aus dem inneren - Bundesministerium für Inneres
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BM.I BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES AUS DEM INNEREN VERKEHRSDIENST DER BUNDESPOLIZEI Fachgespräch mit Innenministerin Maria Fekter am 22. Juni 2010 P08_095_007_EinlAusdemInneren_22062010_Titel_LO.indd 1 16.06.2010 10:56:45 Uhr Aus dem Inneren DER VERKEHRSDIENST DER BUNDESPOLIZEI 22. Juni 2010 Fachgespräch mit Innenministerin Maria Fekter Presseunterlage 2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS......................................................................................................................... 3 1. EINLEITUNG ....................................................................................................................................... 5 2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN ........................................................................................................ 7 2.1 Straßenpolizei .......................................................................................................7 2.2 Kraftfahrwesen......................................................................................................9 3. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG UND UNFALLSTATISTIK ................................................... 11 3.1. Geschichtliche Entwicklung...............................................................................11 3.2. Entwicklung des Unfallgeschehens ..................................................................13 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.2.8 3.2.9 3.2.10 3.2.11 3.2.12 3.2.13 3.2.14 Bundesländervergleich.............................................................................15 Hauptunfallursachen 2009........................................................................16 Alkoholunfälle...........................................................................................16 Kinderunfälle ............................................................................................17 Jugendliche ..............................................................................................19 Senioren...................................................................................................20 Verunglückte nach der Art ihrer Beteiligung am Verkehr ..........................21 Fußgänger................................................................................................22 Radfahrer .................................................................................................22 Mopeds ....................................................................................................23 Motorräder................................................................................................24 Pkw - Insassen.........................................................................................24 Lkw-Unfälle ..............................................................................................25 Autobahnen..............................................................................................26 3.3. Verkehrsüberwachung im Wandel der Zeit .......................................................27 3.3.1 3.3.2 Geschwindigkeitsmessung .......................................................................27 Alkoholtestgeräte......................................................................................28 4. ORGANISATION UND AUFBAU DES VERKEHRSDIENSTES DER BUNDESPOLIZEI (VOM GENERALISTEN ZUM SPEZIALISTEN) ......................................................................................... 31 4.1 Allgemeines.........................................................................................................31 4.2 Der Verkehrsdienst auf Ebene des Bundesministeriums für Inneres .............32 4.3 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Landespolizeikommanden........................33 4.4 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden .....34 4.5 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Polizei- und Fachinspektionen .................35 5. SPEZIALEINSATZGEBIETE ............................................................................................................ 37 5.1 Allgemeines.........................................................................................................37 5.2 Automatische Verkehrsüberwachung ...............................................................37 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung – Section Control gemäß § 98a StVO 1960..........................................................................37 Punktuelle Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b StVO 1960..............38 Abstandsmessung gemäß § 98c StVO 1960 ............................................40 Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen – Rotlichtüberwachung ...40 Lenkerdokumentation...............................................................................41 Auswertung von Übertretungsdatensätze.................................................41 5.2. Motorraddienst....................................................................................................42 3 5.3. Zivilstreifen..........................................................................................................43 5.3 Schwerverkehrskontrolle ...................................................................................44 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 Aus- und Fortbildungen im Bereich Gefahrgut- und Schwerverkehrskontrollen ........................................................................45 Kontrollequipment ....................................................................................46 Moderne Bürofahrzeuge...........................................................................46 Verkehrsüberwachungspläne ...................................................................47 6. VERKEHRSSICHERHEIT UND PRÄVENTION ............................................................................... 49 6.1 Allgemeines.........................................................................................................49 6.2 Schulische Verkehrserziehung ..........................................................................49 6.2.1 6.2.2 6.2.3 Das „Standardprogramm“.........................................................................49 Kinderpolizei.............................................................................................51 Die freiwillige Radfahrprüfung...................................................................51 6.3 Schulische Verkehrssicherheitsberatung .........................................................52 6.4 Verkehrssicherheitsaktionen in Kooperation ...................................................53 6.5 Ausbildung von Schülerlotsen und betrauten Personen gem. § 97a StVO 1960 53 6.6 Fahrsicherheitstraining für Zweiradlenker........................................................54 6.6.1 Projekt „Mopeds in Town“.........................................................................54 6.7 Verkehrssicherheitsberatung für Senioren.......................................................54 7. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT ....................................................................................... 55 8. AKTUELLE THEMEN ....................................................................................................................... 57 8.1 Verkehrsverstöße von ausländischen Lenkern ................................................57 8.1.1 8.1.2 8.1.3 Einleitung und Problemstellung ................................................................57 Zuständigkeiten........................................................................................60 Rechtsgrundlagen ....................................................................................60 8.2 Verkehrsüberwachung und Datenschutz ..........................................................64 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.2.5 Rechtskonformität als Qualitätsmerkmal der staatlichen Verkehrsüberwachung .............................................................................64 Grundrecht auf Datenschutz und automationsunterstützte Verkehrsüberwachung .............................................................................65 Die 22. StVO-Novelle (2009) ....................................................................66 Aufgabenteilung und datenschutzrechtliche Pflichten in der technischen Verkehrsüberwachung .............................................................................67 Die Rolle des Verkehrsdienstes im Innenministerium ...............................68 8.3 Drogen im Straßenverkehr .................................................................................69 8.3.1 8.3.2 Allgemeines und Rechtslage ....................................................................69 Speichelvortestgeräte...............................................................................71 8.4 Strafgeldwidmung...............................................................................................72 8.4.1 Aufstellung derzeitiger Regelungen der Strafgeldwidmung in für den Bereich der Verkehrsüberwachung maßgeblichen Rechtsvorschriften .....73 ABBILDUNGSVERZEICHNIS .............................................................................................................. 75 4 1. EINLEITUNG Mobilität ist ein wichtiger Faktor in unserer Gesellschaft. Sechs Millionen zugelassene Kraftfahrzeuge in Österreich und ein hohes Transitaufkommen erfordern zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zum Schutz der Umwelt gesetzliche Regelungen. Diese haben sich im Laufe der Jahre immer komplexer entwickelt. Die Straße als ein wichtiger Standortfaktor für die Wirtschaft ist im gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr europaweit einheitlichen Regelungen unterworfen, um gleiche Chancen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu gewährleisten. Wie weit der Verkehr auch eine Frage der Sicherheit ist, zeigt sich an der Tatsache, dass in Österreich im Jahr mindestens zehn Mal mehr Menschen durch Verkehrsunfälle als durch Morde sterben und jährlich 50.000 verletzte Personen durch Verkehrsunfälle zu verzeichnen sind. Neben menschlichem Leid verursachen Verkehrsunfälle auch enorme Kosten. Daher ist die Verkehrspolizei beziehungsweise der Verkehrsdienst ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit der Bundespolizei. Der Verkehrsdienst besteht im Wesentlichen aus den Handlungsfeldern Verkehrsüberwachung und Verkehrserziehung. In letzterem Bereich werden jährlich Tausende Stunden mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet. Außerdem sollen durch Innovationen in der Prävention Risikogruppen erreicht werden und Verhaltensänderungen bewirkt werden. Der Trend geht eindeutig zur lebenslangen Verkehrserziehung. Auf der anderen Seite steht die Verkehrsüberwachung. Sie ist nur eine wichtige Maßnahme zur Erreichung von Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrsunfälle werden durch fahrlässiges Fehlverhalten von Straßenverkehrsteilnehmern verursacht. Demgemäß durchlaufen Verkehrsteilnehmer im Verkehrsgeschehen verschiedene Rollen: Selten sind sie Opfer, oft aber diejenigen, die gesetzliche Vorschriften nicht einhalten. In vielen Fällen beruhen die Verstöße auf falscher Einschätzung und Leichtsinn oder werden einfach gesetzt, weil der Verkehrsteilnehmer oder die Verkehrsteilnehmerin unter Zeitdruck steht. Auf Grund der Anzahl der sich täglich im Straßenraum bewegenden Menschen, mit oder ohne Fahrzeug, ist es denkunmöglich, alle Verstöße zu ahnden. Diesen Umständen entsprechend soll für die Bundespolizei im Verkehrsdienst als einer der Leitsätze „Prävention durch Repression“ gelten. Es soll die Überwachung zu einer positiven Verhaltensänderung bei den Verkehrsteilnehmern führen. Der Einsatz neuester Technik zur 5 Überwachung zeigt Wirkung. Hier sind vor allem Alkoholvortestgeräte und – auf dem Sektor der Geschwindigkeitsüberwachung – Lasermessgeräte, mit digitaler Fototechnik ausgerüstete Radargeräte und Section Control zu nennen. Im Spannungsfeld effektiver Überwachung und rechtstaatlichem Handeln ist die Verkehrspolizei bemüht, im Auftrag der Behörden ihren Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit zu leisten. 6 2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 2.1 Straßenpolizei StVO Gesetzgebung – Bund (Legistik BMVIT) Vollziehung 9 - Landesregierungen BHs/BPDs/Magistrate Verfassungsrechtlich ist die Straßenpolizei im Bundesverfassungsgesetz, Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 4 verankert. Das heißt, dass die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache ist. Gemäß dem Bundesministeriengesetz, Teil 2 der Anlage zu § 2 Abschnitt K Ziffer 3 ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig für Verkehrspolitik; Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei und die Unfallforschung. Die Straßenpolizei ist einfachgesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 geregelt. § 97 Abs 1 StVO 1960 bestimmt, die Organe der Bundespolizei haben die Verkehrspolizei handzuhaben und „bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.