Regelung über die Behandlung von Fundsachen 1 Juli 2011
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Regelung über die Behandlung von Fundsachen 1 Juli 2011
Handbuch der Verwaltung Band I Teil I – Organisationsangelegenheiten Regelung für die Behandlung von Fundsachen an der Westsächsischen Hochschule Zwickau (R 06) Regelung für die Behandlung von Fundsachen an der Westsächsischen Hochschule Zwickau1 § 1 Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen 1. Als Fundsachen i. S. dieser Regelung gelten nur verlorene Sachen, welche innerhalb der Gebäude der Hochschule und den dazu gehörenden Außentreppen, Innenflächen und Höfen gefunden werden. 2. Die Behandlung von Fundsachen, die im Bereich der Westsächsischen Hochschule Zwickau gefunden werden, richtet sich nach den §§ 978 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 3. Für Fundsachen in der Hochschulbibliothek gilt die Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek in der jeweils aktuellen Fassung. § 2 Annahme von Fundsachen 1. Das zentrale Fundbüro der WHZ wird dem Hochschulsportzentrum zugeordnet und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden übertragen. Das zentrale Fundbüro befindet sich am Dr.-Friedrichs-Ring 2a im Raum RI 344a (Sitz des Hallenmeisters auf der vorderen Galerie Halle Schillerstraße). 2. Fundsachen, die auf dem „Campus Scheffelstraße“ gefunden werden, sind beim Pförtner abzugeben. Fundsachen, die auf dem „Campus Innenstadt“ gefunden werden, sind im zentralen Fundbüro (RI 344a) oder im Abwesenheitsfall in der Poststelle abzugeben und danach unverzüglich (einschließlich des Fundsachennachweises gem. § 3) an das zentrale Fundbüro weiterzuleiten. 3. Fundsachen, die auf dem „Campus Scheffelstraße“ abgegeben werden, verbleiben ca. 10 Werktage an der Pforte und werden danach an das zentrale Fundbüro abgegeben. 1 Maskuline Formen bzw. Bezeichnungen stehen aus Gründen der besseren Lesbarkeit für weibliche und männliche Formen bzw. Bezeichnungen, sie werden in dieser Ordnung nicht geschlechtsspezifisch verwendet. 2 4. In den Außenstellen werden die Annahmestellen von den Verwaltungsleitern festgelegt und bekannt gemacht. Die Behandlung der Fundsachen unterliegt dieser Richtlinie. 5. Verlorene Sachen, die außerhalb des Hochschulgeländes gefunden werden, dürfen nicht angenommen werden. Diese Sachen sind vom Finder im Fundbüro der Stadt Zwickau abzugeben. § 3 Fundsachennachweis Jeder zur Entgegennahme von Fundsachen Berechtigte ist verpflichtet, für jeden Fundgegenstand folgende Daten zu erfassen und in einem Fundsachennachweis (Formblatt gem. Anlage 1) einzutragen: - Datum der Fundabgabe - Fundort - Zeit des Fundes - Beschreibung der Fundsache - Name und Adresse des Finders - Datum der Herausgabe - Name und Adresse des Abholers - Unterschrift des Abholers - Anspruch auf Finderlohn - Benachrichtigung des Finders - Unterschrift des Entgegennehmenden und Herausgebenden § 4 Mitteilung an den Eigentümer Ist der Empfangsberechtigte (i. d. R. der Eigentümer oder Besitzer) der Fundsache festzustellen, so ist er unverzüglich zu benachrichtigen und zu bitten, die Sache innerhalb von vier Wochen abzuholen. § 5 Herausgabe von Fundsachen 1. Fundsachen werden in der zentralen Annahmestelle, im Falle des § 2 Absatz 3 an der Pforte Scheffelstraße herausgegeben. 3 2. Vor der Herausgabe hat derjenige, der sich als Empfangsberechtigter meldet, seine Rechte an dem Fundgegenstand nachzuweisen. Dies muss mindestens durch eine genaue Beschreibung über Art und Aussehen des angeblich verlorenen Gegenstandes sowie, wenn möglich, über Art, Zeit und nähere Umstände des Verlustes glaubhaft zu machen. 3. Der Abholer muss sich ausweisen. Im Fundsachennachweis sind der vollständige Name und die Anschrift des Abholers sowie das Datum der Abholung zu vermerken. Zudem hat der Abholer den Empfang der Fundsache durch Unterschrift zu bestätigen. § 6 Bekanntmachung Fundsachen, die nicht innerhalb von vier Wochen abgeholt werden, hat die zentrale Annahmestelle durch Veröffentlichung auf der Homepage der Westsächsischen Hochschule Zwickau bekanntzugeben. Der Verlierer ist aufzufordern, seine Rechte an der Fundsache innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung anzumelden. Die Bekanntmachung muss sechs Wochen abrufbar sein. § 7 Aufbewahrung und weitere Behandlung von Fundsachen 1. Die Fundsachen werden in der zentralen Annahmestelle aufbewahrt. 2. Steht die Bekanntmachung und Aufbewahrung im unverhältnismäßigen Aufwand zur Fundsache gem. § 980 BGB (z. B. verschmutzte Kleidung, verderbliche Gegenstände), beträgt die Aufbewahrungsfrist je nach Zustand bzw. Eigenschaft der Fundsache ein bis vier Wochen. Eine Bekanntmachung nach § 6 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3. Nach Ablauf der Fristen gem. § 6 können die Fundsachen hochschulöffentlich versteigert werden. Eine Liste der Versteigerungsgegenstände wird 6 Wochen vor der Versteigerung hochschulöffentlich bekannt gemacht. Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle der Fundsache und wird auf ein Konto der Hochschule eingezahlt. 4. Alle nicht versteigerten Fundsachen sowie der Versteigerungserlös werden weitere 3 Jahre in der zentralen Annahmestelle aufbewahrt bzw. auf einem Hochschulkonto verwahrt. Danach fallen die Fundsachen bzw. der 4 Versteigerungserlös der WHZ zu. Bis dahin aufbewahrte Fundsachen werden vernichtet oder gegebenenfalls an wohltätige Einrichtungen verschenkt. Der Versteigerungserlös wird als Einnahme verbucht. 5. Für den Fall, dass die Fundgegenstände versteigert, vernichtet oder verschenkt werden sollen, ist dies dem Kanzler der WHZ jeweils anzuzeigen. § 8 Finderlohn 1. Der Finder hat gem. § 978 Absatz 2 BGB gegenüber dem Empfangsberechtigten einen Anspruch auf Finderlohn, wenn die Fundsache einen Wert von über 50,00 Euro hat. Dies gilt nicht für Bedienstete der WHZ und für das Personal der Wach- und Schließgesellschaften sowie für das Personal der Reinigungsfirmen. 2. Sind Fundsachen bzw. der Ersteigerungserlös der WHZ zugefallen, richtet sich der Anspruch gegen die WHZ und ist innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend zu machen. 3. Dem Finder ist die Herausgabe der Fundsache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen. § 9 Sonderfälle Streit- und Sonderfälle werden durch die Schadenskommission der Westsächsischen Hochschule Zwickau bearbeitet. § 10 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. gez. Prof. e. h. Dr. oec. habil. Joachim Körner 5 Registrierung von Fundsachen Beschreibung der Fundsache: Fundort: Name und Anschrift des Finders (ggf. Email): Fundzeit: Fundabgabe am: Name (leserlich) und Unterschrift des Entgegennehmenden: Herausgabe am: Name und Anschrift Abholer: Unterschrift Abholer: Fundsache über 50,00 Euro (geschätzt) ja Abgabenachricht an Finder bei Fundsache über 50,00 Euro am: Unterschrift des Herausgebenden: nein ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Registrierung von Fundsachen Beschreibung der Fundsache: Fundort: Name und Anschrift des Finders (ggf. Email): Fundzeit: Fundabgabe am: Name (leserlich) und Unterschrift des Entgegennehmenden: Herausgabe am: Name und Anschrift Abholer: Unterschrift Abholer: Fundsache über 50,00 Euro (geschätzt) ja Abgabenachricht an Finder bei Fundsache über 50,00 Euro am: Unterschrift des Herausgebenden: nein 6