KPMG MwSt. VAT Newsletter Juli 2014

Transcrição

KPMG MwSt. VAT Newsletter Juli 2014
MwSt.VAT Newsletter
Juli 2014
Inhalt
Gesetzgebung
GESETZGEBUNG
Gesetz zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an
den Beitritt Kroatiens zur EU
und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften
BR-Drs. 291/14 (Beschluss)
Der Bundestag hat am 3.7.2014 den
Gesetzentwurf der Bundesregierung für
ein Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter
Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom
2.7.2014 angenommen. Der Bundesrat
hat dem Gesetz am 11.7.2014 zugestimmt. Es ergeben sich im Wesentlichen folgende umsatzsteuerliche
Änderungen:
Neuregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie
elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum 1.1.2015
Zum 1.1.2015 werden die Leistungsbeziehungen bei elektronisch erbrachten
Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder
ein Portal, wie zum Beispiel einen Appstore, neu geregelt. Hierzu wird § 45h
Abs. 4 TKG aufgehoben und § 3
Abs. 11a UStG neu eingefügt. Zu den
Details siehe im Einzelnen MwSt. VAT
Newsletter Mai 2014.
Zudem erfolgt zum 1.1.2015 eine Neuregelung des Leistungsortes für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Der
Leistungsort befindet sich stets an dem
Ort, an dem der Leistungsempfänger
ansässig ist (vgl. § 3a Abs. 5 UStG).
Bislang war der Sitz des leistenden
Unternehmens maßgebend. Auf den
Ort der Nutzung oder Auswertung der
empfangenen Leistung kommt es
grundsätzlich nicht an. Ausnahmen
ergeben sich, wenn Leistungen von
einem nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Unternehmer erbracht werden und die Leistung tatsächlich im
Inland genutzt oder ausgewertet wird.
Das Besteuerungsrecht liegt dann im
Inland (§ 3a Abs. 6 Satz 1 UStG).
Bitte beachten Sie:
Der Wortlaut des § 3a Abs. 6 Satz 1
UStG geht wohl über die Vorgaben
der MwStSystRL hinaus. Wird von
einem Drittlandsunternehmer zum
Beispiel eine Telekommunikationsdienstleistung an einen französischen
Endverbraucher erbracht, der die
Leistung im Urlaub in Deutschland
nutzt (zum Beispiel Telefonat nach
Hause), ist der Leistungsort bei wörtlicher Auslegung nicht am Wohnort
des Kunden in Frankreich, sondern im
Verbrauchsland Deutschland. Nach
der unionsrechtlichen Ermächtigung
in Art. 59a Buchst. b MwStSystRL ist
eine Leistungsortsverlagerung in das
Inland jedoch nur zulässig, wenn der
Leistungsempfänger im Drittland ansässig ist. Das Besteuerungsrecht
soll in diesen Fällen in die EU verlagert werden, wo der Verbrauch erfolgt. Eine Zuordnung der Besteuerung innerhalb der EU nach dem tatsächlichen Verbrauchsort ist hingegen nicht vorgesehen. § 3a Abs. 6
Satz 1 UStG muss deshalb wohl entsprechend einschränkend ausgelegt
werden. Klarstellende Verwaltungsäußerungen bleiben insoweit abzuwarten.
Gesetz zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
zur EU und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften
EuGH Aktuell
Verkauf von Rabattkarten umsatzsteuerpflichtig
BFH Aktuell
Rechtsprechungsänderung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten
Gebäuden
EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung
bei gemischt genutzten Gebäuden
Zeitliche Grenze der Rücknahme des
Verzichts auf Steuerbefreiung
BMF Aktuell
Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei Fahrzeugen
Aufteilung der Entgelte bei gleichzeitiger Abgabe von Print- und E-Paper/
E-Book-Ausgaben
In Kürze
Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von Transportbehältnissen
Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen sein
Keine Entgeltminderung bei Vermittlung
Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts
Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen
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International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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Die dargestellten Neuregelungen zum Ort der Leistung an
Nichtunternehmer resultieren für betroffene Anbieter grundsätzlich in umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in
verschiedenen Mitgliedstaaten. Um dies zu vermeiden besteht für die Anbieter die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an der kleinen einzigen Anlaufstelle (sogenannter
Mini-one-stop-shop). Von dieser Registrierung können
sowohl in der EU ansässige Unternehmer (Art. 369a ff.
MwStSystRL) als auch unter bestimmten Voraussetzungen
außerhalb der EU ansässige Unternehmer (Art. 358a ff.
MwStSystRL) Gebrauch machen. Für in der EU ansässige
Unternehmer ist der in ihrem Mitgliedstaat eingerichtete
Mini-one-stop zuständig. Wenn sich ein Steuerpflichtiger für
die freiwillige Inanspruchnahme der kleinen einzigen Anlaufstelle entscheidet, muss er die Regelung in allen Mitgliedstaaten anwenden, in denen er Dienstleistungen erbringt
und keine feste Niederlassung hat. Zu diesem Zweck sind
vierteljährliche Erklärungen über ein einheitliches nationales
Internetportal zu übermitteln. Die Erklärung – unterteilt auf
die einzelnen Mitgliedstaaten – muss bis zum 20. Tag nach
Quartalsende übermittelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt
muss auch die Zahlung in einer Summe erfolgen. Die Erklärung betrifft als Ausgangsumsätze nur die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden
(Nichtunternehmer) in der EU. Andere zusätzlich ausgeführte Ausgangsumsätze können somit insoweit zu einer
Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Über
den Mini-one-stop-shop können keine abziehbaren Vorsteuern gemeldet werden. Diese sind je nach Sachverhalt in
einer Umsatzsteuererklärung oder gegebenenfalls im Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen (siehe § 59
Satz 1 Nr. 4 und 5 UStDV).
Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen zum 1.10.2014
Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 4 UStG wird der Empfänger einer
Bauleistung Steuerschuldner der empfangenen Leistung
(sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren), wenn er Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig von der konkreten Verwendung der empfangenen
Bauleistung. Vom Übergang der Steuerschuld ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger über eine entsprechende, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts verfügt. Dies gilt auch für
Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG).
Zu Vereinfachungszwecken gilt der Empfänger einer Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung im Zweifelsfall als
Steuerschuldner, wenn er und der leistende Unternehmer
übereinstimmend von einem Übergang der Steuerschuld
ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Laut Gesetzesbegründung ist dies dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger
den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat.
Bereits zum 1.10.2014 können sich im Inland ansässige
Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern für den
Mini-one-stop-shop registrieren lassen. Ein Unternehmer ist
im Inland ansässig, wenn er dort seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder für den Fall, dass er im Drittland
ansässig ist, im Inland eine feste Niederlassung hat. Anzeige und Widerruf der Teilnahme erfolgen elektronisch durch
amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Der Unternehmer
kann die Teilnahme am Mini-one-stop-shop nur einheitlich
für alle Mitgliedstaaten wählen, in denen der er weder einen
Sitz noch eine feste Niederlassung hat. Umsatzsteuererklärungen sind bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die Steuer ist selbst zu berechnen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten (§ 18h UStG).
Bitte beachten Sie:
Die Neuregelung von § 13b UStG zum 1.10.2014 greift
laut Gesetzesbegründung Abgrenzungskriterien auf,
welche die Finanzverwaltung vor dem BFH-Urteil vom
22.8.2013, V R 37/10 (siehe MwSt. VAT Newsletter Dezember 2013) zum Übergang der Steuerschuldnerschaft
angewandt hat. Dies soll helfen, aus dem Urteil in der
Praxis entstandene Anwendungsprobleme zu vermeiden.
Die Bescheinigung über die Erbringung von nachhaltigen
Bauleistungen ist allerdings eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte
Bescheinigung. Die Bescheinigung ist auf längstens drei
Jahre zu befristen. Ein Muster soll zeitgleich mit der Gesetzesänderung veröffentlicht werden. Laut Gesetzesbegründung erbringt ein Unternehmer jedenfalls dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er zumindest 10 % seines
Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Die vom Bundesrat gewünschte Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen an
Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben (sogenannte Bauträger), wurde nicht aufgegriffen. Die Neuregelung von
§ 27 Abs. 19 UStG, die am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft tritt, greift die Fälle auf, in denen der
Das Bundeszentralamt für Steuern ist weiterhin auch für im
Drittland ansässige Unternehmer zuständig, die in keinem
anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sind (§ 18
Abs. 4c UStG). Eine solche Zuständigkeit war bislang nur für
elektronisch erbrachte Dienstleistungen vorgesehen.
Für vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistungen, bei denen Unternehmer und Leistungsempfänger irrtümlich vom Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG
ausgingen, ist die Steuerfestsetzung gegen den leistenden
Unternehmer zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die
irrtümlich entrichtete Steuer vom Finanzamt zurückfordert.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leistende Unternehmer seine Steuerschuld durch Abtretung seines
Zahlungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger begleichen (§ 27 Abs. 19 UStG).
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Leistungsempfänger von den im BMF-Schreiben vom
5.2.2014 und 8.5.2014 (siehe MwSt. VAT Newsletter
März 2014 und Juni 2014) gewährten Nichtbeanstandungsregeln keinen Gebrauch macht.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und
unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und
Spielekonsolen zum 1.10.2014
Nach dem bisherigen Wortlaut von § 13b Abs. 2 Nr. 10
UStG ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in
einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten
Gegenstand der Leistungsempfänger Steuerschuldner,
wenn er Unternehmer ist. Voraussetzung ist, dass die
Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden
Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Nachträgliche Minderungen des
Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Regelungen
gelten ab dem 1.10.2014 auch für die steuerpflichtigen
Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen.
Daneben ist die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze mit
Hörzeitungen und -zeitschriften anwendbar.
Ausgewählte sonstige umsatzsteuerliche Änderungen
Im Folgenden stellen wir Ihnen weitere ausgewählte umsatzsteuerliche Änderungen ‒ ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Darstellung ‒ vor.
Änderungen, die am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft treten

Folgeänderung zur Neufassung der Regelung zur Ausnahme der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG, wonach bei allen
Personenbeförderungen mit motorbetriebenen Landfahrzeugen seit 1.10.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist; entsprechend entfällt für ausländische
Busunternehmer die Anzeigepflicht in § 18 Abs. 12
Satz 1 UStG nur noch, wenn ihre Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen

Folgeänderungen zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 26.6.2013 im Bereich des Vorsteuerabzugs (Einfuhrumsatzsteuer):
Ab dem 1.10.2014 unterliegt auch die steuerpflichtige
Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen, die in
einer Anlage 4 aufgeführt sind, dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Der
Lieferant fakturiert somit ohne Ausweis von Mehrwertsteuer, die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger
über, der nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
o Anpassung der Aufzeichnungspflichten nach § 22
Abs. 2 Nr. 6 UStG: Es entfällt die Aufzeichnungspflicht der entrichteten oder in den Fällen des § 16
Abs. 2 Satz 4 UStG zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer; stattdessen ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer aufzuzeichnen; dem ist entsprochen,
wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit
einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird (Neufassung von
§ 64 UStDV);
Bitte beachten Sie:
Das Inkrafttreten zum 1.10.2014 soll laut Gesetzesbegründung den Unternehmern ermöglichen, sich auf die
neue Rechtslage ausreichend vorzubereiten. Erheblicher
Umstellungsaufwand kann sich insbesondere durch Abgrenzungsfragen ergeben, ob ein bestimmtes Produkt
dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. So verweist
die Anlage 4 zur Zuordnung im Einzelnen auf den Zolltarif,
der bei der Abgrenzung zu beachten ist.
Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für
Hörbücher zum 1.1.2015
Die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erfolgt
durch Änderung der Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG. Voraussetzung ist die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in
Gestalt eines Speichermediums. Zudem darf auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines
Buches gespeichert sein.
Bitte beachten Sie:
Der Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung ist
sehr eng gefasst. Nicht begünstigt sind laut Gesetzesbegründung zum Beispiel Hörspiele, wenn diese über die
Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.
o Anpassung der Vorsteuerbeschränkung bei der Differenzbesteuerung, wonach im Fall des § 25a Abs. 2
UStG (bestimmte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten) bereits die entstandene
Einfuhrumsatzsteuer nicht abziehbar ist (§ 25a Abs. 5
Satz 3 UStG).

Übertragung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer der in Finnland, Lettland und Norwegen
ansässigen Unternehmen auf das Finanzamt Bremen
(Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 5, 12, 18 UStZuStV).
Änderungen, die am 1.1.2015 in Kraft treten

Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem
SGB II und SGB III, und zwar Eingliederungsleistungen,
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Laut Gesetzesbegründung
müssen Subunternehmer selbst die Voraussetzungen für
die Umsatzsteuerfreiheit erfüllen (§ 4 Nr. 15b UStG)
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4 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014

Ausweitung der Steuerbefreiung der Personalgestellung
nach § 4 Nr. 27a UStG für religiöse und weltanschauliche
Einrichtungen
Bitte beachten Sie:
Die Bundesregierung hat für das 2. Halbjahr 2014 ein
weiteres steuerliches Gesetzgebungsverfahren ankündigt, das noch in diesem Jahr abgeschlossen werden
soll. Dies könnte die Umsetzung beratungsintensiver
Regelungen, zu denen derzeit noch größerer fachlicher
Klärungsbedarf besteht, beinhalten. In diesem Zusammenhang könnten gegebenenfalls auch Anliegen des
Bundesrates, die einer umfassenderen Prüfung bedürfen,
berücksichtigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/1776 v.
18.6.2014). Dazu könnte auch eine Neuregelung in § 13b
Absatz 10 UStG gehören, mit der die Voraussetzung geschaffen werden soll, zeitnah von durch den Schnellreaktionsmechanismus (Richtlinie 2013/42/EG des Rates
vom 22.7.2013) eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung national Gebrauch zu machen.
EUGH AKTUELL
Verkauf von Rabattkarten umsatzsteuerpflichtig
EuGH, Urt. v. 12.6.2014 ‒ Rs. C-461/12 – Granton
Advertising BV
Das Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden
betrifft die Frage, ob der Verkauf eines Rabattgutscheines
einen steuerbaren Umsatz darstellt. Wenn dies zu bejahen
ist, stellt sich die weitere Frage, ob dieser Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist.
Sachverhalt
Die Granton Advertising BV ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie verkaufte Verbrauchern als „Granton“
bezeichnete Karten zu einem Preis zwischen 15 Euro und
25 Euro. Diese Grantoncards gewährten im Gegenzug bei
angeschlossenen Unternehmen wie Restaurants, Kinos,
Hotels oder Saunen einen Anspruch auf den Erhalt von
bestimmten Leistungen zu Vorzugsbedingungen. Die Vorzugsbedingungen bestanden in der Einräumung eines Preisnachlasses. Die Granton Advertising BV übernahm Konzeption, Herstellung, Vertrieb, Absatzförderung und Verkauf
der Grantoncards. Das Unternehmen stellte den angeschlossenen Betrieben für die Grantoncards keinen Betrag
in Rechnung und erhielt von diesen auch keine sonstige
Vergütung. Die Grantoncards waren nicht personengebunden, sondern übertragbar. Sie konnten allerdings nicht
gegen Geld oder Waren eingetauscht werden. Streitig ist,
ob die Granton Advertising BV aus dem Verkauf der Grantoncards Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Urteil
Der angeschlossene Betrieb verzichtet bei Vorlage der
Grantoncard konkret auf die Geltendmachung eines Teils
des üblichen Preises. Dadurch leistet der Inhaber der Grantoncard in Höhe dieses Preisnachlasses keine Zahlung.
Dieser Verzicht stellt einen Rabatt im Sinne des Art. 11
Teil A Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 79
MwStSystRL) dar. Die von den Verbrauchern für den Erwerb einer Grantoncard gezahlten Beträge stellen für den
angeschlossenen Betrieb auch kein Entgelt von dritter Seite
dar. Zum einen besteht zwischen den Verbrauchern und
dem Betrieb bei Zahlung für den Erwerb der Grantoncard
kein Vertrag. Zum andern erhält der Betrieb keinen Anteil an
den von Granton Advertising aus dem Verkauf der Karten
erlösten Einnahmen. Ferner ist die Höhe der eventuellen
Preisnachlässe, die insbesondere vom Einsatz dieser Karte
sowie von der Verfügbarkeit der Angebote bei dem angeschlossenen Betrieb abhängt, zufällig und kann im Voraus
praktisch nicht bestimmt werden.
