Merkblatt - Rechtsanwaltskammer München
Transcrição
Merkblatt - Rechtsanwaltskammer München
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Merkblatt für die Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten (gem. Prüfungsordnung vom 21. Oktober 2009) I. Anmeldung Die Anmeldung zur Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte ist binnen der bekanntgegebenen Frist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer München, Postfach 26 01 63, 80058 München, auf vorgesehenem Formblatt einzureichen. Sie ist vom Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden vorzunehmen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen; dies gilt insbesondere in den Fällen des § 45 (2) u. (3) BBiG und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Für jeden Prüfungsbewerber ist eine gesonderte Anmeldung vorzunehmen, in welcher die im Anmeldeformblatt vorgesehenen Angaben zu machen und mit welcher die in dem Formblatt vorgesehenen Anträge zu stellen sind. Anträge auf Prüfungsbefreiung in einem Prüfungsfach für den Prüfungstermin wegen vorübergehender körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gemäß § 26 Abs. 2 PO sind gesondert und vor Beginn der Prüfung unmittelbar an den Prüfungsausschuss zu richten; die Nachweise sind beizufügen. (Bei dauernder Behinderung: s. II 4 und III 5.) Die Anmeldefrist ist unbedingt einzuhalten. II. Zulassungsvoraussetzungen 1. Zur Prüfung werden alle Auszubildenden zugelassen, deren Ausbildungsstätte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer liegt, deren Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Rechtsanwaltskammer München eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende, noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat, und deren vertragliche Ausbildungszeit bereits beendet ist oder spätestens an dem bekanntgegebenen Tag endet. 2. Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist nur möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn seine Leistungen in der praktischen Ausbildung, in der Berufsschule und in der Zwischenprüfung überwiegend besser als befriedigend bewertet worden sind. In solchen Fällen sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung Antrag auf vorzeitige Zulassung zu stellen (s. Antragsformular) und Erklärungen des Ausbildenden und der Berufsschule vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Prüfungsbewerber bereits jetzt das Ausbildungsziel erreicht hat. Zu 1. und 2.: Prüfungsbewerber, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, fügen der Anmeldung die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und die in der Prüfungsbekanntgabe bestimmten Unterlagen bei. 3. Prüfungsbewerber, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, werden zur Prüfung unter den Voraussetzungen des § 45 (2) und (3) Berufsbildungsgesetz (§ 9 Abs. 2 u. 3 PO) zugelassen, wenn ihre Arbeitsstätte oder, falls kein Arbeitsverhältnis besteht, ihr Wohnsitz im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München liegt oder während der Arbeitszeit gelegen hat. Solche Prüfungsbewerber haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen einen Lebenslauf, das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 45 (2) BBiG sowie ggf. weiterer Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (§ 11 Abs. 3 c PO). 4. Wer dauernd körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird zur Prüfung auch zugelassen, wenn er die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (siehe II. 1. und 2.) nicht erfüllt; ihm können auf Antrag vom Prüfungsausschuss Prüfungserleichterungen gewährt werden (§ 8 Abs. 2 PO). Die dauernde Behinderung ist amtsärztlich nachzuweisen. Das Attest soll die erforderlichen Prüfungserleichterungen bezeichnen. III. Umfang der Prüfung – Ort und Zeit 1. Der Prüfungsstoff richtet sich nach der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. 11. 1987 (BGBI. I S. 2392) in der Fassung vom 15. 2. 95 (BGBI. I S. 206) und der hierzu erlassenen Prüfungsordnung. Die Abschlussprüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Prüfungsfächern: 1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten); das Prüfungsfach umfasst insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld- und Zahlungsverkehr, Kredit; 2. Rechnungswesen (60 Minuten); das Prüfungsfach umfasst insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung; 3. Fachbezogene Informationsverarbeitung; das Prüfungsfach umfasst drei Teilprüfungen, die im Prüfungszeugnis auch gesondert ausgewiesen werden, nämlich a) in Textbearbeitung in 60 Minuten fachlich und sprachlich richtiges Formulieren sowie Gestalten eines eigenen fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit automatisierter Textverarbeitung b) in Textverarbeitung in 10 Minuten sicheres, richtiges und schnelles Erfassen eines fachkundlichen Textes sowie normgerechtes Gestalten eines Textes in 20 Minuten mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung 4. Zivilprozessrecht (90 Minuten); das Prüfungsfach umfasst insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; 5. Rechtsanwaltsgebührenrecht (90 Minuten); das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren. Die angegebene Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Unter den Voraussetzungen des § 21 PO kann in schriftlichen Prüfungsfächern, mit Ausnahme des Faches „Fachbezogene Informationsverarbeitung“, eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt den Ausschlag gibt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, wird dem Prüfungsbewerber rechtzeitig persönlich mitgeteilt. 3. Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem der Prüfling zeigen soll, dass er mit den für den Rechtsanwaltsfachangestelltenberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann. An ihr nehmen mehrere Prüflinge gleichzeitig teil. Die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. 4. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat der Prüfungsteilnehmer in der nicht bestandenen Prüfung oder in der ersten Wiederholungsprüfung Einzelprüfungsleistungen oder Teilprüfungsleistungen erbracht, die mit mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) bewertet wurden, so ist die Prüfung in diesen Fächern oder Fächerteilen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen und in die Wiederholungsprüfung zu übernehmen. Eine Prüfung, die länger als zwei Jahre zurückliegt, kann nicht übernommen werden und ist zu wiederholen. 5. Wer aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung an dem Prüfungsfach „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ ganz oder teilweise nicht teilnehmen kann, wird auf Antrag in diesem Fach nicht geprüft, wenn er Antrag auf Prüfungsbefreiung (s. Antragsformular) binnen der Prüfungs-Anmeldungsfrist stellt und dem Antrag das Attest eines Facharztes sowie eine Stellungnahme des Ausbildenden und des zuständigen Fachlehrers beifügt, aus denen hervorgeht, dass die Teilnahme an der Prüfung dauernd unmöglich ist (§ 8 Abs. 3 PO). 6. Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung werden, sofern die Prüfungsbekanntgabe nichts anderes enthält, den Prüfungsteilnehmern nach Eingang ihrer Anmeldung persönlich bekanntgegeben. Prüfungsbewerber, die eine Berufsschule besuchen, können davon ausgehen, dass sie am Ort der Berufsschule geprüft werden. Zur schriftlichen Prüfung sind die bekanntgegebenen zugelassenen Hilfsmittel sowie Schreibzeug und Schreibpapier DIN A4 mitzubringen, außerdem die Zulassungsbestätigung und ein Personalausweis. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung und gegebenenfalls der mündlichen Ergänzungsprüfung teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer gesondert mit. IV. Entscheidungen über die Zulassung zur Prüfung und über Anträge Der Prüfungsbewerber erhält eine Mitteilung von den Entscheidungen über seine Zulassung zur Abschlussprüfung/Wiederholungsprüfung (siehe II.) und über seine Anträge auf Prüfungsbefreiung (siehe III. 4. und 5.) von der Rechtsanwaltskammer. Entscheidungen über Anträge, die der zuständige Prüfungsausschuss trifft, werden dem Prüfungsbewerber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. V. Die in der Bekanntgabe angegebene Prüfungsgebühr ist gleichzeitig mit der Anmeldung an die Rechtsanwaltskammer München auf deren Konto bei der UniCredit Bank AG, IBAN: DE21 7002 0270 0000 0816 31; BIC: HYVEDEMMXXX zu überweisen. Die Prüfungsgebühr ist vom ausbildenden Rechtsanwalt und, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, vom Prüfungsbewerber zu entrichten. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München ✂ An den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Postfach 26 01 63 80058 München Ausbildungsverzeichnis Nr.: Anmeldung zur Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte 20 / I. Ausbildender Namen Kanzleianschrift Tel. Telefax II. Auszubildender – Prüfungsbewerber 1. Personalien Familienname Vorname Wohnanschrift Tel.-Nr. privat Geburtstag gesetzl. Vertreter: Namen Geburtsort 2. Berufsausbildung Staatsangeh. Ende der Ausbildungszeit (lt. Vertr.) Beginn der Ausbildungszeit Abkürzung der Ausbildungszeit genehmigt (§ 9 Abs. 1 PO)? Anrechnung früherer ReNoPat-Ausbildung ja nein Berufsschule besucht in Monate derzeit kein Berufsschulbesuch Zwischenprüfung abgelegt am Teilnahmebescheinigung ist beizufügen III. Anträge 1. Ich beantrage meine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 9 Abs. 1 PO Folgende Nachweise sind beigefügt: Zeugnis des Ausbildenden 2. Zeugnis der Berufsschule Die Prüfung ist eine Wiederholungsprüfung (§ 30 PO) Ich beantrage Prüfungsbefreiung in folgenden bereits erfolgreich abgelegten Prüfungsfächern: Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde Rechnungswesen Fachbezogene Informationsverarbeitung Zivilprozessrecht Rechtsanwaltsgebührenrecht mündliche Prüfung Textbearbeitung Texterfassung Die Prüfungsbescheinigung der Abschlussprüfung 3. ist beigefügt. Textgestaltung Ich beantrage Prüfungsbefreiung im Fach „Fachbezogene Informationsvearbeitung“ wegen dauernder Körperbehinderung (§ 8 Abs. 3 PO) Folgende Nachweise sind beigefügt: Attest des Facharztes Stellungnahme des Ausbildenen IV. Hinweis und des Fachlehrers Ist in der Prüfungsbekanntgabe nichts anderes bestimmt, so kann Anträgen (III) nur stattgegeben werden, wenn die angegebenen Nachweise vor Ablauf den Anmeldefrist vorgelegt wurden. ...................................................., den ................. Prüfungsbewerber (Auszubildender) (Bei Zuftreffendes bitte ankreuzen) Rechtsanwalt (Ausbildender) . . An den Vorstand der Rechtsanwaltskammer München Postfach 26 01 63 80058 München Schrankfach 191 . .