“ Die Verkehrspolizei ist im § 94b Absatz 1 lit a StVO gesetzlich definiert: § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde 7 a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn, … Daraus ergibt sich, dass die Bezirksverwaltungsbehörde grundsätzlich für die Verkehrspolizei, das heißt, für die Anordnung der Verkehrsüberwachung zuständig ist. Im Bereich von Bundespolizeidirektionen sind diese für die Verkehrspolizei zuständig (§ 95 StVO 1960). Auf Autobahnen ist jedenfalls die Landesregierung für die Verkehrspolizei zuständig (§ 94a StVO 1960). Die Organe der Bundespolizei und die Bundespolizeidirektionen sind also in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung funktionell im Landesvollzug tätig. Die Aufgaben der Bundespolizeidirektionen sind im § 95 StVO 1960 festgelegt: „(1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn, b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt), c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101), d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b, e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59), f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64), g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt. 8 2.2 Kraftfahrwesen KFG/FSG/GGBG GütbefG Gesetzgebung (Legistik BMVIT) Vollziehung BMVIT Landeshauptmänner/frauen BHs/BPDs/Magistrate Das Kraftfahrwesen ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (Bundesverfassungsgesetz Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 9 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 1) und werden die Bundespolizeidirektionen in Unterstellung unter dem Landeshauptmann tätig. Zu den durch die Bundespolizei zu vollziehenden kraftfahrrechtlichen Materien sind vor allem zu zählen: • Kraftfahrgesetz (KFG 1967); • Führerscheingesetz (FSG) • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG); Eingeschränkte Mitwirkungsverpflichtungen im Verkehrsbereich ergeben sich für die Bundespolizei im: • Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) • Bundesstraßenmautgesetz 2002 (BStMG) • Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) • Kraftfahrliniengesetz (KflG) • Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 9 Sowohl die Bundespolizei als auch die Bundespolizeidirektionen sind der obersten Sicherheitsbehörde, dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) im Weisungswege über die Sicherheitsdirektionen in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und der Sicherheitspolizei unterstellt. In Vollziehung der Straßenpolizei und des Kraftfahrrechtes erstreckt sich die Weisungsbefugnis des Innenministeriums nur auf den Inneren Dienst. Die unmittelbare Zuständigkeit des Innenministeriums ergibt sich aus dem Bundesministeriengesetz (Teil 2 der Anlage zu § 2 Abschnitt E) in den Bereichen Verkehrserziehung, Verkehrsstatistik und Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei. Neben den grundsätzlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Handhabung der Verkehrspolizei werden in diesem Heft unter Punkt 8 auch spezielle rechtliche Themenbereiche dargestellt, ausländischer die sich mit der Fahrzeuglenker (Pkt 8.1), Verfolgung dem von Verkehrsverstößen Datenschutz bei bildgebender Verkehrsüberwachung (Pkt 8.2) und der Bekämpfung von Drogen im Straßenverkehr (Pkt 8.3) befassen. 10 3. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG UND UNFALLSTATISTIK 3.1. Geschichtliche Entwicklung Die Mobilität der Menschheit ist fast so alt wie die Menschen selbst. Schon ca. 4.000 v. Chr. wurde vermutlich zeitgleich in mehreren Kulturen, unter anderem in der sumerischen Kultur im südlichen Mesopotamien das Rad erfunden, ein Vorläufer des heute alltäglichen Fahrrades. Mit der Erfindung des ersten Autos in Form eines mit Benzinmotor angetriebenen Handwagens im Jahr 1870, welcher heute im Technischen Museum in Wien steht, durfte sich Siegfried Markus rühmen. Im Jahr 1903 wurde von Henry Ford die erste industrielle Fertigung von Autos in die Tat umgesetzt. 1908 entwickelte Ford das Modell „Ford T“, der „Tin Lizzy" oder auch „Blecherne Liesl" genannt: Nun begann nicht nur das eigentliche Zeitalter der Motorisierung und der Mobilität, der „Ford T“ – in dem übrigens im Jahr 1922 das erste Autoradio in Chicago (USA) eingebaut wurde – war bis zum Jahr 1972 das meistverkaufteste Automodell der Welt mit 15 Millionen verkauften Stück. Diese Verkaufszahl wurde danach und bis heute nur von zwei Modellen übertroffen, dem VW Käfer und dem VW Golf. Im Jahr 1931 gab es in Österreich schon 44.000 Motorräder und 22.000 Pkw. Die Zahlen stiegen unaufhaltsam, schon im Jahr 1969 fuhren mehr als 1 Million Pkw auf Österreichs Straßen, im Jahr 2010 sind knapp 4,5 Millionen Pkw und 1,5 Millionen andere Fahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen, Mopeds, Motorräder) in Österreich zugelassen. Auch das Straßennetz entwickelte sich langsam. Im Jahr 1958 wurden knapp 120 Kilometer Autobahn (hauptsächlich auf A 1) für den Verkehr freigegeben. Bis dahin war das Autobahnnetz nur 20 km groß (der Abschnitt auf der A 1 und A 10 im Bereich Salzburg stammte aus dem Jahr 1942). Heute beträgt die Länge des Straßennetzes in Österreich mehr als 110.000 Kilometer, davon etwa 2.000 km Autobahnen und Schnellstraßen sowie etwa 10.000 km (ehemalige) Bundesstraßen. Im Jahr 1959 wurde das Kuratorium für Verkehrssicherheit gegründet. Erst im Jahr 1960 gab es eine einheitliche Straßenverkehrsordnung in Österreich. 11 Auch das Verkehrsaufkommen und die Fahrleistungen pro Person und Fahrzeug nahmen ständig zu. Im Jahr 2009 registrierte die ASFINAG eine Gesamtfahrleistung von 26 Milliarden Fahrzeugkilometern. Auf der A 23 (wiener Südosttangente), der am meisten befahrenen Straße Österreichs, fahren täglich mehr als 170.000 Kraftfahrzeuge. Seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995 hat das Schwerverkehrsaufkommen (Anzahl der Lkw) in Österreich um mehr als 50 % zugenommen. Schon zu Beginn dieser enormen Zunahme der Mobilität war es leider auch eine Tatsache, dass diese Fahrzeuge auch Unfälle verursachten und die Straßen Anfang der 50er-Jahre immer unsicherer wurden. 1950 wurde eine Unfallstatistik im Innenministerium eingeführt. In diesem Jahr verunglückten etwa 24.000 Personen im Straßenverkehr, davon 937 tödlich. Diese Zahlen stiegen rasant an und erreichten zu Beginn der 70er-Jahre ihren Höhepunkt. Im Jahr 1972 gab es mit 2.948 tödlichen Opfern auf den Straßen die bis heute höchste Zahl an Verkehrstoten in einem Jahr. Auch die fast 75.000 Verunglückten in diesem Jahr bei nahezu 53.000 Unfällen mit Personenschaden sind bis heute unübertroffen. In den Jahren 1973 und 1974 wurden schrittweise Tempolimits eingeführt, allerdings als Maßnahme gegen den Ölpreisschock und nicht wegen der Verkehrssicherheit. Seit damals gilt in Österreich Tempo 100 auf Bundesstraßen und Tempo 130 auf Autobahnen. Es folgten weitere legistische Maßnahmen wie die Gurtanlegepflicht (1976) – diese blieb aber bis 1984 ohne Strafsanktion – und die Sturzhelmpflicht für Moped- und Motorradfahrer (1985/1986). 1983 setzte der ÖAMTC in Niederösterreich den ersten Rettungshubschrauber zum raschen Transport von Unfallopfern ein. Der Stufenführerschein für Motorradlenker und der Mopedausweis folgten 1991, der Probeführerschein für Pkw-Lenker 1992 und die Kindersitzpflicht im Jahr 1994. Im Jahr 1997 wurde die 0,1-Promille-Regelung (Alkohol) für Schwerverkehrslenker eingeführt, 1998 folgte die generelle Herabsetzung des Alkohollimits von 0,8 auf 0,5 Promille. In diesem Jahr fällt die Zahl der Verkehrstoten erstmals unter die 1.000er-Grenze. Der L 17-Führerschein (vorgezogene Lenkberechtigung für Pkw) kam 1999. Seit dem Jahr 2003 müssen Führerscheinneulinge im Rahmen der Mehrphasenausbildung auch nach der Führerscheinprüfung noch zu Schulungen. 12 In einem nationalen Verkehrsicherheitsprogramm werden im Jahr 2002 erstmals Ziele und neue Maßnahmen festgeschrieben. Nach jahrzehntelanger Diskussion über den Punkteführerschein wurde im Jahr 2005 das Vormerksystem für Hochrisikolenker eingeführt und kurz darauf die Warnwestenpflicht für Fahrzeuglenker, die sich außerhalb des Fahrzeuges – außer im Ortsgebiet – aufhalten. Auch „Licht am Tag“ startete 2005/2006, wurde aber zweieinhalb Jahre später wieder abgeschafft. Die situative Winterreifenpflicht für alle Pkw wurde 2007/2008 reglementiert. 2009 einigte man kostenpflichtiger sich auf ein so genanntes Bewusstseinsbildungskurs) beim „Verkehrscoaching“ erstmaligen (vierstündiger Betreten bei einer Alkoholisierung ab 0,8 Promille am Steuer. 3.2. Entwicklung des Unfallgeschehens Neben der Weiterentwicklung der Fahrzeugsicherheit und der Verbesserung der Straßeninfrastruktur trugen alle diese Maßnahmen und nicht zuletzt die modernen polizeilichen Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen zu einer wesentlichen Reduktion der Unfallszahlen bei. Im Jahr 2009 wurden die bislang niedrigsten Unfall-, Verletzten- und Getötetenzahlen registriert. Bei 37.925 Verkehrsunfällen wurden 49.158 Menschen verletzt und 633 getötet. Die Rückgänge in den letzten Jahren sind erfreulich, es darf jedoch nicht vergessen werden, dass in Österreich noch immer durchschnittlich alle elf Minuten ein Mensch im Straßenverkehr verunglückt und beinahe zwei Menschen täglich im Straßenverkehr sterben. Wir alle, denen die Verkehrssicherheit am Herzen liegt, müssen weiterhin alles dafür tun, das Leid und die Opfer auf unseren Straßen zu minimieren, damit sich die Verkehrsteilnehmer möglichst sicher und konfliktfrei im Straßenraum bewegen können. 13 Abbildung 1: Entwicklung des Unfallgeschehens 1961 bis 2009; Quelle: Statistik Austria Abbildung 2: Verkehrstote; Quelle: Statistik Austria 14 Abbildung 3: Verkehrsunfälle, Verletzte und Getötete der letzten 10 Jahre; Quelle: Statistik Austria 3.2.1 Bundesländervergleich Im Jahr 2009 ereigneten sich die meisten Verkehrsunfälle mit Personenschaden in Oberösterreich (7.792), gefolgt von Niederösterreich (6.609), der Steiermark (6.400) und Wien (4.677). Die meisten tödlichen Verkehrsunfälle ereignen sich 2009 in Niederösterreich (189), gefolgt von Oberösterreich (122) und der Steiermark (91). Die wenigsten Unfälle mit Verletzten waren im Burgenland (870) und in Vorarlberg (1.789), die wenigsten Verkehrstoten ebenfalls im Burgenland (24), in Vorarlberg (29) sowie in Wien (32) zu verzeichnen. Abbildung 4: Unfälle 2006 bis 2009 - Bundesländer; Quelle: Statistik Austria 15 Abbildung 5: Getötete – Bundesländer; Quelle: Statistik Austria 3.2.2 Hauptunfallursachen 2009 • Geschwindigkeit 32,5 % • Vorrangverletzung 15,8 % • Unachtsamkeit, Ablenkung 11,5 % • Überholen 8,0 % • Fehlverhalten von Fußgängern 7,3 % • Alkohol 5,6 % • Übermüdung 4,3 % • Herz-/Kreislauf/Erkrankung 2,8 % • Technische Defekte 0,5 % • Sicherheitsabstand 0,3 % • Sonstige Ursachen 11,5 % Hauptunfallursache bei den tödlichen Verkehrsunfällen ist und bleibt die den Witterungs-, Fahrbahn-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit. 3.2.3 Alkoholunfälle Die Zahl der Alkoholunfälle sowie jene der dabei verletzten und getöteten Personen sind im Jahr 2009 deutlich gesunken. Dennoch war jeder 15. Unfall ein Alkoholunfall (6,6 %). Konkret ereigneten sich 2.490 Unfälle mit alkoholisierten Beteiligten, bei denen 3.406 16 Personen verletzt und 46 getötet wurden. Jeder 14. Verkehrstote war demnach Opfer eines Alkoholunfalls. Abbildung 6: Alkoholunfälle der letzten 10 Jahre; Quelle: Statistik Austria Abbildung 7: Getötete bei Alkoholunfällen 2000-2009; Quelle: Statistik Austria 3.2.4 Kinderunfälle Bei 2.938 Straßenverkehrsunfällen waren Kinder bis zum 14. Lebensjahr beteiligt, das sind um 5,9 % weniger als im Jahr davor. 3.182 Kinder (-7,3 %) wurden dabei verletzt, womit das bisher niedrigste Ergebnis seit Beginn der Aufzeichnungen vorliegt. Allerdings kamen 15 Kinder (gegenüber 12 im Jahr 2008) durch den Verkehr auf Österreichs Straßen ums Leben. Die meisten der verletzten (42 %) und getöteten (40 %) Kinder waren Mitfahrer in einem Pkw. 17 Seit Einführung der Kindersicherungspflicht im Jahr 1994 stieg die Quote gesichert mitgeführter Kinder stetig. 2009 waren bereits rund 95 % der in einem Pkw verunglückten Kinder zum Zeitpunkt des Unfalles gesichert. Hier sei besonders auf die Wichtigkeit einer dem Alter, Gewicht und Größe des Kindes entsprechenden Kindersicherung hingewiesen. Abbildung 8: Verletzte und getötete Kinder (0 bis 14Jahre) 2000 bis 2009; Quelle: Statistik Austria Abbildung 9: Verunglückte Kinder 2009; Quelle: Statistik Austria 18 Abbildung 10: Im Pkw verunglückte Kinder - gesichert bzw. ungesichert nach Verletzungsgrad; Quelle: Statistik Austria 3.2.5 Jugendliche Knapp ein Drittel der Verunglückten auf Österreichs Straßen sind Jugendliche. Während die Zahl der getöteten Jugendlichen in den letzten zehn Jahren um über 50 % gesunken ist, gab es nur geringfügige Verbesserungen hinsichtlich der Anzahl an Unfällen und Verletzten im Vergleichszeitraum. Dabei ist der überwiegende Anteil (fast 80 %) der getöteten Jugendlichen männlich. Viele tödliche Unfälle mit Jugendlichen ereignen sich in den frühen Morgenstunden des Wochenendes. Abbildung 11: Verunglückte 15 bis 24-Jährige nach Art der Beteiligung; Quelle: Statistik Austria 19 3.2.6 Senioren Jeder vierte getötete Verkehrsteilnehmer in Österreich war 2009 der Gruppe der Senioren (über 65 Jahre) zuzuordnen. Ein Drittel der getöteten Senioren waren Fußgänger. Mehr als die Hälfte der verletzten und getöteten Senioren waren als Lenker unterwegs. Die meisten Seniorenunfälle ereigneten sich in den Tagesstunden. Leider zeigt sich, dass die Anzahl der Unfälle, an denen Senioren beteiligt sind, steigt. Aufgrund der demographischen Entwicklung der Bevölkerungsstruktur in Österreich verschiebt sich die Alterstruktur deutlich hin zu den älteren Menschen. Abbildung 12: Verletzte 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria Abbildung 13: Getötete 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria 20 Abbildung 14: Verunglückte 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria 3.2.7 Verunglückte nach der Art ihrer Beteiligung am Verkehr Betrachtet man die Zahl der Verunglückten nach der Art ihrer Beteiligung am Verkehr, so zeigt sich beim Pkw eine Abnahme der Zahl der Verletzten (-3 %) und der Getöteten (-11 %). Insbesondere in der Altersklasse der 20- bis 24-Jährigen ist die Zahl der getöteten PkwInsassen stark zurückgegangen (von 68 auf 40; -41 %). Die Zahl der verletzten Motorradfahrer erhöhte sich um 4 % auf 3.464, jene der getöteten verringerte sich von 91 auf 87. Somit waren rund 14 % aller Verkehrstoten Motorradfahrer. Insgesamt wurden gegenüber 2008 um rund 5 % weniger Moped- und Kleinmotorradfahrer (Lenker und Mitfahrer) verletzt, die Zahl der Getöteten nahm – im Gegensatz zur Gesamtzahl der Verkehrstoten – aber zu (von 25 auf 30). Weiter gestiegen ist die Zahl der verunglückten 15-jährigen Mopedlenker, jedoch in einem geringeren Ausmaß als in den Jahren davor. Die Zahl der im Straßenverkehr verletzten Radfahrer ging auf 5.391 zurück, jene der getöteten sank nach dem starken Anstieg im Jahr 2008 von 62 auf 39 (-23 Getötete; -37 %) und entspricht damit wieder dem Niveau von 2007. Es gab auch weniger verletzte Fußgänger im Straßenverkehr als im Jahr 2008, die Zahl der getöteten Fußgänger (101) blieb nahezu unverändert. 21 Abbildung 15: Getötete 2006 bis 2009 nach Art der Beteiligung; Quelle: Statistik Austria 3.2.8 Fußgänger Fußgänger zählen mit Radfahrern zu den am wenigsten geschützten Verkehrsteilnehmern. In den letzten zehn Jahren erreichte die Zahl der getöteten Fußgänger im Jahr 1999 mit 182 Getöteten einen Höchststand. Von 1999 bis 2009 hat sich die Zahl der getöteten Personen bei Fußgängerunfällen um mehr als 40 % reduziert. Trotzdem ist noch immer etwa jeder sechste in Österreich getötete Verkehrsteilnehmer ein Fußgänger. Besonders Kinder und Senioren sind als Fußgänger den größten Gefahren im Verkehr ausgesetzt. Die Anzahl an Unfällen, an denen Fußgänger beteiligt sind, hat sich in den letzten zehn Jahren nicht signifikant verändert. Etwa jeder fünfte tödliche Fußgängerunfall ereignet sich auf einem Schutzweg; 1.100 Menschen werden jährlich beim Überqueren eines Schutzweges verletzt. 