Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge

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Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung
Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
RAL-GZ 974
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
Handbetätigte Geräte zu Brandbekämpfung Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
RAL-GZ 974/1(Ta b.1-3) und RAL-GZ 974/2(Ta b.4-5)
Fassung Juni 2008
Gütegemeinschaft Handbetätigte Geräte
zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien
und Fachlehrgänge e.V.
Postfach 59 20
D – 97009 Würzburg
Tel.: (0931) 35 29 92 – 0
Fax: (0931) 35 29 92 – 29
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Internet: www.bvfa.de
2
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
Handbetätigte Geräte zur BrandbekämpfungInstandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
1
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen legen Inhalt und Umfang der Überwachungsmaßnahmen sowie Ausführungen zur Kennzeichnung von Richtlinien und Fachlehrgänge für die
Instandhaltung handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung fest. Im Rahmen von Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen werden reproduzierbare Qualitätskriterien für InstandhaltungsRichtlinien und Fachlehrgänge bei handbetätigten Geräten zur Brandbekämpfung definiert.
2
Mitgeltende Vorschriften, Richtlinie und Normen
2.1
Die Gütesicherung setzt die Einhaltung der beispielhaft nachfolgend aufgeführten Vorschriften, Richtlinien und Normen voraus. Hierbei sind die Abschnitte
maßgebend, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen beziehen.
In jeweils neuester Fassung sind einzuhalten:
-
3
-
DIN EN 3
Tragbare Feuerlöscher, Begriffe, Bauarten, Anforderungen.
DIN 14406 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung
DIN EN 671 Ortsfeste Löschanlagen,Wandhydranten.
DIN 14461 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen;
DIN 14462
Löschwassereinrichtungen
DIN 1988
Technische Regel für Trinkwasserinstallation
-
Druckgeräte-Richtlinie
Betriebssicherheitsverordnung,
Arbeitsstättenverordnung/-regel
Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen
Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Abschnitt 2 angeführten Richtlinien und Normen niedergelegt, wobei deren Einhaltung verbindlich als Eingangsvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Erstprüfung vorgeschrieben werden.
Hierbei sind die Abschnitte der mitgeltenden Vorschriften relevant, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen.
4
Überwachung
3
4.1
Allgemeines
Die Überwachung gliedert sich in:
-
4.2
Erstprüfung,
Eigenüberwachung,
Fremdüberwachung,
Wiederholungsprüfung.
Erstprüfung
Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens der Gütegemeinschaft. Im Rahmen der Erstprüfung ist zu prüfen, ob die
Leistungen des Antragstellers die in Allgemeinen und den jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen niedergelegten Gütebestimmungen lückenlos erfüllen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Gütegemeinschaft die in den Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen genannten Unterlagen vollständig einzureichen und mindestens 2
Lehrgänge mitzuteilen, um den von der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer in
die Lage zu versetzen, das Leistungsspektrum des Antragstellers zu überprüfen. Die Erstprüfung wird vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft veranlasst.
Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Einhaltung der Allgemeinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gegeben sind. Der Antragsteller ist verpflichtet, die bis dato
vorliegenden Aufzeichnungen über Richtlinien und die Veranstaltung von Lehrgängen
(z.B. Dokumente und Fachlehrgangsunterlagen) bei der Erstprüfung dem Fremdprüfer auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Von der Erstprüfung wird vom Fremdprüfer ein Prüfbericht erstellt. Der Antragsteller sowie der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten jeweils eine Ausfertigung des
Prüfberichtes zugesandt.
4.3
Eigenüberwachung
Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Allgemeinen und Besonderen Güteund Prüfbestimmungen eine kontinuierliche und jederzeit reproduzierbare Eigenüberwachung aller gütegesicherten Leistungen durchzuführen.
Über die Eigenüberwachung sind sorgfältige Aufzeichnungen (Dokumentation) anzufertigen. Diese Unterlagen sind in geeigneter Form fünf Jahre aufzubewahren und bei der
Fremdüberwachung vorzulegen.
