KPMG MwSt. VAT Newsletter Juli 2014
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KPMG MwSt. VAT Newsletter Juli 2014
MwSt.VAT Newsletter Juli 2014 Inhalt Gesetzgebung GESETZGEBUNG Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften BR-Drs. 291/14 (Beschluss) Der Bundestag hat am 3.7.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 2.7.2014 angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 11.7.2014 zugestimmt. Es ergeben sich im Wesentlichen folgende umsatzsteuerliche Änderungen: Neuregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum 1.1.2015 Zum 1.1.2015 werden die Leistungsbeziehungen bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal, wie zum Beispiel einen Appstore, neu geregelt. Hierzu wird § 45h Abs. 4 TKG aufgehoben und § 3 Abs. 11a UStG neu eingefügt. Zu den Details siehe im Einzelnen MwSt. VAT Newsletter Mai 2014. Zudem erfolgt zum 1.1.2015 eine Neuregelung des Leistungsortes für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer. Der Leistungsort befindet sich stets an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist (vgl. § 3a Abs. 5 UStG). Bislang war der Sitz des leistenden Unternehmens maßgebend. Auf den Ort der Nutzung oder Auswertung der empfangenen Leistung kommt es grundsätzlich nicht an. Ausnahmen ergeben sich, wenn Leistungen von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht werden und die Leistung tatsächlich im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Das Besteuerungsrecht liegt dann im Inland (§ 3a Abs. 6 Satz 1 UStG). Bitte beachten Sie: Der Wortlaut des § 3a Abs. 6 Satz 1 UStG geht wohl über die Vorgaben der MwStSystRL hinaus. Wird von einem Drittlandsunternehmer zum Beispiel eine Telekommunikationsdienstleistung an einen französischen Endverbraucher erbracht, der die Leistung im Urlaub in Deutschland nutzt (zum Beispiel Telefonat nach Hause), ist der Leistungsort bei wörtlicher Auslegung nicht am Wohnort des Kunden in Frankreich, sondern im Verbrauchsland Deutschland. Nach der unionsrechtlichen Ermächtigung in Art. 59a Buchst. b MwStSystRL ist eine Leistungsortsverlagerung in das Inland jedoch nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger im Drittland ansässig ist. Das Besteuerungsrecht soll in diesen Fällen in die EU verlagert werden, wo der Verbrauch erfolgt. Eine Zuordnung der Besteuerung innerhalb der EU nach dem tatsächlichen Verbrauchsort ist hingegen nicht vorgesehen. § 3a Abs. 6 Satz 1 UStG muss deshalb wohl entsprechend einschränkend ausgelegt werden. Klarstellende Verwaltungsäußerungen bleiben insoweit abzuwarten. Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften EuGH Aktuell Verkauf von Rabattkarten umsatzsteuerpflichtig BFH Aktuell Rechtsprechungsänderung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiung BMF Aktuell Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei Fahrzeugen Aufteilung der Entgelte bei gleichzeitiger Abgabe von Print- und E-Paper/ E-Book-Ausgaben In Kürze Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transportbehältnissen Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen sein Keine Entgeltminderung bei Vermittlung Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 2 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 Die dargestellten Neuregelungen zum Ort der Leistung an Nichtunternehmer resultieren für betroffene Anbieter grundsätzlich in umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten in verschiedenen Mitgliedstaaten. Um dies zu vermeiden besteht für die Anbieter die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an der kleinen einzigen Anlaufstelle (sogenannter Mini-one-stop-shop). Von dieser Registrierung können sowohl in der EU ansässige Unternehmer (Art. 369a ff. MwStSystRL) als auch unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der EU ansässige Unternehmer (Art. 358a ff. MwStSystRL) Gebrauch machen. Für in der EU ansässige Unternehmer ist der in ihrem Mitgliedstaat eingerichtete Mini-one-stop zuständig. Wenn sich ein Steuerpflichtiger für die freiwillige Inanspruchnahme der kleinen einzigen Anlaufstelle entscheidet, muss er die Regelung in allen Mitgliedstaaten anwenden, in denen er Dienstleistungen erbringt und keine feste Niederlassung hat. Zu diesem Zweck sind vierteljährliche Erklärungen über ein einheitliches nationales Internetportal zu übermitteln. Die Erklärung – unterteilt auf die einzelnen Mitgliedstaaten – muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch die Zahlung in einer Summe erfolgen. Die Erklärung betrifft als Ausgangsumsätze nur die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden (Nichtunternehmer) in der EU. Andere zusätzlich ausgeführte Ausgangsumsätze können somit insoweit zu einer Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten führen. Über den Mini-one-stop-shop können keine abziehbaren Vorsteuern gemeldet werden. Diese sind je nach Sachverhalt in einer Umsatzsteuererklärung oder gegebenenfalls im Vorsteuervergütungsverfahren geltend zu machen (siehe § 59 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStDV). Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen zum 1.10.2014 Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 4 UStG wird der Empfänger einer Bauleistung Steuerschuldner der empfangenen Leistung (sogenanntes Reverse-Charge-Verfahren), wenn er Unternehmer ist und nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig von der konkreten Verwendung der empfangenen Bauleistung. Vom Übergang der Steuerschuld ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger über eine entsprechende, im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts verfügt. Dies gilt auch für Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). Zu Vereinfachungszwecken gilt der Empfänger einer Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung im Zweifelsfall als Steuerschuldner, wenn er und der leistende Unternehmer übereinstimmend von einem Übergang der Steuerschuld ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Laut Gesetzesbegründung ist dies dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger den an ihn erbrachten Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat. Bereits zum 1.10.2014 können sich im Inland ansässige Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern für den Mini-one-stop-shop registrieren lassen. Ein Unternehmer ist im Inland ansässig, wenn er dort seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder für den Fall, dass er im Drittland ansässig ist, im Inland eine feste Niederlassung hat. Anzeige und Widerruf der Teilnahme erfolgen elektronisch durch amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Der Unternehmer kann die Teilnahme am Mini-one-stop-shop nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten wählen, in denen der er weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung hat. Umsatzsteuererklärungen sind bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die Steuer ist selbst zu berechnen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten (§ 18h UStG). Bitte beachten Sie: Die Neuregelung von § 13b UStG zum 1.10.2014 greift laut Gesetzesbegründung Abgrenzungskriterien auf, welche die Finanzverwaltung vor dem BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10 (siehe MwSt. VAT Newsletter Dezember 2013) zum Übergang der Steuerschuldnerschaft angewandt hat. Dies soll helfen, aus dem Urteil in der Praxis entstandene Anwendungsprobleme zu vermeiden. Die Bescheinigung über die Erbringung von nachhaltigen Bauleistungen ist allerdings eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Ein Muster soll zeitgleich mit der Gesetzesänderung veröffentlicht werden. Laut Gesetzesbegründung erbringt ein Unternehmer jedenfalls dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er zumindest 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Die vom Bundesrat gewünschte Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen an Unternehmer, die nachhaltig eigene Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben (sogenannte Bauträger), wurde nicht aufgegriffen. Die Neuregelung von § 27 Abs. 19 UStG, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt, greift die Fälle auf, in denen der Das Bundeszentralamt für Steuern ist weiterhin auch für im Drittland ansässige Unternehmer zuständig, die in keinem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sind (§ 18 Abs. 4c UStG). Eine solche Zuständigkeit war bislang nur für elektronisch erbrachte Dienstleistungen vorgesehen. Für vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistungen, bei denen Unternehmer und Leistungsempfänger irrtümlich vom Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen, ist die Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die irrtümlich entrichtete Steuer vom Finanzamt zurückfordert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der leistende Unternehmer seine Steuerschuld durch Abtretung seines Zahlungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger begleichen (§ 27 Abs. 19 UStG). © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 3 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 Leistungsempfänger von den im BMF-Schreiben vom 5.2.2014 und 8.5.2014 (siehe MwSt. VAT Newsletter März 2014 und Juni 2014) gewährten Nichtbeanstandungsregeln keinen Gebrauch macht. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen zum 1.10.2014 Nach dem bisherigen Wortlaut von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Regelungen gelten ab dem 1.10.2014 auch für die steuerpflichtigen Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen. Daneben ist die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze mit Hörzeitungen und -zeitschriften anwendbar. Ausgewählte sonstige umsatzsteuerliche Änderungen Im Folgenden stellen wir Ihnen weitere ausgewählte umsatzsteuerliche Änderungen ‒ ohne Anspruch auf Vollständigkeit der Darstellung ‒ vor. Änderungen, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten Folgeänderung zur Neufassung der Regelung zur Ausnahme der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG, wonach bei allen Personenbeförderungen mit motorbetriebenen Landfahrzeugen seit 1.10.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist; entsprechend entfällt für ausländische Busunternehmer die Anzeigepflicht in § 18 Abs. 12 Satz 1 UStG nur noch, wenn ihre Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen Folgeänderungen zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 im Bereich des Vorsteuerabzugs (Einfuhrumsatzsteuer): Ab dem 1.10.2014 unterliegt auch die steuerpflichtige Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen, die in einer Anlage 4 aufgeführt sind, dem Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Der Lieferant fakturiert somit ohne Ausweis von Mehrwertsteuer, die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, der nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. o Anpassung der Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG: Es entfällt die Aufzeichnungspflicht der entrichteten oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer; stattdessen ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer aufzuzeichnen; dem ist entsprochen, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird (Neufassung von § 64 UStDV); Bitte beachten Sie: Das Inkrafttreten zum 1.10.2014 soll laut Gesetzesbegründung den Unternehmern ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage ausreichend vorzubereiten. Erheblicher Umstellungsaufwand kann sich insbesondere durch Abgrenzungsfragen ergeben, ob ein bestimmtes Produkt dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. So verweist die Anlage 4 zur Zuordnung im Einzelnen auf den Zolltarif, der bei der Abgrenzung zu beachten ist. Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Hörbücher zum 1.1.2015 Die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erfolgt durch Änderung der Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG. Voraussetzung ist die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums. Zudem darf auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert sein. Bitte beachten Sie: Der Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung ist sehr eng gefasst. Nicht begünstigt sind laut Gesetzesbegründung zum Beispiel Hörspiele, wenn diese über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen. o Anpassung der Vorsteuerbeschränkung bei der Differenzbesteuerung, wonach im Fall des § 25a Abs. 2 UStG (bestimmte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten) bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht abziehbar ist (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG). Übertragung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzsteuer der in Finnland, Lettland und Norwegen ansässigen Unternehmen auf das Finanzamt Bremen (Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 5, 12, 18 UStZuStV). Änderungen, die am 1.1.2015 in Kraft treten Einführung einer eigenständigen Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III, und zwar Eingliederungsleistungen, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Laut Gesetzesbegründung müssen Subunternehmer selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllen (§ 4 Nr. 15b UStG) © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 4 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 Ausweitung der Steuerbefreiung der Personalgestellung nach § 4 Nr. 27a UStG für religiöse und weltanschauliche Einrichtungen Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat für das 2. Halbjahr 2014 ein weiteres steuerliches Gesetzgebungsverfahren ankündigt, das noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll. Dies könnte die Umsetzung beratungsintensiver Regelungen, zu denen derzeit noch größerer fachlicher Klärungsbedarf besteht, beinhalten. In diesem Zusammenhang könnten gegebenenfalls auch Anliegen des Bundesrates, die einer umfassenderen Prüfung bedürfen, berücksichtigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/1776 v. 18.6.2014). Dazu könnte auch eine Neuregelung in § 13b Absatz 10 UStG gehören, mit der die Voraussetzung geschaffen werden soll, zeitnah von durch den Schnellreaktionsmechanismus (Richtlinie 2013/42/EG des Rates vom 22.7.2013) eröffneten Möglichkeiten zur Betrugsbekämpfung national Gebrauch zu machen. EUGH AKTUELL Verkauf von Rabattkarten umsatzsteuerpflichtig EuGH, Urt. v. 12.6.2014 ‒ Rs. C-461/12 – Granton Advertising BV Das Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden betrifft die Frage, ob der Verkauf eines Rabattgutscheines einen steuerbaren Umsatz darstellt. Wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die weitere Frage, ob dieser Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Sachverhalt Die Granton Advertising BV ist eine Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie verkaufte Verbrauchern als „Granton“ bezeichnete Karten zu einem Preis zwischen 15 Euro und 25 Euro. Diese Grantoncards gewährten im Gegenzug bei angeschlossenen Unternehmen wie Restaurants, Kinos, Hotels oder Saunen einen Anspruch auf den Erhalt von bestimmten Leistungen zu Vorzugsbedingungen. Die Vorzugsbedingungen bestanden in der Einräumung eines Preisnachlasses. Die Granton Advertising BV übernahm Konzeption, Herstellung, Vertrieb, Absatzförderung und Verkauf der Grantoncards. Das Unternehmen stellte den angeschlossenen Betrieben für die Grantoncards keinen Betrag in Rechnung und erhielt von diesen auch keine sonstige Vergütung. Die Grantoncards waren nicht personengebunden, sondern übertragbar. Sie konnten allerdings nicht gegen Geld oder Waren eingetauscht werden. Streitig ist, ob die Granton Advertising BV aus dem Verkauf der Grantoncards Umsatzsteuer zu entrichten hat. Urteil Der angeschlossene Betrieb verzichtet bei Vorlage der Grantoncard konkret auf die Geltendmachung eines Teils des üblichen Preises. Dadurch leistet der Inhaber der Grantoncard in Höhe dieses Preisnachlasses keine Zahlung. Dieser Verzicht stellt einen Rabatt im Sinne des Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 79 MwStSystRL) dar. Die von den Verbrauchern für den Erwerb einer Grantoncard gezahlten Beträge stellen für den angeschlossenen Betrieb auch kein Entgelt von dritter Seite dar. Zum einen besteht zwischen den Verbrauchern und dem Betrieb bei Zahlung für den Erwerb der Grantoncard kein Vertrag. Zum andern erhält der Betrieb keinen Anteil an den von Granton Advertising aus dem Verkauf der Karten erlösten Einnahmen. Ferner ist die Höhe der eventuellen Preisnachlässe, die insbesondere vom Einsatz dieser Karte sowie von der Verfügbarkeit der Angebote bei dem angeschlossenen Betrieb abhängt, zufällig und kann im Voraus praktisch nicht bestimmt werden. Der Verkäufer der Grantoncard erbringt gegenüber dem Verbraucher einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Der Verkauf stellt keinen steuerfreien Umsatz im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 bzw. Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie dar (siehe jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. d MwStSystRL). Bei den Grantoncards handelt es sich weder um entsprechende „sonstige Wertpapiere“ noch um „andere Handelspapiere“. Der Verkauf stellt seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d der 6. EG-Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19.4.2007 (Rs. C-455/05 ‒ Velvet & Steel Immobilien) und vom 28.7.2011 (Rs. C-350/10 ‒ Nordea Pankki Suomi). Diese Vorschrift ist im Übrigen eng auszulegen. Bitte beachten Sie: Der Richtlinienvorschlag der Kommission zu Gutscheinen (siehe MwSt. VAT Newsletter Juli 2012) enthält zum 1.1.2015 eine einheitliche Behandlung verschiedener Gutschein-Varianten; zum bisherigen Verlauf des Verfahrens im Einzelnen siehe die Website des Europäischen Parlaments. Für eine Änderung der MwStSystRL ist eine Entscheidung des Europäischen Rats notwendig. Nach der vorläufigen Agenda des Rates Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN-Rat) für das 2. Halbjahr 2014 ist eine mögliche Einigung für den 7.11.2014 terminiert. Der Richtlinienvorschlag enthält auch konkrete Regelungen zu Rabattgutscheinen. Gewährt der leistende Unternehmer seinem Kunden einen Rabatt aufgrund der Einlösung eines Rabattgutscheins, den der Kunde von einem Dritten (Aussteller) kostenlos erhalten hat, und erhält der Unternehmer vom Aussteller eine Erstattung des Rabatts, soll eine Leistung „Einlösung des Gutscheins“ des Unternehmers an den Aussteller vorliegen. Der Sachverhalt des vorliegenden Urteils ist hierdurch aber wohl nicht erfasst, weil gerade keine Leistungsbeziehung zwischen Unternehmer und Aussteller vorliegt und der Kunde den Rabattgutschein auch nicht kostenlos © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 5 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 erhält. Auf den vorliegenden Fall bezogen sind derzeit auch keine Rechtsäußerungen der deutschen Finanzverwaltung oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar. Betroffene Unternehmen sollten jedenfalls bei dem Urteilsfall gleich gelagerten Sachverhalten prüfen, inwieweit ihre gegenwärtige Behandlung mit der Rechtsprechung des EuGH im Einklang steht. Dies gilt insbeondere, soweit die entgeltliche Ausgabe von Preisnachlass-/Rabattgutscheinen bislang als nicht steuerbarer Umsatz qualifiziert wurde. BFH AKTUELL Rechtsprechungsänderung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden BFH, Urt. v. 7.5.2014, V R 1/10 Der BFH hat im Nachgang zu seinem Urteil vom 22.8.2013, V R 19/09 (siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014) erneut zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung genommen. Sachverhalt Das Urteil betrifft eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude errichtete. Sie vermietete das Erdgeschoss plangemäß umsatzsteuerpflichtig an Unternehmer, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Fraglich ist, ob die auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge des Streitjahres 2004 nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten (72,8 % steuerpflichtig). Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vorsteuerbeträge teilweise direkt dem Erdgeschoss (abziehbar) und dem Obergeschoss (nicht abziehbar) zuzurechnen seien. Die verbliebenen Vorsteuerbeträge seien entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil (52,8 %) aufzuteilen. Die Vorsteuerbeträge seien im Ergebnis zu kürzen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Gesellschaft sei zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Dessen Anwendung sei zwar nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes ab 1.1.2004 ausgeschlossen. Danach ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Diese Norm stehe aber nicht mit dem Unionsrecht in Einklang, sodass sich die Gesellschaft unmittelbar auf das Unionsrecht berufen könne. Urteil Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sämtliche der Herstellung des Gebäudes dienenden Aufwendungen einzubeziehen sind. Die vom Finanzamt vorgenommene teilweise direkte Zuordnung zu den Gebäudeteilen sei unzulässig. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftliche Zurechnung“ ist nach den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen. Soweit der BFH bislang ein gegenstandsbezogenes Verständnis vertreten und auf die Nutzung des jeweiligen Gegenstandes (Gebäudes) abgestellt hat, hält er daran nicht mehr fest. Vielmehr ist auch die Vorsteueraufteilung nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens gemäß dem Unionsrecht als Methode wirtschaftlicher Zurechnung anzusehen. Außerdem hält der BFH nicht an seiner Auffassung im Urteil vom 22.8.2013 fest, wonach die Vorschriften des § 15 Abs. 4 UStG teleologisch zu reduzieren sind, indem sie nur Vorsteuerbeträge erfassen, die zugleich nach § 15a UStG berichtigungspflichtig sind. Der BFH ist unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 8.11.2012 (Rs. C-511/10 – BLC Baumarkt; siehe MwSt. VAT Newsletter Januar 2013) nach wie vor der Auffassung, dass der objektbezogene Flächenschlüssel gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als im Regelfall präzisere mögliche Zurechnung die Umsatzschlüssel ausschließt. Dies gilt sowohl für den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen, erhebliche Unterschiede aufweist. Dies kann zum Beispiel wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung der Fall sein. Die Vorsteuerbeträge sind dann anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen. Erforderlich ist, dass die Vorsteuerbeträge das Gebäude selbst betreffen. Ferner muss die objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer sein, weil ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch Verwendung (Nutzung) dieses Gebäudes besteht (z. B. durch Vermietung). Geht es dagegen um die Verwendung für Umsätze des gesamten Unternehmens (wie z. B. bei einem Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem allgemeinen Umsatzschlüssel gesamtumsatzbezogen aufzuteilen. Zur Frage, welcher Schlüssel im Streitfall eine präzisere Vorsteueraufteilung ermöglicht, hat das Finanzgericht nach Zurückverweisung weitere Feststellungen zu treffen. Bitte beachten Sie: Laut BFH ist für Zwecke der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG eine objektbezogene Umsatzbetrachtung nur geboten, wenn sie zu präziseren Ergebnissen führt. Insoweit ist der Flächenschlüssel zwar