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Vorwort des Vorstandes der FMA......................................................................................... V
Von Al Capones Waschsalons zum Kampf gegen den internationalen Terror .................. 1
1. Was ist überhaupt Geldwäsche? .......................................................................................... 2
2. Der rechtliche Rahmen des Kampfes gegen Geldwäsche ................................................... 2
2.1 Die strafrechtliche Verfolgung ...................................................................................... 2
2.2 Die globalen Standards ................................................................................................. 3
2.3 Das europäische Recht.................................................................................................. 4
3. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Praxis ........................ 6
3.1 Wen treffen besondere Sorgfaltspflichten im Kampf gegen
Geldwäscherei? ............................................................................................................. 6
3.2 Was müssen von der FMA beaufsichtigte Unternehmen zur
Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung tun? .............................. 7
3.3 „Kenne Deinen Kunden!“ oder „Das Know-Your-Customer-Prinzip“......................... 7
3.4 Ein „risikoorientierter Überwachungsansatz“ .............................................................. 8
3.5 Höheres Risiko – verstärkte Sorgfaltspflichten ............................................................ 9
3.6 Wann ist der Geldwäschemeldestelle anzuzeigen?....................................................... 9
3.7 Der Geldwäsche-Beauftragte ...................................................................................... 10
4. Die Rolle der FMA zur Prävention von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung .................................................................................................... 10
4.1 Nationale und internationale Zusammenarbeit ........................................................... 11
5. Ausblick. Oder: Das Verfolgen beweglicher Ziele ............................................................ 11
Rechtsgrundlagen und Rundschreiben der FMA .............................................................. 15
1. Rechtliche Grundlagen auf unionsrechtlicher Ebene ........................................................ 17
1.1 Dritte EU-Geldwäsche-Richtlinie............................................................................... 17
1.2 Durchführungsrichtlinie.............................................................................................. 39
1.3 Auftraggeberdatenverordnung .................................................................................... 45
2. Rechtliche Grundlagen auf nationaler Ebene .................................................................... 54
2.1 Bankwesengesetz (BWG) ........................................................................................... 54
2.2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) .......................................................................... 72
2.3 Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) ................. 89
3. Rundschreiben der FMA zum Themenbereich Prävention ............................................... 92
3.1 Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für Kreditinstitute ... 92
3.2 Rundschreiben zur Feststellung und Überprüfung der Identität für
Versicherungsunternehmen ....................................................................................... 145
3.3 Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz .......................................................... 198
3.4 Rundschreiben zu Verdachtsmeldungen ................................................................... 236
3.5 Rundschreiben zur Übermittlung von Auftraggeberdaten ........................................ 264
3.6 Rundschreiben zum Geldwäschereibeauftragten...................................................... 287
3.7 Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht betreffend die Verfügung über
Spareinlagen gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG .............................................................. 302
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
VII
Von Al Capones Waschsalons zum Kampf gegen den
internationalen Terror
Der Kampf gegen Geldwäscherei ist eng verknüpft mit dem Kampf gegen die organisierte
Kriminalität. Der Begriff „Geldwäsche“ selbst stammt aus den 30er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, als Gangstersyndikate wie die Mafia oder Cosa Nostra in den USA Strategien entwickelten, um die durch kriminelle Machenschaften erzielten illegalen Gewinne, das „schmutzige
Geld“, so in legale Geschäfte zu schleusen, dass sie dann den Anschein erhielten, als seien sie
gesetzeskonform erwirtschaftet worden, also „sauberes Geld“.
Eine sehr treffende und plastische Anekdote führt die Entstehung des Begriffs „Geldwäsche“ auf den berüchtigten Mafia- und Gangsterboss Al Capone, der in den 30er-Jahren in Chicago sein Unwesen trieb, zurück. Al Capone soll das schmutzige Geld, das er mit Drogenhandel, Schutzgelderpressung und anderen kriminellen Aktivitäten angehäuft hatte, unter anderem
in eine Kette von Waschsalons, in denen Hausfrauen, die sich keine Waschmaschine leisten
konnten, ihre Wäsche gegen Geld waschen konnten, investiert und so selbst sein schmutziges
Geld – nun als Gewinn aus einer anständigen Tätigkeit – „gewaschen“ haben.
