Wie Sie Ihren Schritt in die Selbständigkeit optimal planen

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Wie Sie Ihren Schritt in die Selbständigkeit optimal planen
Wie Sie Ihren Schritt in die
Selbständigkeit optimal planen.
Unternehmensgründung
Vorwort
04
1. Die Unternehmerpersönlichkeit
als Erfolgsfaktor
06
2. Überlegungen vor der Gründung
Ihres Unternehmens
3. Das Unternehmenskonzept
4. Das Gewerberecht
5. Die Rechtsformen
6. Das Sozialversicherungsrecht
2.1 Was ist vor der Unternehmensgründung zu tun?07
2.2 Der rote Faden für Behördenwege 08
3.1 Ihr Businessplan: die ersten Schritte zum Erfolg09
3.2 Inhalte eines Businessplans 10
4.1 Persönliche und sachliche Voraussetzungen 13
4.2Gewerbeanmeldung13
4.3 Inhalt des Antrags 14
5.1 Kriterien für die Wahl der Rechtsform 15
5.2 Übersicht über mögliche Rechtsformen
in Österreich 15
6.1 Wann beginnt bei Neugründern die Versicherungspflicht?16
6.2 Ausnahmen für Kleinstunternehmer in der GSVG
16
6.3 Vorsicht bei der Liquiditätsplanung Ihrer SV-Beiträge
17
6.4Sozialversicherungsrechtliche
Betrachtung beim geschäftsführenden
Gesellschafter einer GmbH
17
7.Selbständigenvorsorge
8. Die Steuerbehörde
9. Die wichtigsten Steuern
näher betrachtet
10. Das Rechnungswesen
11. Die Finanzierung
11.1 Das Eigenkapital
11.2 Die Fremdfinanzierungsformen
35
36
38
13.Betriebswirtschaftliche
Überlegungen
13.1
13.2
13.3
13.4
13.5
40
14. Vorsorge und Risikoabsicherung
46
15. Starten Sie Ihr Unternehmen im
GO! GründerCenter
47
48
49
18. Businessplan: Abenteuer Gründung –
mit Plan zum Erfolg
50
12. Förderungen erleichtern
den Unternehmensstart
18
8.1
8.2
8.3
Verpflichtung eines neu gegründeten Unternehmens gegenüber dem Finanzamt19
Wie erfolgt die Betreuung durch das Finanzamt?
20
Versäumnisse gegenüber dem Finanzamt 21
9.1 Die Umsatzsteuer 23
9.1.1 Der Vorsteuerabzug25
9.1.2 Rechnungslegung nach dem
Umsatzsteuergesetz 26
9.1.3 Die Umsatzsteuerjahreserklärung
26
9.1.4 Die Umsatzsteuerveranlagung
27
9.2 Die Einkommensteuer
27
9.2.1 Einkunftsarten und Berechnung
der Einkommensteuerbemessungsgrundlage 27
9.2.2Einkommensteuerberechnung
28
9.3 Die Körperschaftsteuer
29
9.3.1 Der Steuersatz
29
9.3.2 Die Mindestkörperschaftsteuer
29
9.4Jahressteuererklärung
31
9.5 Sonstige Steuern
31
9.6Steueroptimierung
31
10.1 Bilanz und GUV32
10.2Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
33
10.3 Die Pauschalierung der Betriebsausgaben
34
16. Ihr Zahlungsverkehr – rasch und
um 50 % günstiger
17. GO! online:
www.go-gruendercenter.net
Die ABC-Analyse - ein Diagnoseinstrument
Zahlungsziel ausschöpfen oder
Skonto nutzen?
Wichtige Kennzahlen für Ihr Unternehmen
Stundensatzkalkulation in KMUs
Die Kostenrechnung
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42
44
45
Sehr geehrter Unternehmensgründer!
Als Mitautoren möchten wir uns vorstellen.
Der Erste Bank und den Sparkassen ist es ein besonderes Anliegen, Sie als Gründer
eines Unternehmens bestmöglich zu fördern. Schließlich sind leistungsfähige Unternehmen
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04
05
Das B&B-Beraterteam hat die Entwicklung vieler Unternehmen entscheidend mitgeprägt
und zu deren Erfolg beigetragen. Gründerprojekte werden ganzheitlich betrachtet. Steuerliche
Aspekte, betriebswirtschaftliche Analysen und marketingstrategische Überlegungen werden
gemeinsam mit den Gründern reflektiert, in zielführende Umsetzungsmaßnahmen übergeleitet
und aktiv begleitet.
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1.Die Unternehmerpersönlichkeit
als Erfolgsfaktor
2. Überlegungen vor der Gründung
Ihres Unternehmens
Das wichtigste Startkapital
Ihres Unternehmens sind Sie.
2.1 Was ist vor der Unternehmensgründung zu tun?
Tatendrang und Entscheidungsfreude zeichnen erfolgreiche Unternehmer aus
Sie haben sich entschlossen, einen neuen Weg einzu­
schlagen, und sind hochmotiviert. Sie finden eine neue
wirtschaftliche Situation vor. Die ständige Suche nach
neuen Aufgaben, bei denen Sie sich den Erfolg direkt
selbst zuschreiben können, beginnt nun.
Ihre Persönlichkeit ist der entscheidende Erfolgsfaktor
Wichtige Grundcharakteristika sind Problemlösungs­­kompetenz, Selbstsicherheit und Durchsetzungsfähigkeit, gepaart mit einer überdurchschnittlichen Portion
Optimismus. Anders als im Regelfall gewinnen die Persönlichkeitsfaktoren in Krisensituationen deutlich an
Wichtigkeit. Jener Unternehmertyp, der nüchtern analysiert und entscheidet, schnell klare Zielvorstellungen
aufbaut und dann auch konsequent umsetzt, ist anderen
überlegen. Selbständigkeit bedeutet Entscheidungsfreude, Dynamik und Kontaktfreudigkeit.
Risikobewusstsein und Belastbarkeit
Realistische Einschätzung von Chancen und Risken
und persönliches Engagement sind für den Start
unerlässlich. Eine der wichtigsten Eigenschaften
des zukünftigen Unternehmers muss absolute
Leistungsbereitschaft sein. Auch eine Portion
„guter Nerven“ gehört dazu.
Fachliche Qualifikation und Know-how
Entsprechende Fachkenntnisse, Branchenerfahrung,
kaufmännische Grundkenntnisse sowie stete Lernbereitschaft sind unerlässlich und gegebenenfalls
rasch aufzubauen.
Identifikation Ihres persönlichen Umfelds mit Ihrer
beruflichen Entscheidung
Hohe Arbeitsbelastung und Einschränkung der Freizeit
wirken sich auf das soziale Umfeld aus. Daher ist es
sehr wichtig, dass sich auch Ihre Familie mit Ihrer
„Selbständigkeit“ identifiziert. Ein wirtschaftlich wichtiger Ansatzpunkt ist die Frage, ob Ihre Familie im Notfall
ohne Einkünfte aus Ihrem zukünftigen Betrieb für den
Lebensunterhalt aufkommen kann.
Die Entscheidung für die Unternehmensgründung wirft
drei elementare Fragen auf, die jeder Unternehmer
gewissenhaft im Vorfeld beachten muss. Denn jeder
Bereich für sich kann zum fundamentalen Erfolgsfaktor,
aber auch zum Stolperstein werden.
Drei Fragen für eine erfolgreiche Zukunft
– Welche behördlichen Schritte muss ich bei einer
Unternehmensgründung setzen und wer sind meine
Ansprechpartner?
– Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen am
besten geeignet? Mit dieser Frage entscheiden Sie
unter anderem über die wichtige Haftungssituation
bei Worst-Case-Szenarien.
– Benötige ich externe Unterstützung? Brauche
ich einen oder vielleicht sogar mehrere Partner –
vielleicht um fehlendes Know-how ins Unternehmen
zu integrieren oder um die finanzielle Situation meines
Unternehmens zu stärken? Für diese strategischen
Entscheidungen ist es ratsam, professionellen und vor
allem unabhängigen Rat einzuholen. Hier sind wir bei
der Wahl eines vertrauensvollen Unternehmens- und
Steuerberaters angelangt, den Sie bei wichtigen
Weichenstellungen im Unternehmen einbeziehen
sollten.
Zum richtigen Zeitpunkt das Richtige tun.
Das bedeutet RECHTZEITIG planen und agieren. Die
Dinge richtig, aber auch rechtzeitig zu tun ist entscheidend, egal, ob bei Finanzierungsfragen, im Steuerrecht
oder im ganzen unternehmerischen Umfeld.
Insbesondere bei der Wahl der Finanzierungskonzepte
rund um die Optimierung des Fördermix wird oft nicht
rechtzeitig überlegt.
Für Planung und Organisation des Unternehmens sollten
Sie unbedingt einen Zeitrahmen zwischen drei und neun
Monaten in Betracht ziehen. Der zeitliche Aufwand für
die Gründung wird oft unterschätzt, und das führt zu
Rückschlägen und Enttäuschungen.
Bevor es ans Arbeiten und ans Geldverdienen geht,
sind auch die ersten Behördenwege zu erledigen.
Ihre Geschäftsidee steht. Sie haben die Marktsituation
und das Marktumfeld eingehend betrachtet und den
relevanten Mitbewerb analysiert. Auch die Finanzierung
Ihres Projekts ist gesichert, und Sie treffen die grundlegende Entscheidung: Ja, ich realisiere mein Projekt.
Ich gründe ein Unternehmen und werde selbständig!
Unter Pkt. 2.2 erhalten Sie einen Überblick, für welche
Belange welche Behörde die richtige Anlaufstelle ist.
06
07
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3.Das Unternehmenskonzept
2.2 Der rote Faden
für Behördenwege
Neugründungsförderungsgesetz
– Formular NeuFö1 – Bestätigung
Regionale Wirtschaftskammer
Betriebsanlagengenehmigung
Bezirkshauptmannschaft, Magistrat
Nachsicht
Landesregierung
Informationen
– Gewerbeberechtigung
– Förderungen beantragen
(z. B. geförderte Beratungsangebote
der Wirtschaftskammer)
Gewerbeberechtigungen
Flächenwidmung
Gemeinde
Baubewilligung
Arbeitnehmerschutz
Arbeitsinspektorat
bauliche Voraussetzungen
Finanzamt
Ansuchen Steuernummer, UID-Nummer
Allgemeine Sozialversicherungsanstalt
Gebietskrankenkasse
bei GmbHs:
Geschäftsführer, sofern ASVG-versichert
Anmeldung der Arbeitnehmer
(unselbstständig Erwerbstätige)
Wahl der Selbstständigenvorsorgekasse
bzw. Mitarbeitervorsorgekasse
Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft
Versicherung der Selbstständigen
– ordentliche WirtschaftskammerMitglieder und Geschäftsführer, sofern
GSVG-versichert
Das Unternehmenskonzept ist die BASIS für die
wichtigsten Grundsatzentscheidungen in Bezug auf
Ihr Unternehmen. Es ist wichtig, Ihr „Vorhaben“
strukturiert und klar darzustellen. Das Konzept soll
Ihnen als „Wegweiser“ dienen.
Die Einhaltung von Ablaufplänen kann ebenso kontrolliert werden wie z. B. Zeitpläne oder Investitionspläne
usw. Gesteckte Ziele können mit dem bisher Erreichten
verglichen werden. Stellt sich dabei heraus, dass sich die
Situation grundlegend geändert hat, so muss auch der
Businessplan geändert werden.
3.1 Ihr Businessplan: Die
ersten Schritte zum Erfolg
Ein Businessplan ist etwas „Lebendiges“ und verliert
seinen Wert, wenn er in die Schublade gesteckt und
nicht beachtet wird. Der Businessplan ist nicht nur das
Schlüsseldokument für die Konzeption des Geschäftsvorhabens – er ist unerlässlich bei der Führung des Unternehmens und der laufenden Erfolgskontrolle.
Warum brauchen Sie einen Businessplan?
Ihr Businessplan muss alle betriebswirtschaftlichen
und finanziellen Aspekte Ihrer Unternehmensgründung
beleuchten. Unternehmensgründungen, aber auch
-erweiterungen sind in der Regel mit finanziellem Aufwand und nicht zu unterschätzendem Risiko verbunden.
Oft wird der angehende Jungunternehmer erst durch
die Erstellung eines Businessplans dazu veranlasst,
z. B. Markteinschätzungen und Prognosen betriebswirtschaftlich zu untermauern.
Ohne Plan kein Erfolg
Dass ein Businessplan maßgeblich zum Gelingen
einer Unternehmensgründung beiträgt, ist auch wissenschaftlich belegt. Studien zeigen, dass rund ein Drittel
aller Existenzgründungen nicht von Erfolg gekrönt
ist. Die häufigste Ursache: Der Gründungsplan war
fehlerhaft, wurde nicht eingehalten oder war nicht vorhanden. Kaum ein Investor lässt sich ohne Businessplan
von den „ausgezeichneten Ertragschancen“ überzeugen.
Egal, ob dieser eine Behörde, eine Bank, ein Venture
Capitalist oder ein privater Geldgeber ist. Darüber hinaus
finden nur Unternehmen mit einem schlüssigen Businessplan Zutritt zu staatlichen Fördertöpfen.
Fazit:
Der Businessplan ist in der Gründungsphase DIE
Visitenkarte Ihres Unternehmens. Er bildet die
Grundlage bei Verhandlungen mit Banken,
Investoren, Förderstellen, aber auch anderen
Geschäftspartnern.
Der Businessplan „lebt“
Ein Businessplan zwingt den Unternehmer, die angestrebten Ziele und die Entwicklung des Unternehmens
zu überprüfen. Der Unternehmer hat mit einem Businessplan eine der wichtigsten Controlling-Möglichkeiten.
Abweichungen sind Ausgangspunkte
für gezielte
gezielte Maßnahmen
Maßnahmen
08
09
Soll-Zustand
planen
IstAnalyse
Soll/IstVergleich
Korrekturmaßnahmen
Ein Unternehmen muss „flüssig“ sein
Die Liquiditätsplanung ist besonders wichtig. Weder die
beste Geschäftsidee noch technische Top-Ausstattung
des Unternehmens hilft, wenn die ersten Rechnungen
nicht bezahlt werden können.
Ein Beispiel:
Die ersten Aufträge haben das Unternehmen in den
ersten Wochen restlos ausgelastet. Stolz wurde rund
um die Uhr im neu angemieteten Studio an der Realisierung gearbeitet. Der Hauptkunde – fast die Hälfte des
Umsatzes ging auf seine Rechnung – war auch sichtlich
zufrieden. Doch nach anerkennendem Schulterklopfen
kam das böse Erwachen. Die Rechnung ließ der Kunde
liegen. Zu lange. Die Unternehmensführung hatte auf die
genaue Berechnung der Cashflow-Entwicklung verzichtet
und ein zu großzügiges Zahlungsziel eingeräumt. Die
Tatsache, dass man ein gutes Produkt oder eine gute
Dienstleistung auch rentabel anbieten kann, bedeutet
nicht automatisch, dass immer genügend frei verfügbare
­
Geldmittel vorhanden sind, um Mitarbeiter, Mieten,
Kreditraten oder Steuern auch tatsächlich bezahlen zu
können. Und bevor es richtig angefangen hat, könnte es
auch schon wieder vorbei sein.
