FATCA-Abkommen unterzeichnet - Auswirkungen für US
Transcrição
FATCA-Abkommen unterzeichnet - Auswirkungen für US
Juli 2013/Private Klienten FATCA-Abkommen unterzeichnet - Auswirkungen für US-Staatsangehörige und Green Card Inhaber Von Dr. Stephan Scherer und Dr. Martin Feick Am 31. Mai 2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika das „Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten USamerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“, das sogenannte FATCA-Abkommen, unterzeichnet. Das Abkommen soll dem Bundestag noch in diesem Jahr zur Genehmigung vorgelegt werden, so dass es vor dem 30. September 2015 in Kraft treten kann. Die Auswirkungen dieses Abkommens auf in Deutschland lebende US-Staatsangehörige und in den USA ansässige Deutsche, also insbesondere die Inhaber einer sogenannten Green Card, sind nicht zu unterschätzen. I. Hintergrund und Zielsetzung Das FATCA-Abkommen dient der bilateralen Umsetzung des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), das die Steuerhinterziehung durch US-Staatsangehörige und Green Card Inhaber mithilfe von im Ausland ansässigen Finanzinstituten verhindern soll. Ziel des FATCA-Abkommens ist es, den steuerlichen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der USA und Deutschlands zu verbessern. Hierzu verpflichtet sich Deutschland, von den in Deutschland ansässigen Finanzinstituten Informationen über für in den USA ansässige Personen oder US-Staatsangehörige geführte Konten zu beschaffen und der US-Steuerbehörde zur Verfügung zu stellen. Hintergrund ist, dass das US-Steuerrecht für die Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht in den USA neben der Ansässigkeit in den USA auch die Staatsangehörigkeit genügen lässt. Ein USStaatsangehöriger hat sein gesamtes Welteinkommen grundsätzlich in den USA zu versteuern. Die US-Staatsangehörigkeit erhalten nach dem in den USA geltenden Geburtsortprinzip von Geburt an automatisch alle Personen, die in den USA geboren sind, unabhängig davon, wo sie ihr Leben verbringen. Gibt ein US-Staatangehöriger seine USStaatsangehörigkeit auf, vermeidet er dadurch zwar, dass er in Zukunft in den USA steuerpflichtig ist. Jedoch besteht die Gefahr, dass es zu einer Wegzugsbesteuerung („exit tax“) seines gesamten weltweiten Vermögens kommt. Dass allein die US-Staatsangehörigkeit einer in Deutschland ansässigen Person zu deren unbeschränkten Steuerpflicht in den USA führt, bedeutet freilich nicht, dass diese Person in den USA tatsächlich Steuern zu entrichten hat. So ist beispielsweise nach dem zwischen Deutschland und den USA abgeschlossenen sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung von in Deutschland gezahlter Einkommenssteuer möglich. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein in Deutschland lebender US-Staatsangehöriger Steuern zu entrichten hat, ist jedoch Aufgabe der US-Steuerbehörde. USStaatsangehörige sind daher in der Regel verpflichtet, eine US-Steuererklärung in den USA abzugeben. Gleiches gilt für die Inhaber einer Green Card. Vorstehendes gilt vollumfänglich auch für in Deutschland lebende Deutsche, die zusätzlich zur deutschen auch die US-Staatsbürgerschaft (z. B. durch Geburt in den USA) haben (sog. "Mehrstaater"), unabhängig davon, ob sie Beziehungen zu den USA pflegen und ob sie einen US-Reisepass besitzen. 2 II. Umfang der Informationspflicht Das FATCA-Abkommen sieht vor, dass Deutschland den USA für die Jahre 2013 und alle Folgejahre einmal jährlich Informationen (u.a. Name, Anschrift, Kontostand) über die bei einem deutschen Finanzinstitut geführten Konten zur Verfügung stellt, dessen Inhaber ein US-Staatsbürger oder eine in den USA ansässige natürliche Person (z. B. Green Card Inhaber) ist (sog. meldepflichtiges Konto). Bei der Identifizierung der meldepflichtigen Konten natürlicher Personen durch die deutschen Finanzinstitute haben diese grundsätzlich Konten, deren Saldo oder Wert 50.000 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in EURO) zum 31. Dezember 2013 übersteigt, auf sogenannte US-Indizien hin zu überprüfen. US-Indizien sind dabei neben der USStaatsangehörigkeit oder der Ansässigkeit des Kontoinhabers in den USA die eindeutige Angabe eines Geburtsorts in den USA, eine aktuelle Postoder Hausanschrift in den USA, eine aktuelle Tele- fonnummer in den USA, ein Dauerauftrag für Überweisungen auf ein in den USA geführtes Konto, eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den USA erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung sowie eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen. Eine c/o- oder postlagernde Anschrift gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie sich in den USA befindet, als US-Indiz. Eine Ausnahme hiervon wird lediglich für den Fall einer c/o- Anschrift außerhalb der USA für Konten im Wert von unter 1.000.000,00 US-Dollar gemacht. Liegt ein US-Indiz vor, hat das Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten, wenn keine Ausnahme wie beispielsweise der Nachweis des Verlustes der US-Staatsbürgerschaft durch den Kontoinhaber eingreift. Das Finanzinstitut hat das meldepflichtige Konto der zuständigen deutschen Behörde zu melden, die die Informationen dann der US-Steuerbehörde zur Verfügung stellt. Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung: Dr. Stephan Scherer* Dr. Martin Feick Rechtsanwalt Rechtsanwalt +49.621.4257.214 [email protected] +49.621.4257.221 [email protected] * zusätzlich Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht SZA SCHILLING, ZUTT & ANSCHÜTZ RECHTSANWALTS AG D-68165 Mannheim, Otto-Beck-Straße 11 D-68027 Mannheim, Postfach 10 27 50 Telefon: + 49 (0) 621 4257 0 Telefax: + 49 (0) 621 4257 280 [email protected] www.sza.de D-60329 Frankfurt am Main, Taunusanlage 1 Telefon: + 49 (0) 69 9769601 0 Telefax: + 49 (0) 69 9769601 102 [email protected] www.sza.de