Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2) In dieser

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Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2) In dieser
Teltow Heimatbote
Teltower
Heimatbote
Teltower
Nr. 10/ 25. Jg.
Mitteilungsblatt
28.10.2014
In dieser Ausgabe
Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2)............................................................ 1
Aus der Schulchronik der Stadtschule, 1995............................................... 10
Ehemalige Schüler kommen zu Wort.......................................................... 10
Und was sagen unsere Lehrer heute? (1995)............................................... 13
Veranstaltungshinweise................................................................................18
Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2)
Eine Übersicht über die geschichtlichen Begebenheiten seit dem Bestehen
der Stadt. Diese gut lesbare Arbeit fußt auf Veröffentlichungen vom Pfarrer
Ulrich Muhs aus Lichterfelde, von Paul Grunenthal und von Theodor Zittrich, Herausgeber des Teltower Kreisblattes um 1901. Demnach könnte
diese Arbeit Anfang des 20. Jahrhundert entstanden sein.
Nachdem wir uns bemüht haben, die Schicksale der Stadt Teltow einigermaßen klar zu legen, wollen wir es versuchen, über die inneren Einrichtungen derselben, worunter wir hauptsächlich die Pflege der Gerichtsbarkeit
und die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten verstehen, zu berichten. Das Richteramt wurde von den Erb-Lehnrichtern ausgeübt, welche gewöhnlich Advokaten hießen und in Teltow einen freien Hof, das nachmalige
Rittergut mit vier Hufen Landes besaßen.
Die heutige Ritterstraße erinnert noch mit ihrem Namen an jene längst
entschwundene Zeit. Der erste Erb-Lehnrichter, von welchem wir Kunde
besitzen, ist Johann v. Stroband. Die adelige Familie v. Stroband ist schon
lange ausgestorben. Nach einem auf der Königlichen Bibliothek zu Berlin
befindlichen Schossbuche von 1450 besaß dieselbe im Teltow'schen Kreise
die Güter Rangsdorf und Sputendorf. Hans und Görge v. Stroband brachten
Ao. 1430 einige Güter wieder käuflich von Achim v. Hacke an sich, welche
aber Baltzer v. Hacke wieder einlöste.
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Die Lehnrichter verwalteten die Kriminal- und die Zivil-Gerichtsbarkeit der
Stadt sowie der umliegenden Gegend. Dieses beweist unter anderem ein
Protokollbuch aus dem Jahre 1516, nach welchem ein gewisser Urban
Schmidt aus Kummersdorf 1586 Gregor Lehmann aus Golzen mit einem
Steinwurf am Kopfe getötet hatte. Der Lehnrichter zu Teltow ließ den Täter
zur Haft bringen. Der Schmidt und des Entleibten Vater fanden sich hierauf
coram Judice in Curia ein und verglichen sich über das zu entrichtende
Reugeld. Schmidt musste dem Vater des Getöteten sowie dem Gerichte je
10 Schock Märkische Groschen „Buße“ geben, worüber drei Bürgen
eingesetzt wurden.
Nach dem Tode des Johann Stroband ist das Erb-Lehnrichteramt in drei
adeligen Familien des Kreises Teltow beschränkt geblieben, nämlich in den
Familien v. Berne (Beeren), v. Schwanebeck und v. Willmersdorff. Die
Familie von Berne, welche sich jetzt v. Beeren schreibt, saß auf den
Stammgütern Groß- und Klein-Beeren. Sie führt im Wappen einen nach
rechts gekehrten Schwan mit erhobenen Flügeln im blauen Felde und auf
dem Helm ein gekröntes Frauenbild, welches im Arm einen Stab mit eiserner Spitze hält, mit der Rechten aber Beeren und Körner streut. Die Helmdecke ist blau- und silberfarbig. In plattdeutscher Mundart heißt Beere aber
Berne, woraus sich die Schreibart des Mannes wie der Güter hinreichend
erklärt.