Erst die erfolgreiche Umsetzung in ein Produkt oder eine
Dienstleistung macht die Idee auch kommerziell verwertbar.
c) Unternehmen/Management/Organisation
Die Liquidität, die Zahlungsfähigkeit im Unternehmen,
stets aufrechtzuerhalten ist das A und O jedes Unternehmens.
Fazit:
Ein Businessplan hätte den Finanzbedarf aufgezeigt, und der Unternehmer hätte RECHTZEITIG
gezielt finanziell vorsorgen können. Der Finanzplan
und die laufende Kontrolle Ihrer Liquidität sichern
Ihre Zahlungsfähigkeit!.
– Wer sind die handelnden Personen (Gründerteam, Managementteam) und welche Funktionen sind
ihnen zugewiesen? Geben Sie im Anhang zum
Businessplan Statements bezüglich Werdegang,
Branchen-Know-how, persönlicher Stärken, Führungs erfahrung, Netzwerken u. dgl. ab, die ein möglichst
ganzheitliches Bild vermitteln
– Unternehmensgegenstand, Geschäftszweck
– Rechtsform, Gesellschaftsverhältnisse
–Investoren
– Standort (Gründe für die Entscheidung Ihres
Standorts angeben)
SWOT – Quickcheck
Stärken
Chancen
Potenziale
GUT
Schwächen
Risken
MITTEL
Eigenes Unternehmen
Mein stärkster Konkurrent
SCHLECHT
Bemerkungen
Produkt
Dienstleistung
Zusatzleistungen/Service
Material-/ Wareneinkauf
Finanzsituation
Standort
Produktion
Kostenstruktur
Vertrieb
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Marktanteil
Zukunftsfähigkeit
3.2 Inhalte eines
Businessplans
Natürlich können Sie nicht alle Aspekte bis ins letzte
Detail erläutern. Folgende Punkte sind aber ein
absolutes MUSS:
a) Executive Summary
Das Wichtigste zusammengefasst gleich zu Beginn:
d) Marktanalyse/Zielgruppe
Damit Sie Investoren von den Erfolgschancen Ihres
neuen Produkts oder Ihrer Dienstleistung überzeugen
können, müssen diese Investoren den Zielmarkt Ihres
Produkts kennenlernen. Liefern Sie die dafür notwendigen Daten. Helfen Sie Ihrem Investor, sich ein möglichst
exaktes Bild von der Branche zu machen. Beschreiben
Sie die aktuelle Situation. Liefern Sie Zahlen zum Marktvolumen und zu den in der Branche erwirtschaftbaren
Renditen.
–Geschäftsidee
– Wer (Team)?
–Wo?
–Was?
–Markt
– Key Financials – die wichtigsten Zahlen.
Oft ist ein Markteintritt mit sehr hohen Kosten verbunden. Zeigen Sie potentielle Eintrittsbarrieren auf.
Im Zeitalter der Globalisierung kommt dem Mitbewerb
immer mehr Bedeutung zu, denn geschützte Märkte
gehören der Vergangenheit an. Widmen Sie daher
Ihrem kompetitiven Umfeld entsprechende Aufmerksamkeit.
Die Kapitalgeber wollen sich überzeugen, ob das Unternehmen bzw. das Managementteam die Fähigkeit
besitzt, die Geschäftsidee erfolgreich umzusetzen. Die
Finanzierung stellt nicht nur eine Investition in die Idee
dar, sondern vor allem auch in die Personen, die die
Geschäftsidee verwirklichen wollen.
e) Stärken/Schwächen/Chancen/Risiken
Menschen gehen in ihrem persönlichen Umfeld oft
intuitiv richtig mit Stärken und Schwächen um. Kein
Unternehmer sollte vergessen, dass ihm die Kunden
vor allem aufgrund seiner Stärken einen Auftrag
erteilen, aber wegen seiner Schwächen die Konkurrenz
vorziehen.
b) Die Geschäftsidee
Ausgangspunkt jeder erfolgreichen Geschäftsgründung
ist eine innovative Produkt- bzw. Dienstleistungsidee.
Die Idee allein stellt an sich aber noch keinen Wert dar.
Beim Gründen einer Firma z. B. reicht intuitives
Vorgehen nicht aus, eine kritische „Standortanalyse“
ist unbedingt notwendig.
Image
Marktkommunikation
Bekanntheitsgrad
Führungsqualität
Organisation/Prozesse
Personal
Flexibilität
Mithilfe
Mit
Hilfedieser
dieserQuickcheck-Liste
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Unternehmen mit
mit einem
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Mitbewerb
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Entscheidend
für den
Erfolg
ist,
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Situation
richtig
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ist, die eigene Situation richtig einzuschätzen, um so die
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optimalezu
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optimale
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Ergebnisbewertung
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Die wirklichen
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Schwächen
position
die
Punkte
sind,
die
ein
Unternehmen
daran
hindern,
die Punkte sind, die ein Unternehmen daran hindern,
Wettbewerbsvorteile
zu
erringen.
Wettbewerbsvorteile zu erringen.
Zur Anwendung der SWOT-Analyse
SWOT-Analyse
Chancen, die
von Bedeutung
Bedeutung sind,
sind, sind
Chancen,
die wirklich
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solche,
die
vom
Unternehmen
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solche, die vom Unternehmen auch genutzt werden
können, da
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können,
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Echte Risiken
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unweigerlich
befassen muss!
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unweigerlich
befassen muss!
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imKontext
Kontext
– Analysieren
Analysieren Sie
Ihres
IhresKonkurrenzumfelds
Konkurrenzumfelds.
–
HinterfragenSie
Siekritisch,
kritisch,
über
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– Hinterfragen
obob
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über
geeignete
Informationen
verfügen,
um
die
richtigen
Informationen verfügen, um die richtigen Schlüsse
zu
ziehen.
Schlüsse
zu ziehen
–
Halten
Siedie
dieSWOT-Analyse
SWOT-Analyse
möglichst
kurz
– Halten Sie
möglichst
kurz
undund
einfach.
Konzentrieren
Sie
sich
auf
das
Wesentliche.
einfach. Konzentration auf das Wesentliche
–
DieUmwelt
Umweltist
istdynamisch
dynamisch– sie
– sie
verändert
– Die
verändert
sichsich
ständig!
Regelmäßige
Wiederholung,
Kontrolle
ständig! Eine regelmäßige Wiederholung,
und
Beobachtung
der Analyse/des
Marktes sind
Kontrolle
und Beobachtung
der Analyse/des
zwingend
notwendig!
Marktes ist zwingend notwendig!
­
4. Gewerberecht
Conclusio
Die Ergebnisse aus der Stärken-Schwächen-Analyse
wie auch der Chancen-Risken-Analyse können einerseits
zur Überprüfung der Geschäftsidee genutzt werden und
andererseits als Grundlage für die Strategieentwicklung
dienen. Es lohnt sich, Zeit zu investieren.
Es gilt:
Stärken zu verstärken und sichtbar zu machen
und Schwächen/Risken zu bearbeiten, um sie zu
vermeiden.
f) Produkt/Dienstleistung
Stellen Sie Ihr innovatives Produkt oder Ihre innovative
Dienstleistung vor.
Beleuchten Sie
– das Alleinstellungsmerkmal
(Unique Selling Proposition)
– die Nutzenargumentation
– in welchem Stadium der Entwicklung befindet sich
das Produkt/die Dienstleistung?
– Deckungsbeiträge, Handelsspannen u. dgl.
– die Preispolitik (Preisstrategien)
– Marketing und Vertriebsstrategie
– die nächsten Schritte
g)Produktion - Leistungserbringung - Logistik
Beschreibung der Verfahren und Rahmenbedingungen
und der logistischen Prozesse.
h)Financials
Drücken Sie Ihr Vorhaben in Zahlen aus.
–Finanzierung
–Investitionsplan
– Planungsrechnung und Finanzplan
Gewöhnen Sie sich daran, dass Ihre Finanzierungspartner darauf drängen, die Entwicklung Ihrer
Geschäftsidee/Ihres Unternehmens für die nächsten Jahre – abgebildet in Zahlen – kennenzulernen.
Simulieren Sie auch Best- und Worst-Case-Szenarien.
Wichtige Fragestellungen sind z. B.:
– Wie finanziert sich das Unternehmen?
– Wie hoch sind die erzielbaren Renditen?
– Wie entwickelt sich der Unternehmenserfolg
in den ersten drei bis fünf Jahren?
– Wie verhält sich der Finanzbedarf in diesen Jahren?
– Was muss wann investiert werden?
– Wann kann der Investor mit der ersten
Gewinnausschüttung rechnen?
Vorlage für Ihre Planung (vereinfachte Darstellung
einer Erfolgs- und Finanzplanung) siehe
www.bollenberger.com/gruender
i) Zeitplan
Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens
können unerwartete Probleme auftreten. Erstellen Sie
eine Liste für alle geplanten Aktivitäten in den ersten
Monaten. Arbeiten Sie einen Zeitplan aus.
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes bzw.
Teilgewerbes ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Unter Befähigungsnachweis versteht man den Nachweis
der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und
Fähigkeiten, die zur selbständigen Ausübung eines
Gewerbes erforderlich sind.
Kein Befähigungsnachweis ist erforderlich
Erbringt eine natürliche Person den Befähigungsnachweis nicht, so kann ein reglementiertes Gewerbe dann
angemeldet werden, wenn ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird. Dieser gewerberechtliche Geschäftsführer muss ein mindestens zur
Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger
Arbeitnehmer sein.
– bei Ausübung eines freien Gewerbes und
– bei Gewerben, die in Form eines Industriebetriebs
ausgeübt werden, mit Ausnahme einiger Gewerbe
(z. B. Baumeister, Waffengewerbe)
Sachliche Voraussetzungen
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann
dann selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht
ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandorts angemeldet
worden ist.
Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung
Zweck des „gewerbebehördlichen BetriebsanlagenGenehmigungsverfahrens“ ist, mögliche Gefährdungen
und Belästigungen der Anrainer und der Umwelt durch
Errichtung oder Fortführung einer Betriebsanlage zu
vermeiden.
– Eignung des Standorts
– Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung
Hinweis:
Setzen Sie sich Meilensteine, um zeitlich strukturiert
vorzugehen. Das richtige Projektmanagement sichert die
geordnete zeitliche Abfolge Ihres Tuns und desjenigen
Ihrer Mitstreiter. Es hilft, die ersten Hürden leichter zu
nehmen.
Nähere Informationen finden Sie auf
www.go-gruendercenter.net oder bei Ihrem
Kundenbetreuer in der Erste Bank oder Sparkasse.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at)
können Sie abrufen, welche Tätigkeiten als freie
Gewerbe ausgeübt werden dürfen und welche den
reglementierten Gewerben zuzuordnen sind.
4.1 Persönliche und sachliche
Voraussetzungen
Persönliche Voraussetzungen
– Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres)
– österreichische Staatsbürgerschaft oder
EWR-/EU-Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft
eines Landes, mit dem ein entsprechender Staats vertrag besteht, oder Aufenthaltsberechtigung, die
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
– kein Vorliegen von Ausschließungsgründen
– Besitz eines Befähigungsnachweises bei
reglementierten Gewerben
Auskunft über alle notwendigen Unterlagen und Dokumente (einschließlich der zu entrichtenden Gebühren)
erhält man bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann bzw. Bundesminister für Wirtschaft, Familie
und Jugend) sowie bei den Wirtschaftskammern.
Infos sind auch im Internet unter
www.wko.at, www.bmwfj.gv.at, www.wien.gv.at,
www.usp.gv.at u. dgl. abrufbar.
4.2 Gewerbeanmeldung
Als Betriebsgründer müssen Sie bei der zuständigen
Gewerbebehörde Ihr Gewerbe anmelden. Grundsätzlich
ist die Bezirkshauptmannschaft des geplanten Standorts
zuständig, in Statutarstädten der Magistrat und in Wien,
je nach Gewerbe, das Magistratische Bezirksamt oder
die MA 63.
Bei freien Gewerben und keine Zuverlässigkeitsprüfung
erfordernden Gewerben (§ 95 GewO 1994) können
Sie unmittelbar nach Anmeldung mit der Gewerbeausübung beginnen, wenn Sie bei der Gewerbeanmeldung
die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für
die Ausübung des Gewerbes nachweisen. Bei den eine
Zuverlässigkeitsprüfung erfordernden Gewerben darf
12
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­
5. Die Rechtsformen
erst nach Erlassung eines Bescheids mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen werden.
Bei der Gründung von Gesellschaften müssen
angegeben werden:
Erfüllen Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht
sämtliche Voraussetzungen, so können Sie mit der
Gewerbeausübung nicht beginnen und müssen eventuell um Nachsicht einzelner Anforderungen bei der
Gewerbebehörde ansuchen.
– genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer
–Geschäftsanschrift
–Firmenbuchauszug
–Geschäftsführer
– Bestellung des gewerberechtlichen Geschäfts führers (persönliche Angaben wie beim
Gewerbeinhaber)
– eigenhändige Unterschrift bzw. firmenmäßige
Fertigung
Bezüglich des allenfalls erforderlichen
Befähigungsnachweises gibt es die Möglichkeit eines
Verfahrens zur Feststellung der individuellen Befähigung
(§ 19 GewO 1994).
Hinweis:
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an die
zuständige Gewerbebehörde. Weitere Beratung
in gewerberechtlichen Fragen bieten Ihnen die
rechtspolitischen Abteilungen der Wirtschaftskammern.
4.3 Inhalt des Antrags
Persönliche Informationen
Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten:
– Art des Gewerbes, genaue Bezeichnung
– Standort der Gewerbeausübung
– Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe
– genaue Bezeichnung des Gewerbeanmelders
Bei natürlichen Personen
– Vor- und Familienname (ev. Heiratsurkunde)
– Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer
–Wohnsitz
– Angaben über die Befähigung des Anmelders
–Staatsangehörigkeit
Mit Hilfe nachstehender Dokumente werden die
Angaben überprüft:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Firmenbuchauszug, Strafregisterbescheinigung,
Nachweis der Befähigung (Meisterprüfungszeugnis,
Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung, Schulzeugnisse,
Diplome von Universitäten und Fachhochschulen,
Dienstzeugnisse etc.).
Bei Arbeitnehmereigenschaft des gewerbe rechtlichen Geschäftsführers
–Sozialversicherungsnummer
–Dienstgeberkontonummer
Der Antrag ist formlos, oftmals bereits elektronisch
einzubringen. Soweit sich die Gewerbebehörde einzelne Informationen elektronisch beschaffen kann,
entfällt der Nachweis (z. B. Strafregisterauszug).
Beachte:
Bei Neugründung eines Betriebs können Sie nach
Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen.
Erforderlich ist eine Bestätigung von der zuständigen
Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf
Sie zutreffen. Diese ist gleichzeitig mit dem Antrag
vorzulegen.
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die
unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie
Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer
Österreich sowie Versicherungspflicht nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).
Für die Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens gibt
es keine allgemeingültigen Regeln, sondern „nur“ eine
individuelle, den Voraussetzungen und Gegebenheiten
des zukünftigen Betriebs angepasste Lösung.
In der Praxis wird die Rechtsformwahl einen Kompromiss darstellen, denn die Kriterien für die optimale
Rechtsform sind vielfältig.
