b. Zur Regelung des Insider-Problems
Transcrição
b. Zur Regelung des Insider-Problems
Börsenrecht 799 xis in den USA ein sehr enger Insider-B^;riff verwendet. Die ganze, dnflaßräche Gruppe der Großaktionäre fallt weg. So zahlen selbst Aktien von Gesellschaften, an denen eine 49,9 Voige Beteiligung bestdit, niditzu den Insider-Papieren im Sinne dieser Regelungen. Großaktionäre brauchen über die Vorschriften des Aktiengesetzes rtaa 65 hinaus(hei Betdligungen von über 25 Vo und über 50Vo)keine Meldungen abzugeben. Dabei blieben sich diese gesetzlichen Vor schriften nur auf Untemriunen — nicht aber auf Privatpersonen. Die ffriwilligen Regeln verrichten auf eine sinnvolle Ergänzung. Zur Kmitrolle der Besitzantrile von Großaktionären über 10 Vo, die im amerikanischen Gesetz als Insider gelten, wären laufende Mitteilun gen üb» ihre Besitzanteile angebracht. Insider-Bestimmungen können nur dann als brauchbar angesehen werden, wenn sie zum notwendigen Schutz der übrigen Aktionäre beitr^en. Die derzeit güldgen freiwilligen Regeln haben diesen Be weis noch nicht erbringen können. Auch unterwarfen sich bis Ende 1971 Vs und bis Ende 1972 erst etwa die Hälfte der Angesprochenen. Entschridendes Manko der R^eln aber dürfte sein, daß eine wir kungsvolle Bestrafung bisher nicht vorgesehen wurde. Insbesondere dieser Umstand vmranlaßte die meisten Kritiker zu ihrer Feststellung, daß wahrscheinlich nur eine gesetzliche Regelung den gewünschten Erfolg bringen dürfte. b.Zur Regelung des Insider-Problems — Schweizerische VerhSItnIsse(Dr.P.Fcrstmcser) I. Insiderfälie In der Schweiz Insiderfalle — Wertpapief^ufe und -Verkäufe aufgrund vertrauli'dier öder nidit allgemein zn^inglidier Informationen — sind in den letzten Jahren auch in der Schweiz wiederholt registriert worden: Als besonders krasser Fall von Insidermißbrauch wird der Handel "tnit Aktien des Basler Farbstoffuntemehmens Durand & Huguenin AG vor der Bekann^abe einer Obemahmeofferte durch die Sandoz 800 Recht im FtSbjdir 1969 genannt. »Aufgrund von Insideroperationen stieg <&r Kurs innert weniger Wochen von 2900 auf 9200 Franken, wobei er allein an den sieben Handelstagen zwischen dem 24.Februar und dem 4.VSaxz von 3700 auf 8200 Franken emporschnellte.« (Pm. in NeueZürcher Zeltung Nr. 181 vom 23.3.1969,S. 33.) In der Vorwoche vor der Umtauschofferte der Brown Bove- n&Cie. (BBC) an die Aktionäre der Maschinenfabrik Oerllkon (MFO)im Jahre 1967 nahm die Aktie der MFO »einen Aufschwung vom 630 auf 730 und erreichte am Vormittag der Pressdtonferenz ein Jabxesböcbst von 745«.(Hopt/WIU,zit.Im Anhang,S. 14.) — Vor der Übernahme von S^cheron durch die BBC Im Jahre 1969 stiegen die Namenaktien der S^cheron In ähnlicher Welse. Der Berichterstatter in der Neiien Zürcher Zeltung fand dafür »leider nur eine einzige Er- klaznng: Insider-Operatlonen«. (H. A. In Neue Zürcher Zeltung Nr.694 vom 25. 11. 1969, S. 15.) Der prononclerte Kursanstieg des Sfdieron-Namenspaplers sei den vertraulichen Internen Orientierun gen auf dem Fuß gefolgt. »Sind wieder einmal Insider am Werk?