Die Reihenfolge der Lehnrichter lässt sich noch genau feststellen. Nach
Johann Stroband folgte 2. Eckart von Berne, derselbe wurde 1314 mit dem
Lehnrichteramte und dem adeligen Gute zu Teltow belehnt, jedoch mit der
Bedingung, dass das Lehngut und Richteramt vom Bischof und Domkapitel
abhängig und bei jedesmaliger Belehnung auf den Nachfolger vier Schock
Groschen erlegt werden sollte. Ihm folge 3. Mathias von Berne, Eckarts
Sohn; denn er wird, als er Ao. 1344 seinen Lehnbrief über die Dörfer Großund Klein-Beeren erhielt, Advocatus in Teltow genannt. 4. Albrecht von
Berne, der dem Vater zu Teltow succedierte (nachrückte, Red.), machte sich
dadurch einen Namen, dass er von der dortigen Calandsbrüderschaft –
wovon später noch die Rede sein wird – zum Dechandten erwählet wurde,
zu welchem Amte ihn Ao. 1400 der Bischöfliche Legat Paulaus feierlichst
einweihte. Das Bestallungsdekret von demselben Jahre trägt folgende
Unterschriften:
Albertus de Berne, Dechanus; Fridericus de Berne, Mathie filius; Elisabeth
de Schönow; Mauritius de Schönow, Johannis filius; David Kykebusch,
Consul u. Procurator; Jacobus Kykebusch, Notarius.
Elisabeth v. Schönow war die Gattin Albrechts v. Beeren, welche sich in der
Urkunde, in welcher es sich um ein Vermächtnis Albrechts an den Caland
handelt, mitunterzeichnet. Der Stammort derer von Schönow in der Mark ist
das dicht bei Teltow gelegene Dorf gleichen Namens; doch ist dieses
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Geschlecht auch in Preußen, Schlesien, in der Schweiz und in Tyrol
zahlreich vertreten. Ein Melchior von Schönow war Ao. 1544 Landvoigt in
der Schweiz. Auch in Mecklenburg war ein Zweig der Familie sesshaft,
welcher jedoch ausgestorben ist.
Der 5. Lehnrichter von Teltow war Hans v. Berne. Auch dieser ließ sich
nebst zwei Brüdern und seiner Gemahlin Gottliebe von Ziethen 1438 in die
Calandbrüderschaft aufnehmen. Diese Gottliebe v. Ziethen muss eine sehr
fromme tugendsame Frau gewesen sein, was daraus erhellet, dass sie
Ao. 1440 an die Kirche zu Teltow 40 Schock Brandenburgische Groschen
schenkte, damit täglich um die Vesperzeit dreimal an die Betglocke
geschlagen und das Volk dadurch zum Gebet erweckt würde. Der Revers,
welchen sie sich daraus von dem Prediger und den Kirchenvorstehern
ausstellen ließ, lautet wörtlich: (Transliteration siehe nächste Seite)
„To wißen allermennigklich, und to allen Tyden, als de Edle und
tugsame Frowe Gottliebe v. Zyten des vesten ynd Edlen Ern Johann
v. Berne trowe Hußfrowe, hat eres Gemuts betracht ynd angesehen de
schwere ynd gefehrlifken lauften dißer Tyten ynd mancherley
Unrechtfertigkeit de in dem Lande syn ynd sich von dage to dage
meeren. Darumb Godde dem almächtigen to Eeren, der H. Jngfrowe
Marien to Lobe ynd to bidden ane Unterlaad umd Wegladunge aller not
ynd Drangseligkeit, ock to bidden ymb to beedene ymb aller deyligte
wol to allen Stunden; So hat deße ewen gedachte Frowe Gottliebe v.
Zytene von eygenen gewegen ynd mit Geinwilligunge eeres Eemanns,
Ern Johann von Berne XL. Siokk Gr. Brandenborgisch an de Sant
Andrews Kerkke in Teltow besceidet ynd ok hyten dages gewen ynd
getaalet, damit ut gesicherten Bergunsten ynses knaedigen Ern Bischof
en Stephani von Brandenborgk den nechgisten Sondag Rogate allhier in
der Kerkken verkündiget werde, dat alle Tage um Vespertyd dreymal an
de Bede Klocke geschlagen werden scolle, yn dnt alle Lyde olle ynd
kingere alsdenn to dem allmächtigen Godt andechtik syfzene ynd beeden
ynd ok der H. Jnkfrowen Marien scüldige Eere ynd lobe bringen mügen
ynd scollen, se als de Andacht gewen wird. Det to meerern bethügniße
ynd ok ewigk also to holdene hebben de würdig Ern Curadus Pfarrherr
ynd Vörstender der Kerkken vor sich ynd ere Nachkomelinge mit dißen
Brief gelowed, ynd by ere Namenscrifft mit den Kerkensiegell
bekreftiget. Dit is keschehen und gewen in Teltow na Godes Gebort
Dusent Veerhundert ynd in dem Verzigsten Jar am Montag vor Rogate.
