Kerlin B. WS Ethikeinreichung
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Kerlin B. WS Ethikeinreichung
Study Nurse Akademie Ethikeinreichung Unterlagen von A wie Antragsformular bis Z wie Zertifikat Burkhard Kerlin, ClinPharmCologne, Köln Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.V Study Nurse Akademie Ethische Beratung Beratung der Prüfärzte bei Durchführung biomedizinischer Forschungsvorhaben ist Pflicht Berufsordnung der Ärzte (Landesrecht, i.d.R. §15) Speziell: Arzneimittelstudien §40 Abs. 1 AMG: „Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet [hat].“ Zur Zeit 50 Ethikkommissionen in Deutschland: 17 bei Landesärztekammern (2 in NRW) 33 bei Universitäten mit Medizinischer Fakultät i.d.R. auch zuständig für Zahnärzte im Kammerbereich Study Nurse Akademie §42, Abs. 1 AMG „Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.“ „Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.“ „Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt.“ Study Nurse Akademie Rechtsverordnung GCP-V Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen Abschnitt 3: Genehmigung durch die Bundesoberbehörde und Bewertung durch die Ethik-Kommission §7: Antragstellung (1) […] in schriftlicher Form […] bei der zuständigen Ethik-Kommission […] Unterlagen […] in deutscher oder in englischer Sprache […] zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger […] Study Nurse Akademie GCP-V §7 Abs. (2) – BOB und EK „Dem Antrag an die zuständige Ethik-Kommission und dem Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde müssen […] die folgenden Angaben und Unterlagen beigefügt werden“: 15 Unterpunkte, u.a.: Bestätigung der EudraCT-Nr., Begleitschreiben in deutscher Sprache Prüfplan, IB, Name und Anschrift des Sponsors, Name und Anschrift der Prüfeinrichtung Teilweise sehr spezifische Anforderungen an einzelne Dokumente Study Nurse Akademie GCP-V §7 Abs. (3) – nur EK „Der zuständigen Ethik-Kommission ist ferner vorzulegen“: 20 Unterpunkte, u.a.: Probandeninformation Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationsnachweise der Prüfer, Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe Angaben zur Eignung der Prüfstelle, Nachweis einer Versicherung, Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird Study Nurse Akademie 15 + 20 =35 Dokumente? Nein! Maßgebliche Inhalte sind in Prüfplan und Probandeninformation bereits enthalten. Referenzierung der entsprechenden Kapitel in der Checkliste der öffentlich-rechtlichen Ethikkommissionen in Deutschland Aufgabe: Kennzeichnen Sie die Punkte, die in Standard-Prüfplänen bereits erfasst sind, ohne dass weitere Dokumente aufgeführt werden müssen. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste). EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt) Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer mit kurzer Erläuterung) Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben. z nz GCP-V § 7 Abs. 2 1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer des Prüfplans 2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist 3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung und des Datums 4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters 5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung 6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen 7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation) 8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe 9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele 10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen 11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) 12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist 13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende der klinischen Prüfung 14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen worden sein, sind diese anzugeben 15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden 1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen EK Antragsteller z nz 1. 2. 3. 4. GCP-V § 7 Abs. 3 Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte Personen Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen 5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung 6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer 6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der Durchführung klinischer Prüfungen 7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten 8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen 9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache, sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung 10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen 11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung teilnehmen 12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert werden soll 13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor 14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen getroffene Vereinbarungen 15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes 16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge 17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung 18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kommissionen 19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird . GCP-V § 7 Abs. 3a die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei: (Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission) Modul 1, unterschrieben am Modul 2, unterschrieben am Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): .......................................................................................... Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................ 2 Study Nurse Akademie Auflösung 15 der 35 Checklistenpunkte lassen sich über einen gut ausgearbeiteten Prüfplan abdecken ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste). EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt) Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer mit kurzer Erläuterung) Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben. z nz GCP-V § 7 Abs. 2 1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer des Prüfplans 2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist 3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom … 4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite 5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten) 6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen 7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation) 8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background) 9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Objectives) 10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Synopsis,Trial Design) 11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation) 12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection) 13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design) 14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen worden sein, sind diese anzugeben 15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass 1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden 2 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen EK Antragsteller z nz 1. 2. 3. 4. GCP-V § 7 Abs. 3 Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Background) Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Benefit-Risk-Assessment). Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen 5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung 6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer 6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der Durchführung klinischer Prüfungen 7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten 8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen 9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache, sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung 10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Measurements) 11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung teilnehmen 12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation) 13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor 14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen getroffene Vereinbarungen 15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes 16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge 17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination) 18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kommissionen 19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird . GCP-V § 7 Abs. 3a die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei: (Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission) Modul 1, unterschrieben am Modul 2, unterschrieben am Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): .......................................................................................... 3 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................ 4 Study Nurse Akademie 35 – 15 + Prüfplan = ?? Anlagen Welche Unterlagen ergänzen den Prüfplan? Unerlässlich: Anschreiben in deutscher Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist Original wird separat beigelegt, das Anschreiben ist aber zusätzlich Anlage zum Antrag! Wenn EK-Antrag im Namen des Sponsors erfolgt: Vollmacht notwendig! Study Nurse Akademie Formales und Praktisches Neben dem Anschreiben fordern die EKs unabhängig von den Vorgaben der GCP-V einen formellen Antrag: siehe dazu Modul 1 und Modul 2 Ethikkommissionen haben es gern bequem: Ausreichend Kopien anfertigen (z.B. Nordrhein 9-fach, Baden-Württemberg 8-fach, Berlin 4-fach + CD; Kopien für Investigator File und Sponsor nicht vergessen!) EudraCT v8 Home Login Page 1 of 1 Help FAQ Create Contact Us About Load log-in Welcome to EudraCT For further assistance on use of the system and completion of the form, refer to 'Help' and 'FAQ' in the Banner above. EudraCT Number: You need a EudraCT number in order to provide a unique reference for clinical trials in one, or more, of the following circumstances. It is emphasized that one individual clinical trial should be identified by one unique EudraCT number: There is at least one investigator site in the Community. The clinical trial is contained in an agreed Paediatric Investigation Plan (PIP) (it may involve sites in the