Telefon und Internet - Konsumentenfragen.at
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Telefon und Internet Was KonsumentInnen wissen sollten Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1; 1010 Wien • Verlags- und Herstellungsort: Wien • Druck: BMASK • Stand: Okt. 2013 • Bildnachweis: www.istockphoto.com • ISBN: 978-3-85010-336-7 Alle Rechte vorbehalten: Zu beziehen über das BMASK-Broschürenservice unter https://broschuerenservice.bmask.gv.at. oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800/20 20 74. Jede Verwertung (auch auszugsweise) ist ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere für jede Art der Vervielfältigung, der Übersetzung, der Mikroverfilmung, der Wiedergabe in Fernsehen und Hörfunk, sowie der Verarbeitung und Einspeicherung in elektronische Medien, wie z. B. Internet oder CD-Rom. Telefon und Internet Telefon und Internet Was KonsumentInnen wissen sollten 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung3 Was vor Abschluss eines Vertrags zu überlegen ist? 3 Welcher Tarif? 3 Gibt es zusätzliche Kosten? 4 Stimmt die Qualität? 4 Die Taktung 5 Mein Gesprächsnachweis 5 Rechnung klassisch oder elektronisch? 6 Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen 6 Ich bekomme kein Telefon 7 Die Telefonnummer möchte ich behalten 8 Wie bitte, mein Vertrag wird geändert? 10 Bei der Rechnung stimmt was nicht! 11 Nie mehr als 60 Euro für mobile Datendienste 12 Ich will Kostengrenzen! 14 Das Unternehmen hat mich gesperrt 15 Fahrt ins Ausland 15 Achtung – Vorwahl 09! 17 Hoppala – mit dem Handy eingekauft 19 Achtung bei in-app-Käufen 20 Telefonieren kann ich mir kaum leisten 21 Mein Vertrag läuft aus 21 Wertkarte nicht ausgenutzt 23 Macht mein Handy krank? 23 Rechtliche Grundlagen 24 Wer hilft mir weiter? 25 Weitere Informationen 27 2 Einleitung Einleitung Kaum ein Konsumfeld ist so komplex und so sehr von ständigem Wandel betroffen, gleichzeitig aber so relevant im täglichen Leben wie das der Telekommunikationsdienste. So fand in den letzten Jahren neben der leitungsgebundenen Telefonie (Festnetz) und der mobilen Telefonie die Nutzung des Internet, und dies sowohl leitungsgebunden als auch über Funk für die Nutzung am Handy, flächendeckende Verbreitung. Smarte Handys sind heute nicht mehr wegzudenken. Die Entwicklung ist wohl noch nicht am Ende angelangt. So wird in Österreich gerade die 4. Generation des mobilen Funknetzes, das sogenannte LTE-Netz, errichtet. Es soll besonders schnelles mobiles Internet ermöglichen. Dieser kleine Ratgeber soll Ihnen helfen, das breite Feld der Telekommunikation gut zu nützen! Was vor Abschluss eines Vertrags zu überlegen ist? Welcher Tarif? Aufgrund der bestehenden Tarifvielfalt ist es oft schwierig, das günstigste Angebot zu finden. Zunächst sollten Sie dafür Ihr Nutzungsverhalten analysieren und entscheiden, ob ein Vertrag oder ein Wertkartentarif für Sie passend ist. Hilfreich sind dabei der Handy-Tarifrechner oder der Festnetz- und VOIP-Rechner (VOIP 3 Was vor Abschluss eines Vertrags zu überlegen ist? = telefonieren über Internet) der Bundesarbeitskammer. Diese Rechner schlagen den - Ihrem spezifischen Nutzungsverhalten entsprechend - günstigsten Tarif vor. Die Rechner sind unter http://handy.arbeiterkammer.at abrufbar. Gibt es zusätzliche Kosten? Vor allem bei scheinbar besonders günstigen Angeboten ist Vorsicht geboten. Nicht selten sind zusätzliche Kosten wie etwa „Aktivierungsentgelt“, „Sim-Pauschale“ oder „Servicepauschale“ im Kleingedruckten versteckt. Ein auf den ersten Blick tolles Angebot kann bei genauem Überlegen dann doch recht teuer sein. Dies trifft beispielsweise auf Angebote für das neueste Smartphone um € 0,- zu‚ wenn bei langen Bindungsfristen zugleich monatlich ein hohes Grundentgelt zu zahlen ist. Oft ist es günstiger, wenn Sie ein vertragsfreies Handy kaufen und dazu einen günstigen Tarif wählen, der für Ihr spezielles Nutzungsverhalten passend ist. Rechnen Sie also genau und berücksichtigen Sie alle Kostenkomponenten sowie auch die Mindestvertragsdauer. Stimmt die Qualität? Bei der Wahl der Betreiberfirma ist abgesehen vom Preis natürlich auf die Qualität zu achten. Die Netzabdeckung in der Wohn- bzw. Arbeitsgegend spielt bei Handy und mobilem Internet eine wichtige Rolle. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) stellt für mobiles Internet hier- 4 Was vor Abschluss eines Vertrags zu überlegen ist? zu ein nützliches Tool zur Verfügung: Unter www.netztest.at können Sie die Qualität von mobilem Internet testen. Es werden auch Hinweise gegeben, wie die Qualität des eigenen Anschlusses verbessert werden kann. Dieses Tool können Sie auch für die Wahl eines für sie geeigneten Betreibers nutzen. Die Taktung Die meisten Tarife werden nicht sekundengenau abgerechnet, sondern mit einer bestimmten „Taktung“. Die für Ihren Vertrag gültige Taktung finden Sie z.B. in den Entgeltbestimmungen. Bei mobiler Telefonie ist heute sehr häufig die 60/60-Taktung zu finden (bei Festnetztelefonie oder bei der Nutzung teurer Mehrwertdienste werden noch niedrigere Taktungsintervalle angewandt). 60/60 bedeutet, dass für jede angefangene Minute die ganze Minute verrechnet wird. Günstiger wäre z.B. eine Taktung 60/30, wie sie früher sehr verbreitet war. Bei 60/30 wird für den Beginn eines Telefonates immer mindestens eine Minute verrechnet, wird länger als 1 Minute telefoniert, wird in 30-Sekundenschritten abgerechnet. Mein Gesprächsnachweis Es ist wichtig, Rechnungen genau zu kontrollieren. Allen KundInnen steht dafür ein kostenloser Einzelentgeltnachweis (EEN) zur Verfügung. Im Einzelentgeltnachweis werden alle innerhalb einer Abrechnungsperiode geführten Telefonate bzw. Internetsitzungen getrennt und detailliert aufgelistet. Er informiert NutzerInnen über Beginn und Ende eines entgeltlichen Gesprächs bzw. einer Inter- 5 Was vor Abschluss eines Vertrags zu überlegen ist? netnutzung, über die Dauer dieser einzelnen Verbindung sowie über dessen jeweilige Kosten. Meist ist der EEN auf der Webseite des Telekombetreibers mit einem individuellen Code abrufbar. Er kann jedoch auch in Papierform verlangt werden, wofür nichts extra verrechnet werden darf. Rechnung klassisch oder elektronisch? KonsumentInnen können zwischen einer Rechnung in Papierform und einer elektronischen Rechnung wählen. Für die Papierrechnung darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Die Rechnung wird in der Regel monatlich versandt. Die Rechnung soll immer überprüft werden. Oft erfolgt die Bezahlung automatisch durch Abbuchung vom Bankkonto. Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen Sind die grundsätzlichen Entscheidungen getroffen und kommt es zum Vertragsabschluss, ist zu beachten, dass auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen (EB) zum Vertragsinhalt werden. In diesen finden sich relevante Regelungen zur Kündigung, zu Einmalentgelten und vieles mehr. TIPP! Lesen Sie die Geschäftsbedingungen und vor allem auch die Entgeltbestimmungen vor Vertragsabschluss in Ruhe durch. Verlangen Sie diese im Geschäft oder rufen Sie sie im Internet ab. Bewahren Sie die geltenden Bedingungen gemeinsam mit dem Vertrag auf. 6 Ich bekomme kein Telefon Ich bekomme kein Telefon Mitunter kann es vorkommen, dass ein Vertragsabschluss mangels ausreichender Bonität abgelehnt wird. Grundsätzlich sind Telekommunikationsbetreiber zu den Kriterien der veröffentlichten AGB verpflichtet, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen. Die Betreiberfirma muss es begründen, wenn ein Ablehnungsgrund, wie eben mangelnde Bonität, geltend gemacht wird. Im Falle einer Verweigerung des Vertragsabschlusses aus diesem Grund haben Sie nach dem