Diese Al-Capone-Anekdote ist aber nicht nur wegen der bildhaften Verknüpfung der Geldwäscherei mit Waschsalons so treffend, sie zeigt gleichzeitig das strategische Ziel des Kampfes
gegen Geldwäsche: Der Polizei gelang es nämlich nicht, Al Capone wegen eines der zahlreichen
Morde, die ihm zur Last gelegt wurden, aus dem Verkehr zu ziehen, sondern wegen eines „Finanzdeliktes“. Die Überwachung der Waschsalons lieferte die Beweise für ein Verfahren wegen
Steuerhinterziehung, das Al Capone für mehrere Jahre hinter Gitter brachte, ihn seine Machtposition in der Mafia-Hierarchie kostete und so letztlich endgültig aus dem Verkehr zog.
Im Kampf gegen die organisierte Kriminalität setzt die internationale Staatengemeinschaft
mit dem Kampf gegen Geldwäscherei an einem neuralgischen Punkt an: an den Finanzströmen
des Verbrechens, an der Schnittstelle zwischen illegalem und legalem Geldkreislauf. Ziel ist es
dabei einerseits, das Einschleusen krimineller Gelder in die legale Wirtschaft zu unterbinden
oder zumindest zu erschweren, und so den kriminellen Aktivitäten zumindest zum Teil die finanzielle Basis zu entziehen. Andererseits geht es darum, die Finanzströme lückenlos nachvollziehbar zu machen, um so die Ermittlung und Verfolgung krimineller Aktivitäten zu erleichtern.
War der Kampf gegen Geldwäsche anfangs hauptsächlich auf typische Aktivitäten der
organisierten Kriminalität wie Drogen- und Menschenhandel, illegale Waffengeschäfte und
Anlagebetrug fokussiert, so kamen in den vergangenen Jahren noch zwei weitere Aspekte
hinzu: der Kampf gegen Steuerhinterziehung, Korruption und Kapitalflucht sowie der Kampf
gegen die Finanzierung des Terrors. In diesen beiden neueren Feldern zielt der Kampf gegen
Geldwäsche auch stark auf Prävention ab. Im Kampf gegen Steuerhinterziehung, Korruption
und Kapitalflucht soll die konsequente Unterbindung der Geldwäsche insbesondere auch die
Attraktivität der kriminellen Machenschaft an sich eindämmen, da dadurch die Nutzung der
schmutzigen Gelder eingeschränkt werden soll. Beim Kampf gegen die Finanzierung des Terrors geht es insbesondere um die Dokumentation der Finanzströme, deren Überwachung auf
gesteigerte Aktivitäten und das Aufdecken von Netzwerken.
Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen
in das Finanzsystem können insgesamt ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre
Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld
aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen.1
1
Vgl Erwägungsgrund 2 der RL 2005/60/EG.
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
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Von Al Capones Waschsalons zum Kampf gegen den internationalen Terror
1. Was ist überhaupt Geldwäsche?
Geldwäscherei bezeichnet die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (zB durch
Drogenhandel, Waffenhandel, Betrug, Korruption etc) in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Ziel der Geldwäscherei ist es, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern, indem
Erlöse aus krimineller Tätigkeit – den sogenannten Vortaten – durch möglichst unauffällige
Geschäftstransaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung2 gliedert den
Geldwäscheprozess analytisch in drei Phasen:
1. Einspeisung („placement“)
2. Verschleierung („layering“)
3. Integration („integration“)
Der erste Schritt der Geldwäsche ist also die Einspeisung der durch Straftaten erlangten
Gelder in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf; etwa durch Einzahlung auf Bankkonten oder
den Erwerb von Vermögensgegenständen.
