INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN •
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INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN •
INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN Allgemeines Ausbildung Das vorliegende Informationsblatt enthält alle wichtigen Angaben zur Ernennung Brevetrichter A Westernreiten. Der Einfachheit halber wurde nur die männliche Form benutzt. Die Gleichstellung von Mann und Frau wird jedoch selbstverständlich vollumfänglich respektiert. Der Brevetrichter A Westernreiten verpflichtet sich, den vom SVPS organisierten oder an eine andereOrganisation delegierten, obligatorischen Brevetrichterkurs zu besuchen. Dieser wird im Ausbildungskalender (Bulletin / www.fnch.ch) publiziert. Erst nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses wird die Berechtigung erteilt, als Brevetrichter A Westernreiten zu amten. Die Verantwortung für alle Belange wie Rekrutierung, Ernennung, Bestimmung und Durchführung von Kursen obliegt dem Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung des SVPS. Dies gilt ebenfalls für die Suspendierung oder Absetzung von Brevetrichtern mittels eines administrativen Verfahrens (z. B. wegen fehlender/mangelhafter Weiterbildung). Definition Brevetrichter A Westernreiten Der Brevetrichter A Westernreiten ist befugt, an den Brevetprüfungen Westernreiten sowie Silbertests Westernreiten als Chefrichter (Richter A) zu amtieren. Er ist gleichzeitig als Instruktor für Brevetkurse Westernreiten anerkannt. Ernennungsbedingungen Mindestalter 25 Jahre Spezialist der Pferdebranche mit eidg. Fachausweis, Fachrichtung Westernreiten oder Richter des Westernreitverbandes SWRA (aktive Richterkarte) oder Inhaber Trainerdiplom B SWRA Ausländische Ausbildungen (Äquivalenzen) werden durch die entsprechenden verantwortlichen Gremien der Reitweisen überprüft und allenfalls anerkannt Entscheidungsfreudige Persönlichkeit mit Sozialkompetenzen, pädagogischem Geschick und Einfühlungsvermögen Weiterbildung Der Brevetrichter verpflichtet sich, mindestens alle 3 Jahre einen, vom Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung anerkannten, Weiterbildungskurs zu besuchen. Entsprechende Kurse werden im Bulletin und auf der Internetseite (www.fnch.ch) im Ausbildungskalender publiziert. Richtereinsätze Der Brevetrichter verpflichtet sich, bei Anfrage durch den SVPS, jährlich zwei Prüfungen zu richten. Kommt ein Richter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann er inaktiviert werden. Der Status kann anschliessend nur durch den Besuch des Ausbildungskurses reaktiviert werden. Verantwortung Von einem Brevetrichter wird verlangt, dass er sich an die Reglemente und Weisungen des SVPS bzw. der SWRA hält und als Vertreter der Grundausbildung durch tadelloses Auftreten überzeugt. Bei Nichteinhalten oder wiederholten Beanstandungen kann auf Antrag des Bereiches Aus-, Weiter- und Fortbildung von der Sanktionskommission ein disziplinarisches Verfahren eingeleitet und eine Sanktion gemäss Anhang I zum GR ausgesprochen werden. Ausstand Publikation Die Brevetrichter werden im Bulletin SVPS sowie im Internet (www.fnch.ch)veröffentlicht. Sind Schüler eines Brevetrichter A am Start, so ist er als Richter nicht einsatzberechtigt. Rechtliche Grundlagen Altersbegrenzung Das Höchstalter für Brevetrichter beträgt 75 Jahre. Es gilt das Rechtspflegereglement des SVPS und die Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit wird ausdrücklich anerkannt. Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung