Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
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Wegleitung «Pferd und Raumplanung»
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung Office fédéral du développement territorial Ufficio federale dello sviluppo territoriale Federal Office for Spatial Development Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Impressum Herausgeber Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Produktion Stabsstelle Information ARE An der Erarbeitung dieser Wegleitung haben mitgewirkt Borer Franziska, Nationalgestüt Avenches Brodmann Christian, Baudepartement des Kantons Aargau Häberli Peter, Schweizerischer Verband für Pferdesport (SVPS) Howald Michelle, Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) Meyer Stauffer Florence, Service de l'aménagement du territoire du canton de Neuchâtel Perregaux du Pasquier Christa, Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP/ASPAN) Rickenbach Andreas, Baudepartement des Kantons Aargau Rohrbach Rudolf, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Ryser Ulrich, Schweizerischer Bauernverband (SBV) Scheidegger Stephan, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Schaub Hans-Ulrich, Finanzdepartement Aargau, Abteilung Landwirtschaft Steiner Anne-Marie, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Steinmann Christian, Schweizerischer Verband für Berufsreiter und Reitschulbesitzer (SVBR) Sutter Andreas, Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau Wüthrich Hansruedi, Verband Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen (VSP) Grafische Gestaltung Desk Design, Hinterkappelen Atelier Grünig, Bern Fotos Desk Design, Hinterkappelen; Fritz Heinze, Herisau; Nationalgestüt, Avenches; Ruth Pfefferli, Grenchen Die Fotos wurden grösstenteils bei Familie Hossle, Hof Bürten, Reigoldswil aufgenommen. Bezugsquelle BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58, www.bbl.admin.ch/bundespublikationen, Art.-Nr. 812.032.d. Auch französisch und italienisch erhältlich 5.2003 1500 95958 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Wegleitung «Pferd und Raumplanung» 2 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Vorwort Vorwort Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung erstellt werden? Die Beantwortung dieser Frage bereitet den rechtsanwendenden Behörden immer wieder Schwierigkeiten. Aber auch jene, die entsprechende Bauten realisieren wollen, sind häufig unsicher, welche Möglichkeiten ihnen das geltende Raumplanungsrecht bietet. Die vorliegende Wegleitung will einen Beitrag zur Beseitigung dieser Unsicherheiten leisten. Sie will den rechtsanwendenden Behörden aber auch den Weg hin zu einer möglichst einheitlichen Praxis weisen. Mit der vorliegenden Wegleitung sollen sachgerechte, mit dem geltenden Recht im Einklang stehende Lösungen aufgezeigt werden. Zum Teil wurden bestehende Spielräume bewusst ausgeschöpft. Die Wegleitung wurde zusammen mit einer repräsentativ zusammengesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet. Innerhalb der Arbeitsgruppe blieben mit Bezug auf die Thematik der Pensionspferdehaltung Meinungsverschiedenheiten mit der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (VLP) bestehen. Wir hoffen, dass die Wegleitung für alle, die mit Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung zu tun haben, zu einem nützlichen Wegbegleiter wird. All jenen, die bei der Erarbeitung der Wegleitung mitgewirkt haben, danken wir bestens. Prof. Pierre-Alain Rumley Direktor des Bundesamtes für Raumentwicklung 3 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Inhalt A Einleitung 6 1 Warum eine Wegleitung? 6 2 Raumplanungsrechtliche Ausgangslage 6 3 Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung 7 3.1 Bauten und Anlagen in den Bauzonen 7 3.2 Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone 7 3.2.1 Zonenkonforme Bauten und Anlagen 7 3.2.2 Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen 8 3.3 Bauten und Anlagen in Spezialzonen 8 B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der 1 Landwirtschaftszone 9 Vorbemerkungen 9 2 Pferdezucht 9 2.1 Vorbemerkungen 9 2.2 Begriffsumschreibung 2.3 Bodenabhängige Bewirtschaftung – Betriebseigene 2.4 Merkmale landwirtschaftlicher Pferdezucht 10 2.5 Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Pferdezucht 11 2.6 Rechtsgrundlagen 11 Futtergrundlage 3 10 10 Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Arbeitstiere oder zum Zweck der Fleisch- oder Stutenmilchproduktion 11 4 5 Pferdepension 12 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe rund um das Pferd 13 5.1 Begriffsumschreibung und Erscheinungsformen 13 5.2 Fehlende Zonenkonformität 13 5.3 Pferdepension und nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb 13 5.4 Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen 14 5.5 Rechtsgrundlage 14 C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung 15 1 Vorbemerkungen 15 2 Gewerbliche Pferdehaltung 15 2.1 Vorbemerkungen 15 2.2 Fehlende Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone 15 2.3 Bauten und Anlagen auf gewerblichen Pferdebetrieben 15 2.4 Bestehende zonenwidrige Pferdebetriebe in der Landwirtschaftszone (Art. 37a RPG) 4 15 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Inhalt 3 Hobbymässige Pferdehaltung 16 3.1 Begriffsumschreibung 16 3.2 Hobbymässige Pferdehaltung in der Bauzone 16 3.3 Hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone 16 4 Pferdesport 17 D Einzelfragen 19 1 In welchen Fällen darf in der Landwirtschaftszone Wohnraum bewilligt werden? 2 3 19 Wie viele Pferde können in der Wohnzone zugelassen werden? 19 Reitschäden an Weg und Flur 19 Anhang 1: Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben 21 Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung 21 Anhang 2: Bauliche Anforderungen an die tierschutzkonforme Pferdehaltung 22 Anhang 3: Speziell zu beachtende Punkte bei zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone 26 Anhang 4: Aussenanlagen (insbesondere Ausläufe und Ausbildungsplätze) 27 Anhang 5: Umweltschutzrechtliche Aspekte 29 Anhang 6: Zusammenstellung der relevanten Bundesgerichtsentscheide 30 Anhang 7: Massgebliche Rechtsvorschriften des Bundes 31 Anhang 8: Zusammenstellung der kantonalen Ansprechstellen 5 35 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» A Einleitung A Einleitung 1 Warum eine Wegleitung? Pferdehaltung realisiert werden können. Zugleich möchte die Wegleitung einen Beitrag leisten zur einheitlicheren Anwendung der Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. k Die raumplanungsrechtliche Beurteilung fällt je nach Verwendungszweck des Pferdes und je nach Art der Zone unter- 2 Raumplanungsrechtliche Ausgangslage schiedlich aus. Pferde sind vielseitig verwendbare Tiere. Sie kön- k Die Trennung von Bauzonen und Landwirtschaftszone ist eine wichtige Er- nen gleichermassen landwirtschaftliche Nutztiere rungenschaft der Raumplanung. Die (Zucht, Stutenmilch- oder Fleischproduktion, Ar- Landwirtschaftszone ist weitgehend beitstiere), hoch sensible Rennpferde oder hobby- von Überbauungen freizuhalten. mässig gehaltene Haustiere sein, um nur einige Beispiele zu nennen. Im Bereich der Raumplanung sind die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen wie folgt aufgeteilt: Heute ist das Pferd überwiegend im Sport- und Freizeitbereich anzutreffen, was entsprechende • Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung Bauten und Infrastrukturanlagen nach sich zieht. fest. Er ist dieser Aufgabe mit dem Raumplanungs- Das Interesse am Pferd hat auch Rückwirkungen gesetz (RPG, SR 700) und der Raumplanungsverord- auf die Landwirtschaft. Auf vielen Bauernhöfen nung (RPV, SR 700.1) nachgekommen. werden heute Pensionspferde gehalten. • Die Kantone erlassen im Rahmen der bundesJe nach Verwendungszweck des Pferdes und je rechtlichen Grundsätze ihre eigenen Bau- und Pla- nach Art der Zone kann sich die bau- und pla- nungsgesetze und sorgen für den Vollzug sowohl nungsrechtliche Situation völlig unterschiedlich des eidgenössischen als auch des kantonalen präsentieren. In der Landwirtschaftszone gelten Raumplanungsrechts. andere Rahmenbedingungen als in einer Gewerbezone. Diese wiederum unterscheidet sich wesent- Ein zentraler Grundsatz der schweizerischen lich von einer Wohnzone. Bauinteressenten und Raumplanung ist die Trennung von Baugebiet und Bewilligungsinstanzen sind oftmals verunsichert, Nichtbaugebiet. Die Errichtung von Bauten im was raumplanungsrechtlich zulässig ist und was Nichtbaugebiet (das Bauen ausserhalb der Bauzo- nicht. Mit der vorliegenden Wegleitung soll ver- nen) wird vom Bund detailliert und abschliessend ständlich gemacht werden, wo gestützt auf welche geregelt. Bestimmungen welche Bauten und Anlagen für die 6 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» A Einleitung Die Gemeinden trennen das Baugebiet vom Nicht- Innerhalb der Bauzonen ist die Festlegung der Zo- baugebiet, indem sie Zonenpläne erlassen und da- nen und Zonenvorschriften Sache der Kantone und rin die Bauzone festsetzen. Bauzonen umfassen Gemeinden. Die entsprechenden Bestimmungen Land, das sich für die Überbauung eignet und weit- finden sich zum einen in den kantonalen Planungs- gehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 und Baugesetzen, zum anderen in den kommuna- Jahren benötigt und erschlossen wird. Die weitere len Zonenplänen und -reglementen. Die Gemeinden Unterteilung der Bauzonen hinsichtlich Art und In- haben bezüglich der näheren Ausgestaltung der tensität der Nutzung (Wohnzonen, Gewerbezonen, Bauzonen in den meisten Kantonen einen relativ Industriezonen, gemischte Zonen [z.B. Wohn-/Ge- erheblichen Gestaltungsspielraum. werbezone] usw.) ist Sache der Kantone und Gemeinden. Bauten und Anlagen für Pferde sind mit Immissionen verbunden (Lärm, Geruch, Ungeziefer, Staub Das Land ausserhalb der Bauzone wird im Allge- usw.). Es muss deshalb jeweils im Einzelfall abge- meinen, sofern es landwirtschaftlich nutzbar ist, klärt werden, ob das Bauvorhaben mit dem Zweck der Landwirtschaftszone zugewiesen. Als Nicht- der in Frage stehenden Zone vereinbar ist oder bauzone ist die Landwirtschaftszone weitgehend nicht (vgl. hierzu die Ausführungen unter D.2). Je von Überbauungen freizuhalten. Der Bund hat den nach Art der Zone kann es sich als zonenkonform Zweck der Landwirtschaftszone und die dort zo- oder zonenwidrig erweisen. nenkonformen Bauten und Anlagen in den Artikeln 16 und 16a RPG sowie in den Artikeln 34–38 RPV Für Reitzentren oder Pferdesportanlagen kann sich geregelt. die Schaffung einer speziellen, auf die spezifischen Bedürfnisse des Reitsports zugeschnittenen Zone als zweckmässig erweisen (vgl. hierzu die Aus- 3 Bauten und Anlagen für die Pferde- führungen unter A.3.3). haltung 3.2 Wie alle Bauten und Anlagen sind auch jene für die Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone Pferdehaltung nur insoweit zulässig, als sie den massgeblichen raumplanungs- und baurechtlichen 3.2.1 Zonenkonforme Bauten und Anlagen Vorschriften genügen. Zusätzliche Anforderungen an derartige Bauten ergeben sich aus dem Tierschutzrecht (vgl. hierzu Anhang 2). Im Zusammenhang mit der Pferdehaltung ist überdies spezifi- k In der Landwirtschaftszone sind nur jene Bauten zonenkonform, die der Landwirtschaft dienen. schen umweltschutzrechtlichen Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Anhang 5). Gemäss Artikel 16a RPG und Artikel 34 RPV sind in der Landwirtschaftszone diejenigen Bauten und Raumplanerische Grundvoraussetzung für die Er- Anlagen zonenkonform, die für die landwirtschaft- teilung von Baubewilligungen ist, dass die Baute liche Bewirtschaftung, d.h. für die Produktion ver- oder Anlage dem Zweck der Zone, in der sie er- wertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutz- stellt werden soll, entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a tierhaltung, nötig sind. Die Zonenkonformität setzt RPG). weiter voraus, dass die Bauten und Anlagen in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu ei- 3.1 Bauten und Anlagen in den Bauzonen nem Landwirtschaftsbetrieb stehen. Sodann müssen landwirtschaftliche Bauten hinsichtlich ihrer k Die verschiedenen Zonen (Gewerbe- Ausgestaltung für die konkret in Frage stehende zone, Wohnzone, Industriezone usw.) Bewirtschaftung nötig sein; sie dürfen insbesonde- sind in den kantonalen Planungs- und re nicht überdimensioniert sein. Dort, wo die land- Baugesetzen sowie in den kommunalen wirtschaftliche Bewirtschaftung in den Hintergrund Zonenplänen und Reglementen um- tritt und andere Nutzungen – namentlich hobby- schrieben. mässige oder gewerbliche – den Hauptzweck der Baute bilden, entfällt die Zonenkonformität. Mit 7 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» A Einleitung Bezug auf die Freizeitlandwirtschaft wird dies in mässig bestanden, durch die nachträgliche Ände- Artikel 34 Absatz 5 RPV ausdrücklich festgehalten. rung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig Der Errichtung einer landwirtschaftlichen Baute geworden sind. Solche Bauten können unter ande- dürfen ausserdem am vorgesehenen Standort rem teilweise geändert und massvoll erweitert keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. werden. Diese Änderungsmöglichkeiten können et- Dies ist etwa der Fall, wenn die vorgesehene Baute wa für die hobbymässige Pferdehaltung in Betracht das bestehende Orts- oder Landschaftsbild erheb- kommen (vgl. hierzu die Ausführungen unter C.3.3). lich beeinträchtigen würde. • Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen 3.2.2 k Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen (Art. 24a RPG) Ausnahmsweise können bestehende Artikel 24a RPG ermöglicht Zweckänderungen von Bauten für nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern die neue Nutzung Zwecke verwendet werden. keine baulichen Massnahmen erfordert und keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und In den Artikeln 24–24d RPG hat der Gesetzgeber Umwelt nach sich zieht. Im Bereich der Pferdehal- geregelt, in welchen Fällen zonenfremde Bauten tung kommt als praktischer Anwendungsfall einzig und Anlagen ausnahmsweise in der Landwirt- die Umwandlung eines vorbestehenden zonenkon- schaftszone errichtet oder umgenutzt werden formen Pferdestalls in einen Hobbypferdestall in können. Mit Bezug auf die Pferdehaltung kommen Betracht. Die Umnutzung von Kuh- oder Schweine- vorab Umbauten bzw. Umnutzungen schon beste- ställen in Pferdeställe ist unweigerlich mit bauli- hender Bauten und Anlagen in Betracht. Die ent- chen Massnahmen und überdies mit neuen Auswir- sprechenden Ausnahmebestimmungen werden im kungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt ver- Folgenden kurz beleuchtet. bunden. In verstärktem Mass gilt dies auch für die Umnutzung einer Ökonomiebaute, in der nie Tiere • Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe gehalten wurden. Als bauliche Massnahme ist ins- (Art. 24b RPG) besondere die Installation von Pferdeboxen anzusehen. Das Gleiche gilt für neue Fensteröffnungen, Es handelt sich hier um eine Umnutzungsmöglich- Türvergrösserungen, Mistlager, befestigte Ausläu- keit, die ausschliesslich dem Inhaber oder der In- fe, Isolationen, das Einziehen oder Abbrechen von haberin eines landwirtschaftlichen Gewerbes offen Mauern oder Decken. All diese Vorkehren können steht, welches ohne zusätzliche Einkommensquelle nicht gestützt auf Artikel 24a RPG bewilligt wer- nicht weiter bestehen kann. Ist dies der Fall und den. sind die in Artikel 24b RPG und in Artikel 40 RPV ausdrücklich aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, 3.3 Bauten und Anlagen in Spezialzonen dann können – in bereits bestehenden Bauten und Anlagen, für deren Nutzung kein landwirtschaftlicher Bedarf mehr besteht – bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen k In Spezialzonen können massgeschneiderte Lösungen für Freizeit und Sport geschaffen werden. Nebenbetriebs bewilligt werden (vgl. hierzu die Ausführungen unter B.5). Für Reitzentren oder Pferdesportanlagen lassen sich unter Umständen in bestehenden Bauzonen Beispiele: Einbau eines Reiterstüblis im Zusam- keine geeigneten Standorte finden. Ein Auswei- menhang mit der Haltung von Pensionspferden, chen in die Landwirtschaftszone fällt ausser Be- Pferdevermietung, Pferde-Trekking tracht, da Bauten für Freizeit- und Sportaktivitäten dort nicht zulässig sind. Für solche Fälle haben die • Umnutzung besitzstandsgeschützter Bauten und Gemeinden die Möglichkeit, Spezialzonen auszu- Anlagen (Art. 24c RPG) scheiden (z. B. Pferdesportzone). Solche Spezialzonen sind wenn möglich und sinnvoll innerhalb Gegenstand der Umnutzung können hier all jene des bestehenden Baugebietes oder am Rande der Bauten ausserhalb der Bauzone bilden, die recht- Bauzonen vorzusehen. 8 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone B Pferdehaltung auf Landwirt- gerichteten und organisierten Einsatz von Kapital schaftsbetrieben in der und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen Landwirtschaftszone Umfang voraus. Dies grenzt den Landwirtschaftsbetrieb von der blossen Freizeit- bzw. Hobbylandwirtschaft ab. Ein landwirtschaft- 1 Vorbemerkungen liches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht wird die oben erwähnten Vorausset- In der Landwirtschaftszone ist von entscheidender zungen in der Regel erfüllen. Bedeutung, ob Pferde auf einem Landwirtschaftsbetrieb gehalten werden oder nicht. • Der Landwirtschaftsbetrieb muss längerfristig existenzfähig sein (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Das Raumplanungsrecht des Bundes umschreibt Der Vergleich der Betriebsstruktur (Nutzfläche, Milchkontin- den Begriff des Landwirtschaftsbetriebs nicht ex- gent, Anzahl Grossvieheinheiten, Gebäudezustand, Parzel- plizit, stellt aber verschiedene Anforderungen an lenverteilung usw.) mit andern Betrieben des gleichen Typs das Vorhandensein eines Betriebs: und der gleichen Region lässt erste Rückschlüsse auf die Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebs zu. Bei • Begriffswesentliches Merkmal eines Landwirt- Zweifeln sind vertieftere Abklärungen hinsichtlich der finan- schaftsbetriebs ist die Produktion verwertbarer ziellen Verhältnisse vorzunehmen. In jedem Fall muss län- Erzeugnisse aus Pflanzenbau oder Nutztierhaltung gerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung auf (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV; Art. 6 Abs. 1 Bst. a dem Landwirtschaftsbetrieb erzielt werden können. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung [LBV, SR 910.91]). Pferde sind Raufutter verzehrende Tiere und gelten in der 2 Pferdezucht Landwirtschaftsgesetzgebung grundsätzlich als landwirtschaftliche Nutztiere (vgl. Art. 27 Abs. 2 LBV). Raumplanungsrechtlich gilt aber nicht jedes Pferd als landwirtschaft- k Landwirtschaftliche Zuchtbetriebe verfügen über anerkannte Zuchttiere und liches Nutztier, kommt es doch hier auf den Verwendungs- marktgerechte Jungtiere. Die Pferde zweck an. Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung dient der werden überwiegend mit betriebseige- Produktion verwertbarer Erzeugnisse (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. nem Futter ernährt. a RPV). Dies sind in erster Linie Fleisch und Milch. Beide Erzeugnisse spielen bei der Pferdehaltung eine untergeordne- 2.1 Vorbemerkungen te Rolle. Die landwirtschaftliche Pferdezucht wurde in den • Ein Landwirtschaftsbetrieb setzt einen dauern- vergangenen Jahren durch die Liberalisierung der den, auf Wirtschaftlichkeit (Gewinnerzielung) aus- Importpraxis (Importeure ausländischer Pferde 9 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone sind nicht mehr verpflichtet, Inlandprodukte zu übernehmen) und wegen der verminderten Nachfrage nach Pferden von Seiten der Armee mit erheblichen Strukturänderungen konfrontiert. Der Markt verlangt heute nach seriös ausgebildeten Reit- und Fahrpferden für Sport und Freizeit. Will der landwirtschaftliche Pferdezüchter diese Nachfrage befriedigen, braucht er eine entsprechende Infrastruktur, um seinen Tiere eine angemessene Grundausbildung geben zu können. 2.2 Begriffsumschreibung Unter den Begriff der landwirtschaftlichen Pferdezucht kann man zwei Erscheinungsformen subsumieren: 2.4 Merkmale landwirtschaftlicher Pferdezucht Zucht: Haltung von Zuchtstuten (und ggf. Zuchthengsten) und Aufzucht der aus eigener Zucht Der landwirtschaftliche bzw. bäuerliche Pferde- stammenden Fohlen. zuchtbetrieb weist folgende Merkmale auf: Aufzucht: Aufzucht von fremden Fohlen, die beim • Die Zucht erfolgt mit anerkannten Zuchttieren Aufzuchtbetrieb in Pension gegeben werden. Zuchtstuten müssen in der Regel über Abstammungspapiere verfügen und im Herdebuch ihrer Rasse eingetragen sein. Die Zucht bzw. Aufzucht kann auch die Grundaus- Zuchthengste müssen zur Zucht zugelassen sein. bildung (reiterliche bzw. fahrerische Erstausbildung) der Jungpferde bis zur Stufe «angeritten» • Der Betrieb kann aktuell oder künftig marktge- und/oder «eingefahren» umfassen (z.B. bis zum so rechte Nachzuchtprodukte, z.B. 6 Fohlen innerhalb genannten «Feldtest», der mit den Pferden absol- von fünf Jahren nach Stallbezug, und entsprechen- viert werden kann, wenn sie 3–4 jährig sind). de Erlöse vorweisen. Nicht zur landwirtschaftlichen Pferdezucht ge- • Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin ver- hören über die Grundausbildung hinausgehende fügt über ausreichende Fachkenntnisse in der Spezialausbildungen. So ist die Ausbildung von Pferdezucht. Renn- oder Springpferden keine landwirtschaft- Das notwendige Fachwissen kann durch eine landwirt- liche Tätigkeit. schaftliche Ausbildung oder durch den Besuch von Kursen erworben werden. Dass ausreichende Fachkenntnisse vor- 2.3 Bodenabhängige Bewirtschaftung – handen sind, kann sich auch aus einem entsprechenden Er- Betriebseigene Futtergrundlage fahrungsnachweis ergeben. Bauten und Anlagen können in der Landwirt- Will ein Landwirtschaftsbetrieb neu in die Pferde- schaftszone grundsätzlich dann als zonenkonform zucht einsteigen, so hat er in einem Betriebskon- bewilligt werden, wenn sie der bodenabhängigen zept darzulegen, wie sich der neue Betriebszweig Bewirtschaftung dienen. Ein Tierhaltungsbetrieb in den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb inte- produziert bodenabhängig, wenn er über eine aus- griert. reichende betriebseigene Futtergrundlage verfügt und die Tiere nicht überwiegend mit zugekauftem Futter ernährt werden. 10 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone 2.5 Bauten und Anlagen für die landwirt- 2.6 Rechtsgrundlagen schaftliche Pferdezucht Die unter Ziffer 2.5 aufgeführten Bauten und Anla- k Neben den für Unterbringung, Fütterung gen können gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbin- und Auslauf nötigen Bauten kann Zucht- dung mit Artikel 34 RPV – zu beachten sind dabei betrieben auch ein Ausbildungsplatz zu- insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen gestanden werden. nach Absatz 4 – in der Landwirtschaftszone als zonenkonform bewilligt werden. Die Bewilligungs- In der Landwirtschaftszone sind all jene Bauten behörde kann allfällige Bedingungen und Auflagen, und Anlagen zulässig, die für den Betrieb einer unter denen die Bewilligung erteilt wird, im Grund- landwirtschaftlichen Pferdezucht nötig und damit buch auf dem betroffenen Grundstück anmerken bewilligungsfähig sind. lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflösende Bedingungen sind zwingend anmerken zu lassen (Art. 44 Dazu gehören die der Haltung (Unterbringung, Füt- Abs. 1 Bst. B RPV). terung, Pflege) der Zuchttiere dienenden Bauten und Anlagen (vgl. zu den baulichen Anforderungen an die tierschutzkonforme Pferdehaltung, insbe- 3 Haltung von Pferden als landwirtschaft- sondere auch bezüglich der Mindestflächen für liche Arbeitstiere oder zum Zweck der Ausläufe, sowie zu einigen speziell zu beachtenden Fleisch- oder Stutenmilchproduktion Punkten hinsichtlich Standort und Grösse der entsprechenden Bauten und Anlagen die Anhänge 2 und 3): k Fleisch- und Stutenmilchproduktion sowie das Halten von Arbeitspferden sind – Stallungen einschliesslich Auslauf zonenkonform, wenn die Tiere überwie- – Futter- und Einstreulager gend mit betriebseigenem Futter – Mistlager ernährt werden. – Platz für die Pferdepflege (Putzen, Waschen, Beschlagen) – Weidezäune Wird ein Pferd auf einem Landwirtschaftsbetrieb als Arbeitstier (Zugtier) gehalten, dann handelt es sich dabei, sofern die Tiere überwiegend mit be- Für die Aufzucht von Fohlen und die Grundausbil- triebseigenem Futter ernährt werden, um eine dung von Jungpferden bedarf es eines verfestigten landwirtschaftliche Nutzung. Das Gleiche gilt für Platzes ohne Hartbelag. Die Abmessungen solcher die Haltung von Pferden zum Zwecke der Fleisch- Ausbildungsplätze müssen kleiner als die Mindest- oder Stutenmilchproduktion. turniermasse (20 x 40 m) sein. Möglich ist auch, dass zwar eine Fläche von 800 m 2 zugestanden Für diese Formen der Pferdehaltung genügen fol- wird, der Platz aber einseitig ein deutliches Unter- gende Bauten und Anlagen (vgl. zu einigen speziell mass gegenüber den Turniermassen aufweist. Zu- zu beachtenden Punkten hinsichtlich Standort und dem kann die Überdachung des halben Ausbil- Grösse der entsprechenden Bauten und Anlagen dungsplatzes zugestanden werden (max. 400 m 2 ). den Anhang 3): – Stallungen einschliesslich Auslauf Der Aufbewahrung von Sätteln und Zaumzeug dient – Futter- und Einstreulager eine Sattel- und Geschirrkammer. – Mistlager – Geschirrkammer Wenn dies nötig ist, um den Pferden ein hinreichendes Mass an Bewegung zu ermöglichen, kann unter Umständen auch eine Führanlage bewilligt werden. – Einrichtungen zur Milchgewinnung (nur bei entsprechend spezialisierten Betrieben) – Platz für die Pferdepflege (Putzen, Waschen, Beschlagen) – Weidezäune Diese Bauten und Anlagen können gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbindung mit Artikel 34 RPV – zu 11 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone beachten sind dabei insbesondere die allgemeinen • Der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pen- Voraussetzungen nach Absatz 4 – in der Landwirt- sionspferde ist mit dem bisherigen Personalbe- schaftszone als zonenkonform bewilligt werden. stand zu bewältigen. • Die Pensionspferde sind, wenn immer möglich, 4 Pferdepension in bestehenden Bauten unterzubringen. Neubauten sind nur zu gestatten, wenn keine Altbauten vor- k Unterbringung, Fütterung und Auslauf handen sind, die für die Landwirtschaft nicht mehr von Pensionspferden sind auf einem benötigt werden und die durch bauliche Massnah- Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform. men für die Pferdehaltung nutzbar gemacht wer- Nicht zulässig sind Bauten und Anlagen den könnten. für das Reiten. • Zonenkonform sind nur jene Bauten und AnlaBei der landwirtschaftlichen Pferdepension stellt gen, die der Unterbringung, Fütterung oder dem ein Landwirtschaftsbetrieb gegen Entgelt seine Auslauf der Pensionspferde dienen. Dazu zählen: Stallungen für fremde Pferde (Freizeitpferde, – Stallungen einschliesslich Auslauf rekonvaleszente Pferde, Gnadenbrotpferde usw.) – Futter- und Einstreulager zur Verfügung. – Mistlager – Weidezäune Die Pferdepension ist in dem Masse zonenkonform, in welchem sie der Haltung landwirtschaftlicher Die zonenkonformen Bauten und Anlagen können Nutztiere gleichgesetzt werden kann, d. h. inso- gestützt auf Artikel 16a RPG in Verbindung mit Arti- weit, als es um Unterbringung, Fütterung und Aus- kel 34 RPV – zu beachten sind dabei insbesondere lauf der Tiere geht. die allgemeinen Voraussetzungen nach Absatz 4 – in der Landwirtschaftszone bewilligt werden. Die Um zu verhindern, dass die Landwirtschaft allmäh- Bewilligungsbehörde kann allfällige Bedingungen lich in den Hintergrund tritt und der Betrieb sich zu und Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt einem gewerblichen Pferdepensions- oder Reitbe- wird, im Grundbuch auf dem betroffenen Grund- trieb entwickelt, soll die zulässige Anzahl der Pen- stück anmerken lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflö- sionspferde gestützt auf die nachstehenden Vor- sende Bedingungen sind zwingend anmerken zu aussetzungen beschränkt werden. lassen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b RPV). Damit von einer zonenkonformen Pferdepension Nicht zonenkonform sind demgegenüber all jene gesprochen werden kann, müssen in jedem Fall Bauten und Anlagen, die dem Reiten der Pferde folgende Voraussetzungen erfüllt sein: dienen. Dazu gehören – neben den Reithallen – Aussenanlagen aller Art (Reitplätze, Springgärten, • Die Pferdepension erfolgt auf einem Landwirt- Rundbahnen usw.). schaftsbetrieb (vgl. zum Begriff des Landwirtschaftsbetriebs die Ausführungen unter B.1). Ebenso wenig zonenkonform sind Einrichtungen für die Reiter. Dazu gehören Umkleideräume, Sattel- • Der Landwirtschaftsbetrieb erfüllt auch ohne kammern, Reiterstübli, Parkplätze usw. Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Weiter zu beachtende Punkte: BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11). • In der Umgebung müssen genügend Ausreitmöglichkeiten vorhanden sein. • Der Landwirtschaftsbetrieb verfügt über eine ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und • Die Haltung von Pensionspferden verursacht die Pensionspferde (vgl. hierzu die Ausführungen motorisierten Verkehr seitens der Pferdebesitzer. unter B.2.3). Der Landwirtschaftsbetrieb muss daher verkehrs- 12 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone mässig ausreichend erschlossen sein. Die Neuer- werden. Es handelt sich dann um einen so genann- richtung von Parkplätzen ist unzulässig. ten nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. • Bei grösseren Bauvorhaben oder Betriebsum- Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe sind auch stellungen hat der Bewirtschafter ein Betriebskon- rund um das Pferd denkbar. Beispiele: Gîte d'étape, zept vorzulegen, das sich insbesondere zum Ver- Kutschenfahrten, Pferde-Trekking, Vermietung ei- hältnis zwischen der Pferdepension und den übri- gener Pferde zu Reitzwecken (zum Verhältnis zwi- gen Betriebszweigen äussert. schen Pferdepension und nichtlandwirtschaftlichem Nebenbetrieb siehe nachfolgend Ziff. 5.3). 5 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe 5.2 Fehlende Zonenkonformität rund um das Pferd Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe weisen k Für gewerbliche Aktivitäten dürfen in keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion land- der Landwirtschaftszone keine neuen wirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Bodenbewirt- Bauten errichtet werden. Hingegen kön- schaftung auf. Der Umstand, dass Pferde involviert nen bestehende, für die Landwirtschaft sind, ändert nichts daran, dass es sich um gewerb- nicht mehr benötigte Bauten unter ge- liche Aktivitäten handelt, die in der Landwirt- wissen Voraussetzungen für Nebener- schaftszone nicht zonenkonform sind. werbsaktivitäten rund um das Pferd genutzt werden. 5.3 Pferdepension und nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb 5.1 Begriffsumschreibung und Erscheinungsformen Der Unterschied zur zonenkonformen Pferdepension (vgl. oben B. 4) besteht darin, dass sich Viele Landwirte gehen neben ihrem landwirtschaft- bei nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben die lichen Haupterwerb einem ausserlandwirtschaftli- Aktivitäten nicht auf Unterbringung, Fütterung und chen Nebenerwerb nach. In der Regel stehen sie Auslauf der Pferde – grundsätzlich landwirtschaft- dabei in einem unselbstständigen Arbeitsverhält- liche Tätigkeiten – beschränken, sondern dass dar- nis. Das Nebeneinkommen kann aber auch aus über hinausgehende, gewerbliche Tätigkeiten statt- einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen. finden (z. B. Anbieten von Übernachtungsmöglich- Unter bestimmten, in Artikel 24b RPG und Artikel keiten und Gästeverpflegung bei der Gîte d'étape). 40 RPV festgelegten Voraussetzungen kann eine solche selbstständige Erwerbstätigkeit in den Ge- Es ist deshalb wichtig, dass bei der Pferdepension bäulichkeiten des Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt zwischen zonenkonformen und zonenfremden 13 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» B Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone Dienstleistungen unterschieden wird. Nur solange, Unterbringung, die Fütterung und den Auslauf von als sich das Dienstleistungsangebot auf Unterbrin- Pferden vorhanden ist. Bedarf es baulicher Anpas- gung, Fütterung und Auslauf beschränkt, kann die sungen, dann haben sich diese an den Rahmen von Pferdepension einer landwirtschaftlichen Tätigkeit Artikel 24b RPG zu halten. Sofern entsprechender gleichgesetzt werden. Alle darüber hinausgehen- Raum vorhanden ist, dürfen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen (z. B. Betrieb eines Reiter- der Haltung von Pensionspferden auch Einrichtun- stüblis) sind zonenfremd. Sie sind deshalb nur un- gen für die Pferdebesitzer (z.B. Umkleideräume, ter den Voraussetzungen eines nichtlandwirt- Reiterstübli, Sattelkammern, Toiletten) geschaffen schaftlichen Nebenbetriebs möglich. werden. 5.4 Umnutzung bestehender Bauten und Hervorzuheben ist, dass der nichtlandwirtschaft- Anlagen liche Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs geführt werden darf. Es Entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen dürfen keine Personen angestellt werden, die für die Einrichtung von nichtlandwirtschaftlichen überwiegend für den Nebenbetrieb tätig sind. Nebenbetrieben (vgl. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV) dürfen die zonenfremden Aktivitäten nur in beste- 5.5 Rechtsgrundlagen henden, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Bauten ausgeübt werden. Es dürfen somit kei- Für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe rund ne neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden. ums Pferd kann einem landwirtschaftlichen Gewer- Dies gilt es insbesondere mit Blick auf allfällige be eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, so- Aussenanlagen (Reitplätze, Rundbahnen, Spring- fern die Voraussetzungen von Artikel 24b RPG in parcours, Unterstände, Parkplätze usw.) zu beach- Verbindung mit Artikel 40 RPV erfüllt sind. Die ten. Nebenbetriebe, die derartige Anlagen erfor- Bewilligungsbehörde muss den Nebenbetrieb im dern, fallen von Vornherein ausser Betracht. Wenn Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück an- im Rahmen eines nichtlandwirtschaftlichen Neben- merken lassen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RPV). Darüber betriebs Pensionspferde gehalten werden, ist da- hinaus kann sie allfällige Bedingungen und Auf- her darauf zu achten, dass in der Umgebung genü- lagen, unter denen die Bewilligung erteilt wird, gend Ausreitmöglichkeiten bestehen und der Land- anmerken lassen (Art. 44 Abs. 2 RPV). Auflösende wirtschaftsbetrieb verkehrsmässig hinreichend Bedingungen sind zwingend anmerken zu lassen erschlossen ist. (Art. 44 Abs. 1 Bst. b RPV). Auf Landwirtschaftsbetrieben, die Raufutter verzehrende Nutztiere halten, kann davon ausgegangen werden, dass die Grundinfrastruktur für die 14 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung C Nichtlandwirtschaftliche • Im Unterschied zu Hobby- bzw. Freizeitaktivitä- Pferdehaltung ten sind gewerbliche Pferdebetriebe auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet. k Bauten und Anlagen für Gewerbe, Sport oder Hobby sind in der Landwirtschafts- Beispiele für gewerbliche Tätigkeiten: Reitschule, zone nicht zonenkonform. Pferdepension, Hippotherapie, Pferdehandel, Ponyranch, Pferdevermietung usw. 1 Vorbemerkungen Untergeordnete gewerbliche Aktivitäten sind auf Aus Sicht der Raumplanungsgesetzgebung ist es Landwirtschaftsbetrieben möglich, sofern die Vor- entscheidend, ob die Pferdehaltung in der Land- aussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Ne- wirtschaftszone auf einem Landwirtschaftsbetrieb benbetriebs erfüllt sind (vgl. hierzu die Ausführun- (vgl. zum Begriff oben B.1) erfolgt oder nicht: gen unter B.5). • Werden die Pferde auf einem Landwirtschafts- 2.2 betrieb gehalten, dann ist zu unterscheiden, ob sie Fehlende Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone zonenkonformen (vgl. oben B. 2–B. 4) oder zonenfremden (vgl. oben B. 5) Zwecken dienen. Zonen- Gewerblichen Pferdebetrieben dienende Bauten fremde Tätigkeiten sind nur im Rahmen eines und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone nicht nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs zulässig zonenkonform. Sie gehören in die Bauzone oder in (vgl. oben B. 5). eine entsprechende Spezialzone (vgl. hierzu die Ausführungen unter A.3.3). • Fehlt es an einem Landwirtschaftsbetrieb, dann können Pferde nur in ganz bestimmten, im Raum- 2.3 planungsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Aus- Bauten und Anlagen auf gewerblichen Pferdebetrieben nahmefällen in der Landwirtschaftszone gehalten werden. Für alle andern Fälle stehen dem nicht- Es gibt die verschiedensten Formen von gewerbli- landwirtschaftlichen Pferdehalter die Bauzone chen Pferdebetrieben. Das Ausmass der baulichen oder eine allfällige Spezialzone (vgl. oben A. 3.3) Möglichkeiten hängt entscheidend von der in Frage offen. stehenden Zonenart ab. Im Vordergrund stehen hier Gewerbezonen sowie die von etlichen Gemeinden ausgeschiedenen Zonen für Erholung und 2 k 2.1 Gewerbliche Pferdehaltung Sport. Reitbetriebe aller Art (Reitzentren, Reit- Anders als in der Landwirtschaftszone sind in der höfe, Reitschulen usw.) und andere Bauzone bzw. in Spezialzonen im Allgemeinen auch gewerbliche Pferdebetriebe (Pferde- Reithallen und Aussenanlagen aller Art – und zwar handel, Pferdeverleih usw.) haben ihren auch solche, welche Turniermasse aufweisen – Platz in der Bauzone oder in einer Spe- zulässig. Hinzu kommt die Möglichkeit, Parkplätze zialzone. für die Kundschaft zu erstellen. Vorbemerkungen 2.4 Bestehende zonenwidrige gewerbliche Pferdebetriebe in der Landwirtschafts- Gewerbliche Pferdebetriebe sind in zweifacher zone (vgl. Art. 37a RPG) Hinsicht abzugrenzen: Vor dem 1. Januar 1980 in der Landwirtschaftszone • Im Unterschied zu Landwirtschaftsbetrieben errichtete (oder seither als Folge von Zonenplan- weisen gewerbliche Pferdebetriebe keinen unmit- änderungen zonenwidrig gewordene) gewerbliche telbaren Bezug zur Produktion landwirtschaftlicher Pferdebetriebe können in baulicher Hinsicht unter Erzeugnisse bzw. zur Bodenbewirtschaftung auf. den in Artikel 43 RPV genannten Voraussetzungen neuen Gegebenheiten angepasst werden. 15 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung 3 Hobbymässige Pferdehaltung 3.3 Hobbymässige Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone k Bauten und Anlagen für Hobby- und Freizeitaktivitäten haben ihren Platz nicht in der Landwirtschaftszone, k Neue Bauten für die Hobbypferdehaltung sind in der Landwirtschaftszone sondern in der Bauzone oder in einer unzulässig. Hingegen können bestehen- Spezialzone. de Bauten unter bestimmten Voraussetzungen für die Haltung von Pferden 3.1 Begriffsumschreibung genutzt werden. Die hobbymässige Pferdehaltung ist nicht auf die Die hobbymässige Pferdehaltung ist in der Land- Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet. wirtschaftszone weder zonenkonform (siehe Art. Sie wird aus Liebhaberei ausgeübt und dient der 34 Abs. 5 RPV) noch ist sie auf einen Standort in Freizeitgestaltung. dieser Zone angewiesen (vgl. hierzu oben C.3.2). Die Errichtung von Bauten für die Hobbypferdehal- 3.2 k Hobbymässige Pferdehaltung in der tung ist deshalb in der Landwirtschaftszone nicht Bauzone zulässig. Die hobbymässige Pferdehaltung ist in Mitunter wird von Hobbypferdezüchtern geltend der Bauzone zwar nicht überall, aber gemacht, sie würden nicht bloss hobbymässig, doch in ausreichendem Mass möglich. sondern professionell Landwirtschaft betreiben; ihr Bauvorhaben sei deshalb in der Landwirtschaftszo- Innerhalb der Bauzone ist es Sache der Kantone ne zonenkonform. In solchen Fällen gilt es, die und Gemeinden, die zulässigen Nutzungen festzu- bloss hobbymässige von der landwirtschaftlichen legen (vgl. hierzu die Ausführungen unter A. 3.1). Pferdezucht abzugrenzen. Wie unter B. 1 ausge- Je nachdem können der Hobbypferdehaltung mehr führt, unterscheidet sich der Hobbybetrieb vom oder weniger grosse Hindernisse im Wege stehen. echten Landwirtschaftsbetrieb dadurch, dass Letz- Geruch, Lärm, Ungeziefer, Staub usw. können zu terer auf einem dauernden, auf Wirtschaftlichkeit Problemen mit den Nachbarn führen. Dies gibt je- (Gewinnerzielung) ausgerichteten und organisier- doch keinen Anspruch, in die Landwirtschaftszone ten Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirt- auszuweichen. Der Hobbypferdehalter hat sich schaftlich bedeutsamen Umfang beruht. vielmehr innerhalb der Bauzone nach geeigneten Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit (Gewinnerzielung) ist Alternativen umzusehen. Es ist ihm auch durchaus erfüllt, wenn die in Frage stehende Aktivität einen namhaf- zumutbar, sein Pferd in einem Pensionsstall einzu- ten Beitrag an die Existenzsicherung zu leisten vermag. Die stellen. Praxis stellt diesbezüglich hohe Anforderungen. Professio- Häufig wird geltend gemacht, eine tiergerechte hinreichende Voraussetzungen. Nicht massgebend ist der Haltung von Pferden erfordere genügend Auslauf- Zeitaufwand. Dies gilt es insbesondere bei nicht berufstäti- und Weideflächen, welche in der Bauzone entwe- gen Personen im Auge zu behalten, die oftmals einen gros- der gar nicht vorhanden oder viel zu teuer und da- sen Teil ihrer Zeit für ihr Hobby aufwenden. Anzumerken ist her nicht realisierbar seien. Das Bundesgericht hat schliesslich, dass Hobbybetriebe ohnehin ausnahmslos am diese Sichtweise ausdrücklich verworfen. Ein All- Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit (Art. 34 Abs. wetterauslauf sei in der Bauzone nicht zum vorn- 4 Bst. c RPV) scheitern würden. nalität und Fachwissen sind zwar notwendige, aber nicht herein ausgeschlossen. Zwar sei eine tiergerechte Haltung von Pferden in der Bauzone teilweise Ausnahmsweise können Pferde auch in der Land- schwierig und nicht überall möglich. Das ändere wirtschaftszone hobbymässig gehalten werden, jedoch nichts daran, dass sie in ausreichendem nämlich in gewissen Anwendungsfällen von Artikel Mass möglich sei. 24a RPG (vgl. hierzu die Ausführungen unter A.3.2.2) sowie in besitzstandsgeschützten Bauten. Auf Letzteres ist im Folgenden näher einzugehen: 16 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung Der Flächenbedarf pro Pferd (rund 20–25 m 2 , exklusive Auslauf und Mistlager) bewirkt, dass im Rahmen von Artikel 24c RPG maximal 3–4 Pferde hobbymässig gehalten werden können. Diese Anzahl deckt sich mit dem, was Hobbypferdehaltern in Wohnzonen zugestanden werden kann, und verhindert schleichende Umwandlungen in Pferdepensionen oder andere zonenwidrige Aktivitäten. Wenn besitzstandsgeschützte Bauten für die Pferdehaltung genutzt werden sollen, müssen in der Umgebung genügend Ausreitmöglichkeiten bestehen. Vgl. zum Ganzen die Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 42 ff., sowie «Bewilligungen In besitzstandsgeschützten Bauten (vgl. hierzu Art. nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig 24c RPG und Art. 41 RPV) können bestehende Räu- gewordenen Bauten und Anlagen» in: Bundesamt me in Pferdestallungen umgewandelt oder es kann für Raumentwicklung: Neues Raumplanungsrecht. ein Pferdestall angebaut werden, sofern die Iden- Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und tität der Baute gewahrt bleibt (vgl. hierzu Art. 42 Empfehlungen für den Vollzug. Abs. 3 RPV). Voraussetzung ist aber, dass die Änderungsmöglichkeiten nicht schon durch Wohnraumerweiterungen oder anderweitige zonenwidrige 4 Pferdesport Nutzungen ausgeschöpft wurde. Für ein Pferd wird man im Allgemeinen von einem Flächenbedarf von 20–25 m 2 ausgehen können (Boxe: ca. 10–12 m 2 ; k Bauten und Anlagen für den Pferdesport (Reithallen, Reitplätze, Rundbahnen Futter-/Einstreulager: 10–15 m 2 ). Darin nicht einge- usw.) gehören in die Bauzone oder in rechnet sind der Auslauf und das Mistlager. Als of- eine Spezialzone. fene Bauteile unterstehen diese Anlagen besonderen Regeln, die nachfolgend zu beleuchten sind. Die Ausübung des Pferdesports, ob Breitensport oder Spitzensport, und die Durchführung von Pfer- Von der besitzstandsgeschützten Stammbaute los- desportveranstaltungen sind keine landwirtschaft- gelöste, freistehende Bauten und Anlagen (z. B. lichen Tätigkeiten. Es ist deshalb konsequent, Pferdeunterstände auf der Weide oder Sandvier- wenn auch die Spezialausbildung von Sportpferden ecke) sind nach der Praxis des Bundesgerichts un- (Rennpferde, Springpferde, Dressurpferde, Military- zulässig. pferde usw.) nicht der landwirtschaftlichen Pferdezucht zugerechnet wird (vgl. hierzu die Ausführun- Das Erfordernis des körperlichen Zusammenhangs gen unter B.2). Ganz generell gehören dem Pferde- wird von unmittelbar an den Stall anschliessenden sport dienende Bauten und Anlagen, ob öffentlich Ausläufen gewahrt (vgl. zu den Ausläufen allge- oder privat, nicht in die Landwirtschaftszone, son- mein Anhang 4). dern in die Bauzone oder in entsprechende Spezialzonen (vgl. hierzu die Ausführungen unter A.3.3). Als offener Bauteil braucht der Auslauf nicht fix in den Flächenvergleich nach Artikel 42 Abs. 3 RPV Das Ausmass der baulichen Möglichkeiten hängt einbezogen zu werden. Er muss aber bei der Beur- von der Umschreibung der in Frage stehenden teilung, ob die Identität der Baute gewahrt bleibt, Zone ab. In Pferdesportzonen können regelmässig berücksichtigt werden. auch Reithallen und Aussenanlagen aller Art – und zwar auch solche, welche Turniermasse aufweisen Für das Mistlager gelten analoge Überlegungen wie für den Auslauf. 17 – erstellt werden. Hinzu kommt regelmässig die Wegleitung «Pferd und Raumplanung» C Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung Möglichkeit, Parkplätze für die Kundschaft zu erstellen. 18 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» D Einzelfragen D Einzelfragen 1 In welchen Fällen darf in der Landwirt- schutzrechtlichen Anforderungen kann mit geeig- schaftszone Wohnraum bewilligt neten Bedingungen und Auflagen Rechnung ge- werden? tragen werden. Allfälligen Problemen im Zusammenhang mit den Immissionen (z.B. Lärm oder Geruch) oder tier- Wohnraum ist in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform, wenn er für den Betrieb des ent- 3 Reitschäden an Weg und Flur sprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV). Dies Das Ausreiten von Pferden kann insbesondere bei ist dann der Fall, wenn die ständige Anwesenheit schlechten Witterungsverhältnissen (durchnässter des Bewirtschafters aus betrieblichen Gründen er- Boden) zu Weg- und Flurschäden führen. Baube- forderlich und die nächst gelegene Wohnzone weit willigungsbehörden tun deshalb gut daran, diese entfernt und schwer erreichbar ist. Bei einem ge- Problematik im Auge zu behalten, wenn sie Bewilli- werblichen Reitstall hat das Bundesgericht das Er- gungen für Reit- und Pensionsställe erteilen. Bei fordernis der ständigen Anwesenheit verneint, weil der Pferdepension sowie bei der Umnutzung beste- mangels Zuchttätigkeit keine trächtigen Stuten und hender Bauten ist das Vorhandensein genügender Fohlen zu betreuen waren. Deshalb und aus den Ausreitmöglichkeiten ein speziell zu beachtender nachstehend genannten Gründen wird die Pferde- Punkt (vgl. hierzu die Ausführungen unter B.4 und haltung nur in seltenen Fällen einen berechtigten C.3.3). Anspruch auf neuen Wohnraum auslösen. Der Reit- oder Pensionsstallbesitzer wird sich sei• Bei der Pferdepension wird sich die Frage nach nerseits frühzeitig mit der Thematik auseinander- neuem Wohnraum im Allgemeinen nicht stellen, da setzen, um nicht mit unliebsamen Schadenersatz- sie, um als zonenkonform zu gelten, auf einem be- forderungen konfrontiert zu werden. stehenden Landwirtschaftsbetrieb ausgeübt werden muss (siehe oben B. 4.1). Es kann sich durchaus lohnen, das Thema auf planerischer Ebene anzugehen, beispielsweise mit • Die hobbymässige Pferdehaltung ist in der Land- dem Instrument eines kommunalen oder regiona- wirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie vermag len Reitwegkonzepts. genauso wenig ein Recht auf neuen Wohnraum zu begründen wie nebenbetriebliche Aktivitäten. 2 Wie viele Pferde können in der Wohnzone zugelassen werden? Die Pferdehaltung ist mit Emissionen verbunden. Je grösser die Zahl der gehaltenen Pferde ist, desto intensiver sind die Lärm- und Geruchsimmissionen. Zudem kann bei Pferden, namentlich im Sommer und Herbst, ein Ungezieferproblem entstehen. Die Zonenreglemente enthalten im Allgemeinen keine spezifischen Bestimmungen zur Pferdehaltung. Wie viele Pferde in einer Wohnzone gehalten werden dürfen, hängt von den in der betreffenden Zone zulässigen Aktivitäten und Immissionen ab. Realistischerweise dürfte die Zahl etwa bei drei bis vier Pferden liegen. 19 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» 20 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 1 Anhang 1 Pferdehaltung auf Landwirtschafts- Nichtlandwirtschaftliche Pferde- betrieben haltung Landwirtschaftszone Bauzone Massgebend für die bau- und planungs- Massgebend für die bau- und planungs- rechtliche Beurteilung sind das RPG und rechtliche Beurteilung sind das kanto- die RPV. Subsidiär das kantonale und nale und das kommunale Recht. kommunale Recht. Für Reitbetriebe oder PferdesportanlaZonenkonform (RPG 16a, RPV 34) sind gen bieten sich Spezialzonen als mass- Bauten und Anlagen für: geschneiderte Lösungen an. – landwirtschaftliche Pferdezucht – auf dem Betrieb eingesetzte ArbeitsLandwirtschaftszone pferde – Pferdefleisch- oder Stutenmilch- Massgebend für die bau- und planungs- produktion – Pferdepension (unter bestimmten rechtliche Beurteilung sind das RPG und die RPV. Subsidiär das kantonale und Voraussetzungen) kommunale Recht. Alle andern Aktivitäten rund um das Pferd sind zonenwidrig und nur im Rah- Bauten und Anlagen für die nichtland- men sowie unter den Voraussetzungen wirtschaftliche Pferdehaltung sind in eines nichtlandwirtschaftlichen Neben- der Landwirtschaftszone zonenwidrig. betriebs (RPG 24b, RPV 40) möglich. In bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen können im Rahmen und unter den Voraussetzungen insbesondere Bauzone von RPG 24a und 24c sowie von RPV 41 Massgebend für die bau- und planungsrechtliche Beurteilung sind das kantonale und das kommunale Recht. 21 und 42 Pferde gehalten werden. Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 2 Anhang 2 Mindestdeckenhöhe: pen kann die Mindestfläche nach der 1.5 mal Widerristhöhe durchschnittlichen Widerristhöhe einer Bauliche Anforderungen an die tierschutzkonforme Pferdehaltung Die nachfolgend auszugsweise wieder- Gruppe, multipliziert mit der Anzahl Bei der Mindestdeckenhöhe wird vom Pferde, berechnet werden. In harmoni- grössten Pferd in einer Haltungseinheit schen Gruppen (keine gehäuft auftre- ausgegangen. tenden, aggressiven Auseinandersetzun- gegebene Richtlinie des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) vom 23. April gen mit Verletzungsfolge) ab fünf Tieren 12 Anbindehaltung 2001 zur Haltung von Pferden, Ponys, kann die Gesamtfläche um maximal 20% reduziert werden. Eseln, Maultieren und Mauleseln (Tier- Das Anbinden von Pferden in Ständen schutz-Richtlinie 800.106.06) basiert auf oder in Boxen (z. B. Anbinden von Mindestfläche der Einraum-Gruppenbo- dem Tierschutzgesetz (TSchG) und der Stuten mit Fohlen) schränkt deren Be- xe (nur für harmonische Gruppen geeig- Tierschutzverordnung (TSchV). Die wegungsfreiheit und Gesichtsfeld sehr net!) Richtlinie selbst hat keine rechtsver- stark ein, weshalb die permanente An- (ohne Raumteiler zwischen Fütterungs-, bindliche Kraft. Sie wird jedoch bei bindehaltung abzulehnen ist (vgl. Art. 3 Liege- und Zirkulationsbereich): einer künftigen Revision der Tierschutz- Abs. 2 TSchG, Art. 1 Abs. 3 TSchV). Als verordnung als Grundlage dienen. permanent gilt jede Anbindehaltung, wenn für das betreffende Pferd kein anderes Haltungssystem vorhanden ist 1 Mindestanforderungen an die oder wenn ein solches nicht genutzt Haltungssysteme wird. Ställe müssen derart gestaltet sein, Bei Neu- und Umbauten ist auf Stände dass die Pferde artgemäss abliegen, zu verzichten. 36 m 2 ruhen und aufstehen können (vgl. Art. 6 TSchV). Haltungssysteme, zu denen 13 Einzelhaltung in Boxen auch die Aussenflächen gehören, müssen so gebaut und eingerichtet sein, Die Mindestfläche dient dem Pferd zum dass die Verletzungsgefahr gering ist Liegen, Fressen und Zirkulieren. und die Tiere nicht entweichen können. Haltungssysteme, in denen sich Tiere Mindestfläche: dauernd oder überwiegend aufhalten, (doppelte Widerristhöhe) 2 Einraum-Gruppenboxe für vier Pferde müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Pferde sich artgemäss bewe- Abfohlboxen und Boxen für Stuten mit mit einer durchschnittlichen Wider- gen können (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 Saugfohlen, die älter als zwei Monate risthöhe von 150 cm: TSchV). sind, müssen mindestens 130% der Min- Liegen, fressen und zirkulieren in einem destfläche aufweisen. Raum. Mindestbreite für Boxen: Mindestfläche pro Pferd: 1.5 mal Widerristhöhe (doppelte Widerristhöhe) 2 de durch Anschlagen des Kopfes eine Mindestflächen nach Widerristhöhe fin- Mindestfläche für die Gruppe: Rolle. Andererseits werden durch die den sich in der Tabelle am Schluss die- n mal (doppelte Widerristhöhe*) 2 Deckenhöhe der Luftraum begrenzt und ses Anhangs. Das Runden auf ganze damit die klimatischen Verhältnisse im Quadratmeter ist zulässig. 11 Mindestdeckenhöhe Die Mindestdeckenhöhe spielt einerseits für die Verletzungsgefahr der Pfer- Forderung nach einer möglichst grossen 14 Gruppenhaltung Deckenhöhe ab (Empfehlung: doppelte Widerristhöhe). Der Flächenbedarf für die Gruppe entspricht der Summe der Mindestflächen der einzelnen Pferde. In grösseren Grup- 22 n = Anzahl Pferde, * Stall beeinflusst. Daraus leitet sich die durchschnittliche Widerristhöhe der Gruppe. Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 2 Mindestliegefläche des Mehrraum-Grup- Es ist vorteilhaft, Gruppenboxen durch oder Holzböden kann die Einstreu- penlaufstalls Raumteiler in einzelne Bereiche zu glie- schicht dünner ausfallen, da sie nur die (Raumteiler zwischen Fütterungs- und dern. Engpässe oder Sackgassen sind Nässebindung sicherstellen muss. Zirkulationsbereich einerseits und Lie- zwingend zu vermeiden. Frei zugängli- gebereich andererseits): che Öffnungen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen, z. B. der Zugang 3 Auslauf zum Auslauf, müssen für Grosspferde mind. 250 cm breit sein oder es müssen Als Auslauf gilt jede umzäunte Fläche, in mindestens zwei Durchgänge vorhanden der Pferden die Möglichkeit zur freien sein. Dadurch wird verhindert, dass Bewegung gewährt wird. Durchgänge von ranghohen Tieren verstellt werden können. 31 Mindestflächen Jedes Pferd muss ungestört fressen Soll der Auslauf den Anforderungen für können. Bei der Gabe von rationiertem die freie Bewegung genügen, beträgt Futter müssen besondere Massnahmen seine Mindestfläche: getroffen werden. Als solche gelten 22.5 m 2 Fressstände, kurzfristiges Anbinden für permanent zugängliche Ausläufe: oder Computerfütterung. Bei der Raufut- 2 mal (doppelte Widerristhöhe) 2 tergabe kann die ungestörte Futteraufnahme beispielsweise durch Rundraufen für alle anderen Ausläufe: sichergestellt werden. 3 mal (doppelte Widerristhöhe) 2 Es muss jederzeit die Möglichkeit gege- Die Mindestfläche für Gruppenausläufe Mindestliegefläche (22.5 m 2 ) für vier ben sein, einzelne Pferde von der Grup- entspricht der Summe der Mindestaus- Pferde mit einer durchschnittlichen pe getrennt zu halten, so z. B. kranke, laufflächen der einzelnen Pferde. In Widerristhöhe von 150 cm. neu einzugliedernde oder unverträgliche grösseren Gruppen kann die Mindest- Tiere oder Stuten kurz vor und während fläche eines Gruppenauslaufs nach der Mindestliegefläche pro Pferd: der Geburt. Dabei sind die Anforderun- durchschnittlichen Widerristhöhe einer 2.5 mal Widerristhöhe 2 gen an den Sozialkontakt einzuhalten. Gruppe, multipliziert mit der Anzahl Pferde, berechnet werden. Bei harmoni- Mindestliegefläche für die Gruppe: schen Gruppen (Fehlen von gehäuft auf- n mal (2.5 mal Widerristhöhe* 2 ) 2 n = Anzahl Pferde, Die Haltungssysteme und deren Böden Tieren kann sie um maximal 20% redu- * müssen so beschaffen sein, dass die ziert werden. Stallböden tretenden, aggressiven Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge) ab fünf durchschnittliche Widerristhöhe der Gruppe. 15 Gesundheit der Pferde nicht beeinträchtigt wird (vgl. Art. 5 Abs. 3 TSchV). Stall- Ausläufe im Langrechteckformat bieten Weitere bauliche Anforderungen böden müssen leicht gleitsicher und mehr Bewegungsanreiz als quadrati- bei Gruppenhaltung trocken zu halten sein. Sie müssen im sche. Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Werden Haltungssysteme mit mehreren Tiere entsprechen (Art. 13 Abs. 1 Tieren besetzt, so muss der Tierhalter TSchV). dem Verhalten in der Gruppe Rechnung 32 Anforderungen an die Böden Die Gestaltung des Bodens von Ausläu- tragen, z.B. durch Ausweich- und Rück- Stein-, Beton- oder Naturböden allein fen hängt von seiner Grösse, bzw. der zugsmöglichkeiten. Für unverträgliche erfüllen diese Anforderungen nicht. Des- Belegdichte sowie der witterungsabhän- Tiere muss die Möglichkeit bestehen, halb müssen das Wärmebedürfnis und gigen Nutzung und der Nutzungsinten- sie von der Gruppe abzutrennen (vgl. die Anforderung der Nässebindung sität ab. Folgende Bedingungen müssen Art. 5 Abs. 4 TSchV). durch ausreichend geeignete Einstreu in jedem Auslauf gewährleistet sein: erfüllt werden. Bei wärmegedämmten – geringe Verletzungsgefahr; Böden wie Böden mit Gummimatten 23 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 2 – trittfester Bereich (kein Einsinken Durch geeignete Lüftungssysteme muss über den Kronsaum hinaus) für Aus- ausreichender Luftaustausch gewährlei- läufe, in denen sich Pferde regelmäs- stet werden, damit die Stallluft hinsicht- sig über mehrere Stunden aufhalten; lich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schad- – keine erheblichen Verunreinigungen, z.B. mit Kot oder Urin. gas- und Staubkonzentration in etwa der Qualität der Aussenluft entspricht. In der Praxis kann der genügende Luft- Grosse Ausläufe und insbesondere Wei- austausch durch eine möglichst offene den können ohne Befestigung betrieben Bauweise und durch permanent offene werden, wenn sie die genannten Kriteri- Fenster und Türen erreicht werden. en erfüllen. Für kleine und intensiv genutzte Ausläu- 5 Beleuchtung fe [Grössenordnung zweimal (doppelte Widerristhöhe) 2 ] ist der Boden so zu ge- Haustiere dürfen nicht dauernd im Dun- stalten, dass er wasserabführend, tritt- keln gehalten werden. Ställe, in denen sicher und leicht sauber zu halten ist. sich Tiere dauernd oder überwiegend Sandschüttungen, Holzschnitzel, griffi- aufhalten, müssen wenn möglich durch ges Pflaster, übersandetes Holzpflaster, natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Kunststofflochplatten eignen sich unter Die Beleuchtungsstärke im Bereich der anderem zur Oberflächengestaltung. Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen. 33 Zäune Tageslicht ist zu fordern: Weiden und Ausläufe müssen so kon- – bei Neu- und Umbauten, struiert sein, dass sich die Pferde mög- – bei bestehenden Bauten, wenn be- lichst nicht darin verletzen und nicht reits Fenster oder Fensteröffnungen daraus entweichen können (vgl. Art. 5 vorhanden sind oder wenn solche Abs. 2 TSchV). Sie sind durch einen gut ohne unverhältnismässigen Aufwand sichtbaren, ausbruchsicheren Zaun zu begrenzen, z. B. mit Elektrobändern geschaffen werden können, – bei bestehenden Bauten, welche nach oder Holzlatten. Beim Zäunen sind spit- Inkrafttreten der Tierschutzverord- ze Winkel zu vermeiden. Stacheldraht- nung am 1. Juli 1981 neu erstellt oder und Knotengitterzäune sind abzulehnen, umgebaut worden sind. da sie zu schweren Verletzungen führen. Bei Ausläufen, deren Fläche Als Richtwert gilt eine für Tageslicht unter den Mindestnormen nach Ziffer 31 durchlässige Gesamtfläche in Wänden liegt, ist auf stromführende Umzäunung oder Decke von mindestens einem zu verzichten. Ausnahmen sind für an- Zehntel der Bodenfläche. In bestehen- einander grenzende Ausläufe zulässig, den Stallungen sind vorhandene oder um unverträgliche Tiere auseinander zu mit verhältnismässigem Aufwand zu halten. schaffende Möglichkeiten für eine ausreichende, natürliche Belichtung zu nutzen. Bei zu niedriger Beleuchtungsstär- 4 Klima Pferdeställe müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 TSchV). 24 ke muss Kunstlicht eingesetzt werden. Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 2 Tabelle Mindestmasse nach Rassen (Abweichungen sind zulässig, sofern sie die exakt berechneten Mindestwerte nicht unterschreiten) Rassenbeispiele Shetlandpony, Zwergesel u.a. Ponys und Esel Widerristhöhe Mindest- Mindestfläche Mindestliege- Mindestfläche Mindestaus- [WH] in cm deckenhöhe pro Pferd: fläche pro pro Pferd für die lauffläche für (1.5 WH), jedoch (2 WH) 2 Pferd: 2.5 WH 2 freie Bewegung die freie mindestens für Einzelboxe für Mehrraum- in permanent Bewegung: 1.8 m 1) 2) Laufstall 3) zugänglichen 3 (2 WH) 2 3) oder Einraum- Ausläufen: Gruppenboxe 3) 2 (2 WH) 2 3) 79–93 1.8 m 3 m2 1.5 m 2 6 m2 9 m2 94–106 1.8 m 4 m2 2.5 m 2 8 m2 12 m 2 107–117 1.8 m 5 m2 3 m2 10 m 2 15 m 2 118–127 1.9 m 6 m2 4 m2 12 m 2 18 m 2 Haflinger, Island-, Mérens-, Fjord- 128–136 2m 7 m2 4.5 m 2 14 m 2 21 m 2 und Camarguepferd, Maulesel, 137–145 2.1 m 8 m2 5 m2 16 m 2 24 m 2 Freiberger, Araber, Friese, 146–154 2.3 m 9 m2 5.5 m 2 18 m 2 27 m 2 Andalusier, Quarterhorse, 155–162 2.4 m 10 m 2 6.5 m 2 20 m 2 30 m 2 Warmblut-Reit- und Fahrpferde, 163–169 2.5 m 11 m 2 7 m2 22 m 2 33 m 2 Englisches Vollblut, Traber u.a. 170–176 2.6 m 12 m 2 7.5 m 2 24 m 2 36 m 2 Shire-Horse und andere, sehr 177–183 2.7 m 13 m 2 8 m2 26 m 2 39 m 2 grosse Pferde 184–190 2.8 m 14 m 2 9 m2 28 m 2 42 m 2 191–196 2.9 m 15 m 2 9.5 m 2 30 m 2 45 m 2 197–203 3m 16 m 2 10 m 2 32 m 2 48 m 2 Connemarapony, Grossesel u.a. Pasopferde, Polopferde, Maultiere, Riesenesel u.a. 1) Mindestboxenbreite: 1.5 WH. 2) Abfohlboxen und Boxen für Stuten mit Fohlen, die älter als 2 Monate sind: mind. 130% der Mindestfläche. 3) Für harmonische Gruppen ab 5 Tieren kann die Gesamtfläche um max. 20% reduziert werden. 25 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 3 Anhang 3 Die BVET-Tierschutz-Richtlinie Pensionsbetrieben anzutreffen sind, 800.106.06 enthält Mindestabmessun- dürften für einen Landwirtschaftsbe- Speziell zu beachtende Punkte bei gen für die verschiedenen Aufstallungs- trieb weder notwendig noch ökono- zonenkonformen Bauten und Anlagen systeme (vgl. Anhang 2). Aus Sicht des misch sinnvoll sein. in der Landwirtschaftszone Tierschutzes ist es wünschenswert, wenn Stall und Auslauf nicht bloss die- An zonenkonforme Bauten und Anlagen sen Minimalvorgaben entsprechen, son- in der Landwirtschaftszone werden ins- dern – wenn möglich – grosszügigere Di- besondere hinsichtlich Standort und mensionen aufweisen. Diesem Anliegen Während gewerbliche Reit- oder ge- Grösse spezifische Anforderungen ge- wird sich die Raumplanung nicht ver- werbliche Pensionsbetriebe Sattelkam- stellt (siehe die Ausführungen unter schliessen, solange sich das Haltungssy- mern benötigen, die auf die spezifi- A.3.2.1). Eine dieser Anforderungen lau- stem am Tierwohl und nicht an sach- schen Bedürfnisse ihrer Kundschaft zu- tet, dass die Bauten und Anlagen nicht fremden Gesichtspunkten orientiert und geschnitten sind, reicht für die überdimensioniert sein dürfen. Nachfol- soweit sich die Abweichung von den landwirtschaftliche Pferdehaltung ein gend soll auf diesen Aspekt sowie eini- Mindestabmessungen innerhalb eines zweckmässiger Aufbewahrungsort. Ein ge andere zu beachtende Punkte einge- sachlich und raumplanerisch vertretba- solcher lässt sich auf Landwirtschafts- gangen werden. ren Rahmens hält. Die Abweichung von betrieben – sofern nicht bereits vorhan- den Mindestabmessungen darf jeden- den – im Allgemeinen problemlos in be- Bevor ein Neubau errichtet wird, ist in falls nicht dazu führen, dass im Endef- stehenden Räumlichkeiten einrichten. jedem Fall zu prüfen, ob nicht bestehen- fekt mehr Pferde gehalten werden kön- de Raumreserven vorhanden sind, die nen als die in der Bewilligung zugestan- durch Umbau für das Bauprojekt dienst- dene Anzahl Pferdeplätze. Sattelkammer, Geschirrkammer Ausbildungsplatz bar gemacht werden können. Vgl. zu den Merkmalen des AusbildungsGrösse des Futter- und EinstreuGrösse der Stallungen und des Aus- platzes vorne B.2.5 und Anhang 4. lagers laufs Der Raumbedarf für die Lagerung von Weidezaun Es gibt verschiedene Aufstallungssyste- Futter und Einstreue hängt von der An- me. Die Richtlinie des Bundesamts für zahl Pferde, der Lagerdauer, der Lage- Zu den Abmessungen und Materialien Veterinärwesen (BVET) vom 23. April rungsform, der Art des Futtermittels, kann auf die einschlägige Fachliteratur 2001 zur Haltung von Pferden, Ponys, der Stapelhöhe usw. ab. Die entspre- verwiesen werden. Eseln, Maultieren und Mauleseln (BVET- chenden Richtwerte lassen sich der Tierschutz-Richtlinie 800.106.06) enthält Fachliteratur entnehmen. Die notwendi- in Ziffer III. 1 eine Übersicht. Im Unter- ge Erfahrung und das erforderliche schied zu den früher üblichen Ständen Fachwissen für die Beurteilung konkre- benötigen die heutigen Haltungssyste- ter Bauprojekte sollten bei der für die me (Boxen, Laufstall) mehr Platz, da sie Landwirtschaft zuständigen kantonalen den Pferden mehr Bewegungsfreiheit Amtstelle vorhanden sein. lassen. Beim optimalen Aufstallungssystem Platz für die Pferdepflege (Putzen, schliesst unmittelbar an den Stall ein Waschen, Beschlagen) Auslauf an, der den Pferden in Schlechtwetterperioden, in denen der Weide- Bei Landwirtschaftsbetrieben befindet gang nicht möglich ist, einen Aufenthalt sich der Platz für die Pferdepflege in der im Freien und ein gewisses Mass an Regel im Freien oder unter einem Vor- freier Bewegung erlaubt (Anhang 4 be- dach. Voll ausgerüstete Pflegeplätze im fasst sich eingehend mit dem Auslauf). Gebäudeinnern – allenfalls noch mit Solarien bestückt – wie sie mitunter bei gewerblichen Reit- oder gewerblichen 26 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 4 Anhang 4 weise auf den Weidegang verzichtet gesuch von einem «Allwetterplatz», werden. Es braucht deshalb neben der «Schlechtwetterplatz» oder dergleichen Aussenanlagen (insbesondere Weide einen zusätzlichen Auslauf mit die Rede ist, hat die Bewilligungsbehör- Ausläufe und Ausbildungsplätze) künstlichem Boden, welcher den Pfer- de deshalb als Erstes zu klären, ob da- den auch im Winter bzw. bei schlechter mit ein Auslauf im oben umschriebenen Witterung einen Aufenthalt im Freien Sinn oder aber ein sonstiger Aussen- und ein gewisses Mass an freier Bewe- platz (insbesondere ein Reitplatz) ge- In der Pferdehaltung kommen die ver- gung erlaubt. Für diese Form des meint ist. Weil es immer wieder zu Ver- schiedensten Aussenanlagen bzw. Aus- Auslaufs hat sich keine einheitliche wechslungen und Missverständnissen senplätze zum Einsatz: Ausläufe, Reit- Bezeichnung eingebürgert. In der Land- kommt, ist in der Baubewilligung Klar- plätze, Springgärten, Führanlagen, wirtschaftsgesetzgebung wird der Be- heit zu schaffen über Funktion und Hindernisparcours, Galoppbahnen usw. griff «Laufhof» verwendet (siehe RAUS- zulässigen Verwendungszweck der Bau- Während in der Bauzone und in Spezial- Verordnung). Gebräuchlicher sind die te. zonen die Kantone bzw. Gemeinden be- Ausdrücke «Auslaufplatz», «Allwetter- stimmen, welche Arten von Aussenan- auslauf» oder «Kleinauslauf». Aussenanlagen lagen erstellt werden dürfen, ist für die Beim optimalen Aufstallungssystem schliesst der Auslauf unmittelbar an den Landwirtschaftszone das Bundesrecht Die RAUS-Verordnung und die Tier- Stall an. In der Landwirtschaftszone ist massgebend. Wie in Kapitel B und C schutz-Richtlinie 800.106.06 stellen – nicht zuletzt, um Zweckentfremdun- ausgeführt, dürfen in der Landwirt- spezifische Anforderungen an die Be- gen vorzubeugen – wenn immer möglich schaftszone nur ganz bestimmte Bauten schaffenheit des mit einem künstlichen diese Lösung anzustreben. und Anlagen errichtet werden. Was die Boden versehenen Auslaufs: Aussenanlagen betrifft, fallen einzig Ausläufe, Ausbildungsplätze und – bei • Die RAUS-Verordnung enthält für nachgewiesenem Bedarf – Führanlagen Pferde zwar keine Mindestlaufhoffläche. in Betracht. Alle andern Aussenanlagen Sie bestimmt jedoch, dass mindestens Als Ausbildungsplatz wird in dieser Weg- sind in der Landwirtschaftszone unzu- 50% des Laufhofs unbedeckt sein müs- leitung ein Platz mit verfestigtem Boden lässig. Nachfolgend sollen der Auslauf sen und mindestens 70% weder aus (kein Hartbelag) bezeichnet, welcher auf und der Ausbildungsplatz näher be- Spaltenboden noch aus Gittern beste- landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrie- leuchtet werden. hen dürfen. ben der Grundausbildung von Jungpfer- Ausbildungsplatz den dient (vgl. oben B.2.5). • Gemäss Tierschutz-Richtlinie Auslauf 800.106.06 müssen «kleine und intensiv In der Landwirtschaftszone zählen – genutzte Ausläufe» trittfest, wasserab- abgesehen von Ausläufen und gegebe- Die Tierschutz-Richtlinie 800.106.06 um- führend, leicht zu reinigen und mit ei- nenfalls Führanlagen – einzig Ausbil- schreibt den Auslauf für Pferde wie folgt nem gut sichtbaren, ausbruchsicheren dungsplätze zu den zonenkonformen (vgl. Anhang 1, Ziff. 3): Zaun versehen sein. Zudem stellt die Aussenanlagen. Deshalb müssen Ausbil- Tierschutz-Richtlinie Anforderungen an dungsplätze von andern, zonenwidrigen die Mindestfläche (vgl. Anhang 2). Aussenanlagen abgegrenzt werden: Der Auslauf dient nicht dem Reiten der • Massgebend ist der zulässige Ver- Pferde. Ausläufe sind mithin keine Reit- wendungszweck und nicht die allenfalls Die Verordnung über den regelmässigen oder Trainingsplätze. Sie haben vielmehr wenig aussagekräftige Bezeichnung im Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS- den Zweck, den Pferden unabhängig Baugesuch bzw. in der Baubewilligung Verordnung, SR 910.132.5) definiert den vom Weidegang ein gewisses Mass an (z. B. «befestigter Platz»). Aus der Bewil- Auslauf für Pferde als: freier Bewegung ausserhalb des Stalls ligung muss klar hervorgehen, wofür der zu ermöglichen. Die Unterscheidung Platz verwendet werden darf. • Jede umzäunte Fläche, in der Pferden die Möglichkeit zur freien Bewegung gewährt wird. • Aufenthalt auf einer Weide oder in ei- zwischen Ausläufen und anderen Aus- nem Laufhof. senplätzen ist insbesondere in der • Die Abmessungen von Ausbildungs- Landwirtschaftszone wichtig, weil dort plätzen müssen kleiner als die Mindest- Der ideale Auslauf ist die Weide. Um die nur ganz bestimmte Aussenanlagen turniermasse (20 x 40 m) sein; möglich Grasnarbe zu schonen, muss aber zeit- zonenkonform sind. Wenn in einem Bau- ist, dass zwar eine Fläche von maximal 27 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 4 800 m 2 zugestanden wird, der Platz aber einseitig ein deutliches Untermass gegenüber den Mindestturniermassen aufweist. Falls gewünscht, kann die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes (max. 400 m 2 ) zugestanden werden (siehe oben B.2.5). • Ausbildungsplätze können kreisförmig («Longierzirkel») oder rechteckig («Dressurviereck») gestaltet sein. Oftmals sieht man einem Platz von aussen nicht an, welches seine Zweckbestimmung ist. In der Bewilligung ist deshalb die notwendige Klarheit zu schaffen (vgl. Punkt 1). 28 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 5 Anhang 5 Neue Stallanlagen müssen gegenüber reinen Wohnzonen einen vorsorglichen Umweltschutzrechtliche Aspekte Mindestabstand einhalten. Bewohnten Zonen, in denen nebst der Wohnnutzung Mistlagerung und Mistverwertung auch mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind, darf dabei ein höheres Im Unterschied zu Rindern oder Schwei- Mass an Geruchsimmissionen zugemu- nen fällt bei Pferden in den Ställen kei- tet werden. Gegenüber diesen Gebieten ne Jauche an. Für die Pferdehaltung be- (Wohn- und Gewerbezonen, Dorfzonen, darf es somit keiner Jauchegrube; ein Kernzonen, Weilerzonen usw.) müssen Mistlager genügt. in der Regel nur 70% des Mindestabstandes eingehalten werden. Gegenüber Die Dimensionierung des Mistlagers Wohnbauten in der Landwirtschaftszone hängt massgeblich von der Anzahl Pfer- sind 50% des Mindestabstandes einzu- de und der Lagerdauer ab. halten. Wegen der Gefahr des Abfliessens von Bei bestehenden Stallanlagen gelten die Mistsickerwasser (Gülle) ins Umgelände vorsorglichen Mindestabstände nicht. bedarf das Mistlager neben der Baube- Hier ist der bestehenden Geruchsbela- willigung einer gewässerschutzrechtli- stung grundsätzlich bei der Planung der chen Bewilligung. angrenzenden Bauzonen Rechnung zu tragen. In der Praxis hat sich dabei ge- Der Mist ist pflanzen-, standort- und zeigt, dass bei der Unterschreitung der zeitgerecht einzusetzen (die massgebli- Mindestabstände häufig Geruchsproble- che Rechtsgrundlage bildet hier die me auftreten. Stoffverordnung; SR 814.013). Neue und bestehende Stallanlagen müsDie Bauherrschaft hat der für die ge- sen ferner so errichtet und betrieben wässerschutzrechtlichen Aspekte zu- werden, dass keine übermässigen Ge- ständigen kommunalen oder kantonalen ruchsimmissionen entstehen. Es wird in Behörde aufzuzeigen, wie der Mist ver- der Praxis vermutet, dass in der Regel wertet werden soll. keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten, wenn die halben Mindestabstände eingehalten sind. Mindestabstände Von Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung können Geruchsimmissionen ausgehen. Dies bedingt, dass sowohl gegenüber reinen Wohnzonen als auch gegenüber gemischten Zonen gewisse vorsorgliche Mindestabstände eingehalten werden müssen, und dass übermässige Geruchsimmissionen zu vermeiden sind. Massgebliche Rechtsgrundlage bildet hier die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1). Zu beachten ist dabei insbesondere Anhang 2 Ziffer 51 (Tierhaltung; mit Verweis auf den FATBericht Nr. 476, 1995). 29 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 6 Anhang 6 Zusammenstellung der relevanten Bundesgerichtsentscheide Bei den nachfolgenden Entscheiden handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine vollständige Liste aller in den genannten Bereichen gefällten Bundesgerichtsentscheide. Die Zusammenfassungen dieser Urteile können, von wenigen Ausnahmen abgesehen (*), in der Entscheidsammlung VLP-ASPAN nachgelesen werden. Gewerbliche Pferdehaltung Hobbymässige Pferdehaltung Urteil vom 30. Mai 1997 Urteil vom 6. Mai 2002 Urteil vom 28. Januar 2002 (Haltung eines eigenen Pferdes) (Sondernutzungszone, Siedlungs- (Wohnzone; Umweltschutzgesetzgebung) Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone zusammenhang) Urteil vom 28. Juni 1996; BGE 122 II 160 (Haltung von Pensionspferden) Urteil vom 24. Juli 1998 Arrêt du 1er mai 2001 (keine Landwirtschaft) (keine Landwirtschaft) Urteil vom 28. März 1994; ZBl 96/1995 178 (Haltung eines eigenen Pferdes) Urteil vom 9. September 1997 Urteil vom 10. Juni 1998; BGE 124 II 391 (Wohnzone; Umweltschutzgesetzgebung) (Zone für Sportanlagen, Siedlungszusammenhang) Urteil vom 31. Januar 1997 (keine Landwirtschaft; Tierschutzgesetzgebung) Urteil vom 24. März 1995 (Kleinbauzone, unzulässig) Urteil vom 17. April 1996 (keine Landwirtschaft) Arrêt du 18 août 1994 (keine Landwirtschaft) Urteil vom 15. Okt. 1993; ZBl 95/1994 81 (keine Landwirtschaft) Arrêt du 3 février 1993 (keine Landwirtschaft) Urteil vom 10. Dezember 1992* (keine Landwirtschaft) Urteil vom 27. Februar 1989* (keine Landwirtschaft) Urteil vom 15. September 1987 (keine Landwirtschaft) Arrêt du 16 décembre 1986* (keine Landwirtschaft) Urteil vom 8. Mai 1985; BGE 111 Ib 213 (keine Landwirtschaft) 30 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 7 Anhang 7 3 Die Kantone tragen in ihren Planun- Art. 24a Zweckänderungen ohne bau- gen den verschiedenen Funktionen der liche Massnahmen ausser- Massgebliche Rechtsvorschriften des Landwirtschaftszone angemessen Rech- halb der Bauzonen Bundes nung. 1 In diesem Anhang werden die einschlägigen Artikel des Raumplanungsgeset- Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Zonenkonforme Bauten und Bauzonen keine baulichen Massnahmen zes (RPG) und der Raumplanungsverord- Anlagen in der Landwirt- im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist nung (RPV) im Wortlaut wiedergegeben. schaftszone die Bewilligung zu erteilen, wenn: Art. 16a Zudem werden die Internet-Fundstellen 1 Zonenkonform sind Bauten und An- a. dadurch keine neuen Auswirkungen von weiteren relevanten Bundeserlas- lagen, die zur landwirtschaftlichen Be- auf Raum, Erschliessung und Umwelt sen angegeben. wirtschaftung oder für den produzieren- entstehen; und den Gartenbau nötig sind. Vorbehalten 1. Raumplanungsgesetzgebung bleibt eine engere Umschreibung der b. sie nach keinem anderen Bundeser- Zonenkonformität im Rahmen von Arti- lass unzulässig ist. kel 16 Absatz 3. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung Die Ausnahmebewilligung ist unter (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) – 2 Auszug Aufstockung eines landwirtschaftlichen änderten Verhältnissen von Amtes we- oder eines dem produzierenden Garten- gen neu verfügt wird. Bauten und Anlagen, die der inneren Der aktuelle Stand findet sich unter: bau zugehörigen Betriebs dienen, blei- www.admin.ch/ch/d/sr/c700.html ben in jedem Fall zonenkonform. dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei ver- Art. 24b 3 Art. 16 Landwirtschaftszonen Bauten und Anlagen, die über eine in- Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb nere Aufstockung hinausgehen, können der Bauzonen als zonenkonform bewilligt werden, 1 wenn sie in einem Gebiet der Landwirt- 1 langfristigen Sicherung der Ernährungs- schaftszone erstellt werden sollen, das ohne eine zusätzliche Einkommensquel- basis des Landes, der Erhaltung der vom Kanton in einem Planungsverfahren le nicht weiterbestehen, so können bau- Landschaft und des Erholungsraums dafür freigegeben wird. liche Massnahmen zur Einrichtung eines Landwirtschaftszonen dienen der oder dem ökologischen Ausgleich und betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten Art. 22 Baubewilligung weitgehend freigehalten werden. Sie und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a 1 umfassen Land, das: Können landwirtschaftliche Gewerbe Bauten und Anlagen dürfen nur mit muss nicht erfüllt sein. behördlicher Bewilligung errichtet oder a. sich für die landwirtschaftliche Be- geändert werden. Gartenbau eignet und zur Erfüllung der 2 verschiedenen Aufgaben der Landwirt- dass Voraussetzung einer Bewilligung ist, a. die Bauten und Anlagen dem Zweck Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken. der Nutzungszone entsprechen und 4 lich bewirtschaftet werden soll. b. das Land erschlossen ist. 2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Be- Gewerbes geführt werden. 3 schaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaft- 2 wirtschafter des landwirtschaftlichen wirtschaftung oder den produzierenden Soweit möglich werden grössere zu- Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrie- be bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen sammenhängende Flächen ausgeschie- 3 den. desrechts und des kantonalen Rechts verbot nach den Artikeln 58–60 des bleiben vorbehalten. Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 Die übrigen Voraussetzungen des Bun- dem Realteilungs- und Zerstückelungs- über das bäuerliche Bodenrecht. 31 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 7 5 Die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 4. Oktober 1991 über das bäu- Raumplanungsverordnung (RPV, 3 SR 700.1) – Auszug ten für den Wohnbedarf, der für den Be- erliche Bodenrecht betreffend die nicht- Zonenkonform sind schliesslich Bau- trieb des entsprechenden landwirt- landwirtschaftlichen Nebengewerbe Der aktuelle Stand findet sich unter: schaftlichen Gewerbes unentbehrlich finden auf die Nebenbetriebe keine An- www.admin.ch/ch/d/sr/c700_1.html ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der wendung. abtretenden Generation. Allgemeine Zonenkonformität 4 Bestehende zonenwidrige von Bauten und Anlagen in den, wenn: Bauten und Anlagen ausser- der Landwirtschaftszone (Art. halb der Bauzonen 16a Abs. 1–3 RPG) Art. 34 Art. 24c Die Bewilligung darf nur erteilt wer- a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten 1 In der Landwirtschaftszone zonenkon- und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, form sind Bauten und Anlagen, wenn sie b. der Baute oder Anlage am vorgesehe- die nicht mehr zonenkonform sind, wer- der bodenabhängigen Bewirtschaftung nen Standort keine überwiegenden In- den in ihrem Bestand grundsätzlich ge- oder der inneren Aufstockung dienen teressen entgegenstehen; und schützt. oder – in den dafür vorgesehenen Ge- 2 Solche Bauten und Anlagen können bieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG c. der Betrieb voraussichtlich längerfri- – für eine Bewirtschaftung benötigt stig bestehen kann. mit Bewilligung der zuständigen Behör- werden, die über eine innere Auf- de erneuert, teilweise geändert, mass- stockung hinausgeht, und wenn sie ver- 5 voll erweitert oder wiederaufgebaut wendet werden für: landwirtschaft gelten nicht als zonen- Bauten und Anlagen für die Freizeit- konform. werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem a. die Produktion verwertbarer Erzeug- Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den nisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal- wichtigen Anliegen der Raumplanung tung; Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) vorbehalten. b. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen. Art. 37a 1 Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anla- Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausser- 2 halb von Bauzonen Anlagen, die der Aufbereitung, der Lage- schaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, rung oder dem Verkauf landwirtschaft- steht ausschliesslich landwirtschaftli- Der Bundesrat regelt, unter welchen licher oder gartenbaulicher Produkte chen Gewerben im Sinne des bundes- Voraussetzungen Zweckänderungen ge- dienen, wenn: rechtlichen Begriffs gemäss Artikel 7 Zonenkonform sind zudem Bauten und gen einen betriebsnahen nichtlandwirt- des Bundesgesetzes vom 4. Oktober werblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar a. die Produkte in der Region und zu 1991 über das bäuerliche Bodenrecht 1980 erstellt wurden oder seither als mehr als der Hälfte auf dem Standortbe- offen. Diese müssen, um weiterbeste- Folge von Änderungen der Nutzungs- trieb oder auf den in einer Produktions- hen zu können, auf das dadurch erzielte pläne zonenwidrig geworden sind. gemeinschaft zusammengeschlossenen Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Betrieben erzeugt werden; Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept b. die Aufbereitung, die Lagerung oder nachzuweisen. der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und 2 Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirt- schaftlicher Nebenbetrieb, wenn er: c. der landwirtschaftliche oder garten- 32 bauliche Charakter des Standortbetriebs a. innerhalb des Hofbereichs des land- gewahrt bleibt. wirtschaftlichen Gewerbes liegt; Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 7 b. so beschaffen ist, dass die Bewirt- gewahrt bleibt. Verbesserungen gestal- b. keine wesentlichen neuen Auswirkun- schaftung des landwirtschaftlichen Ge- terischer Art sind zulässig. gen auf Raum und Umwelt entstehen; 2 c. die neue Nutzung nach keinem ande- werbes gewährleistet bleibt; Massgeblicher Vergleichszustand für c. der Hofcharakter im Wesentlichen un- die Beurteilung der Identität ist der Zu- verändert bleibt. stand, in dem sich die Baute oder Anla- 3 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrie- ren Bundeserlass unzulässig ist; ge im Zeitpunkt der Erlass- oder Plan- d. höchstens eine geringfügige Erweite- änderung befand. rung der bestehenden Erschliessung be müssen den gleichen gesetzlichen notwendig ist; Anforderungen genügen wie vergleich- 3 bare Gewerbebetriebe in den Bauzonen. ge im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist e. sämtliche Infrastrukturkosten, die im unter Würdigung der gesamten Umstän- Zusammenhang mit der Zweckänderung de zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann der Bauten und Anlagen anfallen, auf nicht mehr gewahrt, wenn: den Eigentümer überwälzt werden; sind. Vorbehalten bleiben Anstellungen a. die zonenwidrig genutzte Fläche um f. keine wichtigen Anliegen der Raum- für zeitlich befristete Arbeitseinsätze. mehr als 30 Prozent erweitert wird; Er- planung entgegenstehen. 4 Es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nicht- Ob die Identität der Baute oder Anla- landwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig weiterungen innerhalb des bestehenden 5 Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht Gebäudevolumens werden nur zur Hälf- 2 te angerechnet; oder um 30 Prozent erweitert werden; Erwei- mehr erfüllt sind. Die zuständige Behör- Die zonenwidrig genutzte Fläche darf terungen innerhalb des bestehenden de stellt dies durch Verfügung fest. Auf b. die zonenwidrig genutzte Fläche in- Gebäudevolumens werden nur zur Hälf- Gesuch hin ist in einem neuen Bewilli- nerhalb oder ausserhalb des bestehen- te angerechnet. gungsverfahren zu entscheiden, ob der den Gebäudevolumens um insgesamt nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mehr als 100 m 2 erweitert wird. Soll die zonenwidrig genutzte Fläche Eine Baute oder Anlage darf nur wie- volumens um mehr als 100 m 2 erweitert der aufgebaut werden, wenn sie im Zeit- werden, so darf dies nur dann bewilligt punkt der Zerstörung oder des Abbruchs werden, wenn die Erweiterung für die Anwendungsbereich von noch bestimmungsgemäss nutzbar war Fortführung des Betriebs erforderlich Artikel 24c RPG und an ihrer Nutzung ein ununterbro- ist. bewilligt werden kann. Art. 41 3 ausserhalb des bestehenden Gebäude- gestützt auf eine andere Bestimmung 4 chenes Interesse besteht. Sofern dies Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bau- objektiv geboten erscheint, darf der ten und Anlagen, die seinerzeit in Über- Standort der Ersatzbaute oder -anlage einstimmung mit dem materiellen Recht von demjenigen der früheren Baute oder erstellt oder geändert wurden, durch Anlage geringfügig abweichen. 1 Anmerkung im Grundbuch Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammen- die nachträgliche Änderung von Erlas- hang mit Bauten und Anlagen ausser- sen oder Plänen jedoch zonenwidrig geArt. 43 worden sind. Art. 44 Zonenwidrig gewordene ge- halb der Bauzonen im Grundbuch auf werbliche Bauten und An- dem betroffenen Grundstück anmerken: lagen (Art. 37a RPG) Art. 42 a. die Existenz eines nichtlandwirt- Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und 1 Anlagen von zonenwidrig gewordenen gewerbli- Zweckänderungen und Erweiterungen schaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG); chen Bauten und Anlagen, können be1 Änderungen an Bauten und Anlagen, willigt werden, wenn: auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, eine Bewilligung erteilt worden ist; sind zulässig, wenn die Identität der a. die Baute oder Anlage rechtmässig er- Baute oder Anlage einschliesslich ihrer stellt oder geändert worden ist; Umgebung in den wesentlichen Zügen 33 b. auflösende Bedingungen, unter denen c. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 7 2 Sie kann weitere Eigentumsbeschrän- 5. Landwirtschaftsgesetzgebung kungen, insbesondere Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, sowie Be- Bundesgesetz über die Landwirt- dingungen und Auflagen anmerken las- schaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; sen. SR 910.1) www.admin.ch/ch/d/sr/c910_1.html 3 Das Grundbuchamt löscht eine An- merkung von Amtes wegen, wenn das Verordnung über landwirtschaftliche Grundstück rechtskräftig in eine Bau- Begriffe und die Anerkennung von zone einbezogen wurde. In den anderen Betriebsformen (Landwirtschaftliche Fällen darf das Grundbuchamt die An- Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) merkung nur löschen, wenn die zustän- www.admin.ch/ch/d/sr/c910_91.html dige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind. 6. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) www.admin.ch/ch/d/sr/c211_412_11 2. Tierschutzgesetzgebung Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) www.admin.ch/ch/d/sr/c455.html Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html 3. Umweltschutzgesetzgebung Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) www.admin.ch/ch/d/sr/c814_01.html Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) www.admin.ch/ch/d/sr/c814_318_142_1 .html 4. Gewässerschutzgesetzgebung Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) www.admin.ch/ch/d/sr/c814_20.html Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) www.admin.ch/ch/d/sr/c814_201.html 34 .html Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 8 Anhang 8 Basel-Stadt Luzern Bauinspektorat Raumplanungsamt Zusammenstellung der kantonalen Rittergasse 4 Baugesuchszentrale Ansprechstellen 4001 Basel Murbacherstrasse 21/23 061 267 92 00 6002 Luzern Nach Massgabe von Artikel 25 Absatz 2 041 228 51 83 RPG hat die zuständige kantonale Bern/Berne Behörde bei allen Bauvorhaben ausser- Amt für Gemeinden und Raumordnung Neuchâtel halb der Bauzonen zu entscheiden, ob Nydeggasse 11/13 Service de l’aménagement du territoire sie zonenkonform sind oder ob für sie 3011 Bern Tivoli 22 eine Ausnahmebewilligung erteilt wer- 031 633 77 30 case postale 46 den kann. Ausnahmebewilligungen müs- 2003 Neuchâtel sen durch die zuständige kantonale Freiburg/Fribourg Behörde oder zumindest mit deren Zu- Direction de l'aménagement, de stimmung erteilt werden. l’environnement et des constructions Nidwalden rue des Chanoines 17 Amt für Raumplanung Für Fragen im Zusammenhang mit Bau- case postale Breitenhaus vorhaben ausserhalb der Bauzonen 1701 Fribourg 6371 Stans stehen die folgenden Behörden zur Ver- 026 305 36 04 041 618 72 16 032 889 47 47 fügung: Genève Obwalden Aargau Département de l’aménagement de Koordinationsstelle Baubewilligungen Abteilung Raumentwicklung l’équipement et du logement Dorfplatz 4a Koordinationsstelle Baugesuche Police des constructions 6061 Sarnen Entfelderstrasse 22 rue David-Dufour 5 041 666 64 89 5001 Aarau case postale 22 062 835 32 90 1211 Genève 8 St. Gallen 022 327 50 00 Amt für Raumentwicklung Appenzell-Ausserrhoden Abteilung Bauen ausserhalb der Planungsamt Glarus Bauzone Kasernenstrasse 17A Baudirektion Lämmlisbrunnenstrasse 54 9102 Herisau Rathaus 9001 St. Gallen 071 353 67 90 8750 Glarus 071 229 46 47 055 646 64 00 Appenzell-Innerrhoden Schaffhausen Bau- und Umweltdepartement Graubünden Planungs- und Naturschutzamt Fachstelle für Raumplanung Amt für Raumplanung Beckenstube 11 Gaiserstrasse 8 Grabenstrasse 1 8200 Schaffhausen 9050 Appenzell 7001 Chur 052 632 73 87 071 788 93 42 081 257 23 23 Basel-Landschaft Jura Bauinspektorat Département de l’environnement et de Rheinstrasse 29 l’équipement Postfach Service de l’aménagement du territoire 4410 Liestal Section des permis de construire 061 925 67 77 rue des Moulins 2 2800 Delémont 032 420 53 10 35 Wegleitung «Pferd und Raumplanung» Anhang 8 Schwyz Vaud Meliorationsamt Service de l’aménagement du territoire Bahnhofstrasse 15 rue de l’Université 3 Postfach 1138 1014 Lausanne 6431 Schwyz 021 316 74 28 041 819 18 25 1 Wallis/Valais Amt für Raumplanung Commission cantonale des Bahnhofstrasse 9 constructions (CCC) Postfach 1200 rue des Cèdres 11 6431 Schwyz 1950 Sion 041 819 20 19 027 606 80/81 Uri Zürich Amt für Raumplanung Amt für Raumordnung und Vermessung Rathausplatz 5 Abteilung Baubewilligungen 6460 Altdorf Stampfenbachstrasse 12 041 875 24 36 8090 Zürich 043 259 30 48 Solothurn Amt für Raumplanung Zug Werkhofstrasse 59 Amt für Raumplanung 4509 Solothurn Aabachstrasse 5 032 627 25 61 6301 Zug 041 728 54 87 Ticino Ufficio delle domande di costruzione e dell’esame dell’impatto ambientale Viale Franscini 17 6501 Bellinzona 091 814 36 70 Thurgau Amt für Raumplanung Abteilung Ortsplanung Verwaltungsgebäude Promenade 8510 Frauenfeld 052 724 25 27 Uri Amt für Raumplanung Rathausplatz 5 6460 Altdorf 041 875 24 36 1 Bewilligung: durch die Gemeinde. Zustimmung des Kantons durch das Meliorationsamt, sofern landwirtschaftliche Vorhaben betroffen sind (in der Regel > 4 ha), sonst durch das Raumplanungsamt. Baukontrolle als Koordinationsstelle im Amt für Raumplanung. 36