Community, in third country(ies) or both). The clinical trial is one of those for which information has to be submitted in accordance with article 45 of Regulation (EC) No. 1901/2006 as amended : Article 45(1): By 26 January 2008, any paediatric studies already completed, by the date of entry into force, in respect of products authorised in the Community shall be submitted by the marketing authorisation holder for assessment to the competent authority. The clinical trial is one of those for which information has to be submitted in accordance with article 46 of Regulation (EC) No. 1901/2006 as amended: Article 46(1): Any other marketing authorisation holder-sponsored studies which involve the use in the paediatric population of a medicinal product covered by a marketing authorisation, whether or not they are conducted in compliance with an agreed paediatric investigation plan, shall be submitted to the competent authority within six months of completion of the studies concerned. The EudraCT Number must be included on all Clinical Trial applications within the Community and as needed on other documents relating to the trials (e.g. SUSAR reports, PIP). mhtml:file://M:\AGAH Unterlagen\Qualifikationstag Mai 2013\EudraCT v8.mht 04.06.2013 ARBEITSKREIS MEDIZINISCHER ETHIK-KOMMISSIONEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND E.V. Modul 2 Version 10.11.2012 1. EudraCT Studiennummer 2. Titel der klinischen Prüfung (in deutscher und ggf. in englischer Sprache) 3. Zusammenfassung der klinischen Prüfung (Rechtfertigung und Relevanz) §7 Abs. 2 Nr. 9 GCP-V 4. Ergebnisse von präklinischen Untersuchungen oder Begründung für den Verzicht auf präklinische Tests Zusammenfassende Darstellung der präklinischen Datenlage mit Angabe von besonderen Risiken; ergänzend hat der Antragsteller zu bestätigen, dass jeder Prüfer entsprechend § 40 Abs. 1 Nr. 7 AMG durch einen verantwortlichen Wissenschaftler informiert wurde. 5. Primäre Hypothese und wenn relevant, auch sekundäre Hypothesen zu Durchführung der geplanten klinischen Prüfung §7 Abs. 2 Nr. 9 GCP-V 6. Ethische Überlegungen zur geplanten klinischen Prüfung (Identifizieren und beschreiben Sie alle möglicherweise auftretenden Probleme. Beschreiben Sie den möglichen Wissenszuwachs, der aus der klinischen Prüfung erhalten werden soll und seine Bedeutung, sowie mögliche Risiken für Gesundheitsschäden, Beeinträchtigungen, Belastungen oder sonstige Nachteile der Studienteilnehmer. Legen Sie Ihre persönliche Einschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dar.) §7 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GCP-V 7. Gründe für den Einschluss von Personen aus besonders geschützten Gruppen (z.B. Minderjährige, vorübergehend oder dauernd nicht zustimmungsfähige Personen) §7 Abs. 3 Nr. 3 GCP-V 8. Beschreibung des Verfahrens zum Einschluss von Teilnehmern (alle zur Verwendung bestimmte Materialien müssen beigelegt werden) Auch Angaben zu allen "Rekrutierungsmaßnahmen" (wie, wo und womit werden potentielle Studienteilnehmer auf die geplante klinische Prüfung aufmerksam gemacht). § 40 Abs. 1 Nr. 3 AMG 9. Vorgehen an der Prüfstelle zur Information und Erlangung der informierten Einwilligung der Studienteilnehmer, der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters, wenn erforderlich (wer wird informieren und wann, Erfordernis für gesetzliche Vertreter, Zeugen etc.) Angabe, wie potentielle Studienteilnehmer aufgeklärt werden und die Einwilligung eingeholt wird. §7 Abs. 3 Nr. 9 GCP-V 10. Studienbezogene Maßnahmen und alle erforderlichen Abweichungen von der üblichen Routine-Behandlung Darstellung von vorgesehenen, studienbedingten Untersuchungsmethoden und möglicherweise von der medizinischen Praxis abweichenden Untersuchungen. 1 Dazu gehören auch die im Anhang genannten Angaben zum möglichen Einsatz einer Strahlenanwendung. § 7 Abs. 3 Nr. 10 GCP 11. Risikoeinschätzung, vorhersehbare Risiken der Behandlung und sonstiger studienbedingter Verfahren, die eingesetzt werden sollen (einschließlich Schmerz, Unannehmlichkeiten, Beschwerden, Verletzung der persönlichen Integrität und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder zur Behandlung von unvorhersehbaren/ unerwünschten Ereignissen) §7 Abs. 3 Nr. 2 GCP-V 12. Frühere Erfahrungen aus der Durchführung ähnlicher klinischer Prüfungen an der Prüfstelle (Verweis auf Angaben zur Eignungsnachweis Prüfer/Prüfstelle) §7 Abs. 3 Nr. 8 GCP-V 13. Alle voraussichtlichen Vorteile für die in die klinische Prüfung einbezogenen Personen §7 Abs. 3 Nr. 2 GCP-V 14. Abhängigkeit zwischen Prüfungsteilnehmer und Prüfer/Sponsor (Patient - Arzt; Student - Lehrer; Angestellter - Sponsor; etc.) Der Antragsteller hat eine Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen abzugeben; soweit zutreffend ist zu bestätigen, dass keine vom Sponsor oder Prüfer abhängigen Personen in die klinische Prüfung einbezogen werden; Ausnahmen sind zu erklären. §7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V 15. Verfahren an der Prüfstelle zur Feststellung, ob der Studienteilnehmer gleichzeitig an anderen Forschungsprojekten beteiligt