Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2011 anzeigen
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Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2011 anzeigen
2011 Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2011 Karlsruhe/Stuttgart, im Mai 2011 Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Der Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2011 ist auch im Internet veröffentlicht unter www.gpabw.de Die Herstellung von Auszügen ist mit Quellenangabe gestattet. Weitere Exemplare können in begrenztem Umfang bezogen werden von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) Hoffstraße 1 a, 76133 Karlsruhe Telefon 0721 85005 - 0, Fax 0721 85005 - 120 E-Mail: [email protected] Klopstockstraße 35 , 70193 Stuttgart Telefon 0711 63671 - 0, Fax 0711 63671 - 269 E-Mail: [email protected] Gestaltung: Info Verlag GmbH Käppelestraße 10, 76131 Karlsruhe www.infoverlag.de Inhalt Vorwort des Verwaltungsratsvorsitzenden ..........................................................................................................................7 Vorwort des Präsidenten ................................................................................................................................................................9 Wichtige Ereignisse im Geschäftsjahr 2010 ................................................................................................................... 10 1 Geschäftsbericht 1.1 Die Gemeindeprüfungsanstalt: Prüfungs- und Beratungseinrichtung für die Kommunalverwaltung...........................................................13 Rechtsgrundlagen und Aufgaben.....................................................................................................................................13 Organe und Aufsicht............................................................................................................................................................15 Organisation und Personal ...............................................................................................................................................16 Haushalt und Finanzen ..................................................................................................................................................... 20 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.2.5 Tätigkeitsbericht – auf einen Blick ...........................................................................................................................24 Kunden der GPA – prüfungspflichtige Einrichtungen................................................................................................24 Überörtliche Prüfungen......................................................................................................................................................24 Sonstige Prüfungen............................................................................................................................................................. 25 Beratungen............................................................................................................................................................................ 25 Informationsdienste .......................................................................................................................................................... 26 Mitwirkung in Arbeits- und Lenkungsgruppen auf Kommunal- und Landesebene u. a................................. 26 1.3 Pressespiegel........................................................................................................................................................................ 26 2 Entwicklung der Kommunalfinanzen 2.1 Finanzlage 2010................................................................................................................................................................. 29 Entwicklung 2011............................................................................................................................................................. 39 Ausblick 2012......................................................................................................................................................................41 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 2.2 2.3 | I n h a lt 3 Prüfung und Beratung 3.1 Gesamteindruck ................................................................................................................................................................. 43 3.2 Wirksamkeit der örtlichen Prüfung........................................................................................................................... 43 Allgemeine Finanzprüfung............................................................................................................................................. 44 3.3.1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen................................................................................................................. 44 3.3.2 Personalwesen...................................................................................................................................................................... 46 3.3.3 Kinderbetreuung ..................................................................................................................................................................47 3.3.4 Feuerwehr...............................................................................................................................................................................47 3.3.5 Beschaffungswesen............................................................................................................................................................ 48 3.3.6 Sozialbuchhaltung............................................................................................................................................................... 48 3.3.7 Sozialhilfe nach dem SGB XII........................................................................................................................................... 48 3.3.8 Jugendhilfe............................................................................................................................................................................ 49 3.3.9 Benutzungsgebühren nach dem KAG............................................................................................................................ 50 3.3.10 Städtebau................................................................................................................................................................................51 3.3.11 Eigenbetriebe........................................................................................................................................................................ 53 3.3.12 Beteiligungsgesellschaften............................................................................................................................................... 53 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.4.6 3.4.7 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 Prüfung der Bauausgaben.............................................................................................................................................. 54 Fehlende Vergabedokumentationen (Vergabevermerke) ........................................................................................ 54 Mangelhafte Leistungsbeschreibungen........................................................................................................................ 55 Unzulässige Generalunternehmerausschreibungen................................................................................................... 56 Nicht berechtigte Nachtragsforderungen.................................................................................................................... 56 Fehlerhafte Ermittlung der Vergütungsanpassung bei Zuschlagsverzögerungen............................................ 57 Vertragswidrige Abrechnungen über unzutreffende LV-Positionen..................................................................... 58 Unzutreffende Ermittlung der Kündigungsvergütung.............................................................................................. 59 Programmprüfung............................................................................................................................................................. 59 Prüfung NKHR – Verfahren............................................................................................................................................... 59 Prüfung dvv. Personal........................................................................................................................................................ 60 Prüfung der Daten- und Programmsicherheit bei den Regionalen Rechenzentren .........................................61 GPA 2011 I n h a lt 3.6 3.6.3 Beratung in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit .............................................................................. 62 Überblick über die Beratungstätigkeit........................................................................................................................... 62 Schwerpunktthemen der Organisationsberatung ..................................................................................................... 62 Das bedarfsorientierte Beratungskonzept der GPA................................................................................................... 65 4 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) 4.1 Allgemeine Umstellungshinweise................................................................................................................................ 67 4.2 Organzuständigkeiten bei der Umstellung ............................................................................................................ 68 4.3 Haushaltsplan und Produktplan.................................................................................................................................. 70 4.4 Übernahme kameraler Buchwerte aus Anlagennachweisen in die Eröffnungsbilanz............................ 70 4.5 Eröffnungsbilanz.................................................................................................................................................................71 Vermögenserfassung und Vermögensbewertung........................................................................................................71 Einzelne Vermögenspositionen der Bilanz.................................................................................................................... 73 Abgrenzungsposten............................................................................................................................................................. 78 Passive Rechnungsabgrenzungsposten......................................................................................................................... 79 Berichtigung der erstmaligen Erfassung und Bewertung........................................................................................ 79 3.6.1 3.6.2 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 | Heinz Fenrich Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Vorsitzender des Verwaltungsrats der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg GPA 2011 Vorwort des Verwaltungsratsvorsitzenden Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg blickt auf ein sehr intensives Jahr 2010 zurück, das betriebsintern ganz im Zeichen zukunftsweisender Entscheidungen stand, allem voran die Entscheidung, das Dienstgebäude in Stuttgart aus wirtschaftlichen Gründen zu verkaufen und dafür bedarfsgerechte, kostengünstige und nachhaltige Bürofläche in Stuttgart anzumieten. Im Außenverhältnis, d. h. in den Kundenbeziehungen, war die GPA außerordentlich stark gefragt. So hat z. B. die Zahl der Beratungen deutlich zugenommen und eine große Zahl aktueller GPA-Mitteilungen ist zu grundsätzlichen Fragen aus Prüfung und Beratung erschienen. Auf der Landesebene, bei Veranstaltungen der Kommunalen Landesverbände, bei den Örtlichen Prüfungseinrichtungen und weiteren Gelegenheiten war die GPA eine präsente und sachkundige Ansprechpartnerin. Der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung sieht vor, den Kommunen künftig ein Wahlrecht zwischen der Kameralistik und der Doppik einzuräumen. Man wird die dazu erforderliche Rechtsänderung abwarten müssen. Ein solches Wahlrecht würde aber zwangsläufig dazu führen, dass nicht nur - aber insbesondere - die GPA lange Zeit oder gar auf Dauer haushalts- und finanzwirtschaftliche Doppelstrukturen vorhalten müsste. Vorsichtig optimistisch stimmen die kommunalen Finanzdaten. Die Talsohle des Krisenjahrs 2009 scheint durchschritten, weil sich die baden-württembergische Wirtschaft erfreulich schnell und gut erholt und weil sich die Kommunen, wie bereits im letzten Jahr vorausgesagt, verantwortungsvoll in der Krise verhalten haben. Dazu zählt die Haushaltskonsolidierung aber auch die Streckung von Investitionen. In den kommenden Jahren wird man allerdings dem Schuldenabbau noch mehr Bedeutung zumessen müssen, als dies bisher der Fall war. Mit freundlichen Grüßen | Prof. Klaus Notheis Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg GPA 2011 Vorwort des Präsidenten Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, sehr geehrte Freunde der Gemeindeprüfungsanstalt, mit dem Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2011 informiert die GPA ihre Kunden und interessierte Leser/ innen über die Entwicklungen, die das Amt nimmt, über die Finanzlage der Kommunen und zu aktuellen, maß geblichen oder wiederkehrenden Themen aus Prüfung und Beratung. Ich darf Sie einladen, sich den Bericht „vor zunehmen“ und bin überzeugt, dass Sie Wissenswertes, Informatives und Nützliches darin finden werden. Diesem Ziel hat sich auch die neue Homepage der GPA verschrieben. Das Angebot ist nun stärker auf die Nutzer/innen zugeschnitten. Alle wichtigen Weichenstel lungen finden Sie auf der Startseite. Die Homepage ist barrierefrei. Optisch und gestalterisch repräsentiert der Internet-Auftritt das mit dem letztjährigen Geschäfts bericht initiierte neue Corporate Design der GPA. Die Kommunen und ihre Einrichtungen haben auch im Prüfungszeitraum bis 2009 sowie im Geschäftsjahr 2010 den gewohnt soliden Endruck hinterlassen. Lehr- reich war die Krise hoffentlich für spekulationsfreudige Verantwortliche; die haushalts- und finanzwirtschaftlichen Grundsätze der Gemeindeordnung haben ihre Be rechtigung. Mit Sorge sehe ich auf die – glücklicherweise sehr seltenen – Unterschlagungs- oder sonst strafrechtlich relevanten Fälle von Vermögensschädigungen in einzelnen Verwaltungen. Dem kann nur mit erhöhter Aufmerk samkeit vor Ort und der strikten Beachtung kassenrechtlicher Vorgaben begegnet werden. Die Gemeindeprüfungsanstalt will und wird sich als Beratungs- und Kompetenzzentrum für die Kommunen, im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen, auch in diesem Jahr weiterentwickeln. Ich würde mich freuen, wenn Sie dieses Ziel mit konstruktiven Anregungen unterstützen möchten. Ich grüße Sie herzlich | 1. Januar 2010 Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzmodernisierungsgesetz – BilMOG) vom 25. Mai 2009 – BGBl. I S. 1102 1. März 2010 Wahl des Personalrats der GPA für die Amtszeit bis 2014 1. Januar 2010 Inkrafttreten des Haushalts begleitgesetzes 2010 vom 01.03.2010 (GBl. S. 265) mit Ausweitung der Kindergartenförderung und höherem finanziellen Ausgleich für die Folgen der Verwaltungsstrukturreform im Februar 2010 Hospitation einer Mitarbeiterin eines örtlichen Rechnungs prüfungsamts in der Bauprüfung 2. März 2010 Bekanntmachung der Neufassung des Feuerwehrgesetzes (FwG) (GBl. S. 333) 1. Januar 2010 Anpassung der EG-Vergabeschwellenwerte durch die EG-Verordnung 1177/2009 vom 30.11.2009 15. April 2010 Verwaltungsrat stellt die Jahresrechnung 2010 fest und bittet die Amtsleitung, ein Personalentwicklungskonzept zur erarbeiten Januar februar Oktober 1. Oktober 2010 Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (im Unterschwellenwertbereich) Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B) und Teil C (VOB/C), Ausgabe 2009 GPA 2011 März April november im Oktober 2010 Hospitation eines Mitarbeiters eines örtlichen Rechnungsprüfungsamts in der Bauprüfung 22. Oktober 2010 Wahl der Schwerbehinderten vertretung für die Amtszeit 12/2010 bis 11/2014 9. November 2010 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG), in Kraft seit 01.01.2011, GBl. S. 793 2010 11. Juni 2010 Inkrafttreten der geänderten Vergabeverordnung, welche die Kommunen bei europaweiten Vergabeverfahren zur Anwendung der Abschnitte 2 der novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB und VOL) verpflichtet 1. Juli 2010 Inkrafttreten der Immobilienwerter mittlungsverordnung vom 19.5.2010, die die frühere Wertermittlungsverordnung als Grundlage der Verkehrs wertermittlung ersetzt Juni 15./16. Juli 2010 Klausur der Amtsleitung zur Weiterentwicklung der Personalentwicklung, der Geschäftsprozesse und des Wissensmanagements in der GPA Juli dezember 2. Dezember 2010 Verwaltungsrat beschließt die Erhöhung der Reisekostenpauschale von 40 Euro auf 50 Euro und die Festlegung des Fälligkeitstermins für die Umlage auf den 15. Februar. Ferner beauftragt er den Präsidenten, die Zweigstelle Stuttgart zu verkaufen und für den Standort Stuttgart ein bedarfsgerechtes Mietobjekt zu suchen. Er fasst die haushaltsrechtlichen Beschlüsse 3. Dezember 2010 Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA), in Kraft seit 01.01.2011 – verlängert die Geltungsdauer der höheren Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergaben um 1 Jahr 10 | 11 Geschäftsbericht Kommunalverfassungsrechtliche Organisation der kommunalen Prüfung und Rechtsaufsicht in Baden-Württemberg Rechtsaufsicht Überörtliche Prüfung (§§ 113 ff GemO) Landratsamt bis 4.000 EW Landratsamt Kommunen bis 20.000 EW ab 4.000 EW Regierungspräsidium Innenministerium GPA 2011 Große Kreisstädte Stadtkreise Landkreise freiwillig Örtliche Prüfung (§§ 109 ff GemO) 1 Geschäftsbericht 1.1 Die Gemeindeprüfungsanstalt: Prüfungs- und Beratungseinrichtung für die Kommunalverwaltung 1.1.1 Rechtsgrundlagen und Aufgaben Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) ist durch das Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (GPAG) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.01.1972 errichtet worden. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe und eine Zweigstelle in Stuttgart. Außenbüros sind in Villingen-Schwenningen, Kenzingen und Ravensburg eingerichtet. Als selbständige, überörtliche und unabhängige Einrichtung steht die GPA im Spannungsfeld zwischen den Kommunen, mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung und dem Staat, in seiner Funktion als Rechtsaufsicht. Obwohl im Auftrag der Rechtsaufsicht tätig, handelt die GPA in eigener Verantwortung und erfüllt ihre gesetzlichen Aufgaben gleichermaßen für die Kommunen wie für die Rechtsaufsicht. Den Kommunen zeigt die GPA etwaige Korrekturnotwendigkeiten und -möglichkeiten in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung auf und unterstützt ihre Organe, Gemeinderat und Bürgermeister bzw. Kreistag und Landrat, in ihren Steuerungs- und Überwachungsaufgaben. Der Rechtsaufsicht liefert sie wesentliche Grundlagen für die Beurteilung einer Kommune und gegebenenfalls für aufsichtsrechtliche Entscheidungen. Eine wirksame örtliche Prüfung durch die kommunalen Prüfungseinrichtungen entlastet die überörtliche Prüfung und liefert ihr wertvolle Hinweise zur Aufgabenerfüllung. Die gesetzlichen Aufgaben der GPA sind gemäß § 2 Abs. 1 GPAG sowie § 13 GemPrO i. V. mit §§ 113 bis 114 a GemO die Allgemeine Finanzprüfung, die Prüfung der Bauausgaben und die Beratung der Kommunen in den finanzwirksamen Aufgabenstellungen. Prüfung ● ü berörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschafsführung der Kommunen und ihrer Sonder- und Treuhandvermögen (§ 114 GemO) als – Allgemeine Finanzprüfung und – Prüfung der Bauausgaben bei den Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern und den Landkreisen des Landes, bei den Gemeindeverwaltungsverbänden, Zweckverbänden und kommunalen Stiftungen dieser Kommunen sowie beim Kommunalen Versorgungsverband, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, den Regionalverbänden, insbesondere dem Verband Region RheinNeckar und dem Verband Region Stuttgart sowie bei den Nachbarschaftsverbänden, ● ü berörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform bei diesen Körperschaften und Stiftungen aufgrund eines Prüfungsrechts, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e und § 106 a GemO im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung einzuräumen ist, ● P rüfung der ADV-Programme im kommunalen Finanzwesen von erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung (§ 114a GemO). Als weitere Prüfungsaufgabe kann die GPA nach § 2 Abs. 1 Satz 4 GPAG auf Antrag Jahresabschlussprüfungen vornehmen, soweit diese nicht durch Bundesrecht vorgeschrieben und deswegen ausschließlich den in § 319 Abs. 1 HGB bestimmten Abschlussprüfern vor- 12 | 13 G e s c h ä f t s be r i c h t behalten sind. Anstelle von Abschlussprüfungen können bei kleinen Beteiligungsunternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform auch Ersatzprüfungen (andere geeignete Prüfungsmaßnahmen als Ersatz für die Jahresabschlussprüfung) durchgeführt werden, wenn der kommunale Gesellschafter entsprechend befreit ist (§ 103 Abs. 1 Satz 2 GemO). In Betracht kommen ● Jahresabschlussprüfungen – bei Eigenbetrieben als freiwillige Prüfungen (ausgenommen mittelgroße und große Energieversorgungsunternehmen i. S. von § 267 Abs. 2 und 3 HGB) sowie – bei „kleinen“ kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform (i. S. von § 267 Abs. 1 HGB), welche sich nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b und § 106 a GemO durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung einer Pflicht zur Jahresabschlussprüfung unterwerfen müssen. Die GPA lässt die Jahresabschlussprüfungen von Wirtschaftsprüfern durchführen, mit denen sie Kooperationsverträge abgeschlossen hat. Die Einschaltung der GPA ermöglicht eine ganzheitliche wirtschaftliche Zusammenschau der Kommune mit ihren Unternehmen. Beratung Neben den Prüfungsaufgaben haben die Beratungsaufgaben große Bedeutung. Die Beratung ist eine notwendige Ergänzung zur Prüfung und trägt zur Förderung der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Kommunalverwaltungen bei. Die GPA bringt dabei ihren spezialisierten Sachverstand, ihre landesweiten Erfahrungen und ihre interkommunalen Vergleichsmöglichkeiten ein. Die GPA bietet, ● im Rahmen des Gesamtzwecks der überörtlichen Prüfung, die prüfungsbegleitende Beratung durch die Prüfer in wesentlichen Beurteilungs- und Zweckmäßigkeitsfragen der Haushalts- und Wirtschaftsführung, ● zwischen den Prüfungen – auf Anfrage – die prüfungsnahe Fachberatung durch die Abteilung „Kommunalwirtschaft; Allgemeine Kommunalverwaltung“ in prüfungsrelevanten Grundsatzfragen und besonderen Fragestellungen (u. a. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Betriebs- und Wirtschaftsführung von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen, Rechtsformen, Abgabenrecht, Konzessionsverträge, Personalwesen, Beschaffungswesen, Soziales), Prüfungsbegleitende Beratung zu finanzwirksamen Sachverhalten Hinweise zur Leistungsverbesserung, Effizienzsteigerung und Haushaltskonsolidierung Kommune Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des finanzwirksamen Handelns „gutachtliche Tätigkeit“ Kommunale Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze Rechtsaufsicht Die GPA bietet eine unabhängige, effektive, kooperative Prüfung und sachgerechte, kostengünstige Beratung für die Kommunen. Die GPA achtet auf die Umsetzbarkeit ihrer Vorschläge und auf nachweisliche, nachhaltige Verbesserungen der Leistungsfähigkeit, Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung. GPA 2011 G e s c h ä f t s be r i c h t ● die Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung auf Antrag (§ 2 Abs. 4 GPAG, § 114 Abs. 2 GemO) durch die Abteilung „Kommunale Verwaltungsorganisation“ (u. a. Aufgabenkritik, Straffung der Verwaltungsorganisation, Arbeitsabläufe, Datenverarbeitung, Personalwirtschaft) sowie ● die baufachtechnische Beratung auf Antrag (§ 2 Abs. 4 GPAG) durch die Abteilung „Kommunales Bauwesen“ in Fragen der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen (Bau-, Lieferund Architekten- bzw. Ingenieurleistungen). er von fünf Jahren gewählt werden. Am 01.01.2007 hat eine neue Amtszeit begonnen, die bis zum 31.12.2011 ( Derzeitige Verwaltungsräte S. unten ) dauert. Dem Verwaltungsrat gehörten im Jahr 2010, anstelle jetzt neuer Mitglieder, auch die Landräte Hans Werner Köblitz (Landkreis Calw) und Dr. Jürgen Schütz (RheinNeckar-Kreis) sowie Bürgermeister Mahler (Immendingen) an. Der Präsident der GPA ist Prof. Klaus Notheis. Der Stellvertreter des Präsidenten ist Vizepräsident Markus Günther. Die besonderen Beratungsleistungen werden auftrags gemäß dem gesamten kommunalen Bereich angeboten, auch Kommunen unter 4.000 Einwohnern und deren Einrichtungen. 1.1.2 Organe und Aufsicht Organe der GPA sind der Verwaltungsrat und der Präsident. Der Verwaltungsrat besteht nach § 4 GPAG aus je drei Vertretern der Mitglieder des Städtetags, des Gemeindetags und des Landkreistags Baden-Württemberg, die von den kommunalen Landesverbänden auf die Dau- Der Verwaltungsrat tagte am 15. April und am 02. Dezember in der Dienststelle in Karlsruhe Verwaltungsräte Stellvertreter Oberbürgermeister Heinz Fenrich, Karlsruhe Vorsitzender Erster Bürgermeister Michael Föll, Stuttgart Oberbürgermeister Bernhard Ilg, Heidenheim Oberbürgermeister Franz Schaidhammer, Wiesloch Bürgermeister Karsten Mußler, Kuppenheim Bürgermeister Christof Nitz, Schopfheim Bürgermeister Andreas Schaffer, Plüderhausen stv. Vorsitzender Bürgermeister Hans-Dieter Weis, Dielheim Bürgermeister Frank Broghammer, Rauenberg Bürgermeister Hans Peter Heizmann, Biberach/Bad. Bürgermeister Peter Seyfried, Mutlangen Bürgermeister Artur Ostermaier, Steißlingen Landrat Helmut M. Jahn, Landkreis Hohenlohekreis Präsident des Landkreistages Landrat Joachim Walter, Landkreis Tübingen Landrat Dr. Rainer Haas, Landkreis Ludwigsburg Landrat Walter Schneider, Landkreis Lörrach Landrat Frank Hämmerle, Landkreis Konstanz Landrat Karl Röckinger, Landkreis Enzkreis 14 | 15 G e s c h ä f t s be r i c h t Der Verwaltungsrat ist u. a. zuständig für den Erlass von Satzungen, insbesondere der Haushaltssatzung, sowie für sonstige Angelegenheiten, die für die Organisation und Wirtschaft der GPA von erheblicher Bedeutung sind (§ 5 GPAG). Er ist im Jahr 2010 zweimal zusammengetreten. Hauptsächliche Beratungsgegenstände waren die Feststellung der Jahresrechnung 2009, die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung 2009, der Verkauf des Dienstgebäudes in der Klopstockstraße 35 und die bedarfsgerechte Anmietung von Büroräumen in Stuttgart, die Haushaltssatzung für 2011 sowie Personalangelegenheiten, einschließlich der Beauftragung der Amtsleitung, das Personalentwicklungskonzept – wie vorgeschlagen – zu erarbeiten. Der Präsident ist für die Erfüllung der Prüfungs- und Beratungsaufgaben der GPA zuständig und vertritt sie (§ 7 Abs. 1 GPAG). Rechtsaufsichtsbehörde für die GPA ist das Innenministerium Baden-Württemberg (§ 12 Abs. 1 GPAG). Ständiger Beauftragter des Innenministeriums (§ 12 Abs. 2 GPAG) ist Ministerialdirigent Volker Jochimsen, Leiter der Abteilung „Verfassung, Kommunal- und Sparkassenwesen, Recht“, der an den Verwaltungsratssitzungen regelmäßig teilnimmt. 1.1.3 Organisation und Personal Aufgabenorganisation Die GPA ist in zwei Geschäftsbereiche und sechs Ab teilungen gegliedert, wovon fünf die externen Aufgaben landesweit bündeln. Die Abteilungen drei und vier sind außerdem in thematisch organisierte Sachgebiete untergliedert. Seit dem Inkrafttreten des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens ist ein Sach gebiet NKHR eingerichtet, welches das GPA-interne Leistungszentrum auf diesem Gebiet bildet. Präsident Prof. Klaus Notheis Vizepräsident * Markus Günther Örtliche Rechnungsprüfung Kerstin Heni, Jürgen Fischer PA: Präsidialabteilung Josef Gärtner (Otto Rathausky) Abt. 1: Allgemeine Finanzprüfung Karlsruhe Hermann Hornung (Wolfgang Bohnert) Abt. 2: Allgemeine Finanzprüfung Stuttgart Günter Oschlies (Winfreid Hanser) Abt. 3: Kommunalwirtschaft; Allgemeine Kommunalverwaltung Erwin Ulmer (Josef Kindle) Abt. 4: Kommunale Verwaltungsorganisation N. N. (Stefan Ulmer) Abt. 5: Kommunales Bauwesen Hermann Kopf (Johann Bierbaum) * zugleich Leiter der Zweigstelle Stuttgart GPA 2011 Die PA und die Abteilungen 1 und 4 sind in Karlsruhe untergebracht, die Abteilung 2 in Stuttgart, die Abteilungen 3 und 5 sind an beiden Standorten vertreten. G e s c h ä f t s be r i c h t Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personalwirtschaft, Strukturdaten Die Prüfungs- und Beratungstätigkeit erfordert eine hohe Kompetenz, Leistungsbereitschaft und Flexibilität und stellt die Mitarbeiter/innen der GPA täglich vor neue Fragestellungen und Herausforderungen. Diese Aufgaben wurden mit hoher Qualität und gemäß der strategischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen der GPA sehr gut und zuverlässig bewältigt. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei an dieser Stelle für ihr Engagement herzlich gedankt. Die Besetzung der Planstellen ist schwankend und stichtagbezogen, wegen des zeitlichen Verzugs bei Neueinstellungen, leicht unter dem Bedarf. ( s. Tabelle unten ) Rund 56 % des Personals ist landesweit im Prüferdienst eingesetzt, etwa 10 % sind in der Programmprüfung und in der Organisationsberatung tätig, also ebenfalls überwiegend im Außendienst. Rund 12 % arbeiten im (Fach-) Innendienst und weitere 16 % in den Querschnittsaufgaben. Im Jahr 2010 wurden neu eingestellt: Stellenbesetzung 2010 ● Michael Doth, Finanzprüfer Abteilung 2 ● Andreas Emmerich, Sachbearbeiter Abteilung 3 ● Stefanie Feller, Sachbearbeiterin Abteilung 3 ● Andreas Hack, Finanzprüfer Abteilung 2 ● Isabella Neu, Sachbearbeiterin Abteilung 3 ● Stephan Santl, Finanzprüfer Abteilung 1 ● Florian Schlosser, Finanzprüfer Abteilung 2 ● Veronika Vogl, Organisationsberaterin Abteilung 4 ● Richard Weith, Finanzprüfer Abteilung 1 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 Innendienst Außendienst Innendienst Außendienst Ein Dienstjubiläum feierten: Der Anteil männlicher Mitarbeiter ist mit 76 %, wie im Vorjahr, noch sehr hoch. Obwohl die GPA das ausdrückliche Ziel verfolgt, den Frauenanteil zu erhöhen, wird dies aufgrund der relativ geringen Fluktuation und der Tatsache, dass Einstellungen auf der Ebene der Prüfungsleiter/innen (im Höheren Dienst) aus naheliegenden Gründen nicht möglich sind, nur sehr langsam greifen. Häufig fehlt es weiblichen Bewerberinnen für den Prüfungs- und Beratungsdienst auch an der für die GPA ● Alfred Braun, Bauprüfer Abteilung 5, 40 Jahre ● Prof. Klaus Notheis, Präsident, 40 Jahre Im Berichtsjahr in den Ruhestand getreten sind: ● Otmar Beha, Abteilungsleiter Abteilung 4 ● Johannes Brassler, Bauprüfer Abteilung 5 ● Klaus-Dieter Zörn, Finanzprüfer Abteilung 2 Beamte Beschäftigte zusammen Planstellen besetzt Planstellen besetzt Planstellen besetzt 2008 119 110 36 32 155 142 2009 118 112 37 34 155 146 2010 118 114 37 31 155 145 16 | 17 G e s c h ä f t s be r i c h t Mitarbeiterstruktur 2010 notwendigen mehrjährigen Berufserfahrung. So ist es keine Überraschung, dass erste Erfolge vor allem im „Nachwuchsbereich“ sichtbar werden, wenngleich die Verwirklichung des Chancengleichheitsprinzips auch da noch nicht erreicht wird. Im gehobenen Dienst beträgt der Frauenanteil inzwischen rund 35 %. Unter Einbeziehung der Beschäftigten liegt der Anteil dagegen nur bei 31 %, was daran liegt, dass die Bauprüfung, mit ihrem hohen Beschäftigtenanteil, nach wie vor eine reine „Männersache“ ist. 160 140 120 100 80 60 40 20 0 Mitarbeiter Teilzeit Beamte Beschäftigte Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen 2010 Der Mitarbeiteranteil im Höheren Dienst (rd. 45 %) ist den hohen Anforderungen geschuldet, die an die Prüfer/innen und an die Fachleute des Beratungs- und Innendienstes gestellt werden und setzt die GPA in die Lage, den Ansprechpartnern vor Ort „auf Augenhöhe“ zu begegnen. Erfreulich sind die damit verbundenen, guten Entwicklungsmöglichkeiten in der GPA. 70 Altersstruktur 60 50 Untenstehendes Schaubild zeigt den Altersaufbau in der GPA zum 31.12.2010. Knapp die Hälfte der Mitarbeiter/innen sind bereits 50 Jahre und älter. 