Satzung des Zweckverbandes für die berufsbildenden Schulen

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Satzung des Zweckverbandes für die berufsbildenden Schulen
Satzungdes Zweckverbandes
für das Berufskolleq
BerqischLand
8. Satzungzur Anderung der Satzungdes Zweckverbandesfür das BerufskollegBergisch Land vom 21.02.2013
Präambel
Die Verbandsversammlung
des Zweckverbandes
für das Berufskolleg
BergischLand hat am
21.02.2013
folgende8. Satzungzur Anderungder Satzungdes Zweckverbandes
für das BerufskollegBergischLand beschlossen.
sl
Verbandsmitglieder
Die StädteHückeswagen,
Radevormwald
undWermelskirchen
bildennach 522 des Schulgegeändert
setzesfür das Land NRW vom 15.02.2005,
(GV.
zuletzt
durchGesetzvom 13.11.2012
NRW.S. 514),i.V.m.dem Gesetzüberkommunale
Gemeinschaftsarbeit
vom 01.10.1979,2uletztgeändertdurch
(GV,NRW.5.474),einenSchulverband
Gesetzvom23.10.2012
FreivergehörenfolgendenGebietskörperschaften
band) DieVerbandsmitglieder
an:
Oberbergischer
Kreis:
Hückeswagen
Radevormwald
RheinischBergischerKreis: Wermelskirchen
s2
Rechtsform
DerZweckverband
als Gemeindeverband
isteineKörperschaft
Rechts.Erverdes öffentlichen
waltetseineAngelegenheiten
im Rahmender GesetzeuntereigenerVerantwortung.
s3
Aufgaben
DerSchulverband
übernimmtals öffentlich-rechtliche
Aufgabeden Betriebdes Berufskollegs
für
die Verbandsmitg
lieder.
AndereAufgabenkannder Schulverband
nurdurchdas Gesetzoderin der FormderSatzungsänderungübernehmen.
($ 17 Abs. 2 Gesetzüber
Er hat das Recht,Angestellteund Arbeiterhauptamtlich
einzustellen
kommunaleGemeinschaftsarbeit).
s4
Name,Sitz und Dienstsiegel
1.
DerSchulverband
führtden Namen"Zweckverband
fürdas Berufskolleg
BergischLand".
2.
D i eS c h u l ef ü h r ts e i t0 1. 0 8 . 1 9 9 d
8e nN a m e n
-".
"Berufskolleg
BergischLand- Hückeswagen,
Radevormwald,
Wermelskirchen
3.
Sitzdes Schulverbandes
ist Wermelskirchen.
4.
gem.Muster8 derAnlagezurVerordnung
DerSchulverband
führtein Dienstsiegel
über
(GSNW S. 140).DiesesenthältdieIndie Führungdes Landeswappens
vom 16.5.1956
schrift
Seite.1
BergischLand
für das Berufskolleg
Satzunqdes Zweckverbandes
"Zweckverband
BergischLand"(obererHalbkreis)und das Lanfür das Berufskolleg
deswappen(untererHalbkreis).
s5
Organe
undder Schulverbandsvorsinddie Schulverbandsversammlung
Organedes Schulverbandes
steher.
s6
Zusammensetzung der Schu lverbandsversammIu ng
1.
bestehtaus 10 Mitgliedern.
Die Schulverbandsversammlung
Von ihnenbestellt
3 Mitglieder
die StadtHückeswagen
3 Mitglieder
die StadtRadevormwald
4 Mitglieder
die StadtWermelskirchen
oderein von
Sofernmehrals ein Vertreterzu benennenist,müssender Bürgermeister
dazuzählen.
BeamteroderAngestellter
ihm vorgeschlagener
2.
istfür den FallseinerVerhinderung
FürjedesMitgliedder Schulverbandsversammlung
zu bestellen.
ein Stellvertreter
3.
bestelltfür ihreWahlzeit
einesjedenVerbandsmitgliedes
Die Vertretungskörperschaft
die auf dieses
des Verbandsmitgliedes
und aus ihrerMitteoderaus den Dienstkräften
derSchulverbandsMitglieder
Mitglieder
und stellvertretenden
nach Abs. 1 entfallenden
der
so geltendafürdie Grundsätze
SindmehrereVertreterzu bestellen,
versammlung.
SchulverbandsMitglieder
der
die
stellvertretenden
Mitglieder
und
Die
Verhältniswahl.
übenihrAmt nachAblaufderZeit,für die sie bestelltsind,biszumAmtsversammlung
in der Schulverbandsverantrittder neu bestelltenMitgliederaus. Die Mitgliedschaft
wegfallen.
der Wahl des Mitgliedes
wenndie Voraussetzungen
sammlungerlischt,
4.
vor Ablaufder Wahlzeitaus, so ist für die
Scheidetein Mitgliedoder ein Stellvertreter
Mitglied
derSchulWahlzeitein neuesMitgliedodereinneuesstellvertretendes
restliche
VerhältnisWege
der
im
Ausscheidende
War
der
zu bestellen.
verbandsversammlung
hatte,den Nachwahlgewählt,so bestimmtdie Gruppe,die ihnzurWahlvorgeschlagen
folger.
5.
in der 1. Sitzungaus
Fürdie DauerihrerAmtszeitwähltdie Schulverbandsversammlung
und einenStellvertreter.
ihrerMitteeinenVorsitzenden
6.
tätigund habenAnsindehrenamtlich
Die Mitglieder
der Schulverbandsversammlung
nachS 45
Arbeitsverdienstes
spruchauf ErsatzihrerAuslagenund des entgangenen
GO NW und $ 17 Abs. 1 des GesetzesüberkommunaleGemeinschaftsarbeit.
s7
ng
Zuständigkeit der Schu lverbandsversammlu
1.
des SchulüberfolgendeAngelegenheiten
beschließt
DieSchulverbandsversammlung
verbandes:
nach SS78 ff Schulgesetz.
die Ausübungder Rechtedes Schulträgers
a.
Seite.2
BergischLand
für das Berufskolleq
Satzunqdes Zweckverbandes
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
über-und
mitAnlagensowiedieGenehmigung
den Erlassder Haushaltssatzung
wenndiesemehrals4 o/o
Aufwendungen
undAuszahlungen,
außerplanmäßiger
betragen,wobei die betragsmäßige
des Volumensdes Gesamtfinanzplanes
angegebenist.
Grenzein der jeweiligenHaushaltssatzung
die Prüfungdes Jahresabschlusses.
und die Entlastungdes Verbandsvordie Feststellung
des Jahresabschlusses
stehers.
den Enryerbund die Veräußerungvon Grundstückenund sonstigenVermögenswerten,
soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVenrualtung
handelt.
für anderesovon Sicherheiten
die Aufnahmevon Darlehenund die Bestellung
gleichkommen,
wirtschaftlich
wie solcheRechtsgeschäfte,
diedenvorgenannten
soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVerwaltunghandelt,
die Anderungder Satzung.
die AufnahmeweitererVerbandsmitglieder.
die Auflösungdes Schulverbandes.
2.
des
fernerübersonstigeAngelegenheiten
DieSchulverbandsversammlung
entscheidet
Schulverbandes,
soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVerwaltunghandelt
Angelenichtdie Entscheidung
überbestimmte
oderdie Schulverbandsversammlung
genheitendem Verbandsvorsteher
lm Übrigenreüberträgt.
oderdem Schulausschuss
gelnsichdieZuständigkeiten
GemeinschaftsarnachdemGesetzüberdie kommunale
beit.
3
Die Entscheidung
darüber,was laufendeGeschäfteder Verwaltungsind,wird in das
gestellt.
pflichtgemäße
Ermessendes Schulverbandsvorstehers
s8
ng
Beschlüsse der Schu lverbandsversammlu
1.
hateineStimme.DieSchulverbandsverJedesMitgliedder Schulverbandsversammlung
nach
wenn
mehr
als
die HälftederZahlder Mitglieder
sammlungist nur beschlussfähig,
$ 6 Abs. 1 der Satzunganwesendist.
2.
gefaßt.
werdenmit Stimmenmehrheit
Beschlüsseder Schulverbandsversammlung
3.
überden BeitrittunddasAusBeschlüsse
überdieAnderungderSatzung,insbesondere
bedürdes Schulverbandes
sowieüberdieAuflösung
scheidenvonVerbandsmitgliedern
Zahl
Mitder
fen derZustimmungeinerMehrheitvon dreiViertelnder satzungsmäßigen
(S6 Abs. 1.).
gliederder Schulverbandsversammlung
4.
($ 3 der Satzung)müssen
Beschlüsse
zurAnderungderAufgabendes Schulverbandes
einstimmiggefaßtwerden.
