Kalenderwoche 01 zum
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Kalenderwoche 01 zum
nachrichtenblatt mit den amtlichen bekanntmachungen der Verbandsgemeinde maikammer und der Ortsgemeinden Kirrweiler, maikammer und st. martin maiKammer V e r b a n d s g e m e i n d e Freitag, den 23. Dezember 2016 Nr. 51/52/2016 2016 44. Jahrgang Frohe Am Ende des Jahres bedanken wir uns bei allen Bürgerinnen und Bürgern für das Vertrauen und wünschen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2017. Rolf Metzger Ortsbürgermeister Karl Schäfer Bürgermeister Timo Glaser Ortsbürgermeister Bild: Kathleen Rekowski - Fotolia Weihnachten Maikammer - 2 - Ausgabe 51/52/2016 Bereitschaftsdienst / Servicestellen ■■ Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer ii Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Dienstgebäude Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Tel.: 06321 5899-0, Fax: 06321 5899-99 Servicezeiten: Montag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr Donnerstag 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr Termine mit - Bürgermeister Karl Schäfer können Sie im Vorzimmer unter Tel.: 06321 5899-33 vereinbaren. ii Jugendbüro der Verbandsgemeinde Maikammer Karin Beetz in Maikammer, Telefon: 06321 5899-25 oder 015114009274 Jugendtreff Maikammer dienstags, 16 bis 19 Uhr Kindergruppe, mittwochs, 16 bis 19 Uhr Mädchengruppe, donnerstags, 16 bis 21 Uhr Jugendliche, freitags und samstags nach Absprache ii Schiedsamt Kontakt: Schiedsmann Peter Garrecht, Telefon: 06321 5899-0 Notrufe Polizei .................................................................................................... Tel.: 110 Feuerwehr ............................................................................................Tel.: 112 Rettungsdienst, Notarztwagen ....................................................Tel.: 112 Gift-Notruf Rheinland-Pfalz ........................................ Tel.: 06131 19240 oder Wohngift-Tel.: ................................ 0800 7293600 (gebührenfrei) ii Polizeiinspektion Edenkoben Luitpoldstr. 65, 67480 Edenkoben, Tel.: 06323 955-0, Fax: 06323 955-222, Email: [email protected] ii Wasserwerk und Kanalwerk Wasserwerk Der Bereitschaftsdienst des Verbandsgemeindewasserwerkes ist über die Telefonnummer: 0175/5262613 zu erreichen (nur in Notfällen). Kanalwerk Der Bereitschaftsdienst der Kläranlage/Kanalwerk ist über die Telefonnummer 0151 11633940 zu erreichen (nur in Notfällen). ii Energie- und Stromversorgung Energieversorgung Pfalzwerke Netz AG Netzteam Edenkoben, Tel.: 06323 941310 Störungen im Stromnetz: Tel.: 0800 7977777 ii Gasversorgung - Störungsdienst Pfalzgas, Tel.: 0800 1003448 Bereitschaftsdienst ii Ärztlicher Notfalldienst ii Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW Cornichonstr. 4, 76829 Landau, Tel.: 06341 19292 Öffnungszeiten: montags 19 Uhr bis dienstags 7 Uhr, dienstags 19 Uhr bis mittwochs 7 Uhr, mittwochs 14 Uhr bis donnerstags 7 Uhr, donnerstags, 19 Uhr bis freitags 7 Uhr, freitags, 16 Uhr bis montags 7 Uhr; an Feiertagen: Tag vor Feiertag, 18 Uhr bis nächster Werktag, 7 Uhr ii Ärztliche Notfalldienstzentrale Neustadt Krankenhaus Hetzelstift, Stiftstraße 10, Tel.: 06321 19292 Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags, 19 bis 7 Uhr, mittwochs, 14 bis 7 Uhr, freitags 16 Uhr bis montags, 7 Uhr ii Kinderärztlicher Notfalldienst Ärztliche Notfalldienstzentrale Landau SÜW, Cornichonstr. 4, 76829 Landau, Tel.: 06341 19292 - an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 9 bis 11 Uhr und 17 bis 19 Uhr. ii Zahnärztlicher Notfalldienst 24./25.12.2016 Dr. Holm Reuver, Weinstraße 201, 67434 Neustadt, Tel.: 06321/480 224 26.12.2016 Dr. Claus Brandner, Bahnhostraße 53, 67454 Haßloch, Tel.: 06324/2129 31.12.2016/01.01.2017 Dr. Corinna Möller, Bismarckstraße 28, 67454 Haßloch, Tel.: 06321/35 613 Unter www.zahnarzt-notdienst.de können Patienten mit Zahnproblemen dort durch die Eingabe ihres Ortes oder der jeweiligen Telefonvorwahl herausfinden, welcher Zahnarzt oder welche Zahnklinik in ihrer Nähe gerade Notdienst hat. Der Service steht kostenfrei zur Verfügung. ii Augenärztlicher Notfalldienst Notfallsprechstunde in der Praxis Samstag, Sonntag und Feiertag, von 11 bis 12 Uhr Augenärztlicher Bereitschaftsdienst: samstags, 7 Uhr bis montags, 7 Uhr; mittwochs 14 bis donnerstags 7 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen: vom Vorabend des Feiertags 20 Uhr bis zum Tag nach dem Feiertag 7 Uhr 15. bis 16. August, 19. August: Dr. Wehrle, Martin-Luther-Str. 35, Landau, Tel.: 06341 20969 ii Tierärztlicher Notfalldienst Der tierärztliche Notfalldienst ist unter der Telefonnummer der niedergelassenen Tierärzte zu erfahren. ii Bereitschaftsdienst Apotheken - von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Fr. 23.12.2016 Sonnen-Apotheke ............................................................ Tel.: 06327/5454 Goethestr. 7, 67435 Neustadt Nord-Apotheke ...............................................................Tel.: 06341/62100 Thomas-Nast-Str. 40, 76829 Landau Sa. 24.12.2016 Marien-Apotheke ............................................................. Tel.: 06321/5061 St. Martinerstr. 1, 67487 Maikammer Horst-Apotheke ..............................................................Tel.: 06341/80770 Horststr. 49 a, 76829 Landau So. 25.12.2016 Brunnen-Apotheke ........................................................Tel.: 06321/80598 Weinstr. 157, 67434 Neustadt farma-plus-Apotheke ................................................. Tel.: 06341/556430 Dammühlstraße 11, 76829 Landau Mo. 26.12.2016 Rochus-Vital-Apotheke ............................................. Tel.: 06321/189960 Adolf-Kolping-Str. 173, 67433 Neustadt Elfenau-Apotheke ....................................................... Tel.: 06341/959559 Danziger Platz 11, 76829 Landau Di. 27.12.2016 Apotheke Luckenbach ................................................... Tel.: 06323/2140 Tanzstr. 12, 67480 Edenkoben Gutenberg-Apotheke ...................................................Tel.: 06321/86505 Gutenbergstr. 1, 67433 Neustadt Bahnhof-Apotheke ........................................................Tel.: 06341/87162 Ostbahnstr. 18, 76829 Landau Mi. 28.12.2016 Sonnen-Apotheke ..........................................................Tel.: 06321/35776 Friedrichstr. 25-27, 67433 Neustadt Apotheke im MED-ZEN ................................................Tel.: 06341/14660 Max-Planck-Str. 1, 76829 Landau Do. 29.12.2016 Brunnen-Apotheke .......................................................... Tel.: 06323/6016 Weinstr. 68, 67480 Edenkoben Eichendorff-Apotheke ..................................................Tel.: 06321/14330 Spitalbachstr. 53, 67433 Neustadt Schwanen-Apotheke ....................................................Tel.: 06341/87001 Rathausplatz 12, 76829 Landau Fr. 30.12.2016 Hirsch-Apotheke ............................................................... Tel.: 06321/2600 Schütt 7, 67433 Neustadt Adler-Apotheke ...............................................................Tel.: 06341/86654 Rathausplatz 2, 76829 Landau Fortsetzung auf Seite 5 Maikammer - 3 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachts- und Neujahrsgruß 2016 „Man muss etwas, und sei es noch so wenig, für diejenigen tun, die Hilfe brauchen, etwas, was keinen Lohn bringt, sondern Freude, es tun zu dürfen“. (Albert Schweitzer) Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, noch wenige Tage, dann ist das Jahr 2016 zu Ende. Wir feiern Weihnachten, das Fest der Familie, und begehen den Jahreswechsel, der uns zu Rückbesinnung und Vorausschau einlädt. Zu den bevorstehenden Festtagen übermittle ich Ihnen meine herzlichen Grüße und wünsche Ihnen viele schöne besinnliche Stunden. Einen besonderen Gruß darf ich all denen entbieten, die durch Krankheit oder sonstige Umstände eine schwere Last tragen und das Fest der Freude nicht unbeschwert begehen können. Ihnen wünsche ich Zuversicht und eine Besserung Ihrer persönlichen Situation. Der Alltag in Europa und in der ganzen Welt wird von ständig neuen Tragödien überschattet. In den letzten Monaten sind wir mehr und näher denn je, auch im eigenen Land, mit den Problemen und schwierigen Entwicklungen in anderen Teilen unserer Erde konfrontiert worden. Der fürchterliche Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin mit vielen Toten und Verletzten hat uns dies in schrecklicher Weise verdeutlicht. Wir sind alle schockiert und erschüttert. Unser Mitgefühl gehört den Angehörigen, die einen lieben Menschen verloren haben. Den verletzten Menschen wünschen wir, dass sie diesen Anschlag ohne bleibende Schäden überstehen werden. Unsere Welt ist weit entfernt von einer Befriedung. Absolut unverständlich ist des Weiteren, dass die internationale Staatengemeinschaft nicht Willens und in der Lage ist, die Tragödie, die sich z. Zt. in Syrien abspielt, zu beenden. Viele Menschen verlassen ihre von Kriegen zerstörte Heimat. Sie suchen alleine oder mit ihren Familien eine sichere Zuflucht. Unsere Verbandsgemeinde steht dabei vor einer großen Herausforderung. Wir dürfen uns jedoch der Unterstützung vieler Bürgerinnen und Bürger erfreuen, die sich mit großem ehrenamtlichen Engagement in diese Aufgabe einbringen. Auch künftig werden wir auf weitere Unterstützung angewiesen sein. Unsere Vereine und Organisationen übernehmen dabei ebenfalls eine wichtige Funktion. Ein kleines Beispiel gelebter Integration ist, wenn man miterlebt, wie sich die Spieler einer Jugendmannschaft freuen, wie sie sich umarmen, wenn ein syrischer Mitspieler das Siegtor geschossen hat. Die jüngsten Ereignisse in unserem Land geben größten Anlass zu der Sorge, dass viel zu viele aus der Geschichte nichts gelernt haben. Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sind nicht nur auf dem Vormarsch – sie scheinen langsam salonfähig zu werden. Neben dieser kurzen Betrachtung der weltweiten Ereignisse ist der Jahreswechsel auch Anlass, das kommunale Geschehen im Jahr 2016 Revue passieren zu lassen und einen Ausblick auf das vor uns liegende Jahr 2017 zu wagen. Die Rückabwicklung nach der verfassungswidrigen Fusion ist vollzogen. Unsere Verbandsgemeinde war die einzige, die erfolgreich geklagt hat. Die Gespräche mit dem Land über die finanzielle Entschädigung der uns entstandenen Kosten sind auf einem guten Weg. Wir sind wieder auf „Augenhöhe“ mit anderen Verbandsgemeinden und können unsere Entwicklung, zusammen mit unseren Bürgern, selbst bestimmen. Unsere Verwaltung musste neu strukturiert werden. Ich darf heute mit großer Freude feststellen, dass wir ein hoch motiviertes Kollegium von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem ausgeprägten Teamgeist haben. Wir sind wieder, wie in all den Jahren zuvor, ein verlässlicher Partner für unsere Bürger. Aktuell wird derzeit unser Kalmitbad durch unsere Verbandsgemeinde saniert und erneuert. Die Bauarbeiten sind im Zeitplan, so dass wir zur kommenden Saison unser neues Bad wieder öffnen können. Die Infrastruktur in unseren Grundschulen wurde verbessert, weitere Planungen dazu wurden auf den Weg gebracht. Grundschulen in unseren Ortsgemeinden sind Lebensqualität für die Kinder und ihre Eltern. Deren Erhalt nimmt einen hohen Stellenwert ein. Unsere VG wird von sich aus keine Grundschule schließen. Der Haushalt 2017 ist geprägt durch die zweithöchste Steuerkraft unserer Verbandsgemeinde, durch Investitionen in die Brandschutzsanierung der Grundschule in St. Martin und Investitionen in die Grundschule Kirrweiler, so in eine Einhausung der Pausenhalle und Planungskosten für die mittelfristige Sanierung der Schulturnhalle. Da die OG Kirrweiler eine Sanierung des Rathauses beabsichtigt, beide Gebäude jedoch räumlich miteinander verbunden sind, wird eine enge Abstimmung mit der Ortsgemeinde erfolgen. Beide Maßnahmen sollen dann sinnvollerweise zusammen durchgeführt werden. Für die Sanierung der Kunststofflaufbahn des TUS St. Martin, die auch von der Grundschule genutzt wird, ist ein Zuschuss im Haushalt an den TUS eingestellt. Wie geplant können wir an die Rückführung der Verschuldung gehen, ohne weitere Investitionen in unsere Infrastruktur zu vernachlässigen. Darüber hinaus können die liquiden Mittel unserer Verbandsgemeinde weiter gestärkt werden. Eine „schlanke“ Verwaltung und die solide Finanzierung unseres Anlagevermögens in den Werken sind Grund dafür, dass wir auch in diesem Jahr die Wasser- und Abwassergebühren konstant halten bzw. für einzelne Kostenträger, wie den Weinbau, aufgrund der Nachkalkulation der im vergangenen Jahr tatsächlich entstandenen Kosten, senken können. Unsere Bürger dürfen sich über eine äußerst günstige Gebührenbelastung freuen, die im Land auf den hinteren Rängen platziert ist. Wesentliche Investitionen werden 2017 für die Erneuerung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Friedhofstraße in St. Martin und der Friedhofstraße in Maikammer anfallen. Daneben ist eine größere Investition für den Umbau des Regenüberlaufbeckens in St. Martin aufgrund wasserrechtlicher Forderungen notwendig. Unsere Weinbaubetriebe haben auch in diesem Jahr bei der Wein- und Sektprämierung der Landwirtschaftskammer sowie bei sonstigen nationalen und internationalen Wettbewerben ihre dominante Stellung auf Pfalzebene wieder einmal unter Beweis gestellt. Die erzielten Wettbewerbspreise sind ein sichtbares Zeichen dafür. Diese Struktur wird ergänzt durch ein gutes Gewerbe- und Dienstleistungsangebot für unsere Bürger. Unsere drei Ortsgemeinden werden von einer lebendigen Dorfgemeinschaft geprägt, in der sich die Bürgerinnen und Bürger in hohem Maße ehrenamtlich engagieren. Die Angebote unserer Vereine und der Kirchengemeinden sind auf einem hohen Niveau. Dies und die gute öffentliche Infrastruktur in unseren Ortsgemeinden sichern unseren Bürgern einen Lebensraum, in dem man sich wohlfühlen kann. Allen, die sich in den Dienst der Allgemeinheit gestellt haben, die kommunalpolitisch in unseren Ortsgemeinden und unserer Verbandsgemeinde Verantwortung tragen, gilt mein Dank für ihre Unterstützung und ihren Einsatz im zu Ende gehenden Jahr 2016. Auch im kommenden Jahr warten vielen Herausforderungen auf uns. Gemeinsam werden wir auch diese zu unser aller Wohl meistern. Ihnen allen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, danke ich, auch im Namen meiner Beigeordneten und meiner Mitarbeiter, sehr herzlich für das Vertrauen, das Sie uns bei unserer Arbeit im Jahr 2016 entgegengebracht haben. Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr 2017. Ihr Karl Schäfer Bürgermeister Maikammer - 4 - Ausgabe 51/52/2016 KULT MAIKAMMER ❂ UR. 2017 Neujahrskonzert Johann-Strauß-Orchester Budapest Sonntag, den 8. Januar 2017, 17:00 Uhr Bürgerhaus Maikammer 67487 Maikammer, Marktstraße 8 Eintritt je nach Platzkategorie: ab 12,00 € Kartenvorverkauf: Schreibwaren-Pfeiffer, Weinstraße Nord 35, 67487 Maikammer, Tel. 06321-5442 Büro für Tourismus Maikammer, Johannes-Damm-Str. 11, 67487 Maikammer, Tel. 06321-95 27 68 oder 58 99 17 (bis 22.12.2016) Maikammer - 5 - Sa., 31.12.2016 Rathaus-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/7861 Rathausstr. 8, 67433 Neustadt Engel-Apotheke.......................................................Telefon: 06341/86661 Marktstr. 90, 76829 Landau So., 01.01.2017 Kurpfalz-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/5646 Weinstr. Nord 6, 67487 Maikammer Beethoven-Apotheke............................................... Telefon: 06341/4474 Marktstr. 108, 76829 Landau Mo., 02.01.2017 Rathaus-Apotheke.................................................... Telefon: 06321/7861 Rathausstr. 8, 67433 Neustadt Markt-Apotheke.......................................................Telefon: 06341/88508 Marktstr. 35, 76829 Landau Di., 03.01.2017 Franziskus-Apotheke................................................ Telefon: 06323/3503 Speyerer Str. 10, 67483 Edesheim Kurpfalz-Apotheke............................................... Telefon: 06321/968503 Kurpfalzstr. 52, 67435 Neustadt Park-Apotheke....................................................... Telefon: 06341/520090 Westbahnstr. 1, 76829 Landau Amtlicher teil verBandSgemeinde maikammer Haushalt der Verbandsgemeinde mit solider Finanzkraft Der Verbandsgemeinderat hat in seiner letzten Sitzung den Haushalt 2017 der Verbandsgemeinde Maikammer mit den Wirtschaftsplänen Wasser, Photovoltaik und Abwasser einstimmig beschlossen. Der Haushalt 2017 ist geprägt durch die zweithöchste Steuerkraft der Verbandsgemeinde, einer Beibehaltung der Verbandsgemeindeumlage mit 38 Punkten, Investitionen zum Erhalt der Grundschule St. Martin, Investitionen in der Grundschule Kirrweiler, hier zur Einhausung der Pausenhalle und der Sanierung der Schulturnhalle, einer Schuldenrückführung und einer weiteren Zunahme derLiquidität der Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeindeumlage hätte auf unter 33 Punkten gesenkt werden können. In Anbetracht der Sanierung des Kalmitbades und der Investitionen in die Grundschulen in St. Martin und Kirrweiler haben sich die Fraktionen für eine Beibehaltung der Umlage entschieden. Die Kreisumlage stieg hingegen von 43,85 auf 45,5 Umlagepunkte. Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Überschuss von 364.000 Euro und einer freien Finanzspitze von 545.000 Euro. Letztere steht der Verbandsgemeinde zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung. Im Ergebnishaushalt ist eine erste Rate einer Kostenrückerstattung durch das Land in Höhe von 100.000 Euro eingestellt. Damit sollen die, infolge der verfassungswidrigen Fusion entstandenen Sachkosten, rückerstattet werden. Wegen weiterer Kostenerstattungen ist die Verbandsgemeinde mit dem Land in Gesprächen. Der Haushalt weist Investitionen in Höhe von 748.000 Euro aus. Vorwiegend in die Brandschutzsanierung der Grundschule St. Martin. Für die Sanierung der 100-m-Kunststofflaufbahn des TUS St. Martin, welche auch von der Grundschule genutzt wird, sind im Haushalt und Finanzplan ein Zuschuss von 20.000 Euro an den TUS St. Martin eingestellt. Neben den Kosten für die Einhausung der Pausenhalle der Grundschule Kirrweiler sind Haushaltsmittel für die Planung der Sanierung und Erweiterung der Schulturnhalle der Grundschule im Haushalt veranschlagt. Da die OG Kirrweiler eine Sanierung innerhalb des Rathauses vor hat, beide Gebäude miteinander räumlich Ausgabe 51/52/2016 Mi., 04.01.2017 Sonnen-Apotheke...................................................Telefon: 06321/35776 Friedrichstr. 25-27, 67433 Neustadt Apotheke im Weingut......................................... Telefon: 06341/649388 Godramsteiner Hauptstr. 97, 76829 Landau Do., 05.01.2017 Brunnen-Apotheke.................................................Telefon: 06321/80598 Weinstr. 157, 67434 Neustadt West-Apotheke........................................................Telefon: 06341/32621 Drachenfelsstr. 9, 76829 Landau Fr., 06.01.2017 Bavaria-Apotheke....................................................Telefon: 06321/13355 Robert-Stolz-Str. 33, 67433 Neustadt Apotheke am Südring...........................................Telefon: 06341/82777 Xylanderstr. 8, 76829 Landau Internetseite: www.lak-rlp.de Nach Wahl der Notdienstnummer und direkter Eingabe der Postleitzahl Ihres aktuellen Standortes über die Telefontastatur, werden drei dienstbereite Apotheken in der Umgebung des Standortes mit vollständiger Adresse und Telefonnummer angesagt und zweimal wiederholt. Wer sich die Information über das Internet besorgen möchte, kann die Daten auf der Internetseite abrufen. verbunden sind, wird eine enge Abstimmung mit der OG erfolgen. Ein Anbau eines neuen Geräteraums nördlich an die Schulturnhalle, auf dem derzeitigen Schulhof, wird erforderlich. Dies deshalb, da sich ein Umkleideraum, die WC-Anlage und ein Nebenraum derzeit im Rathaus der Ortsgemeinde befindet. Diese Räume müssen ersetzt werden, da sie künftig von der Ortsgemeinde Kirrweiler benötigt werden. Sämtliche Investitionen können mit Eigenmittel und Zuschüssen finanziert werden. Ein Überschuss von 300.000 Euro kann den liquiden Mitteln zugeführt werden. Die gesamten liquiden Mittel der Verbandsgemeinde werde sich somit auf Ende des Haushaltsjahres 2017 auf rd. 730.000 Euro erhöhen. Das Eigenkapital der Verbandsgemeinde beträgt Ende 2017 rd. 14,53 Mio. Euro. Dies entspricht einer Anlagenkapitaldeckungsquote von rd. 62 %. Die Wasser- und Abwassergebühren können konstant gehalten werden. Die Wassergebühr bleibt bei 1,58 Euro, die Schmutzwassergebühr bei 1,90 pro cbm und der wiederkehrende Beitrag bei 0,45 Euro. Die Weinbaugrundgebühr kann aufgrund der Kostenrechnung 2017 und einer Nachkalkulation 2015 auf 5,48 Euro gesenkt werden. Der Wirtschaftsprüfer der Verbandsgemeindewerke hat in seinem Vortrag im Werksausschuss zum Ausdruck gebracht, dass es nicht viele Verbandsgemeinden mit einer solch günstigen Gebührenbelastung für die Bürger gibt, wie sie die Verbandsgemeinde Maikammer vorweisen kann. Die Hauptgründe dafür liegen in einer, über viele Jahre konstanten Kostenbelastung. Hauptinvestitionen im Wasser- und Abwasserwerk sind die Sanierung der Ver- und Entsorgungsleitungen in der unteren Friedhofstraße in Maikammer und der Friedhofstraße in St. Martin (770.000 Euro). Für den Umbau des Regenüberlaufbeckens, östliche der Ortslage St. Martin sind 245.000 Euro und in die Erstellung neuer Bestandspläne für das gesetzlich vorgeschriebene und alle 10 Jahre zu aktualisierende Kanaltaster 450.000 Euro im Wirtschaftsplan eingestellt. Übereinstimmend haben die Fraktionen die solide Finanzkraft der Verbandsgemeinde bei ihren Ausführungen hervorgehoben und dem Haushalt 2017einstimmig zugestimmt. Text: Verbandsgemeinde Maikammer Öffnungzeiten für den Grünabfalllagerplatz November bis Februar Montag: ...................................................................... 14:00 - 16:00 Uhr Samstag: .................................................................... 