40 30 20 10 0 Höherer Dienst Gehobener Dienst Mittlerer Dienst Insbesondere vor dem Hintergrund dieser Alterstruktur kommt einer vorausschauenden, verlässlichen und nachhaltigen Personalpolitik eine besondere Bedeutung zu. Auch neue Technologien, die gesetzlichen Veränderungen, die demografische Entwicklung und die Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung sind Auslöser für steigende Anforderungen an Qualität und Flexibilität der Mitarbeiterschaft und der Führungskräfte. Die Aufgaben der Zukunft können nur bewältigt werden, wenn die Mitarbeiter/innen für die neuen Herausforderungen interessiert und qualifiziert werden. Altersstruktur 2010 Anzahl Mitarbeiter 50 45 45 40 35 30 30 27 25 25 20 14 15 10 5 Personalentwicklung 4 0 -29 30-39 40-49 5 0-54 Lebensjahre GPA 2011 55-59 über 60 Die Attraktivität der GPA als Arbeitgeber muss gesichert und ausgebaut werden. Dabei ist den Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten der Mitarbeiter/ innen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, genau soviel Bedeutung beizumessen wie organisatorischen und wirtschaftlichen Maßnahmen. G e s c h ä f t s be r i c h t Personalentwicklung bei der GPA ist kein abgegrenzter Prozess; sie bewegt sich im Gesamtrahmen von Unternehmensführung, Organisationsentwicklung und Personalführung. Erste konkrete Reformschritte konnten im Jahr 2009 entwickelt und im Jahr 2010 umgesetzt werden: ● Fortschreibung des Organisatorischen Stellenplans (qualitativer und quantitativer Personalbedarf) ● Einführung eines Einarbeitungskonzepts für neue Mitarbeiter/innen ● Erstellung von Anforderungsprofilen ● Überarbeitung des Beurteilungswesens ● Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ● Überarbeitung des Chancengleichheitsplans ● Optimierung des Wissensmanagements Neugestalteter Internetauftritt Die Homepage der GPA legte ihren Schwerpunkt bisher eher auf Sachinformation, weniger auf ein einheitliches Erscheinungsbild aller GPA-Produkte und sonstiger nach außen gerichteten Aktivitäten. Mit dem neuen Internetauftritt, der im Jahr 2010 konzipiert und mit dem Erscheinen dieses Geschäftsberichts freigeschaltet wurde, ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen corporate design der GPA erfolgt. Neben der optischen Aufwertung sind inhaltliche Erweiterungen mit der neuen Homepage verbunden, womit das Angebot stärker auf die Nutzer aus den Bereichen Verwaltung, Kommunales und Politik zugeschnitten werden konnte. Die Homepage ist technisch auf neuestem Stand, enthält eine übersichtlichere Menüsteuerung, eine Suchfunktion, erweiterte Hinweise zu aktuellen Themen (z. B. NKHR, GPA-Mitteilungen) und schließlich auch ein ansprechenderes Gesicht. Am besten Sie machen sich selbst einen Eindruck, unter: www.gpabw.de 18 | 19 G e s c h ä f t s be r i c h t Personalrat Der Personalrat der GPA ist ein kritischer Begleiter der Reformprozesse, ein engagierter Vertreter der Personalinteressen und ein umtriebiger Organisator der Gemeinschaftsveranstaltungen. Durch die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle sind trotz gelegentlicher unterschiedlicher Auffassungen in der Sache, gemeinsame Ziele und Ergebnisse die Regel. Dies gilt auch für die am 01.03.2010 für die nächsten vier Jahre neu gewählte Personalvertretung. Erfreulicherweise fanden sich genügend Kandidaten, so dass eine echte (Aus)Wahl möglich war. Stellvertretend für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich für die GPA engagieren und auch für seine allgemeine Arbeit im Sinne der Kolleginnen und Kollegen, ein herzliches Dankeschön dem Personalrat der GPA und seinem (alten und neuen) Vorsitzenden, Bernd Gantner. von links nach rechts: Hans-Peter Oßwald, Bernd Gantner, Sabine Genthner, Christoph Hackel, Thorsten Fix ● die Vermögensrechnung (Bilanz), ● den Ergebnishaushalt / die Ergebnisrechnung sowie ● den Finanzhaushalt / die Finanzrechnung. Die EDV-technische Abwicklung erfolgt mit Unterstützung des DZ-Kommunalmasters (NKHR) durch das Rechenzentrum Baden-Franken. Die GPA hat ihre Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1.1.2010 aufgestellt; sie wurde durch die örtliche Prüfung geprüft und am 2.12.2010 vom Verwaltungsrat der GPA festgestellt. Finanzierung Der Aufwand der GPA, der nicht durch sonstige Erträge gedeckt ist und zu rund 95 % aus personalbedingten Aufwendungen besteht (Personalaufwand, Aufwendungen für Dienstreisen und Fortbildung), wird durch eine Umlage und durch Gebühren für die Prüfungs- und Beratungstätigkeiten gedeckt (§ 11 Abs. 1 GPAG). Umlagepflichtig sind nur die Städte und Gemeinden in der Prüfungszuständigkeit der GPA und die Landkreise (§ 11 Abs. 2 GPAG), während von den nicht umlagepflichtigen Körperschaften und den Stiftungen ausschließlich höhere Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 GPAG).Die zum 31.12.2010 in Rechnung gestellten Beratungs- und Prüfungsgebühren wurden bis zum Abschlusstag nicht alle (kassenwirksam) realisiert, mit der Folge, dass zur Sicherstellung der notwendigen Liquidität kurzfristige Kassenkredite in Anspruch genommen werden mussten. Haushalts- und Wirtschaftsführung Der Umlagesatz je Einwohner ist nach den in der Allgemeinen Satzung der GPA bestimmten Berechnungsgruppen gestaffelt, bei den Gemeinden danach, ob ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, und innerhalb dieser Gruppe nach der Einwohnerzahl. Die Umlagesätze werden in der Haushaltssatzung der GPA festgesetzt (Haushaltssatzung v. 2.12.2010, Staatsanzeiger Nr. 50 vom 30.12.2010). Der Haushalts- und Wirtschaftsführung der GPA liegt ab dem Haushaltsjahr 2010 das Neue Kommunale Haushaltsrecht - die Kommunale Doppik - zugrunde. Sie basiert beim Nachweis der finanziellen Geschäftsvorfälle auf dem sogenannten Drei-Komponenten-System und beinhaltet: Die Gebühren beruhen auf der Gebührensatzung der GPA (vom 13.12.1996, Staatsanzeiger Nr. 52, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.11.2008, Staatsanzeiger Nr. 47) und werden nach Tagewerken (ein Fünftel der für die Beamten der GPA geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit, derzeit 8,2 Stunden) berechnet. 1.1.4 Haushalt und Finanzen GPA 2011 G e s c h ä f t s be r i c h t Eröffnungsbilanz 2010 Gesamtergebnisrechnung 2010 Öffentlich -rechtliche Entgelte 8.694 Tsd. Euro Umlagen 5.738 Tsd. Euro Sonstige Erträge 73 Tsd. Euro Erträge Ordentliches Ergebnis 185.009,16 Euro Sach- und Betriebsaufwand 286 Tsd. Euro Sonstige Aufwendungen 1.068 Tsd. Euro Personalaufwand 12.966 Tsd. Euro Aufwendungen 20 | 21 G e s c h ä f t s be r i c h t Die Gebührensätze der GPA ● für die überörtliche Prüfung und alle nicht unter die folgenden Punkte fallenden Tätigkeiten ● bei umlagepflichtigen Körperschaften und ihren Gemeindeverwaltungsverbänden ● bei anderen Stellen 430 EUR 630 EUR ● für die Prüfung der ADV-Programme im kommunalen Finanzwesen 630 EUR ● für die Tätigkeit der GPA bei Jahresabschlussprüfungen 630 EUR ● für Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatungen ● bei umlagepflichtigen Körperschaften und ihren Gemeindeverwaltungsverbänden ● bei anderen Stellen 590 EUR 670 EUR ● Bei Tätigkeiten außerhalb der GPA wird ein pauschalierter Zuschlag für Reisekosten je Tagewerk erhoben von 50 EUR Gesamtfinanzrechnung 2010 Einzahlungs- und.Auszahlungsarten Ergebnis 2010 Eur 1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 14.192.929,99 2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 14.164.708,98 3 Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit 4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 122.440,09 6 Saldo aus Investitionstätigkeit 7 Finanzierungsmittelbedarf 8 Saldo aus Finanzierungstätigkeit 9 Finanzierungsmittelbestand nr. 28.221,01 -122.440,09 94.219,08 0 - 94.219,08 10 Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen 11 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln - 101.079,79 12 Endbestand an Zahlungsmitteln -103.655,46 GPA 2011 91.643,41 G e s c h ä f t s be r i c h t Vermögensrechnung (Bilanz) der GPA zum 31.12.2010 Die Vermögensrechnung bildet das zentrale Element des doppischen Rechnungssystems. In ihr wird das Vermögen und Kapital der GPA zum Stichtag 31.12.2010 gegenübergestellt. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Bilanzsumme um rund 267 TEUR auf 2.974 TEUR erhöht. Ursächlich hierfür sind insbesondere das positive ordentliche Ergebnis sowie Zugänge beim Sachvermögens. Die in der Vermögensrechnung 2010 ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind allesamt kurzfristiger Natur (Kassenkredit zur Liquiditätssicherung sowie noch abzuführende Beiträge zur Sozialversicherung u. a.) und in der Zwischenzeit getilgt. Bilanz 2010 Aktiva (Mittelverwendung) (Mittelverwendung) Aktiva Nr. 1 1.1 31.12.2009 Vermögen Immaterielle Vermögensgegenstände 31.12.2010 Passiva (Mittelherkunft) (Mittelherkunft) Passiva Nr. 1 1.1 1.2 Kapitalposition Basiskapital Rücklagen 33.067,78 50.643,64 1.845.357,67 1.802.890,06 2 Sonderposten 31.12.2009 31.12.2010 2.393.249,51 0,00 2.392.921,45 185.009,16 0,00 0,00 1.2 Sachvermögen 1.3 Finanzvermögen 430.171,49 700.333,57 3 Rückstellungen 209.740,00 154.430,00 2 Abgrenzungsposten 398.131,50 419.862,32 4 Verbindlichkeiten 103.738,93 241.368,98 3 Nettoposition 0,00 0,00 5 Passive Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00 2.706.728,44 2.973.729,59 Bilanzsumme 2.706.728,44 2.973.729,59 Bilanzsumme 22 | 23 G e s c h ä f t s be r i c h t 1.2 Tätigkeitsbericht – auf einen Blick 1.2.1 Kunden der GPA – prüfungspflichtige Einrichtungen Verwaltungen 2010 623 Städte und Gemeinden 35 Landkreise Gemeindeverwaltungsverbände 662 und Zweckverbände 129 Kommunale Stiftungen 12 Regionalverbände 5 Nachbarschaftsverbände 5 Sonstige Verwaltungen 1.471 zusammen 2009 624 35 660 128 12 5 5 1.469 1.2.2 Überörtliche Prüfungen ● Jahresrechnungen (nicht erfasst sind die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe) Zahl der geprüften Jahresrechnungen Zahl der Verwaltungen 2010 2009 2010 2009 473 30 599 109 4 5 0 597 42 637 72 11 0 0 101 6 120 21 1 1 0 131 5 122 20 2 0 0 1.220 1.359 250 280 ● Kassenprüfungen 89 125 ● Prüfungen von Bauausgaben 222 202 ● Krankenhausprüfungen - - Verwaltungen Städte und Gemeinden Landkreise Gemeindeverwaltungsverbände und Zweckverbände Kommunale Stiftungen Regionalverbände Nachbarschaftsverbände Sonstige Verwaltungen zusammen GPA 2011 G e s c h ä f t s be r i c h t Sonstige Prüfungen 2010 2009 ● Prüfungen von ADV-Programmen nach § 114 a Abs. 2 GemO 7 7 ● Jahresabschlussprüfungen 1 1 ● Ersatzprüfungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 GemO (andere geeignete Prüfungsmaßnahmen als Ersatz für Jahresabschlussprüfung) ● Sonderprüfungen 9 2 4 2 2010 2009 ● Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatungen 404 362 ● sonstige fachspezifische Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatungen und prüfungsnahe Fachberatungen 37 30 ● Bautechnische Beratungen 21 41 1.2.3 Beratungen Nicht berücksichtigt sind in dieser Aufstellung die schriftlichen und mündlichen Auskünfte an kommunale Verwaltungen, mit denen Anfragen verschiedenster Art beantwortet wurden. Die GPA ist zu solchen Beratungen, für die bei geringem Zeitaufwand keine Gebühren erhoben werden, im Rahmen ihrer personellen und zeitlichen Möglichkeiten gerne bereit. Sie muss sich dabei aber auf prüfungsrelevante Fragen beschränken, kann keine Sachbearbeitertätigkeit übernehmen und darf die Auskömmlichkeit ihrer Erträge nicht aus dem Auge verlieren. 24 | 25 G e s c h ä f t s be r i c h t 1.2.4 Informationsdienste Mit dem jährlichen Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht und den unterjährigen, anlassbezogenen GPA-Mitteilungen informiert die GPA ihre Kunden über die in Prüfung und Beratung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie über Entwicklungen zu aufgabenbezogenen Sach- und Rechtsfragen. Beide Informationsquellen werden dem kommunalen Bereich zur Verfügung gestellt und auf der Homepage der GPA veröffentlicht. 2010 wurden folgende GPA-Mitteilungen veröffentlicht: Kommunale Wirtschafts- und Finanzführung ● 01/2010 Sonderheft „Freigabe von ADV-Verfahren“ ● 01/2010 Einsatz von ADV-Verfahren in Eigenregie ● 02/2010 Programmprüfung nach § 114 a GemO hier: Stand der Prüfung der ADV-Verfahren ● 03/2010 Verwaltungskostenabrechnungen in den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II (ARGEn) ● 04/2010 EG-Schwellenwerte ab 01.01.2010 ● 05/2010 Einsatz- und (Teil-)Feststellungs- bescheinigung bei der Anwendung von ADV Verfahren zur Abwicklung von Finanzvorgängen ● 06/2010 Eingruppierung von Bezirkssozialarbeitern ● 07/2010 Bezüge und sonstige Einkünfte kommunaler Wahlbeamter ● 08/2010 Ausgaben und Kosten für die dienstlich veranlasste Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Wahlbeamte ● 09/2010 Belohungen und Geschenke in der Kommunalverwaltung ● 10/2010 Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 78 Abs. 4 GemO ● 11/2010 Wirtschaftspläne der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; hier: Koordination mit dem Trägerhaushalt, Vermögensplanabrechnung ● 12/2010 Fremdkapitalzinsen als beitragsfähiger Erschließungsaufwand ● 13/2010 Gemeindeanteil für Anbaustraßen und Wohnwege beim Erschließungsbeitrag Kommunales Bauwesen ● 01/2010 Wesentliche Änderungen in der VOB/A, Abschnitt 1, Ausgabe 2009 ● 02/2010 Bautagesberichte der Bauunternehmer GPA 2011 Die hausinternen GPA-Infos, mit denen die eigenen Prüferinnen und Prüfer laufend über das Wichtigste aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur unterrichtet werden, stellt die GPA den Rechnungsprüfungsämtern der Städte und Landkreise als Arbeitshilfen zur Verfügung. 1.2.5 Mitwirkung in Arbeits- und Lenkungsgruppen auf Kommunalund Landesebene u. a. Die Mitarbeiter der GPA geben ihre Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit regelmäßig als Fachreferenten in Seminaren der Verwaltungsakademien weiter sowie bei Lehrgängen der Verwaltungsschule des Gemeindetags Baden-Württemberg oder bei Fachtagungen kommunaler Arbeitsgemeinschaften. Auf Landesebene ist die GPA mit ihrem Fachwissen und ihrer Mitarbeit in den entsprechenden Arbeits-, Projekt- und Lenkungsgruppen vertreten. Inhaltliche Schwerpunkte im Berichtsjahr waren das neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen, die Anpassung der Gemeindeprüfungsordnung (GemPrO), die Wahrnehmungsformen und -intensität der Rechtsaufsicht, die Korruptionsverhütung sowie der Datenschutz im Prüfungswesen. 1.3 Pressespiegel Die GPA kann und darf Prüfungserkenntnisse nur in allgemeiner Form öffentlich bekannt machen. Bezogen auf einzelne Prüfungen ist dies ausnahmsweise nur dann möglich, wenn der Gegenstand der Untersuchungen bereits breit öffentlich diskutiert wird; eine Pressemitteilung kann dann zur Versachlichung und Beruhigung der öffentlichen Diskussion führen. Auch im Berichtsjahr hat die GPA mit ihrer Arbeit ein Echo in der Presse gefunden. In der Regel ist damit zu Recht die Vorstellung verknüpft, dass Vorortprobleme durch die GPA sachlich, neutral bewertet werden, um damit objektivere Grundlagen für Problemlösungen in den Kommunen zu haben. 26 | 27 26 24 | 25 27 Entwicklung der Kommunalfinanzen 2 Entwicklung der Kommunalfinanzen Trotz der gesamtwirtschaftlichen Erholung mussten die Kommunen im Jahr 2010 erneut einen negativen Finanzierungssaldo von – 781 Mio. EUR hinnehmen. Maßgebend für den gegenüber 2009 deutlich verringerten Finanzierungsfehlbetrag waren die Stabilisierung der Netto-Steuereinnahmen sowie insbesondere die Ausgabenreduzierungen im investiven Bereich. Gleichzeitig ist die kommunale Verschuldung wieder angestiegen, weil die finanziellen Reserven offenbar vielerorts aufgezehrt sind. Gegen diesen Trend konnten die Landkreise durch ihre Umlagefinanzierung einen geringen positiven Finanzierungssaldo von rd. 150 Mio. EUR erzielen. Voraussichtlich wird die positive Konjunkturentwicklung in 2011 für einen ausgeglichenen Finanzierungssaldo sorgen können. Vorbemerkung Der Kommunalfinanzbericht umfasst die im Berichtskreis der Finanzstatistiken berücksichtigten baden-württembergischen Gemeinden, Städte, Stadt- und Landkreise, den Kommunalverband für Jugend und Soziales sowie die in Abwicklung befindlichen beiden Landeswohlfahrtsverbände (abgekürzt: Gemeinden (GV)). Allerdings sind die auf die Kämmereihaushalte bezogenen Jahresvergleiche durch die Ausgliederung von Einrichtungen in Eigenbetriebe oder Eigen- und Beteiligungsgesellschaften nach wie vor geringfügig beeinträchtigt, weil diese für statistische Auswertungen und Finanzbetrachtungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Umstellung der Haushaltswirtschaft einzelner Kommunen auf das „Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)“ wirkt sich auf die Finanzbetrachtung nur unerheblich, beim Cashflow und der Zuführungsrate aus. In die Finanzbetrachtung werden wegen ihrer finanzwirtschaftlichen Bedeutung auch die Zahlungen zwischen den einzelnen Körperschaftsgruppen einbezogen (sog. Zahlungen auf gleicher Ebene – hauptsächlich Kreisumlagezahlungen der kreisangehörigen Gemeinden an die Landkreise). Die angegebenen Finanzdaten beruhen aus Aktualitätsgründen im Wesentlichen auf der kommunalen Kassenstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg. Auf die Fortschreibung dieser Werte für die zurückliegenden Jahre auf die Ergebnisse der Jahresrechnungsstatistik konnte verzichtet werden, weil sich dadurch kaum wirklich neue oder zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden. Im Übrigen sind für die Beurteilung der Entwicklungen in erster Linie die Veränderungsquoten maßgebend und weniger die absoluten Zahlen. Bei den Schulden wird bis 2009 auf die Werte aus der Schuldenstatistik des Statistischen Landesamts zurückgegriffen, die allerdings zum 31.12.2010 erstmals auch statistische Anforderungen der EU erfüllen muss. Deswegen waren bis zum Redaktionsschluss noch keine aktuellen Auswertungen verfügbar, so dass für das Jahr 2010 hilfsweise die Werte der Kassenstatistik verwendet wurden. Die dargestellten Veränderungswerte beziehen sich grundsätzlich auf die Vorjahreswerte, sofern nichts anderes angegeben ist. 2.1 Finanzlage 2010 Allgemeine Wirtschaftsentwicklung Nach dem in der Nachkriegszeit einmaligen Rückgang des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts in 2009, um bundesweit annähernd 5 %, ist es 2010, infolge einer überraschend schnellen Erholung der deutschen Volkswirtschaft, zu einem Zuwachs von rd. 3,6 % gekommen. Trotz der höchsten jährlichen Wachstumsrate seit der Wiedervereinigung ist das Vorkrisenniveau aber noch 28 | 29 Ko m m u n a l f i n a n z e n nicht wieder erreicht (Statistisches Bundesamt, S. 27 Begleitmaterial Pressekonferenz 12.01.2011). Dagegen ist in Baden-Württemberg, nach den Auswertungen des Statischen Landesamts, diese Steigerung mit 5,5 % deutlich übertroffen worden. Ursächlich für die Entwicklung in Baden-Württemberg war die Rückkehr der Südwestindustrie auf einen deutlichen Expansionskurs, wobei das Auslandsgeschäft den entscheidenden Impuls gab. Letztlich wurden nach den Angaben des Statistischen Landesamts die krisenbedingten Rückgänge des Vorjahres mehr als ausgeglichen. Dies hat sich teilweise auch schon im Einnahmebereich durch die Stabilisierung der stark konjunkturabhängigen Nettosteuereinnahmen niedergeschlagen. gen, in Baden-Württemberg nach Auswertungen des Statistischen Landesamts sogar um 5,5 %. Wirtschaftswachstum in Deutschland und Baden-Württemberg in % 2000 2001 2002 2003 2004 2005 . in % 13,2 15 11,7 8,9 10 5 2 2,7 -1,3 0 0,7 -4,9 3,3 0,2 -0,3 -5 - 10 0,2 5,3 5,5 5,8 0 -7,1 1 2008 2009 2010 4 3,7 3,2 3,4 3,3 5,5 2,7 2 1,2 0,7 1,2 0,2 0,8 0 0 3,6 2,7 0 1 -0,3 -0,2 -2 -1,3 -4 -4,7 -6 -7,1 -8 Deutschland Aufgrund dieser Entwicklung hat sich die finanzielle Lage der baden-württembergischen Gemeinden(GV) in 2010 zwar wieder etwas erholt, aber nicht entspannt. So ist der Finanzierungssaldo, der im Vorjahr auf den Rekordfehlbetrag von – 2,64 Mrd. EUR gefallen war, um 70 % besser ausgefallen, war mit – 781 Mio. EUR aber immer noch im oberen dreistelligen negativen Bereich. -3,7 - 15 -14,5 - 20 2001 2007 5,3 6 Baden-Württemberg Preisbereinigtes Bruttoinlandsprodukt und Nettosteuereinnahmen 2001 bis 2010 2006 8 2002 2003 2004 2005 BIP Baden - Württemberg 2006 2007 2008 2009 2010 Nettosteuern Negativsaldo geringer als erwartet Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise sind 2009 (Rückgang des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts – BIP – deutschlandweit um 4,7 %) vor allem die Steuereinnahmen der Kommunen außergewöhnlich stark eingebrochen. Deswegen wurde auch für 2010 mit einem anhaltenden Rückgang der kommunalen (Steuer)Ein nahmen gerechnet (z. B. Haushaltserlass 2010 vom 30.11.2009: Rückgang allein beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 0,5 Mrd. EUR). Demzufolge ergab die Analyse der Haushaltspläne 2010 durch die Regierungspräsidien einen erheblichen Einbruch der Eigenfinanzierungskraft der Stadt- und Landkreise sowie der Großen Kreisstädte. Tatsächlich hat sich die Konjunktur in 2010 überraschend schnell erholt und die Wirtschaftsleistung ist bundesweit gegenüber dem Vorjahr um 3,6 % angestie- GPA 2011 Die nächste Übersicht zeigt die Entwicklung des Finanzierungssaldos sowie der zugrundeliegenden Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben in den zurückliegenden sechs Jahren auf. Kommunaler Finanzierungssaldo Mio EUR 2005 2006 2007 2008 35.000 30.000 26.163 26.954 26.468 26.086 26.117 28.613 25.000 20.000 29.783 28.103 2009 2010 30.899 30.301 28.260 29.520 -2.639 -781 15.000 10.000 5.000 0 2145 -77 1.680 837 -5.000 Gesamteinnahmen Gesamtausgaben Finanzierungssaldo Die Verbesserung der Finanzierungssalden gegenüber dem Vorjahr ist, wie nachfolgend dargestellt, bei allen Körperschaftsgruppen eingetreten. Mit einem negativen Anteil von – 913 Mio. EUR schneiden die kreisangehöri gen Städte und Gemeinden aber am schlechtesten ab, während die Stadtkreise mit - 29 Mio. EUR einen fast Ko m m u n a l f i n a n z e n ausgeglichenen Finanzierungssaldo erreichen konnten. Die Landkreise sind mit + 152 Mio. EUR wieder im positiven Bereich. Finanzierungssalden einzelner Körperschaftsgruppen Mio. EUR 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Kommunalfinanzen in Baden-Württemberg der letzten fünf Jahre gibt die Aufstellung im Anhang zum Geschäftsund Kommunalfinanzbericht. Weiterer Absturz der Netto-Investitionsraten 2010 1.500 1.000 500 0 -500 -1.000 -1.500 -2.000 Kreisangehörige Gemeinden Stadtkreise Landkreise Die Verbesserung des Finanzierungssaldos beruht auf der Zunahme von Einnahmen und auf der Reduzierung von Ausgaben. So sind die Netto-Steuereinnahmen nicht weiter rückläufig gewesen (Zunahme um rd. 100 Mio. EUR vor allem aufgrund höherer Grundsteuereinnahmen) und die Gebühreneinnahmen angestiegen (+ rd. 50 Mio. EUR). Bedeutender sind allerdings die aus den Konjunkturpaketen resultierenden Zunahmen bei den empfangenen Investitionszuschüssen (+ 100 Mio. EUR) und insbesondere die bei den Erlösen aus Vermögensveräußerungen (+ 350 Mio. EUR). Zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung der Gemeinden (GV), deren nachhaltigen Haushaltsausgleichs und dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit ist es notwendig, dass im kameralen Verwaltungshaushalt bzw. der doppischen Ergebnisrechung, nach Abzug der ordentlichen Tilgungen und Kreditbeschaffungskosten, ein angemessener Zahlungsmittelüberschuss erreicht wird, der zur Finanzierung von Investitionsausgaben bereit steht. Kennzahl dafür ist die sog. Netto-Investitionsrate. Trotz der positiven Konjunkturentwicklung sind die Netto-Investitionsraten aber weiterhin auf einem unauskömmlichen Niveau (vgl. auch Eckdatenübersicht im Anhang; Saldo von Einnahmen und Ausgaben der laufenden Rechnung abzüglich der Tilgungen und Kreditbeschaffungskosten). Nettoinvestionsrate Mio. Euro Bei den Ausgaben fällt der starke Rückgang bei den Sachinvestitionen (- 270 Mio. EUR; Auslaufen des sog. Konjunkturpakets II) und bei den Investitionszuschüssen sowie beim Erwerb von Beteiligungen auf (- 900 Mio. EUR), wobei die Entwicklung bei den Beteiligungen zu vernachlässigen ist, weil sie auf einen Sondervorgang in 2009 beruht (Kapitalerhöhung bei der LBBW). 2005 2006 2008 2010 2009 4.000 1.000 3.380 3.109 3.000 2.000 4.164 4.118 2.497 1.613 1.370 1.067 601 0 -1.000 -769 1.171 600 241 -884 -1.009 -784 -826 -571 -2.000 Allgemeine Zuführung Die Rücklagen und Vermögensreserven der Kommunen dürften in den zurückliegenden „schlechten Jahren“ zu weiten Teilen aufgezehrt worden sein, da die Verschuldung im Kämmereibereich gleichzeitig um 430 Mio. EUR bzw. 7,3 % deutlich zugenommen hat. Dennoch sind die Entwicklungen in Baden-Württemberg positiver verlaufen als in anderen Bundesländern, zumal die baden-württembergischen Gemeinden (GV) nach den vorläufigen Auswertungen des Statistischen Bundesamts im Jahr 2010 am negativen Gesamtsaldo auf Bundesebene, in Höhe von 7,7 Mrd. EUR, nur noch mit rd. 10 % beteiligt sind, gegenüber rd. 36,1 % und einem Gesamt-Negativsaldo von rd. 7,2 Mrd. EUR im Vorjahr. 2007 5.000 ordentliche Tilgung Nettoinvestitionsrate Die auf den ersten Blick feststellbare Verbesserung (von 241 TEUR auf 600 TEUR) beruht überwiegend (zu 71 %) auf den deutlich zurückgegangenen Tilgungsleistungen. Dies ist die Folge der Laufzeitanpassung von Kreditverträgen an die Nutzungsdauer der finanzierten Investitionsmaßnahmen sowie weiterer Aufgabenausgliederungen in Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften, mit Übertragung der entsprechenden Schulden. An dem bedenklichen Verhältnis zwischen Finanzierungsbeitrag der laufenden Rechnung, mit 600 TEUR, zu den Sachinvestitionen, mit rd. 3,9 Mrd. EUR, hat sich aber 30 | 31 Ko m m u n a l f i n a n z e n gegenüber dem Vorjahr wenig geändert. Bei den kreisangehörigen Gemeinden ist nach dem Vergleich mit den Ergebnissen der Jahresrechnungsstatistik 2009, insgesamt gesehen, sogar eine Halbierung der Netto-Investitionsrate festzustellen. Die folgende Übersicht 1 zeigt die Entwicklung der Netto-Investitionsraten bei den einzelnen Körperschaftsgruppen, bis 2008 auch unter Berücksichtigung der außerordentlichen (Sonder)Tilgungen. Insoweit sind die Netto-Investitionsraten etwas zu niedrig ausgewiesen. Es zeigt sich aber, dass, mit Ausnahme eines leichten Anstiegs bei den Landkreisen, die Netto-Investitionsraten und damit die finanzielle Leistungskraft der übrigen kommunalen Haushalte deutlich zurückgegangen ist. sich damit wenigstens wieder auf dem Niveau des Jahres 2006, in dem ein positiver Finanzierungssaldo für die Gemeinden (GV) Baden-Württembergs zu verzeichnen war. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bildet weiter den größten Anteil an den Nettosteuereinnahmen. Er belief sich 2010 auf rd. 3,98 Mrd. EUR oder 39,9 % der Nettosteuereinnahmen. Allerdings liegt das NettoGewerbesteueraufkommen mit 38,5 % (2009: 39 %) nur geringfügig dahinter. Hauptursache für den leichten Rückgang der Anteilsquote ist die angestiegene Gewer- Steuereinnahmen Mio. Euro 14.000 Entwicklung der wesentlichen Einnahmen 12.000 Erfreulicherweise sind die Nettosteuereinnahmen (Steueraufkommen nach Abzug der an Bund und Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage) nicht weiter zurückgegangen und haben sich mit rd. 10 Mrd. EUR auf dem Vorjahresniveau stabilisiert (geringe Zunahme um 1 % bzw. um 102 Mio. EUR). Nach dem drastischen Einbruch in 2009, um 14,5 % bzw. rd. 1,7 Mrd. EUR, bewegen sie Gewerbesteuer netto Umsatzsteueranteil 10.000 8.000 6.000 1.345 391 1.376 412 3.539 Einkommensteueranteill Grundsteuer 1.405 460 3.977 1.426 478 1.430 487 1.535 489 3.980 3.977 3.867 3.839 2009 2010 4.505 3.298 4.000 2.000 3.738 4.593 4.975 5.039 2006 2007 2008 0 2005 Übersicht 1: Nettoinvestitionsrate 1) 2006 2) 2007 2) 2008 2) 2009 3) 2010 4) EUR/Einw. EUR/Einw. EUR/Einw. EUR/Einw. EUR/Einw. Stadtkreise 103 321 196 90 54 ka-Gemeinden 140 245 272 26 13 über 50.000 133 250 219 - 97 12 20.000 – 50.000 151 223 243 34 16 10.000 – 20.000 144 239 311 10 -1 5.000 – 10.000 123 263 284 69 -6 3.000 – 5.000 146 272 287 58 53 unter 3.000 Einw. 140 250 287 62 44 21 24 44 31 41 Landkreise Eigenmittel für Investitionen aus dem erwirtschafteten Überschuss des Verwaltungshaushalts nach Abzug der Ausgaben für die ordentliche Kredittilgung und die Kreditbeschaffungskosten. Die Werte bis 2008 enthalten außerordentliche Tilgungen, sie liefern deshalb nur grobe Anhaltspunkte. 3) Ab 2009 sind Sondertilgungen wieder ausgeklammert. 