EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Fax / Dammstrasse 61 CH-8702 Zolli llikon Dr. iur. Jürg Zwicky Rechtsanwalt www.jzlaw.ch Phone +41 (0)43 499 72 88 Mobile +41 (0)79 542 71 70 [email protected] EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Rechtliche Anforderungen an Hersteller und Systemintegratoren Siemens Safety Days , 7. – 10. Mai 2012 Dr. iur. Jürg Zwicky, Rechtsanwalt, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon, www.jzlaw.ch, [email protected] Was ist der „New Approach“? Der „New Approach” ist ein innovatives Werkzeug zur technischen Harmonisierung. Er wurde vom Europäischen Rat im Mai 1985 beschlossen und hat zu einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen der Europäischen Union, der EFTA und den europäischen Normungsorganisationen geführt. Seither unterstützen CEN, CENELEC und ETSI die Umsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Europäischen Binnenmarkt. Richtlinien der Europäischen Union in Übereinstimmung mit dem „New Approach“ legen “grundlegende Anforderungen”, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit fest, denen die Produkte beim Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen müssen. Durch die Anwendung harmonisierter Normen (EN), welche die grundlegenden Anforderungen konkretisieren, können diese bzw. die Richtlinien erfüllt werden (gesetzliche Vermutung). Die Anwendung der Normen ist aber freiwillig! Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 2 Geographischer Anwendungsbereich • Erstmaliges Einführen/Inverkehrbringen im EWR • Europäischer Wirtschaftsraum EWR besteht aus 27 EUMitgliedstaaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein • Weitere Umsetzung der bisherigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfolgte in der Schweiz (1995) und der Türkei (2004) • In der Schweiz ist die Umsetzung der revidierten Richtlinie mit der Maschinenverordnung erfolgt ; Inkraftsetzung wie in der EU per 29. Dezember 2009 • Regelung Occasionen: Bilaterales Abkommen CH-EU Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 3 Sachlicher Anwendungsbereich: Art. 1 • • • • • • • Maschinen Auswechselbare Ausrüstungen Sicherheitsbauteile Lastaufnahmemittel (bisher in Anhang I) Ketten, Seile und Gurte (bisher in Anhang I) Abnehmbare Gelenkwellen Unvollständige Maschinen (NEU im Anwendungsbereich der Richtlinie, mit neuen formellen Erfordernissen) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 4 Neue Ausnahmen von der Richtlinie bzw. Klarstellungen gemäss Art. 1 Absatz 2 Ausgenommen sind beispielsweise • Sicherheitsbauteile vom Originalhersteller der Maschine als identisches Ersatzteil geliefert • Hochspannungsgeräte: Schalt- und Steuergeräte sowie Transformatoren • Elektrische und elektronische Erzeugnisse, welche nur der Niederspannungs-Richtlinie unterliegen (Produkteliste; bisher gefahren-gewichtete Abgrenzung) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 5 Neue Ausnahmen von der Richtlinie bzw. Klarstellungen gemäss Art. 1 Absatz 2 (Forts.) Nur unter die Niederspannungsrichtlinie fallen unter anderem: - Niederspannungsschaltgeräte und – steuergeräte - Elektromotoren im Spannungsbereich der Niederspannungs-RL (gilt auch für Generatoren) • ACHTUNG: Schutzziele der Niederspannungs-RL gelten auch für elektrisch betriebene Maschinen. Konformitätsbewertung jedoch nur nach Maschinen-RL (siehe Anhang I, Ziff. 1.5.1.) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 6 Definitionen gemäss Artikel 2 lit. a - l • NEU: Alle Begriffsbestimmungen am selben Ort! • Maschine: Gesamtheit miteinander verbundener Teile für eine bestimmte Anwendung, von denen mindestens eines beweglich ist, aber NEU auch wenn bloss Teile zur Verbindung mit Einsatzort oder mit Energie- oder Antriebsquelle fehlen. NEU: Maschinen ohne Antrieb, für die aber ein solcher vorgesehen ist. • Ist Antrieb in Risikoanalyse enthalten, gilt die noch antrieblose Maschine als vollständige Maschine (mit CEZeichen, Konformitätserklärung). Ansonsten unvollständige Maschine (Definition in Artikel 2 litera g) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 7 Definitionen gemäss