Datenschutzgesetz das Recht, beim Telekombetreiber zu erfahren, welche Daten für die Bonitätsprüfung verwendet wurden und woher sie stammen. Diese Auskunft muss vollständig und kostenlos erteilt werden. Ergibt diese Auskunft, dass ein Wirtschaftsauskunftsdienst Daten über Sie gesammelt hat, ohne Sie darüber vorher informiert zu haben und ohne Ihnen Gelegenheit gegeben zu haben, der Datenverwendung zu widersprechen, dann liegt schon aus diesen Gründen eine unzulässige Datenverwendung vor (dies unabhängig davon, ob diese Daten richtig oder falsch sind). Nach einer aktuellen Entscheidung der Datenschutzkommission haben Sie Anspruch darauf, dass diese Daten vom Auskunftsdienst nicht mehr verwendet und daher gelöscht werden. Sie müssen diesbezüglich einen Widerspruch formulieren (einen Musterbrief finden Sie unter www.argedaten.at). Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs verweigert, so können Sie sich an die Österreichische Datenschutzkommission wenden. 7 Die Telefonnummer möchte ich behalten Bei unzulässiger oder unrichtiger Eintragung in eine Wirtschaftsdatenbank können unter Umständen Schadenersatzansprüche entstehen. Die Telefonnummer möchte ich behalten Sowohl VertragskundInnen als auch KundInnen mit Wertkarte haben die Möglichkeit, beim Wechsel Ihres Telekombetreibers die bisherige Rufnummer beizubehalten. Das regelt eine „Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern“ (Nummernübertragungsverordnung – NÜV 2012). Die Rufnummernmitnahme läuft in drei Schritten ab. Zunächst ist die Einholung einer sogenannten Nummernübertragungsinformation notwendig, die KundInnen Auskunft unter anderem über die verbleibende Vertragsdauer sowie über die Kosten, die mit der Portierung verbunden sind, gibt. Diese Information ist kostenpflichtig (max. € 4,- inkl. USt.) und ist sowohl bei der alten als auch bei der neuen Betreiberfirma erhältlich. Als zweiter Schritt erfolgt der tatsächliche Antrag auf Rufnummernmitnahme. Dieser ist im Shop des neuen Mobilfunkbetreibers zu stellen, wobei ihm die Nummernübertragungsinformation vorzulegen ist, sofern diese nicht schon bei ihm eingeholt wurde. Der (alte) abgebende Mobilfunkbetreiber kann unter Umständen die Nummernmitnahme verweigern, etwa wenn die Rufnummer einem anderen Teilnehmer zugewiesen ist oder bereits ein Übertragungsprozess im Gange ist. 8 Die Telefonnummer möchte ich behalten Steht dem Antrag nichts entgegen, kann als dritter Schritt die Rufnummer im neuen Netz aktiviert werden. Dabei sollte der Dienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein. ACHTUNG! Auch die gelungene Übertragung Ihrer Rufnummer bedeutet nicht, dass Ihr alter Vertrag automatisch gekündigt ist. Unbedingt zu beachten sind daher Kündigungsfristen und Mindestlaufzeiten, um zu vermeiden, dass Kosten aus zwei Verträgen anfallen. Für die Übertragung der Rufnummer dürfen max. € 15,- inkl. USt. Portierungsentgelt verrechnet werden. In Summe kann die Rufnummernmitnahme somit bis zu € 19,- inkl. USt. betragen. Netzansagefunktion: In der Regel hat jeder Mobilfunkbetreiber eine eigene Vorwahl (z.B. 0660, 0699, 0664, etc.). Daraus kann im Allgemeinen abgeleitet werden, welchen Mobilfunkbetreiber der/ die Angerufene hat. Wurde die Rufnummer aber bei einem Wechsel des Mobilfunkbetreibers mitgenommen, stimmt das dann natürlich nicht mehr. Dies spielt bei Tarifkomponenten, die in „in alle Netze“ gleich verrechnen, keine Rolle. Es kann aber auch sein, dass bestimmte Telefonate/SMS je nachdem, in welches Netz Sie anrufen, unterschiedlich tarifiert wer- 9 Wie bitte, mein Vertrag wird geändert? den. In diesem Fall können Sie nur dann die zu erwartenden Telefonkosten einschätzen, wenn Sie die „Netzansage“-Funktion aktiviert haben. Diese Netzansage weist vor jedem Anruf zu einer übertragenen Rufnummer auf das Netz hin, in das Sie