Treuhand Saar

Transcrição

Treuhand Saar
T r e u h a n d Saar
Steuerberatungsgesellschaft mbH
66119 Saarbrücken
66538
Feldmannstraße
Königsbahnstraße 5
103
Tel:
(0681)
Fax:
(0681) 996 86-60
99686-0
E - M a i l : [email protected]
Neunkirchen
Tel:
(06821)
Fax:
( 0 6 8 2 1 ) 98 04-50
9804-0
E-Mail: [email protected]
V a n i t y : 0 7 0 0 THSSTEUER
Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH » Feldmannstraße 103 • 66119 Saarbrücken
Internet:
An Mandanten
der Treuhand Saar GmbH
St.-Nr.:
www.treuhand-saar.de
040/121/05032
Geschäftsführer:
Karlheinz Morsch, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Peter Hans, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Matthias Holzer, Dipl.-Finanzwirt, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Uwe Steffens, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Volker Morsch, Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater
Hans-Jürgen Maas, Dipl.-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Patrick Weber, Dipl.-Kfm., Steuerberater
Berthold Woll, Steuerberater
Ihr Zeichen
Ihre N a c h r i c h t v o m
Unser Zeichen
fk/tk
Datum
22.10.2013
Informationsschreiben anlässlich aktueller Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie kurz über einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht informieren, die Sie als Unternehmer hn Tagesgeschäft betreffen könnten.
1. Innergemeinschaftliche Lieferung - sog. „Gelangensbestätigung" ab 01.10.2013
Ab 01.10.2013 kann der Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
zukünftig durch eine sog. „Gelangensbestätigung" geführt werden.
Li Fällen in denen Ihr Kunde die Ware selbst bei Ihnen abholt oder Sie die Ware selbst zum
Kunden bringen, wird es zukünftig (Ausnahmen: vgl. Kurzinformation) neben der Gelangensbestätigung keine alternative Nachweismöglichkeiten mehr geben.
Nur soweit Waren durch beauftragte Dritte transportiert werden (z.B. durch Packetdienst oder Spediteur), lässt der Gesetzgeber alternative Nachweise zu (vgl. Kurzinformation).
Im Unterschied zum bisher verwendeten Verbringungsnacliweis darf Ihr Kunde die Gelangensbestätigung erst dann ausstellen und ggf. an Sie zu übersenden, nachdem der Gegenstand an
den Bestimmungsort im europäischen Ausland verbracht wurde.
Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege z.B. per E-Mail erfolgen.
Die erforderlichen Angaben die eine Gelangensbestätigung enthalten soll, können Sie dem beigefügten amtlichen Muster entnehmen.
Li Fällen der elektronischen Übermittlung, kann auf eine Unterschrift des Kunden verzichtet
werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übeimittlung im Verfügungsbereich des
Kunden begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Kunden. Bitte achten Sie
darauf, dass Gelangensbestätigung und E-Mail zu archivieren sind.
Sitz d e r G e s e l l s c h a f t :
Saarbrücken
Eingetragen beim
Amtsgericht Saarbrücken
HRB SS43
TREUHAND SAAR Steuerberatungsgesellschaft mbH
Seite: 2
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze
aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können.
Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben
insgesamt ergeben (z.B. Gelangensbestätigung mit Lieferschein).
Wichtig ist es dass Sie die Nachweisdokumente immer zusammen mit dem Doppel der Rechnung aufbewahren.
Hinsichtlich der Buchnachweispflichten sind bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Einzig
bei Lieferungen von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen müssen Sie zukünftig die
Fahrzeug-Identifikationsnummer mit aufzuzeichnen.
2.
Neue Pflichtangabe bei „Gutschriften"
Wegen einer zum 30.06.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung müssen Abrechnungsbelege
in Form von sog. „echten" Gutschriften die Angabe „Gutschrift" in deutscher Sprache enthalten. Fehlt dieser Zusatz sind Sie als Aussteller der Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die sog. „echten" Gutschriften werden in der Praxis dann als Abrechnungsdokumente verwendet, wenn Sie als Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügen (z.B. die vermittelten Umsätze für Provisionsgutschriften an den Handelsvertreter
oder Agenturabrechnungen). Die Neuregelung umfasst also ausschließlich solche Fälle in denen
Sie als Kunde die empfangenen Leistungen per Gutschrift selbst abrechnen. Somit übernehmen Sie die Aufgabe der Rechnungserstellung, wofür normalerweise der Leistungserbringer zuständig wäre.
