Baurisiko Nachbar - Bauen mit (trotz) Nachbarn –
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Baurisiko Nachbar - Bauen mit (trotz) Nachbarn –
STREITBÖRGER SPECKMANN Baurisiko Nachbar - Bauen mit (trotz) Nachbarn – Teil 1: Zivilrechtliche Abwehransprüche Dr. Claas Birkemeyer LL.M. Seminar – Bielefeld, 21. September 2012 Glücklicherweise werden die meisten Bauprojekte ohne Streit mit den Nachbarn realisiert. Das liegt nicht zuletzt an der erfolgreichen Kommunikation der am Bau Beteiligten. Doch es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt (F. Schiller, Wilhelm Tell IV, 3/Tell). Zudem: Hin und wieder übersehen oder vernachlässigen Planer und Architekten bei Baumaßnahmen gesetzlich normierte Nachbaransprüche. Dabei reicht das Waffenarsenal des Nachbarn weiter, als mancher denken mag. Oftmals erzwingt der Nachbar so einen Baustopp oder Umplanungen. Das kostet Zeit und Geld und kann eine Haftung der Verantwortlichen begründen. Auf das Zitat und die Problemlage antworten dieses Seminar und die dazugehörige Zusammenfassung im Sinne einer Volksweisheit: Nach dem Motto Gefahr erkannt, Problemkonstellationen im Gefahr gebannt Zusammenhang werden mit typische Ansprüchen der Nachbarschaft erarbeitet und dargestellt. Auf diese Weise wird dem verantwortlichen Planer und bauleitenden Architekten das Rüstzeug an die Hand gegeben, neuralgische Punkte der Planung und Bauausführung zu erkennen und Umplanungen, dadurch Lösungsstrategien Nachbarvereinbarungen oder zu entwickeln. schlicht das Durch rechtzeitige Anzeigen der geplanten Maßnahmen können Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Das spart Nerven, Zeit und Geld. Einen Anspruch auf Vollständigkeit hat die nachfolgende Aufzählung nicht. DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -1- STREITBÖRGER A. SPECKMANN Verhältnis ziviles und öffentliches Baunachbarrecht Die Baugenehmigung wird gemäß § 75 Bauordnung NRW [BauO NRW] unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Das bedeutet, dass sie keinen Einfluss auf privatrechtliche Rechtspositionen von Nachbarn hat. Der Nachbar kann trotz einer Baugenehmigung zivilrechtlich gegen ein Vorhaben vorgehen. Das zivile und das öffentliche Baunachbarrecht stehen damit nahezu1 unabhängig nebeneinander. Der Nachbar kann demgemäß strategisch mit seinem Anwalt frei entscheiden, ob der Gang zu den Zivilgerichten oder zur Verwaltungsgerichtsbarkeit sinnvoller erscheint oder ob beides gleichzeitig angegangen werden soll. Dabei handelt es sich zwar um eine rein juristische Erwägung, die den den Bauherrn beratenden Architekten im Grunde nicht berührt. Gleichwohl soll nachfolgend ein Gefühl für die Unterschiede vermittelt werden, auch um zu verdeutlichen, welche unterschiedlichen Folgen die Alternativen auslösen. Im Einzelnen wird dazu zunächst auf die im Seminar besprochenen Fälle verwiesen. Danach gewähren sowohl die Verwaltungsgerichte bei einem Angriff auf die Baugenehmigung als auch die Zivilgerichte bei der Verfolgung von privatrechtlichen Abwehransprüchen Eilrechtsschutz, der – aus Bauherrnsicht im schlimmsten Fall – zu einem Baustopp führen kann. Im Einzelnen kristallisieren sich bei den Alternativen aber folgende Unterschiede heraus: Das zivilgerichtliche Eilverfahren Ausnahmen u.a.: Eine rechtskräftige Entscheidung über die Baugenehmigung bindet die Zivilgerichte, BGH NJW 1979, 34, 35; Zivilrechtliche Ansprüche berührt das allerdings im Übrigen nicht (siehe sogleich); Auflagen in Genehmigungen können zivilrechtliche Schutzansprüche begründen, die über die gesetzlich normierten Ansprüche hinausgehen (siehe sogleich). 