ist, oder ob eine vorgegebene Zeitspanne seit der letzten Teilnahme an einem Projekt verstrichen ist (das ist von besonderer Bedeutung, wenn gesunde Personen an pharmakologischen Studien teilnehmen) §7 Abs. 3 Nr. 11 GCP-V 16. Maßnahmen und Methoden zur Aufzeichnung der Gesundheitskontrollen von gesunden Probanden (z.B. Krankenakten oder anderen Dokumenten nach nationaler Regelung) Angabe, wie der Gesundheitszustand gesunder Studienteilnehmer festgestellt und dokumentiert wird. §7 Abs. 3 Nr. 12 GCP-V 17. Methoden, um unerwünschte Ereignisse zu erkennen, sie aufzuzeichnen und zuberichten; Berichterstattung unerwünschter Ereignisse (Beschreibung, wann, von wem und wie dieses erkannt wurde, z. B. durch Befragung oder an Hand von Listen) Bestandteil des Prüfplans; Verweis auf entsprechendes Kapitel 18. Vorgesehene Maßnahmen zum Schutze der erhobenen personenbezogenen Daten, Originalbefunde und Körperproben Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass die betroffenen Personen nach den Vorgaben § 40 Abs. 2a AMG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-V über die Weitergabe von pseudonymisierten Daten aufgeklärt werden und Personen, die der Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten nicht zustimmen, nicht an der klinischen Prüfung teilnehmen; § 7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-V. Der Antragsteller hat weiterhin zu bestätigen, dass die einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden; §7 Abs. 3 Nr. 15 GCP-V. 2 19. Plan zur Behandlung oder Versorgung, nachdem der Studienteilnehmer aus der Studie ausgeschieden ist (wer wird wo verantwortlich sein?) §7 Abs. 2 Nr. 13 GCP-V 20. Statistische Erwägungen und Gründe für die Anzahl der in die klinische Prüfung einzubeziehender Teilnehmer U.a. Angaben zur Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der Studienteilnehmer, der zugrunde gelegten statistischen Erwägungen sowie eine Begründung für die gewählte Geschlechterverteilung. §7 Abs. 2 Nr. 11 und 12 GCP-V 21. Betrag und Verfahren zur Bezahlung oder zur Entschädigung der Studienteilnehmer (Angabe des Betrags, der während der klinischen Prüfung gezahlt wird und des Zwecks, z.B. Reisekosten, Einkommensausfall, Schmerzensgeld oder Entschädigung für Unannehmlichkeiten, etc). §7 Abs. 3 Nr. 14 GCP-V 22. Regelung für den Abbruch (bei einer Person) oder zur vorzeitigen Beendigung des Versuchs an der Prüfstelle / den Prüfstellen in einem bestimmten Mitgliedsstaat oder im Ganzen §7 Abs. 3 Nr. 17 GCP-V 23. Vereinbarungen über den Zugriff des/der Prüfer(s) auf Daten, Publikationsrichtlinien, etc. (sofern im Protokoll nicht vorhanden). 24. Finanzierung (wenn nicht im Protokoll angegeben) und Informationen über finanzielle oder andere Interessen des / der Prüfer(s) Angabe, wer die Gesamtfinanzierung der klinischen Prüfung - Prüfmedikation, Vergleichsmedikation, studienbedingte Maßnahmen - sicherstellt; ferner Verweis auf sog. „Financial disclosure“-Erklärungen der Prüfer und Stellvertreter. §7 Abs. 3 Nr. 5 und 7 und Abs. 3a GCP-V Ich (Antragsteller/Sponsor) bestätige hiermit, dass die in diesem Antrag angegebenen Informationen zutreffen und ich der Überzeugung bin, dass die klinische Prüfung in Übereinstimmung mit dem Protokoll sowie landesrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben von "Good Clinical Practice" durchgeführt werden kann. Vorname: Name: Adresse: Stellung: Datum: Unterschrift: 3 Anhang zu Punkt 10 Angaben zum möglichen Einsatz einer Strahlenanwendung (Zutreffendes ist anzukreuzen): A Bei der klinischen Prüfung erfolgt keine Strahlenanwendung, die in den Geltungsbereich von StrlSchV oder RöV fällt, oder die Strahlenanwendung wird nur mit der sog. rechtfertigenden Indikation eines fachkundigen Arztes gemäß § 80 StrlSchV bzw. § 23 RöV eingesetzt. Die betroffene Person würde die gleiche Strahlenanwendung (Art, Umfang, Häufigkeit) erhalten, wenn sie nicht an der Studie teilnimmt. B Bei der klinischen Prüfung wird die Strahlenanwendung im Rahmen der sog. Begleitdiagnostik gemäß § 24 (2) Nr. 1 StrlSchV bzw. § 28b (2) Nr. 1 RöV eingesetzt (z.B. Verlaufskontrolle). Dabei muss die Art der Anwendung dem medizinischen Standard entsprechen, die Art und die Häufigkeit müssen dem Zweck des Forschungsvorhabens entsprechen, die Patienten müssen einwilligungsfähig sein. Eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach §§ 23 u. 24 (2) StrlSchV bzw. §§ 28a u. 28b (2) RöV wird beim BfS (Bundesamt für Strahlenschutz) beantragt. C Bei der klinischen Prüfung erfolgt eine studienbedingte Strahlenanwendung entweder zur Entwicklung / Erprobung von Strahlenanwendung in Diagnostik/Therapie oder als begleitdiagnostische Strahlenanwendung, für die nicht alle Voraussetzungen von § 24 (2) Nr. 1 StrlSchV bzw. § 28b (2) Nr. 1 RöV erfüllt sind. Eine Genehmigung im ausführlichen Verfahren nach §§ 23 u. 24 (1) StrlSchV bzw. §§ 28a u. 28b (1) RöV wird beim BfS beantragt. Bitte beachten Sie, dass die Ethik-Kommission in den Fällen B und C bestätigen muss, dass für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwingendes Bedürfnis gemäß § 24 (1) StrlSchV bzw. § 28b (1) RöV besteht. Ihren Antworten in Modul 2 Pkt. 3 und 6 muss daher zu entnehmen sein, dass die bisherigen Forschungsergebnisse und die medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichend sind. Bitte beachten Sie, dass in den Fällen B und C die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach §§ 28b-28d RöV bzw. §§ 24, 87-91 StrlSchV vorgelegt werden müssen. 