3.2.9 Radfahrer Im Jahr 2008 stieg die Zahl der getöteten Radfahrer im österreichischen Straßenverkehr – ungewöhnlich zum Trend der letzten zehn Jahre - um rund zwei Drittel an (62). Diese Zahl ging im Jahr 2009 wieder auf das Niveau von 2007 (39) zurück. Die Zahl der Unfälle im Radverkehr sowie der verletzten Radfahrer ist 2009 im Vergleich zu 2008 leicht gesunken. Eine Zunahme an verunglückten Radfahrern gab es bei Personen ab 35 Jahren. Dabei ist vor allem die Zahl der getöteten Radfahrer in der Gruppe der Senioren bei ähnlichen Verunglücktenzahlen um ein Vielfaches höher als jene in den übrigen Altersgruppen. Zu den besonderen Gruppen im Radverkehr zählen insbesondere Kinder (0 22 bis 14 Jahre) und Senioren (über 65 Jahre). Der Anteil der im Radverkehr verletzten Kinder und Senioren am Gesamtverkehrsgeschehen liegt in beiden Altersgruppen mit ca. 20 % weit über dem allgemeinen Durchschnitt. 3.2.10 Mopeds 2009 wurden im Mopedverkehr 5.635 Personen verletzt und 30 getötet. Die Zahl der Mopedunfälle und dabei verletzten Personen steigt seit 2005 stark an, im Jahr 2009 gab es wieder einen Rückgang um etwa 5 %. Die Zahl der Getöteten ist im Vergleich zum Vorjahr von 24 auf 30 angestiegen. Große Zuwächse bei den Verunglückten im Mopedverkehr gab es in den letzten Jahren bei den jugendlichen Verkehrsteilnehmern nicht zuletzt aufgrund der Regelung, dass auch 15Jährige bereits mit dem Moped unterwegs sein dürfen. Auf die Altersgruppe der 15 bis 24Jährigen entfielen mehr als 75 % aller Mopedunfälle im Jahr 2009. Während sich im Ortsgebiet etwa 75% aller Mopedunfälle ereignen, verunglücken jedoch zwei von drei Mopedlenkern im Freiland tödlich. Auch Senioren verunglücken überdurchschnittlich oft mit dem Moped. Abbildung 16: Verunglückte 15- und 16-jährige Mopedlenker 2005 bis 2009; Quelle: Statistik Austria 23 3.2.11 Motorräder Im Jahr 2009 wurde der Trend der letzten Jahre nach nahezu gleichbleibenden Werten fortgesetzt. Die Zahl der Unfälle und Verletzten im Motorradverkehr ist im vergangenen Jahr wieder leicht gestiegen, die der Getöteten leicht zurückgegangen. Die meisten Verletzten und Getöteten im Motorradverkehr gibt es bei Personen im Alter zwischen 30 und 55 Jahren. Im Jahr 2009 gab es mehr verunglückte, verletzte und getötete Motorradfahrer im Vergleich zum Jahr 1998. Beinahe 90 % aller bei Motorradunfällen getöteten Personen sind männlich. Etwa ein Drittel aller schweren Motorradunfälle sind Alleinunfälle, die häufig auf nicht angepasste oder überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Bei den doppelt so häufigen Kollisionen hingegen sind die Pkw-Lenker in der Hälfte der Fälle zumindest mitschuldig, wobei vor allem der Vorrang missachtet wird. Um das Unfallgeschehen substanziell zu reduzieren, genügt es also nicht, nur bei den Motorradfahrern anzusetzen. Es müssen auch andere Problembereiche (Lenker der Kollisionsfahrzeuge, Infrastruktur und protektive Ausrüstung) mit einbezogen werden. 3.2.12 Pkw - Insassen Seit 2003 zeigt sich ein klarer Abwärtstrend bei den tödlich verunglückten Pkw-Insassen. Bei etwa 80 % aller Straßenverkehrsunfälle waren Pkws beteiligt. Der Anteil der verletzten Pkw-Insassen (27.808) lag im Jahr 2009 bei 57 %. Über die Hälfte der getöteten Verkehrsteilnehmer waren Pkw-Insassen (328). Den stärksten Rückgang bei den getöteten Pkw-Insassen im Vergleich der Jahre 2009 und 1999 verzeichneten die Fahranfänger. Hier scheinen insbesondere Maßnahmen wie die Einführung der Mehrphasenausbildung zu greifen. 24 Abbildung 17: Verunglückte Pkw-Insassinnen und Pkw-Insassen 2009 mit bzw ohne Gurt; Quelle: Statistik Austria 3.2.13 Lkw-Unfälle Bei 1.546 Unfällen mit schweren Lkw (über 3,5 t) im Jahr 2009 gab es 2.069 Verletzte und 82 Getötete. Der Anteil dieser Lkw am gesamten Unfallgeschehen betrug 4,1 %. Bei 1.962 Unfällen mit leichten Lkw (bis 3,5 t) gab es 2.628 Verletzte und 43 Getötete. Der Anteil dieser Lkw am gesamten Unfallgeschehen betrug 5,2 %. Bei 768 Unfällen mit Autobussen wurden 1.114 Personen verletzt und 15 getötet. 25 Abbildung 18: Unfälle mit schweren Lkw, Verletzte und Getötete 2006 bis 2009; Quelle: Statistik Austria 3.2.14 Autobahnen Insgesamt ist die Zahl der getöteten Verkehrsteilnehmer auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen (75) seit 1999 um mehr als die Hälfte gesunken. Etwa jeder achte getötete Verkehrsteilnehmer verunglückte im Jahr 2009 auf einer Autobahn oder Schnellstraße. Besondere Gefahrenstellen auf Autobahnen stellen Tunnel und Baustellen dar. Vor allem die intensive Arbeit an der Verbesserung der Verkehrssicherheit in Tunnelanlagen auf Österreichs Autobahnen hat zu einem massiven Rückgang an Getöteten geführt: Verunglückten im Jahr 2001 noch 21 Personen bei Autobahntunnelunfällen tödlich, so lag die Zahl im Jahr 2009 bei 7 Personen. Mit einem guten Drittel relativ hoch ist der Anteil ausländischer Personen am Unfallgeschehen auf Österreichs Autobahnen. 26 3.3. Verkehrsüberwachung im Wandel der Zeit 3.3.1 Geschwindigkeitsmessung Die Geschichte der Überwachung und der Kontrolle des Verkehrs durch die Polizei sowie die Regelung des immer stärker werden Verkehrsaufkommens ist eng mit dem Fortschreiten der Motorisierung und der Mobilität verknüpft. Schon in den 50er-Jahren gab es Wien an der Opernkreuzung mit der Ringstraße, obwohl dort schon seit 1926 die erste Lichtsignalanlage Wiens installiert war, und in der Kärntner Straße zu den Stoßzeiten ein derart hohes Fahrzeugaufkommen, sodass der Verkehr zeitweise zum Erliegen kam. Verkehrspolizisten versuchten diesem Problem zusätzlich zur Ampelregelung mit Handzeichen Herr zu werden. Die Anzeigen wegen Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit beruhten damals noch ausschließlich auf Schätzungen, die während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges von Polizisten durchgeführt wurden. Gegen Ende der 50er-Jahre wurde neben dem Schätzen der Fahrgeschwindigkeit auch eine neue Methode der Beweisführung eingeführt: In Kärnten wurde von der Gendarmerie der erste Radarkasten Österreichs in Betreib genommen. An der Packer Bundesstraße (B 70), im Bereich Preitenegg, überführte man mittels Radartechnik erstmals Verkehrssünder. Die Technik von damals ist längst überholt. Heute sind die Radargeräte kleine HightechMaschinen. Schaffte so eine Kamera mit Nassfilmtechnik zuletzt bis zu 800 Bilder auf einem Film, so kann eine Anlage mit digitaler Fototechnik heute mindestens 3.500 Bilder speichern. Ein Radargehäuse (Radarkabine) mit digitalem Radargerät kostet etwa 80.000 Euro. Jeder Standort muss behördlich bewilligt und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen werden. Mit dem Einsatz von modernen, mobilen Radargeräten („Multaboxen“) kann auch der flexible Schwerpunkteinsatz auf Hochrisikostrecken – auch im untergeordneten Straßennetz – forciert werden. Die Messdaten können hier vom Laptop direkt in das digitale Radarauswerteprogramm eingespielt werden. Die Modernisierung und Umrüstung der Radargeräte durch Ausstattung mit Digitalkameras wurde in Österreich großflächig im Jahr 2006 eingeleitet und 2009 abgeschlossen. Das Innenministerium betreibt derzeit 189 Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte. 27 Die ersten Laser-Handgeschwindigkeitsmessgeräte („Laserpistolen“) wurden 1992 den Polizeiorganen übergeben. 2003 wurde die erste Section-Control-Anlage (misst die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine bestimmte Wegstrecke) in Wien im Kaisermühlentunnel (A 22) von der ASFINAG installiert (siehe auch Pkt 5.2.1) 2009 wurden österreichweit 4,1 Millionen Anzeigen wegen Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr von der Bundespolizei erstattet. Abbildung 19: Radargeräte einst und jetzt; Quelle: Innenministerium 3.3.2 Alkoholtestgeräte Eine mit der Geschwindigkeitsmessung vergleichbare technische Entwicklung gab es bei den Alkoholkontrollen, ist doch die Bekämpfung von „Alkohol am Steuer“ seit jeher ein Schwerpunkt der Verkehrspolizei. Erst zu Ende der 50er-Jahre setzte sich die Alkoholgesetzgebung im Straßenverkehr in den Straßenverkehrsgesetzen durch. Diese zielten darauf ab, die Alkoholbeteiligung im Straßenverkehr zu verringern. 1960 wurde dann als erster wesentlicher Schritt das Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholbeeinträchtigten Zustand von mehr als 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) verboten (StVO 1960). Schon im Jahr 1953 wurden Alkotester (Blasröhrchen) von der Polizei bei Anfangsverdacht zu einer ersten Kontrolle des Blutalkoholspiegels eingesetzt. Da die angezeigten Werte recht ungenau waren, kam es bei einer Bestätigung des Anfangsverdachtes im Zuge der klinischen Untersuchung zu einer für den Probanden eher unangenehmen zwingenden Blutabnahme. Im Falle einer Ablehnung des Alkotests durch den Probanden erfolgte – wie heute – die Bestrafung wegen Verweigerung mit der gleichen Strafhöhe und den gleichen Konsequenzen wie bei einer erheblichen Alkoholisierung. 28 Die Blasröhrchen fanden also früh breite Anwendung in der Polizeipraxis. Die Geräte zeigten den Gehalt an Alkohol in der durchgeblasenen Atemluft an, in dem sich in Folge einer chemischen Reaktion die Farbe im Röhrchen veränderte. Die Röhrchen waren nur einmal verwendbar. Die ersten geeichten und beweisfähigen Alkomaten wurden von der Polizei im Jahr 1988 eingesetzt. Die ersten Alkovortestgeräte wurden im Dezember 2005 ausgeliefert. Moderne Alkoholtestgeräte arbeiten sowohl mit elektrochemischen als auch mit physikalischen Verfahren mittels Infrarot-Messung. Die Ergebnisse der geeichten Alkomaten sind vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden beweiskräftig und dem Ergebnis einer Blutabnahme rechtlich gleichgestellt. Im Jahr 2009 führte die Exekutive mit mehr als 2.500 Alkomaten und Alkoholvortestgeräten mehr als 850.000 Alkotests durch. Der Ankauf dieser modernen Verkehrsüberwachungsgeräte (einschl. Service und Wartung) erfolgt aus den zweckgebundenen Strafgeldeinnahmen gemäß §100/10 StVO. Abbildung 20: Alkotest einst und jetzt; Quelle: Innenministerium 29 Abbildung 21: Alkomat; Quelle: Innenministerium Abbildung 22: Alkovortestgerät; Quelle: Innenministerium 30 4. ORGANISATION UND AUFBAU DES VERKEHRSDIENSTES DER BUNDESPOLIZEI (VOM GENERALISTEN ZUM SPEZIALISTEN) 4.1 Allgemeines Der organisatorische Aufbau des Verkehrsdienstes der Bundespolizei richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Handhabung der Verkehrspolizei und der Besorgung des Exekutivdienstes (siehe Punkt 2) sowie den dazu ergangenen Organisationsrichtlinien. Entsprechend diesen Vorgaben erfolgt die flächendeckende Besorgung des Verkehrsdienstes grundsätzlich auf vier organisatorische Ebenen, wobei die Aufgaben und Befugnisse im Hinblick auf die örtlichen und fachspezifischen verkehrspolizeilichen Anforderungen jeweils unterschiedlich sind. Im Folgenden wird daher entsprechend der dargestellten aufbauorganisatorischen Gliederung der Bundespolizei der Verkehrsdienst auf Ebene • des Bundesministeriums für Inneres, • der neun Landespolizeikommanden, • der 110 Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, sowie • der 903 Polizei- und Fachinspektionen. näher vorgestellt. 31 Abbildung 23: Organisatorische Gliederung des Verkehrsdienstes der BP; Quelle: Eigene Darstellung 4.2 Der Verkehrsdienst auf Ebene des Bundesministeriums für Inneres Im Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, ist das Referat II/2/d (Verkehrsdienst) eingerichtet. Diesem Referat sind gemäß der Geschäftsordnung folgende Aufgaben zugewiesen: „Angelegenheiten der Straßenverkehrssicherheit, einschließlich der Verkehrsüberwachung, insbesondere der Verkehrsunfallforschung und der Verkehrsstatistik im Rahmen der Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen und der Organe der Bundespolizei in den Angelegenheiten der Straßenpolizei; Ausarbeitung von Empfehlungen für einen einheitlichen und wirkungsvollen Einsatz der Bundespolizei auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung.“ Daneben fallen die unmittelbar auf Grund des Bundesministeriengesetzes vorgesehenen Aufgaben in Verantwortungsbereich des Referates (siehe Punkt. 2.2) Das Referat II/2/d besteht aus zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter der Leitung von Oberst Martin Germ. 32 4.3 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Landespolizeikommanden Der Verkehrsdienst auf Ebene der neun Landespolizeikommanden ist gekennzeichnet durch die • koordinierende und steuernde Führung des Verkehrsdienstes im Bundesland entsprechend den Vorgaben der Verkehrsbehörden, • Besorgung des allgemeinen Verkehrsdienstes sowie des Kriminaldienstes auf Autobahnen und Autostraßen, • Besorgung der hoch technisierten und spezialisierten verkehrspolizeilichen Überwachungsmaßnahmen im Bundesland, die über die Möglichkeiten der Bezirksund Stadtpolizeikommanden hinausgehen. Organisatorisch werden diese Aufgaben von der Landesverkehrsabteilung (LVA) in unmittelbarer Unterstellung unter dem Landespolizeikommandanten wahrgenommen. Die LVA (außer Wien) gliedert sich unter dem Kommandanten der LVA und seiner Führungsunterstützung in folgende Fachbereiche (FB): • FB LVA 1.1. Allgemeine Verkehrsangelegenheiten, Schulung und Verkehrserziehung • FB LVA 1.2. Dienstplanung und Analyse • FB LVA 2.1. Geschwindigkeitsüberwachung • FB LVA 2.2. Verkehrsstreife und Abstandsmessung • FB LVA 2.3. Kraftfahrwesen und Güterverkehr • FB LVA 2.4. Gefahrgut Die näheren von diesen FB zu bewältigenden Spezialeinsatzgebiete werden unter Punkt 5 näher dargestellt. Die Autobahnpolizeiinspektionen (API) sind den LVA unmittelbar unterstellte Organisationsteile, deren innere Gliederung sich an der Organisation und Geschäftsordnung der Polizei- und Fachinspektionen orientiert. 33 Abbildung 24: Gliederung einer LVA (außer Wien); Quelle: OGO LPK Auf Grund der besonderen Erfordernisse der Großstadt sind bei der LVA Wien folgende zusätzliche FB eingerichtet: • FB LVA – Verkehrsunfallaufnahme • FB LVA – Verkehrsleitzentrale • FB LVA - Einsatzkoordination und zentrale Ausbildung 4.4 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden Das österreichische Bundesgebiet ist in insgesamt 99 Bezirke aufgeteilt. Den von Bundespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) verwalteten politischen Bezirken sind entsprechend ihres sprengelmäßigen Zuständigkeitsbereiches Stadt- beziehungsweise Bezirkspolizeikommanden (SPK beziehungsweise BPK) zugeordnet. Für Wien bestehen 14 SPK deren Zuständigkeitsbereich ein oder mehrere Stadtbezirke umfasst. 