« fragte die Presse(P.K. In •Weitwocbe 1,1971, S. 1), als Ende 1970 die beiden Nestl^-Titel von dner Hausse erfaßt wurden, »die die sonst durch einen breiten und ti%en Markt gekennzeichneten Aktien Iimert Tagen um 10 bis 20 ®/o in die Höhe katapultierte«. Anfang 1971 zogen die Kurse welter an, 1msam 12.Januar bekanntwurde, daß Nestle die Urslna-Franck über««4imgn wollte (vgl.Paul Klügl In Weltwoche Nr.2,1971,S. 15). Aach beim Obemahmeangebot der Alusulsse an die Aktionäre der Tmwa von 1973 stellte die Presse fest, es müsse »mindestens am Ran de aurii wieder die Frage der Insider-Tatigkelt aufgeworfen werden« {Qy.B.in Neue Zürcher Zeltung Nr.516 vom 6.11.1973,S.9). Diese tmd weitere Fälle wurden In der Presse kritisch registriert. Im fibrigen fehlen jedoch Hinweise über Art und Umfang von Insi dergeschäften vollständig. Allgemein wird eine hohe Dunkelziffer Temmset(vgL Hopt/WIU,S.15, Anm.33); mangels jegUcher Publizi"lät-worden bis hente in keinem Fall die näheren Umstände der Öffentlichkeit vorgelegt. Wissenschaftliche Untersuchtmgen bestehen nidit;und"an wird wohl auch In näherer Zukunft ausschließlich auf rdw Tndiyian angewiesen bleiben, welche sich aus der Kursentwlcklung II. Fehlen einer spezifischen Regelung In der Schweiz fehlt bis heute jegliche Regung des Weder das eidgenössische Gesellschafts- oder Wertpapiwwcht noA. die kantonalen Börsengesetze enthalten Bestimmungen. ergeben sich Schranken aus den Zulassungsvoraussettungm schweizerischen Börsen, und auch ein >>Ehre^odez«, wie er em England praktiziert wird (vgl. den City C^e^?! Deutschland m Einführung begriffen ist (vgl. ie Richtlinien vom 13.11.1970) und durch welchen mittels privater Selbstverpflichtung emgedammt werden soUen, •bisher in der Schweiz nicht aU konkreter VorsAlag vorh^den. ist daher gezwungen, auf die aUgemeinen Regeln des Strafund Vertragsrechts zurückzi^rmfen. III. Die Regelung nach allgemeinen schweizerischen Rechtsnormen a)Strafrechtliche Bestimmungen Nach Labacher (a.a.O.) kämen als Sanktion für von Insidervorteilen »am ehesten in Frage ... wohl die beiden Am kel 149 (boshafte Vermögensschädigung) und 148 (Betrug) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs«. Beide Normen «S«» kaum für ein Einschreiten gegen Insider: sie setzen eme vorsaMe Vermögensschädigung durch arglistige Täuschung oder nutzung eines Irrtums voraus. Als arglistig beurteilt ^e Praxi die Benützung gefälschter Urkunden, das Verschweigen der Üb^Verfügungsberechtigung beim Verkauf emer (y|[vS« - ri^tsSisLde 71 W 205 ff., 86 IV 205 f., 87 IV 12). Im schuldung bei der Aufnahme «nes Darlehens^er dieser Entscheide käme ein strafrechtUches Einschreite tremfäUen in Betracht, etwa dann, vretm Papiere, außergewöhnUches Ereignis plötzüch zu Nonvaleurs geworde sin^ „oALzeitig abg«toii» werde«. Me««U k6.«K Ae AasMt»i«E -TO« Knrsausschlägen bei Fusioiien, Sndeiuog der Dividenden 802 fiecht Politik und ahnKchem als »Arglist« im Sinne des Gesetzes beurteilt irerden.In der einschlägigen Uteratur fehlen denn auA jeghche Hm- wäse auf die MögUchkeit, Art.148 f. des Strafgesetzbuches auf das Händeln von Insidern anzuwenden. i i« l xt Andere Normen des Strafgesetzbuches oder strafrechthche Normen in stehen nicht zur Diskussion. b)Aktienrecht Nach H.Herschsohn (zit. im Anhang) ist aufgrund von Art.754 des Schweizerischen Obligationenrechts »ein direkter Ersatzanspruch des unmittelbar geschädigten Aktionärs gegen den Insider gegeben«. fS.176.)