5.1 Kriterien für die Wahl der
Rechtsform
5.2 Übersicht über mögliche
Rechtsformen
RechtsformenininÖsterreich
Österreich
Rechtsformen der Unternehmen in Ö
Einzelunternehmen
(protokolliert oder
nicht protokolliert)
Handelsgesellschaften
GesbR
Die Rechtsformwahl wird beeinflusst von
– zivilrechtlichen und gewerberechtlichen Aspekten
– der Betriebsgröße und der Kapitalsituation
– betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
– sozialversicherungsrechtlichen und steuerrecht lichen Voraussetzungen und davon
– ob Sie allein oder mit Partnern das Unternehmen
führen wollen
–Haftungsfragen
Vor der Rechtsformentscheidung sollten Sie sich
überlegen, wie viel Gewinn Sie voraussichtlich dem
Unternehmen entnehmen bzw. ausschütten möchten.
Gewichtige Kriterien für die Rechtsformwahl sind aber
vor allem
– die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter und
– die Trennung zwischen Betrieb und Betriebsver mögen einerseits und Privatvermögen andererseits.
Ein Entscheidungskriterium stellen auch die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten dar.
Ziehen Sie alle Vor- und Nachteile ins Kalkül und
bedenken Sie weiters: Was in der Gründungsphase
optimal ist, muss zukünftig nicht das Beste sein!
Jedes Unternehmen und dessen Eigentümer durchlaufen mehrere Phasen, wodurch sich die Rahmenbedingungen ändern. In Zukunft sollte in regelmäßigen
Abständen geprüft werden, ob die Rechtsform des
Unternehmens den Gegebenheiten und Anforderungen
noch gerecht wird.
Gesellschaftsunternehmen
Personengesellschaften
OG
KG
Stille
Gesellschaft
GmbH
& Co
OG
GmbH
& Co
KG
EWIV
(Privat-) „Stiftung“
Genossenschaften
Verein
Kapitalgesellschaften
GmbH
AG
Hinweis:
Beachten Sie bei der Wahl der Rechtsform
sämtliche maßgeblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Faktoren und ziehen Sie einen
Experten hinzu.
Aktuelle Informationen über Gesellschaftformen
finden Sie auf www.go-gruendercenter.net
14
15
­
6. Das Sozialversicherungsrecht
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (SVA) bietet Kranken- und Pensionsversiche­
rungsschutz für die meisten der in Österreich selbständig Erwerbstätigen (die jeweils aktuellen Werte finden
Sie unter www.bollenberger.com/gruender).
6.1 Wann beginnt
bei Neugründern die
Versicherungspflicht?
Beginn der Pflichtversicherung
– bei ordentlichen Wirtschaftskammermitgliedern
(d. s. Personen, die über einen Gewerbeschein
verfügen und dadurch Kammermitglied werden,
d. h. keine „Neuen Selbständigen“ sind) mit dem
Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung
– bei persönlich haftenden Gesellschaftern von
Personengesellschaften mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft bzw.
bei Eintritt des persönlich haftenden Gesellschafters
an dem Tag, an dem der Eintragungsvorgang beim
Firmenbuch beantragt, d. h. eingereicht wird
– bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
(sofern in dieser Funktion nicht ASVG-versichert) mit
dem Tag der Erteilung der Gewerbeberechtigung der
GmbH bzw. mit dem Tag, an dem die Eintragung des
Gesellschafters als Geschäftsführer beim Firmenbuch
beantragt wird
– mit dem Tag, an dem der Geschäftsführer auch
Gesellschafter wird (Tag der Erstellung des Notariatsakts)
6.2 Ausnahmen für Kleinst­
unternehmer in der GSVG
6.3 Vorsicht bei der Liquidi­
tätsplanung Ihrer SV-Beiträge
Gewerbetreibende, die ihre selbständige Tätigkeit
nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, können
sich unter bestimmten Voraussetzungen von der
Pensions- und Krankenversicherung befreien lassen.
Die Unfallversicherung bleibt jedoch bestehen. Durch
die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden
keine Pensionszeiten erworben, und es ist auch kein
Krankenversicherungsschutz gegeben.
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
werden die Einkünfte herangezogen. Da die Einkünfte
immer erst im Nachhinein von der Finanzbehörde
festgestellt werden können, kommt es zu einer Vor­schreibung aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage. Für die vorläufige Beitragsgrundlage werden
grundsätzlich die versicherungspflichtigen Einkünfte
des drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, und die vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge werden hinzugerechnet.
Sobald der Einkommensteuerbescheid des Jahres
vorliegt, kommt es zur Feststellung der endgültigen
Beitragsgrundlage. Dies kann zu einer Nachzahlung oder
einer Gutschrift führen.
Die Befreiung von der Pflichtversicherung setzt immer
einen Antrag voraus. Im Nachhinein werden die Voraus­setzungen anhand des Umsatz- und Einkommensteuer­
bescheids auch geprüft.
Voraussetzungen:
1. Keine Überschreitung der Umsatzgrenze
(30.000,– netto/Jahr)
2. Keine Überschreitung der Gewinngrenze
(des Zwölffachen der monatlichen ASVG-Gering-­
fügigkeitsgrenze; 2012: 4.515,12/Jahr)
3.Alternativ eine der drei folgenden Varianten:
– In den letzten 60 Monaten vor der Antragstellung
darf nicht länger als zwölf Monate eine GSVG Pflichtversicherung bestanden haben oder
– der Antragsteller muss mindestens 60 Jahre alt sein oder
– der Antragsteller muss mindestens 57 Jahre
alt sein. In den letzten fünf Kalenderjahren vor
Antragstellung darf weder die obige Umsatz- noch
die Gewinngrenze überschritten worden sein.
Anmerkung!
Für Neugründer gilt in den ersten drei Jahren ihrer
selbständigen gewerblichen Tätigkeit eine besondere
vorläufige Mindestbeitragsgrundlage, welche die finanzielle Situation bei Neugründungen berücksichtigt.
Bestand während der letzten 120 Monate keine Pflichtversicherung in der GSVG, so werden die Beiträge in
der Krankenversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren mit dem Mindestbeitrag fixiert. Es erfolgt nur
bei der Pensionsversicherung eine entsprechende
Nachbemessung.
6.4 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung beim
geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind unterschiedlich: ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
rd. 40 % der Beitragsgrundlage für Angestellte oder
GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz)
rd. 25 % der Beitragsgrundlage für Selbständige.
Die Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom
Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab.
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit
einer Beteiligung bis zu 25 % sind grundsätzlich ASVGversichert und beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Dienstnehmereigenschaft).
Bei einer Beteiligung zwischen >25 % und <50 % ist
zu prüfen, ob der geschäftsführende Gesellschafter
weisungsabhängig ist oder über weitergehende Rechte
wie etwa eine Sperrminorität verfügt.
Bei Arbeitnehmerähnlichkeit besteht ASVG-Versicherungspflicht, bei einer dominierenden Stellung besteht GSVGVersicherungspflicht. Ab 25 % bezieht der geschäftsführende Gesellschafter Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(Einkommensteuerpflicht).
Bei einer Beteiligung mit mehr als 50 % besteht GSVGVersicherungs-Pflicht.
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17
7. Selbständigenvorsorge
8. Die Steuerbehörde
Jetzt gibt es die „Abfertigung NEU“ auch für Unternehmer. Für Gewerbetreibende und Neue Selbständige,
die in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert
sind, ist die Selbständigenvorsorge verpflichtend.
Für freiberufliche Selbständige und Land- und Forstwirte ist die Teilnahme an der Selbständigenvorsorge
freiwillig, und es besteht keine Verpflichtung („Opting-in“).
Ein ständiger Begleiter im Leben des Unternehmers ist
das Finanzamt.
Der monatliche Vorsorgebeitrag beträgt 1,53 %. Die
Obergrenze bildet die Höchstbeitragsgrundlage. Die
Beiträge werden gemeinsam mit den Krankenversicherungsbeiträgen von der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben. Sie hebt die
Beiträge ein und führt sie auch an die ausgewählte
Betriebliche Vorsorgekasse ab.
Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei.
Die Auszahlung der Leistung als Einmalbetrag ist mit
6 % steuerbegünstigt. Die Auszahlung als Rente ist zur
Gänze steuerfrei.
Sie müssen innerhalb von sechs Monaten eine Vorsorgekasse auswählen. Erfolgt die Auswahl nicht
rechtzeitig, wird Ihnen eine Vorsorgekasse von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
zugeteilt. Freiberufler und Land- und Forstwirte müssen
selbst handeln!
Nähere Informationen finden Sie auf
www.go-gruendercenter.net oder bei Ihrem
Kundenbetreuer in der Erste Bank oder Sparkasse.
8.1 Verpflichtung eines neu
gegründeten Unternehmens
gegenüber dem Finanzamt
Schritt 1 - Meldepflicht
Innerhalb eines Monats ab Eröffnung Ihres Betriebs
sind Sie verpflichtet, das zuständige Finanzamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache davon zu verständigen, dass Sie eine unternehmerische Tätigkeit
aufgenommen haben. Die Meldung muss an Ihr Betriebsfinanzamt ergehen – jenes Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Leitung Ihres Unternehmens befindet.
Dabei ist die Mitnahme eines Lichtbildausweises
und des Meldezettels notwendig. Sie bekommen eine
Steuernummer, unter der alle Steuern verrechnet
werden.
Außerdem erhalten Sie ein Formular mit Fragen über
Ihre Person und Ihr Unternehmen.
Schritt 2 - Fragebogen ausfüllen
Je nachdem, in welchem Rechtskleid Sie Ihr Unternehmen führen, ist ein eigener Fragebogen auszufüllen.
Drei unterschiedliche Formulare kommen in Frage: für
natürliche Personen, für Kapitalgesellschaften oder für
Personengesellschaften. Die Formulare finden Sie
unter www.bmf.gv.at
Die Angaben im Fragebogen haben Konsequenzen:
Unter anderem sind der geschätzte Umsatz und
der geschätzte Gewinn des laufenden Jahres und
des Folgejahres anzugeben.
Dieser Gewinnangabe sollten Sie besondere Aufmerksamkeit schenken, denn sie dient als Basis für die
Berechnung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung. Beachten Sie bei Ihrer Gewinnund Umsatzschätzung, dass das Eröffnungsjahr meist
ein Rumpfwirtschaftsjahr (z. B. April bis Dezember) ist.
Ist der prognostizierte Gewinn zu hoch, zahlen Sie zu
viel Steuer voraus, ist er zu niedrig, laufen Sie Gefahr,
gleichzeitig die Nachzahlung für die vorangegangenen
Jahre sowie die erhöhten Vorauszahlungen für das
laufende Jahr leisten zu müssen. Es ist daher anzuraten, für Steuerzahlungen, aber auch für Sozialversicherungsforderungen Geld zurückzulegen.
Hinweis:
Erstellen Sie eine Planerfolgsrechnung und eine
Finanzplanung, die auch die entsprechende
Steuerplanung beinhaltet, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Sonst droht Ihnen das
„verflixte dritte Jahr“.
Anhand Ihrer Planerfolgsrechnung und Ihrer Finanzplanung,
die jedes Unternehmen – vom EPU (Einpersonenunternehmen) bis zum Großbetrieb – vor der Gründung aufstellen sollte, können Sie erkennen, wie viel Geld Sie für
die Steuer und die Sozialversicherung ansparen müssen,
damit Sie nicht zum Zahlungszeitpunkt Liquiditätsprobleme zu bekommen – so wie leider viele Unternehmen
in den kritischen ersten drei Jahren nach der Unternehmensgründung. Aber auch nach der Gründung ist das
Führen des Unternehmens anhand von Zielen, die in
Zahlen ausgedrückt sind, ein MUSS für die erfolgreiche
Geschäftsentwicklung.
Eine weitere wesentliche Frage ist im Fragebogen zu
beantworten, nämlich:
ob ein Regelbesteuerungsantrag gemäß § 6 Abs 3
Umsatzsteuergesetz beantragt wird oder nicht.
Dies betrifft Kleinunternehmer. Das sind Unternehmer,
deren Jahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt.
Es gilt der Grundsatz der Unternehmereinheit! Obige
Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer und nicht auf die einzelnen Tätigkeiten (z. B.
Gewerbebetriebe, Vermietung usw.). Weiters kann entscheidend sein, wie viele Einnahmen im Kalenderjahr
zugeflossen sind. Die Umsatzgrenze von 30.000 Euro
ist ein Nettobetrag. Innerhalb von fünf Kalenderjahren
darf der Unternehmer einmal die Umsatzgrenze um
maximal 15 % (Toleranzgrenze somit 34.500 Euro)
überschreiten.
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Kleinunternehmer haben die Wahl:
a)die Umsatzsteuer den Kunden in Rechnung zu
stellen und an das Finanzamt abzuführen, aber
auch die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
(Vorsteuer) vom Finanzamt zurückzuverlangen oder
b)keine Umsatzsteuer zu verrechnen, aber auch
keinen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Sollten
Kleinunternehmer irrtümlicherweise dennoch ihren
Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen, schulden
sie diese dem Finanzamt kraft Rechnungslegung.
Diese Umsatzsteuer kann der Geschäftspartner
jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.
Den Regelbesteuerungsantrag, mit dem Sie auf die
Möglichkeit der unechten Steuerbefreiung verzichten,
können Sie bis zur Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheids stellen. Dies bedeutet, Sie berechnen die
Umsatzsteuer, führen diese an das Finanzamt ab und
erlangen damit das Recht auf Vorsteuerabzug. Der
Antrag bindet Sie für fünf Kalenderjahre. Daraus
folgt, dass dies eine mit großer Sorgfalt zu treffende
Entscheidung ist.
Hinweis:
Beide Systeme haben Vor-, aber auch Nachteile, die
es sorgfältig abzuwägen gilt. Sofern Ihr Kunde Ihre
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
beim Finanzamt zurückverlangen kann, ist die
Regelbesteuerung in 99 % der Fälle die günstigere
Variante.
8.2 Wie erfolgt die Betreuung
durch das Finanzamt?
a) Vergabe der Steuernummer
Vor Vergabe Ihrer Steuernummer prüft das Finanzamt,
ob Sie als „Steuersubjekt“ im Sinne der österreichischen Steuergesetzgebung gelten und welches Finanzamt für Sie zuständig ist. Es ist nicht ungewöhnlich,
dass Ihnen ein Vertreter des Finanzamts einen „Antrittsbesuch“ abstattet und Ihre Angaben laut Fragebogen
überprüft.
Das Finanzamt erteilt Ihnen dann eine Steuernummer.
Diese besteht aus einer zweistelligen Finanzamtsnummer und einer siebenstelligen Steuernummer. Das
Finanzamt legt Ihren Steuerakt und Ihr Abgabenkonto
an. Von nun an sind jedes Schriftstück, Steuererklärungen, aber auch Zahlungsbelege, die an Ihr Finanzamt
gerichtet sind, mit Ihrer Steuernummer zu
versehen.
b)Einrichten Ihres Abgabenkontos unter Ihrer neuen
Steuernummer und laufende Buchung Ihrer Abgaben
und Zahlungen
Auf Ihrem Abgabenkonto werden gemeldete oder vorgeschriebene Abgaben als Belastung bzw. Gutschriften
und Ihre Zahlungen als Gutschriften gebucht (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, lohnabhängige Abgaben,
Zahlungen, Rücküberweisungen etc.). Wenn Ihr Abgabenkonto ein Guthaben aufweist, können Sie einen Rückzahlungsantrag stellen.