4) Die vorläufigen Werte aus der Kassenstatistik weichen erfahrungsgemäß nicht unerheblich von denen der späteren Jahresrechnungsstatistik ab. 1) 2) 2006 bis 2009 Ergebnisse der Jahresrechnungsstatistik 2010 vorläufige Ergebnisse der kommunalen Kassenstatistik GPA 2011 Ko m m u n a l f i n a n z e n besteuerumlage (Anhebung des Umlagesatzes von 66 % auf 71 %). Auch das Grundsteueraufkommen (Grundsteuern A und B), das sich in den Vorjahren eher verhalten entwickelt hat, ist um 7,3 % angestiegen (105 Mio. EUR) und macht nun rd. 15,4 % der Nettosteuereinnahmen aus (2009: 14,5 %). Nominal ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer mit knapp 4 Mrd. EUR nahezu unverändert geblieben; er bewegt sich weiter auf dem Stand von 2007. Dabei ist die fortgeschriebene Prognose vom Juni 2010 in Höhe von 3,7 Mrd. EUR übertroffen worden (Haushaltserlass 2011). Die Stabilisierung des Aufkommens dürfte einerseits mit der (geringen) Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse (Statistisches Landesamt: rd. 33.000 bzw. 0,85 %) und dem (leichten) Rückgang der Arbeitslosigkeit (BadenWürttemberg von 5,1% auf 4,9 %) zu erklären sein. Außerdem sind nach den Angaben des Statistischen Landesamts (PM Nr. 21/2011) die geleisteten Arbeitsstunden um 2,8 % angestiegen. Andererseits sind infolge von Steuerrechtsänderungen auch Ausfälle eingetreten, wie z. B. durch die Wiedereinführung der Entfernungspauschale und die höhere Absetzung von Krankenkassenbeiträgen (vgl. Rundschreiben Deutscher Städtetag vom 20.12.2009 zu den Ergebnissen der Steuerschätzung im November 2010). Der massive Einbruch des Netto-Gewerbesteueraufkommens im Vorjahr (um 23,2 % oder 1,2 Mrd. EUR) ist durch die positive Wirtschaftsentwicklung gestoppt worden. Die Einnahmen liegen mit rd. 3,8 Mrd. EUR nur um rd. 30 Mio. EUR (- 0,7 %) hinter dem Vorjahreswert zurück. Bei differenzierter Betrachtung fällt auf, dass bei den Stadtkreisen das Netto-Aufkommen allerdings nochmals deutlich, um rd. 248 Mio. EUR (19 %) abgenommen hat, während die kreisangehörigen Gemeinden eine Erhöhung um rd. 218 Mio (9,2 %) verzeichnen können (2009 aber Einbruch gegenüber 2008 von rd. 1,2 Mrd. EUR). Vom gesamten Netto-Gewerbesteueraufkommen entfielen auf die neun Stadtkreise rd. 28 % (1,15 Mrd. EUR) und auf die rd. 1.100 kreisangehörigen Städte und Gemeinden rd. 72 % (2,75 Mrd. EUR). Durch die Gestaltung der örtlichen Gewerbesteuerhebesätze dürfte die vorstehende Entwicklung kaum beeinflusst worden sein, da der Landesdurchschnitt durch Hebesatzerhöhungen von 358 % auf 360 % nur leicht angestiegen ist. Die Zunahme des Brutto-Gewerbesteueraufkommens um rd. 48 Mio. EUR ist von der Anhebung der Gewerbesteuerumlage von 66 % auf 71 % aufgezehrt worden. Als beständige Einnahmeart erweist sich weiterhin das Aufkommen aus den Grundsteuern A und B, das um 105 Mio. EUR (7,3 %) auf rd. 1,5 Mrd. EUR zugenommen hat. Ursächlich dafür ist, dass viele Gemeinden infolge der weg gebrochenen Einkommensteueranteile und Gewerbesteuern ihre Haushalte nur durch die Anhebung der Grundsteuerhebesätze zumindest teilweise stabilisieren konnten. Besonders deutlich ist das bei den Stadtkreisen, deren Hebesätze für bebaute Grundstücke (Grundsteuer B) von durchschnittlich 421 % um 60 Prozentpunkte auf 481 % (+ 14,25 %) angestiegen sind. Dagegen haben die kreisangehörigen Gemeinden ihre Hebesätze insgesamt nur moderat angehoben, so dass im Landesdurchschnitt nur eine Erhöhung von 337 % auf 348 % (+ 3,25 %) eingetreten ist. Von der o.g. Aufkommenssteigerung entfallen auf die neun Stadtkreise 54 Mio. EUR und auf die restlichen 1.093 kreisangehörigen Gemeinden 51 Mio. EUR. Bei den sog. Bagatellsteuern (u. a. Vergnügungs-, Hunde- und Zweitwohnungssteuer, Fremdenverkehrsabgabe) hat sich der Trend der Vorjahre fortgesetzt. Es ist erneut ein deutlicher Einnahmezuwachs von fast 25 Mio. EUR (rd. 23 %), auf nunmehr rd. 133 Mio. EUR festzustellen. Nach den Erkenntnissen des Statistischen Landesamts ist diese Entwicklung hauptsächlich auf die Änderung der Bemessungsgrundlagen bei der Vergnügungssteuer zurückzuführen (Besteuerung nach dem Umsatz anstatt der Automatenanzahl). Dabei ist es wohl auch zu Nachforderungen für frühere Jahre gekommen. Stabil sind die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit 489 Mio. EUR geblieben. Nach dem Auslaufen der sog. Abwrackprämie im Automobilgeschäft ist eher ein Einbruch erwartet worden. Jedoch hat nach den Angaben des Statistischen Bundesamts vom 12.01.2011 mit der wirtschaftlichen Erholung auch die („normale“) Binnennachfrage zum Wachstum beigetragen. So hat z. B. der private Konsum um 0,5 % zugelegt. Bei den Gebühreneinnahmen ist eine Aufkommenssteigerung um 54 Mio. EUR (3,2 %). festzustellen, die den letztjährigen Rückgang von 50 Mio. EUR wieder ausgleicht. Diese Aufkommenssteigerung ist vorrangig bei den Stadt- und Landkreisen und weniger bei den kreisangehörigen Gemeinden eingetreten. Jedoch sind die tatsächlichen Gebühreneinnahmen der Kommunen weit höher; sie fallen überwiegend in den meist in Eigenbetrieben ausgegliederten Unternehmens- und Einrich- 32 | 33 Ko m m u n a l f i n a n z e n tungsbereichen der klassischen Daseinsvorsorge an (Verund Entsorgung), die von der kommunalen Kassenstatistik nicht erfasst werden. Für eine Orientierung eignet sich deshalb eher die nachstehende Übersicht 2 mit den Kostendeckungsgraden der wichtigsten gebührenfinanzierten Einrichtungen, in der auch die Eigenbetriebe berücksichtigt sind. Die Leistungen des Landes an die Gemeinden(GV) aus dem kommunalen Finanzausgleich bemessen sich zeitversetzt nach den kommunalen Steuereinnahmen des zweitvorangegangenen Jahres sowie den Einnahmen des Landes an den Gemeinschaftssteuern des laufenden Jah- res. Auch wenn die Abrechnung des Finanzausgleichs 2010 bei Redaktionsschluss nicht vorlag, lässt sich aus den Ergebnissen der Kassenstatistik schließen, dass die verteilungsfähige Finanzausgleichsmasse spürbar angestiegen ist. Danach haben die Schlüsselzuweisungen um 364 Mio. EUR (9,4 %) zugenommen. Das sind die Zuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft, die kommunale Investitionspauschale, Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und Zuweisungen zur Kinderbetreuung. Das Land hat schließlich an die Kommunen um rd. 100 Mio. EUR (16 %) höhere Investitionszuweisungen ausbezahlt. Übersicht 2: Kostendeckungsgrade der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Art in % der Ausgaben nach den Jahresrechnungen 2004 2005 2006 2007 2008 Freibäder 4.000 – 10.000 10.000 – 25.000 25.000 – 50.000 über 50.000 27,7 26,2 27,3 31,7 20,2 29,9 29,8 28,8 30,7 34,1 32,1 31,5 31,4 33,8 33,7 27,0 26,9 28,0 26,0 24,0 27,8 28,6 28,1 26,9 27,4 Hallenbäder 4.000 – 10.000 10.000 – 25.000 25.000 – 50.000 über 50.000 26,4 23,6 29,5 28,2 24,7 28,2 22,4 28,3 27,4 33,1 27,7 23,2 28,2 28,7 31,5 25,7 22,6 28,3 26,4 25,5 27,2 30,9 27,4 25,9 26,2 Abwasserbeseitigung 4.000 – 10.000 10.000 – 25.000 25.000 – 50.000 über 50.000 100,6 100,5 100,2 102,1 95,1 100,5 99,9 102,5 102,2 96,5 100,8 99,6 101,5 101,4 100,8 100,1 98,3 99,6 98,4 104,6 96,6 98,6 101,2 99,4 99,1 Abfallentsorgung 4.000 – 10.000 10.000 – 25.000 25.000 – 50.000 über 50.000 Landkreise 105,6 100,9 103,6 102,7 107,9 105,9 102,5 99,1 102,9 104,2 109,3 96,6 99,1 99,6 101,3 99,5 107,4 96,1 106,0 103,1 101,3 101,4 119,9 102,7 105,9 100,6 97,8 101,1 107,4 106,6 Bestattungswesen 4.000 – 10.000 10.000 – 25.000 25.000 – 50.000 über 50.000 62,7 46,5 57,9 66,8 82,8 57,9 49,1 62,0 69,8 53,3 63,7 49,3 59,0 68,2 87,7 62,8 48,3 58,7 68,0 83,0 67,2 51,2 58,5 70,0 83,3 1) Erfasst sind Regiebetriebe im Kernhaushalt und Eigenbetriebe (aber keine Beteiligungsunternehmen) jeweils mit den Gesamtdurchschnittswerten (graue Zeilen) und den Durchschnittswerten nach Gemeindegrößengruppen. Abweichungen gegenüber den Angaben im Geschäftsbericht 2010 beruhen auf der Einbeziehung weiterer inzwischen geprüfter Gemeinden und Landkreise. – Stand 14.04.2011 – GPA 2011 1) Ko m m u n a l f i n a n z e n Die Einnahmen aus der Kapitalrechnung (Vermögenshaushalt) haben um rd. 0,5 Mrd. EUR (24,5 %) auf 2,6 Mrd. EUR zugenommen. Im Wesentlichen entfällt diese Steigerung noch auf Zuweisungen im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II (+ 16,1 % bzw. 119 Mio. EUR), aber auch auf deutlich höhere Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagevermögen (+ 24,6 % bzw. 208 Mio. EUR). Bei den Stadtkreisen ergibt sich eine außergewöhnliche Zunahme der Einnahmen aus Beteiligungsveräußerungen, die einen Einzelfall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine Stadtwerke GmbH betrifft. Außerdem waren höhere Darlehensrückflüsse festzustellen (+ 57,6 % bzw. rd. 71 Mio. EUR). Entwicklung der wesentlichen Ausgaben Nach der exorbitanten Zunahme im Vorjahr haben die bereinigten Gesamtausgaben der Gemeinden (GV) im Berichtsjahr um 0,6 Mrd. EUR (- 1,9 %) abgenommen. Der leichte Rückgang resultiert aber allein aus der deutlichen Abnahme der Ausgaben für Sachinvestitionen in der Ka- pitalrechnung (Vermögenshaushalt) um rd. 1,2 Mrd. EUR (– 21,4 %). Dagegen haben die Ausgaben der laufenden Rechnung (Verwaltungshaushalt), infolge von Ausgabensteigerungen im Personal- und Sozialbereich sowie bei den Umlagen, um rd. 0,6 Mrd. EUR (+ 2,6 %) zugenommen. Die Personalausgaben haben sich moderat entwickelt und nur leicht zugenommen, um 116 Mio. EUR (1,7 %) auf nunmehr rd. 6,8 Mrd. EUR (Zunahme Vorjahr: 5,2 %). Ausschlaggebend waren die zurückhaltenden Besoldungs- bzw. Vergütungsanpassungen um lediglich 1,2 % (Angestellte/Arbeiter/Beschäftigte bereits zum 01.01. 2010; Beamte ab 01.03.2010). Gleichzeitig hat aber nach der Personalstandstatistik auch die Zahl der Beschäftig ten, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, um 2.147 (-1,3 %) abgenommen, so dass letztlich die Personalerhöhungen des Vorjahres (+ 2.525 Stellen bzw. + 1,7 %) wieder zurückgeführt worden sind. Ungebrochen bleibt indes der Trend zur Teilzeitbeschäftigung (weitere nominelle Zunahme um 1.747 Personen). Insgesamt betrachtet, hat der Anteil der Personalausgaben an den Gesamtausgaben Kommunale Ausgaben im Zeitvergleich Mio..Euro 10.000 .000 .1 .11 .1 .1 . .0 .01 .1 .1 .0 .000 . .000 .1 . .1 .1 .11 .0 .0 .1 .0 . . .000 .000 .000 .000 .10 .10 . .1 .0 .000 1.000 0 1 .11 . . 1. 0 0 00 00 Lfd..Zulagen.u..Umlagen Soziale.Leistungen 00 Personalausgaben Sachinvestitionen 00 00 010 Sachaufwand Investitionszuschüsse 34 | 35 Ko m m u n a l f i n a n z e n der laufenden Rechnung geringfügig auf 26,5 % abgenommen (2009: 26,76 %; 2008: 27,0 %; 2007: 27,5 %), weil andere Ausgabearten, wie etwa die laufenden Zuweisungen und Zuschüsse sowie die Umlagezahlungen (FAG- und Kreisumlage), weiter stark zugenommen haben. Dagegen sind die laufenden Sachausgaben, entgegen dem bundesweiten Trend, um 35 Mio. EUR (– 0,7 %) auf rd. 5 Mrd. EUR leicht zurückgegangen. Der Deutsche Städtetag ging im Februar 2011 von einer bundesweiten Zunahme von 3,7 % aus. In Baden-Württemberg ist die Entwicklung aber anders verlaufen. Bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist eine Steigerung von 3,3 % eingetreten, die nach den Annahmen des Städtetags auf die Beseitigung der Winterschäden im kommunalen Straßennetz zurückzuführen ist. Dagegen ist bei den Landkreisen eine Abnahme von - 1,5 % festzustellen. Der Sachkostenanteil an den Gesamtausgaben der laufenden Rechnung beträgt nun 19,5 % und ist im dritten Jahr in Folge zurückgegangen (2009: 20,1, 2008: 20,4 %). Da gleichzeitig die laufenden Zuweisungen und Zuschüsse angestiegen sind, dürfte diese Entwicklung auch mit der anhaltenden Ausgliederung von Aufgabenbereichen aus den Kernhaushalten in Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zusammen hängen. Als Folge des sehr günstigen Zinsniveaus haben die Zinsausgaben trotz der in den Kernhaushalten erstmals seit Jahren wieder deutlich zugenommenen Verschuldung um - 7,5 % auf 272 Mio. EUR abgenommen. Bei der „Nettobetrachtung“ der Kreditzinsen mit den Zinsen für Geldanlagen in 2010 ist aber ein „Fehlbetrag“ von 94 Mio. EUR entstanden (2009 ein „Überschuss“ von rd. 115 Mio. EUR). Das deutet darauf hin, dass mit Geldanlagen nicht nur wenig Zinserträge erzielt werden konnten, sondern dass auch die Geldanlagenbestände deutlich zurückgegangen und insoweit Geldreserven aufgezehrt worden sind (Zinseinnahmen 2010 nur noch 178 Mio. EUR gegenüber 2009 von 409 Mio. EUR). Die Ausgaben für Soziale Leistungen sind zwar weiter um rd. 100 Mio. EUR (2,1 %) auf nunmehr rd. 4,5 Mrd. EUR angestiegen, allerdings ist die Steigerungsrate deutlich hinter dem letztjährigen Wert zurückgeblieben. Die Erhöhung entfällt im Wesentlichen auf die Bereiche der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Leistungsbeteiligungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit dürfte dies auch eine Folge der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in Baden-Württemberg sein (Rückgang der GPA 2011 Arbeitslosenquote von 5,1 % auf 4,9 % bei gleichzeitig auffälliger Zunahme älterer Arbeitsloser über 55 Jahre sowie der Langzeitarbeitslosen). Letztlich entspricht dies auch der Anmerkung des Deutschen Landkreistags (10/2010, Kreisfinanzen 2009/2010), dass trotz sinkender Arbeitslosenzahlen die Anzahl der Menschen unvermindert hoch sei, die nicht vom eigenen Einkommen leben können. Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ist die sog. SGB II - Quote in Baden-Württemberg (Anteil der Personen in Bedarfsgemeinschaften an der Einwohnerschaft unter 65 Jahren) immerhin die zweitniedrigste in Deutschland, hat sich aber gegenüber dem Vorjahr kaum verändert (2010: 5,4 %, 2009: 5,6 %; deutschlandweit: 10 %). Insgesamt entlastend ausgewirkt hat sich dagegen der spürbare Ausgabenrückgang im Bereich der Jugendhilfe. Der Soziale Zuschussbedarf ist nach der fortgeschriebenen Sozialstudie des Landkreistags Baden-Württemberg, trotz der Ausgabensteigerung, zwar auf 100 % des Kreisumlageaufkommens abgesunken, so dass er erstmals seit 2001 (davor letztmals 1980) wieder vollständig durch das Kreisumlageaufkommen abgedeckt werden konnte (Zuschussbedarf 2009: 101; 2008: 104; 2007: 108 %). Dies ist aber nur möglich gewesen, weil gleichzeitig auch das Kreisumlageaufkommen der Landkreise erheblich angestiegen ist. Somit ergab sich auch beim einwohnerbezogenen Vergleich des sozialen Zuschussbedarfs mit dem Kreisumlageaufkommen erstmals seit 1980 und 2001 wieder ein „Überschuss“ von 1 EUR/ Einw. („Fehlbeträge“ 2009: 3 EUR, 2008: 11 EUR; 2007: 22 EUR; 2006: 19 EUR.; 2005: 30 EUR). Die Sozialleistungsquote, die den prozentualen Anteil der Ausgaben für soziale Leistungen an den allgemeinen Deckungsmitteln (Kreisumlage, Schlüsselzuweisungen, Grunderwerbsteuer, Soziallastenausgleich) angibt, ist mit 79 % gegenüber 2009 und 2008 mit jeweils 78 % nahezu unverändert geblieben (2007: 83 %). Infolge der deutlichen Zunahme der Steuerkraftsummen, als Bemessungsgrundlage für die von den Landkreisen von den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen Kreisumlagen (gegenüber 2009 8,6 %), konnten einige Landkreise ihren Kreisumlagesatz absenken. Der gewogene Landesdurchschnitt der Kreisumlagesätze ist deshalb von 32,15 v. H. auf 31,43 % zurückgegangen. Nach den Auswertungen des Gemeindetags hat das Kreisumlageaufkommen dennoch deutlich um rd. 227 Mio. EUR auf 3,12 Mrd. EUR zugenommen. Einwohnerbezogen ist Ko m m u n a l f i n a n z e n das Kreisumlageaufkommen damit auf 355 EUR angestiegen (2009: 329 EUR; 2008: 311 EUR; 2007: 288 EUR). Im Gegensatz zur Entwicklung auf Bundesebene haben die Ausgaben der Gemeinden (GV) Baden-Württembergs für Sachinvestitionen um 263 Mio. EUR (- 6,4 %) auf 3,85 Mrd. EUR abgenommen (Zunahme auf Bundesebene nach Auswertungen des Statistischen Bundesamts + 5,5 %). Dies liegt nach den Erkenntnissen des Gemeindetags daran, dass in Baden-Württemberg die mit Mitteln des Zukunftsinvestitionsprogramms des Bundes (sog. Konjunkturpaket II) von 2009 an finanzierten Maßnahmen zügiger umgesetzt worden sind als in anderen Bundesländern. Schwerpunkte waren vor allem die Schulen und Straßen. Dagegen ist in den Investitionsbereichen der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und dem Allgemeinen Grundvermögen ein deutlicher Ausgaberückgang festzustellen. Diese Zurückhaltung dürfte Ausfluss von Sparbemühungen infolge der schwierigen Haushaltssituation sein. Der auffallend starke Rückgang der „Sonstigen Ausgaben der Kapitalrechnung“ betrifft den Sonderfall einer einmaligen Kapitalerhöhung in 2009 bei der LBBW (0,95 Mrd. EUR). Entwicklung der kommunalen Schulden Zum Redaktionsschluss waren zwar aus der Schuldenstatistik noch keine detaillierten Ergebnisse verfügbar. Den vorläufigen Auswertungen der Kassenstatistik kann aber entnommen werden, dass die Verschuldung in den Kernhaushalten deutlich um 430 Mio. EUR (+ 7,3 %) auf rd. 6,3 Mrd. EUR zugenommen hat. Soweit ersichtlich, geht die Zunahme nahezu vollständig auf Kreditaufnahmen kreisangehöriger Städte und Gemeinden zurück (406 Mio. EUR bzw. 12,2 %). Daraus kann geschlossen werden, dass bei diesen mittlerweile Rücklagen oder sonstige Finanzierungsreserven aufgezehrt sind und die finanzielle Lage der Landkreise, infolge der Kreisumlagefinanzierungsmöglichkeit, besser ist. Verschuldung kommunaler Haushalte und Eigenbetriebe (ohne Beteiligungsunternehmen) Mio. Euro 18.000 16.000 14.000 16.409 15.999 16.193 14.762 15.009 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0 2005 2006 Schulden Kämmerei 2007 2008 2009 2010 Schulden Eigenbetriebe Gesamtverschuldung senstatistik ist in den baden-württembergischen Kernhaushalten zum 31.12.2010 nur ein Kassenkreditbestand von 241 Mio. EUR oder 22 EUR/Einw. festzustellen. Stichtagsbezogen ist damit eine Zunahme um rd. 25 Mio. EUR oder 2 EUR/Einw. eingetreten. Auch wenn endgültige Vergleichswerte der anderen Bundesländer bei Redaktionsschluss noch nicht vorlagen, kann im Vergleich zu deren Vorjahreswerten weiterhin von einer moderaten Inanspruchnahme ausgegangen werden. Kassenkredite dürfen zwar nur zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe und nicht zur langfristigen Finanzierung von Investitionen aufgenommen werden, was regelmäßig auch beachtet worden ist. Aufgrund der niedrigen Kassenkreditzinsen kann es in Einzelfällen aber auch vorgekommen sein, dass die Aufnahme von Investitionskrediten aus wirtschaftlichen Erwägungen durch Kassenkredite hinausgeschoben worden ist. Die Schuldenentwicklung bei den Stadtkreisen, den nach Größenklassen aufgegliederten kreisangehörigen Gemeinden sowie den Landkreisen zeigt die nachstehende Übersicht; für 2010 jedoch nur als grobe Anhaltspunkte aus der Kassenstatistik. In Baden-Württemberg verläuft die Entwicklung der Kassenkredite anders als auf Bundesebene, die der Deutsche Städtetag als dramatisch beschreibt. Nach der Kas- 36 | 37 Ko m m u n a l f i n a n z e n Schulden 1) (ohne Krankenhäuser) Statistisches Landesamt, Schuldenstandstatistik, Stand jeweiliger 31.12. Für 2010 vorläufige Angaben auf Basis der Kassenstatistik Übersicht 3 erste Unterspalte absolute Veränder. gegen über Vorjahr 06/05 2006 07/06 2007 08/07 2008 09/08 2009 10/09 2010 % EUR/ Einw. % EUR/ Einw. % EUR/ Einw. % EUR/ Einw. % EUR/ Einw. Stadtkreise - 0,7 1.753 - 5,5 1.651 - 3,8 1.580 - 4,7 1.500 Haushalt - 4,2 930 - 7,8 855 - 10,7 760 - 11,5 671 3,7 823 - 3,0 796 3,6 820 1,5 829 ka-Gemeinden - 0,5 968 - 2,3 946 - 8,0 923 2,6 949 Haushalt - 2,4 432 - 7,5 399 - 6,7 373 1,9 381 Eigenbetriebe Eigenbetriebe Landkreise Haushalt Eigenbetriebe 1,5 681 –.– –.– 11,8 426 1,0 536 2,0 547 - 8,8 550 3,1 568 –.– - 5,0 187 - 2,9 182 - 5,4 172 - 3,1 167 –.– 3,0 178 - 3,7 172 - 12,7 150 - 5,9 141 - 61,3 9 10,9 10 114 22 15,5 26 –.– 0,7 140 ka-Gemeinden nach Größengruppen (Einw.) über 50.000 Haushalt - 1,6 1.509 - 1,4 1487 8,9 1.615 –.– 0,2 547 - 5,7 516 - 3,0 500 11,9 559 –.– - 3,0 985 0,8 993 - 0,5 987 7,4 1.056 –.– 20.000 – 50.000 - 0,6 1.117 - 1,8 1.096 - 2,5 1.069 1,5 1.087 –.– Haushalt - 7,4 439 - 10,6 392 - 6,3 367 0,7 371 –.– 4,3 678 3,9 704 - 0,4 702 1,9 716 –.– 10.000 – 20.000 - 3,0 987 - 2,8 963 - 1,2 956 - 0,5 958 –.– Haushalt - 4,6 393 - 5,4 373 - 7,7 346 - 1,1 345 –.– Eigenbetriebe - 2,0 594 - 1,0 590 2,9 610 - 0,2 613 –.– 5.000 – 10.000 5,3 798 - 2,9 775 - 4,4 741 0,9 755 –.– Haushalt 6,8 408 - 7,9 373 - 8,8 339 - 2,3 335 –.– Eigenbetriebe 3,8 390 3,1 402 - 0,2 401 3,6 420 –.– 3.000 – 5.000 - 2,8 565 - 4,1 540 - 3,0 523 6,6 543 –.– Haushalt - 3,3 416 - 6,7 387 - 5,5 365 2,4 364 –.– Eigenbetriebe - 1,5 149 3,1 153 3,3 158 16,1 179 –.– unter 3.000 - 0,4 567 - 3,6 553 - 4,6 527 3,5 550 –.– Haushalt - 2,4 448 - 4,8 432 -7,6 399 4,5 420 –.– 8,3 119 0,7 121 6,0 128 0,4 130 –.– Eigenbetriebe 1532 Eigenbetriebe Eigenbetriebe 1) - 1,9 Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten; ohne Kassenkredite, innere Darlehen und kreditähnliche Rechtsgeschäfte. Kopfzeilen jeweils Kämmerei- und Eigenbetriebsschulden insgesamt. GPA 2011 Ko m m u n a l f i n a n z e n 2.2 Entwicklung 2011 Verstetigung der Steuereinnahmen prognostiziert Bei der Mai-Steuerschätzung 2010 wurde eine Rückkehr der deutschen Wirtschaft bis zum Jahr 2014 zu einer konjunkturellen Normallage unterstellt und für 2011 ein Wirtschaftswachstum von + 2,4 % prognostiziert (Pressemitteilung BMF vom 06.05.2010). Dabei sind die Steuereinnahmen der Gemeinden gegenüber der MaiSteuerschätzung 2009 zwar zurückgenommen worden, dennoch ist es für den Bereich des früheren Bundesgebiets bei einer erwarteten Steigerung für 2011 von 2,8 % geblieben. Grundlage dieser Einschätzung sind zwar deutliche Zunahmen bei der Körperschaftsteuer, aber stagnierende Einnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Entsprechend verhalten fielen auf Landesebene die Orientierungsdaten des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 09.06.2010 im Haushaltserlass 2011 aus. Dagegen sahen die Ergebnisse der November-Steuerschätzung 2010, aufgrund einer mittlerweile stabileren konjunkturellen Erholung, deutlich optimistischer aus (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 3,0 %). Gegenüber 2010 wird z. B. auch bei den Gemeinden (GV) ein deutlicher Anstieg des Gewerbesteueraufkommens um 6,8 % erwartet, während das Lohn- und Einkommensteueraufkommen wieder das Niveau von 2010 erreichen soll. Bestätigt wurde diese bundesweite Einschätzung auf Landesebene im April 2011 durch die Auswertungen des Statistischen Landesamts. Danach liegt die Produktionsleistung der Südwestindustrie im Februar 2011 um 15,1 % über dem entsprechenden Vorjahresmonat, die Industrieumsätze sind im selben Zeitraum sogar um 19,3 % angestiegen. Zudem hat in dieser Zeit die Zahl der Beschäftigten um 11.200 zugenommen, die Auftragseingänge sind um rd. 18 % angestiegen und im Einzelhandel ist ein nominales höheres Umsatzplus von 2,9 % eingetreten. Diese erfreulichen Entwicklungen lassen steigende Einnahmen der Gemeinden (GV) auch aus dem kommunalen Finanzausgleich erwarten. Dementsprechend sind im fortgeschriebenen Haushaltserlass 2011 des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 10.11.2010 die Orientierungsdaten angepasst worden (u.a. höherer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, höhere Schlüsselzuweisungen). Weiterhin vorsichtige Haushaltsplanungen mit teilweise negativen Netto-Investitionsraten und defizitären Verwaltungshaushalten Entsprechend der Auswertungen der Haushaltspläne 2011 der Stadt- und Landkreise sowie der Großen Kreisstädte durch die Regierungspräsidien vom Dezember 2010, werden bei allen neun Stadtkreisen (Vorjahr anfänglich sieben), bei 15 Landkreisen (Vorjahr anfänglich einer) und bei 53 von 91 Großen Kreisstädten (Vorjahr anfänglich 86) zwar wieder negative Netto-Investitionsraten erwartet, deren Gesamtbetrag soll sich aber von – 683 Mio. EUR auf – 349 Mio. EUR nahezu halbieren. Allerdings werden auch defizitäre Verwaltungshaushalte prognostiziert, nämlich bei neun Landkreisen (Vorjahr anfänglich einer), bei sieben von neun Stadtkreisen (wie im Vorjahr) und bei 46 Großen Kreisstädten (Vorjahr 82). Der Einbruch bei den Landkreisen ist nach den Analysen des Landkreistags u. a. auf die Systematik des kommunalen Finanzausgleichs zurückzuführen (zurückgehende Steuerkraftsummen der Gemeinden im Jahr 2009; deshalb auch deutliche Erhöhung der Kreisumlagesätze 2011). Nach den Prognosen des Gemeindetags beträgt das Kreisumlageaufkommen rd. 180 Mio. EUR weniger. Beständige Konjunkturbelebung dürfte die kommunale Einnahmeseite verbessern Mit der bei Redaktionsschluss bekannten neuesten Steuerschätzung vom 02./04.11.2010 (November-Steuerschätzung) sind die Steuereinnahmeerwartungen deutlich nach oben korrigiert worden (z. B. Gemeindesteuern um + 7,8 %). Im Einzelnen wird bei der Gewerbesteuer ein Anstieg von rd. 10 % erwartet, wobei der Gewerbesteuerumlagesatz um einen Punkt auf 70 % abgesenkt worden ist. Auch bei der Grundsteuer B wird mit einem Zuwachs von 2 % gerechnet. Dagegen geht man beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer von einer Stagnation aus. Gleichwohl erscheint die Anpassung der Erwartungen im Haushaltserlass 2011 (um 250 Mio. EUR auf 3,9 Mrd. EUR) angesichts des ursprünglich sehr niedrigen Orientierungswerts nicht gefährdet. Auch könnten die Einnahmeerwartungen noch übertroffen werden, wenn sich in Baden-Württemberg die o. g. Ausweitung der Beschäftigung und die offensichtliche Erholung des Arbeitsmarkts fortsetzt (Statistisches Monatsheft 3/2011). Dafür spricht außerdem, dass die Steuereinnahmen des Landes (hier Landesanteil 38 | 39 Ko m m u n a l f i n a n z e n an den Gemeinschaftssteuern) im ersten Quartal 2011 um rd. 7,5 % zugenommen haben (Landesportal BadenWürttemberg 19.04.2011). Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dürfte aufgrund der Umsatzsteigerungen im Einzelhandel ebenfalls ein geringer Zuwachs zu erwarten sein (Gesamtaufkommen nach Haushaltserlass 2011: 500 Mio. EUR). Marke auf 4,4 % gesunken (Statistischen Landesamt März 2011) und die Kurzarbeit seit Anfang 2011 auf sehr niedrigem Niveau verblieben (BfA Arbeitsmarktbericht März 2011). Zudem nimmt nach Auswertungen des Statistischen Landesamts die Insolvenzhäufigkeit mit zunehmender Konjunkturbelebung ab. Letztlich liegt es nahe, für Baden-Württemberg von gleichbleibenden Sozialausgaben auszugehen. Ausgaberisiken durch Konjunkturbelegung Bereits In der zweiten Jahreshälfte 2010 ist ein deutlicher Anstieg der Teuerungsrate festzustellen gewesen. Im ersten Quartal 2011 ist nach Analysen des Statistischen Landesamts der Verbraucherpreisindex Baden-Württemberg um zwei Prozentpunkte angestiegen. Kommunalrelevant dürften vor allem die Steigerungswerte vom März 2011 gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat im Bereich der Energie- und Stromversorgung (+ 7,2 %), der Heizölversorgung (+ 31,8 %) sowie der Kraftstoffe (+ 12 %) sein, weil steigende Nachfrage und weltpolitische Unsicherheiten in besonderem Maße zusammen getroffen sind. Es liegt deshalb nahe, die allgemeine Teuerungsrate auch beim laufenden Sachaufwand anzunehmen. Außerdem dürfte zu erwarten sein, dass mit zunehmender Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das NKHR Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsaufwendungen vermehrt und zutreffend den Verwaltungshaushalten/ Ergebnishaushalten zugeordnet werden. Bei den Personalausgaben werden sich die Anhebung der tariflichen Entgelte der Beschäftigten zum 01.01.2011 um 0,6 % und zum 01.08.2011 um 0,5 %, sowie die Sonderzahlungen in Höhe von 240 Euro und die Erhöhung der Beamtenbesoldung zum 01.04.2011 um 2 % auswirken. Ein Personalabbau dürfte im Sozial- und Erziehungsbereich sowie der Kindertagesbetreuung nicht zu erwarten sein. Zusammenfassend wird deshalb eine Zunahme der Personalausgaben von 2,5 % anzunehmen sein. Anders als die Sach- und Personalausgaben, dürften die Sozialausgaben durch die Konjunkturbelebung eher entlastet werden. Deshalb besteht die Hoffnung, dass die von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen verbände erwartete Ausgabensteigerung von 2 % nicht eintritt, denn im März 2011 haben im Vergleich zum selben Vorjahresmonat bundesweit rd. 9,6 % weniger Menschen Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen. Gleichzeitig ist in Baden-Württemberg, im ersten Quartal 2011, auch die Arbeitslosigkeit deutlich unter die 5 % GPA 2010 Geringere Investitionen mangels Eigenfinanzierungskraft? Der Gemeindetag erwartet in seinem Gemeindefinanzbericht 2009/2010 für 2011 rückläufige Investitionsausgaben, auch weil die Förderung zusätzlicher kommunaler Investitionen über das Zukunftsinvestitionsgesetz (Zukunftsinvestitionsprogramm des Bundes) auslaufen wird. Außerdem dürften bei mangelnder Eigenfinanzierungskraft der Haushalte (negative Netto-Investitionsrate) Investitionen teilweise hinaus geschoben werden. Andererseits ist aus der vorgenannten Auswertung der Haushaltspläne ersichtlich, dass zumindest die Verschuldung der Stadtkreise, Großen Kreisstädte und der Landkreise durch die Kreditfinanzierung von Investition weiter ansteigen soll, was sich auch noch in ansteigenden Zinsund Tilgungsausgaben niederschlagen wird. Auswirkungen des Einbruchs der Steuereinnahmen 2009 im Kommunalen Finanzausgleich Bemessungsgrundlagen für den Kommunalen Finanzausgleich sind grundsätzlich die Steuereinnahmen der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres. Somit sind für 2011 die (im Vergleich zu den im Finanzausgleichsjahr 2010 zugrunde liegenden Steuereinnahmen 2008) wesentlich geringeren Steuereinnahmen 2009 maßgebend. Es wird deshalb bei den abzuführenden FAG-Umlagen zu einer spürbaren Entlastung der Gemeinden kommen, was aber auch zu einer niedrigeren ausschüttbaren Schlüsselmasse führt. Auch bei den Kreisumlagen ist nach den Ermittlungen des Gemeindetag mit einer Entlastung von rd. 180 Mio. EUR zu rechnen, obwohl die Kreisumlagehebesätze im Landesdurchschnitt über drei Punkte angehoben worden sind (von 31,43 % 2010 auf 34,59 % 2011). Als positiver Aspekt sind aber die Einnahmen des Landes aus den Landesanteilen an den Gemeinschaftssteuern zu sehen, von denen ein feststehender Anteil in die an die Gemeinden (GV) auszuschüttende Ko m m u n a l f i n a n z e n Schlüsselmasse fließt und die im ersten Quartal 2011 um 7,5 % angestiegen sind. „Schwarze Null“ als Finanzierungssaldo? Mitte Februar 2011 prognostizierte der Deutsche Städtetag noch, dass der wirtschaftliche Aufschwung den Absturz der Kommunalfinanzen 2010 nicht aufhalten könne und für 2011 insgesamt gesehen keine Erholung in Sicht sei. Konkret wird auf Bundesebene für 2011 nach wie vor mit einem negativen Finanzierungssaldo in gleicher Höhe wie 2010 gerechnet, ungeachtet der positiven Konjunkturprognose, mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um + 2,6 % (Frühjahrsprojektion der Bundesregierung). Für Baden-Württemberg besteht wegen der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt deutlich kräftigeren Erholung der Wirtschaft die Hoffnung, dass sich die Gemeinden(GV) von der Entwicklung auf Bundesebene absetzen können. Bei vorsichtiger Wertung der einnahme- und ausgabeseitig absehbaren Entwicklungen und Risiken und deren Einfluss auf die ermittelten Eckdaten (insbesondere prognostizierte höhere Nettosteuereinnahmen von + 7,8 %; rückläufige Einnahmen aus Schlüsselzuweisungen, aber auch rückläufige FAG- und Kreisumlagenausgaben; um + 2,5 % höhere Personalausgaben und um + 2 v. H. höherer Sachaufwand; stagnierende Sozialleistungen) könnte auf einen ausgeglichenen oder gar leicht positiven Finanzierungssaldo bis zu rd. 500 Mio. EUR spekuliert werden. Entwicklungen der Personalausgaben sind zwar noch keine Vereinbarungen bekannt, jedoch hat eine allgemeine positive Wirtschaftentwicklung in der Regel auch spürbare Entgeltanpassungen zur Folge. Ein Anstieg der Personalausgaben von rd. 2 % wird daher wohl eintreten. Auch beim laufenden Sachaufwand dürften sich bei anhaltend positiver Konjunkturlage höhere Ausgaben abzeichnen; weiter steigende Energiepreise sind wohl zu erwarten, zum einen in Folge der in Gang gesetzten „Energiewende“, zum anderen, wie bei den Öl- und Kraftstoffen, durch die andauernden Unsicherheiten auf den Rohölmärkten. Auch hier dürfte ein Anstieg von rd. 2 % nicht unrealistisch sein. Bei den sozialen Leistungen sollten dagegen als Folge eines hoffentlich in 2012 weiter entspannten Arbeitsmarkts kaum Steigerungen zu erwarten sein. Auch bei den Umlagezahlungen müssen angesichts der im Vergleich zu 2011 nur wenig veränderten Bemessungsgrundlagen keine Überraschungen befürchtet werden. Zusammenfassend kann deshalb, bei vorsichtiger Einschätzung, davon ausgegangen werden, dass nach einer gegenwärtig nur auf wenigen Eckpunkten basierenden Einschätzung die optimistischen Annahmen für das Haushaltsjahr 2011 auch noch 2012 Bestand haben dürften. Größere Negativentwicklungen auf der Einnahmeseite sind derzeit nicht ersichtlich. Auch bei den Ausgaben dürften, abgesehen von den zu erwartenden Erhöhungen bei den Personal- und Sachausgaben, keine durchgreifenden Veränderungen zu befürchten sein. Letztlich wird man von ähnlichen Verhältnissen wie 2011 ausgehen können, so dass wenigstens ein ausgeglichener Finanzierungssaldo möglich erscheint. 2.3 Ausblick 2012 Nach der letzten Steuerschätzung vom November 2010 wurde seitens der Bundesregierung von einem Wachstum des nominalen BIP in 2012 von + 2,8 % ausgegangen. In der aktuellen Frühjahrsprojektion der Bundesregierung werden dagegen lediglich + 1,8 % angenommen. Deshalb dürfte bei den Netto-Steuereinnahmen nur noch eine geringe Steigerung zu erwarten sein. Insoweit könnte die mittelfristige Steuerschätzung vom Mai 2010 eher zutreffen, nach der erst für 2013 das Erreichen des hohen Einnahmeniveaus von 2008 erwartet wird. Eher maßvolle Steigerungen dürften bei den wichtigsten Ausgabenarten erwartet werden können. Zu den 40 | 41 Prüfung und Beratung 3 Prüfung und Beratung Mit dem Erfahrungsbericht aus Prüfung und Beratung gibt die GPA jährlich – nach Rechtsbereichen gegliedert – einen Überblick über die relevantesten Feststellungen und Themenbereiche im Berichtsjahr. Der Bericht enthält allgemeine Hinweise, Lösungsvorschläge und Optimierungsmöglichkeiten zur Vermeidung der dargestellten und ähnlicher Mängel sowie vergleichbarer Problemstellungen. 3.1 Gesamteindruck Die Kommunen erfüllen ihre verfassungsrechtliche Aufgabe verantwortungsbewusst, nachhaltig und betreiben insgesamt eine gesetzmäßige Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die verschiedensten Herausforderungen (Finanz- und Wirtschaftskrise, Haushaltskonsolidierung, Übernahme zusätzlicher Aufgaben, Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen) werden im Sinne eines guten Krisenmanagements ganz überwiegend besonnen, sachkundig und mit dem Ziel angenommen, die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommunen jederzeit sicherzustellen. Den Kommunalverwaltungen in Baden-Württemberg kann weiterhin ein ordnungsmäßiges Verwaltungshandeln bescheinigt werden. Trotz der andauernden Personaloptimierung im Zusammenhang mit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, meist in Form von Stellenabbau, ist die Qualität der Aufgabenerledigung insgesamt ausgezeichnet. Der gute Gesamteindruck wird auch nicht durch einzelne Fälle getrübt, in denen Bedienstete ihre Kommune in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt haben. Diese Fälle haben aber gezeigt, dass die Überwachung der Kassengeschäfte auch in kleineren Verwaltungen mit langjährigem Personal nicht vernachlässigt werden darf und hinsichtlich der Kassensicherheit die Mindestanforderungen einzuhalten sind. Insbesondere darf eine Auszahlung erst nach erfolgter Bescheinigung der Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach angeordnet werden, wobei das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten ist (Trennung von Anordnung und Vollzug). Nach den Ergebnissen der überörtlichen Prüfung haben die Kommunen ihre Aufgaben insgesamt gesetzmäßig, wirtschaftlich und auf einem gleichbleibend hohen Leistungsniveau erbracht. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat, von Ausnahmen abgesehen, den kommunalwirtschaftlichen Grundsätzen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, entsprochen. Kommunen, die in finanzwirtschaftlich guten Jahren angemessene Vorsorge getroffen haben, verfügen auch in schlechteren Zeiten noch über eine leistungsfähige Haushaltswirtschaft. Risikofreudiges Finanzgebaren ist – nach schlechten Erfahrungen und wie immer, wenn die Mittel knapper werden – nicht mehr wahrnehmbar. 3.2 Wirksamkeit der örtlichen Prüfung Die Örtliche Prüfung durch die Rechnungsprüfungsämter der Großen Kreisstädte, Stadtkreise und Landkreise trägt – wie alljährlich – zu dem guten Gesamtergebnis bei. In der Regel kann sich die GPA bei Kommunen mit einem Rechnungsprüfungsamt auf eine wirksame örtliche Prüfung stützen, die auf motivierten und gut ausgebildeten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen basiert. Die überörtliche Prüfung wird dabei deutlich entlastet. Gerade deswegen und weil ein funktionierendes Rechnungsprüfungsamt einen großen Anteil am Qualitätsmaßstab der Aufgabenerledigung vor Ort trägt, sollten personelle und strukturelle Veränderungen zu Lasten dieser Ämter mit Bedacht vorgenommen werden. In Einzelfällen war festzustellen, dass solche Maßnahmen zur Schwächung der örtlichen Prüfung geführt haben. In Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsämter ist die örtliche Kassenprüfung teilweise vernachlässigt oder auf eine bloße Kassenbestandsaufnahme beschränkt wor- 42 | 43 p r ü f u n g u n d be r at u n g den. Auch bei knappen Personalressourcen sind die örtlichen Kassenprüfungen in den vorgeschriebenen Zeitabständen durchzuführen und insbesondere auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Führung der Bücher und Belege sowie die Bewirtschaftung der Kassenmittel zu erstrecken. 3.3 Allgemeine Finanzprüfung 3.3.1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Die örtliche Überwachung der Kassengeschäfte ist bei kleineren Gemeinden teilweise vernachlässigt oder nicht, über eine bloße Kassenbestandsaufnahme hinaus, auf den notwendigen Umfang ausgedehnt worden. Hauptsächlich in kleineren Gemeinden wird nicht selten die örtliche Prüfung der Kassengeschäfte gemäß den §§ 1 bis 4 der Gemeindeprüfungsordnung (GemPrO) noch immer vernachlässigt. Unvermutete Kassenprüfungen sind in den vorgeschriebenen Zeiträumen, insbesondere bei den Zahlstellen und den Handvorschüssen (§§ 3 und 4 GemKVO), häufig überhaupt nicht oder nicht im notwendigen Umfang vorgenommen worden. Dabei sind unvermutete Kassenprüfungen bei der Gemeindekasse und den Sonderkassen mindestens einmal jährlich durchzuführen, während sie bei Zahlstellen mit jährlichen Einnahmen und Ausgaben von zusammen mehr als 2.000 EUR mindestens alle zwei Jahre, ansonsten – wie bei Handvorschüssen mit mehr als 500 EUR – in angemessenen Zeitabständen vorzunehmen sind. Gerade bei Zahlstellen sind aber – meist entgegen örtlicher Dienstanweisungen – oft beträchtliche Bargeldbestände vorgehalten worden. Zudem sind die Kassenprüfungen häufig auf eine Kassenbestandsaufnahme beschränkt gewesen (Abstimmung des Kassenistbestands mit dem Kassensollbestand) und haben sich nicht auf die gesamten Kassengeschäfte erstreckt, wie dies in § 2 Abs. 1 GemPrO vorgeschrieben ist (z. B. Prüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Führung der Bücher, der Belege und der Bewirtschaftung der Kassenmittel). Schließlich ist über jede Kassenprüfung eine detaillierte Niederschrift zu fertigen, aus welcher Art, Umfang, Schwerpunkte und Stichproben ersichtlich sind (§ 4 i.V.m. § 17 GemPrO). GPA 2011 Die vernachlässigte Prüfung der Kassengeschäfte steht oft im Zusammenhang mit der Prüfungszuständigkeit. Während in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Landkreisen das Rechnungsprüfungsamt dafür zuständig ist, muss sich in kleineren Gemeinden der Bürgermeister selbst darum kümmern (§ 4 Abs. 1 GemPrO). Grundsätzlich sind die örtlichen Kassenprüfungen vom Fachbediensteten für das Finanzwesen vorzunehmen, sofern der Bürgermeister nicht selbst prüft oder einen anderen geeigneten Bediensteten damit beauftragt. Insofern liegt die Verantwortung für die örtliche Überwachung der Kassengeschäfte einer Gemeinde beim Bürgermeister. Die Wahrnehmung der Bewirtschaftungs-, Feststellungs- und Anordnungsbefugnisse hat des Öfteren nicht den festgelegten Zuständigkeiten entsprochen. In Einzelfällen ist die Übertragung dieser Befugnisse auf Verwaltungsexterne nicht wirksam vorgenommen worden. Die Befugnisse, haushaltsrechtliche Entscheidungen zu treffen (Bewirtschaftungsbefugnis), Kassenanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis) und Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen dem Grunde und ihrer Höhe nach zu prüfen sowie deren Richtigkeit zu bescheinigen (Feststellungsbefugnis), sind öfters, entgegen den vorgegebenen Zuständigkeitsregelungen, von anderen Personen wahrgenommen worden. Nicht selten war deshalb festzustellen, dass die Zuständigkeitsregelungen notfalls zu aktualisieren und den tatsächlichen organisatorischen und personellen Gegebenheiten anzupassen sind. Auch die Übertragung dieser Befugnisse auf Verwaltungsexterne (z. B. staatliche Schulleiter, Feuerwehrkommandanten, Architekten/Ingenieure, staatliche Forstrevierleiter) ist wiederholt nicht durch die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen personenbezogenen Vollmacht (§ 53 Abs. 2 GemO i.V.m. §§ 164 ff. BGB) vorgenommen worden (s. dazu bereits GPA-Mitt. 6/1997 Az. 902.00; 902.22; 910.00). Bisweilen ist auch die der Anordnung einer Auszahlung grundsätzlich vorgeschaltete sachliche Feststellung gem. § 11 GemKVO bzw. § 10 GemKVO-kameral vernachlässigt worden. Dabei darf nicht verkannt werden, dass die sachliche Feststellung nicht nur verwaltungsinternen Charakter hat, sondern damit eine begründete Zahlungsverpflichtung der Gemeinde bestätigt wird. Manchmal wird ein Verzicht auf die sachliche Feststellung als Formalie abgetan und diese von dem für die Auszahlungsanordnung Zuständigen im Rahmen der Anordnung der p r ü f u n g u n d be r at u n g Einfachheit halber mit übernommen (oder in Einzelfällen nachträglich erbracht). Abgesehen davon, dass damit die kassenrechtlich beachtliche (personelle) Trennung von Feststellung und Anordnung unterlaufen wird, übernimmt der Anordnende nicht nur die Verantwortung für die Vollständigkeit der Kassenanordnung, sondern auch die Mitverantwortung für die Richtigkeit der Zahlungsverpflichtung. Es darf nicht übersehen werden, dass das Kassenpersonal bei fehlender sachlicher Feststellung oder kassenrechtlicher Anordnung eine Auszahlung gar nicht vornehmen darf. Andernfalls trifft es ggf. ein Mitverschulden, wenn der Gemeinde ein Schaden entsteht. Bei kleineren Zweckverbänden bereitet die Gewährleistung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards für die Kassengeschäfte häufig große Schwierigkeiten, weil die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Wahrung der Trennung von Anordnung und Vollzug mangels ausreichend geeigneten Personals nicht möglich ist. In solchen Fällen kann die Übertragung der Kassengeschäfte des Zweckverbands auf die Gemeindekasse einer am Zweckverband beteiligten Mitgliedsgemeinde eine sinnvolle und wirtschaftlichere Alternative sein. Häufig haben bei Zweckverbänden keine förmlichen Dienstanweisungen über die Einrichtung der Verbandskassen, d. h. keine schriftlichen Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang vorgelegen. Darauf kann aber auch bei nur geringem Geschäftsanfall nicht verzichtet werden (s. a. § 28 Abs. 1 GemKVO bzw. § 40 GemKVO-kameral, § 5 Abs. 2 GKZ i.V.m. § 44 Abs. 2 GemO). Es wird indes als ausreichend angesehen, wenn eine Dienstanweisung in vereinfachter Form mit den Mindestinhalten Kassenaufgaben, Zahlungsverkehr, Bankverbindungen, Geldanlagen, Kassenkredite und Form der Buchführung erlassen wird. Das Muster einer Dienstanweisung des Gemeindetags in der BWGZ 2002, 617 ff. kann dafür nach wie vor zugrunde gelegt werden. Ebenso lagen vielfach keine schriftlichen Zuständigkeitsregelungen des Verbandsvorsitzenden über Bewirtschaftungs-, Anordnungs- und Feststellungsbefugnisse vor oder sie waren unzureichend (vgl. §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 3 GemKVO bzw. §§ 6 Abs. 3 und 10 Abs. 3 GemKVOkameral). Darauf kann auch bei eingeschränkten Personalressourcen nicht verzichtet werden. Die Verbandskassen kleinerer Zweckverbände sind überwiegend nur mit einer Person besetzt (sog. Einmann- kasse). Für den Vertretungsfall ist die Zeichnungsbefugnis für Geschäftskonten häufig z. B. dem Verbandsvorsitzenden oder dem Geschäftsführer eingeräumt worden, teilweise sogar mit Alleinverfügungsberechtigung. Zwar darf die Zeichnungsbefugnis für Geschäftskonten grundsätzlich nur Kassenbediensteten erteilt werden, jedoch ist die Vertretung durch einen Nichtkassenbediensten in diesem Fall grundsätzlich unschädlich, weil der Vertreter des Verbandskassenverwalters in der Vertretungszeit als Kassenbediensteter gilt. Allerdings wird auch dabei meist gegen den Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug verstoßen (§ 6 Abs. 3 GemKVO-kameral; § 7 Abs. 2 GemKVO), weil die genannten Personen i.d.R. gleichzeitig auch anordnungsbefugt sind. In solchen Fällen hält es die GPA zur Wahrung der Kassensicherheit noch für sachgerecht, wenn für den zugleich anordnungsberechtigten Stellvertreter des Verbandskassenverwalters eine gemeinschaftliche Zeichnungsberechtigung mit einem weiteren Nichtkassenbediensteten bestimmt wird, der aber nicht zugleich anordnungsbefugt sein darf. Darüber hinaus wurde die Überwachung der Kas sengeschäfte bei den Zweckverbänden noch viel mehr vernachlässigt, als bei den kleineren Gemeinden. Verbandskassen und Zahlstellen sind von den zuständigen Verbandsvorsitzenden oder etwaigen Beauftragten weitgehend ungeprüft geblieben oder sind in Einzelfällen, nur auf die Kassenbestandsaufnahme beschränkt, unzureichend überwacht worden (§§ 1 ff. GemPrO). Des Weiteren erfolgt bei Zweckverbänden nicht immer die zwingend erforderliche förmliche Freigabe der eingesetzten ADV-Verfahren. Mit der Freigabe wird die Verantwortung dafür übernommen, dass nur gültige, ausreichend dokumentierte und getestete Programme zum Einsatz kommen und dass insbesondere die Ergebnisse der angewandten Verfahren unter den spezifischen Einsatzbedingungen des jeweiligen Verbands richtig sind. Ergänzende Hinweise dazu können den GPA-Mitteilungen 6/1993 Az. 910.00, 3/2006 Az. 095.90 und dem Sonderheft 1/2010 der GPA entnommen werden. Die GPA verkennt nicht, dass die Einhaltung der obigen Anforderungen bei den Verbandskassen kleinerer Zweckverbände Schwierigkeiten bereiten kann. Aus verwaltungsökonomischer Sicht dürfte i.d.R. allein zur Gewährleistung der einzuhaltenden Sicherheitsstandards kein weiteres Personal zu rechtfertigen sein. Gleichwohl kann auf die Einhaltung von Mindestanforderungen für die Kassensicherheit, unter Berücksichtigung der dargestellten Erleichterungen, nicht verzichtet werden. Sofern die 44 | 45 p r ü f u n g u n d be r at u n g Umsetzung dieser Mindestanforderungen zu aufwändig erscheint, sollte als effizientere Möglichkeit die Übertragung der Kassengeschäfte (§ 94 GemO) des Zweckverbands auf die Gemeindekasse einer am Zweckverband beteiligten geeigneten Mitgliedsgemeinde alternativ erwogen werden. Die Kassengeschäfte des Verbands könnten dann dort als sog. fremdes Kassengeschäft in sicherer Kassenumgebung mit erledigt werden. Außerdem würden die Verbandskassengeschäfte bei der jeweiligen Gemeindekasse in die jährlich vorgeschriebenen Kassenprüfungen einbezogen. Die Haushaltssatzungen oder Wirtschaftpläne der Zweckverbände sind häufig genauso verspätet beschlossen worden, wie die Feststellung der Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse. Deshalb konnten die Mitgliedsgemeinden für die Planung und Rechnungslegung ihrer Haushaltswirtschaft nicht auf gesicherte Werte der Verbände zurückgreifen und mussten finanzielle Risiken in Kauf nehmen. Bei Zweckverbänden wurden oftmals die Fristen für den Erlass der Haushaltssatzungen oder der Wirtschaftspläne (§ 81 Abs. 2 GemO bzw. § 14 Abs. 1 EigBG) sowie für die Feststellung der Jahresrechnungen (§ 95 Abs. 2 GemOkameral) oder der Jahresabschlüsse (§ 95b Abs. 1 GemO bzw. § 16 Abs. 2 EigBG) nicht eingehalten, weil die Haushaltssatzungen/Wirtschaftspläne erst im Laufe des jeweiligen Planjahres und die Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse erst im übernächsten Rechnungsjahr – oder vereinzelt noch später – beschlossen bzw. festgestellt worden sind. Dadurch konnten die beteiligten Verbandsgemeinden die mit ihren Haushalts- und Wirtschaftplänen korrespondierenden Planansätze nicht ordnungsgemäß vor Beginn des jeweiligen Planjahres veranschlagen bzw. die mit ihren Jahresrechnungen und Jahresabschlüssen korrespondierenden Umlageabrechnungen erst später verbuchen. Die den Verbandsgemeinden dadurch möglicherweise drohenden finanziellen Risiken können auch bei nur einer jährlich stattfindenden Verbandsversammlung vermieden werden, wenn die Planungen für das folgende Haushaltsjahr und die Rechnungsabschlüsse für die vorherige Rechnungsperiode von der Verbandsverwaltung so rechtzeitig aufgestellt werden, dass sie von der Verbandsversammlung z. B. im Herbst des laufenden Haushaltsjahres fristgerecht festgestellt werden können. GPA 2011 3.3.2 Personalwesen Teilweise wurden Beamte ohne bzw. ohne aktuelle Dienstpostenbewertung befördert oder die aktuelle Bewertung hat nicht den verliehenen höheren Ämtern entsprochen. Es musste wiederholt festgestellt werden, dass Beförderungen auch ohne adäquate Dienstpostenbewertung vorgenommen worden sind. Insbesondere bei Organisationsänderungen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze wurden vorhandene Bewertungen teilweise nicht aktualisiert bzw. keine Neubewertungen durchgeführt. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG bzw. ab 2011 § 20 LBesGBW) wurde somit nicht immer ausreichend beachtet. Mitunter war auch zu beanstanden, dass Beförderungen erfolgten, obwohl in einer nachweislich vorhandenen aktuellen Dienstpostenbewertung die unverändert ausgeübten Funktionen nach sachgerechter Bewertung niedrigeren Ämtern zugeordnet worden waren. Sofern für die verliehenen Beförderungsämter keine Zuordnung entsprechender Funktionen erreicht werden kann, stellt sich für die entstandenen und auch künftig noch weiter entstehenden Schäden die Frage der Haftung. Die außerdienstliche Nutzung kommunaler Dienstwagen ist grundsätzlich nur zum (vollen) Kostenersatz möglich. Eine Überlassung als Lohngestaltungselement, entsprechend der Firmenwagennutzung in der Privatwirtschaft, scheidet im öffentlichen Bereich aus. Bei der kommunalrechtlichen Beurteilung einer außerdienstlichen Nutzung von kommunalen Dienstwagen lassen die Regelungen des §§ 91 GemO keine Spielräume. Danach dürfen Kommunen Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dienstwagen dürfen deshalb grundsätzlich nur für Zwecke der kommunalen Aufgabenerfüllung angeschafft werden. Eine Überlassung an Bedienstete für eine außerdienstliche Nutzung scheidet somit grundsätzlich aus. Soweit Bediensteten und kommunalen Wahlbeamten, auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Entscheidungsgremiums, ausnahmsweise Dienstfahrzeuge p r ü f u n g u n d be r at u n g auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassen werden, ist dies gem. § 92 GemO nur zum jeweiligen vollen (Verkehrs-)Wert zulässig; eine unentgeltliche Nutzung ist ausgeschlossen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die GPA-Mitt. 08/2010 zu Ausgaben und Kosten für die dienstlich veranlasste Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Wahlbeamte verwiesen. Die Ermittlung der für die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten maßgeblichen Durchschnittsbelegung bereitet häufig Probleme. Auch zu Beginn des vergangenen Geschäftsjahres war die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die Entgelttabelle S noch fehlerbehaftet bzw. unklar. Häufige Fragestellungen bezogen sich in der prüfungsnahen Fachberatung auf die Eingruppierung der Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten, wobei ein besonderes Augenmerk der Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittsbelegung galt. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren in einer altersgemischten Gruppe je Kleinkind nur von einem belegten Platz ausgegangen wird, obwohl, zusätzlich zu diesem belegten Platz, die nach der Betriebserlaubnis geltende Höchstgruppenstärke um einen weiteren Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jahren abgesenkt wird. Ebenso nur einfach gezählt wird ein Platz, den sich zwei Kinder dauerhaft tageweise teilen (sog. Platz-Sharing). 3.3.3 Kinderbetreuung Steigenden Ausgaben im Bereich der Kinderbetreuung sollte mit der Ausschöpfung kommunaler Refinanzierungsmöglichkeiten begegnet werden. Die kommunalen Haushalte werden in den kommenden Jahren weiterhin wesentlich durch die Ausgaben für den Ausbau und den Betrieb der Kinderbetreuungsangebote geprägt. Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Angebote im Bereich der Kleinkindbetreuung sowie der Steigerung der Qualität und des Umfangs der Betreuung der über 3-Jährigen und der schulpflichtigen Kinder, sollten die Städte und Gemeinden auf die Ausschöpfung ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten bedacht sein. Neben der Beurteilung des Kostendeckungsgrads der Elternbeiträge im Blick auf § 78 Abs. 2 GemO, mussten vermehrt Feststellungen zum Sonderlastenausgleich für die Kinderbe- treuung nach §§ 29b, 29c FAG getroffen werden. Oftmals konnte die der Bemessung des Sonderlastenausgleichs zu Grunde liegende Zahl der Kinder nach Alter und Umfang der Betreuung nicht nachvollzogen werden. Es ist daher dringend darauf hinzuwirken, dass auch die Meldungen der freien Träger an das Statistische Landesamt, an die Kommune übermittelt werden. Vereinzelt werden diese Meldungen bereits zentral von der Gemeinde oder Stadt gesteuert, geprüft und an das Statistische Landesamt gesendet. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Meldungen stets dem mit dem belegten Platz zur Verfügung gestellten Betreuungsumfang entsprechen, selbst wenn die von einem Kind zum Stichtag tatsächlich in Anspruch genommene Betreuungszeit kürzer ausfällt. 3.3.4 Feuerwehr Die Änderung des Feuerwehrgesetzes und die Rechtsprechung zur Verteilung der Vorhaltekosten von Feuerwehrgeräten und Feuerwehrfahrzeugen machen eine Überprüfung der Kostenersätze für Feuerwehreinsätze notwendig. Durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), mit der anschließenden Neufassung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333), wurde auch die Vorschrift über den Kostenersatz für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr geändert. Neben der Erweiterung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände und der Definition des Kostenbegriffs wurde ein Berechnungsmodus für die Verteilung der Vorhaltekosten von Feuerwehrgeräten und Feuerwehrfahrzeugen aufgenommen. Fast alle geprüften Städte und Gemeinden haben die Ersätze für den Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen der Feuerwehr noch nicht entsprechend angepasst. Besonders die Verteilung der Vorhaltekosten hat Fragen aufgeworfen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.11.2010–1 S 2402/09, sind hierbei die im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten zu Grunde zu legen (sog. Handwerkerlösung). Unabhängig davon sind auch künftig die Kostenersätze zeitnah der Kostenentwicklung anzupassen. Die GPA beabsichtigt, eine Mitteilung mit Hinweisen zur sachgerechten Kostenermittlung nach der aktuellen Rechtslage herauszugeben. 46 | 47 p r ü f u n g u n d be r at u n g 3.3.5 Beschaffungswesen Die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A 2009) weist im Vergleich zur Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A 2006) erhebliche Änderungen auf. Seit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung der Vergabeverordnung (VgV), am 11.6.2010, ist ab Erreichen des Schwellenwerts die VOL/A 2009 anzuwenden. Bei Vergaben unterhalb des Schwellenwerts ist diese wie bisher lediglich zur Anwendung empfohlen (vgl. hierzu GPA-Mitt. 01/2001 Az. 045.011; 045.017). Im Rahmen der Fachberatung wurde im vergangenen Jahr besonders deutlich, dass die neue Ausgabe der VOL/A in der kommunalen Praxis bislang weitgehend unbeachtet blieb. Formell folgt die VOL/A 2009 dem Prinzip zweier in sich abgeschlossener Bereiche (Abschnitt 1 für nationale Vergaben, Abschnitt 2 für Vergaben ab dem Erreichen des Schwellenwerts). Materielle Änderungen im Vergleich zur Ausgabe 2006 haben sich insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Vergabeverfahren, der nunmehr auch im Unterschwellenbereich zwingenden Angabe von Zuschlagskriterien sowie der Informationspflichten ergeben. Die VwV Beschleunigung öA ist doch bis 31.12.2011 verlängert worden. Bereits im letztjährigen Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht wurden die Wirkungen der befristet geltenden VwV Beschleunigung öA thematisiert. Nach der Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öÄ) vom 03.12.2010 (GABl. S. 506) gilt diese nun bis 31.12.2011 weiter. Auf die in der GPA-Mitt. 1/2009 Az. 045.010; 600.532 gegebenen Hinweise zur Sicherstellung des Wettbewerbs und der Transparenz wird verwiesen. wortet grundsätzlich die aktuellen Bemühungen der Stadt- und Landkreise, diese über Jahre hinweg aufgelaufenen Reste im Zuge der Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) zu bereinigen. Allerdings wird man die Ursache des kontinuierlichen Anstiegs offener Forderungen mit einmaligen, weitgehend pauschalen Bereinigungen nicht beheben können. Hierzu bedarf es z. T. grundlegender Änderungen im Forderungsmanagement. Eine sachgerechte Bearbeitung von Ansprüchen setzt im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe vor allem voraus, dass diese dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich bestehen und eine konsequente Geltendmachung und Durchsetzung erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass z. B. die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (regelmäßig) überprüft und berücksichtigt werden, um gesetzliche Voraussetzungen wie „Zumutbarkeit“ oder Hinderungsgründe wie „Härte“ rechtssicher bewerten zu können. Die überörtliche Prüfung hat diesbezüglich auch im letzten Jahr immer wieder Defizite feststellen müssen. Ebenso ist sicherzustellen, dass Ansprüche, v. a. bei beendeten Hilfefällen nicht (zwischenzeitlich) erloschen, verjährt oder verwirkt sind. Teilweise fehlt ein ordnungsgemäßer Aktenabschluss, der dies sicherstellt. Eine Sollstellung dokumentiert das Bestehen und die Fälligkeit einer konkreten Forderung. Der Zahlungseingang ist zu überwachen und ggf. sind geeignete Maßnahmen einzuleiten. Ändern sich die Verhältnisse, ist die jeweilige Forderung im Einzelfall grundsätzlich zeitnah neu zu bewerten und ggf. eine Änderung der Sollstellung zu veranlassen. Die Hinweise der GPA zur Aufarbeitung von „Altfällen“ können entsprechend beim Abbau offener Forderungen herangezogen werden (s. Geschäftsbericht 2007, 18 ff.). 3.3.7 3.3.6 Sozialbuchhaltung Hinweise zur Vermeidung bzw. zum Abbau offener Forderungen: In der kommunalen Sozialbuchhaltung ist in den letzten Jahren allgemein eine starke Zunahme der Kasseneinnahmereste, mit allen damit einhergehenden Problemen, festzustellen gewesen. Die GPA unterstützt und befür- GPA 2011 Sozialhilfe nach dem SGB XII Die Einführung und Umsetzung des Persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung bereitet noch Probleme. Auf die Ausführung von Teilhabeleistungen, in Form eines Persönlichen Budgets (PB) als personenzentrierte Geldleistung, haben Personen mit einer wesentlichen Behinderung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen haben, bereits seit 01.01.2008 einen p r ü f u n g u n d be r at u n g Rechtsanspruch (§ 57 SGB XII, § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m. § 159 SGB IX). Die Zahl der Budgetnehmer ist in Baden-Württemberg von 36 (2005) auf knapp 800 (2009) angestiegen. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl weiter steigen wird. Dieser gewachsenen Bedeutung in fast allen Stadt- und Landkreisen trägt die GPA Rechnung und prüft seit Anfang 2009 verstärkt auch diese Leistung der Eingliederungshilfe. Erste Erkenntnisse bestätigen die Vermutung, dass einzelnen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg die Einführung und Umsetzung des PB noch Probleme bereitet. So ist die Nachvollziehbarkeit des konkret bewilligten Budgets teilweise nicht möglich. Eine uneinheitliche Bedarfsfeststellung bzw. die Tatsache, dass die Kriterien der Budgetbemessung nicht (ausreichend) dokumentiert wurden, erschweren die „Nachjustierung“ bei Budgetunter- oder Überdeckungen und erhöhen die Missbrauchs- und Korruptionsgefahr. Nach § 17 Abs. 3 SGB IX ist das Budget so zu bemessen, dass der individuelle Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Als Anhaltspunkte für die Höhe des Budgets in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen könnten die zwischenzeitlich fortgeschriebenen Pauschalen des KVJS dienen, die beim Modellprojekt in Baden-Württemberg entwickelt wurden. Dabei ist stets zu prüfen und zu dokumentieren, inwieweit der festgestellte Bedarf mit dem geplanten Budget überhaupt gedeckt werden kann. In einem Einzelfall waren die zugrunde gelegten Betreuungszeiten um 500 Stunden im Jahr zu niedrig angenommen worden. Insbesondere bei den Fahrtkosten wurden aber auch Fälle festgestellt, bei denen über einen längeren Zeitraum zu hohe Beträge angesetzt wurden, mit der Folge, dass das Budget viel zu großzügig bemessen war. Teilweise wird aber auch der Nachweis der Mittelverwendung nicht einheitlich in der Zielvereinbarung (§ 4 BudgetV) geregelt. Dies geschieht offensichtlich in Verkennung der Tatsache, dass die Qualität der Zielvereinbarung für einen effektiven Mitteleinsatz und den Erfolg des PB das bestimmende Element darstellt. Um die Ziele des Zugewinns an Selbstbestimmung und unbürokratischer Hilfeleistung zu gewährleisten, erscheint eine Qualitätssicherung mit Blick auf die Ergebnisqualität regelmäßig als ausreichend, sofern die Budgetbemessung und die Zielkontrolle (z. B. Hausbesuche) als zentrales Steuerungsinstrument entsprechend dokumentiert werden. Es widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der in § 4 Abs. 1 BudgetV lediglich Mindestregelungen für Zielvereinbarungen festgeschrieben hat, wenn in Pro- blemfällen oder für bestimmte Zeiträume (z. B. Hilfebeginn) die Notwendigkeit von Verwendungsnachweisen bei der Budgetabrechnung verbindlich festgelegt wird. In einigen Fällen wurden die Zielvereinbarungen als unzureichend angesehen, weil darin die Ziele zu allgemein formuliert wurden (z. B. „die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll gefördert werden“), statt konkrete Ziele (z. B. selbständiges Einkaufen) zu benennen. Es war aber auch festzustellen, dass Zielvereinbarungen nicht fortgeschrieben werden bzw. bei der Fortschreibung keine Prüfung stattfindet, ob und ggf. inwieweit die Ziele der bisherigen Zielvereinbarung erreicht wurden. Dies widerspricht einer passgenauen und damit wirtschaftlichen und sparsamen Hilfegewährung. Zur Gewährleistung einheitlicher Bearbeitungsstandards empfiehlt die GPA verbindliche, auf die regionalen Gegebenheiten abgestimmte, verwaltungsinterne Regelungen. 3.3.8 Jugendhilfe In der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) sind gelegentlich auffällig lange Falllaufzeiten festzustellen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe hat sich von den Fallzahlen und der Höhe der Aufwendungen zu einem ganz wesentlichen Faktor im Instrumentarium der ambulanten Hilfen zur Erziehung entwickelt. Sie soll im Idealfall dazu beitragen, dass teurere vollstationäre Betreuungsformen vermieden werden. Demgegenüber wurde im Rahmen der überörtlichen Prüfung vermehrt festgestellt, dass Maßnahmen nach § 31 SGB VIII den örtlichen Träger der Jugendhilfe teuer zu stehen kommen können. Auffällig sind dabei Fälle mit ungewöhnlich langen Falllaufzeiten. In einem Fall wurde seit 1991 Sozialpädagogische Familienhilfe gewährt; die Hilfe dauerte zum Zeitpunkt der Prüfung, im Jahr 2010, noch an. Von ehemals fünf Kindern waren zum Zeitpunkt der Prüfung vier bereits volljährig und gehörten zum Teil nicht mehr zum Haushalt. Das jüngste Kind war 16 Jahre alt. Im Hilfeplan des Jahres 2010 wurde die Dauer der Hilfe als „noch offen“ bezeichnet. Ziele aus dem Hilfeplan 2008 waren teilweise dieselben, wie sie bereits 1993 formuliert worden sind (Ernährung, Hygiene, Unterstützung bei Behördengän- 48 | 49 p r ü f u n g u n d be r at u n g gen). Andere Ziele, wie „familiärer Umgang miteinander verbessern“, „gegenseitige Wertschätzung und Akzeptanz lernen“ oder „Stärkung des Vaters in seiner Erziehungsautorität“ sind nach 19 Jahren Hilfedauer weder überzeugend noch realistisch. Hier handelt es sich um ein Musterbeispiel für eine sowohl fachlich als auch rechtlich nicht mehr begründbare Hilfeleistung. In einem anderen Fall wurde eine Familienhelferin seit dem Jahr 2001 eingesetzt. Nachdem diese zunächst die Küche neu zu streichen sowie diverse Fahrdienste für Familienmitglieder durchzuführen hatte, war ein Hauptziel der Hilfe das Sichten und Ordnen von wichtigen Schriftstücken. Bereits im Jahre 2003, also nach einer vertretbaren Laufzeit von etwa zwei Jahren, hatte sich die Familie sehr gut stabilisiert, eine Beendigung der Hilfe wäre eigentlich angezeigt gewesen. Dennoch wurde die Hilfe fortgeführt, mit der Begründung, dass andernfalls ein Einbruch drohe. In der Folge wurden Hilfeziele formuliert, wie „Lohnsteuerkarte beschaffen“, „Anträge ausfüllen“, „Schuldenregulierung“ oder „Unterstützung in Alltags- und Erziehungsfragen“. Die Fallentwicklung vermittelte den Eindruck, dass die Sozialpädagogische Familienhilfe sich für die Familie zu einer Art Dauer-Assistenz entwickelt hatte, die mit der eigentlichen gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 31 SGB VIII nichts mehr gemein hatte. Vor dem Hintergrund, dass aus fachlicher Sicht die Hauptphase der Hilfe 1 bis 2 Jahre dauern und im Gesamten 2 Jahre nicht überschreiten sollte (vgl. Frings in LPK-SGB VIII, RN 10, Wiesner, § 31 Rn 17) sowie angesichts der Tatsache, dass die Hilfen nach § 31 SGB VIII, im Durchschnitt aller Hilfen, im Jahr 2008 lediglich 14 Monate dauerten (Erzieherische Hilfe im Jahr 2008, Statistisches Bundesamt 2010), läuft bei den oben beschriebenen sog. Langläufern aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht „etwas schief“. In der Regel erhalten die betroffenen jungen Menschen mit ihren Familien nicht mehr die adäquate Hilfe, die ihrer jeweiligen familiären Situation und ihrem erzieherischen Bedarf entsprechend eigentlich zu leisten wäre. Selbst die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Niedersachsen, 28.04.2010, 4 LA 332/08, JAmt 2010,444) stellt inzwischen fest, dass eine Sozialpädagogische Familienhilfe, die sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, den Zweck der Hilfegewährung verfehlt hat und diesen auch nicht mehr erreichen wird. Zu den „Möglichkeiten zur Verbesserung der Steuerung im Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII“ hat die GPA in der GPA- Mitteilung 3/2007, Az. 455.33, bereits umfassende Hinweise gegeben. GPA 2011 Erkennbar ist schließlich, dass bei Jugendhilfeträgern, bei denen solche Extrem-Langläufer festgestellt werden, allgemein ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Fällen mit Laufzeiten von mehr als zwei Jahren festgestellt werden kann (25 – 35 v. H.). Dies ist ein Indiz dafür, dass neben mangelhafter Einzelfallsteuerung auch seitens der jeweiligen Amtsleitung nicht stringent genug gesteuert bzw. bei erkennbaren Fehlentwicklungen gegengesteuert wird. 3.3.9 Benutzungsgebühren nach dem KAG Abwassermengen aus Zisternen werden häufig noch nicht gesondert erfasst. Immer noch wird in vielen Kommunen für das als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser aus Regenwasseranlagen (Zisternen) keine Abwassergebühr erhoben, da diese Abwassermengen bei Anwendung des Frischwassermaßstabs nicht erfasst werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die darauf entfallenden Abwasserbeseitigungskosten nicht auf die übrigen Gebührenzahler umgelegt werden dürfen (VGH BW, Urteil vom 31.08.1989 – 2 S 2805/87); sie sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. Diese Problematik ist auch bei der gesplitteten Erhebung der Abwassergebühren für das Niederschlagswasser und das Schmutzwasser zu beachten. Gebührenausfälle werden zu Unrecht von den übrigen Gebührenzahlern getragen. Bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ausgleichs ergebnisses i. S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG wird meist das tatsächlich vereinnahmte Gebührenaufkommen berücksichtigt. Maßgebend ist jedoch das veranlagte Gebührenaufkommen, weil Gebührenausfälle, z. B. durch Erlass und Niederschlagung, nicht von den übrigen Gebührenschuldnern sondern aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen sind (VGH BW; Urteil vom 31.05. 