1 DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -2- STREITBÖRGER SPECKMANN - zeichnet sich in der Regel durch eine schnellere Entscheidung aus; - erfasst öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Abwehransprüche. Denn das Verwaltungsgericht prüft allein die öffentlich-rechtlichen Normen. Dagegen prüft das Zivilgericht nicht nur sämtliche zivilrechtlichen Normen. Vielmehr versteht der BGH sämtliche öffentlichen Normen, die dem Schutz des Nachbarn dienen, als sogenannte Schutzgesetze, die der Nachbar über § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] als zivilrechtliches Abwehrrecht „aktivieren“ kann (BGH, 26.02.1993, NJW 1993, 1580 ff.); - gibt einen direkten Anspruch gegen den Nachbarn und oft über empfindliche Ordnungsgelder ein schärferes Schwert (da der Nachbar im öffentlichen Recht sogar nach einem Erfolg vor Gericht regelmäßig auf die Mithilfe der Behörde angewiesen ist, aber nicht selbst vollstrecken kann), - birgt eine Schadensersatzgefahr, weil derjenige, der eine einstweilige Anordnung vor dem Zivilgericht erwirkt, verschuldensunabhängig haftet, sollte die einstweilige Anordnung später in einem ordentlichen Verfahren keinen Bestand haben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren - zeichnet sich durch eine höhere Erfahrung des Gerichts mit komplexen öffentlich-rechtlich Baurechtsfragen aus; - birgt keine Haftungsgefahr für den Nachbarn; - ist behördengebunden. Gegner ist die Baubehörde. Darüber hinaus gibt es im Einzelfall weitere Unterschiede. So fällt mitunter bereits die Rechtsprechung zu einzelnen Fragestellungen unterschiedlich aus. Das auszuführen, würde den Rahmen indes sprengen. Im Ergebnis wird der – juristisch gut beratene – Nachbar eher den Zivilrechtsweg wählen, wenn es ihm darum geht, den Nachbarn schnell und hart zu treffen und so ggf. „Stillhaltegeld“ zu erwirken, DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -3- STREITBÖRGER SPECKMANN ebenso wenn zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, die das Verwaltungsgericht nicht prüft (z.B. Eigentumsund Besitzschutzansprüche, wie bei der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks mit Baufahrzeugen o.ä.). Er wird dagegen eher das Verwaltungsgericht suchen, wenn es um komplexe öffentliche Fragestellungen geht und er auf eine Umplanung des Vorhabens zielt. DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -4- STREITBÖRGER B. SPECKMANN Das Eigentum und seine Grenzen, §§ 903, 905 ff. BGB Das Zivilrecht betont den Schutz des Eigentums. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer Dritte von jeder Einwirkung auf sein Grundstück ausschließen, wenn nicht das Gesetz oder ein Anspruch eines Dritten entgegenstehen. Damit gilt im zivilen Baurecht ein Grundsatz der „chinesischen Mauer“: Der Bauherr hat grundsätzlich kein Recht, das Nachbargrundstück in irgendeiner Weise in Anspruch zu nehmen. Das ist selbstverständlich, soweit es um die Errichtung des Baukörpers geht. Dieser darf die Grundstückgrenze nicht überschreiten. Das ist banal, auch wenn es um das Überfahren mit Baugerät geht. Der Eigentumsanspruch reicht aber weiter. Er erfasst das Erdreich unter der Erdoberfläche (Unterfangungen, Rückverankerungen etc.) und den Luftraum über der Erdoberfläche (Überschwenken eines Krans – streitig). 