Mittels Buchungsmitteilungen werden Sie vom Finanzamt über Ihre Kontobewegungen informiert. Über
FinanzOnline können Sie elektronisch die Buchungen
auf Ihrem Steuerkonto abfragen. Die Registrierung für
den elektronischen Zugriff können Sie als Einzelunternehmer auf der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen unter www.bmf.gv.at vornehmen. Bei
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
müssen deren Vertreter persönlich beim Finanzamt den
Antrag einbringen oder sich von ihrem Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen, der dann allerdings eine
Spezialvollmacht braucht.
c)Veranlagung Ihrer Steuererklärungen mittels Abgabenbescheid und Buchung auf Ihrem
Abgabenkonto
Im Folgejahr ist bei Ihrem Finanzamt die Einkommensteuererklärung bis zum 30. April, bei elektronischer
Abgabe über FinanzOnline bis 30. Juni abzugeben.
Werden Sie von einem Steuerberater vertreten, sind
auch längere Fristen möglich.
d)Prüfung durch das Finanzamt
Z. B. Außenprüfung, Nachschau, Vorhalt, Nachbescheidkontrolle. Das ist eine Situation, in der entsprechende
Vorbereitung und Betreuung durch Ihren Steuerberater
wesentlich ist.
e) Vergabe einer UID-Nummer
Die UID-Nummer steht für Umsatzsteueridentifikationsnummer, auch ATU-Nummer (für Österreich) genannt. Sofern Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen
oder Lieferungen erbringen bzw. in Geschäftsbeziehung
mit Unternehmern in anderen Staaten der Europäischen
Union stehen, benötigen Sie eine UID-Nummer. Sie
sind auch zum Vorsteuerabzug bezüglich Rechnungen
über einen Betrag von mehr als 10.000 Euro nur dann
berechtigt, wenn neben den anderen Rechnungsmerkmalen auch Ihre UID-Nummer auf der Rechnung
angegeben ist.
8.3 Versäumnisse gegenüber
dem Finanzamt
Versäumnisse bei der Abgabe der Steuererklärungen
Sofern Sie der Pflicht zur Abgabe Ihrer Steuererklärungen
nicht fristgerecht nachkommen, kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des vorgeschriebenen Abgabenbetrags verhängt werden. Informieren Sie sich ausführlich über Ihre Pflichten (z. B. die Pflicht zur Abgabe von
„Zusammenfassenden Meldungen“).
Fälligkeiten von Steuerzahlungen
Nachstehend sind die wichtigsten Steuerarten und ihre
Fälligkeit dargestellt:
dargestellt:
Fälligkeit
Abgabenart
Höhe
Fälligkeit
Selbstbemessungsabgaben:
Umsatzsteuer
Kammerumlage I
20 % oder 10 % vom Entgelt (Nettobetrag)
0,3 % von der abziehbaren Vorsteuer
15. des zweitfolgenden Monats
15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Ertrags-/Gewinnsteuern:
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
0 % bis 50 % vom Einkommen
25 % vom Einkommen (Gewinn)
15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
Lohnabgaben:
Lohnsteuer
0 % bis 50 % der Lohnsteuerbemessungsgrundlage
(Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und LohnsteuerFreibeträge)
15. des Folgemonats
Dienstgeberbeitrag
4,5 % der Bruttolohnsumme
15. des Folgemonats
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
0,45 % bis 0,53 % der Bruttolohnsumme
15. des Folgemonats
Kommunalsteuer
3 % der Bemessungsgrundlage
15. des Folgemonats
Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag oder FeierAbgaben,
die an
einem Samstag,
Sonntag
Feiertag (wie auch
Karfreitag
und 24.12.)
fällig oder
werden,
sind
erst am nächsten Werktag zu bezahlen.
Was passiert, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen?
Wird die Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem
Fälligkeitstag entrichtet, so wird Ihnen der erste
Säumniszuschlag vorgeschrieben. Gleichzeitig tritt die
Vollstreckbarkeit der aushaftenden Abgabenschuld ein.
Sollte innerhalb der nächsten drei Monate wieder nicht
bezahlt werden, wird ein weiterer – der zweite Säumniszuschlag verhängt. Ist drei Monate, nachdem der zweite
Säumniszuschlag verhängt wurde, die Abgabenschuld
immer noch nicht beglichen, so fällt der dritte Säumniszuschlag an. Meist kommt es aber nicht so weit, da der
Finanzbeamte dann bereits vor Ihrer Tür steht, um die
Ihrer Türefür
steht,
dieabzusichern,
Abgaben für d.
den
abzu Abgaben
denum
Staat
h.Staat
sie eintreibt
oder Pfändungen vornimmt. Bei Banküberweisungen,
Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von
drei Tagen ein. Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift
auf dem Konto des Finanzamts innerhalb dieser drei
Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags. Der zweite
und dritte Säumniszuschlag betragen jeweils 1 % des
zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrags.
20
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9. Die wichtigsten Steuern,
näher betrachtet
Beispiel:
Verspätung der Einzahlung um eine Woche
bedeutet 2 % Zinsen für eine Woche, das sind,
auf Jahreszinssatz umgerechnet, satte 104 %!
Hinweis:
Achten Sie rechtzeitig auf Ihre Liquidität. Verglichen mit Bankzinsen, ist der Säumniszuschlag
die mit Abstand teuerste Finanzierungsvariante.
Beachten Sie weiters, dass Säumniszuschläge, die
für Privat- bzw. Personensteuern bezahlt werden,
steuerlich nicht absetzbar sind.
Anspruchszinsen
Anspruchszinsen sind Zinsen, die für Nachforderungen („Nachforderungszinsen“) und Gutschriften
(„Gutschriftszinsen“) von Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet werden.
Verzinst wird ab dem 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer,
höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten.
Bei Anspruchszinsen ist weiters die jeweilige Zinssatzhöhe (2 % über dem Basiszinssatz) von Bedeutung, wenn
Sie die für Sie betriebswirtschaftlich optimale Entscheidung über den Zeitpunkt Ihrer Zahlung treffen wollen.
Der Vorschreibung von Anspruchszinsen können
Sie durch Zahlung an Ihr Finanzamt mit Angabe der
jeweiligen Abgabenart und des Zeitraums entgehen.
Grundsätzlich ist die Zahlung vor dem 1. Oktober
notwendig.
Stundungszinsen
Wenn Sie Ihre Abgaben nicht bei Fälligkeit zahlen können,
sollten Sie rechtzeitig, also spätestens am Tag der
Fälligkeit, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung
stellen.
Wird Ihnen Zahlungserleichterung bewilligt, sind bei
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von 750 Euro
übersteigen, für die Dauer des Zahlungsaufschubs
Stundungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz liegt
4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
9.1 Die Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist die Steuer mit dem größten
Aufkommen für den Staat. Die Rechtsgrundlage ist das
Umsatzsteuergesetz, ein formalistisches Recht mit vielen
„Fallen“.
Die Umsatzsteuer wird zwar auf jeder Wirtschaftsstufe
eingehoben (z. B. beim Produzenten, beim Groß- und
beim Einzelhändler), wegen des Vorsteuerabzugs stellt
sie jedoch innerhalb der Unternehmerkette üblicherweise keinen Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein „durchlaufender Posten“ behandelt.
Die Steuersätze der Umsatzsteuer:
– Normalsteuersatz 20 % vom Nettoentgelt
– ermäßigter Steuersatz 10 %, für bestimmte Waren
wie Lebensmittel, Pflanzen, Bücher, Wohnungs vermietung, Zeitungen, Personenbeförderung (Taxi,
Bahn, Bus) sowie
– in speziellen Fällen 12 %, z. B. für Ab-Hof-Verkauf
von Wein
– 19 % ermäßigter Steuersatz in den früheren
Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg
Unternehmen
Einkauf
Verkauf
Entgelt USt.
Entgelt USt.
USt. vom Verkauf
MINUS
USt. vom Einkauf
(Vorsteuerabzug)
=
Umsatzsteuerschuld
bzw. Vorsteuerüberhang
Endverbraucher trägt Umsatzsteuer
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen
an den Verkäufer zahlen muss. Die von anderen
Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist
als Vorsteuer abzugsfähig, wenn eine ordnungsgemäße
Rechnung vorliegt (Ausnahme Kleinbetragsregelung) –
sofern die Lieferung oder sonstige Leistung zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient.
Die Differenz aus der Umsatzsteuer (aus eigenen
Lieferungen und Leistungen) und der abziehbaren
Vorsteuer (Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen) ist entweder eine UmsatzsteuerZahllast oder eine Gutschrift.
Die „magische“ Jahresumsatzgrenze von 30.000 Euro
Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, deren Jahresumsatz 30.000 Euro übersteigt. Für diese Unternehmer
besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
das Recht auf Vorsteuerabzug.
Welche Lieferungen und Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?
Der Umsatzsteuer unterliegen:
– jede Lieferung oder sonstige Leistung, die ein
Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unter nehmens gegen Entgelt erbringt
– der Eigenverbrauch
– die Einfuhr von Waren aus einem Drittland ins
Inland (z. B. Import von Textilien aus Taiwan)
– der innergemeinschaftliche Erwerb (z. B. Import
von Maschinen aus Deutschland)
Umsatzsteuerpflichtig sind auch geleistete An- bzw.
Teilzahlungen, die vor Ausführung der Leistung vereinnahmt werden.
Tipp:
Abgesehen von den genannten Tatbeständen
kann eine Steuerschuld auch aufgrund unrichtiger
oder unberechtigter Rechnungslegung entstehen.
Weiters kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (bei Dienstleistungen oder Werklieferungen durch ausländische Unternehmen oder
in bestimmten Fällen bei Bauleistungen) auf Sie
als Leistungsempfänger übergehen.
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„Echte“ und „unechte“ Steuerbefreiungen
Es gibt Umsätze, die zwar der Umsatzsteuer unterliegen, aber ausdrücklich befreit sind.
Hier unterscheidet man:
– echte Befreiungen
Hier sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit,
das Recht des Unternehmers auf Vorsteuerabzug
bleibt trotzdem gewahrt. Wichtigstes Beispiel sind
Warenexporte.
sind von der Abgabe einer UVA befreit, wenn die
Umsatzsteuer spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird. Es kann freiwillig, durch fristgerechte Abgabe
einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat
eines Veranlagungszeitraumes (Jänner), der
Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum gewählt
werden. Unternehmer, die zur Einreichung einer
UVA nicht verpflichtet sind, müssen trotzdem unter
Verwendung des Formulars U 30 eine Aufstellung der
Besteuerungsgrundlagen anfertigen und im Betrieb
aufbewahren (interne Voranmeldung).
– unechte Befreiungen
Für unecht befreite Umsätze wird keine Umsatzsteuer verrechnet. Vorsteuern, die damit im Zusammenhang stehen, können nicht geltend gemacht
werden. Wichtige Beispiele sind: Kleinunternehmer
sowie Versicherungen, Versicherungsvertreter, Ärzte,
Zahntechniker.
Der Fälligkeitstag der Umsatzsteuervoranmeldung ist
der 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Kalendermonats bzw. bei vierteljährlichem
Voranmeldezeitraum der 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats.
WIE, WANN und von WEM
wird die Umsatzsteuer berechnet?
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich vom Unternehmer
für jeden Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) dient der
Berechnung der Steuervorauszahlung oder der Gutschrift. Das Formular U 30 ist hierfür vom Finanzamt
vorgesehen.
Achtung: Die UVA gilt als Steuererklärung. Sofern
Abgabeverpflichtung besteht, kann die verspätete
Abgabe zu einem Verspätungszuschlag bis zu 10 % der
Nachzahlung führen. Weiters wird ein Säumniszuschlag
von 2 % (bis maximal 4 %) des zu spät entrichteten
Steuerbetrags eingehoben. Sofern der Verspätungs- bzw.
Säumniszuschlag 50 Euro nicht übersteigt, wird er nicht
verhängt.
Unter Voranmeldungszeitraum versteht man jenen
Zeitraum, für den der Unternehmer die Umsatzsteuer
selbst zu berechnen hat, eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und eine sich daraus ergebende
Vorauszahlung entrichten muss.
Der Unternehmer zahlt an das Finanzamt nur die
Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer, die
sogenannte Zahllast. Eine Vorauszahlung ergibt sich,
wenn die abzuführende Umsatzsteuer höher als die
abzugsfähige Vorsteuer ist. Eine Gutschrift ist demzufolge ein Überhang der Vorsteuer über die Umsatzsteuer.
Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro
ist es das Kalendervierteljahr. Unternehmer, deren
Vorjahresumsätze 30.000 Euro nicht überstiegen haben,
Wenn ein Internetanschluss besteht, muss die UVA
elektronisch abgegeben werden.
WANN entsteht die Umsatzsteuerschuld?
Die Fälligkeit der Umsatzsteuer richtet sich nach dem
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Man unterscheidet diesbezüglich zwischen
a)der Soll-Besteuerung (Besteuerung nach
vereinbarten Entgelten) und
b)der Ist-Besteuerung (Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten).
Das Wesen der Soll-Besteuerung
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Lieferung oder die sonstige Leistung erbracht wird.
Entscheidend ist die Vollendung. Die Steuerschuld
verschiebt sich maximal einen Monat, wenn die
Rechnungslegung erst im Folgemonat erfolgt.
Die Soll-Besteuerung gilt zwingend für
– buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
– andere Tätigkeiten (z. B. Umsätze aus Vermietung),
wenn die Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mehr als 110.000 Euro
betrugen (ausgenommen sind freiberufliche
Tätigkeiten)
– Leistungen, für welche die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht (siehe ReverseCharge). Anwendungsfälle sind Bauleistungen und
bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer
Das Wesen der Ist-Besteuerung
Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen ist
die Fälligkeit der Umsatzsteuer von der Bezahlung
abhängig. Die Umsatzsteuer ist spätestens am 15. des
der Bezahlung der Rechnung zweitfolgenden Monats zu
entrichten. Wesentlich bei der Ist-Besteuerung ist, dass
das Entgelt dem leistenden Unternehmen tatsächlich
zugeflossen ist. Die Steuerschuld entsteht daher unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht zwingend
nach dem Soll-System versteuert werden müssen, sind
nach dem Ist-System zu versteuern. Dies betrifft
1.nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und
2.land- und forstwirtschaftliche Betriebe
3.Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit (z. B. Arzt,
Künstler, Musiker u. a.) unabhängig von der Höhe
der erzielten Umsätze
4.Umsätze aus anderen Tätigkeiten (z. B. Vermietung),
wenn diese in einem der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre maximal 110.000 Euro betragen haben
Unternehmen haben die Wahl und können ihre Umsätze
auch nach dem Soll-System versteuern.
Hinweis:
Der Wechsel der Besteuerungsart kann nur zu
Beginn eines Veranlagungsjahres erfolgen.
Die Ist-Besteuerung ist gegenüber der Soll-Besteuerung in der Regel günstiger, weil die Umsatzsteuer an
das Finanzamt erst abzuführen ist, nachdem das Geld
tatsächlich vom Kunden eingelangt ist. Die Umsatzsteuer ist demzufolge nur von den tatsächlichen
Zahlungseingängen zu bezahlen. Im Soll-System ist
die Umsatzsteuer von den Außenständen zu entrichten. Hier besteht seitens des Unternehmens ein
„Vorfinanzierungsbedarf“ in Höhe der ausstehenden
Umsatzsteuer von der Rechnungslegung bis zum tatsächlichen Zahlungseingang. Wird eine Rechnung uneinbringlich, wird die anteilige Umsatzsteuer refundiert bzw.
gegenverrechnet.