Artikel 2 lit. a – l • Sicherheitsbauteil: Gesondert in Verkehr gebracht, gewährleistet Sicherheitsfunktion, verursacht Gefährdung bei Ausfall, ist für das Funktionieren der Maschine an sich nicht erforderlich. • Indikative Liste von Sicherheitsbauteilen in Anhang V! • Anlagen gelten als Maschinen: Gesamtheit von Maschinen/unvollständigen Maschinen Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 8 Definitionen gemäss Artikel 2 lit. a – l : Anlagen • Gesamtheit von Maschinen/unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren • Als integrale Einheit zusammengestellt und gesteuert zwecks Erreichung eines Ziel, wie z.B. Herstellung eines Produkts oder Stoffbearbeitung (z.B. Kläranlage) • Produktionstechnisch eine Einheit, gemeinsame / verknüpfte Steuerung; das Funktionieren einer Einheit beeinflusst die anderen Einheiten • Anlage ist als solche der Konformitätsbewertung zu unterziehen (Schnittstellen-Problematik)! Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 9 Anforderungen an Inverkehrbringen und Inbetriebnahme klar gegliedert: Artikel 5 Pflichten des Herstellers (oder Bevollmächtigten) • Sicherstellen, dass relevante Anforderungen des Anhangs I erfüllt sind, und über die Mittel zur Sicherstellung verfügen bzw. Zugang zu ihnen haben • Verfügbarkeit technischer Unterlagen (s. Anhang VII A) • Nötige Informationen/Betriebsanleitung zur Verfügung stellen • Konformitätsbewertung gemäss Art. 12 durchführen • Konformitätserklärung ausstellen und der Maschine beilegen • CE-Kennzeichnung nach Art. 16 anbringen (vgl. auch Anhang III und Artikel 17) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 10 Konformitätsbewertungsverfahren Artikel 12 • Klare Verbesserung für die Hersteller von Anhang IVMaschinen! • Maschine nach Norm (EN) und unter Anhang IV fallend: - NEU: Modul A mit interner Fertigungskontrolle; oder - Baumusterprüfung nach Anhang IX und VIII Ziff. 3; oder - NEU umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X • Maschine nicht nach EN, unter Anhang IV fallend: - Baumusterprüfung (Anhang IX und VIII Ziff. 3) - NEU umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 11 Konformitätsbewertungsverfahren Artikel 12 (Forts.) • Baumusterprüfungen sind 5 Jahre gültig (Anhang IX) • Maschine NICHT unter Anhang IV fallend (rund 95% aller Maschinen!): Selbstdeklaration durch den Hersteller (sog. Modul A) = kein Beizug einer Drittstelle nötig Wie unter bisheriger Maschinenrichtlinie 98/37/EG! • CE-Kennzeichnung ist in der Schweiz nicht vorgeschrieben (aber dennoch häufig anzutreffen) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 12 Verfahren für unvollständige Maschinen Art. 13 • Maschinen gemäss Art. 4(2) der alten MRL 98/37/EG brauchten nur die Herstellererklärung; ansonsten keine Verpflichtungen • Unvollständige Maschinen unterliegen NEU den Anforderungen des Art. 13 und benötigen: - technische Unterlagen nach Anhang VII B - Montageanleitung nach Anhang VI: Sprache wählbar! - Einbauerklärung gemäss Anhang II B (bisher „Herstellererklärung“; Anpassung an engl. Terminologie) • NEU: Montageanleitung und Einbauerklärung sind beizufügen! Nach Einbau bilden sie Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 13 Anhang VII: Technische Unterlagen für Maschinen • Nicht zu verwechseln mit Betriebsanleitungen! (Technische Unterlagen bleiben beim Hersteller) • Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein • Fremdsprachige Unterlagen von Zulieferanten können somit als Teil der Unterlagen übernommen werden, sofern sie in einer Gemeinschaftssprache abgefasst sind • Einbau- oder Konformitätserklärungen von Zulieferanten müssen in die technischen Unterlagen der vollständigen Maschine/Anlage übernommen werden Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 14 Komponenten und Werkzeuge • Komponenten unterliegen der Richtlinie nicht • Beispiele: Dichtungen, Rollen, Elektromagnet-Ventile, Kugellager, elastische Kupplungen, Hydraulikzylinder, (Flanschen)Getriebe • Werkzeuge unterliegen der Richtlinie nicht • Beispiele: Bohrer, Sägeblätter, Schleifscheiben, Meissel • Werkzeuge gelten auch nicht als auswechselbare