Der zweite Schritt ist die Verschleierung der wahren Herkunft dieser Vermögenswerte, indem die Spuren im legalen Finanzsystem verwischt werden. Dazu wird das Geld beispielsweise in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, sodass die Herkunft des
Geldes nicht mehr nachvollziehbar oder beweisbar ist. Methoden der Verschleierung sind zum
Beispiel auch Scheingeschäfte oder Auslandszahlungen unter Einsatz von komplexen Firmengeflechten, Scheingesellschaften oder Strohmännern, welche sehr oft in Ländern mit geringen
Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder Korruption (sogenannten „Offshore-Ländern“ oder
„Offshore-Zentren“) ansässig sind.
Im dritten Schritt wird das „gewaschene“ Geld dann genutzt als stammte es aus rechtmäßiger Geschäftstätigkeit, da die wahre Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist. So werden mit diesem Geld beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen
erworben.
2. Der rechtliche Rahmen des Kampfes gegen Geldwäsche
Es besteht heute weltweit und über das gesamte politische Spektrum hinweg allgemeine
Übereinstimmung darüber, dass bei einem unzureichenden Schutz der Finanzsysteme vor kriminellem oder terroristischem Missbrauch enorme Schäden drohen. Wenn Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung nicht verhindert werden können, besteht durch den allfälligen Rückfluss von Erlösen aus kriminellen und terroristischen Tätigkeiten in ebensolche Aktivitäten ein
hohes gesellschaftliches Risiko. Außerdem kann es aufgrund der Störung der internationalen
Finanz- und Kapitalströme, eines Rückgangs der legalen und realwirtschaftlichen Investitionstätigkeit sowie einer Abschwächung des Wirtschaftswachstums zu negativen wirtschaftlichen
Auswirkungen kommen.
2.1 Die strafrechtliche Verfolgung
Geldwäscherei ist daher heute in allen zivilisierten Staaten ein strafrechtlicher Tatbestand,
der mit hohen Gefängnisstrafen bedroht ist. Ebenso trifft das auf alle Taten und Transaktionen
zu, die die Finanzierung des Terrors unterstützen. Die strafrechtliche Beurteilung und Sankti2
2
UNODC https://www.unodc.org/unodc/en/money-laundering/laundrycycle.html.
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
2. Der rechtliche Rahmen des Kampfes gegen Geldwäsche
onierung in Österreich ist im Kasten „Geldwäscherei als Tatbestand im österreichischen Strafgesetzbuch“ dargestellt:3
Geldwäscherei als Tatbestand im österreichischen Strafgesetzbuch
Die Geldwäscherei wird in Österreich in § 165 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt.
Demnach ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem
Dritten überträgt, die aus einer bestimmten strafbaren Handlung (der sogenannten Vortat)
eines anderen stammen (§ 165 Abs 2 StGB). Das bedeutet, das Geld muss grundsätzlich
aus einer Vortat stammen, die in der Regel ein anderer begangen hat. Denn mit der Strafgesetznovelle 20103 wurde auch die sogenannte Eigengeldwäsche unter Strafe gestellt (§ 165
Abs 1 StGB). Dabei hat der Geldwäscher die Vortat selbst begangen und verbirgt oder verschleiert die Herkunft der aus dieser Vortat stammenden Vermögensbestandteile, indem er
über deren Herkunft falsche Angaben macht.
Vortaten zur Geldwäscherei sind Verbrechen gem § 17 StGB, Vermögensdelikte mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe (§§ 126 bis 168d StGB), explizit in § 165 StGB aufgezählte Vergehen (wie zB Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechlichkeit etc), gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts sowie in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung
von Eingangs- oder Ausgangsabgaben.
