Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
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Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge RAL-GZ 974 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zu Brandbekämpfung Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge RAL-GZ 974/1(Ta b.1-3) und RAL-GZ 974/2(Ta b.4-5) Fassung Juni 2008 Gütegemeinschaft Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge e.V. Postfach 59 20 D – 97009 Würzburg Tel.: (0931) 35 29 92 – 0 Fax: (0931) 35 29 92 – 29 E-Mail: [email protected] Internet: www.bvfa.de 2 Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zur BrandbekämpfungInstandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen legen Inhalt und Umfang der Überwachungsmaßnahmen sowie Ausführungen zur Kennzeichnung von Richtlinien und Fachlehrgänge für die Instandhaltung handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung fest. Im Rahmen von Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen werden reproduzierbare Qualitätskriterien für InstandhaltungsRichtlinien und Fachlehrgänge bei handbetätigten Geräten zur Brandbekämpfung definiert. 2 Mitgeltende Vorschriften, Richtlinie und Normen 2.1 Die Gütesicherung setzt die Einhaltung der beispielhaft nachfolgend aufgeführten Vorschriften, Richtlinien und Normen voraus. Hierbei sind die Abschnitte maßgebend, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen. In jeweils neuester Fassung sind einzuhalten: - 3 - DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher, Begriffe, Bauarten, Anforderungen. DIN 14406 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung DIN EN 671 Ortsfeste Löschanlagen,Wandhydranten. DIN 14461 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen; DIN 14462 Löschwassereinrichtungen DIN 1988 Technische Regel für Trinkwasserinstallation - Druckgeräte-Richtlinie Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung/-regel Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen Die grundlegenden Anforderungen sind in den in Abschnitt 2 angeführten Richtlinien und Normen niedergelegt, wobei deren Einhaltung verbindlich als Eingangsvoraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Erstprüfung vorgeschrieben werden. Hierbei sind die Abschnitte der mitgeltenden Vorschriften relevant, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen. 4 Überwachung 3 4.1 Allgemeines Die Überwachung gliedert sich in: - 4.2 Erstprüfung, Eigenüberwachung, Fremdüberwachung, Wiederholungsprüfung. Erstprüfung Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft. Im Rahmen der Erstprüfung ist zu prüfen, ob die Leistungen des Antragstellers die in Allgemeinen und den jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen niedergelegten Gütebestimmungen lückenlos erfüllen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Gütegemeinschaft die in den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannten Unterlagen vollständig einzureichen und mindestens 2 Lehrgänge mitzuteilen, um den von der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer in die Lage zu versetzen, das Leistungsspektrum des Antragstellers zu überprüfen. Die Erstprüfung wird vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft veranlasst. Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Einhaltung der Allgemeinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gegeben sind. Der Antragsteller ist verpflichtet, die bis dato vorliegenden Aufzeichnungen über Richtlinien und die Veranstaltung von Lehrgängen (z.B. Dokumente und Fachlehrgangsunterlagen) bei der Erstprüfung dem Fremdprüfer auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Von der Erstprüfung wird vom Fremdprüfer ein Prüfbericht erstellt. Der Antragsteller sowie der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt. 4.3 Eigenüberwachung Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Allgemeinen und Besonderen Güteund Prüfbestimmungen eine kontinuierliche und jederzeit reproduzierbare Eigenüberwachung aller gütegesicherten Leistungen durchzuführen. Über die Eigenüberwachung sind sorgfältige Aufzeichnungen (Dokumentation) anzufertigen. Diese Unterlagen sind in geeigneter Form fünf Jahre aufzubewahren und bei der Fremdüberwachung vorzulegen. 