- Nach Art.754 sind alle nüt einer Verwaltung, Geschäfts führung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Penonen der Gesellschaft wie den einzeben Aktionären gegenüber für den Schaden verantwortUch, »den siePfliditen durch absichtliche oder fablassige Verletzung der ihnen obliegenden verursachen«. Zur Behauptung von Herschsohn ist zunächst festzustell^, daß diese Bestimmung jedenfalls nur gegenüber emer bestirnten Gruppe von Insidern, nämUch den in der Gesellschaft selber Taugen, nicht aber g^enüber »externen« Insidern(etwa emem Großahn«^» ' der Gesellschaft kern Amtinnehat)Anwendung finden kotMß. Bei näherem Zusehen erweist sich aber die Norm auch m diesem Tlmfang als nicht anwendbars _ Me AktiengeselUchaft selber kann daraus keinerlei ^chte ablö ten,da sie am Handel der Aktien nicht beteÜigt ist und damit auch keinen Schaden erlitten hat. ^ - Aber auch der geschädigte Käufer oder Verkäufer kannskh mc m auf Art.754 stützen-. Dieser Artikel begründet-we die Margiw « dazu festhält - eine »Haftung aus Geschäftsfuh^g, Kon ' Liquidation«, aus Handlungen also, die in f und für die Geseüschaft vorgenommen worden smd. E« 8«^® um tine Haftung wegen der Verletzung von dem Auftragsverhältnis zur Geseüschaft ergeben. In den^ dieser Pflichten kann nun aber der Kauf imd Verkauf von nen Papieren durch den Insider auch bei weitester Auslegung aufgenommen werden. Vielmehr handelt es private Tätigkeit des betreffenden Insiders, auf die Art.754 kern Anwendung findet. ctionen. I Kaufsrecht Auch aus dem schweizerischen Kaufsrecht er^t 3r den übervorteüten Oufer oder Verkäufer, ^ame^ch W e Ich nicht auf das Gewährleistungsrecht stutzen, da der Verkaufadw Z^ein aUer Regel und beim vorbörsUch» oder bors^^en Han^^ Uahmslos keinerlei Garantien über d^ Wert Lngemessenheit des KaufpreUes übenum^ und ^e ^ ^ Jon Gesetzes regen nicht besteht(vgl.Bundesgerichtsentscheid 79 II 157 f.). /; Unerlaubte Handlung(Art.41 des Obligationenrechts) PwirtschaftUchen Wert von verkauften Art.41 verpflichtet denjenigen zm ^11 dem absichtlich oder fahrlässig widerrechtlich Schaden hudi"diese Norm eignet sich mcht für die Pflichten von Insidern, da keine allgemeine ^ ^ Gegenpartei über den wahren Wert eines Kaufs- ZZ orientieren und da damit das Schweigen des Imkers (voAehaltUch der seltenen durch das Stmfrecht erfaßten Fälle) mcht widerrechtlich im Sinne dieses Artikels ist. e)Zivilrechtliche Bestimmungen be^effend Täuschung und Übervorteilung(Art. 28 und 21 des Obligationenrechts) Gmä& Art.28 OR ist em Vertrag für »nverbm^^ der durch absichtliche Täuschung dazu verleitet [schweizerische Lehre und Rechtsprechung anerkennt schung durch Schweigen (wie sie der Insider diesbezügliche Praxis ausgesprochen restriktiv (vgl. S entscheid 43 II 487 ff.) und würde mcht genügen, um typische Insi 804 Recht 4Herfa11«» zu