Unabhängig vom Vorliegen einer Vortat ist wegen Geldwäscherei zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet
oder einem Dritten überträgt (§ 165 Abs 3 StGB).
Unter Terrorismusfinanzierung wird das Bereitstellen oder das Sammeln von Vermögenswerten zur Ausführung von terroristischen Aktivitäten verstanden (§ 278d StGB). Die Vermögenswerte hierfür können sowohl illegaler als auch legaler Herkunft sein.
2.2 Die globalen Standards
Die internationale Staatengemeinschaft hat 1989 die „Financial Action Task Force – FATF“
(siehe Kasten: „Die FATF – Speerspitze im weltweiten Kampf gegen Geldwäsche“ auf Seite 4)
ins Leben gerufen und bei der „Organisation for Economic Co-operation and Development“
(OECD) in Paris angesiedelt. Diese FATF hat sich mittlerweile als weltweit maßgeblicher
Standardsetter auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etabliert. Sie überprüft die Umsetzung und Einhaltung der von ihr entwickelten Standards
durch regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen in ihren Mitgliedsländern und veröffentlicht „Schwarze
Listen“ von Ländern, die dabei in Verzug sind oder sich weigern, mit der FATF zu kooperieren.
Die ersten genannten Standards der „FATF-Empfehlungen“ im Kampf gegen und zur Prävention von Geldwäsche wurden 1990 veröffentlicht. Seither wurden diese, um den Anforderungen auf Aktualität und Relevanz gerecht zu werden, mehrmals überarbeitet und weiterentwickelt, zuletzt 2012.
Das Ziel der 2012 beschlossenen Empfehlungen ist es, dass die nationalen Behörden Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf allen Ebenen – von der Identifizierung der Bank3
BGBl I 2010/38
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
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Von Al Capones Waschsalons zum Kampf gegen den internationalen Terror
kunden, die ein Konto eröffnen, über Ermittlungen und Strafverfolgung bis zur gerichtlichen
Einziehung von Vermögenswerten – wirksamer bekämpfen können. Zudem soll es durch die
neuen Standards einfacher werden, Geldwäsche im Zusammenhang mit Erlösen aus Korruption und Steuerbetrug anzugehen.
„Die FATF – Speerspitze im weltweiten Kampf gegen Geldwäsche“
Die „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) wurde 1989 von den
Staatschefs der G7-Staaten sowie der Europäischen Kommission als Teil der „Organisation
for Economic Co-operation and Development“ (OECD) mit Sitz in Paris gegründet. Ihre
Mitglieder sind derzeit 34 Staaten sowie zwei supranationale Organisationen, die „Europäische Kommission“ und der „Golf-Kooperationsrat“. Ziel des internationalen Gremiums ist
die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu analysiert es die dahinterliegenden Mechanismen und Systeme und setzt sich weltweit für die Übernahme und
Implementierung angemessener Maßnahmen zu deren Bekämpfung ein.
Um die Entwicklung und Förderung dieser Maßnahmen und Grundsätze auf allen Ebenen
– von der Identifizierung der Bankkunden, die ein Konto eröffnen, über Ermittlungen und
Strafverfolgung bis zur gerichtlichen Einziehung von Vermögenswerten – zu forcieren, gibt
die FATF Empfehlungen (Recommendations) ab, die die Mitgliedsländer ihren nationalen
Gesetzen zu Grunde legen sollen. Derzeit hat die FATF 40 Empfehlungen als Mindeststandards veröffentlicht. Die ersten FATF-Empfehlungen wurden 1990 veröffentlicht. Um den
Anforderungen auf Aktualität und Relevanz gerecht zu werden, wurden diese 1996, 2001,
2003 und zuletzt 2012 überarbeitet, weiterentwickelt und ergänzt.