34 Innerhalb der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden ist in unmittelbarer Unterstellung unter dem Stadt- beziehungsweise Bezirkspolizeikommandanten jeweils ein eigenes Verkehrsreferat eingerichtet, dem folgende Aufgaben zugewiesen sind: • Sammlung, Analyse und Auswertung von Informationen und Daten zur Sicherstellung eines für die Einsatzplanung erforderlichen aktuellen Verkehrslagebildes; • strategische Planung von Verkehrsmaßnahmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Stadt- beziehungsweise Bezirkspolizeikommandos und Überwachung der Durchführung; • Planung und Leitung von verkehrspolizeilichen Schwerpunktaktionen; • Sicherstellung der Vollziehung der Rechtsvorschriften mit Verkehrsbezug (zum Beispiel StVO, KFG, FSG, Eisenbahngesetz, Wasserstraßenverkehrsordnung); • fachspezifische Aus- und Fortbildung sowie Berichterstattung und Medienarbeit; • Beschwerdeangelegenheiten mit Verkehrsbezug; • Wahrnehmung allgemeiner Kommissionierungen im Verkehrsangelegenheiten, zugewiesenem Straßennetz wie und Teilnahme an Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen usw.; • Koordinierung der Verkehrserziehung; • Koordinierung des verkehrsspezifischen Ressourceneinsatzes; • allgemeine Verkehrsangelegenheiten (einschließlich See- und Stromdienst); • Organisation, Koordination und Leitung der überörtlichen Verkehrsdienste. 4.5 Der Verkehrsdienst auf Ebene der Polizei- und Fachinspektionen Grundsätzlich werden die Aufgaben des allgemeinen Verkehrsdienstes von den Polizeibediensteten der Inspektion vollzogen. Jeder im exekutiven Außendienst eingesetzte Polizeibedienstete hat entsprechend seiner Zielvorgaben und unter Berücksichtigung der lokalspezifischen Gegebenheiten durch optische Präsenz sowie repressiv bei der Feststellung von Verkehrsübertretungen und Einleitung von Maßnahmen für Verwaltungsstrafverfahren, mitzuwirken. Ebenso fällt die Aufnahme und Erhebung von Verkehrsunfällen in den Aufgabenbereich der Polizei- und Fachinspektionen. Auf Grund der besonderen Anforderungen an den Verkehrsdienst im städtischen Bereich sind bei den Stadtpolizeikommanden (außer Wien und Eisenstadt) eigene 35 Verkehrsinspektionen eingerichtet. Ihr Aufgabenbereich umfasst im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen SPK, • die Durchführung des überregionalen motorisierten Verkehrsstreifendienstes inklusive des Motorradstreifendienstes und der verkehrsdienstlichen Einsätze im gesamten Überwachungsbereiches des Stadtpolizeikommandos, • die Durchführung von Verkehrsdiensten mit den Schwerpunkten Kraftfahrrecht, Personen- und Güterbeförderung, Gewichtskontrollen mit Abfallwirtschaftsgesetz sowie Radlastenmessern, in Ergänzung EU-Sozialvorschriften, Lärmmessungen, zur mobilen Gefahrgut Einsatzplanung und der Landesverkehrsabteilung, • die verdeckte Verkehrsüberwachung auch mit zivilen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der verkehrsunfallsbezogenen Schwerpunkte (Unfallhäufungspunkte), • bei Bestehen eines Verkehrsunfallkommandos die Aufnahme von Verkehrsunfällen mit Personenschäden, neben der schwerpunktmäßigen Verkehrsüberwachung, • die selbstständige Planung und Durchführung von Schwerpunktüberwachungen gemäß den grundsätzlichen Vorgaben des SPK (Referatsleiter Verkehrsdienst), • Mitwirkung an durch das Stadtpolizeikommando angeordneten sicherheits- und verkehrspolizeilichen Schwerpunkteinsätzen im Bereich des gesamten Überwachungsgebietes, • die Mitwirkung an verkehrsdienstlichen Einsätzen der Landesverkehrsabteilung im erforderlichen Ausmaß, • 36 Betrieb von zugeteiltem Gerät der Landesverkehrsabteilung in deren Auftrag. 5. SPEZIALEINSATZGEBIETE 5.1 Allgemeines Neben der generellen Verkehrsüberwachung, die von jeder Polizistin und jedem Polizisten im Rahmen des Außendienstes durchgeführt wird, sind Teilbereiche der österreichischen Bundespolizei in hoch spezialisierten Teilgebieten der Verkehrsüberwachung tätig: • automatische Verkehrsüberwachung, • Zivilstreifen und Motorraddienst, • Schwerverkehrskontrolle. Diese Tätigkeit erfordert einerseits großes fachliches Wissen der Beamtinnen und Beamten und andererseits die Ausstattung mit entsprechender technischer Ausrüstung. Das notwendige Fachwissen wird in laufenden begleitenden Schulungen vermittelt. Die Ausstattung mit modernsten technischem Equipment wurde in den letzten Jahren stark vorangetrieben sodass nunmehr eine bedarfsorientierte, flächendeckende Ausstattung gegeben ist. 5.2 Automatische Verkehrsüberwachung 5.2.1 Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung – Section Control gemäß § 98a StVO 1960 Für jene Bereiche, in denen eine Section-Control-Anlage zum Einsatz gelangt, hat das BMVIT für die in Frage kommende Messstrecke eine Verordnung zu erlassen. Die Funktionsweise einer Section-Control-Anlage basiert auf der Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit, die für eine bestimmte Wegstrecke vom Fahrzeuglenker benötigt wird. Dabei wird jedes in den Bereich einfahrende und ausfahrende Fahrzeug registriert. Ein Computer errechnet sodann die gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit. Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, kommt es zur direkten Übermittlung des Datensatzes zur LVA, wo die Auswertung erfolgt. 37 Abbildung 25: Funktionsweise einer Section-Control-Anlage: Quelle: Innenministerium Derzeit wird die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung (Section Control) an vier Standorten auf dem höherrangigem Straßennetz eingesetzt. Diese Anlagen befinden sich auf der A22 in Wien (Kaisermühlentunnel), A2 in Niederösterreich (Wechselabschnitt), A2 in Kärnten (Umfahrung Klagenfurt) und eine mobile Anlage auf der A8 in Oberösterreich (Baustellenbereich im Zuge der Generalsanierung). 2009 wurden mittels Section Controlanlagen zirka 115.000 Geschwindigkeits-übertretungen festgestellt. 5.2.2 Punktuelle Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b StVO 1960 Die bei der Bundespolizei eingesetzten Geräte basieren auf Radartechnologie. Diese Technik hat sich für die Einsatzgebiete der Polizei als zuverlässig und wenig störungsanfällig erwiesen. Bei der punktuellen Geschwindigkeitsüberwachung ist zwischen dem stationären und mobilen Einsatz zu unterscheiden. Die stationären Anlagen werden über Auftrag der Verkehrsbehörden an besonders neuralgischen Punkten errichtet. Der Standortauswahl geht ein mehrstufiges Verfahren voran, in dem die Notwendigkeit der Errichtung einer solchen Anlage geprüft wird. Die so festgelegten Standorte werden mit der notwendigen Infrastruktur ausgestattet und es werden Schutzkabinen für den Geräteeinbau aufgestellt. Die Messungen werden vollautomatisch durchgeführt, wobei die Standorte von Beamtinnen und Beamten der LVA technisch betreut werden. 38 Abbildung 26: Radarkabine; Quelle: Bundesministerium für Inneres Beim mobilen Radareinsatz sind die Geräte in Fahrzeugen installiert beziehungsweise werden sie auf Stative auf- oder in sogenannte Multaboxen eingebaut. Die mobile Messung wird im „aufmerksamen Messbetrieb“ durchgeführt und erfordert auf Grund eichamtlicher Vorgaben die Anwesenheit eines Exekutivbediensteten (Messorgans). Je nach Einsatzlage werden die Fahrzeuglenker angehalten und Strafen an Ort und Stelle eingehoben oder es wird die festgestellte Übertretung der zuständigen Verwaltungsbehörde angezeigt. Abbildung 27: Kameraeinheit bei Fronteinbau; Quelle: Bundesministerium für Inneres Derzeit stehen bei der Bundespolizei 108 stationäre und 81 mobile Anlagen im Einsatz. Im Jahr 2009 wurden mittels punktueller Geschwindigkeitsüberwachung 3.220.000 Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt. 39 5.2.3 Abstandsmessung gemäß § 98c StVO 1960 Seit 1999 wird in Österreich ein System zur Messung des Abstandes von hintereinander fahrenden Fahrzeugen eingesetzt. Das Abstandsmesssystem ist in einem Dienstkraftfahrzeug eingebaut und kann flexibel an vordefinierten Örtlichkeiten am höherrangigen Straßennetz eingesetzt werden. Die Kameras werden für die Messung oberhalb der Fahrstreifen, vorwiegend auf Brücken oder Fahrbahnübergängen positioniert. Von besonders geschulten Exekutivbediensteten wird mittels einer Übersichtskamera, die einen ca. 300 m langen Abschnitt der Fahrbahn filmt, der fließende Verkehr beobachtet und im Falle des Verdachtes der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes eine Videoaufnahme gestartet. Wird eine Übertretung festgestellt, wird das aufgenommene Video ausgewertet und die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde erstattet. Zusätzlich zur Messung des Abstandes verfügt das System über eine eichamtliche Zulassung für die Messung der Fahrgeschwindigkeit. Die Anzeigeerstattung erfolgt entweder elektronisch über eine Schnittstelle zur jeweiligen Behörde oder mittels Papierausdruck. Abbildung 28: Abstandmesssystem; Quelle: Bundesministerium für Inneres 5.2.4 Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen – Rotlichtüberwachung Die österreichische Bundespolizei betreibt derzeit drei Rotlichtüberwachungsanlagen. Weitere Anlagen werden im Zuge von Kooperationen mit Städten und Gemeinden von der Polizei betreut, die anfallenden Übertretungsfälle auswertet. Diese Überwachungsart wird über Auftrag der zuständigen Verkehrsbehörde errichtet. 40 Die derzeit in Verwendung stehenden Überwachungssysteme funktionieren mit Sensoren, die im Übertretungsfall ein Signal an eine digitale Kamera abgeben. Die so entstandenen Bilder werden mittels Wechseldatenträgern oder online zur Auswertung an die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. 5.2.5 Lenkerdokumentation Mit Inkrafttreten der 22. StVO-Novelle (2009) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um im Zuge der Dokumentation von Verkehrsübertretungen Lichtbilder vom Lenker eines Fahrzeuges anzufertigen und zur späteren Identifizierung des Übertreters zu verwenden. Derzeit werden vom Straßenerhalter ASFINAG entsprechende stationäre Systeme auf dem hochrangigen Straßennetz installiert. Diese Systeme sind zudem geeignet, auf Strecken mit installierter Verkehrsbeeinflussungsanlage, die jeweils geltende Geschwindigkeit zu berücksichtigen und die Auslösegrenzwerte der Kameras automatisch zu ändern. Parallel dazu werden vom Innenministerium mobile Systeme angekauft und getestet. Bei den neuen Anlagen mit Lenkerdokumentation werden Radargeräte eingesetzt die die Geschwindigkeit des sich vorbeibewegenden Kfz messen. Im Übertretungsfall werden Aufnahmen vom Heck des Kfz (Fahrzeugidentifizierung), sowie von einem abgesetzten Standort Aufnahmen von der Fahrzeugfront, auf der der Lenker erkennbar ist, angefertigt. Zur Wahrung höchstpersönlicher Rechte werden alle unbeteiligten Personen, die sich möglicherweise ebenfalls auf den Lichtbildern befinden, unkenntlich gemacht. 5.2.6 Auswertung von Übertretungsdatensätze Um Übertretungsdatensätze aus unter Punkt 5.2.1 bis 5.2.5 beschriebenen Systemen zu abzuarbeiten, wurden in den neun LVA´s EDV-Auswertearbeitsplätze eingerichtet. Auf diesen Workstations werden Datensätze mittels Wechseldatenträger oder online eingespielt und von besonders geschultem Personal ausgewertet und automationsunterstützt über eine EDV-Schnittstelle an die zuständige Strafbehörde übermittelt. Die Systeme und der einzuhaltende Workflow sind so ausgelegt, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen jedenfalls gewährleistet ist. Eventuell auf den vorhandenen Bildern ersichtliche unbeteiligte Dritte werden unkenntlich gemacht beziehungsweise nicht verwertbare Datensätze unwiderruflich gelöscht. Mit Versand der 41 Datensätze stehen diese den Strafbehörden zwecks Durchführung eines entsprechenden Verfahrens zur Verfügung. 5.2. Motorraddienst Das Motorrad verfügt über eine hohe Flexibilität im Verkehrsgeschehen. Durch die vielseitige Einsetzbarkeit ist es insbesondere im Verkehrsdienst ein nicht wegzudenkendes Einsatzmittel. Die Einsatzgebiete reichen hier von den protokollarisch vorgesehenen Begleitungen von Staatsbesuchen (in Form eines 3er- oder 5er-Keils), über Personenschutzaufgaben bis hin zur präventiven und repressiven Verkehrsüberwachung. Ebenso ist das Motorrad das optimale Einsatzmittel zur Bewältigung sicherheits- und ordnungsdienstlicher Aufgaben, etwa bei Sportveranstaltungen oder sonstigen größeren Anlässen. Die Bundespolizei verfügt derzeit über 400 Polizeimotorräder, die den LVA´s sowie den BPK/SPK´s zugewiesen sind und die dort im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches (siehe Pkt 4.3 und 4.4.) verwendet werden. Lenkerinnen und Lenker von Polizeimotorrädern tragen bei ihrer Dienstverrichtung eine den vorgeschriebenen Schutznormen entsprechende Lederuniform und einen weißen IntegralKlapphelm mit Funksprechgarnitur. Abbildung 29: Uniformierung des Motorradienstes; Quelle: Bundesministerium für Inneres Als Lenkerinnen und Lenker von Polizeimotorrädern werden nur erfahrene Beamtinnen und Beamte herangezogen, die notwendige persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Sie erhalten nach einer viertägigen praktischen Grundausbildung Berechtigung für den Motorradverkehrsdienst. 42 Im Rahmen der begleitenden Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten am Beginn eines jeden Jahres bei einer Gewöhnungsfahrt auf die kommende Saison vorbereitet. Zusätzlich müssen sie alle fünf Jahre im Rahmen einer zweitägigen Ausbildung ihr Können bei der Bewältigung entsprechender Übungen in einem Fahrsicherheitszentrum weitere Fahrtechnikkurse, wie zum Beispiel Fahren im Hochgeschwindigkeitsbereich, Balanceübungen mit Trial-Motorrädern unter anderem angeboten. Die Ausbildung wird von speziell geschulten und erfahrenen Fahrtechnikinstruktoren der Bundespolizei geleistet. Abbildung 30: MR-Lenker bei der Bewältigung eines Hindernispacours; Quelle: Bundesministerium für Inneres 5.3. Zivilstreifen Zivilstreifen werden von den LVA´s neben der allgemeinen Verkehrsüberwachung vorwiegend zur Überwachung der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeiten und im städtischen Bereich zur Überwachung des Handyverbotes und der Gurtpflicht eingesetzt. Zivilstreifen sind ein äußerst effektives Mittel, um vor allem Hochrisikolenker auszuforschen und anzuzeigen. Das Ziel dieses Einsatzes ist damit die Ermöglichung sanktionierender Maßnahmen durch die Behörde sowie die Anhaltung und die Beendigung des Fehlverhaltens. Der Zivilstreifendienst wird grundsätzlich von zwei Beamtinnen oder Beamten in Uniform oder Zivilkleidung Zivilstreifendienste verrichtet. auch unter Über Anordnung Teilnahme von der zuständigen Behörde Behördenvertretern, so werden genannten „Schnellrichtern“ verrichtet, die bei einer Anhaltung sofort an Ort und Stelle einen Strafbescheid gegen den jeweiligen Fahrzeuglenker erlassen können. 43 Die Polizei verfügt derzeit über 90 spezielle Zivilstreifenfahrzeuge der gehobenen Mittelklasse, die mit verdeckt eingebauten Geschwindigkeitsmess- und Aufzeichnungsanlagen (ProVida-Anlage) ausgestattet sind. Selbstverständlich verfügen solche Fahrzeuge – wie die üblichen Einsatzfahrzeuge der Bundespolizei – über Blaulicht und Folgetonhorn. Abbildung 31: ProVida-Anlage; Quelle: Bundesministerium für Inneres Als einsatztaktische Sonderform werden bei den LVA´s auch Zivilstreifenmotorräder im Bereich von Straßenzügen mit erhöhtem Unfallsaufkommen eingesetzt, die neben der allgemeinen Verkehrsüberwachung vor allem zur Überwachung des Handyverbotes und der Gurtenanlegepflicht besonders effektiv sind. Diese Motorräder sind ebenfalls mit verdecktem Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind. 5.3 Schwerverkehrskontrolle Die Vorgaben der Europäischen Kommission haben in den letzten Jahren zu einer massiven Änderung der in den letzten Jahrzehnten praktizierten Gesetzgebung im Bereich des Schwerverkehrs (Güter- und Personenverkehrs) geführt. Dabei geht es einerseits um den sicheren/gesicherten Transport von Personen/Gütern unter einheitlichen Wettbewerbskriterien, andererseits um die Verringerung der Arbeitszeiten der in diesem Bereich tätigen Personen. Die Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu geführt, dass auf die Polizistinnen und Polizisten eine Fülle von unmittelbar geltenden Verordnungen der Europäischen Union sowie Änderungen der nationalen Gesetze und Verordnungen durch die Übernahme von Richtlinien der Europäischen Union zugekommen ist. Es bedarf daher einer ständigen 44 Evaluierung der Rechtslage und Anpassung des Kontrolleinsatzes der Exekutivorgane an die jeweils gegebenen Bedingungen. Im Zuge der Zusammenlegung der Wachkörper wurde bereits auf die bevorstehenden Änderungen Bedacht genommen Bezirkspolizeikommanden und wurden bei eigene den LVA´s Bereiche sowie für die den Stadt- und Durchführung von Schwerverkehrskontrollen eingerichtet (siehe Punkt 4.3 und 4.4). 5.3.1 Um Aus- und Fortbildungen im Bereich Gefahrgut- und Schwerverkehrskontrollen den komplexen Herausforderungen gerecht werden zu können, führt das Innenministerium gemeinsam mit den LVA´s intensive Schulungen der in diesem Bereich eingesetzten Beamtinnen und Beamten durch. • Im Jahr 2007 Landestrainer wurde in begonnen, den Multiplikatorenschulungen Bereichen Ladungssicherungskontrolle; der Lenk- und (zum Beispiel Ruhezeitkontrolle; Abfallkontrolle und Tiertransportkontrolle) für die Landespolizeikommanden zu organisieren und durchzuführen. • im Jahr 2009 wurde ein neues Organisations-, Aus- und Fortbildungsprogramm für Polizistinnen und Polizisten für den Bereich der Gefahrgutkontrolle eingerichtet, das sämtliche sonstige Schwerverkehrbelange beinhaltet: 40 Stunden Grundausbildung Teil I durch Landesverkehrsabteilung über mehrere Monate intensive Gefahrgutkontrollen mit Landesverkehrsabteilung, 16 Stunden Grundausbildung Teil II durch das Innenministerium, quartalsmäßige Gefahrgutkontrollen mit Landesverkehrsabteilung, jährliche Fortbildung durch Landesverkehrsabteilung, zweijährige Fortbildung (32 Stunden) durch das Innenministerium, Servicierung durch das Innenministerium und Landesverkehrsabteilung, Schaffung von Gefahrgutkontrollorganen auch außerhalb der Landesverkehrsabteilungen (Fachbereich Gefahrgut) und Verkehrsinspektionen bei den Autobahnpolizeiinspektionen und Bezirkspolizeikommanden (Bezirksverkehrsdienstgruppen), zwei bis fünftägige Seminare in Kombination von Theorie und Praxis (Kontrollen auf einen Verkehrskontrollplatz) durch das Innenministerium. 45 Abbildung 32: Übersicht über die vom Bundesministerium für Inneres durchgeführten Schulungen; Quelle: Eigene Darstellung 5.3.2 Kontrollequipment Im Jahr 2009 wurde das nach Einführung der digitalen Tachografen notwenige Schwerverkehrskontrollequipment – SVKE (Vorschriftensammlungen und spezielle Kontrollund Anzeigensoftware auf PC/Laptops) für die Gefahrgut-, Abfall-, Ladungssicherungs-, Tiertransport-, Lenkzeit-, Ruhezeit- und Fahrgeschwindigkeitskontrolle von 83 auf 266 Einheiten aufgestockt; 5.3.3 Moderne Bürofahrzeuge Im Jahr 2009 wurde mit der Neubeschaffung von 21 mobilen Bürofahrzeugen (12 Gefahrgutund neun Schwerverkehrkontrollfahrzeuge) begonnen. Nach Abwicklung der Ausschreibungsmodalitäten erfolgt die Auslieferung in den nächsten Monaten. Mit der Auslieferung der neuen Fahrzeuge und der Ausscheidung alter in Verwendung stehender Fahrzeuge werden den im Schwerverkehrsbereich tätigen Beamtinnen und Beamten im Endausbau insgesamt 39 moderne Bürofahrzeuge zur Verfügung stehen. 46 Abbildung 33: Neues Bürofahrzeug (Lieferung 2005); Quelle: Landespolizeikommando Niederösterreich 5.3.4 Verkehrsüberwachungspläne Zur Durchführung einer effizienten Schwerverkehrkontrolle werden in Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden und (Ämter der Bundespolizeidirektionen) Landesregierungen; monatliche Verkehrsüber- wachungspläne (Länder-, Stadt- und Bezirksverkehrsüberwachungsplan) erstellt. Dabei werden die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel Gefahrgutkontrollen gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz; Lenk- und Ruhezeitkontrollen gemäß Kraftfahrgesetz) und länderspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt und eingearbeitet. Insbesondere werden die Kontrollen aber an den vorgegebenen noralgischen Streckenabschnitten (zum Beispiel Transitstrecken; Ausweichrouten neben den Hauptverkehrsträgern; Ballungszentren; Industriegebieten; Bahnterminals; internationale Flughäfen; Donauhäfen; Unfallzahlen) durchgeführt. 47 Abbildung 34: Transitstrecken/Straßenkorridore; Quelle: Österreichisches Institut für Raumplanung Abbildung 35: Stark befahrene Straßenabschnitte: Quelle: ASFINAG 48 6. VERKEHRSSICHERHEIT UND PRÄVENTION 6.1 Allgemeines In voller Erkenntnis der gesellschaftlichen und pädagogischen Bedeutung der Verkehrserziehung hat das Bundesministerium für Inneres am 28. April 1976 seine Bereitschaft erklärt, die Unterrichtsbehörden und Schulen in ihrer verkehrserzieherischen Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen. Im Mittelpunkt der Verkehrserziehung stehen das menschliche Verhalten und die daraus abzuleitenden verkehrspädagogischen Prinzipien. Das Individuum wird in seiner Beziehung zur Gesellschaft und zum Lebensraum Straße definiert und mit seinen Bedürfnissen und Vorstellungen hinterfragt. Die Verkehrserziehung soll als positive Einflussnahme auf das Verhalten aller Alters- und Verkehrsteilnehmergruppen verstanden werden. 6.2 6.2.1 Schulische Verkehrserziehung Das „Standardprogramm“ Bei der schulischen Verkehrserziehung ist vor allem das Hinführen zu einem sicheren und selbstständigen Verkehrsverhalten von Kindern gemeint, wobei auch der langfristige Erfolg dieser Maßnahme gesehen werden muss. Die heute als Fußgänger oder Radfahrer am Verkehr teilnehmenden Kinder sind die Autofahrer von morgen. Somit ist Verkehrserziehung als umfassende beziehungsweise gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu sehen, die nicht nur unter dem Aspekt der gegenwärtigen Unfallverhütung erfolgt, sondern auch langfristig die Verkehrssicherheit positiv beeinflussen soll. Schulische Verkehrserziehung ist ein Teil der Gesamterziehung, gehört somit zum Erziehungsauftrag und zieht sich wie ein roter Faden durch die Schullaufbahn, die nicht nur durch den Lehrstoff vorgegeben sind. Die Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen der Verkehrserziehung ist in jedem Unterrichtsgegenstand einsetzbar. 49 Das Engagement der Polizei im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung stellt in diesem Konnex einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherheit der Kinder dar. Die Mitwirkung der Polizei bei Verkehrserziehungsaktivitäten übt eine praxisnah bildende Wirkung auf das Verkehrsverhalten der Schülerinnen und Schüler aus. Die Polizei orientiert sich beim Einsatz in Schulen am „Standardprogramm für den schulischen Einsatz der Exekutive“. Dieses Standardprogramm wurde vom Innenministerium und dem Bundesministerium für Unterricht erstellt und seit 1977 mehrfach überarbeitet. Bei der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Schule liegt der Schwerpunkt neben der theoretischen Vorbereitung auf Übungen in der Verkehrswirklichkeit. Abbildung 36: Stundentafel des Standardprogrammes; Quelle: Eigene Darstellung Um den Verkehrserziehungsunterricht effizienter und zielgerichteter zu gestalten, wurden im Jahr 2007 speziell entwickelte Verkehrserziehungstaschen für die Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher der Polizei ausgegeben. Im Rahmen eines Stationsbetriebes werden die Kinder in Kleingruppen in verschiedener Art der Methodik auf die Verkehrsgefahren und Straßensituationen spielerisch hingewiesen und es wird das richtige Verhalten in den Stationen trainiert. Anschließend werden die theoretischen Lerninhalte bei einem Lehrausgang trainiert. 50 6.2.2 Kinderpolizei Ende 2009 wurde das Projekt „Kinderpolizei“ mit der schulischen Verkehrserziehung zusammengeführt. Durch die Ernennung von „Kinderpolizisten“ soll der Kontakt zu den Kindern intensiviert und über die schulische Verkehrserziehung hinaus aufrechterhalten werden. Außerdem sollen so auch die Eltern und Erziehungsberechtigten erreicht und sensibilisiert werden, sich mit der Bewältigung von Gefahren für ihre Kinder in allen Lebenslagen auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang werden kleinere Veranstaltungen angeboten, bei denen sich die Kinder mit Sicherheitsbelangen spielerisch beschäftigen und sie gegebenenfalls zu „Kinderpolizisten“ ernannt werden können. Als „Kinderpolizisten“ sollen die Kinder ein entsprechendes Unrechtsempfinden entwickeln und lernen, den täglichen Konflikten des Alltags richtig zu begegnen. Sie sollen Vorbild im Umgang mit Mitschülern, im Straßenverkehr und im Freizeitbereich sein, Sicherheitstipps beachten und weitergeben, Respekt älteren und schwächeren Personen entgegen bringen und ihnen Hilfestellung leisten. 6.2.3 Die freiwillige Radfahrprüfung Die freiwillige Radfahrprüfung stellt einen wichtigen Schritt in der Erziehung der Kinder zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern dar. Sie ist die erste Prüfung in den Belangen des Straßenverkehrs und ist zudem das entscheidende Kriterium zur Erteilung des „Radfahrausweises“. Damit ist das Kind berechtigt, mit dem Fahrrad bereits ab dem zehnten Lebensjahr ohne Aufsicht eines Erwachsenen am Straßenverkehr teilzunehmen. Abbildung 37: Stundentafel zur freiwilligen Radfahrprüfung; Quelle: Eigene Darstellung 51 Die Verkehrserziehung sowie die freiwillige Radfahrprüfung wird von ca. 1.000 besonders geschulten Beamtinnen und Beamten in ihrem örtlichen Bereich, durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei betreuen im Bereich der Verkehrserziehung jährlich zirka • 3.200 Schulen, • 13.000 Klassen, • 280.000 Schülerinnen und Schüler; und bei den freiwilligen Fahrradprüfungen • 3.200 Schulen, • 4.500 Klassen, • 75.000 Schülerinnen und Schüler. Um die Verkehrserziehung in diesem Umfang durchführen zu können, werden jährlich 52.000 Arbeitsstunden aufgewendet. 6.3 Schulische Verkehrssicherheitsberatung Es ist eine traurige Tatsache, dass Jugendliche und junge Erwachsene überdurchschnittlich an Verkehrsunfällen mit Personenschaden beteiligt sind (vgl. Punkt 3.2.5) Daher ist es ein besonderes Bedürfnis der polizeilichen Präventionsarbeit, auch die Altersgruppe der 15 bis 17-Jährigen anzusprechen. Mit einer erweiterten Verkehrssicherheitsberatung soll ein Beitrag zur Senkung der Unfallzahlen geleistet werden. Die bereits 2002 gestartete Verkehrssicherheitsberatung in den Berufsschulen wurde wegen ihrer positiven Resonanz inzwischen auch auf die Allgemeinbildenden Höheren Schulen und die Berufsbildenden Mittleren Schulen ausgedehnt. Etwa einhundert speziell ausgebildete Beamtinnen und Beamte besuchen dabei die Klassen, wobei an Hand von Videosequenzen und deren Aufarbeitung versucht wird, auf die Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Ebenso werden sie eindringlich auf die nach einem Unfall eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen. 52 6.4 Verkehrssicherheitsaktionen in Kooperation Neben der angeführten Verkehrserziehung und der Verkehrssicherheitsberatung werden jährlich weitere Verkehrssicherheitsaktionen in Kooperation mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, den Landesregierungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Autofahrerklubs sowie der Industrie durchgeführt. Dabei handelt es sich unter anderem um Aktionen, die gemeinsam mit Schulkindern direkt im Nahbereich der Schule durchgeführt werden, wie • „Mach dich Sicher“, • „Sicher in die Schule“, • „Große helfen Kleine“, • „Apfel und Zitrone“, • „Aktion Zebrastreifen“, • „Gib8“, • „Fair und Sicher“, und viele andere mehr. 6.5 Ausbildung von Schülerlotsen und betrauten Personen gem. § 97a StVO 1960 Die Schulwegsicherung wird neben dem Einsatz von Polizistinnen und Polizisten zu einem nicht geringen Teil mit Schülerlotsen gemäß § 29a Abs. 2 StVO 1960 und regional mit betrauten Personen gemäß § 97a StVO 1960 durchgeführt. Die Schülerlotsen beziehungsweise betrauten Personen sichern die Verkehrswege zu oder von Schulen und können bei Schulveranstaltungen als Begleit- beziehungsweise Sicherungspersonen von geschlossenen Gruppen eingesetzt werden. Die Ausbildung erfolgt nach Vorgaben der zuständigen Verkehrsbehörde und wird unter anderem von Polizistinnen und Polizisten durchgeführt. Nach Absolvierung stellt die Behörde einen Ausweis gem. § 29a Abs. 3 oder gem. § 97 Abs. 1 StVO 1960 aus. 53 6.6 Fahrsicherheitstraining für Zweiradlenker Das Lenken von Mopeds und Motorrädern erfreut sich großer und zunehmender Beliebtheit. Dabei werden die Gefahren oft unterschätzt. Pro Fahrkilometer ist das Risiko, schwer oder tödlich verletzt zu werden, für Motorradfahrer rund 20-mal höher als für Pkw-Insassen (Siehe Punkt 3.2.10 und 3.2.11) . Das Fahrsicherheitstraining fokussiert sich bei den Motorradlenkern auf die Risikogruppe der so genannten Wiedereinsteiger (40 bis 55 Jahre) ohne besondere Fahrpraxis: Dem gegenüber stehen bei den Mopeds die ganz Jungen (Mopedausweis mit 15) und die älteren Mopedlenker (über 60). Im Wissen um die speziellen Unfallursachen dieser Gruppen, bietet die Polizei und in Kooperation mit anderen Partnern kostenlose Fahrsicherheitstrainings für Motorradfahrer an. 6.6.1 Projekt „Mopeds in Town“ Dieses Projekt ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, das speziell für 15- bis 17-Jährige Mopedlenker in Kooperation zwischen der Arge2Rad (Dachverband der österreichischen Zweiradimporteure und Zweiradindustrie), dem Innenministerium und dem Landespolizeikommando Wien entwickelt wurde. Ziel dieses Projektes ist es, dass Polizistinnen und Polizisten die jungen Mopedfahrerinnen und Mopedfahrern mit ihren Polizeimotorräder begleiten und ihnen dabei helfen, sich im Stadtverkehr vorausschauender, konzentrierter und damit insgesamt sicherer zu bewegen. 