Der Verkäufer der Grantoncard erbringt gegenüber dem
Verbraucher einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Der
Verkauf stellt keinen steuerfreien Umsatz im Sinne von Art.
13 Teil B Buchst. d Nr. 5 bzw. Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie dar
(siehe jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. d MwStSystRL).
Bei den Grantoncards handelt es sich weder um entsprechende „sonstige Wertpapiere“ noch um „andere Handelspapiere“. Der Verkauf stellt seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13
Teil B Buchst. d der 6. EG-Richtlinie dar (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 19.4.2007 (Rs. C-455/05 ‒ Velvet & Steel
Immobilien) und vom 28.7.2011 (Rs. C-350/10 ‒ Nordea
Pankki Suomi). Diese Vorschrift ist im Übrigen eng auszulegen.
Bitte beachten Sie:
Der Richtlinienvorschlag der Kommission zu Gutscheinen
(siehe MwSt. VAT Newsletter Juli 2012) enthält zum
1.1.2015 eine einheitliche Behandlung verschiedener
Gutschein-Varianten; zum bisherigen Verlauf des
Verfahrens im Einzelnen siehe die Website des Europäischen Parlaments. Für eine Änderung der
MwStSystRL ist eine Entscheidung des Europäischen
Rats notwendig. Nach der vorläufigen Agenda des Rates
Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) für das 2. Halbjahr
2014 ist eine mögliche Einigung für den 7.11.2014 terminiert. Der Richtlinienvorschlag enthält auch konkrete
Regelungen zu Rabattgutscheinen. Gewährt der leistende Unternehmer seinem Kunden einen Rabatt aufgrund
der Einlösung eines Rabattgutscheins, den der Kunde
von einem Dritten (Aussteller) kostenlos erhalten hat,
und erhält der Unternehmer vom Aussteller eine Erstattung des Rabatts, soll eine Leistung „Einlösung des Gutscheins“ des Unternehmers an den Aussteller vorliegen.
Der Sachverhalt des vorliegenden Urteils ist hierdurch
aber wohl nicht erfasst, weil gerade keine Leistungsbeziehung zwischen Unternehmer und Aussteller vorliegt
und der Kunde den Rabattgutschein auch nicht kostenlos
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5 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
erhält. Auf den vorliegenden Fall bezogen sind derzeit
auch keine Rechtsäußerungen der deutschen Finanzverwaltung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung
erkennbar. Betroffene Unternehmen sollten jedenfalls bei
dem Urteilsfall gleich gelagerten Sachverhalten prüfen,
inwieweit ihre gegenwärtige Behandlung mit der Rechtsprechung des EuGH im Einklang steht. Dies gilt insbeondere, soweit die entgeltliche Ausgabe von Preisnachlass-/Rabattgutscheinen bislang als nicht steuerbarer Umsatz qualifiziert wurde.
BFH AKTUELL
Rechtsprechungsänderung zur
Vorsteueraufteilung bei gemischt
genutzten Gebäuden
BFH, Urt. v. 7.5.2014, V R 1/10
Der BFH hat im Nachgang zu seinem Urteil vom 22.8.2013,
V R 19/09 (siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014) erneut zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung genommen.
Sachverhalt
Das Urteil betrifft eine vermögensverwaltende Gesellschaft,
die von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude
errichtete. Sie vermietete das Erdgeschoss plangemäß
umsatzsteuerpflichtig an Unternehmer, das Obergeschoss
umsatzsteuerfrei an private Mieter. Fraglich ist, ob die auf
die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge des
Streitjahres 2004 nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten (72,8 % steuerpflichtig).
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vorsteuerbeträge
teilweise direkt dem Erdgeschoss (abziehbar) und dem
Obergeschoss (nicht abziehbar) zuzurechnen seien. Die
verbliebenen Vorsteuerbeträge seien entsprechend dem
steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil (52,8 %) aufzuteilen. Die Vorsteuerbeträge seien im Ergebnis zu kürzen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Gesellschaft sei
zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Dessen Anwendung sei zwar nach § 15 Abs. 4
Satz 3 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
ab 1.1.2004 ausgeschlossen. Danach ist eine Ermittlung des
nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Diese Norm stehe aber nicht
mit dem Unionsrecht in Einklang, sodass sich die Gesellschaft unmittelbar auf das Unionsrecht berufen könne.
Urteil
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach in die
Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sämtliche der
Herstellung des Gebäudes dienenden Aufwendungen einzubeziehen sind. Die vom Finanzamt vorgenommene teilweise
direkte Zuordnung zu den Gebäudeteilen sei unzulässig.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftliche Zurechnung“ ist nach den Vorgaben des Unionsrechts
auszulegen. Soweit der BFH bislang ein gegenstandsbezogenes Verständnis vertreten und auf die Nutzung des jeweiligen Gegenstandes (Gebäudes) abgestellt hat, hält er daran
nicht mehr fest. Vielmehr ist auch die Vorsteueraufteilung
nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens gemäß dem
Unionsrecht als Methode wirtschaftlicher Zurechnung anzusehen. Außerdem hält der BFH nicht an seiner Auffassung
im Urteil vom 22.8.2013 fest, wonach die Vorschriften des
§ 15 Abs. 4 UStG teleologisch zu reduzieren sind, indem sie
nur Vorsteuerbeträge erfassen, die zugleich nach § 15a
UStG berichtigungspflichtig sind.
