Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung

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Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung
Stand: Juni 2015
Anerkennung einer brasilianischen Ehescheidung
1. Was ist das und wofür brauche ich es?
Wenn Sie sich in Brasilien scheiden lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
so ist die Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland wirksam geworden. Ihr
brasilianisches Scheidungsurteil muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit es
auch dort Wirksamkeit entfalten kann. Dies brauchen Sie vor allem dann, wenn Sie erneut
heiraten wollen, Ihren Ehenamen ablegen möchten oder Kinder haben, die nicht von ihrem
früheren Ehemann stammen. Auch in Erbangelegenheiten kann die Anerkennung wichtig
sein.
Das Antragsformular (Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in
Ehesachen) finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vertretungen in Brasilien.
2. Welche Dokumente muss ich einreichen?
a) Scheidung durch Gerichtsurteil:
Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio)
Trennungsurteil*) (sentença da separação) mit Rechtskraftvermerk („transitou em
julgado“)
Scheidungsurteil*) (sentença do divórcio) mit Rechtskraftvermerk („transitou em
julgado“)
Eintragsbefehl des Richters*) für das Cartório von der Trennung UND der Scheidung
(„mandado de averbação“)
Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe
eingegangen wurde)
gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers, sowie ggfs.
brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht
akzeptiert werden)
Verdienstbescheinigung*) des Antragstellers (Steuererklärung oder
Einkommensnachweis)
b) Scheidung durch den Notar:
Heiratsurkunde*) der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk (averbação do divórcio)
Scheidungsverhandlung des Notars*) (escritura pública do divórcio)
Heiratsurkunde*) der neuen Ehe (sofern im Ausland bereits eine neue Ehe
eingegangen wurde)
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gültiger deutscher Reisepass oder Personalausweis des Antragstellers, sowie ggfs.
brasilianisches Ausweisdokument (Führerscheine oder Berufsausweise können nicht
akzeptiert werden)
Verdienstbescheinigung des Antragstellers*)(Steuererklärung oder
Einkommensnachweis
*)
Urkunden, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, sind
mit einer von einem öffentlich beeidigten anerkannten Übersetzer gefertigten Übersetzung
in die deutsche Sprache vorzulegen. Reisepässe und Personalausweise (carteira de
identidade) müssen nicht übersetzt werden. Eine Liste mit vereidigten Übersetzern
(„tradutores juramentados“) finden Sie auf der Internetseite der deutschen
Auslandsvertretungen
(siehe
http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/KonsularserviceNeu/08AnwaltUebersetzer/
0-Anwalt-Uebersetzer.html).
3. Verfahren
Der Antragsteller kann das ausgefüllte Formular entweder bei der für seinen Wohnort
zuständigen Auslandsvertretung oder einem Cartório/Tabelionato unterschreiben.
Die erforderlichen Unterlagen sind jeweils in beglaubigter Kopie mitzubringen. Die
Fotokopien können entweder durch ein brasilianisches Cartório oder durch die deutsche
Auslandsvertretung (gebührenpflichtig) beglaubigt werden. Außerdem wird ein zweiter Satz
unbeglaubigter („einfacher“) Fotokopien der Unterlagen benötigt. Wenn Sie die Dokumente
nicht zuvor beim Cartório haben beglaubigen lassen, legen Sie bitte auch die Originale der
Urkunden mit vor.
4. Gebühren
Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag zur Anerkennung der Ehescheidung
wird eine Gebühr von 20,00 EURO (gemäß Nr. 121 des Gebührenverzeichnis zur
Auslandskostenverordnung) erhoben, deren Gegenwert bei Antragstellung in brasilianischen
Reais in bar oder bei persönlicher Vorsprache in einem Generalkonsulat auch per
internationaler Kreditkarte (Master, Visa) in Euro zu entrichten ist. Euro-Bargeld, Debitkarten
und Schecks können nicht akzeptiert werden. Sofern im Rahmen des Antrages noch
Fotokopien durch die Auslandsvertretung zu beglaubigen sind, fallen weitere Gebühren an
(mindestens 10,-- Euro).
Die Gebühr der deutschen Behörde errechnet sich aus den eingereichten
Einkommensnachweisen. Die Gebühr ist direkt zu überweisen und kann NICHT in der
Auslandsvertretung gezahlt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank über
Überweisungsmöglichkeiten oder wenden Sie sich an jemanden, der ein Konto in
Deutschland hat.
Wenn Sie den Bescheid über die Anerkennung der Ehescheidung von der deutschen
Justizverwaltung erhalten haben, vergessen Sie bitte nicht, ein Original der Entscheidung der
Auslandsvertretung zu übergeben.
Informationen der Senatsverwaltung für Justiz Berlin zur Anerkennung ausländischer
Entscheidungen
in
Ehesachen
(Auslandsscheidungen)
http://www.berlin.de/sen/justiz/struktur/a2_ausl_scheidg_hinw.html
5. Bearbeitungsdauer
Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Landesjustizverwaltung in
Deutschland weiter. Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 2 und 3 Monaten.
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf den den Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung
vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr.
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