4.4 Fremdüberwachung Die Fremdüberwachung dient der Feststellung, ob die Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgelegten Anforderungen vom Gütezeichenbenutzer noch erfüllt werden. Die Fremdüberwachung von einem durch den Güteausschuss der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfer mindestens zweijährlich am Lehrgangsort durchzuführen. Der Gütezeichenbenutzer ist verpflichtet, jährlich der Gütegemeinschaft alle geplanten Lehrgänge schriftlich anzuzeigen, die im Rahmen der Gütesicherung durchgeführt werden. Hinsichtlich der Instandhaltungs-Richtlinien sind die in den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannten Unterlagen lückenlos vorzulegen. Im Rahmen der Fremdüberwachung hat der Prüfer anhand einer zuvor vom Güteausschuss festgelegten einheitlichen Checkliste die Handhabung der innerbetrieblichen Ei- 4 genüberwachung zu überprüfen und die Ergebnisse auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu bewerten. Außerdem ist seitens des Gütezeichenbenutzers unaufgefordert nachzuweisen, dass die in Abschnitt 2 aufgeführten mitgeltenden Vorschriften, Richtlinien und Normen in neuester Fassung als Arbeitsgrundlage vorliegen. 4.5 Wiederholungsprüfung Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom beauftragten Fremdprüfer Mängel in der Gütesicherung gemäß der Allgemeinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güteund Prüfbestimmungen beim Gütezeichenbenutzer festgestellt, so hat er diese unbenommen der Ausfertigung eines entsprechenden Prüfberichtes umgehend dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zu melden. Hierauf kann der Vorstand der Gütegemeinschaft im Benehmen mit dem Güteausschuss eine Wiederholungsprüfung anordnen, wobei Zeitpunkt, Inhalt und Umfang dieser Prüfung vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft festgelegt werden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können vom Vorstand der Gütegemeinschaft im Benehmen mit dem Güteausschuss weitere Maßnahmen gemäß Abschnitt 5 der Durchführungsbestimmungen ergriffen werden. 4.6 Prüfkosten Die Kosten jeder durchgeführten Überwachung oder Prüfung sind vom Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer zu tragen. 4.7 Prüf- und Überwachungsberichte Über jede vom beauftragten Fremdprüfer durchgeführte Prüfung oder Überwachung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Der Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer und der Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt. 5 Kennzeichnung Leistungen, die gemäß der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen erbracht worden sind und für die das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verliehen worden ist, können mit dem nachfolgend abgebildeten Gütezeichen gekennzeichnet werden: - Abbildung Gütezeichen - Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit den Angaben, die in den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannt werden, zu versehen. Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen der Gütegemeinschaft Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge e.V. 5 6 Änderungen Inhaltliche Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden durch Mitteilung des Vorstandes an die Benutzer des Gütezeichens nach einer angemessenen Übergangsfrist vom Vorstand der Gütegemeinschaft nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt. 6 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge RAL-GZ 974/1(Tab.1-3) und RAL-GZ 974/2(Tab.4-5) 1 Geltungsbereich Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge bei handbetätigten Geräten zur Brandbekämpfung. 1.1 Allgemeines Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 1.2 Gütebestimmungen 1.2.1 Allgemeines In der Branche sind derzeit erhebliche Unterschiede bei den Inhalten, der Gestaltung und Qualität von Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgängen handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung zu verzeichnen. Dabei bilden Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge eine untrennbare Einheit, weil die Fachlehrgänge auf den Inhalten der Instandhaltungs-Richtlinien aufbauen. Im folgenden werden daher Rahmenbedingungen für Inhalt, Gestaltung und Qualität von Instandhaltungs-Richtlinien und der darauf aufbauenden Fachlehrgänge festgelegt. 1.2.2 Anforderungen Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung sind gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom Gütezeichenbenutzer zu gestalten. Die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom Gütezeichenbenutzer zu gestalten. 1.2.3 Betriebliche und personelle Voraussetzungen Mit der Erstellung und Verteilung von Instandhaltungs-Richtlinien sowie der Durchführung von Fachlehrgängen darf der Gütezeichenbenutzer nur qualifiziertes Fachpersonal betrauen. Vom Zeichenbenutzer sind demgemäß entsprechende personelle und logistische Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass notwendige Änderungen der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich erfolgen und Hinweisen aus der Praxis über die Anwendung der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich nachgegangen wird und in eigener Verantwortung - sofern erforderlich - geänderte Instandhaltungs-Richtlinien und technische Hinweise herausgegeben werden. Es sind die notwendigen Maßnahmen zur Verteilung der vom Gütezeichenbenutzer herausgegebenen Instandhaltungs-Richtlinien an die Sachkundigen durchzuführen und die ständige Aktuali- 7 sierung sicherzustellen. Für die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind die Gütezeichenbenutzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass maßgebliche geänderte technische und rechtliche Sachverhalte kurzfristig in geänderten Lehrgangsunterlagen Berücksichtigung finden sowie von den Lehrgangsleitern in den Lehrstoff übernommen werden. Gütezeichenbenutzer können sich auf gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge verständigen, die aber zwingend diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen müssen. Die Verantwortung für gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge bleibt in jedem Falle in vollem Umfang bei jedem beteiligten Gütezeichenbenutzer selbst. 1.3 Prüfbestimmungen Die Überprüfung der Inhalte von Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung erfolgt gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der darauf aufbauenden Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern erfolgt gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der Fachlehrgänge und Instandhaltungsrichtlinien für Löschwassertechnik sind in Anlage 4 und 5 geregelt. 1.4 Überwachung 1.4.1 Grundsätze Für die Grundsätze zur Prüfung gütegesicherter Leistungen gelten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 1.4.2 Erstprüfung Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren für gütegesicherte Leistungen ergeben sich aus Abschnitt 4.2 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den Anforderungen der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 1.4.3 Eigenüberwachung Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung der Gütezeichenbenutzer ergeben sich aus Abschnitt 4.3 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 8 Fremdüberwachung Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 9 Wiederholungsprüfung Für die Modalitäten der Wiederholungsprüfung gilt Abschnitt 4.5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 8 10 Kennzeichnung Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 5 der Allgemeinen Güteund Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft gemäß folgender Gütezeichenabbildungen: - Abbildung Gütezeichen RAL-GZ 974 11 Änderungen Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 6 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 9 Anlage 1 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung Anforderungen an den Inhalt von Instandhaltungs-Richtlinien (Instandhaltungsanweisungen für tragbare Feuerlöscher; Aufbau und grafische Gestaltung sind freigestellt) 1 Gerätebeschreibung Firmenname: Anschrift: Tel.: Fax: URL: Nr. der Anerkennung: Hersteller-Typenbezeichnung: Treibgas (Art und Menge) Löschmittel (Art und Menge) Detailzeichnung des Feuerlöschers mit Angabe/Bezeichnung der Ersatzteile, alternativ Kodierung der Ersatzteile Ersatzteilliste (inkl. aller typgeprüften Löschmittel, für die das Gerät zugelassen ist mit Löschmittelzulassungs-Nr.) - lfd. Nr. - Bezeichnung/Code/Artikel Nr. - Bestell-Nr. - Bemerkungen 2 Allgemeine Hinweise - - Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN 14406 Teil 4) durchgeführt werden. Die Prüfungen gem. § 15 BetrSichV sind durch Befähigte Personen nach TRBS 1203-2/ZÜS durchzuführen. Für die Instandhaltung gelten die Anforderungen der DIN 14406 Teil 4. Leistungswerte und technische Merkmale, die der Zulassung und der brandschutztechnischen Typprüfung des Löschers zugrunde lagen, müssen bei der Instandhaltung sichergestellt bleiben. Deshalb dürfen nur die durch die Zulassung bestätigten Löschmittel, Treibmittel und Bauteile als Ersatz verwendet werden Jeder Löscher muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, instand gehalten werden. Die Zeitabstände zwischen zwei Instand- 10 - 3 haltungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist. die Prüffristen nach BetrSichV sind einzuhalten Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Betreiber während der Instandhaltung durch den Sachkundigen, Prüfschritte und Werkzeuge 3.1 Allgemeines 3.2 Der Löscher muss vor deren Öffnung völlig drucklos sein. Verwendung einer geeigneten Einspannvorrichtung, Verwendung von geeignetem Werkzeug ggf. nach Vorschrift des Herstellers und Umgang nach mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik Beachtung der in den Instandhaltungsanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben. Instandhaltungsumfang Für die Instandhaltung müssen vorrangig die für den Löscher gültigen Instandhaltungsanweisungen beachtet werden sowie die angezeigten, ergänzenden Änderungen zur Typprüfung und der Umfang der Inspektion nach Ziff. 5.2 Tabelle 1 der DIN 14406-4. Zusätzlich und vorrangig sind mindestens folgende Angaben zu machen: Hinweise aus Gründen der Produkthaftung Hinweise für die Löschmittelbeurteilung und Entsorgung Hinweise für die Kennzeichnung der Innenkontrolle, Hinweise für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen, Hinweise für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln, Hinweise für die Verwendung bestimmter Werkzeuge. 11 Anlage 2 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern 1 Voraussetzung zur Durchführung von Fachlehrgängen 1.1 Grundsatz Sachkundige müssen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4 der DIN 14406 Teil 4 erfüllen. 2 Lehrgangssystem Die Gütesicherung fordert ein Lehrgangssystem, welches alle Teilnehmer durchlaufen müssen. Das Lehrgangssystem besteht aus: 2.1 Betrieblicher Ausbildung einer praktischen und theoretischen Ausbildung im Betrieb mit einer Dauer von mindestens drei Monaten abzüglich der Dauer des Fachlehrganges, 2.2 Fachlehrgang einem anschließenden Fachlehrgang gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen mit einer Dauer von mindestens 32 Stunden, 2.3 Abschlussprüfung einer abschließenden Prüfung am Ende des vorgenannten Fachlehrganges. 2.4 Eingangsvoraussetzungen Eingangsvoraussetzungen für Anwärter richten sich nach Abschnitt 1-2 dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 2.5 Einheitliche Fachlehrgänge Es gelten einheitliche Anforderungen an die Fachlehrgänge. 2.6 Einheitliche Abschlussprüfung Es gibt eine einheitliche abschließende Prüfung gemäß Prüfungsordnung des Güteausschusses. 2.7 Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anforderungen Für die Einheitlichkeit der Fachlehrgangsinhalte ist der Güteausschuss der Gütegemeinschaft zuständig. Er formuliert entsprechende Anforderungen, deren Einhaltung beim Gütezeichenbenutzer in regelmäßigen Abständen geprüft wird. 3 Eingangsvoraussetzungen für die Durchführung des Lehrgangssystems 12 3.1 Abgeschlossene Berufsausbildung Erforderlich ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Dieses ist durch geeignete Belege nachzuweisen. 1.1 Fehlende abgeschlossene Berufsausbildung Bei Anwärtern ohne abgeschlossene technische Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildungszeit zu verdoppeln. 14 Einheitliche Anforderungen an Lehrgangsplan und Lehrgangsinhalte Der Sachkundelehrgang hat sich am Musterlehrgangsplan dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen (siehe Anlage 3) zu orientieren. Er baut auf den Instandhaltungs-Richtlinien auf. 14.1 Theoretische und praktische Einweisung Die theoretische und praktische Einweisung im Betrieb findet an den im Kundenkreis vorhandenen Geräten statt. 14.2 Ausstattung der Sachkundelehrgangs-Veranstalter Alle Gütezeichenbenutzer müssen über gleichwertige Fachlehrgangsgegenstände und die zugehörigen Instandhaltungs-Richtlinien verfügen. Hierzu gehört eine Auswahl mindestens 30 verschiedener tragbarer Feuerlöscher verschiedener Hersteller. 14.3 Anforderung an Lehrgangsleiter Der Lehrgangsleiter wird vom Gütezeichenbenutzer nach Eignung und Qualifikation ausgewählt. Ihm müssen die Instandhaltungs-Richtlinien vorliegen sowie die maßgeblichen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Branche bekannt sein bzw. er muss sich zur Verschaffung und Weitervermittlung dieser Kenntnisse geeigneter Mitarbeiter des Betriebes bedienen. Der Gütezeichenbenutzer hat nur denjenigen zum Lehrgangsleiter zu ernennen, der über die entsprechende Praxiserfahrung verfügt und mindestens Sachkundiger nach DIN 14406-4 und Befähigte Person nach BetrSV ist. Für Eignung, Qualifikation und Überwachung des Lehrgangsleiters ist der Gütezeichenbenutzer der Gütegemeinschaft verantwortlich und der Gütegemeinschaft gegenüber nachweispflichtig. 15 Einheitliche abschließende Prüfung der angehenden Sachkundigen Der Inhalt der Abschlussprüfung und der Fragenkatalog werden vom Güteausschuss dem Gütezeichenbenutzer bestätigt. Die Auswahl der Fragen für die Abschlussprüfung trifft der Lehrgangsleiter. Zusätzliche nicht im bestätigten Fragenkatalog genannte Fragen mit ähnlicher Anforderungsstufe sind zulässig. 15.1 Einheitliches Niveau der Abschlussprüfung Für ein einheitliches Niveau der Abschlussprüfung sorgt ein Erfahrungsaustausch der Lehrgangsleiter der Gütezeichenbenutzer untereinander. Es ist seitens der Gütezeichenbenutzer Sorge dafür zu tragen, dass das Anforderungs- und Bewertungsprofil der Abschlussprüfung an den unterschiedlichen Lehrgangsstätten vergleichbar ist. 15.2 Fragenkatalog Geprüft wird anhand eines bestätigten Fragenkataloges (siehe Abschn. 6 der Anlage 2). 13 16 Fachlehrgangsbestätigung 16.1 Erteilung Nach bestandener abschließender Prüfung wird vom Lehrgangsleiter eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang ausgestellt (vgl. GRIFMuster) 17 Ausgabe einer Legitimation 17.1 Grundlage für die Legitimation ist DIN 14406 Teil 4 Anhang A. 17.2 Legitimation Der Sachkundige ist für seine Tätigkeit gemäß DIN 14406 Teil 4 Anhang A zu legitimieren (in der Regel durch den Arbeitgeber oder durch die entsendende Stelle). 18 Fortbildung DIN 14406 Teil 4 fordert, dass der geprüfte Sachkundige seinen Kenntnisstand auf dem Laufenden hält. Dies geschieht durch Fortbildungen mit anschließender Prüfung. 18.1 5-jährige Nachschulungsfrist Die Fortbildung hat im Rahmen der Gütesicherung nach Ablauf von spätestens 5 Jahren seit dem letzten erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang zu erfolgen und endet mit einer Prüfung. Umfang und Inhalt der Fortbildung orientieren sich am normativen und technischen Fortschritt. Abschnitt 6.1 der Anlage 2 gilt entsprechend. 14 Anlage 3 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern Muster-Lehrgangsplan für Fachlehrgänge1 Dauer: 32 Stunden (h) Stunden (h) (1) Begrüßung & Einführung und (2) Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden; Brandursachen 0,75 (3) Feuerlöschmittel Wasser, wässrige Lösungen, Schaum, Pulver, CO2 1,5 - Chemie und Physik beim Verbrennen und Löschen - chemische und physikalische Eigenschaften und Wirkungsweisen - Prüfkriterien. (4) Die Verantwortung des Sachkundigen 1,0 (5) Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern 2,0 - Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen, - Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie, - Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern. (6) Tragbare Feuerlöscher, fahrbare Feuerlöschgeräte, Sonderlöschgeräte 1,5 - Einsatzbereiche und Anwendungsmöglichkeiten (7) Druckgase Kohlendioxid, Stickstoff und Druckluft 0,75 - chemische und physikalische Eigenschaften und Einsatzbereiche, - Anforderungen, Füllüberdruck / Füllfaktoren. (8) Tragbare Feuerlöscher: Anforderungen und Bauarten nach DIN 14406 und DIN EN 3 in Theorie und Praxis Zwischensumme: 1 basierend auf den Instandhaltungs-Richtlinien; erfüllt gleichzeitig die Voraussetzungen nach DIN 14406 T4 4,5 12,0 15 Stunden (h) Übertrag: (09) Druckbehälterverordnung, Einführung, allgemeine Vorschriften, zu beachtende Richtlinien, Druckgeräterichtlinie/BetriebssicherheitsV 12,0 1,75 (10) Tragbare Feuerlöscher im Einsatz 1,0 (11) Theorie und Praxis zur Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 an tragbaren Feuerlöschern aller Bauarten 7,0 (12) Technische Ausrüstung des Sachkundigen 1,0 (13) Unfallverhütung und Arbeitssicherheit 1,0 (14) Verwertung und Entsorgung von Feuerlöschmittelresten und ausgesonderten Feuerlöschern und Feuerlösch-Geräten 0,75 (16) Zusammenfassung und Lernkontrolle 2,0 (17) Praktische Prüfung 3,0 (18) Theoretische Prüfung 2,0 (19) Verabschiedung 0,5 Summe: 32 Stunden Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des MusterLehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden. 16 Anlage 4 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von FeuerlöschSchlauchanschluss-einrichtungen und Löschwasserleitungen „nass“, „nass-trocken“ und „trocken“ Muster-Lehrgangsplan für Fachlehrgänge Grundlehrgang 18.2 Dauer: mindestens 17 Stunden (h) Stunden 1. Einleitung a. Begrüßung & Einführung, b. Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden; Brandursachen. 0,5 2. 0,5 Die Verantwortung und Haftung des Sachkundigen a. Zivilrechtliche Haftung. b. Strafrechtliche Haftung. 3. Bereitstellung von Löschwassertechnik; Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen a. b. c. d. e. f. g. 3,0 Vorschriften und Regeln für die Löschwassertechnik, DIN/EN-Normen, Technische Regeln Wasserversorgung des DVGW, Begriffe aus der Löschwassertechnik und Erläuterungen, MBO/LBO, Sonderbauverordnungen, BGR 133, Regionale Sonderregelungen. 4. Hygienische Bestimmungen und Anforderungen 1,0 Grund lagen der Wasserhygiene; DIN EN 1717 (Ersatz f. DIN 1988-4) a. Anwendung der DIN 1988-6 in der Praxis, b. Praktische Gefahren und Folgen bei Verletzung hygienischer Regeln (Praxisbeispiele noch erforderlich). 5. Bauarten und Produkte der Löschwassertechnik 2,0 6. Theoretische und praktische Durchführung der Instandhaltung 4,0 7. Technische Ausrüstung des Sachkundigen 1,0 17 8. Unfallverhütung, Arbeitssicherheit 1,0 9. Sonderbauarten a. Schaumwasserhydrant b. Sonstiges 0,5 10. Abnahmeprüfung, Prüfbuch, Prüfbericht; Instandhaltungsnachweis 1,0 11. Zusammenfassung, Lernkontrolle 0,5 12. Praktische Prüfung 1,0 13. Theoretische Prüfung 1,0 Summe: 17 h Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des Muster-Lehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden. 18 Anlage 5 zu den Besondere Güte- und Prüfbestimmungen: Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung Anforderungen für den Inhalt von Instandhaltungs-Richtlinien für Schlauchanschlusseinrichtungen (Wandhydranten); Aufbau und grafische Gestaltung sind freigestellt Es sind mindestens 5 unterschiedliche Instandhaltungsrichtlinien zu erarbeiten: • • • • • 1 Wandhydranten: formfester Schlauch Typ F DIN 14 461-1 F, Wandhydranten: formfester Schlauch Typ S DIN 14 461-1 S, Wandhydranten: Flachschlauch DIN 14 461-6, Steigleitung trocken: DIN 14 462-2, Schaum-Wasser-Hydranten. Typbeschreibung Hinweis auf die ausschließliche Verwendung von zugelassenen Ersatzteilen: „Der Zulassung und Herstellung entsprechende Bauteile sind zu verwenden.“ 2 Arbeitsschritte Bei allen Prüf-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten an druckbeaufschlagten Bauteilen, Armaturen und Druckschläuchen sind zum Schutz von Personen die einschlägigen Arbeitsschutz-Bestimmungen strikt einzuhalten. 2.1 Allgemeine Hinweise Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN EN 671-3) durchgeführt werden. Für die Instandhaltung der nassen und nass-trockenen Steigleitungen gelten die Anforderungen der DIN EN 671-3, für trockene Steigleitungen die DIN 14 462-Jeder Wandhydrant muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 1 Jahr, bei trockenen Steigleitungen 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden. Die Zeitabstände zwischen zwei Prüfungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist. 3 Prüfschritte und Werkzeuge 3.1 Allgemeines 19 1.1 Verwendung geeigneter Durchfluss- und Druckmesseinrichtungen, Verwendung von geeignetem Spezialwerkzeug nach Vorschrift der Prüf- und Füllanweisungen, Verwendung sonstigen geeigneten Werkzeuges und Umgang mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik, Beachtung der in den Prüf- und Füllanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben, Verwendung einer hydraulischen Druckpumpe. Prüfumfang Stets zu beachten sind die folgenden unter 2.1) genannten Arbeitsschritte, zusätzlich und vorrangig gelten aber auch die unter 2.2) genannten gerätespezifischen Vorgaben. 1.2 Arbeitsschritte Es sind zu prüfen nach DIN EN 671-3 entspr. Aufzählung 6.1 a) bis e) sowie der Prüfumfang nach DIN 14 462-2 Ziff. 4.1 und 4.2. 1.3 Weitere Maßnahmen: Es sind die Anforderungen und technischen Gegebenheiten der Anlage vor Ort festzustellen und zu berücksichtigen (siehe auch Prüfbuch). Zusätzlich und vorrangig ist folgendes zu beachten : Vorschriften zum Trinkwasserschutz und zur Wasserhygiene, Anweisungen für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen, Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Kunden während der Instandhaltung durch den Sachkundigen, Anweisungen für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln, Anweisungen für die Verwendung bestimmter Werkzeuge.