1. Der Baukran Nur in den seltensten Fällen kann ein Kran so aufgebaut werden, dass er nicht mindestens ein Nachbargrundstück überschwenkt, zumindest in der Einstellung „windfrei“. Bei der Baustellenplanung muss daher nicht nur bedacht werden, wo der Kran sinnvoll und sicher steht. Vielmehr bedarf es der Berücksichtigung der Rechte des Nachbarn. Dabei ist streitig, ob bzw. wann das Überschwenken des Baukrans eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und vom Nachbar hingenommen werden muss. Das LG Kiel hat vor 20 Jahren die Auffassung vertreten, ein Kranarm überschwenke in einer Höhe, die den Eigentümer nicht belastet. Der Nachbar muss den Kran dann hinnehmen (LG Kiel, 30.10.1990, BauR 1991, 380, ebenso LG Köln, 12.12.1984). Das OLG Düsseldorf unterscheidet feinsinnig: Führt der Arm keine Lasten, stelle er keine Eigentumsbeeinträchtigung dar, weil der Arm so hoch hänge, dass ein Eigentümer überhaupt kein Interesse habe, den Arm auszuschließen. Anders soll es danach liegen, wenn der Kran Lasten führt, weil dann die Angst nachvollziehbar erscheine, es DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -5- STREITBÖRGER SPECKMANN könne Last herunter fallen (OLG Düsseldorf, 26.02.2007, NZW 2007, 582 ff., wohl zustimmend: OLG Frankfurt, 11.01.2011, NJOZ 2011, 1015). Die herrschende Meinung geht indes davon aus, dass das Überschwenken mit und ohne Last eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt. Der Nachbar kann es dann im Wege einer einstweiligen Anordnung verbieten (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, IBR 1989, 207. Maaß, BauR 2007, 1650, 1656). Dem Bauherrn hilft aber das Hammerschlags- und Leitungsrecht (OLG Frankfurt am Main, 11.01.2011, NJOZ 2011, 1015). Das bedeutet, der Bauherr muss die geplante Maßnahme anzeigen und erhält so einen Duldungsanspruch. Die ANZEIGE muss folgende Angaben enthalten bzw. Anforderungen erfüllen: - Die Anzeige muss einen Monat vor den Maßnahmen zugehen. - Die Anzeige bedarf der Schriftform (E-Mail reicht nicht). - Die Arbeiten dürfen nicht auf andere Weise zweckmäßig durchgeführt werden können oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten. - Die Nachteile des Nachbarn dürfen nicht außer Verhältnis stehen. - Zumutbare Minderungsmaßnahmen müssen ergriffen werden. - Das Vorhaben muss öffentlich zulässig sein (formell und materiell – also muss eine erforderliche Baugenehmigung erteilt sein). Wird der Kran nicht schonend aufgestellt, muss der Nachbar ihn somit nicht dulden. Schließlich darf der Bauherr mit den Arbeiten erst beginnen, nachdem der Monat abgelaufen ist und zudem eine hinreichende Sicherheit oder Versicherung vorliegt (Bauherrenhaftpflicht oder Betriebshaftpflicht). Im Ergebnis sollte man es auf den Streit der Gerichte und einen Streit vor den Gerichten nicht ankommen lassen. Die Verzögerung durch DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -6- STREITBÖRGER SPECKMANN den Abbau eines Krans wäre enorm, die Kosten unnötig verschwendet. Sicherheitshalber sollte daher eine Anzeige an den Nachbarn übergeben werden. Tipp1: Zugang beweisbar sicherstellen. Tipp2: Auch der Besitzer kann das Kranüberschwenken untersagen, unabhängig vom Eigentümer (Kirchhof, NZBau 2012, 206, 208). Tpp3: Anzeige muss grundsätzliche alle Eigentümer und unmittelbaren Besitzer erreichen, Anzeige an nur einen von ihnen reicht in der Regel nicht, § 16 Abs. 2 NRG NRW. 2. Grenzwände, Nachbarwände – Abriss Eine