13:00 - 16:00 Uhr Text: Verbandsgemeinde Maikammer Maikammer - 6 - Grünabfalllagerplatz Kirrweiler Öffnungszeiten Weihnachten und Silvester Bitte beachten Sie, dass der Grünabfalllagerplatz am 24.12. sowie am 31.12.2016 geschlossen ist. Ansonsten ist der Grünabfalllagerplatz bis Februar montags von 14.00 - 16.00 Uhr und samstags von 13.00 - 16.00 Uhr für Sie geöffnet. Wir wünschen Ihnen bereits jetzt ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Satzung der Verbandsgemeinde Maikammer über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom 16. Dezember 2016 Inhaltsübersicht: § 1 Steuergegenstand § 2 Steuerbefreiungen § 3 Steuerschuldner § 4 Erhebungsformen § 5 Besteuerung nach dem Eintritt § 6 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes § 7 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte § 8 Besteuerung nach dem Spieleinsatz § 9 Besteuerung von Prostitution § 10 Besteuerung nach der Roheinnahme § 11 Anzeigepflichten § 12 Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit § 13 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung § 14 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften § 15 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten § 16 In-Kraft-Treten Satzung der Verbandsgemeinde Maikammer über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom 16. Dezember 2016 Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 472), und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Maikammer veranstaltete, entgeltliche Vergnügungen: 1. Tanzveranstaltungen, Ausgabe 51/52/2016 2. Varieté- und Revueveranstaltungen, 3. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, 4. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -, 5. Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden, 6. Sex- und Erotikmessen, 7. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen, 8. Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. 9. Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1914) in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. (2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden entgeltlich veranstalteten Vergnügungen: 1. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen. 2. Das Angebot sexueller Handlungen außerhalb der in Ziffer 1 genannten Betriebe und vergleichbaren Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwägen und Kraftfahrzeugen. §2 Steuerbefreiungen Steuerbefreit sind: 1. Nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen. 2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde. 3. Das Halten von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Unternehmer der Veranstaltung. (3) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner i. S. d. § 44 AO. §4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben: 1. Nach dem Eintritt gemäß § 5, 2. als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 7 und 9, 3. nach dem Spieleinsatz gemäß § 8, 4. nach der Roheinnahme gemäß § 10. (2) Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt gemäß § 5, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) In der Form der Steuer nach dem Eintritt gemäß § 5 wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer (§§ 6, 7 oder 9) oder nach der Roheinnahme (§ 10) zu erheben ist. (4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Maikammer - 7 - §5 Ausgabe 51/52/2016 §8 Besteuerung nach dem Eintritt Besteuerung nach dem Spieleinsatz (1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise müssen mit laufenden Nummern versehen sein und das Entgelt angeben. (2) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Verbandsgemeinde Maikammer auf Verlangen vorzulegen. (3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Verbandsgemeinde Maikammer auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise ist der Verbandsgemeinde Maikammer binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Umsatzsteuer und die Vorverkaufsgebühr. (6) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts. (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 dieser Satzung der Spieleinsatz. (2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge. (3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. (5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungsteuererklärung (vgl. § 12 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen. (6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 9 a 5,5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 60,00 Euro, 2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 9 b genannten Orten 5,5 v.H. des Spieleinsatzes, mindestens jedoch 20,00 Euro. (7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. §6 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 1,20 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. (3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben. §7 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte. (2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60,00 Euro, 2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 20,00 Euro, 3. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 Euro. (3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt. §9 Besteuerung von Prostitution (1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) 200,00 Euro pro Veranstaltungstag. (2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer gem. § 6 Abs. 2 festgesetzt. (3) Erhebungszeitraum für die Steuer ist das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer hat die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.)zu erklären. Die Erklärung kann formlos (schriftlich oder zur Niederschrift erklärt) abgegeben werden. In der Erklärung sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen: 1. Name, Anschrift des Unternehmers, 2. Bezeichnung des Veranstaltungsortes, 3. Veranstaltungsfläche (nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1), 4. Anzahl der Veranstaltungstage bzw. Dauer der Veranstaltung mit Angabe des Tages, Zeitraums und der Öffnungszeiten, 5. Eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder des Vertretungsberechtigten. § 10 Besteuerung nach der Roheinnahme (1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. (2) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. (3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen). (4) Die Roheinnahmen sind der Verbandsgemeinde Maikammer spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Maikammer - 8 - § 11 Ausgabe 51/52/2016 § 15 Anzeigepflichten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Verbandsgemeinde Maikammer vom Veranstalter anzuzeigen. Hierbei sind die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 und § 1 Absatz 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4 sowie § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. § 12 Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 und Absatz 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld entsteht mit Abschluss der Veranstaltung. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffern 8 und 9 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats. (3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (4) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Verbandsgemeinde Maikammer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Vergnügungsteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben. § 13 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung (1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Verbandsgemeinde Maikammer die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 14 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend. (2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne und Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen. § 16 In-Kraft-Treten Diese Vergnügungsteuersatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Maikammer vom 28.09.2015 außer Kraft. Soweit Ansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenene Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Maikammer, den 16. Dezember 2016 Verbandsgemeinde Maikammer gez. Schäfer, Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Verbandsgemeinde Maikammer Inhaltsübersicht: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis § 3 Beginn und Ende der Nutzung § 4 Benutzung der überlassenen Räume § 5 Instandhaltung der Unterkünfte § 6 Räum- und Streupflicht § 7 Hausordnung § 8 Rückgabe der Unterkunft § 9 Haftung und Haftungsausschluss § 10 Personenmehrheit als Benutzer § 11 Verwaltungszwang III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner § 13 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht § 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe § 15 Festsetzung und Fälligkeit IV. Ordnungswidrigkeiten - Schlussbestimmungen § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Verbandsgemeinde Maikammer Der Verbandsgemeinderat Maikammer hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) in Verbindung mit den §§2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), folgende Satzung beschlossen: Maikammer I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte §1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Verbandsgemeinde Maikammer betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verbandsgemeinde Maikammer bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes von der Verbandsgemeinde Maikammer bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte §2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. §3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch schriftliche Verfügung der Verbandsgemeinde Maikammer. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. (3) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche hat der Benutzer der Verbandsgemeinde Maikammer spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klar zu stellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von drei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde. (4) Die Verbandsgemeinde Maikammer kann aus sachlichen Gründen die Benutzer innerhalb der Obdachlosenunterkünfte umsetzen. §4 Benutzung der überlassenen Räume (1) Die als Unterkunft überlassenen Räumen dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschrieben. (3) Veränderungen an der zugewiesene Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbandgemeinde Maikammer vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Verbandsgemeinde Maikammer unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Es ist verboten 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; 3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen; 4. ein Tier in der Unterkunft zu halten; - 9 - Ausgabe 51/52/2016 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer; 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen; Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer; 7. in Türen Schlösser oder Schließzylinder auszuwechseln bzw. sog. Steckschlösser einzubauen; 8. Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen zu lagern. (5) Ausnahmen werden grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer erklärt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Benutzung nach Abs. 4 Ziff. 5 und 6 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Verbandsgemeinde insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis der Verbandgemeinde Maikammer vorgenommen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Verbandsgemeinde Maikammer diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Verbandsgemeinde Maikammer kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (10) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Maikammer sind berechtigt, die Unterkünfte werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Verbandsgemeinde Maikammer einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. §5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Verbandgemeinde Maikammer unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Verbandgemeinde Maikammer auf Kosten des Benutzers beseitigten lassen. (4) Die Verbandgemeinde Maikammer wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandgemeinde Maikammer zu beseitigen. §6 Räum- und Streupflicht Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über Reinigung öffentlicher Straßen und Wege. §7 Hausordnung (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschafsanlagen und –räume bestimmt werden, erlassen. Maikammer - 10 - §8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Verbandsgemeinde Maikammer zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Verbandgemeinde Maikammer oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Verbandsgemeinde Maikammer kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Von dem Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf dessen Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt. Bei Gegenständen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandgemeinde Maikammer ist sodann berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen. §9 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von Ihnen verursachten Schäden. Schäden und Verunreinigungen kann die Verbandsgemeinde Maikammer auf Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (2) Die Haftung der Verbandsgemeinde Maikammer, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Verbandsgemeinde Maikammer keine Haftung. § 10 Personenmehrheit als Benutzer (1) Erklärungen, deren Wirkung eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushalts-angehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 11 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufige vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen werden (Zwangsräumung). Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte § 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft benutzen. Familien, eheähnliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften oder Elternteile mit minderjährigen Kindern, die eine Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner. § 13 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Verbandsgemeinde Maikammer. Ausgabe 51/52/2016 (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1. § 14 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der überlassene Wohnplatz in der zugewiesenen Unterkunft. (2) Die Benutzungsgebühr der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft einschließlich der Betriebskosten je Wohnplatz und Kalendermonat richtet sich nach dem besonderen Gebührenverzeichnis der Verbandsgemeinde Maikammer über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. (3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. § 15 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Wird die Gebühr für mehrere Monate festgesetzt, wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, monatliche Gebühr zur Zahlung fällig. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, bemisst sich die Benutzungsgebühr entsprechend § 14 Abs. 3 nach den angefangenen Tagen. Für die Fälligkeit gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten. IV. Ordnungswidrigkeiten - Schlussbestimmungen § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; 2. entgegen § 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält; 3. entgegen § 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; 4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnimmt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); 5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; 6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringt oder aufstellt; 7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 Tiere in der Unterkunft hält; 8. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer ein Kraftfahrzeug abstellt; 9. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft ohne ausdrückliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde Maikammer vornimmt; 10. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 in Türen Schlösser oder Schließzylinder auswechselt bzw. sog. Steckschlösser einbaut; 11. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Treppenhaus, Hausflur oder sonstigen Gemeinschaftsräumen lagert; 12. entgegen § 4 Abs. 10 den Beauftragten der Verbandsgemeinde Maikammer den Zutritt verwehrt; 13. entgegen § 5 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt; 14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt; 15. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die Schlüssel nicht übergibt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Maikammer - 11 - Ausgabe 51/52/2016 § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Maikammer in Kraft. Hinweis: Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Dies gilt nicht, wenn 1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, 67487 Maikammer, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Maikammer, den 15.12.2016 Karl Schäfer, Bürgermeister Vollzug der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) Personalausweise bzw. Reisepässe eingetroffen und im Bürgerbüro abholbereit Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2016 die Jahresabschlüsse zum 31.12.2015 einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 des Eigenbetriebes der Verbandsgemeinde Maikammer (Wasserversorgung, Photovoltaikanlagen und Abwasserbeseitigungseinrichtung) festgestellt und beschlossen. Hinweis: Die Jahresabschlüsse, die Lageberichte, Bestätigungsberichte einschließlich Bestätigungsvermerk liegen von Montag, den 02.01. bis einschließlich Dienstag, den 10.01.2017 zu üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Maikammer, Immengartenstrasse 24, 67487 Maikammer, Zimmer OG112 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Sprechstunden der Verbandsgemeindeverwaltung: Montag und Dienstag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Mittwoch von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung Donnerstag von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr, Freitag von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr. gez.: Andreas Reuter, Werkleiter Die bis einschl. Freitag, den 02. Dezember 2016 in der 48. Kalenderwochebei der Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer beantragten Personalausweise bzw. Reisepässe sind eingetroffen. Diese können im Rathaus, im Bürgerbüro (Zimmer 9), während der allgemeinen Geschäftszeiten abgeholt werden. Die Gebühr für einen Personalausweis beträgt: 22,80 € (unter 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 6 Jahre 28,80 € (ab 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 10 Jahre Die Gebühr für einen Reisepass beträgt: 37,50 € (unter 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 6 Jahre 59,- € (ab 24 Jahre) / Gültigkeitsdauer: 10 Jahre Die Gebühr ist bereits bei der Beantragung zu entrichten. Der alte Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen und wird erst später bei der Aushändigung des neuen Ausweisdokumentes eingezogen bzw. ungültig gemacht. Die Rücklieferung der neu beantragten Dokumente dauert im Regelfall etwa 3 Wochen. Wir weisen alle Ausweis-, bzw. Passinhaber darauf hin, dass sie nach den passrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ihren neuen Ausweis bzw. Reisepass persönlich abzuholen um den Empfang zu Maikammer - 12 - bestätigen. Sollte dies aus beruflichen oder sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, so können auch bevollmächtigte Familienangehörige den Ausweis abholen. Bei der Beantragung eines Kinderreisepasses sind, das betroffene Kind, sowie unabhängig von dessen Alter, ein biometrisches Passbild und die Geburtsurkunde des Kindes mitzubringen. Für Reisen in die USA ist allerdings auch für Kinder, unabhängig von deren Alter, ebenfalls eine visafreie Einreise nur noch mit einem so genannten „E-Reisepass“ möglich. Kinderreisepässe werden bei USA-Reisen nicht anerkannt! Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen Jugendliche bei der Beantragung eines Reisepasses generell die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Wir bitten um entsprechende Beachtung. Für Rückfragen zu passrechtlichen Angelegenheiten stehen die Mitarbeiter des Bürgerbüros, Christian Müller bzw. Helga Schädler unter der Tel.-Nr. 06321-5899-28 gerne zur Verfügung. Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer -Fachbereich Bürgerservice-Bürgerbüro- Wasserzählerablesung in der Verbandsgemeinde Maikammer Für die Erstellung der Jahresverbrauchsabrechnung 2016 werden in der Zeit vom 10. Dezember bis 31. Dezember 2016 in den Ortsgemeinden Kirrweiler, Maikammer und St. Martin die Wasserzähler abgelesen. Wir bitten die Eigentümer und Mieter, den beauftragten Personen des Wasserwerkes ungehindert den Zugang zum Wasserzähler zu ermöglichen. Kann der Wasserzähler nicht abgelesen werden, wird im Einzelfall eine Antwortkarte hinterlegt. Sollte schon jetzt bekannt sein, dass während des Ablesezeitraums niemand anzutreffen ist, kann der Zählerstand o telefonisch unter 06321-5899-64 (-62) o per E-Mail an [email protected] o per Online-Formular (www.vg-maikammer.de/werke/zaehlerstaende-online/) oder o per Fax an 06321-5899-69 durchgegeben, oder schon jetzt eine Antwortkarte abgeholt werden. Den Stand der Wasseruhr vermerken Sie bitte auf der Karte und schicken diese bis spätestens 02. Januar 2016 an die Verbandsgemeindewerke Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer zurück. Sollte die Antwortkarte nicht bis zum 02. Januar 2016 bei den Verbandsgemeindewerken eingegangen sein, wird der Verbrauch für das Jahr 2016 entsprechend dem Vorjahresverbrauch geschätzt und berechnet. Sollten Sie uns Ihren Zählerstand per E-Mail oder Fax zusenden, benötigen wir folgende Daten: o Name o Datum der Ablesung o Anschrift o Zählernummer o Verbrauchsstelle, falls Anschrift abweicht o Zählerstand Nähere Auskünfte erteilt Herr Schwan, Telefon 06321/5899-64 und Frau Schönig, Telefon 06321/5899-62 während der üblichen Dienstzeiten. Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit. Text und Bild: Verbandsgemeinde Maikammer Ausgabe 51/52/2016 Stellenausschreibung Einstellung einer/eines Auszubildenden Die Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer sucht zum 01. August 2017 eine/n Auszubildende/n für den Beruf einer/s Kauffrau/mann für Büromanagement Die Ausbildung beträgt 3 Jahre. Voraussetzung für die Einstellung ist ein guter qualifizierter Sekundarabschluss I sowie ein gutes Ausdrucksvermögen in mündlicher und schriftlicher Form. Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens 31. Dezember 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich in Papierform mit Lebenslauf, Zeugnisse sowie einem Lichtbild zu bewerben. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Flüchtlingssozial- und Asylverfahrensberatung im Landkreis Südliche Weinstraße Beratungszeit in der Verbandsgemeinde Maikammer: jeden Mittwoch, 09:30 - 12 Uhr, VG-Verwaltung Maikammer (Immengartenstraße 24) Zielgruppen: Menschen mit - Aufenthaltsgestattung - Duldung - ungeklärtem Aufenthaltsstatus Das Beratungsangebot umfasst unter anderem: - Aufklärung über Ablauf, Möglichkeiten, Grenzen, Folgen des Asylverfahrens sowie über die Bedeutung der Anhörung; Vorbereitung auf die Anhörung/auf ein gerichtliches Verfahren; ggf. Kontaktvermittlung zu weiterführenden Beratungsstellen/ AnwältInnen; Aufklärung über Möglichkeiten und Perspektiven nach abgelehntem Asylantrag sowie bei Rückkehrwunsch - Information über Arbeits-, Ausbildungs- und schulische Möglichkeiten sowie Rahmenbedingungen; Beratung zu sozialrechtlichen Ansprüchen und Gesundheitsversorgung; ggf. Kontaktvermittlung zu anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Kontakt: Franziska Richter, Tel. 0176/11664067 Mail: [email protected] Text: Verbandsgemeindeverwaltung Vom 21.12.2016 bis 11.01.2017 finden keine Sprechstunden statt. Textübermittlung fürs Amtsblatt Die Textübermittlung fürs Amtsblatt erfolgt ausschließlich über das Online-Redaktions-System (CMSweb) des Wittich Verlages www.cms.wittich.de Der Redaktionsschluss ist immer dienstags, 12:00 Uhr. Zu spät erfasste Artikel können erst in darauf folgenden Ausgabe veröffentlicht werden. Ist in der laufenden Woche ein Feiertag, so wird der Redaktionsschluss in der Regel um einen Tag vorverlegt. Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Nachrichtenblatt-Redaktion Maikammer - 13 - Kirrweiler Ortsbürgermeister: rolf Metzger Sprechstunde: 1. Di. im Monat, 18 Uhr im Rathaus Telefon: 06321 58282 E-Mail: [email protected] Internet: www.kirrweiler.de Rollende Metzgerei in Kirrweiler Ausgabe 51/52/2016 Öffnungszeiten i-punkt Montag bis Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 10:00 - 12:00 Uhr 15:30 - 17:30 Uhr 10:00 - 12:00 Uhr Der i-Punkt Kirrweiler hat geschlossen Vom 27.12.16 bis 06.01.2017 hat der i-Punkt Kirrweiler geschlossen. Wir sind wieder ab dem 09.01.2017 um 10.00 Uhr für sie zu erreichen. Einen Tag in diesem Zeitraum haben wir für Sie geöffnet, Donnerstag 05.01.2017 von 15.30 - 17.30 Uhr. Ein fröhliches, gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen wir allen. Text: i- Punkt Team Kirrweiler donnerstags, 14.30 bis 17.30 Uhr Text: Verbandsgemeinde Maikammer Die Ortsgemeinde Kirrweiler lädt alle Bürgerinnen und Bürger ein zum „Neujahrsempfang 2017“ am Sonntag, 08. Januar 2017 ins Dorfgemeinschaftshaus „Edelhof“ Beginn: 18.00 Uhr Rolf Metzger, Ortsbürgermeister Seniorennachmittag Kirrweiler Jeden zweiten Dienstag im Monat ist um 14.30 Uhr Seniorentreff im Foyer des Edelhofes. Text: Seniorenbeauftragte Dorothe Vester Maikammer - 14 - Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Ausgabe 51/52/2016 §1 Bebauungsplan „Schafweide Neuaufstellung“ Erhebungszweck, -gebiet und -jahr 1. Änderung der Ortsgemeinde Kirrweiler (1) Die Ortsgemeinde Kirrweiler erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag. (2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet. (3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Der Ortsgemeinderat Kirrweiler hat in seiner Sitzung vom 02.11.2016 den Bebauungsplan „Schafweide Neuaufstellung“ -1. Änderung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung 67487 Maikammer, Immengartenstraße 24, Zimmer U 02, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 2444/22; 2444/23; 2444/24; 2444/26; 2444/27; 2444/39; 2444/41; 2444/42; 2444/47; 2444/54; 2444/58; 2444/59; 2452; 2455/1; 2455/2; 2455/3; 2455/4; 2455/8; 2455/10; 2455/11; 2455/12; 2455/13; 2455/14; 2455/15; 2455/16; 2455/17; 2455/18; 2455/19; 2455/20; 2466/1; 2469; 2469/8; 2469/9; 2470/2; 2470/10; 2470/14; 2540/1; 2540/2; 2540/3; 2540/4; 2540/5; 2540/6; 2540/7; 2540/8; 2540/9; 2540/10; 2540/12; 2540/14; 2540/15. Der Geltungsbereich ist auf dem abgedruckten Auszug der Flurkarte auf der Seite 15 mit einer stark umrandeten Linie dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ebenfalls hingewiesen. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der Bestimmungen bei Ausschließungsgründen nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates nach § 34 GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Kirrweiler, 14.12.2016 gez. Rolf Metzger, Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages der Ortsgemeinde Kirrweiler in der Verbandsgemeinde Maikammer Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 16. Dezember 2016 Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Ortsgemeinderat Kirrweiler in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr § 2 Beitragspflichtige § 3 Beitragsmaßstab § 4 Beitragssatz § 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld § 6 Festsetzung und Fälligkeit § 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Datenerhebung und -verarbeitung § 10 Inkrafttreten §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen (3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird. §3 Beitragsmaßstab (1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2), multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4). (2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden. Abweichend von Satz 1 ist maßgebend: a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres. b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres. c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird. (3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Fortsetzung auf Seite 16 Maikammer - 15 - Ausgabe 51/52/2016 Maikammer - 16 - Fortsetzung von Seite 14 Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt. (4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. (5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert. §4 Beitragssatz Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirrweiler festgelegt. §5 Beginn der Beitragspflicht und +Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend. (2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres. §6 Festsetzung und Fälligkeit (1)Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 5 Abs. 2) festgesetzt. Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Messbetrag berechnet; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird. Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu ermitteln. (2) Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet. §7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren (1) Die Beitragspflichtigen haben der Verbandsgemeindeverwaltung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Verbandsgemeindeverwaltung auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen. (2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Verbandsgemeindeverwaltung · beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen, Ausgabe 51/52/2016 · bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen, · in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen, und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen. Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung 1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder 2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung a) des Beitrages b) der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht oder 3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. §9 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, · aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten, · den Daten des Melderegisters, · den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben. (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde Kirrweiler vom 16. Mai 2008 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Kirrweiler, den 16. Dezember 2016 Ortsgemeinde Kirrweiler gez. Metzger, Ortsbürgermeister - Anlage BetriebsartentabelleHinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Maikammer - 17 - Ausgabe 51/52/2016 Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle Betriebsartentabelle Ortsgemeinde Kirrweiler BA-Nr. Betriebsart: A. Unterkunft: Vorteilssatz (§ 3 Abs.3) Gewinnsatz 3 Abs.4) Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension, außer Gaststättenbetrieb (→ unten B.) Hotel garni, Pension (auch Privatpension) mit Frühstück 80 % 7% 80 % 9% 100 % 16% 100 % 8% 40 % 9% 40 % 5% 40 % 9% 40 % 12% 40 % 11% 40 % 16% 40 % 10% 20 % 7% 20 % 5% 20 % 5% 20 % 5% 20 % 5% 20 % 2% 20 % 4% 20 % 2% 20 % 5% 20 % 4% Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück sonstige Gewährung von Unterkünften an Übernachtungsgäste B. Gastronomie: Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzerien; einschließl. eingegliederter sonstiger Gastronomie-Betriebsarten) Restaurant mit Selbstbedienung Café, Eisdiele, Bistro Imbissbetrieb (auch Pizza-, Döner-, Waffel-, Crèpe-Verkauf etc.) Schankwirtschaft Straußwirtschaft, sonstige saisonal bewirtschaftete Gastronomie (z.B. "Hütte") sonstige Gastronomie-Betriebsarten (z.B. Kiosk-Ausschank, mobiler Ausschank bei Festen u. sonst. öffentl. Veranstaltungen) C. CA. Einzelhandel mit überwieg. direktem Kontakt zu Touristen: Schwerpunkt Nahrungs- u. Genussmittel Bäckerei, Backwarenhandel, Konditorei (außer Café →B.), einschließl. bäckereiübl. Nahrungs- u. Genussmittel sowie Stehcafé Fleischerei, Eh. m. Fleisch, Geflügel, Eier, Wurstwaren, Fisch, einschl. Verkauf zum Verzehr an Ort u. Stelle Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln Reformwaren, Bio-, Naturkost, Feinkost, Spezialitäten Süßwaren, Tee, Kaffee, Spirituosen, auch Wein u. Weinprodukte u. Geschenkartikel im Nebensortiment Tabakwaren, Zeitschriften Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz bis 1.000.000 € Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz über 1.000.000 € (=Verbrauchermärkte) Waren verschiedener Art im Kioskbetrieb (Lebensmittelkiosk, Trinkhalle) Wein-/ Weinprodukte-Einzelhandel, einschließl. Nebensortiment: regionaltypische Nahrungs- u. Genussmittelspezialitäten, Spirituosen u. Getränke; Winzergenossenschaft Weinbaubetrieb Wein- u. Weinprodukte, Direktverkauf an Verbraucher aus Eigenproduktion (außer Straußwirtschaft →B) sonstige Arten des Einzelhandels mit Schwerpunkt Nahrungs-/Genussmittel CB. 20 % 20 % 20 % 9% 20 % 5% 20 % 5% 20 % 6% 20 % 5% 20 % 4% sonstige Waren Apotheke Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Modewaren, Bekleidungsaccessoires Bücher, Schreib- u. Papierwaren, Ansichtskarten, Zeitschriften etc. Drogerie, Parfümerie (außer "Drogeriemarkt" →Waren verschied. Art) 1 (§ Maikammer - 18 - Ausgabe 51/52/2016 Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle Fahrräder und Zubehör, einschließl. Reparatur Geschenkartikel, kunstgewerbl. Erzeugnisse, Porzellan-, Keramik-, Glaswaren, Souvenirs Kfz-Betriebsstoffe (Kraft- u. Schmierstoffe; als Vertrieb eigener Waren) Kfz-Betriebsstoffe-Vertriebsagentur (Agenturtankstelle), einschließl. Wartungsdienst, Shop und Waschanlage Kunstgegenstände, Antiquitäten Schmuck, Uhren, Edelmetalle, Mineralien; einschließl. Werkstatt Sport- u. Spielwaren, Handarbeits- u. Bastelbedarf, Hobbyartikel; Campingbedarf; Fotoartikel Telekomm.-Artikel, Elektronik-Kleingeräte D. Gästeführung jeder Art (z.B. Stadt-, Museums-, Wanderführung), Vorträge und sonstige Programmgestaltung für Touristen Spielautomatenbetrieb Sporttraining, -kurse (z.B. Reiten, Walking, Biking-, usw.) einschl. evtl. Gerätevermietung Unterrichtung/Anleitung für Freizeitaktivitäten (z.B. Malen u. sonst. künstlerische Gestaltung, Töpfern, Handarbeiten etc.) Veranstaltung künstlerischer Darbietungen (Konzert, Schauspiel, literarische Lesung etc.) sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen E. sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu Touristen: EA Gesundheitswesen u. Körperpflege Arztpraxis, Allgemeinmedizin und hausärztliche innere Medizin Arztpraxis sonstige Fachärzte, auch Heil-/Naturheilpraxis Friseurbetrieb Kosmetikbehandlung, Nageldesign, Schönheitspflege, Massagen, Bäder, Inhalation, Wellnessdienstleistungen, auch als mobile Dienstleistung; einschließl. Handel mit entspr. Waren; Tattoostudio Sauna, Solarium Tierarztpraxis Zahnarztpraxis sonstige Arten der Gesundheits- und Körperpflegedienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen sonstige Dienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen FA. 20 % 7% 10 % 2% 10 % 4% 20 % 8% 10 % 9% 20 % 4% 10 % 6% 75 % 17% 90 % 44% 20 % 6% 75 % 16% 75 % 21% 75 % 4% 75 % 12% 10 % 27% 10 % 26% 20 % 14% 20 % 15% 20 % 6% 10 % 16% 10 % 18% 10 % 12% 10 % 17% 10 % 8% 10 % 2% 20 % 7% 10 % 2% sonstige Dienstleistungen mit unmittelb. Vorteil: Personenbeförderung mit Taxi oder Mietwagen F. 6% Freizeit-/Unterhaltungs-dienstleistungen: Ausflugsfahrten m. Fahrzeugen aller Art EB. 20 % Zulieferung iwS. (= Leistungsangebot für betrieblichen Bedarf von Unternehmen der Gruppen A-E): Waren, Stoffe, Infrastruktur: Bau- und Heimwerkerbedarf (Anstrichmittel, Bodenbeläge, Tapeten, Gartengeräte, Installations- u. Elektroartikel sowie baumarktübl. Nebensortiment - Baumärkte) Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz) 2 Maikammer - 19 - Ausgabe 51/52/2016 Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle Bürotechnik-/-möbel-, EDV-/IT-Geräte-, Hard- u. Software-Handel Catering, Partyservice Druckerei, Verlag 10 % 7% 40 % 10% 10 % 7% 10 % 5% 10 % 4% Elektro-Haushalts-, Unterhaltungselektronik-Großgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment) Getränkehandel (nicht Schwerpunkt Weinprodukte; nicht reiner Großhandel) Haushaltswaren (Glas-, Porzellan-, Kunststoff- u. Metallwaren) Flaschenhandel, Flaschengroßhandel Kfz-/-Zubehör-Handel Kfz-Reparaturwerkstatt (auch: -Lackiererei, -Polsterei, -Sattlerei), Kfz-Wartungs-/Pflegedienst (außer in Tankstellen) Kfz-Vermietung Möbel, Küchen, Teppiche, Leuchten, sonst. Wohneinrichtungsbedarf (Groß- und Einzelhandel) Post-, Paket-, Boten- und Kurierdienst (Postvertriebsstelle, -agentur) Telekommunikationsunternehmen Vermietung/Verpachtung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung betrieblich genutzter Immobilien an unmittelbar bevorteilte Betriebe (obiger Gruppen A-E) Versorgungsunternehmen Gas Versorgungsunternehmen Strom FB. Bauwirtschaft: Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro Bauunternehmen Dachdeckerei Elektroinstallation Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei Garten-/Landschaftsbau Gerüstbau Glaserei Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik Malerbetrieb, Lackiererei (einschl. branchenübl. Zusatzleistungen wie Tapeziereiei, Fußbodenverlegung u.ä.) Raumausstattung Schlosserei, Schweißerei, Metallwarenherstellung Schreinerei, Tischlerei Stuckateur, Gipserei, Verputzerei Zimmerei, Holzbau, Innenausbau sonstige Betriebsarten der Bauwirtschaft (z.B. Abbrucharbeiten, Gebäudeabdichtung/-trocknung, Baumaschinenvermietung, Holz- u. Bautenschutz etc.); auch: Kombinationen der o.g. Baugewerbe FC. 10 % 4% 10 % 2% 10 % 3% 10 % 7% 10 % 8% 20 % 4% 10 % 9% 10 % 2% nach Vorteilssatz des nutzenden Betriebes 24% 6% 3% 10 % 3% 5% 24% 10 % 7% 10 % 8% 10 % 10% 10 % 12% 10 % 8% 10 % 12% 10 % 12% 10 % 9% 10 % 14% 10 % 8% 10 % 9% 10 % 8% 10 % 13% 10 % 9% 10 % 9% 10 % 18% 10 % 17% 10 % 17% 10 % 12% 5% 20 % Dienstleistungen Schreib-/ Buchhaltungs-/ Übersetzungsdienste, sonstiger Büroservice Computer-/IT-Dienstleistungen, Softwareherstellung, Webdesign, sonstige techn. Unternehmensberatung Fotostudio Gärtnerische Dienstleistungen, Gartenpflege, Baumfällungen, Winterdienst für Grundstücke Lohnunternehmen, Lohnabfüllung 3 Maikammer - 20 - Ausgabe 51/52/2016 Anlage zu § 3 Abs. 3 und Abs. 4 Tourismusbeitragssatzung -Betriebsartentabelle Gebäude-/Fensterreinigung Geld- u. Kreditinstitut Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste) Weinkommission Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Notariat Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwaltskanzlei Recht/Steuern/Wirtschaft: c) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, nichttechnische Unternehmensberatung Schornsteinreinigung/-wartung Veranstaltungsservice, Künstler-Vermittlung, Vermietung von Event-Technik Versicherungs-, Bauspar-, Finanzierungsvermittlung Wäscherei, Reinigung, Heißmangel, Waschsalon etc. Werbemittelgestaltung, -vertrieb, -beratung (außer Webdesign) sonstiges Dienstleistungsangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. Desinfektion und Schädlingsbekämpfung, selbstständige Köche, Musiker, Tontechniker etc.) Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Kirrweiler vom 14.12.2016 Der Gemeinderat Kirrweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis § 1 Reinigungspflichtige § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht § 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte § 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung § 5 Säubern der Straßen § 6 Schneeräumung § 7 Bestreuen der Straße § 8 Konkurrenzen § 9 Geldbuße § 10 In-Kraft-Treten §1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. 10 % 16% 10 % 4% 100 % 20% 10 % 18% 10 % 4% 5% 26% 5% 26% 5% 19% 5% 24% 5% 15% 10 % 33% 5% 8% 5% 15% 5% 20% (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. §2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2. (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die 4 Flächen, die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde. Maikammer - 21 - (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. §3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. §4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere 1. das Säubern der Straßen (§ 5) 2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6) 3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7) 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. §5 Ausgabe 51/52/2016 §7 Bestreuen der Straße (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefällbzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Säubern der Straßen (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. §6 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Impressum Verlag und Druck: Linus Wittich Medien KG 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder-240 Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Karl Schäfer, Immengartenstraße 24, 67487 Maikammer Verlagsleitung: Dietmar Kaupp, Linus Wittich Medien KG Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages Verantwortlich für den Anzeigenteil: Thomas Blees, unter der Anschrift des Verlages Anzeigenannahme: Ullmer & Brüggemann OHG, Norbert Ullmer, Alexander Brüggemann, Spanierstr. 70, 76879 Essingen, Telefon: 06347/972080, Fax: 06347/9720810, Mobil 0170/1862290, E-Mail: [email protected] Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Erscheinungsweise: nach Bedarf • Zustellung durch Linus Wittich Medien KG, Europaallee 2, 54343 Föhren, Telefon: 06502 9147-0 Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag. • Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen: Erscheint kostenlos im Verbandsgemeindebereich für sämtliche Haushalte. Weitere Einzelexemplare sind zum Preis von 0,50 Euro beim Verlag erhältlich. • Reklamation Zustellung bitte an: Telefon 06502 9147-335, -336, -713 und -716, E-Mail: [email protected] Maikammer - 22 - In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. §8 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. §9 Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Ausgabe 51/52/2016 Der Antrag der Ortsgemeinde Maikammer wurde danach nach Aussage von Bürgermeister Karl Schäfer in vollem Umfang entsprochen. Die Umrüstungsarbeiten können nun ausgeschrieben werden. Die Maßnahme soll in 2017 ausgeführt werden. Mit der Umrüstung können über 50 % der Stromkosten eingespart werden. Die Ortsgemeinde Maikammer ist seit einigen Jahren bestrebt, die kommunalen Einrichtungen nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten nachzurüsten. Nach Umrüstung der Straßenbeleuchtung sollen nun die Objekte der Ortsgemeinde sukzessive umgerüstet werden. Ein Förderantrag für die Umrüstung der Beleuchtung im Bürgerhaus wurde ebenfalls gestellt. Die Entscheidung darüber steht noch aus. Text: Verbandsgemeinde Maikammer Büro für Tourismus Maikammer Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Öffnungszeiten über die Feiertage Das Büro für Tourismus in Maikammer ist vom 23.12.2016 bis einschließlich 08.01.2017 geschlossen. Der Kartenvorverkauf für das Neujahrskonzert am 08.01.2017 erfolgt in dieser Zeit ausschließlich über Schreibwaren-Pfeiffer, Weinstraße Nord 35, Maikammer, Tel. 06321 5442 bzw. an der Abendkasse. Das Team des Büro für Tourismus wünscht allen ein friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr. Text: Büro für Tourismus Maikammer § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 09.09.1964 außer Kraft. Kirrweiler, den 14.12.2016 Rolf Metzger, Ortsbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. maikammer Ortsbürgermeister: karl Schäfer sprechstunde:nach Vereinbarung telefon: 06321 5899-33 e-mail: [email protected] internet: www.maikammer.de Ortsgemeinde Maikammer erhält Bundesmittel für Austausch der Beleuchtung in der Kalmithalle Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit habe der Ortsgemeinde Maikammer für die Umrüstung der Kalmithalle mit LED-Leuchten, eine Zuwendung aus Mitteln der Nationalen Klimaschutzinitiative in Höhe von 42.596 Euro gewährt. Tel. Nr. 06321/589933 E-Mail [email protected] Maikammer - 23 - Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Maikammer vom 13.12.2016 Der Gemeinderat Maikammer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis § 1 Reinigungspflichtige § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht § 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte § 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung § 5 Säubern der Straßen § 6 Schneeräumung § 7 Bestreuen der Straße § 8 Konkurrenzen § 9 Geldbuße § 10 In-Kraft-Treten §1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen. Ausgabe 51/52/2016 sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2. (4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde. (6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. §3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. §4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere 1. das Säubern der Straßen (§ 5) 2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6) 3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7) 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. §5 §2 Säubern der Straßen Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. (2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt Maikammer - 24 - (5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. §6 Schneeräumung (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstück anpassen. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. §7 Bestreuen der Straße (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefällbzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. (4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Ausgabe 51/52/2016 §8 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. §9 Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 21.11.1963 außer Kraft. Maikammer, den 13.12.2016 Karl Schäfer, Ortsbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Ortsbausatzung der Ortsgemeinde Maikammer vom 14.12.2016 Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) in der geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) in der geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Maikammer in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung beschlossen. Präambel Räumliche und inhaltliche Dimension Die Ortsbausatzung der Gemeinde Maikammer, die fachbegrifflich als Gestaltungssatzung bezeichnet wird, umfasst die historischen und städtebaulich bedeutsamen Bereiche innerhalb der Gemeinde und ersetzt die Ortsbausatzung aus dem Jahr 1982. Gegenüber der alten Satzung wurde der Geltungsbereich auf weitere, das Ortsbild prägende Straßenräume, die sich an den Kernbereich anschließen, erweitert. Gründe sind die zunehmende Bedeutung des gesamten historischen Ortsbildes für den Tourismus, aber auch getätigte und künftig verstärkt anstehende Maßnahmen zur äußeren Gestaltung und baulichen Entwicklung des Baubestandes. Die Aufnahme von neuen oder ergänzenden Regelungen resultiert aus zeitgemäßen Anforderungen an die energetische Sanierung, dem Einsatz von Solaranlagen und dem effizienteren Schutz von historischen Bauanlagen und Gestaltungselementen, die den öffentlichen Raum prägen. Ansprüche an eine visuell anspruchsvolle Form und den plakativen Transport von Inhalten waren ausschlagend für eine komplette grafische Neugestaltung. Diese Ortsbausatzung dient dem einzelnen Bürger bzw. Grundstückseigentümer als Vorgabe bei der Durchführung von künftigen Maßnahmen an Bauelementen, die in dieser Satzung durch allgemeine und besondere Anforderungen geregelt werden. Dabei besteht vorrangig das Ziel die baukulturell relevanten Raumstrukturen und Einzelobjekte, die nicht als Denkmäler gesetzlich unter Schutz gestellt sind, vor gestalterischen Überformungen zu bewahren (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO RLP). Ein weiteres Ziel liegt in der Steuerung von gestalterischen Absichten bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP). Maikammer - 25 - Ausgabe 51/52/2016 Dabei besteht die Absicht gestaltfremde Veränderungen der Vergangenheit in Zukunft reversibel zu machen. Aufbau Die Ortsbausatzung ist anwendungsfreundlich und verständlich aufgebaut, um den praktischen Einsatz zu erleichtern und breite Akzeptanz für den öffentlichen Auftrag einer gestaltverträglichen Gesamtentwicklung der historischen Bereiche von Maikammer zu schaffen. Nur eine untereinander abgestimmte Entwicklung von Einzelobjekten ergibt in der Summe ein stimmiges Gesamtbild. § 1 regelt den räumlichen und sachlichen Geltungsbereich. Der § 2 definiert wichtige Begriffe, die beim Vollzug der Klarstellung dienen. In § 3 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen sowie Straßen- und Platzräume, die dem Altortbereich seine gebietsspezifische Prägung geben, formuliert. In den §§ 4 bis 9 werden für verschiedene Elemente, wie z.B. Dächer, Fassaden, Fenster, Tore, Werbeanlagen oder Einfriedungen, besondere, vertiefende Aussagen getroffen, die wesentlich die äußere Gestaltung von Gebäuden und Räumen prägen. Jeder Regelungsbereich gliedert sich dabei in zwei Teile: - Im ersten Teil „Ortstypischer Maßstab“ wird das ortsübliche Spektrum in Form von Text, Bildern und Skizzen dargestellt und definiert. Dieser Maßstab bildet die Grundlage und Begründung für die anschließende Formulierung gestalterischer Regelungen. - Im zweiten Teil „Festsetzungen“ folgen die Gestaltungsvorgaben als Regel- oder Sollvorschriften, die bei der Durchführung von entsprechenden Maßnahmen grundsätzlich oder zwingend einzuhalten sind. Die allgemeinen Anforderungen von § 3 an eine ortsübliche Gestaltung finden ihre Bestimmtheit in dem zuvor definierten Maßstab und in den anschließenden besonderen Anforderungen der §§ 4 bis 9, die eine hinreichende Auslegung ermöglichen. Die besonderen Anforderungen beziehen sich teilweise auf bestimmte Objektbereiche, die für die öffentliche Raumwahrnehmung von besonderer gestalterischer Bedeutung sind. Die besonderen Anforderungen werden nach den Merkmalen Form, Material und Farbe systematisiert, die in ihrem Zusammenwirken maßgeblich das Erscheinungsbild bestimmen. §1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung gilt für den Ortskern und die historisch gewachsenen Bereiche der Ortsgemeinde Maikammer, in denen die traditionelle Haus-Hofbauweise besonders stark ausgeprägt ist. Er umfasst im Ganzen oder in Teilen folgende Straßenzüge: - Alsterweiler Hauptstraße (bis einschließlich Nr. 66 gerade, Nr. 63 ungerade) -Bahnhofstraße (bis einschließlich Nr. 40 gerade, Nr. 29 ungerade) -Brunnenstraße -Friedhofstraße (bis einschließlich Nr. 54 gerade, Nr. 49 ungerade, sowie ab einschließlich Nr. 108 gerade, Nr. 101 ungerade) -Hartmannstraße -Marktplatz -Marktstraße (bis einschließlich Nr. 86 gerade, Nr. 53 ungerade) -Mühlstraße (nur gerade, bis einschließlich Nr. 18) -Neugasse (bis einschließlich Nr. 44 gerade, Nr. 45 ungerade) -Querstraße -Sankt-Martiner-Straße (bis einschließlich Nr. 20 gerade, Nr. 31 ungerade) -Schulstraße -Turmstraße -Weidenweg (bis einschließlich Nr. 10 gerade, Nr. 7 ungerade) -Weiherstraße - Weinstraße Nord (bis einschließlich Nr. 50 gerade, Nr. 51 ungerade) - Weinstraße Süd (bis einschließlich Nr. 54 gerade, Nr. 51 ungerade) - Die Begrenzung ist in dem beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Räumlicher Geltungsbereich - Gemeinde Maikammer (3) Diese Satzung, die dem Schutz der historischen Bausubstanz und der baukulturell angepassten Weiterentwicklung der das Ortsbild prägenden Straßen- und Platzräume dienen soll, ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen, Umbauten und Erweiterungen von baulichen Anlagen anzuwenden. (4) Denkmalpflegerische Vorgaben für gesetzlich geschützte Kulturdenkmäler sowie gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt und gehen gegenüber den Vorgaben in dieser Satzung im Range vor. §2 Begriffe (1) Der öffentliche Raum umfasst alle öffentlichen Straßen und Plätze innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches. Nicht zu dem öffentlichen Raum zählen Fußwege oder Wirtschaftswege. (2) Einsehbare Bereiche sind die Räume, die von allen Standpunkten entlang der Grundstücksseiten, die an den öffentlichen Raum angrenzen sichtbar sind. (3) Rückwärtige Bereiche und rückwärtige Gebäude bzw. Gebäudeteile sind vom öffentlichen Raum nicht einsehbare Räume. (4) Untergeordnete Gebäude und Gebäudeteile sind bauliche Anlagen, die innerhalb der einsehbaren Bereiche eine Höhe und Breite von 4,0 Meter und eine Länge von 5,0 Meter nicht überschreiten. Abgrenzung der Standortbereiche für Einsehbarkeit §3 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, Straßen- und Platzräume 3.1 Ortstypischer Maßstab Prägende Bautypologie ist die Haus-Hofbauweise. Sie ist in der Grundeinheit definiert als alternierende Abfolge von giebelständigen, direkt an der Straßengrenze stehenden und einseitig auf die Nachbargrenze gebauten Hauptgebäuden mit Satteldach und zur Straße geschlossenen Höfen gekennzeichnet. Im rückwärtigen Bereich bildet ein Querbau als ursprünglicher Wirtschaftsbau in geschlossener Bauweise einen Raumabschluss zum Hof und zum weiter rückwärtig liegenden Garten (halboffene Giebelzeile). Ausnahmen bilden Einzelanwesen oder Ensembles mit kleinteiligen giebelständigen Hauptgebäuden ohne rückwärtigen Querbau (offene Giebelzeile) und traufständige Hauptgebäude in geschlossener Bauweise mit Hofdurchfahrt (geschlossene Traufzeile). Maikammer - 26 - Vereinzelt wird das historische Straßenbild durch großzügige Villenanwesen geprägt, die mit Abstand zur Straßen (Vorzone) stehen. Die Gebäude bzw. Hofgruppen weisen überwiegend regelhafte, einfache Grundformen auf (Zeilen-Rechtecktyp, L-Typ, U-Typ). Die Bauhöhen der Hauptgebäude überschreiten grundsätzlich zwei Vollgeschosse nicht. Die Fassaden sind im horizontalen Aufbau (Sockel, Geschossgesims, Dachgesims) und vertikalen Aufbau (Fensterachsen, Formate Einfassungen, Gewände von Öffnungen) gegliedert und die Gliederungselemente gestalterisch herausgearbeitet. Bei den historischen und gestalterisch wirksamen Baumaterialien dominieren Putz, Naturstein, Fachwerk, Holz und Ziegel. Die Farbgestaltung von (verputzen) Fassaden ist dezent und vorwiegend in gebrochenen Weiß- und Pastelltönen ausgeführt. Bei den Dächern herrschen rote bis (rot)braune Farbtöne vor und bilden die typische Ziegeldachlandschaft. Die historischen Straßen- und Platzräume erhalten ihre besondere Charakteristik dadurch, dass die Gebäude ohne Vorzonen (Vorgarten) direkt zur Straße stehen. Durch diese straßenraumbegrenzende Bebauung ergeben sich enge, homogen geschlossene Räume und die Fassaden prägen aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung im besonderen Maß das Ortsbild. Ausgabe 51/52/2016 Ortstypische Dachformen - Dachneigungen Ortstypischer Straßenraum Dachlandschaft Ortstypische Bauweisen 3.2 Festsetzungen (1) Die baulichen Anlagen, die maßgeblich die geschlossenen Straßen- oder Platzräume prägen, sind so gegenüber dem öffentlichen Raum anzuordnen, dass die Prinzipien der Haus-Hof-Bauweise bzw. straßenbegrenzenden Bebauung gewahrt bzw. aufgenommen wird. Die Ausbildung von offenen Vorgartenzonen ist in den baulich geschlossenen Straßenzügen grundsätzlich unzulässig. Von dieser Gestaltungsvorgabe einer straßenraumbegrenzenden Bebauung ausgenommen sind historische Anwesen, die bautypologisch eine Vorzone besitzen (z.B. Villen). (2) Die Baukörper sind in ihrer Form, Dimensionierung und den Proportionen zwischen Wand- und Dachfläche am historischen Maßstab und der Nachbarbebauung auszurichten und dürfen in der Regel zwei Vollgeschosse nicht überschreiten. Insbesondere bei den Hauptbaukörpern sind einfache, regelhafte Grundformen einzuhalten und bei der Fassadengestaltung sind ortstypische Gliederungsprinzipien aufzunehmen. Die sichtbaren Teile sind in traditionellen, für den historischen Bestand typischen Materialien und Farben auszuführen. § 4 Dächer/Dachlandschaft 4.1 Ortstypischer Maßstab Die Dächer und die Dachlandschaft in Maikammer sind weitgehend geprägt von Einheitlichkeit und Geschlossenheit in Bezug auf Form, Material und Farbe. Die gestalterische Wirkung von Dächern ist standort- und höhenabhängig und daher sowohl in der Innen- als auch in der Außenwirkung bedeutsam. Prägende Dachformen sind Sattel-, Walm-, und Krüppelwalmdächern mit einer Dachneigung, die in der Regel über 45° liegt. Die Straßenräume werden vorrangig durch die Sequenz giebelständiger Satteldachhäuser geprägt. Die Eindeckung der Dächer besteht hauptsächlich aus roten bis rotbraunen Ziegeln, vereinzelt sind Dächer in den Farben Grau oder Grauschwarz – zumeist in Verbindung mit Naturschiefer – eingedeckt. Dachaufbauten in Form von Gauben oder Zwerchhäusern sind bei den historischen Ursprungstypen nur vereinzelt und in der Größe gegenüber dem Hauptdach untergeordnet eingebaut. Häufigste Dachform bei den Dachaufbauten sind dem Hauptdach angepasste Satteldächer. Eine größere Anzahl von Dachaufbauten und andere Dachformen, wie z.B. Schleppdach- oder Flachdachgaube weisen meist auf spätere Ausbaumaßnahmen des Daches hin. Ortstypische Gauben Ortstypische Gebäude mit rotbraunen Satteldächern | Querstraße Maikammer Ortstypisches Gebäude mit Zwerchhaus und rotbrauner Dacheindeckung -Weiherstraße - 27 - Ortsbildprägendes Gebäude mit Dachgauben und Eindeckung in Anthrazit -Weinstraße Nord Ausgabe 51/52/2016 4.2.2 Material Dach (1) Zulässig sind nur Eindeckungen mit Tonziegeln (z.B. Doppelfalzziegel oder Biberschwanz). Ausnahmsweise sind auf bestehenden, historischen Gebäuden auch Schiefereindeckungen zulässig. Andere Materialien sowie glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. (2) Blechverwahrungen, Dachrinnen, Fallrohre und Entlüftungsrohre sind in Kupfer- oder Zinkblech auszuführen. Fallrohre können auch der Fassade angepasst gestrichen werden. Aufbauten (1) Dachgauben und Zwerchhäuser sind grundsätzlich mit gleichem Material wie das Hauptdach einzudecken. Ergänzend erlaubt ist Naturschiefer. (2) Die seitlichen Wandflächen von Gauben und Zwerchhäuser dürfen nur verputzt, mit Naturschiefer, Zink- oder Kupferblech verkleidet werden. (3) Die Festsetzungen des Absatzes 2 (Dach) gelten entsprechend. 4.2.3 Farbe Dach und Aufbauten (1) Die Eindeckungen sind nur in roten bis rotbraunen Farbtönen zulässig. (2) Zusätzlich ist im Einklang mit 4.2.2 der Farbton Naturschiefer bei bestehenden historischen Gebäuden sowie bei Dachgauben und Zwerchhäusern zulässig. §5 Fassaden Umgebautes Nebengebäude mit Zwerchhäusern - Weinstraße Nord 4.2 Festsetzungen 4.2.1 Form Dachformen (1) Zulässig sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mindestens 45°. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Bestand eine abweichende Dachform bzw. Dachneigung besitzt. (2) Grundsätzlich sind die Dächer an der Traufe mit mindestens 0,30 Meter und am Ortgang mit mindestens 0,15 Meter Dachüberstand auszuführen. Bestehende Gesimse, die insbesondere an der Traufe als Kastengesims typisch sind, sind zu erhalten. Auf-/Einbauten Zu den Auf- / Einbauten zählen: Dachgauben, Zwerchhäuser, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Solaranlagen (Solarthermie, Photovoltaik). Für sie gilt Folgendes: (1) Solaranlagen, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur auf Flächen zulässig, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Solaranlagen sind dabei in einer geordneten, regelmäßigen Fläche zu verlegen. Versprünge oder die Umbauung von sonstigen Auf- / Einbauten sowie Solaranlagen auf Dachgauben oder Zwerchhäusern sind nicht zulässig. (2) Der Abstand muss zu allen Seiten (First, Traufe, Ortgang) mindestens 1,25 Meter betragen. Ausnahmsweise darf bei bestehenden Walmdächern der Abstand von Dachgauben auf bis zu 0,50 Meter reduziert werden. (3) Die Gesamtlänge von Dachgauben und Zwerchhäusern darf ein Drittel der Trauflänge bei Satteldächern, bei Walmdächern ein Viertel nicht überschreiten. (4) Die Breite von Dachgauben darf maximal 1,50 Meter, von Zwerchhäusern maximal 2,50 Meter betragen. (5) Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen nicht größer sein als durch die Höhe und Breite der Fenster bedingt ist. Die Fenster müssen stehend-rechteckiges Format aufweisen. (6) Auf Dachgauben und Zwerchhäuser sind nur Satteldächer, abgeschleppte oder flache Dächer zulässig. Die Dachneigung bei Satteldachgauben muss mindestens 45° betragen. 5.1 Ortstypischer Maßstab Die Fassaden der ortstypischen Gebäude sind in ihrem Aufbau einfach bis aufwendig gegliedert und profiliert. Kennzeichnend sind grundsätzlich die Ablesbarkeit einer horizontalen und vertikalen Gliederung und die Herausarbeitung von Öffnungen, die in § 6 dieser Satzung geregelt werden. Bei den handwerklich aufwändigeren Gebäuden verdeutlichen die horizontalen Gliederungselemente in Form von Sockel, Brüstungs- und Geschossgesimsen bzw. Friesen und stark profilierten Gewänden in Verbindung mit Holzklappläden den geschossweisen Aufbau der Fassade. Die vertikale Gliederung wird insbesondere durch symmetrische Anordnung von Fensterachsen und Herausarbeitung der Gebäudeecken gebildet. Bei den einfacheren Bauernund Arbeiterhäusern sind diese Elemente reduziert ausgebildet und beschränken sich auf Sockelzone, Gewände und Klappläden. Die Gliederung wird dadurch verstärkt, dass diese Elemente gegenüber den eigentlichen Wandflächen in Material und Farbe abgesetzt ausgeführt sind. Die Fassaden sind überwiegend als verputzter Mauerwerkbau hergestellt, vereinzelt prägen den historischen Straßenraum bzw. das Ortsbild auch Naturstein- und Fachwerkfassaden oder Kombination aus diesen Gestaltungs- und Konstruktionsarten. Die Bauhöhen bei den Hauptgebäuden betragen minimal rund 7 Meter (ein Vollgeschoss plus Dach) und maximal 12 Meter (zwei Vollgeschosse plus Dach). Charakteristisch bei den giebelständigen, kleineren Hauptgebäuden ist die geringe Gebäudebreite von teilweise unter 6 Metern, die den Gebäuden eine schlanke Proportion verleiht. Horizontale & Vertikale Gliederungsmerkmale Maikammer - 28 - Kombination aus Naturstein und Putz mit gliedernden Elementen Weinstraße Nord Natursteinfassade mit gliedernden Elementen - Weinstraße Nord Gegliederte Fassade mit Kombination aus Naturstein, Putz und Fachwerk -Marktsstraße Abbildung 14: Gegliederte Fassade mit Kombination aus Naturstein, Putz und Fachwerk | Marktsstraße 5.2 Festsetzungen 5.2.1 Form (1) Bei bestehenden historischen Gebäuden mit originalem Fassadenaufbau sind die prägenden horizontalen und vertikalen Gliederungselemente, wie Sockelzonen, Fensterachsen bzw. Symmetrien von Öffnungen, Gesimsen, Gewänden, Konsolen und Klappläden zu erhalten oder form- und materialangepasst zu ersetzen. (2) Fassadendämmung, die vorhandene und prägende Gliederungs- und Schmuckelemente, wie Gesimse, Gewände und Konsolen überdeckt oder deren räumlich hervortretende Profiltiefe verändert, ist unzulässig. Ausgabe 51/52/2016 Eine Fassadendämmung ist nur an den Seiten zulässig, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind oder an Fassaden die keine prägenden Gliederungs- oder Schmuckelemente besitzen. (3) Die Zulässigkeit einer Fassadendämmung, die in den öffentlichen Raum ragt, richtet sich nach den Vorschriften der LBauO RLP (z.B. §§ 8 Abs. 2 und 5, § 17 und § 86 LBauO). Die Beachtung sonstiger Vorschriften bleibt unberührt. (4) Bei Neubauten und sonstigen fassadenrelevanten Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit überformter Fassade sind die historischen Gliederungsprinzipien in Form und Material grundsätzlich wieder aufzunehmen, wobei eine moderne (schlichtere) Formensprache die epochale Ablesbarkeit herausstellen kann. An die formalen Gliederungselemente werden folgende Mindestanforderungen gestellt: Ausbildung eines mindestens 0,80 Meter hohen Sockels, Anordnung von Öffnungen in Achsen bzw. symmetrisch, Akzentuierung von Öffnungen (Fenster, Türen, Wandtoren) durch Farbe, Material oder räumlichen Überstand, wobei die die Breite der Faschen dem Mindestmaß von Sandsteingewänden entsprechen muss. (5) Für die straßenseitigen Fassaden von Hauptgebäuden gilt für die Anordnung der Fenster bzw. Öffnungen zusätzlich Folgendes: a. Die Fenster eines Gebäudes müssen in waagerechter Folge auf einer Höhe liegen und müssen pro Geschoss die gleiche Größe haben. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Anlage von Schaufenstern, die nur im Erdgeschoss zulässig sind. b. Bei traufständigen Gebäuden müssen die Fenster in vertikaler Folge axial übereinander stehen. c. Bei giebelständigen Gebäuden muss die Fassadengliederung in vertikaler Folge symmetrisch angelegt sein; Symmetrieachse ist die Senkrechte durch den Firstpunkt. d. Tore und Türen sind bezüglich Lage und Form auf den Rhythmus der Fassadengliederung abzustimmen. (6) Die Gebäudebreite darf bei giebelständig zur Straße stehenden Hauptgebäuden mit einem Vollgeschoss maximal 8 Meter und mit zwei Vollgeschossen maximal 9 Meter betragen. Die absolute Gebäudehöhe darf bei allen Gebäuden 11 Meter nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei bestehenden, ortstypischen Gebäuden zulässig, wobei die historischen Höhen bei baulichen Maßnahmen nicht überschritten werden dürfen. 5.2.2 Material (1) Zulässig sind nur Fassaden aus Putz, Naturstein und Holzfachwerk mit Putzausfachungen. Historische Fachwerke sind beizubehalten oder bei Renovierung dann wieder freizulegen, wenn die Fassade ursprünglich als Sichtfachwerk ausgeführt war und die Qualität des Fachwerks eine Offenlegung zulässt. (2) Fassadenverkleidungen, wie z.B. aus Faserzement, Kunststoff, Metall, Glas oder Keramik sind bei den Fassadenseiten unzulässig, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind. 5.2.3 Farbe (1) Verputzte Wandflächen dürfen nur in gebrochenem Weiß oder hellen Pastelltönen mit matter Oberfläche gestrichen werden. Grelle Farbtöne und Farben mit glänzender Oberfläche sind unzulässig. (2) Holzfachwerk ist in regionaltypischen Farben, wie Braun, Ochsenblutrot, Grau oder kräftigeren Pastelltönen zu streichen. (3) Natursteinfassaden sowie Gliederungs- und Schmuckelemente aus sichtbarem Naturstein sind grundsätzlich in dieser Optik zu erhalten und nicht zu überstreichen. (4) Ausnahmsweise dürfen Putzfassaden, das Holzfachwerk mit den Putzausfachungen sowie Gliederungs- bzw. Natursteinelemente auch in anderen Farben und Farbkombinationen angelegt werden, wenn dafür ein mit der Gemeinde abgestimmtes Gesamtkonzept vorgelegt wird. Zulässige Bauhöhen - Proportionen Maikammer - 29 - Ausgabe 51/52/2016 §6 Öffnungen 6.1 Ortstypischer Maßstab Öffnungen werden definiert als Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die in Wandsysteme von Gebäuden eingebunden sind. Die Einfassung und gestalterische Herausarbeitung dieser Öffnungen regelt § 5. Für Fenster typisch sind stehende Formate in rechteckiger Gesamtform oder mit oberem Stichbogen. Der Quotient zwischen Höhe und Breite beträgt i. d. R. mindestens 1,25 (5:4). Die Fenster bzw. Glasflächen sind durch konstruktive Sprossen in einzelne Elemente vertikal und horizontal untergliedert. Historisch sind die Fenster in Hauptgebäuden aus Holz gefertigt und überwiegend in weißer Farbe lackiert. Schaufenster finden sich nur in den Erdgeschosszonen oberhalb des Sockels und sind baukonstruktiv durch Stützen, Pfeiler oder Säulen in einzelne Elemente mit Hochformat gegliedert. Teilweise weisen diese Einzelelemente nochmals eine horizontale Unterteilung im oberen Bereich auf. Die vertikale Gliederung steht in einem Achsenbezug zu den Fenstern der oberer Ebenen, der horizontale Abschluss bildet oft ein Gesims. Beim Material überwiegt Holz und in der Farbe sind die Rahmen den Fenstern angepasst oder farbharmonisch abgesetzt. Außentüren sind in ihrer historischen Ausprägung geschlossen oder nur mit wenig Glaselementen (oberer Fensterfries) und teilweise stärker profiliert bzw. kassettiert ausgeführt. Sie sind ausschließlich aus Holz gefertigt, das in der Oberfläche naturbelassen oder in unterschiedlichen, zum Gesamtfarbenbild der Fassade passenden Farben lackiert ist. Die Tore bzw. Toröffnungen in den Gebäudefassaden als Durchfahrt zum Hof sind in ihrer älteren Form als Rundbogentor und in der späteren Form als Rechtecktor ausgeführt. Die historischen Tore sind ausschließlich aus Holz als Rahmenkonstruktion mit senkrechter Holzverschalung (Nut und Feder oder Brett und Deckel) gefertigt. Teilweise ist die geschlossene Front eine separate Tür eingearbeitet. Das Spektrum der Farbgebung ist analog zu den Türen. Mögliche Schaufensterformate Ortsbildprägendes Gebäude mit Rundboden aus Sandstein, Sandsteingewänden, geteilten Fenstern und Klappläden -Weinstraße Nord Fenster mit Sprossenteilung, Klappläden und Sandsteingewänden Mögliche Fensterformate Mögliche Fensterteilungen Fenster mit Sprossenteilung und Spitzbogen | Weinstraße Nord Maikammer - 30 - Fenster mit Sprossenteilung, Klappläden und Sandsteingewänden Ausgabe 51/52/2016 g. Lage, Größe und Form von Türen und Toren ist auf die Gliederung und die Proportionen der Fassade abzustimmen. 