Der BFH ist unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom
8.11.2012 (Rs. C-511/10 – BLC Baumarkt; siehe MwSt. VAT
Newsletter Januar 2013) nach wie vor der Auffassung, dass
der objektbezogene Flächenschlüssel gemäß § 15 Abs. 4
Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung
die Umsatzschlüssel ausschließt. Dies gilt sowohl für den
gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind aber
nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die
Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen
Zwecken dienen, erhebliche Unterschiede aufweist. Dies
kann zum Beispiel wegen der Höhe der Räume, der Dicke
der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung der Fall sein. Die Vorsteuerbeträge sind dann anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen.
Erforderlich ist, dass die Vorsteuerbeträge das Gebäude
selbst betreffen. Ferner muss die objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer
sein, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu
den Ausgangsumsätzen durch Verwendung (Nutzung)
dieses Gebäudes besteht (z. B. durch Vermietung). Geht es
dagegen um die Verwendung für Umsätze des gesamten
Unternehmens (wie z. B. bei einem Verwaltungsgebäude),
sind die Vorsteuerbeträge nach dem allgemeinen Umsatzschlüssel gesamtumsatzbezogen aufzuteilen. Zur Frage,
welcher Schlüssel im Streitfall eine präzisere Vorsteueraufteilung ermöglicht, hat das Finanzgericht nach Zurückverweisung weitere Feststellungen zu treffen.
Bitte beachten Sie:
Laut BFH ist für Zwecke der Vorsteueraufteilung nach
§ 15 Abs. 4 UStG eine objektbezogene Umsatzbetrachtung nur geboten, wenn sie zu präziseren Ergebnissen
führt. Insoweit ist der Flächenschlüssel zwar vorrangig,
aber nicht in jedem Fall anwendbar. Der objektbezogene
Umsatzschlüssel führt möglicherweise in vielen Fällen zu
einer stets präziseren Vorsteuerermittlung zugunsten
Betroffener, die bislang durch die umfassende Anwendung eines Flächenschlüssels versagt blieb. Betroffene
Unternehmer sollten daher prüfen, inwieweit das Urteil
der BFH im konkreten Einzelfall anwendbar ist. Allerdings
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6 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
bleibt festzuhalten, dass die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung wohl auch zukünftig Gegenstand der Rechtsprechung bleiben werden. Die EuGH-Vorlage des XI. Senats vom 5.6.2014 (XI R 31/09), siehe der nachfolgende
Beitrag in diesem Newsletter, zeigt auf, dass weitere
Änderungen der aktuellen Rechtsauffassung denkbar
sind.
EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei
gemischt genutzten Gebäuden
BFH, Beschl. v. 5.6.2014, XI R 31/09
Der BFH hat mit am 9.7.2014 veröffentlichtem Beschluss
dem EuGH mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei
Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude
sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt
(siehe auch Pressemitteilung Nr. 50 vom 9.7.2014).
Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr
2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein
Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl
steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze
ausführte. Ferner geht es um die Frage, ob es aufgrund der
Einführung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zum 1.1.2004 zu
einer Vorsteuerberichtigung in Bezug auf die seit Beginn der
Baumaßnahme 1999 anerkannten Vorsteuerbeträge
kommen kann, wenn nunmehr statt Umsatzschlüssel ein
Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung maßgeblich ist.
Beschluss
Laut Urteil des EuGH vom 8.11.2012 (Rs. C 511/10 ‒
BLC Baumarkt) erlaubt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der
6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern
aus einem bestimmten Umsatz, wie der Errichtung eines
gemischt genutzten Gebäudes, vorrangig einen anderen
Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der
6. EG-Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode
gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rataSatzes. Dem BFH stellen sich dazu folgende Fragen:
Vorsteueraufteilung bei der Anschaffung oder Errichtung
eines Gebäudes
Der BFH möchte geklärt wissen, ob bei gemischt genutzten
Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, welche
die Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes betreffen,
zunächst den steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen, und lediglich die
danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger
präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind.
Bitte beachten Sie:
Der BFH verweist darauf, dass nach gegenwärtiger
Rechtsprechung und Praxis bei Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen ist
(siehe Abschnitt 15.17 Abs. 5 ff. UStAE). Eine präzisere
Aufteilungsmethode ist für den BFH jedoch gegeben,
wenn ein Gebäude entsprechend seiner Verwendung in
verschiedene Gebäudeteile aufgeteilt wird. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
wäre demnach auf solche Gebäudeteile zu beschränken,
die tatsächlich gemischt genutzt werden (zum Beispiel
Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss), während die Fenster sowie sämtliche
Ausbaukosten den betreffenden Räumen direkt zuzuordnen wären (so noch Abschnitt 208 Abs. 2 Sätze 12 bis 14
UStR 2008). Der vorlegende XI. Senat folgt somit ‒ ohne
dies ausdrücklich kenntlich zu machen ‒ wohl nicht dem
Urteil des V. Senats vom 7.5.2014, V R 1/10 (siehe Beitrag in diesem Newsletter), der an dem Abstellen auf die
Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes festhält.
Vorsteueraufteilung aus laufenden Kosten
Das Vorabentscheidungsersuchen, das zum EUGH-Urteil
vom 8.11.2012 führte, betraf lediglich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines Gebäudes. Nach Auffassung
des BFH führt auch bei den Vorsteuerbeträgen aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes ein Flächenschlüssel regelmäßig gegenüber einem Umsatzschlüssel zu
einer präziseren Vorsteueraufteilung. Der BFH fragt den
EuGH deshalb, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze
auch für solche Vorsteuerbeträge gelten. Die vom Senat
angestrebte Angleichung der Methoden für die Aufteilung
von Vorsteuerbeträgen einerseits aus Herstellungskosten
und andererseits aus laufenden Kosten für die Nutzung,
Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten
Gebäudes würde zudem der Vereinfachung dienen.
Vorsteuerberichtigung aufgrund der Neuregelung von § 15
Abs. 4 Satz 3 UStG – Vertrauensschutz?
Der BFH hat ferner Zweifel, ob die Auffassung des V. Senats im Urteil vom 22.8.2013 (V R 19/09; siehe MwSt. VAT
Newsletter Januar/Februar 2014), wonach die Neuregelung
der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine
zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1
UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Selbst wenn
dies der Fall sein sollte, stehen nach Auffassung des BFH
die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entgegen. Für den BFH ist zweifelhaft, ob § 15 Abs. 4 Satz 3
UStG – als mögliche Grundlage einer Vorsteuerberichtigung
– seinerseits hinreichend klar und eindeutig ist. Zudem hat
der Gesetzgeber nicht angeordnet, dass § 15 Abs. 4 Satz 3
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7 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
UStG eine Anwendung von § 15a UStG auslösen soll; er hat
auch keine Übergangsregelung getroffen. Dies hätte der
Rechtssicherheit gedient.
Zeitliche Grenze der Rücknahme des
Verzichts auf Steuerbefreiungen
BFH, Urt. v. 19.12.2013, V R 7/12
Der BFH hat in seinem Urteil insbesondere dazu Stellung
genommen, bis wann der Verzicht auf Steuerbefreiungen
nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann.
Sachverhalt
Das Urteil betrifft eine GmbH, die im Jahr 1991 ein mit
einem Hotel bebautes Grundstück von einem Unternehmer
erwarb. Dieser verzichtete auf die Steuerfreiheit der
Lieferung und wies in der Rechnung gesondert Umsatzsteuer aus. Die GmbH machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1991 Vorsteuern in entsprechender Höhe
geltend. Erst nach formeller Bestandskraft der Steuerfestsetzung 1991 vereinbarten deren Rechtsnachfolger, den
Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit rückgängig zu
machen. Es wurde daraufhin noch am selben Tage eine
neue Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis
ausgestellt.
Urteil
Laut BFH kann der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9
UStG zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar
oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß
§ 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung). Eine Änderbarkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
scheidet aus, da die Tatsache (Rücknahme) neu ist. Auch
eine Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund
eines rückwirkenden Ereignisses verneint der BFH.
Gleiches gilt laut BFH für die zeitliche Grenze der Ausübung
des Verzichts. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen
sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihrer Ausübung
gleich zu behandeln. Die Begrenzung des Verzichts oder
seiner Rücknahme auf die formelle Bestandskraft sorgt
zwar für Rechtssicherheit und frühzeitig klare Verhältnisse,
begrenzt den Steuerpflichtigen aber unverhältnismäßig in
der Ausübung seines Wahlrechts. Eine derartig enge Eingrenzung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie im
Gesetz vorgesehen ist. Dies ist im Gegensatz zur Option
nach § 9 UStG zum Beispiel in § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG für
die Option des Kleinunternehmers erfolgt.
Soweit die Finanzverwaltung aus dem Urteil des BFH vom
10.12.2008 (XI R 1/08) folgert, dass sowohl die Erklärung zur
Option nach § 9 UStG als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2010; nunmehr Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE; anders bis zum
1.10.2010 Abschn. 148 Abs. 3 UStR 2008), folgt der BFH
dem nicht.
Daneben geht der BFH auf die Korrekturmöglichkeit nach
§ 174 AO ein. Laut BFH ist eine Änderung nach § 174
Abs. 3 AO auch dann gerechtfertigt, wenn das Finanzamt
zunächst keinen Steuerbescheid erlassen hat, dieses Unterlassen aber auf der erkennbaren Annahme beruht, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid
zu berücksichtigen. In dem Urteil vom 19.12.2013, V R 6/12,
kommt der BFH im Übrigen zum Ergebnis, dass eine Organgesellschaft nach Verschmelzung auf den Organträger nicht
mehr Dritter im Sinne von § 174 Abs. 5 AO ist.
Bitte beachten Sie:
Laut BMF-Schreiben vom 23.10.2013 (siehe MwSt. VAT
Newsletter November 2013) kommt im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)
eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die
Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags
übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im
Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall,
dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Umsatzsteuer, gilt
diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss
wirksam. Zur Sicherstellung einer rechtzeitig erfolgten
Option kommt der Formulierung der Vertragsklausel
weiterhin – auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils
vom 19.12.2013 – große Bedeutung zu. Erfolgt nämlich
die Option im Kaufvertrag lediglich bedingt und wird der
Vorbehalt der Nachprüfung später aufgehoben, besteht
das Risiko der Verfristung bei späterem Bedingungseintritt.
BMF AKTUELL
Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung
bei Fahrzeugen
BMF, Schr. v. 5.6.2014 ‒ IV D 2 – S 7300/07/10002 :001
Das BMF hat seine Grundsätze im BMF-Schreiben vom
27.8.2004 zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung
bei Fahrzeugen an die allgemein geltenden BMF-Schreiben
vom 2.1.2012 und vom 2.1.2014 (siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014) angepasst, neu dargestellt und
entsprechend in einem neuen Abschnitt 15.23 UStAE
wiedergegeben.
Grundsätze des Vorsteuerabzugs
Für die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrundsätze nach Abschnitt 15.2c UStAE zu beachten. Auf die ertragsteuerliche
Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es
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International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
8 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
grundsätzlich nicht an. Bei teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen muss somit insbesondere unterschieden
werden, ob die nicht unternehmerische Verwendung in
einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (zum
Beispiel ideeller Bereich eines Vereins) oder in einer unternehmensfremden (privaten) Tätigkeit besteht. Nur im
letzteren Fall hat der Unternehmer ein Wahlrecht, das
Fahrzeug insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit
zuzuordnen, verbunden mit einer Wertabgabebesteuerung.
Andernfalls besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot, was
zu einem verminderten Vorsteuerabzug und zum Wegfall
der Wertabgabebesteuerung führt. Durch den Verweis auf
Abschnitt 15.2c UStAE ist auch auf eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmen, spätestens in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug
bzw. die Anzahlung fällt, zum 31.5. des Folgejahres zu
achten. Es bleibt dabei, dass ein dem Personal auch zu
Privatzwecken überlassener Pkw grundsätzlich als entgeltlicher Vorgang angesehen wird, so dass eine ausschließlich unternehmerische Verwendung vorliegt.
Elektrofahrzeuge
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom
26.6.2013 wurden § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um
Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt (siehe BMF-Schreiben
vom 5.6.2014). Diese Sonderregelungen können wohl aus
Vereinfachungsgründen für umsatzsteuerliche Zwecke auch
bei der Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung an
das Personal herangezogen werden. Dagegen erfolgt für
umsatzsteuerliche Zwecke bei der Besteuerung der entgeltlichen Überlassung an das Personal und sonstigen unentgeltlichen Wertabgaben bei der 1 %-Regelung keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises. Bei der
Fahrtenbuchregelung erfolgt ebenso keine Kürzung der
insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen.
Daneben weist das BMF darauf hin, dass, wenn das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (was
umsatzsteuerlich bei der unentgeltlichen Überlassung in
Betracht kommt), die Anwendung der 1 %-Regelung nach
dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich
ausgeschlossen ist. Der für ertragsteuerliche Zwecke nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG ermittelte Nutzungsanteil ist
grundsätzlich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu
legen. Für Umsatzsteuerzwecke sind allerdings die Gesamtaufwendungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht
um solche Aufwendungen zu kürzen, die auf das Batteriesystem entfallen.
Erste Tätigkeitsstätte
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 wurden die bisherigen steuerlichen
Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht zum
1.1.2014 umgestaltet. Insbesondere tritt die „erste Tätigkeitsstätte“ künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchs-
tens eine erste Tätigkeitsstätte, gegebenenfalls aber auch
keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten,
haben (siehe BMF-Schreiben vom 30.9.2013). Soweit für
umsatzsteuerliche Zwecke bei der Besteuerung der PkwÜberlassung auf die lohnsteuerlichen Bestimmungen zurückgegriffen wird, wird konsequenterweise der Begriff
„Arbeitsstätte“ durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“
ersetzt.
Bitte beachten Sie:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten in allen
offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom
2.1.2012 und vom 2.1.2014 nichts anderes ergibt. Die
Regelungen des BMF-Schreibens vom 27.8.2004 sind –
mit Ausnahme der Tz. 6 (zwischen dem 1.4.1999 und
dem 31.12.2003 angeschaffte Fahrzeuge) – nicht mehr
anzuwenden.
Aufteilung der Entgelte bei gleichzeitiger
Abgabe von Print- und E-Paper/E-BookAusgaben
BMF, Schr. v. 2.6.2014 ‒ IV D 2 – S 7200/13/10005
Das BMF-Schreiben erfolgte aufgrund Eingaben verschiedener Verbände. Es betrifft die Aufteilung der Entgelte bei
Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten
Buchs bei gleichzeitiger Einräumung des elektronischen
Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book.
Keine einheitliche Leistung
Laut BMF ist von keiner einheitlichen Leistung auszugehen.
Insbesondere stellt die Möglichkeit der Nutzung eines
E-Papers bzw. eines E-Books keine unselbstständige Nebenleistung zu der gedruckten Ausgabe dar. Vielmehr stellt
die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books für den
Leistungsempfänger einen eigenständigen Zweck dar und
wird weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung
der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Es liegt eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer
sonstigen Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG
vor, die auf elektronischem Weg erbracht wird.
Aufteilungsgrundsätze
Die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, die Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum
E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz.
Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung
des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte
sonstige Leistung. Wird der Zugang zum E-Paper bzw.
E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grund-
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9 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
sätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend;
andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Hierbei ist
laut BMF zu beachten, dass durch das BMF-Schreiben vom
28.11.2013 lediglich eine bis zum 1.7.2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde.
Bitte beachten Sie:
Das an die Verbände gerichtete BMF-Schreiben ist nicht
auf der Website des BMF abrufbar. Der Wortlaut ist
jedoch in der inhaltsgleichen Verfügung des Bayerischen
Landesamts für Steuern vom 12.6.2014 (S 7200.1.1-21/4
St33) wiedergegeben. Entgegen der Auffassung der Verbände verneint das BMF bei der kombinierten Abgabe
eine einheitliche Leistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre
Geschäftsmodelle in den Anwendungsbereich des
BMF-Schreibens fallen und welche Konsequenzen sich
daraus im Einzelfall ergeben.