anrufen. Auf Ihr Verlangen muss Ihr Mobilfunkbetreiber diese Ansage kostenlos freischalten, soweit Telefonate zu mitgenommenen Rufnummern tatsächlich anders verrechnet werden. Für SMS an portierte Nummern besteht allerdings keine derartige Pflicht. Wie bitte, mein Vertrag wird geändert? § 25 des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gibt Telekommunikationsbetreibern die Möglichkeit, bei Einhaltung bestimmter Vorgaben einseitig Änderungen bei Verträgen oder den Entgeltbestimmungen vorzunehmen. Geplante Änderungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und entsprechend kundzumachen. Bei Änderungen, die für die KundInnen nicht ausschließlich begünstigend sind, hat die Kundmachung und Anzeige zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zu erfolgen. Außerdem ist der wesentliche Inhalt der geplanten Änderung den KundInnen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung in schriftlicher Form mitzuteilen. Dies erfolgt häufig auf der monatlichen Rechnung. Kann die Änderung für Sie Nachteile bedeuten, müssen Sie darauf hingewiesen werden, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. 10 Bei der Rechnung stimmt was nicht! Der Vertrag kann dann bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos gekündigt werden. Ein Anspruch darauf, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiterzuführen, besteht nicht. Um die Verständlichkeit der Mitteilung über eine geplante Änderung zu erhöhen, hat die RTR die Mitteilungsverordnung erlassen (MitV). Sie regelt die Form, den Inhalt und den Detaillierungsgrad der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung zur geplanten Vertragsänderung. Vor allem soll den KundInnen damit auch ein zutreffendes Bild ihrer Rechtsposition vermittelt werden. Bei der Rechnung stimmt was nicht! Gegen eine unklare Rechnung sollte jedenfalls binnen drei Monaten ab Erhalt schriftlich Einspruch beim Telekombetreiber erhoben werden. Im Einspruchsschreiben sind die Gründe darzulegen, warum die Rechnung für unrichtig erachtet wird. Gleichzeitig mit dem Einspruchsschreiben sollte bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ein Antrag auf Aufschub der Fälligkeit des strittigen Rechnungsbetrags gestellt werden. Fällt die Antwort des Telekombetreibers nicht zufriedenstellend aus oder kommt binnen sechs Wochen gar keine Antwort, kann ein Schlichtungsverfahren bei der RTR beantragt werden (Adresse siehe Ende des Folders). Das Verfahren ist bis auf eigene Aufwendungen wie Kopierkosten kostenlos. Die Schlichtungsstelle wird versuchen, vermittelnd einzugreifen und eine Lösung zu erzielen. 11 Bei der Rechnung stimmt was nicht! TIPP! Wenn es um höhere Summen geht, raten wir Ihnen, den Einspruch mit eingeschriebenem Brief an den Telekombetreiber zu senden. Kommt es zu keiner Lösung, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle. Dafür ist es erforderlich, dass sie die Einspruchsfrist von drei Monaten einhalten. Nie mehr als 60 Euro für mobile Datendienste Durch die am 1. Mai 2012 in Kraft getretene Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV) wurden überraschend hohe Rechnungen im Zusammenhang mit hohem Datenverbrauch bei mobiler Internetnutzung zurückgedrängt. Das Problem bestand darin, dass bei Tarif-Paketangeboten eine gewisse Datenmenge gratis oder relativ günstig im Preis inkludiert war, nach deren Überschreitung war der Datenverkehr dann jedoch unverhältnismäßig teuer. Rechnungen in Höhe von € 1000,- wurden so schnell und oft völlig überraschend erreicht. Die KostbeV gilt für Verträge, die mobile Datendienste inkludieren, wenn ein Tarif je nach Verbrauchsstand unterschiedliche Preise vorsieht. Überschreitet man z.B. ein inkludiertes Gigabyte (GB)-Datenvolumen und wird danach pro Megabyte (MB) verrechnet, so fällt dieser Vertrag in den Anwendungsbereich. Bevor im Handytarif inkludierte Datenvolumina aufgebraucht oder € 30,- inkl. USt. Kosten überschritten werden, müssen KonsumentInnen nun grundsätzlich (per SMS) gewarnt werden. 