Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung
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Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung
Stand: Juni 2015 Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung 1. Was ist das und wofür brauche ich es? Wenn Sie sich in Brasilien scheiden lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist die Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland wirksam geworden. Ihr brasilianisches Scheidungsurteil muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit es auch dort Wirksamkeit entfalten kann. Dies brauchen Sie vor allem dann, wenn Sie erneut heiraten wollen, Ihren Ehenamen ablegen möchten oder Kinder haben, die nicht von ihrem früheren Ehemann stammen. Auch in Erbangelegenheiten kann die Anerkennung wichtig sein. Das Antragsformular (Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen) finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vertretungen in Brasilien. 2. Welche Dokumente muss ich einreichen? a) Scheidung durch Gerichtsurteil: Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio) Trennungsurteil*) (sentença da separação) mit Rechtskraftvermerk („transitou em julgado“) Scheidungsurteil*) (sentença do divórcio) mit Rechtskraftvermerk („transitou em julgado“) Eintragsbefehl des Richters*) für das Cartório von der Trennung UND der Scheidung („mandado de averbação“) Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe eingegangen wurde) gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers, sowie ggfs. brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden) Verdienstbescheinigung*) des Antragstellers (Steuererklärung oder Einkommensnachweis) b) Scheidung durch den Notar: Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio) Scheidungsverhandlung des Notars*) (escritura pública do divórcio) Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe eingegangen wurde) 2 gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers, sowie ggfs. brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht akzeptiert werden) Verdienstbescheinigung des Antragstellers*)(Steuererklärung oder Einkommensnachweis *) Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern („tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen (siehe http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/KonsularserviceNeu/08AnwaltUebersetzer/ 0-Anwalt-Uebersetzer.html). 3. Verfahren Der Antragsteller kann das ausgefüllte Formular entweder bei der für seinen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung oder einem Cartório/Tabelionato unterschreiben. Die erforderlichen Unterlagen sind jeweils in beglaubigter Kopie mitzubringen. Die Fotokopien können entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die deutsche Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) beglaubigt werden. Außerdem wird ein zweiter Satz unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt. Wenn Sie die Dokumente nicht zuvor beim Cartório haben beglaubigen lassen, legen Sie bitte auch die Originale der Urkunden mit vor. 4. Gebühren Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag zur Anerkennung der Ehescheidung wird eine Gebühr von 20,00 EURO (gemäß Nr. 121 des Gebührenverzeichnis zur Auslandskostenverordnung) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages noch Fotokopien durch die Auslandsvertretung zu beglaubigen sind, fallen weitere Gebühren an (mindestens 10,-- Euro). Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten Einkommensnachweisen. Die Gebühr ist direkt zu überweisen und kann NICHT in der Auslandsvertretung gezahlt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank über Überweisungsmöglichkeiten oder wenden Sie sich an jemanden, der ein Konto in Deutschland hat. Wenn Sie den Bescheid über die Anerkennung der Ehescheidung von der deutschen Justizverwaltung erhalten haben, vergessen Sie bitte nicht, ein Original der Entscheidung der Auslandsvertretung zu übergeben. Informationen der Senatsverwaltung für Justiz Berlin zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen) http://www.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.html 5. Bearbeitungsdauer Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Landesjustizverwaltung in Deutschland weiter. Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 2 und 3 Monaten. Haftungsausschluss Diese Angaben basieren auf den den Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. 3