Überlassung von PKW an Dienstnehmer - Neue

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Überlassung von PKW an Dienstnehmer - Neue
Tax News
Überlassung von PKW an
Dienstnehmer - Neue
Registrierungspflichten im
Ausland
Nr. 5 vom 22. Februar 2013
Inhalt
Aus gemeinschaftsrechtlichen
Gründen kommt es ab 1.1.2013 zu
einer Änderung hinsichtlich des
Ortes der Besteuerung bei der
langfristigen Vermietung von
Beförderungsmittel an
Nichtunternehmer und uU zu
umsatzsteuerlichen Auswirkungen
im Ausland für österreichische
Unternehmen.
Für den Inhalt verantwortlich:
Mayr Peter / Ernst Müller
Änderung des Leistungsortes bei der Überlassung von
Beförderungsmitteln
Für weitere Fragen wenden Sie
sich bitte direkt an Ihren
zuständigen KPMG Berater.
Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen kommt es ab 1.1.2013 zu einer
Änderung hinsichtlich des Ortes der Besteuerung bei der langfristigen
Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer.
Insbesondere im Bereich der Überlassung von PKW durch den Arbeitgeber
zur Nutzung an den Arbeitnehmer (klassisches „Firmenauto“) im Ausland
können dadurch umsatzsteuerliche Registrierungspflichten entstehen.
Im Detail: Langfristige Überlassung von Beförderungsmittel:
Von der Neuregelung umfasst sind alle langfristigen Vermietungen von
Beförderungsmitteln (>30 Tage bei PKW u.a.).
Der Ort der Besteuerung liegt ab 1.1.2013 an dem Ort, an dem der
Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der vermietende Unternehmer hat den Empfängerort auf Grundlage der vom
Leistungsempfänger erhaltenen Informationen durch geeignete
Maßnahmen zu überprüfen (zB Kontrolle des Reisepasses und der
Kreditkarte) und sich gegebenenfalls das Nichtvorliegen eines inländischen
Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes bestätigen zu lassen.
Überlassung von PKW an Dienstnehmer:
Zu beachten ist, dass die Überlassung von PKW an Dienstnehmer in
Österreich idR als tauschähnlicher Umsatz iSd § 3a Abs 2 UStG zu erachten ist
und damit aus umsatzsteuerlicher Sicht ein entgeltlicher langfristiger
Mietvertrag vorliegt, der von den neuen Leistungsortbestimmungen
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand AG
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
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betroffen ist (Nutzung des PKW gegen Arbeitsleistung).
Bei der Überlassung an im Inland ansässige Dienstnehmer ergeben sich
umsatzsteuerliche Konsequenzen nur, wenn iZm dem Fahrzeug ein
Vorsteuerabzugsrecht besteht (vgl UStR Rz 1931). In diesem Fall kann für die
Bemessung der USt aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche
Sachbezugswert herangezogen werden. Der lohnsteuerliche Sachbezug ist
dabei als Bruttobetrag zu betrachten.
Sofern der Dienstnehmer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat (betrifft daher
insbesondere grenznahe Unternehmen), liegt der Ort der Besteuerung der
Fahrzeugüberlassung nach unserem Rechtsverständnis künftig im Ausland.
Dabei sind die steuerliche Beurteilung und die Inkrafttretenszeitpunkte je Land
abzuklären, da diese unterschiedlich ausfallen können (zB Deutschland, siehe
nachfolgend). Es ist aber grundsätzlich von einer Anwendbarkeit der neuen
Leistungsortbestimmung ab 1.1.2013 auszugehen.
Für den Arbeitgeber entsteht in diesen Fällen die Notwendigkeit einer
umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland mit den damit
einhergehenden steuerlichen Pflichten (Führung von Aufzeichnungen,
Abgabe von Steuererklärungen, etc) wobei in allen Fällen die im Ausland
geltenden Fristen zu beachten sind!
Wie die faktische Doppelbesteuerung durch den fehlenden Vorsteuerabzug
in Österreich bei PKWs verhindert werden kann, wird derzeit noch mit der
Finanzverwaltung abgeklärt.
In der Praxis ist vor allem die Situation Österreich-Deutschland relevant:
Derzeitige Situation in Deutschland:
Die gegenständliche Anpassung des deutschen Umsatzsteuergesetzes an das
EU-Recht ist derzeit noch nicht erfolgt.
Die Neuregelung des § 3a Abs 2 dUStG ist Teil des Jahressteuergesetzes
2013; dieses wurde jedoch am 1.2.2013 vom deutschen Bundesrat erneut
abgelehnt. Derzeit wird von einer kommenden einzelgesetzlichen Regelung
ausgegangen. Es ist uE jedoch fraglich, ob das bisher vorgesehene
Inkrafttreten der umsatzsteuerlichen Änderungen mit 1.1.2013 rückwirkend
möglich sein wird.
Die Gesetzwerdung in Deutschland bleibt abzuwarten, es ist aber
jedenfalls die zeitgerechte Abklärung der notwendigen Schritte
(Registrierung in Deutschland) durchzuführen!
Tax News / Nr. 5 vom 22. Februar 2013 2