vorrangig, aber nicht in jedem Fall anwendbar. Der objektbezogene Umsatzschlüssel führt möglicherweise in vielen Fällen zu einer stets präziseren Vorsteuerermittlung zugunsten Betroffener, die bislang durch die umfassende Anwendung eines Flächenschlüssels versagt blieb. Betroffene Unternehmer sollten daher prüfen, inwieweit das Urteil der BFH im konkreten Einzelfall anwendbar ist. Allerdings © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 6 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 bleibt festzuhalten, dass die Grundsätze zur Vorsteueraufteilung wohl auch zukünftig Gegenstand der Rechtsprechung bleiben werden. Die EuGH-Vorlage des XI. Senats vom 5.6.2014 (XI R 31/09), siehe der nachfolgende Beitrag in diesem Newsletter, zeigt auf, dass weitere Änderungen der aktuellen Rechtsauffassung denkbar sind. EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden BFH, Beschl. v. 5.6.2014, XI R 31/09 Der BFH hat mit am 9.7.2014 veröffentlichtem Beschluss dem EuGH mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgelegt (siehe auch Pressemitteilung Nr. 50 vom 9.7.2014). Sachverhalt Der Streitfall betrifft die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte. Ferner geht es um die Frage, ob es aufgrund der Einführung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG zum 1.1.2004 zu einer Vorsteuerberichtigung in Bezug auf die seit Beginn der Baumaßnahme 1999 anerkannten Vorsteuerbeträge kommen kann, wenn nunmehr statt Umsatzschlüssel ein Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung maßgeblich ist. Beschluss Laut Urteil des EuGH vom 8.11.2012 (Rs. C 511/10 ‒ BLC Baumarkt) erlaubt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz, wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes, vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rataSatzes. Dem BFH stellen sich dazu folgende Fragen: Vorsteueraufteilung bei der Anschaffung oder Errichtung eines Gebäudes Der BFH möchte geklärt wissen, ob bei gemischt genutzten Gebäuden die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, welche die Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes betreffen, zunächst den steuerpflichtigen oder steuerfreien Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen, und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind. Bitte beachten Sie: Der BFH verweist darauf, dass nach gegenwärtiger Rechtsprechung und Praxis bei Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen ist (siehe Abschnitt 15.17 Abs. 5 ff. UStAE). Eine präzisere Aufteilungsmethode ist für den BFH jedoch gegeben, wenn ein Gebäude entsprechend seiner Verwendung in verschiedene Gebäudeteile aufgeteilt wird. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG wäre demnach auf solche Gebäudeteile zu beschränken, die tatsächlich gemischt genutzt werden (zum Beispiel Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss), während die Fenster sowie sämtliche Ausbaukosten den betreffenden Räumen direkt zuzuordnen wären (so noch Abschnitt 208 Abs. 2 Sätze 12 bis 14 UStR 2008). Der vorlegende XI. Senat folgt somit ‒ ohne dies ausdrücklich kenntlich zu machen ‒ wohl nicht dem Urteil des V. Senats vom 7.5.2014, V R 1/10 (siehe Beitrag in diesem Newsletter), der an dem Abstellen auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes festhält. Vorsteueraufteilung aus laufenden Kosten Das Vorabentscheidungsersuchen, das zum EUGH-Urteil vom 8.11.2012 führte, betraf lediglich die Vorsteueraufteilung bei der Errichtung eines Gebäudes. Nach Auffassung des BFH führt auch bei den Vorsteuerbeträgen aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes ein Flächenschlüssel regelmäßig gegenüber einem Umsatzschlüssel zu einer präziseren Vorsteueraufteilung. Der BFH fragt den EuGH deshalb, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch für solche Vorsteuerbeträge gelten. Die vom Senat angestrebte Angleichung der Methoden für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen einerseits aus Herstellungskosten und andererseits aus laufenden Kosten für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes würde zudem der Vereinfachung dienen. Vorsteuerberichtigung aufgrund der Neuregelung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – Vertrauensschutz? Der BFH hat ferner Zweifel, ob die Auffassung des V. Senats im Urteil vom 22.8.2013 (V R 19/09; siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014), wonach die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt, mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stehen nach Auffassung des BFH die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entgegen. Für den BFH ist zweifelhaft, ob § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG – als mögliche Grundlage einer Vorsteuerberichtigung – seinerseits hinreichend klar und eindeutig ist. Zudem hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 7 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 UStG eine Anwendung von § 15a UStG auslösen soll; er hat auch keine Übergangsregelung getroffen. Dies hätte der Rechtssicherheit gedient. Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen BFH, Urt. v. 19.12.2013, V R 7/12 Der BFH hat in seinem Urteil insbesondere dazu Stellung genommen, bis wann der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann. Sachverhalt Das Urteil betrifft eine GmbH, die im Jahr 1991 ein mit einem Hotel bebautes Grundstück von einem Unternehmer erwarb. Dieser verzichtete auf die Steuerfreiheit der Lieferung und wies in der Rechnung gesondert Umsatzsteuer aus. Die GmbH machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1991 Vorsteuern in entsprechender Höhe geltend. Erst nach formeller Bestandskraft der Steuerfestsetzung 1991 vereinbarten deren Rechtsnachfolger, den Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit rückgängig zu machen. Es wurde daraufhin noch am selben Tage eine neue Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Urteil Laut BFH kann der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung). Eine Änderbarkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, da die Tatsache (Rücknahme) neu ist. Auch eine Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses verneint der BFH. Gleiches gilt laut BFH für die zeitliche Grenze der Ausübung des Verzichts. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihrer Ausübung gleich zu behandeln. Die Begrenzung des Verzichts oder seiner Rücknahme auf die formelle Bestandskraft sorgt zwar für Rechtssicherheit und frühzeitig klare Verhältnisse, begrenzt den Steuerpflichtigen aber unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts. Eine derartig enge Eingrenzung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Dies ist im Gegensatz zur Option nach § 9 UStG zum Beispiel in § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG für die Option des Kleinunternehmers erfolgt. Soweit die Finanzverwaltung aus dem Urteil des BFH vom 10.12.2008 (XI R 1/08) folgert, dass sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind (BMF-Schreiben vom 1.10.2010; nunmehr Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE; anders bis zum 1.10.2010 Abschn. 148 Abs. 3 UStR 2008), folgt der BFH dem nicht. Daneben geht der BFH auf die Korrekturmöglichkeit nach § 174 AO ein. Laut BFH ist eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO auch dann gerechtfertigt, wenn das Finanzamt zunächst keinen Steuerbescheid erlassen hat, dieses Unterlassen aber auf der erkennbaren Annahme beruht, ein bestimmter Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen. In dem Urteil vom 19.12.2013, V R 6/12, kommt der BFH im Übrigen zum Ergebnis, dass eine Organgesellschaft nach Verschmelzung auf den Organträger nicht mehr Dritter im Sinne von § 174 Abs. 5 AO ist. Bitte beachten Sie: Laut BMF-Schreiben vom 23.10.2013 (siehe MwSt. VAT Newsletter November 2013) kommt im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Umsatzsteuer, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam. Zur Sicherstellung einer rechtzeitig erfolgten Option kommt der Formulierung der Vertragsklausel weiterhin – auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 19.12.2013 – große Bedeutung zu. Erfolgt nämlich die Option im Kaufvertrag lediglich bedingt und wird der Vorbehalt der Nachprüfung später aufgehoben, besteht das Risiko der Verfristung bei späterem Bedingungseintritt. BMF AKTUELL Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei Fahrzeugen BMF, Schr. v. 5.6.2014 ‒ IV D 2 – S 7300/07/10002 :001 Das BMF hat seine Grundsätze im BMF-Schreiben vom 27.8.2004 zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei Fahrzeugen an die allgemein geltenden BMF-Schreiben vom 2.1.2012 und vom 2.1.2014 (siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014) angepasst, neu dargestellt und entsprechend in einem neuen Abschnitt 15.23 UStAE wiedergegeben. Grundsätze des Vorsteuerabzugs Für die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrundsätze nach Abschnitt 15.2c UStAE zu beachten. Auf die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 8 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 grundsätzlich nicht an. Bei teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen muss somit insbesondere unterschieden werden, ob die nicht unternehmerische Verwendung in einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (zum Beispiel ideeller Bereich eines Vereins) oder in einer unternehmensfremden (privaten) Tätigkeit besteht. Nur im letzteren Fall hat der Unternehmer ein Wahlrecht, das Fahrzeug insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, verbunden mit einer Wertabgabebesteuerung. Andernfalls besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot, was zu einem verminderten Vorsteuerabzug und zum Wegfall der Wertabgabebesteuerung führt. Durch den Verweis auf Abschnitt 15.2c UStAE ist auch auf eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmen, spätestens in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug bzw. die Anzahlung fällt, zum 31.5. des Folgejahres zu achten. Es bleibt dabei, dass ein dem Personal auch zu Privatzwecken überlassener Pkw grundsätzlich als entgeltlicher Vorgang angesehen wird, so dass eine ausschließlich unternehmerische Verwendung vorliegt. Elektrofahrzeuge Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 wurden § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt (siehe BMF-Schreiben vom 5.6.2014). Diese Sonderregelungen können wohl aus Vereinfachungsgründen für umsatzsteuerliche Zwecke auch bei der Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung an das Personal herangezogen werden. Dagegen erfolgt für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Besteuerung der entgeltlichen Überlassung an das Personal und sonstigen unentgeltlichen Wertabgaben bei der 1 %-Regelung keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises. Bei der Fahrtenbuchregelung erfolgt ebenso keine Kürzung der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen. Daneben weist das BMF darauf hin, dass, wenn das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (was umsatzsteuerlich bei der unentgeltlichen Überlassung in Betracht kommt), die Anwendung der 1 %-Regelung nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der für ertragsteuerliche Zwecke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG ermittelte Nutzungsanteil ist grundsätzlich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu legen. Für Umsatzsteuerzwecke sind allerdings die Gesamtaufwendungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht um solche Aufwendungen zu kürzen, die auf das Batteriesystem entfallen. Erste Tätigkeitsstätte Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht zum 1.1.2014 umgestaltet. Insbesondere tritt die „erste Tätigkeitsstätte“ künftig an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchs- tens eine erste Tätigkeitsstätte, gegebenenfalls aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten, haben (siehe BMF-Schreiben vom 30.9.2013). Soweit für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Besteuerung der PkwÜberlassung auf die lohnsteuerlichen Bestimmungen zurückgegriffen wird, wird konsequenterweise der Begriff „Arbeitsstätte“ durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Bitte beachten Sie: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom 2.1.2012 und vom 2.1.2014 nichts anderes ergibt. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27.8.2004 sind – mit Ausnahme der Tz. 6 (zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschaffte Fahrzeuge) – nicht mehr anzuwenden. Aufteilung der Entgelte bei gleichzeitiger Abgabe von Print- und E-Paper/E-BookAusgaben BMF, Schr. v. 2.6.2014 ‒ IV D 2 – S 7200/13/10005 Das BMF-Schreiben erfolgte aufgrund Eingaben verschiedener Verbände. Es betrifft die Aufteilung der Entgelte bei Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs bei gleichzeitiger Einräumung des elektronischen Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book. Keine einheitliche Leistung Laut BMF ist von keiner einheitlichen Leistung auszugehen. Insbesondere stellt die Möglichkeit der Nutzung eines E-Papers bzw. eines E-Books keine unselbstständige Nebenleistung zu der gedruckten Ausgabe dar. Vielmehr stellt die Bereitstellung von E-Papers bzw. E-Books für den Leistungsempfänger einen eigenständigen Zweck dar und wird weder in Abrundung noch in Ergänzung der Lieferung der Zeitung bzw. des Buchs erbracht. Es liegt eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer sonstigen Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG vor, die auf elektronischem Weg erbracht wird. Aufteilungsgrundsätze Die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, die Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz. Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung. Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Abs. 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grund- © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 9 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 sätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Hierbei ist laut BMF zu beachten, dass durch das BMF-Schreiben vom 28.11.2013 lediglich eine bis zum 1.7.2014 befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde. Bitte beachten Sie: Das an die Verbände gerichtete BMF-Schreiben ist nicht auf der Website des BMF abrufbar. Der Wortlaut ist jedoch in der inhaltsgleichen Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 12.6.2014 (S 7200.1.1-21/4 St33) wiedergegeben. Entgegen der Auffassung der Verbände verneint das BMF bei der kombinierten Abgabe eine einheitliche Leistung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Geschäftsmodelle in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen und welche Konsequenzen sich daraus im Einzelfall ergeben. IN KÜRZE Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transportbehältnissen BMF, Schr. v. 12.6.2014 ‒ IV D 2 - S 7200/07/10022 :001 Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung im BMF-Schreiben vom 5.11.2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Transportbehältnissen (siehe MwSt. VAT Newsletter Dezember 2013) um weitere sechs Monate verlängert. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 getätigt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandrecht (wie eine Warenumschließung) als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen. Ebenso wird es bei der Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme nicht beanstandet, wenn abgerechnete Leistungsstörungen von den Parteien einvernehmlich nicht als echter Schadensersatz sondern als entgeltliche Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. Der Lieferort soll sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmen. Es ist deshalb zu prüfen, wo sich das Transporthilfsmittel zur Zeit der Schadensabwicklung befindet. Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen sein BFH, Urt. v 20.3.2014, V R 3/13 Das Urteil betrifft eine Diplom-Sozialpädagogin und DiplomOrganisationsberaterin, die sogenannte Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas erbrachte. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber die Supervisionen mit deren Mitarbeitern durch und unterrichtete auch darin, Supervisionen auszuführen (Lehrsupervisionen). Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG schied aus. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergab sich nämlich nicht, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen, für die die Steuerfreiheit beansprucht wurde, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Die Klägerin kann aber möglicherweise geltend machen, dass ihre Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL). Dazu hat das Finanzgericht nach Zurückverweisung weitere Feststellungen zu treffen. Die unionsrechtliche Regelung erfasst auch die Aus- und Fortbildung (siehe EuGH-Urteil v. 28.1.2010 (Rs. C-483/08 ‒ Eulitz)). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet, oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt. Der BFH gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (Urt. v. 17.4.2008, V R 58/05) auf. Keine Entgeltminderung bei Vermittlung BFH, Urt. v. 27.2.2014, V R 8/11 Der BFH hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 12.1.2006, BStBl II 2006 S. 479, und v. 13.7.2006, BStBl II 2007 S. 186) fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden auf die von ihm vermittelte Leistung einen Preisnachlass gewährt. Die Rechtsprechungsänderung ist zugleich die Nachfolgeentscheidung zum EuGHUrteil vom 16. 1. 2014 (Rs. C-300/12 ‒ Ibero Tours; siehe MwSt. VAT Newsletter Januar/Februar 2014). Der Rechtsstreit betrifft die Ibero Tours GmbH. Das Unternehmen vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen, welche die Reiseveranstalter durch Provisionen vergüteten. Sie gewährte dabei den Reisekunden Preisnachlässe auf den Reisepreis, die sie selbst finanzierte. Dadurch erhielt der Reiseveranstalter trotz des Preisnachlasses den vollen Reisepreis. Die Reiseveranstalter versteuerten ihre Reiseleistungen nach § 25 UStG. Diese Regelung war für die von der Ibero Tours GmbH erbrachten Vermittlungsleistungen nicht anzuwenden. Der EuGH verneinte eine Entgeltsminderung zugunsten der Ibero Tours GmbH. © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 10 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts BFH, Urt. v. 13.2.2014, V R 8/13 Laut BFH ist das Recht auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen. Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug alternativ auch in einem späteren Besteuerungszeitraum geltend zu machen. verfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu entscheiden. Bitte beachten Sie: Seit 1.1.2010 umfasst die Ortsregelung des § 3e Abs. 1 UStG auch sonstige Leistungen, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Das Urteil betrifft den Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Das FG Hamburg hatte die Revision zugelassen, weil es von Abschnitt 15.8 Absatz 4 UStAE und von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abwich. Finanzverwaltung und BFH erachten nämlich bislang die Verfügungsmacht des Unternehmers über die eingeführten Gegenstände und deren Eingliederung in sein Unternehmen als notwendige Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug. Der BFH musste auf diese Frage nicht eingehen, weil im Streitjahr 2009 keine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde (wie nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG a. F. gefordert). Auch nach dem abweichenden Unionsrecht (siehe die spätere Umsetzung seit 30.6.2013, MwSt. VAT Newsletter Juli 2013) waren die Ausübungsvoraussetzungen im Streitjahr nicht erfüllt. Das zur Ausübung nach Art. 178 Buchst. e MwStSystRL erforderliche Dokument ergab sich im Streitfall bereits aus den in 2008 erlassenen Abgabenbescheiden. Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen BFH, Urt. v. 27.2.2014, V R 14/13 Laut BFH werden Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung. Im Streitfall war die Abgabe der Gegenstände als Lieferungen und nicht als sonstige Leistungen zu beurteilen. Die in 1999 bis 2001 erfolgten Lieferungen der Klägerin waren nicht nach § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG steuerfrei, da die Speisen und Getränke von ihr nicht im Verkehr mit Wasserschiffen geliefert wurden. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift kommt laut BFH im Hinblick auf ihre Unionsrechtswidrigkeit nicht in Betracht. Ergänzend weist der BFH auf § 26 Abs. 3 Satz 1 UStG hin. Danach kann das BMF unbeschadet §§ 163, 227 AO anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird. Dies ist möglich, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Da es sich hierbei um eine besonders geregelte Billigkeitsentscheidung handelt, ist hierüber nicht im Besteuerungs- © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 11 / MwSt.VAT Newsletter / Tax / Juli 2014 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Leiter Indirect Tax Services Dr. Karsten Schuck Frankfurt am Main T + 49 69 9587-2819 [email protected] Berlin Stephanie Alzuhn T + 49 30 2068-1390 [email protected] Martin Schmitz T + 49 30 2068-4461 [email protected] Düsseldorf Peter Rauß T + 49 211 475-7363 [email protected] Frankfurt am Main Prof. Dr. Gerhard Janott T + 49 69 9587-3330 [email protected] Wendy Rodewald T + 49 69 9587-3011 [email protected] Ursula Slapio T + 49 69 9587-2600 [email protected] Hamburg Gregor Dzieyk T + 49 40 32015-5843 [email protected] Kay Masorsky* T + 49 40 32015-5117 [email protected] Antje Müller T + 49 40 32015-5792 [email protected] Köln Peter Schalk T + 49 221 2073-1844 [email protected] München Dr. Erik Birkedal T + 49 89 9282-1470 [email protected] Günther Dürndorfer* T + 49 89 9282-1113 [email protected] Internationales Netzwerk von KPMG Auf der Website von KPMG International** finden Sie frei zugänglich viele wichtige Hinweise zum Umsatzsteuerrecht im Inund Ausland. Dort steht unter anderem die KPMG-Publikation „Global Indirect Tax Brief“ von KPMG International zum Download bereit. Gerne beraten wir Sie mithilfe unseres Netzwerks zu internationalen Fragestellungen. Besuchen Sie für aktuelle Informationen auch unsere Website sowie die Website von KPMG Europe LLP**, der Mitgliedsfirmen aus Belgien, Deutschland, der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (CIS), Luxemburg, der Niederlande, Norwegen, Saudi-Arabien, der Schweiz, Spanien, Türkei und UK angeschlossen sind. * Zoll & Verbrauchsteuern ** Bitte beachten Sie, dass weder KPMG International noch KPMG Europe LLP Dienstleistungen für Mandanten erbringen. Kathrin Feil T + 49 89 9282-1555 [email protected] Claudia Hillek T + 49 89 9282-1528 [email protected] Stuttgart Dr. Stefan Böhler T + 49 711 9060-41184 [email protected] Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE, Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main Redaktion Ursula Slapio (V.i.S.d.P.) T + 49 69 9587-2600 [email protected] MwSt.VAT Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie den MwSt.VAT Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse als Abonnent eintragen lassen: www.kpmg.de/newsletter/subscribe.aspx www.kpmg.de Thomas Claus T + 49 69 9587-4676 [email protected] Christoph Jünger T + 49 69 9587-2036 [email protected] Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.