Darüber hinaus überwacht die Task Force bei ihren Mitgliedstaaten den Fortschritt bei der
Implementierung der Maßnahmen und evaluiert die nationalen Strategien im Kampf gegen
Geldwäsche sowie deren Umsetzung. Dazu führt sie ein umfangreiches und tourliches Prüfprogramm in den einzelnen Mitgliedstaaten durch, die sogenannten FATF-Länderprüfungen.
Bis 2000 veröffentlichte die FATF eine „Schwarze Liste“ mit Ländern und Regionen, die sich
im Kampf gegen die Geldwäsche unkooperativ zeigten. Im Jahr 2007 wurde diese „Schwarze
Liste“ durch die Gründung der ICRG (International Co-operation Review Group) ersetzt. Die
ICRG prüft und überwacht etwaige Risikostaaten; dabei spricht sie Empfehlungen für Maßnahmen aus, um das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern. Seit 2008
veröffentlicht die FATF dazu regelmäßig ein „public statement“, welches Bedenken hinsichtlich
erheblicher Mängel der AML/CFT-Regelwerke der beobachteten Staaten beinhaltet. Jene Staaten, die von diesen „public statements“ betroffen sind, werden als „listed countries“ bezeichnet.
Um ihren internationalen Standards auch in Nicht-OECD-Ländern Geltung zu verschaffen,
arbeitet die FATF zudem eng mit von ihr initiierten regionalen Gruppen – den „FATF-StyleRegional-Bodies“ (FSRB) – zusammen.
2.3 Das europäische Recht
Die Europäische Union hat die FATF-Empfehlungen zum Schutz des Finanzsystems vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schrittweise in ihren Rechtsbestand implementiert (eine
Darstellung der EU-Rechtsentwicklung im Kampf gegen Geldwäsche finden Sie im Kasten „Der
Kampf gegen Geldwäsche im Europarecht“ auf Seite 5). Dabei geht es insbesondere um die Einführung von Regeln und präventiven Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute sowie sonstige
betroffene juristische und natürliche Personen verpflichten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um zu
verhindern, dass sie für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
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FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
2. Der rechtliche Rahmen des Kampfes gegen Geldwäsche
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„Der Kampf gegen Geldwäsche im Europarecht“
Die Europäische Union hat die FATF-Empfehlungen zum Schutz des Finanzsystems vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schrittweise in ihren Rechtsbestand implementiert.
Der wichtigste Schritt dazu, war die Erarbeitung und der Beschluss der „Richtlinie 91/308/
EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwäsche“ (1. Geldwäscherichtlinie). Diese verpflichtet zum einen die Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsordnungen Geldwäsche zu verbieten, und zum anderen verpflichtet sie deren Finanzsektor (insbesondere Kreditinstitute und weitere Arten von Finanzinstituten), seine Kunden zu identifizieren, angemessene Unterlagen und Daten aufzubewahren,
interne Verfahren und Prozesse zur Schulung von Mitarbeitern einzurichten, Vorkehrungen
gegen Geldwäsche zu treffen und den zuständigen Behörden alle Transaktionen und Vorkommnisse zu melden, die auf Geldwäsche hindeuten.
Die Europäische Union hat die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber laufend weiterentwickelt und verschärft. So erweiterte die 2. Geldwäscherichtlinie („Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche“) unter anderem den Anwendungsbereich der Geldwäschebestimmungen auf Wechselstuben, Zahlungsdienstleister und
Wertpapierfirmen sowie auf Notare und Vertreter unabhängiger Rechtsberufe bei der Abwicklung bestimmter Mandate (Teilnahme an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen).
Die 3. Geldwäscherichtlinie („Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) passte die
EU-Bestimmungen an die 2003 erfolgte Überarbeitung der FATF-Empfehlungen an. So sind
nun auch Dienstleister für Trusts und Gesellschaften sowie Versicherungsvermittler in den
Normadressatenkreis der Richtlinie einbezogen und der Anwendungsbereich wurde auch auf
die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet. Zusätzlich enthält sie genauere
Bestimmungen zur Identifizierungspflicht der Kunden, zu politisch exponierten Personen
und zu Korrespondenzbanken. Die Einführung der Verpflichtung zur Identifizierung des
wirtschaftlich Berechtigten soll die Verfolgung krimineller Aktivitäten erleichtern. Zudem
erfolgte die Klarstellung, dass die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch auf internetbasierte Aktivitäten Anwendung finden.