erfassen. Lediglich bei extrem stoßenden Geschäften konnte dieser Ardkd ang^fen werden. Das glMch«» gilt von Art.21, der Unverbindlichkeit eines VertniRct voiridi^ wenn ein offenbares Mißverhältnis zwischen Leistung'unJ Gegenleistung durch Ausbeutung der Unerfahrenheit des VertragPartners begründet wurde. Auch hier werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt, sowohl was das Mißverhältnis wie auch, was <Ue »Ausbeutung« der Unerfahrenheit betrifft (vgl. Bundesgerichtsentschad 61 II 34 ff.; bedeutend geringere Anforderungen stellt alWAng« jetzt der Entscheid 92 II 168 ff.). Auch diese Bestimmung aigfiPt sich damit gewöhnlich nicht für ein Vorgehen gegen Insider. f)Zusammenfassung und Hinweis auf die Beweislage Diese Ausführungen zagen, daß sowohl das Straf- wie das Zivil recht gegen Insida^chäfte Schutz nur in Extremfällen vorsehen. Dazu kommt eine weitere entscheidende Unzulänglichkeit'. Beim anonymen Handel an der Börse oder über änen Händler läßt sich '•naditräglich der Tatbestand gar nicht feststellen. Wie die Presse, so ist auch der getäuschte miufa oder Verkäufa* auf Vermutungen an gewiesen und hat er keinerlei Möglichkeit, die Identität seines besser informierten Geschäftspartners festzustellen. Dltser Beweisnotstand machtjedes Vo^ehen praktisch aussichtslos. In der Tat ist dam auch bis heute in der Schwäz kein einziger Fall bekannt, in welchem strafrechtlich oder zivilrechtlix^h gegen Insidw vorgegangen wurde, die börslich oder über Händler verkauften. Nur ba gewöhnlichen »face to face«-Geschäften (die man für gewöhnlich «ich» zu den Insidergeschäften zählt) wurde gdegentlich von ge täuschten Vertragspartnern prozessiert. IV. Rechtspolitische Vorschläge Nach dem anheitlichen Tenor der Presse ist es »in jedem Falle ab verwerfliche Übervorteilung der Aktionäre zu qualifiziaen«, wenn Tnaiitw ihr »vertrauliche(s) Wissen zu völlig risikolosen privaten B„.,«Oge. .rf Kost«. ei«s almmigsloseii r'-w (H.A.in N«.Zütcknr Zdtung Nt.133 S.17).D« IJ»/ «ncÄ tirxr Ret'l^ ■«^»''f ^ 21.3.1^ • A^r Schweiz laut geworden; es wird verlangt, »daß sich die f Sfektenhandel auf dem »Finanzplatz Schwei2< z^dig^ und^r£iieK.i.ciuuu ben Organe endHd. emsthaft nht der ^fch eerwetflichen Praktik«.Mnfdg Prafffi befassen wur- na^ .« werden kännte. (Nene Zürcher Zamng Nt.694 vom 25.11. '^Lkhaliend äußat sich Klaingoti (ait. im A.^. ^ .hlinde Nadäffnng da ErfX ....Ain die anerikanisdie Otdnnng nnd Aren radfrlt^ :S°m ^eiT^^g«"«» ««2»'»«^ aie <3ewinne am die dadurch eraielr werden, daß der Gewinnen e g. SShTÄ^ÄÄ^r^dAräi gebändelte Eine Regelung durch ^en Ehrenkodex, d» yon Unternehmen und Börsen ausMM sch^ Pm. (in Neue Zürcher Zeitung _ 23 3 1969, S.33) vor. Auch Stockmann (m der ErdT^illig- Anm. 25) piadien für eine Regelung auf Grundlage der treiw g ' ^Leibacher (zit. im Anhang) will dagegen einen mittleren schädlicher Ordnung und FreiwüUgkeit e^chlag^ und durch eine Revision der Kotterungsvorschriften die nöugen Sicherungen em ^ISsrete Maßnahmen sind allerdings bish^ -®^®' Seite nodi von den Börsen bzw. den Unternehmen handelten Aktien ausgearbeitet worden. rieht 1970 der Basler Effektenbörse, es stelle sich die eine sbnliA.. Losung wie der englische City Code »von g" nicht <5 n BOß Recht unserer schwdzerisdien Börsen in enger Zusammenarbeit mit den boxsennotierten Gesdlschaften eingehend geprüft werden sollte«. (S.15.)Konkrete Ordnungen sind aber bisher nicht in Bearbeitung. literaturlnnweise H^A^Voaonenvaxd strapaaexte Afctfcmärsinteressen, Neue Zürcher Zeitung Nr.13) ran 31. 