(L. S.) Cunradus, Parochus, m. m.
Miggel Ebel.
Frans Busse.
Ernestus Falck, Notarius.“
Dieses Schriftstück, welche von der damaligen Schreibweise und Mundart
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Zeugnis gibt, lautet in heutiger hochdeutscher Sprache also:
„Zu wissen jedermann und zu allen Zeiten. Als die edle und tugendsame
Frau Gottliebe v. Ziethen, des festen und edlen Herrn Johann v. Beeren
treue Hausfrau, in ihrem Gemüt betrachtet und angesehen hat die schweren und gefährlichen Läufe dieser Zeiten und mancherlei Unrechtfertigkeiten, die in dem Lande sind und sich von Tag zu Tag mehren; darum
Gott dem Allmächtigen zu Ehren und der hl. Jungfrau Maria zum Lobe,
zu bitten ohne Unterlass um Wegnahme aller Not und Drangsal, auch zu
bitten und zu beten um alles tägliche Wohl zu allen Stunden. So hat
diese eben gedachte Frau Gottliebe v. Zithen aus eigenem Bewegen und
mit Einwilligung ihres Ehemannes Herrn Johann v. Beeren 40 Schock
Brandenburgische Groschen an die St. Adreaskirche zu Teltow geschenkt und auch heutigen Tages gegeben und gezahlet, damit aus
gesicherter Gunst unseres gnädigen Herrn Bischofs Stephan von Brandenburg den nächsten Sonntag Rogate allhier in der Kirche verkündigt
werde, dass alle Tage um die Vesperzeit dreimal an die Betglocke geschlagen werden soll, und dass alle Leute, alte und junge, alsdann zu
dem allmächtigen Gott andächtig seufzen und beten und auch der
heiligen Jungfrau Maria schuldige Ehre und Lob bringen mögen und
sollen, sobald zur Andacht gegangen wird. Dies zu aller Bezeugung und
auf ewig also zu halten, haben die würdigen Herrn, Pfarrer Conrad und
die Vorsteher der Kirche für sich und ihre Nachkommen mit diesem
Briefe gelobt, und bei ihrer Namensunterschrift mit dem Kirchensiegel
bekräftigt. Dies ist geschehen und gegeben in Teltow nach Christi
Geburt Tausend vierhundert und vierzig am Montag vor Rogate.“
(Rogate, Bittsonntag, 5.Sonntag nach Ostern, Red.)
Das noch heute (Anfang des 20.Jh. Red.) übliche Abendläuten mit dem
dreimaligen Anschlagen an die Betglocke dürfte auf diese Begebenheit
zurückzuführen sein.