5.
bedarfüberAbsatz3 hinausaudes Schulverbandes
DerBeschlußüberdieAuflösung
allerVerbandsmitglieder.
ßerdemder Zustimmung
6.
FürAbstimmungen
und Wahlengiltim übrigenS 50 GO NW entsprechend.
se
ng
Sitzungen der Schu lverbandsversammlu
1.
der Tagesordnung
unterBekanntgabe
wirdschriftlich
Die Schulverbandsversammlung
einberufen.Sie trittwenigstens
mit einer Fristvon 10 Tagendurchden Vorsitzenden
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Satzunqdes Zweckverbandes
für das Berufskolleq
BerqischLand
einmalim Haushaltsjahr
zusammen.DerVorsitzende
hat die Schulverbandsversammlungunverzüglich
einzuberufen,
wenn1/3derMitglieder
diesunterAngabederzu beraverlangt.Er setztdie Tagesordnung
tendenAngelegenheiten
im Benehmenmit dem
Schulverbandsvorsteherfest.
2.
Die Sitzungender Schulverbandsversammlung
sind grundsätzlich
öffentlich.
3.
Überdie Beschlüsse
wirddurchden Schulverbandsder Schulverbandsversammlung
vorsteherodereinemvon ihmzu benennenden
Schriftführer
eineNiederschrift
angefertigt,die von dem Vorsitzenden,
einemweiterenMitgliedunddem Schriftführer
zu unterzeichnenist.
s 10
Schu lverbandsvorsteher
1.
Die Schulverbandsversammlung
wähltaus dem Kreisder Hauptvenrualtungsbeamten
odermitZustimmungihresDienstvorgesetzten
ausdem Kreisderallgemeinen
Vertreter
oderder leitendenBediensteten
der verbandsangehörigen
Gemeindenden Schulverbandsvorsteher
für die DauerihresHauptamtes.
Auf die Wahl
und einenStellvertreter
findetS 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung
NW entsprechende
Anwendung.
2.
Soweit für die Angelegenheiten
des Schulverbandes
nicht die Schulverbandsversammlungzuständigist,werdensie durchdenSchulverbandsvorsteher
venrualtet.
Er hat
vorzubereiten
die Beschlüsse
der Schulverbandsversammlung
und auszuführen.
3.
Der Schulverbandsvorsteher
bedientsichzur Durchführung
seinerAufgabenund der
Kassengeschäfte
des Schulverbandes
derVenryaltung
seinerGemeinde.Diehierdurch
entstehenden
Kostenträgtder Schulverband.
4.
gerichtlich
DerSchulverbandsvorsteher
vertrittden Schulverband
und außergerichtlich.
Erklärungen,
verpflichtet
werdensoll,bedürfender Schriftdurchdie der Schulverband
form.Siewerdenvom Schulverbandsvorsteher
oderseinemStellvertreter
untezeichnet.
BeilaufendenGeschäften
istderSchulverbandsvorsteher
derVenrualtung
berechtigt,
die
Befugniszur Unterzeichnung
vonVerpflichtungsgeschäften
zu delegieren.
Einzelheiten
zu regeln.
sindvon ihm in einerDienstanweisung
s 11
Schulgebäudeund Einrichtungen
1.
DieSchulortgemeinden
Radevormwald
Hückeswagen,
undWermelskirchen
stellendem
InventarundLehrmittelzur
Schulverband
dievorhandenen
Schulanlagen
einschließlich
Verfügung.lm ÜbrigenfindetS 30 des Schulgesetzes
Anwendung.
Der Schulverband
für die vorhandenen
trägtalle Schullasten
einschließlich
der Zinsenfür Fremdkapital
4 Monatevor Beginneines
Schulanlagen.
Jede Schulortgemeinde
legt mindestens
Haushaltsjahres
dieVoranschläge
fürdie Unterhaltung
der
dem Schulverbandsvorsteher
Schulanlagen
und den Zinsendienst
vor.
2.
Mieten,Dienstwohnungsvergütungen
EtwaigeEinnahmen
an Nutzungsgebühren,
und
dgl.stehendem Schulverband
zu.
s 12
Haushaltsplan,Deckungdes Finanzbedarfes
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BergischLand
Satzungdes Zweckverbandes
für das Berufskolleg
1.
Derfür das Finanzwesen
mit
zuständige
Beamtestelltden Entwurfder Haushaltssatzung
ihrenAnlagennach den für GemeindengeltendenVorschriften
auf und legt ihn dem
Schulverbandsvorsteher
zur Bestätigung
vor.
