Mengenrabattabkommen - Mercedes-Benz

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Mengenrabattabkommen - Mercedes-Benz
Mengenrabattabkommen
gültig ab
Mengenrabattnummer
00
Firma
Strasse
PLZ/Ort
- nachstehend Käufer genannt -
1.
Der Käufer erhält für die im Inland von der Daimler AG abgenommenen fabrikneuen Personenkraftwagen von der Daimler AG einen Mengenrabatt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in folgender Höhe:
Abnahme PKW
innerhalb eines Kalenderjahres
mindestens 3 PKW
mindestens 5 PKW
mindestens 10 PKW
mindestens 15 PKW
mindestens 25 PKW
mindestens 40 PKW
Mengenrabattsatz
3%
5%
6%
7%
8%
9%
Der Mengenrabatt wird, mit Ausnahme SLS/SLR McLaren, auf alle Mercedes-Benz Personenkraftwagen (nachstehend „Fahrzeuge“) gewährt. Der Mengenrabatt wird auf den Listenpreis
(ohne Umsatzsteuer) für Grund- und Sonderausstattungen vergütet. Für Fahrzeuge, auf die ein
Rabatt oder Sonderpreis eingeräumt wird, erstreckt sich dieses Abkommen nicht.
Die Vertragspartner sind sich einig, dass alle Lieferungen und Leistungen der Daimler AG im
Rahmen dieses Mengenrabattabkommens auf der Grundlage der jeweils gültigen NeufahrzeugVerkaufsbedingungen der Daimler AG erfolgen. Die derzeit gültige Fassung dieser Verkaufsbedingungen ist diesem Mengenrabattabkommen als Anlage beigefügt.
Der Käufer bestellt die Fahrzeuge auf dem Formular Mercedes-Benz Bestellung Pkw über eine
Daimler Niederlassung oder Vertretung in Deutschland. Der Einzelkaufvertrag über das jeweilige
Fahrzeug wird mit schriftlicher Bestellung durch den Käufer gegenüber der Daimler AG und
schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Daimler AG gegenüber dem Käufer abgeschlossen.
2.
Einbezogen werden auch Fahrzeugabnahmen durch
2.1
Unternehmen, an denen der Käufer zum Zeitpunkt der Abnahme direkt oder indirekt mit mehr als
50 % beteiligt ist. Der Käufer wird die Daimler AG unverzüglich unterrichten, wenn die Beteiligung
auf 50 % oder weniger als 50 % absinkt;
2.2
ein Leasingunternehmen, sofern das Fahrzeug dem Käufer oder einem nach 2.1 berechtigten
Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen wird und Ziffer 4 erfüllt ist.
Mercedes-Benz – sind eingetragene Marken der Daimler AG, Stuttgart, Deutschland
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3.
Der Käufer teilt der Daimler AG jeweils vor Beginn eines jeden Kalenderjahres die voraussichtliche Abnahmemenge mit. Ausgehend von dieser Abnahmemenge wird dem Rechnungsempfänger der voraussichtliche Mengenrabatt direkt von der Fahrzeugrechnung abgesetzt.
Voraussetzung hierfür ist die Angabe der jeweiligen Mengenrabattnummer bei der Fahrzeugbestellung.
4.
Der Mengenrabatt wird unter der Voraussetzung eingeräumt, dass die Fahrzeuge ab Erstzulassung jeweils ununterbrochen mindestens 6 Monate auf den Käufer oder ein nach Ziffer 2.1
berechtigtes Unternehmen zugelassen werden und in dieser Zeit von ihm oder von einem der
vorgenannten Unternehmen nur für den Eigenbedarf eingesetzt werden. Eigenbedarf im Sinne
dieser Vereinbarung ist ausschließlich der Einsatz im betriebseigenen Fuhrpark oder als Dienstwagen von angestellten Mitarbeitern. Die Weitergabe an Dritte, wie z. B. freie Handelsvertreter
nach § 84 HGB, ist davon ausgeschlossen. Der Nachweis für die Einhaltung dieser Voraussetzungen obliegt dem Käufer. Die Daimler AG kann vom Käufer neben der Vorlage von Nachweisen auch verlangen, innerhalb dieses Zeitraumes die Fahrzeuge bei einer ihrer Niederlassungen oder bei einem autorisierten Mercedes-Benz Partner vorzuführen, soweit die
vertragsgemäße Nutzung der Fahrzeuge hierdurch nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt
wird.
Im Falle der Nichteinhaltung der genannten Voraussetzungen ist die Differenz zwischen dem
entrichteten Kaufpreis und dem am Liefertag gültigen Listenpreis für Fahrzeug und Sonderausstattung zuzüglich Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Nachweise
für die Einhaltung der genannten Bedingungen trotz schriftlicher Aufforderung durch die
Daimler AG nicht vollständig erbringt. Ansprüche auf Rückzahlungen wegen zu Unrecht
gewährten Mengenrabatts richten sich auch dann an den Käufer, wenn der Mengenrabatt
einem Unternehmen nach Ziffer 2.1 gewährt wurde, oder dem Käufer das Fahrzeug im Wege
des Leasings nach Ziffer 2.2 überlassen wurde. Insofern besteht eine gesamtschuldnerische
Haftung. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der gewährten Konditionen entfällt, wenn das
Fahrzeug einen erheblichen Schaden erlitten hat. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn die
Kosten seiner Beseitigung mindestens 30 % des am Liefertag gültigen deutschen Listenpreises
der Daimler AG einschließlich der Sonderausstattungen ohne gesetzliche Umsatzsteuer
übersteigen.
5.
Dieses Mengenrabattabkommen ist unbefristet gültig und kann von beiden Vertragsparteien
ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Vertragspartner können
dieses Mengenrabattabkommen, unbeschadet weiterer Rechte, ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine Vertragspartei trotz schriftlicher Abmahnung gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn eine der beiden Vertragspartner zahlungsunfähig
wird oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eingeleitet wird. Einer Abmahnung bedarf
es nicht, wenn die Verletzung von Vertragspflichten so schwer ist, dass der anderen Vertragspartei eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.
6.
Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieses Mengenrabattabkommens über die
Laufzeit des Mengenrabattabkommens hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach
Ende der Laufzeit wirksam. Dies gilt insbesondere für die in Ziffer 4 enthaltenen Regelungen.
7.
Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieses Mengenrabattabkommens und
denen des Einzelkaufvertrages gehen die Regelungen dieses Mengenrabattabkommens vor.
8.
Dieses Mengenrabattabkommen unterliegt deutschem Recht. Die Vorschriften des UNKaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Mengenrabattabkommen ist Stuttgart.
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9.
Beide Parteien sind verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten
gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung oder Bestechlichkeit
von bei ihr beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht der jeweils anderen Partei ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit
der hiergegen verstoßenden Partei bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher
Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten, sind beide Parteien verpflichtet, alle sie
und die Geschäftsbeziehung aus dieser Vereinbarung betreffenden Gesetze und Regelungen
einzuhalten.
10.
Der Käufer willigt ein, dass seine Daten durch die Daimler AG an die Vertriebspartner innerhalb
Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland und der smart Vertriebs gmbh zum Zwecke der
Gewährung eines Mengenrabatts weitergegeben werden können.
Kunde
Daimler AG
Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland
Berlin, den
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Ort, Datum
Firmenstempel
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