Vortrag Aline Kapp - International Fiscal Association

Transcrição

Vortrag Aline Kapp - International Fiscal Association
www.pwc.com
Die Besteuerung von Expatriates
Probleme und Lösungen in der
Praxis
Veranstalter: Landesgruppe Österreich der
International Fiscal Association (IFA) und
Industriellenvereinigung
Aktuelle steuerliche Situation von
Expatriates - Ein Ländervergleich
Aline Kapp
Partnerin Human Resource Services
27. Jänner 2015
Agenda
 Allgemeine Rahmenbedingungen
 Steuersituation von Expatriates in Österreich – Bestandsaufnahme
 Steuerliche Begünstigungen für Expatriates in anderen Ländern
Welche Möglichkeiten gibt es?
 Ansätze für Österreich
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Allgemeine Rahmenbedingungen
Österreich steht im ständigen Wettbewerb
> für Unternehmen interessant als globaler Standort zu sein
> attraktiv für gut ausgebildete Fachkräfte zu sein
Kurzfristige, internationale/grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze werden
in den nächsten Jahren weiter stark zunehmen
(Quelle: PwC Modern Mobility Survey 2014)
=> Attraktive Expatriate-Regelungen zählen zu wichtigen
Standortfaktoren
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Steuersituation von Expatriates
in Österreich - Bestandsaufnahme
•
50 % Einkommensteuerspitzenbelastung
•
Zusätzlich hohe Lohnnebenkosten (ca. 9 %)
•
Enge Vorgaben für „deferred compensation“
•
500.000 Euro „Manager-Gehaltsschranke“ – Betriebsausgabenabzugsverbot
– durch VfGH bestätigt
•
Solidaritätsabgabe
•
Vermögenszuwachsbesteuerung iZm Zuzug – Wegzug
•
Expat-Erlass – zeitgemäß als wirklicher Anreiz?
•
Pensionsvorsorge – ausländische Pensionskassen/-fonds
•
BMF Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber lässt viele Fragen offen
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Steuersituation von Expatriates
Expat-Erlass
• Regelungen im Expat-Erlass sind keine Steuerbegünstigungen
• Es handelt sich nur um eine administrative Erleichterung
Lohnabrechnung
vorläufiger Freibetrag in der monatlichen Lohnverrechnung für
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen
Kosten müssen dennoch im Nachhinein in der Jahresveranlagung angesetzt
und gerechtfertigt werden.
• Der Expat-Erlass gewährt keine Rechtssicherheit.
Finanzbeamte neigen zu restriktiver individueller Auslegung
• nicht anwendbar im Falle von Ruhendstellung des Dienstvertrages im
Heimatland und lokalem Vertrag in Österreich
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Steuersituation von Expatriates
Doppelte Haushaltsführung (1)
Problem:
• Doppelte Haushaltsführung – Absetzbarkeit lt. LStR Rz 1038e für
Expatriates – max. EUR 2.200,00 pro Monat
Seit Herausgabe des Expat-Erlasses in 1998 sind die Höchstbeträge nicht
erhöht worden.
Familiengröße unberücksichtigt.
• Werbungskosten im Rahmen doppelte Haushaltsführung LStR Rz 349 –
Einschränkung auf 55 m² (auch bei Mitzug der Familie)- von
Finanzverwaltung seit einigen Jahren oftmals streng durchgesetzt
• Zeitliche Komponente – Finanz schränkt zeitliche Dauer der Anerkennung
immer mehr ein
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Steuersituation von Expatriates
Doppelte Haushaltsführung (2)
Heimfahrtkosten-Familienheimfahrten
• Ersatz/Bezahlung jeglicher Heimflug/-fahrtkosten durch AG steuerpflichtig
(net gross up 100%)
• Ansatz von Heimfahrtkosten als Werbungskosten nur bis max. EUR 306 pro
Monat  Betrag viel zu niedrig-Flugkosten oft tausende Euro. Gleicher
Betrag, egal ob für transkontinentale Heimflüge oder innerhalb von Europa
•
Schulkosten
• Ansatz von privaten Schulkosten der Kinder aufgrund von sprachlichen
Gründen nur bis max. EUR 110 pro Monat
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Steuersituation von Expatriates
Pensionsvorsorge
Problem:
AG- Beitrag nur steuerfrei, wenn
o Vergleichbarkeit ausländischer Pensionsvorsorgekasse mit Pensionskasse
iS österr. PKG (EU-Pensionsfondsrichtlinie 2003/41/EG)
o Erfordert Zeit und kostenaufwendige Prüfung
o Für Einzelfälle rechnet sich Prüfung nicht
o Ergebnis oft nicht vergleichbar, da ausländische Gesetze/Regeln nicht
konform
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Steuersituation von Expatriates
Vermögenszuwachsbesteuerung
Problem:
Zuzug/Wegzug aus Drittland (USA, Brasilien etc. – außerhalb EUSteueraufschub nur innerhalb der EU)
• Zuzug/Wegzug – Marktwert Anteile, Aktien, Investmentfonds
• Differenz: stille Reserven/fiktiver Gewinn – steuerpflichtig auch ohne
Verkauf
• Feststellung der Werte aufwendig
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Steuersituation von Expatriates