3. 1971, S. 17. Fontmoser, P.: Aktienhandel durch Insider, Die Schweizerische Aktiengesellschaft 1973. Herscbsohn, H,: Zum Handel mit Aktien seitens Mitglieder der Verwaltung, Die Schwezerisdie Aktiengesellschaft 1972, S. 173 ff. HofttWäl: Europäisches Insiderrecht, Stuttgart 1973, S. 13 ff. Klainguti, E.: Die Regelung des Aktienhandels durch Insider im amerikanischen Bundesrecht,Bern 1971 (behandelt schweizerische Verhältnisse nur am Rande). Labacher, W.: Haben an der Börse wirklich alle die gleichen Chancen? TagesAnzeiger ran 22.1.1972, S. 45 f. Pm:Borseninsider, Neue Zürcher Zeitung Nr. 181 vom 23. 3. 1969, S. 33. 'Wirz, E.: Effektenbörsen und Finnenpublizität, Zürich 1969 (nur einzelne HemerJomgen). E.Grundzuge des ausländischen Börsenrechts 1. Frankreich/Paris TxSger der Pariser Börse sind die in der Commission des Agents de Chaise zusammengeschlossenen amtlichen Makler, die jährlich aus Siren Reihen einen Präsidenten und den Börsenvorstand wählen. Nur Agents de Change sind berechtigt, offizielle Kurse festzustellen. Die Aufsicht über die Börse und die notierten Wertpapiere liegt seit _1967 bei der Commission des Operations de Bourse (COB), deren BiClglieder vom Finanzminister eingesetzt werden; ihr Präsident wird 'Vom franzosischen Ministerrat ernannt. Die COB wird weitgehend die Regierung kontrolliert; sie kann von den Gesellschaften, deren Papiere an der Börse notiert werden, jegliche Auskünfte ver langen. Handbuch der Wertpapieranlage herausgegeben vom Verlag Moderne Industrie Verlag moderne indiistrie 33. KAPITEL Söisenrecht von Haiald D.D^er,Dr. Peter Forstmoser,DIpl.-Kfm. Gregor Gielen und Dr.Hans^leter Vontobel INHALT A.Oeterminierung von Börsenorganisation und Handel durch das Börsenrecht- Deutsche Verhältnisse(H. D.Degner) 784 I.Borseno]^anisation 784 a)Grundlage im Börsengesetz 784 b)Novelle zum Börsengesetz 784 c)Börsenorgane 784 d)Staatsaufsieht e)Börsenehrengericht, Börsenschiedsgericht f)Börsenträger g)Börsenzulassung von Personen h)Börsenzulassung von Wertpapieren U.BörsenIiandel ■ . 785 785 786 786 787 787 a)Amtliche Kursfeststellung 787 b)Arten der Kursfeststellung 788 c)Ziahlenbeispiel zur Feststellung des Einheitskurses . . . 788 d)Abwicklung der Börsengeschäfte 789 m.Börsairecht und Börsenusancen 790 a)Allgemeines Börsenrecht b)Spezielles Börsenrecht e)Bichttinien —dj-Bdrsertusancen 790 790 790 791 Uteraturhinweise 791 Inhalt des 33. Kapitels 783 B.Determtnlerung von Börsenorganisation und Handel durch das Börsenrecht — Schweizerische Verhältnisse Pr.H.D.Vontobel) I. Grundzöge des ^^weizerischen Börsenrechts n.Börsenoiganisation a)Zulassung von Personen . . . .