4.4
Fremdüberwachung
Die Fremdüberwachung dient der Feststellung, ob die Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgelegten Anforderungen vom Gütezeichenbenutzer noch erfüllt werden. Die
Fremdüberwachung von einem durch den Güteausschuss der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer mindestens zweijährlich am Lehrgangsort durchzuführen. Der Gütezeichenbenutzer ist verpflichtet, jährlich der Gütegemeinschaft alle geplanten Lehrgänge
schriftlich anzuzeigen, die im Rahmen der Gütesicherung durchgeführt werden. Hinsichtlich der Instandhaltungs-Richtlinien sind die in den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannten Unterlagen lückenlos vorzulegen.
Im Rahmen der Fremdüberwachung hat der Prüfer anhand einer zuvor vom Güteausschuss festgelegten einheitlichen Checkliste die Handhabung der innerbetrieblichen Ei-
4
genüberwachung zu überprüfen und die Ergebnisse auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit
zu bewerten.
Außerdem ist seitens des Gütezeichenbenutzers unaufgefordert nachzuweisen, dass die
in Abschnitt 2 aufgeführten mitgeltenden Vorschriften, Richtlinien und Normen in neuester Fassung als Arbeitsgrundlage vorliegen.
4.5
Wiederholungsprüfung
Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom beauftragten Fremdprüfer Mängel in
der Gütesicherung gemäß der Allgemeinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güteund Prüfbestimmungen beim Gütezeichenbenutzer festgestellt, so hat er diese unbenommen der Ausfertigung eines entsprechenden Prüfberichtes umgehend dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zu melden.
Hierauf kann der Vorstand der Gütegemeinschaft im Benehmen mit dem Güteausschuss
eine Wiederholungsprüfung anordnen, wobei Zeitpunkt, Inhalt und Umfang dieser Prüfung vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft festgelegt werden.
Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können vom Vorstand der Gütegemeinschaft im Benehmen mit dem Güteausschuss weitere Maßnahmen gemäß Abschnitt 5 der Durchführungsbestimmungen ergriffen werden.
4.6
Prüfkosten
Die Kosten jeder durchgeführten Überwachung oder Prüfung sind vom Antragsteller bzw.
Gütezeichenbenutzer zu tragen.
4.7
Prüf- und Überwachungsberichte
Über jede vom beauftragten Fremdprüfer durchgeführte Prüfung oder Überwachung ist
ein Prüfbericht anzufertigen. Der Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer und der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt.
5
Kennzeichnung
Leistungen, die gemäß der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen erbracht
worden sind und für die das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verliehen worden ist, können mit
dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen gekennzeichnet werden:
- Abbildung Gütezeichen -
Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit den Angaben, die in den Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen genannt werden, zu versehen.
Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen der Gütegemeinschaft Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge e.V.
5
6
Änderungen
Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden durch Mitteilung des Vorstandes
an die Benutzer des Gütezeichens nach einer angemessenen Übergangsfrist vom Vorstand der
Gütegemeinschaft nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.
6
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
RAL-GZ 974/1(Tab.1-3) und RAL-GZ 974/2(Tab.4-5)
1
Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Instandhaltungs-Richtlinien und
Fachlehrgänge bei handbetätigten Geräten zur Brandbekämpfung.
1.1
Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
1.2
Gütebestimmungen
1.2.1 Allgemeines
In der Branche sind derzeit erhebliche Unterschiede bei den Inhalten, der Gestaltung und Qualität von Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgängen handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung zu verzeichnen. Dabei bilden Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge eine untrennbare Einheit, weil die Fachlehrgänge auf den Inhalten der Instandhaltungs-Richtlinien aufbauen. Im folgenden werden daher Rahmenbedingungen für Inhalt, Gestaltung und Qualität
von Instandhaltungs-Richtlinien und der darauf aufbauenden Fachlehrgänge
festgelegt.