Grenzwand liegt allein auf einem Grundstück – entlang der Grenze zum Nachbarn, § 19 Nachbarrechtsgesetz NRW [NRG NRW], dagegen liegt die Nachbarwand auf der Grenze von zwei Grundstücken, sie wird durch die Grenze „halbiert“ (Schäfer, NRG NRW, § 19, Rn. 1). Die Anforderungen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Änderung und dem Abriss von Grenz- und Nachbarwänden unterscheiden sich teilweise. Tipp: Deshalb sollte im Zweifel sehr genau ermittelt werden, wo die Wand verläuft. Nicht selten erweist sich eine Vermessung nach Jahrzehnten als Überraschung und führt zu ungeahnten Folgen für die Bauausführung. BGH, 29.06.2012, BeckRS 2012, 15964: Steht eine Stützwand (Grenzwand) allein auf dem Grundstück des Bauherrn und stützt sie das höher gelegene Gelände des Nachbarn ab, kann der Eigentümer hiermit nach Belieben verfahren. Es ist Sache des Nachbarn für eine Absicherung seines höheren Geländes zu sorgen. Allerdings verlangt die nachbarliche Rücksichtnahme (einklagbar und ggf. mit Schadensersatzanspruch bewehrt), dass die Abrissmaßnahme zuvor angezeigt wird. Tipp: Vor jeder Veränderung einer Grenzwand ist deshalb zu prüfen, wie sich die Änderung auswirkt, um eine geschuldete Anzeige nicht zu übersehen. DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -7- STREITBÖRGER SPECKMANN Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer sein Grundstück zuvor vertieft hatte und dadurch die Stützmauer notwendig wurde. Dann darf der Abriss nicht ohne Abstützungsmaßnahme – auf Kosten des Bauherrn – erfolgen. OLG Köln, 09.03.2000, ZfBR 2000, 557 ff.: Im Fall eines Anbaus an die Grenzwand durch den Nachbarn, entsteht eine gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB. Das gilt selbst bei einem illegalen Anbau. Dann bedarf der Eigentümer der Zustimmung des Nachbarn (wenn illegaler Anbau durch Verfristung nicht mehr abgewehrt werden kann). Zudem muss der Bauherr auf eigene Kosten abstützen. Dasselbe gilt bei einer Nachbarwand. BGH, 28.11.1980, BauR 1981, 405: Liegen auf zwei benachbarten Grundstücken Grenzwände aneinander, grenzen also zwei benachbarte Häuser direkt mit eigener Außenwand aneinander, muss der abreißende Bauherr für eine hinreichende Abdichtung der freigelegten nachbarlichen Grenzwand auf eigene Kosten sorgen. Er bedarf allerdings keiner Zustimmung des Nachbarn. OLG Köln, 14.1.1987, NJW-RR 1987, 529: Stehen die Giebelwände (Grenzwände) aber unabhängig voneinander mit einem Abstand von 4 cm nebeneinander, gilt das Vorstehende nicht. Dann handelt es sich um zwei getrennte Giebelwände und nicht um zwei Giebelwände, die gemeinsam eine einheitliche Grenzeinrichtung bilden. In diesem Fall obliegt es dem Nachbarn, erforderliche Abdichtungsmaßnahmen zu ergreifen. Steht die Grenzwand, die einem Bauvorhaben „im Weg“ steht, allein auf dem Grundstück des Nachbarn, wird es schwierig. Das Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt jedenfalls keine Beseitigung von Hindernissen auf dem Nachbargrundstück (BGH VersR 1980, 650). Es reicht nur soweit, wie die tatsächlichen DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -8- STREITBÖRGER SPECKMANN Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück das zulassen (Schäfer, NRG NRW, § 24, Rn. 14). 