Ebenso wie seine Gemahlin war auch Hans von Beeren ein treuer Christ und
ein umsichtiger Mann. Er vermachte in demselben Jahr der Peterskirche zu
Berlin eine Stiftung, dass täglich zu Ehren der heiligen Jungfrau Maria der
Gesang: Salve Regina etc. ertönen sollte und der Bischof versprach denen,
welche diesem Gesange fleißig beiwohnen würden, einen Ablass auf 40
Tage. Hans v. Beeren starb 1468. In Vollziehung seines hinterlassenen
Testamentes ging das Lehn-Richteramt nunmehr an seinen Schwiegersohn
Heine von Schwanebeck über, während seine beiden Söhne die Güter Großund Klein-Beeren erhielten. Dieses Testament, welches ein gewisser Peuker
auf Veranlassung Jochen Ernst von Schlaberndorfs 1468 mit noch anderen
beglaubigten Abschriften aus dem Hausbuche derer von Schwanebeck entnommen hat, lautet folgendermaßen:
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„Claus erhält Groß-Berne u. Christoph Klein-Berne, und wenn einer davon
ohne Kinder stirbt, erbt der andere sein Lehngut. Die Tochter Margarete
erhält 800 Schock Brandenburgische Groschen und behält an Vieh und
Vorrat, was im Gute Teltow vorhanden ist. Auch soll der Eydam Heine von
Schwanebeck mit dem Gute zu Teltow beliehen werden, so als der hochwürdige Bischof von Brandenburg auf demütige Angesuchung versprochen
hat.“
Über 150 Jahre lang hatten die von Beeren das Richteramt in Teltow verwaltet, als die Würde an die Familie v. Schwanebeck kam. Das Geschlecht
derselben ist ebenfalls schon lange erloschen, war jedoch eines der ältesten
Adelsgeschlechter in Deutschland. Im Teltower Kreise besaß es das Gut
Lichterfelde. Da die Familienwappen der Erb-Lehnrichter mit der Umschrift: „Gerichts Siegel der Erb Und Lehrgerichte Zu Teltow“ als Gerichtssiegel geführt wurden, so mag auch das Schwanebeck'sche Wappen (s. Rückseite) hier näher erörtert sein. Dasselbe führte in einem zur Hälfte geteilten
links goldenen und rechts blauen Schilde oder Felde 2 Spaten oder Schaufeln mit Eisen beschlagen, und, zwischen zwei Elefantenrüsseln – wovon
der rechte oben gold, unten blau, der linke jedoch oben blau und unten gold
war – auf dem gekrönten Helm einen sitzenden weißen Schwan. Die Helmdecken sind ebenfalls gold und blau. Erinnern die beiden Spaten an die
Arbeit, so ist der Schwan das Bild der Reinheit und Lauterkeit des Herzens,
zwei Tugenden, wodurch die Mitglieder dieser Familie nicht nur zu reichem
Güterbesitz, sondern auch zu hohen Ehren gelangten. Heine v. Schwanebeck, welcher 1468 vom Bischof Dietrich von Brandenburg mit dem Lehnrichteramte zu Teltow belehnt wurde, war der 6. Nachfolger im Amte und
starb 1511.
Nun folgte 7. sein Sohn Joachim oder kurz Jochen. Derselbe empfing 1512
die Belehnung und war verheiratet mit Elisabeth von der Liepen. Auch die
von der Liepen waren seit Jahrhunderten im Kreise Teltow vertreten und
hatten besonders seit geraumer Zeit die Herrschaft Blankenfelde inne.
Unter Joachim von Schwanebeck vollzog sich auch in Teltow eine große
Umwälzung auf kirchlichem Gebiete, nämlich die Beseitigung des katholischen Lehre durch das welterschütternde Ereignis der Reformation. Er war
einer der Ersten, welcher mit vielen Eingesessenen des Kreises am
1. November 1539 zu Spandau das heilige Abendmahl unter beiderlei Gestalt (Brot und Wein) sich reichen ließ, nachdem der Kurfürst Joachim II.
dasselbe angenommen und dadurch die Tatsache der Reformation in Brandenburg besiegelt hatte.
Am 1. November 1889 wurde in Spandau und in ganz Brandenburg das
350-jährige Jubiläum dieses wichtigen Aktes durch einen großen Festtag
gefeiert. Wir können daher nicht umhin, den Auszug mitzuteilen, den der
vorgedachte Peuker aus eben dem Schwanebeck'schen Hausbuche gemacht
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hat. Es findet sich darin von Mathias von Schwanebeck, dem Sohne des
vorigen folgendes eingetragen:
„Als der Hochwürdige Bischof, Herr Mathias von Brandenburg, Ao.