Davon zu unterscheiden sind Gutschriften „im sprachgebräuchlichen Sinne" wie z.B. StornoRechnungen, Warenrücknahmen, Preisdifferenz-Gutschriften. Für die im Sprachgebrauch verwendete „Gutschrift" sollten Sie auf Belegen z.B. die Bezeichnung „Rechnungskorrektur",
„Korrekturbeleg" oder "Storno-Rechnung" verwenden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass
der Beleg vom Finanzamt als Rechnung bzw. „echte" Gutschrift angesehen wird und Sie als
Empfänger folglich Umsatzsteuer bezahlen müssen.
3.
§ 13b UStG: Neue Pflichtangabe auf Rechnung
Rechnungen die unter § 13b UStG fallen (z.B. Bauleistungen, Grundstücksverkäufe, Leistungen als Gebäudereiniger etc.), müssen zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Eine abweichende Formulierung ist nicht mehr zulässig. Dies gilt
für alle nach dem 30.06.2012 ausgeführten Umsätze.
Diese Hinweispflicht mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gilt
auch, wenn Sie als ein inländisches Unternehmen über eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbrachte Leistung abrechnen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
TREUHAND
SAAR
Sleuefberatungsgesellschaft mbH
V
Anlagen
Y3l£in Treuhand Saar
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Kurzinformation:
Innergemeinschaftliche Lieferung - Belegnachweis ab 01.10.2013
erforderlich
>
>
Gelangensbestätigung* oder
alternative Nachweise: Versendungsbelege u.a.:
CMR-Frachtbrief (mit Unterschrift von
Auftraggeber und Empfänger)
Konnossement
Spediteursbescheinigung
1. über erfolgte Verbringung, wenn Lieferer
beauftragt hat.
2. über beabsichtigte Verbringung, wenn Abnehmer
Spediteur beauftragt hat, dann zusätzlich Nachweis
der Bezahlung über Bankkonto des Abnehmers
erforderlich.
Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung
und Protokoll des zur Beförderung beauftragten das
den Transport lückenlos nachweist (z.B. bei
Kurierdienstleistungen sog. „tracking-and-tracingProtokoll)
Bei Postsendungen durch Empfangsbescheinigung
des Postdienstleisters (z.B. Posteinlieferungsschein
u. Nachweis über Bezahlung der Lieferung
erforderlich
>
nur Gelangensbestätigung
Innergemeinschaftl. KfzLieferungen (Abholfälle)
erforderlich
>
y
Gelangensbestätigung oder
Zulassung des Fahrzeugs auf Abnehmer der Lieferung
(im Bestimmungsland)
Zulassung auf Endkunden reicht nicht
Beförderung
Verbrauchsteuerpflichtiger Waren
erforderlich
>
>
Gelangensbestätigung oder
Unter Steueraussetzung und Verwendung des IT
Verfahrens EMCS durch die validierte E M C S
Eingangsmeldung
Des steuerlich freien Verkehrs durch die dritte
Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments für
Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung beim
Hauptzollamt
Versendungsfälle
(Transport durch vom
Lieferer oder Abnehmer
beauftragte Dritte/
Transportunternehmen)
Beförderungs- und
Abholfälle
(Eigentransport durch Lieferer
oder Selbstabholung durch
Abnehmer)
>
*Gelangensbestätigung
(grds. Inhaltserfordernisse siehe Muster — pdf-Datei)
Hinweis: Die o.g. Nachweisdokumente sind immer mit dem Doppel der Rechnung aufzubewahren.
Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
- Muster einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV -
Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung)
(Name und Anschrift des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung, ggf. E-Mail-Adresse)
Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ich folgenden Gegenstand V dass folgender Gegen1
stand - einer innergemeinschaftlichen Lieferung
1 1
(Menge des Gegenstands der Lieferung)
(handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer)
im
(Monat und Jahr des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand
versendet hat)
(Monat und Jahr des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat)
in / nach^
(Mitgliedstaat und Ort, wohin der Liefergegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist)
erhalten habe / gelangt ist -*.
1
(Datum der Ausstellung der Bestätigung)
(Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des Unterzeichnenden in Druckschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.