3. Vertiefung, Unterfangung, Rückverankerung Bei Arbeiten am Hang oder bei einem Neubau in alten Bebauungszusammenhängen lässt sich oft eine Vertiefung des eigenen Grundstücks nicht vermeiden, wenn wirtschaftliche zumutbare Ergebnisse erzielt werden sollen. Mit der Abgrabung am Hang und in geschlossener Bauweise verbindet sich indes ein erhebliches Konfliktpotenzial. Dabei ist eine Vertiefung des eigenen Grundstücks grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn der Bauherr eine hinreichende Abstützung der Nachbarimmobile gewährleistet (§ 909 BGB). Der Nachweis der Standsicherheit obliegt im Streitfall dem Bauherrn. BGH, 27.6.1997, BauR 1997, 860: Erfordert eine Vertiefung auf dem eigenen Grundstück Abstützungsmaßnahmen, insbesondere eine Unterfangung von Wänden, muss die Unterfangung grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Nur wenn eine Nachbarwand zulässig erhöht oder eine Grenzwand infolge einer Vertiefung unterfangen werden muss, erlaubt das Nachbargesetz NRW ausnahmsweise eine Unterfangung auf dem Nachbargrundstück. Das erfordert: - Eine schriftliche Anzeige mit Wartefrist von einem Monat (siehe oben); - Die sichere und schonende Ausführung (keine zumutbaren Alternativen); - Das Vorliegen einer Baugenehmigung (bzw. der formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen); - Das Leisten einer Sicherheit/Versicherungsschutz. Achtung: Das Abgraben und Unterfangen ist schadenträchtig. Neben dem Bauherrn kommt eine Haftung des planenden und des überwachenden Architekten in Betracht, selbst wenn der Bauherr DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] -9- STREITBÖRGER SPECKMANN einen Statiker zusätzlich befragt (BGH NZBau 2005, 227). Wegen der Schadensträchtigkeit verlangt die Rechtsprechung eine „durchgehende“ Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle, sonst kann er sich nicht auf ein Verschulden der ausführenden Baufirma berufen (OLG FaM, BauR 1999, 1324). Auch der Tragwerksplaner haftet (BGH IBR 1996, 468). Bei Arbeiten am Hang kann ein Arbeiten im Verbau notwendig werden. Standsicher wird dieser nur, wenn der Verbau durch einen zweiten Verbau gesichert werden kann. Alternativ kommt eine Rückverankerung der Bohrpfahlwände in Betracht. In der Rechtsprechung streitig bzw. unklar ist die Frage, welche Nachbaransprüche bei einer Rückverankerung im Verbau bestehen, wenn die Rückverankerung auf dem Nachbargrundstück ausgeführt werden muss. OLG Stuttgart, 2.12.1993, BauR 1994, 545: Das OLG Stuttgart schließt einen Nachbarabwehranspruch aus, wenn die Maßnahme ohne zumutbare Alternative ist, den Regeln der Technik und des öffentlichen Baurechts entspricht und keine unzumutbaren Schäden drohen. BGH, 27.06.1997, BauR 1997, 860: Der BGH hat im Fall einer Betonunterfangung entschieden, dass vergleichbare Maßnahmen unter dem Nachbargrundstück der Zustimmung des Nachbarn bedürfen. Im Ergebnis ist also zu empfehlen, dass über eine erforderliche Rückverankerung im Vorfeld eine Einigung mit dem Nachbarn im Sinne eines Nachbarvertrages getroffen wird. Aus der vorstehenden Entscheidung des BGH folgt, dass auch eine Beton-Injektion unter dem Nachbargrundstück eine Zustimmung des Nachbarn voraussetzt. C. Lärm & Co. Gegenüber den vorstehenden Schwierigkeiten ergeben sich in der Handhabung der nachstehenden Problematik regelmäßig zwei Besonderheiten. Zunächst berühren Lärm, Staub, Erschütterungen und ähnliche Immissionen anders als die vorstehenden Aspekte häufig nicht allein einen Nachbarn, sondern lösen eine erhebliche Breitenwirkung aus. Der Bauherr sieht sich dann nicht nur einem DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 10 - STREITBÖRGER SPECKMANN