Überlassung von PKW an Dienstnehmer - Neue
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Überlassung von PKW an Dienstnehmer - Neue
Tax News Überlassung von PKW an Dienstnehmer - Neue Registrierungspflichten im Ausland Nr. 5 vom 22. Februar 2013 Inhalt Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen kommt es ab 1.1.2013 zu einer Änderung hinsichtlich des Ortes der Besteuerung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer und uU zu umsatzsteuerlichen Auswirkungen im Ausland für österreichische Unternehmen. Für den Inhalt verantwortlich: Mayr Peter / Ernst Müller Änderung des Leistungsortes bei der Überlassung von Beförderungsmitteln Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen kommt es ab 1.1.2013 zu einer Änderung hinsichtlich des Ortes der Besteuerung bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer. Insbesondere im Bereich der Überlassung von PKW durch den Arbeitgeber zur Nutzung an den Arbeitnehmer (klassisches „Firmenauto“) im Ausland können dadurch umsatzsteuerliche Registrierungspflichten entstehen. Im Detail: Langfristige Überlassung von Beförderungsmittel: Von der Neuregelung umfasst sind alle langfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln (>30 Tage bei PKW u.a.). Der Ort der Besteuerung liegt ab 1.1.2013 an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der vermietende Unternehmer hat den Empfängerort auf Grundlage der vom Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (zB Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich gegebenenfalls das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes bestätigen zu lassen. Überlassung von PKW an Dienstnehmer: Zu beachten ist, dass die Überlassung von PKW an Dienstnehmer in Österreich idR als tauschähnlicher Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG zu erachten ist und damit aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher langfristiger Mietvertrag vorliegt, der von den neuen Leistungsortbestimmungen Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2013 KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. betroffen ist (Nutzung des PKW gegen Arbeitsleistung). Bei der Überlassung an im Inland ansässige Dienstnehmer ergeben sich umsatzsteuerliche Konsequenzen nur, wenn iZm dem Fahrzeug ein Vorsteuerabzugsrecht besteht (vgl UStR Rz 1931). In diesem Fall kann für die Bemessung der USt aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche Sachbezugswert herangezogen werden. Der lohnsteuerliche Sachbezug ist dabei als Bruttobetrag zu betrachten. Sofern der Dienstnehmer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat (betrifft daher insbesondere grenznahe Unternehmen), liegt der Ort der Besteuerung der Fahrzeugüberlassung nach unserem Rechtsverständnis künftig im Ausland. Dabei sind die steuerliche Beurteilung und die Inkrafttretenszeitpunkte je Land abzuklären, da diese unterschiedlich ausfallen können (zB Deutschland, siehe nachfolgend). Es ist aber grundsätzlich von einer Anwendbarkeit der neuen Leistungsortbestimmung ab 1.1.2013 auszugehen. Für den Arbeitgeber entsteht in diesen Fällen die Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland mit den damit einhergehenden steuerlichen Pflichten (Führung von Aufzeichnungen, Abgabe von Steuererklärungen, etc) wobei in allen Fällen die im Ausland geltenden Fristen zu beachten sind! Wie die faktische Doppelbesteuerung durch den fehlenden Vorsteuerabzug in Österreich bei PKWs verhindert werden kann, wird derzeit noch mit der Finanzverwaltung abgeklärt. In der Praxis ist vor allem die Situation Österreich-Deutschland relevant: Derzeitige Situation in Deutschland: Die gegenständliche Anpassung des deutschen Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht ist derzeit noch nicht erfolgt. Die Neuregelung des § 3a Abs 2 dUStG ist Teil des Jahressteuergesetzes 2013; dieses wurde jedoch am 1.2.2013 vom deutschen Bundesrat erneut abgelehnt. Derzeit wird von einer kommenden einzelgesetzlichen Regelung ausgegangen. Es ist uE jedoch fraglich, ob das bisher vorgesehene Inkrafttreten der umsatzsteuerlichen Änderungen mit 1.1.2013 rückwirkend möglich sein wird. Die Gesetzwerdung in Deutschland bleibt abzuwarten, es ist aber jedenfalls die zeitgerechte Abklärung der notwendigen Schritte (Registrierung in Deutschland) durchzuführen! Tax News / Nr. 5 vom 22. Februar 2013 2