6.7 Verkehrssicherheitsberatung für Senioren Neben Kindern und Jugendlichen zählen ältere Menschen zu den am meisten gefährdeten Personen im Straßenverkehr (siehe Punkt 3.2.6) Aus diesem Grund wird diese Gruppe von Verkehrsteilnehmern im Rahmen der kriminalpolizeilichen Beratung, sowie bei Informationsabenden in Pensionistenklubs, Altersheimen und dergleichen von den Polizistinnen und Polizisten der Region gezielt auf die Gefahren im Straßenverkehr aufmerksam gemacht. 54 7. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Das Innenministerium arbeitet im Bereich des Erfahrungs- und Informationsaustausches auf dem Sektor der Verkehrspolizei eng mit anderen europäischen Staaten zusammen. Einerseits erfolgt dieses „Miteinander“ im Rahmen des von der Europäischen Kommission unterstützten Vereins TISPOL (Traffic Information System Police; Netzwerk der europäischen Verkehrspolizei) und andererseits auf regionaler Ebene im Forum Salzburg, in dessen Rahmen Verkehrspolizeiexperten aus acht mittel- und osteuropäischen EU-Staaten (Ö, BG, CZ, HU, PL, RO, SI, SK) halbjährlich zusammenkommen, um aktuelle verkehrspolizeiliche Themen, wie zum Beispiel jenes der grenzüberschreitenden Strafverfolgung von Verkehrsübertretungen, sowohl auf rechtlicher als auch auf operativer Ebene zu erörtern. Im Zuge dieser Zusammenarbeit werden auch gegenseitige Hospitationen in bestimmten verkehrspolizeilichen Einsatzfeldern durchgeführt, wie zum Beispiel Schwerverkehrskontrollen an speziell eingerichteten Verkehrskontrollplätzen. Dabei können – trotz unterschiedlicher Rechtslage – operative Praktiken des taktischen Verkehrs- und Geräteeinsatzes im Hinblick auf deren Effektivität kennengelernt und gemeinsam erörtert werden. Österreich ist seit Herbst 2005 Mitglied im Netzwerk der europäischen Verkehrspolizei TISPOL. Die Organisation setzt sich aus mehreren Gremien und Arbeitsgruppen zusammen und umfasst nahezu alle Länder der Europäischen Union sowie die Schweiz und Norwegen. Der Schwerpunkt der gemeinschaftlichen Arbeit liegt im Informations- und Erfahrungsaustausch. In den jeweiligen Arbeitsgruppen werden spezielle Problembereiche der Verkehrssicherheit, wie beispielsweise das Lenken von Fahrzeugen unter Alkohol- beziehungsweise Drogeneinfluss oder die Unfallbeteiligung besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer, ältere Menschen) diskutiert und nationale Bemühungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheitslage vorgestellt, verglichen und analysiert. TISPOL ist auch bemüht, dem derzeit sehr aktuellen Phänomen von illegalen grenzüberschreitenden Straßenrennen entgegenzutreten und diesen durch rasche Informationsstreuung bestmöglich Einhalt zu gebieten. 55 Im Bereich der Schwerverkehrskontrolle soll durch die Organisation von Technikseminaren die Möglichkeit geschaffen werden, die nationalen Exekutivorgane für die aufkeimenden Probleme des internationalen Transportsektors – wie zum Beispiel jenes der Manipulation am digitalen Tachografen – frühzeitig zu sensibilisieren. 56 8. AKTUELLE THEMEN 8.1 Verkehrsverstöße von ausländischen Lenkern 8.1.1 Einleitung und Problemstellung Im Zuge der EU-Erweiterungen, dem Wegfall der EU-Binnengrenzen und der steigenden Mobilität im Laufe der letzten Jahre ist europaweit ein stetiger Anstieg des Transitverkehrs zu verzeichnen. Als Konsequenz sehen sich die österreichischen Behörden mit einer Vielzahl an Verkehrsübertretungen durch ausländische Verkehrsteilnehmer konfrontiert. So werden österreichweit pro Jahr rund 20 % aller Verkehrsverstöße von ausländischen Fahrzeuglenkern gesetzt – dies entspricht rund 500.000 Radaranzeigen. Aufgrund des zunehmenden Einsatzes von automatisierten Verkehrsüberwachungstechniken müssen die Verwaltungsstrafverfahren zur grenzüberschreitenden Verfolgung der festgestellten Verkehrsverstöße im Rechtshilfeweg geführt werden, da den Behörden im Regelfall als Anhaltspunkte zur Ausforschung der ausländischen Übertreter lediglich die im Radarfoto enthaltenen Daten – insbesondere das Fahrzeugkennzeichen – vorliegen. Aus noch zu erläuternden rechtlichen und faktischen Gründen wird jedoch derzeit der weit überwiegende Teil dieser Verwaltungsübertretungen nicht geahndet. Eine ähnliche Ausgangssituation besteht in den meisten europäischen Staaten und insbesondere jenen mit hohem Transitaufkommen. Signifikante nationale Unterschiede sind hingegen im Grad der Automatisierung der Verkehrsüberwachung, in der operativen Herangehensweise zur Verfolgung ausländischer Verkehrsübertreter sowie in institutioneller Hinsicht, betreffend die Effizienz der nationalen Strafverfolgung, festzustellen. So liegt in manchen Staaten die Quote der von den eigenen Staatsangehörigen im Falle von Verkehrsübertretungen tatsächlich bezahlten Strafen bei deutlich unter 30 % (in Österreich werden deutlich mehr als 90 % der verhängten Strafen auch bezahlt). Am wirkungsvollsten sind Verwaltungsübertretungen von Fahrzeuglenkern mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen derzeit mit operativen Maßnahmen zu ahnden. Dabei werden Verkehrsübertreter von den Organen der Straßenaufsicht unmittelbar vor Ort angehalten und bestraft, wobei Anhaltekommandos und fallweise auch Behördenvertreter als Schnellrichter zum Einsatz kommen. Zur Sicherung des Strafverfahrens kann dem Übertreter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel, wenn der Beschuldigte keine plausible 57 Wohnadresse angibt) der Erlag einer Sicherheitsleistung oder vorläufigen Sicherheit aufgetragen werden. Der quantitativ weit überwiegende Teil der Verkehrsübertretungen wird im Wege der automatisierten Verkehrsüberwachungstechniken grenzüberschreitende Strafverfolgung der festgestellt („Radaranzeigen“). automationsunterstützt Die festgestellten Verkehrsübertretungen ist mit einer Reihe rechtlicher und faktischer Problemstellungen verbunden: Zunächst muss aufgrund des ausländischen Fahrzeugkennzeichens der Halter (Zulassungsbesitzer) im Wege der ausländischen Behörden ausgeforscht werden, um den Lenker/Verkehrsübertreter ausforschen zu können. Voraussetzung für gezielte Halteranfragen ist die Kenntnis der ausländischen Behördenzuständigkeiten. (In Österreich sind ausländische Halteranfragen grundsätzlich von den Zulassungsbehörden – das sind die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen – zu beantworten.) Im Zuge der Lenkererhebung Rechtsordnungen – anderes werden als in dem Fahrzeughalter Österreich – mitunter von den sehr nationalen weitreichende Entschlagungsrechte eingeräumt, sodass in vielen Fällen der Lenker nicht ausgeforscht werden kann. Nur fallweise besteht hier – wie im österreichischen Kraftfahrgesetz vorgesehen – die Möglichkeit von Sanktionen gegenüber dem Fahrzeughalter. Um rechtswirksam zu werden, müssen dem ausländischen Empfänger sämtliche Verfahrensdokumente (hierzu gehört auch schon eine Anonymverfügung) auch in einer Übersetzung in seiner Landessprache zugestellt werden. Im gesamten Verfahrensverlauf ist seitens der Verwaltungsstrafbehörde mit einem beträchtlichen Kostenaufwand aufgrund der notwendigen Übersetzung von Verfahrensdokumenten zu rechnen. Hinzu kommt, dass nur wenige Rechtsordnungen Zustellregelungen im Sinne des österreichischen Zustellgesetzes und insbesondere der „Zustellung zu eigenen Handen“ vorsehen, wie sie auch vom österreichischen Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit verlangt wird. Selbst wenn es im Entscheidungsstaat schließlich gelingt, eine vollstreckbare Entscheidung gegen eine konkrete Person zu treffen, so ist die tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung nur im Wege des Vollstreckungsstaates möglich, dem gemäß Rahmenbeschluss des Rates, 2005/214/IJ über die Anwendung des Grundsatzes der 58 gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen der Erlös der Vollstreckung zufällt. Da das österreichische Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Möglichkeit vorsieht, Erhebungen abzubrechen, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der für die Verfolgung erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis steht, und erfahrungsgemäß die grenzüberschreitende Verfahrensführung bei Verkehrsübertretungen derzeit mit einem sehr hohen Aufwand und geringen Erfolgsaussichten verbunden ist, werden Verwaltungsübertretungen, die von Lenkern ausländischer Fahrzeuge in Österreich verursacht werden, in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht geahndet. Die für die Effizienz der Verkehrsüberwachung und die Verkehrssicherheit negativen Konsequenzen sind unbestritten. Als Reaktion auf die vielfach problembehaftete Verfahrensführung wird daher auf operativer Ebene – in Österreich ebenso wie europaweit – von den zuständigen Behörden mitunter vermehrt mit Anhaltungen und Bestrafung der Verkehrsübertreter vor Ort vorgegangen. In rechtlicher Hinsicht herrscht international derzeit keine Einigkeit, ob, inwieweit und für welche Fälle von Verkehrsübertretungen ausreichende völkerrechtliche Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Strafverfolgung vorliegen. Eine Ausnahme stellt für Österreich die Strafverfolgung deutscher Fahrzeuglenker dar, da mit Deutschland ein praktikables Verwaltungsabkommen besteht, das auch die Strafverfolgung in Verwaltungsstrafsachen regelt. Der Handlungsbedarf betreffend einer einheitlichen Regelung zur EU-weiten Strafverfolgung von Verkehrsübertretungen wurde zwar schon seit geraumer Zeit auch auf EU-Ebene erkannt. Eine diesbezügliche Einigung konnte jedoch – trotz verschiedener Anläufe in den entsprechenden EU-Gremien – bislang nicht erreicht werden. Vorerst besteht nur für den (relativ beschränkten) Bereich der Strafvollstreckung eine EU-weite Regelung. Auch im aktuellen österreichischen Regierungsübereinkommen wurde das Anliegen verankert, „im Interesse der Verkehrssicherheit auf nationaler, bi- und multinationaler sowie europäischer Ebene alle notwendigen Schritte zu setzen um sowohl in- als auch ausländische Verkehrssünder gleichermaßen strafen zu können.“ 59 8.1.2 Zuständigkeiten Ausgehend von der gemäß Bundesverfassung und Bundesministeriengesetz bestehenden Zuständigkeitsverteilung in der österreichischen Rechtsordnung fällt die (grenzüberschreitende) Verfolgung von Verkehrsübertretungen nach ihrem Ablauf und den dabei maßgeblichen Rechtsvorschriften in legistischer Hinsicht einerseits in die Ressortzuständigkeit des Verkehrsministeriums (Verkehrspolizei, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsrecht) und andererseits in die Ressortzuständigkeit des Bundeskanzleramtes und Justizministeriums (Verwaltungsstrafverfahren). Dem Innenministerium kommt hinsichtlich der Gesetzgebung in diesen Bereichen keine Kompetenz zu. Die Vollziehung der (grenzüberschreitenden) Strafverfolgung von Verkehrsverstößen liegt in der Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen. Dem Bundesministerium für Inneres kommt auf diesem Gebiet aus verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Gründen keine Behördenfunktion zu. Die Bediensteten der Bundespolizei werden als Organe der Straßenaufsicht im Auftrag der jeweiligen Verkehrsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde, Bundespolizeidirektion, Landesregierung) tätig (siehe auch Punkt 2). 8.1.3 Rechtsgrundlagen Nach österreichischem Rechtsverständnis (so insbesondere auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits derzeit hinreichende Rechtsgrundlagen für eine EU-weite Strafverfolgung von Verkehrsübertretungen bestehen. Diese Auffassung wird jedoch international nicht oder nur eingeschränkt geteilt. Konkret sind nach österreichischer Auffassung insbesondere die folgenden internationalen Verträge grundsätzlich anwendbar, wobei für jeden Einzelfall vorab noch zu klären ist, inwieweit – im Hinblick auf die Art der Verkehrsübertretung, der Ratifikation der Rechtsgrundlage durch den betreffenden Staat sowie das Verhältnis zur jeweiligen nationalen Rechtslage – die Vorrausetzungen für eine tatsächliche zwischenstaatliche Anwendbarkeit gegeben sind: • Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr 1968 (Wr Übk) (Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. I Nr. 289/1982) Gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, dem die meisten EUStaaten angehören, „sind die Vertragsparteien verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren 60 Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwerwiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat und daher schweren Strafen oder dem Entzug der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, welche das Ersuchen vorgelegt hat, unterliegt.“ (Artikel 3 Absatz 6) Nach österreichischem Rechtsverständnis ist davon auszugehen, dass das Wiener Übereinkommen eine geeignete Rechtsgrundlage auch für die grenzüberschreitende Verfolgung der – quantitativ primär relevanten – Radaranzeigen wegen Geschwindigkeitsübertretungen ist. • EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 (Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; BGBl. III Nr. 65/2005) Das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 enthält eine ausdrückliche Bestimmung, wonach das Übereinkommen auch für die Rechtshilfe im Rahmen des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden ist. („Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.“ (Artikel 3 Absatz 1). Von manchen EU-Mitgliedstaaten wird jedoch für das österreichische Verwaltungsstrafverfahren – unter Verweis auf die mangelnden Tribunalqualitäten der österreichischen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) – die Möglichkeit von Rechtshilfe im Sinne des EU-Rechtshilfeübereinkommens als solche in Frage beziehungsweise Abrede gestellt. 