2010 – 2 S 2423/08). Gewinne kommunalbeteiligter Gesellschaften, die bei der Erledigung gebührenfinanzierter übertragener (Teil) Aufgaben erzielt werden, sind von der aufgabenpflichtigen Kommune als kostenentlastende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Beauftragt eine Kommune im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Abfall- oder Abwasserbeseitigung) einen privaten Dritten mit Teilaufgaben (z. B. Entsorgung p r ü f u n g u n d be r at u n g von Abfällen, Reinigung von Abwasser), lässt das öffentliche Preisrecht es zu, dass das hierfür zu bezahlende Entgelt einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag umfasst, der nach einem bestimmten Prozentsatz der NettoSelbstkosten berechnet wird. Das gilt auch in Fällen, in denen der Dritte eine Gesellschaft mit kommunaler Beteiligung ist. Nach dem sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ergebenden Kostendeckungsprinzip ist die Kommune jedoch verpflichtet, den auf sie entfallenden Gewinn(anteil) als zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen (VGH BW, Urteil vom 31.05.2010, a.a.O.). 3.3.10 Städtebau Sog. „monetäre Ökokonten“ sind keine „kommunalen Ökokonten“ i. S. der §§ 1 a Abs. 3 und 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB und dürfen nicht zur Refinanzierung bauleitplanerischer Ausgleichsmaßnahmen eingesetzt werden. Gemeinden gehen teilweise dazu über, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen über die Einrichtung sog. monetärer Ökokonten zu refinanzieren. Das Grundprinzip dieser monetären Ökokonten besteht darin, dass der Eingriffsverursacher zuerst Geld – berechnet nach fiktiven Wiederherstellungskosten der verursachten Eingriffe – auf ein Konto einzahlt, von dem später Ausgleichsmaßnahmen bezahlt werden. Die Bemessung des Ausgleichsbetrags erfolgt über die Monetarisierung der Eingriffe im Baugebiet selbst. Grundgedanke des Ökokontos ist, dass der ursprüngliche Zustand eines Gebiets wieder hergestellt werden muss. Allerdings wird erst nach der Geldansammlung entschieden, welche Ausgleichsmaßnahme damit verwirklicht werden soll. Das monetäre Ökokonto ist also aus der Sicht der Gemeinde als „Kreditkonto“ und nicht, wie das kommunale Ökokonto i. S. der §§ 1a Abs. 3, 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB, als „Guthabenkonto“ angelegt. Ersatzmaßnahmen zu den auszugleichenden Eingriffen muss im Bebauungsplan erfolgen. Es ist also nicht möglich, ein sog. „monetäres Ökokonto“ nach fiktiven Wiederherstellungskosten, wie dargestellt, aufzufüllen und erst nachfolgend zu entscheiden, welche Maßnahmen verwirklicht werden sollen (vgl. http://lubw.baden-wuerttemberg.de; s. a. GPA-Mitteilung 4/2008 Az. 627.00). In der Praxis wird die Durchführung und Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen in der Regel im Wege eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbart, was grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Kostenvereinbarung auf konkrete Maßnahmen und die hierdurch entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwendungen bezieht (vgl. Bunzel, Städtebauliche Verträge, 3. Aufl. 2007, S. 193 ff.). Die Beschränkung auf den Ersatz von tatsächlich entstehenden oder entstandenen Herstellungskosten schließt die Vereinbarung fiktiver Wiederherstellungskosten aber auch im Folgenkostenvertrag aus. Bei städtebaulichen Verträgen besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine generelle Freistellung vom Vergaberecht; vielmehr ist die Vergaberelevanz im Einzelfall zu prüfen. Dagegen sollte mit der Einführung des kommunalen Ökokontos den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden, Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich im Vorgriff auf spätere Baugebietsfestsetzungen durchzuführen und Eingriffsgrundstücken später zuzuordnen. Dieser Vorrat an Ausgleichsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen wird als kommunales Ökokonto bezeichnet. Der Europäische Gerichtshof erteilte mit seiner Entscheidung vom 25.03.2010 (C –451/08) der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf geprägten „Ahlhorn-Linie“ eine klare Absage. Der Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks, das im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einer späteren Bebauung ohne Bauverpflichtung zugeführt werden soll, unterliegt danach nicht dem Vergaberecht. Die „Ahlhorn-Linie“ war gekennzeichnet durch ein weit gefasstes Verständnis der Bauverpflichtung und des Begriffs der Baukonzession sowie durch eine Erweiterung des Beschaffungsbegriffs. Danach unterlagen Investorenmodelle, bei denen der öffentliche Auftraggeber eine bestimmte städtebauliche Nutzung anstrebte und mit deren Realisierung einen Privaten beauftragte, dem Vergaberecht. War die Beauftragung eines Investors mit der Veräußerung eines Grundstücks der Gemeinde verbunden, wertete das Oberlandesgericht Düsseldorf den Gesamtvorgang als ausschreibungspflichtige Baukonzession. Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes darf das kommunale Ökokonto nicht „überzogen“ werden. Die Zuordnung von bereits umgesetzten oder noch zu realisierenden Ausgleichs- und Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann aber nicht gefolgert werden, dass das Vergaberecht im kooperativen Städtebau überhaupt nicht mehr von Bedeutung ist. Vielmehr ist die Ausschreibungspflicht im 50 | 51 p r ü f u n g u n d be r at u n g Einzelfall zu prüfen. Dabei sind Fragen nach der einklagbaren Bauverpflichtung, nach dem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde an der Bauleistung, nach einem maßgeblichen Einfluss des Auftraggebers auf die Bauleistung und nach der Gegenleistungspflicht (Entgelt oder Entgelt ersetzendes Nutzungsrecht) zu stellen. Die bloße Ausübung von städtebaulichen Regel zuständigkeiten durch die öffentliche Hand oder die Verpflichtung zur Durchführung privatnütziger Vorhaben erfüllen nicht den Tatbestand des öffentlichen Bauauftrags und sind nicht (mehr) vergaberechtsrelevant. Eine vergaberechtliche Relevanz kann sich jedoch aus mit einem Grundstückskaufvertrag verbundenen „Nebenabreden“ ergeben, soweit diese im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Kommune liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010, Verg 9/10). Erschließungsverträge mit Erschließungsgesellschaf ten, die von der erschließungspflichtigen Gemeinde infolge ihrer Gesellschafterstellung beherrscht werden, sind nichtig. Daraus ergeben sich grundsätzlich Erstattungsansprüche der beteiligten Grundstückseigentümer an die jeweilige Erschließungsgesellschaft, die ihrerseits einen Anspruch auf Erstattung ihrer Erschließungskosten an die Gemeinde hat. Der Gemeinde entstehen so beitragsfähige Kosten, die im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen auf die Grundstückseigentümer umzulegen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrschte Beteiligungsgesellschaft kein Dritter i.S.v. § 124 Abs. 1 BauGB ist, auf den die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen kann (BVerwG Urt. vom 01.12.2010 – 9 C 8.09). Deshalb seien solche Verträge zwischen einer Gemeinde und der von ihr beherrschten Erschließungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 59 Abs. 1 LVwVfG, § 134 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 BauGB). Maßgeblich geprägt ist diese Entscheidung durch die Gesetzeshistorie zum § 124 BauGB. Danach hat der Gesetzgeber im Jahre 1993 mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz auf die damalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reagiert, nach der die Gemeinden auch bei Abschluss eines Erschließungsvertrags mindestens 10 v. H. des Erschließungsaufwands aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufbringen mussten, wie bei der beitragsfinanzierten Eigenerschließung. Die Erschließungstätigkeit sollte den Gemeinden auch bei angespannter Haushaltslage möglichst GPA 2011 ohne finanzielle Belastung möglich sein, um dem Bedarf an baureifem Wohnbauland entsprechen zu können. Als Partner eines Erschließungsvertrags hatte der Gesetzgeber einen privaten Erschließungsunternehmer vor Augen, der seine Entscheidungen unabhängig von der Gemeinde trifft und sich dabei vor allem von kaufmännischen Überlegungen und den Möglichkeiten des Marktes leiten lässt. Ein solcher Investor sei nur dann zur vertraglichen Übernahme der Erschließung bereit, wenn die Nachfrage nach Baugrundstücken so groß ist, dass die Erschließung eine den beitragsrechtlichen Erschließungsvorteil übersteigende allgemeine Wertsteigerung der Grundstücke im Erschließungsgebiet erwarten lasse. Mit dieser Konstellation lasse sich die Einschaltung einer gemeindebeherrschten Beteiligungsgesellschaft nicht vergleichen. Zum einen liege es fern, als Investor in diesem Sinne eine Gesellschaft mit der mehrheitlichen Beteiligung einer Gemeinde zu verstehen, um deren finan zielle Entlastung es nach der Gesetzesbegründung gerade geht. Aufgrund des Einflusses der sie beherrschenden Gemeinde wäre eine solche Gesellschaft in ihren kaufmännischen Überlegungen nicht frei wie ein privater Erschließungsunternehmer. Sie wird in der Regel sämtliche Kosten übernehmen, um sie auf die Grundstückseigentümer abwälzen zu können. Nach den Wertungen des Gesetzgebers lasse sich eine Freistellung von den Begrenzungen des Erschließungsbeitragsrechts bei einem privaten Investor nur vor dem Hintergrund der Unterwerfung unter die Marktvoraussetzungen rechtfertigen. Eine vertragliche Übernahme der Erschließung durch eine gemeindebeherrschte Gesellschaft sei kein Indiz für eine hohe Nachfrage nach Baugrundstücken, sondern ein Instrument gemeindlicher Siedlungspolitik, die grundsätzlich von der Allgemeinheit zu finanzieren sei. Die Nichtigkeit des Erschließungsvertrags hat auch die Nichtigkeit der zwischen der gemeindlichen Erschließungsgesellschaft und den Grundstückseigentümern vereinbarten Kostenerstattungsverträge zur Folge. Sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, haben die Grundstückseigentümer einen privatrechtlich Rückzahlungsanspruch an die Erschließungsgesellschaft. Diese wiederum hat gegenüber ihrer Gesellschaftergemeinde eine bereicherungsrechtliche Leistung erbracht und deshalb einen Anspruch auf Erstattung ihrer Erschließungskosten, sofern dieser Anspruch nicht verjährt ist. Dadurch entsteht der Gemeinde ein beitragsfähiger Aufwand, den sie im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen auf den Grundstückseigentümer umlegen kann. p r ü f u n g u n d be r at u n g 3.3.11 Eigenbetriebe Auf eine Vermögensplanabrechnung kann nicht verzichtet werden. Insbesondere bei typischen Verlustbetrieben (wie z. B. Bäder, Hallen- oder Kurbetriebe) waren vermehrt Feststellungen wegen unausgewogener Finanzierungsverhältnisse zu treffen. Regelmäßig lagen hier keine Vermögensplanabrechnungen vor, obwohl sich die Verpflichtung zur Vornahme einer Vermögensplanabrechnung sowohl aus den Vorschriften über den Inhalt des Vermögensplans (§ 2 Abs. 1 EigBVO), nach denen alle vorhandenen Finanzierungsmittel und der gesamte Finanzierungsbedarf zu veranschlagen ist, als auch aus dem verbindlichen Formblatt 6 zur Eigenbetriebsverordnung über den Vermögensplan (Anlage 6 zu § 2 Abs. 2 EigBVO), das Planansätze für „Erübrigte Mittel aus Vorjahren“ bzw. einen „Finanzierungsfehlbetrag aus Vorjahren“ vorsieht (jeweils lfd. Nr. 11 der Finanzierungsmittel und des Finan zierungsbedarfs), ergibt. Durch diese Veranschlagungserfordernisse zur Verwendung des Finanzierungsüberschusses (erübrigte Mittel aus Vorjahren) bzw. zur Abdeckung des Finanzierungsfehlbetrags aus Vorjahren in einem späteren Wirtschaftsjahr, werden letztlich ausgewogene Vermögens- und Finanzierungsverhältnisse des Betriebs, bei gleichzeitiger Einbindung in die zentrale Finanzdisposition der Trägerkörperschaft, sichergestellt. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Vermögensplans ist dabei auch im Kontext mit der gesonderten Verwaltung des Eigenbetriebs als rechtlich unselbständiges Sondervermögen der Trägerkörperschaft zu sehen, bei der die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EigBG). Danach sollen den ausgegliederten Aufgabenbereichen von der Trägerkörperschaft die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, soweit sie sich der Eigenbetrieb im Rahmen seiner Aufgabenstellung nicht selbst beschaffen kann. Umgekehrt hat der Eigenbetrieb Finanzierungsmittel an den Trägerhaushalt abzugeben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben entbehrlich sind. Kassenkreditermächtigungen dürfen auch bei der sog. Einheitskasse nicht überschritten werden. Bei Eigenbetrieben, die ihre Sonderkasse mit der Kasse des Trägers verbunden haben (§ 98 GemO), wurde nicht immer beachtet, dass auch im Falle dieses Kassenverbunds der Kassenvorgriff den Höchstbetrag der im Wirt- schaftsplan festgesetzten Kassenkreditermächtigung nicht überschreiten darf (§ 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG i.V.m. § 89 Abs. 1 GemO-kameral). Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag auszuweisen. Mitunter hat bei wirtschaftlichen Unternehmen das in der Bilanz ausgewiesene Stammkapital nicht dem in der Betriebssatzung hierfür festgesetzten Betrag entsprochen. Entsprechend § 12 Abs. 2 EigBG ist bei diesen Betrieben jedoch die Höhe des angemessenen Stammkapitals zwingend in der Betriebssatzung festzusetzen, so dass jede Erhöhung bzw. Herabsetzung des Stammkapitals auch einer Änderung der Betriebssatzung bedarf und somit Satzungsrecht und Bilanzausweis in Einklang zu halten sind. Die Sonderfinanzierungen betreffenden Geschäftsvorfälle sind von Anfang an in der Wirtschaftsplanung und Rechnungslegung zu berücksichtigen. Vielfach wurden bei über Sonderfinanzierungen abgewickelten Baulanderschließungen die maßgeblichen eigenbetriebs- bzw. handelsrechtlichen Planungs- und Rechnungslegungsvorschriften nicht beachtet. Bei in Eigenbetrieben ausgegliederten Einrichtungen kann auf den Ansatz der von Sonderfinanzierungsverträgen erfassten Geschäftsvorfälle nicht verzichtet werden. Nur wenn diese von Anfang an in der Wirtschaftsplanung und Rechnungslegung berücksichtigt werden, ist die vollständige Erfassung der Vermögenswerte und Schulden sichergestellt und insoweit dem Grundsatz der Vollständigkeit (§ 7 EigBVO i.V.m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) entsprochen. 3.3.12 Beteiligungsgesellschaften Bei strategisch wichtigen Gesellschaftsentscheidun gen sind die Organe der beteiligten Kommunen nicht immer beteiligt worden. Die vor allem in kleineren und mittleren Kommunen immer noch häufig unzureichende Steuerung und Überwachung von Beteiligungsgesellschaften ist meist auf Rechtsun sicherheiten in der Verzahnung zwischen kommunalrechtlichen Anforderungen (§ 103 ff GemO) und den gesell- 52 | 53 p r ü f u n g u n d be r at u n g schaftsrechtlichen Möglichkeiten zurückzuführen. Die Beteiligungssteuerung ist aber in beiden Rechtsbereichen eine originäre Aufgabe des Gesellschafters „Kommune“. Dabei haben die kommunalverfassungsrechtlich Verantwortlichen auch die in private Rechtsformen ausgelagerten Aufgabenbereiche, entsprechend ihren Vorstellungen von der Erfüllung des öffentlichen Zwecks, weiterhin verantwortlich zu steuern und zu kontrollieren (§ 103 Abs. 3 GemO), denn durch die organisatorische und wirtschaftliche Auslagerung wird die jeweilige Kommune nicht von ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die gemeinwohlorientierte Aufgabenerfüllung entbunden. Wichtige und zukunftsweisende Entscheidungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung werden häufig im (meist fakultativen) Aufsichtsrat der Gesellschaften getroffen, dessen Mitglieder gesellschaftsrechtlich dem i.d.R. auf die Gewinnoptimierung ausgerichteten Unternehmenszweck der Gesellschaft verpflichtet sind. Kommunalrechtlich haben die Vertreter der Kommunen aber die o. g. gemeinwohlorientierten Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen (§ 104 Abs. 3 GemO), bei denen die örtlichen Aufga benziele der Gewinnoptimierung vorgehen (§ 102 Abs. 3 GemO). Diese unterschiedlichen Sichtweisen erfordern eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Kommunalorganen, die bei den ihnen vorbehaltenen strategisch wichtigen Angelegenheiten den Kommunalvertretern für die Stimmrechtsausübung im Aufsichtsrat durch entsprechende Entscheidungen Weisungen zu erteilen haben. Das ist des Öfteren nicht beachtet worden, wie z. B. bei der Beschlussfassung über die von den Geschäftsführungen aufgestellten jährlichen Wirtschafts- und Finanzplanungen. Insofern konnte der Gemeindrat bzw. der Kreistag auch kommunalpolitisch keinen Einfluss auf die unternehmerische Ausrichtung der Gesellschaft nehmen. In diesem Zusammenhang ist die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und Weisungsfreiheit der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder von Bedeutung, denn für eine sachgerechte Unternehmensteuerung und –überwachung müssen deren Informationen auch den Kommunalorganen zugänglich und die Erteilung von Weisungen möglich sein. Dazu sind im Gesellschaftsvertrag Regelungen zur Entbindung der kommunalen Mitglieder von ihrer Verschwiegenheitspflicht und entsprechende Weisungsrechte der Kommune sowie in der Hauptsatzung der Kommune korrespondierende Zuständigkeitsregelungen notwendig (vgl. GPA-Mitt. 5/2009). Bei Gesellschaften mit einem fakultativen Aufsichtsrat, der bei kommunalen Gesellschaften i.d.R. vorliegt, ist dies auch in der Fachliteratur nicht mehr strittig. GPA 2011 3.4 Prüfung der Bauausgaben Die überörtliche Bauprüfung hatte ihren Schwerpunkt auch im Berichtsjahr auf die Vergabe und Abwicklung der Bauleistungen gelegt, einschließlich der entsprechenden Abrechnungen. Dabei wurden erneut Versäumnisse unterschiedlichster Art festgestellt, die sich verschiedenen Fallgruppen zuordnen lassen. Einige dieser Fallgruppen werden nachfolgend beschrieben. Das Volumen der von der GPA geprüften Baumaßnahmen betrug im Jahr 2010 über 1 Milliarde Euro (geprüfte Jahre: 2006 – 2009). Die Höhe der prüfungsseitig festgestellten Überzahlungen und Mehrkosten aufgrund von Abrechnungs- und Ausschreibungsmängeln (häufigste Erscheinungsformen der „strittigen Beträge“), umfasste 5.2 Millionen Euro und lag damit im unteren Bereich der Vorjahre. Statistisch nicht erfasst sind allerdings die tatsächlich von den Kommunen daraufhin realisierten Rückzahlungen. Geprüftes Bauvolumen in Mio. Euro 1.050 1.047 1.000 95 0 900 950 925 916 850 2007 2008 2009 2010 3.4.1 Fehlende Vergabedokumentationen (Vergabevermerke) Die VOB verpflichtet die Kommunen zur Erstellung gesonderter Vergabevermerke. Vergabeakten ersetzen solche Vermerke nicht. In vielen Fällen ist die nach § 20 VOB/A erforderliche Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht erstellt worden; immer wieder wurde angeführt, die von der Verwaltung angelegte Vergabeakte (die eine Zusammenstellung von Schriftstücken, Angeboten, Wertungsmatrizen usw. enthält), stelle einen Ersatz für die fehlende Dokumen- p r ü f u n g u n d be r at u n g tation dar. Dies trifft nicht zu. Zum einen werden die Vergabeakten oftmals unzulänglich geführt, es fehlen z. B. wichtige Unterlagen (wie Leistungsverzeichnisse) oder sie werden in anderen Akten der Verwaltung abgelegt oder bei dem von der Verwaltung beauftragten Architekten aufbewahrt. Doch auch in den Fällen, in denen die Vergabeakte tadellos geführt wird, ist die eigenständige Dokumentation des Vergabeverfahrens nicht entbehrlich. Sinn und Zweck dieser Dokumentation besteht darin, einen schnellen Überblick über den Ablauf des Vergabeverfahrens zu ermöglichen und die spätere Nachprüfbarkeit der getroffenen Entscheidungen sowohl gegenüber den Bewerbern, als auch gegenüber den Rechnungsprüfungsbehörden, Zuwendungsgebern und Vergabenachprüfungseinrichtungen zu gewährleisten. Hierfür ist es z. B. erforderlich, gesonderte Bieterlisten bzw. Dokumentationsblätter anzulegen, aus denen übersichtlich und lückenlos hervorgeht, welche Angebote und ggf. welche Nebenangebote aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen wurden bzw. welches Angebot aus welchem Grund beauftragt wurde. Gerade bei europaweiten Vergabeverfahren kann sich das Versäumnis, Vergabedokumentationen zu erstellen, als äußerst nachteilig erweisen. Hier führen Dokumentationsmängel nach der Rechtsprechung dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, wiederholt werden muss. Wird z. B. im Zuge eines Vergabenachprüfungsverfahrens festgestellt, dass die Dokumentation nicht oder nur unzureichend erstellt wurde, kann die Vergabekammer die erneute Wertung der Angebote oder gar die Aufhebung der Ausschreibung anordnen. 3.4.2 Mangelhafte Leistungsbeschreibungen Die sorgfältige Erstellung der Leistungsbeschreibung dient nicht nur der sicheren Kalkulierbarkeit der Preise. Sie hilft, Probleme in der Bauphase zu vermeiden und liegt daher im ureigenen Interesse des Auftraggebers. Zentrales Element eines jeden Bauvertrags ist die Leistungsbeschreibung. Mit dieser definiert der Auftraggeber das sog. Bausoll, also die Art und den Umfang der auszuführenden Bauleistung. Die grundlegenden Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung werden in § 7 VOB/A genannt (z.B. Eindeutigkeit und Angabe aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände). Diese Vorgaben sollen gewährleisten, dass der Bieter und spätere Auftragnehmer die Preise sicher, ohne größere Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der standardisierten Regeln der VOB/C kalkulieren kann. Außerdem soll vermieden werden, dass der Auftraggeber unbotmäßige Risiken auf den Auftragnehmer überwälzt. Die hohen Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung dienen aber nicht nur der Sicherheit der Kalkulation. Ihre Beachtung liegt auch im Interesse des Auftraggebers. Erfahrungsgemäß führen Nachlässigkeiten bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung nämlich häufig zu Problemen, wie spekulativen Preisgestaltungen, Streitigkeiten über den Inhalt der geschuldeten Leistung sowie Nachtragsforderungen. Dazu folgende Beispiele: ●Gelegentlich sind Alternativpositionen fälschlicherweise als Zulagepositionen bezeichnet worden. So ist die Ausführung einer Decke in Sichtbetonqualität SB 4 nicht als Alternative zur Grundposition (Decke in SB 3), sondern als Zulageposition ausgeschrieben worden. Diese Verwechslung führte zu vermeidbaren Mehrkosten, da der Auftragnehmer die Zulageposition als Alternativposition verstanden und hierfür einen Komplettpreis kalkuliert hatte, der auch die Kosten der eigentlichen Betondecke enthielt. Mit der Zulageposition (SB 4) wollte der Auftraggeber jedoch nur die Mehrkosten erfassen, die aus der höheren Sichtbetonqualität resultieren. ●Beim Neubau eines Hallenbads wurde die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Betonstahlmenge um rd. 36 % überschritten. Diese Überschreitung war Folge einer unzutreffenden Mengenermittlung. Da es während der Baumaßnahme zu massiven Stahlpreissteigerungen gekommen war, musste dem Auftragnehmer nach § 2 Abs. 3 VOB/B für die über 110 % der vertraglichen Menge hinausgehende Stahlmenge ein entsprechend erhöhter Einheitspreis vergütet werden, was zu erheblichen Mehrkosten führte. Diese Mehrkosten hätten vermieden werden können, wenn die Stahlpreismenge vor der Ausschreibung sorgfältig ermittelt worden wäre. 54 | 55 p r ü f u n g u n d be r at u n g ●Bei einer Tunnelbaumaßnahme musste aus Gründen des Brandschutzes eine zusätzliche Mattenbewehrung angebracht werden. Weil das Leistungsverzeichnis keine Position für diese Bewehrung enthielt, wurde sie zusätzlich beauftragt und auf Nachtragsbasis abgerechnet. Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung wurde nicht bedacht, dass die Mattenbewehrung eine Besondere Leistung nach Abschnitt 4.2.19 der DIN 18331 Betonarbeiten (VOB/ C) darstellt, die nur dann zum vertraglichen Leistungsumfang gehört, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt ist (vgl. Abschnitt 4.2 DIN 18299 (VOB/C) ). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Auftraggeber die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Ingenieurbauwerke (ZTV Ing) zum Vertragsbestandteil erklärt hatte. Zwar sehen die ZTV Ing vor, dass eine zusätzliche Mattenbewehrung anzubringen ist. Dieser Hinweis alleine bewirkt aber noch nicht, dass die Mattenbewehrung Vertragsbestandteil wird. Hierzu bedarf es ihrer besonderen Erwähnung unter einer Position des Leistungsverzeichnisses (vgl. OLG Celle, Urt. vom 05.01.1995, IBR 1995, 330). 3.4.3 Unzulässige Generalunternehmer ausschreibungen Die zusammengefasste Vergabe einzelner Gewerke an einen Generalunternehmer bedarf einzelfallbezogener Gründe von besonderem Gewicht. Der Verweis auf allgemeine Vorteile einer Generalunternehmerver gabe reicht nicht aus. Gerade bei größeren Bauvorhaben sind immer wieder sog. Generalunternehmerausschreibungen durchgeführt worden. Bei diesen Verfahren wurden alle für das Bauvorhaben benötigten Gewerke zusammengefasst an einen Vertragspartner, den Generalunternehmer, vergeben. Dieser erbringt einen Teil der Gesamtleistung im eigenen Betrieb, den Rest vergibt er an Nachunternehmer. Die Kommunen versprechen sich von dieser Vorgehensweise bestimmte Vorteile, wie z. B. die Minimierung des Koordinationsaufwands oder die leichtere Durchsetzbarkeit evtl. Mängelansprüche. Unbeachtet blieb in diesen Fällen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VOB/A, nach der die Leistungen im Regelfall zu trennen sind und nur in begründeten Ausnahmefällen GPA 2011 (wirtschaftliche oder technische Gründe) zusammengefasst vergeben werden dürfen. Hinter diesen Bestimmungen steht die Absicht, mittelständische Unternehmen zu fördern und deren Chancengleichheit im Wettbewerb mit Großunternehmen sicherzustellen. Kleinere und mittelständische Unternehmen, die einzelne Gewerke im eigenen Betrieb erbringen und insoweit fachkundig sind, sollen die Möglichkeit haben, sich auf direktem Wege (also nicht nur als Nachunternehmer) um öffentliche Aufträge zu bewerben. Man geht außerdem davon aus, dass die getrennte Beauftragung von Einzelunternehmen wirtschaftlicher ist als die Vergabe der Gesamtleistung an einen Generalunternehmer. Im Gegensatz zum Einzelunternehmer muss der Generalunternehmer nämlich zusätzliche Aufwendungen, etwa für die interne Koordinierung seiner Nachunternehmer, kalkulatorisch berücksichtigen. Beabsichtigt die Kommune, trotz Trennungsgebots, einzelne Gewerke oder gar die Gesamtleistung zusammengefasst auszuschreiben und zu vergeben, benötigt sie besondere, auf den konkreten Einzelfall bezogene Rechtfertigungsgründe. Diese können z. B. darin bestehen, dass die einzelnen Gewerke ausführungstechnisch so miteinander verzahnt sind, dass eine spätere Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Falle von Mängeln schwierig oder unmöglich ist. Dies ist von der Rechtsprechung z. B. bejaht worden im Falle einer Lärmschutzmaßnahme, bei der eine Lärmschutzwand auf einem zuvor erstellten geotextilbewehrten Lärmschutzwall errichtet wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2007, IBR 2008, 234). 3.4.4 Nicht berechtigte Nachtragsforderungen Nachtragsforderungen sind nur berechtigt, wenn die vertragliche Leistung durch Anordnungen des Auftraggebers geändert oder erweitert wird und die ursprüngliche Preisermittlung des Auftragnehmers dadurch nicht mehr zutrifft. Nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Er ist dazu befugt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern und Leistungen anzuordnen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind. Macht der Auftraggeber von seinem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch, hat dies nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B zur Folge, dass ein neuer Preis, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten, zu vereinbaren ist. p r ü f u n g u n d be r at u n g Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine solche Nachtragsvergütung setzt aber voraus, dass eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung (dem sog. Bausoll) tatsächlich vorliegt und dass diese Abweichung vom Auftraggeber rechtswirksam angeordnet wurde. Diese Voraussetzungen fehlten in folgenden Fällen: ●Um die undicht gewordene Folie eines Flachdaches austauschen zu können, musste zunächst die auf der Folie gelegene Kiesschüttung abgetragen werden. Hierfür wurde dem Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung gewährt, die nicht gerechtfertigt war. Der Abtrag der bestehenden Kiesschüttung war im Wortlaut der LV-Position „Flachdachaufbau entfernen“ ausdrücklich enthalten. Er war daher über den Vertragspreis abgegolten. Darüber hinaus ergab die Einsichtnahme in die Urkalkulation, dass der Auftragnehmer den Kiesabtrag bewusst mit „0 EUR“ angesetzt hatte. ●Bei einer Erschließungsmaßnahme war u. a. der Einbau von Splittmastixbelag in einer Stärke von 5 cm ausgeschrieben. Der Auftragnehmer hatte ein mittels EDV erstelltes Kurz-LV abgegeben, in dem es abweichend von den Vorgaben der Ausschreibung hieß: „Splittmastix, 3 cm“. Aufgrund dieser Schichtdickenunterschiede wurde ein Zuschlag für die Ausführung der ursprünglich ausgeschriebenen Schichtstärke bezahlt. Diese Vergütung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Auftragnehmer hatte in seinem Angebot erklärt, dass er den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkennt (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A). Damit war eine Schichtstärke von 5 cm vertraglich vereinbart. Eine Leistungsänderung lag nicht vor. ●Beim Neubau eines Bürgerhauses ist die Bodenplatte auf Anordnung des Auftraggebers mit einer größeren Dicke als vertraglich vereinbart ausgeführt worden. Hierfür und wegen einer Änderung des Wasser-Zement-Wertes des Betons forderte der Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung, die ihm auch gewährt wurde. Dieser Nachtrag war – soweit er die vom Auftragnehmer behauptete Änderung des WasserZement-Wertes betraf – nicht gerechtfertigt. Die im Bauvertrag vereinbarte Betongüte ist während der Bauausführung nicht geändert worden. Ein bestimmter Wasser-Zement-Wert war nicht gefordert. Nach Abschnitt 3.2 der DIN 18331 (VOB/C) bleibt es dem Auftragnehmer überlassen, wie er den Beton zur Erzielung einer bestimmten Betongüte zusammensetzt, mischt, verarbeitet und nachbehandelt. Die Nachtragsvergütung war deshalb nur insoweit gerechtfertigt, als sie die geänderte Dicke der Bodenplatte betraf. ●Die Südseite eines Museums, die zahlreiche Fenster umfasste, sollte nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in monolithischer Bauweise erstellt werden. Hierzu enthielt das Leistungsverzeichnis Positionen für Wandschalung und Wandbeton sowie eine Position für das Abschalen der Fensteröffnungen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers ist die Frontseite jedoch nicht „in einem Guss“ sondern elementweise (mit Überzügen, Wandscheiben und Unterzügen) erstellt worden. Da diese Ausführung von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abwich, erhob der Auftragnehmer Nachtragsforderungen. Nach Verhandlungen einigte man sich darauf, die Errichtung der Wand z. T. auf Nachtragsbasis und z. T. über Positionen abzurechnen, die für die Herstellung von Überbzw. Unterzügen außerhalb des Wandbereichs vorgesehen waren. Diese Vereinbarung war nicht gerechtfertigt. Zum einen hatte der Auftraggeber keine Änderung der Ausführung angeordnet. Wenn wie in diesem Fall die Ausführungsänderung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragnehmers erfolgt, hat dieser nur Anspruch auf die Vergütung, die für die vertraglich geschuldete Leistung vereinbart war. Des Weiteren war die hier vorgenommene Abrechnung über die für Über- bzw. Unterzüge vorgesehenen Positionen schon deshalb unzutreffend, weil die unter diesen Positionen beschriebenen Betonqualitäten nicht denen der Wand entsprachen. 