Solidaritätsabgabe für Sonderzahlungen
Problem:
• Neue Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB Boni, 13. und 14. Gehalt) ab
2013  komplizierte Berechnung und zusätzliche Belastung für Expatriates
• Die 6 % Begünstigung ist zuerst mit der Vergütung aus Auslandsarbeitstagen
gegenzurechnen (vgl. LStR Rz 1066a)
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Steuersituation von Expatriates
Neue Rechtslage – wirtschaftlicher DG
Probleme:
• Verrechnungspflicht nach „transfer pricing“ Grundsätzen reicht aus?
• Wann ist Unterbleiben von Weiterbelastung denkbar und wirksam?
• Salary Split/ nur local benefits =>wirtsch. AG?
• Kurzzeitige Arbeitsverrichtung in Drittstaaten
• Nichtbesteuerung/Steuerbefreiung im Ausland – Nachweis für inländische
Lohnsteuerfreistellung
• Abgeltung im Inland durch Abzugssteuer im Ausland als Besteuerung
anerkannt?
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Expatriate Tax Regimes
Die folgenden Länder bieten besondere Anreize für ausländische
Arbeitnehmer – Ein Überblick:
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Belgien – Special tax regime
WER: Ausländische Executives, die innerhalb einer internationalen
Unternehmensgruppe befristet nach Belgien entsendet sind oder direkt
aus dem Ausland eingestellt werden.
WIE: • Sie werden als “Non-Residents” behandelt auch wenn die
Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich
vorliegen, d. h. nur die belgischen Quelleneinkünfte werden besteuert.
Steuervergünstigungen für verschiedene Zulagen wie
Umzugskosten, Miete bei dHH, Schulgeld
• Die Entsendung/Anstellung in Belgien ist zeitlich befristet
• Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen darf nicht
Belgien sein
• Gilt nicht für belgische Staatsangehörige
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Dänemark– Special tax regime
WER: nach Dänemark entsendete Expatriates und Wissenschaftler
WIE: Neuregelung ab 1.1.2011
Übergangsregelung für bestehende Entsendungen bis 2013 (Option)
• bis zu 60 Monaten für einen Steuersatz von 26 % für
Arbeitseinkünfte inkl. allowances und geldwerte Vorteile (kein
Werbungskostenabzug)
• Voraussetzungen: u. a. in den letzten 10 Jahren keine steuerliche
Ansässigkeit in Dänemark und durchschnittliches monatliches Gehalt
muss DKK 70.600 (nach Abzug von Sozialversicherungs- und
Pensionsbeiträgen) übersteigen.
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China– Special tax regime
Aufenthalt in China weniger als 90 Tage bzw.
183 Tage bei Vorliegen eines DBA
Aufenthalt in China für mehr als 183 Tage
aber weniger als 1 Jahr
Ausl. AG zahlt/trägt Gehalt  steuerfrei
Chin. AG zahlt/trägt Gehalt  steuerpflichtig
Ausl. AG zahlt/trägt Gehalt  steuerpflichtig
Chin. AG zahlt/trägt Gehalt  steuerpflichtig
Gehalt für außerhalb von China erbrachte
Tätigkeiten ist steuerfrei
Aufenthalt für mehr als 1 und weniger als 5
Grundsätzlich werden chines. und ausl. Einkünfte
Jahre in China
besteuert; jedoch kann Besteuerung der ausl.
Einkünfte durch behördliche Genehmigung
beschränkt werden, Anrechnung der ausl. Steuer
Aufenthalt in China für mehr als 5 Jahre
Besteuerung des Welteinkommens, Anrechnung
ausländischer Steuer
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Finnland– Special tax regime
WER: Ausländische Experten, die über Spezialwissen verfügen
WIE: Flat Tax Rate von 35 % auf finnische Quelleneinkünfte
• Tax Resident in Finnland
• Mindestgehalt (ohne benefits) p. m. Euro 5.800 (Voraussetzung muss in
jedem Monat erfüllt sein)
• Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Tätigkeitsaufnahme erforderlich
• Nicht anwendbar für finnische Staatsbürger und Personen, die in den
letzten 5 Jahren in Finnland ansässig waren
• Entsendung länger als 6 Monate (sonst “non resident”) bis max. 48 Monate
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Frankreich (1) – Special tax regime
WER:
Nach Frankreich entsendete Arbeitnehmer, die in den letzten 5
Jahren keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatten
direkt aus dem Ausland durch ein französisches Unternehmen
eingestellte Arbeitnehmer, „régime des impatriés”
WIE:
Seit dem 1. Januar 2008 Steuervorteile begrenzt auf max. 5 Jahre
Entsendungsbeginn ab 2004: Behandlung als „Non-Resident”
für 10 Jahre
Entsendungsbeginn zwischen 2005 und 2007: zusätzlich Freistellung bis
zu 20 % des steuerpflichtigen Einkommens ohne Entsendeprämie und
anteilige Vergütung oder 50 % der gesamten Vergütung für die Tätigkeit
außerhalb Frankreichs
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Frankreich (2) – Special tax regime
WIE: ab 2008:

Steuerfreiheit von Gehaltszulagen, oder

pauschale Freistellung von 30 % der Gesamtvergütung
Steuerpflichtiger Anteil darf jedoch nicht geringer sein als bei
vergleichbaren lokal Angestellten, Freistellung von ausländischen
Arbeitstagen (weitere Details und Höchstgrenzen sind zu beachten)
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Niederlande– Special tax regime
WER:
Hochqualifiziertes Personal/Entsendete, welches aus dem Ausland
angeworben wurde und nicht auf dem niederländischen Arbeitsmarkt verfügbar ist
Gilt nur für Mitarbeiter, die länger als 2/3 innerhalb von 24 Monaten außerhalb der
niederländischen Staatsgrenze (mind. 150 km Entfernung) gewohnt haben
WIE: • Steuerfreie Allowance i.H.v. 30 % der Arbeitseinkünfte („30 % Ruling”)
• Steuerfreie Zahlung von Schulgeld möglich
• Steuerfreie Erstattung von entsendungsbezogenen Kosten
• Maximal anwendbar für einen Zeitraum von 8 Jahren
• Antragsfrist: 4 Monate nach Tätigkeitsaufnahme, bei späterem Antrag keine
Rückwirkung auf den Entsendungsbeginn
• Abwicklung im Rahmen einer Gehaltsabrechnung in NL notwendig (auch für nicht in
den NL ansässige Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit NL-Staatsbürgerschaft
anwendbar, welche in die NL entsandt wurden)
• Auf Antrag kann Mitarbeiter hinsichtlich einzelner Einkünfte (zB Kapitaleinkünfte)
als beschränkt steuerpflichtig behandelt werden
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Schweden– Special tax regime
WER: Ausländische Experten und “Key Personnel”
Ausländische Arbeitnehmer, die für weniger als 3 Jahre zu einem in
Schweden ansässigen Unternehmen entsandt sind und
vor Beginn der Tätigkeit nicht in Schweden ansässig sind.
Eine formale Bestätigung durch das National Tax Board ist erforderlich.
WIE: 25 % der Einkünfte in den ersten 3 Jahren steuerfrei
Umzugskosten, Schulgeld, Familienheimfahrten steuerfrei (max. 5 Jahre)
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Schweiz – Special tax rulings
WER: Leitende Angestellte, Spezialisten oder Selbständige
> aufgrund ihrer Kenntnisse in der Schweiz angestellt
>nicht länger als 5 Jahre in die Schweiz entsendet
WIE: Tax Ruling- sehr flexible Verhandlungsmöglichkeiten über Höhe der
Steuerbelastung
Folgende Kosten sind von der Steuer befreit:
- Umzugskosten
- Reisekosten für Arbeitnehmer und seiner Familie am Beginn
Ende der Entsendung
und
zu beachten: Kantonale Sonderregelungen
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Spanien (“Special tax regime”)
WER: Steuerpflichtige, die aufgrund eines lokalen Arbeitsvertrages nach
Spanien zuziehen und in den letzten 10 Jahren nicht in Spanien ansässig
waren
WIE: Flat Tax Rate 24 % (ab 2015) auf spanischen Arbeitseinkünfte
Innerhalb der ersten 6 Monate bei den spanischen Behörden zu beantragen
Bis max. Jahr der Antragstellung und die folgenden 5 Jahre kann der
Steuerstatus als “Nonresident” gewählt warden
Weitere Voraussetzungen: (bspw. Gehalt < 600.000 EUR / Jahr)
Sonderregelunen wie bspw. neues DBA mit DE:
Bei Ansässigkeit in Deutschland ist die o.g. Regelung nicht anwendbar
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United Kingdom
WER: Mitarbeitern, die befristet für 2 Jahre entsendet werden
WIE: - Wohnungskosten werden steuerbefreit behandelt, wenn
Arbeitgeber anmietet
- Umzugskosten, Reisekosten (zwischen Heimat- und Gastland)
sowie Familienheimfahrten (2 mal im Jahr) sind steuerfrei
WER: Mitarbeiter, die nicht im Inland ansässig sind
WIE: Einkünfte, die außerhalb des Vereinigten Königreichs von einem
anderen Arbeitgeber erwirtschaftet wurden, sind im Vereinigten
Königreich, falls alle Voraussetzungen gegeben sind, nicht
steuerpflichtig (wenn nicht remitted to UK)
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Luxemburg
WER: ab 01.01.2011: Internationale Expatriates oder direkt aus dem Ausland
eingestellte Arbeitnehmer
Voraussetzung: resident tax payer gem. nationalem luxemburgischen
Steuerrecht und mind. Master-Abschluss oder spezielle technische
Kenntnisse, etc.
„significant economic contribution” oder „member of high value-added
business achieves”
WIE: Steuerfreiheit für z. B.:
- Umzugskosten (Transport, Anschaffung der Möbel)
- Schulgebühren
- doppelte Haushaltsführung (max. EUR 50.000 Singles / EUR 80.000 für
Verheiratete- Limit 30 % des Fixgehaltes / Jahr)
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Expatriate Tax Regimes
Zusammenfassung (1)
Länder
Steuerbegünstigungen
Belgien
Nur belgische Quelleneinkünfte werden besteuert
Steuervergünstigungen für verschiedene Zulagen (z.B. Umzugskosten,
Miete bei dHH, Schulgeld)
Dänemark
Steuersatz von 26 % für Arbeitseinkünfte inkl. Allowances und geldwerte
Vorteile bis zu 60 Monaten (kein Werbungskostenabzug)
Finnland
Flat Tax Rate von 35% auf finnische Quelleneinkünfte
Frankreich
Steuerfreiheit von Gehaltszulagen oder pauschale Freistellung von 30 %
der Gesamtvergütung (ab 2008)
Niederlande
Steuerfreie Allowance iHv 30 % der Arbeitseinkünfte („30% ruling),
Steuerfreie Zahlung von Schulgeld, Steuerfreie Erstattung von
entsendungsbezogenen Kosten
Schweden
25 % der Einkünfte in den ersten 3 Jahren sind steuerfrei
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Expatriate Tax Regimes
Zusammenfassung (2)
Länder
Steuerbegünstigung
Schweiz
Rulings!
Spanien
24 % auf Arbeitseinkünfte für Non-residents
United Kingdom
Wohnungskosten, Umzugskosten, Reisekosten, Familienheimfahrten (max.
2 mal im Jahr) steuerfrei
non-sourced salary ohne remittance to UK nicht steuerpfl.
Luxemburg
Steuerfreiheit für Umzugskosten, Schulgebühren und doppelte
Haushaltsführung
=> Typische steuerliche Entlastungswege für Expats:
•
Pauschale Besteuerung
•
Teilsteuerfreiheit
•
Steuerfreiheit extraterritorialer Kosten/ Bezüge
•
Non- Resident Status
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Ansätze für Österreich (1)
Für Österreich bestehen folgende Ansätze:

Angemessene steuerfreie Maximalbeträge für Expatriates für
Doppelwohnsitzkosten

Steuerfreistellung von tatsächlichen Heimfahrtkosten (auch
Familienmitglieder)

Pauschaler Ansatz von Familienheimfahrten ohne Kostennachweis

Steuerfreistellung der tatsächlichen Schulkosten

Freistellung von Lohnnebenkosten (DB/DZ, KommSt., MVK, U-Bahn –
DB/DZ fällt bei SV Heimatland nicht an)

Ausnahmen zur Vermögenszuwachsbesteuerung für Expats nicht nur in EU

Verständigung zur Anerkennung Beiträge zu ausländischen
Pensionssystemen
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Ansätze für Österreich (2)
Bericht der Steuerreformkomission 2014 Dez. 2014:
Ausweitung der Zuzugsbegünstigung des §103 EStG – im öffentlichen
Interesse gelegener Zuzug von Steuerausländern zur Förderung von
Wissenschaft, Forschung, Kunst und Sport:
Vorschlag: antragsgebundener, zeitlich befristeter pauschaler
„Zuzugsfreibetrag“ zur Deckung von Mehraufwendungen oder
Steuernachteilen durch den Zuzug:
(bspw. Preisniveauunterschiede, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung,
Fahrtkosten und Sprachkurse)
Feste Bearbeitungsfrist zur Planungssicherheit
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