4 Study Nurse Akademie Formales und Praktisches II Anlagen sollten in Papierform und auf CD gleich geordnet sein! Anlagenreihenfolge standardisieren! Geordnete Anlagen erfordern ein Anlagenverzeichnis! Rechtzeitig mit Vorlagenanfertigung beginnen! So weit möglich, von hinten nach vorne arbeiten! Study Nurse Akademie Formales und Praktisches III Überblick bewahren bei Ausdruck und Anordnung Study Nurse Akademie Was zuerst? Die Zusammenstellung von Einreichungsunterlagen kann erst mit Finalisierung des Prüfplans beginnen Außerdem überprüfen, welche Prozesse am längsten dauern: Verträge Versicherung Unterschriften Standarddokumente können aber bereits vorher generiert werden Study Nurse Akademie Standarddokumente Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCTNummer des Prüfplans (Email ausdrucken und als pdf-Dokument einscannen) Lebensläufe und GCP-Zertifikate des Prüfers und seines Stellvertreters (studienunabhängig) sowie Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind (meist nicht zutreffend, sonst Verweis) Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten informiert werden (Formblatt, vom Prüfer unterschreiben lassen) Erklärung zu §7 Abs. 2 Nr. 15 GCP-Verordnung Studie: Wir bestätigen, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach §12 und §13 der GCPVerordnung an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden. Es wird hiermit erklärt, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden. Karges Loch, den ___________________________________________ Dr. med. Angelika Hasenbein Study Nurse Akademie Standarddokumente II Erklärung zur Einbeziehung vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen (Formblatt, vom Prüfer unterschreiben lassen ) Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes (Formblatt, vom Prüfer unterschreiben lassen ) Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen nach §7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-Verordnung Studie: Die Patienten für die oben genannte Studie werden aus der Patientendatenbank der Praxis rekrutiert. Es werden keine direkt vom Sponsor oder vom Prüfer abhängigen Personen (Beschäftigte) aufgefordert, an der Studie teilzunehmen. Die Teilnahme an der Studie ist freiwillig. Name Dr. Angelika Hasenbein Datum Unterschrift Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes nach §7 Abs. 3 Nr. 15 der GCP-Verordnung Studie: Im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung werden durch den Prüfer bzw. den Sponsor persönliche Daten und medizinische Befunde über die Teilnehmer erhoben. Die Erhebung, Weitergabe, Speicherung und Auswertung dieser Angaben erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und setzt vor Teilnahme an der klinischen Prüfung eine freiwillige schriftliche Einwilligung der Probanden nach § 40 Absatz 2a voraus. Name Dr. Angelika Hasenbein Datum Unterschrift Study Nurse Akademie Angaben zur Eignung der Prüfstelle Wichtiges Dokument! Sollte studienunabhängig vorbereitet werden Inhalte: Kurze, zusammenfassende Vorstellung des Prüfzentrums (1 – 2 Sätze) Mitglieder der Prüfgruppe: Anzahl und Qualifikation des Mitarbeiterstamms, studienspezifische Auswahlprozesse Organigramm der Prüfgruppe Vorgehen bei studienspezifischen Trainings Formen der Qualitätskontrolle und –sicherung Einrichtung und Mittel der Prüfstelle (Räume, Geräte, Methoden) Darstellung der Notfallversorgung Zentrumsqualifikationen und -zertifizierungen Study Nurse Akademie Beispiel Organigramm Prüfer Stellvertreter Projektleiter CRA Studienarzt Ärztliche Mitarbeiter der Prüfgruppe Study Nurse Wichtig: Der Prüfer ist immer verantwortlich für alle weiteren Mitglieder der Prüfgruppe! Checkliste mit Einträgen aus Prüfplan und Standarddokumenten Study Nurse Akademie Noch offen: 11 Punkte A) essentielle Dokumente Investigator Brochure – Achtung: Prüfer müssen Erhalt schriftlich bestätigen! Probandeninformation und Einverständniserklärung Prüferverträge Versicherungsunterlagen B) antragsspezifische Unterlagen ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste). EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt) Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer mit kurzer Erläuterung) Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben. z nz GCP-V § 7 Abs. 2 1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer des Prüfplans siehe Anlage 12.0 automatisiertes Antwortmail der EudraCT vom … 2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist 3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom … 4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite 5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten) 6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation) 8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background) 9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Objectives) 10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Synopsis,Trial Design) 11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation) 12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection) 13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design) 14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen worden sein, sind diese anzugeben 15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die 1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden siehe Anlage 14.0, Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15 GCP-V 2 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen EK Antragsteller z nz GCP-V § 7 Abs. 3 1. Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Background) 2. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Benefit-Risk-Assessment). 3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend 4. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen siehe Anlage 15, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V 5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung 6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer siehe Anlage 16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer 6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der Durchführung klinischer Prüfungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten siehe Anlage 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCPV 8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache, sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung 10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Measurements) 11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung teilnehmen 12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation) 13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor 14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen getroffene Vereinbarungen 15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes siehe Anlage 17, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15 GCP-V 16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge 17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination) 18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kommissionen 19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird . GCP-V § 7 Abs. 3a die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen siehe Anlage 16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer, 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCP-V - Stellvertreternachweise folgen den Nachweisen des Prüfers Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei: 3 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND (Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission) Modul 1, unterschrieben am xx.xx.xxxx Modul 2, unterschrieben am xx.xx.xxxx Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): .......................................................................................... Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................ 4 Study Nurse Akademie Antragsspezifische Unterlagen Modul 1 (Clinical Trial Application Form, CTAF) Modul 2 Fordert die Vorlage der Rohdatenblätter und des CRFs ein! (Entwurfsfassungen werden akzeptiert) Fordert die Vorlage die Vorlage von ev. benutzter Teilnehmerwerbung (Anzeigen, Aushänge) ein Begleitschreiben Bei Antragsstellung anstelle des Sponsors: Vollmacht! Ev. ablehnende Stellungnahme einer anderen EK (Teil 1, Punkt 14) – selten! Deutsche Kurzfassung des Prüfplans Bei Multicenter-Studien: Listung der EKs und Zentren Study Nurse Akademie Deutsche Kurzfassung Möglichst wörtliche Übersetzung der Protokollsynopse Wenn das Standardprotokoll keine Synopse ausführt: Erst englische Synopse aus Prüfplan zusammenführen Inhalte: Bezeichnung des Vorhabens (Titel aus PP, in der deutschen Synopse deutschen Titel aus PIC verwenden), Bezeichnung und Anwendungsart und -dauer der Prüfsubstanz, Art der Prüfung (Phase, grundlegendes Design, z.B. Phase II Dosisfindungsstudie an ausgesuchten Patienten), Studienart (Study Design und Study Objectives), Vorgesehene Gesamtdauer der Prüfung, Study Nurse Akademie Inhalte Deutsche Kurzfassung (cont.) Ein- und Ausschlusskriterien / Probandenauswahl (nur die wichtigsten - komplette Übersetzung der IC und EC aus Prüfplan wird auch in Modul 2 benötigt, Verweis o. copy/paste ist möglich), Abbruchkriterien (Übersetzung aus Prüfplan) Mögliche unerwünschte Wirkungen durch Prüfmedikation, Vergleichssubstanzen sowie sonstige Risiken (können in deutsch in vollem Umfang der Probandeninformation entnommen werden) Risiko-Nutzen-Abwägung Nachbeobachtungspflicht der Probanden beim Auftreten unerwünschter Wirkungen und Nachbehandlung Statistische Grundzüge Anordnung der Unterlagen zu Prüfzentren Study Nurse Akademie Bei multizentrischen Studien sollten die Unterlagen zu den Prüfzentren nach folgender Hierarchie angeordnet werden: Ethik-Kommissionen (EKs) in alphabetischer Reihenfolge - nach Bundesland- bzw. Städtenamen der Ethik-Kommission Je EK: Zentren alphabetisch geordnet nach dem Namen des Prüfers Je Zentrum folgende Reihenfolge: Zentrumsbeschreibung anschließend Unterlagen des Prüfers und des Stellvertreters in der Reihenfolge: Lebenslauf, Studienerfahrung, Financial Disclosure Statement Study Nurse Akademie Anlagenverzeichnis Antrag: Anschreiben, Modul 1, Modul 2, Checkliste Anlagenliste (Beispiel) 1. Kopie des Anschreibens inkl. Vollmacht 2. Prüfplan 3. Probandeninformation und Einverständniserklärung 4. Prüferinformation (IB) inkl. Kenntnisnahme durch Prüfer 5. Versicherungsunterlagen 6. Listung der EKs und Zentren (bei Multicenterstudien) 7. Stellungnahme anderer EKs (wenn vorhanden) 8. Deutsche Kurzfassung 9. Rohdatendokumente (Entwürfe) 10. CRF 11. Prüferverträge 12. Bestätigung der EudraCT-Nr. 13. Prüfstellenbeschreibung(en) 14. Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15 GCP-V (Datenweitergabe) 15. Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V (abhängige Personen) 16. Lebensläufe und Qualifikationsnachweise der Prüfer + FDFs 17. Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15 GCP-V (Datenschutz) ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Checkliste: Erforderliche Antragsunterlagen für Studien nach AMG Die Punkte entsprechen GCP-V § 7 Abs. 2 (S. 1 der Checkliste) u. Abs. 3 und 3a (S. 2 der Checkliste). EK (Die Kästchen in der 1. Spalte bitte nicht ausfüllen, werden von Ethik-Kommission ausgefüllt) Antragsteller (Alle Kästchen in der 2. oder 3. Spalte bitte ausfüllen – per Mausklick: z für zutreffend; nz für nicht zutreffend, immer mit kurzer Erläuterung) Anmerkung: Bitte immer Versionsnummer und –datum angeben (siehe schraffierte Fläche). Sofern keine einzelnen Dokumente beigefügt sind, sondern die Informationen in anderen Dokumenten enthalten sind, bitte das Dokument sowie Kapitel- oder Seitenzahl angeben. Bei Anlagen immer die Anlagen-Nummer angeben. z nz GCP-V § 7 Abs. 2 1. Kopie des Bestätigungsschreibens für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer des Prüfplans siehe Anlage 12.0 automatisiertes Antwortmail der EudraCT vom … 2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Prüfplancode des Sponsors und den Titel der klinischen Prüfung angibt, Besonderheiten der klinischen Prüfung hervorhebt und auf die Fundstellen der diesbezüglichen Informationen in den weiteren Unterlagen verweist siehe Anlage 1, Anschreiben vom xx.xx.xxxx 3. vom Prüfer oder vom Leiter der klinischen Prüfung sowie vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichneter Prüfplan unter Angabe des vollständigen Titels und des Arbeitstitels der klinischen Prüfung, der EudraCT-Nummer, des Prüfplancodes des Sponsors, der Fassung und des Datums siehe Anlage 02.0, Prüfplan, Version 1.0 vom … 4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters siehe Anlage 02.0, Prüfplan Titelseite 5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Prüfer und des Leiters der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Unterschriftenseiten) 6. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 7. Prüferinformation (Investigator’s Brochure oder Fachinformation) siehe Anlage 4, Prüferinformation 8. Bezeichnung und Charakterisierung der Prüfpräparate und ihrer Wirkstoffe siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Investigational Medicinal Product, Background) 9. Gegenstand der klinischen Prüfung und ihre Ziele siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Objectives) 10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Synopsis,Trial Design) 11. Erläuterung der Kriterien für die Auswahl der betroffenen Personen sowie der hierzu zugrundegelegten statistischen Erwägungen (samt Rekrutierungsmaßnahmen) siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (In- and Exclusion Criteria, Sample Size Exstimation) 12. Begründung dafür, dass die gewählte Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen zur Feststellung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprüften Arzneimittels angemessen ist siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Justification for Gender Selection) 13. Plan für eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Trial Design) 14. mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen EthikKommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer EthikKommission oder eine Genehmigung durch eine zuständige Behörde mit Auflagen versehen worden sein, sind diese anzugeben siehe Anlage 7 - oder: nicht vorhanden 1 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND 15. die Bestätigung, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 an die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden; diese muss eine Erklärung enthalten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden siehe Anlage 14.0, Erklärung zu §7, Abs. 2,Nr. 15 GCP-V 2 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND EudraCT-Nr.: 2013-310513-01 Der Ethik-Kommission sind ferner vorzulegen EK Antragsteller z nz GCP-V § 7 Abs. 3 1. Erläuterung der Bedeutung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitel xx (Background) 2. Bewertung und Abwägung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen Prüfung gegenüber dem erwarteten Nutzen für die betroffenen Personen und zukünftig erkrankte Personen siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Benefit-Risk-Assessment). 