grenzüberschreitende tätigkeiten
Transcrição
grenzüberschreitende tätigkeiten
Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten Klaus-Robert Braus Finanzamt Trier KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 1 Leben und Arbeiten im Grenzraum Deutschland - Luxemburg Finanzamt Trier Inhalt: Aktuelle Pendlerzahlen Neues Doppelbesteuerungsabkommen D – L vom 23.04.2012 Grundsätze des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Besteuerungsrechte bei nichtselbständiger Tätigkeit Verständigungsvereinbarungen zum DBA aus 2011 Steuerliche Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers Kontrollmöglichkeiten Strafbarkeit von Arbeitnehmer/Arbeitgeber/Steuerberater Fazit KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 2 Finanzamt Trier Pendler/Herkunft Aus Deutschland nach Luxemburg: • Rheinland-Pfalz 73,5% Stadt Trier und Landkreis TR-Saarburg: 19.200 Landkreis Bitburg Prüm: 8.000 Landkreis Bernkastel-Wittlich: 1.500 • Saarland 20,3% Quelle: IBA Internationale Arbeitsmarkt Beratungsstelle der Großregion, IBA Aktuell 20.11.2014 KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 3 „Neues“ Doppelbesteuerungsabkommen D – L vom 23.04.2012 Finanzamt Trier Neuerungen: • Senkung der Quellensteuersätze bei Dividenden von 10% auf 5% • Besteuerung der Ruhegehälter aus der Sozialversicherung und der Betriebsrenten (Quellenstaatsprinzip) • Auskunftsaustausch Inkrafttreten: ab 01.01.2014 KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 4 „Neues“ Doppelbesteuerungsabkommen D – L vom 23.04.2012 Finanzamt Trier • Keine Änderungen hinsichtlich des Besteuerungsrechts der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitslohn) • Der bisherige Artikel 10 des DBA 1958 entspricht dem neuen Artikel 14 DBA 2012 KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 5 Finanzamt Trier Grundsätze des DBA Deutschland - Luxemburg • Ort der Tätigkeit für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ausnahme: 183 – Tage – Regelung (nicht für Grenzpendler) • Wohnortsprinzip für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen und für alle Renten bis einschließlich 2013, für private Renten (auch „Junckerrente“ – Art 111 bis) auch nach 2013 • Belegenheitsprinzip für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Quellenstaatsprinzip für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ab 2014) und aus betrieblicher Altersversorgung Luxemburg („Zusatzpensionsrégime“) KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 6 Zuordnung des Besteuerungsrechts Finanzamt Trier Sachverhaltsvorgabe für nachfolgende Übersichten: Wohnort Ansässigkeit des Arbeitgebers L Quelle: TV Foto Vetter KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 7 Art. 14 DBA Luxemburg* Nichtselbständige Arbeit – Übersicht Besteuerungsrecht Finanzamt Trier * vom 23. April 2012 KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 8 Art. 14 DBA Luxemburg* Nichtselbständige Arbeit – Übersicht Besteuerungsrecht Besonderheit Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal Tätigkeit wird ausgeübt im Besteuerung Deutschland Besteuerung Luxemburg Wohnsitzstaat (D) Arbeitgeberstaat (L) Drittstaat(en) Drittstaat und Wohnsitzstaat teils im Arbeitgeberstaat und teils im Wohnsitzstaat teils im Arbeitgeberstaat und teils im Drittstaat 100 % 0% 100 % 100 % 0% 100% 0% 0% teils im Arbeitgeberstaat und teils im Wohnsitzstaat und teils im Drittstaat Krankengeld Mutterschaftsgeld Finanzamt Trier VerständigungsVereinbarung BRD – LUX 07.09.2011 (BStBl 2011 I S. 849) 50 % 50% 50% 50% Bei Tätigkeiten in mehreren Drittstaaten erhöht sich das %Verhältnis entsprechend abhängig von den beteiligten Staaten reduziert sich das %-Verhältnis analog der Erhöhung im Wohnsitzstaat 66,66 % 33,33 % Bei Tätigkeiten in mehreren Drittstaaten erhöht sich das %Verhältnis entsprechend abhängig von den beteiligten Staaten reduziert sich das %-Verhältnis analog der Erhöhung im Wohnsitzstaat 0% 100 % wenn Soz.Vers.Pflicht in L. * vom 23. April 2012 KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 9 Verständigungsvereinbarung Deutschland – Luxemburg vom 26.05.2011 Finanzamt Trier (BStBl I S. 576) Nichtaufgriffsgrenze/Bagatellregelung: - Regel: Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Ausnahme: Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten unter 20 Tagen: keine Besteuerung in