3,5 Urnenbeisetzung in Wahlgrab Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall 35 120 83 109 108 455 91,0 13,0 633,5 521 516 699 946 3316 663,1 Summe Verlängerung Nutzungsrechte (Jahre) Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen Gebührenkalkulation Friedhofswesen ANLAGE 5 Seite 7 Ermittlung einer durchschnittlichen Grabgröße bei den Kammern der Urnenwände (Urnenwandanlage Mühlwiesenfriedhof) 4 Urnenwände 4 Urnenwand mit 84 Kammern 4 Urnenwände (Länge über alle 4 Wände) Vorplatz Freifläche links und rechts (je 0,5 m) Summe Länge in m Tiefe in m Fläche m² 15,56 15,56 1,00 0,70 1,00 1,00 10,89 15,56 1,00 27,45 Anzahl Kammern Größe je Kammer 84 0,33 Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 8 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Grabnutzungsgebühr Ermittlung des Kostenanteils (fallbezogen) je Bemessungseinheit 2012 2013 2014 Summe Durchschnitt Unterhaltungskosten- und Bewirtschaftungskosten 151.664 € 153.939 € 156.248 € 461.851 € 153.950 € Abschreibung und Verzinsung 117.212 € 114.341 € 111.307 € 342.860 € 114.287 € Gesamtkosten 268.876 € 268.280 € 267.555 € 804.711 € 268.237 € 3.406,5 3.406,5 3.406,5 10.219,5 Gesamtsumme Nutzungsrechte * Betrag pro Nutzungsjahr und Nutzungsrecht 3.406,5 78,74 € * siehe nächste Seite Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 9 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung des fallbezogenen Gebührenanteils je Grabart Grabart durchschnittliche Sterbefälle Nutzungsjahre Auswärtigenzuschlag Gesamtsumme Nutzungsrechte Teilgebühr fallbezogen 0,40 15,40 3,00 1,00 3,40 13,00 0,60 1,00 7,80 15 20 20 20 20 15 15 15 15 0% 0% 0% 50% 0% 0% 50% 0% 0% 6,0 308,0 60,0 30,0 68,0 195,0 13,5 15,0 117,0 1.181,10 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.181,10 € 1.181,10 € 1.181,10 € 1.181,10 € 3,80 24,00 0,00 3,00 0,20 0,00 0,00 0,00 0,00 20,40 1,60 21,60 1,50 1,50 1,20 6,30 7,30 1,70 1,00 0,70 0,20 0,20 0,80 0,10 7,00 30 30 30 30 30 30 30 30 30 20 20 20 20 20 30 30 30 30 30 30 30 30 20 20 20 0% 0% 50% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 50% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 0% 114,0 720,0 0,0 90,0 6,0 0,0 0,0 0,0 0,0 408,0 48,0 432,0 30,0 30,0 36,0 189,0 219,0 51,0 30,0 21,0 6,0 6,0 16,0 2,0 140,0 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 2.362,20 € 1.574,80 € 1.574,80 € 1.574,80 € Reihengräber Kindergrab Reihengrab Reihengrab Rasengrabfeld Reihengrab - Auswärtige anonymes Reihengrab Urnenreihengrab Urnenreihengrab - Auswärtige Urnenrasengrabfeld anonymes Urnengrab Wahlgräber Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Wahlgrab einfachbreit, doppeltief - Auswärtige Wahlgrab doppelbreit, einfachtief Wahlgrab doppelbreit, doppeltief Wahlgrab 3-stellig Wahlgrab 4-stellig Wahlgrab 6-stellig Wahlgrab 8-stellig Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab - Auswärtige Urnenwahlgrab Urnenwand Friedbaum-Grab Stein-Garten-Grabstätte Verlängerungen Wahlgrab einfachbreit, einfachtief Verlängerungen Wahlgrab einfachbreit, doppeltief Verlängerungen Wahlgrab doppelbreit, einfachtief Verlängerungen Wahlgrab doppelbreit, doppeltief Verlängerungen Wahlgrab 3-stellig Verlängerungen Wahlgrab 4-stellig Verlängerungen Wahlgrab 6-stellig Verlängerungen Wahlgrab 8-stellig Verlängerungen Urnenwahlgrab Verlängerungen Urnenwahlgrab 2-stellig Urnenbeisetzung in Wahlgrab Summe 149,70 3406,50 Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 10 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung des Kostenanteils (flächenbezogen) je Bemessungseinheit 2012 2013 2014 Summe Durchschnitt Unterhaltungskosten- und Bewirtschaftungskosten 64.999 € 65.974 € 66.964 € 197.937 € 65.979 € Abschreibung und Verzinsung 50.234 € 49.004 € 47.703 € 146.941 € 48.980 € Gesamtkosten 115.233 € 114.978 € 114.667 € 344.878 € 114.959 € 9.749,3 9.749,3 9.749,3 29.247,9 9.749,3 Bemessungseinheiten Kosten je Bemessungseinheiten 11,79 € Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen Gebührenkalkulation Friedhofwesen ANLAGE 5 Seite 11 Ermittlung des flächenbezogenen Gebührenanteils je Grabart Grabart Bemessungseinheiten pro Grabart Kosten je Bemessungseinheit Teilgebühr flächenbezogen Kindergrab 9,00 11,79 € 106,11 € Reihengrab 40,00 11,79 € 471,60 € Reihengrab Rasengrabfeld 60,00 11,79 € 707,40 € anonymes Reihengrab Reihengräber 60,00 11,79 € 707,40 € Urnenreihengrab 9,60 11,79 € 113,18 € Urnenrasengrab 14,40 11,79 € 169,78 € 5,63 11,79 € 66,38 € anonymes Urnengrab Wahlgräber Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 72,00 11,79 € 848,88 € Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 102,00 11,79 € 1.202,58 € Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 165,60 11,79 € 1.952,42 € Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 234,60 11,79 € 2.765,93 € Wahlgrab 3-stellig 316,20 11,79 € 3.728,00 € Wahlgrab 4-stellig 397,80 11,79 € 4.690,06 € Wahlgrab 6-stellig 561,00 11,79 € 6.614,19 € Wahlgrab 8-stellig 724,20 11,79 € 8.538,32 € Urnenwahlgrab 28,16 11,79 € 332,01 € Urnenwahlgrab Urnenwand 34,32 11,79 € 404,63 € Friedbaum-Grab Stein-Garten-Grabstätte 90,72 11,79 € 1.069,59 € 144,00 11,79 € 1.697,76 € Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 12 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung der Gebührensatzobergrenze je Grabart Grabart Teilgebühr fallbezogen Teilgebühr flächenbezogen Gebührensatzobergrenze Nutzungsjahre Kosten für Verlängerung pro Jahr Kosten für Verlängerung je Tag Reihengräber Kindergrab 1.181,10 € 106,11 € 1.287,21 € 15 Reihengrab 1.574,80 € 471,60 € 2.046,40 € 20 Reihengrab Rasengrabfeld 1.574,80 € 707,40 € 2.282,20 € 20 anonymes Reihengrab 1.574,80 € 707,40 € 2.282,20 € 20 Urnenreihengrab 1.181,10 € 113,18 € 1.294,28 € 15 Urnenrasengrab 1.181,10 € 169,78 € 1.350,88 € 15 anonymes Urnengrab 1.181,10 € 66,38 € 1.247,48 € 15 Wahlgräber Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 2.362,20 € 848,88 € 3.211,08 € 30 107,04 € 0,29 € Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 2.362,20 € 1.202,58 € 3.564,78 € 30 118,83 € 0,33 € Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 2.362,20 € 1.952,42 € 4.314,62 € 30 143,82 € 0,39 € Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 2.362,20 € 2.765,93 € 5.128,13 € 30 170,94 € 0,47 € Wahlgrab 3-stellig 2.362,20 € 3.728,00 € 6.090,20 € 30 203,01 € 0,56 € Wahlgrab 4-stellig 2.362,20 € 4.690,06 € 7.052,26 € 30 235,08 € 0,64 € Wahlgrab 6-stellig 2.362,20 € 6.614,19 € 8.976,39 € 30 299,21 € 0,82 € Wahlgrab 8-stellig 2.362,20 € 8.538,32 € 10.900,52 € 30 363,35 € 1,00 € Urnenwahlgrab 1.574,80 € 332,01 € 1.906,81 € 20 95,34 € 0,26 € Urnenwahlgrab Urnenwand 1.574,80 € 404,63 € 1.979,43 € 20 98,97 € 0,27 € Friedbaum-Grab 1.574,80 € 1.069,59 € 2.644,39 € 20 132,22 € 0,36 € Stein-Garten-Grabstätte 1.574,80 € 1.697,76 € 3.272,56 € 20 163,63 € 0,45 € Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab 1.574,80 € 0,00 € 1.574,80 € 20 78,74 € 0,22 € Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 13 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen a) Ermittlung der durchschnittlichen kalkulatorischen Kosten je Bestattungsfall (bei Erdgrab im Alter von 10 und mehr Jahren) Ermittlung durchschnittl. Bestattungen lt. Prognose Anzahl Bestattungen im Erdgrab Hinzubestattungen in Erdgrab (Nutzungszeit reicht noch aus) ./. Verlängerungen ohne Sterbefall (Erdgrab) * Summe 101,4 13,0 -17,8 96,6 Ermittlung Kalkulatorische Kosten je Bestattung 2012 2013 10.608,64 € 10.190,21 € Kalkulatorische Kosten für Bestattungen Kalkulatorische Kosten je Erdbestattung 2014 9.662,86 € Durchschnitt 10.153,90 € 105,11 € b) Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten je Bestattungsfall Ermittlung durchschnittl. Bestattungen lt. Prognose Anzahl Bestattungen Hinzubestattungen in Gräber (Nutzungszeit reicht noch aus) ./. Verlängerungen ohne Sterbefall Summe Ermittlung Betriebskosten je Bestattung anteilige Betriebskosten HHST 1.7510.5600.000 / 6410.000 (siehe Seite 18/19) 185,0 27,4 -18,6 193,8 2011 1.350,00 € Durchschnitt 6,97 € Allevo I Kommunalberatung Gebührenkalkulation Friedhofswesen Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 14 Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen c) Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten je Bestattungsfall Stunden Bauhofleistungen für Erdbestattungen lt. Mitteilung Verwaltung: 1.000 Anzahl Nutzungsrechte und Verlängerungen Erdgräber Jahr 2010: ./. Darin enthalten: Grabverlängerungen ohne Sterbefall: Sterbefälle, bei welche keine Nutzungszeitverlängerung benötigt wurde: Summe Sterbefälle (Bestattung in Erdgräber) 121,0 -30,0 10,0 101,0 Zeitaufwand je Bestattung in Erdgrab: gerundet: 10,0 Stunden je Sterbefall Leichenträgertätigkeit Aufwand Leichenträger 9,9 Stunden Stunden 1,50 Stundensatz 41,50 € Kosten je Bestattung 62,25 € Allevo I Kommunalberatung Gebührenkalkulation Friedhofswesen Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 15 Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen Bestattung von Personen im Alter von über 10 Jahren Bauhof, Grab öffnen und schließen anteilige kalkulatorische Kosten anteilige Betriebskosten Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung) Benutzung der Leichenzelle Benutzung der Feierhalle Tätigkeiten der Verwaltung * Stunden Stundensatz 10,00 41,50 € 2,00 41,50 € 1,00 43,00 € Summe Bestattung von Personen im Alter unter 10 Jahren Bauhof, Grab öffnen und schließen anteilige kalkulatorische Kosten anteilige Betriebskosten Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung) Benutzung der Leichenzelle Benutzung der Feierhalle Tätigkeiten der Verwaltung * Summe Kosten je Bestattung 415,00 € 105,11 € 6,97 € 83,00 € 146,35 € 141,35 € 43,00 € 940,78 € Stunden Stundensatz 8,00 41,50 € 2,00 41,50 € 1,00 43,00 € Kosten je Bestattung 332,00 € 105,11 € 6,97 € 83,00 € 146,35 € 141,35 € 43,00 € 857,78 € * Stundensatz gemäß VwV-Kostenfestlegung Stand 2010 Allevo I Kommunalberatung Gebührenkalkulation Friedhofswesen Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 16 Kosten der Grundgebühren nach Grabtypen Aschenbeisetzungen Friedhofsverwaltung, Grab öffnen und schließen anteilige Betriebskosten Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung) Benutzung der Leichenzelle Benutzung der Feierhalle Urnenbeisetzung (Friedhofsverwaltung) Tätigkeiten der Verwaltung * Stunden Stundensatz 1,00 41,50 € 2,00 41,50 € 1,00 1,00 41,50 € 43,00 € Summe Aschenbeisetzungen in der Urnenwand Friedhofsverwaltung, Abschlussplatte anbringen anteilige Betriebskosten Bestattungsordner (Friedhofsverwaltung) Benutzung der Leichenzelle Benutzung der Feierhalle Urnenbeisetzung (Friedhofsverwaltung) Tätigkeiten der Verwaltung * Summe Kosten je Bestattung 41,50 € 6,97 € 83,00 € 146,35 € 141,35 € 41,50 € 43,00 € 503,67 € Stunden Stundensatz 0,25 41,50 € 2,00 41,50 € 2,00 1,00 41,50 € 43,00 € Kosten je Bestattung 10,38 € 6,97 € 83,00 € 146,35 € 141,35 € 83,00 € 43,00 € 514,05 € * Stundensatz gemäß VwV-Kostenfestlegung Stand 2010 Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen Gebührenkalkulation Friedhofswesen ANLAGE 5 Seite 17 Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen Für Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Leichen und Gebeinen gab es im Betrachtungszeitraum 2006-210 keine Fallzahlen. Somit sind auch keine Kosten entstanden. Diese Tätigkeiten sind in der Satzung § 9 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Abstimmung mit der Verwaltung soll auf eine Berechnung dieser Gebührensätze verzichtet werden. Bei solchen Ausnahmen wird in aller Regel auf die Leistung eines Bestattungsunternehmens zurückgegriffen. Allevo I Kommunalberatung Gebührenkalkulation Friedhofswesen Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 18 Ausgrabungen, Hebungen und Umbettungen von Aschen Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen Ausgraben von Urnen zur Überführung Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten Tätigkeiten der Verwaltung * Stunden 1,00 0,25 Stundensatz 41,50 € 43,00 € Summe Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten Tätigkeiten der Verwaltung * Friedhofsverwaltung, Ausgrabarbeiten Tätigkeiten der Verwaltung * Summe 41,50 € 10,75 € 52,25 € Stunden 2,00 0,25 Stundensatz 41,50 € 43,00 € Summe Umbettung einer Urne in einen anderen Friedhof Kosten je Bestattung Kosten je Bestattung 83,00 € 10,75 € 93,75 € Stunden 3,00 0,25 Stundensatz 41,50 € 43,00 € Kosten je Bestattung 124,50 € 10,75 € 135,25 € Allevo I Kommunalberatung Gebührenkalkulation Friedhofwesen Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 19 Kosten für Grabeinfassungs- und Urnenwandabschlußplatten Grabeinfassungsplatten Reihengrab bzw. Einzelwahlgrab Friedhofsverwaltung, Platten verlegen verlegte Platten 1,38 m² zu 109,36 €/m² Stunden 4,00 Stundensatz 41,50 € Summe Grabeinfassungsplatten Doppelwahlgrab Friedhofsverwaltung, Platten verlegen verlegte Platten 1,98 m² zu 109,36 €/m² Friedhofsverwaltung, Platten verlegen verlegte Platten 0,96 m² zu 109,36 €/m² Summe 166,00 € 150,92 € 316,92 € Stunden 6,00 Stundensatz 41,50 € Summe Grabeinfassungsplatten Einzelaschenstätte Kosten je Bestattung Kosten je Bestattung 249,00 € 216,53 € 465,53 € Stunden 2,00 Stundensatz 41,50 € Kosten je Bestattung 83,00 € 104,99 € 187,99 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 20 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Stadt Metzingen Kosten für Grabeinfassungs- und Urnenwandabschlußplatten Grabeinfassungsplatten Kindergrab Friedhofsverwaltung, Platten verlegen verlegte Platten 0,84 m² zu 109,36 €/m² Stunden 2,00 Stundensatz 41,50 € Summe Leistung Reihengrab Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Einzelaschenstätte Kindergrab Summe Kosten je Bestattung 83,00 € 150,92 € 233,92 € 2006 2007 2008 2009 2010 Durchschnitt 17 13 5 32 0 17 11 5 23 0 22 9 6 40 1 6 5 1 33 0 11 10 4 43 1 15 10 4 34 0 Lohnkosten je Fall 166,00 € 166,00 € 249,00 € 83,00 € 83,00 € Lohnkosten Summe 2.490,00 € 1.660,00 € 996,00 € 2.822,00 € 0,00 € 7.968,00 € Allevo I Kommunalberatung Stadt Metzingen ANLAGE 5 Seite 21 Gebührenkalkulation Friedhofswesen Ermittlung der durchschnittlichen Fallzahlen für die Nutzung der Feierhalle Nutzungen der Aussegnungshalle Benutzung der Aussegnungshalle bzw. Leichenzellen (Fälle) Anzahl Fälle 2006 2007 2008 2009 2010 Summe Mittelwert 173 160 186 191 185 895 179,0 Gebührenberechnung für die Nutzung der Feierhalle Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten Abschreibung und Verzinsung Gesamtkosten Durchschnittliche Anzahl der Benutzungen der Feierhalle in Fällen pro Jahr 2012 2013 2014 Summe 16.951 € 17.205 € 17.463 € 51.619 € 8.556 € 8.015 € 7.713 € 24.284 € 25.507 € 25.220 € 25.176 € 75.903 € 179,0 179,0 179,0 Gebührenobergrenze für die Nutzung der Feierhalle 537,0 141,35 € Gebührenberechnung für die Nutzung der Leichenzelle 2012 2013 2014 Summe Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten 13.601 € 13.805 € 14.012 € 41.418 € Abschreibung und Verzinsung 12.799 € 12.391 € 11.984 € 37.174 € Gesamtkosten 26.400 € 26.196 € 25.996 € 78.592 € 179,0 179,0 179,0 537,0 Durchschnittliche Anzahl der Benutzungen der Leichenzelle in Fällen pro Jahr Gebührenobergrenze für die Nutzung der Leichenzelle 146,35 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 22 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2012 Einrichtung 1 Grundstück Bäume, Sträucher, Bänke Grundstück Grundstück Grundstück Friedhofserweiterung Erweiterung Außenanlage Grundstück Grundstück Leichenkühlzellen Gebäude Umbau Leichenhalle Überdachung Wartehalle (Umbau) Renovierung Leichenhalle Renovierung Glockenturm Garagen Gebäude Stahlunterkonstruktion Gebäude Plattenarbeiten Gebäude Granitplatten Leichenhalle Eingangstore Hoftor Gerätehütte Neubau Gerätehütte Neubau Aussegnungshalle Verjüngung alter Baumbestände Weg entlang der Erms Friedhofsmauern Wegeflächen Zwischensumme AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 76.724,46 € 9.356,64 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 54.223,94 € 60.437,26 € 8.289,29 € 109.967,99 € 5.329,10 € 4.117,27 € 2.238,02 € 22.118,45 € 401.227,10 € 3.962,96 € 43.971,10 € 4.405,07 € 110.439,05 € 16.232,86 € 16.069,56 € 1.123,58 € 1.842,35 € 6.935,91 € 27.822,76 € 4.708,64 € 94,49 € 20.486,80 € 28.121,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.465,00 € 0,00 € 166,00 € 2.219,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.416,00 € 108,00 € 885,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 887,00 € 56,00 € 92,00 € 346,00 € 572,00 € 0,00 € 0,00 € 155,00 € 0,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 50.937,00 € 1.432,13 € 4.144,00 € 66.558,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 25.247,00 € 323,00 € 5.313,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.775,00 € 167,00 € 462,00 € 2.079,00 € 23.792,00 € 1,00 € 1,00 € 4.559,00 € 1,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 48.472,00 € 1.432,13 € 3.978,00 € 64.339,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 16.831,00 € 215,00 € 4.428,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 888,00 € 111,00 € 370,00 € 1.733,00 € 23.220,00 € 1,00 € 1,00 € 4.404,00 € 1,00 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 2.733,75 € 78,77 € 223,36 € 3.599,67 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 1.157,15 € 14,80 € 267,88 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 73,23 € 7,65 € 22,88 € 104,83 € 1.292,83 € 0,06 € 0,06 € 246,48 € 0,06 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 5.198,75 € 78,77 € 389,36 € 5.818,67 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 9.573,15 € 122,80 € 1.152,88 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 960,23 € 63,65 € 114,88 € 450,83 € 1.864,83 € 0,06 € 0,06 € 401,48 € 0,06 € 1.704.705,68 € 16.367,00 € 927.979,08 € 911.612,08 € 50.588,83 € 66.955,83 € Leichenzelle 31,51 € 155,74 € 2.327,47 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 5.198,75 € 31,51 € 155,74 € 2.327,47 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 3.829,26 € 49,12 € 461,15 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 3.829,26 € 49,12 € 461,15 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 745,93 € 745,93 € 7.600,24 € 12.798,99 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 2.953,90 € 0,02 € 8.259,87 € 3.412,61 € 778,30 € 10.123,07 € 2.576,54 € 431,33 € 1.265,95 € 0,01 € 3.539,94 € 1.462,55 € 333,55 € 4.338,46 € 1.104,23 € 184,86 € 11,03 € 54,51 € 814,61 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 1.340,24 € 17,19 € 161,40 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 672,16 € 44,56 € 80,42 € 315,58 € 261,08 € 0,04 € 0,04 € 281,04 € 0,04 € 4,72 € 23,37 € 349,12 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 574,39 € 7,37 € 69,18 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 288,07 € 19,09 € 34,46 € 135,25 € 111,89 € 0,02 € 0,02 € 120,44 € 0,02 € 32.589,61 € 13.966,99 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: neuer Kiesweg entlang der Erms Bepflanzung entlang der Erms Grabplatten Grabplatten Verlegearbeiten Grabplatten "Außenanlage ""Granitplatten""" "Außenanlage ""asph. Wege""" Grabplatten Asphaltwege mit Kanalbauten Fertigstellung südl. Eingangsbereich Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen gärtnerische Außenanlagen Tiefendrainage Platten für Grabeinfassung Platten für Grabeinfassungen, Verlegung Verlegen von Granitplatten Grabplatten einschl. Verlegung Platten einschl. Verlegung Erweiterung 2. Teil Platten einschl. Verlegung Grabplatten Außenanlage Grabplattenarbeiten Plattenarbeiten Grabplattenarbeiten Granitplatten Grabplatten Grabplattenarbeiten Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 23 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 1.704.705,68 € 16.367,00 € 927.979,08 € 911.612,08 € 50.588,83 € 66.955,83 € 1.362,31 € 2.877,36 € 404,24 € 4.643,60 € 227,61 € 2.879,32 € 62.940,10 € 81.806,70 € 10.919,84 € 56.242,11 € 45.989,09 € 51.624,72 € 16.043,46 € 23.198,26 € 103.401,77 € 157.633,33 € 7.740,07 € 16.221,76 € 2.727,68 € 10.604,06 € 10.965,63 € 15,34 € 34.426,20 € 4.724,26 € 21.985,55 € 9.771,58 € 2.524,19 € 8.949,46 € 3.361,05 € 3.463,30 € 4.797,92 € 3.814,45 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 2.472.992,00 € 16.367,00 € 928.005,08 € 911.638,08 € 50.590,39 € 66.957,39 € Leichenzelle 7.600,24 € 12.798,99 € 7.600,24 € 12.798,99 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 32.589,61 € 13.966,99 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 32.590,65 € 13.967,51 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Friedhofseinfahrt gesägte Betonplatten Asphaltfläche Grabplatten Granitplatten Granit-Schöpfbecken Granit-Schöpfbecken diverse Granitgrabplatten u. Ä. Grabplatten Gießkannensäulen diverse Platten Granitplatten Granit-/Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Platten für Grabeinfassungen Grabplatten für Grabumfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Belagsarbeiten Belagsarbeiten Granitplatten neues Grabfeld Belag Springbrunnen neues Grabfeld Maggia-Platten Maggia-Platten Maggia Platten Maggia Platten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 24 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 2.472.992,00 € 16.367,00 € 928.005,08 € 911.638,08 € 50.590,39 € 66.957,39 € 6.524,08 € 3.865,88 € 9.220,23 € 2.704,40 € 2.183,89 € 5.912,08 € 3.716,69 € 12.832,00 € 3.065,79 € 1.428,04 € 12.956,92 € 4.981,75 € 7.172,47 € 16.791,31 € 3.902,74 € 8.009,97 € 11.676,65 € 13.690,39 € 22.059,75 € 2.512,43 € 10.289,42 € 2.535,42 € 3.848,27 € 9.045,46 € 10.740,68 € 10.225,84 € 3.466,84 € 4.051,93 € 6.404,84 € 1.707,96 € 426,99 € 18.982,47 € 138,00 € 80,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 716,00 € 682,00 € 232,00 € 270,00 € 427,00 € 114,00 € 29,00 € 1.265,00 € 415,00 € 643,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 716,00 € 682,00 € 232,00 € 270,00 € 427,00 € 114,00 € 29,00 € 2.531,00 € 277,00 € 563,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.266,00 € 19,03 € 33,17 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 19,69 € 18,76 € 6,38 € 7,43 € 11,74 € 3,14 € 0,80 € 104,42 € 157,03 € 113,17 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 735,69 € 700,76 € 238,38 € 277,43 € 438,74 € 117,14 € 29,80 € 1.369,42 € 2.709.925,58 € 20.320,00 € 934.073,08 € 913.753,08 € 50.815,49 € 71.135,49 € Leichenzelle 7.600,24 € 12.798,99 € 7.600,24 € 12.798,99 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 32.590,65 € 13.967,51 € 109,92 € 79,22 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 514,98 € 490,53 € 166,87 € 194,20 € 307,12 € 82,00 € 20,86 € 958,59 € 47,11 € 33,95 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 220,71 € 210,23 € 71,51 € 83,23 € 131,62 € 35,14 € 8,94 € 410,83 € 35.515,30 € 15.220,96 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 25 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle Übertrag: 2.709.925,58 € 20.320,00 € 934.073,08 € 913.753,08 € 50.815,49 € 71.135,49 € Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal Platten für Grabeinfassungen Grabkammernsystem fertige Anlage Platten für Grabeinfassung Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Grabplatten Grabplatten Wasseranschluss Erweiterung Urnenwand Wasserentnahmestelle Beleuchtung Stahl-Hängeschrank WC-Anlage Urnenwand Leichenkühltruhe Leichenkühltruhe Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt Kühltruhe Kranzwagen Überführungstrage, Bestattungskoffer Bodenbleche, Schalttafeln Kühlanlage Grabverbauelemente Hydrobox mit Zubehör Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc. Laufrostgarnituren Leichentrage Unfallsarg Alu Transportwagen 5.153,29 € 6.616,29 € 392.235,92 € 3.099,46 € 33.657,89 € 35.485,15 € 29.344,48 € 8.890,49 € 1.357,78 € 473,09 € 1.038.320,36 € 23.177,85 € 26.294,47 € 1.141,25 € 705,58 € 3.516,45 € 1.105,99 € 4.182,37 € 8.179,56 € 6.968,83 € 4.182,37 € 1.010,41 € 1.013,99 € 1.045,32 € 8.140,25 € 733,48 € 4.268,35 € 2.317,81 € 847,04 € 681,30 € 2.172,16 € 1.002,87 € 184,00 € 440,00 € 6.539,00 € 207,00 € 563,00 € 591,00 € 489,00 € 592,00 € 90,00 € 0,00 € 49.444,00 € 386,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 234,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.942,00 € 1.762,00 € 330.208,00 € 1.205,00 € 28.454,00 € 29.870,00 € 24.698,00 € 3.851,00 € 671,00 € 1,00 € 692.213,00 € 21.602,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 3.146,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 2.758,00 € 1.322,00 € 323.669,00 € 998,00 € 27.891,00 € 29.279,00 € 24.209,00 € 3.259,00 € 581,00 € 1,00 € 642.769,00 € 21.216,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 2.912,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 156,75 € 84,81 € 17.981,62 € 60,58 € 1.549,49 € 1.626,60 € 1.344,94 € 195,53 € 34,43 € 0,06 € 36.712,01 € 1.177,50 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 166,60 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 340,75 € 524,81 € 24.520,62 € 267,58 € 2.112,49 € 2.217,60 € 1.833,94 € 787,53 € 124,43 € 0,06 € 86.156,01 € 1.563,50 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 400,60 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € Zwischensumme 4.367.247,48 € 80.079,00 € 2.075.816,07 € 1.995.737,07 € 111.968,08 € 192.047,08 € Leichenzelle 7.600,24 € 12.798,99 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 35.515,30 € 15.220,96 € 238,53 € 367,37 € 17.164,43 € 187,31 € 1.478,74 € 1.552,32 € 1.283,76 € 551,27 € 87,10 € 0,04 € 60.309,21 € 1.094,45 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 280,42 € 42,58 € 102,22 € 157,44 € 7.356,19 € 80,27 € 633,75 € 665,28 € 550,18 € 236,26 € 37,33 € 0,02 € 25.846,80 € 469,05 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 120,18 € 18,25 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 120.152,99 € 51.494,26 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 7.600,24 € 12.799,23 € 0,36 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör Sargversenkungsapparat Kranzwagen Ambo (Lesepult) Grablaufroste mit Zubehör Leichenkühltruhe Grasmatten Sargversenkapparat Entsorgungsboxen Überfahrrampe Sargversenkungsapparat Gleitverschalung Überfahrbleche Überfahrschienen Alu Sargversenkungsapparat "Pietas" Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik Platten-Dieselzugmaschine Mehrzweckfahrzeug Ladog Lautsprecheranlage Kärcher Kehrmaschine KM 650 Erdcontainer Wassersaugmaschine Erdspeichergerät Sand-Splittstreuer Bosch-Hammer Abfallbehälter Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör Laubsauger Erdspeichergerät mit Zubehör Kehrmaschine Hydraulik-Aggregat Alu-Erdcontainer Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 26 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle Leichenzelle 4.367.247,48 € 80.079,00 € 2.075.816,07 € 1.995.737,07 € 111.968,08 € 192.047,08 € 7.600,24 € 12.799,23 € 2.571,62 € 1.241,59 € 1.167,05 € 3.345,69 € 3.143,39 € 4.089,78 € 409,62 € 2.238,61 € 4.425,42 € 1.122,03 € 3.311,00 € 4.595,33 € 2.850,28 € 907,17 € 2.910,21 € 3.560,48 € 10.687,40 € 54.607,30 € 3.841,65 € 551,22 € 7.389,19 € 540,61 € 2.476,81 € 1.254,75 € 1.857,15 € 15.152,63 € 1.919,05 € 485,53 € 4.412,97 € 7.260,45 € 2.143,34 € 4.528,07 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 85,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 230,00 € 190,00 € 61,00 € 194,00 € 237,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 85,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.607,00 € 1.029,00 € 328,00 € 1.601,00 € 2.830,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.377,00 € 839,00 € 267,00 € 1.407,00 € 2.593,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 2,34 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 82,06 € 51,37 € 16,36 € 82,72 € 149,13 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 87,34 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 312,06 € 241,37 € 77,36 € 276,72 € 386,13 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 4.528.244,87 € 81.076,00 € 2.083.318,07 € 2.002.242,07 € 112.353,38 € 193.429,38 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,36 € 120.152,99 € 51.494,26 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,01 € 120.153,45 € 51.494,50 € 0,06 € 0,06 € 87,34 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 312,06 € 241,37 € 77,36 € 276,72 € 386,13 € 0,06 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 7.687,68 € 12.799,33 € 1.294,42 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Laubsauggerät Billy Goat Teppichunterlagen Bänke Naßreinigungsmaschine Zusatzeinrichtung Schneepflug Stuhlkissen Gartenmaschinen Abfallbehälter Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage Abfalleimer SABO Rasenmäher Klappstühle u. Schirmständer Kipp-Container mit Kippvorrichtung Heckenschere Sabo-Rasenmäher WAP-Hochdruckreiniger Bänke Aussegnungshalle Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor Edelstahlbank Motor-Wasserpumpe Hochdruckreiniger Alto Gesangbuchwagen inkl. Stopper Bistrosessel Renovierung Stühle Erdgreifer für Friedhofsbagger Kehrmaschine TK20 SABO-Rasenmäher 43A-Economy Chororgel Lexmark Laserdrucker ABS Schmutzwasserpumpe MF804D Boki Kompaktbagger Typ 2551 E VW Bus T3 RT-ME 58 Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 27 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Feierhalle 4.528.244,87 € 81.076,00 € 2.083.318,07 € 2.002.242,07 € 112.353,38 € 193.429,38 € 1.535,51 € 881,10 € 542,65 € 2.412,39 € 1.712,24 € 1.803,61 € 1.560,70 € 558,12 € 2.458,08 € 975,43 € 901,84 € 708,22 € 718,52 € 509,58 € 603,37 € 1.410,60 € 4.090,34 € 2.705,76 € 4.040,48 € 433,99 € 1.300,50 € 1.647,20 € 3.250,32 € 7.308,00 € 3.378,00 € 1.421,00 € 773,15 € 3.750,00 € 1.597,98 € 1.357,20 € 61.522,88 € 2.462,75 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 161,00 € 0,00 € 0,00 € 41,00 € 108,00 € 0,00 € 337,00 € 177,00 € 0,00 € 375,00 € 319,00 € 170,00 € 6.152,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.261,00 € 0,00 € 0,00 € 41,00 € 108,00 € 0,00 € 900,00 € 340,00 € 0,00 € 2.125,00 € 612,00 € 749,00 € 47.168,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.100,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 563,00 € 163,00 € 0,00 € 1.750,00 € 293,00 € 579,00 € 41.016,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 119,93 € 0,00 € 0,00 € 1,13 € 2,97 € 0,00 € 40,23 € 13,83 € 0,00 € 106,56 € 24,89 € 36,52 € 2.425,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 280,93 € 0,00 € 0,00 € 42,13 € 110,97 € 0,00 € 377,23 € 190,83 € 0,00 € 481,56 € 343,89 € 206,52 € 8.577,06 € 0,00 € 4.648.576,38 € Gebäude 88.916,00 € 2.137.637,07 € 2.048.721,07 € 115.125,40 € 204.041,40 € Leichenzelle 7.687,68 € 12.799,33 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 1.294,42 € 120.153,45 € 51.494,50 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 196,65 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 84,28 € 0,00 € 0,00 € 133,58 € 0,00 € 57,25 € 0,00 € 240,72 € 144,56 € 103,17 € 61,96 € 0,00 € 0,00 € 120.869,42 € 51.801,40 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 42,13 € 110,97 € 0,00 € 377,23 € 481,56 € 8.577,06 € 8.322,50 € 12.799,37 € 10.248,71 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Sabo Rasenmäher 43-pro Lautsprecher-/Mikrophonanlage Combi-Gartenkarrenstation Stehpult Kommunalfahrzeug Tremo Carrier Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 28 Gebührenkalkulation des Friedhofwesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Summe 6 (3+5) Feierhalle 4.648.576,38 € 88.916,00 € 2.137.637,07 € 2.048.721,07 € 115.125,40 € 204.041,40 € 804,68 € 1.200,00 € 930,00 € 474,64 € 67.428,23 € 3.108,30 € 1.201,62 € -19.533,91 € -12.357,92 € -13.400,96 € -13.370,28 € -12.986,81 € -11.355,79 € -8.743,09 € -7.306,36 € -8.318,72 € -10.686,00 € -7.066,05 € -11.227,97 € -10.041,77 € -9.021,75 € -8.845,35 € -15.837,27 € -10.412,46 € -24.889,69 € -23.896,25 € -28.372,61 € -27.931,88 € -25.270,60 € -20.872,98 € -17.725,47 € -19.147,00 € 161,00 € 120,00 € 78,00 € 39,00 € 6.743,00 € 207,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.863,00 € -1.684,00 € -1.391,00 € -1.181,00 € -1.277,00 € 536,00 € 1.010,00 € 814,00 € 431,00 € 58.438,00 € 2.884,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.863,00 € -3.369,00 € -4.174,00 € -4.726,00 € -6.383,00 € 375,00 € 890,00 € 736,00 € 392,00 € 51.695,00 € 2.677,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.685,00 € -2.783,00 € -3.545,00 € -5.106,00 € 25,05 € 52,25 € 42,63 € 22,63 € 3.028,66 € 152,93 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -51,23 € -138,99 € -191,32 € -227,45 € -315,95 € 186,05 € 172,25 € 120,63 € 61,63 € 9.771,66 € 359,93 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.914,23 € -1.822,99 € -1.582,32 € -1.408,45 € -1.592,95 € 4.345.104,91 € Gebäude 88.868,00 € 2.181.235,07 € 2.092.367,07 € 117.524,61 € 206.392,61 € Leichenzelle Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 8.322,50 € 12.799,37 € 10.248,71 € 120.869,42 € 51.801,40 € 130,24 € 55,81 € 84,44 € 36,19 € 6.840,16 € 2.931,50 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.339,96 € -1.276,09 € -1.107,62 € -985,92 € -1.115,07 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -574,27 € -546,90 € -474,70 € -422,53 € -477,88 € 122.099,60 € 52.328,62 € 172,25 € 61,63 € 359,93 € 8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 29 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 Übertrag: Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Haftpflichtentschädigung Ladog Summe Aufteilungsverhältnis Feierhallen Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2012 2012 01.01.2012 31.12.2012 5,50% Feierhalle 4.345.104,91 € 88.868,00 € 2.181.235,07 € 2.092.367,07 € 117.524,61 € 206.392,61 € -19.720,00 € -16.730,00 € -16.600,00 € -22.010,00 € -1.027,63 € -1.314,00 € -1.116,00 € -1.106,00 € -1.467,00 € 0,00 € -7.887,00 € -7.809,00 € -8.852,00 € -13.941,00 € 0,00 € -6.573,00 € -6.693,00 € -7.746,00 € -12.474,00 € 0,00 € -397,65 € -398,81 € -456,45 € -726,41 € 0,00 € -1.711,65 € -1.514,81 € -1.562,45 € -2.193,41 € 0,00 € 4.269.017,28 € 83.865,00 € 2.142.746,07 € 2.058.881,07 € 115.545,29 € 199.410,29 € Feierhalle 40% Leichenzelle 40% Gebäude Summe 6 (3+5) Leichenzelle Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 € 8.556,38 € 12.799,37 € 10.608,64 € 122.099,60 € 52.328,62 € -1.198,16 € -1.060,37 € -1.093,72 € -1.535,39 € 0,00 € -513,49 € -454,44 € -468,73 € -658,02 € 0,00 € 117.211,96 € 50.233,94 € Betriebsräume 20% Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 30 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2013 Einrichtung 1 Grundstück Bäume, Sträucher, Bänke Grundstück Grundstück Grundstück Friedhofserweiterung Erweiterung Außenanlage Grundstück Grundstück Leichenkühlzellen Gebäude Umbau Leichenhalle Überdachung Wartehalle (Umbau) Renovierung Leichenhalle Renovierung Glockenturm Garagen Gebäude Stahlunterkonstruktion Gebäude Plattenarbeiten Gebäude Granitplatten Leichenhalle Eingangstore Hoftor Gerätehütte Neubau Gerätehütte Neubau Aussegnungshalle Verjüngung alter Baumbestände Weg entlang der Erms Friedhofsmauern Wegeflächen Zwischensumme AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 76.724,46 € 9.356,64 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 54.223,94 € 60.437,26 € 8.289,29 € 109.967,99 € 5.329,10 € 4.117,27 € 2.238,02 € 22.118,45 € 401.227,10 € 3.962,96 € 43.971,10 € 4.405,07 € 110.439,05 € 16.232,86 € 16.069,56 € 1.123,58 € 1.842,35 € 6.935,91 € 27.822,76 € 4.708,64 € 94,49 € 20.486,80 € 28.121,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.465,00 € 0,00 € 166,00 € 2.219,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.415,00 € 107,00 € 886,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 888,00 € 55,00 € 92,00 € 347,00 € 572,00 € 0,00 € 0,00 € 155,00 € 0,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 48.472,00 € 1.432,13 € 3.978,00 € 64.339,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 16.831,00 € 215,00 € 4.428,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 888,00 € 111,00 € 370,00 € 1.733,00 € 23.220,00 € 1,00 € 1,00 € 4.404,00 € 1,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 46.007,00 € 1.432,13 € 3.812,00 € 62.120,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 8.416,00 € 108,00 € 3.542,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 56,00 € 278,00 € 1.386,00 € 22.648,00 € 1,00 € 1,00 € 4.249,00 € 1,00 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 2.598,17 € 78,77 € 214,23 € 3.477,62 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 694,29 € 8,88 € 219,18 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 24,42 € 4,59 € 17,82 € 85,77 € 1.261,37 € 0,06 € 0,06 € 237,96 € 0,06 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 5.063,17 € 78,77 € 380,23 € 5.696,62 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 9.109,29 € 115,88 € 1.105,18 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 912,42 € 59,59 € 109,82 € 432,77 € 1.833,37 € 0,06 € 0,06 € 392,96 € 0,06 € 1.704.705,68 € 16.367,00 € 911.612,08 € 895.245,08 € 49.688,62 € 66.055,62 € Leichenzelle 31,51 € 152,09 € 2.278,65 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 5.063,17 € 31,51 € 152,09 € 2.278,65 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 3.643,72 € 46,35 € 442,07 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 3.643,72 € 46,35 € 442,07 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 733,35 € 733,35 € 7.327,80 € 12.390,97 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 2.953,90 € 0,02 € 8.259,87 € 3.412,61 € 778,30 € 10.123,07 € 2.576,54 € 431,33 € 1.265,95 € 0,01 € 3.539,94 € 1.462,55 € 333,55 € 4.338,46 € 1.104,23 € 184,86 € 11,03 € 53,23 € 797,53 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 1.275,30 € 16,22 € 154,73 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 638,69 € 41,71 € 76,87 € 302,94 € 256,67 € 0,04 € 0,04 € 275,07 € 0,04 € 4,72 € 22,82 € 341,79 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 546,55 € 6,96 € 66,31 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 273,73 € 17,88 € 32,95 € 129,83 € 110,00 € 0,02 € 0,02 € 117,89 € 0,02 € 32.435,78 € 13.901,07 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: neuer Kiesweg entlang der Erms Bepflanzung entlang der Erms Grabplatten Grabplatten Verlegearbeiten Grabplatten "Außenanlage ""Granitplatten""" "Außenanlage ""asph. Wege""" Grabplatten Asphaltwege mit Kanalbauten Fertigstellung südl. Eingangsbereich Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen gärtnerische Außenanlagen Tiefendrainage Platten für Grabeinfassung Platten für Grabeinfassungen, Verlegung Verlegen von Granitplatten Grabplatten einschl. Verlegung Platten einschl. Verlegung Erweiterung 2. Teil Platten einschl. Verlegung Grabplatten Außenanlage Grabplattenarbeiten Plattenarbeiten Grabplattenarbeiten Granitplatten Grabplatten Grabplattenarbeiten Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 31 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 1.704.705,68 € 16.367,00 € 911.612,08 € 895.245,08 € 49.688,62 € 66.055,62 € 1.362,31 € 2.877,36 € 404,24 € 4.643,60 € 227,61 € 2.879,32 € 62.940,10 € 81.806,70 € 10.919,84 € 56.242,11 € 45.989,09 € 51.624,72 € 16.043,46 € 23.198,26 € 103.401,77 € 157.633,33 € 7.740,07 € 16.221,76 € 2.727,68 € 10.604,06 € 10.965,63 € 15,34 € 34.426,20 € 4.724,26 € 21.985,55 € 9.771,58 € 2.524,19 € 8.949,46 € 3.361,05 € 3.463,30 € 4.797,92 € 3.814,45 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 2.472.992,00 € 16.367,00 € 911.638,08 € 895.271,08 € 49.690,18 € 66.057,18 € Leichenzelle 7.327,80 € 12.390,97 € 7.327,80 € 12.390,97 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 32.435,78 € 13.901,07 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 32.436,82 € 13.901,59 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Friedhofseinfahrt gesägte Betonplatten Asphaltfläche Grabplatten Granitplatten Granit-Schöpfbecken Granit-Schöpfbecken diverse Granitgrabplatten u. Ä. Grabplatten Gießkannensäulen diverse Platten Granitplatten Granit-/Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Platten für Grabeinfassungen Grabplatten für Grabumfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Belagsarbeiten Belagsarbeiten Granitplatten neues Grabfeld Belag Springbrunnen neues Grabfeld Maggia-Platten Maggia-Platten Maggia Platten Maggia Platten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 32 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 2.472.992,00 € 16.367,00 € 911.638,08 € 895.271,08 € 49.690,18 € 66.057,18 € 6.524,08 € 3.865,88 € 9.220,23 € 2.704,40 € 2.183,89 € 5.912,08 € 3.716,69 € 12.832,00 € 3.065,79 € 1.428,04 € 12.956,92 € 4.981,75 € 7.172,47 € 16.791,31 € 3.902,74 € 8.009,97 € 11.676,65 € 13.690,39 € 22.059,75 € 2.512,43 € 10.289,42 € 2.535,42 € 3.848,27 € 9.045,46 € 10.740,68 € 10.225,84 € 3.466,84 € 4.051,93 € 6.404,84 € 1.707,96 € 426,99 € 18.982,47 € 138,00 € 80,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.266,00 € 277,00 € 563,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.266,00 € 139,00 € 483,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 11,44 € 28,77 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 34,82 € 149,44 € 108,77 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.300,82 € 2.709.925,58 € 17.851,00 € 913.753,08 € 895.902,08 € 49.765,75 € 67.616,75 € Leichenzelle 7.327,80 € 12.390,97 € 7.327,80 € 12.390,97 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 32.436,82 € 13.901,59 € 104,61 € 76,14 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 910,57 € 44,83 € 32,63 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 390,25 € 33.528,50 € 14.369,48 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 33 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle Übertrag: 2.709.925,58 € 17.851,00 € 913.753,08 € 895.902,08 € 49.765,75 € 67.616,75 € Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal Platten für Grabeinfassungen Grabkammernsystem fertige Anlage Platten für Grabeinfassung Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Grabplatten Grabplatten Wasseranschluss Erweiterung Urnenwand Wasserentnahmestelle Beleuchtung Stahl-Hängeschrank WC-Anlage Urnenwand Leichenkühltruhe Leichenkühltruhe Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt Kühltruhe Kranzwagen Überführungstrage, Bestattungskoffer Bodenbleche, Schalttafeln Kühlanlage Grabverbauelemente Hydrobox mit Zubehör Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc. Laufrostgarnituren Leichentrage Unfallsarg Alu Transportwagen 5.153,29 € 6.616,29 € 392.235,92 € 3.099,46 € 33.657,89 € 35.485,15 € 29.344,48 € 8.890,49 € 1.357,78 € 473,09 € 1.038.320,36 € 23.177,85 € 26.294,47 € 1.141,25 € 705,58 € 3.516,45 € 1.105,99 € 4.182,37 € 8.179,56 € 6.968,83 € 4.182,37 € 1.010,41 € 1.013,99 € 1.045,32 € 8.140,25 € 733,48 € 4.268,35 € 2.317,81 € 847,04 € 681,30 € 2.172,16 € 1.002,87 € 184,00 € 441,00 € 6.539,00 € 206,00 € 563,00 € 591,00 € 489,00 € 593,00 € 91,00 € 0,00 € 49.444,00 € 386,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 235,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.758,00 € 1.322,00 € 323.669,00 € 998,00 € 27.891,00 € 29.279,00 € 24.209,00 € 3.259,00 € 581,00 € 1,00 € 642.769,00 € 21.216,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 2.912,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 2.574,00 € 881,00 € 317.130,00 € 792,00 € 27.328,00 € 28.688,00 € 23.720,00 € 2.666,00 € 490,00 € 1,00 € 593.325,00 € 20.830,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 2.677,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 146,63 € 60,58 € 17.621,97 € 49,23 € 1.518,52 € 1.594,09 € 1.318,05 € 162,94 € 29,45 € 0,06 € 33.992,59 € 1.156,27 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 153,70 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 330,63 € 501,58 € 24.160,97 € 255,23 € 2.081,52 € 2.185,09 € 1.807,05 € 755,94 € 120,45 € 0,06 € 83.436,59 € 1.542,27 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 388,70 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € Zwischensumme 4.367.247,48 € 77.613,00 € 1.995.737,07 € 1.918.124,07 € 107.631,50 € 185.244,50 € Leichenzelle 7.327,80 € 12.390,97 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 33.528,50 € 14.369,48 € 231,44 € 351,11 € 16.912,68 € 178,66 € 1.457,06 € 1.529,56 € 1.264,94 € 529,16 € 84,32 € 0,04 € 58.405,61 € 1.079,59 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 272,09 € 42,58 € 99,19 € 150,47 € 7.248,29 € 76,57 € 624,46 € 655,53 € 542,11 € 226,78 € 36,13 € 0,02 € 25.030,98 € 462,68 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 116,61 € 18,25 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 115.867,50 € 49.657,63 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 7.327,80 € 12.391,21 € 0,36 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör Sargversenkungsapparat Kranzwagen Ambo (Lesepult) Grablaufroste mit Zubehör Leichenkühltruhe Grasmatten Sargversenkapparat Entsorgungsboxen Überfahrrampe Sargversenkungsapparat Gleitverschalung Überfahrbleche Überfahrschienen Alu Sargversenkungsapparat "Pietas" Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik Platten-Dieselzugmaschine Mehrzweckfahrzeug Ladog Lautsprecheranlage Kärcher Kehrmaschine KM 650 Erdcontainer Wassersaugmaschine Erdspeichergerät Sand-Splittstreuer Bosch-Hammer Abfallbehälter Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör Laubsauger Erdspeichergerät mit Zubehör Kehrmaschine Hydraulik-Aggregat Alu-Erdcontainer Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 34 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% 4.367.247,48 € 77.613,00 € 1.995.737,07 € 1.918.124,07 € 2.571,62 € 1.241,59 € 1.167,05 € 3.345,69 € 3.143,39 € 4.089,78 € 409,62 € 2.238,61 € 4.425,42 € 1.122,03 € 3.311,00 € 4.595,33 € 2.850,28 € 907,17 € 2.910,21 € 3.560,48 € 10.687,40 € 54.607,30 € 3.841,65 € 551,22 € 7.389,19 € 540,61 € 2.476,81 € 1.254,75 € 1.857,15 € 15.152,63 € 1.919,05 € 485,53 € 4.412,97 € 7.260,45 € 2.143,34 € 4.528,07 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 229,00 € 190,00 € 60,00 € 194,00 € 238,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.377,00 € 839,00 € 267,00 € 1.407,00 € 2.593,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.148,00 € 649,00 € 207,00 € 1.213,00 € 2.355,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 4.528.244,87 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 107.631,50 € 185.244,50 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 69,44 € 40,92 € 13,04 € 72,05 € 136,07 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € Gebäude 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 298,44 € 230,92 € 73,04 € 266,05 € 374,07 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 78.524,00 € 2.002.242,07 € 1.923.718,07 € 107.964,34 € 186.488,34 € Leichenzelle 7.327,80 € 12.391,21 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,36 € 115.867,50 € 49.657,63 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,01 € 115.867,96 € 49.657,87 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 298,44 € 230,92 € 73,04 € 266,05 € 374,07 € 0,06 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 7.327,90 € 12.391,31 € 1.243,30 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Laubsauggerät Billy Goat Teppichunterlagen Bänke Naßreinigungsmaschine Zusatzeinrichtung Schneepflug Stuhlkissen Gartenmaschinen Abfallbehälter Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage Abfalleimer SABO Rasenmäher Klappstühle u. Schirmständer Kipp-Container mit Kippvorrichtung Heckenschere Sabo-Rasenmäher WAP-Hochdruckreiniger Bänke Aussegnungshalle Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor Edelstahlbank Motor-Wasserpumpe Hochdruckreiniger Alto Gesangbuchwagen inkl. Stopper Bistrosessel Renovierung Stühle Erdgreifer für Friedhofsbagger Kehrmaschine TK20 SABO-Rasenmäher 43A-Economy Chororgel Lexmark Laserdrucker ABS Schmutzwasserpumpe MF804D Boki Kompaktbagger Typ 2551 E VW Bus T3 RT-ME 58 Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 35 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% 4.528.244,87 € 78.524,00 € 2.002.242,07 € 1.923.718,07 € 1.535,51 € 881,10 € 542,65 € 2.412,39 € 1.712,24 € 1.803,61 € 1.560,70 € 558,12 € 2.458,08 € 975,43 € 901,84 € 708,22 € 718,52 € 509,58 € 603,37 € 1.410,60 € 4.090,34 € 2.705,76 € 4.040,48 € 433,99 € 1.300,50 € 1.647,20 € 3.250,32 € 7.308,00 € 3.378,00 € 1.421,00 € 773,15 € 3.750,00 € 1.597,98 € 1.357,20 € 61.522,88 € 2.462,75 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 162,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 338,00 € 163,00 € 0,00 € 375,00 € 293,00 € 169,00 € 6.152,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.100,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 563,00 € 163,00 € 0,00 € 1.750,00 € 293,00 € 579,00 € 41.016,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.938,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 225,00 € 0,00 € 0,00 € 1.375,00 € 0,00 € 410,00 € 34.864,00 € 0,00 € 4.648.576,38 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 107.964,34 € 186.488,34 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 111,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 21,67 € 4,48 € 0,00 € 85,94 € 8,06 € 27,20 € 2.086,70 € 0,00 € Gebäude 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 273,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 359,67 € 167,48 € 0,00 € 460,94 € 301,06 € 196,20 € 8.238,70 € 0,00 € 86.176,00 € 2.048.721,07 € 1.962.545,07 € 110.310,34 € 196.486,34 € Leichenzelle 7.327,90 € 12.391,31 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 1.243,30 € 115.867,96 € 49.657,87 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 191,14 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 81,91 € 0,00 € 0,00 € 117,24 € 0,00 € 50,24 € 0,00 € 210,74 € 137,34 € 90,32 € 58,86 € 0,00 € 0,00 € 116.524,88 € 49.939,44 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 359,67 € 460,94 € 8.238,70 € 7.789,00 € 12.391,35 € 9.841,67 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Sabo Rasenmäher 43-pro Lautsprecher-/Mikrophonanlage Combi-Gartenkarrenstation Stehpult Kommunalfahrzeug Tremo Carrier Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 36 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% 4.648.576,38 € 86.176,00 € 2.048.721,07 € 1.962.545,07 € 804,68 € 1.200,00 € 930,00 € 474,64 € 67.428,23 € 3.108,30 € 1.201,62 € -19.533,91 € -12.357,92 € -13.400,96 € -13.370,28 € -12.986,81 € -11.355,79 € -8.743,09 € -7.306,36 € -8.318,72 € -10.686,00 € -7.066,05 € -11.227,97 € -10.041,77 € -9.021,75 € -8.845,35 € -15.837,27 € -10.412,46 € -24.889,69 € -23.896,25 € -28.372,61 € -27.931,88 € -25.270,60 € -20.872,98 € -17.725,47 € -19.147,00 € 161,00 € 120,00 € 77,00 € 40,00 € 6.743,00 € 207,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.685,00 € -1.391,00 € -1.182,00 € -1.276,00 € 375,00 € 890,00 € 736,00 € 392,00 € 51.695,00 € 2.677,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.685,00 € -2.783,00 € -3.545,00 € -5.106,00 € 214,00 € 770,00 € 659,00 € 352,00 € 44.952,00 € 2.470,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.392,00 € -2.363,00 € -3.830,00 € 4.345.104,91 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 110.310,34 € 196.486,34 € 16,20 € 45,65 € 38,36 € 20,46 € 2.657,79 € 141,54 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -46,34 € -114,81 € -162,47 € -245,74 € Gebäude 177,20 € 165,65 € 115,36 € 60,46 € 9.400,79 € 348,54 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.731,34 € -1.505,81 € -1.344,47 € -1.521,74 € 87.990,00 € 2.092.367,07 € 2.004.377,07 € 112.660,98 € 200.650,98 € Leichenzelle 7.789,00 € 12.391,35 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 9.841,67 € 116.524,88 € 49.939,44 € 124,04 € 53,16 € 80,75 € 34,61 € 6.580,55 € 2.820,24 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.211,94 € -1.054,07 € -941,13 € -1.065,22 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -519,40 € -451,74 € -403,34 € -456,52 € 119.037,86 € 51.016,45 € 165,65 € 60,46 € 348,54 € 8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 37 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 Übertrag: Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Haftpflichtentschädigung Ladog Summe Aufteilungsverhältnis Feierhallen Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2013 2013 01.01.2013 31.12.2013 5,50% 4.345.104,91 € 87.990,00 € 2.092.367,07 € 2.004.377,07 € -19.720,00 € -16.730,00 € -16.600,00 € -22.010,00 € -1.027,63 € -1.315,00 € -1.115,00 € -1.107,00 € -1.468,00 € 0,00 € -6.573,00 € -6.693,00 € -7.746,00 € -12.474,00 € 0,00 € -5.258,00 € -5.578,00 € -6.639,00 € -11.006,00 € 0,00 € 4.269.017,28 € Feierhalle 112.660,98 € 200.650,98 € -325,35 € -337,45 € -395,59 € -645,70 € 0,00 € Leichenzelle 40% Leichenzelle Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung fallbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 € -1.640,35 € -1.452,45 € -1.502,59 € -2.113,70 € 0,00 € 82.985,00 € 2.058.881,07 € 1.975.896,07 € 110.956,89 € 193.941,89 € Feierhalle 40% Gebäude Summe 6 (3+5) 8.015,11 € 12.391,35 € 10.190,21 € 119.037,86 € 51.016,45 € -1.148,25 € -1.016,72 € -1.051,81 € -1.479,59 € 0,00 € -492,10 € -435,73 € -450,78 € -634,11 € 0,00 € 114.341,49 € 49.003,73 € Betriebsräume 20% Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 38 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Darstellung der Abschreibung und Verzinsung 2014 Einrichtung 1 Grundstück Bäume, Sträucher, Bänke Grundstück Grundstück Grundstück Friedhofserweiterung Erweiterung Außenanlage Grundstück Grundstück Leichenkühlzellen Gebäude Umbau Leichenhalle Überdachung Wartehalle (Umbau) Renovierung Leichenhalle Renovierung Glockenturm Garagen Gebäude Stahlunterkonstruktion Gebäude Plattenarbeiten Gebäude Granitplatten Leichenhalle Eingangstore Hoftor Gerätehütte Neubau Gerätehütte Neubau Aussegnungshalle Verjüngung alter Baumbestände Weg entlang der Erms Friedhofsmauern Wegeflächen Zwischensumme AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 76.724,46 € 9.356,64 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 54.223,94 € 60.437,26 € 8.289,29 € 109.967,99 € 5.329,10 € 4.117,27 € 2.238,02 € 22.118,45 € 401.227,10 € 3.962,96 € 43.971,10 € 4.405,07 € 110.439,05 € 16.232,86 € 16.069,56 € 1.123,58 € 1.842,35 € 6.935,91 € 27.822,76 € 4.708,64 € 94,49 € 20.486,80 € 28.121,05 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.465,00 € 0,00 € 166,00 € 2.219,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8.416,00 € 108,00 € 885,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 56,00 € 93,00 € 346,00 € 572,00 € 0,00 € 0,00 € 155,00 € 0,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 46.007,00 € 1.432,13 € 3.812,00 € 62.120,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 8.416,00 € 108,00 € 3.542,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 56,00 € 278,00 € 1.386,00 € 22.648,00 € 1,00 € 1,00 € 4.249,00 € 1,00 € 76.724,46 € 0,51 € 214.541,91 € 88.639,26 € 20.215,41 € 262.936,97 € 66.923,00 € 11.203,43 € 43.542,00 € 1.432,13 € 3.646,00 € 59.901,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.657,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 185,00 € 1.040,00 € 22.076,00 € 1,00 € 1,00 € 4.094,00 € 1,00 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 2.462,60 € 78,77 € 205,10 € 3.355,58 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 231,44 € 2,97 € 170,47 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,54 € 12,73 € 66,72 € 1.229,91 € 0,06 € 0,06 € 229,43 € 0,06 € 4.219,85 € 0,03 € 11.799,81 € 4.875,16 € 1.111,85 € 14.461,53 € 3.680,77 € 616,19 € 4.927,60 € 78,77 € 371,10 € 5.574,58 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 8.647,44 € 110,97 € 1.055,47 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 57,54 € 105,73 € 412,72 € 1.801,91 € 0,06 € 0,06 € 384,43 € 0,06 € 1.704.705,68 € 15.481,00 € 895.245,08 € 879.764,08 € 48.812,81 € 64.293,81 € Leichenzelle 31,51 € 148,44 € 2.229,83 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 4.927,60 € 31,51 € 148,44 € 2.229,83 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 3.458,98 € 44,39 € 422,19 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 3.458,98 € 44,39 € 422,19 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 720,76 € 720,76 € 7.056,16 € 11.983,76 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 2.953,90 € 0,02 € 8.259,87 € 3.412,61 € 778,30 € 10.123,07 € 2.576,54 € 431,33 € 1.265,95 € 0,01 € 3.539,94 € 1.462,55 € 333,55 € 4.338,46 € 1.104,23 € 184,86 € 11,03 € 51,95 € 780,44 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 1.210,64 € 15,54 € 147,77 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 40,28 € 74,01 € 288,90 € 252,27 € 0,04 € 0,04 € 269,10 € 0,04 € 4,72 € 22,27 € 334,48 € 0,01 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 518,84 € 6,65 € 63,32 € 0,01 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 17,26 € 31,72 € 123,82 € 108,12 € 0,02 € 0,02 € 115,33 € 0,02 € 31.677,72 € 13.576,17 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: neuer Kiesweg entlang der Erms Bepflanzung entlang der Erms Grabplatten Grabplatten Verlegearbeiten Grabplatten "Außenanlage ""Granitplatten""" "Außenanlage ""asph. Wege""" Grabplatten Asphaltwege mit Kanalbauten Fertigstellung südl. Eingangsbereich Änderung Hauptzug.Süden + 2 Stichwege einschl. Was Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen gärtnerische Außenanlagen Tiefendrainage Platten für Grabeinfassung Platten für Grabeinfassungen, Verlegung Verlegen von Granitplatten Grabplatten einschl. Verlegung Platten einschl. Verlegung Erweiterung 2. Teil Platten einschl. Verlegung Grabplatten Außenanlage Grabplattenarbeiten Plattenarbeiten Grabplattenarbeiten Granitplatten Grabplatten Grabplattenarbeiten Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 39 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 1.704.705,68 € 15.481,00 € 895.245,08 € 879.764,08 € 48.812,81 € 64.293,81 € 1.362,31 € 2.877,36 € 404,24 € 4.643,60 € 227,61 € 2.879,32 € 62.940,10 € 81.806,70 € 10.919,84 € 56.242,11 € 45.989,09 € 51.624,72 € 16.043,46 € 23.198,26 € 103.401,77 € 157.633,33 € 7.740,07 € 16.221,76 € 2.727,68 € 10.604,06 € 10.965,63 € 15,34 € 34.426,20 € 4.724,26 € 21.985,55 € 9.771,58 € 2.524,19 € 8.949,46 € 3.361,05 € 3.463,30 € 4.797,92 € 3.814,45 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 2.472.992,00 € 15.481,00 € 895.271,08 € 879.790,08 € 48.814,37 € 64.295,37 € Leichenzelle 7.056,16 € 11.983,76 € 7.056,16 € 11.983,76 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 31.677,72 € 13.576,17 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 31.678,76 € 13.576,69 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Friedhofseinfahrt gesägte Betonplatten Asphaltfläche Grabplatten Granitplatten Granit-Schöpfbecken Granit-Schöpfbecken diverse Granitgrabplatten u. Ä. Grabplatten Gießkannensäulen diverse Platten Granitplatten Granit-/Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Grabplatten Platten für Grabeinfassungen Grabplatten für Grabumfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Platten für Grabeinfassungen Belagsarbeiten Belagsarbeiten Granitplatten neues Grabfeld Belag Springbrunnen neues Grabfeld Maggia-Platten Maggia-Platten Maggia Platten Maggia Platten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 40 Gebührenkalkulation des Friedhofwesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle 2.472.992,00 € 15.481,00 € 895.271,08 € 879.790,08 € 48.814,37 € 64.295,37 € 6.524,08 € 3.865,88 € 9.220,23 € 2.704,40 € 2.183,89 € 5.912,08 € 3.716,69 € 12.832,00 € 3.065,79 € 1.428,04 € 12.956,92 € 4.981,75 € 7.172,47 € 16.791,31 € 3.902,74 € 8.009,97 € 11.676,65 € 13.690,39 € 22.059,75 € 2.512,43 € 10.289,42 € 2.535,42 € 3.848,27 € 9.045,46 € 10.740,68 € 10.225,84 € 3.466,84 € 4.051,93 € 6.404,84 € 1.707,96 € 426,99 € 18.982,47 € 139,00 € 80,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 139,00 € 483,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 403,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3,82 € 24,37 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 142,82 € 104,37 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.709.925,58 € 15.700,00 € 895.902,08 € 880.202,08 € 48.843,10 € 64.543,10 € Leichenzelle 7.056,16 € 11.983,76 € 7.056,16 € 11.983,76 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 0,00 € 31.678,76 € 13.576,69 € 99,97 € 73,06 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 42,85 € 31,31 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 31.852,15 € 13.651,03 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 41 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% Summe 6 (3+5) Gebäude Feierhalle Übertrag: 2.709.925,58 € 15.700,00 € 895.902,08 € 880.202,08 € 48.843,10 € 64.543,10 € Restaurierung an Sandstein-Ehrenbürger Denkmal Platten für Grabeinfassungen Grabkammernsystem fertige Anlage Platten für Grabeinfassung Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Urnenwand (Kolumbarienfeld fertige Anlage) Grabplatten Grabplatten Wasseranschluss Erweiterung Urnenwand Wasserentnahmestelle Beleuchtung Stahl-Hängeschrank WC-Anlage Urnenwand Leichenkühltruhe Leichenkühltruhe Entsorgungsboxen Typ E 300 verzinkt Kühltruhe Kranzwagen Überführungstrage, Bestattungskoffer Bodenbleche, Schalttafeln Kühlanlage Grabverbauelemente Hydrobox mit Zubehör Sargversenkapparat, Friedhofswagen etc. Laufrostgarnituren Leichentrage Unfallsarg Alu Transportwagen 5.153,29 € 6.616,29 € 392.235,92 € 3.099,46 € 33.657,89 € 35.485,15 € 29.344,48 € 8.890,49 € 1.357,78 € 473,09 € 1.038.320,36 € 23.177,85 € 26.294,47 € 1.141,25 € 705,58 € 3.516,45 € 1.105,99 € 4.182,37 € 8.179,56 € 6.968,83 € 4.182,37 € 1.010,41 € 1.013,99 € 1.045,32 € 8.140,25 € 733,48 € 4.268,35 € 2.317,81 € 847,04 € 681,30 € 2.172,16 € 1.002,87 € 184,00 € 440,00 € 6.539,00 € 207,00 € 563,00 € 592,00 € 489,00 € 592,00 € 90,00 € 0,00 € 49.444,00 € 386,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 234,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2.574,00 € 881,00 € 317.130,00 € 792,00 € 27.328,00 € 28.688,00 € 23.720,00 € 2.666,00 € 490,00 € 1,00 € 593.325,00 € 20.830,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 2.677,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 2.390,00 € 441,00 € 310.591,00 € 585,00 € 26.765,00 € 28.096,00 € 23.231,00 € 2.074,00 € 400,00 € 1,00 € 543.881,00 € 20.444,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 2.443,00 € 1.105,99 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 136,51 € 36,36 € 17.262,33 € 37,87 € 1.487,56 € 1.561,56 € 1.291,15 € 130,35 € 24,48 € 0,06 € 31.273,17 € 1.135,04 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 140,80 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 320,51 € 476,36 € 23.801,33 € 244,87 € 2.050,56 € 2.153,56 € 1.780,15 € 722,35 € 114,48 € 0,06 € 80.717,17 € 1.521,04 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 374,80 € 60,83 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € Zwischensumme 4.367.247,48 € 75.460,00 € 1.918.124,07 € 1.842.664,07 € 103.422,01 € 178.882,01 € Leichenzelle 7.056,16 € 11.983,76 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,00 € 31.852,15 € 13.651,03 € 224,36 € 333,45 € 16.660,93 € 171,41 € 1.435,39 € 1.507,49 € 1.246,11 € 505,65 € 80,14 € 0,04 € 56.502,02 € 1.064,73 € 0,00 € 0,04 € 0,04 € 262,36 € 42,58 € 96,15 € 142,91 € 7.140,40 € 73,46 € 615,17 € 646,07 € 534,04 € 216,70 € 34,34 € 0,02 € 24.215,15 € 456,31 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 112,44 € 18,25 € 0,00 € 0,00 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 111.888,97 € 47.952,52 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 7.056,16 € 11.984,00 € 0,36 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Zellenwagen und Kranzwagen mit Zubehör Sargversenkungsapparat Kranzwagen Ambo (Lesepult) Grablaufroste mit Zubehör Leichenkühltruhe Grasmatten Sargversenkapparat Entsorgungsboxen Überfahrrampe Sargversenkungsapparat Gleitverschalung Überfahrbleche Überfahrschienen Alu Sargversenkungsapparat "Pietas" Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik Platten-Dieselzugmaschine Mehrzweckfahrzeug Ladog Lautsprecheranlage Kärcher Kehrmaschine KM 650 Erdcontainer Wassersaugmaschine Erdspeichergerät Sand-Splittstreuer Bosch-Hammer Abfallbehälter Toro-Motorschneefräse Typ 524 mit Zubehör Laubsauger Erdspeichergerät mit Zubehör Kehrmaschine Hydraulik-Aggregat Alu-Erdcontainer Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 42 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% 4.367.247,48 € 75.460,00 € 1.918.124,07 € 1.842.664,07 € 2.571,62 € 1.241,59 € 1.167,05 € 3.345,69 € 3.143,39 € 4.089,78 € 409,62 € 2.238,61 € 4.425,42 € 1.122,03 € 3.311,00 € 4.595,33 € 2.850,28 € 907,17 € 2.910,21 € 3.560,48 € 10.687,40 € 54.607,30 € 3.841,65 € 551,22 € 7.389,19 € 540,61 € 2.476,81 € 1.254,75 € 1.857,15 € 15.152,63 € 1.919,05 € 485,53 € 4.412,97 € 7.260,45 € 2.143,34 € 4.528,07 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 230,00 € 190,00 € 61,00 € 194,00 € 237,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1.148,00 € 649,00 € 207,00 € 1.213,00 € 2.355,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 918,00 € 459,00 € 146,00 € 1.019,00 € 2.118,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 4.528.244,87 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 103.422,01 € 178.882,01 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 56,82 € 30,47 € 9,71 € 61,38 € 123,01 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € Gebäude 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 286,82 € 220,47 € 70,71 € 255,38 € 360,01 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 76.372,00 € 1.923.718,07 € 1.847.346,07 € 103.704,72 € 180.076,72 € Leichenzelle 7.056,16 € 11.984,00 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 0,36 € 111.888,97 € 47.952,52 € 0,04 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,01 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,01 € 0,01 € 111.889,43 € 47.952,76 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 286,82 € 220,47 € 70,71 € 255,38 € 360,01 € 0,06 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 7.056,26 € 11.984,10 € 1.194,17 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Laubsauggerät Billy Goat Teppichunterlagen Bänke Naßreinigungsmaschine Zusatzeinrichtung Schneepflug Stuhlkissen Gartenmaschinen Abfallbehälter Gemeinsame Einrichtungen / EDV-Anlage Abfalleimer SABO Rasenmäher Klappstühle u. Schirmständer Kipp-Container mit Kippvorrichtung Heckenschere Sabo-Rasenmäher WAP-Hochdruckreiniger Bänke Aussegnungshalle Kehrsaugmaschine mit Honda-Motor Edelstahlbank Motor-Wasserpumpe Hochdruckreiniger Alto Gesangbuchwagen inkl. Stopper Bistrosessel Renovierung Stühle Erdgreifer für Friedhofsbagger Kehrmaschine TK20 SABO-Rasenmäher 43A-Economy Chororgel Lexmark Laserdrucker ABS Schmutzwasserpumpe MF804D Boki Kompaktbagger Typ 2551 E VW Bus T3 RT-ME 58 Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 43 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% 4.528.244,87 € 76.372,00 € 1.923.718,07 € 1.847.346,07 € 1.535,51 € 881,10 € 542,65 € 2.412,39 € 1.712,24 € 1.803,61 € 1.560,70 € 558,12 € 2.458,08 € 975,43 € 901,84 € 708,22 € 718,52 € 509,58 € 603,37 € 1.410,60 € 4.090,34 € 2.705,76 € 4.040,48 € 433,99 € 1.300,50 € 1.647,20 € 3.250,32 € 7.308,00 € 3.378,00 € 1.421,00 € 773,15 € 3.750,00 € 1.597,98 € 1.357,20 € 61.522,88 € 2.462,75 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 161,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 225,00 € 0,00 € 0,00 € 375,00 € 0,00 € 170,00 € 6.152,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.938,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 225,00 € 0,00 € 0,00 € 1.375,00 € 0,00 € 410,00 € 34.864,00 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 1,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.777,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.000,00 € 0,00 € 240,00 € 28.712,00 € 0,00 € 4.648.576,38 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 103.704,72 € 180.076,72 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 102,16 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 6,19 € 0,00 € 0,00 € 65,31 € 0,00 € 17,88 € 1.748,34 € 0,00 € Gebäude 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 263,16 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 231,19 € 0,00 € 0,00 € 440,31 € 0,00 € 187,88 € 7.900,34 € 0,00 € 83.455,00 € 1.962.545,07 € 1.879.090,07 € 105.645,50 € 189.100,50 € Leichenzelle 7.056,26 € 11.984,10 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 1.194,17 € 111.889,43 € 47.952,76 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,01 € 0,04 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,01 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,04 € 0,04 € 0,04 € 0,00 € 0,02 € 0,02 € 0,02 € 0,00 € 0,00 € 184,21 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 78,95 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 131,52 € 0,00 € 56,36 € 0,00 € 0,00 € 112.205,62 € 48.088,31 € 0,06 € 0,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 231,19 € 440,31 € 7.900,34 € 7.496,73 € 11.984,14 € 9.325,70 € Allevo I Kommunalberatung Einrichtung 1 Übertrag: Sabo Rasenmäher 43-pro Lautsprecher-/Mikrophonanlage Combi-Gartenkarrenstation Stehpult Kommunalfahrzeug Tremo Carrier Sargversenkungsapparat "Pietas" Automatik EDV-Programm Ingrada-Friedhofsverwaltung Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Zwischensumme ANLAGE 5 Seite 44 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% 4.648.576,38 € 83.455,00 € 1.962.545,07 € 1.879.090,07 € 804,68 € 1.200,00 € 930,00 € 474,64 € 67.428,23 € 3.108,30 € 1.201,62 € -19.533,91 € -12.357,92 € -13.400,96 € -13.370,28 € -12.986,81 € -11.355,79 € -8.743,09 € -7.306,36 € -8.318,72 € -10.686,00 € -7.066,05 € -11.227,97 € -10.041,77 € -9.021,75 € -8.845,35 € -15.837,27 € -10.412,46 € -24.889,69 € -23.896,25 € -28.372,61 € -27.931,88 € -25.270,60 € -20.872,98 € -17.725,47 € -19.147,00 € 160,00 € 120,00 € 78,00 € 39,00 € 6.743,00 € 207,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.392,00 € -1.181,00 € -1.277,00 € 214,00 € 770,00 € 659,00 € 352,00 € 44.952,00 € 2.470,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.392,00 € -2.363,00 € -3.830,00 € 54,00 € 650,00 € 581,00 € 313,00 € 38.209,00 € 2.263,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.182,00 € -2.553,00 € 4.345.104,91 € Summe 6 (3+5) Feierhalle 105.645,50 € 189.100,50 € 7,37 € 39,05 € 34,10 € 18,29 € 2.286,93 € 130,16 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -38,28 € -97,49 € -175,53 € Gebäude 167,37 € 159,05 € 112,10 € 57,29 € 9.029,93 € 337,16 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.430,28 € -1.278,49 € -1.452,53 € 86.952,00 € 2.004.377,07 € 1.917.425,07 € 107.850,10 € 194.802,10 € Leichenzelle 7.496,73 € 11.984,14 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 9.325,70 € 112.205,62 € 48.088,31 € 117,16 € 50,21 € 78,47 € 33,63 € 6.320,95 € 2.708,98 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -1.001,20 € -894,94 € -1.016,77 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -429,08 € -383,55 € -435,76 € 115.809,29 € 49.632,74 € 159,05 € 57,29 € 337,16 € 7.713,07 € 11.984,14 € 9.662,86 € Allevo I Kommunalberatung ANLAGE 5 Seite 45 Gebührenkalkulation des Friedhofswesen Stadt Metzingen Einrichtung 1 Übertrag: Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Kostenerstattung Grabplatten Haftpflichtentschädigung Ladog Summe Aufteilungsverhältnis Feierhallen Metzingen AHK 2 Abschr. 3 Restbuchw. 4a Restbuchw. 4b Verzinsung 5 31.12.2014 2014 01.01.2014 31.12.2014 5,50% 4.345.104,91 € 86.952,00 € 2.004.377,07 € 1.917.425,07 € -19.720,00 € -16.730,00 € -16.600,00 € -22.010,00 € -1.027,63 € -1.314,00 € -1.116,00 € -1.106,00 € -1.467,00 € 0,00 € -5.258,00 € -5.578,00 € -6.639,00 € -11.006,00 € 0,00 € -3.944,00 € -4.462,00 € -5.533,00 € -9.539,00 € 0,00 € 4.269.017,28 € Feierhalle 107.850,10 € 194.802,10 € -253,06 € -276,10 € -334,73 € -564,99 € 0,00 € Leichenzelle 40% Leichenzelle 7.713,07 € 11.984,14 € Ausstattung Gräber Gräber Bestattung Grabnutzung flächenbezogen Grabnutzung flächenbezogen 70% 30% 9.662,86 € -1.567,06 € -1.392,10 € -1.440,73 € -2.031,99 € 0,00 € 81.949,00 € 1.975.896,07 € 1.893.947,07 € 106.421,22 € 188.370,22 € Feierhalle 40% Gebäude Summe 6 (3+5) 7.713,07 € 11.984,14 € 9.662,86 € 115.809,29 € 49.632,74 € -1.096,94 € -974,47 € -1.008,51 € -1.422,39 € 0,00 € -470,12 € -417,63 € -432,22 € -609,60 € 0,00 € 111.306,98 € 47.703,17 € Betriebsräume 20% Allevo I Kommunalberatung