Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2) In dieser
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Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2) In dieser
Teltow Heimatbote Teltower Heimatbote Teltower Nr. 10/ 25. Jg. Mitteilungsblatt 28.10.2014 In dieser Ausgabe Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2)............................................................ 1 Aus der Schulchronik der Stadtschule, 1995............................................... 10 Ehemalige Schüler kommen zu Wort.......................................................... 10 Und was sagen unsere Lehrer heute? (1995)............................................... 13 Veranstaltungshinweise................................................................................18 Geschichte der Stadt Teltow. (Teil 2) Eine Übersicht über die geschichtlichen Begebenheiten seit dem Bestehen der Stadt. Diese gut lesbare Arbeit fußt auf Veröffentlichungen vom Pfarrer Ulrich Muhs aus Lichterfelde, von Paul Grunenthal und von Theodor Zittrich, Herausgeber des Teltower Kreisblattes um 1901. Demnach könnte diese Arbeit Anfang des 20. Jahrhundert entstanden sein. Nachdem wir uns bemüht haben, die Schicksale der Stadt Teltow einigermaßen klar zu legen, wollen wir es versuchen, über die inneren Einrichtungen derselben, worunter wir hauptsächlich die Pflege der Gerichtsbarkeit und die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten verstehen, zu berichten. Das Richteramt wurde von den Erb-Lehnrichtern ausgeübt, welche gewöhnlich Advokaten hießen und in Teltow einen freien Hof, das nachmalige Rittergut mit vier Hufen Landes besaßen. Die heutige Ritterstraße erinnert noch mit ihrem Namen an jene längst entschwundene Zeit. Der erste Erb-Lehnrichter, von welchem wir Kunde besitzen, ist Johann v. Stroband. Die adelige Familie v. Stroband ist schon lange ausgestorben. Nach einem auf der Königlichen Bibliothek zu Berlin befindlichen Schossbuche von 1450 besaß dieselbe im Teltow'schen Kreise die Güter Rangsdorf und Sputendorf. Hans und Görge v. Stroband brachten Ao. 1430 einige Güter wieder käuflich von Achim v. Hacke an sich, welche aber Baltzer v. Hacke wieder einlöste. 1 Die Lehnrichter verwalteten die Kriminal- und die Zivil-Gerichtsbarkeit der Stadt sowie der umliegenden Gegend. Dieses beweist unter anderem ein Protokollbuch aus dem Jahre 1516, nach welchem ein gewisser Urban Schmidt aus Kummersdorf 1586 Gregor Lehmann aus Golzen mit einem Steinwurf am Kopfe getötet hatte. Der Lehnrichter zu Teltow ließ den Täter zur Haft bringen. Der Schmidt und des Entleibten Vater fanden sich hierauf coram Judice in Curia ein und verglichen sich über das zu entrichtende Reugeld. Schmidt musste dem Vater des Getöteten sowie dem Gerichte je 10 Schock Märkische Groschen „Buße“ geben, worüber drei Bürgen eingesetzt wurden. Nach dem Tode des Johann Stroband ist das Erb-Lehnrichteramt in drei adeligen Familien des Kreises Teltow beschränkt geblieben, nämlich in den Familien v. Berne (Beeren), v. Schwanebeck und v. Willmersdorff. Die Familie von Berne, welche sich jetzt v. Beeren schreibt, saß auf den Stammgütern Groß- und Klein-Beeren. Sie führt im Wappen einen nach rechts gekehrten Schwan mit erhobenen Flügeln im blauen Felde und auf dem Helm ein gekröntes Frauenbild, welches im Arm einen Stab mit eiserner Spitze hält, mit der Rechten aber Beeren und Körner streut. Die Helmdecke ist blau- und silberfarbig. In plattdeutscher Mundart heißt Beere aber Berne, woraus sich die Schreibart des Mannes wie der Güter hinreichend erklärt. Die Reihenfolge der Lehnrichter lässt sich noch genau feststellen. Nach Johann Stroband folgte 2. Eckart von Berne, derselbe wurde 1314 mit dem Lehnrichteramte und dem adeligen Gute zu Teltow belehnt, jedoch mit der Bedingung, dass das Lehngut und Richteramt vom Bischof und Domkapitel abhängig und bei jedesmaliger Belehnung auf den Nachfolger vier Schock Groschen erlegt werden sollte. Ihm folge 3. Mathias von Berne, Eckarts Sohn; denn er wird, als er Ao. 1344 seinen Lehnbrief über die Dörfer Großund Klein-Beeren erhielt, Advocatus in Teltow genannt. 4. Albrecht von Berne, der dem Vater zu Teltow succedierte (nachrückte, Red.), machte sich dadurch einen Namen, dass er von der dortigen Calandsbrüderschaft – wovon später noch die Rede sein wird – zum Dechandten erwählet wurde, zu welchem Amte ihn Ao. 1400 der Bischöfliche Legat Paulaus feierlichst einweihte. Das Bestallungsdekret von demselben Jahre trägt folgende Unterschriften: Albertus de Berne, Dechanus; Fridericus de Berne, Mathie filius; Elisabeth de Schönow; Mauritius de Schönow, Johannis filius; David Kykebusch, Consul u. Procurator; Jacobus Kykebusch, Notarius. Elisabeth v. Schönow war die Gattin Albrechts v. Beeren, welche sich in der Urkunde, in welcher es sich um ein Vermächtnis Albrechts an den Caland handelt, mitunterzeichnet. Der Stammort derer von Schönow in der Mark ist das dicht bei Teltow gelegene Dorf gleichen Namens; doch ist dieses 2 Geschlecht auch in Preußen, Schlesien, in der Schweiz und in Tyrol zahlreich vertreten. Ein Melchior von Schönow war Ao. 1544 Landvoigt in der Schweiz. Auch in Mecklenburg war ein Zweig der Familie sesshaft, welcher jedoch ausgestorben ist. Der 5. Lehnrichter von Teltow war Hans v. Berne. Auch dieser ließ sich nebst zwei Brüdern und seiner Gemahlin Gottliebe von Ziethen 1438 in die Calandbrüderschaft aufnehmen. Diese Gottliebe v. Ziethen muss eine sehr fromme tugendsame Frau gewesen sein, was daraus erhellet, dass sie Ao. 1440 an die Kirche zu Teltow 40 Schock Brandenburgische Groschen schenkte, damit täglich um die Vesperzeit dreimal an die Betglocke geschlagen und das Volk dadurch zum Gebet erweckt würde. Der Revers, welchen sie sich daraus von dem Prediger und den Kirchenvorstehern ausstellen ließ, lautet wörtlich: (Transliteration siehe nächste Seite) „To wißen allermennigklich, und to allen Tyden, als de Edle und tugsame Frowe Gottliebe v. Zyten des vesten ynd Edlen Ern Johann v. Berne trowe Hußfrowe, hat eres Gemuts betracht ynd angesehen de schwere ynd gefehrlifken lauften dißer Tyten ynd mancherley Unrechtfertigkeit de in dem Lande syn ynd sich von dage to dage meeren. Darumb Godde dem almächtigen to Eeren, der H. Jngfrowe Marien to Lobe ynd to bidden ane Unterlaad umd Wegladunge aller not ynd Drangseligkeit, ock to bidden ymb to beedene ymb aller deyligte wol to allen Stunden; So hat deße ewen gedachte Frowe Gottliebe v. Zytene von eygenen gewegen ynd mit Geinwilligunge eeres Eemanns, Ern Johann von Berne XL. Siokk Gr. Brandenborgisch an de Sant Andrews Kerkke in Teltow besceidet ynd ok hyten dages gewen ynd getaalet, damit ut gesicherten