Einkommensschutzbrief
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Einkommensschutzbrief
Informationen zur Ihrer Versicherung Einkommensschutzbrief Inhalt Produktinformationsblatt ................................................................................ 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief ...... 9 Allgemeiner Teil ....................................................................................... 9 Besonderer Teil .......................................................................................18 Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz (Risokolebensversicherung) ...........................................................18 Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz ...... 21 Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz .......... 24 3 Produktinformationsblatt Dieses Informationsblatt enthält gemäß § 4 VVG-InfoV (VVG - Informationspflichtenverordnung) Angaben, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. 1. Art der Versicherung: Dieser Einkommensschutzbrief bietet Ihnen Versicherungsschutz bei Eintritt der nachfolgend genannten Ereignisse: • Todesfall, • Arbeitsunfähigkeit und • Arbeitslosigkeit. Ihr Versicherungsschein weist die Deckungen aus, für welche Sie sich entschieden haben und die auf Ihren Versicherungsvertrag Anwendung finden. 2. Was ist versichert? a. Todesfall: Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer leistet der Versicherer den auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag für den Todesfall (vereinbarte Versicherungssumme). Die Höchstversicherungssumme beträgt 18.000,-- € (näher Art. 1 ff, der “Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz“). b. Arbeitsunfähigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so leistet der Versicherer die monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung ist auf 1.500,-€ pro Monat begrenzt (Art. 1 ff. der “Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz“). c. Arbeitslosigkeit: Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer und nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten seit Versicherungsbeginn unverschuldet arbeitslos, so leistet der Versicherer die monatlichen Zahlungen in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages (vereinbarte Versicherungssumme). Diese Leistung ist auf 1.500,-- € pro Monat begrenzt. (Art. 1 ff. der “Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz“). 3. Wie viel kostet dieser Versicherungsschutz? Der monatliche Beitrag zu Ihrer Versicherung wird im Versicherungsschein ausgewiesen. Der Beitrag zu Ihrer Versicherung wird zum Ersten eines Monats fällig und wird jeweils für den Zeitraum von einem Monat entrichtet. 5 Falls Sie den ersten Versicherungsbeitrag nicht oder nicht fristgemäß zahlen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, Sie haben die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Sollten Sie den ersten Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt haben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (§ 37 VVG – Versicherungsvertragsgesetz). Falls Sie einen Folgebeitrag nicht zahlen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir Ihnen eine weitere Zahlungsfrist in Textform von mindestens 2 Wochen gesetzt haben, sofern Sie sich mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt noch mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet (§ 38 VVG). 4. Wofür leisten wir nicht? Einige Risiken werden von dieser Versicherung nicht gedeckt. Für jede Art der Vorsorge gibt es spezifische Ausschlüsse, wie zum Beispiel für einen Todesfall infolge von Krankheiten, die vor Versicherungsbeginn bekannt waren (näher Art. 4 der „Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz“), für eine Arbeitsunfähigkeit, die durch professionell betriebene Sportarten entstanden ist (näher Art. 5 der „Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz“) oder in der Arbeitslosigkeitsversicherung, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der versicherten Person verursacht wurde (näher Art. 5 der “Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz“). 5. Welche Verpflichtungen haben Sie... ... bei Vertragsabschluss? Damit wir ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular und sämtlichen Anlagen enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen – auch noch nach längerer Zeit – vom Vertrag zurücktreten. Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief. Bitte prüfen Sie, dass alle Ihre Angaben auf dem Versicherungsschein korrekt sind. Etwaige Berichtigungen sind an Cigna International, Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt/Main zu richten. Sie können uns auch von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 2141-600 erreichen. ... während der Laufzeit des Vertrages? Während der Laufzeit des Vertrages sind Sie zur Beitragszahlung verpflichtet. Bitte beachten Sie auch die Hinweise in Abschnitt 3 dieses Informationsblatts. 6 Teilen Sie uns bitte jede Änderung Ihrer persönlichen Daten mit. Fehlende Informationen können den reibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen und negative Folgen für Sie haben. ... bei Eintritt des Versicherungsfalles? Anzeige des Versicherungsfalles: Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen (Art. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz; Art. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz; Art. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz). Um Ansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte an: Cigna International Kundenservice Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt am Main Tel: 0800 21 41-600 Fax: 0800 21 41-601 E-Mail: [email protected] Auskunftspflicht: Sie sind nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, uns auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, so sind wir bei einer vorsätzlichen Verletzung Ihrer Obliegenheit nach Maßgabe des § 28 VVG von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nähere Informationen finden sie in Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief und den Besonderen Bedingungen für die jeweiligen Versicherungskomponenten. 6. Wann beginnt und wann endet der Versicherungsvertrag? Bitte entnehmen Sie den Versicherungsbeginn dem Versicherungsschein. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrages gelten für die Laufzeit von einem Jahr nach dem im Versicherungsschein genannten Datums des Inkrafttretens. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag verlängern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, solange der Versicherungsnehmer Cigna nicht schriftlich von seiner Absicht zur Kündigung in Kenntnis setzt. (Näheres entnehmen Sie bitte den Angaben zur Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages in „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief“.) 7 7. Wie können Sie den Vertrag beenden? Sie können diese Versicherung schriftlich mit Wirkung zum Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Ende des Die schriftliche Kündigung ist an die folgende Adresse zu richten: Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Kundenservice Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt/Main 8. Abschluss-, Vertriebs- und sonstige Kosten Die Abschlusskosten, die in Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, hängen von Ihrem gewählten Versicherungsschutz ab. Nachfolgend finden Sie Beispiele für Abschluss- und Vertriebskosten: Versicherungsschutz Todesfall Todesfall & Arbeitsunfähigkeit Todesfall & Arbeitsunfähigkeit & Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit & Arbeitslosigkeit 8 Versicherte Summe Abschluss- und Vertriebskosten (einmalig) 12.000 € 1,20 € 12.000 € /1.000 € 4,50 € 12.000 € /1.000 € / 1.000 € 4,50 € 1.000 € / 1.000 € 3,30 € Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Einkommensschutzbrief In den folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Bedingungen aufgeführt, die für Ihren Einkommensschutzbrief gelten. Die Dokumente zu Ihrer Versicherung bestehen aus den vorliegenden Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsschein und allen weiteren beigefügten Unterlagen. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrag. Wir erklären uns bereit, Sie zu versichern, sobald Ihr Antrag auf Versicherungsschutz von uns angenommen wurde. Die von Ihnen gemachten Angaben, einschließlich aller zusätzlich angeforderten Stellungnahmen, Zusicherungen und Fragebögen oder sonstigen Erklärungen, werden Grundlage des vorliegenden Versicherungsvertrages. Die Einzelheiten Ihres Versicherungsschutzes sind auf dem Versicherungsschein dargestellt. Wir verpflichten uns, Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit den in diesem Versicherungsvertrag enthaltenen Bedingungen, Ausschlüssen, Definitionen und sonstigen Vereinbarungen auszuzahlen. Der Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein und alle beigefügten Unterlagen sind im Zusammenhang zu sehen. Im besonderen Teil sind jeweils die Bedingungen für den Todesfallschutz und Arbeitsunfähigkeits- sowie Arbeitslosigkeitsschutz enthalten. Außer diesen Bedingungen finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Anwendung. Allgemeiner Teil Art. 1 Welche Bedingungen können geändert werden? Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen (um mindestens 5%) und dem daraus errechneten Versicherungsbeitrag, sind wir berechtigt, diesen (den Beitrag zu Ihrer Versicherung) auf Basis der berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten. Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung an Sie folgt. Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle der Beitragsanpassung zu. Näheres hierzu regelt § 40 VVG. 9 ANGABEN ZUR VERTRAGES LAUFZEIT UND BEENDIGUNG DES Wann beginnt und wann endet Ihr Versicherungsschutz? Wie können Sie diesen Versicherungsvertrag kündigen? 1. Ihr Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags, wenn wir die Annahme Ihres Antrags schriftlich oder durch Aushändigung einer Kopie des Versicherungsscheins erklärt haben. Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungsschein bezeichnet. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn und vor Zahlung des ersten Beitrages besteht noch kein Versicherungsschutz. 2. Der Versicherungsschutz endet nach der vereinbarten Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages, wenn Sie das Alter von 65 Jahren vollendet haben, der Versicherungsvertrag gekündigt wird (sei es von unserer oder von Ihrer Seite) oder im Falle Ihres Todes bzw. zu dem Zeitpunkt, zu welchem Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag gem. diesem Bedingungswerk ausgeschöpft sind. Die Laufzeit des Versicherungsschutzes ist im Versicherungsschein angegeben. 3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Versicherungsvertrag gelten für die Laufzeit von einem Jahr nach dem im Versicherungsschein genannten Datum des Versicherungsbeginns. Nach Ablauf eines Jahres verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Sie können diese Versicherung durch schriftliche Erklärung an Cigna mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. 4. Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor der Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages ist Cigna berechtigt, dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen, dass der Versicherungsvertrag gekündigt und mithin nicht verlängert wird. 5. Im Leistungsfall ist eine Kündigung von unserer Seite ausgeschlossen, es sei denn, die Versicherung endet automatisch gemäß einer der in diesen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln. Folgen der Beendigung Unerheblich, aus welchen Gründen der Versicherungsvertrag beendet wird, besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrages eintreten. Automatisches Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz endet automatisch • wenn die versicherte Person verstirbt; 10 • in Bezug auf die einzelnen Komponenten des Versicherungsschutzes zum Ende derjenigen Versicherungsperiode, in der die versicherte Person das jeweilige Höchstversicherungsalter erreicht; • wenn die Versicherung nicht verlängert wird, endet der Versicherungsvertrag insgesamt; • wenn der Leistungsanspruch gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausgeschöpft ist Der Versicherungsschutz endet um 00:00 Uhr (MEZ) des Tages, an dem der Versicherungsvertrag endet. Art. 2 Mindest- und Höchstversicherungssumme, Vertragslaufzeit 1. Versicherungsschutz besteht in der im Versicherungsschein ausgewiesenen Höhe. 2. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1 Jahr und verlängert sich immer stillschweigend um ein weiteres Jahr, soweit keine Kündigung von Ihnen vorliegt. 3. Zusätzliche Angaben zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages finden Sie unter Artikel 3.1 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. Art. 3 Was passiert, wenn Sie den fälligen Beitrag nicht zahlen? Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, sind wir gemäß § 37 VVG, solange der Beitrag nicht beglichen ist, berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung des Beitrages nicht zu vertreten haben. Ist der erste Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt bzw. ist uns ein Einzug des Beitrages von dem von Ihnen benannten Konto nicht möglich, werden wir Ihnen gemäß § 38 VVG auf Ihre Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die rückständigen Beträge der Versicherungsbeiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist können wir das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. Die Kündigung kann auch bereits mit der Fristsetzung verbunden werden. Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, sind wir im Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung befreit, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug befinden. 11 Art. 4 Vorvertragliche Anzeigepflichten 1. Umfang der Anzeigepflicht: Sie sind verpflichtet, alle vor Vertragsschluss gestellten Fragen, die sich auf gefahrerhebliche Umstände beziehen und nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Gefahrerhebliche Umstände sind solche, die einen Einfluss auf Cigna’s Bewertung des Risikos oder Entscheidung über die Annahme des Versicherungsantrages haben können. Diese Pflicht gilt auch für etwaige Angaben einer versicherten Person, wenn diese mit dem Antragsteller nicht identisch ist. 2. Rücktrittsrecht: Wenn solche in Ziffer 5.1 genannten Umstände von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig bzw. vollständig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 3. Kündigung: Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 4. Vertragsanpassung: Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin ab dem laufenden Versicherungsjahr Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag zu Ihrer Versicherung um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen. 5. Ausübung dieser Rechte: Wir müssen die uns nach den Absätzen (2), (3) und (4) zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Im Falle 12 der Wahrnehmung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Uns stehen die Rechte nach den Absätzen (2), (3) und (4) nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die in den Absätzen (2), (3) und (4) genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Art. 5 Verletzung Ihrer Obliegenheiten aus dieser Versicherung 1. Gemäß § 28 VVG können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung einer Verpflichtung dieses Versicherungsvertrages durch Sie erfahren haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht auf einfacher Fahrlässigkeit. 2. Beruht die Obliegenheitsverletzung auf Vorsatz, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 3. Beruht die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit, werden wir die Leistungen angemessen zur Schwere der Schuld kürzen. Sie tragen die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Art. 6 Wer erhält die Versicherungsleistungen? Die Leistung aus dem Versicherungsschutz erbringen wir an den Versicherungsnehmer im Fall von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Im Todesfall erbringen wir die Leistung an die gesetzlichen Erben der versicherten Person, falls keine andere/n Person/en im Versicherungsschein als Bezugsberechtigte/r namentlich bezeichnet wird/werden. Art. 7 Sind Sie an Überschüssen beteiligt? Eine Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen. Art. 8 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 1. Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen in Textform erfolgen. Sämtliche Korrespondenz, Willenserklärungen und Beitragszahlungen sind direkt an Cigna zu richten. Im Leistungsfall wenden Sie sich bitte an: Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Kundenservice Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt am Main 13 Tel.: 0800 2141-600 Fax: 0800 2141-601 E-Mail: [email protected] Für Fragen, die Ihren Versicherungsschutz betreffen, können Sie sich ebenfalls an die oben genannte Adresse wenden. 2. Die Vertragsbedingungen und Vertragsinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. Art. 9 Was gilt bei Änderungen Ihrer Postanschrift, Ihres Namens und weiterer Angaben, die Sie uns gegenüber zur Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages gemacht haben? Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. Art. 10 Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis 1. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem eine Leistung verlangt werden kann und die Anspruch stellende Person von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung der Anspruch stellenden Person in Textform zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. Art. 11. Informationen über den Versicherer Risikoträger und Ihr Vertragspartner ist • für die Risikolebens- sowie Arbeitsunfähigkeitsversicherung die Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V., (Handelsregisternummer 0421.437.284; gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Alastair Watt) und • für die Versicherung von Arbeitslosigkeit die Cigna Europe Insurance Company S.A.-N.V.(Handelsregisternummer 0474.624.562; gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Alastair Watt) und 14 Beide Gesellschaften, die Cigna Europe Insurance Company S.A. N.V. und die Cigna Life Insurance Company of Europe S.A. N.V. haben ihren Geschäftssitz in 52 Avenue de Cortenbergh, 1000 – Brüssel, Belgien. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Cigna Europe Insurance Company S.A.-N.V. ist das Betreiben des Versicherungsgeschäfts (Versicherung von diversen Vermögensschäden). Die Hauptgeschäftstätigkeit der Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. ist das Betreiben des Lebens-, Unfall- und Krankenzusatzversicherungsgeschäfts. Ein Garantiefonds oder eine vergleichbare Einrichtung besteht nicht. Art. 12 Falls Sie mit Cigna unzufrieden sind 1. Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden sein sollten, können Sie uns anrufen oder schreiben, damit wir Ihre Beschwerde unverzüglich bearbeiten können. Unsere Anschrift lautet: Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Kundenservice Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt am Main Tel.: 0800 2141-600 Fax: 0800 2141-601 E-Mail: [email protected] Zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigen wir Ihren Namen, Ihre Adresse und die Nummer Ihres Versicherungsscheins. 2. Wenn Sie unzufrieden mit Cigna sein sollten, können Sie sich jederzeit auch an die deutsche oder belgische Aufsichtsbehörde wenden, um Ihren Fall untersuchen zu lassen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Strasse 108 53117 Bonn Commission Bancaire, Financiére et des Assurances Rue du Congrés 12-14 1000 Brüssel Belgien 15 Art. 13 Datenschutzgesetz Die personenbezogenen Daten, welche die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, die Versicherten und die Bezugsberechtigten dem Versicherer zur Verfügung stellen („personenbezogene Daten“), werden in der Datenbank, die sich im Besitz und unter der Kontrolle der Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. befindet, gespeichert und verwaltet. Dies geschieht zur vollständigen Verwaltung der Versicherungspolice, zur Prävention und Untersuchung von Versicherungsbetrug, zur Markt- und Meinungsforschung, oder um Versicherungen sowie andere Dienstleistungen bezüglich der Gesundheitsvorsorge oder der Absicherung oder Verbesserung Ihres Lebensstandards durch den Versicherer oder andere Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe anzubieten. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, die Versicherten und falls gegeben die Bezugsberechtigen sind hiermit ordnungsgemäß unterrichtet und willigen ein, dass Cigna ihre personenbezogenen Daten an weitere Beteiligte, welche im Bereich dieses Versicherungsunternehmens arbeiten, zuweisen und übermitteln kann. Dies schließt Rück- und Mitversicherer sowie andere Gesellschaften, welche mit dem Einzug der Versicherungsbeiträge (wie oben beschrieben) beauftragt sind, ein. Es kann sein, dass einige dieser Gesellschaften ihren Sitz in einem Land wie den Vereinigten Staaten von Amerika haben, in welchen der Schutz von personenbezogener Daten nicht gleichbedeutend ist. Falls beantragt, wird Cigna allen oben genannten Betroffenen eine aktualisierte Liste aller Gesellschaften, welche Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben, verfügbar machen. Cigna, sowie alle vorher erwähnten Gesellschaften und andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, sind dazu berechtigt, Ihre personenbezogenen Daten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses für folgende Zwecke zu nutzen: Analyse des Kündigungsgrundes, Anbieten alternativer Produkte, sowie alle Prozesse, welche zur möglichen Vertragsschließung dieser neuen Produkte führen können. Falls Sie der Nutzung Ihrer Daten nach Ende des Vertragsverhältnisses für diese Zwecke nicht einwilligen, kontaktieren Sie uns bitte mit Nachweis Ihrer Identität (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises). Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, sowie die Versicherten und falls gegeben die Bezugsberechtigten, können zu jeder Zeit ihr Recht geltend machen, um Zugang, Berichtigung, Löschung und Sperrung Ihrer Daten zu fordern. Diese Rechte, welche durch das Bundesdatenschutzgesetz gesichert sind, können geltend gemacht werden, in dem Sie uns unter der unten angegebenen Adresse kontaktieren und Ihre Identität nachweisen (zum Beispiel schriftlich mit einer Fotokopie Ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises): Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Datenschutzbeauftragter Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt am Main Tel: 0800 21 41-600 Fax: 0800 21 41-601 Email: [email protected] 16 Falls personenbezogene Daten auf dem Versicherungsschein erscheinen, welche sich auf andere als die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer beziehen, ist diese dafür verantwortlich, die anderen Personen davon zu unterrichten, dass die auf sie bezogenen Daten in der obengenannten Datenbank beinhaltet sind, sowie diese über alle Regelungen und Inhalte dieser Datenschutzerklärung zu informieren. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. Kundenservice Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt am Main Tel.: 0800 2141-600 Fax: 0800 2141-601 E-Mail: [email protected] Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Art. 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diesen Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht oder bei dem Gericht, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben, geltend machen. Sollten Sie zum Zeitpunkt einer etwaigen Klageerhebung ihren 17 Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Liechtensteins, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegt haben, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Geschäftssitz haben. Art. 15 Gültigkeitsdauer der Informationen Die in den Versicherungsunterlagen zur Verfügung gestellten Informationen, besonders bezüglich der Höhe der Versicherungsbeiträge, unterliegen bis auf Widerruf keiner Befristung. Besonderer Teil Versicherungsbedingungen für den Todesfallschutz (Risikolebensversicherung) Art. 1 Was ist versichert? 1. Bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer leistet der Versicherer den auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag (Versicherungssumme). 2. Die Höchstversicherungssumme beträgt 18.000,-- € pro Person. Art. 2 Wer ist versichert? 1. Versichert ist die Person, die im Versicherungsschein namentlich genannt wird, soweit sie die in diesen Versicherungsbedingungen gestellten Voraussetzungen erfüllt. 2. Es ist keine zweite versicherte Person zugelassen. Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? 1. Das Mindesteintrittsalter für die Risikolebensversicherung beträgt 18 Jahre. 2. Das Höchsteintrittsalter für die Risikolebensversicherung beträgt 60 Jahre. 3. Die Risikolebensversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortgeführt werden, sie endet dabei zur Hauptfälligkeit der Versicherung, welche auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Art. 4 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Tod der versicherten Person zurückzuführen ist auf a. die der versicherten Person bekannten ernsthaften Erkrankungen (wie zum Beispiel Kardiovaskuläre Krankheiten, Krebs, AIDS, oder irgendwelche Nieren-, Leber-, Gehirn-, oder Lungenstörungen) oder Unfallfolgen, wegen 18 derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten, kontrolliert oder behandelt wurde; b. Dienst in einer bewaffneten Einheit zu Kriegszeiten, Dienst unter Befehl für kriegsähnliche Einsätze oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Als bewaffnete Einheit in diesem Sinne gilt auch jede Polizeieinheit eines Landes; c. Krieg oder Kriegshandlungen, Invasion, Terrorismus oder terroristische Akte, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob eine Kriegserklärung vorliegt oder nicht), Unruhen, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Rebellion, Revolution, Aufstände, Militärgewalt oder Besatzung, Streiks; d. die Begehung einer Straftat (Vergehen oder Verbrechen) der versicherten Person als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe; e. Selbstmord, versuchten Selbstmord, gemeinschaftlichen Selbstmord oder vorsätzliche Selbstverletzung innerhalb der ersten 3 Jahre nach Versicherungsbeginn, es sei denn, die Tat ist in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden; §161 VVG findet hier Anwendung; f. erworbene Immunabwehrschwäche (AIDS) oder Komplikationen, die in Zusammenhang mit einer Infektion durch das HIV-Virus stehen (für den Begriff „HIV-Virus“ gilt im Rahmen dieses Versicherungsvertrages die Definition der Weltgesundheitsorganisation von 1987 bzw. späterer Revisionen des Begriffes. Eine Infektion wird als vorliegend angesehen, wenn Blut- und andere einschlägige Untersuchungen entweder auf ein Vorhandensein des HIV-Virus oder auf Antikörper gegen dieses Virus schließen lassen); g. Teilnahme an Flugsportarten, Flugreisen oder sonstigen Bereichen der Luftfahrt, soweit es sich nicht um eine Reise als Passagier eines kommerziellen Linienflugs, der von einer Fluglinie, oder um einen Charterflug, der von einer Flugchartergesellschaft angeboten und vorgenommen wird, die eine entsprechende Erlaubnis besitzt, handelt; h. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie oder durch jegliche Art von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die mit Hilfe von Kernspaltung oder einer sonstigen radioaktiven Kraft betrieben werden, verursacht wurden, unabhängig davon, ob in Kriegs- oder Friedenszeiten; i. chemische oder biologische Angriffe; j. eine Sucht bzw. den missbräuchlichen Konsum von z. B. Drogen, Medikamenten oder Alkohol. 2. Diese Ausschlüsse werden auch auf Arbeitslosigkeitsversicherung angewandt. die Arbeitsunfähigkeits- und 3. Zusätzlich zu den Ausschlüssen die in diesem Artikel gelistet werden, finden die Ausschlüsse des Art. 5 für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung in gleicher Weise auf die Risikolebensversicherung Anwendung. 19 Art. 5 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird? 1. Der Tod der versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 30 VVG). Es sind folgende Nachweise einzureichen: a. eine Kopie des Versicherungsscheins; b. eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde; c. einen von einem ordnungsgemäß zugelassenen Arzt Totenschein, der die Ursache des Todes aufzeigt; ausgestellten d. polizeilicher Unfallbericht (falls vorhanden); e. das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalles; f. eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Antragsstellers. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. 2. Der Versicherer kann außerdem notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. 3. Unterbleiben die in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Todesfallleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorstehend genannten Pflichten sind wir berechtigt, die Todesfallleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Werden die Pflichten arglistig verletzt, sind wir – unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs – zur Zahlung einer Todesfallleistung nicht verpflichtet. Art. 6 Wie sind Sie an Überschüssen beteiligt? Eine Überschussbeteiligung findet nicht statt. Versicherungsbedingungen für den Arbeitsunfähigkeitsschutz Art. 1 Was ist versichert? 1. Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, so leistet der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat, in dem die versicherte Person sich in einer Arbeitsunfähigkeitssituation auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit befindet. Diese Leistung ist auf 1.500,-- € pro Monat und Person begrenzt. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass 20 Sie am Tag des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung haben. Vollzeitbeschäftigung im Sinne der Versicherung (sowie dazugehöriger Bedingungen) ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mehr als 16 Arbeitsstunden pro Woche definiert. Die Arbeitsunfähigkeit muss fortbestehen, wenn der Versicherungsfall bei Cigna gemeldet wird. 2. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Arbeitsunfähigkeitsschutz entsteht nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit (42 Tage) nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. 3. Werden bereits Leistungen aus der Risikolebensversicherung oder aus der Arbeitslosigkeitsversicherung erbracht, können keine Versicherungsleistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zum selben Zeitpunkt gezahlt werden. Art. 2 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben können, sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? 1. Das Mindesteintrittsalter für den Arbeitsunfähigkeitsschutz beträgt 18 Jahre. 2. Das Höchsteintrittsalter für den Arbeitsunfähigkeitsschutz beträgt 60 Jahre. 3. Die Versicherung für Arbeitsunfähigkeit kann längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortgeführt werden; sie endet zur Hauptfälligkeit der Versicherung, welche auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt. 4. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass die versicherte Person am Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitbeschäftigung hat, und dass die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, wenn der Versicherungsfall bei Cigna angezeigt wird. Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt? Der Anspruch auf die Versicherungsleistung(-en) endet, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: 1. der Versicherer hat 12 aufeinanderfolgende Monatsleistungen aufgrund derselben Arbeitsunfähigkeit geleistet, 2. die versicherte Person ist nicht mehr arbeitsunfähig bzw. nicht mehr in der Lage, ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen; 3. die versicherte Person verstirbt; 4. die versicherte Person nimmt wieder eine Beschäftigung auf; 21 5. die versicherte Person vollendet das 65. Lebensjahr; 6. die versicherte Person geht in Altersrente, auch wenn dies vorzeitig geschieht; 7. der Versicherungsvertrag wird gekündigt. Art. 5 Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Wir leisten nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit wie folgt verursacht wurde: a. durch Geistesstörungen oder psychiatrische oder psychologische Bewusstseinsstörungen, es sei denn, Sie sind in Behandlung bei einem qualifizierten und ordnungsgemäß zugelassenen Psychiater; b. Rückenverletzungen, es sei denn, es wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass eine spezifische Diagnose vorliegt, welche durch entsprechenden Bildnachweis belegt werden kann und auf einer erkennbaren strukturellen Schädigung beruht; c. medizinische Operationen oder Behandlungen, die nicht notwendig sind, wie zum Beispiel - aber nicht begrenzt auf - Schönheitschirurgie; d. professionell betriebene Sportarten. 2. Wir leisten auch nicht, wenn die versicherte Person frühzeitig in Altersrente geht. 3. Wir leisten ferner keine Zahlungen, wenn die versicherte Person keine Rente oder Leistungen vom Staat auf Grund der Arbeitsunfähigkeit bezieht (gesetzliche Krankenversicherung bzw. entsprechender Sozialversicherungsträger). 4. Zusätzlich zu den Ausschlüssen, die in diesem Artikel gelistet werden, finden die Ausschlüsse des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die Arbeitsunfähigkeitsversicherung Anwendung. Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit? 1. Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle aufgrund von Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer erbringen. Dies geschieht unter folgender Maßgabe: • Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, und nach drei Monaten in einer solchen Vollbeschäftigung wieder arbeitsunfähig werden, dann leisten wir für maximal weitere 12 Monaten die vereinbarte monatliche Zahlung. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit in beiden Fällen nicht auf denselben Gründen beruht. 2. Sollte die versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder aus denselben Gründen arbeitsunfähig werden, dann werden beide Arbeitsunfähigkeitsperioden als einheitliche Arbeitsunfähigkeit (einheitlicher Versicherungsfall) angesehen, weshalb der Versicherer maximal 12 monatliche Zahlungen in der vereinbarten Höhe für die ganze Periode leisten wird. 22 Art. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall 1. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind dabei einzureichen: a. eine Kopie des Versicherungsscheins; b. eine Kopie Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/en mit Angabe der Diagnose und des Datums, seit wann Ihre Arbeitsunfähigkeit besteht; c. eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrags; d. das vollständig ausgefüllte Formular zur Anzeige des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. 2. Wir können -dann allerdings auf unsere Kosten- weitere notwendige Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Sie haben Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, in denen Sie zur Behandlung waren oder sein werden, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Zur Überprüfung können wir auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte und eine Untersuchung durch einen von uns zu beauftragenden Arzt verlangen. 4. Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. 5. Erfüllen Sie die vorstehend genannten Verpflichtungen vorsätzlich nicht, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pflichten sind wir berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Werden die Pflichten arglistig verletzt, sind wir -unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs- zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung nicht verpflichtet. 6. Die Leistungen werden mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung fällig. 23 Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz Art. 1 Was ist versichert? 1. Wird die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer und nach einer Wartefrist von drei Monaten seit Versicherungsbeginn unverschuldet arbeitslos, so zahlt der Versicherer eine monatliche Zahlung in Höhe des auf dem Versicherungsschein ausgewiesenen Betrages für jeden ganzen Monat, in dem die versicherte Person sich in einer Arbeitslosigkeitssituation befindet. Diese Leistung ist auf 1.500,-- € pro Monat und Person begrenzt. 2. Der Anspruch auf die monatliche Zahlung entsteht erstmals mit Ablauf von 30 Tagen nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit. Der Anspruch erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Kein Anspruch auf die versicherte Leistung besteht, sofern bereits Leistungen aus einer anderen Versicherungskomponente dieses Versicherungsvertrags erbracht werden. 3. Die monatliche Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung ist wie folgt begrenzt: Die Summe aus dem gezahlten Arbeitslosengeld (bzw. Arbeitslosengeld II) und der monatlichen Versicherungsleistung darf das durchschnittliche NettoMonatseinkommen der versicherten Person der vorausgehenden zwölf Monate nicht überschreiten. Art. 2 Was bedeutet Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen bedeutet, dass die versicherte Person bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist und Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht. Art. 3 Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein? 1. Das Mindesteintrittsalter für den Arbeitslosigkeitsschutz beträgt 18 Jahre. 2. Das Höchsteintrittsalter für den Arbeitslosigkeitsschutz beträgt 60 Jahre. 3. Die Versicherung für den Arbeitslosigkeitsschutz kann längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fortgeführt werden; sie endet zur Hauptfälligkeit der Versicherung, welche auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt. 4. Die zu versichernde Person muss zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vollzeitbeschäftigt sein und zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Vollzeitbeschäftigung im Sinne dieser Versicherung (sowie dazugehöriger Bedingungen) ist als unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mehr als 16 Arbeitsstunden pro Woche definiert. 24 5. Berufstätige Personen, die keinen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld haben, insbesondere Beamte, Richter, Soldaten, Selbstständige und Freiberufler, sowie nicht berufstätige Personen, insbesondere Hausfrauen, Schüler, Studenten, Vorruheständler, Rentner und Arbeitslose, und auch Personen, die nicht vollbeschäftigt sind, können keine Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, soweit diese nicht mindestens durchgehend für sechs Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles in einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen. Art. 4 Bis wann werden die Leistungen ausgezahlt? Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen endet, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt: 1. wenn der Versicherer 12 aufeinanderfolgende monatliche Zahlungen an die versicherte Person in Verbindung mit derselben Arbeitslosigkeit gezahlt hat, 2. wenn die Arbeitslosigkeit endet, oder die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese nachzuweisen; 3. die versicherte Person ist wieder beschäftigt; 4. die versicherte Person hat das Alter von 65 Jahren vollendet; 5. die versicherte Person verstirbt; 6. die versicherte Leistung läuft ab; 7. der Versicherungsvertrag wird gekündigt; 8. die versicherte Person geht in Rente, auch wenn dies frühzeitig geschieht. Art. 5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 1. Wir leisten nicht, wenn: a. die Tätigkeit des Versicherten saisongebunden ist und die Arbeitslosigkeit ein normales Merkmal der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit ist; b. die versicherte Person nicht vollbeschäftigt ist; c. der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit aufgrund eines bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht erneuerten, befristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses auf Probe beschäftigt war oder ein Projekt oder Werk vollendet hat, für das er speziell beschäftigt wurde; d. der Versicherte sein Arbeitsverhältnis selbst beendet (zum Beispiel durch Auflösungsvertrag), aufhebt (zum Beispiel durch Aufhebungsvertrag) oder ruhen lässt; e. der Versicherte kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit erhält; f. der Versicherte die Arbeitslosigkeit durch aktive Teilnahme an Streiks oder durch die Ausübung einer Straftat selbst provoziert hat; 25 g. die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen für den Arbeitslosigkeitsschutz) entstanden ist oder gemeldet wird; h. der Versicherte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mindestens sechs Monate bei einem Arbeitgeber vollzeitbeschäftigt war; i. der Versicherte frühzeitig in Altersrente versetzt wird; j. der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit selbstständig war; k. wenn der Versicherte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich arbeitswidriges Verhalten selbst verursacht hat. 2. Werden Leistungen aus der Todesfallversicherung oder der Arbeitsunfähigkeitsversicherung erbracht, werden nicht gleichzeitig Leistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit gezahlt. 3. Zusätzlich zu den Ausschlüssen in diesem Artikel finden die Ausschlüsse des Art. 4 für die Risikolebensversicherung in gleicher Weise auf die Arbeitslosigkeitsversicherung Anwendung. Art. 6 Was gilt bei mehrfacher Arbeitslosigkeit? 1. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber mindestens 16 Stunden pro Woche unbefristet, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. In diesem Fall leisten wir maximal für weitere 12 Monate. 2. Der Versicherer wird maximal 24 monatliche Zahlungen für Leistungsfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit während der Versicherungsdauer erbringen. Art. 7 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit verlangt werden? 1. Sofern Sie Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung verlangen, sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: a. eine Kopie des Versicherungsscheins; b. das Kündigungsschreiben Kündigungsgrundes; des Arbeitgebers mit Angabe des c. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld (Bewilligungsbescheid); d. eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrages; e. eine Kopie der Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitsgebers (Sie können diese von Ihrer Bundesagentur für Arbeit erhalten); f. eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses. 2. Der Versicherer kann notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit nachzuprüfen. 26 3. Das Ende der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 4. Unterbleiben die in Absatz 1-3 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitslosigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Arbeitslosigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir -unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs- zur Zahlung einer Leistung aus der Arbeitslosigkeitsversicherung nicht verpflichtet. 5. Die Leistungen werden fällig mit Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und zum Umfang der Versicherungsleistung. Der Versicherungsnehmer wird die mit der Beschaffung der vom Versicherer nachgefragten Belege verbundenen Kosten tragen, solange deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Stand: 19. Juli 2011 27 Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. - Sitz der Gesellschaft: Avenue de Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien Unternehmensnummer (ZUD): 0421.437.284 Cigna Europe Insurance Company S.A.-N.V. - Sitz der Gesellschaft: Avenue de Cortenbergh 52, 1000 Brüssel, Belgien Unternehmensnummer (ZUD): 0474.624.562 28 Raum für Ihre Notizen: Raum für Ihre Notizen: Cigna Life Insurance Company of Europe S.A.-N.V. NL Deutschland Friedrich-Ebert-Anlage 36 60325 Frankfurt GE12