Nachbarn gegenüber, sondern einer Vielzahl. Das erschwert die Suche nach einer Lösung bzw. Einigung. Des Weiteren berühren Immissionen das subjektive Empfinden. Das lässt sich nur schwierig objektivieren und hat dadurch zur Folge, dass Nachbarn erst in dem Moment abwehrend reagieren, wenn die Immission eintritt, nicht im Vorfeld. Dann reagieren Nachbarn aber umso heftiger auf Störungen. Vor Eintritt der Immission lässt sich daher leichter verhandeln. Tipp: Bei Immissionen empfiehlt sich daher dringend, eine Nachbarvereinbarung im Vorfeld der Baumaßnahme zu suchen. Je nach Ausmaß der zu erwartenden Immissionen kann dies in der bloßen Ankündigung (keine Vereinbarung und nicht belastbar) von Störungen liegen – Informationen tragen bereits wesentlich zur Beruhigung bei – oder mag sich eine schriftliche Vereinbarung anbieten. Nach Beginn der Arbeiten wird den Nachbarn das Leidenspotenzial deutlicher. Auch wird das Druckpotenzial stärker, wenn ein Baustopp droht und der Bauherr erkennbar „nervös“ wird. Nach Beginn der Baumaßnahmen werden Vereinbarungen tendenziell teurer. Seine gesetzliche Normierung findet der zivilrechtliche Schutz des Nachbarn vor Immissionen in § 906 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn ... Grenzwerte nicht überschritten werden. Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung ortsüblich ist und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die wirtschaftlich zumutbar sind. Zusammengefasst braucht der Nachbar damit wesentliche Beeinträchtigungen nicht zu dulden, es sei denn, sie sind ortsüblich und nicht zumutbar zu vermeiden. Im zuletzt genannten Fall kann der Nachbar die Beeinträchtigung zwar nicht abwehren, aber einen Geldausgleich beanspruchen. Er kann die Duldung aber nicht DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 11 - STREITBÖRGER SPECKMANN davon abhängig machen, dass der Geldausgleich oder eine ausreichende Sicherheit vor Beginn der Bauarbeiten geleistet wird (LG Stuttgart, 22.06.2010, BeckRS 2011, 755). Was wesentlich ist, bestimmen vornehmlich einschlägige Rechtsnormen und technische Regeln. So definiert die AVV Baulärm verbindliche Grenzwerte für die jeweiligen Baugebiete. Überschreiten die Baumaßnahmen die dort niedergeschriebenen Grenzwerte, darf man in der Regel von einer Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ausgehen. Auch die 32. BImSchV (Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung) enthält Vorgaben zum Umgang mit Baumaschinen. Anders als die AVV Baulärm normiert die 32. BImSchV allerdings keine Grenzwerte, sondern zulässige „Arbeitszeiten“ für Baumaschinen. Für den Nachbarn hat das den Vorteil, dass er Verstöße nicht mit Schallgutachten untermauern oder sogar belegen muss. Vielmehr kann er sich darauf beschränken, den Verstoß gegen die zulässigen Betriebszeiten zu rügen. BGH WM 1976, 1116: Überschreitet der Baulärm die Grenze der Wesentlichkeit, bedeutet das noch nicht notwendig eine Beschränkung der Bauarbeiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Baulärm in Innenstadtbereichen bzw. in Bebauungszusammenhängen in der Regel ortsüblich ist. Das gilt jedenfalls, wenn er sich auf das notwendige Maß beschränkt. Achtung: Das Merkmal der Ortsüblichkeit „rettet“ allein im Bereich des Zivilrechts. Der Bauaufsicht steht bei Überschreitung der in einschlägigen Regelwerken enthaltenen Grenzen ein Ermessen zu. Wenn das Ausmaß der Überschreitungen nicht bekannt ist (Messungen fehlen) oder