Satzung des Zweckverbandes für die berufsbildenden Schulen
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Satzung des Zweckverbandes für die berufsbildenden Schulen
Satzungdes Zweckverbandes für das Berufskolleq BerqischLand 8. Satzungzur Anderung der Satzungdes Zweckverbandesfür das BerufskollegBergisch Land vom 21.02.2013 Präambel Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für das Berufskolleg BergischLand hat am 21.02.2013 folgende8. Satzungzur Anderungder Satzungdes Zweckverbandes für das BerufskollegBergischLand beschlossen. sl Verbandsmitglieder Die StädteHückeswagen, Radevormwald undWermelskirchen bildennach 522 des Schulgegeändert setzesfür das Land NRW vom 15.02.2005, (GV. zuletzt durchGesetzvom 13.11.2012 NRW.S. 514),i.V.m.dem Gesetzüberkommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979,2uletztgeändertdurch (GV,NRW.5.474),einenSchulverband Gesetzvom23.10.2012 FreivergehörenfolgendenGebietskörperschaften band) DieVerbandsmitglieder an: Oberbergischer Kreis: Hückeswagen Radevormwald RheinischBergischerKreis: Wermelskirchen s2 Rechtsform DerZweckverband als Gemeindeverband isteineKörperschaft Rechts.Erverdes öffentlichen waltetseineAngelegenheiten im Rahmender GesetzeuntereigenerVerantwortung. s3 Aufgaben DerSchulverband übernimmtals öffentlich-rechtliche Aufgabeden Betriebdes Berufskollegs für die Verbandsmitg lieder. AndereAufgabenkannder Schulverband nurdurchdas Gesetzoderin der FormderSatzungsänderungübernehmen. ($ 17 Abs. 2 Gesetzüber Er hat das Recht,Angestellteund Arbeiterhauptamtlich einzustellen kommunaleGemeinschaftsarbeit). s4 Name,Sitz und Dienstsiegel 1. DerSchulverband führtden Namen"Zweckverband fürdas Berufskolleg BergischLand". 2. D i eS c h u l ef ü h r ts e i t0 1. 0 8 . 1 9 9 d 8e nN a m e n -". "Berufskolleg BergischLand- Hückeswagen, Radevormwald, Wermelskirchen 3. Sitzdes Schulverbandes ist Wermelskirchen. 4. gem.Muster8 derAnlagezurVerordnung DerSchulverband führtein Dienstsiegel über (GSNW S. 140).DiesesenthältdieIndie Führungdes Landeswappens vom 16.5.1956 schrift Seite.1 BergischLand für das Berufskolleg Satzunqdes Zweckverbandes "Zweckverband BergischLand"(obererHalbkreis)und das Lanfür das Berufskolleg deswappen(untererHalbkreis). s5 Organe undder Schulverbandsvorsinddie Schulverbandsversammlung Organedes Schulverbandes steher. s6 Zusammensetzung der Schu lverbandsversammIu ng 1. bestehtaus 10 Mitgliedern. Die Schulverbandsversammlung Von ihnenbestellt 3 Mitglieder die StadtHückeswagen 3 Mitglieder die StadtRadevormwald 4 Mitglieder die StadtWermelskirchen oderein von Sofernmehrals ein Vertreterzu benennenist,müssender Bürgermeister dazuzählen. BeamteroderAngestellter ihm vorgeschlagener 2. istfür den FallseinerVerhinderung FürjedesMitgliedder Schulverbandsversammlung zu bestellen. ein Stellvertreter 3. bestelltfür ihreWahlzeit einesjedenVerbandsmitgliedes Die Vertretungskörperschaft die auf dieses des Verbandsmitgliedes und aus ihrerMitteoderaus den Dienstkräften derSchulverbandsMitglieder Mitglieder und stellvertretenden nach Abs. 1 entfallenden der so geltendafürdie Grundsätze SindmehrereVertreterzu bestellen, versammlung. SchulverbandsMitglieder der die stellvertretenden Mitglieder und Die Verhältniswahl. übenihrAmt nachAblaufderZeit,für die sie bestelltsind,biszumAmtsversammlung in der Schulverbandsverantrittder neu bestelltenMitgliederaus. Die Mitgliedschaft wegfallen. der Wahl des Mitgliedes wenndie Voraussetzungen sammlungerlischt, 4. vor Ablaufder Wahlzeitaus, so ist für die Scheidetein Mitgliedoder ein Stellvertreter Mitglied derSchulWahlzeitein neuesMitgliedodereinneuesstellvertretendes restliche VerhältnisWege der im Ausscheidende War der zu bestellen. verbandsversammlung hatte,den Nachwahlgewählt,so bestimmtdie Gruppe,die ihnzurWahlvorgeschlagen folger. 5. in der 1. Sitzungaus Fürdie DauerihrerAmtszeitwähltdie Schulverbandsversammlung und einenStellvertreter. ihrerMitteeinenVorsitzenden 6. tätigund habenAnsindehrenamtlich Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung nachS 45 Arbeitsverdienstes spruchauf ErsatzihrerAuslagenund des entgangenen GO NW und $ 17 Abs. 1 des GesetzesüberkommunaleGemeinschaftsarbeit. s7 ng Zuständigkeit der Schu lverbandsversammlu 1. des SchulüberfolgendeAngelegenheiten beschließt DieSchulverbandsversammlung verbandes: nach SS78 ff Schulgesetz. die Ausübungder Rechtedes Schulträgers a. Seite.2 BergischLand für das Berufskolleq Satzunqdes Zweckverbandes b. c. d. e. f. g. h. i. über-und mitAnlagensowiedieGenehmigung den Erlassder Haushaltssatzung wenndiesemehrals4 o/o Aufwendungen undAuszahlungen, außerplanmäßiger betragen,wobei die betragsmäßige des Volumensdes Gesamtfinanzplanes angegebenist. Grenzein der jeweiligenHaushaltssatzung die Prüfungdes Jahresabschlusses. und die Entlastungdes Verbandsvordie Feststellung des Jahresabschlusses stehers. den Enryerbund die Veräußerungvon Grundstückenund sonstigenVermögenswerten, soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVenrualtung handelt. für anderesovon Sicherheiten die Aufnahmevon Darlehenund die Bestellung gleichkommen, wirtschaftlich wie solcheRechtsgeschäfte, diedenvorgenannten soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVerwaltunghandelt, die Anderungder Satzung. die AufnahmeweitererVerbandsmitglieder. die Auflösungdes Schulverbandes. 2. des fernerübersonstigeAngelegenheiten DieSchulverbandsversammlung entscheidet Schulverbandes, soweites sich nichtum Geschäfteder laufendenVerwaltunghandelt Angelenichtdie Entscheidung überbestimmte oderdie Schulverbandsversammlung genheitendem Verbandsvorsteher lm Übrigenreüberträgt. oderdem Schulausschuss gelnsichdieZuständigkeiten GemeinschaftsarnachdemGesetzüberdie kommunale beit. 3 Die Entscheidung darüber,was laufendeGeschäfteder Verwaltungsind,wird in das gestellt. pflichtgemäße Ermessendes Schulverbandsvorstehers s8 ng Beschlüsse der Schu lverbandsversammlu 1. hateineStimme.DieSchulverbandsverJedesMitgliedder Schulverbandsversammlung nach wenn mehr als die HälftederZahlder Mitglieder sammlungist nur beschlussfähig, $ 6 Abs. 1 der Satzunganwesendist. 2. gefaßt. werdenmit Stimmenmehrheit Beschlüsseder Schulverbandsversammlung 3. überden BeitrittunddasAusBeschlüsse überdieAnderungderSatzung,insbesondere bedürdes Schulverbandes sowieüberdieAuflösung scheidenvonVerbandsmitgliedern Zahl Mitder fen derZustimmungeinerMehrheitvon dreiViertelnder satzungsmäßigen (S6 Abs. 1.). gliederder Schulverbandsversammlung 4. ($ 3 der Satzung)müssen Beschlüsse zurAnderungderAufgabendes Schulverbandes einstimmiggefaßtwerden. 5. bedarfüberAbsatz3 hinausaudes Schulverbandes DerBeschlußüberdieAuflösung allerVerbandsmitglieder. ßerdemder Zustimmung 6. FürAbstimmungen und Wahlengiltim übrigenS 50 GO NW entsprechend. se ng Sitzungen der Schu lverbandsversammlu 1. der Tagesordnung unterBekanntgabe wirdschriftlich Die Schulverbandsversammlung einberufen.Sie trittwenigstens mit einer Fristvon 10 Tagendurchden Vorsitzenden Seite:3 Satzunqdes Zweckverbandes für das Berufskolleq BerqischLand einmalim Haushaltsjahr zusammen.DerVorsitzende hat die Schulverbandsversammlungunverzüglich einzuberufen, wenn1/3derMitglieder diesunterAngabederzu beraverlangt.Er setztdie Tagesordnung tendenAngelegenheiten im Benehmenmit dem Schulverbandsvorsteherfest. 2. Die Sitzungender Schulverbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. 3. Überdie Beschlüsse wirddurchden Schulverbandsder Schulverbandsversammlung vorsteherodereinemvon ihmzu benennenden Schriftführer eineNiederschrift angefertigt,die von dem Vorsitzenden, einemweiterenMitgliedunddem Schriftführer zu unterzeichnenist. s 10 Schu lverbandsvorsteher 1. Die Schulverbandsversammlung wähltaus dem Kreisder Hauptvenrualtungsbeamten odermitZustimmungihresDienstvorgesetzten ausdem Kreisderallgemeinen Vertreter oderder leitendenBediensteten der verbandsangehörigen Gemeindenden Schulverbandsvorsteher für die DauerihresHauptamtes. Auf die Wahl und einenStellvertreter findetS 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW entsprechende Anwendung. 2. Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlungzuständigist,werdensie durchdenSchulverbandsvorsteher venrualtet. Er hat vorzubereiten die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und auszuführen. 3. Der Schulverbandsvorsteher bedientsichzur Durchführung seinerAufgabenund der Kassengeschäfte des Schulverbandes derVenryaltung seinerGemeinde.Diehierdurch entstehenden Kostenträgtder Schulverband. 4. gerichtlich DerSchulverbandsvorsteher vertrittden Schulverband und außergerichtlich. Erklärungen, verpflichtet werdensoll,bedürfender Schriftdurchdie der Schulverband form.Siewerdenvom Schulverbandsvorsteher oderseinemStellvertreter untezeichnet. BeilaufendenGeschäften istderSchulverbandsvorsteher derVenrualtung berechtigt, die Befugniszur Unterzeichnung vonVerpflichtungsgeschäften zu delegieren. Einzelheiten zu regeln. sindvon ihm in einerDienstanweisung s 11 Schulgebäudeund Einrichtungen 1. DieSchulortgemeinden Radevormwald Hückeswagen, undWermelskirchen stellendem InventarundLehrmittelzur Schulverband dievorhandenen Schulanlagen einschließlich Verfügung.lm ÜbrigenfindetS 30 des Schulgesetzes Anwendung. Der Schulverband für die vorhandenen trägtalle Schullasten einschließlich der Zinsenfür Fremdkapital 4 Monatevor Beginneines Schulanlagen. Jede Schulortgemeinde legt mindestens Haushaltsjahres dieVoranschläge fürdie Unterhaltung der dem Schulverbandsvorsteher Schulanlagen und den Zinsendienst vor. 2. Mieten,Dienstwohnungsvergütungen EtwaigeEinnahmen an Nutzungsgebühren, und dgl.stehendem Schulverband zu. s 12 Haushaltsplan,Deckungdes Finanzbedarfes Seite:4 BergischLand Satzungdes Zweckverbandes für das Berufskolleg 1. Derfür das Finanzwesen mit zuständige Beamtestelltden Entwurfder Haushaltssatzung ihrenAnlagennach den für GemeindengeltendenVorschriften auf und legt ihn dem Schulverbandsvorsteher zur Bestätigung vor. 2. Der Schulverbandsvorsteher leitet den von ihm bestätigtenEntwurf der Schulverbandsversammlung zu. Soweiter von demihmvorgelegten Entwurfabweicht, hatder Schulverbandsvorsteher der Schulverbandsversammlung eine Stellungnahme des für das Finanzwesen zuständigenBeamtenmit vorzulegen. 3. DienichtdurchsonstigeErträgegedeckten werden Aufwendungen desSchulverbandes nachder Schülerzahl umgelegt.Für die Umlagewird die auf die Verbandsmitglieder Durchschnittszahl der Schülerzugrundegelegt,dieam 15.Oktoberder letztendreiJahre giltjeweilsfür dreiaufeinanderfolgende die Schulebesuchthaben.Die Verhältniszahl Haushaltsjahre. 4. Die Verbandsmitglieder leistenam 1. einesjeden Kalendervierteljahres eine Rate auf die Umlagein HöheeinesViertelsdes Haushaltsansatzes. Die HöhederVerbandsumjährlichfestgelegtundvon der Kommunalaufsicht gelagewirdin der Haushaltssatzung nehmigt.Soferndie Haushaltssatzung nochkeineRechtskrafterlangt hat,wirdeineRate nachder HöheeinesViertelsder Vorjahresumlage bemessen. s 13 öffentliche Bekanntmachu ngen Beschlüsseder Schulverbandsversammlung des Schulund sonstigeAngelegenheiten verbandes, dieöffentlich bekanntzumachensind,werdenim vollenWortlautin der Bergischen (eweilsfür Hückeswagen, Morgenpost undim RemscheiderA/üermelskirchener Generalanzeiger Radevormwald veröffentlicht. und Wermelskirchen) s 14 Ausscheidenvon Verbandsmitgliedern ausscheiden. Verbandsmitglieder könnennach$ 8 Abs.3 der Satzungausdem Schulverband BekanntDie Mitgliedschaft das der öffentlichen endet nichtvor Ablaufdes Haushaltsjahres, machungdes Beschlusses folgt. s 15 Auseinandersetzu ng 1. eineVereinbarung BeiderAuflösungdes Schulverbandes habendieVerbandsmitglieder Vermögens verbleibenden über die Verteilungdes nach Abzugder Verbindlichkeiten Lehrmittel unddes Inventarsoderder Schuldenzu trefeinschließlich der vorhandenen fen. 2. KommtdieseVereinbarung nichtbinneneinerFristvon 6 MonatennachAuflösungdes verbleibende derVerbindlichkeiten zustande,so istdas nachErfüllung Schulverbandes unterZugrundeLehrmittel unddes Inventars Vermögeneinschließlich dervorhandenen nachMaßgabederVerbandsumim Zeitpunkt derAuflösung legungdesVerkehrswertes zu verdurchdieAufsichtsbehörde lageim Durchschnitt der letztendreiHaushaltsjahre teilen. 3. Ansprüchegegenden SchulverAusscheidende Mitglieder habenkeineweitergehenden band. Seite.5 für das Berufskolleg BergischLand Satzungdes Zweckverbandes 4. des Schulverbandes Vom Schulverband Dienstkräfte sindbeiderAuflösung eingestellte von dem Verbandsmitglied zu übernehmen,in dessenBereichsich der tatsächliche die nichtim BereicheinesVerbandsmitbefindet.Dienstkräfte, Wohnortder Dienstkraft gliedeswohnen,sindvondemVerbandsmitglied zu übernehmen, in dessenBereichsie übenariegend eingesetztwaren. s 16 Anwendung des kommunalenVerfassungsrechtes das Schulgesetz, dasSchulfinanzgeSoweitdas GesetzüberkommunaleGemeinschaftsarbeit, gelten die Vorschriften der Gemeindeordsetzund dieseSatzungnichtsanderesbestimmen, n u n gN W s i n n g e m ä ß . s 17 lnkrafttreten in Kraft. DieseSatzungtrittam Tage nachder Veröffentlichung Seite:6