Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung
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Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung
Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung Bereich: FIBU - Info für Anwender Nr. 1199 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Voraussetzungen 2 3. Vorgehensweise 2 4. Details 5 4.1. Dauerfristverlängerung 5 4.2. Anmeldung der Sondervorauszahlung 5 4.3. Abgabezeitpunkt 6 4.4. Unternehmensneugründung 6 4.5. Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 6 5. Wichtige Informationen 8 Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 2 Info für Anwender Nr. 1199 1. Ziel Das Info beschreibt, wie eine Dauerfristverlängerung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung in Agenda FIBU erstellt und an die Finanzverwaltung versendet wird. 2. Voraussetzungen Jeweilige Jahresversion muss installiert sein Eine Dauerfristverlängerung kann für das Wirtschaftsjahr nur erstellt werden, wenn die jeweilige Jahresversion installiert ist. Beispiel Zum Erstellen der Dauerfristverlängerung für das Wirtschaftsjahr 2016 muss die Programm-DVD Januar 2016 installiert sein. 3. Vorgehensweise 1. Dauerfristverlängerung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung erstellen 1. Mandant im entsprechenden Wirtschaftsjahr öffnen. 2. »Transfer | Bereitstellen USt-Dauerfristverlängerung«. 3. Option <Anmeldung der Sondervorauszahlung> wählen. 4. Schaltfläche <Vorauszahlung aus ZDÜ übernehmen> anklicken. 5. Haken bei allen Werten in der Spalte »Übernehmen« setzen, die übernommen werden sollen. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 3 Info für Anwender Nr. 1199 6. Schaltfläche <Werte übernehmen> anklicken. Hinweis Sind beim Versand bzw. Bereitstellen der Dauerfristverlängerung nicht alle Abrechnungsnummern des Vorjahres festgeschrieben (mit Ausnahme der Abrechnungsnummer für die Periode 13), erhalten Sie eine Abfrage, ob diese festgeschrieben werden sollen. Siehe Info Nr. 1251 Automatische Festschreibung von Abrechnungsnummern. Korrigierte Voranmeldung Wenn für einen Zeitraum mehrere Voranmeldungen gesendet wurden (korrigierte Anmeldung), wird standardmäßig immer die zuletzt gesendete Voranmeldung markiert, um den Vorauszahlungsbetrag zu ermitteln. Prüfen Sie, ob die korrekten Voranmeldungen in der Spalte »Übernehmen« markiert sind. Sondervorauszahlung im Vorjahr Eine im Vorjahr geleistete Sondervorauszahlung wurde in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung abgezogen (in der Regel die Dezember-Voranmeldung). Das heißt, dass die Sondervorauszahlung des Vorjahres bei der Ermittlung der Werte für das aktuelle Jahr wieder hinzugerechnet werden muss. In den Infofeldern rechts unten ist die Sondervorauszahlung des Vorjahres ersichtlich. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 4 Info für Anwender Nr. 1199 Voranmeldungen wurden nicht über ZDÜ gesendet Hinweis Wir empfehlen, die Werte der Sondervorauszahlung aus ZDÜ zu übernehmen. Wenn die Voranmeldungen im Vorjahr nicht mit ZDÜ an die Finanzverwaltung gesendet wurden, können die Werte auch aus der Buchhaltung des Vorjahres übernommen oder manuell erfasst werden. Vorauszahlung aus Buchhaltung übernehmen Um die Vorauszahlung aus der Buchhaltung zu übernehmen, klicken Sie auf die Schaltfläche <Vorauszahlung aus Buchhaltung übernehmen>. Beachten Sie, dass die aktuell gebuchten Werte des Vorjahres herangezogen werden. Prüfen Sie, ob die Summe der tatsächlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit den ermittelten Werten übereinstimmt. Vorauszahlung manuell erfassen Der Vorauszahlungsbetrag des Vorjahres kann auch manuell im Feld »Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Euro« erfasst werden. 2. Bereitstellung für ZDÜ 1. Schaltfläche <DV bereitstellen für ZDÜ> anklicken. 2. Die Dauerfristverlängerung kann dann über Agenda ZDÜ an die Finanzverwaltung gesendet werden. Das ist sinnvoll, wenn die Dauerfristverlängerungen mehrerer Mandanten an die Finanzverwaltung gesammelt übertragen werden. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 5 Info für Anwender Nr. 1199 4. Details Überblick 1. Dauerfristverlängerung 5 2. Anmeldung der Sondervorauszahlung 3. Abgabezeitpunkt 5 6 4. Unternehmensneugründung 6 5. Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 4.1. 6 Dauerfristverlängerung Mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung wird der Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängert. Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt nicht nur im Jahr der Antragstellung, sondern auch in den Folgejahren. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss somit nicht jährlich wiederholt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er vom Finanzamt nicht abgelehnt wird. Ein Bewilligungsbescheid wird vom Finanzamt nicht erteilt. Hinweis Die Anmeldung der Sondervorauszahlung beinhaltet automatisch auch den Antrag auf Dauerfristverlängerung. Er ist also nicht zusätzlich separat abzugeben. 4.2. Anmeldung der Sondervorauszahlung Eine Sondervorauszahlung in Verbindung mit einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmen leisten, wenn die Vorjahressteuer höher als 7.500 Euro war und somit die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben ist. Dabei gilt: § Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres. § Die Sondervorauszahlung muss jährlich neu ermittelt und an die Finanzverwaltung übertragen werden. § Bei der Anmeldung der Sondervorauszahlung ist zwischen Monatszahler und Quartalszahler zu unterscheiden. Monatszahler Bei Monatszahlern muss der Sondervorauszahlungsbetrag jährlich neu ermittelt und an die Finanzverwaltung übertragen werden. Quartalszahler Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Bei erstmaligem Antrag auf Dauerfristverlängerung ist eine Nullmeldung abzugeben. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 6 Info für Anwender Nr. 1199 4.3. Abgabezeitpunkt Monatszahler Abgabezeitpunkt ist der 10.02. des Jahres für das die Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung erfolgt. Quartalszahler Abgabezeitpunkt ist 10.04. des Jahres für das die Dauerfristverlängerung erfolgt. 4.4. Unternehmensneugründung Unternehmensneugründer müssen im Kalenderjahr der Neugründung und im folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben. Im Jahr der Neugründung Die Sondervorauszahlung ist auf Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des Kalenderjahres zu berechnen. Im Jahr nach der Neugründung Im Jahr nach der Neugründung ist die Sondervorauszahlung auf Basis der Steuerschuld des Vorjahres zu ermitteln. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr wird die Steuerschuld auf eine Jahressumme hochgerechnet. Bei der Hochrechnung wird die Vorjahressteuer durch die Monate des Rumpfwirtschaftsjahres geteilt und dann mit 12 multipliziert. Angefangene Monate werden dabei als volle Monate gezählt. Bei der automatischen Ermittlung des Sondervorauszahlungsbetrags in FIBU erfolgt die Hochrechnung automatisch. Beispiel Das Wirtschaftsjahr beginnt am 15.06. Die Vorjahressteuer beträgt 6.000 Euro. Hieraus ergibt sich folgende Formel: Davon 1/11 = 935 Euro. In diesem Fall ist für das Jahr nach der Neugründung ein Sondervorauszahlungsbetrag von 935 Euro an die Finanzverwaltung zu melden. 4.5. Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember ist der geleistete Sondervorauszahlungsbetrag anzurechnen. Der Sondervorauszahlungsbetrag wird automatisch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt, wenn dieser auf das vorgesehene Standardkonto gebucht wurde. Das Standardkonto ist im SKR 03 das Konto 1781 und im SKR 04 das Konto 3830. Bei der Anrechnung ist zu unterscheiden zwischen: § abweichendem Wirtschaftsjahr und § unterjähriger Anrechnung. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 7 Info für Anwender Nr. 1199 Abweichendes Wirtschaftsjahr Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Sondervorauszahlung in der UmsatzsteuerVoranmeldung für Dezember zu berücksichtigen. Diese wurde in der Regel im Vorjahr geleistet und gebucht. Deshalb muss der Wert vom Vorjahr in das aktuelle Wirtschaftsjahr umgebucht werden. Hierfür muss über ein Zwischenkonto gebucht werden. Beispiel Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01.04.2016 und endet am 31.03.2017. Im Februar 2016 wurde eine Sondervorauszahlung für 2016 in Höhe von 1.000 Euro geleistet und auf das Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11 gebucht (SKR 03: 1781, SKR 04: 3830). Damit die Sondervorauszahlung korrekt in der Voranmeldung Dezember 2016 abgezogen wird, sind folgende Buchungen erforderlich: 1. Buchung im vorherigen Wirtschaftsjahr (2015/2016) Umbuchung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf ein freies Konto (z. B. SKR 03: 1792, SKR 04: 3630). Buchung am Beispiel SKR 04: 2. Buchungen im aktuellen Wirtschaftsjahr (2016/2017) EB-Wert einbuchen Der Saldo des Kontos 3630 ist als EB-Wert einzubuchen. Wurde die Umbuchung unter Punkt 1 vor der Jahresübernahme erfasst, ist der EB-Wert eventuell bereits vorhanden. Buchung am Beispiel des SKR 04: Umbuchung der Sondervorauszahlung auf korrektes Konto Zuletzt ist die Sondervorauszahlung vom Transferkonto wieder auf das entsprechende SVZ-Konto zu buchen (SKR 03: 1781, SKR 04: 3830). Durch diese Umbuchung erfolgt der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Dezember 2016. Buchung am Beispiel des SKR 04: Unterjährige Anrechnung Eine geleistete Sondervorauszahlung wird in der Regel im Voranmeldungszeitraum Dezember angerechnet. Stellt ein Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres ein, muss die Anrechnung im Voranmeldungszeitraum der Betriebsaufgabe vorgenommen werden. Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG Seite 8 Info für Anwender Nr. 1199 Auch wenn auf die Dauerfristverlängerung verzichtet wird, muss die geleistete Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum angerechnet werden. Die Einstellung, in welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung die Sondervorauszahlung angerechnet werden soll, finden Sie unter »Transfer | Bereitstellen USt-Voranmeldung... | Register: Zusätzliche Auswertungen/Einstellungen« Wenn kein Monat gewählt ist, erfolgt die Anrechnung im Monat Dezember. 5. Wichtige Informationen Nr. 0900 Schnelleinstieg ZDÜ Nr. 0907 Konsolidierung von UStVA, LStA und DV Nr. 0908 Authentifiziertes Versenden von Steuerdaten Nr. 1251 Automatische Festschreibung von Abrechnungsnummern Autor: JN / 10.10.2016 © 2016 Agenda Informationssysteme GmbH & Co. KG