12 Nie mehr als 60 Euro für mobile Datendienste Bei Erreichen eines Betrages von € 60,- inkl. USt. hat der Telekombetreiber die mobilen Datendienste zu sperren. Mit Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums ist der volle Zugang zum mobilen Internet automatisch wieder möglich. Der Telekombetreiber kann stattdessen auch generell ab Beginn einer verbrauchsabhängigen Verrechnung die Bandbreitengeschwindigkeit auf (zumindest) 128 kbit/s drosseln. Eine Warnung vor der Drosselung findet hier nicht statt. KundInnen sind bei einer derartigen Änderung ihres Telekommunikationsdienstes zu informieren und können der Änderung widersprechen. Wichtig! Die KostbeV stellt also sicher, dass für verbrauchsabhängig verrechnete mobile Datendienste pro Abrechnungszeitraum - das ist in der Regel ein Monat - keine Kosten von mehr als € 60,- inkl. USt. verrechnet werden. Dies kommt vor allem bei Altverträgen zum Tragen. Bei Neuverträgen wird in der Regel nach Erreichen einer vereinbarten Freimenge automatisch die Bandbreitengeschwindigkeit reduziert. Wenn im Vertrag nicht generell ‚Drosselung’ nach Erreichen gewisser Datenmengen vereinbart ist, gilt: Wer trotz Kosten von mehr als € 60,- weitersurfen möchte, kann dies auch weiterhin tun. Einerseits besteht die Möglichkeit durch Zustimmung im Anlassfall statt einer Sperre eine unbeschränkte Nutzung zu vereinbaren 13 Ich will Kostengrenzen! (Opt-in). Andererseits kann auch vorweg auf die Anwendung der Kostenbeschränkungsverordnung gänzlich verzichtet werden. Da es bei Neuverträgen in der Regel die verbrauchsabhängig unterschiedlich hoch verrechneten Tarife nicht mehr gibt - nach Erreichen einer vereinbarten Freimenge wird automatisch die Bandbreitengeschwindigkeit reduziert - finden heute die Warn- und Sperrmechanismen der KostbeV in der Praxis nur bei Altverträgen Anwendung. Ich will Kostengrenzen! Überhöhte Rechnungen sind häufig Anlass von Beschwerden. Besonders problematisch sind sie bei Kindern und Jugendlichen. Nicht selten sind sie sogar mit ein Grund für Verschuldung. Dabei gibt es einige Möglichkeiten, sich bereits im Vorfeld durch Sperre einzelner Dienste dagegen zu schützen. Es gibt unterschiedliche Sperren, wie zum Beispiel: »» Sperren für Mehrwertdienste (sowohl bei Telefonie als auch für SMS) »» Sperren für verbrauchsabhängig verrechnete Datendienste (Internetnutzung) Das Bereitstellen dieser Sperren für KundInnen, die dies wünschen, ist gesetzlich verpflichtend und einmal jährlich kostenlos. »» Daneben bieten Telekombetreiber einzelne Sperren auch freiwillig an, wie z.B. Sperren für Bezahldienste. 14 Das Unternehmen hat mich gesperrt Das Unternehmen hat mich gesperrt Meist sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telekombetreibern vor, dass der Dienst im Falle eines Zahlungsverzugs gesperrt wird. Die AGB beinhalten oft auch weitere Fälle, die zu einer Sperre berechtigen. Der Sperre muss eine Mahnung mit einer Nachfrist von zwei Wochen vorausgehen. Zu beachten ist dabei, dass die Telekombetreiber in der Regel ein Entgelt für die gänzliche Sperre, aber auch für die Entsperrung verlangen. TIPP! Prüfen Sie bei einer Sperre immer, ob Sie tatsächlich in Zahlungsverzug sind. Gibt es andere Gründe, die eine Sperre rechtfertigen? Sollte die Sperre zu Unrecht erfolgt sein, sollten Sie dagegen beim Telekombetreiber Einspruch erheben. Fahrt ins Ausland In rund 200 Ländern der Welt ist Telefonieren in Mobilfunknetzen möglich. Das ist natürlich praktisch, birgt aber unter Umständen die Gefahr von hohen Telefonrechnungen. Innerhalb der Europäischen Union (inklusive Norwegen, Island und Liechtenstein) darf heute nicht mehr als € 0,288 für aktive 15 Fahrt