Ausrüstungen (die gemäss Artikel 2 litera k der Richtlinie unterliegen, wie z.B. Schneepflug oder traktorgezogene landwirtschaftliche Maschinen zur Feldbearbeitung) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 15 Dokumentationspflichten: Worauf hat der Kunde/Systemintegrator Anspruch? Vollständige Maschinen: • Konformitätserklärung (gemäss Anhang II.A.) in CHAmtssprache (D, F oder I): vom Hersteller auszustellen (Mustervorlagen: www.jzlaw.ch) • Betriebsanleitung in der oder den CH-Amtssprachen (gekennzeichnet als „Orginalbetriebsanleitung“ oder „Uebersetzung der Originalbetriebsanleitung“); Anhang I, Ziffer 1.7.4. ff. • Technische Unterlagen verbleiben beim Hersteller (Know-How!). Abweichende vertragliche Regelung möglich (Anlagenbau!) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 16 Dokumentationspflichten: Worauf hat der Kunde/Systemintegrator Anspruch? Unvollständige Maschinen: • Einbauerklärung (gemäss Anhang II.B.) in CHAmtssprache (D, F oder I): vom Hersteller auszustellen (Mustervorlagen: www.jzlaw.ch) • Montageanleitung; Uebersetzung in CH-Amtssprachen nicht zwingend (muss aber EU-Amtssprache sein, siehe Anhang VI). Empfehlung: CH-Amtssprache oder Englisch verlangen • Technische Unterlagen verbleiben beim Hersteller (Know-How!) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 17 Dokumentationspflichten: Worauf hat der Kunde/Systemintegrator Anspruch? • Konsequenz für Kunden (z.B. Anlagenbauer) in Bezug auf die technischen Unterlagen (TU), die grundsätzlich beim Hersteller verbleiben: Kunde/Systemintegrator sollte gegenüber dem/den Hersteller(n) vertraglich mindestens sicherstellen, dass Hersteller die TU der Marktüberwachungsbehörde aushändigt, wenn diese danach verlangt. TU sind von den Herstellern wohl am besten in Englisch abzufassen (in den Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen muss sich der Hersteller explizit hierzu verpflichten) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 18 Umbauten / Gebrauchtmaschinen • Bewirken Umbauten/Modifikationen wesentliche Leistungssteigerungen und/oder Funktionsänderungen, und haben diese wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit (bzw. es entstehen neue Risiken, die nicht mit einfachen Mitteln wie trennenden Schutzeinrichtungen beseitigt werden können), dann sollte die Maschine einer neuen Konformitätsbewertung unterzogen werden • Bei Ueberholungen oder Servicearbeiten, welche die Maschine in betriebssicherem Zustand halten, bleibt die (ursprüngliche) Konformität erhalten Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 19 Beispiele zu Anlagen und Umbauten Empfehlung an den Anlagenbauer und den Umbauer: Im Zweifelsfall die schriftliche Bestätigung der Hersteller der involvierten Maschinen einholen, dass diese für Zusammenbau geeignet sind (X verträgt sich mit Y) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 20 Beispiele zu Anlagen und Umbauten Wesentliche Veränderung einer bestehenden Anlage: • Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen neuer konstituierender Einheiten in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder die Gesamtheit erheblich verändert wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist, auf welche die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit einschließlich aller sie bildenden Einheiten, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 21 Beispiele zu Anlagen und Umbauten Unwesentliche Veränderung einer bestehenden Anlage: • Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer konstituierenden Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann die neue Einheit als Maschine betrachtet werden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt; • in diesem Fall sind nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der Arbeitgeber ist weiterhin für die Sicherheit der vollständigen Gesamtheit der Maschinen entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG verantwortlich Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 22 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Wenn es sich bei der neuen Einheit um eine vollständige Maschine handelt, die auch