IN KÜRZE
Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist zur umsatzsteuerlichen Behandlung
von Transportbehältnissen
BMF, Schr. v. 12.6.2014 ‒ IV D 2 - S 7200/07/10022 :001
Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung im
BMF-Schreiben vom 5.11.2013 zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von Transportbehältnissen (siehe MwSt. VAT
Newsletter Dezember 2013) um weitere sechs Monate
verlängert. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 getätigt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Hingabe von
Transporthilfsmitteln gegen Pfandrecht (wie eine Warenumschließung) als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt
wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen. Ebenso
wird es bei der Überlassung von Transporthilfsmitteln im
Rahmen reiner Tauschsysteme nicht beanstandet, wenn
abgerechnete Leistungsstörungen von den Parteien einvernehmlich nicht als echter Schadensersatz sondern als entgeltliche Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in
zutreffender Höhe versteuert wird. Der Lieferort soll sich
nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmen. Es ist deshalb zu
prüfen, wo sich das Transporthilfsmittel zur Zeit der Schadensabwicklung befindet.
Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen sein
BFH, Urt. v 20.3.2014, V R 3/13
Das Urteil betrifft eine Diplom-Sozialpädagogin und DiplomOrganisationsberaterin, die sogenannte Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der
Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie
und Caritas erbrachte. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber
die Supervisionen mit deren Mitarbeitern durch und unterrichtete auch darin, Supervisionen auszuführen (Lehrsupervisionen). Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
schied aus. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergab sich
nämlich nicht, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wurde, auf einen Beruf oder eine vor
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Die Klägerin kann aber möglicherweise geltend machen, dass ihre
Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der
6. EG-Richtlinie als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind (jetzt Art. 132 Abs. 1
Buchst. j MwStSystRL). Dazu hat das Finanzgericht nach
Zurückverweisung weitere Feststellungen zu treffen. Die
unionsrechtliche Regelung erfasst auch die Aus- und Fortbildung (siehe EuGH-Urteil v. 28.1.2010 (Rs. C-483/08 ‒
Eulitz)). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet, oder ob es
sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten
Unterricht handelt. Der BFH gibt seine entgegenstehende
Rechtsprechung (Urt. v. 17.4.2008, V R 58/05) auf.
Keine Entgeltminderung bei Vermittlung
BFH, Urt. v. 27.2.2014, V R 8/11
Der BFH hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 12.1.2006, BStBl II 2006 S. 479, und v.
13.7.2006, BStBl II 2007 S. 186) fest, dass ein Vermittler
das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann,
wenn er dem Kunden auf die von ihm vermittelte Leistung
einen Preisnachlass gewährt. Die Rechtsprechungsänderung ist zugleich die Nachfolgeentscheidung zum EuGHUrteil vom 16. 1. 2014 (Rs. C-300/12 ‒ Ibero Tours; siehe
MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014). Der Rechtsstreit betrifft die Ibero Tours GmbH. Das Unternehmen
vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen, welche
die Reiseveranstalter durch Provisionen vergüteten. Sie
gewährte dabei den Reisekunden Preisnachlässe auf den
Reisepreis, die sie selbst finanzierte. Dadurch erhielt der
Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen
Reisepreis. Die Reiseveranstalter versteuerten ihre Reiseleistungen nach § 25 UStG. Diese Regelung war für die von
der Ibero Tours GmbH erbrachten Vermittlungsleistungen
nicht anzuwenden. Der EuGH verneinte eine Entgeltsminderung zugunsten der Ibero Tours GmbH.
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10 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts
BFH, Urt. v. 13.2.2014, V R 8/13
Laut BFH ist das Recht auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in
dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Der Steuerpflichtige hat kein
Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem
späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen.
verfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden.
Bitte beachten Sie:
Seit 1.1.2010 umfasst die Ortsregelung des § 3e Abs. 1
UStG auch sonstige Leistungen, die in der Abgabe von
Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
bestehen.
Das Urteil betrifft den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer. Das FG Hamburg hatte die Revision zugelassen,
weil es von Abschnitt 15.8 Absatz 4 UStAE und von der
bisherigen Rechtsprechung des BFH abwich. Finanzverwaltung und BFH erachten nämlich bislang die Verfügungsmacht des Unternehmers über die eingeführten Gegenstände und deren Eingliederung in sein Unternehmen als
notwendige Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der BFH musste auf diese Frage nicht eingehen,
weil im Streitjahr 2009 keine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
wurde (wie nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F. gefordert).
Auch nach dem abweichenden Unionsrecht (siehe die spätere Umsetzung seit 30.6.2013, MwSt. VAT Newsletter
Juli 2013) waren die Ausübungsvoraussetzungen im Streitjahr nicht erfüllt. Das zur Ausübung nach Art. 178 Buchst. e
MwStSystRL erforderliche Dokument ergab sich im Streitfall bereits aus den in 2008 erlassenen Abgabenbescheiden.
Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen
BFH, Urt. v. 27.2.2014, V R 14/13
Laut BFH werden Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke,
die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes
Entgelt abgegeben werden, nach § 3e UStG am Abgangsort
des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine
Nebenleistung zur Flugbeförderung.
Im Streitfall war die Abgabe der Gegenstände als Lieferungen und nicht als sonstige Leistungen zu beurteilen. Die in
1999 bis 2001 erfolgten Lieferungen der Klägerin waren
nicht nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei, da die
Speisen und Getränke von ihr nicht im Verkehr mit Wasserschiffen geliefert wurden. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift kommt laut BFH im Hinblick auf ihre Unionsrechtswidrigkeit nicht in Betracht. Ergänzend weist der BFH auf § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG hin.
Danach kann das BMF unbeschadet §§ 163, 227 AO anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt
oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Dies ist möglich,
soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat.
Da es sich hierbei um eine besonders geregelte Billigkeitsentscheidung handelt, ist hierüber nicht im Besteuerungs-
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11 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014
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