ins Ausland Anrufe und € 0,084 für die Entgegennahme von Anrufen (jeweils pro Minute und inklusive Umsatzsteuer) verlangt werden. In Staaten außerhalb der EU sind auch wesentlich höhere Tarife möglich. Für das Senden von SMS darf maximal € 0,096 inkl. USt verrechnet werden. Für empfangene SMS darf nichts verrechnet werden. Für Datenroamingdienste darf seit Juli 2013 innerhalb der EU pro übertragenem Megabyte maximal € 0,54/MB inkl. USt. verrechnet werden. Zusätzlich muss der Telekombetreiber bei Datenroamingdiensten nach Erreichen von Roamingkosten in der Höhe von € 60,inkl. USt. den Dienst automatisch sperren. Diese Sperre gilt nun weltweit! Mit Juli 2014 werden die maximalen Höchsttarife nochmals gesenkt. Auf der Webseite der RTR, www.rtr.at, können Sie sich über die aktuell gültigen Tarifgrenzen informieren. Achtung! Zu beachten ist, dass auch die Sprachbox im Ausland kosten kann; und zwar sowohl das Hinterlassen einer Nachricht auf der Sprachbox als auch das Abhören von Nachrichten. Innerhalb der EU ist das Hinterlassen einer Nachricht kostenfrei. 16 Achtung – Vorwahl 09! TIPP! Überlegen Sie sich, ob Sie die Sprachbox im Ausland benötigen. Wenn nicht, deaktivieren Sie diese. Fragen Sie dazu Ihren Telekombetreiber oder studieren Sie die Betriebsanleitung Ihres Handys. Manche Unternehmen verlangen auch für die Sperre der Sprachbox und deren Entsperren ein Entgelt! Achtung – Vorwahl 09! Mehrwertdienste werden entweder telefonisch oder per SMS erbracht und sind in der Regel an den mit „09“ beginnenden Nummern zu erkennen. KundInnen zahlen dabei ein erhöhtes Telefonentgelt, das die über das Telefon erbrachte Leistung mitabdeckt. Informationsdienste, Horoskop, Erotikdienste und vieles mehr werden so angeboten und bezahlt. Es gibt auch Dienste, die mit einer zusatzkostenpflichtigen SMS, also einer Mehrwert-SMS erbracht werden. Ein Beispiel dafür ist ein mit einer 09er-Nummer abonnierter Wetterdienst, der Ihnen regelmäßig Wetterwerte schickt. 17 Achtung – Vorwahl 09! Tipp! Immer wieder gibt es Probleme mit nicht oder nicht bewusst bestellten SMS-Abos. Ein solches SMS-Abo können Sie durch Senden des Wortes Stop oder Stopp abbestellen. Die Kosten für 09-Nummern sind unterschiedlich. Über das konkrete Entgelt für einen Mehrwertdienst muss in jeder Werbung und beim Anruf selbst, noch bevor Kosten anfallen, informiert werden. In Österreich dürfen dabei maximal € 3,64 pro Minute inkl. USt. verrechnet werden. Wird nicht nach Minuten abgerechnet, sondern pro Ereignis („Event“), z.B. bei Auskunftsdiensten, beim „Televoting“ oder bei SMS-Diensten, so dürfen bis zu € 10,- inkl. USt. pro „Event“ verlangt werden. Wer Mehrwertdienste nicht in Anspruch nehmen will, kann sie zur Gänze vom Telekombetreiber sperren lassen. Auch eine teilweise Sperre (vor allem hinsichtlich der sogenannten „Erotik-Dienste“, die mit 0930 beginnen) ist möglich. Einmal jährlich ist diese Sperre kostenlos. Es kommt vor, dass Mehrwertnummern systematisch missbraucht werden, indem z.B. mehr als die gesetzlich festgelegten Entgelte verrechnet werden. Die Regulierungsbehörde kann den Telekombetreibern in diesen Fällen mit Bescheid die Auszahlung der eingehobenen Entgelte an den Mehrwertnummernbetreiber für maximal drei Monate untersagen. Für KundInnen kann die RTR anordnen, dass 18 Hoppala – mit dem Handy eingekauft VerbraucherInnen kein Entgelt zahlen müssen bzw. dass bereits entrichtete Entgelte als Gutschrift bei der nächsten Rechnung berücksichtigt werden müssen. Missbrauch von Mehrwertdiensten kann unter www.rtr.at/beschwerden der Regulierungsbehörde gemeldet werden TIPP! Überprüfen Sie Ihre Rechnung regelmäßig. Reagieren Sie gleich, falls überraschende Dienste abgerechnet werden! Machen Sie in diesem Fall einen schriftlichen Rechnungseinspruch beim Telekombetreiber! Hoppala – mit dem Handy eingekauft In Zusammenarbeit zwischen Mobilfunkbetreibern und Unternehmen, die KonsumentInnen Dienstleistungen anbieten, entstehen zurzeit viele neue Möglichkeiten des Bezahlens mittels Handy. So können heute kostenpflichtige Leistungen wie z.B. Musik, Klingeltöne, Spiele, aber auch Tickets, Parkscheine, Apps (das sind Programme für spezielle Anwendungen) und vieles mehr mittels Handy gekauft und auch gleich auf einfache Weise bezahlt werden. Die Einkäufe werden z.B. beim Web- oder Wap-Billing über die Telefonrechnung abgerechnet, oder aber über Ihr Bankkonto. 19 Achtung bei in-app-Käufen Achtung bei in-app-Käufen Problematisch sind diese Bezahlmöglichkeiten dann, wenn unseriöse Angebote über Handydisplays so gestaltet sind, dass den KonsumentInnen gar nicht bewusst wird, dass gerade ein kostenpflichtiger Dienst bestellt wird. ‚Einkäufe‘ sind diesfalls nicht gültig vereinbart. Nicht selten gibt es hier dennoch hohe Rechnungen. Sehr unerfreulich kann dies für Eltern werden, die ihren Kindern ein Smartphone zur Nutzung überlassen und nicht wissen, dass damit - oft auch ohne spürbare Hürde wie der Eingabe eines Codes - eingekauft werden kann. Gerade diesen Umstand nützen Spieleanbieter immer wieder. Es gibt zahlreiche Spiele, die es ermöglichen, aus einem kostenlosen Spiel heraus Einkäufe zur Spielverbesserung (z.B. einen stärkeren Motor bei einem Motorrennspiel) zu tätigen. Die Mobilfunkbetreiber bieten unterschiedliche Sperrmöglichkeiten an (Gesamt- oder Teilsperren für einzelne Bezahlfunktionen). Fallweise kann eine derartige Sperre online im Benutzerbereich des Betreibers selbst vorgenommen werden. TIPPs! »» Wenden Sie sich bei Fragen zu Sperrmöglichkeiten an den Mobilfunkbetreiber. »» Prüfen Sie in ihrem App-Store, ob für Bezahlungen das Erfordernis der Eingabe eines Codes voreingestellt werden kann. 20 Telefonieren kann ich mir kaum leisten TIPPs! »» Prüfen Sie scheinbar kostenlose Dienste kritisch! Auch hinter Gewinnspielen oder Werbebannern verstecken sich oft kostenpflichtige Angebote. »» Falls auf Ihrer Rechnung nicht nachvollziehbare Käufe/Abonnements aufscheinen, machen Sie einen Rechnungseinspruch bei Ihrem Telekombetreiber! Telefonieren kann ich mir kaum leisten Personen mit geringem Einkommen können einen staatlichen Zuschuss zu den Telefonkosten bekommen. Dieser Zuschuss kann nicht nur für ein Festnetztelefon verwendet werden, sondern auch bei bestimmten Handytarifen. Der „Fernsprechentgeltzuschuss“ ist - wie die Rundfunkgebührenbefreiung und die Ökostrombefreiung - bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) zu beantragen und wird erst dann wirksam, wenn der Bescheid der GIS dem Telekommunikationsunternehmen vorgelegt wird. Mein Vertrag läuft aus Die Modalitäten der Kündigung sind meist in den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Zu beachten sind vor allem die Mindestvertragsdauer und die Kündigungsfristen. 21 Mein Vertrag läuft aus Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist eine vorzeitige Kündigung nur unter Zahlung aller Grundentgelte bis zum vereinbarten Vertragsende möglich! Ausnahme: Eine außerordentliche Kündigung gibt es im Fall einer nachteiligen Änderung der Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen. Bei einer Übersiedlung wird der Vertrag in der Regel nicht aufgelöst. Achtung! Wesentlich ist, dass die Kündigungserklärung rechtzeitig bei Ihrem Telekombetreiber einlangt! Beispiel: Eine Kundin hat einen Vertrag mit Mindestbindung bis 30.6. Außerdem sind drei Monate Kündigungsfrist vereinbart. Um den Vertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden, muss spätestens am 31.3. gekündigt sein. Kündigt sie zum Beispiel erst mit Ende der Mindestvertragsdauer, also am 30.6., wird die Kündigung erst nach der dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam, also am 30.9. Achten Sie darauf, in welcher Form die Kündigungserklärung abgegeben werden muss. Fast immer ist es erforderlich, dass die Kündigung unterschrieben ist. Ein E-Mail ohne digitale Signatur genügt häufig nicht. Meist findet sich hierzu in den AGB Näheres. 