3. Rechtfertigung für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in die klinische Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan Kapitelxx (Subject Selection Justification) - oder: nicht zutreffend 4. Erklärung zur Einbeziehung möglicherweise vom Sponsor oder Prüfer abhängiger Personen siehe Anlage 15, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 4 GCP-V 5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Prüfung siehe Anlage 11, Prüferverträge, Modul 2, Punkt 24 6. Lebensläufe oder andere geeignete Qualifikationshinweise der Prüfer siehe Anlage 16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer 6a. Angaben zur Qualifikation der Mitglieder der Prüfgruppe sowie über ihre Erfahrungen mit der Durchführung klinischer Prüfungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 7. Angaben zu möglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Prüfer im Zusammenhang mit den Prüfpräparaten siehe Anlage 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCPV 8. Angaben zur Eignung der Prüfstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort vorhandenen Mittel und Einrichtungen siehe Anlage 13.0, Prüfstellenbeschreibung(en) 9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher Sprache, sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklärung Siehe Anlage 3, Probandeninformation und einverständniserklärung, Anlage 5, Versicherungsunterlagen, Weitere, z.B. Probandenausweis, Gebrauchsinformation von Vergleichspräparaten etc. 10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen von den in der medizinischen Praxis üblichen Untersuchungen siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Measurements) 11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll, dass betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Prüfungen oder Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an der klinischen Prüfung teilnehmen siehe Probandeninformation und Einverständniserklärung, Kapitel xx, Modul 2 Punkt 15 12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen dokumentiert werden soll siehe Anlage 02.0, Prüfplan Kapitel xx (Study Documentation) 13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes oder in Fällen des § 40 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes der Nachweis des Bestehens einer anderweitigen Versicherung für Prüfer und Sponsor siehe Anlage 5, Versicherungsunterlagen 14. hinsichtlich der Vergütung der Prüfer und der Entschädigung der betroffenen Personen getroffene Vereinbarungen siehe Anlage 3, Probandeninformation Kapitel xx 15. Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes siehe Anlage 17, Erklärung zu § 7 Abs. 3 Nr. 15 GCP-V 16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Prüfstelle vorgesehenen Verträge siehe Anlage 11, Verträge zwischen Prüfern und Sponsor 17. Kriterien für das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Prüfung siehe Anlage 02.0 Prüfplan, Kapitel xx (Withdrawal Criteria, Premature Study Termination) 18. bei multizentrischen klinischen Prüfungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Prüfstelle erfolgen, eine Liste der Bezeichnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kommissionen siehe Anlage 6 - Liste der Prüfer und Ethikkommisssionen 19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prüfplans in deutscher Sprache, wenn der Prüfplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird siehe Anlage 8, deutsche Kurzfassung des Prüfplans 3 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE Version 05.10.2012 ETHIK-KOMMISSIONEN IN DEUTSCHLAND . GCP-V § 7 Abs. 3a die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Angaben oder vorzulegenden Unterlagen für die Prüfer sind entsprechend für ihre Stellvertreter beizufügen und vorzulegen siehe Anlage 16.0, Lebensläufe und Anlage 16.1 Qualifikationsnachweise der Prüfer, 16.2, Erklärung zu §7 Abs.3 Nr.7 GCP-V - Stellvertreternachweise folgen den Nachweisen des Prüfers Darüber hinaus liegen den Antragsunterlagen bei: (Für multizentrische Studien bitte immer beilegen, für monozentrische Studien je nach Vorgabe der zuständigen Ethik-Kommission) Modul 1, unterschrieben am xx.xx.xxxx Modul 2, unterschrieben am xx.xx.xxxx Verantwortlich für den Sponsor (Unterschrift/Datum): .......................................................................................... Verantwortlich für die Ethik-Kommission (Unterschrift/Datum): ............................................................................ 4 Study Nurse Akademie Einreichungspaket Anschreiben Ausreichend Kopien der Antragsunterlagen bestehend aus Modul 1, Modul 2, Checkliste Anlagen, beginnend mit Anlagenverzeichnis Elektronische Fassung der Antragsunterlagen Z.B. pro Anlage 1 Ordner Alternativ durch Namensgebung für Sortierung sorgen, z.B. „Anlage_01a_Anschreiben_20130531“ Alle Anlagen in pdf-Format konvertieren! CD-Name = EudraCT-Nr – stellt eindeutige Zuordnung sicher!