eigenständig betrieben werden könnte, und die deshalb ein CEKennzeichen trägt und zu der eine EGKonformitätserklärung mitgeliefert wird, gilt die Einbindung der neuen Einheit in die bestehende Gesamtheit als Einbau der Maschine und es muss keine neue Konformitätsbewertung oder CE-Kennzeichnung durchgeführt oder EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 23 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Wenn die neue Einheit aus einer unvollständigen Maschine (PCM) besteht, zu der eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung mitgeliefert werden, gilt derjenige, der die unvollständige Maschine in die Gesamtheit der Maschinen integriert, als Hersteller der neuen Einheit. Er muss daher eine Beurteilung sämtlicher Risiken durchführen, die sich aus der neuen Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine, anderen Ausrüstungen und der Gesamtheit der Maschinen ergeben können, Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 24 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • ferner muss er etwaige grundlegende ESHR (Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen) einhalten, die vom Hersteller der unvollständigen Maschine nicht angewandt wurden, und er muss außerdem nach der Montageanleitung vorgehen, eine EG- Konformitätserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung an der eingebauten neuen Einzelmaschine anbringen. • Systemintegrator sollte vom Hersteller der PCM die Information verlangen, welche ESHR‘s anwendbar sind und welche bereits erfüllt wurden Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 25 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Roboter und Maschine werden verknüpft: ist dies eine Anlage? Wenn die Verknüpfung eine gemeinsame Steuerung beinhaltet und die Geräte als Gesamtheit funktionieren zwecks Erreichung eines bestimmten Zwecks, und falls das Verhalten des einen Geräts das andere beeinflusst, dann liegt eine Anlage vor, für welche eine separate Konformitätsbewertung vorzunehmen ist. Schnittstellenproblematik steht im Vordergrund Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 26 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Wie verhält es sich, wenn 2 verschiedene Lieferanten eine Maschine und eine unvollständige Maschine (z.B. Roboter) liefern: Wer ist Inverkehrbringer? Für die einzelnen Aggregate die jeweiligen Hersteller bzw. Importeur; für den Zusammenbau zur Anlage derjenige, welcher den Zusammenbau vornimmt bzw. für die Konzeption zuständig ist. Auch in diesem Fall darf der Anlagenbauer auf die von den Zulieferanten abgegebenen Konformitäts-/Einbauerklärungen abstellen/vertrauen. Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 27 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Einbau einer neuen Steuerung: der blosse Einbau einer neuen Steuerung ohne Veränderung der Anlagenteile zieht keine neue Konformitätsbewertung nach sich, zumal in aller Regel die Sicherheit verbessert wird. Dies trifft auch zu, wenn die Steuerung die gleiche Funktion erfüllt, sicherheitstechnisch jedoch à jour ist und sich insofern von der bisherigen Steuerung unterscheidet • Bedingt der Einbau der neuen Steuerung erhebliche (funktionelle) Modifikationen an der Anlage, stellt sich die Frage, ob diese auf die Sicherheit erhebliche Auswirkungen haben. Wenn ja, ist die Anlage einer neuen Konformitätsbewertung zu unterziehen. Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 28 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Einbau eines stärkeren Antriebs an einer Werkzeugmaschine: • Wenn der stärkere Antrieb z.B. die Bearbeitung härterer, aber splitternder Materialien ermöglicht, so ist die Gefahr durch Splitter sicherheitsrelevant und es müssten neue Schutzvorkehren getroffen werden. Ist dies mit einfachen Mitteln wie trennender Schutzeinrichtung möglich, ist die Aenderung nicht wesentlich. Andernfalls wäre die Aenderung wesentlich und erfordert eine neue Konformitätsbewertung Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 29 Beispiele zu Anlagen und Umbauten • Muss bei wesentlichem Umbau eine Drittstelle beigezogen werden zur Konformitätsbewertung? • Wenn