9.1.1 Der Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des europäischen
Mehrwertsteuersystems. Er garantiert, dass die Verrechnung von Umsatzsteuer zwischen Unternehmern
kostenneutral ist.
Der Vorsteuerabzug steht grundsätzlich nur Unternehmern zu. Abziehbar ist nur die österreichische Umsatzsteuer. Ausländische Vorsteuern können im jeweiligen
Land rückgefordert werden.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:
– Die der Rechnung zugrunde liegenden Lieferungen
oder sonstigen Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann
der Fall, wenn die unternehmerische Nutzung
mindestens 10 % beträgt. Im Ausmaß einer eventuellen privaten Verwendung fällt steuerpflichtiger
Eigenverbrauch an.
– Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits
ausgeführt worden sein (Ausnahme Anzahlungen).
– Die bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen zur Ausführung steuerpflichtiger oder
echt steuerbefreiter Umsätze (z. B. für Ausfuhroder innergemeinschaftliche Lieferungen, grenzüberschreitende Güterbeförderungen) verwendet
werden.
– Eine Rechnung muss ausgestellt worden sein und
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (siehe
Checkliste unter www.bollenberger.com/gruender).
Die Bezahlung des Rechnungsbetrags ist vorerst
nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
24
25
Tipp:
Obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wirtschaftlich klar sind, treten bei Betriebsprüfungen häufig Probleme auf. Sehr oft wird der
Vorsteuerabzug aus formalen Gründen gestrichen.
9.1.2 Rechnungslegung nach
dem Umsatzsteuergesetz
Eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz ist auszustellen, wenn ein Unternehmer Umsätze an andere
Unternehmer im Inland für deren Unternehmen oder an
juristische Personen ausführt oder eine steuerpflichtige
Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück an einen Nichtunternehmer (privaten
Empfänger) erbringt.
Die Ausdehnung der Rechnungsausstellungsverpflichtung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und -leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zielt auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere in der Bauwirtschaft, ab.
Da privaten Auftraggebern bisher keine Rechnung ausgestellt werden musste, war es schwer zu überprüfen,
ob eine Leistung legal erbracht worden war. Wenn
die Pflicht der Rechnungsausstellung besteht, ist die
Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen.
Was Sie über die UID-Nummer wissen sollten
Betriebsgründer erhalten die UID-Nummer grundsätzlich gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer.
Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über
10.000 Euro (inkl. USt.) müssen die UID-Nummer des
Leistungsempfängers enthalten.
Jede UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift
des Unternehmers und dem Umsatzsteuer-Abgabenkonto verbunden. Namensänderungen, Änderungen des
Firmenwortlauts oder der Anschrift sind dem Finanzamt
daher umgehend bekanntzugeben.
Vorsicht: Stimmen Name und Anschrift des Lieferanten oder des Leistungserbringers nicht überein, steht
kein Vorsteuerabzug zu (Achtung, Scheinfirmen!). Ist
dem leistungsempfangenden Unternehmen bekannt,
dass der Rechnungsaussteller vorhat, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer mit Absicht nicht an
das Finanzamt zu bezahlen, haftet er für die nicht abgeführte Steuer des Lieferanten oder Leistungserbringers!
Das Jahreserklärungsformular U 1 entspricht weitgehend dem Umsatzsteuervoranmeldungsformular
U 30. Aus der Gegenüberstellung der sich aufgrund der
Jahreserklärung ergebenden Jahres-Zahllast und der
Summe der entrichteten Vorauszahlungen kann sich
eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben. Sofern
die Nachzahlung höher als 2.500 Euro ist, wird jedenfalls ein Säumniszuschlag von 2 % festgesetzt.
Eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) als Indiz für die Unternehmereigenschaft
ist Voraussetzung für die steuerfreie Lieferung in einen
anderen EU-Mitgliedsstaat bzw. für den Erwerb von
Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Unterbleibt die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung, kann es seitens der Finanz zur Festsetzung
von Zwangsstrafen kommen, und es wird eine Schätzung
vorgenommen. Die verspätete Vorlage kann zur Festset­
zung eines Verspätungszuschlags von bis zu 10 % der
Nachzahlung führen. Es könnten auch finanzstrafrechtliche Auswirkungen bestehen.
Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von
Ihrem Geschäftspartner bekanntgegebenen UIDNummer bzw. seiner Unternehmereigenschaft haben,
können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen. Informationen erhalten Sie im
UID-Büro des Finanzministeriums. Die Bestätigung von
UID-Nummern kann auch über FinanzOnline erfolgen.
Spezialfall Kleinunternehmer
Sofern die Umsätze eines Kleinunternehmers im
Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen
und er für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu
entrichten hat, ist er von der Verpflichtung zur Abgabe
der Umsatzsteuererklärung befreit.
Tipp:
Bei Erstgeschäften mit nicht bekannten Geschäftspartnern sollten Sie sich auf jeden Fall absichern
und die UID-Nummer prüfen.
9.1.3 Die Umsatzsteuerjahreserklärung
Die Jahreserklärung fasst im Grunde alle monatlichen
bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
zusammen und ist für etwaige Berichtigungen da.
Veranlagungszeitraum – das ist jener Zeitraum, für den
die Jahreserklärung abzugeben ist – ist grundsätzlich
das Kalenderjahr. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr
kann dieses nach entsprechender Erklärung gegenüber
dem Finanzamt für die Umsatzsteuerjahreserklärung als
Veranlagungszeitraum gewählt werden.
Nach Ablauf des Kalenderjahres ist bis 30. April des folgenden Jahres die Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung
verlängert sich die Abgabefrist bis 30. Juni, ebenso kann
sich bei steuerlicher Vertretung die Frist verlängern.
9.1.4 Die Umsatzsteuerveranlagung
Aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung erlässt das
Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid, durch den die
Steuerfestsetzung erfolgt und gegen den innerhalb
eines Monats berufen werden kann.
9.2 Die Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die „Lohnsteuer“ der Selbständigen. Basis und Bemessungsgrundlage sind die
jährlich erwirtschafteten Einkünfte.
Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die nach
dem Einkommen bemessen wird. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich
alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Besteuert wird das Einkommen, das
Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben.
9.2.1 Einkunftsarten und
Berechnung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage
Unter dem Begriff „Einkommen“ versteht man den
Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter
Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Einkunftsarten und Ermittlung des Einkommens:
a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen
z. B. Landwirte oder Gärtner
b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen z. B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Architekten oder Journalisten und zu
mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter von GmbHs
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen z. B. Handelsbetriebe, Tischler, Friseure usw. und Industriebetriebe
d)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen
Arbeitnehmer und Pensionisten
e)Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinserträge aus
Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen ab 1.4.2012 und Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen. Werden diese
Erträge im Inland erzielt, wird die Einkommensteuer
in Form der Kapitalertragsteuer einbehalten.
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung z. B. einer
Wohnung, eines Hauses
g)Sonstige Einkünfte:
– wiederkehrende Bezüge, z. B. bestimmte
Leibrenten
– Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb bestimmter Spekulationsfristen
– Überschüsse aus der Veräußerung von privaten
Kapitalbeteiligungen ab 1 % Beteiligung
(z. B. Verkauf von GmbH-Anteilen bis 1.4.2012)
– Einkünfte aus Leistungen (z. B. Provisionen für
gelegentliche Vermittlungen und Einnahmen aus
der gelegentlichen Vermietung privater Gegenstände)
– Funktionsgebühren (Entgelt für Funktionäre von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie
keine Arbeitnehmer sind)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
–Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage)
26
27
Die Einkunftsarten a bis c werden „betriebliche Einkünfte“ oder „Gewinneinkünfte“ genannt. Die Einkunftsarten d bis g bezeichnet man als „Überschusseinkünfte“ oder „außerbetriebliche Einkünfte“.
9.2.2 Einkommensteuerberechnung
Sonderausgaben sind
Besteuert wird das Einkommen des Einzelunternehmers
bzw. Personengesellschafters, das innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen wird.
– Personenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung, bestimmte Kapitalanlageformen – diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei
Einkünften ab 36.400 Euro wird der absetzbare
Betrag weiter reduziert, ab 60.000 Euro sind die
Ausgaben nicht mehr absetzbar.
– Kirchenbeiträge (ab Veranlagung 2012 bis höchstens
400 Euro), Leibrenten, Nachkauf von Versicherungszeiten, Steuerberatungskosten
–Verlustabzug
Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch die
Tarifsteuer, bezogen auf die Bemessungsgrundlage
(Einkommen), ist. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie
hoch die Steuerbelastung einer zusätzlichen Einkommenseinheit ist. So wird ab einem Einkommen von
60.000 Euro jeder zusätzliche Euro mit 50 % besteuert.
Einkommensteuer zahlen nur natürliche Personen, die
im Inland steuerpflichtig sind. Juristische Personen
unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Zuordnung ist
somit von der Rechtsform des Unternehmens abhängig.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen z. B.
Kosten von Behinderungen, Krankheiten oder Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern.
Personengesellschaften selbst sind nicht ertragsteuerpflichtig, sondern immer ihre Gesellschafter mit ihrem
Gewinnanteil.
Hinweis:
Sämtliche natürlichen Personen, die ein Einzelunternehmen führen oder/und Gesellschafter sind, sind mit
ihrem Einkommen einkommensteuerpflichtig.
Im Gründungsjahr ist oft keine Steuer zu bezahlen,
da Sie wahrscheinlich mit sehr hohen Erstausgaben und Abschreibungen rechnen können. Diese
können den Gewinn stark drücken bzw. sogar zu
Verlusten führen, die Sie gegen spätere Gewinne
verrechnen können.
Einkommen in Euro
Einkommensteuer in Euro
(vor Absetzbeträgen)
bis 11.000
11.000 bis 25.000
0
–
(Einkommen – 11.000) x 36,50 %
–
36,50 %
5.110
5.110 + (Einkommen – 25.000) x 43,2143 %
60.000
über 60.000
Grenzsteuersatz
in %
0
25.000
25.000 bis 60.000
Durchschnittssteuersatz in %
20.235
20.235 + (Einkommen – 60.000) x 0,5
9.3 Die Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer von
z. B. Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der
Aktiengesellschaft. Während die Einkommensteuer alle
natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer die Einkommensteuer der juristischen Personen
dar. Genossenschaften, Vereine, Privatstiftungen sowie
Kapitalgesellschaften selbst sind mit ihren Gewinnen
körperschaftsteuerpflichtig.
9.3.1 Der Steuersatz
Die Körperschaftsteuer beträgt 25 % vom steuerpflichtigen Einkommen. Hierbei handelt es sich um einen
linearen Steuertarif – im Gegensatz zur Einkommensteuer.
20,44 %
–
–
43,2143 %
33,73 %
–
–
50 %
9.3.2 Die Mindestkörperschaftsteuer
Sowohl bei einem Gewinn als auch bei einem Verlust
fällt bei einer GmbH die Mindestkörperschaftsteuer an,
die im ersten Jahr des Bestehens 1.092 Euro und in den
Folgejahren 1.750 Euro beträgt und zu je einem Viertel
am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten ist.
Bei einer AG beträgt die Mindestkörperschaftsteuer
3.500 Euro.
Wäre die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines niedrigeren Gewinns kleiner
oder anlässlich eines Verlusts null, so wird die Differenz
zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren
Jahren, in denen höhere Gewinne erzielt werden, wie
eine Vorauszahlung angerechnet. So geht die Mindestkörperschaftsteuer nicht verloren.
28
29
9.4 Jahressteuererklärung
Die steuerliche Situation der GmbH und der Gesellschafter
Wer zahlt was?
Gewinn vor Steuern
(steuerpflichtiger Gewinn)
100,00 %
davon 25 % Körperschaftsteuer
Gewinn nach Abzug
der Körperschaftsteuer
(zur Gewinnausschüttung oder
Thesaurierung )
Anmerkung
Die 25 % Körper schaftsteuer bezahlt
die GmbH.
– 25,00 %
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer
der Kapitalgesellschaften.
Unabhängig vom steuerpflichtigen Einkommen
(auch bei einem Verlust) fällt die Mindestkörperschaftsteuer an. Diese beträgt im ersten Jahr des
Bestehens 1.092 Euro und in der Folge 1.750 Euro
jährlich.
75,00 %
Der Begriff „Thesaurierung“ bedeutet, dass die vom
Unternehmen erwirtschafteten Gewinne nicht
ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen
selbst verbleiben.
davon 25 % Kapitalertragsteuer bei
Gewinnausschüttung
– 18,75 %
Gewinn nach Steuern
bei Ausschüttung
56,25 %
Gesamtsteuerbelastung bei
Ausschüttung
43,75 %
Gesamtsteuerbelastung
bei Thesaurierung
25,00 %
Vom Ausschüttungsbetrag wird die
Kapitalertragsteuer
in Höhe von 25 %
von der Gesellschaft
einbehalten und an
das Betriebsfinanzamt abgeführt.
Die Gewinnausschüttung beim empfangenden
Gesellschafter ist grundsätzlich endbesteuert, die
Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter von der
GmbH entrichtet.
Achtung: Im Anfangsjahr beruht die Berechnungsbasis
auf Ihren Schätzungen und Erwartungen. Seien Sie
realistisch. Zu hohe Schätzungen und die daraus
resultierenden Vorauszahlungen belasten unnötig Ihre
Liquidität, und zu niedrige Annahmen führen zu Nachzahlungen, die Sie ebenso ins „Schleudern“ bringen
können.
– 15. Februar
– 15. August
– 15. Mai
– 15. November
Sollte sich im Laufe des Jahres zeigen, dass die
Vorauszahlungen zu hoch sind, können Sie bis zum
30.9. beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag
stellen.
Die Übermittlung der Jahressteuererklärung hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.
9.5 Sonstige Steuern
Ist dem Steuerpflichtigen die Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Wege nicht zumutbar
(z. B. kein Internetanschluss), ist die Steuererklärung
schriftlich auf dem Formular zu machen und beim
zuständigen Finanzamt abzugeben.
Zu den „Sonstigen Steuern“ zählen z. B. die Kommunalsteuer (für Dienstnehmer und Gesellschaftergeschäftsführer) sowie der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds. Darüber hinaus gibt es eine
Reihe von zum Teil branchenspezifischen Verkehrsund Verbrauchsteuern, z. B. die Kfz-Steuer oder
die auf Landes- bzw. Gemeindeebene erhobenen
Fremdenverkehrsabgaben.
Abgabefrist für die Steuererklärung ist
– spätestens der 30. April jeden Jahres, wenn die
Übermittlung der Einkommensteuererklärung nicht
elektronisch erfolgt, und
– spätestens der 30. Juni, wenn die Übermittlung
elektronisch über FinanzOnline erfolgt.
In diesem Fall verbleibt der Gewinn in der
Gesellschaft und wird nicht ausgeschüttet.
Termine:
Hinweis:
Diese Fristen können bei begründetem Antrag
verlängert werden. Bei Vertretung durch einen
Steuerberater sind auch längere Fristen möglich.
Gegen den Steuerbescheid kann innerhalb eines
Monats ab Zustellung des Bescheids Berufung eingelegt werden.
Für die Einkommensteuer wie auch für die Körperschaftsteuer sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu
entrichten.
9.6 Steueroptimierung
Legitimes Ziel jedes Unternehmens ist, den Steuerkostenblock so gering wie möglich zu halten.
Steueroptimierung beginnt bereits bei der Gründung.
Sie sollten einen Berater zuziehen und eine auf Ihr
Unternehmen abgestimmte Steuerstrategie erarbeiten.