1539 im Heimzug von Cölln in Teltow gewesen, haben sich die Edle
und Veste Junkern, aus dem Teltow, in meines Vaters seel. Hause zu
ihm fleißig versammelt, und sich mit ihm wegen der reinen göttlichen Lehre berathschlaget, und sind alle eines Sinnes und Willens
gewest, selbige anzunehmen, und standhaftig zu bekennen, auch daß
ihre Pfarrer und Plebanos, die sich sperren wollten, zwar nicht
durch Gewalt verjagen und verfolgen, sondern ihnen Unterhalt reichen, und sich inmittelst nach Predigten der reinen Lehre umthun
wollten. Dies haben sie alle in einem vorgelegten Revers bezeuget,
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen am 18. April 1539.“
Die Namen heißen:
1. Jochen von Schwanebeck zu Teltow
2. Jochen von Hacke zu Sand-Machnow
3. Jochen von Schlaberndorff zu Schloss Beuthen
4. Hans von Berne zu Gross-Berne
5. Christoph von Berne zu Schönow
6. Karl Siegmund von der Liepen zu Blankenfelde
7. Otto von Britzke zu Britzke
8. Christoph von Spiel zu Dahlen
9. Sigmund von Otterstedt zu Dalwitz
10.Heinrich von Thümen zu Leuenbruch
Alle diese Junker und Landsassen sind am 31. Oktober des benannten
Jahres nach Spandau gereisst, wohin mein Vater seel. mich hat mitgenommen, und haben Tages darauf nach dem Vorgang des Durchl. und
Hochgebohrenen Churfürsten, Herrn Joachim des Jüngern Löbl. Gedächtniss, in der dasigen Pfarr-Kirchen das reine Evangelium öffentlich
bekannt, und das h. Sacrament unter beyderley Gestalt von gedachten
Herrn Bischof Mathias empfangen.“
Hiermit war auch für die Stadt Teltow die katholische Zeit vorüber. Das
Morgenrot der neuen Lehre brach mächtig herein und unter seinem Glanze
verschwanden bald die Äußerlichkeiten des Katholizismus.
Drei Jahre später, 1542, verließ Joachim v. Schwanebeck als Bahnbrecher
einer neuen Aera diese Welt, und sein Sohn Mathias trat nunmehr als der 8.
Lehnrichter von Teltow 1543 an seine Stelle. Er verehelichte sich 1545 mit
Ursula v. Kieckebusch. Das im Teltower Kreise gelegene Dorf Kiekebusch
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ist das Stammhaus des gleichnamigen Geschlechts. Mathias bekannte sich
frei und offen zur protestantischen Religion und viele Bürger in Teltow sind
zu der Zeit zum Protestantentum übergetreten. Er starb 1577. Sein Grab
zierte auf dem Teltower Kirchhofe, welcher rings die Kirche umgab, lange
Zeit hindurch ein Stein, worauf außer dem Bildnis und dem Wappen die
Inschrift stand:
Mathiae Schwanebeck viro nobili et integerrimo (...ein edler und aufrechter)
Conjux Ursula Kickebusch et liberi superstites (....beide Kinder überlebten)
Cum lacrumis P.P. vixit annos LX. (unter Tränen P.P. lebte er 60...)
Decessit Anno Domini CI . I . LXXVII. (er starb A.D. 8. Oktober 1577) Red.
IIX. ejd. Octob.
An der Südseite der Kirche befindet sich noch heute ein Stein, auf dem aber
die Schrift gänzlich verwischt und nicht mehr zu entziffern ist. Möglich
wäre es wohl, dass dies der Schwanebeck'sche Stein ist, welcher nach
Aufhebung des Begräbnisplatzes bei der Kirche an der Mauer desselben
befestigt wurde. 9. George von Schwanebeck wurde mit dem Rittergute und
Richteramt zu Teltow 1579 vom Kurprinzen Joachim Friedrich als Verwalter des Bistums Brandenburg belehnt. Er vermählte sich Ao. 1580 mit
Elisabeth v. Zicker und starb 1603. Die von Zicker hatten ihre Güter nicht
im Teltower Kreise sondern in der Prignitz. Von diesem Lehnrichter ist
anzuführen, dass er 1586 das alte Wohnhaus des Rittergutes, dessen
Gebäude in der Ritterstraße neben der Pfarre lagen, abreißen ließ. Auf einer
steinernen Tafel, welche im Giebel des Hauses eingemauert war, standen
die Worte:
Cum Deo et omnibus suis sanctis. Haec structura
renovata est a Joh. de Berne,
Ao. Domini J. Chr. CI .C.C.C.C.XXXIX.
Possessores fuerunt:
Erhardus proavus. Mathias, avus.
Albertus pater.
Et hac aetate Johannes filius de Berne.
(Mit Gott und allen seinen Heiligen. Dieser Bau ist erneuert von Johann von
Beeren im Jahre des Herrn 1439. Besitzer waren die v. Beeren: Erhard, der
Urgroßvater, Mathias, der Großvater. Albert der Vater, und jetzt Johannes,
der Sohn.)
Als nun Georg an Stelle des alten Wohnhauses 1588 ein neues errichtete,
ließ er gleichfalls eine Steintafel mit folgender Schrift einmauern:
Cum lacrymis sum vitales productus in auras, Pars vitae
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in lacrumis magna peracta fuit, Hinc ego cum lacrumis,
ne nil miserabeles restet:
Transferor. Ah! hominis vita quid est?
Lacrumae.
Georg. Johann. Christoph et Abraham, fratres.
Mathiae filii.
Post quam stucturam hanc exaedificassent.
A.J.C. CI . D.XXCVIII. ejd. Aprilis.
(Unter Tränen bin ich ans Lebenslicht gekommen, ein großer Teil meines
Lebens verging unter Tränen. Ich werde mit Tränen von hinnen getragen,
damit nichts Klagenswertes übrig bleibe. Ach, was ist das menschliche
Leben? Tränen! Die Brüder Georg, Johann, Christoph und Abraham, Söhne
des Mathias, nachdem sie diesen Bau vollendet im Monat April des Jahres
1588.)
Diese Tafel ist im Jahre 1767, wie von der Hagen mitteilt, noch vorhanden
gewesen. Mit Christoph v. Schwanebeck, des vorigen Bruder, schließt 10.
die Reihenfolge der Träger des Teltower Lehn aus dem Hause Schwanebeck
ab. Dieser übernahm es 1604 und verheiratete sich bald darauf mit Hedwig
v. Schlaberndorf, deren Familie viele Secula hindurch im Teltower Kreise
begütert war. Ihnen gehörten die Güter Waßmannsdorf, Gröben, Siethen
und Jütgendorf. Leider war Christoph v. Schwanebeck der letzte seines
Stammes und, als er 1624 starb, legte man Helm und Schild mit in das Grab.
Von 1468 bis 1624, also eben so lange, wie bei denen von Beeren, ist auch
das Richteramt bei denen v. Schwanebeck gewesen. Während die v. Beeren
nur 4 Repräsentanten dieses Amtes aufweisen, sind es vom Schwanebeck'schen Hause 5 Glieder, welche ihre Gerechtsame als Lehnrichter ausübten.
Es folgt hierauf das Geschlecht derer von Wilmersdorf mit 6 Inhabern des
Amtes. Der erste – nach chronologischer Reihenfolge der 11. - war Hans v.
Wilmersdorf. Außer dem Richteramte, welches er bis 1625 erhielt, bekleidete derselbe – wie auch seine Nachfolger – noch andere wichtige Ämter
des Kreises, dessen Verhältnisse und Einrichtungen jetzt schon etwas deutlicher hervortreten. So war er z. B. Kurfürstlich Brandenburgischer Rat und
Hauptmann der Ämter Mühlenhof und Mühlenbeck. Sein Tod erfolgte
1636.
12. George, Friedrich v. Wilmersdorf, ward zwar mit dem Lehn zu Teltow
belehnt, starb aber schon 1638 in der Minderjährigkeit.
13. Cuno, Hans v. Wilmersdorf, auf Dahlem und Schmargendorf, Landrat
des Teltow'schen Kreises und Abgeordneter der Kurmärkischen Landschaft,
trat als nächster Agnat (Blutsverwandter, Red.) das Lehngut- und Richteramt zu Teltow an. Er war am 18. April 1638 zu Berlin geboren und erwählte
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Katharine Elisabeth v. Hacke aus Klein-Machnow zu seiner Gemahlin,
welche er den 28. September 1711 durch den Tod verlor, während er selbst
am 30. August 1720 seine irdische Laufbahn abschloss.
