Checkliste beim Fliegen mitzuführender Dokumente und Unterlagen
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Checkliste beim Fliegen mitzuführender Dokumente und Unterlagen
V 2.0 - 090724 Checkliste beim Fliegen mitzuführender Dokumente und Unterlagen für Motorflugzeug- und Hubschrauberpiloten 1. Personenbezogene Dokumente und Unterlagen 1.1. Pilotenlizenz oder Flugschülerausweis1 1.2. Tauglichkeitszeugnis ("Medical")2 1.3. Flugbuch3 1.4. Funkerzeugnis4 1.5. Bestätigung über "Language Proficiency"5 1.6. Amtlicher Lichtbildausweis6 2. Luftfahrzeugbezogene Dokumente und Unterlagen 2.1. Eintragungsschein7 2.2. Lufttüchtigkeitszeugnis8 2.3. Nachprüfbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit9 2.4. Verwendungsbescheinigung10 2.5. Lärmzeugnis11 2.6. Versicherungsbestätigung12 2.7. Fernmeldebehördliche Bewilligung für die Luftfahrzeugfunkstelle13 2.8. Handbuch14 2.9. Checkliste(n)15 2.10. Bordbuch16 3. Flugbetriebliche Dokumente und Unterlagen 3.1. Streckenplanung samt Kartenmaterial17 3.2. ATC-Flugplan 3.3. NOTAMS für das geplante Flugvorhaben (inkl. Alternate) 3.4. Performance-Berechnungen 3.5. Weight & Balance 3.6. Fuel Calculation 3.7. Unterlagen über Flugwetterberatung 3.8. Passagierliste18 1 Art. 29 lit. c AIZ sowie § 26 LFG iVm Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 bzw. 2.075. Der Pilotenschein hat (selbstverständlich) für die Flugdurchführung erforderliche gültige Berechtigungen zu beinhalten. 2 § 33 Abs. 1 LFG iVm Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 bzw. 2.075. 3 § 42 LFG. Die Mitführung des Flugbuches dient (auch) der vor-Ort-Überprüfung der Einhaltung der "90-Tage-Regel" (etwa bei einem Ramp-Check). Das Flugbuch ist aber nur mitzuführen, sofern das Flugbuch nicht in elektronischer Form geführt wird; diesfalls besteht jedoch eine Vorlageverpflichtung an die Behörde, so diese dies verlangt. 4 Art. 30 AIZ iVm § 3 Abs. 3 FZG; das Funkerzeugnis ist aber nur mitzuführen, sofern im Rahmen der Flugdurchführung tatsächlich Flugfunk ausgeübt wird. 5 § 119a ZLPV 2006. Gilt nur, sofern dies nicht bereits in der aktuellen Lizenz beinhaltet ist. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 bzw. 2.075. Bitte beachten Sie, dass auch bei Flügen in Mitgliedsländer des Schengener Übereinkommens ein gültiges Reisedokument mitzuführen ist. 7 Art. 29 lit. a AIZ iVm § 44 (8) ZLLV 2005 bzw. § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 8 Art. 29 lit. b AIZ iVm § 44 (8) ZLLV 2005 bzw. § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 9 § 44 (8) ZLLV 2005 bzw. § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 10 § 44 (8) ZLLV 2005 bzw. § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 11 § 44 (8) ZLLV 2005 bzw. § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 12 § 168 Abs. 2 LFG iVm § 58 Abs. 6 ZLLV 2005. 13 Art. 29 lit. e AIZ iVm Art. 30 AIZ. Jedoch nur, wenn das Luftfahrzeug mit einem Funkgerät ausgerüstet ist. 14 Die Vorschrift das Handbuch im Original im Luftfahrzeug mitzuführen ergibt sich aus den meisten Handbüchern. Eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift besteht nicht. 15 nur sofern diese nicht bereits Teil des Handbuchs sind. 16 Art. 29 lit. d AIZ iVm Art. 34 AIZ sowie § 125 LFG. 17 insbesondere bei Flügen, die über den Flugplatzbereich hinausgehen oder Flügen nach Instrumentenflugregeln (diesfalls auch Sichtflugkarten!). 18 Art. 29 lit. f AIZ. Das gilt auch im nicht-gewerblichen Luftverkehr. Die Liste hat die Namen der Passagiere und deren Einsteig- und Bestimmungsort zu enthalten. 6 RA Mag. Joachim J. Janezic www.luftfahrtrecht.at 1/2 V 2.0 - 090724 Anmerkung 1: Diese Checklist bezieht sich ausschließlich auf das Fliegen im nicht-gewerblichen Luftverkehr und beinhaltet keine besondere Verwendung des Luftfahrzeuges iSd § 132 LFG oder zB § 7 LVR 1967. Darüber hinaus wird in dieser Checkliste nicht auf Koordinierungsmaßnahmen ("Slots") oder sonstige speziell erforderliche Genehmigungen (zB Genehmigungen auf Grund Luftraumbeschränkungsmaßnahmen) Bedacht genommen. Anmerkung 2: Bei der Erstellung der gegenständlichen Checkliste ist von einem ordnungsgemäß eingetragenen Luftfahrzeug ausgegangen worden; bitte beachten Sie spezielle Erfordernisse, wenn zB ein "Permit to Fly" oder Ähnliches) vorliegt. Anmerkung 3: Diese Checklist beinhaltet keine Gegenstände, die an und für sich im Luftfahrzeug mitzuführen sind, aber "lose" sind (wie zB Feuerlöscher, Verbandskasten, Taschenlampe19) oder losgelöst werden können (wie zB ELT), auch wenn diese "persönlich bedingt" sind, wie zB Sehhilfen oder Ähnliches. Anmerkung 4: Diese Checkliste bezieht sich auf die am Tage ihrer Erstellung (15.07.2009) gültige österreichische Rechtslage. Bitte beachten Sie, dass andere Rechtsordnungen unter Umständen - auch in Abhängigkeit vom Flugvorhaben - andere Erfordernisse mit sich bringen können. Anmerkung 5:. 19 für Flüge nach instrumentenflugregeln. RA Mag. Joachim J. Janezic www.luftfahrtrecht.at 2/2