Besprechen Sie die Vor- und Nachteile von Steueroptimierungsmaßnahmen, damit die Auswirkungen für Ihre
individuelle Situation abschätzbar sind und Sie die für
Ihr Unternehmen steueroptimale Entscheidung treffen
können.
Es gilt die Steuerbegünstigungen maximal auszunutzen! Auch hier ist entscheidend, rechtzeitig das
Richtige zu tun. Fordern Sie Ihre Berater!
30
31
10. Das Rechnungswesen
10.1 Bilanz und GuV
Doppelte Buchführung – Bilanz
Bei der doppelten Buchführung erfolgt zweifache
Erfassung jedes Geschäftsfalls: auf je einem Konto
im Soll und im Haben.
Jeder Geschäftsfall wird einerseits im Grundbuch
(Journal) und andererseits im Hauptbuch auf den Sachkonten jeweils im Soll und im Haben erfasst. Weiters
kommt es zur zweifachen Gewinnermittlung durch
Bestandsverrechnung und durch Gewinn-und-VerlustRechnung.
Gewinnermittlung durch Bestandsverrechnung
Der Gewinn ist der Unterschied des Reinvermögens
am Ende und des Reinvermögens am Anfang der
Geschäftsperiode unter Abzug der Privateinlagen und
Hinzurechnung der Privatentnahmen (sogenannter
Betriebsvermögensvergleich). Das Reinvermögen ergibt
sich aus Vermögen abzüglich Schulden. Der Vermögensvergleich stellt die Vermögenslage zum Bilanzstichtag
dar.
Gewinnermittlung durch Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Hier wird der Erfolg direkt ermittelt (+ Erfolg = Gewinn,
– Erfolg = Verlust). Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung
stellt die Ertragslage dar, wie sie sich im Laufe des
gesamten Geschäftsjahres entwickelt hat.
Besonderheiten der doppelten Buchführung
Kassabuchführung, Inventuraufnahme zum Bilanzierungsstichtag, Erfassung und Bewertung der Forderungen und Verbindlichkeiten, periodenreine Abgrenzung
von Erträgen und Aufwendungen. Der Zeitpunkt der
Leistungserbringung und nicht der Zahlungszeitpunkt ist
für die zeitliche Zuordnung entscheidend!
Die Gewinnermittlung kann nach § 4 Abs 1 EstG oder
§ 5 EstG erfolgen.
Das Charakteristikum der Gewinnermittlungsart der
doppelten Buchführung gemäß § 4 Abs 1 EstG und
§ 5 EstG besteht darin, dass nur der Gewinnermittler
nach § 5 EstG
– gewillkürtes Betriebsvermögen (das sind Gegenstände, die weder notwendiges Betriebsvermögen
noch notwendiges Privatvermögen darstellen, z. B.
ein brachliegendes Grundstück) und
– ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
haben kann,
– weiters besteht Steuerpflicht für Grund und Boden.
Das Rechnungswesen der Klein- und Mittelbetriebe
besteht aus der Finanzbuchhaltung, aus der sich der
jeweilige Jahresabschluss ergibt, der aus der „Bilanz“
und der „Gewinn-und-Verlust-Rechnung“ (GuV) besteht.
Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss
erstellen, der sich aus „Bilanz“, „Gewinn-und-VerlustRechnung“ und „Anhang“ zusammensetzt. Die Bilanz
zeigt die Werte der vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden/Kapital zu einem bestimmten
Stichtag (meist 31.12.); sie ist damit eine Zeitpunktbetrachtung.
Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ist eine Zeitraumbetrachtung und zeigt die während eines Wirtschaftsjahres im Unternehmen entstandenen Aufwendungen
und die im selben Zeitraum erzielten Erträge.
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn-und-VerlustRechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Diese
Generalnorm gilt auch für den von Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größe aufzustellenden Lagebericht, wo der Geschäftsverlauf und die Lage des
Unternehmens darzustellen sind.
Die im Jahresabschluss errechneten Ergebnisse
dienen nicht nur als Grundlage für die Besteuerung,
sondern sind vor allem (in Form der aus der Bilanz und
der Gewinn-und-VerlustRechnung ermittelten Kennzahlen) die Basis für Entscheidungen des Unternehmers
wie auch für Banken, Kunden, Investoren und sonstige
Geschäftspartner des Unternehmers.
10.2 Einnahmen-AusgabenRechnung
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3
EstG ist eigentlich kein Buchführungssystem, sie ist
lediglich eine besondere Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner führt
daher auch keine Bücher, sondern „Aufzeichnungen“.
Entscheidend ist hierbei, dass erst der Zufluss bei
Einnahmen und der Abfluss bei Ausgaben zur Aufnahme
in die Aufzeichnungen führen.
Einnahmen und Ausgaben (und nicht wie bei der
doppelten Buchführung Erträge und Aufwendungen) sind
zu erfassen. Nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist entscheidend, sondern grundsätzlich der
Zahlungsein- bzw. -ausgang (Zu-und-Abfluss-Prinzip).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der
Abschreibung für Investitionen des Anlagevermögens,
da bei der Anschaffung von Anlagegegenständen die
Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung,
sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer als
Betriebsausgaben (Abschreibungen) angesetzt werden
dürfen. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem
Wert bis zu 400 Euro können sofort als Ausgabe
betrachtet werden.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen folgende
Aufzeichnungen führen:
– Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben
–Wareneingangsbuch
–Anlagenkartei
–Lohnkonten
In den Aufzeichnungen sind die Betriebseinnahmen
und die Betriebsausgaben laufend, der Zeitfolge nach
geordnet, zu erfassen (die bloße Sammlung von Belegen
und die Aufstellung zum Jahresende genügen nicht).
Zeitpunkt der Erfassung
Die Eintragungen sind dann zeitgerecht, wenn sie
spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des
Kalendermonats, für den sie zu erfolgen haben, vorgenommen werden. Gilt aufgrund umsatzsteuerlicher
Vorschriften das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum, können die Eintragungen spätestens
einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres vorgenommen werden.
Grundlagensicherung (betrifft jede Gewinnermittlungsart!)
Der Zeitpunkt der Eintragung ist jedoch zu unterscheiden
von der Grundlagensicherung. Bareinnahmen und
Barausgaben sind täglich in geeigneter Form festzuhalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagensicherung
zumindest einmal am Tag, spätestens jedoch zu
Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages, vorzunehmen
ist. Sämtliche Geschäftsfälle sind grundsätzlich einzeln
aufzuzeichnen.
Folgende Formen der Einzelerfassung sind zulässig:
– chronologische händische Aufzeichnungen der
Einzellosungen
–Paragondurchschriften
–Rechenstreifen
–Losungsblätter
–Kassabucheinzelaufzeichnungen
– Registrierkassenstreifen von mechanischen
Registrierkassen oder elektronische Registrierkassensysteme (grundsätzlich sind Sie aber nicht verpflichtet, eine elektronische Registrierkassa zu
führen). Beachten Sie die Kassenrichtlinien 2012!
(www.bollenberger.com)
Das Festhalten der Bargeldbewegungen kann darüber
hinaus auch unmittelbar durch Eintragen in die Aufzeichnungen erfolgen.
Folgende Formen der Losungsermittlung werden vom
Finanzamt nicht mehr anerkannt:
– Losungsermittlung durch Kassasturz (Vergleich des
Kassastands am Tagesanfang und nach Tagesende)
Ausnahme: Umsatz bis 150.000 Euro pro Jahr
– Losungsermittlung durch Warenstand-Vergleich
(Berechnung der Tageslosung durch Vergleich des
Warenstands am Tagesanfang und am Tagesende)
– Losungsermittlung aus EDV-Tagesjournal (das lediglich
die Tagessumme pro verkauftes Produkt anzeigt)
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11. Die Finanzierung
Da beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das Zu-undAbfluss-Prinzip – somit der Zahlungsfluss über den
Zeitpunkt, wann eine Einnahme oder Ausgabe steuerlich anzusetzen ist – entscheidet, kann folgende Belegablage empfohlen werden:
– Investitionen (Eingangsrechnungen) Banken
– Buchungsbelege und sonstige Dokumente
–Einnahmen-Ausgaben-Buch
10.3 Pauschalierung der
Betriebsausgaben
Der Gewinn wird wie folgt pauschal ermittelt:
Nettoeinnahmen (ohne Umsatzsteuer)
– Nettoausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe,
Halberzeugnisse und Zutaten
– Lohnkosten und Lohnnebenkosten
– 12 % der Nettoeinnahmen (ohne Nachweis), für
bestimmte Berufsgruppen, z. B. kaufmännische und
technische Beratung, nur 6 %
= steuerpflichtiger Gewinn
Es gibt auch noch andere Arten von Pauschalierungen
– für bestimmte gesonderte Berufsgruppen –, z. B.
Branchenpauschalierungen oder Vollpauschalierungen
bei Landwirten.
Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus
Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben mit 6 %
bzw. 12 % des Umsatzes (§ 125 Abs 1 BAO) abgesetzt
werden, sofern der Vorjahresumsatz nicht höher als
220.000 Euro ist und die Gewinnermittlung nach § 4
Abs 3 EstG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) erfolgt.
Achtung:
Die pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben ist
nicht zulässig, wenn Sie (auch freiwillig) eine doppelte
Buchhaltung mit Jahresabschluss führen.
6 % des Umsatzes: bei kaufmännischer oder technischer Beratung, bei schriftstellerischer, vortragender,
wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer
Tätigkeit, höchstens 13.200 Euro
Welche Art der Buchführung für Sie zweckmäßig
ist, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
12 % des Umsatzes: bei allen restlichen selbständigen
und gewerblichen Tätigkeiten gem. § 22 und § 23 EstG,
höchstens 26.400 Euro
Besonders wichtig ist, dass die Aufzeichnungen
laufend erfolgen und der Jahresabschluss bei Unternehmen mit doppelter Buchführung bzw. der Abschluss
bei Unternehmen mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
nicht nur fristgerecht, sondern möglichst zeitnah erstellt
wird. Achten Sie darauf, dass der Jahresabschluss rasch
Ihrem Unternehmen zur Verfügung steht. Nur möglichst
gegenwartsnahe Daten bringen Nutzen für die Unternehmensführung.
Neben den Pauschalbeträgen sind folgende Ausgaben
abzugsfähig:
Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach
ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen
wären; Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten;
Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in
die Leistung eingehen, die den Betriebsgegenstand
des Unternehmens bilden; Beiträge zu Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs 4 Z 1 EstG.
Hinweis:
Wenn der durchdachte Finanzplan fehlt, so kann dies zu
Fehlentwicklungen führen.
Fehlentwicklungen können sein:
– zu niedrige Eigenkapitalquote
– langfristige Anlagegüter werden durch kurzfristige
Kredite finanziert
– dass es zu Kostenüberschreitungen kommt, da
keine exakte Planung des notwendigen Kapital bedarfs für Investitionen besteht
– dass Erweiterungsinvestitionen vergessen werden
und bei Umsatzsteigerungen die Erhöhung des
Betriebsmittelbedarfs unberücksichtigt bleibt
– dass mögliche Finanzierungsalternativen nicht
beachtet werden
– dass geförderte Kredite nicht fristgerecht beantragt
werden. Für viele Investitionen gibt es geförderte
Kredite, die in Anspruch genommen werden können. Hier ist jedoch fristwahrende Beantragung erforderlich
– Zahlungsunfähigkeit, das „Aus“ für die beste
Geschäftsidee
Ziel des Finanzplans ist, dass Ihr Unternehmen über
die erforderlichen Finanzmittel verfügt – sprich jederzeit „flüssig“ ist.
Hinweis:
Sorgen Sie rechtzeitig für Liquidität. Wichtig ist,
Liquiditätsengpässe rechtzeitig zu erkennen. Nur
so können Sie gegensteuern und gegebenenfalls
Vorsorge treffen, damit zum richtigen Zeitpunkt der
erforderlichen Finanzbedarf gedeckt ist. „Agieren
statt Reagieren“ ist die Devise. Der Finanzplan ist
Ihr Navigationssystem.
11.1 Das Eigenkapital
Dem Eigenkapital kommt im Rahmen der Unternehmensgründung besondere Bedeutung zu. Je besser
Sie mit Eigenkapital ausgestattet sind, desto sicherer
können Sie Anlaufschwierigkeiten bewältigen.
Über wie viel Eigenkapital sollte man als Gründer
verfügen?
Als Richtwert gilt, dass ca. 30 % des gesamten
Kapitalbedarfs einer Unternehmensgründung als
Eigenkapital zur Verfügung stehen sollten.
Bitte bedenken Sie, dass die Gründung eines Unternehmens ohne entsprechende Eigenkapitalausstattung
ein sehr großes Risiko darstellt!
Der Venture Capitalist = Partner auf Zeit
Anders ist die Situation bei Venture Capital: Venture
Capital ist Eigenkapital, das von privaten Investoren
oder Fondsgesellschaften zur Verfügung gestellt wird.
Venture Capitalists beteiligen sich am Unternehmen
und wollen vom Wertzuwachs profitieren. Als Teilhaber
tragen sie das volle Risiko. Bekommt das Unternehmen
Probleme, ist auch ihr Geld verloren. Venture Capitalists
sind Partner auf Zeit. Denn Ziel jedes Venture Capitalist ist „to make money“.
Aus diesem Grund ist sein finanzielles Engagement
in der Regel befristet. Sobald sich das Unternehmen
am Markt erfolgreich etabliert hat, verkauft der Venture
Capitalist seine Anteile mit zum Teil erheblichen Gewinnen. Da sein Schicksal mit dem Ihren untrennbar
verbunden ist, müssen Sie ihm vertraglich ein Mitspracherecht einräumen.
Unter Umständen redet der Venture Capitalist als
Hauptgeldgeber bei der strategischen Ausrichtung des
Unternehmens ein gewichtiges Wort mit. Dafür arbeitet
ein Venture Capitalist aber auch oft aktiv mit. Vor allem
im Bereich Controlling bieten diese Geldgeber gezielte
Managementunterstützung. Eine derartige Partnerschaft, auch wenn sie nur auf Zeit eingegangen wird,
kann nur halten, wenn die Partner einander gut verstehen.
34
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Die Finanzierungsregeln
Die Zusammensetzung der Finanzierung aus
– Eigenkapital sowie
– kurzfristigem und langfristigem Fremdkapital sollte
auf die Zusammensetzung des Vermögens und auf
die Erfordernisse der Betriebsart und der Betriebs größe abgestimmt sein.
Das Anlagevermögen ist langfristig gebunden und
sollte deshalb mit langfristigem Kapital finanziert
werden, ebenso jene Teile des Umlaufvermögens, die
langfristig zur Verfügung stehen, z. B. der sogenannte
„eiserne Bestand“ des Warenlagers. Für das übrige
Umlaufvermögen können kurzfristige Fremdfinanzierungen herangezogen werden.
11.2 Die Fremdfinanzierungsformen
a)Finanzierung der Betriebsmittel
Der Betriebsmittelkredit ist für den laufenden Geschäftsund Zahlungsverkehr geeignet. Sie verschaffen sich
damit einen Liquiditätsspielraum. Durch zeitgerechte
Bezahlung von Lieferungen können Sie Skonti in
Anspruch nehmen und ersparen sich dadurch einen
„Lieferantenkredit“.
Siehe 13.2 „Zahlungsziel ausschöpfen oder Skonto
nutzen?“.
