Treuhand Saar
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Treuhand Saar
T r e u h a n d Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH 66119 Saarbrücken 66538 Feldmannstraße Königsbahnstraße 5 103 Tel: (0681) Fax: (0681) 996 86-60 99686-0 E - M a i l : [email protected] Neunkirchen Tel: (06821) Fax: ( 0 6 8 2 1 ) 98 04-50 9804-0 E-Mail: [email protected] V a n i t y : 0 7 0 0 THSSTEUER Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH » Feldmannstraße 103 • 66119 Saarbrücken Internet: An Mandanten der Treuhand Saar GmbH St.-Nr.: www.treuhand-saar.de 040/121/05032 Geschäftsführer: Karlheinz Morsch, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Peter Hans, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Matthias Holzer, Dipl.-Finanzwirt, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Uwe Steffens, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Volker Morsch, Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater Hans-Jürgen Maas, Dipl.-Betriebswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Patrick Weber, Dipl.-Kfm., Steuerberater Berthold Woll, Steuerberater Ihr Zeichen Ihre N a c h r i c h t v o m Unser Zeichen fk/tk Datum 22.10.2013 Informationsschreiben anlässlich aktueller Änderungen im Umsatzsteuerrecht Sehr geehrte Damen und Herren, aus aktuellem Anlass möchten wir Sie kurz über einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht informieren, die Sie als Unternehmer hn Tagesgeschäft betreffen könnten. 1. Innergemeinschaftliche Lieferung - sog. „Gelangensbestätigung" ab 01.10.2013 Ab 01.10.2013 kann der Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zukünftig durch eine sog. „Gelangensbestätigung" geführt werden. Li Fällen in denen Ihr Kunde die Ware selbst bei Ihnen abholt oder Sie die Ware selbst zum Kunden bringen, wird es zukünftig (Ausnahmen: vgl. Kurzinformation) neben der Gelangensbestätigung keine alternative Nachweismöglichkeiten mehr geben. Nur soweit Waren durch beauftragte Dritte transportiert werden (z.B. durch Packetdienst oder Spediteur), lässt der Gesetzgeber alternative Nachweise zu (vgl. Kurzinformation). Im Unterschied zum bisher verwendeten Verbringungsnacliweis darf Ihr Kunde die Gelangensbestätigung erst dann ausstellen und ggf. an Sie zu übersenden, nachdem der Gegenstand an den Bestimmungsort im europäischen Ausland verbracht wurde. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege z.B. per E-Mail erfolgen. Die erforderlichen Angaben die eine Gelangensbestätigung enthalten soll, können Sie dem beigefügten amtlichen Muster entnehmen. Li Fällen der elektronischen Übermittlung, kann auf eine Unterschrift des Kunden verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übeimittlung im Verfügungsbereich des Kunden begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Kunden. Bitte achten Sie darauf, dass Gelangensbestätigung und E-Mail zu archivieren sind. Sitz d e r G e s e l l s c h a f t : Saarbrücken Eingetragen beim Amtsgericht Saarbrücken HRB SS43 TREUHAND SAAR Steuerberatungsgesellschaft mbH Seite: 2 Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (z.B. Gelangensbestätigung mit Lieferschein). Wichtig ist es dass Sie die Nachweisdokumente immer zusammen mit dem Doppel der Rechnung aufbewahren. Hinsichtlich der Buchnachweispflichten sind bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Einzig bei Lieferungen von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen müssen Sie zukünftig die Fahrzeug-Identifikationsnummer mit aufzuzeichnen. 2. Neue Pflichtangabe bei „Gutschriften" Wegen einer zum 30.06.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung müssen Abrechnungsbelege in Form von sog. „echten" Gutschriften die Angabe „Gutschrift" in deutscher Sprache enthalten. Fehlt dieser Zusatz sind Sie als Aussteller der Gutschrift nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die sog. „echten" Gutschriften werden in der Praxis dann als Abrechnungsdokumente verwendet, wenn Sie als Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügen (z.B. die vermittelten Umsätze für Provisionsgutschriften an den Handelsvertreter oder Agenturabrechnungen). Die Neuregelung umfasst also ausschließlich solche Fälle in denen Sie als Kunde die empfangenen Leistungen per Gutschrift selbst abrechnen. Somit übernehmen Sie die Aufgabe der Rechnungserstellung, wofür normalerweise der Leistungserbringer zuständig wäre. Davon zu unterscheiden sind Gutschriften „im sprachgebräuchlichen Sinne" wie z.B. StornoRechnungen, Warenrücknahmen, Preisdifferenz-Gutschriften. Für die im Sprachgebrauch verwendete „Gutschrift" sollten Sie auf Belegen z.B. die Bezeichnung „Rechnungskorrektur", „Korrekturbeleg" oder "Storno-Rechnung" verwenden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Beleg vom Finanzamt als Rechnung bzw. „echte" Gutschrift angesehen wird und Sie als Empfänger folglich Umsatzsteuer bezahlen müssen. 3. § 13b UStG: Neue Pflichtangabe auf Rechnung Rechnungen die unter § 13b UStG fallen (z.B. Bauleistungen, Grundstücksverkäufe, Leistungen als Gebäudereiniger etc.), müssen zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Eine abweichende Formulierung ist nicht mehr zulässig. Dies gilt für alle nach dem 30.06.2012 ausgeführten Umsätze. Diese Hinweispflicht mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gilt auch, wenn Sie als ein inländisches Unternehmen über eine an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbrachte Leistung abrechnen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen TREUHAND SAAR Sleuefberatungsgesellschaft mbH V Anlagen Y3l£in Treuhand Saar Steuerberatungsgesellschaft mbH Kurzinformation: Innergemeinschaftliche Lieferung - Belegnachweis ab 01.10.2013 erforderlich > > Gelangensbestätigung* oder alternative Nachweise: Versendungsbelege u.a.: CMR-Frachtbrief (mit Unterschrift von Auftraggeber und Empfänger) Konnossement Spediteursbescheinigung 1. über erfolgte Verbringung, wenn Lieferer beauftragt hat. 2. über beabsichtigte Verbringung, wenn Abnehmer Spediteur beauftragt hat, dann zusätzlich Nachweis der Bezahlung über Bankkonto des Abnehmers erforderlich. Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und Protokoll des zur Beförderung beauftragten das den Transport lückenlos nachweist (z.B. bei Kurierdienstleistungen sog. „tracking-and-tracingProtokoll) Bei Postsendungen durch Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters (z.B. Posteinlieferungsschein u. Nachweis über Bezahlung der Lieferung erforderlich > nur Gelangensbestätigung Innergemeinschaftl. KfzLieferungen (Abholfälle) erforderlich > y Gelangensbestätigung oder Zulassung des Fahrzeugs auf Abnehmer der Lieferung (im Bestimmungsland) Zulassung auf Endkunden reicht nicht Beförderung Verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlich > > Gelangensbestätigung oder Unter Steueraussetzung und Verwendung des IT Verfahrens EMCS durch die validierte E M C S Eingangsmeldung Des steuerlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung beim Hauptzollamt Versendungsfälle (Transport durch vom Lieferer oder Abnehmer beauftragte Dritte/ Transportunternehmen) Beförderungs- und Abholfälle (Eigentransport durch Lieferer oder Selbstabholung durch Abnehmer) > *Gelangensbestätigung (grds. Inhaltserfordernisse siehe Muster — pdf-Datei) Hinweis: Die o.g. Nachweisdokumente sind immer mit dem Doppel der Rechnung aufzubewahren. Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) - Muster einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV - Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung) (Name und Anschrift des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung, ggf. E-Mail-Adresse) Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ich folgenden Gegenstand V dass folgender Gegen1 stand - einer innergemeinschaftlichen Lieferung 1 1 (Menge des Gegenstands der Lieferung) (handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer) im (Monat und Jahr des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand versendet hat) (Monat und Jahr des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat) in / nach^ (Mitgliedstaat und Ort, wohin der Liefergegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist) erhalten habe / gelangt ist -*. 1 (Datum der Ausstellung der Bestätigung) (Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des Unterzeichnenden in Druckschrift) 1) Nichtzutreffendes streichen.