Rechterückrufe – Stand 21.12.2015

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Rechterückrufe – Stand 21.12.2015
Rechterückrufe – Stand 21.12.2015
Für alle Aufnahmen, die von der betreffenden Firma unter ihren angemeldeten Labels veröffentlicht werden, sind der GVL keine Rechte für folgende Nutzungen
übertragen worden (zur exakten Abgrenzung wird auf den Wahrnehmungsvertrag für Ton- und Bildtonträger ("Musikvideoclips")-Hersteller verwiesen):
x = Rechte zurückgerufen
Tonträgerhersteller
Universal Music Enterntainment GmbH
Universal Music GmbH
Deutsche Grammophon GmbH
Warner Music
Sony Music (Sony)
B1 Recordings GmbH (Sony)
Hansa Music (Sony)
Four Music Productions (Sony)
SugarCandyMountain, Kärcher-Grambow GbR
Highball Music GmbH
JKP Jochens Kleine Plattenfirma GmbH & Co. KG
T.O.T. Musik GmbH
para-dize.Biz, Ralf Böge
Telemedia Music GmbH
Der Audio Verlag GmbH
Inextremo, Lange-Luther-Morgenroth…GbR
MX Records GmbH
Guido Beckheuer - Reinhard Kluth GbR
Rhythm of Time GmbH
Baxter & Larsen media UG (haftungsbeschränkt)
Winter & Winter GmbH
Intersound Musikverlag - Musikproduktion - Musikvertrieb GmbH
Hot Action Records GmbH
Axel Schulz - Jan Vetter GbR
Axel Schulz
Argon Verlag GmbH
Charly Müller
F&M Film & Mediascore GmbH
Peter Köllerer
Cornelius Claudio Kreusch
Henning Lumpp
TTHNr.
D-0007
F10544
F10545
D-0018
D-0001
F10820
D-0024
F-8770
F-7273
F-5392
E-0358
E-0420
F-5843
E-0504
F-6191
F-6971
F-7636
F-6474
F-1940
F10591
E-0116
E-0026
E-0395
E-0551
F-6558
F10592
F-6450
F-6064
X-0355
F-5038
F-0808
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Legende:
§ 1 Nr. 4 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung in Form des
R1 Simulcastings oder Webcastings über allgemein zugängliche mobile Netzdienste, für die solche Angebote konfiguriert werden, unabhängig davon, ob diese
Angebote personalisiert sind, Skip- und/oder Pause-Funktionen enthalten
§ 1 Nr. 4 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung in Form des
R2 Simulcastings oder Webcastings über allgemein zugängliche Seiten im Internet, soweit personalisierte Angebote oder solche mit Skip- und/oder PauseFunktionen betroffen sind
§ 1 Nr. 5 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einer bereits rechtmäßig zu Sendezwecken
R3 genutzten herkömmlichen Sendung über allgemein zugängliche Seiten im Internet oder allgemein zugängliche mobile Netzdienste durch den
Rundfunkveranstalter ("Podcasting")
§ 1 Nr. 9 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung einer bereits rechtmäßig zu Sendezwecken
R4
genutzten herkömmlichen Sendung auf physischen Speichermedien gleich welcher Art ("DVD-Auskopplung")
§ 1 Nr. 2 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das über § 86 UrhG hinausgehende Recht zur nicht-interaktiven Übertragung im Wege des IP-TV
R5
und unter Verwendung neuer Übertragungsstandards zum mobilen Empfang oder in mobilen Netzdiensten
§ 1 Nr. 8c des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur nicht-interaktiven Übertragung im Wege des IP-TV und
R6
unter Verwendung neuer Übertragungsstandards zum mobilen Empfang oder in mobilen Netzdiensten
§ 1 Nr. 8a des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur herkömmlichen Sendung durch Sendeunternehmen in
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Fernseh-Voll- und Spartenprogrammen (außer in spezialisierten Musik-Spartenprogrammen)
§ 1 Nr. 8b des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zur herkömmlichen Sendung durch Sendeunternehmen in
R8
spezialisierten Musik-Spartenprogrammen (das sind solche Programme mit einem Anteil der betreffenden Bildtonträger von über 70%)
§ 1 Nr. 6 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Zugänglichmachung als Hintergrundmusik auf allgemein zugänglichen Seiten im
R9
Internet
R10 § 1 Nr. 8e des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht zum Simulcasting über das Internet oder mobile Netzdienste
§ 1 Nr. 8f des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Bildtonträger ("Musikvideoclips") das Recht, zuvor herkömmlich gesendete Darbietungen durch
Rundfunkveranstalter in Form des Podcastings zugänglich zu machen
§ 1 Nr. 9 des Wahrnehmungsvertrages: In Bezug auf Tonträger das Recht der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, auch über das Internet, einer
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bereits rechtmäßig zu Sendezwecken genutzten herkömmlichen Sendung ("Audio- und Video-on-demand")
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