Für Fremdkapital müssen Sie hingegen regelmäßigen
Zinsendienst leisten. Außerdem kann das kreditgewährende Institut zusätzliche Sicherheiten verlangen,
z. B. die Übernahme einer persönlichen Haftung durch
den Unternehmensgründer, Bürgschaften, Hypotheken
u. dgl. Ist das Unternehmen insolvent, müssen Sie je
nach gewählter Rechtsform im schlimmsten Fall für alle
Bankschulden „geradestehen“.
b)Finanzierung von Investitionen
Der Investitionskredit dient zur Anschaffung von
Investitionsgütern. Die Laufzeit des Kredits richtet sich
dabei nach der Nutzungsdauer der finanzierten Güter.
c)Finanzierung, unterstützt durch Fördermittel
Es gibt eine Reihe von Bundes- und Landesförderungen
speziell für Unternehmensgründer. Viele Förderungsaktionen beziehen sich auf Investitionen. Die Anträge
müssen in der Regel vor Durchführung (vor Bestellung)
der Investitionen unter Vorlage entsprechender Unterlagen gestellt werden.
Siehe 12. „Förderungen erleichtern den Unternehmensstart“.
d)Leasing
Leasing ist eine weitere Finanzierungsalternative, wobei
das Wirtschaftsgut nicht gekauft, sondern geleast wird
(d. h. ein Investitionsgut wird genutzt, ohne dass Sie
daran Eigentum erwerben).
Kredit oder Leasing?
Beim Kredit gehört Ihnen das Vermögensgut von
Beginn an. Bei der Rückzahlung können Sie flexibel
agieren, da Sie den Kredit auch schneller als geplant
zurückzahlen können. Beim Leasing entfällt die generelle
Kapitalbindung. Damit können Sie den Liquiditätsspielraum Ihres Unternehmens vergrößern.
Durch Leasingfinanzierung Ihrer Mobilien können Sie die
Abschreibungsdauer Ihres Wirtschaftsguts nach Ihren
individuellen Bedürfnissen gestalten. Achten Sie aber
auch auf etwaige steuerliche Vor- oder Nachteile!
Kfz-Leasing
Autoleasing bietet Ihnen einige Vorteile:
– geringe monatliche Belastung, da Sie nur den Wert verlust und nicht den gesamten Kaufpreis bezahlen
– günstige Prämien bei der Kaskoversicherung
– flexible Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung
Bei Pkws und Kombis ist steuerlich die Bildung eines
Aktivpostens zu beachten, dieser bewirkt die steuerliche Gleichstellung zum Kauf.
Mobilienleasing
Mobilienleasing ist eine Form der Finanzierung
beweglicher Wirtschaftsgüter von der Fertigungsmaschine über die EDV-Anlage bis zur Büroeinrichtung.
Immobilienleasing
Immobilienleasing umfasst die Finanzierung von
Grundstücken und Gebäuden. Zusätzlich kann der
Leasingnehmer bei Bedarf auf eine breite Dienstleistungspalette der Leasinggesellschaften zurückgreifen,
z. B. Grundstücksbevorratung, Projektentwicklung,
Führung der Planungs- und Bauverhandlungen, Vergabe
von Lieferungen und Leistungen mit Ausarbeitung der
Verträge, Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplans,
Prüfung der Schlussrechnungen unter Zugrundelegung
der Rechnungsprüfungsergebnisse, Schlussabnahme
des Bauwerks im Einvernehmen mit der örtlichen
Bauaufsicht sowie Beratungsunterstützung bei
Förderungsanträgen etc.
Kriterien wie
– Kosten einmalig/laufend,
– bilanzielle Darstellung,
– steuerliche Begünstigung,
– Fördermöglichkeiten sind bei jeder Leasingent scheidung individuell abzuwägen.
Nähere Informationen finden Sie auf
www.go-gruendercenter.net oder bei Ihrem
Kundenbetreuer in der Erste Bank oder Sparkasse.
36
37
12. Förderungen erleichtern
den Unternehmensstart
Förderungen werden im Wesentlichen auf Bundes-,
Landes- und Gemeindeebene, aber auch von der
Wirtschaftskammer vergeben. Es gibt unzählige
Förderungsarten und -modelle. Beachten Sie, dass
kein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht.
Die Art der Förderung ist von unterschiedlichsten
Faktoren abhängig und daher für jedes Unternehmen
individuell abzuklären.
Welche Arten von Förderungen können Sie bekommen?
– Zinsgünstige Finanzierungen
– Zuschüsse für Investitionen, Forschung und
Entwicklung
– Geförderte Beratungsleistungen von externen
Beratern
– Übernahme von Bürgschaften für Finanzierungen
– Befreiung von Gebühren und Abgaben
Achtung: Förderungen RECHTZEITIG beantragen.
Bei fast allen Förderungsmodellen ist die rechtzeitige
Beantragung vor Projektbeginn entscheidend. Sobald
Sie das Investitionsgut gekauft haben – bei vielen
Förderungen genügt sogar eine der Antragstellung
zeitlich vorgelagerte Bestellung –, ist es schon zu spät.
Bei einem Projektstart, der vor der Beantragung einer
Förderung liegt, hat man in den meisten Fällen die
Fördermöglichkeit verwirkt.
Das Neugründungsförderungsgesetz
Der Gründer hat sich hinsichtlich der Neugründung von
der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung beraten
zu lassen und erhält von dieser eine bestätigte Erklärung der Neugründung (Formular Neufö1) bzw. der
Betriebsübernehmer eine Erklärung der Betriebsübertragung (Formular Neufö3). In den Wirtschaftskammern
werden die NEUFÖG-Bestätigungen durch das Gründerservice, meist auch durch die Fachgruppen und die
Bezirksstellen durchgeführt. Kann der Betriebsinhaber
keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft zuständig.
Links zu den wichtigsten Förderstellen:
– Austria Wirtschaftsservice GmbH
Wichtige Förderinstitution des Bundes www.awsg.at
– FWF – Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung
Förderung von Grundlagenforschung www.fwf.ac.at
–Kommunalkredit
Umweltförderungen www.kommunalkredit.at
– Oesterreichische Kontrollbank
Wichtiger Ansprechpartner bei Exportfinanzierungen
und -garantien www.oekb.at
– Österreichische Hotel- und Tourismusbank
Die Förderbank für die österreichische Tourismus und Freizeitwirtschaft www.oeht.at
–Unternehmensfinanzierung.at
Von der Wiener Börse betriebene Website mit
Infos zum Thema Unternehmensfinanzierung in
Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich
www.unternehmensfinanzierung.at
– 7. EU-Rahmenprogramm für Forschung
und Entwicklung
Österreichisches Informationsportal zum Rahmen programm http://rp7.ffg.at
– Niederösterreichische Wirtschaftsförderung Förderungen des Landes Niederösterreich
www.wirtschaftsfoerderung.at
– Wirtschaftsservice Burgenland AG
Förderungen des Landes Burgenland www.wibag.at
– Steirische Wirtschaftsförderung
Wirtschaftsförderung des Landes Steiermark
www.sfg.at
– Wirtschaftsförderungen des Landes Oberösterreich
www.ooe.gv.at
– Salzburger Wirtschafts- und
Technologieförderungen
Förderungen des Landes Salzburg
www.salzburg.gv.at
– Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds
Förderungen des Landes Kärnten www.kwf.at
– Inforegio – Informationen über Maßnahmen der EU
für die regionale Entwicklung
Informationen der Europäischen Kommission zu den
EU-Regionalförderungen http://ec.europa.eu/
regional_policy/index_de.htm
–LEHRE.FÖRDERN
Umfassende Infos über Förderungen für Lehrbe triebe. Die Förderungen werden über die Lehrlings stellen der Wirtschaftskammern abgewickelt
http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.
wk?angid=0&dstid=8631; www.lehre-foerdern.at
– Internationalisierungs-Programm der Außenwirtschaft Österreich
www.go-international.at
Weitere Infos unter www.go-gruendercenter.net und
www.bollenberger.com/gruender
38
39
13. Betriebswirtschaftliche
13. Betriebswirtschaftliche
Überlegungen
Überlegungen
13.1 Die ABC-Analyse – ein
Diagnoseinstrument
Ressourcen optimal zu nutzen ist das Ziel jedes Unternehmens. Die ABC-Analyse zeigt, welchem Bereich
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.
Sie hilft, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu
trennen.
Mit Hilfe der ABC-Analyse ist es möglich:
– Schlüsselkunden/-lieferanten zu identifizieren, um
etwaige „Abhängigkeiten“ in strategische Überle gungen einbeziehen zu können
– Marketingmaßnahmen zur Kundenbindung punkt genau zu setzen
– materialwirtschaftliche und Sortiments entscheidungen zu fundieren
– Ansatzpunkte für Verbesserungen (Rationalisie rungsmaßnahmen) zu identifizieren
Folgende strategischen Überlegungen und Folgerungen
können sich aus der ABC-Analyse für den A-Bereich
beispielhaft ergeben:
Klasse C – geringe Bedeutung (weniger wichtig,
umsatzschwach)
Eine relativ große Anzahl liefert nur einen geringen
Anteil am Gesamtergebnis. 50 bis 75 % der Kunden
(C-Gruppe) repräsentieren einen Wertanteil von 5 bis
10 % und binden meist administrativ sehr viele
Ressourcen.
Hinweis:
Die Grenzwerte für diese drei Klassen basieren
jeweils auf Erfahrungswerten und können von Fall
zu Fall schwanken.
Wert
100 %
90 %
85 %
70 %
65 %
Intensive Preis- und Konditionsverhandlungen aufgrund
der abgenommenen Mengen
Überwachung des Zahlungsverhaltens und der Bonitätsentwicklung
Wie kann starken Abhängigkeiten bei Lieferanten
entgegengewirkt werden?
Produkt- und Sortimentsentscheidungen
Auf- und Ausbau alternativer Zulieferer, um kritische
Abhängigkeiten zu minimieren
Lieferantenkredit kann teuer sein!
Der bequeme, aber auch sehr teure Lieferantenkredit
erfreut sich großer Beliebtheit, weil er eben ganz „formlos“ gewährt wird. Dazu kommt, dass der Lieferantenkredit auf den ersten Blick auch gar nichts kostet – ein
teurer Trugschluss!
60 %
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
20 %
A
15 %
B
C
10 %
5%
95 %
100 %
90 %
85 %
80 %
75 %
70 %
65 %
60 %
55 %
50 %
45 %
40 %
35 %
30 %
25 %
20 %
15 %
0%
5%
Klasse B – normale/durchschnittliche Bedeutung (mittelwertig, mittlere Umsatzstärke)
Diese Gruppe trägt etwa anteilsgleich (1:1) zum jeweils
betrachteten Ergebnis bei. Beispielsweise erzielen 15
bis 25 % der Kunden einen Anteil von ca. 15 bis 25 %
am Gesamtergebnis.
75 %
10 %
Klasse A – große Bedeutung (wichtig, hochwertig,
umsatzstark)
Wenige Elemente haben sehr großen Wertanteil am
Gesamtergebnis. So stellen durchschnittlich 5 bis 10 %
der Kunden einen Anteil von zirka 60 bis 80 % am Gesamtumsatz dar.
Kundenbindungsprogramme (CRM)
Welche Kundenkontakte sind zu intensivieren?
Was versteht man unter „Lieferantenkredit“?
Der Lieferantenkredit entsteht dadurch, dass man eine
Ware oder eine Dienstleistung nicht bei Erhalt, sondern
erst später bezahlt. Der Lieferant räumt ein Zahlungsziel
(z. B. 30 Tage) ein oder gewährt bei prompter Zahlung
innerhalb weniger Tage Skonto.
95 %
0%
Identifizieren Sie Ihre Top-Kunden mittels ABC-Analyse
Ableitbare Maßnahmen aus der Lieferantenanalyse
13.2 Zahlungsziel ausschöpfen
oder Skonto nutzen?
80 %
Nach dem Pareto-Prinzip, der sogenannten 80-20-Regel,
haben wenige Elemente sehr großen Wertanteil am
Gesamtergebnis.
Ableitbare Maßnahmen aus der Kundenanalyse
Menge
Betrachtet man genauer, was hinter einer Zahlungsbedingung „zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Tage Ziel“
steckt und welche effektive Jahresverzinsung akzeptiert
wird, wenn erst z. B. nach 30 Tagen Geld fließt, wird
deutlich, dass diese Finanzierungsform ausgesprochen
teuer ist.
Skontofrist 7 Tage
Skontobezugsspanne 23 Tage
40
41
Zahlungsziel 30 Tage
Nachrechnen lohnt sich:
Anhand folgender Formel ist die tatsächliche Jahresverzinsung leicht auszurechnen:
Effektiver
Skontosatz x 360
=
Jahreszinssatz
(Zahlungsziel – Skontofrist)
Beispiel:
Bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen und einer
Skontofrist von 7 Tagen müssen folglich für 23 Tage
2 % Zinsen bezahlt werden, was einem effektiven
Jahreszinssatz von 31,3 % entspricht.
Hinweis:
In der Regel liegen die Kreditzinsen des Kontokorrentkredits unter dem Zinssatz des Lieferantenkredits, wie o. a. Beispiel zeigt. Mit Lieferanten,
mit denen noch keine Skontoregelungen vereinbart
wurden, empfiehlt es sich, solche auszuhandeln.
13.3 Wichtige Kennzahlen für
Ihr Unternehmen
Leistungen lassen sich messen und steuern. Aber
auch strategische Entscheidungen brauchen eine
verlässliche Datengrundlage. Unternehmens- und
Wettbewerbsdaten werden mit Hilfe von Kennzahlen in
greifbares Wissen umgewandelt. Mit den ermittelten
Daten und Kennzahlen lässt sich die Leistung Ihres
Unternehmens besser planen, steuern, vergleichen
und kontrollieren.
Hinweis:
Damit Sie Ihre Kosten gut im Griff haben, Ihr
Risiko minimieren und Ihren Gewinn maximieren
können, bringen wir Ihnen einige wichtige Kennzahlen näher.
Die Eigenkapitalquote – eine der wichtigsten Basel-IIRating-Kennzahlen
Formel:
Eigenkapitalquote =
(Eigenkapital/Gesamtkapital) x 100
Interpretation:
Die Eigenkapitalquote gibt Aufschluss über die Kapitalstruktur eines Unternehmens. Sie zeigt, wie viel Prozent
des Gesamtkapitals auf das Eigenkapital entfallen.
Das Eigenkapital stellt jene finanziellen Mittel dar,
die von den Eigentümern zur Verfügung gestellt bzw.
die aus der Betriebstätigkeit erwirtschaftet und nicht
entnommen oder ausgeschüttet wurden.
Dem Eigenkapital kommen wesentliche Aufgaben zu,
z. B. die
– Finanzierungsfunktion (Finanzierung des lang fristigen Vermögens)
– Risikofunktion (Abdeckung von Verlusten)
– Haftungsfunktion (gegenüber Gläubigern)
– Grundlage für die Gewinnverteilung
– Beurteilung der Kreditfähigkeit
Je höher der Eigenkapitalanteil ist, desto kreditwürdiger
ist das Unternehmen. Das Unternehmen wird damit
auch konkurrenzfähiger, da es auf dem Markt auch rascher
und flexibler agieren kann. Je höher die Eigenkapitalquote, desto mehr Verlustjahre überlebt das Unternehmen. Deswegen legen die Banken auf diese
Kennzahl besonderen Wert (Stichwort Basel-II-Rating).