1.2.2 Anforderungen
Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung sind
gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom Gütezeichenbenutzer zu gestalten. Die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom
Gütezeichenbenutzer zu gestalten.
1.2.3 Betriebliche und personelle Voraussetzungen
Mit der Erstellung und Verteilung von Instandhaltungs-Richtlinien sowie der
Durchführung von Fachlehrgängen darf der Gütezeichenbenutzer nur qualifiziertes Fachpersonal betrauen. Vom Zeichenbenutzer sind demgemäß entsprechende
personelle und logistische Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass notwendige Änderungen der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich erfolgen und Hinweisen aus der Praxis über die Anwendung der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich nachgegangen wird und in eigener Verantwortung - sofern erforderlich - geänderte Instandhaltungs-Richtlinien und
technische Hinweise herausgegeben werden. Es sind die notwendigen Maßnahmen zur Verteilung der vom Gütezeichenbenutzer herausgegebenen Instandhaltungs-Richtlinien an die Sachkundigen durchzuführen und die ständige Aktuali-
7
sierung sicherzustellen. Für die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind die Gütezeichenbenutzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass maßgebliche geänderte
technische und rechtliche Sachverhalte kurzfristig in geänderten Lehrgangsunterlagen Berücksichtigung finden sowie von den Lehrgangsleitern in den Lehrstoff übernommen werden. Gütezeichenbenutzer können sich auf gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge verständigen, die aber zwingend
diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen müssen. Die Verantwortung für gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge
bleibt in jedem Falle in vollem Umfang bei jedem beteiligten Gütezeichenbenutzer selbst.
1.3
Prüfbestimmungen
Die Überprüfung der Inhalte von Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur
Brandbekämpfung erfolgt gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der darauf aufbauenden Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern erfolgt gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der Fachlehrgänge
und Instandhaltungsrichtlinien für Löschwassertechnik sind in Anlage 4 und 5 geregelt.
1.4
Überwachung
1.4.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung gütegesicherter Leistungen gelten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
1.4.2 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren für gütegesicherte Leistungen ergeben sich aus Abschnitt 4.2 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in
Verbindung mit den Anforderungen der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
1.4.3 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung der Gütezeichenbenutzer ergeben
sich aus Abschnitt 4.3 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
8
Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
9
Wiederholungsprüfung
Für die Modalitäten der Wiederholungsprüfung gilt Abschnitt 4.5 der Allgemeinen Güte- und
Prüfbestimmungen.
8
10
Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 5 der Allgemeinen Güteund Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft
gemäß folgender Gütezeichenabbildungen:
- Abbildung Gütezeichen RAL-GZ 974
11
Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 6 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
9
Anlage 1 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen:
Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte
zur Brandbekämpfung
Anforderungen an den Inhalt von Instandhaltungs-Richtlinien (Instandhaltungsanweisungen für tragbare Feuerlöscher; Aufbau und grafische Gestaltung
sind freigestellt)
1
Gerätebeschreibung
Firmenname:
Anschrift:
Tel.:
Fax:
URL:
Nr. der Anerkennung:
Hersteller-Typenbezeichnung:
Treibgas (Art und Menge)
Löschmittel (Art und Menge)
Detailzeichnung des Feuerlöschers mit Angabe/Bezeichnung der Ersatzteile,
alternativ Kodierung der Ersatzteile
Ersatzteilliste (inkl. aller typgeprüften Löschmittel, für die das Gerät zugelassen ist mit Löschmittelzulassungs-Nr.)
- lfd. Nr.
- Bezeichnung/Code/Artikel Nr.
- Bestell-Nr.
- Bemerkungen
2
Allgemeine Hinweise
-
-
Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN 14406 Teil 4) durchgeführt werden.
Die Prüfungen gem. § 15 BetrSichV sind durch Befähigte Personen nach TRBS 1203-2/ZÜS
durchzuführen.
Für die Instandhaltung gelten die Anforderungen der DIN 14406 Teil 4.
