Rechterückrufe – Stand 21.12.2015
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Rechterückrufe – Stand 21.12.2015
Rechterückrufe – Stand 21.12.2015 Für alle Aufnahmen, die von der betreffenden Firma unter ihren angemeldeten Labels veröffentlicht werden, sind der GVL keine Rechte für folgende Nutzungen übertragen worden (zur exakten Abgrenzung wird auf den Wahrnehmungsvertrag für Ton- und Bildtonträger ("Musikvideoclips")-Hersteller verwiesen): x = Rechte zurückgerufen Tonträgerhersteller Universal Music Enterntainment GmbH Universal Music GmbH Deutsche Grammophon GmbH Warner Music Sony Music (Sony) B1 Recordings GmbH (Sony) Hansa Music (Sony) Four Music Productions (Sony) SugarCandyMountain, Kärcher-Grambow GbR Highball Music GmbH JKP Jochens Kleine Plattenfirma GmbH & Co. KG T.O.T. Musik GmbH para-dize.Biz, Ralf Böge Telemedia Music GmbH Der Audio Verlag GmbH Inextremo, Lange-Luther-Morgenroth…GbR MX Records GmbH Guido Beckheuer - Reinhard Kluth GbR Rhythm of Time GmbH Baxter & Larsen media UG (haftungsbeschränkt) Winter & Winter GmbH Intersound Musikverlag - Musikproduktion - Musikvertrieb GmbH Hot Action Records GmbH Axel Schulz - Jan Vetter GbR Axel Schulz Argon Verlag GmbH Charly Müller F&M Film & Mediascore GmbH Peter Köllerer Cornelius Claudio Kreusch Henning Lumpp TTHNr. D-0007 F10544 F10545 D-0018 D-0001 F10820 D-0024 F-8770 F-7273 F-5392 E-0358 E-0420 F-5843 E-0504 F-6191 F-6971 F-7636 F-6474 F-1940 F10591 E-0116 E-0026 E-0395 E-0551 F-6558 F10592 F-6450 F-6064 X-0355 F-5038 F-0808 R1 x x x x x x x x x x x x x R2 x x x x x x x x x x x x x R3 R4 R5 R6 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x R7 R8 R9 R10 R11 R12 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Legende: § 1 Nr. 4 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung in Form des R1 Simulcastings oder Webcastings über allgemein zugängliche mobile Netzdienste, für die solche Angebote konfiguriert werden, unabhängig davon, ob diese Angebote personalisiert sind, Skip- und/oder Pause-Funktionen enthalten § 1 Nr. 4 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung in Form des R2 Simulcastings oder Webcastings über allgemein zugängliche Seiten im Internet, soweit personalisierte Angebote oder solche mit Skip- und/oder PauseFunktionen betroffen sind § 1 Nr. 5 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einer bereits rechtmäßig zu Sendezwecken R3 genutzten herkömmlichen Sendung über allgemein zugängliche Seiten im Internet oder allgemein zugängliche mobile Netzdienste durch den Rundfunkveranstalter ("Podcasting") § 1 Nr. 9 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung einer bereits rechtmäßig zu Sendezwecken R4 genutzten herkömmlichen Sendung auf physischen Speichermedien gleich welcher Art ("DVD-Auskopplung") § 1 Nr. 2 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung im Wege des IP-TV R5 und unter Verwendung neuer Übertragungsstandards zum mobilen Empfang oder in mobilen Netzdiensten § 1 Nr. 8c des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur nicht-interaktiven Übertragung im Wege des IP-TV und R6 unter Verwendung neuer Übertragungsstandards zum mobilen Empfang oder in mobilen Netzdiensten § 1 Nr. 8a des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur herkömmlichen Sendung durch Sendeunternehmen in R7 Fernseh-Voll- und Spartenprogrammen (außer in spezialisierten Musik-Spartenprogrammen) § 1 Nr. 8b des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur herkömmlichen Sendung durch Sendeunternehmen in R8 spezialisierten Musik-Spartenprogrammen (das sind solche Programme mit einem Anteil der betreffenden Bildtonträger von über 70%) § 1 Nr. 6 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Zugänglichmachung als Hintergrundmusik auf allgemein zugänglichen Seiten im R9 Internet R10 § 1 Nr. 8e des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zum Simulcasting über das Internet oder mobile Netzdienste § 1 Nr. 8f des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht, zuvor herkömmlich gesendete Darbietungen durch Rundfunkveranstalter in Form des Podcastings zugänglich zu machen § 1 Nr. 9 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, auch über das Internet, einer R12 bereits rechtmäßig zu Sendezwecken genutzten herkömmlichen Sendung ("Audio- und Video-on-demand") R11