• b)Zulassung von Wertpapieren 792 792 79+ 795 • • 795 in.Borsenhandel IV.Börsenrecht und Börsenusancen 796 796 Literaturhinwelse 797 C.Zur Regelung des Insider-Problems — Deutsche Verhält nisse(6.Glelen) 797 D.Zur Regelung des Insider-Problems-Schweizerische Verhältnisse(Dr.P. Forstmoser) 799 I.Insiderfölle in der Schweiz 799 IL Fehlen einer spezifischen Regelung 801 III.Die Tt^yglung nach al^emeinen schweizerischen RechtsfiOl normen' a)Strafrechtliche Bestimmungen b)Aktienrecht c)Kaufsrecht d)Unerlaubte Handlung e)Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend Täuschung und Übervorteilung 801 802 8®^ 803 803 f)Zusammenfassung und Hinweis auf die Beweislage . . 804 rV.Reditspolitische Vorschläge 804 Literaturhinwelse 806 E.Gruhdzüge des ausländischen Börsenrechts(H.D.Degner) 806 I.Frankrdch /Paris n.Niederlande/ Amsterdam in.Großbritannien / London IV.USA / New York 806 . . . 807 807 808 Autorenbiographie Claussen,Carsten Peter,Dr.Jur., Md BO,Rechteanwalt Vorstandsmitglied der Gerling Global Bank AG,Hamburg. - Ko-Amor des Kölner Kommentars zum deutschen Aktiengesetz von 1965; bUt- kfyytiJpr der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und^^ageberatmg. VMjähr^e ^tigkeit als Anlageberater und Aktienrecbtler, u.a. bei der Secunties mA PTrhangg Commission in Washington D.C. Gegner, Harald Dietrich Syndikus und Geschäftsführer der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg; ge- hBien 1921 in Berlin. , ,0.« jiMjgMcfba« Studium an den Universitäten Berlin, Innsbruck und Breslaty 1950 Assessorezamen. Richter am Landgericht Berlin, Referent in den Berlmw ^a«- verwaltungen für Justiz und Finanzen. 1954-1957 Gesd^of^er der Rheini^Westfälischen Börse in Düsseldorf; seit 1957 an der Hanseatis«dien Wertpapierbörse in Hamburg. Flachmann, Klaus Stellv. Vorstandsmitglied der Rheinischen Hypothekenbank, Mannheim. Tmistisches Studium; 1963-1969 Tätigkeit im Bundesministerium f& Wirtcdiaft' 1969-1970 Tätigkeit in der Weltbank in Washington; Ende 1970-Anfang 1973 Hauptgesdiäftsfülirer des Verbandes öffentlich-rechtlicher Kreitansml^, Bonn. FOfstmoser, Peter, Dr. jur., Master of Uwe (Harvard) Geboren 1943. •Rechtsanwalt in Zürich; Privatdozent für Handelsrecht an der Umversitat Zu- ridi;Redakteur der Schweizerisdien Juristenzeitung. . ^ vr 1. Veröffendichnngen: Kommentar zum schweizerischen Genossenschaftaecht (1972 ff.); Monographie über Großgenossenschaften (1970); G^dnß zum sAweiAnlagefondsgesetz (1972); Grundriß des schweizensAen Gesells^ftsrechts (1974 gemeinsam mit Prof. Meier-Hayoz). Verschiedme Airfsaw, iwl^n- zu FroUemen des GesellsrHaftsrechts und zum Fragenkreis »Recht und Com- pQier«. Giefen, Gregor DipL-Kfm.; geboren 1944 in Malmedy. Studium der Betriebswissenschaft in München; seit 1971 ak Wirtsc^fts- und Finanzanalyst bei PM Portfolio Management Gesellschaft für Wertpapierberatung mbH& Co.KG,München. —-Gygax,Fred G.;T)r. rer. pol. ,, • Direktor der Schweizerischen Bankgesellschaft, Zürich, und der Intrag AG; ge boren 1920. Studium an den Universitäten Bern und London, Promouon 1947. Zunach» Tätigkeit Kdg. Volkwirttchaftsdepartement, seit 1948 bei der Schweizen-