6.2.2 Material (1) Fenster, Türe und Tore sollen grundsätzlich in Holz ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere für historisch, original erhaltene Fassaden. (2) Fenster, Schaufenster und Türen aus Aluminium mit glänzender unbehandelter Oberfläche sind nicht zulässig. (3) Tore, die an den öffentlichen Raum angrenzen, sind in geschlossener, vollflächiger Metall- und Kunststoffausführung mit glänzenden Oberflächen unzulässig. 6.2.3 Farbe (1) Die Farben von Fenstern, Türen und Toren sind untereinander harmonisch abzustimmen. (2) Sofern Fensterrahmen nicht in Weiß- oder Brauntönen ausgeführt werden, ist eine andere Farbgestaltung nur zulässig, wenn diese auf der Grundlage eines Gesamtfarbkonzeptes mit der Gemeinde abgestimmt wird. §7 Werbeanlagen Holztor - Marktstraße 6.2 Festsetzungen 6.2.1 Form (1) Zulässig sind nur Fensterformate in hoch-rechteckiger Form (Höhe zu Breite mindestens 5:4 bzw. 1,25) oder mit Stichbogenabschluss. In den Kellergeschossen sind gemäß historischer Ausprägung auch andere Formate zulässig. (2) Bestehende historische Fensterformate und Fensterteilungen sind bei Ersatz grundsätzlich wieder aufzunehmen. (3) Für Fenster, Schaufenster, Türen und Tore, die vom öffentlichen Raum einsehbar sind, gilt Folgendes: a. Fenster mit einer Breite von mehr als 0,50 Meter Rahmenlichtmaß sind mit einer senkrechten Mittelteilung zu versehen. b. Fenster mit einer Höhe von mehr als 0,70 Meter Rahmenlichtmaß sind durch eine horizontale, konstruktiv echte Sprosse oder durch „Wiener Sprosse“ (innen und außen aufgesetzte Sprosse mit Steg im Glaszwischenraum) zu teilen. c. Fenster sind grundsätzlich mit Klappläden zu versehen. Ausnahmsweise können Rollläden zugelassen werden, wenn Klappläden nicht untergebracht werden können und die Rollladenkästen an der Fassade nicht sichtbar sind. d. Bei Ersatz von Fenstern, Türen oder Toren in Öffnungen mit Stich- bzw. Korbbogenformat sind diese vollflächig in die Öffnung einzupassen. e. Bei Toren, die sich aus (durchgehenden) Lamellen zusammensetzen, dürfen diese Lamellen nur in vertikaler Form ausgerichtet bzw. angeordnet werden. f. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und oberhalb der Sockelzone zulässig. Lage und Größe sind auf die allgemeine Fassadengliederung abzustimmen. Schaufenster müssen in der optischen Wahrnehmung ein stehendes Format zeigen. Durchgängige Glasfronten müssen durch nach außen tretende Stützen in der Mindestbreite eines Fenstergewandes gegliedert werden. Die vertikale Einteilung der Schaufenster(zone) ist grundsätzlich in einen Achsenbezug zu den darüber liegenden Fenstern zu stellen. 7.1 Ortstypischer Maßstab Die nachfolgenden Regelungen über Werbeanlagen im Sinne von § 52 LBauO RLP ergänzen bzw. präzisieren diese landesrechtliche Vorschrift und verfolgen das Ziel Mindestanforderungen an eine atmosphärische, ortstypische Gestaltung festzulegen und besonders grelle, konsumaufdringliche Werbeanlagen auszuschließen. Den Werbeanlagen kommt in der Weinbaugemeinde Maikammer eine besondere Bedeutung zu, da sich insbesondere in den von dieser Satzung erfassten bauhistorischen Bereichen eine Vielzahl von Weingütern mit Selbstvermarktung, Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie Einzelhandel konzentrieren. Das Design und eine handwerklich anspruchsvolle Ausführung von Werbeanlagen vermitteln wesentlich den Charakter und das Niveau von Produkten und senden zielgruppenbezogene Signale aus. Bei den Weingütern dominieren hochwertige, schmiedeeiserne Ausleger mit schwarzgrauem Hintergrund, goldener Schrift und z.T. Symbolen, die in dieser Form vorbildlich sind und das historische Ambiente unterstützen. Im Einzelhandel ist das Spektrum an Werbung und Gestaltung breiter. Insgesamt betrachtet stellt dieser Regelungsbereich ein schwieriges Aufgabenfeld dar. Denn ein Rahmenzuschnitt auf einheitliche Gestaltungskonventionen bedeutet, dass eine Vielzahl individueller Vorstellungen, definierte Logos oder industriell vorgefertigte Werbeanlagen auf ein visuelles Gesamtbild zusammengeführt werden müssen. Gleichzeitig erfahren diese Reglungen dort ihre Grenzen, wo es um die genaue inhaltliche und grafische Ausdifferenzierung dieser Anlagen geht. Hier wird insbesondere an die gemeinsame Kommunikation, die Sensibilität der unterschiedlichen Akteure und die Aufnahme vorhandener, guter Beispiele bei der Gestaltung von Werbeträgern appelliert. Horizontale Anordnung - Lage Maikammer - 31 - Vertikale Anordnung | Ausleger Ortstypisches schmiedeeisernes Schild mit goldener Schrift |-Weinstraße Süd Werbung Abbildung 3: Werbung 7.2 Festsetzungen 7.2.1 Form (1) Werbeanlagen müssen sich grundsätzlich in Größe, Form und Anordnung der Maßstäblichkeit und dem Charakter der Straßenund Platzräume und der sie prägenden Einzelgebäude unterordnen. (2) Für die Form und Anbringung von Werbeanlagen gilt Folgendes: a. Werbeanlagen dürfen prägende architektonische Gliederungsund Schmuckelemente wie Fenstergewände, Pfeiler, Gesimsbänder, Gebäudekanten, Lisenen sowie Stuckaturen nicht überdecken oder in der optischen Wirkung wesentlich beeinträchtigen. b. Fensterflächen dürfen dauerhaft nicht mehr als ein Viertel verdeckt sein (z.B. gestrichen, geklebt). Das großflächige Verkleben, Verhängen oder Streichen von Fensterflächen ist nur kurzzeitig für Umbau und Dekorationszwecke zulässig. c. An Gebäudeteilen (z.B. Erkern, Kanzeln) und Einfriedungen sind Werbeanlagen unzulässig. d. Werbeanlagen in Form von bestehenden, schmiedeeisernen Auslegern sind zu erhalten und diese Art insbesondere als Wer- Ausgabe 51/52/2016 beträger bei Weingütern zu verwenden. Ihre Höhe darf die obere Fensterbegrenzung des ersten Obergeschosses nicht überschreiten. e. Direkt an der Fassade flächig oder mit geringem Abstand angebrachte Werbung darf nur bis zur Höhe der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses reichen. f. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der dem öffentlichen Raum zugewandten Seite der Gebäude zulässig. Die zusätzliche Ausschilderung durch ein gemeindliches Leit- und Orientierungssystem bleibt unberührt. g. Eine Werbeanlage darf sich nicht auf mehr als ein Gebäude erstrecken. h. Vertikale Werbeträger mit einer Höhe von mehr als 1,5 Meter sind nicht zulässig. 7.2.2 Material (1) Bei der Ausführung von Werbeanlagen ist eine handwerkliche Gestaltung vorzuziehen, die auf eine individuelle, dem Gebäude und der Umgebung angepasste Materialität abzielt. (2) Zulässig sind insbesondere: a. Auf die Fassade gemalte Schriftzüge mit einer Höhe von maximal 0,40 Metern. b. Hinterleuchtete Hohlschrifttafeln mit einer Höhe von maximal 0,60 Metern. c. Massive, nicht durchscheinende, dunkle Einzelbuchstaben, die von der Wand abgesetzt sind und 0,40 Meter Höhe nicht überschreiten. d. Bemalte Blechtafeln mit einer Höhe von maximal 0,50 Metern. e. Schmiedeeiserne Ausleger mit dazu passenden Schildern und Symbolen mit einer Auskragung von maximal 1,00 Metern. (3) Nicht zulässig sind grundsätzlich: a. Großflächenwerbung als monolithischer, selbstleuchtender Werbeträger mit einer Fläche von mehr 0,1 Quadratmetern. b. Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht. c. Außenleuchten, die überwiegend zu Werbezwecken dienen oder dafür hergestellt werden. 7.2.3 Farbe (1) Die Farbgestaltung bei den unterschiedlichen, unter 7.2.2 aufgeführten Produkteigenschaften von Werbeanlagen hat sich grundsätzlich am Gesamtfarbkonzept der Fassade und einer erkennbaren Einheitlichkeit umgebender Werbeanlagen zu richten. (2) Zulässig sind insbesondere: a. Bei Auslegern: dunkle, anthrazit bis schwarzgraue Hintergrundfarbtöne mit in der Kontrastwirkung dezent abgestimmter Schrift (z.B. Gold, Hellgrau). b. Bei Werbeanlagen, die in oder vor der Wand angebracht werden: dunkle, gedeckte und / oder an die Fassadenfarbe kontrastharmonisch angepasste Farben. c. Bei Tafeln oder einzeln angebrachten Buchstaben dürfen nur Schrift, Zeichen und Symbole von innen beleuchtet werden, nicht aber der Schriftgrund. (3) Nicht zulässig sind grundsätzlich: a. Grelle und fluoreszierende Farben und Beleuchtung. (4) Ein Anleuchten von Werbeanlagen ist nur mit Punkt- oder Stoffittenbeleuchtung in gedämpft-weißer Farbe zulässig. Unverdeckte Leuchtmittel mit Blendungswirkung sind unzulässig. §8 Einfriedungen 8.1 Ortstypischer Maßstab Charakteristisch sind entsprechend der Haus-Hofbauweise komplett zum öffentlichen Raum geschlossene Räume, die durch grenzständige Gebäude, Tore, Torhäuser und Mauern ohne Vorzonen gebildet werden. Besonders prägend sind die Torhäuser, bestehend aus überdachter Wandscheibe mit Rundbogen- oder Rechtecktor, die als eigenständig wirkendes Bauwerk einen mächtigen Abschluss zwischen Straßenraum und privatem Hof bilden. Die Straßenraumbereiche bzw. Einzelobjekte, die durch Vor(garten) zonen und gegenüber dem Straßenraum zurückgesetzten Hauptgebäuden gekennzeichnet sind, wird die Abgrenzung zum Straßenraum historisch durch Sandsteinmauern unterschiedlicher Höhe, teils in Kombination mit aufgesetzten oder eigenständigem Stabgitterzaun mit senkrechten Stäben und in der Regel in der Regel geschlossen ausgeführten Holztoren gebildet. Die Höhe der Einfriedung beträgt mindestens 1,50 Meter. Maikammer - 32 - Einfriedung des Grundstücks durch Mauer, Begrünung und Tor, Material und Farben vom Gebäude wurden aufgenommen - Weiherstraße Ausgabe 51/52/2016 (3) Bei neuen oder ergänzenden Einfriedungen dürfen nur folgende Formen verwendet werden: a. Mauern. b. Stabgitterzaun mit senkrechten Stäben und/oder Elementen, eigenständig oder in Verbindung mit Mauern. c. Tore, Eingangstüren mit geschlossener Front. Eine halb offene Ausführung ist zulässig, wenn die Verkleidung mit senkrechten Elementen erfolgt. 8.2.2 Material Als Material sind gemäß den Einfriedungsformen nur zulässig: (1) Verputzte Mauern, Mauern aus Sandstein sowie sonstigem Naturstein hergestellt oder verkleidet, deren Oberfläche nicht glänzend geschliffen oder poliert sein darf. Gleiches gilt für einfassende Stützen- und Pfeilerelemente. (2) Stabzäune aus Metall oder Holz mit senkrechten Stäben bzw. Latten. Bei Ausführung in Holz darf die Breite der Latten 0,08 Meter nicht überschreiten. (3) Tore und Türen aus Holz oder Metall. Eine geschlossene, vollflächige Metallausführung mit glänzenden Oberflächen ist unzulässig. 8.2.3 Farbe Die Einfriedungen sind farblich an die Hauptfassade bzw. untereinander anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Farbe des Putzes bei Mauern und die Farbe bei lackierten Toren und Türen. Die Festsetzungen des § 5.2.3 Abs. 1 und des § 6.2.3 Abs. 1 gelten entsprechend bzw. sinngemäß. §9 Ordnungswidrigkeiten Einfriedung mit Mauer und Stabgitterzaun -Weinstraße Nord (1) Ordnungswidrig gemäß § 89 LBauO Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen zwingende Festsetzungen dieser Satzung verstößt. (2) Baumaßnahmen, die entgegen den Bestimmungen der Satzung durchgeführt werden gelten als Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet. (3) Ordnungswidrig durchgeführte Baumaßnahmen sind durch den Verursacher auf seine Kosten, innerhalb von der durch die untere Bauaufsichtsbehörde festzusetzenden Fristen, rückgängig zu machen oder so zu verändern, dass sie den Festsetzungen dieser Satzung bzw. dem ursprünglichen Zustand entsprechen. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 10 Ausnahmen und Abweichungen (1) Von den Festsetzungen dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschriften verfasst sind oder in denen bestimmte Ausnahmen bereits vorgesehen sind, können Ausnahmen gewährt werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder es sich in sonstigen Fällen um untergeordnete, rückwärtige oder vom öffentlichen Raum nicht einsehbare Gebäude- bzw. Gebäudeteile handelt. (2) Von den zwingenden Festsetzungen dieser Satzung kann gemäß § 69 LBauO eine Abweichung gewährt werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer besonderen Härte führe und mit nachbarlichen sowie öffentlichen Interessen vereinbar ist. § 11 Inkrafttreten Einfriedung mit Mauer, Holztor und Holztür -Weinstraße Süd 8.2 Festsetzungen 8.2.1 Form (1) Die Baugrundstücke sind zum öffentlichen Raum hin einzufrieden. Ausnahmsweise kann zum öffentlichen Raum eine Einfriedung dann entfallen, wenn diese Vorzonen funktionsbedingt als Stellflächen oder dergleichen genutzt werden und die Flächen im gleichen Material wie im öffentlichen Raum befestigt werden. (2) Bestehende Torhäuser, Hoftore aus Holz samt Sandsteinpfosten und Sandsteinmauern, sind zu erhalten, bzw. bei Renovierung in gleichartiger Größe und Form wieder zu errichten. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ortsbausatzung vom 02. März 2015 außer Kraft. Maikammer, den 14.12.2016 Karl Schäfer, Bürgermeister Hinweis: Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Geltungsbereich der Ortsbausatzung ist auf der folgenden Seite dargestellt. Maikammer - 33 - Aktuelles für Senioren Seniorentreff An der Steinmühle 12 Dienstag von 14.00 bis 17.00 Uhr Sankt martin Ortsbürgermeister: timo glaser sprechstunde:1. + 3. mo. im monat, 18 - 19 Uhr in der „alten Kellerei“ telefon: 06323 9492855 o. 0151 14137412 e-mail: [email protected] internet: www.sankt-martin.de Öffnungszeiten Tourist-Info St. Martin Montag: Samstag: Freitag 9 - 12 Uhr geschlossen Wir machen Winterpause Wir machen Winterpause und starten voller Elan ins neue Jahr. Die Tourist-Info St. Martin ist von 19.12.2016 - 08.01.2017 geschlossen. Wir wünschen allen Bürgern und Gästen von St. Martin ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2017. Ihr Team der Tourist-Info St. Martin Daniela Dönig, Isabel Peter, Gabriele Kupper und Susanne Schlick. Empfang für die Weinbaubetriebe Ausgabe 51/52/2016 Am Sonntag, den 18.12.2016 fand ein Empfang für die St. Martiner Weinbaubetriebe im Haus am Weinberg statt. Es ging an diesem Vormittag darum „Danke“ zu sagen und den Betrieben eine Ehrung von Seiten der Ortsgemeinde auszusprechen. Insgesamt wurden im Jahr 2016 zwei Staatsehrenpreise und fünf Ehrenpreise nach St. Marin verliehen. Das Weingut Helmut Schreieck und die Vinification Ludwigshöhe wurden mit einem Staatsehrenpreis sowie die Weingüter Alfons Ziegler, Rössler-Schneider, Herrengut, Gilda Moll und Alfons Hormuth mit Ehrenpreisen ausgezeichnet. Das Weingut Helmut Schreieck konnte sich neben einem Staatsehrenpreis noch über die Auszeichnung eines Siegerweines freuen. Eine Scheurebe/ lieblich wurde zum Besten seines Jahrganges gewählt. Bei der Vielzahl der angestellten Weine, ist dies zweifelsohne als herausragende Leistung zu bezeichnen. Dies ist ganz bestimmt keine Selbstverständlichkeit und erfüllt die Gemeinde mit großem Stolz so die Aussage von Ortsbürgermeister Glaser. Gute Produkte - guter Wein sind die beste Außenwerbung für die Ortsgemeinde St. Martin und die Südliche Weinstraße. Das vielfältige Weinangebot sei eine der wesentlichen Stärken in St. Martin so Glaser weiter in seinen Ausführungen. Als weiteren Punkt konnte die neue Leiterin der Tourist-Info, Daniela Dönig, das Urlaubsmagazin für die Jahre 2017/2018 vorstellen. Es steht unter dem Motto „St. Martin Einzigartig“ und umfasst sowohl einen umfangreichen Imageteil wie auch einen Anzeigenteil. Das Magazin kann als modern und zeitgemäß bezeichnet werden. Sie können es zu den Öffnungszeiten in der Tourist-Info St. Martin erhalten. In ihrem Grußwort unterstrich Landrätin Theresia Riedmaier die konstruktive und zielführende Zusammenarbeit des Dachverbandes des Vereins Südliche Weinstraße e.V. und der Tourist-Info St. Martin. Gemeinsam sei man auf einem guten Weg. Auch die pfälzische Weinprinzessin, Daniela Wisser, unterstrich in ihrem Grußwort die besonderen Leistungen der St. Martiner Betriebe. Die Vielzahl der angestellten Weine bei den unterschiedlichsten Prämierungen sei beeindruckend. Bei einem wunderschönen Blick über die Rheinebene und einem leckeren Glas Wein endete der Empfang in geselliger Runde. Text und Bilder: Gemeinde St. Martin Bebauungsplan „St. Martin Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Ortsgemeinderat St. Martin hat in seiner Sitzung vom 19.12.2016 den Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ gefasst. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ verfolgt die Ortsgemeinde das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern, störende Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild zu ver-meiden und Entwicklungsflächen für Aussiedlungen privilegierter Vorhaben zu schaffen. Hierzu sollen vordringlich die Zonierung, von Bebauung freizuhaltende Flächen und die Lage von überbaubaren Flächen privilegierter Vorhaben, festgelegt werden und die bauliche Dichte, Höhenentwicklung, Gliederung der Baumassen und deren Gestaltung geregelt werden. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das künftige Bebauungsplangebiet „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ und beinhaltet die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 5086, 5087, 5088, 5089, 5090, 5091, 5092, 5093, 5094, 5095, 5096, 5096/1, 5097, 5098, 5098/1, 5098/2, 5099, 5100, 5101, 5102, 5103, 5104, 5104/1, 5105, 5105/1, 5105/2, 5105/3, 5106, 5107, 5108, 5109, 5110, 5111, 5111/1, 5112, 5112/1, 5113, 5113/1, 5114, 5115, 5115/1, 5115/2, 5116, 5117, 5118, 5119, 5120, 5121, 5122, 5123, 5124, 5125, 5126, 5127, 5127/1, 5128, 5128/1, 5129, 5130, 5158, 5470, 5471, 5472, 5473, 5473/1, 5474, 5475, 5476, 5477, 5478, 5479, 5480, 5481, 5482, 5483, 5484, 5485, 5486, 5487/1, 5487/2, 5488, 5489, 5490, 5491, 5491/1, 5492, 5493, 5493/1, 5494. St. Martin, 19.12.2016 gez. Timo Glaser, Ortsbürgermeister Maikammer - 34 - Ausgabe 51/52/2016 Satzung der Ortsgemeinderat St. Martin über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans „St. Martin Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ vom 19.12.2016 Der Ortsgemeinderat St. Martin hat am 19.12.2016 aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), folgende Satzung beschlossen: §1 Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das künftige Bebauungsplangebiet „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ und beinhaltet die Flurstücke und Teilflächen der Flurstücke mit den Plannummern: 5086, 5087, 5088, 5089, 5090, 5091, 5092, 5093, 5094, 5095, 5096, 5096/1, 5097, 5098, 5098/1, 5098/2, 5099, 5100, 5101, 5102, 5103, 5104, 5104/1, 5105, 5105/1, 5105/2, 5105/3, 5106, 5107, 5108, 5109, 5110, 5111, 5111/1, 5112, 5112/1, 5113, 5113/1, 5114, 5115, 5115/1, 5115/2, 5116, 5117, 5118, 5119, 5120, 5121, 5122, 5123, 5124, 5125, 5126, 5127, 5127/1, 5128, 5128/1, 5129, 5130, 5158 anteilig, 5470, 5471, 5472, 5473, 5473/1, 5474, 5475, 5476, 5477, 5478, 5479, 5480, 5481, 5482, 5483, 5484, 5485, 5486, 5487/1, 5487/2, 5488, 5489, 5490, 5491, 5491/1, 5492, 5493, 5493/1, 5494 anteilig. Maikammer - 35 - Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist darüber hinaus dem beiliegendem Lageplan zu entnehmen. §2 Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 1) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden; 2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde Kreisverwaltung Südliche Weinstraße im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde St. Martin. §4 Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald für den Geltungsbereich (§ 1) der Bebauungsplan „St. Martin - Landschaftsschutz und Entwicklungsbereich privilegierte Vorhaben östlich der L 514, Teil 1“ in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung. St. Martin, den 19.12.2016 Timo Glaser, Ortsbürgermeister Hinweise: Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 24 Abs. 6 GemO bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bzw. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 24. Sitzung des Ortsgemeinderates St. Martin Die 24. Sitzung des Gemeinderates St. Martin findet am Mittwoch, dem 04. Januar 2017, 19:30 Uhr, im Sitzungssaal „Alte Kellerei“, 67487 St. Martin statt. Tagesordnung: Öffentliche Sitzung 1.Einwohnerfragestunde 2. Bauangelegenheiten- Bebauungsplan „Im Stöckelfeld zwischen den zwei Wegen“ und „Im Braungarten“, Scoping-Verfahren für Bebauungsplanänderung und Erweiterung 3. Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan „Im Stöckelfeld zwischen den zwei Wegen“ und „Im Braungarten“ zum Scoping-Verfahren 4. Bauangelegenheiten- Bauvoranfrage Neubau landwirtschaftliche Aussiedlung im Bereich K 32 und L 514 5.Verschiedenes/Informationen gez. Timo Glaser, Ortsbürgermeister Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags der Ortsgemeinde St. Martin in der Verbandsgemeinde Maikammer in der Gästebeitragssatzung vom 20. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebungszweck Ausgabe 51/52/2016 § 2 Erhebungsgebiet § 3 Beitragspflichtige § 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen § 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages § 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit § 7 Erhebungsverfahren § 8 Gästekarte § 9 Haftung § 10 Datenerhebung und -verarbeitung § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Inkrafttreten Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) hat der Rat der Ortsgemeinderat St. Martin in seiner Sitzung am 19.12.2016 die folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebungszweck Die Ortsgemeinde St. Martin erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag. §2 Erhebungsgebiet Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde St. Martin. §3 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird. §4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen (1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind: a) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichtsoder Ausbildungszwecken aufhalten. b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. (2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit: a) Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 70 % beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 70 % beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. (3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sowie einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen. §5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen. (2) Der Gästebeitrag beträgt einschließlich Umsatzsteuer pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 1,00 Euro. (3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten. Maikammer - 36 - Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel. §6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit (1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. (3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. §7 Erhebungsverfahren (1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Verbandsgemeindeverwaltung vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. (2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren. (3) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Verbandsgemeindeverwaltung oder an eine von ihr beauftragte Stelle abzuführen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Stelle anzuzeigen. (5) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Verbandsgemeindeverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Stelle vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Abrechnung auf den 30. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden. (6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz/Wohnmobilstellplatz betreibt. (7) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Ausgabe 51/52/2016 Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern. §8 Gästekarte (1) Jede beitragspflichtige Person, erhält nach dem Ausfüllen und Unterschreiben des Meldevordrucks (§ 7 Absatz 1) eine Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise. (2) Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. (3) Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen. (4) Bei Verlust der Gästekarte ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen; eine Ersatzkarte kann von der Verbandsgemeindeverwaltung oder einer von ihr beauftragten Stelle ausgestellt werden. (5) Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen. §9 Haftung Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen. § 10 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß §§ 12 Absatz 4 Nr. 1 und 14 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05.07.1994 (GVBl. 1994, S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben: - Daten des Melderegisters, - Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen - den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, - Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; 2. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; 3. entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält; 4. entgegen § 7 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert; 5. entgegen § 7 Absatz 4 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verwaltung abführt, 6. entgegen § 7 Absatz 4 nicht innerhalb eines Tages der Verwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert. Maikammer - 37 - 7. seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung – insbesondere in Bezug auf die beitrags- pflichtigen Übernachtungen – macht, 8. entgegen § 7 Abs. 7 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01.01.2017 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 02.11.2001, geändert mit Satzungen vom 28.09.2010 und 20.03.2012 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. St. Martin, 20. Dezember 2016 Ortsgemeinde St. Martin gez. Glaser, Ortsbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages der Ortsgemeinde St. Martin in der Verbandsgemeinde Maikammer Tourismusbeitragssatzung (TBS) vom 20. Dezember 2016 Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Ortsgemeinderat St. Martin in seiner Sitzung am 19.12.2016 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr § 2 Beitragspflichtige § 3 Beitragsmaßstab § 4 Beitragssatz § 5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld § 6 Festsetzung und Fälligkeit § 7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren § 8 Ordnungswidrigkeiten § 9 Datenerhebung und -verarbeitung § 10 Inkrafttreten §1 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr (1) Die Ortsgemeinde St. Martin erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag. (2) Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemeindegebiet. (3) Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die in Abs. 1 bestimmten Zwecke anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ausgabe 51/52/2016 §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. (2) Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen. (3) Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird. §3 Beitragsmaßstab (1) Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2), multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4). (2) Unter Umsatz i.S.d. Abs. 1 ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erzielt werden. Abweichend von Satz 1 ist maßgebend: a) im Falle des Beginns oder der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit im Erhebungsjahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres. b) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vergangenen Jahr: Der Umsatz des Erhebungsjahres. c) im Falle des Beginns einer beitragspflichtigen Tätigkeit erst im vorvergangenen Jahr: Der Umsatz des Vorjahres. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird. (3) Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes. Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage 1 zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 2 bestimmt. (4) Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt. (5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere der in der Betriebsartentabelle aufgeführten Tätigkeiten aus, so bemisst sich der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert. §4 Beitragssatz Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) ist in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung der Ortsgemeinde St. Martin festgelegt. Maikammer - 38 - §5 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragspflicht beginnt mit Anfang des Erhebungsjahres. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungsjahres aufgenommen oder vor dem Ablauf des Erhebungsjahres beendet, verkürzt sich der zu veranlagende Zeitraum (Erhebungszeitraum) entsprechend. (2) Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres. §6 Festsetzung und Fälligkeit (1)Der Tourismusbeitrag wird nach Entstehung der Beitragsschuld (§ 5 Abs. 2) festgesetzt. Während des laufenden Erhebungsjahres werden Vorausleistungen auf die Beitragsschuld erhoben. Die Vorausleistungen werden grundsätzlich nach dem für das letzte abgerechnete Erhebungsjahr festgesetzten Messbetrag berechnet; die Verbandsgemeindeverwaltung kann die Vorausleistungen an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für das laufende Erhebungsjahr ergeben wird. Wurde bisher noch keine Festsetzung vorgenommen, ist die Vorausleistung auf der Grundlage des voraussichtlichen Umsatzes zu ermitteln. (2) Der Tourismusbeitrag und die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. (3) Auf die Beitragsschuld wird die für das Erhebungsjahr gezahlte Vorausleistung angerechnet. §7 Anzeige- und Auskunftspflicht, Ermittlungsverfahren (1) Die Beitragspflichtigen haben der Verbandsgemeindeverwaltung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Verbandsgemeindeverwaltung auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Insbesondere haben sie den erzielten Umsatz zu erklären und anhand der bereits dem Finanzamt erbrachten oder geschuldeten Nachweise, z.B. durch die Umsatzsteuervoranmeldungen, die Umsatzsteuererklärung oder den Umsatzsteuerbescheid, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, durch die finanzamtlich geprüften Erklärungen für die betreffende einkommensteuerliche Einkunftsart, zu belegen; bei Filialbetrieben ist die der Unternehmensleitung gegenüber vorgenommene Abrechnung über die Betriebseinnahmen vorzulegen. (2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die Verbandsgemeindeverwaltung - beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den dort erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (§ 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen, - bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen, - in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen, und die somit ermittelten Tatsachen der Beitragsberechnung zugrunde legen. Im Übrigen gilt die Schätzungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 162 AO. §8 Ausgabe 51/52/2016 §9 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1, § 14 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, - aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden Daten, - den Daten des Melderegisters, - den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben. (2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01. Januar 2017 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages der Ortsgemeinde St. Martin vom 24. Juni 2008 außer Kraft. Soweit Beitragsansprüche nach der aufgrund von Satz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. St. Martin, 20. Dezember 2016 Ortsgemeinde St. Martin Timo Glaser, Ortsbürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Textübermittlung fürs Amtsblatt Die Textübermittlung fürs Amtsblatt erfolgt ausschließlich über das Online-RedaktionsSystem (CMSweb) des Wittich Verlages www.cms.wittich.de Der Redaktionsschluss ist immer dienstags, 12:00 Uhr. Zu spät erfasste Artikel können erst in darauf folgenden Ausgabe veröffentlicht werden. Ordnungswidrigkeiten (1) Wer entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung 1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder 2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung a) des Beitrages b) der Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht oder 3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 7 Abs. 1 Satz 3 genannten Art belegt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Ist in der laufenden Woche ein Feiertag, so wird der Redaktionsschluss in der Regel um einen Tag vorverlegt. Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Nachrichtenblatt-Redaktion Maikammer BA-Nr. Betriebsart: A. Unterkunft: - 39 - Ausgabe 51/52/2016 Vorteilssatz (§ 3 Abs.3) Gewinnsatz 3 Abs.4) Hotel, Gasthof, Pension mit Halb- u. Vollpension, außer Gaststättenbetrieb (→ unten B.) Hotel garni, Pension (auch Privatpension) mit Frühstück Campingplatz 90 % 7% 90 % 9% 100 % 12 % 100 % 16% 100 % 8% 75 % 9% 75 % 5% 75 % 9% 75 % 12% 75 % 11% 80 % 16% 75 % 10% 30 % 7% 30 % 5% Vermietung von Ferienwohnungen/-appartements/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück sonstige Gewährung von Unterkünften an Übernachtungsgäste B. Gastronomie: Restaurant, Speisegaststätte (auch Pizzerien; einschließl. eingegliederter sonstiger Gastronomie-Betriebsarten) Restaurant mit Selbstbedienung Café, Eisdiele, Bistro Imbissbetrieb (auch Pizza-, Döner-, Waffel-, Crèpe-Verkauf etc.) Schankwirtschaft Straußwirtschaft, sonstige saisonal bewirtschaftete Gastronomie (z.B. "Hütte") sonstige Gastronomie-Betriebsarten (z.B. Kiosk-Ausschank, mobiler Ausschank bei Festen u. sonst. öffentl. Veranstaltungen) C. CA. Einzelhandel mit überwieg. direktem Kontakt zu Touristen: Schwerpunkt Nahrungs- u. Genussmittel Bäckerei, Backwarenhandel, Konditorei (außer Café →B.), einschließl. bäckereiübl. Nahrungs- u. Genussmittel sowie Stehcafé Fleischerei, Eh. m. Fleisch, Geflügel, Eier, Wurstwaren, Fisch, einschl. Verkauf zum Verzehr an Ort u. Stelle Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln Reformwaren, Bio-, Naturkost, Feinkost, Spezialitäten Süßwaren, Tee, Kaffee, Spirituosen, auch Wein u. Weinprodukte u. Geschenkartikel im Nebensortiment Tabakwaren, Zeitschriften Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz bis 1.000.000 € Waren verschied. Art, Betriebsstätten-Umsatz über 1.000.000 € (=Verbrauchermärkte) Waren verschiedener Art im Kioskbetrieb (Lebensmittelkiosk, Trinkhalle) Wein-/ Weinprodukte-Einzelhandel, einschließl. Nebensortiment: regionaltypische Nahrungs- u. Genussmittelspezialitäten, Spirituosen u. Getränke; Winzergenossenschaft Weinbaubetrieb Wein- u. Weinprodukte, Direktverkauf an Verbraucher aus Eigenproduktion (außer Straußwirtschaft →B) sonstige Arten des Einzelhandels mit Schwerpunkt Nahrungs-/Genussmittel CB. 30 % 5% 30 % 5% 30 % 5% 30 % 2% 30 % 4% 30 % 2% 30 % 5% 30 % 4% 40 % 20 % 40 % 9% 30 % 5% sonstige Waren Apotheke Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Modewaren, Bekleidungsaccessoires Bücher, Schreib- u. Papierwaren, Ansichtskarten, Zeitschriften etc. Drogerie, Parfümerie (außer "Drogeriemarkt" →Waren verschied. Art) Fahrräder und Zubehör, einschließl. Reparatur 30 % 5% 30 % 6% 30 % 5% 30 % 4% 30 % 6% (§ Maikammer - 40 - Ausgabe 51/52/2016 Geschenkartikel, kunstgewerbl. Erzeugnisse, Porzellan-, Keramik-, Glaswaren, Souvenirs Kfz-Betriebsstoffe (Kraft- u. Schmierstoffe; als Vertrieb eigener Waren) Kfz-Betriebsstoffe-Vertriebsagentur (Agenturtankstelle), einschließl. Wartungsdienst, Shop und Waschanlage Kunstgegenstände, Antiquitäten Schmuck, Uhren, Edelmetalle, Mineralien; einschließl. Werkstatt Sport- u. Spielwaren, Handarbeits- u. Bastelbedarf, Hobbyartikel; Campingbedarf; Fotoartikel Telekomm.-Artikel, Elektronik-Kleingeräte D. Gästeführung jeder Art (z.B. Stadt-, Museums-, Wanderführung), Vorträge und sonstige Programmgestaltung für Touristen Spielautomatenbetrieb Sporttraining, -kurse (z.B. Reiten, Walking, Biking-, usw.) einschl. evtl. Gerätevermietung Unterrichtung/Anleitung für Freizeitaktivitäten (z.B. Malen u. sonst. künstlerische Gestaltung, Töpfern, Handarbeiten etc.) Veranstaltung künstlerischer Darbietungen (Konzert, Schauspiel, literarische Lesung etc.) sonstige Freizeit-/Unterhaltungsdienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen E. sonstige Dienstleistungen mit direktem Kontakt zu Touristen: EA Gesundheitswesen u. Körperpflege Arztpraxis, Allgemeinmedizin und hausärztliche innere Medizin Arztpraxis sonstige Fachärzte, auch Heil-/Naturheilpraxis Friseurbetrieb Kosmetikbehandlung, Nageldesign, Schönheitspflege, Massagen, Bäder, Inhalation, Wellnessdienstleistungen, auch als mobile Dienstleistung; einschließl. Handel mit entspr. Waren; Tattoostudio Sauna, Solarium Tierarztpraxis Zahnarztpraxis sonstige Arten der Gesundheits- und Körperpflegedienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen Personenbeförderung mit Taxi oder Mietwagen FA. 2% 20 % 4% 70 % 8% 70 % 9% 30 % 4% 15 % 6% 75 % 17% 90 % 44% 35 % 6% 75 % 16% 75 % 21% 75 % 4% 75 % 12% 10 % 27% 10 % 26% 40 % 14% 40 % 15% 40 % 6% 10 % 16% 10 % 18% 40 % 12% 30 % 17% 15 % 8% 15 % 2% 30 % 7% 15 % 2% 15 % 7% sonstige Dienstleistungen mit unmittelb. Vorteil: sonstige Dienstleistungen mit direktem Geschäftskontakt zu Touristen F. 7% 20 % Freizeit-/Unterhaltungs-dienstleistungen: Ausflugsfahrten m. Fahrzeugen aller Art EB. 70 % Zulieferung iwS. (= Leistungsangebot für betrieblichen Bedarf von Unternehmen der Gruppen A-E): Waren, Stoffe, Infrastruktur: Bau- und Heimwerkerbedarf (Anstrichmittel, Bodenbeläge, Tapeten, Gartengeräte, Installations- u. Elektroartikel sowie baumarktübl. Nebensortiment - Baumärkte) Blumen-/Pflanzen-/Saatgut-Handel Brennstoffhandel (Groß- u. Einzelh., auch Brennholz) Bürotechnik-/-möbel-, EDV-/IT-Geräte-, Hard- u. Software-Handel Maikammer - 41 - Catering, Partyservice Druckerei, Verlag Elektro-Haushalts-, Unterhaltungselektronik-Großgeräte (Kleingeräte nur als Nebensortiment) Getränkehandel (nicht Schwerpunkt Weinprodukte; nicht reiner Großhandel) Haushaltswaren (Glas-, Porzellan-, Kunststoff- u. Metallwaren) Kfz-/-Zubehör-Handel Kfz-Reparaturwerkstatt (auch: -Lackiererei, -Polsterei, -Sattlerei), Kfz-Wartungs-/Pflegedienst (außer in Tankstellen) Kfz-Vermietung Kraftwagenbetrieb Möbel, Küchen, Teppiche, Leuchten, sonst. Wohneinrichtungsbedarf (Groß- und Einzelhandel) Post-, Paket-, Boten- und Kurierdienst (Postvertriebsstelle, -agentur) Telekommunikationsunternehmen Vermietung/Verpachtung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsüberlassung betrieblich genutzter Immobilien an unmittelbar bevorteilte Betriebe (obiger Gruppen A-E) Versorgungsunternehmen Gas Versorgungsunternehmen Strom Weinlabor FB. Bauwirtschaft: Architektur-, Bauingenieur-, Baustatik-, Vermessungsbüro Bauunternehmen Dachdeckerei Elektroinstallation Fliesen-, Fußboden-, Parkettlegerei Garten-/Landschaftsbau Gerüstbau Glaserei Klempnerei, Heizungs-/Gas-/Wasser-, Lüftungsinstallation, auch Gastronomietechnik Malerbetrieb, Lackiererei (einschl. branchenübl. Zusatzleistungen wie Tapeziereiei, Fußbodenverlegung u.ä.) Raumausstattung Schlosserei, Schweißerei, Metallwarenherstellung Schreinerei, Tischlerei Stuckateur, Gipserei, Verputzerei Zimmerei, Holzbau, Innenausbau sonstige Betriebsarten der Bauwirtschaft (z.B. Abbrucharbeiten, Gebäudeabdichtung/-trocknung, Baumaschinenvermietung, Holz- u. Bautenschutz etc.); auch: Kombinationen der o.g. Baugewerbe FC. Ausgabe 51/52/2016 30 % 10% 15 % 7% 15 % 5% 40 % 4% 70 % 4% 15 % 3% 15 % 7% 60 % 8% 15 % 16 % 30 % 4% 25 % 9% 10 % 3% nach Vorteilssatz des nutzenden Betriebes 24% 15 % 3% 15 % 3% 40 % 20 % 10 % 24% 15 % 7% 15 % 8% 15 % 10% 15 % 12% 15 % 8% 15 % 12% 15 % 12% 15 % 9% 15 % 14% 15 % 8% 15 % 9% 15 % 8% 15 % 13% 15 % 9% 15 % 9% 10 % 18% 15 % 17% 15 % 17% 30 % 12% 15 % 20 % 15 % 16% 20 % 4% Dienstleistungen Schreib-/ Buchhaltungs-/ Übersetzungsdienste, sonstiger Büroservice Computer-/IT-Dienstleistungen, Softwareherstellung, Webdesign, sonstige techn. Unternehmensberatung Fotostudio Gärtnerische Dienstleistungen, Gartenpflege, Baumfällungen, Winterdienst für Grundstücke Lohnunternehmen, Lohnabfüllung Gebäude-/Fensterreinigung Geld- u. Kreditinstitut Maikammer - 42 - Ausgabe 51/52/2016 Hausmeisterdienst u. techn. Betreuung (Kleinreparaturen usw.) an Ferienwohnobjekten Immobilienvermittlung (außer an wechselnde Gäste) Weinkommission Recht/Steuern/Wirtschaft: a) Notariat Recht/Steuern/Wirtschaft: b) Rechtsanwaltskanzlei Recht/Steuern/Wirtschaft: c) Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, nichttechnische Unternehmensberatung Schornsteinreinigung/-wartung Versicherungs-, Bauspar-, Finanzierungsvermittlung Wäscherei, Reinigung, Heißmangel, Waschsalon etc. Werbemittelgestaltung, -vertrieb, -beratung (außer Webdesign) sonstiges Dienstleistungsangebot an örtliche Unternehmen für Bedarf von Touristen (z.B. Desinfektion und Schädlingsbekämpfung, selbstständige Köche, Musiker, Tontechniker etc.) 100 % 20% 10 % 18% 4% 10 % 10 % 26% 10 % 26% 10 % 19% 10 % 24% 10 % 33% 15 % 8% 15 % 15% 15 % 20% Neujahrsempfang 2017 Die Ortsgemeinde St. Martin lädt alle Bürgerinnen und Bürger ein zum Neujahrsempfang 2017 am Freitag, 06. Januar 2017 in der Alten Kellerei, Kulturscheune Beginn: 19.30 Uhr Timo Glaser, Ortsbürgermeister Maikammer - 43 - mitteilungen anderer Behörden Forstamt Haardt Forstrevier Kalmit Revierleiter Rainer Northoff ist zuständig für den Gemeindewald Maikammer, Kirrweiler und St. Martin Telefon: 0175 9529241, Email: [email protected] Text: Verbandsgemeindeverwaltung Maikammer Gesundheitsamt LD-SÜW: Keine Blutentnahme und AIDS-Beratung am 29. Dezember Am Donnerstag, 29. Dezember 2016 findet im Gesundheitsamt Landau-Südliche Weinstraße keine Blutentnahme im Rahmen der AIDS-Beratungen statt. Aufgrund der anstehenden Feiertage kann keine zeitgerechte Untersuchung der Blutproben gewährleistet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis. Text: Kreisverwaltung SÜW Öffnungszeiten der WertstoffWirtschaftszentren und Verlegung der Abfuhrtermine nach den Weihnachtsfeiertagen Das WertstoffWirtschaftszentrum Süd bei Billigheim-Ingenheim ist am Samstag, 24. Dezember 2016 geschlossen. Das WertstoffWirtschaftszentrum Nord bei Edesheim ist am 31. Dezember 2016 nur von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Bis zum Ende der Öffnungszeiten müssen alle Wertstoffe abgeladen sein. Alle weiteren Öffnungszeiten können den SÜW-Wertstoff-Ratgebern 2016 und 2017 entnommen werden. Die Abfuhr von Rest- und Bioabfall ist in der Woche nach Weihnachten auf den jeweils darauffolgenden Wochentag verlegt. Der Eigenbetrieb WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße weist darauf hin, dass alle Terminverlegungen für die Abfuhr der verschiedenen Wertstoffarten bereits in den SÜW-Wertstoff-Kalendern 2016 und 2017 enthalten sind. Text: Kreisverwaltung SÜW Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße für das Jahr 2015 - Bekanntmachung vom 16.12.2016 Der vom Kreistag am Montag, dem 12. Dezember 2016 nach § 27 Abs. 2 EigAnVO festgestellte Jahresabschluss des Eigenbetriebes WertstoffWirtschaft des Landkreises Südliche Weinstraße vom 31.12.2015 ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen. Gemäß § 27 Abs. 3 EigAnVO für Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 liegt der Jahresabschluss 2015 in der Zeit vom 09.01.2017 bis zum 17.01.2017 während der Geschäftszeiten bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau in der Pfalz, Raum 103, zur Einsichtnahme aus. Landau i. d. Pf., den 13.12.2016 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gez. Theresia Riedmaier, Landrätin Ausgabe 51/52/2016 veranstaltungskalender Veranstaltungskalender Maikammer 24.12.2016 24.12.2016 24.12.2016 25.12.2016 27.12.2016 Kindermette in der Pfarrkirche, kath. Pfarrgemeinde Christmette in der Pfarrkirche, kath. Pfarrgemeinde Einsingen der Weihnacht vor der kath. Kirche, Sängervereinigung Weihnachten, kath. Pfarrgemeinde Jahresabschlusswanderung, PWV St. Martin 23.12.2016 23.12.2016 24.12.2016 25.12.2016 25.12.2016 28.12.2016 29.12.2016 06.01.2016 KjG St. Martin, Frühschicht Stallweihnacht, FWG Heiligabend/Mitwirkung, Kirchenchor Weihnachtsgottesdienst/Mitwirkung, Kirchenchor Weihnachtskonzert, Kirchenchor Jahresabschlusswanderung Seniorenwanderung, PWV Jahresabschlusswanderung Monatswanderung, PWV Neujahrsempfang, Ortsgemeinde kulturveranstaltungen Maikammerer Kulturprogramm 2017 „Maikammer KulTour.2017“ Neujahrskonzert in Maikammer. Im Dreivierteltakt ins neue Jahr! Wiener Charme und unbändige Lebensfreude vibrieren in den einzigartigen Kompositionen des Walzerkönigs Johann Strauß und seiner Zeitgenossen, die seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert das Publikum bis heute verzaubern. Bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten sind die ungarischen Spitzenmusiker des Johann-Strauß-Orchesters Budapest zur Jahreswende auf Konzerttournee. Am Sonntag, den 8. Januar 2016 gastieren sie wieder mal im Bürgerhaus Maikammer, um mit den schönsten Walzern, Polkas und Ouvertüren ihr mitreißendes musikalisches Feuerwerk zu entzünden. Eine schöne Tradition ist diese Ouvertüre des Maikammerer Kulturprogramms 2017. Überall wo Orchester bisher auftrat, waren Publikum und Presse begeistert! „Das Johann Strauß Orchester Budapest brilliert mit Leichtigkeit, Präzision, Eleganz und Humor“ schrieb etwa die Süddeutsche Zeitung, „Walzer-Schwung in brillanter Homogenität“ die Rhein-Neckar-Zeitung. Längst wird den Musikern des Johann-Strauß-Orchester Budapest nachgesagt, dass sie die Musik der Strauß-Dynastie nicht nur im Kopf, sondern auch in den Herzen haben. Sobald das JohannStrauß-Orchester Budapest die ersten Takte von sich hören lässt, klären sich die Mienen auf, die Augen beleben sich, und die Herzen tanzen im Takt! Das Publikum erwartet österreich-ungarisches Flair auf höchstem Niveau! Dirigent des Abends ist Stellario Fagone von der Staatsoper München, der auch mit unterhaltsamen und interessanten Moderationen durchs Programm führt. Maikammer - 44 - Ausgabe 51/52/2016 Der Dirigent: Stellario Fagone, geboren in Turin, studierte in seiner Heimatstadt und war zwischen 1998 und 2000 als Pianist und musikalischer Assistent des RAI Symphonieorchesters in Turin tätig. Mit Donizettis Il Campanello debütierte er als Dirigent am Teatro Mancinelli in Orvieto. Von 2003 bis 2006 war er als Korrepetitor an der Bayerischen Staatsoper engagiert, seit 2006 ist er stellvertretender Chordirektor. Zudem ist er Leiter des Kinderchors. Beim Chor des Bayerischen Rundfunks übernahm er die Einstudierungen von Walter Braunfels‘ Mysterienspiel Verkündigung, von Peter Tschaikowskys Iolante und der Notte italiana. Als Dirigent leitete er u.a. Aufführungen von La bohème, Così fan tutte, Hänsel und Gretel, Ariadne auf Naxos und Der Rosenkavalier; in der Spielzeit 2014/15 hatte er die musikalische Leitung von Pinocchio inne. Das Programm: Über das diesjährige Programm hat das Orchester noch nichts verraten aber im letzten Jahr verwöhnten Sie ihr Publikum unter anderem mit der Ouvertüre aus Rossinis „Barbier von Sevilla, brachten von Johann Strauß den „Ägyptischen Marsch“, den „Frühlingsstimmenwalzer“ und den „Kaiserwalzer“, die Ouvertüre zu „Wiener Blut“ fehlte genauso wenig wie „An der schönen blauen Donau“. Die Besucher können sich also auf ein musikalisches Feuerwerk nach Silvester freuen. t f u a k usver a nichtAmtlicher teil Aktuelles aus der verBandSgemeinde maikammer Wichtiger hinWeis an alle einsender von Fotos Bitte beachten Sie, dass aus Qualitätsgründen nur Fotos mit folgender Mindestgröße druckbar sind: Bei 90 mm Breite (1-spaltig) mind. 850 Pixel in der Breite Bei 185 mm Breite (2-spaltig) mind. 1.750 Pixel in der Breite. Das entspricht einer Bildauflösung von 240 dpi. Fotos mit geringerer Auflösung werden nicht mehr abgedruckt. Hierzu ergeht keine besondere Benachrichtigung. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ihre Redaktion Maikammer - 45 - Schulnachrichten In Edenkoben darf geschlemmt werden Eine Schülergruppe des Gymnasiums Edenkoben hat sich mit dem Schulleiter, Herrn Erfort und der NaWi-Lehrerin, Frau Nowak am Donnerstag zusammen gefunden, um die im Schulgarten angepflanzten Heukartoffeln zu verarbeiten. Heukartoffeln sind Kartoffeln, die in Heu gelegt wurden und heranwachsen, indem man immer wieder auf die wachsenden Kartoffelsprossen Heu auflegt. Die SchülerInnen wählten beim Anbau farbige Kartoffelsorten, weil sie kosten wollten, ob es einen Unterschied gibt. Mit den lila, rosa und gelben Kartoffeln haben wir nun verschiedene Gerichte gezaubert: pinkfarbene und lila Rösti, bunte Bratkartoffeln und natürlich durfte die Kartoffelsuppe nicht fehlen. Neben der klassisch pfälzischen kreierte Herr Erfort noch eine Kartoffelsuppe mit asiatischem Gout, mit Orange und Ingwer. Anschließend wurde mit großem Appetit gegessen. An der Stille und den zufriedenen Gesichtern sah man, dass es geschmeckt hat. (Text: Susanne Nowak) Ausgabe 51/52/2016 In diesem Jahr trug auch die besondere Atmosphäre in der schuleigenen Aula und im Innenhof am Standort Luitpoldstraße dazu bei, dass die Besucherinnen und Besucher einen Abend erleben konnten, der sich von anderen unterscheidet. Im „Lichterzauber“ des Innenhofs, der von Kerzen, Lichterketten und Schwedenfeuern besinnlich erleuchtet war, konnten die Gäste das selbst gebaute Weihnachtshäuschen bestaunen. Dieses nutzte der Förderverein, der auch sämtliche Materialkosten übernommen hatte, um warme Getränke auszuschenken, während die Schülervertretung und der Schulelternbeirat kleinere Leckereien anboten. Text und Bilder: Claudia Gutting Aktuelles aus der Ortsgemeinde Adventskonzert und Lichterzauber in der Paul-Gillet-Realschule plus mit Fachoberschule „Wir erleben heute einen Abend, der sich von anderen Abenden unterscheidet“, mit diesen Worten begrüßte Schulleiterin Tatjana Kuhn die zahlreichen Gäste zum diesjährigen Adventskonzert der Paul-Gillet-Realschule plus mit Fachoberschule. Als Ehrengast hieß Tatjana Kuhn Marliese Hasslinger herzlich willkommen, deren Familie die Paul-Gillet-Realschule plus seit vielen Jahren über die Gillet-Stiftung sehr unterstützt. Alle Gäste erlebten einen stimmungsvollen Abend mit Gedichtvorträgen sowie klassischer und moderner Weihnachtsmusik. Die Bläserklassen 5c und 6d, die Bläserklasse 7c im Zusammenspiel mit der Windband, das Chorensembles und die Schulband der Paul-Gillet-Realschule begeisterten das Publikum durch ihr Können. kirrWeiLer Förderverein Spielplatz Kirrweiler Einladung Mitgliederversammlung 2016 Liebe Mitglieder und Freunde des Spielplatzes und der Dirt-BikeBahn, hiermit laden wir Euch herzlich zu unserer nächsten Mitgliederversammlung ein. Wann: am 22. Dezember 2016 um 18:00 Uhr Wo: im Ratssaal der Gemeinde Kirrweiler (Rathaus) Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstands 3. Kassenbericht 4. Entlastung des Vorstandes 5. Termine 2017 6. Sonstiges Über Euer zahlreiches Erscheinen freuen wir uns. Mit den besten Grüßen Mirko Raupp, Vorsitzender PS: Wir freuen uns auch über Gäste und neue Mitglieder, die sich einbringen wollen. Der Verein bietet den besten Rahmen, eigene Ideen und Wünsche umzusetzen. Um Mitzubestimmen und Sorge für den Erhalt der naturnahen Spielanlagen zu tragen, kann jeder einfach Mitglied werden: vorher oder am Abend der Versammlung - für nur 15,00 Euro pro Jahr gibt es eine Familien-Mitgliedschaft! kfd Kirrweiler Filmabend im neuen Jahr Die kfd Kirrweiler lädt zu Beginn des neuen Jahres alle Mitglieder zum Filmabend am Donnerstag, den 05.01.2017 um 19 Uhr ins Pfarrheim herzlich ein. Text: Claudia Gutting Maikammer - 46 - TV Kirrweiler männliche E-Jugend Pfalzliga wir kommen! Auswärtssieg mit 32: 11 Am Sonntag, den 11.12.16 spielte die mE-Jugend des TV Kirrweiler auswärts ihr letztes Spiel der Hinrunde bei der TSV Speyer 2. Typisch Sonntagmorgen, vollkommen verschlafen starteten wir in die erste Halbzeit und Speyer lag nach 10 Minuten mit 4:1 in Front. Da half nur noch eine Auszeit um die Spieler wachzurütteln und daran zu erinnern, das wir da waren um Handball zu spielen. In allen Belangen war Speyer einen Tick schneller doch so langsam kämpften wir uns heran und konnten uns bis Ende der ersten Halbzeit eine mühevolle 6:8 Führung erarbeiten. Nach einer intensiven Pausenansprache hoffte man auf ein besseres Spiel für die zweite Halbzeit um auch den zahlreichen Fans wieder schönen Handball bieten zu können. Von Anfang an ging es zur Sache und man konnte ,gestützt durch eine gute Torhüterleistung, den Vorsprung weiter ausbauen. Die Jungs zeigten wieder was sie eigentlich können und zogen nun durch ein tolles Konterspiel, schöne Kombinationen und ein sicheres Abwehrspiel über 9:24 auf den Endstand von 32:11 davon. Jungs weiter so !!! Gespielt haben: Gutting TW (1), Michel TW (1), Göhring (2), Klatz (7), Hartard (10), Palmer, Müller (2), Kontschak, Leßlauer, Fischer, Brosig, Gross (2), Faerber , Kuhn (7) Wir wünschen all unseren Fans“ Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Neue Jahr“ Hast du Lust bei uns mitzumachen dann kommt doch einfach mal vorbei. Info unter: www.tv-kirrweiler.de Text: Sandra Göhring Handball-Jugend sagt „Danke“ „Förderverein“ sponsert Eintrittskarten Handball-Event in der SAP-Arena bei den Rhein-Neckar-Löwen Am Samstag den 18.12.16 machten sich ca. 200 Handballfans auf den Weg in die SAP-Arena. Der Förderverein TV Kirrweiler Handball hatte alle Jugendspieler zu diesem Spiel der Rhein-Neckar-Löwen gegen den HC Erlangen eingeladen um das letzte Heimspiel der Löwen zu sehen. Begleitet von vielen Eltern und Geschwisterkindern konnten wir im gut gefüllten Block 410 eine große Fangemeinde für die Rhein-Neckarlöwen bilden und die Mannschaft lautstark unterstützen. Für uns alle war es noch mal ein tolles Event zum Ausklang des Jahres 2016, bevor es nach wohlverdienter Pause im Januar 2017 wieder weiter auf Punktejagd geht. Auf diesem Wege möchte ich mich als Jugendleitung und im Namen aller Trainer ganz herzlich für die großartige Unterstützung des Fördervereins bedanken. Wir wünschen allen“ Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Neue Jahr“ Text und Bild: Heike Nickel Ausgabe 51/52/2016 Aktuelles aus der Ortsgemeinde maikammer Kath. Arbeitnehmerbewegung Glühweinabend an Neujahr Glühweinabend im Schatten der katholischen Kirche Sankt Kosmas und Damian am 01.01.2017 nach dem Neujahrsgottesdienst. Mit Glühwein, Kinderpunsch und Leckereien möchte die KAB - Maikammer mit Ihnen das Neue Jahr beginnen. Der Erlös ist für die Messdiener / innen Maikammer bestimmt. Dazu ergeht herzliche Einladung Text: Anja Sell Förderverein der katholischen Kindertagestätte Regenbogen Maikammer Vorstandswahlen Am 18.11.2015 fanden in der katholischen KiTa Regenbogen Maikammer die Vorstandswahlen für das Jahr 2016/2017 statt. Der neue Vorstand des Fördervereins des katholischen Kindergartens Maikammer e.V. setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzende: Sabine Räuchle 2. Vorsitzende: Susanne Mork Kassenwartin: Manuela Getto Schriftführerin: Stefanie Sojka 1. Beisitzerin: Madeleine Häußermann 2. Beisitzerin: Renate Trauth 3. Beisitzerin: Ines Wassmann 4. Beisitzerin Bärbel Schmidt-Sercander 5. Beisitzerin Eva Baumann Auf diesem Weg möchten wir uns ganz herzlich bei ALLEN bedanken, die uns so zahlreich im letzten Kindergartenjahr unterstützt haben. Wir freuen uns auf ein neues erfolgreiches KiTa-Jahr! Es grüßt Sie herzlich der neue Vorstand des Fördervereins, Eva, Renate, Stefanie, Renate, Bärbel, Stefanie (hintere Reihe von links nach rechts), Manuela, Madeleine, Sabine, Susanne, Ines (vordere Reihe von links nach rechts) Text und Bild: Susanne Mork NABU Maikammer Stallweihnacht für Familien - Wanderung zum Schafstall an der Kropsburg Freitag - 23. Dezember - 16 Uhr Treffpunkt: Alte Kellerei am Rathaus in St. Martin Leitung: Gundula Berner, NABU Edenkoben-Maikammer in Kooperation mit der FWG St. Martin Info: 06323-2854 Mitbringen: Warme Kleidung und feste Schuhe sind erforderlich. Laternen, Fackeln und Taschenlampen können für den Weg mitgebracht werden. Text: Heike Gonschior Maikammer - 47 - Ausgabe 51/52/2016 Last-minute-Geschenkidee für Nicht-Mitglieder Schenken Sie sich und Ihrer Familie eine Mitgliedschaft in der Ortsgruppe Maikammer-Alsterweiler des Pfälzerwald-Vereins. Weihnachten ist dafür genau der richtige Zeitpunkt. Warum? Weil sich der Jahresmitgliedsbeitrag (EUR 20,-) immer auf ein Kalenderjahr bezieht. Werden Sie also zum 1.1.2017 Mitglied, so zahlen Sie für das komplette Jahr 2017 nur EUR 20,- und schöpfen Ihre Vorteile dabei ideal aus. Ehe- oder Lebenspartner (sowie eigene Kinder bis 18, ggf. bis 27 Jahren) sind im Jahresbeitrag sogar enthalten. Mit einer Mitgliedschaft unterstützen Sie einen sehr traditionsreichen Verein, der sich kontinuierlich für die Belange des Pfälzerwalds einsetzt. Ausführliche Informationen über die Angebote unserer Ortsgruppe sowie auch das Beitrittsformular gibt es auf www. pwv-maikammer.de. Unser gedruckter Jahreswanderplan 2017 mit allen relevanten Kontaktdaten, auch zur Mitgliederverwaltung, liegt zur kostenlosen Mitnahme in Maikammer aus: im Rathaus, in der Touristeninformation und bei Schreibwaren Pfeiffer. Frohe Weihnachten! Text und Bild: Barbara Späth Alla hopp! Einladung zur Neujahrswanderung am 08.01.2017 Pfälzerwald-Verein Maikammer Erinnerung an unsere Jahresabschlusswanderung am 27.12.2016 Alle Jahre wieder ... erwarten uns Heiligabend, die Weihnachtsfeiertage ... und am 27.12. die traditionelle Jahresabschlusswanderung: eine ideale Gelegenheit, PWV-Wanderfreunde zu treffen - oder neue kennen zu lernen. Wir können das Wanderjahr 2016 Revue passieren lassen und uns anhand des neuen Jahreswanderplans für gemeinsame Wanderungen in 2017 verabreden. Treffpunkt für Jung und Alt ist um 14:30 vor dem Tourismusbüro in Maikammer, Johannes-Damm-Straße 11. Unter der Leitung von Peter Kuhn wandert die Gruppe ca. 7 km auf dem EXPO-Rundweg (Maikammerer Teilstück). Ab ca. 16:30 ist eine gemeinsame Einkehr im Restaurant „Alt Maikammer“ vorgesehen. Reserviert sind die Burgunderstube plus (bei Bedarf ) weitere Tische im Lokal. Nicht-Wanderer, die gern zum Essen hinzukommen möchten, melden sich bitte zuvor beim Wanderführer Peter Kuhn, Tel. (06321) 91 85 70. (Damit das Restaurant die Gästezahl einkalkulieren kann.) Danke! Text und Bild: Barbara Späth Mit Bewegung in Gesellschaft netter Menschen ins neue Jahr zu starten, das haben wir uns für den 8. Januar vorgenommen. Treffpunkt ist um 9:30 am Wasgaumarkt-Parkplatz in Maikammer. Von dort wandern wir auf schönen Pfaden nach Edenkoben und besichtigen die dortige alla-hopp! - Bewegungs- und Begegnungsanlage (Eintritt frei). Je nach Wetter, Lust und Laune halten wir uns innerhalb der Anlage mehr oder weniger lang auf. Nächste Station ist Sankt Martin. Wer sich bewegt, darf auch (gut) essen: Die gemeinsame Mittagseinkehr ist vorgesehen in der Weinstube Christmann. Danach gehen wir entlang des Kropsbachs zurück nach Maikammer. Wanderstrecke insgesamt ca. 10 km. Rückfragen beantwortet gern die Wanderführerin Barbara Späth, Tel. (06321) 958 75 61. Infos auch auf www.pwv-maikammer.de. Text und Bild: Barbara Späth Sängervereinigung 1845/1891 Maikammer e.V. Die Sängervereinigung Maikammer wird an Heiligabend, Samstag, 24. Dezember 2016, um 17:00 Uhr, nach der Kinderkrippenfeier, auf dem Kirchplatz die Weihnacht einsingen. Gemeinsam singen der Männerchor und die Friends of Music. Sie werden dabei von einem Bläserensemble begleitet. Diese Veranstaltung hat schon eine sehr lange Tradition, sie findet in diesem Jahr zum 48. Mal statt. Die Bevölkerung ist dazu herzlich eingeladen. Text: Andreas Oeynhausen Maikammer - 48 - Weihnachtsfeier „Sellemols“ Ausgabe 51/52/2016 Die Aktivitäten von Club Sellemols sind in Maikammer geschätzt und erfahren Unterstützung. So war man am Martinstag zu Gast im Weingut August Ziegler. Die laufenden Kosten für die Homepage waren gesponsort von Dieter Schädler. Zur Pflege der Sellemols- Homepage ist ein Freund und Gönner gesucht! Und wer eine Räumlichkeit zur Verfügung stellen könnte für Dauer-Ausstellungen (Laden/Scheune/Kelterhaus), möglichst in der Ortsmitte, ist ebenfalls gebeten sich zu melden. Traudel Schäfer, Tel. 59292, ist Ansprechpartner für alle Fälle. Sie sucht außerdem Fotos (Personen-, Familien-, Hochzeits-, Sterbebilder) aus Maikammer, aber auch aus St.Martin und Kirrweiler, zwecks Personenregister. Unseren Mitbürgern wünscht Club Sellemols eine Frohe Weihnacht und ein gutes Neujahr! Text und Bilder: Club Sellmols Schützenverein Maikammer e. V. Neujahrspreisschießen Zum Jahresanfang veranstaltet der Schützenverein Maikammer e. V. am 1. Januar 2017 von 10.30 bis 16.00 Uhr im Schützenhaus im Alsterweiler Tälchen sein traditionelles Preisschießen. Hierzu lädt der Schützenverein Maikammer e. V. alle Mitglieder, Freunde und Gönner herzlich ein. Geschossen wird mit dem Luftgewehr auf Glücksscheiben. Jeder der Lust am Schießen hat, kann hierbei mitmachen. Als Preise sind vorgesehen: 1. Preis 100,— € 2. Preis 50,— € 3. Preis 25,— € 4. Preis 10,— € 5. – 25. Preis Neujahrsbrezeln Die Siegerehrung mit Preisausgabe findet um etwa 1645 Uhr statt. Auf eine regen Beteiligung freut sich die Vorstandschaft. Text: Ernst Ecker Schlachtfest beim TuS Maikammer Wann: 07.01.2017 Wo: TuS Maikammer Sportheim Uhrzeit: ab 11 Uhr Am Samstag den 07.01.2017 ab 11 Uhr beginnt unser traditionelles Schlachtfest Die Historienfreunde Maikammer-Alsterweiler feierten ihren Jahresabschluss mit einer netten Weihnachtsfeier. Joachim Spies hatte den Club eingeladen in seinen stilvoll restaurierten historischen Weinkeller. Kredenzt wurde Sekt und Wein, aus dem Ort selber wie international. Judith Ziegler-Schwaab betrachtete dabei die Geschichte des herrschaftlichen Anwesens durchs Weinglas. Alles Wissenswerte gibts nun auch inform einer Erzählung, die das vom Hausherrn in Ehren gehaltene Epitaph der Offiziers-Brüder Hildebrand ergänzt und erklärt. Eingestimmt mit Wein und Historie, ging es anschließend zur Weihnachtsfeier ins „Bellini“, wo ein feines Buffet mit italienischen Spezialitäten wartete. Vielen Dank an dieser Stelle der gastfreundlichen Familie Vitanza, die ihr Café-Bistro eigens länger geöffnet hielt. beim TuS. Wie gewohnt gibt es verschiedene Leckereien. Text: Hasan Sahin Maikammer - 49 - Aktuelles aus der Ortsgemeinde Sankt martin Junge Kantorei St. Martin übergibt Spende Singen gegen Krebs Ausgabe 51/52/2016 Die St.-Martins-Legende erzählt vom Mitgefühl und der Bereitschaft zu helfen - wir sind sicher: auch St. Martin hätte sich über diese Zeichen der Mitmenschlichkeit sehr gefreut. Krebs im Kindesalter: heute nicht mehr hoffnungslos! Jährlich erkranken in Deutschland ca. 2000 Kinder und Jugendliche an Leukämie und bösartigen Tumoren. Noch vor über 30 Jahren war das fast gleichbedeutend mit einem Todesurteil - heute liegt die langfristige Überlebensrate zwischen 75 und 90 %!! Plötzlich und meist ohne vorherige Warnzeichen kann die Erkrankung entstehen, was folgt sind meistens Chemotherapien und häufige und langwierige Behandlungen in dafür spezialisierten Kliniken. Die Trennungen der Familien und die Unsicherheiten während der anstrengenden aggressiven Behandlung bedeuten für alle Familienmitglieder eine unermessliche psychische Belastung. Hier hilft der Verein! Die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe -Aktion für krebskranke Kinder-OV Mannheim e.V. wurde vor 37 Jahren gegründet. Sie fördert seitdem die Forschung auf dem Gebiet der Leukämie und des Krebses im Kindesalter, damit irgendwann jedes Kind geheilt werden kann. Sie unterstützt die onkologische Kinderklinik in Mannheim und betreut, berät und unterstützt (teilweise auch finanziell) die Eltern der krebskranken Kinder. Für die Kinder selbst wurden in den letzten 37 Jahren insgesamt 9 Projekte ins Leben gerufen: unter anderem lassen ein Klinikclown und die heißgeliebte Wunschfee die Kinderaugen strahlen, im Elternhaus in der Nähe der Klinik wohnen die Eltern während der Behandlungszeit und können somit täglich ihren Kindern nahe sein. Bei Rosys Kids Corner dürfen die Kinder zu den Heimspielen der Adler Mannheim und vergessen für kurze Zeit ihre schwere Erkrankung - das ist REHA pur!! (Eine Übersicht aller Projekte finden Sie auch hier: www.krebskranke-kinder.de). Wie man auch dort sehen kann, gibt es viele Aufgaben, die nur realisiert werden können, wenn es Menschen gibt, die diesen Verein unterstützen. Wenn auch Sie helfen möchten, können Sie den Verein im Internet (homepage/facebook/per Mail) oder telefonisch (0621 871968) kontaktieren. Die IBAN des Spendenkontos für den Erhalt der Projekte bei der Sparkasse RheinNeckar lautet: DE93 6705 0505 0038 0038 01. Text und Bilder: Junge Kantorei St. Martin Pfälzerwald-Verein St. Martin „Durch die Weinberge um St. Martin“ Jahresabschluss - Wanderung Am 14.12.2016 durften sich die krebskranken Kinder im Klinikum Mannheim über ein ganz besonderes und bis jetzt einzigartiges Ereignis freuen. Aus dem schönen St. Martin in der Pfalz waren jugendliche Mitglieder des Kinder- und Jugendchors der Jungen Kantorei St. Martin angereist. Im Gepäck: vorweihnachtliche Stimmung, wunderschöne Lieder und die Botschaft: Ihr seid nicht alleine. Anlass der Reise war die Krebserkrankung einer 8-jährigen Chorsängerin und die dann erfolgte Sammlung für die Deutsche Leukämie-Forschungs-Hilfe, Aktion für krebskranke Kinder in Mannheim. Dieser Verein setzt sich seit 37 Jahren für krebskranke Kinder in und um Mannheim ein. Er hat insgesamt 9 Projekte für krebskranke Kinder ins Leben gerufen und unterstützt neben der Forschungsförderung auch die onkologische Kinderstation in Mannheim tatkräftig. Aus der Vereinskasse werden unter anderem Klinikclown, Kunstund Musiktherapie am Krankenbett, die Mutperlen, die Wunschfee und das Elternhaus bezahlt. Auch die Einrichtung der Elternküche und des Spielzimmers auf der Station konnte aus Spendenmitteln durch den Verein finanziert werden. In der Kirche von St. Martin wurde bei einer Aufführung des Musicals „ Martin von Tours“ am 6. November 2016 für den Verein für krebskranke Kinder in Mannheim um Spenden gebeten und es kam die stolze Summe von € 1.150,00 zusammen. Diese tolle Spende wurde am 14.12.2016 von der Chorleiterin Frau Ute Hormuth an den Vorstandsvorsitzenden Herrn Marin Stachniss übergeben. Termin: Donnerstag, den 29. Dezember 2016 Treffpunkt: An der Bushaltestelle - Maikammererstr. Abmarsch: 13.00 Uhr Wanderung: durch die Weinberge von St. Martin und Edenkoben. Unterwegs Besichtigung der Freizeitanlage “ Alla - Hopp “ bei Edenkoben. Zum gemütlichen Abschluss kehren wir in der Weinstube Christmann Edenkobenerstr. - in St. Martin ein. Interessierte Teilnehmer bei der Abschlussrunde, möchten sich zwecks Reservierung, anmelden Tel. 06323/9388713. Wanderstrecke: ca. 7 km „Gäste sind immer herzlich willkommen.“ Witterungsbedingte und aus sonstigen Anlässen notwendige Änderungen der Wanderung, bleiben den Wanderführer vorbehalten. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Vorstandschaft wünscht allen Mitgliedern, Freunden und Gönner ein frohes, gesegnetes und friedvolles “Weihnachtsfest“. Fürs Jahr “2017“ Gesundheit, Glück, Zufriedenheit und ein in Wohlergehen kommendes Wanderjahr. Text: Klaus Hammer Kath. Kirchenchor St. Martin Einladung zum Weihnachtskonzert am 25.12.2016 Am Sonntag, den 25.12.2016 (1. Weihnachtsfeiertag), 18.00 Uhr, führen die Katholischen Kirchenchöre St. Martin und Roschbach in der Pfarrkirche in St. Martin, ihr „Weihnachtskonzert“ durch. Neben den beiden Chören, welche alte und neue Weihnachtslieder singen, wird auch eine Sopranistin mit ihrem Sologesang und eine Organistin mit festlicher Musik, die Feierstunde bereichern. Zu diesem Konzert laden wir Sie recht herzlich ein. Der Eintritt ist frei. Über eine Spende würden wir uns freuen. Text: Alfons Straßner Maikammer - 50 - kirchliche nachrichten Kath. Pfarrei Maikammer „Maria, Mutter der Kirche“ 24.12. Heiliger Abend 16.00 MK Kinderkrippenfeier (C. Kiefer) 16.00 KW Kinderkrippenfeier (S. Kessler) 16.00 GF Kinderkrippenfeier (Pfr. Nirmaier) 22.00 BÖ Christmette (Pfr. Macziol) 22.00 KW Christmette, mit Kirchenchor (Pfr. Babelotzky) 22.00 MK Christmette (Pfr. Nirmaier) 22.00 VE Christmette, mit Kirchenchor (Mons. Spiegel) 25.12. Weihnachten: 09.00 KW Hochamt (Pfr. Nirmaier) 10.30 GF Hochamt (Pfr. Macziol) 10.30 MK Hochamt (Pfr. Babelotzky) 18.00 MK Weihnachtsvesper in der M-Sch-Kap. (Pfr. Nirmaier) 26.12. 2. Weihnachtstag 09.00 GF Festamt (Mons. Spiegel) 09.00 VE Festamt (Pfr. Nirmaier) 10.30 BÖ Festamt (Pfr. Nirmaier) 10.30 KW Festamt mit Kirchenchor (Pfr. Babelotzky) 10.30 MK Festamt als Familiengottesdienst mit Sing- und Instrumentalkreis (Pfr. Macziol) 18.00 KW ev. Gottesdienst in der Kirche 27.12. Dienstag: 17.30 GF Rosenkranz,18.00 GF Hl. Messe, Weinsegnung 28.12. Mittwoch: 17.30 MK Friedensrosenkranz in der M-Sch-Kap. 17.30 VE Rosenkranz,18.00 VE Sterbeamt 29.12. Donnerstag: 16.00 MK Hl. Messe in St. Pirmin 16.30 BÖ Aussetzung des Allerheiligsten und Anbetung 17.30 BÖ Rosenkranz,18.00 BÖ Hl. Messe Ausgabe 51/52/2016 30.12. Freitag: 17.30 MK Vesper 17.30 FM Rosenkranz, 18.00 FM Festamt 18.30 KW Festamt 31.12. Samstag: 17.00 BÖ Vorabendmesse als Jahresschlussmesse 17.00 VE Vorabendmesse als Jahresschlussmesse 17.00 KW Wortgottesdienst zum Jahresabschluss mit Kirchenchor 18.00 MK Vorabendmesse als Jahresschlussmesse 01.01.2017 Neujahr: 10.30 KW Hochamt (Pfr. Babelotzky),10.30 VE Hochamt (Pfr. Heintz) 18.00 GF Hochamt (Pfr. Nirmaier) 18.00 MK Hochamt (Pfr. Macziol) 02.01. Montag: 18.30 KW Hl. Messe 03.01. Dienstag: 17.30 GF Rosenkranz, 18.00 GF Amt 18.30 MK Amt in der M-Sch-Kapelle 04.01. Mittwoch: 16.00 MK Rosenkranz in St. Pirmin 17.30 MK Rosenkranz in der M-Sch-Kapelle 17.30 VE Rosenkranz,18.00 VE Amt 05.01. Donnerstag: Krankenkommunion in VE ab 9.00 Uhr durch Pfr. Macziol 10.00 MK Info-Treffen der Sternsinger im Pfarrheim 16.30 BÖ Aussetzung und Anbetung 17.30 BÖ Rosenkranz,18.00 BÖ Vorabendgottesdienst 18.30 MK Amt 06.01. Dreikönig: Krankenkommunion ab 9.00 Uhr in BÖ, FM Fr. Kessler; in MK ab 9.00 Uhr Pfr. Nirmaier und Alsterweiler Hr. Kiefer 09.30 MK Hochamt 17.30 GF Rosenkranz, 18.00 GF Hochamt 18.00 FB ökum. Aussendungsgottesdienst der Sternsinger aus AD, BÖ, GF, GO, KF, FB, VE in der prot. Kirche. 18.30 KW Hochamt 07.01. Samstag: 09.00 MK Aussendung der Sternsinger ab 9.00 KW Aussendung der Sternsinger 17.30 MK Salveandacht 18.00 GF Vorabendmesse (Pfr. Nirmaier) 18.00 BÖ Vorabendmesse (Pfr. Macziol) 08.01. Sonntag: 09.00 VE Amt (Pfr. Babelotzky) 10.30 KW Dankgottesdienst der Sternsinger (Pfr. Macziol) 10.30 MK Dankgottesdienst der Sternsinger (Pfr. Nirmaier) 17.00 KW Rosenkranz Abkürzungen: AD= Altdorf, BÖ= Böbingen, FM= Freimersheim, FB= Freisbach, GO= Gommersheim, GF= Großfischlingen, KW= Kirrweiler, KF= Kleinfischlingen, MK= Maikammer, VE= Venningen Text: Maria Schardt Kath. Gottesdienste in St. Martin und Edenkoben 22. Dezember: Hl. Messe: 15.30 Uhr - Edenkoben (Seniorenheim Ludwigshöhe), 18.30 Uhr - Edenkoben 23. Dezember: Hl. Messe: 18.30 Uhr - St. Martin 24. Dezember (Heiligabend): Kinderkrippenfeier: 15.00 Uhr Edenkoben, 15.30 Uhr - St. Martin (mitgestaltet vom Kinderchor der Jungen Kantorei); Christmette: 17.00 Uhr - St. Martin (mitgestaltet von der KAB-Blaskapelle) 25. Dezember (1. Weihnachtstag): Hl. Messe: 9.00 Uhr - St. Martin (mitgestaltet vom Kirchenchor), 10.30 Uhr - Edenkoben; Weihnachtssingen: 18.00 Uhr - St. Martin (mit den Kirchenchören St. Martin u. Roschbach) 26. Dezember (2. Weihnachtstag): Hl. Messe: 10.30 Uhr - Edenkoben (mit Messweinspende u. Segnung des Johannisweins) 29. Dezember: Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben 30. Dezember: Hl. Messe: 18.30 Uhr - St. Martin 31. Dezember (Silvester): Hl. Messe zum Jahresschluss: 17.00 Uhr - Edenkoben 1. Januar (Neujahr): Hl. Messe zum Jahresbeginn: 10.30 Uhr - St. Martin (anschl. Umtrunk im Pfarrzentrum) 3. Januar: „Atempause“: 18.30 Uhr - St. Martin (mit Meditation, Stille u. Gebet) 4. Januar: Hl. Messe: 18.30 Uhr - Edenkoben (Kapelle) Text: Martina Christmann Maikammer - 51 - Ausgabe 51/52/2016 Kath. Pfarrgemeinde Maikammer Adventsfenster in Maikammer Herzliche Einladung zum Öffnen des 5. Adventsfensters in Maikammer am Freitag, den 23.12.2016 um 18:00 Uhr in der katholischen Kirche zur Einstimmung auf Weihnachten an der Maikammerer Krippe gestaltet vom Familienkreis Alle Bewohner unseres Ortes sind dazu eingeladen. Text: Anja Sell Wir sagen Danke und wünschen Ihnen Frohe Weihnachten Prot. Kirchengemeinde Maikammer Gottesdienste Sa. 24.12.: 15.30 Uhr Familiengottesdienst, 22.00 Uhr Christmette So. 25.12.: 10.00 Uhr Gottedienst mit Chor und Abendmahl (EK) Mo. 26.12.: 18.00 Uhr Meditativer Gottesdienst in Kirrweiler Sa. 31.12.: 18.00 Uhr Jahresschluss-Gottesienst mit kleinem Chor. Text: Jochen Keinath und einen zauberhaften Start ins neue Jahr! Wissenswertes Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe (KISS) Gruppentreffen im Selbsthilfetreff, Speyerer Straße 10, Edesheim, Tel.: 06323 989924, www.kiss-pfalz.de: Depression 1, Montag, 2. Januar, 19.00 Uhr; Hörgeschädigte, Dienstag, 3. Januar, 19.00 Uhr. Information: Unsere Geschäftsstelle in Edesheim ist vom 27.12. bis 30.12.2016 geschlossen. Wir wünschen allen Frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr, der Vorstand und das Team vom KISS Pfalz Selbsthilfetreff Pfalz e.V. Text: Carmen Ziegler fü rd D a a Ve s e nke rtr rb au rac en ht e nur in EINRICHTUNGSHAUS EINRICHTUNGSHAUS BELLHEIM StrohmeierGilb GmbH BELLHEIM www.Einrichtungshaus-Strohmeier.de In der Fellach 2 ∙ 76756 BELLHEIM " Direkt an der B9, Richtung Speyer/Wörth ( Ausfahrt „Bellheim Nord“ Geöffnet: Montag–Freitag von 10 bis 19 Uhr & Samstag von 10 bis 17 Uhr Jürgen Ziegler - Massagepraktiker Eulbuschgasse 8, 67487 Maikammer Telefon: 0 63 21 / 5 85 66 Was tun bei ARTHROSE? Über 150.000 Menschen in Deutschland erhalten jährlich wegen Arthrose ein künstli ches Kniegelenk, und die meis ten sind dankbar für die neu gewonnene Lebensqualität. Leider gibt es aber auch Fälle, bei denen Zweit oder gar DrittOperationen erforderlich sind. Am Tragischsten ist es, wenn selbst diese FolgeOpe rationen scheitern, wenn das künstliche Gelenk ganz ent fernt und wenn das Knie blei bend versteift werden muss. Welches sind die Hauptursa chen dieser Komplikation und welche Hilfe – auch finanziell – gibt es bei diesem schweren Schicksal? In ihren Ratgeber heften „ArthroseInfo“ gibt die Deutsche ArthroseHilfe wertvolle Informationen und hilfreiche Tipps zu allen For men der Arthrose. Sie fördert zudem selbst die Arthrose forschung an deutschen Uni versitätskliniken. Eine Mus terausgabe des „Arthrose Info“ kann kostenlos angefor dert werden bei: Deutsche ArthroseHilfe e.V., Postfach 11 05 51, 60040 Frankfurt (bitte gerne eine 0,70€Briefmarke für Rückporto beifügen oder per EMail unter service@ arthrose.de mit Angabe der eigenen Adresse bestellen). Kundenservice nehmen wir gerne persönlich. Am besten einsteigen. Wir bleiben immer in Bewegung, damit wir auch zukünftig die ganze Region bewegen. Denn wir wissen, wie wichtig gute Verbindungen sind. Neben einem verbesserten Fahrplanangebot legen wir deshalb auch großen Wert auf Service und Komfort und setzen u.a. mehr Zugpersonal für Sie ein. Mehr Infos unter www.s-bahn-rheinneckar.de/ambesteneinsteigen Wir fahren für: Maikammer - 52 - Ausgabe 51/52/2016 branche. 2017 aktuell Ihre Ansprechpartner Ullmer & Brüggemann Spanierstraße 70 • 76879 Essingen Tel. 0 63 47 / 9 72 08 - 0 • Fax 9 72 08 - 10 oder 0170 / 1 86 22 90 (Hr. Brüggemann) 0170 / 1 84 22 90 (Hr. Ullmer) E-Mail: [email protected] Anzeigen-Annahmeschluss: 31.01.17, 16.00 Uhr Ich will auch dabeisein in der nächsten Ausgabe KW 6/2017! Firma Ansprechpartner/in Straße, Hausnummer PLZ, Firmensitz Telefon Fax Wie sollen wir Kontakt zu Ihnen aufnehmen? ■ ■ ■ Firmenstempel Bitte rufen Sie mich umgehend zurück. Bitte senden Sie mir ein Angebot zu. Informieren Sie bitte den/die für uns zuständigen Gebietsverkaufsleiter/in, damit wir einen Termin vereinbaren können. Datum, Unterschrift Maikammer - 53 - Hau in die Tasten Ausgabe 51/52/2016 Krimi Schreibe deinen tzt von ein wettbewerb unterstü d www.facebook.com/juniorawar www.junior-award.de Youtuber „Mrwissen2go“ MirKo drotSchMann anmelden • hochladen • gewinnen • noch bis 15. januar 2017 Vorsorgend! Für Ihre letzte Reise wollen Sie nichts dem Zufall überlassen. Bestattungsvorsorge schon zu Lebzeiten. Wir helfen. www.drangsal.com [email protected] Landau · Zweibrücker Str. 44 Tel.: 06341 / 9 35 30 Kandel · Hauptstr. 49 Tel.: 07275 / 9 18 50 00 Edenkoben · Weinstr. 81 Tel.: 06323 / 9 44 60 SIND UMGEZOGEN u. BAUMASCHINENTECHNIK (m/ LAND- WIR Wirzum sind umgezogen Ausbildungsbeginn 2017 Wir bieten ihnen einen modernen, interessanten u abwechslungsreichen Arbeitsplatz. Senden sie uns ihre aussagekräftige Bewerbung mit Ans Lebenslauf mit Lichtbild und Zeugnissen per Email oder p Wir freuen uns auf an Ihren Besuch! 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Wengler & Leingang Wengler Leingang Wirtschaftsprüfer & & Steuerberater Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Hinter der Kirche 10 Böchinger straße 10 4 Hinter der Kirche 67354 Römerberg 76835 Roschbach 67354 Römerberg Tel. 62 32 85 02 20- 0 tel.:00062 63 32 23 /// 85 9 38 Tel. 0214 20 www.wengler-leingang.de www.wengler-leingang.de www.wengler-leingang.de KANZLEI IM PIAZZAHAUS KANZLEI IM PIAZZAHAUS Maikammer - 59 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße 2017 Frohe Weihnachten und alles Gute im neuen Jahr 2016 Immobilien Ursula Mueller, Tel.0 72 72/955811 Wörthstr. 35, 76771 Hördt www.i-u-m.de Restaurant • Pension Wir wünschen allen Gästen, Freunden und Bekannten ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2017! Peter und Heike Heck Restaurant/Pension Bergel St. Martin Tel. 0 63 23 / 41 22 · www.haus-bergel.de Frohe Weihnachten! Herzliche Weihnachtsgrüße und die besten Wünsche für das neue Jahr senden wir unseren Kunden, Geschäftsfreunden, Angestellten, Bekannten und Freunden, verbunden mit dem Dank für das Vertrauen und die gute Zusammenarbeit! Hochzeitsmesse landau am 29.01.2017 von 10-18 Uhr, Jugendstil-Festhalle, Mahlastraße 3, landau • Reparaturen aller Art bis 5 Tonnen • Inspektion mit Mobilitätsgarantie • HU + AU immer Dienstag & Donnerstag Bahnhofstraße 185 • 67480 Edenkoben Telefon: 0 63 23 / 9 88 03 55 www.andersen-kfzservice.de •www.goapr-rlp.de Ein frohes und besinnliches 1 8 98 10 -9 07271 und alles Gute für das neue Jahr wünscht Ihnen Familie Zawisla Meisterbetrieb für Rohr-, Kanal- und Industrieservice STREET TO HOME® Innovation der Hausanschluss-Sanierung Weihnachtsfest Vertrauen, Kompetenz und Erfahrung seit 1980 Mittelwegring 3+5 76751 Jockgrim www.zawisla.de [email protected] Maikammer - 60 - Ausgabe 51/52/2016 Herxheim · 07276/9898-0 · www.loeffelfenster.de Weihnachtsgrüße Wir wünschen unseren Kunden ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr! Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! Frohe Weihnachten, viel Glück und Gesundheit All unseren Kunden, Freunden und Bekannten herzliche Weihnachtsgrüße S p i e s s GmbH SchloSSerei • metallbau reStaurieruNGeN unterried 2 • 67489 KirrWeiler telefon: 0 63 21 / 53 25 telefax: 0 63 21 / 5 85 02 in 2017 wünschen wir allen Leserinnen und Lesern, Kunden, Geschäftspartnern und Freunden unseres Hauses. Die Geschäftsführung, das AußendienstTeam und die Belegschaft. LINUS WITTICH Medien KG Europaallee 2 I 54343 Föhren Freude und Besinnlichkeit für die Festtage, Glück und Erfolg fürs neue Jahr. Flöten- oder Melodica-Unterricht in kleinen Gruppen Klavier - Orgel - Keyboard für Anfänger und Fortgeschrittene in kleinen Gruppen oder individueller Einzelunterricht, gerne auch für Senioren. Lassen Sie sich informieren - Schnupperstunde kostenlos! Edenkoben • Klosterstraße 57 • Telefon 0 63 23 58 34 Maikammer - 61 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße aus Kirrweiler Freude und Besinnlichkeit für die Festtage, Gesundheit, Glück und Erfolg fürs neue Jahr wünschen wir von Herzen allen unseren Kunden, Freunden und Bekannten. Lohnbetrieb Traubenlese Flaschenreinigung Weinabfüllung 67489 Kirrweiler Am Neugarten 9 Telefon: 06321 / 952743 Besinnliche Weihnachtstage und alles Gute für das neue Jahr Unseren Kunden, Freunden und Bekannten wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr. ELEKTRO SANITÄR HEIZUNG Hauptstraße 72 67489 Kirrweiler Tel. 06321-5138 Fax 06321-58512 Maikammer - 62 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße aus Maikammer Pa r t y s e r v i c e Hartmannstr. 33, 67487 Maikammer, Tel. 06321/5072 Weihnachtsgeschenke aus unserem Fachgeschäft. Geschenkkörbe, Präsente & Gutscheine *** *** All unseren Kunden, Freunden, Verwandten und Angestellten wünschen wir besinnliche Weihnachten und ein gutes Jahr 2017. 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Für das mir bisher entgegengebrachte Vertrauen, möchte ich mich bei allen Patienten bedanken. Mein Praxisteam und ich wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr! Ihr Martin Sadeh Praxis für Zahnheilkunde in Maikammer Maikammer - 63 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße aus Maikammer Gästehaus und Weinstube Kiefer Ein frohes Weihnachtsfest wünschen wir allen unseren Kunden, Freunden und Bekannten Friedhofstr. 103 67487 Maikammer Am 24.12.16 bleibt das Restaurant geschlossen! Frohe 67487 Maikammer, Gartenstraße 5 Tel. 06321/34376, Fax 06321/88405 [email protected] FROHE WEIHNA CHTEN MERRY C HRISTMAS PRETTI GE KERSTDAGEN BUON NATALE FELIZ NAVIDAD FROHE WEIHNAC HTEN MERRY CHRISTMAS PRETTIGE KERSTDAGEN BUON NATALE FELIZ NAVIDAD FROHE WEIHNACHTEN MERRY CHRISTMAS PRETTIGE KERSTDAGEN BUON NATALE FELIZ NAVIDAD FROHE WEIHNAC Frohe Weihnachten und alles Gute fürs neue Jahr Schützenhaus Maikammer Inh. Monika Bengel Öffnungszeiten: ab 10.30 Uhr - 18.00 Uhr durchgehend geöffnet. Ruhetag: Mo. + Di. Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester geschlossen. Festtage Am 25., 26. Dezember und 01.01.2017 haben wir durchgehend von 12:00-22:00 Uhr für Sie geöffnet! Telefon: 06321 / 59282 wünschen wir allen Gästen, Freunden und Bekannten, verbunden mit den besten Wünschen für 2017! Simona & Alberto Erra Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes Neues Jahr. Familien Wendelin und Wolfgang Lutz Metzgerei + Partyservice Familienbetrieb in der 4. Generation Hartmannstr. 10 67487 Maikammer Tel.: 0 63 21 / 52 90 Fax: 57 53 82 Telefon 0 63 21 / 5 86 34 Ihr Hotel zum Seele baumeln lassen. Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachten und ein Frohes Neues Jahr Ihre Familien Freudenstein und Kaub Frohe Festtage und die allerbesten Wünsche für das neue Jahr Maikammer - 64 - Ausgabe 51/52/2016 Weihnachtsgrüße aus Maikammer te r u G ah s J e l Al das 7! für 201 Ein unbeschwertes Weihnachtsfest und alles erdenklich Gute für das neue Jahr. Bleiben Sie gesund! Ein frohes Fest und alle guten Wünsche für das neue Jahr UnSEr DAnk GilT ihnEn! Auch im zurückliegenden Geschäftsjahr haben Sie durch Ihr Vertrauen maßgebend zum erfolgreichen Bestehen unseres Unternehmens beigetragen. Gerade in der heutigen Zeit wissen wir Ihr Vertrauen und Ihre Kundentreue sehr zu schätzen. Wir wünschen unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden ein schönes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr. Ihr Bevollmächtigter Schornsteinfegermeister Tel | Fax | 0 63 21 50 61 0 63 21 57 64 39 Tobias hans, Von-Dalberg-Str. 23 in St. Martin. Zu erreichen unter 0172/6220778 Maikammer - 65 - Ausgabe 51/52/2016 Lauf nicht fort… Kauf im Ort! Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr! Frohe Weihnachten und weiterhin Gute Fahrt in 2017! H H Neue Modelle 2017 eingetroffen H H Mo., Di., Do. und Fr. 9.30–12.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr Sa. 9.00–13.00 Uhr · Mi. geschlossen H Wir bedanken uns bei unseren Kunden für das entgegengebrachte Vertrauen und wünschen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein glückliches Neues Jahr Ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr all unseren Mandanten, Freunden und Bekannten. Maikammer - 66 - Ausgabe 51/52/2016 Lauf nicht fort… Kauf im Ort! Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr! 2017 Wir haben an beiden Weihnachtsfeiertagen mittags und abends geöffnet. Silvester ab 18:00 Uhr geöffnet. Coq au vin Portionsgröße für 4 Personen • Schwierigkeitsgrad mittel Zeit 60 bis 90 min Zubereitung • 60 bis 90 min Dauer Pro Portion ca. 680 kcal Zutaten 3. Inzwischen die Schalotten schälen. Die Pilze putzen und bei Bedarf mit einem Tuch abreiben. Die übrige Butter in einer Pfanne zerlassen. Schalotten und Pilze darin bei mittlerer Hitze 2 - 3 Min. andünsten, dann zugedeckt bei schwacher Hitze ca. 10 Min. garen. Den Speck untermischen, das Gemüse salzen, pfeffern und zum Huhn in den Topf geben. Nochmals ca. 25 Min. schmoren. Den Coq au Vin mit Petersilie bestreut servieren. Dazu passt frisches Baguette. 1 Poularde (ca. 4 kg) - Salz - Pfeffer - 4 Zweige Thymian 150 g durchwachsener Räucherspeck - 1 EL Öl - 3 EL Butter - 2 TL Mehl - ½ l Rotwein (z. B. Burgunder) - 2 Lorbeerblätter - 200 g kleine Schalotten - 200 g Champignons 2 EL gehackte Petersilie Zubereitung 1. Die Poularde in 8 - 12 Stücke teilen, kalt abbrausen und trocken tupfen, salzen und pfeffern. Den Thymian abbrausen und trocken schütteln. Den Speck ohne Schwarte in kleine Würfel schneiden. Das Öl und 1 EL Butter in einem Schmortopf erhitzen. Den Speck darin bei mittlerer Hitze leicht knusprig werden lassen und mit dem Schaumlöffel herausheben. Hühnerteile im heißen Fett portionsweise anbraten und herausnehmen. Das Mehl einrühren und kurz anschwitzen. 2. Den Wein angießen und aufkochen lassen. Die Hühnerteile wieder einlegen. Thymian und Lorbeerblätter dazugeben und das Huhn zugedeckt bei schwacher Hitze ca. 25 Min. schmoren lassen. Wir wünschen Ihnen frohe und besinnliche Festtage und für das kommende Jahr Gesundheit, Glück und Erfolg. Am 24. und 31.12.2016 geschlossen. Maikammer - 67 - Ausgabe 51/52/2016 Lauf nicht fort… Kauf im Ort! Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr! CHRISTM S TIME Allen Kunden, Freunden und Bekannten herzliche Weihnachtsund Neujahrsgrüße r tner für Der Pa r ten! a Gartengestaltung Ihren G Seit über 20 Jahren Matthias Steinmetz Telefon: 0 63 21 / 5 73 93 Fax: 0 63 21 / 57 67 17 Alsterweiler, Hauptstraße 42, 67487 Maikammer Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr! Frohe Weihnachten Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr! Weinstube Christmann Edenkobener Straße 50 67487 St. Martin, Tel.: 06323/3713 Ein Geschenk kommt mit der richtige Verpackung noch besser an. Kartons, Schleifenband und vieles mehr gibt es in unterschiedlichsten Varianten im Fachhandel und in den Fachabteilungen der Kaufhäuser und Supermärkte. Foto: Great Picture/interPress Maikammer - 68 - Ausgabe 51/52/2016 Danke. Für das Vertrauen im vergangenen Jahr möchten wir uns auf diesem Wege bei unseren Kunden, Geschäftspartnern und Freunden herzlich bedanken. Wir wünschen allen friedvolle Weihnachten und alles erdenklich Gute für das neue Jahr! Wir wünschen allen unseren Kunden, Freunden und Bekannten ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr. Dachdeckerei seit über 100 Jahren Reinhold Sonnabend Dachdeckermeister Dezember-Angebot: Beim Kauf einer Natur-Bettdecke erhalten Sie einen 20 €-Gutschein für Cotonea Bio-Bettwäsche Klaus-Martin Frenzel 67489 Kirrweiler – Soderweg 7 Telefon 06321 33866 www.baum-natur.de – [email protected] Ö nugszeiten: b.a.u.m-natur-Ausstellungsraum Raiffeisenstr. 3 - 67487 Maikammer: Oberer Schnetzweg 1 Mi und Fr 15.00 - 19.00 Uhr, Samstag 10-14 Uhr oder nach Vereinbarung Tel.: 06321/5244 • Fax: 57137 Wir wünschen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr! 67487 Maikammer Allen Kunden, Freunden und Bekannten herzliche Weihnachts- und Neujahrsgrüße Fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Bordmühlweg 30 67489 Kirrweiler Tel. 06321 / 95 28 24 Ich wünsche all meinen Kunden, Freunden und Bekannten aus tiefstem Herzen eine gesegnete Weihnacht und ein glückliches und gesundes 2017. Marktstr. 30-32, 67487 Maikammer, Tel. 06321/5046, www.therrmann.de