3.4.5 Fehlerhafte Ermittlung der Vergütungsanpassung bei Zuschlagsverzögerungen Eine verspätete Erteilung des Zuschlags kann Mehrvergütungsansprüche des Auftragnehmers auslösen. Bei der Ermittlung dieser Mehrvergütung werden immer wieder Fehler gemacht. In vielen Fällen gelingt es den Kommunen nicht, den Auftrag innerhalb der vorgesehenen Zuschlags- und Bindefrist zu erteilen. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur. Eine Vergabeverzögerung kann z. B. eintreten, wenn sich die Prüfung und Wertung der Angebote als derart aufwändig erweist, dass die Zuschlagsfrist nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall machen die Kommu- 56 | 57 p r ü f u n g u n d be r at u n g nen häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die Zuschlagsund Bindefrist im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Bietern zu verlängern. 3.4.6 Bei formalisierten Vergabeverfahren (das sind Ausschreibungen nicht jedoch Freihändige Vergaben) ist dabei allerdings das Nachverhandlungsverbot des § 15 Abs. 3 VOB/A zu beachten. Die Parteien dürfen die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist mit keinerlei Verhandlungen (etwa über die Verschiebung des Baubeginns oder die Anpassung der Vergütung) verbinden. Diese Einschränkung führt gelegentlich dazu, dass die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Ausführungsfrist zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits überholt ist. Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof (BGH, mit Urteil vom 11.05.2009 (IBR 2009, 310)) ein Zwei-Stufen-Modell entwickelt. Danach wird in einer ersten Stufe der Vertrag durch Annahme des ursprünglichen Angebots geschlossen. In der zweiten Stufe ist der Vertrag sodann hinsichtlich der Bauzeit und der Vergütung anzupassen und zwar entsprechend § 6 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B und § 2 Abs. 5 VOB/B. Diese Anpassung sei, so der BGH, das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung. Werden Teilleistungen über unzutreffende Positionen abgerechnet, führt dies häufig zu ungerechtfertigten Mehrkosten. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, bei denen der Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu ermitteln ist. Unter Verweis auf diese Rechtsprechung ist die Vergütung im Falle einer Vergabeverzögerung häufig angepasst worden, wobei verschiedene Fehler gemacht wurden. So sind Lohn- und Materialpreissteigerungen, die im Zeitraum der Bindefristverlängerung aufgetreten sind, ausgeglichen worden. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (IBR 2009, 625) aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Preissteigerungen, welche während der Bindefristverlängerung eintreten, in den Risikobereich des Bieters fallen und einer Vergütungsanpassung nicht zugänglich sind. Auch wurde mehrmals nicht beachtet, dass das ursprüngliche Preisniveau bei der Ermittlung der Mehrvergütung fortzuschreiben ist. Vom Auftragnehmer sind stattdessen nachgewiesene Materialkosten (Ist-Kosten) in voller Höhe erstattet worden, obwohl die in der Preisermittlung enthaltenen Ansätze unterkalkuliert waren. Um die Vergütungsanpassung im Falle der Vergabeverzögerung korrekt zu ermitteln, müssen die in der Angebotskalkulation enthaltenen Kostenansätze entsprechend der tatsächlichen Preissteigerungen fortgeschrieben werden. Dabei dürfen nur solche Preissteigerungen berücksichtigt werden, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind. (vgl. BGH-Urt. vom 10.09. 2009 (IBR 2009,628) sowie Drittler, BauR 2010, 143). GPA 2011 Vertragswidrige Abrechnungen über unzutreffende LV-Positionen Beispiele: ●Beim Bau eines zentralen Regenüberlaufbeckens ist die Wasserhaltung vertragswidrig auf Stundenlohnbasis (Vorhalten und Betreiben von Pumpen) abgerechnet worden. Das Leistungsverzeichnis enthielt im Titel Wasserhaltungsarbeiten jeweils Pauschalpositionen für die Einrichtung und das Betreiben einer Wasserhaltungsanlage. Bei diesen Positionen hatte der Auftragnehmer unauskömmliche Preise angeboten. Da die Wasserhaltung wie vertraglich vereinbart ausgeführt wurde, war der Auftragnehmer an diese – wenn auch unter Wert kalkulierten – Preise gebunden. Außerdem lag die für eine Vergütung von Stundenlohnarbeiten erforderliche Vereinbarung nach § 2 Nr. 10 VOB/B nicht vor. ●Bei der Erweiterung einer bestehenden Außenanlage ist die Herstellung von Pflasterstreifen sowohl über die Pos. „Pflasterstreifen“ als auch über die Pos. „Pflasterdecke“ vergütet worden. Dabei wurde übersehen, dass es sich bei diesen Positionen um eigenständige Teilleistungen handelte. Eine gleichzeitige Abrechnung wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Pos. „Pflasterstreifen“ eine Zulageposition darstellen würde. Das war jedoch nicht der Fall. Die Herstellung der Pflasterstreifen wurde daher fälschlicherweise doppelt vergütet. ●Die Leistungsbeschreibung einer Tiefgarage sah vor, dass darin enthaltene Wände als beidseitig geschalte Ortbetonwände erstellt werden. Nach Abstimmung mit dem Prüfingenieur ordnete der Auftraggeber an, dass ein Großteil der Wände als Halbfertigteilwände mit – im Vergleich zur Leistungsbeschreibung – geringerer Betongüte erstellt wird. Statt einen Nachtragspreis zu vereinbaren, sind die Wände über die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen für beidseitig geschalte Ortbetonwände höherer Güte abgerechnet worden. p r ü f u n g u n d be r at u n g 3.4.7 genleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt, sondern Entschädigungscharakter besitzt (BGH-Urt. vom 22.01.2007, IBR 2008, 70). Entfallen vertraglich vereinbarte Teilleistungen ersatzlos, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die sog. Kündigungsvergütung. Dabei ist er so zu stellen, als ob er die Leistung ausgeführt hätte. 3.5 Unzutreffende Ermittlung der Kündigungsvergütung Häufig entfallen vertraglich vereinbarte Teilleistungen, weil sich im Zuge der Baudurchführung herausstellt, dass diese nicht benötigt werden. Die Rechtsfolge, die in diesem Fall eintritt, entspricht der der Teilkündigung. Der Auftragnehmer hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B bzw. § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, aller dings abzüglich seiner ersparten Aufwendungen sowie eines evtl. anderweitigen Erwerbs. Diese sog. Kündigungsvergütung umfasst zumindest die im Preis der Teilleistung einkalkulierten Gemeinkosten. Darüber hinaus besteht ggf. Anspruch auf Erstattung des sog. entgangenen Vergabegewinns. Ein solcher liegt vor, wenn der Auftragnehmer die Preisbestandteile einer Teilleistung (z. B. die Materialkosten) über Wert kalkuliert hat, so dass er bei Ausführung dieser Teilleistung einen Gewinn erzielt hätte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Auftragnehmer bei einem Wegfall vertraglicher Leistungen so zu stellen, als ob er diese ausgeführt hätte. Er hat daher Anspruch auf Erstattung des entgangenen Vergabegewinns (BGHUrt. vom 08.07.1999, IBR 1999, 454; BGH-Urt. vom 22.09.2005, IBR 2005, 662). Anders verhält es sich, wenn der Auftragnehmer Teil leistungen, die nicht ausgeführt wurden, unter Wert oder sogar spekulativ niedrig angeboten hat. Wären diese Teilleistungen zur Ausführung gekommen, hätte der Auftragnehmer einen Vergabeverlust erlitten. Verlangt ein Auftragnehmer die Erstattung eines entgangenen Vergabegewinns ist daher immer zu prüfen, inwieweit der Vergabegewinn durch vermiedene Vergabeverluste aus nicht ausgeführten, unter Wert kalkulierten Teilleistungen aufgezehrt wird. Diese Prüfung ist nicht immer erfolgt. In einigen Fällen ist der entgangene Vergabegewinn ohne Anrechnung vermiedener Vergabeverluste erstattet worden. Auch ist gelegentlich übersehen worden, dass die Kündigungsvergütung umsatzsteuerfrei ist, da sie keine Ge- Programmprüfung 3.5.1 Prüfung NKHR – Verfahren Die Programmprüfung des Kommunalmaster® Doppik (SAP) ist in vollem Gange. Die Prüfungshandlungen zur Modellkommune KIRP NKHR sind weitestgehend abgeschlossen. Der von der Datenzentrale Baden-Württemberg angebotene DZ-Kommunalmaster® Doppik (SAP) setzt das „Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)“ dv-technisch um. Bei dieser Lösung handelt es sich um keine eigenständige Verfahrensentwicklung, sondern es werden vorhandene SAP-Module – ggf. mit Anpassungen für den öffentlichen Bereich –verwendet. Die Lösung deckt die Bereiche Planung (Budgetierung), Bewirtschaftung, Kasse (Buchhaltung, Zahlungsabwicklung usw.) und Jahresabschluss ab. Als Bestandteil dieser Lösung (Teilverfahren) werden das Modul PSCD (Public Sector Collections and Disbursement) als Vor- bzw. Nebenbuch und die Module FI (Finanzbuchhaltung), CO (Controlling), PS (Projektsystem) und PSM (Public Sector Management) für die Abbildung der Vorgänge in der Hauptbuchhaltung verwendet. Derzeit wird von der Datenzentrale mit Hochdruck an der sogenannten „SmartLösung“ gearbeitet (DZ-Kommunalmaster Smart – KMSmart). Hier geht es u. a. darum, Komplexität zu reduzieren (z. B. einheitliches Stammdatenmodell, Möglichkeit der Nutzung einer webbasierten Oberfläche) und den Anwender durch sog. „Manager“ (Bereiche Planung, Buchung usw.) geschäftsprozessbezogen zu unterstützen. Die KM-Smart-Entwicklung erfolgt auf der Basis von gekapselten Komponenten, welche ergänzend zur bestehen den Kommunalmaster-Lösung betrieben werden können. In einem ersten Prüfungsschritt wurde die Vor- bzw. Nebenbuchhaltung PSCD geprüft. Der PSCD-Prüfungsbericht liegt der Datenzentrale zur Stellungnahme vor. Der Abschluss des Prüfungsverfahrens sollte bis Mitte 2011 möglich sein. Der Schwerpunkt dieser Prüfung lag hierbei auf der Einnahmenseite, da die Ausgabenseite unter PSCD derzeit in Baden-Württemberg noch nicht im Echteinsatz ist. In Baden-Württemberg findet viel- 58 | 59 p r ü f u n g u n d be r at u n g mehr noch die „alte“ und von der GPA bereits unter dem kameralen Umfeld geprüfte Kreditorenbuchhaltung Anwendung. Es gibt allerdings von Seiten des DV-Verbunds Bestrebungen, auch in Baden-Württemberg die Ausgabenseite unter PSCD abzubilden. Dadurch könnte erreicht werden, dass sowohl auf der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite eine einheitliche Oberfläche und Prozesssteuerung zum Einsatz kommen. Derzeit werden die grundlegenden Kernprozesse der (SAP)-Hauptbuchhaltung geprüft. Mit dem Abschluss der Prüfungshandlungen wird bis Mitte/Ende 2011 gerechnet. Auf Grund der Komplexität der Prüfung wird sich dann die Prüfung von (abgekapselten) „Sonderprozessen“ anschließen (Geschäftsjahreswechsel, BgA-Thematik, Abbildung einer „Einheitskasse“ usw.). Die Modellkommune KIRP NKHR wurde von den Rechenzentren KDRS und KIRU entwickelt, um den Kommunen über die Standardsoftware KIRP die Abwicklung des Rechnungswesens im NKHR zu ermöglichen. Im Gegensatz zum SAP-Verfahren konnte sich die Programmprüfung beim Personen-Stammdaten Management (PSM) weitestgehend auf die erfolgte (kamerale) Prüfung stützen, da dieser Verfahrensteil in der NKHR-Lösung weitestgehend unverändert zum Einsatz kommt. Die Prüfung der (KIRP)-Hauptbuchhaltung ist weitgehend abgeschlossen. Allerdings besteht die Problematik, dass endgültige und damit „belastbare“ Aussagen im Rahmen der Prüfung teilweise nicht möglich sind, da insbesondere die Verwaltungsvorschrift (VwV) zum Produktund Kontenrahmen als Grundlage bei den vorgenommenen Prüfungshandlungen fehlte. So mussten viele Prüfungsprozesse ergebnisoffen beurteilt werden, weil z. B. aufgrund fehlender amtlicher Muster nicht bestätigt werden kann, dass die Auswertungen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Da diese Prüfungshandlungen nicht bis „zum Ende“ durchgeführt werden können, ist nicht auszuschließen, dass Ergänzungsprüfungen erforderlich sind. Für die Softwarehersteller ist die Situation ebenfalls nicht befriedigend, da möglicherweise an den Programmen, nach Vorliegen der VwV, noch nachgebessert werden muss. Je nach Art der Änderung (z. B. nur Layout bzw. zusätzliche Feldinhalte) können hier noch erhebliche Programmieraufwendungen entstehen. Wie bei vielen Neuerungen im Kommunalbereich steckt auch beim NKHR der Teufel im Detail des täglichen Arbeitens. Die Programmprüfung hat hierbei die Aufgabe, festzustellen, ob für sämtliche Fallgestaltungen (d. h. auch für „exotische“ Sonderfälle) ordnungsgemäße Ergebnisse erzielt GPA 2011 werden. Allerdings sind diese teilweise noch gar nicht bekannt, da praktische Erfahrungen fehlen. So helfen die amtlichen Leitfäden (z. B. Buchungsbeispiele) oft nicht weiter, da diese (i.d.R. auch bewusst) nicht den jeweiligen Einzelfall abbilden. Gespräche mit NKHR-Anwendern zeigen, dass nach wie vor eine große Unsicherheit besteht, ob die eingerichteten Geschäftsprozesse auch rechtskonform abgewickelt werden. Unsicherheiten bestehen beispielsweise bei einer Vielzahl von Vorgängen, die bisher über das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abgewickelt wurden. Auch bei den Themen „Einheitskasse“ oder „Wie bilde ich in der neuen Softwareumgebung meinen Eigenbetrieb ab“, bestehen noch erhebliche Unklarheiten. 3.5.2 Prüfung dvv. Personal Die 2. Teilprüfung des ADV-Verfahrens dvv.Personal ist abgeschlossen. Das ADV-Verfahren bietet hohe Rechtssicherheit bei der Berechnung von Bezügen und Entgelten. Voraussetzung dafür ist, dass die Fallund Änderungsdaten korrekt ermittelt und erfasst werden und die Steuerung der Prozesse (z. B. Buchung, Zahlbarmachung) vom Anwender ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Prüfungshandlungen der 2. Teilprüfung zum ADVVerfahren dvv.Personal sind im Dezember 2009 abgeschlossen worden. Derzeit läuft das Stellungnahme-Verfahren. Geprüft wurden insbesondere die Bereiche der Bezüge- und Entgeltabrechnung für Beamte und tariflich Beschäftigte aus dem Programmbereich „Personalmanagement und -administration“. Daneben hat dvv.Personal viele weitere Funktionalitäten, wie das Orga nisationsmanagement oder die Personalkostenplanung, die aber nicht prüfungspflichtig sind. Von allen Verfahren zur Personalabrechnung hat dvv.Personal des DV-Verbunds in Baden-Württemberg den größten Verbreitungsgrad. Die Programmprüfung wird daher auch in Zukunft begleitend und mit Schwerpunktprüfungen fortgesetzt. Neben der begleitenden Prüfung laufender Programmanpassungen werden nächste Prüfungsthemen die Schnittstelle zur zentralen Finanzbuchhaltung und das Dienstrechtsreform-Gesetz mit den Neuerungen im Beamtenbereich sein. Die Programmprüfung unterstützt hierbei die Forderung der Anwender nach (weiteren) Plausibilitätsprü- p r ü f u n g u n d be r at u n g fungen innerhalb des Abrechnungsverfahrens. Durch eine einfache, weil geführte Erfassung der Daten, kann weitestgehend sichergestellt werden, dass Eingaben korrekt und vollständig erfolgen. Darüber hinaus war Ansatz der Programmprüfung beim ADV-Verfahren dvv.Personal, dass Festsetzungs-, Buchungs- und Zahlungsprozesse transparenter und nachvollziehbarer gestaltet bzw. belegt werden. Das ist kein triviales Thema, da im Personalbereich eine Vielzahl von Buchungen generiert wird. Hinzu kommt die Rückrechnungsproblematik über vergangene Zeiträume bzw. Buchungsperioden. In diesem Bereich ist es, unabhängig vom eingesetzten Verfahren, schwierig, die Vorgänge so zu gestalten und zu belegen, dass ein sachverständiger Dritter sie innerhalb angemessener Zeit vollständig nachvollziehen kann. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Berechnung ist ferner, dass die Fall- und Änderungsdaten vom Anwender korrekt ermittelt und erfasst werden. Die Daten korrekt zu erfassen, ist gerade in der Migrations- bzw. Anfangsphase für viele Mitarbeiter in der Bezügeabrechnung eine Herausforderung. Der Bezügerechner trifft auf eine neue Oberfläche mit ungewohnten Funktions- und Feldbezeichnungen. Das Verfahren bietet zwar einerseits viele Möglichkeiten auf der Grundlage komplexer, flexibler und hochintegrierbarer Programmstrukturen (gerade auch im Bereich der Auswertungen); andererseits verlangen diese Strukturen umfangreiche Erfassungsarbeiten, wobei der Anwender – im Gegensatz zum Alt-Verfahren – teilweise selbst für die (Parameter-) Datenpflege (z. B. Kontierung) und die Steuerung von Prozessen (z. B. Buchung, Zahlbarmachung) verantwortlich ist. Diese Veränderungen treffen zusammen mit Änderungen der nicht minder komplexen Rechtsmaterie des Besoldungs- und Tarifrechts. Hinzu kommt die geänderte Buchungssystematik durch die Einführung des NKHR. Mitarbeiter in der Bezügerechnung können diesen Schwierigkeiten vor allen Dingen durch Schulungen und Workshops begegnen, die ihnen vermitteln, welche Möglichkeiten und Funktionalitäten es im Verfahren – auch zur Vereinfachung von Erfassungen und Abläufen – gibt. 3.5.3 Prüfung der Daten- und Programmsicher heit bei den Regionalen Rechenzentren Die GPA konnte sich bei den Regionalen Rechenzentren KDRS/KIRU bzw. KIVBF wiederum vom hohen Stand der Daten- und Programmsicherheit überzeugen. Der GPA ist nach § 114 Abs. 1 Satz 4 GemO Gelegenheit zu geben, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen. Der Begriff der „Programmanwendung an Ort und Stelle“ ist historisch bedingt und bezieht sich nicht auf die ordnungsgemäße Bedienung des Programms durch den Anwender, sondern vielmehr auf den Programmeinsatz. Die zentrale Prüfung der „Anwendung an Ort und Stelle“ hat ihren Ursprung im Großrechnerbetrieb der Regionalen Rechenzentren. Dort war es möglich, die Programmprüfungshandlungen unter den gleichen technischen Einsatzbedingungen wie beim Anwender durchzuführen (durch Terminalzugriff auf eine Test-OKZ – Ortskennziffer). Die damaligen Testfallprüfungen der Fachverfahren (z. B. FiWes Classic, PWes) wurden ergänzt durch regelmäßige Prüfungen der Daten- und Programmsicherheit des Großrechnerbetriebs. Insoweit konnte eine umfassende zentrale Prüfung erfolgen, grundlegende Prüfungsfelder der Anwendungsprüfung wurden von der Programmprüfung vorweggenommen. Durch Veränderungen der Softwarelandschaft ist dies in einem solchen Ausmaß nicht mehr möglich. Die GPA führt aber weiterhin eine zentrale Prüfung der allgemeinen Daten- und Programmsicherheit des (heute überwiegenden) Serverbetriebs bei den Rechenzentren durch. Diese (zentrale) Prüfung muss sich aber auf die Einsatzbedingungen beschränken, die im Verantwortungsbereich der Rechenzentren liegen. Soweit beispielsweise Customizingeinstellungen durch die Anwender selbst vorgenommen werden, kann deren Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der Programmprüfung nicht beurteilt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Programme oder Programmteile nicht beim Rechenzentrum, sondern in Eigenregie (Inhouse-Verarbeitung) zum Einsatz kommen. Die GPA hat Mitte 2010 bzw. Anfang 2011 die bei den Regionalen Rechenzentren KDRS/KIRU (Stuttgart, Reutlingen, Ulm) bzw. KIVBF (Karlsruhe) durchgeführten Prüfungen mit einem abschließenden Bestätigungsvermerk abgeschlossen. Hierbei konnte (anhand von Stichproben) bestätigt werden, dass durch Maßnahmen der Rechenzentren in baulicher Hinsicht (Gebäudeschutz außen und innen, Sicherung der Funktionsfähigkeit, Sicherung der Datenträger und Sicherungen im Notfall, Installation eines Zutrittssystems mit unterschiedlichen Zutrittsberechtigungen), im organisatorischen und personellen Bereich sowie in den speziellen Sicherungsbereichen Programmierung, Datenverarbeitung, Datenträgertransport, Mikroverfilmung, Datenträgerarchivierung und Datenvernichtung jeweils ein sehr hohes Sicherheitsniveau erreicht wird. 60 | 61 p r ü f u n g u n d be r at u n g Prüfungsfelder waren insbesondere die Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems (IKS) unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche Kundenbetreuung, Entwicklung und Technik, die allgemeine Daten- und Programmsicherheit sowie die Einsatzbedingungen der eingesetzten Programme. Gebührenpflichtige Beratungsgeschäfte 410 404 400 390 380 Bei den Prüfungen musste berücksichtigt werden, dass in den letzten Jahren durch die Zusammenlegung von Rechnerstandorten und einer damit verbundenen Konzentration von Hardwarestrukturen bei den Rechenzentren erhebliche Veränderungen vollzogen worden sind. In diesem Zusammenhang hatten die Rechenzentren auch der Entwicklung, weg vom Host (Großrechner), hin zu Client-Server-Architekturen Rechnung zu tragen. Weiter war bzw. ist auch künftig von den Rechenzentren eine großflächige Umstellung der eingesetzten DV-Verfahren zu bewerkstelligen (Finanzwesen, Personalwesen usw.). Die zunehmende Vernetzung der Rechner macht es notwendig, dass sich nicht nur die Rechenzentren durch entsprechende Schutzmaßnahmen vor unberechtigten Zugriffen auf ihr Netz und damit ihre Daten schützen. Es ist auch Aufgabe der Kunden, ihrerseits Schutzmaßnahmen bei den von ihnen betriebenen Rechnern zu treffen, da diese durch die Verbindung mit dem Rechenzentrum Teil des (Gesamt-)Netzes werden. Die Möglichkeiten der angebotenen Software erlaubt es den Anwendern ihre Geschäftsprozesse in hohem Maße individuell über entsprechende Parameter in den zur Verfügung gestellten Programmen abzubilden und den örtlichen Veränderungen anzupassen. Dies führt aber auch dazu, dass der Anwender durch diese Individualität (z. B. individuelles Customizing) eine größere Verantwortung für den (sicheren) Einsatz der DV-Verfahren trägt. 3.6 Beratung in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit 370 360 363 350 362 357 340 330 2007 2008 2009 2010 schäftsjahr 2010 erstellt. Damit ist es das nachfragestärkste Geschäftsjahr überhaupt. 74 Beratungen, etwas weniger als im Vorjahr, sind mit einem förmlichen Gutachten abgeschlossen worden (82 im Geschäftsjahr 2009). Der deutliche Anstieg resultiert also aus einer überproportionalen Zunahme bei den Kurzberatungen. Die Beraterinnen und Berater betreuen permanent mehrere Beratungen zu unterschiedlichen Themen und in Kommunen unterschiedlicher Größenklassen parallel. Die Beratungen zu Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit und der Personalwirtschaft sind im Umfang sehr unterschiedlich. Am Beispiel Stellenbewertung lässt sich dies gut darstellen. Die Nachfrage reicht von der Bewertung einer einzigen Stelle bis zu 1.000 Stellen in einer Verwaltung (Letzteres kommt allerdings nicht so häufig vor). Auch die einzelnen Problemstellungen, Erwartungshaltungen und Rahmenbedingungen sind sehr unterschiedlich, selbst bei Kommunen gleicher Größenordnung. Gleichwohl gibt es Beratungsthemen, die häufiger nachgefragt werden als andere. 3.6.1 Überblick über die Beratungstätigkeit Der Beratungsbedarf ist auch im ersten Quartal 2011 ungebrochen. Neue Angebote werden bereits auf das dritte Quartal 2011 terminiert. Die Nachfrage der Kommunen nach Beratungsleistungen hat im Geschäftsjahr 2010 nochmals deutlich zugenommen. Insgesamt 404 Gutachten, Kurzgutachten und gebührenpflichtige Einzelanfragen hat die GPA im Ge- GPA 2011 3.6.2 Schwerpunktthemen der Organisationsberatung Stellenbewertung Seit Aufnahme der Beratungstätigkeit, im Jahr 1972, ist die Stellenbewertung das wichtigste Standbein der Organisationsberatung. p r ü f u n g u n d be r at u n g Verfahrenstechnisch werden Stellenbewertungen entweder vom Berater alleine oder in einer Bewertungskommission durchgeführt. Bewertungskommissionen sind hauptsächlich bei größeren Verwaltungen eingerichtet, also bei Großen Kreisstädten und Landratsämtern. Wie unterscheidet sich die Vorgehensweise und welche Wahlmöglichkeit hat der Auftraggeber? Bewertung alleine durch die GPA Das Verfahren wird i.d.R. durch eine Informationsveranstaltung eröffnet, in der die GPA die gesetzlichen/tariflichen Grundlagen erläutert und Tipps zum Ausfüllen der Stellenbeschreibungsvordrucke gibt. Eine Informationsveranstaltung muss nicht zwingend vorgeschaltet werden, sie ist aber sehr zu empfehlen, weil die Betroffenen sich beim Fertigen der Beschreibungen sicherer fühlen und eine größere Akzeptanz hinsichtlich der Ergebnisse besteht. Liegen die Stellenbeschreibungen vor, werden sie durchgearbeitet, um erkennen zu können, wo Unklarheiten bestehen, weitere Informationen benötigt werden oder ggf. Vorgesetzte eingeschaltet werden müssen. Danach geht die GPA vor Ort und führt mit allen Stelleninhabern sog. Arbeitsplatzinterviews, um den Wissensstand über die Stelleninhalte weiter zu vertiefen. Aus Gründen der Akzeptanz sollten die Verwaltungen Arbeitsplatz interviews möglichst vorsehen, zwingend sind sie allerdings nicht. Fehlende Informationen bzw. unklare Formu lierungen können von den Beratern/Beraterinnen selbstverständlich auch mittels Telefon oder Mail eingeholt werden. Beratungsgebühren, die sich durch diese Vorgehensweise zunächst einsparen lassen, müssen u. U. nachträglich für zusätzliche Besprechungen (nach Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse) aufgewendet werden. Wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen, werden die Bewertungen durchgeführt. Für jede Stelle wird ein Auswertungsblatt erstellt, mit dem das Bewertungsergebnis dokumentiert wird. Die Bewertungsergebnisse werden der Verwaltungsleitung präsentiert und erläutert. Abgeschlossen wird das Bewertungsverfahren mit der Vorlage des Personalgutachtens an die Verwaltung. Bewertung in Kommissionsarbeit Die Kommissionsarbeit gestaltet sich noch differenzierter. Die typische Bewertungskommission setzt sich aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen, meistens sind es die Amtsleiter der Querschnittsämter Hauptamt, Kämmerei, Rechnungsprüfungsamt plus ein Vertreter des Personalrats und der GPA. In vielen Fällen sind sogar die Verwaltungschefs selbst, also Oberbürgermeister und Landräte, in den Kommissionen vertreten. In einer von der GPA betreuten städtischen Kommission begleiten überdies die Parteivorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Parteien die Sitzungen. Sie sind nicht stimmberechtigt, sie unterstützen die Arbeit der Bewertungskommission aber sehr positiv. Zu den Sitzungen werden in nahezu allen Fällen auch die zuständigen Dezernenten oder Amtsleiter der zu bewertenden Stellen eingeladen. Sie stehen den Kommissionsmitgliedern für Fragen zur Verfügung und haben Gelegenheit, die Stelleninhalte und –abgrenzungen näher zu erläutern. Teilweise bleiben die Dezernenten/Amtsleiter bis zur Feststellung der Bewertungsergebnisse in der Sitzung dabei (ohne stimmberechtigt zu sein), teilweise müssen sie die Sitzung nach der Sachverhaltsdarstellung und Befragung aber auch wieder verlassen und die Kommission tagt im engeren Kreis weiter. Auch der Vertreter der GPA ist im Übrigen nicht immer stimmberechtigtes Mitglied der Kommission. Die eigentliche Bewertungsarbeit wird entweder von der GPA geleistet (Regelfall) oder die Verwaltung erstellt einen Bewertungsvorschlag für die Kommission, oder die Kommission bewertet in der Sitzung sozusagen live. Auch bei der Stellenbewertung in Kommissionsarbeit wird für jede behandelte Stelle ein Auswertungsblatt erstellt. In den meisten Fällen fertigen die Verwaltungen zusätzlich Protokolle von den Sitzungen, in denen die Begründungen für das Zustandekommen der Ergebnisse dokumentiert werden. Dies ist für spätere Bewertungsfortschreibungen sehr hilfreich. Worin liegen die Vorteile der Kommissionsarbeit? ●Der Zeitaufwand für die einzelne Stelle ist geringer, weil i.d.R. auf Arbeitsplatzinterviews verzichtet werden kann. ●Der verwaltungsinterne Quervergleich ist besser abgesichert, da unterschiedliche Meinungen ausgetauscht werden. ●Die Einflussnahme (im positiven Sinn) der Verwaltung ist größer. ●Das Know-how über Stellenbewertung kommt der Verwaltung auch bei Organisationsänderungen zugute, weil bei der Geschäftsverteilung und Stellenbildung auch die Wertigkeit beurteilt werden kann. ●Aus den Stellenbeschreibungen ergeben sich immer wieder Hinweise auf organisatorische Schwachstellen, die von den Querschnittsämtern weiter verfolgt werden können. 62 | 63 p r ü f u n g u n d be r at u n g Welche Vorgehensweise ist zu empfehlen? Die Personalvertretung sollte in jedem Fall stimmberechtigtes Mitglied sein. Auch die Beteiligung der Dezernenten und Amtsleiter, und zwar bis zur Feststellung der Bewertungsergebnisse, ist vorteilhaft, weil diese dann die Bewertungsergebnisse gegenüber ihren Mitarbeitern besser vertreten können. Unsere überörtliche Erfahrung können wir von Beginn an einbringen, wenn uns die Erarbeitung der Bewertungsvorschläge übertragen ist. Die sonstigen Parameter für die Kommission können ganz nach den Wünschen der Kunden ausgerichtet werden. Organisation von Hausmeisterdiensten Seit dem Geschäftsjahr 2006 wird die Organisation der Hausmeisterdienste stark nachgefragt und findet aus diesem Grunde regelmäßig Berücksichtigung in den Geschäftsberichten. In rd. 5 Jahren hat sich durch die zahlreichen Untersuchungen ein großer Erfahrungsschatz angesammelt. Vordergründig könnte man meinen, solche Untersuchungen sind vergleichsweise einfach zu bewerkstelligen. Dem ist aber nicht so. Die Fragestellungen sind vielschichtig, insbesondere wenn in großen Verwaltungen 20 bis 25 Hausmeister zu organisieren sind. Was beeinflusst die Organisation im Wesentlichen? Zu nennen sind der Zustand und die technische Ausstattung der Gebäude, der Aufgabenbestand (nutzerbezogene Tätigkeiten, zusätzliche Aufgaben), die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitszeit/Rufbereitschaft, Fragen einer Poolbildung und die Ausgestaltung der Anbindung an die Kernverwaltung, z. B. bei Einführung des Gebäudemanagements. Um diese Fragen zu beantworten, muss die Untersuchung in die Tiefe gehen und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmt werden. Ein anderer Ansatz wäre, Personalkennzahlen zu erarbeiten, die die Einschätzung des Personalbedarfs erleichtern (gegenüber einer methodischen Bemessung). Hier bestehen Kontakte zum Städte tag Baden-Württemberg, eine ähnliche Vorgehensweise wie beim Projekt Personalbemessung in Schulsekretaria ten in die Wege zu leiten. Wie die GPA in der Beratung der Organisation der Hausmeisterdienste vorgeht und von welchen Grundlagen auszugehen ist, ist dem Geschäftsbericht 2007 (Abschn. 4.4, S. 36 ff) zu entnehmen. Kommunale Hilfsbetriebe, Bauhöfe Derartige Untersuchungen werden wie die Stellenbewertungen seit Einrichtung der Beratungsabteilung konstant GPA 2011 nachgefragt. Obwohl Wirtschaftlichkeit und Organisationsgrad kommunaler Bauhöfe sich in den letzten 10 Jahren erheblich verbessert haben, bieten die komplexen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen politischen und strategischen Zielen, Finanzen, Bürgern, Mitarbeitern und Geschäftsprozessen immer noch reichlich Optimierungspotenziale und Einsparmöglichkeiten. Womit beschäftigen sich Bauhofuntersuchungen? Wie bei anderen Untersuchungen auch, steht im Bauhof zunächst der Aufgabenbestand im Fokus. Im Rahmen einer Aufgabenkritik ist schnell auch das Thema Privatisierung/Outsourcing in der Diskussion. Erst wenn der Aufgabenkatalog des Bauhofs feststeht, können die Fragen zur Arbeitsplanung, zur qualitativen und quantitativen Personalausstattung, zur technischen Ausstattung, usw. sinnvoll angegangen werden. Die Frage nach Synergien durch Interkommunale Kooperation ist oft Gegenstand eigenständiger Beratungsaufträge. Die Ausgestaltung der Kooperation kann unterschiedlich sein. Sie kann in einer losen Zusammenarbeit bestehen, in der man sich mit Fachkräften und Maschinen gegenseitig aushilft, bis hin zur Einrichtung eines gemeinsamen Bauhofs. Ob durch eine Kooperation Synergien erschlossen werden können, hängt davon ab, wie gut die Betriebe, die zusammenarbeiten sollen, sich ergänzen. Hierzu hat die GPA bereits viele Beratungen durchgeführt. Dabei wird in der Regel in zwei Schritten vorgegangen. Zuerst wird untersucht, ob eine Kooperation überhaupt zweckmäßig wäre. Auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse entscheiden die Gemeinderäte der beteiligten Kommunen, ob die Zusammenarbeit angegangen werden soll. Im Falle einer positiven Entscheidung werden in einem weiteren Gutachten Vorschläge erarbeitet, wie die Zusammenarbeit im Detail gestaltet werden soll. Personalbemessung in Schulsekretariaten Die aus dem Kooperationsprojekt mit dem Städtetag Baden-Württemberg gewonnenen Daten zur „Personalbedarfsbemessung in Schulsekretariaten allgemein bildender Schulen“ konnten aufgrund zahlreicher Beratungsaufträge im Geschäftsjahr erweitert werden. Dank eines standardisierten Erhebungs- und Auswertungsverfahrens ist die GPA in der Lage, solche Bemessungen schnell und kostengünstig durchzuführen. Im Durchschnitt belaufen sich die Beratungsgebühren nur auf 400 EUR je Schule. p r ü f u n g u n d be r at u n g Einführung eines zentralen Gebäudemanagements Viele Kommunen erkennen, dass die Verwaltung und Betreuung der Gebäude mehr schlecht als recht funktioniert und nehmen sich der Thematik zunächst selbst an. Die gewachsenen Verwaltungsstrukturen mit ihren organisatorischen und personellen Verflechtungen bedingen es aber fast zwangsläufig, dass die Hilfe eines externen Beraters in Anspruch zu nehmen ist. Dies dürfte einer der Gründe sein, weshalb die Nachfrage in diesem Bereich relativ hoch ist. Andererseits hat die GPA über Jahre ein Expertenwissen aufgebaut, das dem Kundenkreis hinlänglich bekannt ist. Auf Details der Beratungsleistungen wurde schon im Geschäftsbericht 2009 (Abschn. 4.3.4, S. 48 ff.) eingegangen. 3.6.3 Das bedarfsorientierte Beratungskonzept der GPA Die Beratung orientiert sich an wesentlichen Kernfragen, die die Beratungsthemen ausmachen. Kommunalverwaltungen sind zwar einem stetigen und manchmal einschneidenden Wandel unterworfen. Gesetze und Tarifverträge ändern sich (elektronischer Personalausweis, TVöD, neue Entgeltordnung), neue Aufgaben kommen hinzu (NKHR) oder werden freiwillig aufgegriffen (Energiemanagement, Schulsozialarbeit), die EDV-Technik einschließlich Software verändert sich (dvv.Personal, NKHR) und es gibt Änderungen beim Personal (Ruhestand, Fluktuation, demografischer Wandel), wobei jeder dieser Gründe Anlass für eine Organisationsuntersuchung sein kann. Trotz unterschiedlicher Auslöser und unabhängig davon, ob die Beratung im Bereich der Kernverwaltung erfolgt oder in Betrieben und Einrichtungen, geht es im Wesentlichen aber immer um folgende Kernfragen: ●Wie viel Personal mit welcher Qualifikation wird für die Aufgabenerfüllung benötigt (Personalbemessung, Stellenbewertung)? ●Welche Organisationseinheiten sind einzurichten (Auf bauorganisation)? ●Wie sind die Geschäftsprozesse zu organisieren, damit die Aufgaben bürgerfreundlich, wirtschaftlich, aber auch mitarbeitergerecht erfüllt werden können (Ablauforganisation, funktionelle Organisation, Ausstattung mit Sachmitteln)? Die Häufigkeit und Dichte von Organisationsuntersuchungen nimmt tendenziell von innen nach außen ab. Der Schwerpunkt liegt traditionell bei der Kernverwaltung. Es folgen die Hilfsbetriebe und danach andere im Haushalt geführte Einrichtungen, schließlich die Eigenbetriebe und die Gesellschaften (GmbHs) mit maßgeblicher Beteiligung der Kommune. Ungeachtet der rechtlichen Verselbständigung und der Privatrechtsform sind auch die letztgenannten Unternehmen materiell Kommunalverwaltung. Denn sie müssen durch einen lokal begründeten öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein und so ebenfalls der kommunalen Aufgabenerfüllung dienen. Die Praxiserfahrung ist: Je selbständiger die Unternehmen und Einrichtungen rechtlich organisiert, betrieben und geführt werden, desto seltener werden dort Effizienz und Wirtschaftlichkeit von den kommunalen Leitungsorganen kritisch hinterfragt. Dies stimmt umso bedenklicher, wenn berücksichtigt wird, dass nur rd. 1/3 des Personals einer Kommune in der Kernverwaltung beschäftigt ist. Im Zusammenspiel Beratung und Prüfung können darüber hinaus organisatorische und rechtliche Fragestellungen gleichermaßen gelöst werden. Beste Beispiele hierzu sind die Themen Haushaltskonsolidierung und Einführung des NKHR, die abteilungsübergreifend angegangen werden können. Nicht im Vordergrund der Beratung durch die GPA stehen von der Fachwelt in regelmäßigen Zeitabständen diskutierte „neue“ Organisationstheorien und Managementmethoden. Wir verfolgen selbstverständlich diese Entwicklungen durch regelmäßige Fortbildung und Studium der Fachliteratur. Nach unserer Einschätzung ist der Großteil der Kommunen aber an konkreten, praxistauglichen und mit überschaubarem Aufwand realisierbaren Verbesserungsvorschlägen interessiert. Diese Beratungsphilosophie wird die GPA auch in Zukunft weiter verfolgen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Organisationsarbeit ist schließlich der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Verwaltung und Berater/in. Kommt ein solches Vertrauensverhältnis im Einzelfall nicht zu Stande und wird die Beratung durch „atmosphärische Störungen“ überlagert, ist der Projekterfolg gefährdet. Aus diesem Grund ist es ein erklärtes Ziel der GPA, die Kommune soweit als möglich immer vom „Berater ihres Vertrauens“ betreuen zu lassen. Nur für die Bearbeitung sehr spezialisierter Themen und nach personellen Veränderungen im Beraterteam, weichen wir von diesem Grundsatz ab. 64 | 65 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) GPA 2011 4 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) 4.1 Allgemeine Umstellungshinweise Mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Produktrahmen für die Gliederung der Haushalte, den Kontenrahmen und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (VwV Produkt- und Kontenrahmen) vom 11. März 2011 liegen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umstellung der Haushaltswirtschaft der Kommunen auf das NKHR vollständig vor. Neben verbindlichen Mustern für die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan, den Finanzplan, den Jahresabschluss sowie den Produkt rahmen und den Kontenrahmen sind darin weitere, das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04. Mai 2009, GBl. S. 185 (HHRefG) und die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11.12.2009 (GBl. S. 770) präzisierende Festlegungen, Hinweise und Empfehlungen, vor allem für die Vermögensbewertung, enthalten. Die Rechtsaufsichtsbehörden (§ 119 GemO) und Prüfungsbehörden (§ 113 GemO) ziehen schließlich als weitere Entscheidungsgrundlage den so genannten „Bilanzierungsleitfaden“ heran (www.im.baden-wuerttemberg.de; www.gpabw.de). Die Kommunen in Baden-Württemberg haben ihre Haushaltswirtschaft spätestens ab dem Jahr 2016 nach den Vorschriften des NKHR zu führen. Eine vorherige Umstellung wird von der GPA aus vielerlei Gründen empfohlen. Im Übergangszeitraum wird die Leistungsfähigkeit und Gesetzmäßigkeit der Haushalte aller Kommunen ohnehin, reformunabhängig, nach bisherigen kameralen Kriterien beurteilt; die NKHR-Kommunen dürfen trotz Ausnutzung aller Spar- und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erwirtschaftete Abschreibungen und Rückstellungen sofort (im Jahresabschluss des laufenden Haushaltsjahres) auf das Basiskapital verrechnen (Art. 13 Abs. 6 HHRefG). Die Umstellung der Haushaltswirtschaft erfordert im Allgemeinen eine konkrete Projektplanung. Zweckmäßigerweise wird die Steuerung der Projektgruppe(n) in der Kämmerei angesiedelt. Die bisher umgestellten Kommunen (sog. Frühstarter) haben den Umstieg i.d.R. selbst organisiert und mit eigenem Personal durchgeführt. Sofern dabei auch externe Berater einbezogen werden sollen, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Konzepte dem baden-württembergischen Recht entsprechen. Für die Durchführung der notwendigen Umstellungsprozesse ist, abhängig von den örtlichen Verhältnissen, ein Zeitraum von mindestens zwei bis drei Jahren notwendig. Nach den Erkenntnissen der GPA wird der Zeitbedarf eher unterschätzt, mit der Folge, dass meist die Eröffnungsbilanz nicht rechtzeitig bis zum Ende des ersten doppischen Haushaltsjahres aufgestellt werden kann, teilweise sogar erst erheblich später. Daraus können, solange keine verlässlichen Werte zur Verfügung stehen, nachteilige Folgewirkungen in den Ergebnishaushalten und den Ergebnisrechungen entstehen. Nach einer Umfrage bei den Kommunen in der Prüfungszuständigkeit der GPA, Ende 2009, hat sich zunächst die Tendenz abgezeichnet, dass die meisten Kommunen ihre Haushaltswirtschaft ab 2014 umstellen werden. Die Erhebungen im Rahmen der Prüfungen zum jeweiligen Stand der Umstellungsprozesse zeigen dagegen, dass sich die Umstellung – zumindest in diesen Kommunen – weiter hinauszögern wird; ca. 2/3 dieser Kommunen planen sie erst für 2015 bzw. 2016. Die durch das Hinausschieben des Umstellungszeitpunkts gewonnenen zeitlichen Spielräume sollten unbedingt für die Vermögenserfassung und Vermögensbewertung genutzt werden. Unabhängig davon ist aber auch zu bedenken, dass mit dem Umstieg auf das NKHR eine Softwareumstellung verbunden ist, die einen zusätzlichen Personaleinsatz erfordert. Zudem verfügen die Softwareanbieter auch nur über begrenzte Kapazitäten, so dass auch die DV-technische Umstellung frühzeitig geklärt werden muss. 66 | 67 Ne u e s Ko m m u n a l e s Ha u s h a lt s - u n d Re c h n u n g s we s e n 4.2 Organzuständigkeiten bei der Umstellung Bei der Umstellung der Haushaltswirtschaft auf das NKHR sind zahlreiche grundlegende Entscheidungen zu treffen. Die Zuständigkeiten der kommunalen Organe richten sich insbesondere danach, ob eine Entscheidung als Geschäft der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder Landrats fällt (§ 44 Abs. 2 GemO bzw. § 42 Abs. 2 LkrO), oder ob darüber hinaus der Gemeinderat oder Kreistag zuständig ist. Umstellungszeitpunkt vor 2016 Der frühzeitige freiwillige Umstieg vor 2016 ist von grundlegender Bedeutung für die Führung der Haushaltswirtschaft und berührt die Haushaltshoheit des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag, Verbandsversammlung - § 81 i. V. mit § 39 Abs. 2 Nr. 14 GemO); dieses hat das Wahlrecht über einen vorzeitigen Umstieg auszuüben. Haushaltsgliederung Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern (§ 4 Abs. 1 GemHVO). Dabei sind die Teilhaushalte produktorientiert entweder nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation zu bilden. Diese Ermessensentscheidung und eine etwaige, über die Mindestgliederung des Produktrahmens (Anlage 26 der VwV Produkt- und Kontenrahmen) hinaus zulässige weitergehende Tiefergliederung des Haushalts steht im Zusammenhang mit der kommunalpolitischen Haushaltssteuerung und somit auch mit der o. g. Haushaltshoheit des Hauptorgans. Demnach obliegt auch die Entscheidung über die künftige Haushaltsgliederung dem Gemeinderat bzw. Kreistag, mit der er sich frühzeitig vor der Aufstellung des ersten doppischen Haushalts be fassen sollte. Aufstellung der Eröffnungsbilanz Zu Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Haushaltswirtschaft nach den Bestimmungen des NKHR geführt wird, ist gem. Art. 13 Abs. 5 HHRefG eine Er öffnungsbilanz aufzustellen. Für diese sind die für den Jahresabschluss geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung (Bilanz) be- GPA 2011 ziehen. Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist Bestandteil des Jahresabschlusses (§ 95 Abs. 2 GemO), der vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist (§ 95 b Abs. 1 GemO). Daraus folgt auch die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz, als Geschäft der laufenden Verwaltung, die er im Rahmen seiner Organisationsgewalt auf die übrige Verwaltung delegieren kann (i.d.R. die Kämmerei). Anwendung der Vereinfachungsregelungen Dasselbe gilt für die Entscheidung über die Anwendung der Vereinfachungsregelungen für die erstmalige Bewertung des Vermögens, die einmalig für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz zugelassen sind (§ 62 Abs. 1 bis 6 GemHVO). Es handelt sich dabei nicht um die Ausübung von Wahlrechten, die zu unterschiedlichen Werten führen, sondern um eine vereinfachte Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände, insbesondere wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. Soweit dabei Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden, gelten sie als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 62 Abs. 7 GemHVO). Bilanzpolitische Aspekte, wie sie vor allem von Fachberatern immer wieder ins Spiel gebracht werden (eher höhere oder niedrigere Erstbewertung), sind deshalb sachfremd. Zudem ist im Gegensatz zum Handelsrecht, das vor allem am Gläubigerschutz ausgerichtet ist, nicht vorsichtig, sondern entsprechend der bei den Kommunen im Vordergrund stehenden Erfüllung von gemeinwohlorientierten Aufgaben, wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO). Inventurerleichterungen Der Bürgermeister hat rechtzeitig vor Beginn der Vermögenserfassung Regelungen für die Inventarisierung zu treffen, z. B. in einer Inventurrichtlinie (vgl. Muster unter www.nkhr-bw.de). Dabei geht es u. a. um Erleichterungen der Bestandsaufnahme, für die es mehrere Möglichkeiten gibt. Zunächst wäre eine Wertgrenze für die sog. geringwertigen Vermögensgegenstände (GWG) festzulegen, die im Jahr der Anschaffung als Aufwand der Ergebnisrechnung zu behandeln und nicht in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen sind (§ 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Dies betrifft die beweglichen Vermögensgegenstände des N K HR Sachvermögens, bei denen von einer Inventarisierung bis zu einem Anschaffungswert von 1.000 Euro abgesehen werden kann (§ 38 Abs. 4 GemHVO). Wird nichts bestimmt, ist jeder Vermögensgegenstand unabhängig von seinem Wert zu bilanzieren und über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei ist zu beachten, dass nach den bisherigen (kameralen) Vorschriften über die Führung von Anlagennachweisen der Grenzwert 410 Euro betragen hat (statischer Verweis auf das frühere Einkommensteuerrecht in § 38 Abs. 4 GemHVO-kameral). Werden bei der Ersterfassung die Werte aus vorhandenen Anlagenachweisen gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 GemHVO in die Eröffnungsbilanz übernommen, kann dieser bisherige Grenzwert für die vorhandenen Vermögensgegenstände beibehalten werden. Insoweit ist die (doppische) Abgrenzung nur für solche Vermögensgegenstände maßgebend, die nach der Umstellung angeschafft werden. Weitere Erleichterungen sind durch die Bildung von Fest- und Gruppenwerten möglich (§ 37 Abs. 2 u. 3 GemHVO). Außerdem kann auf die Aufnahme beweglicher und immaterieller Vermögensgegenstände in die Eröffnungsbilanz verzichtet werden, deren Anschaffung länger als sechs Jahre zurückliegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO). Auf den Ansatz wertvoller Vermögensge genstände sollte allerdings nicht verzichtet werden (z. B. Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen u. ä.). Feststellung der Eröffnungsbilanz Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt dem Gemeinderat (§ 95 b Abs. 1 Satz 2 bzw. § 39 Abs. 2 Nr. 14 GemO). Demnach ist er auch für die Feststellung der von der Verwaltung aufgestellten Eröffnungsbilanz zuständig (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 HHRefG). Mit dem Feststellungsbeschluss wird ggf. die von der Verwaltung gewählte vereinfachte Vorgehensweise bei der Vermögensbewertung akzeptiert. Wahlrecht über den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse Gemäß § 62 Abs. 6 Satz 2 GemHVO besteht in der Eröff nungsbilanz für den Ansatz früher geleisteter Investitions zuschüsse (§ 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO) ein Wahlrecht. Erfahrungsgemäß handelt es sich um hohe Beträge, vor allem zur Finanzierung von Investitionen der aus dem Haushalt ausgelagerten Gesundheitseinrichtungen und von Zweckverbänden, bei denen eine Mitgliedschaft be- steht. Die Entscheidung über deren Ansatz oder Verzicht hat erhebliche Auswirkungen auf die zukünftigen Haushaltsergebnisse, so dass die Haushaushaltshoheit des Hauptorgans betroffen ist. Deshalb ist die entsprechende Entscheidung vom Gemeinderat oder Kreistag zu treffen. Das Wahlrecht sollte nur in Anspruch genommen und auf den Ansatz verzichtet werden, wenn der nachfolgende Auflösungsaufwand zur Abdeckung des künftigen Finanzbedarfs entbehrlich ist. Insbesondere bei Zuschüssen für Investitionen der Abwasserzweckverbände können die Auflösungen zum Nachweis der gebührenfähigen Gesamtkosten für die Gebührenkalkulation und die Ermittlung der gebührenrechtlichen Ausgleichsergebnisse notwendig sein. Nach Auffassung der GPA kann das Wahlrecht für die in Frage kommenden Investitionszuschüsse z. B. empfängerbezogen unterschiedlich ausgeübt werden. Eine nachträglich Abänderung des Ansatzverzichts ist allerdings nicht mehr möglich (vgl. Nrn. 1.5.3 und 1.5.5). Haushaltssatzung und Finanzplan mit Investitionsprogramm An der Zuständigkeit für die Beschlussfassung der Haushaltssatzung ändert sich durch die Umstellung auf das NKHR nichts. Der Gemeinderat ist für den Erlass der Haushaltssatzung zuständig und kann diese Aufgabe auch nicht übertragen (§ 39 Abs. 2 Nr. 14 i. V. m. § 81 Abs. 1 GemO). Gleiches gilt für die Nachtragshaushaltssatzung (§ 82 GemO). Der Haushaltswirtschaft ist nach § 85 GemO weiterhin eine auf dem Investitionsprogramm beruhende fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Allerdings kommt der Finanzplanung jetzt eine größere Bedeutung zu, insbesondere im Hinblick auf die Abdeckung von Fehlbeträgen, so dass sie, zusammen mit dem Investitionsprogramm, spätestens mit der Haushaltssatzung vom Gemeinderat ausdrücklich zu beschließen ist. Jahresabschluss Bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses ändert sich durch die Umstellung auf das NKHR nichts. Deshalb ist die Aufstellung des Abschlusses weiterhin Geschäft der laufenden Verwaltung, die Feststellung des Jahresabschlusses dagegen dem Gemeinderat 68 | 69 N K HR vorbehalten (§ 95 b Abs. 1 GemO). Auch an den Fristen für die Aufstellung bzw. die Feststellung des Jahresabschlusses hat sich gegenüber der kameralen Jahresrechnung nichts geändert. Nur für den nach § 95 a GemO ab dem Haushaltsjahr 2018 aufzustellenden Gesamtabschluss gelten gesonderte Fristen. 4.3 Haushaltsplan und Produktplan Neben der Entscheidung des Gemeinderats über die Art der Haushaltsgliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen oder der örtlichen Organisation müssen die jeweiligen Produktbereiche und Produktgruppen (und somit auch die Produkte) entsprechend der jeweiligen Aufgaben und Organisationsstrukturen ermittelt werden. Diese Ermittlung erfolgt anhand des Kommunalen Produktplans Baden-Württemberg, der auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht ist (www.im.baden-wuerttemberg.de). Durch eine Negativabgrenzung der nicht in Frage kommenden Produktbereiche und Produktgruppen verbleiben die zu verwendenden Produktbereiche und Produktgruppen, die den jeweiligen Organisationseinheiten zuzuordnen sind. Auf diese Art und Weise erstellen die Kommunen ihren eigenen individuellen Produktplan, der die Grundlage für den im NKHR generell produktorientierten Haushaltsplan ist. Lediglich in der Bildung der Teilhaushalte spiegelt sich die oben genannte Art der Haushaltsgliederung wider. Für die Umsetzung des kameralen Haushaltsplans in einen doppischen Haushaltsplan empfiehlt die GPA die Verwendung von Überleitungs- und Zuordnungstabellen, die z. B. angeben, welcher Unterabschnitt die künftige Produktgruppe und welche Gruppierung welches Sachkonto ergibt. Darüber hinaus ist die jeweilige Zuordnung der Kostenstellen und der Beschäftigten auf die Produktgruppen von Bedeutung. Den Umfang und die Gliederungstiefe ihres Produktplans kann die Kommune nach ihrem individuellen Steuerungsbedarf ausrichten. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Produktplan nicht zu fein gegliedert und der Verwaltungsaufwand zur Bewirtschaftung der einzelnen Kontierungsobjekte unverhältnismäßig hoch wird. Nach den bisher gemachten Erfahrungen der GPA gliedern die Kommunen ihre Haushaltspläne üblicherweise nur bis zur Ebene der Produktgruppen und weisen einzelne Schlüsselprodukte aus. GPA 2011 4.4 Übernahme kameraler Buchwerte aus Anlagennachweisen in die Eröffnungsbilanz Die Eröffnungsbilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände einer Kommune zu enthalten (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 HHRefG i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 3 GemO). Die Werte vorhandener Vermögensgegenstände, die bereits früher in Anlagennachweisen bzw. Anlagenbuchführungen zu den kameralen Jahresrechnungen fortgeschrieben worden sind, dürfen grundsätzlich in die NKHR-Eröffnungsbilanzen übernommen werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GemHVO). Das dürfte zwar vor allem bei den Kommunen in Frage kommen, die die kameralistische Vermögensrechnung bis zur Vollvermögensrechnung ausgebaut und das Vermögen buchhalterisch in Anlagennachweisen dargestellt haben. Allerdings ist die Übernahme dieser Werte meistens problematisch, weil das jeweilige Anlagevermögen oftmals nur in einer Jahressumme aus den Vermögenshaushalten erfasst und infolge dessen auch nur summarisch fortgeführt worden ist. Dagegen ist davon auszugehen, dass die Anlagennachweise der kostenrechnenden Einrichtungen (§ 38 Abs. 1 GemHVO kameral) wegen ihrer bisherigen Bedeutung für die Gebührenkalkulation ordnungsgemäß geführt worden sind und deren Buchwerte i.d.R. NKHR-konform sein dürften, so dass sie grundsätzlich auch in die Eröffnungsbilanz übernommen werden können. Kamerale Werte erfüllen die NKHR-Anforderungen und sind zur Übernahme geeignet, wenn die Vermögensgegenstände insbesondere einzeln nachgewiesen sind (Grundsatz der Einzelbewertung, § 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO). Die jeweiligen Restbuchwerte sind insbesondere bei späteren Vermögensabgängen von Bedeutung, die z. B. beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden bzw. auch bei der Neuherstellung von Straßen auszubuchen sind. Ebenso müssen die bisherigen Abschreibungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Nutzung entsprechen (§ 46 Abs. 1 GemHVO). Dabei sind die Erfahrungswerte hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs wirklichkeitsgetreu darzustellen (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO), weil im NKHR, wegen der im Vordergrund stehenden Aufgabenerfüllung, das auf den Gläubigerschutz in der Privatwirtschaft bzw. im Handelsrecht ausgerichtete Vorsichtprinzip nicht zu berücksichtigen ist. Des Weiteren dürfen nur Buchwerte auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten N K HR übernommen werden (§ 91 Abs. 4 GemO). Nach der VwV Gliederung und Gruppierung sind durch den Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien in den kameralen Jahresrechnungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Unterhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwand im Wesentlichen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen abzugrenzen, die inhaltsgleich ins NKHR übernommen worden sind. Lediglich für die Belagserneuerungen bei Straßen ist entsprechend der Sonderregelung die Veranschlagung als Herstellungskosten im Vermögenshaushalt zulässig. Insofern kann deren Überleitung aus Anlagennachweisen der kameralen Vermögensrechung ins NKHR hingenommen werden. 4.5 Eröffnungsbilanz 4.5.1 Vermögenserfassung und Vermögensbewertung Inventur Grundlage für die Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz wie auch der Folgebilanzen (Vermögensrechnun gen) ist die Inventur (§ 37 GemHVO). Als solche bezeichnet man den Vorgang der mengen- und wertmäßigen Erfassung insbesondere des gesamten Vermögens und der Schulden. Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in der GemHVO nichts anderes bestimmt ist. Einer körperlichen Bestandsaufnahme bedarf es demnach nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögens gegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Bestandsaufnahme festgestellt werden kann (§ 38 Abs. 2 GemHVO). Darunter kann, neben Forderungen und Passivposten, auch das Sachvermögen fallen, wenn es in der Anlagenbuchführung zuverlässig fortgeschrieben wird. Ein Verzicht auf jegliche körperliche Bestandsaufnahme ist damit aber nicht verbunden. Da die Inventur- und Inventarvorschriften wortgleich aus dem Handelsrecht übernommen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse der Buchinventur in regelmäßigen Abständen durch eine körperliche Aufnahme bestätigt werden müssen. Dafür wird eine Frist zwischen drei und fünf Jahren noch als sachgerecht angesehen. Bei Anwendung der Buchinventur müssen die zugrunde liegenden Unterlagen hohen Anforderungen entsprechen. Es muss für die Vermögensgegenstände eine Vermögensübersicht (Anlagenspiegel) geführt werden, in dem alle Zu- und Abgänge sowie die Abschreibungen ordnungsgemäß und zeitnah erfasst sind. Inventar Das Ergebnis der Inventur ist das Inventar, das nicht gleichzusetzen ist mit den Bestandsverzeichnissen und Anlagennachweisen des bisherigen kameralen Rechnungswesens. Es handelt sich um ein detailliertes Verzeichnis über die bei der Inventur erfassten Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (§ 95 Abs. 1 Satz 3 GemO und § 40 Abs. 1 GemHVO) sind alle Vermögensgegenstände im Inventar auszuweisen. Ausgenommen sind bewegliche Vermögensgegenstände, die unter der nach § 38 Abs. 4 GemHVO zu bestimmenden Inventarisierungsgrenze liegen und im Jahr der Anschaffung als ordentlicher Aufwand in der Ergebnisrechnung auszuweisen sind (§ 46 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Außerdem kann bei immateriellen und beweglichen Vermögensgegenständen von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Eröffnungsbilanz abgesehen werden, wenn deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre zurückliegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO). Vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände sind mit einem Erinnerungswert zu inventarisieren. Inventurvereinfachungsverfahren Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der „Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit“ kann die Inventur bei einer Vielzahl von Vermögensgegenständen mit geringerem Wert durch die Bildung von sog. Fest werten oder Gruppenwerten vereinfacht werden (§ 37 Abs. 2 und 3 GemHVO). Insoweit unterliegen sie nicht mehr der jährlichen Einzelerfassung und -bewertung. Dabei sind zwar nur solche Vermögensgegenstände zu erfassen, deren Wert nicht unter dem vom Bürgermeister festzulegenden Grenzwert geringwertiger Vermögensgegenstände liegt (§ 38 Abs. 4 GemHVO). Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Festwerten oder Gruppenwerten auch Vermögensgegenstände mit einem geringeren Wert zusammengefasst werden, sofern der Gesamtwert über dem vom Bürgermeister festge- 70 | 71 N K HR legten Grenzwert liegt. Es ist auch zu beachten, dass bei Bildung von Festwerten und Gruppenwerten der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten ist und deshalb die Vereinfachungen auch in späteren Jahren beibehalten werden sollten (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 GemHVO). ● Festwertverfahren Vermögensgegenstände des Sachvermögens können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist (i.d.R. unter 10 % der Bilanzsumme), mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden (§ 37 Abs. 2 GemHVO). Weitere Voraussetzung ist, dass der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen. Die im Festwert enthaltenen Vermögensgegenstände werden unverändert fortgeführt und nicht abgeschrieben. Ersetzte Vermögensgegenstände werden im Jahr der Beschaffung als Aufwand der Ergebnisrechnung behandelt. In Betracht kommen bspw. Bücher- und Medienbestände, Ausstattung von Schulräumen, etc. Sofern sich der Bestand um mehr als 10 v. H. verändert, ist der Festwert entsprechend fortzuschreiben. ● Gruppenbewertung Für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie für andere gleichartige (u. a. Funktionsgleichheit) oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können Gruppenwerte gebildet werden (§ 37 Abs. 3 GemHVO). Dabei werden die noch vorhandenen Vermögensgegenstände ermittelt und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet. Die Gruppenbewertung kommt hauptsächlich im Bereich des Vorratsvermögens in Frage (z. B. Streusalzbestände, Heizölvorrat). Bei abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen können wegen abweichen der Nutzungsdauern nur solche zusammengefasst werden, die im selben Jahr angeschafft worden sind. ● Bewertungseinheit /Sachgesamtheit Im NKHR gibt es den kameralen Begriff der „Sachgesamtheit“ nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 38 Abs. 4 GemHVO-kameral nicht mehr. Die Möglichkeit der Gruppenbewertung kommt der Sachgesamtheit jedoch sehr nahe (Funktionsgleichheit). Außerdem können bei angenommener Regelungslücke in analoger Anwendung des Handelsrechts Bewertungseinheiten gebildet werden. Danach können Vermögensgegen- GPA 2011 stände, welche in einem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. So können z. B. ein Feuerwehrfahrzeug mit seiner gesamten Ausstattung oder eine Telefonanlage mit sämtlichem Zubehör eine Bewertungseinheit darstellen. Abschreibungstabellen als Orientierungshilfe In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 GemHVO). Die Höhe der Abschreibungen korrespondiert unmittelbar mit der zu Grunde gelegten Nutzungsdauer. Somit werden mit der Festlegung der Nutzungsdauern, hauptsächlich für das wertmäßig herausragende Gebäude- und Straßenvermögen, neben der Höhe des Vermögens und des Basiskapitals in der Eröffnungsbilanz vor allem auch die späteren Haushaltsergebnisse (durch die Restabschrei bungen) maßgeblich beeinflusst. In der Praxis werden die Abschreibungssätze, meist ohne eigene Überlegungen über die tatsächlichen Nutzungsdauern, anhand von Abschreibungstabellen festgelegt. Abschreibungstabellen, wie z. B. die der Lenkungsgruppe AG Internet des Datenverarbeitungsverbunds Baden-Württemberg (dvvBW – vgl. www.nkhr.de), können aber nur Orientierungshilfen sein. Die dargestellten Zeiträume sind keineswegs verbindlich. Ohnehin enthält die angesprochene Tabelle für die Nutzungsdauern der oben genannten Gebäude und Straßen nur Rahmenwerte. So ist z. B. für die Massivgebäude eine Nutzungsdauer von 50 bis 80 Jahre angegeben, innerhalb der auch die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern z. B. der Verwaltungs- und Schulgebäude sowie der Sporthallen liegen dürften, so dass die unterschiedliche Beschaffenheit und Nutzung dieser Gebäudearten berücksichtig werden kann. Erhebliche Unterschiede sind aber bei den Nutzungsdauern der Straßen festzustellen. So wird in dem Bewusstsein, dass eine Straße mit allen Aufbauschichten einen einheitlichen Vermögensgegenstand darstellt und die Erneuerung lediglich des Feinbelags als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist, nicht selten die Meinung vertreten, dass nach heutigem Standard hergestellte Straßen längere (Gesamt)Nutzungsdauern haben, als z. B. die in der o. g. Abschreibungstabelle angegebenen 50 Jahre. N K HR Wegen der erheblichen Folgen der Abschreibungen auf die späteren Haushaltsergebnisse wird empfohlen, die Nutzungsdauern von allen Vermögensgegenständen entsprechend den tatsächlichen örtlichen Erfahrungswerten festzulegen, zumal – wie bereits ausgeführt – wirklichkeitsgetreu und nicht vorsichtig zu bewerten ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO). Das entspricht auch eher den Vorgaben des § 46 Abs. 1 GemHVO, nach denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Sind in einer Kommune z. B. die Straßen zu einem großen Teil bereits abgeschrieben, aber weiterhin ohne Beeinträchtigungen in Betrieb, ist dies ein Indiz für zu kurz bestimmte Nutzungsdauern, mit der Folge, dass der Ressourcenverbrauch unzutreffend dargestellt wird und die Haushaltsergebnisse beeinträchtigt werden. Die Vorgehensweise, bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz den Erfassungs- und Bewertungsaufwand durch möglichst kurze Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände zu minimieren, ist abzulehnen. Dies läuft dem Ziel der Haushaltsreform, den tatsächlichen Ressourcenverbrauch der Kommune auch für Steuerungszwecke periodengerecht darzustellen, zuwider. Dabei ist aber auch zu beachten, dass abgeschriebene Vermögensgegenstände zu erfassen und ggf. mit einem Erinnerungswert zu bilanzieren sind. 4.5.2 Einzelne Vermögenspositionen der Bilanz Immaterielle Vermögensgegenstände Immaterielle Vermögensgegenstände, wie z. B. EDV-Programme, Software-Lizenzen, Konzessionen und u. Ä. sind in der kommunalen Bilanz von untergeordneter Bedeutung. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Abgrenzung zu den geringwertigen Vermögensgegenständen wie bei den beweglichen Vermögensgegenständen des Sachvermögens vorgenommen wird. Zudem kann in der Eröffnungsbilanz auf deren Inventarisierung und Bilanzierung verzichtet werden, wenn die Anschaffung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zurückliegt (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GemHVO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erworbenen Lizenzen eines Softwaresy- stems einen Vermögensgegenstand darstellen. Aktiviert werden dürfen nur entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 40 Abs. 3 GemHVO), so dass bspw. für selbst hergestellte Software ein Aktivierungsverbot besteht. Maßgebend für den Bilanzansatz sind die jeweiligen Anschaffungskosten, abzüglich der planmäßigen Abschreibungen (§ 91 Abs. 4 GemO, § 63 Abs. 1 Satz 1 GemHVO). Zu den Anschaffungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten. Bei Softwaresystemen sind das, neben den Kosten einzelner Lizenzen, auch nach der Kaufentscheidung anfallende Planungs-, Beratungs- und Implementierungskosten, einschließlich des Customizing. Dagegen zählen z. B. die Kosten der Anwenderschulungen, für Updates zur Softwarewartung sowie für die Datenmigration, die sofort abzugsfähigen Aufwand im Ergebnishaushalt darstellen, nicht dazu. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bei den unbebauten Grundstücken unterscheidet man: ● Grünflächen ● Ackerland ● Wald/Forsten ● Sonstige unbebaute Grundstücke Grundstücke sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zuzüglich etwaiger Anschaffungsnebenkosten (z. B. Beurkundungs- und Eintragungskosten, Grunderwerbsteuer, Erschließungskosten, etwaige Abbruchkosten für Altgebäude u. Ä.) zu bewerten (§ 44 Abs. 1 GemHVO). Für den erstmaligen Ansatz in der Eröffnungsbilanz können aber insbesondere für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Grünflächen und Straßengrundstücke, über die Vereinfachungen des § 62 Abs. 1 bis 3 GemHVO hinaus (tatsächliche AK aus Anlagennachweisen, Erfahrungswerte zum Anschaffungszeitpunkt, Wert 1974 für früher erworbene Grundstücke), örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden (§ 62 Abs. 4 GemHVO). Zum Verständnis dieser Vorschrift ist zunächst auf die Entwicklung der Grundstückspreise für landwirtschaftliche Grundstücke hinzuweisen, die sich aus der nachfolgenden Übersicht ( s. nächste Seite ) der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichten Kaufpreise ergibt. Danach sind die Kaufpreise von 1974 bis Mitte 72 | 73 N K HR Grundstückspreisentwicklung 1974 bis 2007 € je m2 , 1, 1 0, 0 1 1 10 1 1 1 der 80er-Jahre stark angestiegen und später wieder mäßig abgesunken. Seit Mitte der 90er-Jahre sind sie auf mittlerem Niveau stabil. Nach dieser Entwicklung müssten z. B. Anschaffungskosten des Jahres 1985 wieder wertberichtigt werden, weil später eine dauernde Wertminderung eingetreten ist (§ 46 Abs. 3 GemHVO). Dabei macht es keinen Unterschied, ob mit realen Anschaffungskosten oder Erfahrungswerten bewertet wird. Eine Rückindizierung aktueller Anschaffungskosten scheidet zur Ermittlung eines Durchschnittswerts aus. Im Sinne einer wirklichkeitsgetreuen Bewertung kann die Anwendung der Erleichterungsvorschrift des § 62 Abs. 4 GemHVO dazu führen, dass der örtliche Durchschnittswert dem Verkehrswert im Bewertungszeitpunkt entspricht. In der Praxis werden regelmäßig nicht nur die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Grünflächen und Straßengrundstücke mit einem Durchschnittswert angesetzt, sondern auch Spielplätze, Kleingartenanlagen und Sportanlagen (vgl. Bilanzierungsleitfaden). Ausgenommen davon sind wertvolle Grundstücke, wie Bauplätze und bebaute innerörtliche Grundstücke (z. B. Schulen, Dienstgebäude, Kindergärten u. Ä.). Bei einer späteren Veräußerung ist die Differenz des Verkaufspreises zum Buchwert als außerordentlicher Ertrag oder Aufwand zu behandeln. GPA 2011 1 1 1 001 00 00 ● Waldflächen Beim Wald sind die Grundstücksflächen getrennt vom Aufwuchs zu erfassen und zu bewerten. Dabei sollten die zu erfassenden Flächen mit den Aufzeichnungen der Forstverwaltung abgeglichen werden. Grundsätzlich erfolgen die Bewertung der Grundstücke nach den Anschaffungskosten und die des Aufwuchses nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings wird es schon wegen des Alters unmöglich sein, für die vorhandenen Wälder die tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Deshalb werden die Wälder üblicherweise nach den vorgegebenen Pauschalwerten der GemHVO bewertet, wobei die Grundstücksflächen mit 2.600 Euro je Hektar und der Aufwuchs entsprechend der Qualität der angebauten Holzarten und der örtlichen Lage des Waldes zwischen 7.200 und 8.200 Euro je Hektar angesetzt werden (§ 62 Abs. 4 Satz 2 GemHVO). Dabei sind Wege, Schneisen, Lichtungen, Waldwiesen, Leitungslinien, Waldarbeiterhütten u.Ä. in den Pauschalwerten bereits enthalten. Tatsächlich vorliegende Anschaffungskosten beziehen sich i.d.R. auf die Grundstücksfläche und den Aufwuchs. Sie können im Verhältnis von ¼ auf die Grundstücksfläche und von ¾ auf den Aufwuchs aufgeteilt werden. Dies orientiert sich an den Pauschalwerten N K HR des § 62 Abs. 4 Satz 2 GemHVO. Der Wert des Aufwuchses unterliegt keiner planmäßigen Abschreibung und bleibt infolge der nachhaltigen Waldbewirtschaftung als fester Wert unverändert in der Bilanz stehen. Bebaute Grundstücke u. grundstücksgleiche Rechte Bei bebauten Grundstücken handelt es sich um Gebäudeund Freiflächen. Grundstücksflächen und Gebäude sind getrennt zu erfassen und zu bewerten, da Gebäude wegen ihres Werteverzehrs abzuschreiben sind. ● Wertminderung bei Grundstücksflächen Bei bebauten Grundstücken kann es vorkommen, dass sie durch ein Leitungsrecht für Wasserleitungen, Abwasserkanäle, Elektrizitäts- und Gasversorgungsleitungen, Fernmeldekabel u. Ä. belastet sind (i.d.R. beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Dies hat zur Folge, dass bei der Wertermittlung die mit dem Leitungsrecht belasteten Teilflächen des Grundstücks nur noch eingeschränkt nutzbar und im Verhältnis zu den übrigen unbelasteten Grundstücksflächen im Wert gemindert sind. Bei der Ermittlung dieser Minderungen kann folgendermaßen vorgegangen werden: Minderung nach Wertermittlungsrichtlinie 2006 Ermittlung des Bodenwerts ohne Berücksichtigung des Leitungsrechts z.B. 450.000 € 3.000 m² x 150 €/m² Ermittlung der Wertminderung durch Leitungsrecht (hier 15% laut Wertermittlungsrichtlinie 2006) - 6.750 € 15% x 300 m² x 150 €/m² Bodenwert d. belasteten Grundstücks 443.250 € Wertminderung aufgrund von Erfahrungswerten S ofern für die Einräumung von Leitungsrechten in der Kommune bereits Entschädigungszahlungen von den begünstigten Unternehmen und Einrichtungen an die Gründstückseigentümer geleistet wurden, können sie als Erfahrungswerte herangezogen werden. Ggf. ist aus den Entschädigungszahlungen sachgerecht ein Betrag je qm Grundstücksfläche zu ermitteln und entsprechend der beeinträchtigen Fläche abzusetzen. ● Gebäude Gebäude sind grundsätzlich einzeln und mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen ab dem Herstellungsjahr zu bewerten (§ 91 Abs. 4 GemO, § 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO). Können die tatsächlichen Anschaffungsoder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, dürfen den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden. Für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Erfahrungswert mit den Preisverhältnissen zum 01.01.974 berücksichtigt werden (§ 62 Abs. 3 GemHVO). Die Anwendung von Erfahrungswerten ist nach Erkenntnissen der GPA vor allem bei älteren Gebäuden zweckmäßig, die nach der erstmaligen Anschaffung oder Herstellung erweitert, umgebaut und/ oder grundlegend saniert wurden. Zur Ermittlung von Erfahrungswerten für die Gebäudebewertung kommen insbesondere folgende Verfahren in Betracht: Gebäudeversicherungswert: Voraussetzung für die Anwendung der Gebäudeversicherungswerte ist deren Aktualität. I.d.R. werden sie bei jeder Gebäudeveränderung fortgeschrieben, so dass sie den tatsächlichen Gebäudeverhältnissen zum jeweiligen Bewertungsstichtag entsprechen dürften. Insofern erübrigt sich bei der Bewertung mehrfach umgebauter und/oder erweiterter Gebäude die Berücksichtigung und Bewertung der Einzelmaßnahmen. Der Gebäudeversicherungswert wird anhand des Baukostenindexes auf das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr bzw. bei älteren Gebäuden mindestens auf 01.01.1974 rück indiziert. Dazu ist im Bilanzierungsleitfaden eine entsprechende Indextabelle enthalten. Anschließend ist die Gesamtnutzungsdauer zu bestimmen und der Restbuchwert zum Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung der Abschreibungen zu ermitteln. Dieses Bewertungsverfahren ist im Vergleich zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten aus den Büchern und Belegen unproblematischer und bedarf keiner externen Beratung. Bisher haben viele Kommunen vor allem ihre älteren Gebäude danach bewertet. Sachwertverfahren: Vereinzelt wenden Kommunen zur Ermittlung des Erfahrungswerts auch das Sachwertverfahren nach der Immobilienwertermittlungsverordnung an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass 74 | 75 N K HR dieses Verfahren auf die Ermittlung eines aktuellen Marktwerts ausgerichtet ist und deshalb der berechnete Wert auf das Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr rückindiziert werden muss. Zudem ist dieses Verfahren sehr aufwändig und erfordert ein gewisses Maß an Sachverstand. Das ebenfalls in der Immobilienwertermittlungsverordnung geregelte Vergleichswertverfahren wird nach den bisherigen Erfahrungen nicht angewandt. Die Gebäudebewertung bereitet dann vielschichtige Probleme, wenn die Bewertungsdaten aus den Büchern und Belegen zusammengetragen werden. Gerade bei älteren Gebäuden sind oft Veränderungen vorgenommen und umfangreichere Instandhaltungsund Sanierungsmaßnahmen in den Vermögenshaushalten abgewickelt worden, welche aus der Sicht des NKHR als Erhaltungsaufwand und nicht als nachträgliche Herstellungskosten zu bewerten sind. Zudem ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten, denen eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung zugrunde liegen muss (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GemHVO), oft schwierig (für die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden gibt das BMF-Schreiben vom 18.07.2003 – Bundesministerium der Finanzen, BStBl. I S. 386 – Hilfestellung). Nachträgliche Herstellungskosten liegen i.d.R. dann vor, wenn infolge der Erhöhung des Gebrauchswerts eine erhebliche Verlängerung der Nutzungsdauer des Gebäudes eingetreten ist. Die nachträglichen Herstellungskosten werden dann (hinzu)aktiviert und zusammen mit dem Restwert des Gebäudes über die verlängerte Nutzungsdauer abgeschrieben. Inwieweit sich die Nutzungsdauer verlängert, ist im Einzelfall zu beurteilen und hängt von der Wesentlichkeit der Modernisierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme ab. Bei einem abgeschriebenen Gebäude sind diese Kosten zu aktivieren und über die „neue“ Restnutzungsdauer abzuschreiben. In solchen Fällen verlängert sich die ursprünglich angenommene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. wird sie überschritten. ● Gesamtkaufpreis für Grundstück mit Gebäude E s kommt auch vor, dass Kommunen Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis für Grundstück und Gebäude erworben haben und im Kaufvertrag keine Hinweise GPA 2011 für die Zusammensetzung des Gesamtkaufpreises enthalten sind. In diesen Fällen empfiehlt es sich, den Gesamtkaufpreis auf das Grundstück und das Gebäude nach dem Verhältnis der Erfahrungswerte für Grundstück und Gebäude aufzuteilen. Dazu ist der Gebäudewert mit Hilfe des Gebäudeversicherungswertes und der Grundstückswert mit dem örtlichen Bodenrichtwert jeweils zum Erwerbszeitpunkt zu berechnen. Im Verhältnis der beiden Erfahrungswerte zueinander wird anschließend der Gesamtkaufpreis aufgeteilt. ● Sportanlagen Auch bei den Sportanlagen sind die Grundstücksflächen getrennt von den Betriebsvorrichtungen (z. B. Spielfelder, Tribünen, Laufbahnen, Flutlicht-, Hochund Weitsprunganlagen), Gebäuden (z. B. Umkleiden, Abstellräume für Pflegegeräte) sowie etwaiger Grünanlagen zu erfassen und bewerten. Bei Grünanlagen außerhalb der Spielfelder und der übrigen Sportanlagen ist ggf. auch noch der Aufwuchs anzusetzen. Infrastrukturvermögen Das Infrastrukturvermögen gehört neben den Grundstücken und Gebäuden und teilweise den Beteiligungen zu den bedeutendsten Vermögenspositionen der Kommunen (ca. 35 – 40 % der Bilanzsumme). Es umfasst im Wesentlichen die Straßen, Wege, Plätze und Friedhöfe. Eigentlich gehören auch die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Strom-, Gas-, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung) dazu, die aber meist in Eigenbetriebe oder Beteiligungsgesellschaften ausgegliedert und somit bei den Beteiligungen zu führen sind. Für die Straßenbewertung in der Eröffnungsbilanz gelten die allgemeinen Vereinfachungsregelungen, wie sie bereits bei den Gebäuden dargestellt wurden (§ 62 Abs. 1 bis 3 GemHVO). Darüber hinaus können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden (§ 62 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GemHVO). Erfahrungswerte müssen auf den jeweiligen Vermögensgegenstand und die Preisverhältnisse des Herstellungsjahres bezogen sein. Deshalb kommen als Durchschnittswerte nur auf das Herstellungsjahr bezogene Werte für die einzelnen Straßenarten (siehe Bilanzierungsleitfaden) in Frage, die sich im Durchschnitt aus etwaigen unterschiedlichen Herstellungskosten in den Ortsteilen einer Gemeinde bzw. in N K HR den Kreisgemeinden eines Landkreises ergeben. Diese Durchschnittswerte (pro qm Straße) bzw. auf deren Grundlage ermittelte Erfahrungswerte sind noch auf das jeweilige Herstellungsjahr zurückzuindizieren. Erfahrungsgemäß ergeben sich bei abschnittsweisen Bau-, Umbau- und Teilerneuerungsmaßen der Straßen bewertungsrechtliche Abgrenzungsprobleme, wenn die jeweiligen Herstellungskosten aus den Büchern erfasst werden. Diese können durch die einheitliche Bewertung einer Straße nach Erfahrungswerten auch für die Teilmaßnahmen, die in den Sechsjahreszeitraum vor dem Eröffnungsbilanzstichtag fallen, gelöst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeweils eine gesamte Straße einen Vermögensgegenstand darstellt und nicht die einzelnen Ausbauabschnitte. Bei erstmaligen Straßenbauten in Erschließungsgebieten dürften aber die gesamten Herstellungskosten ermittelbar sein, so dass nicht auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden muss. Straßen sind mit allen Aufbauschichten ein Vermögensgegenstand. Sie werden entsprechend ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit und Nutzung in einzelne Straßenarten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern zwischen 15 Jahren (nicht asphaltierte/betonierte Wege) und 50 Jahren (Anliegerstraßen, befahrbare Wohnwege, asphaltierte/betonierte Feldwege) eingeteilt (vgl. Bilanzierungsleitfaden). Bedenken bestehen, wenn für alle Straßen einer Kommune eine einheitliche Nutzungsdauer von beispielsweise 25 Jahren angesetzt wird. Dies verstößt gegen die Anforderungen des § 46 Abs. 1 Satz 4 GemHVO, nach denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Erfahrungsgemäß gibt es in allen Kommunen Straßen, deren Herstellung weiter als 25 Jahre, teilweise sogar weiter als 50 Jahre zurückliegt. Außerdem unterliegen Straßen üblicherweise unterschiedlichen Geschwindigkeits- und Gewichtsbeschränkungen, deren Berücksichtigung im Rahmen der Einzelbewertung i.d.R. auch zu differenzierteren Zuordnungen zu den einzelnen Straßenarten und damit auch zu unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen führt. Auch die Abgrenzung zwischen aktivierungsfähigen nachträglichen Herstellungskosten und als Aufwand in der Ergebnisrechnung zu behandelndem Erhaltungsaufwand bereitet oft Schwierigkeiten. Zwar ist nun durch die eingangs genannte VwV Produkt- und Kontenrahmen geklärt, dass die Erneuerung einer Straßendeckschicht Erhaltungsaufwand darstellt. Zur Abgrenzung für darüber hinausgehende Erhaltungsmaßnahmen auch in den darunter liegenden Aufbauschichten, bis hin zu neuen Teilausbauten von Straßenabschnitten, gibt es bisher aber keine Hinweise. Nach Auffassung der GPA können komplette Straßenerneuerungen über einen Straßenabschnitt nachträgliche Herstellungskosten darstellen, wenn sich die Maßnahme mindestens über zwei verkehrsnotwendige Kreuzungs- oder Einmündungsbereiche erstreckt. Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen Die Behandlung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband richtet sich hauptsächlich nach den jeweiligen Finanzierungsstrukturen des Zweckverbands, die abhängig von der Aufgabenwahrnehmung sehr unterschiedlich sein können. Dazu wird auf die Ausführungen im Bilanzierungsleitfaden verwiesen, die im Wesentlichen von der GPA verfasst worden sind. Ausleihungen Nach den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Baden-Württemberg ist eine Ausleihung eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber der Kommune, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist. Dementsprechend dürfen zinsfrei gewährten Darlehen nicht den Ausleihungen (Kontenart 131) sondern müssen den Sonstigen Vermögensgegenständen (Kontenart 169) zugeordnet werden. Demzufolge sind Trägerdarlehen der Kommunen an ihre Eigenbetriebe auch unter den Ausleihungen auszuweisen. Forderungen und deren Werthaltigkeit Bei der haushaltsrechtlichen Behandlung von Ansprüchen der Kommunen haben sich durch die Anwendung des NKHR im Vergleich zur kameralen Haushaltsführung zwar keine grundlegenden Veränderungen ergeben. Die Vorschriften über deren Überwachung in § 26 GemHVO sind lediglich an die doppischen Begriffe „Erträge, Einzahlungen und Forderungen“ angepasst worden, während die Regelungen über die Stundung, Niederschlagung und Erlass in § 32 GemHVO unverändert geblieben sind. Hinsichtlich der Bewertung der Ansprüche als Vermögensgegenstände in der neu hinzugekommenen Vermögens- 76 | 77 N K HR rechung (Bilanz) ist aber nun zu beachten, dass sie einzeln wirklichkeitsgetreu zu bewerten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GemHVO) und im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung entsprechend außerplanmäßig abzuschreiben sind (§ 46 Abs. 3 GemHVO). onen, z. B. ihrer Krankenhäuser leisten, werden damit oft nicht nur Gebäude, sondern auch Einrichtungen und Geräte finanziert. In diesen Fällen sind diese Zuschüsse auf deren durchschnittliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Somit sind die in der kommunalen Bilanz auszuweisenden Forderungen (Aktivposten 1.3.6 – 1.3.8) am Abschlussstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Für die auf den Zeitpunkt der Umstellung auf das NKHR aufzustellende einmalige Eröffnungsbilanz gilt dasselbe (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 HHRefG). Liegen Anhaltspunkte vor, dass der Eingang einzelner Forderungen ungewiss ist oder deren Ausfall sogar ganz oder teilweise droht, ist der jeweilige Wert ggf. entsprechend zu berichtigen (sog. Einzelwertberichtigung). Das darüber hinaus üblicherweise bestehende, nicht zuordenbare allgemeine Ausfallrisiko ist sachgerecht nach Erfahrungswerten aus den Vorjahren zu beurteilen und durch eine pauschale Berichtigung des einzelwertberichtigten Gesamtforderungsbestands zu berücksichtigen (sog. Pauschalwertberichtigung). Bei einer vorangegangenen sorgfältigen Einzelwertberichtigung wird dieses allgemeine Ausfallrisiko i.d.R eher gering einzuschätzen sein. Allerdings sollten die Quoten der Pauschalwertberichtigung getrennt nach zusammengefassten Forderungsarten ermittelt werden, da das allgemeine Ausfallrisiko z. B. bei Erstattungsansprüchen im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe höher anzunehmen ist, als z. B. bei Steuern, Gebühren und Beiträgen. Sonderposten für empfangene Investitionszuweisungen und -beiträge 4.5.3 Abgrenzungsposten Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse Die von der Gemeinde geleisteten Investitionszuschüsse sollen als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen und entsprechend dem Zuwendungsverhältnis aufgelöst werden (§ 40 Abs. 4 GemHVO). In der Eröffnungsbilanz kann allerdings auf deren Ansatz verzichtet werden (§ 62 Abs. 6 GemHVO). Dieses einmalige Wahlrecht gilt nur für die Eröffnungsbilanz. Es kann nachträglich auch nicht im Zusammenhang mit der Berichtigung von Erfassungs- und Bewertungsmängeln anders ausgeübt werden (§ 63 Abs. 2 Satz 3 GemHVO) – vgl. auch die Ausführungen über die Organzuständigkeiten bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz (Nr. 1.2). Im Übrigen lassen sich mitunter Investitionszuschüsse nur schwer auf einzelne Vermögensgegenstände zuordnen. Sofern Städte oder Landkreise Zuschüsse für Investiti- GPA 2011 Empfangene Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträge können als Sonderposten in der Vermögensrechnung ausgewiesen und entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgelöst werden (§ 40 Abs. 4 Satz 2 GemHVO). Mit dem Wort „können“ ist kein Ansatzwahlrecht verbunden. Vielmehr soll klargestellt werden, dass Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträge, wenn sie einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden können, auch von deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden dürfen. Dies entspricht der handelsund steuerrechtlichen Verfahrensweise und eröffnet bei den steuerpflichtigen Betrieben gewerblicher Art (BgA), die im Haushalt als Regiebetriebe geführt werden, die Möglichkeit, den steuerlichen Abschluss aus dem Jahresabschluss ohne Überleitungsrechnung zu entwickeln. Bei beiden Verfahren werden die Abschreibungen aus den mit den Zuweisungen oder Beiträgen finanzierten Investitionsanteilen vermieden bzw. neutralisiert. Insoweit führen sie zu denselben Ergebnissen. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen, wie z. B. den Grundstücken, wird der Sonderposten nicht aufgelöst und bleibt solange in voller Höhe in der Bilanz stehen, wie der damit finanzierte Vermögensgegenstand der Kommune gehört. Für die Bewertung der Sonderposten gilt auch das Prinzip der Einzelbewertung. Dabei gelten im übertragenen Sinne dieselben Vereinfachungsregelungen wie für die Vermögensgegenstände (§ 62 Abs. 6 Satz 1 GemHVO). Dies bedeutet, dass für den Zeitraum von sechs Jahren vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Zahlungseingänge anzusetzen sind. Für die weiter zurückliegenden Zeiträume dürfen Erfahrungswerte verwendet werden, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Investitionszuweisungen und -beiträge unverhältnismäßig wäre. Hierzu wird auf die pauschalen Fördersätze als Erfahrungsquote im Bilanzierungsleitfaden verwiesen. Es ist allerdings zu beachten, dass der für Straßen, Wege und Plätze angegebene Fördersatz von 75 v. H. hauptsächlich nur für GVFG-Maßnahmen gilt. In Erschließungsgebieten dürfte der Erschließungsbeitragsanteil sogar weit über 90 v. H. der beitragsfähigen Straßenherstellungskosten liegen, da im Erschließungsbeitrag N K HR i.d.R. als Anteil der Straßenentwässerung auch rd. 25 v.H. der Kosten der Abwasserkanäle enthalten sind. Innerhalb dieses Sonderpostens sind die Investitionszuweisungen und Investitionsbeiträge sowie sonstige Ertragszuschüsse getrennt auszuweisen. Investitionszuweisungen sind hauptsächlich finanzielle Leistungen zwischen Aufgabenträger des öffentlichen Bereichs zur Finanzierung bestimmter Investitionen, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt, meist Fördermittel des Landes. Unter die Investitionsbeiträge fallen vor allem Anschlussbeiträge und Hausanschlusskostenersätze nach dem KAG, privatrechtliche Baukostenzuschüsse auf der Grundlage von Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sowie Erschließungsbeiträge. Der „Sonstige Sonderposten“ dient insbesondere für den Bruttoausweis im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Vermögenserwerb. Mit einer vermeintlichen unentgeltlichen Vermögensübertragung kann aber bei näherer Betrachtung der gesamten Umstände auch ein Kostenersatz o. Ä. verbunden sein (z. B. nachträgliche Herstellung einer Abbiegespur und anschließende Übertragung auf einen anderen Straßenbaulastträger), so dass auch eine entsprechende Absetzung von den Herstellungskosten möglich erscheint. 4.5.4 Passive Rechnungsabgrenzungsposten Dieser Posten dient der periodengerechten Abgrenzung der Erträge, die unabhängig von den Zeitpunkten der Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO). Darunter fallen vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einnahmen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen (§ 48 Abs. 2 GemHVO). Bei den Städten und Gemeinden sind das hauptsächlich die Grabnutzungsgebühren als Einnahmen der Friedhöfe, die für die langjährige Überlassung von Grabnutzungsrechten am Anfang der Nutzungsperiode in voller Höhe erhoben werden. Die Ermittlung dieses Postens für die Eröffnungsbilanz sollte eher unproblematisch sein, da im Rahmen der Verwaltung der Friedhöfe die Nutzungsdauern und somit auch die Restnutzungsdauern sämtlicher Gräber bekannt sind. Nach dem Bestattungsgesetz sind nämlich alle Grabstätten in einem sogenannten Bestattungsbuch nachzuweisen. Beim Einsatz von Friedhofsverwaltungsprogrammen können die Restlaufzeiten der einzelnen Nutzungsrechte problemlos ausgewertet werden. Durch Anwendung der anteiligen tatsächlich erhobenen Grabnutzungsgebühren ergibt sich der Rechnungsabgrenzungsposten. 4.5.5 Berichtigung der erstmaligen Erfassung und Bewertung Sofern in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Schulden, Rückstellungen, Sonder- und Rechnungsabgrenzungsposten nicht oder mit einem zu niedrigen Wert, zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, ist in einer späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um wesentliche Beträge handelt (§ 63 Abs. 1 GemO). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erfassungs- oder Bewertungsmängeln kommen die Auswirkungen im Verhältnis zum Bilanzvolumen oder zum jeweilige Bilanzansatz und vor allem die Auswirkungen auf die Erträge und Aufwendungen der nachfolgenden Ergebnisrechnungen in Frage. Alle Sachverhalte, die den Aussagewert der Rechnungslegung beeinträchtigen, sind wesentlich und somit zu berichtigen, denn der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens, Finanz- und Ertragslage darzustellen (§ 95 Abs. 1 Satz 4 GemO). Dabei sind die Berichtigungswerte in einem nachfolgenden Jahresabschluss unmittelbar mit dem Basiskapital zu verrechnen. So führt bspw. ein Vermögenszugang auf der Aktivseite zu einer entsprechenden Erhöhung des Basiskapitals, während umgekehrt, bei einer Vermögensminderung, das Basiskapital entsprechend zu reduzieren ist. Dieses vereinfachte Berichtigungsverfahren (ohne Ertrags- und Aufwandsbuchungen in der Ergebnisrechnung) ist aber nur bis zum vierten Jahresabschluss möglich, der auf die Eröffnungsbilanz folgt. Danach sind Berichtigungen nur noch über die Ergebnisrechnung als ordentlicher Aufwand oder Ertrag zulässig. Dagegen ist die nachträgliche Änderung der Eröffnungsbilanz ausgeschlossen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GemHVO). Sie ist von der Bilanzberichtigung zu unterscheiden und stellt eine andere Ausübung eines wahrgenommenen Bilanzierungswahlrechts dar. Damit ist klargestellt, dass z. B. der Verzicht auf den Ansatz von gegebenen Investitionszuschüssen in der Eröffnungsbilanz später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Nr. 1.2 – Aufstellung der Eröffnungsbilanz – und Nr. 1.5.3). Diese Berichtigungsvorschrift ist als weitere Erleichterung im Zusammenhang mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zu sehen. Es ist somit nur konsequent, für die Bereinigung wesentlicher Mängel in der Eröffnungsbilanz zumindest in einem vierjährigen Übergangszeitraum ein einfaches Korrekturverfahren zuzulassen. 78 | 79 Anhang Übersicht über die Eckdaten zur Entwicklung der Finanzen der Gemeinden (GV) in Baden-Württemberg in den Jahren 2006 bis 2010*) 2006 Mio. € 1 1.1 Einnahmen Steuern netto - Gewerbesteuer brutto - Gewerbesteuer netto - Gemeindeanteil Einkommensteuer - Gemeindeanteil Umsatzsteuer - Grundsteuern A und B Einnahmen aus Verwaltung u. Betrieb (ohne laufende Zuweisungen u. Zuschüsse), sonstige 1.2 Finanzeinnahmen, Kreis- und LWV-Umlagen Darunter: Gebühren u. ä. Entgelte allgemeine und laufende Zuweisungen u. 1.3 Zuschüsse, Erstattungen vom Land 1) Darunter: Schlüsselzuweisungen 2) 1.4 Zuweisungen für Investitionen vom Land Erlöse aus Vermögensveräußerung, Beiträge 1.5 u. ä. Entgelte, sonstige Einnahmen des VmH (ohne 1.4 sowie Kredite u. innere Darlehen) 1.6 Einnahmen der laufenden Rechnung 3) 1.7 Einnahmen der Kapitalrechnung 3) 1.8 bereinigte Gesamteinnahmen 3) 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 Ausgaben Personalausgaben laufender Sachaufwand Zinsausgaben Soziale Leistungen Darunter: Sozialhilfe 4) laufende Zuweisungen u. Zuschüsse (ohne 2.4), allgemeine Umlagen (FAG-, Kreis-, LWV-, Zweckverbands-Umlagen) Sachinvestitionen Darunter: Baumaßnahmen Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen, Erwerb von Beteilig., Kapitaleinl. u. w. Ausgaben der laufenden Rechnung 3) Ausgaben der Kapitalrechnung 3) Bereinigte Gesamtausgaben 3) 3.1 Allg. Zuführung vom VwH zum VmH (sald.) 3.2 Ord. Kredittilgung, Kreditbesch. Kosten 3.3 Netto-Investitionsrate (3.1 ./. 3.2) 4) 4 5 5.1 Finanzierungssaldo (1.8 ./. 2.10) Schulden 5) am 31.12. Haushalte - EUR/Einw. Netto-Neuverschuldung 5.2 Eigenbetriebe - EUR/Einw. Zuwachs/Netto-Neuverschuldung 5.3 Kommunale Gesamtverschuldung 6) - EUR/Einw. Zuwachs/Netto-Neuverschuldung 10.014 5.733 4.593 3.539 412 1.376 06/05 % 2007 Mio. € 13,2 10.913 18,7 6.234 22,8 4.975 8,1 3.977 4,0 460 2,3 1.405 2008 Mio. € 08/07 % 2009 Mio. € 09/08 % 2010 Mio. € 10/09 % 8,9 11.547 8,7 6.222 8,3 5.039 12,3 4.505 11,6 478 2,1 1.426 5,8 -0,2 1,3 13,3 3,9 1,5 9.872 4.685 3.867 3.980 487 1.430 - 14,5 - 22,7 - 23,2 - 11,7 1,9 0,3 9.974 4.733 3.839 3.977 489 1.535 + 1,0 + 1,0 - 0,7 - 0,1 + 0,4 + 7,3 07/06 % 8.157 4,5 8.331 2,1 8.470 1,7 8.702 2,7 8.798 + 1,1 1.738 - 1,0 1.705 - 1,9 1.742 2,2 1.692 - 2,9 1.746 + 3,2 6.528 8,8 7.178 9,9 7.708 7,4 7.587 - 1,6 8.135 + 7,2 2.981 597 18,7 5,8 3.646 625 22,3 4,7 4.112 630 12,8 0,7 3.886 737 - 5,5 17,0 4.250 855 + 9,4 + 16,0 1.591 - 8,6 1.523 - 4,3 1.385 -9,1 1.356 - 2,1 1.714 + 26,4 + 2,9 + 24,5 + 4,5 24.737 2.217 26.954 7,2 26.453 -5,1 2.160 6,1 28.613 6,9 27.762 - 2,6 2.021 6,2 29.783 4,9 26.161 -6,4 2.099 4,1 28.260 - 5,8 26.907 3,9 2.613 - 5,1 29.520 6.139 4.430 359 4.055 2.726 - 0,7 4,5 - 0,3 - 1,8 -3,3 6.121 4.471 336 4.092 2.810 - 0,3 0,9 - 6,4 1,0 3,1 6.385 4.822 312 4.148 2.871 4,3 7,9 -7,1 1,4 2,2 6.715 5.053 294 4.391 3.022 5,2 4,8 - 5,8 5,9 5,3 6.831 5.018 272 4.484 3.150 + 1,7 - 0,7 - 7,5 + 2,1 + 4,2 7.258 5,5 7.315 0,8 7.930 8,4 8.641 9,0 9.131 + 5,7 3.176 2.215 10,5 8,7 3.436 2.485 8,2 12,2 3.790 2.719 10,3 9,4 4.119 3.113 8,7 14,5 3.856 3.049 - 6,4 - 2,1 702 - 2,5 697 - 0,7 715 2,6 1.687 136,0 708 - 58,0 6,3 25.736 28,9 4.564 9,9 30.301 + 2,6 - 21,4 - 1,9 22.240 3.877 26.117 0,6 22.335 7,9 4.133 1,6 26.468 2.497 884 1.613 4.118 1.009 3.109 837 2.145 7.208 671 - 146 6.558 611 127 16.193 1.508 194 - 2,0 6.698 623 - 510 3,5 6.956 614 398 0,2 16.409 1.527 216 0,4 23.598 6,6 4.505 1,3 28.103 - 4.164 784 3.380 5,6 25.094 9,0 5.805 6,2 30.899 - 1.680 - 7,1 6.092 567 - 606 6,1 6.648 635 - 308 1,3 14.762 1.373 - 1.647 1.067 826 241 - 1.171 571 600 - 2.639 - 9,0 5.903 549 - 189 - 4,4 6.854 638 206 - 10,0 15.009 1.396 247 - 781 - 3,1 *) Werte nach der Kassenstatistik mit Ausnahme der Schulden. Ergebnisse Schuldenstandstatistik 2010 lagen bei Redaktionsschluss aber noch nicht vor. 1) Einschl. Familienleistungsausgleich (§ 29a FAG). 2)Einschl. Komm. Investitionspauschale. 3)Hier einschl. Zahlungen auf gleicher Ebene; entspricht VwH bzw. VmH ohne haushaltstechnische Verrechnungen und besondere Finanzierungsvorgänge. 4)Hier: Überschuss der laufenden Rechnung abzüglich ordentliche Kredittilgung und Kreditbeschaffungskosten. 5)Ohne Kassenkredite, innere Darlehen und kreditähnliche Rechtsgeschäfte. 6)Einschl. Schulden der Zweckverbände (auch der kaufmännisch buchenden Zweckverbände), GVV, komm. Krankenhäuser, aber ohne Schulden der komm. Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform (Eigen- und Beteiligungsgesellschaften). + 7,3 3,1 6.333 589 430 n.n.b. 1,7 n.n.b. -.- -.- 2011 Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg