Vertragsabrechnung beim Autoleasing
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Vertragsabrechnung beim Autoleasing
Vertragsabrechnung beim Autoleasing Urteilsbesprechung _ Anspruch auf Leasingraten bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls? Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 08.12.2011, Az.: 117 C 1414/10. Das Amtsgericht Braunschweig hatte sich in dem von unserer Kanzlei auf Beklagtenseite vertretenen Rechtstreit mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen von einer endgültigen Beendigung eines Leasingverhältnisses ausgegangen werden kann. Kommt es für eine Vertragsabrechnung auf die Rückgabe des Fahrzeugs oder vielmehr auf den Zeitpunkt einer Übermittlung des Rückgabeprotokolls an die Leasinggesellschaft an? Ausgangspunkt für die auf Zahlung von Leasingraten gerichtete Klage war der Umstand, dass das Rückgabeprotokoll trotz der körperlichen Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt nicht unterschrieben bzw. von dem als Vermittler für die Leasinggesellschaft tätigen Autohaus zurückgehalten wurde. Das Fahrzeug der Marke Audi Q7 SUV 3.0 TDI Quattro wurde von der Leasingnehmerin mit dem Willen, den Leasingvertrag zu beenden, im Einvernehmen mit dem ausliefernden Autohaus zu dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt auf dessen Gelände abgestellt. Am selben Tag fertigte das Autohaus ein Rückgabeprotokoll, das in Abstimmung mit der Leasingnehmerin verschiedene Beschädigungen und Mehrkilometer am Leasingfahrzeug festhielt. Aus diesem Grund kaufte die Leasingnehmerin das ursprüngliche Leasingfahrzeug einige Wochen später vom ausliefernden Autohaus und holte es dort nach Zahlung des Kaufpreises ab. Eine Weiterleitung des Rückgabeprotokolls an die Leasinggeberin erfolgte jedoch erst nach Abholung des Fahrzeugs, so dass diese gemäß ihrer Leasingbedingungen für die Vertragsüberschreitung von annähernd 3 Monaten eine Nachberechung vornahm. Dabei wurde das Datum des Rückgabeprotokolls von dem ausliefernden Autohaus nachträglich auf den Tag der Abholung korrigiert und damit begründet, das Leasingfahrzeug sei auf Wunsch der Leasingnehmerin reserviert worden, weil diese Kaufabsichten gehegt habe. Damit sei ein freihändiger Verkauf blockiert gewesen. Zudem habe sich die Leasingnehmerin durch ihre Unterschrift mit der Vertragsabrechnung gemäß den Leasingbedingungen einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Gerichts konnte die – körperliche – Rückgabe des Fahrzeugs durch die Leasingnehmerin nur als Rückgabe im Sinne der Leasingbedingungen angesehen werden, so dass ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht bestand. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Rückgabeprotokoll unterzeichnet und übermittelt wird, da dieses selbst nach den Leasingbedingungen der Klägerin lediglich einer Zustandserfassung des Fahrzeugs einschließlich der Kilometerlaufleistung dient, so das Gericht in seinen Urteilsgründen. Es sei gerichtsbekannt, dass die klagende Leasinggesellschaft auch in den sonstigen Fällen des sogenannten „Schadensinkasso“ eine Beendigung des Leasingverhältnisses nicht deshalb in Frage stelle, weil das Rückgabeprotokoll – was regelmäßig der Fall sei – nicht vom Leasingnehmer unterschrieben werde. Der Leasingnehmer habe regelmäßig keine andere Möglichkeit der Vertragsbeendigung als durch eine Rückgabe des Fahrzeugs an das ausliefernde Autohaus. Im vorliegenden Fall sei das Autohaus daher gehalten gewesen, das Rückgabeprotokoll an die Leasinggesellschaft unverzüglich zu übersenden. Dass das Autohaus dies erkennbar unterlassen habe, sei auch nicht der Leasingnehmerin zuzurechnen. Etwaige Vereinbarungen des Leasingnehmers mit dem Autohaus seien für das Leasingverhältnis ohne Relevanz, weil das Autohaus nicht als Vertreter der Leasinggesellschaft von dieser eingesetzt werde. Dass die Leasinggesellschaft von der Beendigung noch keine Kenntnis hatte und der Vertrag noch nicht abgerechnet war, vermochte an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Die Kaufvertragsverhandlungen von Autohaus und Leasingnehmerin hatten für die Rechtsbeziehungen zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmerin grundsätzlich keine Relevanz. Für die im Leasinggeschäft tätigen Autohäuser bleibt daher festzuhalten, dass Sie gegenüber der Leasinggesellschaft einen Schwebezustand zu verantworten haben, der durch eine verzögerte Abrechnung des Leasingverhältnisses und eine gegebenenfalls verzögerte Verwertung des Leasingfahrzeugs begründet wird. Es ist daher auch für den Fall einer anschließenden Veräußerung des Fahrzeugs nach Beendigung des Leasingverhältnisses dringend anzuraten, das Leasingverhältnis zunächst vollständig abzuwickeln, um möglichen Regressansprüchen der Leasinggesellschaft vorzubeugen. Ihre Kanzlei Seichter Rechtsanwälte Kanzlei Seichter Rechtsanwälte, Ulmer Straße 25, 88471 Laupheim, Tel.: 07392/913814, Fax: 07392/913815, E-Mail: [email protected], Internet: www.kanzlei-seichter.de und www.seichter-rechtsanwaelte.de