Mandantenbrief 11/2008 - buchholz
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Mandantenbrief 11/2008 - buchholz
Ausgabe November 2008 | www.roedl.de Mandantenbrief Informationen über Steuern, Recht und Wirtschaft Lesen Sie in dieser Ausgabe: Im Fokus: Fonds und Fondsgestaltungen > Interview zum Thema des Monats: Fonds und Fondsgestaltungen > Die Weltfinanzkrise – eine Chance für geschlossene Fondsstrukturen? > Geschlossene Fonds – ein Überblick > Steuerrechtliche Grundlagen zu Gestaltungen mit Immobilienfonds > Strukturierung von Immobilienfonds in ausgewählten Zielländern > Steuerliche Attraktivität von Auslandsimmobilienfonds durch das Jahressteuergesetz 2009 Steuern aktuell > „Stolpersteine“ bei der Betriebsaufspaltung > Die Familienstiftung als Nachfolgeinstrument > Vorsicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken auf ein anderes Betriebsvermögen Recht aktuell > Selektive Vertriebssysteme im Internet > GmbH-Reform bringt weitere Haftungsverschärfung für Geschäftsführer Wirtschaft aktuell > Bekämpfung der Geldwäsche in Europa Rödl & Partner intern > Auslandsbrief von Rödl & Partner > Seminare Liebe Leserin, lieber Leser, Die Weltfinanzkrise hat die Aktien-, Finanz- und Kapitalmärkte noch immer fest im Griff, auch wenn mittlerweile die aufeinander abgestimmten Rettungspakte der führenden Industrienationen geschnürt sind. In dieser Phase der Unsicherheit stellen Sie sich Anleger verständlicherweise die Frage, wem und was sie überhaupt noch vertrauen können. Wir hatten unser Fokusthema des Monats „Fonds und Fondsgestaltungen“ mit dem Schwerpunkt Immobilienfonds schon lange geplant, bevor das Ausmaß der gegenwärtigen Krise überhaupt absehbar war. Deshalb informieren wir Sie wie gewohnt ausführlich über die rechtlichen Grundlagen von Immobilienfonds im In- und Ausland. Aber gerade geschlossene Fondsstrukturen bieten in turbulenten Zeiten die Chance, mit einem in der Regel überschaubaren Risiko eine wirtschaftlich vernünftige Kapitalanlage zu tätigen. Auch Auslandsimmobilienfonds werden durch das Jahressteuergesetz 2009 für den Anleger noch attraktiver werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Märkte in absehbarer Zeit wieder beruhigen werden und wir zum Tagesgeschäft übergehen können. Auch die Immobilienmärkte können sich nicht ganz vom Marktgeschehen abkoppeln, bieten aber immer noch eine in der Regel sichere Anlageform, die es unter Optimierung steuerlicher Vorteile zu nutzen gilt – insofern sehen wir derzeit gute Chancen für geschlossene Fondsstrukturen zur Finanzierung größerer Immobilienvorhaben. Ihr Dr. Christian Rödl Geschäftsführender Partner 2 | 3 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 Im Fokus: Fonds und Fondsgestaltungen > Interview zum Thema des Monats: Fonds und Fondsgestaltungen Die Nachrichten über Bankenzusammenbrüche und über Rettungsaktionen in unvorstellbaren Dimensionen sowie die politische und gesellschaftliche Diskussion darüber halten an. Auch wenn speziell in Deutschland das dreigliedrige Bankenwesen, bestehend aus Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie den Landesbanken, komplett anders als in den USA organisiert ist, sind auch deutsche Banken zum Teil schwer ins Wanken geraten. Dieses Erdbeben geht auch am Fondsmarkt nicht spurlos vorüber. Deshalb wollen wir die Auswirkungen der derzeitigen Entwicklungen auf den Finanz- und Kapitalmärkten mit Herrn Dr. Christian Rödl ausführlich diskutieren. Herr Dr. Rödl, wie schätzen Sie die konkreten Auswirkungen der derzeitigen Krise der Finanz- und Kapitalmärkte auf den Fondsmarkt im Allgemeinen ein? Durch die ständig neuen Hiobsnachrichten in der Presse sind natürlich auch die Anleger von offenen und geschlossenen Fonds verunsichert. Diese Verunsicherung wird sich auch auf den Fondsmarkt auswirken, da die Anleger mit ihrem Investment in neue Produkte zurückhaltend sein werden. Aber auch die Initiatoren geschlossener Fonds spüren diese Krisen, da sie vor allem mit erheblichen Schwierigkeiten in der Zwischen- als auch in der langfristigen Endfinanzierung bestehender sowie neuer Produkte zu kämpfen haben. Wie reagieren nach Ihren Erfahrungen die Fondsemittenten, die in diesem Krisenherbst ihre Budgets für das nächste Jahr unter durchaus geänderten Rahmenbedingungen festzurren müssen, auf diese neuen Herausforderungen? Zum einen besteht seitens der Privatanleger eine unveränderte Nachfrage nach interessanten und renditeorientierten geschlossenen Fondsprodukten. Zum anderen sind bereits die Quartalsplanungen der Vertriebspartner solcher Anlageprodukte für das nächste Jahr in vollem Gange, sodass auch von dieser Seite der unveränderte Wunsch an die Emissionshäuser nach einer „vollen“ Produktpipeline erkennbar ist. Somit werden die Emissionshäuser auch im kommenden Jahr trotz der geänderten Rahmendaten den Einkauf von neuen Assets für geschlossene Fonds fortzusetzen versuchen. Allerdings werden die Einkaufskonditionen sicherlich einen ebenso wesentlichen Verhandlungsaspekt darstellen wie die Überlegung, in Anbetracht der schwierigen und derzeit teuren Fremdfinanzierungssituation mit einer erhöhten bzw. reinen Eigenmittelausstattung des geschlossenen Fonds zu reagieren. Worauf sollten Ihrer Meinung nach nun die Fondsemittenten derzeit ihr Augenmerk richten? Welche Märkte sollten sie besonders im Fokus haben? Eine wichtige Herausforderung wird darin bestehen, das Vertrauen in den Kapitalmarkt zurückzugewinnen, um durch eine gesicherte langfristige Fremdfinanzierungslinie wieder Planungssicherheit für den geschlossenen Fonds und somit für den Anleger zu erhalten. Darüber hinaus können auch Auslandsinvestments unter steuerlichen und renditeorientierten Aspekten von Interesse sein. Derzeit ist zwar ein verstärkter Zuwachs an geschlossenen Fonds im Mobilienbereich (z. B. Flugzeuge, Containerleasing) zu erkennen, allerdings bin ich der Ansicht, dass trotz der Immobilienkrise auch zukünftig in- und ausländische Immobilien von Bedeutung sein werden, da sie vor allem als inflationssicher und wertbeständig gelten. Daneben sollte auch ein zunehmendes Augenmerk auf den Bereich der erneuerbaren Energien gelenkt werden. Inwieweit sind Immobilienfonds in Deutschland überhaupt von der gegenwärtigen Krise betroffen? Im Hinblick auf bestehende, bereits am Markt vertriebene geschlossene Immobilienfonds mit einem solide geführten Management, einem „realistischen“ Fondsverlauf (insbesondere hinsichtlich eventueller Exit- oder Refurbishmentkosten etc.) und vor allem einer gesicherten, langfristigen Fremdfinanzierung sollte sich die gegenwärtige Krise allenfalls im späteren Verkauf bemerkbar machen. Geschlossene Immobilienfonds, die sich derzeit in der Konzeption befinden, müssen sich leider ebenfalls mit dem bereits erwähnten schwierigen Finanzumfeld auseinandersetzen. Sind seriös aufgelegte und gemanagte geschlossene Fonds, insbesondere auch Spezialfonds, durch die gegenwärtige Krise auf den Finanz- und Kapitalmärkten in Mitleidenschaft gezogen? Ich denke, es kommt vor allem darauf an, ob diese Fonds – vor allem die Spezial- und offenen Investmentfonds – bereits ihre Anleger eingeworben haben, oder ob sie sich derzeit noch in der Vertriebsphase befinden. Denn viele Privatanleger sind in Anbetracht der derzeitigen Finanzkrise eher geneigt, ihre Gelder auf reinen Geldmarktkonten zu „parken“. Ansonsten ist für geschlossene Fonds von Bedeutung, ob langfristige Finanzierungsvereinbarungen gesichert werden konnten oder nicht. Da viele offene Investmentfonds nur eingeschränkt mit Fremdmitteln inves- tieren, haben sie augenblicklich eine gute Ausgangslage. Allerdings kann dieser Faktor nicht für alle offenen Fonds pauschalierend beurteilt werden, da einige durchaus mit nicht zu unterschätzenden Leverageeffekten operieren. Diese Fonds bewegen sich ebenso wie die geschlossenen Fonds in einem augenblicklich schwierigen Marktumfeld. Welche Empfehlungen können Sie derzeit mittelständischen Unternehmern geben, die sich an geschlossenen Fonds beteili gen wollen? Welche Argumente machen diese Fonds auch heute noch attraktiv? Leider ist eine allgemeine Aussage auf diese Frage kaum möglich und kann daher nur im konkreten Einzelfall anhand verschiedener Parameter beantwortet werden. Neben der persönlichen bzw. unternehmerischen Situation, der Frage nach dem Investitionshorizont oder danach, welche Assetklassen präferiert werden, sind vor allem auch Aspekte der Risikobereitschaft zu hinterfragen. Erst anhand einer individuellen Analyse kann eine Entscheidung für die Vielzahl der unterschiedlichen Anlageprodukte getroffen werden. Diese könnte zugunsten mancher ausländischer geschlossener Immobilienfonds ausfallen, da Immobilien regelmäßig inflationssicher und geringere rechtliche und steuerliche Risiken als andere Investitionsklassen aufweisen. Durch die Vielzahl von günstigen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit ausländischen Investitionsländern abgeschlossen hat, kann der Anleger durch seine Beteiligung an einer steuerlich vorteilhaften Fondskonzeption unter Ausnutzung von internationalen Steuersatzdifferenzen zusätzlich profitieren. Investmentfonds – sind diese heute überhaupt noch attraktiv, oder bergen diese viel zu große wirtschaftliche Risiken? Wenn wir hier von offenen Investmentfonds oder Spezialfonds sprechen, so können diese für einzelne Anlegergruppen – auch zukünftig – durchaus, z. B. unter Rendite- oder Steueraspekten, interessant bzw. attraktiv sein. Gerade die verabschiedeten Änderungen des deutschen Investmentrechts bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten für in- und ausländische Investmentfonds. Bis zum Ende des Jahres werden sicherlich noch einige Anleger ihre Gelder verstärkt in sogenannte „Dachfonds“-Publikumskonzepte investieren, um den steuerlichen Nachteilen durch die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 zu entgehen. Allerdings wird dieser Sondereffekt zum Ende des Jahres auslaufen. Danach kommt es sehr darauf an, wie seriös der einzelne Fonds gemanagt wird und vor allem, wie die Anlagestrategie des offenen Fonds ausgerichtet ist. Die Anleger müssen auch darauf achten, dass steuerliche Vorteile nicht durch die Kostenstruktur konterkariert werden. Haben sich in der letzten Zeit besonders attraktive steuerliche Fondskonstruktionen herausgebildet? Welche Fonds sind derzeit aus rein steuerlichen Gründen zu empfehlen? Im Bereich der geschlossenen Publikumsfonds haben sich unter rein steuerlichen Aspekten vor allem Auslandsinvestments als interessante Anlageform erwiesen. In diesen Fällen wird stets darauf geachtet, das steuerliche Konzept der „Einmalbesteuerung“ der erwirtschafteten Einkünfte der Fondsgesellschaft umzusetzen. Ziel ist es, dass der Anleger seine anteiligen Fondseinkünfte regelmäßig im niedriger besteuernden Ausland versteuert. Durch Ausnutzung eines vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkomme ns (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Investitionsland können diese Einkünfte dann – gegebenenfalls nur unter einem Progressionsvorbehalt – steuerfrei vereinnahmt werden. Vor diesem Hintergrund haben sich vor allem steuerlich transparente Fondsgestaltungen durch Einbindung von Personengesellschaften etabliert. Ein zusätzlicher Steuervorteil wird den Anlegern durch den rückwirkenden Wegfall des „Progressionsvorbehalts“ für bestimmte Einkünfte zum 1. Januar 2008 in der EU/EWR in Aussicht gestellt. Sofern der Gesetzgeber nicht seine derzeitige Abkommenspolitik durch kontinuierliche Kündigung der einzelnen steuerlich interessanten DBA ändert, sind auch zukünftig vor allem geschlossene Auslandsfonds steuerlich attraktiv. Da solche Gestaltungen für eine Vielzahl von Assetklassen denkbar ist, richtet sich die Empfehlung nach den persönlichen Entscheidungsparametern des Investors. Wenn Sie zum einen eine Million Euro, zum anderen zehn Millionen Euro für eine Fondsfinanzierung zur Verfügung hätten, in welche Fonds würden Sie investieren? Hier ist ebenfalls keine pauschale Empfehlung möglich. Wie ich bereits ausführte, müssen diese Themen vor einer Anlageentscheidung individuell mit dem Mandanten diskutiert werden. Hierfür stehen wir gerne mit unserem Wissen zur Verfügung. Ein Ausblick in die Zukunft: Wie schätzen Sie die Entwicklung des Fondsmarktes in den nächsten drei bis fünf Jahren ein? Ich hoffe, dass sich der Finanz- und Kapitalmarkt bereits kurzfristig wieder beruhigt, sodass nicht nur das Vertrauen im Interbankengeschäft, sondern auch das des einzelnen Anlegers in die Fondsprodukte wieder hergestellt wird. In diesem Fall wird sich der Fondsmarkt im Allgemeinen weiter positiv entwickeln, wie er es bereits in den letzten Jahren getan hat. Der Bereich der geschlossenen Immobilienfonds mit einem Fokus in ausländische Investments wird bestimmt unverändert einen Investitionsschwerpunkt bilden. Aber auch der Bereich der erneuerbaren Energien wird sicherlich einen weiteren Aufschwung erleben. Herr Dr. Rödl, wir danken Ihnen für das Gespräch. 4 | 5 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 > Die Weltfinanzkrise – eine Chance für geschlossene Fondsstrukturen? VON HARALD REITZE | In den letzten Wochen hat sich die Weltfinanzkrise immer mehr verschärft und die Wirtschaftswelt in Atem gehalten. Ängste vor einer Rezession auch im Euro-Raum belasten die Aktienkurse in Europa. Banken, Finanzunternehmen und vor allem auch die Aktienkurse von Unternehmen, die als besonders konjunkturabhängig gelten, geraten derzeit in einen Abwärtssog. Der Deutsche Aktienindex DAX fiel auf ein neues Mehrjahrestief. Banken leihen sich untereinander kein Geld mehr, Tageskonditionen werden von Stundenkonditionen abgelöst. Da die durch die Finanzkrise strapazierten Banken ihre Kreditvergabe spürbar drosseln, sind Finanzierungen auch für Fondsinitiatoren derzeit nicht bzw. nur zu wirtschaftlich ungünstigen Konditionen erhältlich. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit von Angespartem ist nachhaltig erschüttert. Trotzdem werden nach wie vor Anlagemöglichkeiten nachgefragt, es besteht jedoch eine beträchtliche Unsicherheit bei der Auswahl der breitgefächerten Palette an Finanzanlageprodukten. Anbieter von Finanzanlageprodukten sehen sich derzeit mit der Herausforderung konfrontiert, in schwierigstem Marktumfeld der Nachfrage nach sicheren Produkten gerecht zu werden, denn: Die Sicherheit steht auf absehbare Zeit eindeutig an erster Stelle. Vorbeschriebene Entwicklungen und das zweifelsohne erhöhte Risiko von Investitionen in Aktien und Anleihen legen den Schluss nahe, dass die Nachfrage nach langfristigen, unternehmerischen Beteiligungen, die eine verlässliche Rendite abwerfen, entgegen den Erwartungen auch steigen könnte. Allerdings sind unternehmerische Investitionen für den Einzelanleger zumeist unerschwinglich. Während offene Fondsstrukturen nicht zuletzt durch den Zusammenbruch namhafter Investmentbanken unter Druck geraten sind, bieten gerade geschlossene Fondsstrukturen den Anlegern die Möglichkeit, Investitionsrisiken durch die Beteiligung an Großinvestitionen in einem diversifizierten Portfolio breit zu streuen – ohne dabei jedoch gänzlich vom Spekulationsgeschick des Managements abhängig zu sein. In Anbetracht der Flut an unterschiedlichen Fondsstrukturen – Schiffe, Flugzeuge, Immobilien, Lebensversicherungen, Infrastruktur, Private Equity – fällt die Auswahl nicht leicht. Nur einen Ruf haben sie sicher nicht: Sicher zu sein. Denn allen Produkten ist mehr oder weniger gemein, dass sie im Bereich des nur schwach regulierten alternativen Kapitalmarkts tätig sind. Zu den auf diesem Markt angebotenen Produkten ist vor Beginn des öffentlichen Angebots ein Prospekt zu veröffentlichen, der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einer formalen Prüfung unterzogen wird. Eine inhaltliche Prüfung des Produkts oder des Inhalts des Prospekts findet nicht statt. Zumeist wird eine Prospektprüfung nach dem hierfür bestehenden Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Düsseldorf, dem Standard IDW S 4 durch einen unabhängigen Prospektprüfer vorgenommen, der die Angaben des Prospekts genauer beleuchtet und deren Plausibilität prüft. Zum Beispiel werden vom Prospektprüfer die vertraglichen Strukturen auf Übereinstimmung mit den Prospektangaben verprobt und so die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben erhöht. Eine Gewähr für wirtschaftlichen Erfolg bietet dies jedoch nicht. Die Sicherheit der Finanzanlageprodukte wird dadurch nicht erhöht. Wie also kann Sicherheit in ein Produkt gebracht werden? Gute Produkte mit hohen Sicherheitsstandards heben sich vom Marktdurchschnitt vor allem dadurch ab, dass sie gerade in schwierigen Zeiten auf qualitativ hochwertige Beratung zurückgreifen. Wo die steuerliche Beratung stimmt, ist die Verlässlichkeit der Planungen im Rahmen der Vorhersehbarkeit der Entwicklungen gegeben. Solide rechtliche Beratung schafft für geordnete Verhältnisse, für Transparenz und Sicherheit bei der vertraglichen Umsetzung. Gerade auch in Zeiten der regulatorischen Vorstöße der Politik sind Initiatoren auf Partner angewiesen, die die Standards kennen und wissen, worauf geschlossene Fonds zu achten haben. Ein gutes Beispiel für regulatorische Fallstricke, die sich leicht vermeiden lassen, ist § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, der Definitionen für Bankgeschäfte enthält, die nach § 32 KWG erlaubnispflichtig sind. Hervorzuheben für geschlossenen Fondsstrukturen sind § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG und – ganz aktuell – der Entwurf einer neuen Nummer 11. In § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG wird das klassische Einlagengeschäft definiert. Ein solches liegt vor bei der Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Neuerdings sind z.B. Tendenzen zu beobachten, die Gelder der Anleger durch einen Treuhänder einsammeln zu lassen und erst nach Erreichen der Mindestanlagesumme, die für eine Realisierung des Projekts erforderlich ist, an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Bis dahin wird das Geld von einem Dienstleister, zumeist einem speziellen Treuhänder verwahrt und gegebenenfalls angelegt. Hierin liegt jedoch die erhebliche Gefahr der Untersagung durch die BaFin, da gerade ein solches Vorgehen den Tatbestand des Einlagegeschäfts erfüllt. Dieses gilt es durch entsprechende rechtliche Strukturierungen zu vermeiden. Das Bundeskabinett hat kürzlich den Entwurf für einen neuen § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG beschlossen. Nach dieser Vorschrift soll die „Anlageverwaltung“ ein Bankgeschäft in Form eines Finanzkommissionsgeschäfts qualifiziert werden soll. Obwohl diese Gesetzesinitiative zunächst nur auf zertifikatsgestützte Anlagemodelle betrifft, ist dennoch die Tendenz zu einer stärkeren Regulierung des alternativen Kapitalmarktes zu erkennen. Die Gesetzgebungsinitiative ist dabei im Grundsatz zu begrüßen, da sie gegen hochspekulative Modelle gerichtet war, die den vergleichsweise schwach regulierten alternativen Kapitalmarkt ausnutzen, um den Anlegerschutz strenger regulierter Marktsegmente zu umgehen. Wird hier nicht aufgepasst, kann die Folge ebenfalls die Untersagung des Betreibens eines Bankgeschäfts sein und damit das kostspielige und reputationsschädigende Scheitern des Öffentlichen Angebots. Steuerliche Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidend. Das Haus Rödl & Partner befasst sich seit Jahren umfassend mit einer fondsspezifisch ausgerichteten multidisziplinären Beratung von Initiatoren geschlossener Fonds. Von der steuerlichen Strukturierung, der Durchführung des Erwerbs der Investitionsgüter insbesondere auch im Ausland, der Beratung der Finanzierung und Verhandlung mit Banken, der Erstellung des Prospekts über die Veräußerung der Investitionsgüter, der Abwicklung des Fonds und Bewertungsthemen, kurz „Von der Wiege bis zur Bahre“ steht Rödl & Partner Ihnen mit qualifizierter Beratung aus einer Hand und mit einem zentralen Ansprechpartner zur Verfügung. Unsere Erfahrung hilft Ihnen auf in einem erwartungsgemäß zukünftig strenger regulierten Markt dabei, in schwierigen Zeiten den Herausforderungen der Transaktion zu trotzen und sich im Markt mit solide strukturierten Produkten zu bewegen. Zukünftig werden geschlossene Fondsstrukturen die Chance haben, sich mit dem der Beteiligung innewohnenden Sicherheitsgedanken stärker im Markt zu positionieren und von den Neuausrichtungen der Märkte nach der Weltfinanzkrise am langen Ende zu profitieren. Dabei müssen sie sich allerdings darauf einstellen, strengere regulatorische Vorgaben zu erfüllen und durch qualifizierte Beratung noch solidere, belastbarere und transparentere Strukturen zu schaffen. Kontakt für weitere Informationen: Harald Reitze LL.M. Rechtsanwalt Attorney-at-Law (New York) Tel.: +49 (9 11) 91 93 – 13 25 E-Mail: [email protected] > Geschlossene Fonds – ein Überblick VON SIMON PIEPEREIT Allgemeines Auf dem deutschen Kapitalmarkt ist eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageprodukte anzutreffen. Eine mögliche Beteiligungs- form sind Fonds. Fonds sind regelmäßig Formen der kollektiven Kapitalanlage und werden zunächst in offene und geschlossene Fonds unterschieden. Trotz der Ähnlichkeit der Bezeichnung sind ihre Konzepte grundverschieden. Der nachfolgende Beitrag beschränkt sich auf eine Darstellung der geschlossenen Fonds, wobei jedoch an jeweils geeigneter Stelle geschlossene Fonds den offenen Fonds gegenübergestellt werden. Nach wie vor sind geschlossene Fonds bei vielen Anlegern sehr beliebt. So konnten geschlossene Fonds im Jahr 2007 insgesamt knapp 9,9 Milliarden Euro Anlegergelder auf sich ziehen, was eine Steigerungsrate von 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Geschlossene Fonds investieren in eine Vielzahl unterschiedlicher Investitionsgüter (Assets-Klassen). Neben den bekannten Immobilien-Fonds und Schiff-Fonds sind aber auch Lebensversicherungssekundärmarkt-Fonds, Leasing-Fonds und Private Equity-Fonds etc. zu nennen. Schließlich gibt es noch die EnergieFonds, die zwar mit knapp 3 Prozent (gemessen am anteiligen Fondsvolumen 2007) nur einen geringen Anteil am gesamten Markt ausmachen, allerdings das Potenzial zum Trendprodukt 2008 haben. Laut einer Umfrage von Scope planen 60 Prozent aller Initiatoren, auf diesem Markt ihr Produktangebot auszubauen (vergleiche Scope: Jahrbuch Geschlossene Fonds 2007/2008, S. 37). Konzeption Geschlossene Fonds werden meist als Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) konzipiert. Die Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft werden dabei für einen bestimmten Zeitraum zum Kauf angeboten, meist ist eine Mindestbeteiligungshöhe von 10.000 bis 15.000 Euro oder US-Dollar erforderlich. Ist ein bestimmtes, zuvor festgelegtes Eigenkapitalvolumen erreicht, wird der Fonds geschlossen und ein Beitritt weiterer Anleger ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Im Gegenzug ist aber auch ein Austritt faktisch nur eingeschränkt möglich, da ein Börsenhandel mit täglichen Preisfeststellungen im Gegensatz zu offenen Investmentfonds nicht erfolgt. Allenfalls auf dem Zweitmarkt können geschlossene Fondsanteile, jedoch oft mit einem Abschlag, veräußert bzw. gehandelt werden. Ein weiterer für den Anleger wichtiger Unterschied zum offenen Investmentfonds liegt darin, dass bei einem geschlossenen Fonds in der Regel das Anlagegut (mit Ausnahme von „Blind-Pools“) bereits feststeht und sich der Anleger darüber einen ausführlichen, transparenten Eindruck anhand des Emissionsprospekts verschaffen kann. Bei einem offenen Fonds, wie z.B. Immobilienfonds, werden hingegen unter dem Gesichtspunkt der Risikomischung und Risikodiversifikation Immobilienportfolien erworben, sodass sich der Anleger kaum keinen Überblick darüber verschaffen kann, ob die Immobilie(n) seinen Vorstellungen enspricht (entsprechen). 6 | 7 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 Ziel geschlossener Fonds Doppelbesteuerungsabkommen Das „Ziel“ von geschlossenen Fonds hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Bis 2005 wurden geschlossene Fonds häufig aufgelegt, um den Anlegern hohe steuerliche Verluste zu verschaffen, damit diese einen Steuervorteil bzw. eine Steuerstundung erzielen. Nachdem der Gesetzgeber diese Möglichkeiten durch die Einführung verschiedener Normen stark beschränkt hat, hat sich der geschlossene Fonds zum Renditeobjekt gewandelt. Seitdem ist regelmäßig das Hauptziel, eine möglichst hohe, überdurchschnittliche Nachsteuerrendite für den Anleger zu erzielen. Ein weiterer Unterschied zwischen dem geschlossenen Fonds und dem offenen Fonds besteht darin, dass geschlossene Fonds keine Barreserven bereithalten müssen, um die Anleger auszuzahlen, die ihren Anteil zurückgeben möchten. Zwar halten auch geschlossene Fonds regelmäßig eine Liquiditätsreserve bereit, doch ist diese meist deutlich geringer als bei offenen Fonds, bei denen der Anlegeraustritt ein unkalkulierbares Risiko darstellt. Die Barreserven werden zwar verzinslich angelegt, doch liegt die Verzinsung typischerweise unterhalb der Rendite des Anlageobjektes, sodass die höhere Investitionsquote in Bezug auf die Rendite einen klaren Vorteil der geschlossenen Fonds gegenüber den offenen Fonds darstellt. Bei Auslandsinvestitionen kann es dazu kommen, dass auch der ausländische Staat die Einkünfte des geschlossenen Fonds besteuert. Dies würde zu einer Doppelbesteuerung führen. Regelmäßig versuchen Staaten eine Doppelbesteuerung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen („Doppelbesteuerungsabkommen“, „DBA“) zu vermeiden. Deutschland hat eine Vielzahl solcher Abkommen abgeschlossen. Steuerliche Qualifikation der Fondseinkünfte Bei der Auswahl des Beteiligungsangebots ist darauf zu achten, welche Einkünfte der Anleger mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erzielt. So können geschlossene Fonds sowohl gewerblich als auch vermögensverwaltend tätig sein. Die Gewerblichkeit kann sich aus der Struktur der Fondsgesellschaft („gewerbliche Prägung“) oder aus der Tätigkeit der Fondsgesellschaft ergeben. Daneben ist es möglich, dass die Tätigkeit gewerblich ist, wenn sich die Fondsgesellschaft an gewerbliche Tochterpersonengesellschaften beteiligt („gewerbliche Infektion“). Letzteres ist beispielsweise bei Dachfondskonstruktionen oder Privaten Equity-Fonds zu beachten. Eine gewerbliche Prägung kann sich unter Umständen aufgrund der Gesellschafterstruktur und der Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis ergeben. Ob die Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall zu untersuchen. Die Bedeutung der Gewerblichkeit zeigt sich z. B. im Anfallen von Gewerbesteuer auf der Ebene der Fondsgesellschaft zusätzlich zur individuellen Besteuerung des Anlegers, die jedoch beim Anleger pauschal angerechnet werden kann; sie zeigt sich ferner in der Anwendbarkeit der Zinsschranke, der Höhe des anzuwendenden Abschreibungssatzes und der Behandlung des Veräußerungserlöses. Im Regelfall dürfte die Beteiligung an einem vermögensverwaltend strukturierten geschlossenen Fonds – zumindest für Privatanleger – vorteilhafte Steuereffekte bieten. Dies ist jedoch für den Einzelfall und stets im Hinblick auf die Anlegergruppe zu prüfen. Für Investitionen in ausländische Immobilien sehen die deutschen DBA regelmäßig vor, dass die Besteuerung ausschließlich im Ausland erfolgt (vergleiche auch die Beiträge zur steuerlichen Attraktivität von Auslandsfonds oder Strukturierung von Immobilienfonds in ausgewählten Zielländern). In Verbindung mit eventuell gewährten Steuerfreibeträgen und niedrigen Steuersätzen kann dies steuerlich vorteilhaft für den Anleger sein. Einkünfteermittlung – Fondserlass Die Einkünfte des jeweiligen Anlegers, beispielsweise aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Fondspersonengesellschaft, die eine Immobilie vermietet und verpachtet, ermitteln sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Bei geschlossenen Fonds ist dabei der sogenannte Fondserlass vom 20. Oktober 2003 zu berücksichtigen. Der Fondserlass regelt, welche Aufwendungen im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, z. B. an einem ImmobilienFonds, als Anschaffungskosten für den nicht abnutzbaren Grund und Boden steuerlich nicht verwertbar, welche Anschaffungsoder Herstellungskosten für das Gebäude über die Abschreibung absetzbar und welche Aufwendungen als Werbungskosten sofort abzugsfähig sind, und trägt somit entscheidend zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses bei. Das Ergebnis wird anschließend dem einzelnen Anleger zugerechnet und von diesem individuell mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert, da Deutschland Personengesellschaften für Ertragsteuerzwecke als steuerlich transparent behandelt und lediglich die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene der Personengesellschaft vollzieht. Investmentgesetz Des Weiteren ist im Einzelfall die Anwendbarkeit des Investmentgesetzes (InvG) und des damit verbundenen Investmentsteuergesetzes (InvStG) zu prüfen. Für deutsche geschlossene Fonds wird das Investmentgesetz keine Anwendung finden, da die Personengesellschaft aus dem persönlichen Anwendungsbereich herausfällt. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Fonds in ausländische Vermögensmassen, wie z. B. ausländische Dachfonds in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft, investiert, die selbst als ausländisches Investmentvermögen im Sinne des InvG zu qualifizieren sind. Sollte das Investment(steuer)gesetz zur Anwendung gelangen, so sind z. B. gewisse Reporting-Pflichten einzuhalten. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, so kommt es zu einer für den Anleger nachteiligen Strafbesteuerung. Außensteuergesetz Außerdem ist für Fonds, die im Ausland investieren, die Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes (AStG) für den Einzelfall zu prüfen. Das Außensteuergesetz hat die Aufgabe zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger durch die Verlagerung von Einkommen oder Vermögen ins Ausland Steuervorteile nutzt, die sich durch ein vorteilhaftes ausländisches niedrigeres Steuerniveau zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Sollte das Außensteuergesetz zur Anwendung gelangen, so kommt es in Deutschland zu einer sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung. Dies kann jedoch nur erfolgen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden: An der ausländischen Gesellschaft sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mindestens 50 Prozent beteiligt (Ausnahme bei Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter: dort weniger als 50 Prozent), die ausländische Gesellschaft erzielt „passive Einkünfte“, die passiven Einkünfte unterliegen einer niedrigen Besteuerung von weniger als 25 Prozent. Passive Einkünfte, d. h. Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, werden anhand eines Negativkatalogs definiert. Einkünfte z. B. aus Immobilienfonds oder eines Erneuerbaren-Energien-Fonds sind grundsätzlich aktive Einkünfte und unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerun g. Für andere geschlossene Fonds ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinzurechnungsbesteuerung greift. Ist dies der Fall, so werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft (abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Steuer) unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungsbeschlüssen fiktiv dem zu versteuernden Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres der Auslandsgesellschaft hinzugerechnet und der deutschen Besteuerung unterworfen (keine vorteilhafte Abgeltungssteuer). Fazit Geschlossene Fonds sind trotz ihrer rechtlichen und steuerlichen Komplexität nach wie vor eine sehr interessante Anlagemöglichkeit, die in der Regel eine hohe Rendite verspricht. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds stellt eine meist langfristige unternehmerische Beteiligung dar, die sowohl Chancen als auch Risiken in sich birgt. Der Anleger sollte sich gut überlegen, in welches Produkt er investiert und ob die ausgewählte Beteiligungsform zu seinem Anlageverhalten passt. Kontakt für weitere Informationen: Jürgen Andreas Wolf LL.M. Eur. Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Rechtsanwalt Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 10 22 E-Mail: [email protected] > Steuerrechtliche Grundlagen zu Gestaltungen mit Immobilienfonds VON STEFAN BASGIER | Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften (KAG). Sie treten in der Form offener und geschlossener Fondsgestaltungen auf. Offene und geschlossene Immobilienfonds bieten einer breiten Bevölkerungsschicht die Möglichkeit, sich an Immobilieninvestitionen zu beteiligen. Offene Immobilienfonds: Grundlagen Ein offener Immobilienfonds bildet ein Grundstück-Sondervermögen mit mindestens 15 Grundstücken, das von einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) betreut, verwaltet und vertreten wird. Die Kapitalanlagegesellschaft gilt als eine Art Spezialkreditinstitut und unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Fin anzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die formale Kreditinstitutseigenschaft wurde durch das Investmentänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 aufgehoben. Offene Immobilienfonds investieren meist in Gewerbe-Immobilien, um Erträge aus Mieten und Wertsteigerungen der Objekte zu erwirtschaften. Die Kapitalanlagegesellschaft gibt Fondsanteile aus und ist verpflichtet, diese grundsätzlich zu einem offiziellen Preis zurückzunehmen. Das eingesammelte Anlagekapital wird nicht zu Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft. Seit 2004 sind offene Immobilienfonds im Investmentgesetz (InvG) geregelt. Eine bis 2003 nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestG) erforderliche Unterscheidung zwischen inländischen Fonds und ausländischen Fonds ist durch Einführung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum 1. Januar 2004 entfallen. Das Grundstück-Sondervermögen wird steuerrechtlich als Zweckvermögen fingiert. Damit kommt dem zivilrechtlich nicht rechtsfähigen Gebilde steuerrechtlich Subjektqualität zu. Eine Besteuerung soll jedoch ausschließlich auf Anlegerebene erfolgen. Demzufolge wird das inländische Investmentzweckvermögen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG befreit. Die steuerliche Behandlung der Erträge ergibt sich aus dem Investmentsteuergesetz (InvStG), 8 | 9 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 das als Spezialnorm dem Einkommensteuergesetz vorgeht. Dieses Gesetz gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2004. Bei Ausschüttung Bei Ertragsthesaurierung Besteuerung der Anteilsinhaber Laufende, voll steuerpflichtige Erträge (z. B. Zinsen, Mieten) voll steuerpflichtig voll steuerpflichtig Erträge aus Investment(Immobilien)-Fonds werden nach dem sogenannten Transparenzprinzip besteuert, d. h., der Anteilsinhaber soll seine Fondserträge derart versteuern, als hätte er eine Direktanlage getätigt. Laufende Erträge nach Halbeinkünfteverfahren (Dividenden aus Wertpapieren des Fonds) hälftig steuerpflichtig hälftig steuerpflichtig Grundvermögen Veräußerungsgewinne steuerfrei nach 10 Jahren steuerfrei nach 10 Jahren Grundvermögen Veräußerungsgewinne im Ausland/ Auslandsmieten bei DBA-Freistellung steuerfrei steuerfrei Der Anteilseigner erzielt steuerbare Einkünfte aus den Fondsanteilen, wenn > der Fonds Erträge Gewinne ausschüttet, > der Fonds Erträge thesauriert (d. h. im Fonds belässt) oder > die Anteilsscheine an die Fondsgesellschaft zurückgegeben oder veräußert werden. Ausschüttungen sowie Thesaurierungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (bis Ende 2008 unter Anwendung unterschiedlicher Steuersätze). Einnahmen des Anlegers aus dem Immobilienfonds sind grundsätzlich solche aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Fondsanteile im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich bei den Erträgen auf Fondsebene um Mieten, Veräußerungserlöse oder Zinserträge handelt. Werden die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten, handelt es sich um Betriebseinnahmen. Beim Erwerb der Fondsanteile bezahlte und von der Fondsgesellschaft ermittelte Zwischengewinne sowie die sogenannte Ertragsausgleichsabgabe (bis zum Erwerbszeitpunkt angefallene anteilige Fondserträge) kann der Anteilserwerber als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Thesaurierte Gewinne gelten grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vom Immobilienfonds vereinnahmt wurden, als beim Anteilsinhaber zugeflossen und sind wie die ausgeschütteten Gewinne steuerpflichtig. Das Halbeinkünfteverfahren des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden auf die Einnahmen des Anteilsinhabers, die auf Immobilienverwaltung (Mieten) und Immobilienverwertung (Veräußerung) des Fonds beruhen. Werden die Fondsanteile von einer Kapitalgesellschaft gehalten, gilt dies für die Steuerbefreiungsvorschrift § 8b KStG analog. Nach Ablauf der zehnjährigen „Spekulationsfrist” bleiben Gewinne der Fondsgesellschaft aus der Veräußerung von Grundstücken steuerfrei. Inwieweit die Erträge aus dem Immobilienfonds beim Anleger tatsächlich steuerpflichtig sind, ergibt sich aus den von der Kapitalanlagegesellschaft zu ermittelnden und zu publizierenden Besteuerungsgrundlagen. Abbildung: Einfache Übersicht zur Steuerbarkeit von Einnahmen für Fondsanteile im Privatvermögen Die Fondsgesellschaften müssen die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Kann die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Nachweise und Angaben nicht führen („Schwarze Fonds”), werden die gesamte Ausschüttung und 70 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises, besteuert. Für alle Veräußerungen von Fondsanteilen nach dem 31. Dezember 2004 ist die sogenannte Zwischengewinnbesteuerung wieder eingeführt worden. Ein Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden thesaurierten Zinserträge des Investment(Immobilien)-Vermögens. Die Veräußerung von Fondsanteilen im Privatvermögen unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Veräußerung innerhalb eines Jahres). Das Halbeinkünfteverfahren des EStG findet auf den Veräußerungsgewinn keine Anwendung (auch nicht auf Zwischengewinne). Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind bereits steuerlich angesetzte Kapitaleinkünfte (z. B. Zwischengewinne, Ertragsthesaurierungen) auszuklammern. Die Veräußerung von Immobilienfondsanteilen im Betriebsvermögen ist grundsätzlich weder zur Hälfte noch (bei Kapitalgesellschaften) in voller Höhe steuerfrei. Soweit Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien (sogenannter Immobiliengewinn) enthalten sind, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Negative Erträge aus den Immobilienfonds sind bis zur Höhe der positiven Erträge gleicher Art (aus Investmentfonds) mit diesen zu verrechnen (§ 3 Abs. 4 InvStG). Abgeltungssteuer ab 2009 Eine Änderung des § 18 Abs. 2 S. 1 InvStG führt auch für die Kapitalanlage in Investment(Immobilien)-Vermögen zu einer umfassenden Anwendung der Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009. Werden Anteile an offenen Immobilienfonds im Privatvermögen gehalten, unterliegen die erwirtschafteten steuerpflichtigen Erträge des Fonds grundsätzlich ab 2009 einer Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung (Abgeltungssteuer) von einheitlich 25 Prozent. Bisher variiert der Kapitalertragsteuersatz der anrechenbaren Kapitalertragsteuer von 20 Prozent bis 30 Prozent. Erträge aus der Veräußerung von Investment(Immobilien)-Anteilen unterliegen ebenso ab 2009 der Abgeltungssteuer, sofern die Anteile zum Privatvermögen des Anlegers gehören. Ausgeschüttete laufende Erträge (z. B. aus Mieten, Zinsen) unterliegen bei Zufluss, thesaurierte Erträge zum Geschäftsjahresende des Fonds der Abgeltungssteuer. Die Veräußerung von Fondsanteilen im Privatvermögen, die nach dem 1. Januar 2009 erworben wurden, ist zukünftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Neueste Entwicklungen: Kapitalertragsteuerabzug Ein geänderter § 7 Abs. 8 InvStG legt fest, dass für die ergänzende Anwendung der Vorschriften des EStG zum Kapitalertragsteuerabzug die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen Kreditinstitut weiterhin gleichsteht. Die Gleichstellung dient der Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands trotz Aufhebung der formellen Kreditinstitutseigenschaft durch das Investmentänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007. Dies ist für die Abführung und Einbehaltung von Kapitalertragsteuern von Bedeutung. Zinsschranke Ein neuer § 2 Abs. 2a InvStG führt zu einer teilweisen Einstufung von Investmenterträgen als Zinserträge im Sinne der mit der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Zinsschranke in § 4h EStG. Danach zählt der Zinsanteil an ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Investmenterträgen zu den Zinserträgen im Rahmen der Zinsschranke und kann damit bei Ermittlung eines negativen Zinssaldos saldiert werden. Nach dem neuen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ll InvStG ist der Zinsanteil in den Investmenterträgen (§ 2 Abs. 2a InvStG) künftig als zusätzliche Besteuerungsgrundlage zu veröffentlichen oder bei inländischen Spezial-Sondervermögen einheitlich und gesondert festzustellen. Geschlossene Immobilienfonds: Grundlagen Als geschlossene Immobilienfonds werden Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) bezeichnet, deren Gesellschafter ge- meinschaftlich unmittelbar Miteigentümer des Fondsvermögens sind. Unternehmenszweck des geschlossenen Immobilienfonds ist der Erwerb und die Verwaltung eines Grundstücks oder mehrerer Grundstücke. Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt dargestellt. Daher ist dem Anleger – anders als bei offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung möglich. Geschlossene Immobilienfonds sind gesetzlich nicht geregelt, es ist allerdings seit dem 1. Juli 2005 durch die BaFin eine Prüfung der Emissionsprospekte erforderlich. Für die Veräußerung der Fondsanteile existiert kein geregelter Markt. Der Anleger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der Fondsanteile. Der Anteilseigner eines geschlossenen Immobilienfonds wird Mit(Teil)-Eigentümer der Immobilie. Das Fondsergebnis wird ihm anteilig zugerechnet. Die Fondsgesellschaft kann Bauherr einer Immobilie sein, sie kann die Investitionsimmobilie von einem Bauträger kaufen oder in eine vermietete Bestandsimmobilie investieren. Besteuerung der Anteilsinhaber Die Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bei einer GbR bzw. vermögensverwaltenden KG) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft oder einem gewerblichen Grundstückshandel). Die Einkünfte des geschlossenen Immobilienfonds sind einheitlich und gesondert festzustellen unter eventueller Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten oder Sonderbetriebsausgaben. Gewinne aus Immobilienverkäufen sind nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei ebenso wie ausländische Mieterträge gegebenenfalls bis 2008 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts. Erzielt ein geschlossener Immobilienfonds auf Dauer keinen Überschuss der Einnahmen/Betriebseinnahmen über die Werbungskosten/Betriebsausgaben, handelt es sich um eine sogenannte Liebhaberei, mit der Folge einer Nichtberücksichtigung der (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auf der Ebene der Fondsgesellschaft ist zu entscheiden, ob Aufwendungen zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören oder als Aufwand sofort steuerlich wirksam werden. Der Bauherrenerlass der Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei geschlossenen Immobilienfonds der Anleger grundsätzlich als Erwerber anzusehen ist. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der Initiator des Immobilienfonds ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter keine Einflussmöglichkeiten haben. Im Ausnahmefall kann ein Anteilsinhaber bei einem geschlossenen Fonds (Mit-)Hersteller eines Grundvermögens sein, wenn ihm (unter anderem) über die Mitwirkungsrechte eines Mitunternehmers hinausgehende Rechte zustehen, ihm selbst Mög- 10 | 11 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 lichkeiten der Einflussnahme auf wesentliche Teile des Konzepts gegeben sind und er diesen nicht nur zustimmen oder diese ablehnen kann bzw. die (Mit-)Umsetzung wesentlicher Konzeptionsbestandteile durch geeignete Unterlagen dokumentiert wird. Sind die Gesellschafter des Immobilienfonds als Erwerber anzusehen, gehören grundsätzlich alle Aufwendungen in der Investitionsphase zu den Anschaffungskosten des Fonds (auch Haftungs- oder Geschäftsführungsvergütungen). Ist der Gesellschafter des Immobilienfonds steuerrechtlich als Hersteller zu beurteilen, können folgende Aufwendungen als sofort abziehbare Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden: riskiert wird. Verneinen die Steuerbehörden insgesamt eine Einkünfteerzielungsabsicht, kann eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten nicht erfolgen. Kontakt für weitere Informationen: Heinrich Hübschmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 24 00 E-Mail: [email protected] Bei Herstellungsfonds bzw. Modernisierungsfonds > Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bis zu 6 Prozent des vermittelten Kapitals; höhere Provisionen gelten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten; > Haftungsvergütungen für Komplementäre bis zu 2 Prozent des Haftungsbetrags; > Geschäftsführungsvergütungen bis zu 0,5 Prozent der Gesamtaufwendungen. Bei Erwerberfonds > Eigenkapitalvermittlungsprovisionen bis zu 6 Prozent des vermittelten Kapitals; höhere Provisionen gelten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Hinsichtlich anzuerkennender Verluste aus geschlossenen Immobilienfonds sind neben der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht die Beschränkungen gemäß §§ 15b (Steuerstundungsmodelle) und 15a i.V.m. 21 Abs. 1 S. 2 EStG (negatives Kapitalkonto) zu beachten, wobei die Anwendung des § 15b EStG der des § 15a EStG vorgeht. Neueste Entwicklungen Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 2. Juli 2008 ist die Vermietungstätigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich nicht auf Dauer ausgerichtet, wenn nach dem Konzept die Vermietungstätigkeit nur zwanzig Jahre umfassen soll und damit befristet ist. Folglich kann die steuerlich relevante und erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht (Erzielung eines Totalüberschusses) nicht typisierend unterstellt werden. Das Tatbestandsmerkmal ist dann insgesamt anhand einer Prognoserechnung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter zu überprüfen. > Strukturierung von Immobilienfonds in ausgewählten Zielländern VON JÜRGEN ANDREAS WOLF | Geschlossene Fonds werden regelmäßig auch nach den Wirtschaftsgütern unterschieden, in die investiert wird. Im Jahr 2007 wurden 32,66 Prozent des platzierten Eigenkapitals in Immobilien investiert (vgl. Scope: Jahrbuch geschlossene Fonds 2007/2008, S. 36). Damit waren die Immobilien die bedeutendste Asset-Klasse. Immobilienfonds sind aus verschiedenen Aspekten für Anleger interessant, auch wenn die Rendite in anderen Asset-Klassen höher ausfällt. Beispielsweise gelten Immobilien als inflationssicher und weisen regelmäßig geringere steuerliche und rechtliche Risiken auf als andere Investitionsgüter. Zudem kann es dazu kommen, dass der Anleger bei einer entsprechenden Strukturierung und einem entsprechenden nationalen Steuerrecht Veräußerungsgewinne – trotz der Einführung der Abgeltungssteuer – steuerfrei vereinnahmen kann. Die steuerlichen Folgen der Investition in einen Immobilienfonds ergeben sich für Auslandsinvestitionen zum einen aus dem nationalen Recht des Zielstaates der Investition und zum anderen aus dem gegebenenfalls mit Deutschland bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nachstehend sollen einige beispielhafte Konzeptionsüberlegungen wiedergegeben werden, die bei der steuerlichen Strukturierung von geschlossenen Fonds beachtet werden sollten. Deutschland Als Konsequenz aus dem oben zitierten Urteil ist zu konstatieren, dass bei einer „übermäßigen“ Fremdfinanzierung von Fondsanteilen an einem Fonds mit befristeter Vermietungsabsicht schnell eine steuerliche Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht Ist die Fondsgesellschaft – wie in der Praxis bei Publikumsfonds üblich – als Personengesellschaft strukturiert, so ist sie nach deutschem Rechtsverständnis für Zwecke der Ertragsteuern steu- erlich transparent. Dies bedeutet, dass das steuerliche Ergebnis unmittelbar den hinter ihr stehenden Gesellschaftern zuzurechnen ist. Besteuert wird im Rahmen des Einkommensteuerrechts sodann der einzelne Anleger, nicht jedoch die Fondsgesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Treuhandverhältnis steuerlich transparent, sodass das Wirtschaftsgut steuerlich dem hinter dem Treuhänder stehenden Treugeber zuzurechnen ist. Das Vermieten von Immobilien kann in Deutschland entweder gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung generieren. Entsprechend vermittelt eine Fondsgesellschaft den an ihr beteiligten Gesellschaftern gewerbliche Einkünfte, wenn die Fondsgesellschaft entweder eine gewerbliche Tätigkeit unternimmt oder eine gewerbliche Prägung aufweist. Die gewerbliche Tätigkeit kann sich entweder daraus ergeben, dass die Fondsgesellschaft an den Mieter Sonderleistungen erbringt, die über das für eine Vermietung Typische hinausgehen, oder gewerbliche Grundstückshändlerin ist. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt regelmäßig aufgrund der Branchenkunde der Fondsgesellschaft vor, wenn durch die Fondsgesellschaft binnen zehn Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden, die zuvor noch nicht mindestens zehn Jahre im Eigentum der Fondsgesellschaft (bzw. durchgerechnet auf den Anleger in dessen Eigentum) standen. Die gewerbliche Prägung ergibt sich gegebenenfalls aus der Gesellschafterstruktur und der Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis. Die steuerliche Einordnung der Einkünfte der Fondsgesellschaft ist für die Besteuerung des Anlegers von Bedeutung. Erzielt die Fondsgesellschaft lediglich vermögensverwaltende Einkünfte, sind andere Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte anwendbar als bei gewerblichen Einkünften (z. B. keine Geltung der Zinsschranke, abweichende AfA-Bemessungsgrundlage, keine Teilwertabschreibungen). Ebenso kann im Fall der Vermögensverwaltung ein steuerfreier „Exit“ nach Ablauf der Spekulationsfrist realisiert werden. Eine wesentliche Fragestellung im Zusammenhang mit deutschen Immobilienfonds ist, in welchem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt. Grundsätzlich fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen wird oder das Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Daneben kann es zum Anfall der Grunderwerbsteuer kommen, wenn bei einer immobilienbesitzenden Gesellschaft in bestimmtem Umfang Anteile auf neue Gesellschafter übertragen werden. Letztgenannte Fiktion eines Eigentumswechsels stellt in der Praxis immer wieder ein Problem dar, weil es zur Meidung des erneuten Anfalls der Grunderwerbsteuer notwendig ist, dass für bestimmte Zeitabschnitte ein „Altgesellschafter“ mit mehr als 5 Prozent am Vermögen der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Da die Fondsinitiatoren als Fondsgesellschaften regelmäßig Vorratsgesellschaften verwenden, die noch an die Bedürfnisse der Fondsgesellschaft angepasst werden, ist auf die Prüfung, ob mittelfristig ein „Altgesellschafter“ beteiligt ist, besondere Sorgfalt zu verwenden. Großbritannien Unter steuerlichen Aspekten sind vor allem auch Auslandsinvestments wie z. B. in Großbritannien interessant. Für eine Investition in Großbritannien bietet sich ein einstöckiges Personengesellschaftsmodell an, da Großbritannien Personengesellschaften als abkommens- und steuerrechtlich transparent ansieht und die Einkünfte unmittelbar dem einzelnen Anleger zugerechnet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Großbritannien weist das Besteuerungsrecht für die laufenden Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens Großbritannien zu. Deutschland stellt die Einkünfte grundsätzlich von der Besteuerung frei, berücksichtigt sie jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vergleiche hierzu auch den Beitrag von Frank Dißmann), sodass es mittelbar in geringem Umfang zu einer steuerlichen Belastung des Anlegers kommen kann. Im Rahmen des britischen Steuerrechts sind die Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie steuerpflichtig. Jedoch gewährt Großbritannien natürlichen Personen, die in Deutschland ansässig und in Großbritannien nur beschränkt steuerpflichtig sind, mindestens den regelmäßigen Steuerfreibetrag von 6.035 Pfund Sterling (ca. 7.600 Euro). Liegen die anteiligen Einkünfte des Anlegers aus der Vermietung und Verpachtung unter diesem Betrag, so hat er regelmäßig keine Steuern auf diese Einkünfte zu zahlen. Da Großbritannien die Gewinne aus der Veräußerung der britischen Immobilien regelmäßig nicht versteuert, verbleibt das Besteuerungsrecht aufgrund abkommensrechtlicher Regelungen bei Deutschland. Nur ausnahmsweise kommt es in Großbritannien zu einer Besteuerung der Veräußerungsgewinne, wenn der Anleger im Rahmen der Rechtsauslegung gewerblich tätig ist oder ein Missbrauchstatbestand erfüllt ist. Wenn eine solche Ausnahme nicht vorliegt und die Besteuerung in Deutschland erfolgt, sind die vorstehend beschriebenen Regelungen des deutschen Steuerrechts anwendbar. Unter der Annahme, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nicht vorliegt, sind Veräußerungen von Immobilien, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilie getätigt werden, als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig. Ist die „Spekulationsfrist“ von zehn Jahren abgelaufen, so erfolgt die Veräußerung in beiden Ländern steuerfrei. Neben diesen ertragsteuerlichen Fragestellungen ist zu beachten, ob bei der Übertragung der Beteiligungen an der Fondsgesellschaft eventuell die britische Grunderwerbsteuer („Stamp duty land tax“ – SDLT) anfällt, die jedoch in der Einwerbungsphase der Anleger vermieden werden kann. Verfahrensrechtlich wird ein Fonds mit den britischen Finanzbehörden abstimmen müssen, ob der Mieter auf die Vermietungs- 12 | 13 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 einkünfte eine Quellensteuer einzubehalten und abzuführen hat. Doch kann in den meisten Fällen eine Verständigung darüber getroffen werden, dass dies nicht zu erfolgen hat. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass gerade Großbritannien aufgrund seines vorteilhaften Steuerregimes ein interessanter Investitionsstandort für deutsche Anleger geschlossener Fonds ist. Polen Auch viele osteuropäische Staaten bieten Investoren steuerlich interessante Rahmenbedingungen, sodass etliche Emissionshäuser Immobilienfonds mit osteuropäischen Zielstaaten in ihrem Angebot haben. Darüber hinaus ergeben sich z. B. mit dem Beitritt Polens und anderer Staaten zur EU im Jahr 2004 auch für Immobilienfonds neue Möglichkeiten der Investitionen. Zwar gelten auch in Polen gegenwärtig noch bestimmte Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (z. B. bezüglich des Direkterwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen), doch können Unionsbürger in eine Vielzahl von Immobilienarten investieren, für die keine Beschränkungen bestehen (z. B. Einzelhandelsflächen). Bei der Strukturierung von Fondsgesellschaften gilt im Zusammenhang mit Polen, dass sich die steuerliche Behandlung von ausländischen Personengesellschaften nach dem Recht des jeweiligen Ansässigkeitsstaat der Personengesellschaft richtet: Behandelt der Ansässigkeitsstaat (z. B. Deutschland) Personengesellschaften als steuerlich transparent, rechnet auch Polen die durch die Personengesellschaft erzielten Einkünfte unmittelbar den Anlegern zu. Wird eine Personengesellschaft im Ansässigkeitsstaat als intransparent angesehen, so gilt sie auch für die Zwecke des polnischen Steuerrechts als eigenständiges Steuersubjekt. Da Deutschland Personengesellschaften als steuerlich transparent ansieht, ist es damit möglich, einen steuerlich transparenten Immobilienfonds zu strukturieren. Wegen der steuerlichen Transparenz wird der Anleger in Polen als beschränkt steuerpflichtig angesehen. Die aus der Vermietung der polnischen Immobilien bezogenen Einkünfte kann er grundsätzlich entweder mit dem persönlichen polnischen Steuersatz versteuern oder durch eine entsprechende Gestaltung einem pauschalen Steuersatz von 19 Prozent unterwerfen. Der persönliche Steuersatz beträgt gegenwärtig ab einem Freibetrag von 3.089 Polnischer Zloty(ca. 920 Euro) 19 Prozent. Der maximale Grenzsteuersatz von 40 Prozent wird ab einem zum versteuernden Einkommen von 85.528 Polnischer Zloty (ca. 25.400 Euro) erreicht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden die persönlichen Steuersätze abgesenkt. Der Eingangssteuersatz wird dann 18 Prozent betragen, der maximale Grenzsteuersatz ab einem Einkommen von 85.528 Polnischer Zloty (ca. 25.400 Euro) 32 Prozent. Auch für die Veräußerungsgewinne gilt, dass diese grundsätzlich nach der Einkommensteuertabelle zu versteuern sind. Jedoch ist es auch für die Zwecke der Besteuerung der Veräußerungsgewinne möglich, zur Pauschalbesteuerung zu optieren. Interessante Besonderheiten ergeben sich für Abschreibungen. Die Abschreibung einer Immobilie hat grundsätzlich über 40 Jahre hinweg zu erfolgen. Einem Erwerber ist die Dauer der Nutzung durch den vorherigen Eigentümer anzurechnen, jedoch beträgt der restliche Abschreibungszeitraum immer mindestens zehn Jahre. Soweit ein Gebäude verbessert wurde, können auf die Verbesserung Abschreibungen in Höhe von 10 Prozent in Anspruch genommen werden. Die Grundsteuer ist als kommunale Steuer ausgestaltet, bei der der Staat nur den allgemeinen Rahmen vorgibt und Höchstgrenzen der Steuersätze festlegt. Besteuerungsgegenstand sind Grundstücke, Gebäude, Gebäudebestandteile und Infrastruktureinrichtungen von Gebäuden. Ein besonderer Steuervorteil kann z. B. durch die Einschaltung von Treuhandverhältnissen erzielt werden, da Treuhandverhältnisse steuerlich nicht nachvollzogen werden. Als steuerlicher Eigentümer und Steuersubjekt gilt in Polen der zivilrechtliche Eigentümer, d. h. der Treuhänder. Hierdurch kann unter Umständen ein Gewinn aus der mittelbaren Veräußerung der Immobilie in beiden Staaten steuerfrei vereinnahmt werden. Kontakt für weitere Informationen: Jürgen Andreas Wolf LL.M. Eur. Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Rechtsanwalt Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 10 22 E-Mail: [email protected] > Steuerliche Attraktivität von Auslandsimmobilienfonds durch das Jahressteuergesetz 2009 VON FRANK DISSMANN Ausgangssituation Geschlossene Publikums-Immobilienfonds haben sich vor allem für private Kapitalanleger als bedeutende Anlageklassen durchgesetzt. Dies rührt neben der hohen Wertbeständigkeit von Immobilien und dem regelmäßig ausgewogenen Verhältnis von Chancen und Risiken einschließlich der damit einhergehenden langfristigen Renditeerzielung nicht zuletzt von einem steuerlich vorteilhaften Umfeld her. Neben dem Erwerb von inländischen Immobilien bilden – nicht zuletzt bedingt durch steuerliche Aspekte – vor allem Immobilienengagements sowohl im europäischen als auch im nicht-europäischen Ausland (vor allem in den USA) einen Investitionsschwerpunkt von Immobilienfonds. In der Praxis setzen geschlossene Fonds, die in ausländische Immobilien investieren, regelmäßig auf das steuerliche Konzept, dass die erwirtschafteten Einkünfte der Fondsgesellschaft lediglich einer sogenannten „Einmalbesteuerung“ unterliegen. Ziel der steuerlichen Strukturierung für die deutschen Privatanleger ist es somit, dass sie ihre aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelten anteiligen ausländischen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Immobilie lediglich im Belegenheitsstaat des Objektes im Ausland zu versteuern haben. Eine nochmalige Besteuerung dieser Auslandseinkünfte beim deutschen Anleger kann nur vermieden werden, wenn Deutschland mit dem ausländischen Belegenheitsstaat ein entsprechend vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an diesen Einkünften vereinbart hat. Da die derzeitige deutsche Abkommenspraxis in vielen abgeschlossenen DBA zur Vermeidung einer drohenden Doppelbesteuerung von Vermietungseinkünften die sogenannte „Freistellungsmethode“ vorsieht – d. h., die Auslandseinkünfte sind von der weiteren Besteuerung in Deutschland freigestellt –, wird dieses steuerlich vorteilhafte und interessante Konzept vor allem bei grenzüberschreitend investierenden Immobilienfonds erfolgreich umgesetzt. Bisher galt diese DBA-Freistellung von der Besteuerung in Deutschland aber nur unter der Einschränkung der Berücksichtigung dieser ausländischen Vermietungseinkünfte beim sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Dies bedeutet, dass die ausländischen Vermietungseinkünfte zwar nicht selbst der Besteuerung in Deutschland unterliegen, aber sehr wohl bei der Ermittlung des Steuertarifs berücksichtigt werden, der auf das weitere, in Deutschland zu versteuernde Einkommen des Anlegers angewandt wird. Diese Regelung führt dazu, dass es beim Anleger trotz der im Abkommen grundsätzlich garantierten Freistellung der ausländischen Vermietungseinkünfte nach der augenblicklichen Rechtslage zu einer individuellen steuerlichen Zusatzbelastung kommen kann, da sein weiteres, in Deutschland steuerpflichtiges Einkommen zu einem höheren Einkommensteuertarif einschließlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert wird. Sofern dem Anleger aufgrund seiner Fondsbeteiligung hingegen Verluste aus der Vermietungsphase des Objektes im Ausland zugewiesen werden (z. B. Anfangsverluste), wäre es nur konsequent, wenn sich diese negativen Einkünften – analog der vorstehend dargelegten Behandlung des „positiven“ Progressionsvorbehalts – im Jahr der Verlustentstehung durch Anwendung des „negativen“ Progressionsvorbehalts steuerlich zu seinen Gunsten auswirken würden. Allerdings ist dies nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, da negative Einkünfte nur in den engen Grenzen der verschiedenen Verlustausgleichsbeschränkungen (z. B. des § 2a EStG) berücksichtigt werden dürfen. Danach können beispielsweise bei Anwendung des § 2a EStG Verluste aus dem Ausland nicht unmittelbar mit positiven inländischen Einkünften des Anlegers ausgeglichen, sondern nur für Progressionszwecke mit zukünftigen ausländischen Einkünften verrechnet werden. Steuerrechtsänderung Da die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Quellen in letzter Zeit oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten war (z. B. Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache „Ritter-Coulais“, „Rewe Zentralfinanz“ und „Lidl Belgium“), soll nun als Reaktion auf diese Entscheidungen im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 unter anderem die Verlustverrechnungsvorschrif t für negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG europarechtskonform neu geregelt werden. Allerdings wird es keine isolierte Umsetzung der EuGH-Vorgaben geben, vielmehr wird die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Neuregelung in die Änderungen der Bestimmungen des „Progressionsvorbehalts“ eingebettet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist zukünftig von folgender Rechtslage auszugehen: > Die Verlustausgleichs- bzw. die Verlustabzugsbeschränkung soll nur noch auf Einkünfte aus Quellen außerhalb der EUbzw. EWR-Staaten beschränkt werden (Drittstaaten); > Der negative und positive Progressionsvorbehalt wird bei bestimmten, innerhalb der EU bzw. des EWR-Abkommens verwirklichten Tatbeständen (z. B. Vermietung und Verpachtung), in denen die Einkünfte nach einem DBA freigestellt sind, ausgeschlossen. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat seine Änderungswünsche zum Jahressteuergesetz 2009 bekanntgegeben, jedoch sind keine Nachbesserungen zu diesen Vorschriften ersichtlich. Bedeutung für Investoren und Initiatoren Insbesondere für deutsche Privatanleger, die sich an Geschlossenen Publikumsfonds beteiligen, die innerhalb des europäischen Auslandes in Immobilien investieren und Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte erzielen, würde diese Rechtsänderung zu zusätzlichen positiven Steuereffekten führen, da sich aus dem Wegfall des Progressionsvorbehalts keine Erhöhung der Steuerlast in Deutschland ergeben kann. Gleichzeitig kann der Anleger jedoch auch keine ausländischen Verluste in Deutschland steuerlich nutzbar machen. Darüber hinaus können sich für den einzelnen Anleger z. B. auch administrative Vorteile ergeben, da sich der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärungen reduzieren wird: Auch wenn die sich für den Einzelnen in Deutschland ergebende steuerliche 14 | 15 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 Belastung regelmäßig nicht sehr hoch war, so mussten dennoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes die ausländischen Einkünfte nach deutschen Ergebnisermittlungsvorschriften ermittelt werden. Dies wird nun zukünftig entbehrlich sein. mensrechtlich jedoch nicht Art. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA (DBA-USA) (gewerbliche Gewinne), sondern Art. 11 DBA-USA (Zinserträge) anzuwenden. Im Urteilsfall fiel somit den USA als Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters das Besteuerungsrecht für diese „Zinseinkünfte“ zu. Im Fall von gewerblichen Gewinnen wäre das Für geschlossene Immobilienfonds mit Investments in sogenannten Drittstaaten (z. B. USA) gilt auch zukünftig unverändert, dass positive wie negative freigestellte Einkünfte zwar grundsätzlich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. In diesen Fällen sind die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 2a EStG jedoch weiterhin anwendbar, sodass es bei grenzüberschreitenden Vermietungs- und Verpachtungseinkünften regelmäßig zu keinem negativen Progressionsvorbehalt kommen wird. Besteuerungsrecht in Deutschland verblieben. Vergleichbare Regelungen sind in einer Vielzahl von Abkommen zu finden. Um ein Mindestmaß an deutschem Besteuerungssubstrat zu sichern, hat der Bundesrat nun vorgeschlagen, zumindest die Regelungen der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) zu ändern. Nach bisheriger Auslegung der Zinsschrankenregelung (BMF-Schreiben vom 7. Juli 2008) sind Zinsaufwendungen der Personengesellschaft, die aus Zahlungen an den Inkrafttreten der Neuregelungen Gesellschafter resultieren, für Zwecke der Zinsschranke irrelevant, da steuerlich eine Verrechnung mit den im Sonderbetriebsvermögen zu- Der Gesetzesentwurf sieht eine rückwirkende Anwendung sowohl der Regelungen zur Beschränkung der Verrechnung von Auslandsverlusten auf Drittstaateneinkünfte als auch der Vorschriften zur Abschaffung des negativen und positiven Progressionsvorbehalts für europäische Immobilieninvestments bereits zum 1. Januar 2008 vor. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzesentwurf hinsichtlich dieser Neuregelungen verabschiedet wird. fließenden Zinserträgen stattfindet. Soweit nach dem BFH-Urteil bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen kein deutsches Besteuerungsrecht der Zinserträge mehr besteht, schlägt der Bundesrat vor, die Regelungen der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) insoweit anzupassen, dass nun auch solche Zinsaufwendungen von der Zinsschrankenregelung erfasst werden. Inwieweit der Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar. Einheitliches Vertragswerk: Voraussetzungen der Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt Kontakt für weitere Informationen: Frank Dißmann Steuerberater Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 10 20 E-Mail: [email protected] Schließt ein Grundstückserwerber auch den Bauwerkvertrag mit dem Grundstücksveräußerer oder einer diesem nahestehenden Person ab, so liegt nach der Rechtsprechung ein einheitliches Vertragswerk vor. Dies hat zur Folge, dass die Herstellungskosten für die Errichtung eines Gebäudes zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) hinzugerechnet werden. Die Frage, ob eine doppelte Belastung von künftigen Bauleistungen Steuern aktuell durch GrESt und Umsatzsteuer mit EU-Recht vereinbar ist, wurde vom Niedersächsischen FG bereits verneint und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 2. April 2008 (Az.: 7 K 333/06) zur weiteren Prüfung vorgelegt. > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Im Gegensatz dazu ist nun jedoch das FG Münster in einem Urteil vom 19. Juni 2008 der Ansicht, dass eine solche Doppelbelastung mit BFH und Bundesrat zu Sondervergütungen im Inboundfall EU-Recht vereinbar ist (Az.: 8 K 4414/05 GrE). Die letztendliche Beurteilung der Rechtslage obliegt dem EuGH. Ob Zinsen, die eine inländische Personengesellschaft an einen im Ausland er sich dem Niedersächsischen FG oder dem FG Münster anschließt, ansässigen Gesellschafter zahlt, stellen nach deutschem Verständnis bleibt abzuwarten. Sondervergütungen und somit gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Nach einem Urteil des BFH vom 17. Oktober 2007 (Az.: I R 5/06) ist auf solche Zinszahlungen abkom- > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > > „Stolpersteine“ bei der Betriebsaufspaltung VON LUTZ GÜNTHER | Wie sich aus den aktuellen Urteilen des BFH ergibt, sollten bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen und Umstrukturierungen bei Betriebsaufspaltungen steuerliche Hindernisse genauestens berücksichtigt werden. Häufig werden Unternehmen in zwei Gesellschaften aufgeteilt, nämlich in eine Besitz- und in eine Betriebsgesellschaft. In der Praxis ist häufig die Besitzgesellschaft eine GbR und die Betriebsgesellschaft eine haftungsbeschränkte GmbH & Co. KG, wodurch vermieden werden soll, dass die Immobilie für Betriebsschulden mithaftet. Die Höhe der Beteiligungsverhältnisse an der Besitzgesellschaft kann auch von derjenigen bei der Betriebsgesellschaft abweichen, sodass hier eine unterschiedliche Einkommenszurechnung möglich ist. Voraussetzung für die steuerliche Betriebsaufspaltung ist unter anderem die sogenannte personelle Verflechtung. Sie liegt vor, wenn beide Unternehmen von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Organisieren also z. B. Vater und Sohn ihren Betrieb so, dass der Vater zu 60 Prozent an der Besitz-GbR und in dieser Höhe ebenfalls an der Betriebs-GmbH & Co. KG beteiligt ist und der Sohn jeweils zu 40 Prozent, so liegt eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, wenn die Besitzgesellschaft ein betriebsnotwendiges Grundstück an die BetriebsGmbH & Co. KG zur Nutzung überlässt. Der steuerliche „Stolperstein“, den man hier im Auge behalten muss, ist, dass die personelle Verflechtung nicht ungewollt beendet wird. Denn ein Ende der Betriebsaufspaltung bedeutet in unserem Beispiel ein Ende der Gewerblichkeit der GbR, was eine steuerpflichtige Entnahme aller in den Grundstücken vorhandenen stillen Reserven in das Privatvermögen zur Folge hätte. Diese Stolpersteine sind in der Praxis also Konstellationen, bei denen die Beherrschungsverhältnisse bei den Gesellschaften unbeabsichtigt verändert werden. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass der Vater dem Sohn weitere 20 Prozent nur an der Betriebsgesellschaft schenkt. In diesem Fall beherrscht der Vater mit 60 Prozent unverändert die Besitzgesellschaft, der Sohn jedoch mit 60 Prozent die Betriebsgesellschaft. Ein typischer Fall ist ferner, dass die GbR-Anteile an andere Personen oder mit anderen Quoten vererbt werden als die Anteile an der Betriebs-KG. Problematisch kann aber auch die Insolvenz der Betriebs-KG oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers werden. Sowohl die Insolvenz als auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers haben zur Folge, dass die Gesellschafter entmachtet werden und die Verwaltungsbefugnis nicht mehr beim Gesellschafter liegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber jüngst in zwei Urteilen erneut bestätigt, dass diese Fälle unterschiedlich zu behandeln sind. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft hat nach der Entscheidung des BFH vom 30. August 2007 ein Ende der personellen Verflechtung zur Folge, weil die sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe ihren geschäftlichen Willen in der Betriebsgesellschaft nicht mehr durchsetzen kann. Vielmehr erlange der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die alleinige Verfügungsmacht über die Betriebsgesellschaft. Dagegen ist der BFH in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2008 (Az.: IV R 76/05) bei der Testamentsvollstreckung davon ausgegangen, dass die Handlungen des Testamentsvollstreckers den Gesellschaftern gleich einem Treuhänder zuzurechnen seien. Dies bedeutet, dass die personelle Verflechtung nicht durch die Testamentsvollstreckung beendet wird. Diese Auffassung ist für den Erblasser sehr günstig, da sie den Spielraum erweitert, bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge, auch in Fällen der Vererbung von Betriebsaufspaltungen, Testamentsvollstreckung anordnen zu können, ohne zusätzliche Steuerbelastungen auszulösen. Bei der Gestaltung der Nachfolge von Betriebsaufspaltungen ist dennoch stets besondere Vorsicht geboten, da durch ein steuerlich „ungeschicktes“ Vererben von Gesellschaftsanteilen die Betriebsaufspaltung beendet und eine hohe Steuerlast ausgelöst werden kann. Kontakt für weitere Informationen: Lutz Günther Rechtsanwalt Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 12 42 E-Mail: [email protected] > Die Familienstiftung als Nachfolgeinstrument VON ELKE VOLLAND | Die Familienstiftung kann ein gutes Fun- dament für die Zusammenführung und Erhaltung von Familienvermögen bilden. Etwa 3 bis 5 Prozent aller Stiftungen in Deutschland sind Familienstiftungen. Ihre Zahl dürfte zwischen 500 und 700 liegen. Eine einheitliche rechtliche und steuerliche Definition für die Familienstiftung gibt es in Deutschland nicht. Es handelt sich in der Regel um rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, deren besonderer Zweck die Förderung des Wohls einer Familie ist. Die Stiftung verwaltet das ihr übertragene Familienvermögen 16 | 17 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 und leistet aus den Erträgen Unterhaltszahlungen und sonstige Zuwendungen an die vom Stifter bestimmten Familienmitglieder. operativen Gesellschaft bzw. einer zwischengeschalteten Holdinggesellschaft, die häufig in der Rechtsform der GmbH firmiert. Motive für die Errichtung einer Familienstiftung Während die gemeinnützige Stiftung mit einem hohen Nominalkapitalanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, aber von vornherein über geringe Stimmrechte verfügt (z. B. 90 Prozent Kapitalanteil und 10 Prozent Stimmen an der Holding GmbH), ist die Familienstiftung (die sogenannte Führungsstiftung) zwar mit einem nur kleinen Nominalkapitalanteil an der Gesellschaft beteiligt, verfügt aber über hohe Stimmrechte (z. B. 10 Prozent Kapitalanteil und 90 Prozent der Stimmen an der Holding GmbH). Die Motive für die Errichtung einer Familienstiftung sind sehr individuell. Oftmals will der Stifter mit Hilfe der Institution Familienstiftung die dauerhafte Versorgung seiner Angehörigen sichern, ohne ihnen unmittelbaren Zugriff auf die Substanz des Vermögens zu gewähren. Für den Stifter kann die Familienstiftung ein besonders interessantes Instrument der Vermögensnachfolge sein, um sowohl die Familie als auch die Besitztümer vor Zersplitterung zu bewahren. Die Grundgesamtheit des Vermögens bleibt mit der Familienstiftung über Generationen dauerhaft erhalten. Hat der Stifter sein Vermögen auf die Familienstiftung übertragen, führen eventuelle Pflichtteilsansprüche nach 10 Jahren ab Gründung der Familienstiftung nicht zu einer Zersplitterung oder Liquidation des Vermögens. Durch die anstehende Reform des Pflichtteilsrechts sind hier weitere abmildernde Regelungen zu erwarten. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes. In den meisten Bundesländern werden einer Familienstiftung Befreiungen oder Erleichterungen bei der Stiftungsaufsicht gewährt. In der Praxis greift die Stiftungsaufsicht nur selten ein. Steuerliche Aspekte Familienstiftungen sind kein Steuersparmodell. Die Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaftbzw. Schenkungsteuer. Die Steuerbelastung kann jedoch durch Satzungsregelungen und andere Gestaltungen (z. B. Errichtung von Parallelstiftungen für mehrere Familienstämme), vergleichbar derjenigen der Nachfolge auf die eigenen Kinder, beeinflusst werden. Das Vermögen einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der sogenannten Erbersatzsteuer. Durch diesen Besteuerungstatbestand soll verhindert werden, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck wird fingiert, dass das Vermögen der Familienstiftung im Abstand von 30 Jahren einer nächsten, aus zwei Kindern bestehenden Generation anfällt. Durch diese – steueroptimierte – Konstruktion kann zum einen der Einfluss der Familie auf das Unternehmen erhalten bleiben. Zum anderen wird in Umsetzung des Stifterwillens der nachhaltige (generationenübergreifende) Unterhalt für die Familie gesichert und zugleich vermieden, dass das Unternehmen „versilbert“ wird. Der Stifter und seine Familie können sowohl Einkommen aus der Familienstiftung als auch maximal 1/3 aus dem Einkommen der gemeinnützigen Stiftung für den angemessenen Lebensunterhalt erhalten. Fazit Die Familienstiftung kann im Einzelfall ein besonders interessantes Instrument der Vermögensnachfolge sein. Insbesondere werden Doppelstiftungen in der Praxis immer wieder als Ansatz zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge empfohlen. Zwar ist die Familienstiftung kein Steuersparmodell, dennoch könnten die aktuell diskutierten Pläne für eine Reform der Erbschaftsteuer Erleichterungen für die Errichtung einer Familienstiftung mit sich bringen. Kontakt für weitere Informationen: Elke Volland Rechtsanwältin Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 12 46 E-Mail: [email protected] Die Vorteile der sogenannte Doppelstiftung Doppelstiftungen werden in der Praxis immer wieder als Ansatz zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge empfohlen, weil hiermit in idealer Weise die Interessen der Familie und des Unternehmens miteinander verbunden werden können. Bei der Doppelstiftung beteiligen sich sowohl eine (steuerbefreite) gemeinnützige Stiftung als auch eine Familienstiftung an einer > Vorsicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken auf ein anderes Betriebsvermögen VON BERND FRENZEL | Werden einzelne Wirtschaftsgüter – beispielsweise infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen – von einem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in dessen an- deres Betriebsvermögen überführt, so ist gemäß § 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) diese Überführung zu Buchwerten und somit steuerneutral möglich. Die einkommensteuerliche Erfassung der im Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven beim Steuerpflichtigen erfolgt nun aber im neuen Betriebsvermögen. Der Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen wird der Überführung in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft des Steuerpflichtigen gleichgestellt. Des Weiteren ermöglicht der Gesetzgeber darüber hinaus die steuerneutrale Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern in folgenden Fällen: > Übertragung aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft des Steuerpflichtigen und umgekehrt; > Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft und umgekehrt; > Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass das einzelne Wirtschaftgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. Um Missbrauchsfälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine Behaltefrist von drei Jahren eingeführt. Sie beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung. Demnach erfolgt eine rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven beim übertragenden Steuerpflichtigen, wenn das Wirtschaftsgut aus dem neuen Betriebsvermögen innerhalb dieser Frist veräußert oder für betriebsfremde Zwecke entnommen wird. Dabei wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts bei der übertragenden Gesellschaft der Teilwert angesetzt und der dabei realisierte Veräußerungsgewinn der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen. Dies führt regelmäßig zu erheblichen steuerlichen Belastungen. Ein weiterer Missbrauchstatbestand erschwert die Übertragung auf Kapitalgesellschaften. Davon unabhängig besteht bei der Veräußerung von Grundstücken zwischen mehreren Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gemäß § 6b EStG die Möglichkeit, hieraus entstehende Veräußerungsgewinne auf sogenannte Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen oder eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns zu bilden. In diesem Fall bleiben die Veräußerung und die Anschaffung der Ersatzimmobilie ertragsteuerfrei. Wird jedoch innerhalb der nächsten vier auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahre kein Ersatzgrundstück angeschafft, so wird die Rücklage wieder gewinnerhöhend aufgelöst und muss verzinst werden. Bisher war jedoch noch nicht geklärt, ob die §6b-Rücklage auch gebildet werden darf, wenn, wie oben beschrieben, ein Veräußerungsgewinn deshalb entsteht, weil nach einer steuerneutralen Übertragung eines Grundstückes zwischen verschiedenen Betriebs- vermögen nach § 6 Abs. 5 EStG eine schädliche Veräußerung oder Entnahme innerhalb der dreijährigen Sperrfrist vorgenommen wurde. Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung war eine Bilanzänderung und somit die Bildung einer §6b-Rücklage bei rückwirkendem Teilwertansatz und daraus resultierendem Gewinn nicht möglich. In jüngerer Zeit hat der BFH in mehreren Urteilen hingegen entschieden, dass eine Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 EStG jede Steuerbilanz erfasst, die für die Besteuerung von Bedeutung ist. Demnach wird klargestellt, dass die Anwendung des § 6b EStG auf den Gewinn, der aus dem nachträglichen Teilwertansatz gemäß § 6 Abs. 5 EStG resultiert, möglich ist. Auf diese Rechtsprechung hin hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit der Verfügung vom 14. April 2008 reagiert und festgestellt, dass es für die Bildung der Rücklage auf die Art des Übertragungsvorgangs ankommt. Demnach wird nunmehr unterschieden, ob das ursprünglich zu Buchwerten übertragene Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übergegangen ist. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen, so fehlt es an dem zur Bildung der §6bRücklage notwendigen, Tatbestandsmerkmal „Veräußerung“. Der aus dem rückwirkenden Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 EStG resultierende Gewinn wird demnach nicht begünstigt und ist sofort der Besteuerung zu unterwerfen. Erfolgt die ursprüngliche Übertragung des Wirtschaftsgutes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dem übernehmenden Unternehmen, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, der einer Veräußerung gleichzusetzen ist. Der infolge des rückwirkenden Teilwertansatzes realisierte Gewinn ist als Veräußerungsgewinn gemäß § 6b EStG zu qualifizieren. Die Bildung einer §6b-Rücklage ist demnach möglich. Es empfiehlt sich daher, die Grundstücke, die steuerneutral zwischen verschiedenen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen übertragen werden sollen, möglichst gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen. So bleibt die Möglichkeit der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage gemäß § 6b EStG bei einer etwaigen Veräußerung des übertragenen Grundstücks innerhalb der dreijährigen Behaltefrist bestehen. Kontakt für weitere Informationen: Bernd Frenzel Steuerberater Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 12 72 E-Mail: [email protected] 18 | 19 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 Recht aktuell > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Zwei gerichtliche Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Mannheim zu dieser Problematik sorgen unter anderem deshalb für weitere Verwirrung, da sie zu derselben Problematik genau entgegengesetzte Entscheidungen getroffen haben. Bundesrat billigt Forderungssicherungsgesetz Der Bundesrat hat am 19. September 2008 das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) gebilligt, sodass dieses noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. Das Gesetz sieht rechtliche Erleichterungen für Bauunternehmen vor, die zukünftig leichter Abschlagszahlungen und Sicherungen für ihre Forderungen erlangen können. Auch die gerichtliche Durchsetzung Dabei ist diese Problematik sowohl für die Hersteller als auch für die Vertriebshändler von entscheidender Bedeutung. Der Hersteller möchte zur Wahrung der Qualität und des Ansehens seiner Produkte den Vertrieb auch im Internet steuern, während der Vertriebshändler die Vertriebsform Internet möglichst ohne Beschränkungen nutzen möchte. und Vollstreckung von Werkforderungen soll durch das Gesetz erleichtert werden. Die bisher oft missliche Lage von insbesondere mittelstän- Fälle aus der Rechtspraxis dischen Bauunternehmen, die häufig monate- oder gar jahrelange Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfälle zu beklagen haben, soll damit verbessert werden. Der Bundesrat bedauerte allerdings, dass das Gesetz Den Entscheidungen der beiden Gerichte lag jeweils folgende, für derartige Konflikte typische Fallkonstellation zugrunde: nicht noch weitere prozessuale Erleichterungen wie beispielsweise eine gerichtliche vorläufige Zahlungsanordnung vorsieht und regte an, dieses Thema später erneut auf die Tagesordnung zu nehmen. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Forderungen Das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung kann wie geplant noch in diesem Jahr in Kraft treten. Der Bundesrat hat am 19. September 2008 hierzu be- Ein Hersteller von hochwertigen Schulranzen und Schulrucksäcken, die er als Markenware vertreibt, machte im Rahmen seines selektiven Vertriebssystems für den Offline-Vertrieb die Vorgabe, dass die Fachhändler ein Einzelhandelsgeschäft betreiben mussten, das nach Größe und Ausstattung dazu geeignet ist, den Endverbrauchern die Waren in einer angemessenen Sortimentsbreite und -tiefe entsprechend dem hohen Image dieser Marken zu präsentieren. schlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Wie wir bereits berichteten, sollen mit dem Gesetz die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei europäische Verordnungen geschaffen werden. Diese Verordnungen sehen die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens und die Einführung eines europäischen Verfahrens zur erleichterten Beitreibung geringfügiger Forderungen vor. Somit sind die Voraussetzungen geschaffen, um Forderungen im europäischen Ausland zu- Für den Online-Handel war vorgegeben, dass die Webseite von hoher Qualität sein musste und insbesondere der Name, die Umgebung, die Präsentation und das Gesamtbild den qualitativ hochwertigen Produkten und deren angesehenem Markenimage entsprechen mussten. Der Verkauf über Online-Auktionsformate war gänzlich untersagt, da diese den geforderten Kriterien nicht genügten. künftig erleichtert durchsetzen zu können. > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > > Selektive Vertriebssysteme im Internet Gegen diese Bedingung wandten sich die Vertragshändler, die ihre Waren auch über Auktionsplattformen im Internet vertrieben, und verlangten vor Gericht, es dem Hersteller der Schulrucksäcke zu verbieten, die weitere Warenbelieferung von der Einhaltung dieses Verbots abhängig zu machen, da ihnen so eine wesentliche Form des Vertriebs genommen werde. VON CHRISTIANE BIEREKOVEN UND INGO SCHÖTTLER, LL.M. | Zahlreiche Hersteller hochwertiger Markenwaren bieten ihre Produkte über selektive Vertriebssysteme auf dem inländischen und ausländischen Markt an. Hiermit sollen die hohe Qualität und das Ansehen dieser Markenprodukte gewährleistet werden. Problematisch und rechtlich bislang nicht geklärt, jedoch aufgrund der stetigen Zunahme des Internetvertriebs von besonderer Bedeutung, ist die Frage, ob und inwieweit selektive Vertriebssysteme im Online-Handel eingesetzt werden können. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob ein Vertrieb über das Internet generell oder zumindest teilweise über Auktionsplattformen wie eBay untersagt werden kann. Bislang keine eindeutige Linie in der Rechtsprechung Das LG Berlin (Urteil vom 24. Juli 2007) befand dieses Verbot für kartellrechtswidrig, wenn der Hersteller einen Marktanteil von über 30 Prozent für die betroffenen Vertragswaren auf dem relevanten Markt von Schulranzen besitze, wovon das Landgericht hier ausging. Es liege eine kartellrechtswidrige Einschränkung des Wettbewerbs vor, da durch den in den Auswahlkriterien für Vertragshändler vorgesehenen Ausschluss des Vertriebs über Internet-Auktionsplattformen die Handlungsfreiheit der Vertragshändler beschränkt werde. Derartige Handlungsbeschränkungen sollten durch das Kartellrecht grundsätzlich verhindert werden. Dagegen urteilte das LG Mannheim (Urteil vom 14. März 2008) genau umgekehrt: Wenn ein Hersteller von hochwertiger Markenware für den Vertrieb seiner Markenprodukte zur Sicherung der Qualität und des Ansehens genaue Vorgaben für die Verkaufspräsentation im stationären oder Offline-Vertrieb mache, liege in dem Verbot des Vertriebs über Online-Auktionsplattformen keine kartellrechtswidrige Beschränkung. Vielmehr diene dieses dazu, die Qualität und das Ansehen der hochwertigen Produkte eben auch im virtuellen Shop sicherzustellen, wozu im Online-Vertrieb die Darstellung der gesamten Produktpalette gehöre. Diesem hohen Anspruch werde der Vertrieb über Auktionsplattformen bereits deshalb nicht gerecht, weil bei diesen regelmäßig, anders als bei Online-Shops, nur ein einziges Produkt, jedoch nicht die gesamte Produktpalette dargestellt werde. Diese Einschränkung diene deshalb dazu, einen qualitätsangemessenen Vertrieb sicherzustellen. Auch wenn die Vorgaben von einem marktbeherrschenden Unternehmen gemacht würden, sei die darin liegende Behinderung nicht unbillig und damit zulässig. Ausgangspunkt für die Gerichtsurteile war § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Danach sind unter anderem Vereinbarungen zwischen Unternehmen unzulässig, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bedeuten, jedoch sind bestimmte Vereinbarungen gemäß § 2 GWB von diesem Verbot freigestellt. Hierzu gehören insbesondere die Freistellungen durch die EUGruppenfreistellungsverordnungen. Nach dem LG Berlin lag in der Beschränkung des Internetvertriebs ein Verstoß gegen § 1 GWB, der auch nicht durch eine Freistellung gemäß § 2 GWB gedeckt war, vor, während das LG Mannheim hierin keinen Verstoß gegen § 1 GWB sah. Zu beachten ist, dass daneben auch ein unzulässiger Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Herstellerunternehmens gemäß § 19 GWB oder eine Diskriminierung bzw. unbillige Behinderung gemäß § 20 GWB in Betracht kommen kann. Das LG Mannheim lehnte dies im vorliegenden Fall ab. Leitlinien für Unternehmen Diese Urteile verdeutlichen, dass in der Rechtsprechung noch eine Vielzahl von Fragen im Hinblick auf zulässige Beschränkungen im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen im Internet ungeklärt sind und deswegen bei der Gestaltung der Auswahlkriterien Vorsicht geboten ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist bei der Gestaltung dieser Auswahlkriterien Folgendes zu beachten: Unzulässig ist es, einem Vertriebshändler den Internetvertrieb vollständig zu untersagen. Dieses in der juristischen Fachliteratur durchaus umstrittene Verbot soll sich nach einem Urteil des BGH (vom 4. November 2003) aus dem Wortlaut der sogenannten „Schirm-Verordnung“ der EU (Verordnung Nr. 2790/99) ergeben. Möglich bleibt es nach dem BGH, den Internetvertrieb durch Vertriebshändler an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, insbesondere an das Erfordernis, zusätzlich zu dem Internetvertrieb ein stationäres Fachgeschäft zu führen. Danach kann die Belieferung reiner Internethändler im Rahmen von selektiven Vertriebssystemen verweigert werden. Das wird jedoch in der juristischen Fachliteratur teilweise abgelehnt. Letzte Klarheit kann allenfalls eine Entscheidung des EuGH bringen, die jedoch noch aussteht. Welche Vorgaben an den Internetvertrieb im Detail geknüpft werden können, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere ist noch nicht durch den BGH entschieden, ob der Vertrieb über Auktionsplattformen wie eBay untersagt werden kann. Bei der Gestaltung der Auswahlkriterien im Rahmen selektiver Vertriebssysteme ist zudem zu beachten, dass sich deren Zulässigkeit, selbst wenn der Vertrag sich ausschließlich auf den inländischen Handel auswirkt, nicht allein nach deutschem Recht beurteilt. Vielmehr verweist § 2 Abs. 2 GWB auf die EU-Gruppenfreistellungverordnungen und somit auf die Leitlinien, die die EU-Kommission hierzu herausgegeben hat. Diese sind deshalb bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung kartellrechtswidrig ist, stets zu berücksichtigen. Ist davon auszugehen, dass eine vertragliche Regelung dazu geeignet ist, den Handel zwischen EU-Staaten zu beeinträchtigen, ist deren Zulässigkeit sogar in erster Linie an den Regelungen des europäischen Kartellrechts (Art. 81 ff. EG-Vertrag) zu beurteilen. Veranstaltungshinweis Sie interessieren sich für diese Thematik? Weitergehende Informationen und die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch erhalten Sie im Rahmen der „Rödl & Partner“Vortragsreihe „Recht – Prägnant“ am 27. November 2008 unter dem Titel „E-Mail und Internet - Geniales Marketinginstrument oder unberechenbare Haftungsfalle?“. Kontakt und Beantwortung von Fragen hierzu unter: [email protected] oder Tel. +49 (9 11) 91 93 - 15 01, weitere Informationen auch abrufbar unter: http://www.roedl.de/SeminarDetail.Roedl?SeminarID=659 Kontakt für weitere Informationen: Dr. Christiane Bierekoven Rechtsanwältin Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 15 11 E-Mail: [email protected] 20 | 21 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 > GmbH-Reform bringt weitere Haftungsverschärfung für Geschäftsführer VON RAINER SCHAAF | Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Vermeidung von Missbräuchen (MoMiG), welches voraussichtlich zum 1. November 2008 in Kraft tritt, ist die bislang umfassendste Reform des GmbH-Rechts. Bereits in den Mandantenbrief-Beiträgen 01/08 und 09/08 wurde auf einzelne, beachtenswerte Änderungen der Reform eingegangen. Im Folgenden wird eine weitere bedeutende Neuregelung dargestellt: Die Haftung des Geschäftsführers nach dem neu gefassten § 64 Satz 3 GmbHG. Die bisherige Rechtslage Nach dem bislang geltenden § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. In Höhe eben dieser Zahlungen kann der Geschäftsführer also nach dem etwaigen Eintritt der Insolvenz vom Insolvenzverwalter persönlich in Regress genommen werden. Die neue Rechtslage Nach dem neu gefassten § 64 GmbHG verbleibt es zunächst bei der – oben skizzierten – bisherigen Geschäftsführerhaftung. Zusätzlich implementiert der Gesetzgeber mit dem neu geschaffenen § 64 Satz 3 GmbHG aber eine „Insolvenzverursachungshaftung“. Danach haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an die Gesellschafter, „soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten“. Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung diese jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren. Bedeutung der Haftungsverschärfung Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der neuen Insolvenzverursachungshaftung ist es, die GmbH-Gläubiger weitergehend, da zeitlich vorgelagert, zu schützen. Der Geschäftsführer wird Adressat einer Insolvenzsicherungspflicht. Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, da der Geschäftsführer die Liquiditätssituation der Gesellschaft am besten einsehen kann und folglich die jeweiligen Auswirkungen von Zahlungen am besten einschätzen kann. In der Praxis führt dies freilich zu einer Haftungsverschiebung zu Lasten des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist nunmehr aufgrund des neuen § 64 Satz 3 GmbHG theoretisch bei jeder Zahlung an die Gesellschafter dazu verpflichtet, eine Solvenzprognose für die Zukunft zu stellen. Höchst problematisch ist dabei der Wortlaut des Gesetzes („führen musste“). Denn danach verzichtet der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein Kausalitätserfordernis – es ist mithin überhaupt nicht erforderlich, dass aufgrund der Zahlung tatsächlich die Insolvenz eingetreten ist. Tritt die Insolvenz erst später und aufgrund anderer Tatsachen ein, so haftet der Geschäftsführer dennoch, wenn die vorgenommene Auszahlung an den Gesellschafter „unter normalem Verlauf der Dinge“ zur Insolvenz hätte führen müssen. Besonderes Problemfeld: Leveraged-finance-Transaktionen Eine besonders missliche Situation wird sich für Geschäftsführer darstellen, deren Gesellschaft im Rahmen einer stark fremdfinanzierten Transaktion von einer anderen Gesellschaft übernommen wurde. In solchen Fällen beschließen die neuen Gesellschafter häufig hohe (Sonder-)Gewinnausschüttungen, um hiermit die Übernahme zu finanzieren. In diesen Fällen weisen die Gesellschafter den Geschäftsführer an, diese (Sonder-)Ausschüttungen an sie auszubezahlen. Der Geschäftsführer kann sich dann in einer wahren „Zwickmühle“ befinden: Einerseits haftet er nach dem neuen § 64 Satz 3 GmbHG. Andererseits ist er aufgrund der (rechtswidrigen) Gesellschafterweisung genötigt, die Zahlung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem im Gesetzgebungsverfahren wohl erkannt, der Lösungsvorschlag des Gesetzgebers ist freilich wenig praktikabel: Die Gesetzesbegründung schlägt vor, dass der Geschäftsführer in einem solchen Falle schlichtweg sein Amt niederlegen solle. Fazit Im Bereich der verschärften Geschäftsführerhaftung aufgrund der Insolvenzverursachungshaftung droht Geschäftsführern zukünftig eine Zwickmühle. Das Gesetz erfordert von ihnen nicht weniger, als bei jeder einzelnen Auszahlung an die Gesellschafter eine auf die Zukunft gerichtete Solvenzprognose vorzunehmen. Der Geschäftsführer wird sich zwar der gesetzlichen Haftung nicht entziehen können, da diese dem Gläubigerschutz dient und daher nicht dispositiv ist. Dem Geschäftsführer ist zu seinem Schutz dennoch dringend anzuraten, frühzeitig eine vertragliche Freistellungsregelung mit den Gesellschaftern zu vereinbaren. Darüber hinaus wird in vielen Fällen, nicht zuletzt, weil das Gesetz viele auslegungsbedürftige Fragen offen lässt – beispielsweise ist nicht geregelt, wie die Solvenzprognose getroffen werden muss –, eine vertiefte rechtliche Beratung zur Vermeidung einer persönlichen Haftung erforderlich sein. Kontakt für weitere Informationen: Rainer Schaaf, LL.M. Rechtsanwalt Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 16 17 E-Mail: [email protected] Wirtschaft aktuell > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Geldwäsche: Jahresbericht 2007 der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen Die Financial Intelligence Unit (FIU) als Zentralstelle des Bundeskriminalamts (BKA) für (Geldwäsche-) Verdachtsanzeigen hat am 25. August 2008 einen 64-seitigen Jahresbericht 2007 zur Bekämp- Geldwäscherichtlinie erlassen. Letztere führte zu einem deutlich erweiterten Anwendungsbereich der Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, die hierzulande Eingang in das zwischenzeitlich mehrfach geänderte und nunmehr völlig neu gefasste Geldwäschegesetz (GwG) gefunden haben. Verpflichteter Personenkreis Nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG), vollständig neu gefasst und veröffentlicht am 13. August 2008 (BGBl. 2008 I Nr. 37, S. 1690 ff.), haben fung von Geldwäschehandlungen vorgelegt (siehe www.bka.de unter den Pressemitteilungen vom 25. August 2008). Demnach wurden im vergangenen Jahr insgesamt 9.080 Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemeldet. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um knapp 10 Prozent. Das verminderte Anzeigenaufkommen ist in erster Linie auf den Rückgang von Verdachtsanzeigen durch Kredit- und Finanzdienstleistungs- > > > > > > > institute zurückzuführen. Für das Jahr 2008 ist insbesondere durch die Umsetzung der 3. EU- > Geldwäscherichtlinie in nationales Recht eine breitere Informationsbasis für die FIU Deutschland zu erwarten. Die entsprechenden Geset- > zesänderungen traten am 21. August 2008 in Deutschland in Kraft. Erste Ergebnisse der Befragung deutscher Banken zur En tscheidungsnützlichkeit von Jahresabschlüssen kleiner und mittelgroßer Unternehmen > > > Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Investmentaktiengesellschaften, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und im Sinne des § 10 Rec htsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Personen sowie Patentanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen und Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und Personen, die gewerbliche Güter handeln, insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten: Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) veröffentlicht die ersten Ergebnisse einer in Kooperation mit dem Lehrstuhl „Financial Accounting and Auditing“ an der Universität Regensburg durchgeführten Studie zur Einschätzung von Jahresabschlüssen kleiner und mittelgroßer Unternehmen durch Banken (in englischer Sprache). Diese auch dem IASB vorgestellten ersten Ergebnisse beschränken sich auf Aspekte im Hinblick auf den IASB-Vorschlag für IFRS > > > > > > Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG), Identifizierungspflichten (§ 4 GwG), Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 5 GwG), Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 6 GwG), Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 8 GwG), Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 9 GwG). für kleine und mittelgroße Unternehmen (ED-IFRS for SMEs). Die Veröffentlichung der kompletten Studie, die auch die Regelungen des Allgemeine Sorgfaltspflichten BilMoG berücksichtigt, ist für Ende Oktober 2008 vorgesehen (siehe www.drsc.de unter DRSC-Neuigkeiten vom 18. September 2008). > Ku r z m i t t e i l u n g e n > Ku r z m i t t e i l u n g e n > > Bekämpfung der Geldwäsche in Europa VON GEORG BEYER | Auf europäischer Ebene wurden 1991 die erste, Ende 2001 die zweite und am 25. November 2005 die dritte Zu den Pflichten, die sich aus § 3 GwG ergeben, gehört die Identifizierung der Vertragspartner, die Information über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sowie die Klärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Dies schließt die Pflicht mit ein, bei juristischen Personen die Eigentumsverhältnisse und den Status des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Eine weitere Pflicht ist schließlich die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, bei der die entsprechenden Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren sind. 22 | 23 Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind gemäß § 3 Abs. 2 GwG zu erfüllen: > bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, > bei einer Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr, die außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfällt, > bei mehreren Transaktionen, die zusammen einen Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, > bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Transaktion gegen § 261 Strafgesetzbuch (Geldwäsche) verstößt oder den Tatbestand der Terrorismusfinanzierung erfüllt und > wenn bezweifelt werden kann, ob die gemäß GwG erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Bei natürlichen Personen dient der gültige Personalausweis oder Reisepass als Grundlage für die Identifizierung. Relevant sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, aktuelle Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises. Bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts erfolgt die Identifizierung auf der Grundlage eines aktuellen Registerauszugs (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Berufsregister) anhand der Gründungsdokumente, gleichwertiger beweiskräftiger Unterlagen oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten (Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter). Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts wird der aktuelle Gesellschaftsvertrag nebst Gesellschafterliste herangezogen. Im Einzelfall kommen schließlich noch der Name des wirtschaftlich Berechtigten sowie weitere risikoangemessene Identifizierungsmerkmale in Betracht. Die Pflicht zur Verdachtsanzeige besteht aber, wenn der Verpflichtete weiß, dass ihn der Betroffene bewusst zum Zwecke der Geldwäsche missbrauchen will. Von einer Anzeige kann nur abgesehen werden, wenn der Betroffene von der geplanten Handlung Abstand nimmt, nachdem er über die Strafbarkeit aufgeklärt wurde. Eine Anzeigepflicht besteht also nur, wenn der Verpflichtete Kenntnis von verwirklichten Geldwäschetatbeständen hat. Interne Sicherungsmaßnahmen Zunächst einmal sind gemäß § 8 Abs. 3 GwG Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Daneben sind gemäß § 9 GwG angemessene interne Maßnahmen zu treffen, damit die Verpflichteten nicht zur Geldwäsche missbraucht werden können. Bei der Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze sowie angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme oder Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche muss sichergestellt sein, dass der Mitarbeiter, der mit Transaktionen oder der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst ist, über die Methoden der Geldwäsche und die nach dem GwG bestehenden Pflichten unterrichtet ist. Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen ist die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten obligatorisch (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Auch können die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen (ausgenommen die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung) auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf einen Dritten, beispielsweise auf Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler sowie auf Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und im Sinne des § 10 RDG registrierte Personen sowie Patentanwälte und Notare, auf Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte übertragen werden. Anzeige von Verdachtsfällen Risikoabwägung Die Pflicht zur Verdachtsanzeige (§ 11 GwG) besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion beispielsweise der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch dient. Die Pflicht zur Anzeige besteht ausnahmsweise nicht, wenn dem Geldwäscheverdacht bei Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen sowie Patentanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten Informationen von oder über den Mandanten zugrunde liegen, die bei seiner rechtlichen Beratung oder Prozessvertretung gewonnen wurden. Zu beachten ist, dass die prüfungsbegleitende Beratung durch den gesetzlichen Abschlussprüfer sowie die gesamte steuerliche Beratung auch als Rechtsberatung im Sinne dieser Vorschrift gelten. Auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten kann gemäß § 5 GwG grundsätzlich verzichtet werden, wenn das Risiko der Geldwäsche als gering einzustufen ist, etwa bei: > Transaktionen von oder zugunsten von Verpflichteten wie Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Investmentaktiengesellschaften, > Transaktionen von oder zugunsten von börsennotierten Aktiengesellschaften, > Anderkonten von verpflichteten Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen, den im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, Patentanwälten und Notaren sowie > Transaktionen von oder zugunsten von inländischen Behörden. Besteht jedoch ein erhöhtes Risiko, müssen gemäß § 6 GwG zusätzliche, verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt sein, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen natürlichen Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben oder ausgeübt haben, ebenso bei Geschäftsbeziehungen mit deren unmittelbaren Familienmitgliedern oder ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen. Unternehmensinterne Richtlinie Zur Bekämpfung der Geldwäsche bietet sich an, eine unternehmensinterne Richtlinie zu schaffen, die wie folgt gegliedert sein könnte: > Präambel (Vorbemerkung, Grundsätzliches), > Identifizierungs- und Feststellungspflichten des wirtschaftlich Berechtigen, > Aufzeichnungs- sowie Aufbewahrungspflichten und -fristen, > Vorgehen bei Erstattung einer Verdachtsanzeige, > Interne Sicherungsmaßnahmen, > Interne Grundsätze zur Umsetzung der Identifizierungspflichten, > Sicherungssysteme und Kontrollen, > Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Sicherungssysteme und Kontrollen, > Unterrichtung und Schulung der Mitarbeiter, > Geldwäschebeauftragter oder Ausführung der Sicherungsmaßnahmen durch Dritte, > Anlagen. Rödl & Partner intern > Auslandsbrief von Rödl & Partner Im „Rödl & Partner Auslandsbrief “ informieren wir Sie über folgende Themen: Im Blickpunkt: Internationale Personalpraxis > Arbeitsrecht in Asien: Ein Vergleich > Liberalisierung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in Frankreich > Brasilien klärt Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge > Steuervergünstigung für Arbeitnehmerkapitalbeteiligungen in Frankreich Internationales Steuerrecht > Verrechnungspreise Brasilien – Erweiterung des Anwendungsbereichs > Brasilien: Steuerliche Vergünstigungen für Exportförderungsgebiete Internationales Wirtschaftsrecht > Neue Vorschriften zur Registrierung und Verwaltung von Ausla ndsverbindlichkeiten aus Warenlieferungen in China Rödl & Partner intern > Neuer Investitionsführer Ukraine > „Fit für Großbritannien“ > „Fit für die Schweiz“ > Seminare Fazit Das GwG fordert von den Verpflichteten, insbesondere auch von Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltskanzleien, interne Grundsätze, angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme sowie Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche zu schaffen. Außerdem müssen die Mitarbeiter, die zu Finanztransaktionen befugt sind, zuverlässig sein und über die Methoden der Geldwäsche sowie die nach dem GwG bestehenden Pflichten regelmäßig unterrichtet werden. Kontakt für weitere Informationen: Georg Beyer Steuerberater Rödl & Partner Nürnberg Tel.: +49 (9 11) 5 98 14 - 2 31 E-Mail: [email protected] Daneben finden Sie im Auslandsbrief eine Übersicht zu Seminaren und Workshops mit Auslandsbezug, die von Rödl & Partner veranstaltet oder durch Referenten von Rödl & Partner unterstützt werden. Sollten Sie Interesse an unserem Auslandsbrief haben, diesen jedoch bisher noch nicht beziehen, können Sie ihn im Internet unter www.roedl.de/newsletter bequem einsehen und herunterladen. 24 | Mandantenbrief | Ausgabe November 2008 > Seminare Hier finden Sie eine Auswahl der Seminare, die in den nächsten Wochen von uns veranstaltet werden oder bei denen wir als Referenten dabei sind. Detaillierte Informationen wie Programmablauf, Seminarinhalte, Anmeldeformulare et cetera finden Sie direkt im Internet unter: > Rödl & Partner Nürnberg Thema Business Tea „Management Reporting im Mittelstand“ Termin/Ort 06.11.2008 / Stuttgart Referenten Jörg Reckhardt > Rödl & Partner Nürnberg Thema Energiemärkte im Wandel „Im Spagat zwischen Wettbewerb und Regulierung“ Termin/Ort 20.11.2008 / Nürnberg Referenten Christoph Beer, Anton Berger, Dr. Marc Heckelmann, Dr. Thomas Wolf > Rödl & Partner Nürnberg Thema Business Tea „Management Reporting im Mittelstand“ Termin/Ort 13.11.2008 / Frankfurt am Main Referenten Jörg Reckhardt > Rödl & Partner Nürnberg Thema Steuergestaltung zum Jahresende Termin/Ort 17.11.2008 / Nürnberg Referenten Dr. Christian Rödl, Carola Seifried, Ellen Ashauer-Moll, Britta Dierichs > Rödl & Partner Nürnberg Thema Business Tea „Management Reporting im Mittelstand“ Termin/Ort 18.11.2008 / Köln Referenten Jörg Reckhardt > Rödl & Partner Stuttgart Thema Erben & Schenken Termin/Ort 19.11.2008 / Stuttgart Referenten Carola Seifried, Friedrich Acker > Rödl & Partner Hamburg Thema Schwerpunktthema PPP: Infrastruktur und geschlossene Fonds als Partner? Termin/Ort 19.11.2008 / Hamburg Referenten Martin Führlein, Dr. Dietrich Wagner Impressum Mandantenbrief November 2008 Herausgeber: Rödl & Partner GbR 90491 Nürnberg · Äußere Sulzbacher Straße 100 Telefon: +49 (9 11) 91 93 - 0 · Fax +49 (9 11) 91 93 - 19 00 ISSN 1613 - 6802 Verantwortlich für den Inhalt: Lutz Günther, Dr. Jörg Reichelsdorfer, Georg Beyer Koordination: Sabine Rohde, Emel Kabakci Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.roedl.de www.roedl.de/seminare > Management Circle Thema Fit für die Schweiz – Bilanz-, Steuer- & Rechtswissen kompakt Termin/Ort 26.11.2008 / München Referenten Jörg Wiederkehr, Adriano Marietta > Rödl & Partner Nürnberg Thema Recht – Prägnant „Geistiges Eigentum und IT-Einsatz im Unternehmen“ Termin/Ort 27.11.2008 / Nürnberg Referenten Daniela Jochim, Dr. Christiane Bierekoven > Rödl & Partner Hamburg Thema Business Tea „Management Reporting im Mittelstand“ Termin/Ort 27.11.2008 / Hamburg Referenten Jörg Reckhardt > Rödl & Partner Berlin Thema Business Tea „Management Reporting im Mittelstand“ Termin/Ort 04.12.2008 / Berlin Referenten Jörg Reckhardt Der gesamte Inhalt der Newsletter und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. 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