14. Ihm folgte Kuno, geboren 1675, sein Sohn, vermählt mit Ottilie
v. Bredow, gestorben den 1. März 1745.
Der Nachfolger, Otto v. Wilmersdorf, welcher 15. als der älteste Sohn des
vorigen im Amte folgte, war gleichfalls Landrat des Kreises und Direktor
der Feuer-Sozietät. Er hielt sich meistens zu Dahlem auf und ließ das
Richteramt zu Teltow durch einen besonderen Justitiarius in seinem Namen
verwalten.
Der letzte und 16. Lehnrichter war Leopold, Heinrich v. Wilmersdorf. Mit
ihm erlosch 1802 die Familie, nachdem dieselbe 200 Jahre lang Amt und
Gut verwaltet hatte. Nach seinem Tode fielen diese wieder als ein eröffnetes
Lehn an den Landesherrn zurück.
Zu dem Rittergute gehörten elf Hufen Landes bei dem Dorfe Schönow,
sieben Hufen in der städtischen Feldmark gute Wiesen, ein Teil des
Stadtwalls, eine Windmühle, einige Häuser in der Stadt und verschiedene
Naturalpächter und Gerichtsporteln, welche bei den Verhandlungen zu
erheben waren.
1805 wurde das Gut von der Stadt gekauft. Die gesamte Bodenfläche des
Rittergutes, welches jetzt vollständig zerstückt und an die Bürger verteilt ist,
hat 4044 Morgen 158 Ruthen betragen. Die Kämmereikasse zahlte von
derselben nach alter Rechnung
10 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. Lehnspferdegeld,
62 Thlr. 6 Sgr. 3 Pfg. Grundsteuer und 366 Thlr. 20 Sgr. Servies
und außerdem an das Rentamt Mühlenhof 13 Thlr. 10 Sgr. Urbede
also überhaupt 451 Thlr. 13 Sgr. 9 Pfg.
Diese Urbede musste von der Stadt schon in gleicher Höhe an die Bischöfe
von Brandenburg als die Besitzherren Teltows entrichtet werden. Als aber
später wieder die Stadt an den Landesherrn fiel, zog die Kurmärkische
Domainen-Rentei, dann das Amt Ziesar und dann das Amt Mühlenhof diese
Abgabe ein. Urbede, auch Orbed, Ohrbede, Orbete, Orbore, Urbura, Orbeda
geschrieben, ist eine der ältesten Auflagen oder Hebungen, welche die
Untertanen in Städten, besonders die Rathäuser dem Landesfürsten jährlich
entrichten mussten. Der Name soll von Bete und Ober entstanden sein und
soviel als Oberbete, tributum superiorum oder Supremantus, bedeuten. Es
ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Wort Urbede von Orbar, bahren,
erheben, Hebung, oder von Ur als die ursprüngliche Erhebung herkommt.
Noch älter als die Urbede ist die Landbede, welche ihren Ursprung in der
Altdeuten Gewohnheit hat, dem Fürsten etwas Korn oder Vieh zu seinem
Unterhalte zu geben.
Schon Ao. 1282 wurde in der Mark von jeder Hufe, worauf ein Wispel
9
Roggen oder Gerste entfiel, 3 Schillingpfennige an Bede gezahlt, welche
Markgraf Waldemar erhöhte. Ao. 1330 forderte Markgraf Otto an Landbede
von einer Hufe einen Fertomen, nämlich den vierten Teil (Fierding) einer
Mark Silbers, nach Stendal'scher Währung 15 Gr. 9 Pfg. Während die
Landbede nur in besonderen Fällen, wie bei Kriegszeiten, Gefangenschaften, Einlösung versetzten Landes, Ausstattungen usw. von den Landständen
aufgebracht wurden, war die Urbede eine regelmäßige Abgabe der Städte
von ihren Gewerben, Ländereien und Häusern, daher die Landesherren
diese Einnahmen anfänglich nicht so leicht versetzten als die Landbede.
Später jedoch geschah dies ebenso häufig, und bei Aufnehmung bedeutender Kapitalien war die Urbede den Creditoren statt der Zinsen angewiesen.
Fortsetzung folgt
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