Deutschland, wenn Besteuerung in Luxemburg erfolgt ist - Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten ab 20 Tagen: Besteuerung in Deutschland ab dem 1. Tag = Freigrenze KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 10 Verständigungsvereinbarung Deutschland – Luxemburg vom 26.05.2011 Finanzamt Trier Zweifelsfragen zur Bagatellregelung: - unterjährige Beschäftigung für lux. Arbeitgeber: Bagatellgrenze 2 Tage je Monat, maximal 19 Tage im Jahr - Teilzeit: keine Kürzung der Bagatellgrenze bei Teilzeitarbeitsverhältnissen - Teilanwesenheit in Deutschland/Drittstaat Teilanwesenheitszeiten zählen als ganze Arbeitstage für die Berechnung der Bagatellgrenze die Aufteilung des Lohnes im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze erfolgt hingegen stundengenau KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 11 Verständigungsvereinbarung vom 26.05.2011 Finanzamt Trier Behandlung von Urlaub und Krankheit: Urlaub: anteilige Zuteilung des Entgeltes für Urlaub im Verhältnis der Tätigkeitstage. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Krankheit: Besteuerungsrecht für Lohnfortzahlungen, Krankengeld und Mutterschaftsgeld 100% Luxemburg KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 12 Zweifelsfragen zum Besteuerungsrecht Finanzamt Trier (Tele-)Heimarbeit, e-Work, Homeoffice in D: Besteuerungsrecht Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers Bereitschaftsdienst: Bei einem bezahlten Sich-zur-Verfügung-Halten wird die Arbeitsleistung dort erbracht, wo sich der Arbeitnehmer tatsächlich aufhält. Zuordnungskriterium: bezahlte physische Anwesenheit KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 13 Besteuerungsrechte bei Abfindungen/Entschädigungen Finanzamt Trier Verständigungsvereinbarung D – L vom 07.09.2011, BStBl I S. 852 Die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung 1. Abfindung hat Versorgungscharakter: Versteuerung im Wohnsitzstaat 2. Nachzahlung von Lohn/Gehalt/anderer Vergütung oder Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsvertrages Versteuerung im Tätigkeitsstaat Besonderheit zu 2: Aufteilung erforderlich, bei Tätigkeit auch außerhalb Luxemburgs nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrages 3. Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplanes Keine Versteuerung im Ansässigkeitsstaat, wenn Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 14 Besteuerungsrechte bei Abfindungen/Entschädigungen Finanzamt Trier Zweifelsfragen zur Verständigungsvereinbarung vom 07.09.2011: - Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes Für Lohnfortzahlungen, die ein freigestellter Arbeitnehmer im Rahmen des Sozialplans von seinem luxemburgischen Arbeitgeber erhält, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit in seinem Wohnsitzstaat Deutschland aufhält. - Freibeträge für Abfindungen in Luxemburg Freibeträge, die für Abfindungen im Rahmen einer Kündigung oder eines Sozialplans bei der Besteuerung in Luxemburg gewährt werden, bleiben auch im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei. KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 15 Steuerliche Pflichten des Grenzpendlers Finanzamt Trier Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in L keine Erklärungspflicht, wenn Tätigkeit zu 100 % in Luxemburg ausgeübt wird oder an weniger als 20 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland oder Drittstaaten (bei ganzjähriger Beschäftigung für einen lux. Arbeitgeber) Steuererklärungspflicht in D nur bei anderen inländischen Einkünften des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten (außer Kapitalerträge) wg. Progressionsvorbehalt Inländische Kapitalerträge in D unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Ausländische Kapitalerträge (z.B. in L) über Sparerfreibetrag lösen Erklärungspflicht aus. KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 16 Steuerliche Pflichten des Grenzpendlers Finanzamt Trier Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in L wenn Tätigkeit an mindestens 20 Tagen in Deutschland oder Drittstaaten, dann Besteuerungsrecht anteilig im Wohnsitzstaat Deutschland Steuererklärungspflicht in D (Abgabefristen) KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 17 Steuerliche Pflichten des ausländischen (lux.) Arbeitgebers Finanzamt Trier Gegenüber dem deutschen Finanzamt: KEINE ! KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 18 Kontrollmöglichkeiten Wohnsitzfinanzamt Deutschland Finanzamt Trier über Tätigkeiten eines Arbeitnehmers außerhalb Luxemburgs: 1. Eigene Angaben in der Einkommensteuererklärung 2. Entsendemitteilungen nach§18 I Arbeitnehmerentsendegesetz 3. Mitteilungen nach§16 I Mindestlohngesetz 4. Mitteilungen über ausländische Arbeitslöhne nach der EUAmtshilferichtlinie 2011/16/EU ab 2014 5. Auskunftsersuchen Art. 25 DBA Luxemburg 6. Internetrecherche 7. Soziale Netzwerke KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 19 Abläufe bei Eingang von Informationen Finanzamt Trier Prüfung, ob der Grenzpendler bereits steuerlich erfasst ist und seine Einkünfte zutreffend erklärt hat: ja nein • Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen • Prüfung der Festsetzungsfristen • Ermittlung des inländischen Lohnanteils (Umkehr der Beweislast) • Festsetzung der Steuer • ggf. Eröffnung eines Strafverfahrens • ggf. Einleitung eines Verständigungsverfahrens KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 20 Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung von Arbeitnehmern Finanzamt Trier bei Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz bestehender Verpflichtung (z. B. inländische und ausländische Einkünfte) bei unterlassenen Angaben zu Auslandssachverhalten (z.B. Verschweigen ausländischer Einkünfte oder Beteiligungen) bei unrichtigen Angaben zum steuerrelavanten Sachverhalt (z.B. falsche Angaben zum Tätigkeitsort) KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 21 Finanzamt Trier Strafbarkeit von Arbeitgebern Strafbare Beihilfe, z.B. bei Ermutigung des Arbeitnehmers zur Steuerhinterziehung („das merkt das Finanzamt nicht“; „Ist doch kein Problem, wir führen die Steuer doch in Luxemburg ab“) bei Ausstellung von falschen Bescheinigungen für die Steuererklärung des Arbeitnehmers (100%-ige Tätigkeit wird in Luxemburg bescheinigt, obwohl der Arbeitnehmer auch in Deutschland tätig war; unzutreffende Bestätigung der Arbeitslohnaufteilung u.v.a.m.), vgl. Art. 196, 197 Code Pénal wenn der Arbeitgeber auf das Verlangen des Arbeitnehmers eingeht, seinen Arbeitslohn in Luxemburg zu versteuern, obwohl er mindestens 20 Tage in Deutschland oder Drittstaaten arbeitet KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 22 Finanzamt Trier Strafbarkeit von Steuerberatern Strafbare Mittäterschaft oder Beihilfe: Der Steuerberater muss den Unternehmer bei Verlegung oder Gründung einer Fa. im Ausland vollständig beraten, d.h. auch die steuerliche korrekte Behandlung der Arbeitnehmer gewährleisten. So kann die bewusst falsche Besteuerung des gesamten Lohns in Lux. eine strafbare Steuerhinterziehung in Deutschland darstellen, wenn der Arbeitnehmer auf Grundlage der Bescheinigung keine oder eine falsche Erklärung abgibt. Generell: wer als Steuerberater seine Mandanten zu einer Steuerstraftat ermutigt oder sie durch falsche bzw. unvollständige Beratung hierzu verleitet... KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 23 Finanzamt Trier Probleme/Fazit • Weitaus überwiegende Anzahl der Grenzpendler arbeitet ausschließlich in Luxemburg und hat keine weiteren inländischen Einkünfte (steuerlich unproblematisch – risikobehaftet nur Ehegattenfälle mit der Steuerklassenkombination 3/5 Nachzahlungsfälle). • Durch Einführung der Bagatellgrenze von bis zu 19 „unschädlichen“ Arbeitstagen außerhalb Luxemburgs ist eine für Pendler und Verwaltung günstige Lösung gefunden worden, Fälle mit nur kurzfristigen „Auslandseinsätzen“ (z.B. Fortbildung im Wohnsitzstaat o.ä.) nicht aufgreifen zu müssen. KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 24 Finanzamt Trier Probleme/Fazit Risikobehaftet und schwierig in der Ermittlung für eine inländische Besteuerung sind nach wie vor • die Fälle des Baugewerbes, in denen Unternehmen aus der Region in Luxemburg eine Zweigniederlassung gründen und mit ihren dort angemeldeten Arbeitnehmern ihre inländischen Kunden bedienen (Überschreiten der Bagatellgrenze) • die Fälle von Berufskraftfahrern (Lkw- und Busfahrer), in denen die luxemburgischen Arbeitgeber keine Aufteilung des Lohnes nach luxemburgischen und deutschem Besteuerungsrecht vornehmen. KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 25 Fragen Sie jetzt ! oder www.finanzamt-trier.de KPMG Luxemburg Finanzamt Trier 05. März 2015 Folie 26