Verwaltungsvereinbarung ARD-Text
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Verwaltungsvereinbarung ARD-Text
I § 4 Zulieferungen Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg, Radio Bremen, Saarländischer Rundfunk, Sender Freies Berlin, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk sowie DeutschlandRadio vereinbaren folgendes: (1) Die Nachrichten für den ARD-Text werden von ARD-Aktuell in Hamburg und Berlin, die Programmservicedaten einschließlich TV-Guide werden vom ARD-Play-Out-Center zugeliefert. Die zuliefernden Einrichtungen stellen diese Inhalte kostenfrei zur Verfügung. Soweit rechtlich verfügbar, ist ARD-Text auch die kostenfreie Übernahme aus anderen ARD-Programmen und ARD-Mediendiensten möglich. Ebenso können andere ARD-Programme oder ARD-Dienste aus dem ARD-Text kostenfrei übernehmen. (2) Der Inhalt, die tägliche Dauer und die Tafeleinteilung ergeben sich aus dem jeweils von der Fernsehprogrammkonferenz bestätigten aktuellen Programmschema. Änderungen dieses Programmschemas werden, soweit DeutschlandRadio betroffen ist, mit diesem abgestimmt. I § 1 Gegenstand I § 5 Programmverantwortung Die Vertragspartner veranstalten gemeinschaftlich einen analogen Videotext zum Ersten Deutschen Fernsehen. Dieses Angebot trägt den Namen »ARD-Text«. (1) Die Verantwortung für den Inhalt der ARD-Text-Tafeln richtet sich nach den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen bzw. Staatsverträgen und den Regelungen für das Gemeinschaftsprogramm Erstes Deutsches Fernsehen. (2) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 ist für den Inhalt und die Gestaltung des ARD-Textes der Intendant der Sitzanstalt im Auftrag der Intendanten der übrigen ARD-Landesrundfunkanstalten verantwortlich. I § 2 Standort (1) Der Standort der Gemeinschaftseinrichtung ARDText ist Berlin, Sitzanstalt der SFB. (2) Der Gemeinschaftseinrichtung ARD-Text obliegt die Gestaltung und Eingabe der Teletext-Tafeln nach Maßgabe des Programmschemas (§ 4 Abs. 2), soweit Tafeln nicht dezentral gestaltet und eingegeben werden. I § 3 Leiter / Leiterin ARD-Text (1) Die laufenden Geschäfte der Gemeinschaftseinrichtung ARD-Text führt der Leiter/die Leiterin ARD-Text. Ihm/Ihr obliegen auch die Absprachen mit den zuliefernden Einrichtungen und Diensten. Der Leiter/Die Leiterin ARD-Text unterliegt dabei den fachlichen Weisungen des Programmdirektors Deutsches Fernsehen. In Eilfällen obliegt das Weisungsrecht dem Intendanten am Dienstort des Leiters/der Leiterin ARD-Text. (2) Der Leiter/Die Leiterin ARD-Text wird auf Beschluß der ARD-Intendanten vom ARD-Vorsitzenden für jeweils drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind möglich. (3) Disziplinarisch ist der Leiter/die Leiterin ARD-Text dem Intendanten des Dienstortes unterstellt. I § 6 ARD-Beratungsgremien Der Programmdirektor Deutsches Fernsehen berät und unterstützt den Leiter/die Leiterin ARD-Text in Programmfragen im Rahmen der Beschlußfassungen der Fernsehprogrammkonferenz. Bei der Vorberatung und Beschlußempfehlung des jährlichen Wirtschaftsplanes – insbesondere bei technischen Investitionen und Innovationen – berät und unterstützt der/die Vorsitzende der PTKO den Leiter/die Leiterin ARD-Text im Rahmen der Beschlußfassungen der PTKO. I § 7 Verbreitung Der ARD-Text wird mit dem »Ersten Deutschen Fernsehen« verbreitet. Weitere Verbreitungen des ARD-Textes sind im Einvernehmen der Vertragspartner möglich. I § 8 Finanzierung (1) Die Landesrundfunkanstalten der ARD finanzieren den ARD-Text nach Abzug des von DeutschlandRadio 1 A R D-J A H R B U C H 2 0 0 0 VEREINBARUNG ARD-TEXT I Verwaltungsvereinbarung über den gemeinschaftlichen analogen Videotext der ARD-Landesrundfunkanstalten zum Ersten Deutschen Fernsehen »ARD-Text« vom 6. Juni 2000 DOKUMENTE aufzubringenden Betrages durch Umlage nach dem Fernsehgeräteschlüssel. (2) Als umlagefähige Kosten gelten die direkten Kosten, die Personalkosten einschließlich der Personalnebenkosten, die Versorgungszahlungen sowie die Investitionen für die Zentrale ARD-Text. Die Rückstellungen zur Altersversorgung für die dem ARD-Text zugeordneten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen werden den einzelnen Rundfunkanstalten entsprechend dem Umlageschlüssel mitgeteilt. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils der Kostenverrechnungsrichtlinien, insbesondere für das Verfahren der Planung, der Abrechnung sowie die Form der Rechnungslegung und ihrer Genehmigung und Prüfung. I § 9 Öffentlichkeitsarbeit Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des ARD-Textes ist die Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen zuständig. I § 10 Schlußbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 01. 01. 2000 in Kraft und gilt für die Dauer der analogen Verbreitung des Ersten Deutschen Fernsehens. Unabhängig davon kann sie von jeder beteiligten Rundfunkanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. 12. 2003. Im Falle einer solchen Kündigung setzen die übrigen Rundfunkanstalten diese Vereinbarung fort, sofern sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten eine Anschlußkündigung aussprechen. Die vermögensrechtliche Abwicklung bezüglich der ausscheidenden Rundfunkanstalt/en erfolgt durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung. Vorbehaltlich eines anderweitigen Einvernehmens gelten für diese Zusatzvereinbarung die Regelung der §§ 738, 739 BGB entsprechend. (2) Im Verhältnis zu beteiligten Rundfunkanstalten untereinander können an der Bezeichnung »ARD-Text«, »Videotext« oder »Teletext« keine Schutzrechte entstehen. (3) Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, werden die beteiligten Rundfunkanstalten sie anhand der in dieser Vereinbarung gesetzten Maßstäbe und Leitgedanken ausfüllen und interpretieren. (4) Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinba- 2 A R D-J A H R B U C H 2 0 0 0 rung im übrigen. Die Rundfunkanstalten verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtigten Regelung am nächsten kommt. (5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Bayerischer Rundfunk gez. i.V. Jutta Lowag Hessischer Rundfunk gez. Klaus Berg Mitteldeutscher Rundfunk gez. i.V. Morneweg Norddeutscher Rundfunk gez. Plog gez. Joachim Lampe Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg gez. H. Rosenbauer Radio Bremen gez. H. Glässgen Saarländischer Rundfunk gez. Fritz Raff Sender Freies Berlin gez. Schättle Südwestrundfunk gez. Peter Voß Westdeutscher Rundfunk gez. Fritz Pleitgen DeutschlandRadio gez. Ernst Elitz