Bergunsten ynses knaedigen Ern Bischof en Stephani von Brandenborgk den nechgisten Sondag Rogate allhier in der Kerkken verkündiget werde, dat alle Tage um Vespertyd dreymal an de Bede Klocke geschlagen werden scolle, yn dnt alle Lyde olle ynd kingere alsdenn to dem allmächtigen Godt andechtik syfzene ynd beeden ynd ok der H. Jnkfrowen Marien scüldige Eere ynd lobe bringen mügen ynd scollen, se als de Andacht gewen wird. Det to meerern bethügniße ynd ok ewigk also to holdene hebben de würdig Ern Curadus Pfarrherr ynd Vörstender der Kerkken vor sich ynd ere Nachkomelinge mit dißen Brief gelowed, ynd by ere Namenscrifft mit den Kerkensiegell bekreftiget. Dit is keschehen und gewen in Teltow na Godes Gebort Dusent Veerhundert ynd in dem Verzigsten Jar am Montag vor Rogate. (L. S.) Cunradus, Parochus, m. m. Miggel Ebel. Frans Busse. Ernestus Falck, Notarius.“ Dieses Schriftstück, welche von der damaligen Schreibweise und Mundart 3 Zeugnis gibt, lautet in heutiger hochdeutscher Sprache also: „Zu wissen jedermann und zu allen Zeiten. Als die edle und tugendsame Frau Gottliebe v. Ziethen, des festen und edlen Herrn Johann v. Beeren treue Hausfrau, in ihrem Gemüt betrachtet und angesehen hat die schweren und gefährlichen Läufe dieser Zeiten und mancherlei Unrechtfertigkeiten, die in dem Lande sind und sich von Tag zu Tag mehren; darum Gott dem Allmächtigen zu Ehren und der hl. Jungfrau Maria zum Lobe, zu bitten ohne Unterlass um Wegnahme aller Not und Drangsal, auch zu bitten und zu beten um alles tägliche Wohl zu allen Stunden. So hat diese eben gedachte Frau Gottliebe v. Zithen aus eigenem Bewegen und mit Einwilligung ihres Ehemannes Herrn Johann v. Beeren 40 Schock Brandenburgische Groschen an die St. Adreaskirche zu Teltow geschenkt und auch heutigen Tages gegeben und gezahlet, damit aus gesicherter Gunst unseres gnädigen Herrn Bischofs Stephan von Brandenburg den nächsten Sonntag Rogate allhier in der Kirche verkündigt werde, dass alle Tage um die Vesperzeit dreimal an die Betglocke geschlagen werden soll, und dass alle Leute, alte und junge, alsdann zu dem allmächtigen Gott andächtig seufzen und beten und auch der heiligen Jungfrau Maria schuldige Ehre und Lob bringen mögen und sollen, sobald zur Andacht gegangen wird. Dies zu aller Bezeugung und auf ewig also zu halten, haben die würdigen Herrn, Pfarrer Conrad und die Vorsteher der Kirche für sich und ihre Nachkommen mit diesem Briefe gelobt, und bei ihrer Namensunterschrift mit dem Kirchensiegel bekräftigt. Dies ist geschehen und gegeben in Teltow nach Christi Geburt Tausend vierhundert und vierzig am Montag vor Rogate.“ (Rogate, Bittsonntag, 5.Sonntag nach Ostern, Red.) Das noch heute (Anfang des 20.Jh. Red.) übliche Abendläuten mit dem dreimaligen Anschlagen an die Betglocke dürfte auf diese Begebenheit zurückzuführen sein. Ebenso wie seine Gemahlin war auch Hans von Beeren ein treuer Christ und ein umsichtiger Mann. Er vermachte in demselben Jahr der Peterskirche zu Berlin eine Stiftung, dass täglich zu Ehren der heiligen Jungfrau Maria der Gesang: Salve Regina etc. ertönen sollte und der Bischof versprach denen, welche diesem Gesange fleißig beiwohnen würden, einen Ablass auf 40 Tage. Hans v. Beeren starb 1468. In Vollziehung seines hinterlassenen Testamentes ging das Lehn-Richteramt nunmehr an seinen Schwiegersohn Heine von Schwanebeck über, während seine beiden Söhne die Güter Großund Klein-Beeren erhielten. Dieses Testament, welches ein gewisser Peuker auf Veranlassung Jochen Ernst von Schlaberndorfs 1468 mit noch anderen beglaubigten Abschriften aus dem Hausbuche derer von Schwanebeck entnommen hat, lautet folgendermaßen: 4 „Claus erhält Groß-Berne u. Christoph Klein-Berne, und wenn einer davon ohne Kinder stirbt, erbt der andere sein Lehngut. Die Tochter Margarete erhält 800 Schock Brandenburgische Groschen und behält an Vieh und Vorrat, was im Gute Teltow vorhanden ist. Auch soll der Eydam Heine von Schwanebeck mit dem Gute zu Teltow beliehen werden, so als der hochwürdige Bischof von Brandenburg auf demütige Angesuchung versprochen hat.“ Über 150 Jahre lang hatten die von Beeren das Richteramt in Teltow verwaltet, als die Würde an die Familie v. Schwanebeck kam. Das Geschlecht derselben ist ebenfalls schon lange erloschen, war jedoch eines der ältesten Adelsgeschlechter in Deutschland. Im Teltower Kreise besaß es das Gut Lichterfelde. Da die Familienwappen der Erb-Lehnrichter mit der Umschrift: „Gerichts Siegel der Erb Und Lehrgerichte Zu Teltow“ als Gerichtssiegel geführt wurden, so mag auch das Schwanebeck'sche Wappen (s. Rückseite) hier näher erörtert sein. Dasselbe führte in einem zur Hälfte geteilten links goldenen und rechts blauen Schilde oder Felde 2 Spaten oder Schaufeln mit Eisen beschlagen, und, zwischen zwei Elefantenrüsseln – wovon der rechte oben gold, unten blau, der linke jedoch oben blau und unten gold war – auf dem gekrönten Helm einen sitzenden weißen Schwan. Die Helmdecken sind ebenfalls gold und blau. Erinnern die beiden Spaten an die Arbeit, so ist der Schwan das Bild der Reinheit und Lauterkeit des Herzens, zwei Tugenden, wodurch die Mitglieder dieser Familie nicht nur zu reichem Güterbesitz, sondern auch zu hohen Ehren gelangten. Heine v. Schwanebeck, welcher 1468 vom Bischof Dietrich von Brandenburg mit dem Lehnrichteramte zu Teltow belehnt wurde, war der 6. Nachfolger im Amte und starb 1511. Nun folgte 7. sein Sohn Joachim oder kurz Jochen. Derselbe empfing 1512 die Belehnung und war verheiratet mit Elisabeth von der Liepen. Auch die von der Liepen waren seit Jahrhunderten im Kreise Teltow vertreten und hatten besonders seit geraumer Zeit die Herrschaft Blankenfelde inne. Unter Joachim von Schwanebeck vollzog sich auch in Teltow eine große Umwälzung auf kirchlichem Gebiete, nämlich die Beseitigung des katholischen Lehre durch das welterschütternde Ereignis der Reformation. Er war einer der Ersten, welcher mit vielen Eingesessenen des Kreises am 1. November 1539 zu Spandau das heilige Abendmahl unter beiderlei Gestalt (Brot und Wein) sich reichen ließ, nachdem der Kurfürst Joachim II. dasselbe angenommen und dadurch die Tatsache der Reformation in Brandenburg besiegelt hatte. Am 1. November 1889 wurde in Spandau und in ganz Brandenburg das 350-jährige Jubiläum dieses wichtigen Aktes durch einen großen Festtag gefeiert. Wir können daher nicht umhin, den Auszug mitzuteilen, den der vorgedachte Peuker aus eben dem Schwanebeck'schen Hausbuche gemacht 5 hat. Es findet sich darin von Mathias von Schwanebeck, dem Sohne des vorigen folgendes eingetragen: „Als der Hochwürdige Bischof, Herr Mathias von Brandenburg, Ao. 1539 im Heimzug von Cölln in Teltow gewesen, haben sich