Leistungswerte und technische Merkmale, die der Zulassung und der brandschutztechnischen Typprüfung des Löschers zugrunde lagen, müssen bei der Instandhaltung sichergestellt
bleiben. Deshalb dürfen nur die durch die Zulassung bestätigten Löschmittel, Treibmittel und
Bauteile als Ersatz verwendet werden
Jeder Löscher muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger
als 2 Jahre sein dürfen, instand gehalten werden. Die Zeitabstände zwischen zwei Instand-
10
-
3
haltungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist.
die Prüffristen nach BetrSichV sind einzuhalten
Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Betreiber während der Instandhaltung durch den Sachkundigen,
Prüfschritte und Werkzeuge
3.1
Allgemeines




3.2
Der Löscher muss vor deren Öffnung völlig drucklos sein.
Verwendung einer geeigneten Einspannvorrichtung,
Verwendung von geeignetem Werkzeug ggf. nach Vorschrift des Herstellers und
Umgang nach mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik
Beachtung der in den Instandhaltungsanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben.
Instandhaltungsumfang
Für die Instandhaltung müssen vorrangig die für den Löscher gültigen Instandhaltungsanweisungen beachtet werden sowie die angezeigten, ergänzenden Änderungen zur
Typprüfung und der Umfang der Inspektion nach Ziff. 5.2 Tabelle 1 der DIN 14406-4.
Zusätzlich und vorrangig sind mindestens folgende Angaben zu machen:






Hinweise aus Gründen der Produkthaftung
Hinweise für die Löschmittelbeurteilung und Entsorgung
Hinweise für die Kennzeichnung der Innenkontrolle,
Hinweise für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen,
Hinweise für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln,
Hinweise für die Verwendung bestimmter Werkzeuge.
11
Anlage 2 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen:
Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern
1
Voraussetzung zur Durchführung von Fachlehrgängen
1.1
Grundsatz
Sachkundige müssen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4 der DIN 14406 Teil 4 erfüllen.
2
Lehrgangssystem
Die Gütesicherung fordert ein Lehrgangssystem, welches alle Teilnehmer durchlaufen müssen.
Das Lehrgangssystem besteht aus:
2.1
Betrieblicher Ausbildung
einer praktischen und theoretischen Ausbildung im Betrieb mit einer Dauer von mindestens drei Monaten abzüglich der Dauer des Fachlehrganges,
2.2
Fachlehrgang
einem anschließenden Fachlehrgang gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen mit einer Dauer von mindestens 32 Stunden,
2.3
Abschlussprüfung
einer abschließenden Prüfung am Ende des vorgenannten Fachlehrganges.
2.4
Eingangsvoraussetzungen
Eingangsvoraussetzungen für Anwärter richten sich nach Abschnitt 1-2 dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
2.5
Einheitliche Fachlehrgänge
Es gelten einheitliche Anforderungen an die Fachlehrgänge.
2.6
Einheitliche Abschlussprüfung
Es gibt eine einheitliche abschließende Prüfung gemäß Prüfungsordnung des Güteausschusses.
2.7
Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anforderungen
Für die Einheitlichkeit der Fachlehrgangsinhalte ist der Güteausschuss der Gütegemeinschaft zuständig. Er formuliert entsprechende Anforderungen, deren Einhaltung beim
Gütezeichenbenutzer in regelmäßigen Abständen geprüft wird.
3
Eingangsvoraussetzungen für die Durchführung des Lehrgangssystems
12
3.1
Abgeschlossene Berufsausbildung
Erforderlich ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine andere für
die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Dieses ist durch
geeignete Belege nachzuweisen.
1.1
Fehlende abgeschlossene Berufsausbildung
Bei Anwärtern ohne abgeschlossene technische Berufsausbildung ist die betriebliche
Ausbildungszeit zu verdoppeln.