Wie hoch soll die Eigenkapitalquote sein? Welchen
Wert sollten Sie erreichen?
Grundsätzlich gilt: je höher, desto besser. Denn je mehr
Eigenkapital, desto geringer ist die Abhängigkeit von
den verschiedenen Kreditgebern. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte die Eigenkapitalquote zumindest 20 % betragen. Wichtig ist bei der Betrachtung der
Branchenvergleich.
Laut Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) sollte
die Eigenkapitalquote eines Unternehmens mehr als
8 % des Gesamtkapitals ausmachen.
So können Sie nachhaltig Ihre Eigenkapitalquote
verbessern
– weniger Privatentnahmen bzw. Ausschüttungen
vornehmen
– effiziente Lagerhaltung (weniger Kapitalbindung)
– aktives Forderungsmanagement (konsequentes
Mahnen, Factoring)
– Einlagen aus dem Privatvermögen
– alternative Finanzierungsformen (Mezzaninkapital,
Private Equity)
– Leasing statt Kauf
– Sale & Lease Back
Hinweis:
Die Eigenkapitalquote ist bei der Kapitalbeschaffung eine der wichtigsten Kennzahlen beim Rating
durch Ihre Bank.
Entschuldungsdauer in Jahren
Formel:
Fremdkapital
Netto-Cashflow
Brutto-Cashflow (Praktiker-Cashflow)
Formel:
Jahresgewinn/Jahresverlust
+ Abschreibungen + Buchwertabgänge
– Erlöse aus dem Abgang von Anlagevermögen
+ Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
+ Zuweisung zu langfristigen Rückstellungen
– Erträge aus der Auflösung langfristiger Rückstellungen
+ Zuweisung zu Rücklagen
– Auflösung von Rücklagen + Geschäftsführerbezüge
= Brutto-Cashflow
Interpretation:
Gewinn und Verlust sagen nichts über die Zahlungskraft und das Schuldentilgungspotential eines Unternehmens aus. Will man näherungsweise eine Aussage
über die Zahlungskraft eines Unternehmens machen,
dann wird der Cashflow betrachtet. Dabei wird der
Jahresgewinn/Jahresverlust um jene Beträge korrigiert,
die zwar einen Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen, jedoch zu keinem Zahlungsfluss
geführt haben.
Interpretation:
Wie viele Jahre benötigen Sie, um Ihre gesamten am
Bilanzstichtag festgestellten Schulden durch den
Jahres-Cashflow zu tilgen? In diese Kennzahl sind nicht
nur Bankschulden einkalkuliert, sondern die gesamten
Schulden, die Sie als Unternehmer haben. Je kleiner
der Kennzahlenwert ist, desto besser ist die finanzielle
Lage Ihres Betriebs. Voraussetzung ist aber, dass der
ermittelte Netto-Cashflow auch in den folgenden Perioden
erzielt werden kann.
Lagerdauer
Formel:
365 x Vorräte
Wareneinsatz
Netto-Cashflow
Interpretation:
Diese Kennzahl ist stichtagsbezogen und bei starken
saisonalen Schwankungen nicht aussagekräftig. Wie
lange lagern Sie Ihre Produkte, bis diese verkauft
werden? Je länger die Dauer, desto höher die Lagerkosten und -risiken (Finanzierung, Schwund, Gefahr
der Entmodung, ...).
Formel:
Geldeingangsdauer in Tagen
Brutto-Cashflow
–Privatentnahmen
+ Privateinlagen
–Geschäftsführerbezüge
= Netto-Cashflow
Formel:
Interpretation:
Erweiterte Rechnung des Cashflows, um die privaten
Mittelzu- und -abflüsse zu berücksichtigen.
Interpretation:
Eine lange Geldeingangsdauer wirkt sich ungünstig auf
die Liquidität aus und erhöht das Risiko von Forderungsausfällen. Sie deutet auch auf Liquiditätsengpässe bei
Kunden hin. Bei langer Geldeingangsdauer sollte das
Mahnwesen unter die Lupe genommen werden.
360 x
durchschnittliche Kundenund Wechselaufforderungen
Bruttoerlöse (inkl. Umsatzsteuer)
42
43
13.4 Stundensatzkalkulation
in KMUs
Profitieren Sie von der Kenntnis Ihrer Stundensätze
a)Stundensätze korrekt zu berechnen ist für den
Unternehmer überlebensnotwendig. Ohne realistisch
kalkulierte Stundenkosten laufen Sie Gefahr, am
Jahresende böse Überraschungen zu erleben.
Trotz vieler Aufträge und Arbeit bleibt „am Ende des
Tages“ oft zu wenig übrig – jeder Unternehmer muss
jedoch profitable Preise erzielen, wenn er von seiner
Arbeit auf Dauer angemessen leben will.
b)Wer die richtigen Einflussgrößen seiner Kalkulation
kennt, tritt seinen Kunden selbstbewusster gegenüber.
Als professioneller Anbieter sollten Sie Ihre Geschäftspartner eher mit realistisch berechneten Preisangeboten als mit „Billigtarifen“ überzeugen. Schließlich ist
der Preis nicht das einzige Kriterium für die Auftragsvergabe.
Es spricht auch nichts dagegen, am Ende von
Verhandlungen notfalls preisliche Zugeständnisse zu
machen. Dazu muss der Unternehmer jedoch wissen,
wie viel Spielraum er bei seinen Stundensätzen hat!
Was ist Ihre Leistung wirklich wert?
Oft werden für die Kalkulation nur Branchendurchschnittswerte verwendet – die Erstellung einer Stundensatzkalkulation muss jedoch unbedingt auf Basis Ihres
Unternehmens erfolgen, denn nur so können Sie die
Kosten-und-Leistungs-Struktur Ihres Unternehmens aktiv
gestalten.
13.5 Die Kostenrechnung
Der Stundensatz ist abhängig:
von der Auslastung (Beschäftigungsgrad) und der Höhe
der Fixkosten (Mieten,
Instandhaltung,
Kfz-Kosten, etc.)
von der Höhe der Lohnund Gehaltskosten
der Mitarbeiter
Stundensatz
vom Einkommensanspruch
des Unternehmers
(„Unternehmerlohn“)
von der Führung
der Mitarbeiter. Wie viel
Nichtleistungszeit, sprich
„Leerläufe“, gibt es im
Unternehmen?
Bei der Berechnung der Stundensätze sind folgende
Positionen zu berücksichtigen:
– Auslastung: produktive und unproduktive Lohnkosten inkl. Lohnnebenkosten
– Fixkosten des Unternehmens inklusive „Unternehmerlohn“
– Einfluss des Materialaufschlags auf die Stundensatzkalkulation
Basis ist die aussagekräftige Zeiterfassung im Bereich
der Leistungserstellung. Nicht jede Stunde des
Unternehmers und seiner Mitarbeiter ist „produktiv“,
d. h. eine fakturierbare Stunde, die dem Kunden in
Rechnung gestellt werden kann.
Dank Stundensatzkalkulation kennen Sie die Kosten
einer Arbeitsstunde und damit auch Ihre Preisgrenzen.
Sie ist Grundlage für die Auftragskalkulation und Ihre
Angebote.
Entscheidend ist: Wer mehr über seine Stundensätze
weiß, verdient nicht automatisch mehr – schafft
aber gute Voraussetzungen dafür, sich künftig überzeugender zu verkaufen. Mehr Wissen hilft, Prioritäten bei
Aufträgen zu setzen: Vielleicht ist es besser, den einen
oder anderen Auftrag nicht anzunehmen und lieber
nach zahlungskräftigeren Kunden zu suchen.
Warum Sie eine Kostenrechnung führen sollten
Sie werden aus Überzeugung Unternehmer. Ihre
Kunden sollten für Sie im Vordergrund stehen. Als
Unternehmer tragen Sie aber auch Verantwortung
für Ihre Mitarbeiter, Ihre Lieferanten und Ihre eigene
Familie, d. h., dass die Absicherung Ihres Unternehmens auch eine zentrale Rolle spielen muss.
Eine Kostenrechnung ist mehr als ein paar Auswertungen – sie ist der Spiegel Ihres Unternehmens. Denn
gerade Sie als Unternehmer müssen die richtigen
(Kenn-)Zahlen zur richtigen Zeit zur Verfügung haben,
um rechtzeitig auf wirtschaftliche Gegebenheiten
reagieren zu können.
Die Kostenrechnung ist ein Teilbereich des betrieblichen
Rechnungswesens. Sie befasst sich mit Erfassung,
Kontrolle und kalkulatorischer Auswertung der Kosten.
Die Kostenrechnung gliedert sich in drei Bereiche:
– 1. Kostenartenrechnung. Sie erfasst und gliedert
die Kosten nach ihrer Kostenart, z. B. Materialkosten,
Personalkosten.
– 2. Kostenstellenrechnung. Die Kostenstellenrech nung sagt aus, in welchem Bereich welche Kosten angefallen sind, z. B. Abteilungen.
– 3. Kostenträgerrechnung. Die Kostenträgerrech nung ermittelt die Kosten eines bestimmten Pro dukts, einer speziellen Dienstleistung u. dgl. und baut auf Kostenarten- und Kostenstellenrechnung auf. Ein Anwendungsbeispiel ist die getrennte Baustellenverrechnung eines Bauunternehmens.
Gründe, die für die Einrichtung einer Kostenrechnung
sprechen:
– Mit einer Kostenrechnung können Sie das Wohl ergehen Ihres Unternehmens analysieren, kontrol lieren und steuern.
– Durch die Kostenrechnung sehen Sie, wo Ihre Kosten
entstehen, und können zielgerichtet entsprechende
Einsparungsmaßnahmen ergreifen. In vielen Bran chen sind die Preise der Produkte oder Dienstleis tungen stark an die Marktpreise gekettet. Hier haben
Sie wenig Spielraum, Ihre Gewinne durch Preiser-
höhungen zu steigern, sondern meistens nur die
Möglichkeit, Ihre Kostenstruktur schlank zu halten.
– Mit einer Kostenrechnung können Sie nicht nur Zahlen und Fakten präsentieren, sondern zeigen, dass Sie in betriebswirtschaftlichem Sinne TOP sind. In Gesprächen mit Ihrer Bank (Stichwort Basel II) hilft es immer, konkrete Zahlen und Fakten vorzulegen. Nach Basel II haben die Soft Facts am Rating
gewichtigen Anteil.
– Mit einer Kostenrechnung können Sie die Prozesse
Ihrer Wertschöpfungskette kostentechnisch analy sieren. Sollte ein Glied Ihrer Leistungskette nicht das
gewünschte Ergebnis bringen, haben Sie die Möglich keit, Maßnahmen als „Therapie“ gezielt einzuleiten und die Wirksamkeit zu überprüfen.
– Sie können Ihr Gewinnpotential optimieren, da Sie
rasch auf Trends und Tendenzen reagieren können
und in der Lage sind, die Ergebnisse Ihrer unter nehmerischen Entscheidungen und Handlungen
zu überprüfen.
– Sie können fundierte Preisober- und -untergrenzen festlegen.
Grundlegende Fragen bei der Einrichtung Ihrer
Kostenrechnung:
– Wer will bzw. braucht welche Ergebnisse?
– Wozu, wo, wie oft, wann und in welcher Art und
Weise sollen Auswertungen zur Verfügung stehen?
Hinweis:
Analysieren Sie laufend die Aussagekraft Ihrer
Zahlen, leiten Sie in der Folge rasch Maßnahmen
ein und treffen Sie die richtigen Entscheidungen.
44
45
14. Vorsorge und
Risikoabsicherung
Unabhängig davon, ob Sie einen Betrieb neu gründen
oder übernehmen – an betriebliche Vorsorge und
Risikoabsicherung sollten Sie unbedingt denken. Es
ist Tatsache, dass gerade im Gründungsstadium viele
Dinge erledigt werden müssen. In dieser Phase vergessen
viele Unternehmensgründer, dass die Zukunft ihres
neuen Unternehmens hauptsächlich von ihrer persönlichen Arbeitskraft abhängig sein wird.
Die Absicherung der personenbezogenen Risiken
spielt eine besonders wichtige Rolle:
–Berufsunfähigkeit
Einkommenseinbußen; Rente aufgrund von Berufs unfähigkeit bis zur Alterspension
–Unfall
dauernde Invalidität, Tod, Unfallkosten, Taggeld, Spitalgeld
–Leben
schwere Krankheit, Kapitalreserven
–Ableben
Kreditabsicherung, Teilhaberabsicherung, Familienvorsorge
Sachschäden behindern den Betriebsablauf und
können hohe Mehrkosten mit sich bringen oder die
Existenz des neu gegründeten Unternehmens gefährden. Daher ist es sehr wichtig, sich gegen diese
betrieblichen Risiken abzusichern.
15. Starten Sie Ihr Unternehmen
im GO! GründerCenter
Für folgende Risiken sollte Ihr Unternehmen auf jeden
Fall gewappnet sein:
–Haftpflicht
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bzw. privatrechtlichen Inhalts, die auf Verträgen beruhen
–Betriebsunterbrechung
nach Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm
–Rechtsschutz
Absicherung und Kostenübernahme bei Rechts streitigkeiten. Die Rechtsschutzversicherung ist
speziell für Gründer wichtig, deren Kunden bzw.
Auftraggeber in dieser Entwicklungsstufe ihres
Unternehmens finanzstärker sind, damit bei einem
Rechtsstreit nicht der „lange Atem“ für die Rechts durchsetzung ausgeht.
–Feuerschaden
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion
– Einbruch, Diebstahl
Schäden durch vollbrachten oder versuchten
Einbruch bzw. Diebstahl
–Leitungswasser
Schäden an den versicherten Sachen durch aus tretendes Leitungswasser
–Glasbruch
Schäden durch Bruch der zum Betrieb gehörenden Glasscheiben
– Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch
Weiterführende Informationen zu Vorsorge und Risikoabsicherung erhalten Sie im GründerCenter oder in
den Filialen von Erste Bank und Sparkassen. Unsere
Versicherungsexperten erstellen für Sie individuelle
und maßgeschneiderte Angebote.
Unsere Experten im GO! GründerCenter sind die
Schnittstelle zwischen Ihnen, den Förder­stellen,
Innovationscentern, Interessensvertretungen und
anderen bereits erfolgreichen Unternehmensgründern.
Hier besprechen wir Ihr Unternehmens­konzept, Ihren
Business­plan, durchleuchten sämtliche Risiken, bringen
Vorschläge zur Absicherung und Vorsorge usw.
Aber das Wichtigste:
Hier sind Unternehmensgründer herzlich willkommen!
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GO! GründerCenters der Sparkasse
Was kann ein Gründer im
GO! GründerCenter erwarten?
Unser Expertenteam
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Erfahrung mit Gründungen
– berät und beantragt die passende Förderung
für Sie
– finanziert Ihre Unternehmensgründung
– stellt Ihnen ein Netzwerk zur Verfügung
(z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc.)
Welche Faktoren beeinflussen die
Finanzierungsentscheidung?
In erster Linie natürlich die Person des Gründers.
Aber auch andere Faktoren wie z. B. Branche, Markt
und Standort. Zusätzlich sind Eigenkapital und
Sicherheiten wichtige Aspekte bei Finanzierungs­
entscheidungen, die wir im GO! GründerCenter
treffen.
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Liquiditätsplanung
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46
47
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49
DIE BERATUNGSGRUPPE
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– Nützliche Tools
Eine Liste mit Businessplan-Anwendungen und
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Stand: April 2012
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