die Edle und Veste Junkern, aus dem Teltow, in meines Vaters seel. Hause zu ihm fleißig versammelt, und sich mit ihm wegen der reinen göttlichen Lehre berathschlaget, und sind alle eines Sinnes und Willens gewest, selbige anzunehmen, und standhaftig zu bekennen, auch daß ihre Pfarrer und Plebanos, die sich sperren wollten, zwar nicht durch Gewalt verjagen und verfolgen, sondern ihnen Unterhalt reichen, und sich inmittelst nach Predigten der reinen Lehre umthun wollten. Dies haben sie alle in einem vorgelegten Revers bezeuget, unterschrieben und besiegelt. So geschehen am 18. April 1539.“ Die Namen heißen: 1. Jochen von Schwanebeck zu Teltow 2. Jochen von Hacke zu Sand-Machnow 3. Jochen von Schlaberndorff zu Schloss Beuthen 4. Hans von Berne zu Gross-Berne 5. Christoph von Berne zu Schönow 6. Karl Siegmund von der Liepen zu Blankenfelde 7. Otto von Britzke zu Britzke 8. Christoph von Spiel zu Dahlen 9. Sigmund von Otterstedt zu Dalwitz 10.Heinrich von Thümen zu Leuenbruch Alle diese Junker und Landsassen sind am 31. Oktober des benannten Jahres nach Spandau gereisst, wohin mein Vater seel. mich hat mitgenommen, und haben Tages darauf nach dem Vorgang des Durchl. und Hochgebohrenen Churfürsten, Herrn Joachim des Jüngern Löbl. Gedächtniss, in der dasigen Pfarr-Kirchen das reine Evangelium öffentlich bekannt, und das h. Sacrament unter beyderley Gestalt von gedachten Herrn Bischof Mathias empfangen.“ Hiermit war auch für die Stadt Teltow die katholische Zeit vorüber. Das Morgenrot der neuen Lehre brach mächtig herein und unter seinem Glanze verschwanden bald die Äußerlichkeiten des Katholizismus. Drei Jahre später, 1542, verließ Joachim v. Schwanebeck als Bahnbrecher einer neuen Aera diese Welt, und sein Sohn Mathias trat nunmehr als der 8. Lehnrichter von Teltow 1543 an seine Stelle. Er verehelichte sich 1545 mit Ursula v. Kieckebusch. Das im Teltower Kreise gelegene Dorf Kiekebusch 6 ist das Stammhaus des gleichnamigen Geschlechts. Mathias bekannte sich frei und offen zur protestantischen Religion und viele Bürger in Teltow sind zu der Zeit zum Protestantentum übergetreten. Er starb 1577. Sein Grab zierte auf dem Teltower Kirchhofe, welcher rings die Kirche umgab, lange Zeit hindurch ein Stein, worauf außer dem Bildnis und dem Wappen die Inschrift stand: Mathiae Schwanebeck viro nobili et integerrimo (...ein edler und aufrechter) Conjux Ursula Kickebusch et liberi superstites (....beide Kinder überlebten) Cum lacrumis P.P. vixit annos LX. (unter Tränen P.P. lebte er 60...) Decessit Anno Domini CI . I . LXXVII. (er starb A.D. 8. Oktober 1577) Red. IIX. ejd. Octob. An der Südseite der Kirche befindet sich noch heute ein Stein, auf dem aber die Schrift gänzlich verwischt und nicht mehr zu entziffern ist. Möglich wäre es wohl, dass dies der Schwanebeck'sche Stein ist, welcher nach Aufhebung des Begräbnisplatzes bei der Kirche an der Mauer desselben befestigt wurde. 9. George von Schwanebeck wurde mit dem Rittergute und Richteramt zu Teltow 1579 vom Kurprinzen Joachim Friedrich als Verwalter des Bistums Brandenburg belehnt. Er vermählte sich Ao. 1580 mit Elisabeth v. Zicker und starb 1603. Die von Zicker hatten ihre Güter nicht im Teltower Kreise sondern in der Prignitz. Von diesem Lehnrichter ist anzuführen, dass er 1586 das alte Wohnhaus des Rittergutes, dessen Gebäude in der Ritterstraße neben der Pfarre lagen, abreißen ließ. Auf einer steinernen Tafel, welche im Giebel des Hauses eingemauert war, standen die Worte: Cum Deo et omnibus suis sanctis. Haec structura renovata est a Joh. de Berne, Ao. Domini J. Chr. CI .C.C.C.C.XXXIX. Possessores fuerunt: Erhardus proavus. Mathias, avus. Albertus pater. Et hac aetate Johannes filius de Berne. (Mit Gott und allen seinen Heiligen. Dieser Bau ist erneuert von Johann von Beeren im Jahre des Herrn 1439. Besitzer waren die v. Beeren: Erhard, der Urgroßvater, Mathias, der Großvater. Albert der Vater, und jetzt Johannes, der Sohn.) Als nun Georg an Stelle des alten Wohnhauses 1588 ein neues errichtete, ließ er gleichfalls eine Steintafel mit folgender Schrift einmauern: Cum lacrymis sum vitales productus in auras, Pars vitae 7 in lacrumis magna peracta fuit, Hinc ego cum lacrumis, ne nil miserabeles restet: Transferor. Ah! hominis vita quid est? Lacrumae. Georg. Johann. Christoph et Abraham, fratres. Mathiae filii. Post quam stucturam hanc exaedificassent. A.J.C. CI . D.XXCVIII. ejd. Aprilis. (Unter Tränen bin ich ans Lebenslicht gekommen, ein großer Teil meines Lebens verging unter Tränen. Ich werde mit Tränen von hinnen getragen, damit nichts Klagenswertes übrig bleibe. Ach, was ist das menschliche Leben? Tränen! Die Brüder Georg, Johann, Christoph und Abraham, Söhne des Mathias, nachdem sie diesen Bau vollendet im Monat April des Jahres 1588.) Diese Tafel ist im Jahre 1767, wie von der Hagen mitteilt, noch vorhanden gewesen. Mit Christoph v. Schwanebeck, des vorigen Bruder, schließt 10. die Reihenfolge der Träger des Teltower Lehn aus dem Hause Schwanebeck ab. Dieser übernahm es 1604 und verheiratete sich bald darauf mit Hedwig v. Schlaberndorf, deren Familie viele Secula hindurch im Teltower Kreise begütert war. Ihnen gehörten die Güter Waßmannsdorf, Gröben, Siethen und Jütgendorf. Leider war Christoph v. Schwanebeck der letzte seines Stammes und, als er 1624 starb, legte man Helm und Schild mit in das Grab. Von 1468 bis 1624, also eben so lange, wie bei denen von Beeren, ist auch das Richteramt bei denen v. Schwanebeck gewesen. Während die v. Beeren nur 4 Repräsentanten dieses Amtes aufweisen, sind es vom Schwanebeck'schen Hause 5 Glieder, welche ihre Gerechtsame als Lehnrichter ausübten. Es folgt hierauf das Geschlecht derer von Wilmersdorf mit 6 Inhabern des Amtes. Der erste – nach chronologischer Reihenfolge der 11. - war Hans v. Wilmersdorf. Außer dem Richteramte, welches er bis 1625 erhielt, bekleidete derselbe – wie auch seine Nachfolger – noch andere wichtige Ämter des Kreises, dessen Verhältnisse und Einrichtungen jetzt schon etwas deutlicher hervortreten. So war er z. B. Kurfürstlich Brandenburgischer Rat und Hauptmann der Ämter Mühlenhof und Mühlenbeck. Sein Tod erfolgte 1636. 12. George, Friedrich v. Wilmersdorf, ward zwar mit dem Lehn zu Teltow belehnt, starb aber schon 1638 in der Minderjährigkeit. 13. Cuno, Hans v. Wilmersdorf, auf Dahlem und Schmargendorf, Landrat des Teltow'schen Kreises und Abgeordneter der Kurmärkischen Landschaft, trat als nächster Agnat (Blutsverwandter, Red.) das Lehngut- und Richteramt zu Teltow an. Er war am 18. April 1638 zu Berlin geboren und erwählte 8 Katharine Elisabeth v. Hacke aus Klein-Machnow zu seiner Gemahlin, welche er den 28. September 1711 durch den Tod verlor, während er selbst am 30. August 1720 seine irdische Laufbahn abschloss. 14. Ihm folgte Kuno, geboren 1675, sein Sohn, vermählt mit Ottilie v. Bredow, gestorben den 1. März 1745. Der Nachfolger, Otto v. Wilmersdorf, welcher 15. als der älteste Sohn des vorigen im Amte folgte, war gleichfalls Landrat des Kreises und Direktor der Feuer-Sozietät. Er hielt sich meistens zu Dahlem auf und ließ das Richteramt zu Teltow durch einen besonderen Justitiarius in seinem Namen verwalten. Der letzte und 16. Lehnrichter war Leopold, Heinrich v. Wilmersdorf. Mit ihm erlosch 1802 die Familie, nachdem dieselbe 200 Jahre lang Amt und Gut verwaltet hatte. Nach seinem Tode fielen diese wieder als ein eröffnetes Lehn an den Landesherrn zurück. Zu dem Rittergute gehörten elf Hufen Landes bei dem Dorfe Schönow, sieben Hufen in der städtischen Feldmark gute Wiesen, ein Teil des Stadtwalls, eine Windmühle, einige Häuser in der Stadt und verschiedene Naturalpächter und Gerichtsporteln, welche bei den Verhandlungen zu erheben waren. 1805 wurde das Gut von der Stadt gekauft. Die gesamte Bodenfläche des Rittergutes, welches jetzt vollständig zerstückt und an die Bürger verteilt ist, hat 4044 Morgen 158 Ruthen betragen. Die Kämmereikasse zahlte von derselben nach alter Rechnung 10 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. Lehnspferdegeld, 62 Thlr. 6 Sgr. 3 Pfg. Grundsteuer und 366 Thlr. 20 Sgr. Servies und außerdem an das Rentamt Mühlenhof 13 Thlr. 10 Sgr. Urbede also überhaupt 451 Thlr. 13 Sgr. 9 Pfg. Diese Urbede musste von der Stadt schon in gleicher Höhe an die Bischöfe von Brandenburg als die Besitzherren Teltows entrichtet werden. Als aber später wieder die Stadt an den Landesherrn fiel, zog die Kurmärkische Domainen-Rentei, dann das Amt Ziesar und dann das Amt Mühlenhof diese Abgabe ein. Urbede, auch Orbed, Ohrbede, Orbete, Orbore, Urbura, Orbeda geschrieben, ist eine der ältesten Auflagen oder Hebungen, welche die Untertanen in Städten, besonders die Rathäuser dem Landesfürsten jährlich entrichten mussten. Der Name soll von Bete und Ober entstanden sein und soviel als Oberbete, tributum superiorum oder Supremantus, bedeuten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Wort Urbede von Orbar, bahren, erheben, Hebung, oder von Ur als die ursprüngliche Erhebung herkommt. Noch älter als die Urbede ist die Landbede, welche ihren Ursprung in der Altdeuten Gewohnheit hat, dem Fürsten etwas Korn oder Vieh zu seinem Unterhalte zu geben. Schon Ao. 1282 wurde in der Mark von jeder Hufe, worauf ein Wispel 9 Roggen oder Gerste entfiel, 3 Schillingpfennige an Bede gezahlt, welche Markgraf Waldemar erhöhte. Ao. 1330 forderte Markgraf Otto an Landbede von einer Hufe einen Fertomen, nämlich den vierten Teil (Fierding) einer Mark Silbers, nach Stendal'scher Währung 15 Gr. 9 Pfg. Während die Landbede nur in besonderen Fällen, wie bei Kriegszeiten, Gefangenschaften, Einlösung versetzten Landes, Ausstattungen usw. von den Landständen aufgebracht wurden, war die Urbede eine regelmäßige Abgabe der Städte von ihren Gewerben, Ländereien und Häusern, daher die Landesherren diese Einnahmen anfänglich nicht so leicht versetzten als die Landbede. Später jedoch geschah dies ebenso häufig, und bei Aufnehmung bedeutender Kapitalien war die Urbede den Creditoren statt der Zinsen angewiesen. Fortsetzung folgt 10