14
Einheitliche Anforderungen an Lehrgangsplan und Lehrgangsinhalte
Der Sachkundelehrgang hat sich am Musterlehrgangsplan dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen (siehe Anlage 3) zu orientieren. Er baut auf den Instandhaltungs-Richtlinien auf.
14.1
Theoretische und praktische Einweisung
Die theoretische und praktische Einweisung im Betrieb findet an den im Kundenkreis
vorhandenen Geräten statt.
14.2
Ausstattung der Sachkundelehrgangs-Veranstalter
Alle Gütezeichenbenutzer müssen über gleichwertige Fachlehrgangsgegenstände und die
zugehörigen Instandhaltungs-Richtlinien verfügen. Hierzu gehört eine Auswahl mindestens 30 verschiedener tragbarer Feuerlöscher verschiedener Hersteller.
14.3
Anforderung an Lehrgangsleiter
Der Lehrgangsleiter wird vom Gütezeichenbenutzer nach Eignung und Qualifikation ausgewählt. Ihm müssen die Instandhaltungs-Richtlinien vorliegen sowie die maßgeblichen
technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Branche bekannt sein
bzw. er muss sich zur Verschaffung und Weitervermittlung dieser Kenntnisse geeigneter
Mitarbeiter des Betriebes bedienen.
Der Gütezeichenbenutzer hat nur denjenigen zum Lehrgangsleiter zu ernennen, der über
die entsprechende Praxiserfahrung verfügt und mindestens Sachkundiger nach DIN
14406-4 und Befähigte Person nach BetrSV ist.
Für Eignung, Qualifikation und Überwachung des Lehrgangsleiters ist der Gütezeichenbenutzer der Gütegemeinschaft verantwortlich und der Gütegemeinschaft gegenüber
nachweispflichtig.
15
Einheitliche abschließende Prüfung der angehenden Sachkundigen
Der Inhalt der Abschlussprüfung und der Fragenkatalog werden vom Güteausschuss dem Gütezeichenbenutzer bestätigt. Die Auswahl der Fragen für die Abschlussprüfung trifft der Lehrgangsleiter. Zusätzliche nicht im bestätigten Fragenkatalog genannte Fragen mit ähnlicher Anforderungsstufe sind zulässig.
15.1
Einheitliches Niveau der Abschlussprüfung
Für ein einheitliches Niveau der Abschlussprüfung sorgt ein Erfahrungsaustausch der
Lehrgangsleiter der Gütezeichenbenutzer untereinander. Es ist seitens der Gütezeichenbenutzer Sorge dafür zu tragen, dass das Anforderungs- und Bewertungsprofil der Abschlussprüfung an den unterschiedlichen Lehrgangsstätten vergleichbar ist.
15.2
Fragenkatalog
Geprüft wird anhand eines bestätigten Fragenkataloges (siehe Abschn. 6 der Anlage 2).
13
16
Fachlehrgangsbestätigung
16.1
Erteilung
Nach bestandener abschließender Prüfung wird vom Lehrgangsleiter eine schriftliche
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang ausgestellt (vgl. GRIFMuster)
17
Ausgabe einer Legitimation
17.1
Grundlage für die Legitimation
ist DIN 14406 Teil 4 Anhang A.
17.2
Legitimation
Der Sachkundige ist für seine Tätigkeit gemäß DIN 14406 Teil 4 Anhang A zu legitimieren (in der Regel durch den Arbeitgeber oder durch die entsendende Stelle).
18
Fortbildung
DIN 14406 Teil 4 fordert, dass der geprüfte Sachkundige seinen Kenntnisstand auf dem Laufenden hält. Dies geschieht durch Fortbildungen mit anschließender Prüfung.
18.1
5-jährige Nachschulungsfrist
Die Fortbildung hat im Rahmen der Gütesicherung nach Ablauf von spätestens 5 Jahren
seit dem letzten erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang zu erfolgen und endet
mit einer Prüfung. Umfang und Inhalt der Fortbildung orientieren sich am normativen
und technischen Fortschritt. Abschnitt 6.1 der Anlage 2 gilt entsprechend.
14
Anlage 3 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen:
Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern
Muster-Lehrgangsplan
für Fachlehrgänge1
Dauer: 32 Stunden (h)
Stunden (h)
(1)
Begrüßung & Einführung und
(2)
Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden; Brandursachen
0,75
(3)
Feuerlöschmittel Wasser, wässrige Lösungen, Schaum, Pulver, CO2
1,5
- Chemie und Physik beim Verbrennen und Löschen
- chemische und physikalische Eigenschaften und Wirkungsweisen
- Prüfkriterien.
(4)
Die Verantwortung des Sachkundigen
1,0
(5)
Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern
2,0
- Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen,
- Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie,
- Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern.
(6)
Tragbare Feuerlöscher, fahrbare Feuerlöschgeräte, Sonderlöschgeräte
1,5
- Einsatzbereiche und Anwendungsmöglichkeiten
(7)
Druckgase Kohlendioxid, Stickstoff und Druckluft
0,75
- chemische und physikalische Eigenschaften und Einsatzbereiche,
- Anforderungen, Füllüberdruck / Füllfaktoren.
(8)
Tragbare Feuerlöscher: Anforderungen und Bauarten nach
DIN 14406 und DIN EN 3 in Theorie und Praxis
Zwischensumme:
1
basierend auf den Instandhaltungs-Richtlinien; erfüllt gleichzeitig die Voraussetzungen nach DIN 14406 T4
4,5
12,0
15
Stunden (h)
Übertrag:
(09)
Druckbehälterverordnung, Einführung, allgemeine Vorschriften,
zu beachtende Richtlinien, Druckgeräterichtlinie/BetriebssicherheitsV
12,0
1,75
(10)
Tragbare Feuerlöscher im Einsatz
1,0
(11)
Theorie und Praxis zur Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4
an tragbaren Feuerlöschern aller Bauarten
7,0
(12)
Technische Ausrüstung des Sachkundigen
1,0
(13)
Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
1,0
(14)
Verwertung und Entsorgung von Feuerlöschmittelresten und
ausgesonderten Feuerlöschern und Feuerlösch-Geräten
0,75
(16)
Zusammenfassung und Lernkontrolle
2,0
(17)
Praktische Prüfung
3,0
(18)
Theoretische Prüfung
2,0
(19)
Verabschiedung
0,5
Summe:
32 Stunden
Hinweis:
Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie
und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des MusterLehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden.
16
Anlage 4 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen:
Fachlehrgänge für die Instandhaltung von FeuerlöschSchlauchanschluss-einrichtungen und Löschwasserleitungen „nass“,
„nass-trocken“ und „trocken“
Muster-Lehrgangsplan für Fachlehrgänge
Grundlehrgang
18.2
Dauer: mindestens 17 Stunden (h)
Stunden
1. Einleitung
a. Begrüßung & Einführung,
b. Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden;
Brandursachen.
0,5
2.
0,5
Die Verantwortung und Haftung des Sachkundigen
a. Zivilrechtliche Haftung.
b. Strafrechtliche Haftung.
3. Bereitstellung von Löschwassertechnik; Vorschriften, Richtlinien,
Empfehlungen
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
3,0
Vorschriften und Regeln für die Löschwassertechnik,
DIN/EN-Normen,
Technische Regeln Wasserversorgung des DVGW,
Begriffe aus der Löschwassertechnik und Erläuterungen,
MBO/LBO, Sonderbauverordnungen,
BGR 133,
Regionale Sonderregelungen.
4. Hygienische Bestimmungen und Anforderungen
1,0
Grund
lagen der Wasserhygiene; DIN EN 1717
(Ersatz f. DIN 1988-4)
a. Anwendung der DIN 1988-6 in der Praxis,
b. Praktische Gefahren und Folgen bei Verletzung
hygienischer Regeln (Praxisbeispiele noch erforderlich).
5. Bauarten und Produkte der Löschwassertechnik
2,0
6. Theoretische und praktische Durchführung der Instandhaltung
4,0
7. Technische Ausrüstung des Sachkundigen
1,0
17
8. Unfallverhütung, Arbeitssicherheit
1,0
9. Sonderbauarten
a. Schaumwasserhydrant
b. Sonstiges
0,5
10. Abnahmeprüfung, Prüfbuch, Prüfbericht; Instandhaltungsnachweis
1,0
11. Zusammenfassung, Lernkontrolle
0,5
12. Praktische Prüfung
1,0
13. Theoretische Prüfung
1,0
Summe: 17 h
Hinweis:
Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und
Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des Muster-Lehrgangplanes
nicht beeinträchtigt werden.
18
Anlage 5 zu den Besondere Güte- und Prüfbestimmungen:
Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung
Anforderungen für den Inhalt von Instandhaltungs-Richtlinien für Schlauchanschlusseinrichtungen (Wandhydranten); Aufbau und grafische Gestaltung sind freigestellt
Es sind mindestens 5 unterschiedliche Instandhaltungsrichtlinien zu erarbeiten:
•
•
•
•
•
1
Wandhydranten: formfester Schlauch Typ F DIN 14 461-1 F,
Wandhydranten: formfester Schlauch Typ S DIN 14 461-1 S,
Wandhydranten: Flachschlauch DIN 14 461-6,
Steigleitung trocken: DIN 14 462-2,
Schaum-Wasser-Hydranten.
Typbeschreibung
Hinweis auf die ausschließliche Verwendung von zugelassenen Ersatzteilen: „Der Zulassung und
Herstellung entsprechende Bauteile sind zu verwenden.“
2
Arbeitsschritte
Bei allen Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten an druckbeaufschlagten Bauteilen, Armaturen und Druckschläuchen sind zum Schutz von Personen die einschlägigen Arbeitsschutz-Bestimmungen strikt einzuhalten.
2.1
Allgemeine Hinweise
Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN EN 671-3) durchgeführt werden.
Für die Instandhaltung der nassen und nass-trockenen Steigleitungen gelten die Anforderungen der DIN EN 671-3, für trockene Steigleitungen die DIN 14 462-Jeder Wandhydrant muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 1
Jahr, bei trockenen Steigleitungen 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden. Die Zeitabstände
zwischen zwei Prüfungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig
festgelegt ist.
3
Prüfschritte und Werkzeuge
3.1
Allgemeines
19





1.1
Verwendung geeigneter Durchfluss- und Druckmesseinrichtungen,
Verwendung von geeignetem Spezialwerkzeug nach Vorschrift der Prüf- und
Füllanweisungen,
Verwendung sonstigen geeigneten Werkzeuges und Umgang mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik,
Beachtung der in den Prüf- und Füllanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben,
Verwendung einer hydraulischen Druckpumpe.
Prüfumfang
Stets zu beachten sind die folgenden unter 2.1) genannten Arbeitsschritte, zusätzlich
und vorrangig gelten aber auch die unter 2.2) genannten gerätespezifischen Vorgaben.
1.2
Arbeitsschritte
Es sind zu prüfen nach DIN EN 671-3 entspr. Aufzählung 6.1 a) bis e) sowie der Prüfumfang nach DIN 14 462-2 Ziff. 4.1 und 4.2.
1.3
Weitere Maßnahmen:
Es sind die Anforderungen und technischen Gegebenheiten der Anlage vor Ort festzustellen und zu berücksichtigen (siehe auch Prüfbuch).
Zusätzlich und vorrangig ist folgendes zu beachten :





Vorschriften zum Trinkwasserschutz und zur Wasserhygiene,
Anweisungen für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen,
Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Kunden während der
Instandhaltung durch den Sachkundigen,
Anweisungen für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln,
Anweisungen für die Verwendung bestimmter Werkzeuge.