22 Wertkarte nicht ausgenutzt Tipp! Aus Beweisgründen empfehlen wir Ihnen, die Kündigungserklärung nachweislich (also z.B. per eingeschriebenem Brief) an den Telekombetreiber zu senden. Wertkarte nicht ausgenutzt Wenn Sie einen Wertkartenvertrag kündigen, können Sie die Auszahlung des Restguthabens verlangen. Allerdings wird der Mobilfunkbetreiber bei der Auszahlung des Guthabens eine angemessene Verwaltungsgebühr einbehalten (diese Gebühr beträgt zwischen € 15,- und € 20,-). Macht mein Handy krank? Immer wieder sorgen sich KonsumentInnen um die gesundheitlichen Auswirkungen von Handys und Schnurlostelefonen. Der „Wissenschaftliche Beirat Funk“ des Verkehrsministeriums hat bei Einhaltung der empfohlenen Grenzwerte - keinen Nachweis für eine Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder des Mobilfunks gefunden. Kritische UmweltmedizinerInnen raten aus Vorsorgegründen dennoch für eine möglichst weitgehende Minimierung der Strahlenbelastung. Die größten Belastungen gehen dabei nicht von den großen Antennen der Basisstationen aus, sondern vom unmittelbaren Telefonieren mit dem Handy, vor 23 Rechtliche Grundlagen allem bei schlechten Empfangsbedingungen und in abgeschlossenen Räumen. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen finden sich im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003) und in den darauf basierenden Verordnungen, wie der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V 2009), der Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV) und der Mitteilungsverordnung (MitV) sowie im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Abrufbar sind diese auf der Website der Regulierungsbehörde unter www.rtr.at/de/tk/Recht bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine wichtige Rolle bei der Regulierung des Marktes und zur Herstellung von fairem Wettbewerb. Sie bietet auch eine Schlichtungsstelle an. Die RTR-GmbH wurde mit dem KommAustria Gesetz eingerichtet. 24 Wer hilft mir weiter? Wer hilft mir weiter? Verein für Konsumenteninformation (VKI) Mariahilfer Straße 81, 1060 Wien www.konsument.at Telefon: +43/01/588 77 - 0 E-Mail: [email protected] Bundesarbeitskammer für Arbeiter und Angestellte Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Telefon: +43/01/50165 - 0 und Länderkammern für Arbeiter und Angestellte www.arbeiterkammer.at Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien RTR – Schlichtungsstelle www.rtr.at Telefon: +43/0810 511811 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT, zuständig für Telekommunikation) Radetzkystraße 2, 1030 Wien www.bmvit.gv.at Telefon: +43/01/711 62 65 0 E-Mail: [email protected] 25 Wer hilft mir weiter? GIS Gebühren Info Service GmbH Postfach 1000, 1051 Wien www.gis.at Telefon: +43/0810 00 10 80 E-Mail: [email protected] Österreichische Datenschutzkommission (DSK) Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien www.dsk.gv.at Telefon: +43/01/531 15 - 202525 E-Mail: [email protected] ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz Redtenbachergasse 20, 1160 Wien www.argedaten.at Telefon: +43/0676/910 70 32 E-Mail: [email protected] 26 Weitere Informationen Weitere Informationen Weitere interessante Themen für KonsumentInnen finden Sie unter www.konsumentenfragen.at Weitere Broschüren zum Thema Konsumentenschutz finden Sie unter: https://broschuerenservice.bmask.gv.at oder telefonisch (kostenfrei) unter 0800/20 20 74 Informationen zum Verbraucherrecht finden Sie unter www.verbraucherrecht.at 27 ! Weitere Informationen 28 Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00 – 0 www.bmask.gv.at