von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden muss, kommt für den Nachbarn alternativ zum zivilrechtlichen Abwehranspruch ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten in Betracht. Ob und inwieweit die Baubehörde darauf eingeht, ist Frage des Einzelfalls, also sicherlich auch der medialen Wahrnehmung und Masse der Nachbarn. In NRW existiert allerdings eine eher Nachbar freundliche Rechtsprechung des OVG: Wenn es um die Verletzung von Normen geht, die den Nachbarn schützen, sieht das OVG die Behörde regelmäßig zum Einschreiten verpflichtet (wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt). DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 12 - STREITBÖRGER D. SPECKMANN Sonstiges Folgende Einzelfälle bergen ebenfalls Konfliktpotenzial: 1. Zugang zur Baustelle über Nachbargrundstück BGH, 17.12.1999, NJW 2000, 1719: Selbst bei Nichtnutzung darf Bauherr das Nachbargrundstück nicht in Anspruch nehmen, um dort Materialien zu lagern oder um darüber die Baustelle zu erreichen. Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn anderweitige Lösungen unzumutbar sind. Spiegelbildlich darf die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für den Nachbarn seinerseits nicht unzumutbar sein. Die Anforderungen richten sich nach dem Hammerschlags- und Leiterrecht (siehe sogleich unten). 2. Behinderung des Zugangs zum Nachbargrundstück Es entspricht den Erwartungen eines jeden Eigentümers, dass er sein Grundstück bebauen darf und dafür im Notfall auch öffentlichen Straßenraum mit benutzt. Deshalb müssen beeinträchtigte Nachbarn nach der Rechtsprechung solche Baumaßnahmen dulden, selbst wenn das den Zugang zu ihrem Grundstück erschwert und auch dann, wenn Umsatzverluste und Mietminderungen drohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 86). Erst wenn die Beeinträchtigung die Grenze der Zumutbarkeit (strenger Maßstab) überschreitet, kommt in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB ein Geldausgleich in Betracht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 86; vgl LG Stuttgart, 20.06.2010, BeckRS 2011, 755). 3. Hammerschlags- und Leiterrecht Das Hammerschlags- und Leiterrecht nach § 24 NRG NRW stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz der „chinesischen Mauer“ dar, zwingt den Nachbarn also, in bestimmten Fällen Grenzübertritte des Bauherrn zu dulden. Das Recht gilt für die Errichtung baulicher Anlagen, aber auch für die Unterhaltung und Instandsetzung (Schäfer, NRG NRW, Vorb. §§ 24, 25, Rn. 1). DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 13 - STREITBÖRGER SPECKMANN Das Recht erlaubt die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks u.a. durch - das Aufstellen von Baugerüsten; - das Betreten; - das Überfahren mit Baufahrzeugen; - das Ausheben von Erdreich auf dem Nachbargrundstück, um eine Grenzwand (auf dem eigenen Grundstück) zu gründen oder um diese zu isolieren (BGH, VersR 1980, 651). Die Voraussetzungen lauten: - keine zumutbare Alternative mit geringerer Beeinträchtigung; - die Nachteile dürfen nicht unverhältnismäßig sein; - zumutbare Minderungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (Schonmatten auf den Rasen legen; neuwertige Geräte mit geringen Emissionswerten einsetzen; Lagerflächen gering halten); - Das Vorhaben darf öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen (formelle und materielle Anforderungen, erforderliche Baugenehmigung muss vorliegen) Nicht erforderlich