61 • EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates 2005, umgesetzt in Österreich durch das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG 2008) (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen) Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass die EU-weite Vollstreckung von rechtskräftig ergangenen Entscheidungen Vollstreckungsstaat – und und nicht Verwaltungsstrafen dem grundsätzlich Entscheidungsstaat – dem zufallen jeweiligen und der Vollstreckungsstaat auch die Strafgeldeinnahmen daraus erhält. Nach seiner Zielsetzung sind auch Verkehrsstrafen erfasst („Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften“). Im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung ist kritisch anzumerken, dass mit dem EURahmenbeschluss derzeit nur das letzte Glied der Sanktionskette – die Vollstreckung – geregelt wurde. Es unterblieb jedoch die EU-weite Harmonisierung des zuvor notwendigen Strafverfahrens. In Österreich wurde dieser Rahmenbeschluss für den Bereich der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz 2008 (EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008) national umgesetzt (EU-VStVG). • Österreichisch-deutsches Verwaltungsabkommen 1990 (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. I Nr. 526/1990) Dieses bilaterale Verwaltungsabkommen bietet eine geeignete – auch in der Praxis funktionierende – Rechtsgrundlage für die wechselseitige Ahndung von Verkehrsdelikten zwischen Österreich und Deutschland. • EU-Richtlinienvorschlag (2008) Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften Auf EU-Ebene wurde – insbesondere in der Ratsarbeitsgruppe „Landverkehr“ – an einem „Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften 62 gearbeitet.“ Der Geltungsbereich sollte die grenzübergreifende Ahndung von vier Straßenverkehrsdelikten (Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Überfahren eines roten Stopplichtes) umfassen. Weiters soll die Frage der Lenkerauskunft geregelt, ein elektronisches Netzwerk für die Auskunftserteilung geschaffen, eine zentrale nationale Behörde eingerichtet und das Instrument eines EU-weiten Deliktsbescheides geschaffen werden. Gerade der letzte Punkt, der verfahrensrechtliche Belange berührt, führte zu einer intensiven Diskussion in den entsprechenden EU-Gremien über die geeignete Rechtsgrundlage zur Erlassung der Richtlinien (erste oder dritte Säule der EU), die das vorläufige Scheitern der Regelung auf EU-Ebene mit sich brachte. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 – und der damit verbundenen grundlegenden institutionellen Änderung der EU (Abkehr vom „Säulenmodell“ der EU) – ist davon auszugehen, dass auch die oben angesprochenen institutionellen Probleme nicht mehr bestehen und somit der Weg frei sein sollte, eine EU-weite Regelung voranzutreiben. • EUCARIS-Vertrag (2000) und bilaterale EUCARIS-Zusatzübereinkommen (Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem - European Car and Driving Licence Information System) Mit dem multilateralen EUCARIS-Vertrag wurde das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem begründet. Der EUCARIS-Vertrag ermöglicht automatisierte Abfragen von Führerschein- und Fahrzeugdaten in den Fahrzeug- und Führerscheinregistern der Vertragsparteien nicht nur für kriminalpolizeiliche, sondern auch für verwaltungspolizeiliche Zwecke. Für automatisierte Abfragen von Personendaten sind entsprechende bilaterale EUCARISZusatzverträge abzuschließen. Gerade die direkte Abfragemöglichkeit von Halterdaten ohne aufwendigen und vielfach erfolglosen Schriftverkehr brächte den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden eine signifikante Arbeitserleichterung bei der Ausforschung ausländischer Fahrzeughaltern im Falle von „Radaranzeigen“. Derzeit bereitet das Verkehrsministerium (BMVIT) den österreichischen Beitritt zum EUCARIS-Vertrag sowie der Abschluss bilateraler EUCARIS-Zusatzverträge vor. 63 8.2 Verkehrsüberwachung und Datenschutz 8.2.1 Rechtskonformität als Qualitätsmerkmal der staatlichen Verkehrsüberwachung Die zunehmende Automatisierung der Verkehrsüberwachung im Laufe der letzten Jahre führte dazu, dass heute eine Reihe verkehrspolizeilicher Überwachungstechniken eingesetzt werden, die als Datenanwendungen im Sinne des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) zu qualifizieren sind. Diese Techniken umfassen die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung („Section Control“, siehe Punkt 5.2.1), die punktuelle Geschwindigkeitsmessung („Radar“, siehe Punkt 5.2.2), die Abstandsmessung (siehe Punkt 5.2.5), die Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen („Rotlichtüberwachung“, siehe Punkt 5.2.4), die Überwachung aus Fahrzeugen („Zivilstreifen“) sowie die Schwerverkehrskontrolle („Sozialvorschriften“: Lenk- und Ruhezeiten; Fahrgeschwindigkeit, siehe Punkt 5.3). Den Techniken ist gemeinsam, dass es sich um Datenaufzeichnungsgeräte handelt, die der Feststellung, Dokumentation und Verfolgung von strafbaren Handlungen dienen. Da beim Einsatz dieser Überwachungstechniken regelmäßig personenbezogene Daten von Verkehrsteilnehmern verwendet, das heißt verarbeitet (ermittelt, gespeichert) und übermittelt werden, sind von den zuständigen Stellen (Verkehrsbehörden, Exekutive) entsprechende datenschutzrechtliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um allen Verkehrsteilnehmern einerseits ein möglichst hohes Maß an Verkehrssicherheit und andererseits das Grundrecht auf Datenschutz zu garantieren. Als wesentliche Voraussetzung hat der Gesetzgeber konkrete Rechtsgrundlagen in den einschlägigen Materiengesetzen zu schaffen, um zulässige Grundrechtseingriffe – wie im Falle der Verkehrsüberwachung durch staatliche Behörden – entsprechend zu determinieren. 64 8.2.2 Grundrecht auf Datenschutz und automationsunterstützte Verkehrsüberwachung Das Grundrecht auf Datenschutz wird in § 1 DSG wie folgt definiert: „Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […]“ Da die automationsunterstützte Verkehrsüberwachung durch die Verkehrsbehörden in Handhabung der ihr obliegenden Verkehrspolizei (definiert in § 94b Absatz 1 lit a StVO) ablaufbedingt und daher regelmäßig mit Eingriffen in die personenbezogenen Daten von Verkehrsteilnehmern einhergeht, stellt ihr Einsatz einen staatlichen Eingriff im Sinne des § 1 Absatz 2 DSG dar, der nur auf Grund von Gesetzen, die EMRK-konform sind, zulässig ist. 65 8.2.3 Die 22. StVO-Novelle (2009) Der Ausbau der technischen Verkehrsüberwachung wurde aus den oben angeführten Gründen im Laufe der letzten Jahre zunehmend datenschutzrechtlich hinterfragt. In höchstgerichtlichen Entscheidungen (Verfassungsgerichtshoferkenntnisse zur Abstandsmessung im Dezember 2008 und zur Section Control im Juni 2007) wurde wiederholt auf die Notwendigkeit einer expliziten Rechtsgrundlage in den jeweiligen Materiengesetzen für (staatliche) Grundrechtseingriffe – und konkret im Verkehrsrecht – hingewiesen. Diesem datenschutzrechtlichen Erfordernis wurde im Frühjahr 2009 im Rahmen der 22. StVO-Novelle (BGBl I 2009/16) Rechnung getragen und als gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützten bildgebenden Überwachungstechniken im Abschnitt XIII. der Straßenverkehrsordnung „besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“ mit den nachstehenden anwendungsspezifischen Bestimmungen aufgenommen: § 98a StVO Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung („Section Control“) § 98b StVO Punktuelle Geschwindigkeitsmessung („Radar““) § 98c StVO Abstandsmessung § 98d StVO Überwachung der Beachtung der Lichtzeichen („Rotlichtüberwachung“) § 98e StVO Überwachung aus Fahrzeugen § 98f StVO Verkehrsbeobachtung Mit der Novelle fanden nun eindeutige und den praktischen Bedürfnissen der technischen Verkehrsüberwachung Rechnung tragende datenschutzrechtliche Bestimmungen Eingang in das Verkehrsrecht. Zu erwähnen sind hier einerseits anwendungsspezifische Bestimmungen über die Aufbewahrung beziehungsweise Löschung der ermittelten personenbezogenen Daten (darunter auch Daten von unbeteiligten Dritten, also jener Personen, die keine Übertretung begangen haben, „deren bildgebende Erfassung technisch aber nicht ausgeschlossen werden kann“) sowie andererseits Regelungen über die strikte Zweckbindung der Datenverwendung. Weiters wurde im Rahmen der Novelle auch die rechtliche Grundlage geschaffen, im Zuge der Dokumentation von Verkehrsübertretungen Lichtbilder des Fahrzeuglenkers zur Identifizierung des Übertreters anzufertigen. 66 8.2.4 • Aufgabenteilung und datenschutzrechtliche Pflichten in der technischen Verkehrsüberwachung Verkehrsbehörden als Auftraggeber – Exekutive als Dienstleister Der Einsatz der erwähnten Verkehrsüberwachungstechniken erfolgt in Handhabung der Verkehrspolizei durch die Verkehrsbehörde („Verkehrspolizeibehörde“) beziehungsweise die Exekutive, wobei die Exekutive als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes (§ 4 Z 5 beziehungsweise §§ 10 und 11 DSG) im Auftrag der jeweiligen Verkehrsbehörde tätig wird. Die Verkehrsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Zuständigkeit insbesondere, ob, wann und wo die Überwachung erfolgen soll und bedient sich dabei in der Regel der Organe der Bundespolizei, denen gemäß § 97 Abs. 1 StVO die Mitwirkung an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung als Organe der Straßenaufsicht zukommt. Da den Verkehrsbehörden eine ausreichende rechtliche Befugnis beziehungsweise Zuständigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG für jene Art der Benützung von Daten zukommt, die diese mit einer Datenanwendung bezwecken, sind sie als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG zu qualifizieren. Die zuständigen Verkehrsbehörden sind auf dem hochrangigen Straßennetz (Autobahn und Autostraßen) gemäß § 94a StVO die Landesregierungen, auf dem übrigen Straßennetz (Landesstraßen L und B, Gemeindestraßen) gemäß §§ 94b beziehungsweise 95 StVO die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) beziehungsweise die Bundespolizeidirektionen. Allenfalls kann auch einer Gemeinde – sofern sie über einen Gemeindewachkörper verfügt – gemäß § 94c die Handhabung der Verkehrspolizei durch diesen übertragen werden. Die Verkehrsbehörden haben als Auftraggeber weitgehende Pflichten, zumal sie gemäß § 6 Absatz 2 DSG die Verantwortung für die Einhaltung der in § 6 Absatz 1 DSG genannten Grundsätze tragen – und zwar auch dann, wenn sie für die Datenanwendung Dienstleister heranziehen. Sie sind als Auftraggeber allein für die gesetzeskonforme Verwendung aller Daten verantwortlich. • Meldung der Datenanwendung und datenschutzrechtliche Pflichten Jeder Auftraggeber hat grundsätzlich vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission (DSK) mit dem in § 19 DSG festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister (DVR) zu erstatten. Dabei ist nicht für jeden 67 Standort eine eigene Meldung abzugeben, sondern lediglich für die einzelne von der Verkehrsbehörde eingesetzte Überwachungstechnik. 8.2.5 Wie Die Rolle des Verkehrsdienstes im Innenministerium bereits unter Pkt 2 dargestellt, ist das Innenministerium gemäß dem Bundesministeriengesetz (BMG) für die „Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei“ zuständig (Anlage zu § 2, Teil 2 Lit F, Zi 1 BMG). Neben der Beschaffung trägt das Innenministerium auch für den effektiven, reibungslosen und rechtskonformen Einsatz der verschiedenen Verkehrüberwachungssysteme Sorge. Aufgrund dieses Umstandes und da praktisch die gesamte Verkehrsüberwachung – von der Datenermittlung, über die Auswertung bis hin zur Anzeige (Datenübermittlung) an die zuständige Strafbehörde – durch Exekutivbedienstete als Organe der Straßenaufsicht durchgeführt wird, kommt dem Verkehrsdienst im Innenministerium (insbesondere im Wege des inneren Dienstes) die Rolle einer Schnittstelle in der technischen und (datenschutz-) rechtskonformen Abwicklung der Verkehrsüberwachung und in der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit zwischen dem Verkehrsministerium, den Verkehrsbehörden der Länder, den Bundespolizeidirektionen, und den Landespolizeikommanden/Landesverkehrsabteilungen zu. Dies trifft auch insbesondere auf den Bereich des angewandten Datenschutzes (Vorbereitung der Meldung der Datenanwendungen, Entwurf von Datensicherheitsvorschriften) zu, wo seitens des Verkehrsdienstes im Innenministerium im Bemühen um einen rechtskonformen Vollzug wesentliche Impulse für die entsprechende datenschutzrechtliche Absicherung der angewandten Verkehrsüberwachungstechniken und insbesondere der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse der 22. StVO-Novelle erfolgen. 68 8.3 Drogen im Straßenverkehr 8.3.1 Allgemeines und Rechtslage Neben der Beeinträchtigung durch Alkohol stellt § 5 StVO 1960 auch jegliche Beeinträchtigung durch Suchtgift beim Lenken eines Fahrzeuges unter Strafe. Darüber hinaus können auch im Falle einer festgestellten Suchtgiftbeeinträchtigung Zwangsmaßnahmen nach § 5b StVO 1960 gesetzt oder die im Führerscheingesetz (FSG) als Konsequenz einer solchen festgestellten Beeinträchtigung vorgesehenen Maßnahmen, bis hin zum Entzug der Lenkberechtigung, angeordnet werden. Während die Beeinträchtigung durch Alkohol auf Grund festgelegter Höchstgrenzen (0,8 Promille gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 beziehungsweise 0,5 Promille gemäß § 14 Abs. 8 FSG) eindeutig definiert und durch den Einsatz technischer Hilfsmittel (Alkovortestgeräte, Alkomaten) im praktischen Vollzug leicht feststellbar ist, erfordert das Erkennen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift (auf Grund der verschiedenen Wirkungsweisen und Erscheinungsformen sowie das Fehlen definierter Grenzwerte) entsprechende Aufmerksamkeit und umfangreiches Fachwissen der Kontrollorgane. Vorreiter in der systematischen Detektion drogenbeeinträchtigter Fahrzeuglenker durch die Polizei waren die USA. Dort wurde das so genannte „DRE-Programm“ (Drug Recognition Examination Programm) entwickelt, nach dem Exekutivbedienstete, so genannte „Drug Recognation Examiners“, speziell geschult und Kontrollen nach standardisierten Richtlinien durchgeführt wurden. Aber auch innerhalb der EU ist die Bekämpfung suchtgiftbeeinträchtigter Fahrzeuglenker ein wichtiges Anliegen, wobei die jeweiligen nationalen Gesetzeslagen und die taktischen Herangehensweisen der Exekutive durchaus unterschiedlich sind. Allerdings ließen sich im Rahmen einer vom Innenministerium durchgeführten Studie folgende Gemeinsamkeiten feststellen: • Bei einer festgestellten Beeinträchtigung durch Suchtgift ist in allen Mitgliedstaaten Strafbarkeit gegeben. • Grundsätzlich bedarf es einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer Beeinträchtigung des Lenkers. • In einzelnen Ländern gilt das „Zero-Tolerance Prinzip“ (die Strafbarkeit knüpft hier an den Nachweis einer verbotenen Substanz im Körper und nicht an einer festgestellten 69 Beeinträchtigung des Lenkers). Dies ist in Deutschland, Belgien, Finnland, Frankreich, Polen und Schweden der Fall. • Drogenschnell-Erkennungsgeräte (Speichel, Urin) gelangen in einigen Mitgliedstaaten zum Einsatz. • Die Beobachtung des Verhaltens eines Lenkers bei der Kontrolle durch die Exekutive stellt in allen EU-Mitgliedstaaten einen wesentlichen Bestandteil bei der Erkennung von durch Suchtgiftbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern dar. Die Praxis in der Detektion suchtgiftbeeinträchtigter Fahrzeuglenker hat gezeigt, dass die fundierten Feststellungen der Exekutivorgane an Ort und Stelle der Verkehrskontrolle eine wesentliche Stütze für die anschließende Untersuchung durch den Arzt sind. So wurde aufbauend auf internationalen Erkenntniss vom Chefarzt des Innenministeriums das so genannte „Drogen-Check-Formular (DCF)“ entwickelt. Dieses ist von den Exekutivorganen auf Grund ihrer Wahrnehmungen während der Kontrolle auszufüllen und wird anlässlich der Vorführung des Probanden dem untersuchenden Arzt vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Protokoll, das klinisch einfach zu erhebende psychische, neurologische und internistische Befunde integriert und so zur Verbesserung der verkehrsmedizinischen Untersuchung durch den Arzt beiträgt. Die besonders geschulten Straßenaufsichtsorgane sind in der Lage, durch entsprechende Beobachtung des Lenkers und aus dessen Verhalten auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Suchtgift zu schließen. Dabei wird auf bestimmte Symptome geachtet, die den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogen hervorrufen, wie zum Beispiel erweiterte Pupillen, starkes Mitteilungsbedürfnis, momentane Stimmungsschwankungen und so weiter. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass verschiedene Substanzen auch verschiedene physische oder psychische Reaktionen herbeiführen können. Eine mit der Einführung des DCF einhergehende ausgedehnte Schulungsoffensive der Bundespolizei in den Jahren 2002 und 2003 ließ die Kontrollzahlen und damit verbunden auch die Anzahl der festgestellten Übertretungen ansteigen. 70 Anzeigen - Drogen im Straßenverkehr 1500 1261 1200 1139 1024 913 949 940 2008 2009 909 900 649 600 551 481 300 0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Abbildung 38: Anzeigen Drogen im Straßenverkehr; Quelle: Bundesministerium für Inneres Auf Grund der geltenden Rechtslage ist für die rechtsgültige Feststellung einer Beeinträchtigung durch Drogen ausschließlich die ärztliche Untersuchung maßgeblich (vgl. § 5 Abs. 9 iVm Abs. 5 StVO 1960). Solche Untersuchungen werden gemäß § 5 Abs. 5 StVO 1960 von den Ärzten im öffentlichen Sanitätsdienst, den Ärzten einer Bundespolizeibehörde, den diensthabenden Ärzten in öffentlichen Krankenanstalten sowie den besonders ausgebildeten Ärzten (Ärztepoolverordnung-ÄpV; Verordnung des BMVIT über die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen gem § 5 StVO) durchgeführt. Wird von einem Arzt eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme festgestellt, so ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 auch eine Blutabnahme zwingend vorgesehen (Verfassungsbestimmung). 8.3.2 Speichelvortestgeräte Eine weitere Möglichkeit, den Nachweis eines Suchtgiftes im Körper zu erbringen, besteht im Einsatz toxikologisch-analytischer Vortestmethoden. Dabei werden Körperflüssigkeiten, wie Speichel, Harn, oder Schweiß herangezogen und auf verbotene Substanzen untersucht. Allerdings gilt hier zu bedenken, dass der Nachweis einer entsprechenden Substanz im Körper des Probanden keinerlei Rückschlüsse auf eine tatsächliche Beeinträchtigung zulässt 71 und die endgültige Feststellung einer Beeinträchtigung – wie oben ausgeführt – nur dem Arzt zukommt. Im Gegensatz zur „Zero-Tolerance-Regelung“ einiger europäischer Staaten ist der bloße Nachweis eines Suchtgiftes ohne gleichzeitig festgestellter Beeinträchtigung entsprechend der österreichischen (Verkehrs-)Rechtslage nicht strafbar. Die StVO sieht seit der 21. StVO-Novelle (2005) im § 9a StVO 1960 den Einsatz von Speichelvortestgeräten beziehungsweise -streifen durch die Organe des amtsärztlichen Dienstes und der Straßenaufsicht vor. Teststellungen und wissenschaftliche Studien auch auf internationalem Sektor zeigen, dass der Einsatz derzeit am Markt befindlicher Speichelvortestgeräte, bezogen auf die österreichische Rechtslage, insofern als problematisch einzustufen ist, weil ein falsch-negatives Testergebnis eines mit relativ hoher Fehlerwahrscheinlichkeit arbeitenden Vortestgerätes bedingt, dass eine Vorführung zur weiteren amtsärztlichen Untersuchung unterbleiben muss, auch wenn der Beamte Vermutungen einer Beeinträchtigung des Lenkers hat. 8.4 Strafgeldwidmung Die von den Verwaltungsstrafbehörden (d.s. die Bezirkshauptmannschaften bzw. Bundespolizeidirektionen) eingehobenen Strafgelder fließen grundsätzlich dem Land für Zwecke der Sozialhilfe bzw. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion vollzogen wurde (§ 15 Verwaltungsstrafgesetz - Strafgeldwidmung). Von diesem allgemeinen Grundsatz kann gesetzlich abgewichen werden. So werden etwa bei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, die von der Polizei wahrgenommen und bestraft bzw. angezeigt werden (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Trunkenheit, Missachtung von Lichtzeichen uvam) die Strafgelder grundsätzlich zwischen dem Straßenerhalter (auf Autobahnen der Bund, auf Gemeindestraßen die jeweilige Gemeinde, auf Landesstraßen das Land) und dem BM.I im Verhältnis 80 : 20 geteilt. Der Straßenerhalter hat die Strafgelder für Zwecke der Verkehrssicherheit zu verwenden; das BM.I zur Abdeckung des exekutivdienstlichen Aufwandes (Personal- Sachaufwand, wie zB Fahrzeuge und Verkehrsüberwachungsgeräte). Im Laufe der letzen Jahre sind die Anzeigen im Verkehrsüberwachungsbereich generell stark angestiegen. Betroffen davon ist nicht nur der Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung, sondern vor allem auch die Überwachung des Schwerverkehrs. Gerade in diesem letztgenannten Bereich bestehen in den einzelnen Materiengesetzen (wie etwa dem Kraftfahrgesetz, Gefahrgutbeförderungsgesetz oder im Güterbeförderungsgesetz) keine 72 Strafgeldwidmungen. Da die Kontrolltätigkeit der Exekutive aus Einsatzgründen vorwiegend auf den Transitrouten entfaltet wird und etwa die auf den Autobahnen errichteten Verkehrskontrollplätze sich allesamt im Wirkungsbereich von Bezirkshauptmannschaften befinden, fließen in Vollzug dieser Materien die Strafgeldeinnahmen den Ländern für Zwecke der Sozialhilfe zu und erhält der Bund keinen Anteil aus diesen Strafgeldern. Die ebenfalls durch die Bundespolizei zu kontrollierenden Vorschriften etwa nach dem Kraftfahrgesetz, Güterbeförderungsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Führerscheingesetz und dem Immissionsschutzgesetz-Luft beinhalten keine der StVO vergleichbaren Strafgeldwidmungen zur Abdeckung des exekutivdienstlichen Aufwandes. Die Strafgelder fließen in diesen Fällen jener Gebietskörperschaft (in den überwiegenden Fällen das Land) zu, deren Behörde das Verfahren führt. Bisherige Initiativen aus dem Bereich des Innenministeriums zur Schaffung einer aufgabenorientierten Teilung der Strafgelder im Kraftfahrrecht für die Bereiche von Verkehrskontrollplätzen, scheiterten am Widerstand einzelner Länder. Im Regierungsprogramm für die XXIV Gesetzgebungsperiode hat sich die österreichische Bundesregierung zum Ziel gesetzt: „Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels von Strafgeldern nach § 100 StVO i.V.m. § 15 VStG sowie der Strafgeldwidmung im KFG werden Gespräche mit den Gebietskörperschaften mit dem Ziel geführt, den tatsächlichen Verwaltungsaufwand in der Verteilung zu berücksichtigen.“ 8.4.1 • Aufstellung derzeitiger Regelungen der Strafgeldwidmung in für den Bereich der Verkehrsüberwachung maßgeblichen Rechtsvorschriften Straßenverkehrsordnung: Strafgelder fließen grundsätzlich dem Straßenerhalter zu, ausgenommen: Bei Verwaltungsübertretungen die von den Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden (ausgenommen jenen Verwaltungsübertretungen auf Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern), fließen 20 % dem BMI zur Abdeckung des Personal.- und Sachaufwandes und für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu (§ 100 Abs 10 StVO) 73 • Führerscheingesetz: Strafgelder erhält jene Gebietskörperschaft (Bund bzw. das Land), deren Behörde das Strafverfahren in I. Instanz führt, wobei die Strafgelder für Zwecke der Vollziehung des FSG zu verwenden sind (§ 37 Abs 8 FSG); • Tiertransportgesetz: Strafgelder fließen dem Land für Zwecke der Vollziehung des TTG und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu. Wurde eine Übertretung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, erhält das BM.I 20% (§ 22 TTG) • Abfallwirtschaftsgesetz: Strafgelder fließen jener Gebietskörperschaft (Bund bzw. das Land) zu, die den Aufwand für das Strafverfahren hat (§ 80 Abs 6 AWG). • Güterbeförderungsgesetz: 30 % fließen jener Gebietskörperschaft (Bund bzw. das Land) zu, die das Verfahren in I. Instanz führt; 70 % erhält der Österreichische Verkehrssicherheitsfonds (§ 23 Abs 6 GBG) • Immissionsschutzgesetz-Luft: Strafgelder gehen an die Gebietskörperschaft (Bund bzw. das Land), die den Aufwand für das Strafverfahren trägt (§ 30 Absatz 6 IG-L). • Bundesstraßenmautgesetz: Strafgelder aus Mautprellerei und Missachtung der Anhaltung (§§ 20 und 21) gehen zu 80% an die ASFINAG, 20 % erhält das Land für Zwecke der Sozialhilfe (§ 15 VStG). Werden solche Übertretungen von Organen der Bundespolizei wahrgenommen, erhält 60 % die ASFINAG, 20 % das BMI, 20% das Land für Zwecke der Sozialhilfe (§ 15 VStG). Bei Übertretungen der fahrleistungsabhängigen Maut gem. § 20 Abs 2, erhält 20 % jene Gebietskörperschaft, deren Behörde die Geldstrafe verhängte. • In allen übrigen Fällen fallen Strafgelder gem. § 15 VStG den Ländern für Zwecke der Sozialhilfe (bestehen Sozialhilfeverbände, dann diesen) bzw. dem Bund zu, falls ein Bundesgesetz von einer Bundespolizeidirektion vollzogen wurde. 74 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Entwicklung des Unfallgeschehens 1961 bis 2009; Quelle: Statistik Austria .................. 14 Abbildung 2: Verkehrstote; Quelle: Statistik Austria.............................................................................. 14 Abbildung 3: Verkehrsunfälle, Verletzte und Getötete der letzten 10 Jahre; Quelle: Statistik Austria.. 15 Abbildung 4: Unfälle 2006 bis 2009 - Bundesländer; Quelle: Statistik Austria...................................... 15 Abbildung 5: Getötete - Bundesländer; Quelle: Statistik Austria........................................................... 16 Abbildung 6: Alkoholunfälle der letzten 10 Jahre; Quelle: Statistik Austria........................................... 17 Abbildung 7: Getötete bei Alkoholunfällen 2000 bis 2009; Quelle: Statistik Austria ............................. 17 Abbildung 8: Verletzte und getötete Kinder (0 bis 14Jahre) 2000 bis 2009; Quelle: Statistik Austria .. 18 Abbildung 9: Verunglückte Kinder 2009; Quelle: Statistik Austria ........................................................ 18 Abbildung 10: Im Pkw verunglückte Kinder - gesichert bzw. ungesichert nach Verletzungsgrad; Quelle: Statistik Austria .............................................................................................................. 19 Abbildung 11: Verunglückte 15 bis 24-Jährige nach Art der Beteiligung; ............................................. 19 Abbildung 12: Verletzte 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria ......................................... 20 Abbildung 13: Getötete 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria.......................................... 20 Abbildung 14: Verunglückte 2009 nach Altersklassen; Quelle: Statistik Austria................................... 21 Abbildung 15: Getötete 2006 bis 2009 nach Art der Beteiligung; Quelle: Statistik Austria................... 22 Abbildung 16: Verunglückte 15- und 16-jährige Mopedlenker 2005-2009; Quelle: Statistik Austria .... 23 Abbildung 17: Verunglückte Pkw-Insassinnen und Pkw-Insassen 2009 mit bzw ohne Gurt; Quelle: Statistik Austria .............................................................................................................. 25 Abbildung 18: Unfälle mit schweren Lkw, Verletzte und Getötete 2006-2009; ..................................... 26 Abbildung 19: Radargeräte einst und jetzt; Quelle: BM.I ...................................................................... 28 Abbildung 20: Alkotest einst und jetzt; Quelle: BM.I ............................................................................. 29 Abbildung 21: Alkomat; Quelle: BM.I..................................................................................................... 30 Abbildung 22: Alkovortestgerät; Quelle: BM.I........................................................................................ 30 Abbildung 23: Organisatorische Gliederung des Verkehrsdienstes der BP;......................................... 32 Abbildung 24: Gliederung einer LVA (außer Wien); Quelle: OGO LPK ................................................ 34 Abbildung 25: Funktionsweise einer Section-Control-Anlage: Quelle: BM.I ......................................... 38 Abbildung 26: Radarkabine; Quelle: BM.I ............................................................................................. 39 Abbildung 27: Kameraeinheit bei Fronteinbau; Quelle: BM.I ................................................................ 39 Abbildung 28: Abstandmesssystem; Quelle: BM.I ................................................................................ 40 Abbildung 29: Uniformierung des Motorradienstes; Quelle: BM.I ......................................................... 42 Abbildung 30: MR-Lenker bei der Bewältigung eines Hindernispacours; Quelle: BM.I ........................ 43 Abbildung 31: ProVida-Anlage; Quelle: BM.I ........................................................................................ 44 Abbildung 32: Übersicht über die vom BM.I durchgeführten Schulungen; Quelle: Eigene Darstellung 46 Abbildung 33: Neues Bürofahrzeug (Lieferung 2005); Quelle: LPK NÖ ............................................... 47 Abbildung 34: Transitstrecken/Straßenkorridore; Quelle: Österreichisches Institut für Raumplanung. 48 Abbildung 35: Stark befahrene Straßenabschnitte: Quelle: ASFINAG ................................................. 48 Abbildung 36: Stundentafel des Standardprogrammes; Quelle: Eigene Darstellung ........................... 50 Abbildung 37: Stundentafel zur freiwilligen Radfahrprüfung; Quelle: Eigene Darstellung .................... 51 Abbildung 38: Anzeigen Drogen im Straßenverkehr; Quelle: BM.I ....................................................... 71 75