die Maschine (auch) nach dem Umbau unter den Anhang IV der Richtlinie fällt (strengere Konformitätsbewertung für gefährliche Maschinen), dann muss eines der Konformitätsbewertungsverfahren für Anhang IVMaschinen befolgt werden. • Eine Anhang IV-Maschine kann aber nach dem Umbau auch aus dem Anhang IV fallen (z.B. Automatisierung der bisherigen Handbeschickung); Umbauer kann dann Konformitätsbewertung alleine vornehmen Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 30 Verantwortlichkeiten Gestützt auf öffentliches Recht: • Hersteller darf nur Maschinen in Verkehr bringen, welche die Maschinenrichtlinie und andere auf die Maschine anwendbaren Richtlinien (z.B. EMC oder LVD) erfüllen. Er bescheinigt dies mit dem CE-Zeichen. • Betreiber der Maschine hat die Maschine auf dem Stand der Maschinenrichtlinie zu halten (siehe Richtlinie 2009/104/EG). Dies bedingt z.B. Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Verwendung geeigneter Ersatzteile Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 31 Verantwortlichkeiten Gestützt auf Vertragsrecht: • • • Bei Neulieferungen: Hersteller haftet gemäss vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Regelung (z.B. OR) für Mängel. Ein Mangel liegt auch vor, wenn er die CE-Richtlinien nicht erfüllt. Bei Umbauten: Der Umbauer haftet aus Werkvertrag für eine mängelfreie Leistung. Bei wesentlichen Umbauten hat er überdies dafür zu sorgen, dass die Maschine/Anlage auf den Stand der Maschinenrichtlinie nachgerüstet wird. Betreiber der Maschine haftet für Vorgaben, welche er dem Umbauer vorschreibt. Auf rechtswidrige Vorgaben des Betreibers an den Umbauer (wie z.B. Verzicht auf eine Schutzeinrichtung) sollte dieser nicht eingehen, oder zumindest ausdrücklich abmahnen! Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 32 Verantwortlichkeiten Ausservertragliche Haftung • Verschuldenshaftung gemäss OR Artikel 41 ff. • Produktehaftung (verschuldensunabhängig) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 33 Schweizerisches Produktsicherheitsgesetz (PrSG) • • • • • • Am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, zusammen mit der zugehörigen Verordnung über die Produktsicherheit (PrSV) Weitgehende Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit Sektorielle Erlasse wie z.B. die Maschinenrichtlinie oder die Niederspannungsrichtlinie bzw. deren Umsetzungen in der Schweiz gehen dem PrSG vor Nur wenn Sektorerlasse Lücken aufweisen, greift das PrSG; in technischer Hinsicht ist dies bei der Maschinenrichtlinie nicht der Fall PrSG und die PrSV haben also nur subsidiäre Geltung Für die Marktüberwachung gelten die Artikel 20 – 29 der Produktsicherheits-Verordnung (unverändert gegenüber alter STEV) Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 34 PrSG: Nachmarktpflichten • PrSG regelt die Nachmarktpflichten in Artikel 8 und betrifft Produkte, welche für Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Konsumenten benutzt werden können • Maschinen: Die Maschinen-RL regelt die Nachmarktpflichten nicht (Lücke). Demzufolge gilt PrSG bezüglich Nachmarktpflichten für Maschinen, die von Konsumenten verwendet oder voraussichtlich verwendet werden können • Hersteller von Investitionsgütern für industrielle Kunden unterliegen keinen spezifischen Nachmarktpflichten Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 35 PrSG: Nachmarktpflichten (Forts.) • Nachmarktpflichten beinhalten für Hersteller und Importeure: - Produktbeobachtung zwecks Gefahrenerkennung - Gefahrenabwendung: Reklamationswesen, Stichprobenkontrollen, Massnahmen für Warnungen, Verkaufstops oder Produktrücknahmen und -rückrufen - Meldepflicht gegenüber Vollzugsbehörde unter Beilage der notwendigen Dokumente/Informationen; Rückverfolgbarkeit sicherstellen • Zusammenarbeits/Meldepflicht des Händlers und anderer Inverkehrbringer mit den Vollzugsbehörden Dr. Jürg Zwicky, Dammstrasse 61, 8702 Zollikon 36 Fax / Dammstrasse 61 CH-8702 Zolli llikon Dr. iur. Jürg Zwicky Rechtsanwalt www.jzlaw.ch Phone +41 (0)43 499 72 88 Mobile +41 (0)79 542 71 70 [email protected] Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!