ist, dass das Vorhaben selbst notwendig ist. Diese Entscheidung obliegt allein dem Bauherrn (Schäfer, NRG NRW, § 24, Rn. 10). Das Recht muss schonend ausgeübt werden. So muss das zeitliche Ausmaß auf das Erforderliche Maß begrenzt werden. Aber auch die Jahreszeit kann beispielsweise bei Landwirten oder saisonabhängiger Industrie Bedeutung erlangen (Schäfer, NRG NRW, § 24, Rn. 12). DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 14 - STREITBÖRGER SPECKMANN Anzeige: Das Vorhaben ist einen Monat im Voraus anzuzeigen (dazu bitte oben genannte Tipps beachten: schriftlich, Zugang beweisbar gestalten, Anzeigeempfänger nur Eigentümer oder auch Mieter?). Vor Ablauf der Monatsfrist nach der Anzeige darf der Bauherr mit den Arbeiten nicht beginnen. Dem Nachbarn kommt bei fehlender Anzeige und vor Ablauf der Monatsfrist ein Unterlassungsanspruch zu. Selbstverständlich darf er dem vorzeitigen Beginn zustimmen. 4. Wärmedämmung, Überbau Gemäß § 23a NRG NRW ist ein Überbau zur Wärmedämmung unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr zu dulden. In Ländern, in denen das Nachbarrecht solche Duldungspflichten noch nicht vorgesehen hat, kommt dem Bauherrn kein Anspruch auf den Überbau zu, er bedarf dann der Zustimmung des Nachbarn (Kirchhof, NZBau 2012, 206, 206). E. Ergebnis Im Ergebnis leiten sich folgende Empfehlungen ab, die im Einzelfall mehr oder weniger Beachtung finden können: 1. Exakte Prüfung In der Planungsphase ist das Bauvorhaben exakt auf neuralgische Punkte im Verhältnis zum Nachbarn zu prüfen. Die Prüfung nach Baubeginn erfolgt meist zu spät, um Streit und Schäden effektiv zu vermeiden. Dazu sind folgende Maßnahmen zu erwägen: - Vermessung von grenznahen Nachbarwand etc.); Einrichtungen (Grenzwand, - Es ist ein „Bauzeitenplan“ aufzustellen, der sämtliche Arbeiten festhält, die Rechte des Nachbarn berühren können; - Es ist zu ermitteln, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um Berührungen des Nachbarn im Notfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken (muss man erst im Eilverfahren erklären, warum DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 15 - STREITBÖRGER SPECKMANN eine Baumaschine ab 7:00 Uhr morgens laufen muss und nicht erst später, wird die Zeit kanpp). 2. Gespräch mit dem Nachbarn Mit nichts kann man Nachbarn so sehr verärgern, wie mit fehlenden oder fehlerhaften Informationen. Die Bauphase sollte erläutert werden. Für Fragen sollte man einen Ansprechpartner nennen. 3. Anzeigen nach NRG Auch nach „netten“ Gesprächen sollte man die erforderlichen schriftlichen Anzeigen nicht auslassen. Später den Nachweis zu führen, dass alles besprochen war und eine Anzeige entbehrlich wurde, ist nahezu unmöglich, zumal nach dem Gesetz eine mündliche Anzeige nicht ausreicht. 4. Nachbarvereinbarungen In den Fällen, in denen eine Zustimmung erforderlich wird oder in denen wegen Immissionen Probleme drohen, sollte vor Baubeginn eine Nachbarvereinbarung schriftlich fixiert werden. Die mündliche Zustimmung reicht zwar rechtlich fast in allen Fällen aus. Die Reichweite der Zustimmung lässt sich bei Gesprächen über Bauvorlagen aber kaum beweisen. Die Rechtsprechung stellt insoweit strenge Anforderungen, die im Zweifel zu Lasten des Bauherrn wirken. DR. CLAAS BIRKEMEYER LL.M. FACHANWALT FÜR VERWALTUNGSRECHT STREITBÖRGER SPECKMANN ADENAUER PLATZ 4 33602 BIELEFELD TEL.: ++49 (0)521/91414-0; FAX ++49(0)521/91414-885; MAIL: [email protected] - 16 -