Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung von
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Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung von
Regierungspräsidium Gießen Merkblatt Abteilung Umwelt Stand: Mai 2012 Gewerbliches Abwasser Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Quelle: DIN 1999 Teil 100 und 101) Allgemein - Betrieb und Wartung nach DIN EN 858 Teil 2 und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers. - Berücksichtigung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. - Beachtung landesrechtlicher Bestimmungen zur Eigenkontrolle. Betriebsbedingungen Vermeidung stabiler Emulsionen im Abwasser, i.d.R. erfüllt bei - Wasserdruck ≤ 60 bar, - Waschwassertemperatur ≤ 60 °C, - abscheidefreundliche Reinigungsmittel und - aufeinander abgestimmte Reinigungsmittel. Monatliche Eigenkontrolle (Sachkundige1) - Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider, - Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang/Schlammsammelraum, - Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider und ggf. vorhandene Alarmeinrichtungen, - Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz bei Wasserdurchfluss, um eine Verstopfung erkennen zu können. - Beseitigung festgestellter Mängel. Halbjährliche Wartung (Sachkundige1) - Maßnahmen der Eigenkontrolle (s.o.), - Kontrolle der Koaleszenzeinrichtung auf Beschädigung, - Entleerung und Reinigung der Anlage bei Bedarf, - Reinigung der Probenahmeeinrichtung. 1 Als Sachkundige werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrung die sachgerechte Durchführung der Prüfungen und Bewertungen sicherstellen. Die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen kann bei Lehrgängen mit Vororteinweisung erworben werden, wie sie z.B. von Herstellern, Berufsverbänden, Handwerkskammern oder auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen angeboten werden. Entsorgung - Leichtflüssigkeit bei 80% des max. Speichervolumens bzw. wenn bei Rückhaltefunktion für wassergefährdende Stoffe das erforderliche Rückhaltevolumen nicht mehr zur Verfügung steht, - Schlamm bei halber Füllung des Schlammfangvolumens bzw. Füllung des Schlammsammelraumes, - Beachtung abfallrechtlicher Bestimmungen, - Wiederbefüllung nur mit Wasser, das den Einleitebedingungen entspricht, - Bei Anwesenheit von Biodiesel: Abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist spätestens nach einem Jahr von der Wasseroberfläche zu entfernen, bei Havariefällen unverzüglich. Überprüfung (Generalinspektion) (Fachkundige2) - vor Inbetriebnahme, danach alle 5 Jahre, - Entleerung und Komplettreinigung, - Bestandsdaten zur Anlage, - Überhöhung, Warnanlage (Sicherheit gegen den Austritt von Leichtflüssigkeiten), - baulicher Zustand und Dichtheit, - Zustand der Beschichtungen und Einbauten, - selbsttätiger Verschluss (Tarierung), - Betriebstagebuch (Vollständigkeit und Plausibilität), - Entsorgungsnachweise, - Zulassungen, Entwässerungspläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, - tatsächlicher Abwasseranfall (Herkunft, Menge, Inhaltsstoffe etc.), - Bemessung und Eignung der Abscheideranlage in Bezug auf den Abwasseranfall, ggf. unter Berücksichtigung von Biodiesel. Betriebstagebuch - Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse aller Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, - Nachweise zu Wasch- und Reinigungsmitteln, - Aufbewahrungspflicht, Vorlage bei Behörden auf Verlangen. 2 Fachkundige sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen. Im Einzelfall können bei größeren Betrieben die Prüfungen auch von intern unabhängigen und nicht weisungsgebundenen Fachkundigen durchgeführt werden, soweit sie über die gleiche Qualifikation und gerätetechnische Ausstattung verfügen.