2.
Der Schulverbandsvorsteher
leitet den von ihm bestätigtenEntwurf der Schulverbandsversammlung
zu. Soweiter von demihmvorgelegten
Entwurfabweicht,
hatder
Schulverbandsvorsteher
der Schulverbandsversammlung
eine Stellungnahme
des für
das Finanzwesen
zuständigenBeamtenmit vorzulegen.
3.
DienichtdurchsonstigeErträgegedeckten
werden
Aufwendungen
desSchulverbandes
nachder Schülerzahl
umgelegt.Für die Umlagewird die
auf die Verbandsmitglieder
Durchschnittszahl
der Schülerzugrundegelegt,dieam 15.Oktoberder letztendreiJahre
giltjeweilsfür dreiaufeinanderfolgende
die Schulebesuchthaben.Die Verhältniszahl
Haushaltsjahre.
4.
Die Verbandsmitglieder
leistenam 1. einesjeden Kalendervierteljahres
eine Rate auf
die Umlagein HöheeinesViertelsdes Haushaltsansatzes.
Die HöhederVerbandsumjährlichfestgelegtundvon der Kommunalaufsicht
gelagewirdin der Haushaltssatzung
nehmigt.Soferndie Haushaltssatzung
nochkeineRechtskrafterlangt
hat,wirdeineRate
nachder HöheeinesViertelsder Vorjahresumlage
bemessen.
s 13
öffentliche Bekanntmachu ngen
Beschlüsseder Schulverbandsversammlung
des Schulund sonstigeAngelegenheiten
verbandes,
dieöffentlich
bekanntzumachensind,werdenim vollenWortlautin der Bergischen
(eweilsfür Hückeswagen,
Morgenpost
undim RemscheiderA/üermelskirchener
Generalanzeiger
Radevormwald
veröffentlicht.
und Wermelskirchen)
s 14
Ausscheidenvon Verbandsmitgliedern
ausscheiden.
Verbandsmitglieder
könnennach$ 8 Abs.3 der Satzungausdem Schulverband
BekanntDie Mitgliedschaft
das der öffentlichen
endet nichtvor Ablaufdes Haushaltsjahres,
machungdes Beschlusses
folgt.
s 15
Auseinandersetzu
ng
1.
eineVereinbarung
BeiderAuflösungdes Schulverbandes
habendieVerbandsmitglieder
Vermögens
verbleibenden
über die Verteilungdes nach Abzugder Verbindlichkeiten
Lehrmittel
unddes Inventarsoderder Schuldenzu trefeinschließlich
der vorhandenen
fen.
2.
KommtdieseVereinbarung
nichtbinneneinerFristvon 6 MonatennachAuflösungdes
verbleibende
derVerbindlichkeiten
zustande,so istdas nachErfüllung
Schulverbandes
unterZugrundeLehrmittel
unddes Inventars
Vermögeneinschließlich
dervorhandenen
nachMaßgabederVerbandsumim Zeitpunkt
derAuflösung
legungdesVerkehrswertes
zu verdurchdieAufsichtsbehörde
lageim Durchschnitt
der letztendreiHaushaltsjahre
teilen.
3.
Ansprüchegegenden SchulverAusscheidende
Mitglieder
habenkeineweitergehenden
band.
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für das Berufskolleg
BergischLand
Satzungdes Zweckverbandes
4.
des Schulverbandes
Vom Schulverband
Dienstkräfte
sindbeiderAuflösung
eingestellte
von dem Verbandsmitglied
zu übernehmen,in dessenBereichsich der tatsächliche
die nichtim BereicheinesVerbandsmitbefindet.Dienstkräfte,
Wohnortder Dienstkraft
gliedeswohnen,sindvondemVerbandsmitglied
zu übernehmen,
in dessenBereichsie
übenariegend
eingesetztwaren.
s 16
Anwendung des kommunalenVerfassungsrechtes
das Schulgesetz,
dasSchulfinanzgeSoweitdas GesetzüberkommunaleGemeinschaftsarbeit,
gelten
die Vorschriften
der Gemeindeordsetzund dieseSatzungnichtsanderesbestimmen,
n u n gN W s i n n g e m ä ß .
s 17
lnkrafttreten
in Kraft.
DieseSatzungtrittam Tage nachder Veröffentlichung
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