INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN •

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INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN •
INFORMATIONEN: BREVETRICHTER A WESTERNREITEN
Allgemeines
Ausbildung
Das vorliegende Informationsblatt enthält alle wichtigen
Angaben zur Ernennung Brevetrichter A Westernreiten.
Der Einfachheit halber wurde nur die männliche Form
benutzt. Die Gleichstellung von Mann und Frau wird
jedoch selbstverständlich vollumfänglich respektiert.
Der Brevetrichter A Westernreiten verpflichtet sich, den
vom SVPS organisierten oder an eine
andereOrganisation delegierten, obligatorischen
Brevetrichterkurs zu besuchen. Dieser wird im
Ausbildungskalender
(Bulletin / www.fnch.ch) publiziert. Erst nach
erfolgreicher Absolvierung des Kurses wird die
Berechtigung erteilt, als Brevetrichter A Westernreiten
zu amten.
Die Verantwortung für alle Belange wie Rekrutierung,
Ernennung, Bestimmung und Durchführung von Kursen
obliegt dem Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung des
SVPS. Dies gilt ebenfalls für die Suspendierung oder
Absetzung von Brevetrichtern mittels eines
administrativen Verfahrens (z. B. wegen
fehlender/mangelhafter Weiterbildung).
Definition Brevetrichter A Westernreiten
Der Brevetrichter A Westernreiten ist befugt, an den
Brevetprüfungen Westernreiten sowie Silbertests
Westernreiten als Chefrichter (Richter A) zu amtieren.
Er ist gleichzeitig als Instruktor für Brevetkurse
Westernreiten anerkannt.
Ernennungsbedingungen
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
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Mindestalter 25 Jahre
Spezialist der Pferdebranche mit eidg.
Fachausweis, Fachrichtung Westernreiten
oder
Richter des Westernreitverbandes SWRA (aktive
Richterkarte)
oder
Inhaber Trainerdiplom B SWRA
Ausländische Ausbildungen (Äquivalenzen) werden
durch die entsprechenden verantwortlichen
Gremien der Reitweisen überprüft und allenfalls
anerkannt
Entscheidungsfreudige Persönlichkeit mit
Sozialkompetenzen, pädagogischem Geschick und
Einfühlungsvermögen
Weiterbildung
Der Brevetrichter verpflichtet sich, mindestens alle 3
Jahre einen, vom Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung
anerkannten, Weiterbildungskurs zu besuchen.
Entsprechende Kurse werden im Bulletin und auf der
Internetseite (www.fnch.ch) im Ausbildungskalender
publiziert.
Richtereinsätze
Der Brevetrichter verpflichtet sich, bei Anfrage durch
den SVPS, jährlich zwei Prüfungen zu richten. Kommt
ein Richter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann er
inaktiviert werden. Der Status kann anschliessend nur
durch den Besuch des Ausbildungskurses reaktiviert
werden.
Verantwortung
Von einem Brevetrichter wird verlangt, dass er sich an
die Reglemente und Weisungen des SVPS bzw. der
SWRA hält und als Vertreter der Grundausbildung
durch tadelloses Auftreten überzeugt. Bei
Nichteinhalten oder wiederholten Beanstandungen
kann auf Antrag des Bereiches Aus-, Weiter- und
Fortbildung von der Sanktionskommission ein
disziplinarisches Verfahren eingeleitet und eine
Sanktion gemäss Anhang I zum GR ausgesprochen
werden.
Ausstand
Publikation
Die Brevetrichter werden im Bulletin SVPS sowie im
Internet (www.fnch.ch)veröffentlicht.
Sind Schüler eines Brevetrichter A am Start, so ist er
als Richter nicht einsatzberechtigt.
Rechtliche Grundlagen
Altersbegrenzung
Das Höchstalter für Brevetrichter beträgt 75 Jahre.
Es gilt das Rechtspflegereglement des SVPS und die
Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit wird
ausdrücklich anerkannt.
Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung