Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Geschäftswagen
Transcrição
Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Geschäftswagen
EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 1 Geschäftswagen absetzen G24 001 Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Geschäftswagen 1. Wann ist ein Pkw ein Geschäftswagen? ................................................ 2. Welchen Vorteil hat die Anerkennung des Pkw als Geschäftswagen? .... 3. Welcher Nachteil ist bei einem Geschäftswagen zu berücksichtigen?..... 4. Wie ist mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb umzugehen?......... 5. Ist bei Verkauf oder Entnahme des Geschäftswagens etwas zu versteuern? ............................................................................ 6. Erstattet das Finanzamt die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sofort? ................................................................. 7. Kann auch aus den laufenden Kosten die Vorsteuer gezogen werden? ................................................................................. 8. Ist auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abzuführen? ............................. 9. Muss bei Entnahme oder Verkauf Umsatzsteuer abgeführt werden? ............................................................................... 10. Wie wirkt sich die betriebliche Nutzung eines Privatwagens steuerlich aus?...................................................................................... Überblick 1: Geschäftswagen und Einkommensteuer ................................. Überblick 2: Geschäftswagen und Umsatzsteuer ........................................ G24/002 G24/004 G24/006 G24/007 G24/009 G24/010 G24/010 G24/011 G24/012 G24/013 G24/015 G24/016 Ihr Fachautor: Diplom-Finanzwirt Markus Kahr ist Chefredakteur des Informationsdienstes „UnternehmensSteuern aktuell“ aus dem Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG. Er beschäftigt sich intensiv mit den Fragen rund um das Thema Finanzamt. Internet: www.kahr-online.de Darum geht es: Unternehmer können ein tolles Auto als Geschäftswagen fahren und sämtliche Kosten dafür von der Steuer absetzen – diese weit verbreitete und durchaus neidbehaftete Einschätzung ist leider nur die halbe Wahrheit. Denn die private Nutzung Ihres Geschäftswagens müssen Sie versteuern, sodass Sie unter dem Strich kaum besser als jeder Angestellte dastehen. Allerdings haben Sie mehr Gestaltungsspielraum. Wie Sie den richtig ausschöpfen, um möglichst viel Steuern zu sparen, erläutert dieser Beitrag. www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd G24 002 16.02.2009 16:02 Seite 2 Geschäftswagen absetzen 1. Wann ist ein Pkw ein Geschäftswagen? Geschäftswagen = Pkw im Betriebsvermögen Ein Geschäftswagen ist ein Pkw, der zu Ihrem betrieblichen Anlagevermögen gehört. Das ist zwingend der Fall, wenn Sie Ihr Auto zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten einsetzen (= „notwendiges Betriebsvermögen“). Der Prozentsatz der betrieblichen Nutzung ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahreskilometerleistung des Pkw zu den betrieblich gefahrenen Kilometern. Bei 10 – 50 % betrieblicher Nutzung haben Sie ein Wahlrecht: Entweder Sie legen den Pkw als Geschäftswagen in Ihr Betriebsvermögen ein (= „gewillkürtes Betriebsvermögen“). Oder Sie belassen ihn als Privatwagen in Ihrem Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % kann das Auto kein Geschäftswagen sein und verbleibt in Ihrem Privatvermögen. Vielfahrer oder überwiegend Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb In 2 Fallgruppen geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Sie die 50-%-Marke überschreiten, Ihr Pkw also notwendiges Betriebsvermögen ist: 1. wenn offensichtlich ist, dass Sie aus betrieblichen Gründen auf Ihren Pkw angewiesen sind, z.B. als Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Landtierarzt oder im Bau- und Baunebengewerbe, sowie 2. wenn schon Ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem Betrieb und/oder Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung Ihres Pkw ausmachen (solche Fahrten sind betriebliche Fahrten). Andere Unternehmer Zählen Sie nicht zu einer dieser beiden Gruppen und soll Ihr Auto dennoch ein Geschäftswagen sein, müswww.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 3 Geschäftswagen absetzen sen Sie dem Finanzamt den betrieblichen Nutzungsanteil glaubhaft machen. Das kann durch ein Fahrtenbuch geschehen. Ausreichend ist es aber auch, wenn Sie z.B. Ihre Geschäftsfahrten über 3 Monate aufzeichnen. Vorsicht: Legen Sie dem Finanzamt keine Aufzeichnungen vor, wird es den betrieblichen Nutzungsanteil mit nur 10 bis 20 % schätzen! Pkw richtig einordnen: Ein Handelsvertreter behandelt seinen Pkw als (notwendiges) Betriebsvermögen. Das Finanzamt wird auch ohne Vorlage von Aufzeichnungen keine Einwände erheben, weil sich bereits aus der Art seiner Tätigkeit ergibt, dass er den Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzt. Eine EDV-Beraterin zeichnet ihre betrieblichen Fahrten 3 Monate lang auf und errechnet, dass sie 75 % der insgesamt gefahrenen Kilometer ausmachen. Erscheint dem Finanzamt diese Aufzeichnung glaubhaft, hat diese Unternehmerin ihren Pkw im notwendigen Betriebsvermögen zu führen. Hätte ihre Aufzeichnung einen betrieblichen Nutzungsanteil von z.B. 45 % ergeben, wäre ihr die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erlaubt. Ein Einzelhändler will seinen Pkw als Geschäftswagen absetzen, legt dem Finanzamt aber weder ein Fahrtenbuch noch andere Aufzeichnungen vor. Das Finanzamt wird die betriebliche Nutzung auf 10 bis 20 % schätzen. Somit ist auch ihm die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gestattet. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen nehmen Sie vor, indem Sie den Pkw zeitnah, spätestens bis zum Jahresende, in Ihr Anlageverzeichnis aufnehmen (BMFSchreiben, 17.11.2004, AZ: IV B2 – S 2134 – 2/04). Wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschusswww.selbststaendig.com G24 003 EB_2009_GW_G24.qxd G24 004 16.02.2009 16:02 Seite 4 Geschäftswagen absetzen Rechnung (EÜR) ermitteln, sollten Sie Ihr Finanzamt zudem sofort danach schriftlich über die Zuordnung informieren. Betrieblicher Nutzungsanteil ist ebenfalls entscheidend Leasing: Einen geleasten Pkw nehmen Sie nicht in Ihr Anlagevermögen auf, da er ja weiterhin der LeasingGesellschaft gehört. Trotzdem müssen Sie den betrieblichen Nutzungsanteil wie beschrieben darlegen, sodass er entweder wie ein Geschäfts- oder wie ein Privatwagen behandelt werden kann. 2. Welchen Vorteil hat die Anerkennung des Pkw als Geschäftswagen? Sämtliche Kosten sind Betriebsausgaben Der große Vorteil eines Geschäftswagens ist, dass seine sämtliche Kosten Betriebsausgaben sind – ganz gleich, ob sie auf Privat-, Urlaubs- oder Geschäftsfahrten anfallen. Im Gegenzug müssen Sie Ihre private Nutzung des Geschäftswagens versteuern (siehe ab Seite G24/006). Demgegenüber können Sie bei einem Privatwagen nur den Kostenanteil absetzen, der auf Ihre betrieblichen Fahrten entfällt (siehe ab Seite G24/013). Dafür gibt es zwar eine unbürokratische Pauschale von 0,30 €/km, die Ihre tatsächlichen Kosten aber oft gar nicht deckt. Die tatsächlichen Kosten abzusetzen ist aufwändiger. Anschaffungskosten werden abgeschrieben Abschreibung der Anschaffungskosten Ist Ihr Pkw ein Geschäftswagen, schreiben Sie die Anschaffungskosten ab. Sie gehen vom Netto-Betrag aus, wenn Sie die Vorsteuer erstattet erhalten (siehe ab Seite G24/010), anderenfalls vom Brutto-Betrag. Der Abschreibungszeitraum beträgt bei einem Neuwagen laut amtlicher AfA-Tabelle 6 Jahre bzw. 5 Jahre, wenn www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 5 Geschäftswagen absetzen G24 005 Sie ihn ganzjährig im Lade- oder Kurzstreckenverkehr nutzen. Bei einem Gebrauchtfahrzeug müssen Sie den Abschreibungszeitraum schätzen. Berechnung der Abschreibung: Sie kaufen im Januar einen neuen Geschäftswagen für 20.000 € zzgl. 19 % USt., also 3.800 €, die Sie sich vom Finanzamt zurückholen. Die Netto-Anschaffungskosten schreiben Sie monatsgenau linear oder degressiv über 6 Jahre ab. Bei der linearen Variante machen Sie (20.000 € : 6 =) 3.333,33 € Jahresabschreibung als Betriebsausgabe geltend. Leasing: Hierbei setzen Sie an der Stelle der Abschrei- bung die Leasing-Raten ab sowie eine eventuelle Leasing-Sonderzahlung (bei der EÜR sofort in voller Höhe, sofern sie bis zu 30 % des Brutto-Listenneupreises des Pkw beträgt und der Vertrag weniger als 5 Jahre läuft; ansonsten und bei Bilanzen wird eine LeasingSonderzahlung über die Vertragslaufzeit verteilt). Sofortabzug statt Abschreibung: Sie leasen einen 3er BMW mit einem Brutto-Listenneupreis von 44.000 €. Ihr alter Pkw wird mit 9.500 € netto als Leasing-Sonderzahlung in Zahlung genommen. Anschließend zahlen Sie eine monatliche LeasingRate von 277 € netto. Der Leasing-Vertrag läuft über 3 Jahre. Bei einer EÜR rechnen Sie wie folgt: 2009 2010 2011 Leasing-Sonderzahlung 9.500 € – – Rate/Monat 277 € 3.324 € 3.324 € 3.324 € Betriebsausgaben 12.824 € 3.324 € 3.324 € www.selbststaendig.com Leasing-Sonderzahlung und Leasing-Raten absetzen EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 6 Geschäftswagen absetzen G24 006 Laufende Pkw-Kosten setzen Sie sofort ab Sämtliche laufenden Kosten absetzen Ist Ihr Pkw ein Geschäftswagen, sind die laufenden Kosten Betriebsausgaben – egal, ob das Auto Ihnen gehört oder geleast ist. Abzugsfähig sind somit Ihre sämtlichen Kosten für Benzin/Diesel, Reparaturen, Wagenpflege, Garagenmiete, Steuern, Versicherung etc. Wenn Sie die Vorsteuer zurückerhalten, setzen Sie die Netto-Beträge ab, ansonsten die Brutto-Beträge. Praxis Tipp: Parkgebühren, Vignetten, Mautgebühren und auch Schutzbriefe fallen leider nicht unter Pkw-Kosten (BFH, 14.9.2005, AZ: VI R 37/03). Sind solche Gebühren jedoch aus betrieblichen Gründen angefallen (z.B. Geschäftsreise in die Schweiz), setzen Sie sie als Reisenebenkosten ab. 3. Welcher Nachteil ist bei einem Geschäftswagen zu berücksichtigen? Die Privatnutzung ist zu versteuern Vom Fiskus erhalten Sie nichts geschenkt. Er unterstellt, dass Sie mit Ihrem Geschäftswagen auch privat unterwegs sind, und verlangt, dass Sie den Wert dieser Privatnutzung als Privatentnahme erfassen und versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 7.7.2006, AZ: IV B 2 – S 2177 – 44/06 und IV A 5 – S 7206 – 7/06). So soll sichergestellt werden, dass Sie unter dem Strich keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Privatleuten erzielen, die ihre Autokosten anders als Selbstständige nicht absetzen können. Die Berechnung der Privatentnahme erfolgt bei einem Geschäftswagen im www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 7 Geschäftswagen absetzen G24 007 notwendigen Betriebsvermögen per Fahrtenbuch oder mittels der pauschalen 1-%-Methode, gewillkürten Betriebsvermögen per Fahrtenbuch oder anhand einer vereinfachten Aufzeichnung. Das folgende Beispiel gibt Ihnen einen ersten Eindruck davon, welche Größenordnung die zu versteuernde Privatnutzung hat. Sämtliche Details und Gestaltungsmöglichkeiten hierzu erfahren Sie im Beitrag G28 „Geschäftswagen: Privatnutzung“ in Ihrem „Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“. Privatentnahme bei 45 % betrieblicher Nutzung: Sie haben durch eine vereinfachte Aufzeichnung dargelegt, dass Sie Ihren Pkw zu 45 % betrieblich nutzen, und setzen sämtliche Kosten als Betriebsausgaben ab. Das waren im betreffenden Jahr inklusive Abschreibung (oder Leasing-Raten) 8.628 €. Für Ihre Privatnutzung müssen Sie 55 % von 8.628 €, also 4.745,40 €, erfassen und somit versteuern. Unter dem Strich verbleibt Ihnen also eine Betriebsausgabe von nur 3.882,60 €. 4. Wie ist mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb umzugehen? Wenn Sie mit Ihrem Geschäftswagen von Ihrer Wohnung zu Ihrem Betrieb (= „WB-Fahrten“) fahren, sind das betriebliche Fahrten. Somit setzen Sie die darauf entfallenden Kosten zunächst in voller Höhe ab. Allerdings sollen Sie als Unternehmer keine höheren Kosten für WB-Fahrten geltend machen dürfen als jeder Arbeitnehmer, für den die sogenannte Entfernungspauschale gilt. www.selbststaendig.com Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 Seite 8 Geschäftswagen absetzen G24 008 Betriebsausgabenabzug kürzen 16:02 Ein Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag absetzen (Bundesverfassungsgericht, 9.12.2008, Az. 2 BvL 1/07). Sie als Unternehmer müssen in Ihrer EÜR oder Bilanz den Kostenanteil ausrechnen, der auf die WB-Fahrten entfällt, und Ihren Betriebsausgabenabzug entsprechend verringern. In einem 2. Schritt machen Sie dann die Entfernungspauschale wie eine Betriebsausgabe geltend. Berechnungsweg: Ihr Büro ist 22 km von Ihrer Wohnung entfernt. Sie haben es an 230 Tagen/Jahr aufgesucht (ergibt Ihr Fahrtenbuch nichts anderes, können Sie bei einer 5-Tage-Woche von 230 und bei einer 6-Tage-Woche von 280 Arbeitstagen ausgehen). a) Sie berechnen Ihre Privatnutzung nach der 1-%-Methode, und Ihr Geschäftswagen hatte einen Brutto-Listenneupreis von 39.400 €. Betriebsausgabenabzug kürzen um: 39.400 € x 0,03 %* x 22 km x 12 Monate = 3.120 € Entfernungspauschale absetzen: 0,30 € x 22 km x 230 Tage 1.518 € *) Wert laut § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG b) Sie berechnen Ihre Privatnutzung per Fahrtenbuch oder vereinfachtem Nachweis, sind in dem Jahr 35.000 km betrieblich gefahren und hatten Geschäftswagenkosten inklusive Abschreibung von 10.506 €. Betriebsausgabenabzug kürzen um: 10.506 € : 35.000 km x 44 km x 230 Tage = 3.038 € Entfernungspauschale absetzen: 0,30 € x 22 km x 230 Tage 1.518 € www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 9 Geschäftswagen absetzen G24 009 5. Ist bei Verkauf oder Entnahme des Geschäftswagens etwas zu versteuern? Wenn Sie Ihren Geschäftswagen wieder verkaufen, ist die Sachlage sehr einfach: Sie erfassen den Verkaufserlös (netto, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, ansonsten brutto) als Betriebseinnahme. Der verbleibende Restbuchwert ist zugleich Betriebsausgabe. Im Ergebnis versteuern Sie also den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkaufspreis. Verkaufserlös = Einnahme; Restbuchwert = Ausgabe Gewinnerhöhung beim Verkauf: Sie verkaufen Ihren Geschäftswagen im Dezember für 20.000 €. Sein Buchwert lag in diesem Monat entsprechend Ihrer monatsgenauen Berechnung der Abschreibung bei 12.000 €. Dann erfassen Sie in Ihrer EÜR dieses Jahres den Verkaufspreis als Einnahme und den Restbuchwert als Ausgabe. Im Ergebnis erhöht sich Ihr Gewinn um 8.000 €. Entnehmen Sie Ihren Geschäftswagen aus Ihrem Betriebsvermögen in Ihr Privatvermögen, so ist der Entnahmewert realistisch zu schätzen (er ist nicht identisch mit dem Restbuchwert!). Naturgemäß werden Sie ihn möglichst gering ansetzen wollen, damit Sie einen entsprechend geringen Betrag versteuern müssen. Sie können sich vorstellen, dass dies immer den Argwohn des Fiskus weckt. Daher sollten Sie den Entnahmewert nachweisen können. Hierfür bieten sich an: Gutachten eines Sachverständigen, Online-Bewertung bei Schwacke, DEKRA, TÜV, Internet-Recherche (z.B. www.autoscout24.de, www.mobile.de) mit Ausdruck aktueller vergleichbarer Angebote. www.selbststaendig.com Entnahmewert = Einnahme; Restbuchwert = Ausgabe EB_2009_GW_G24.qxd G24 010 16.02.2009 16:02 Seite 10 Geschäftswagen absetzen Die Fragen 6 bis 9 betreffen Sie nur, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind! Wenn nicht, lesen Sie weiter bei der Antwort auf Frage 10 auf Seite G24/013. 6. Erstattet das Finanzamt die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sofort? Sie können Ihren Pkw umsatzsteuerlich Ihrem Unternehmen zuordnen, sofern Sie ihn mehr als 10 % betrieblich nutzen. Das geht auch, wenn Sie den Wagen einkommensteuerlich wie einen Privatwagen behandeln – beides ist unabhängig voneinander. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten ziehen Großer Vorteil, wenn Sie Ihren Pkw auch umsatzsteuerlich als Geschäftswagen führen: Der Fiskus erstattet Ihnen die gesamte Vorsteuer aus dem Kaufpreis sofort. Die Voraussetzungen sind lediglich, dass 1. Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und 2. Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auf der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Faktisch erfolgt die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dadurch, dass Sie die Vorsteuer in der nächstfolgenden Voranmeldung geltend machen. 7. Kann auch aus den laufenden Kosten die Vorsteuer gezogen werden? Vorsteuer aus den laufenden Kosten ziehen Unter den gerade genannten Voraussetzungen können Sie auch aus sämtlichen laufenden Pkw-Kosten die Vorsteuer ziehen. Das heißt, Sie erhalten aus jeder ordentlichen Rechnung/Quittung die Vorsteuer zurück. Bewahren Sie solche Belege also gut auf. www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 11 Geschäftswagen absetzen G24 011 8. Ist auf die Privatnutzung Umsatzsteuer abzuführen? Ja. Da Sie den Geschäftswagen auch privat fahren, müssen Sie Umsatzsteuer auf die Privatnutzung abführen (BMF-Schreiben vom 7.7.2006, AZ: IV B 2 – S 2177 – 44/06 und IV A 5 – S 7206 – 7/06). Sie ermitteln die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Umsatzsteuer je nach Umfang Ihrer betrieblichen Nutzung des Geschäftswagens, nämlich bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung per Fahrtenbuch oder 1-%-Methode bzw. 10 bis zu 50 % betrieblicher Nutzung per Fahrtenbuch oder vereinfachten Nachweis. Das folgende Beispiel gibt Ihnen einen 1. Eindruck von der Größenordnung der abzuführenden Umsatzsteuer. Weitere Einzelheiten hierzu lesen Sie im Beitrag G28 „Geschäftswagen: Privatnutzung“ in Ihrem „Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“. Abzuführende Umsatzsteuer: Sie haben durch eine vereinfachte Aufzeichnung dargelegt, dass Sie Ihren Pkw zu 45 % betrieblich nutzen. Berechnungsweg: Beispielzahlen: mit Umsatzsteuer belastete NettoKosten Pkw (Jahreswert) 7.260 € x 55 % Anteil Privatnutzung (= Bemessungsgrundlage) 3.993 € x USt.-Satz 19 % = in dem Jahr für die Privatnutzung abzuführende Umsatzsteuer 758,67 € www.selbststaendig.com Umsatzsteuer auf die Privatnutzung abführen EB_2009_GW_G24.qxd G24 012 16.02.2009 16:02 Seite 12 Geschäftswagen absetzen 9. Muss bei Entnahme oder Verkauf Umsatzsteuer abgeführt werden? Führen Sie Ihren Pkw umsatzsteuerlich als Geschäftswagen, kommt auch bei einem späteren Verkauf oder einer Entnahme ins Privatvermögen die Umsatzsteuer mit ins Spiel. Aus dem Verkaufspreis Umsatzsteuer abführen Verkaufen Sie das Auto, müssen Sie die im erzielten Brutto-Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie aus den Anschaffungskosten Vorsteuer geltend machen konnten oder nicht, weil Sie das Auto z.B. gebraucht von privat gekauft haben oder von einem Händler, der die Umsatzsteuer wegen Anwendung der Differenzbesteuerung nicht ausweisen durfte. Umsatzsteuer abführen, wenn aus den Anschaffungskosten Vorsteuer erstattet worden ist Entnehmen Sie das Auto aber zunächst in Ihr Privatvermögen, bevor Sie es verkaufen, müssen Sie den Entnahmewert schätzen (siehe Seite G24/009). Dann gilt: Einkauf ehemals mit Vorsteuerabzug: Sie müssen auf den Entnahmewert Umsatzsteuer abführen. Einkauf ehemals ohne Vorsteuerabzug: Die Entnahme ins Privatvermögen ist nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG)! Steuersparmodell beim Kauf ohne Vorsteuerabzug und Verkauf an eine Privatperson: Sie haben Ihren Geschäftswagen gebraucht von privat gekauft und somit aus dem Kaufpreis keine Vorsteuer ziehen können. Der Restbuchwert des Wagens beträgt 6.000 €, der aktuelle Marktwert 8.000 € brutto. Verkaufen Sie das Auto direkt aus dem Unternehmensvermögen zu diesem Brutto-Preis inkl. 19 % USt., www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 13 Geschäftswagen absetzen G24 013 müssen Sie 1.277,31 € USt. abführen. Ihnen verbleibt ein Nettoerlös von 6.722,69 €, der Betriebseinnahme ist. Abzüglich des Restbuchwertes von 6.000 € haben Sie also 722,69 € zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % sind das 180,67 €. Vom Erlös verbleiben Ihnen also nach Steuern noch 6.542 €. Entnehmen Sie das Auto zunächst in Ihr Privatvermögen, fällt keine Umsatzsteuer-Zahlung an. Sie haben dann aber den Entnahmewert von 8.000 € abzüglich des Restbuchwertes von 6.000 € zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % sind das 500 €. Einige Zeit später verkaufen Sie das Auto privat an eine Privatperson für 8.000 €. Von diesem Erlös verbleiben Ihnen unter dem Strich 7.500 €. Der Effekt: Durch die Entnahme vor dem Verkauf haben Sie also knapp 1.000 € (7.500 € ./. 6.542 €) gutgemacht. 10.Wie wirkt sich die betriebliche Nutzung eines Privatwagens steuerlich aus? Sie können sich sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich dafür entscheiden, Ihren Pkw als Privatwagen zu behandeln. Umsatzsteuerlich ist es dann einfach: Sie dürfen aus den Kosten für den Privatwagen keine Vorsteuer ziehen. Sie brauchen aber auch keine Umsatzsteuer für Ihre Privatnutzung oder beim späteren Verkauf abzuführen. Kein Vorsteuerabzug Einkommensteuerlich können Sie die Kosten für einzelne betriebliche Fahrten mit einem Privatwagen absetzen, und zwar auf 2 Wegen: Kilometerpauschale: Sie erfassen für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € als Betriebsausgabe. www.selbststaendig.com Pauschal 0,30 €/ km absetzen EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 Seite 14 Geschäftswagen absetzen G24 014 Tatsächliche Kosten/km absetzen 16:02 Tatsächliche Kosten: Sie ermitteln die tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer für Ihren Pkw und setzen diese anstelle der Pauschale von 0,30 € an. Dafür müssen Sie allerdings sämtliche Belege über Ihre Pkw-Kosten sammeln und die Kosten zusammenrechnen. Dass sich dieser Aufwand lohnen kann, zeigt die Vergleichsrechnung. Vergleich der beiden Methoden: Sie sind mit Ihrem Privatwagen in einem Jahr 26.000 km gefahren. Aufgezeichnet haben Sie 12.500 km betriebliche Fahrten. Die jährlichen Brutto-Kosten des Pkw betragen einschließlich einer gedachten Abschreibung (Sie setzen den Betrag an, der bei einem Geschäftswagen abzuschreiben wäre) insgesamt 12.000 €. Sie rechnen so: tatsächliche Kosten: Kosten brutto Gesamtkilometer Kosten je km betriebliche km Pauschale: 12.000 € 26.000 km 0,46 € 0,30 € 12.500 km 12.500 km abzugsfähig 5.750 € 3.750 € Differenz 2.000 € Sie sehen: Setzen Sie die Pauschale an, brauchen Sie sich zwar nicht die Mühe zu machen, die Kosten Ihres Privatwagens zusammenzustellen. Sie können aber dann auch 2.000 € weniger absetzen. Betriebliche Fahrten aufzeichnen Für beide Möglichkeiten müssen Sie die betrieblich gefahrenen Kilometer aufzeichnen, aber kein Fahrtenbuch führen. Am besten notieren Sie zu jeder betrieblichen Fahrt die folgenden Angaben in einem Heft: Datum, Ort, Zweck der Reise, ggf. den Gesprächspartner und die betrieblich gefahrenen Kilometer. www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 15 Geschäftswagen absetzen G24 015 Überblick 1: Geschäftswagen und Einkommensteuer Sie wollen Ihre Pkw-Kosten absetzen und ... d d d ... sind Vielfahrer oder haben mehr als 50 % WB-Fahrten. ... legen dem Finanzamt keine Aufzeichnung vor. automatische Einstufung Einstufung nach Schätzung des Finanzamts d V d Pkw = „gewillkürtes“ Betriebsvermögen d d Sämtliche Pkw-Kosten sind Betriebsausgaben, also absetzbar. Die Privatnutzung ist zu versteuern per Fahrtenbuch oder 1-%-Methode. d d Die Privatnutzung ist zu versteuern per Fahrtenbuch oder vereinfachten Nachweis. d Bei Verkauf/Entnahme sind der Verkaufserlös/der geschätzte Wert Betriebseinnahme sowie der Restbuchwert Betriebsausgabe. www.selbststaendig.com weniger als 10 % betriebl. Nutzung Wahlrecht Pkw = „notwendiges“ Betriebsvermögen d V V 10 % bis 50 % betriebl. Nutzung d Einstufung je nach Ergebnis der Aufzeichnung d d mehr als 50 % betriebl. Nutzung ... legen dem Finanzamt ein Fahrtenbuch oder eine vereinfachte Aufzeichnung vor. d Pkw = Privatvermögen d Die Pkw-Kosten sind keine Betriebsausgaben. Die Kosten für einzelne betriebliche Fahrten mit dem Privatwagen sind absetzbar: pauschal mit 0,30 €/km oder in tatsächlicher Höhe. EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 16 Geschäftswagen absetzen G24 016 Überblick 2: Geschäftswagen und Umsatzsteuer d d Sie sind zum Abzug von Vorsteuer berechtigt und nutzen Ihren Pkw ... d Wahlrecht* Pkw = Unternehmensvermögen ... zu weniger als 10 % betrieblich d d ... zu mindestens 10 % betrieblich Pkw = Privatvermögen d Aus sämtlichen Pkw-Kosten ziehen Sie die Vorsteuer, sofern sie in der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesen ist. d Sie dürfen keine Vorsteuer aus den Pkw-Kosten ziehen. d d Bei Verkauf des Pkw führen Sie auf den erzielten Kaufpreis Umsatzsteuer ab. d Sie führen Umsatzsteuer auf die Privatnutzung Ihres Pkw ab. Die Bemessungsgrundlage ermitteln Sie in Anlehnung an die Vorschriften bei der Einkommensteuer. Bei Entnahme des Pkw in Ihr Privatvermögen führen Sie nur dann Umsatzsteuer auf seinen Wert ab, wenn Sie Vorsteuer aus den Anschaffungskosten gezogen haben. d Sie führen keine Umsatzsteuer für Ihre Privatnutzung ab. d Bei Verkauf des Pkw führen Sie keine Umsatzsteuer ab und dürfen in der Rechnung auch keine ausweisen. d Eine Entnahme ist nicht möglich, der Pkw befindet sich ja bereits in Ihrem Privatvermögen. * Hinweis: Sie können den Pkw auch nur anteilig der betrieblichen Nutzung ins Unternehmensvermögen einlegen. Das ist jedoch noch komplizierter und ergibt unter dem Strich auch kein anderes Ergebnis. www.selbststaendig.com EB_2009_GW_G24.qxd 16.02.2009 16:02 Seite 17 Geschäftswagen absetzen www.selbststaendig.com G24 003