Zusätzlich zu den Geldwäscherichtlinien wurden die Bestimmungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um weitere EU-Instrumente erweitert:
Durch die „Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006“ wurden Durchführungsbestimmungen für die 3. Geldwäscherichtlinie hinsichtlich der Begriffsbestimmung
von „politisch exponierte Personen“ (PEPs) und der Festlegung der technischen Kriterien für
vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich
oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, normiert.
Die ehemalige FATF-Sonderempfehlung VII (nunmehr FATF-Empfehlung 16) wurde durch
die „Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber
bei Geldtransfers“ vom November 2006 EU-weit einheitlich umgesetzt. Diese Verordnung
bestimmt, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers
lückenlos rückverfolgt werden können.4
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Siehe dazu ausführlicher das „FMA-Rundschreiben zur Übermittlung von Auftraggeberdaten“ (Stand 1. 12.
2011).
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis
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Von Al Capones Waschsalons zum Kampf gegen den internationalen Terror
Eine Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung IX auf EU-Ebene erfolgte durch die Verordnung (EG) Nr 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft
oder aus der Gemeinschaft verbracht werden. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft ein- bzw. ausreisen und Barmittel von € 10.000 oder mehr mit sich führen, diesen
Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen
als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden.
Durch den „Rahmenbeschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten für
den Austausch von Informationen“ wurden Bedingungen zur Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen den „Financial Intelligence Units“ (FIU) in den Mitgliedstaaten geschaffen. Durch den Rahmenbeschluss wurden die aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen vorhandenen Hindernisse in der Kommunikation und im Austausch von Informationen
zwischen FIUs beseitigt. Der Rahmenbeschluss berücksichtigt sowohl die von der Egmont
Gruppe implementierten Standards und Prinzipien als auch die Empfehlungen der FATF.
Durch den „Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2000 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten“ wurden die Mitgliedstaaten zur Setzung jener notwendigen Schritte
verpflichtet, die sicherstellen, dass Anfragen von anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Identifizierung, Nachverfolgung, Einfrierung, Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten mit der gleichen Priorität behandelt werden wie innerstaatliche Ermittlungen.
Mit dem „Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002“ erfolgte eine Harmonisierung der Definition der terroristischen Straftaten in allen Mitgliedstaaten, indem eine
spezifische und gemeinsame Definition für die Begriffe Terrorismus und terroristische Vereinigung eingeführt wurde. Ferner wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass bestimmte
vorsätzliche Handlungen auch dann als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen
Aktivitäten unter Strafe gestellt werden, wenn keine terroristische Straftat begangen wird.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten zur Bestrafung der terroristischen Straftaten in ihrer
Gesetzgebung effiziente, angemessene und abschreckende Sanktionen vorzusehen.
3. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in
der Praxis
Zentrales Ziel der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei ist es, den Missbrauch
des Finanzsystems zur Verschleierung und Verschiebung von kriminellen Geldern zu verhindern. Um dies zu erreichen, werden die am Finanzmarkt agierenden Unternehmen verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu setzen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung möglichst
präventiv zu unterbinden.
3.1 Wen treffen besondere Sorgfaltspflichten im Kampf gegen
Geldwäscherei?
Das österreichische Bankwesengesetz5 (BWG) sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz6
(VAG) normieren in Umsetzung der 3. Geldwäscherichtlinie der EU besondere Sorgfalts5
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BGBl I 2007/108.
BGBl I 2007/107.
FMA (Hrsg), Geldwäsche, LexisNexis