Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie
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Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie
Häufig gestellte Fragen zum Thema Weiterbildungsgeld Link im Internet: http://www.ams.at/vbg/sfa/14666_14680.html#frage14 • Wie lange kann ich maximal in Bildungskarenz gehen und wie viel Geld bekomme ich? Die Bildungskarenz kann innerhalb von vier Jahren im Gesamtausmaß für mindestens 3 Monate und maximal ein Jahr vereinbart werden. Während der Bildungskarenz kann bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Weiterbildungsgeld für die Dauer der Bildungsmaßnahme, maximal jedoch für ein Jahr, bezogen werden. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. • Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein und besteht ein Rechtsanspruch? o Eine Bildungskarenz kann nur dann vereinbart werden, wenn Sie (beim gleichen Dienstgeber) mindestens seit einem Jahr beschäftigt sind. o Eine Bildungskarenz zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn kann innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 4 Jahren im Gesamtausmaß von mindestens drei Monaten bis maximal einem Jahr abgeschlossen werden. Es bleibt dabei Ihnen überlassen, ob die das Jahr zur Gänze durchgehend in Anspruch nehmen wollen – was dazu führt, dass sie in den darauf folgenden 3 Jahren keine weitere Bildungskarenz konsumieren können - oder ob Sie die 12monatige Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbrauchen wollen. Bei letzter Variante muss beachtet werden, dass jeder einzelne Teil zumindest 3 Monate andauern muss. o Eine oder mehrere Bildungsmaßnahme(n) müssen mit der Dauer des vereinbarten Karenzurlaubes grundsätzlich deckungsgleich sein o Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme muss nachweislich im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfolgen oder eine vergleichbare zeitliche Belastung (zB Studium) muss gegeben sein. Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen. o Ein Mindestmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, die so genannte Anwartschaft, muss vorliegen. Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz besteht keiner; jedoch besteht ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Seite 1 • Wann muss ich den Antrag stellen und welche Unterlagen brauche ich? Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist spätestens bei Beginn der Bildungskarenz zu stellen. An Unterlagen sind zum Antragsformular eine Vereinbarung über die Bildungskarenz, abgeschlossen zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, und eine Bestätigung über die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme, welche auch die Kursdauer beinhalten muss, erforderlich. Das Formular für die Bestätigung des Abschlusses der Bildungskarenz können Sie unter Download & Formulare herunterladen. • Ist ein Anspruch gegeben, wenn mein/e Dienstgeber/in in der BRD seinen/ihren Sitz hat? Nein, weil das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), wonach die Bildungskarenz vereinbart werden kann, in der BRD keine Gültigkeit hat. • Muss der/die DienstgeberIn einverstanden sein? Ja, denn die Bildungskarenz muss zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn vereinbart werden. • Bekommt ein/e LehrerIn des Bundes/Landes Weiterbildungsgeld? Wenn er/sie kein/e Beamter/Beamtin ist und auch sonst alle Voraussetzungen erfüllt, kann er/sie Weiterbildungsgeld beziehen. • Wie lange muss man bei einem/einer DienstgeberIn beschäftigt sein? Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen ein Jahr gedauert haben. • Darf ich vor Beantragung des Weiterbildungsgeldes mehrere DienstgeberInnen haben? Parallel können Sie mehrere DienstgeberInnen haben, jedoch muss ein Dienstverhältnis davon zumindest 1 Jahr gedauert haben. Wird mit diesem Dienstgeber eine Bildungskarenz vereinbart, gebührt Weiterbildungsgeld nur, wenn Sie aus den anderen Dienstverhältnissen nur ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. • Welche Beiträge fallen für das Unternehmen an? Keine. Seite 2 • Darf man geringfügig beschäftigt sein? Ja, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die geringfügige Beschäftigung bei dem Dienstgeber, der die Bildungskarenz gewährt hat, oder bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt wird. • Kann ich während der Bildungskarenz Teilzeit arbeiten? Nein, dies ist nicht möglich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist aber zulässig. • Meine Firma wurde vom jetzigen Betrieb übernommen. Insgesamt bin ich länger als ein Jahr beschäftigt. Habe ich Anspruch auf Weiterbildungsgeld? Ja, denn Ihre Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet. • Ich habe zwei Kinder und eine/n nicht erwerbstätige/n GattIn. Erhalte ich ein erhöhtes Weiterbildungsgeld? Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes (inklusive gebührender Familienzuschläge), in jedem Fall jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. • Wo bin ich versichert? Bei der Gebietskrankenkasse Ihres Wohnortes sind Sie krankenversichert. Ebenso sind Sie unfallversichert. • Welche Kurse kann man absolvieren? Jeden Kurs, der zur Weiterbildung dient. Ausgenommen sind Kurse, welche zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden gemacht werden, wie z.B. Gymnastikkurse und ähnliches mehr. Eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch ist jedoch, dass Sie nachweislich an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zB Studium) teilnehmen. Haben Sie Betreuungsverpflichtungen für ein Kind, dass das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bestehen keine längeren Betreuungsmöglichkeiten, ist es ausreichend, wenn die von Ihnen besuchten Weiterbildungsmaßnahmen zumindest 16 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Seite 3 • Kann ich Weiterbildungsgeld auch für eine Ausbildung erhalten, die länger als ein Jahr dauert? Weiterbildungsgeld kann für maximal 1 Jahr gewährt werden auch wenn die Ausbildung länger als 1 Jahr andauert. • Kann der Kursbeginn schon vor Beginn des Bildungskarenzurlaubs sein? Ja, ohne weiteres. Wichtig ist die grundsätzliche Zeitraumdeckung des Kurses mit der Bildungskarenz. Weiterbildungsgeld kann jedoch frühestens ab vereinbarter Bildungskarenz gewährt werden. • Reicht es, wenn ich alle zwei Monate von Freitag bis Sonntag einen Kurs besuche? Nein, denn es muss eine grundsätzliche Zeitraumdeckung zwischen Kursmaßnahme und vereinbarten Bildungskarenz gegeben sein. Da ein Bildungskarenz für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten und maximal einem Jahr vereinbart sein kann, wäre eine Kursmaßnahme, die alle zwei Monate am Wochenende stattfindet, nicht erlaubt. • Wie lange dürfen Bildungsmaßnahmen unterbrochen werden, um eine durchgehende Bezugsdauer zu gewährleisten? Bei einer durchgehenden Bildungskarenz werden Unterbrechungen bis zu 4 Wochen als Vorlaufzeiten oder Nachlaufzeiten toleriert, außer es handelt sich um eine ferienbedingte Unterbrechung, diese kann auch länger dauern. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, so kann das Weiterbildungsgeld in jedem Karenzteil auch für Vor- und Nachbereitungszeiten von jeweils einer Woche ausbezahlt werden. • Werden die Sommerferien durch bezahlt? Ja, wenn diese innerhalb eines zusammengehörigen Kursangebots liegen (z. B. Studium, aufbauende Kursmaßnahmen, usw.). • Kann ich die Bildungskarenz teilen (z. B. heuer 3 Monate und im nächsten Jahr ebenfalls 3 Monate)? Ja. Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz kann innerhalb von 4 Jahren in mehreren Teilen erfolgen, wobei jedoch jeder Teil mindestens 3 Monate dauern muss und alle Teile gemeinsam maximal 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) umfassen dürfen. Seite 4 • Die Kursabsage erfolgte kurzfristig, was ist zu machen bis ein Ersatzkurs gefunden wurde? Weiterbildungsgeld kann nicht angewiesen werden, bis ein Ersatzkurs gefunden worden ist. Wird der Ersatzkurs innerhalb 4 Wochen gefunden, kann rückwirkend angewiesen werden, ansonsten erst ab Beginn des Ersatzkurses. • Wird der Besuch der Kursmaßnahme geprüft? Die Teilnahme an der Kursmaßnahme ist durch qualifizierte Nachweise (z. B. Besuchsbestätigung, usw.) zu belegen. • Kann ich meine Ausbildung auch im Ausland machen und in Österreich Weiterbildungsgeld beziehen? Ja, ohne weiteres. • Habe ich nach der Bildungskarenz Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und Arbeitslosigkeit vorliegt, haben Sie höchstwahrscheinlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Zeiten, welche zur Anspruchsberechnung auf Weiterbildungsgeld herangezogen wurden, bei der Anspruchsberechnung auf Arbeitslosengeld nochmals berücksichtigt werden können. • Muss ich einen neuen Antrag auf Bildungskarenz stellen, wenn ich einen Folgekurs anmelde? Nein, dies ist nicht notwendig. • Verliere ich den Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz gelöst wird? Das Weiterbildungsgeld kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im vereinbarten Zeitraum nur dann weiter bezogen werden, wenn die Lösung durch den Dienstgeber erfolgt ist oder im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gelöst wird; nicht jedoch bei einvernehmlicher Lösung oder Beendigung durch den/die Dienstnehmer/in. Wird bei einer gestaffelten Bildungskarenz das Dienstverhältnis durch den Arbeitsgeber während der Inanspruchnahme eines Karenzteiles aufgelöst, kann das Weiterbildungsgeld nur bis zum Ende dieses Karenzteiles bezogen werden. Für die übrigen Karenzteile besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Wird das Beschäftigungsverhältnis zwischen zwei Karenzteilen gelöst, besteht keine Möglichkeit, Weiterbildungsgeld weiter zu beziehen. Seite 5 • Welche Leistung kann ich nach dem Weiterbildungsgeld beanspruchen? Wenn das Dienstverhältnis noch andauert bzw. aufrecht ist, kann keine weitere Leistung bezogen werden, da Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Wurde allerdings das Dienstverhältnis beendet, wäre eine Antragstellung auf Arbeitslosengeld möglich, da auf die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nochmals zugegriffen werden kann. Diese sind nämlich durch den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht verbraucht. • Habe ich während und nach der Bildungskarenz einen Kündigungsschutz? Während und nach der Bildungskarenz haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz Kontakt: Ihre Ansprechperson vom Service für Unternehmen des AMS steht Ihnen gerne auch persönlich für weitere Fragen zur Verfügung. Tel. 05574/691-0 oder [email protected] Seite 6