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Michael Ernst-Pörksen, Fridolin Hinde
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen
des Dritten Sektors in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
England & Wales
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
< e³ >
0. Einführung .........................................................................................................................4
1. Rechtsformen .....................................................................................................................5
1.1 Private Company Limited by Guarantee ........................................................................5
1.2 Unincorporated Association ..........................................................................................5
1.3 Trust .............................................................................................................................5
1.4 Industrial and Provident Society ....................................................................................6
1.5 Charitable Incorporated Organization ............................................................................6
1.6 Charity Status/ Steuerbegünstigung bzw. Gemeinnützigkeit ..........................................6
2. Daten ..................................................................................................................................7
Anzahl Verein .....................................................................................................................7
Anzahl Trusts......................................................................................................................7
Anzahl Kapitalgesellschaften ..............................................................................................7
3. Aktionsfelder des Dritten Sektors .......................................................................................7
Verteilung ...........................................................................................................................7
4. Aktuelle Debatte .................................................................................................................8
5. Finanzierung .......................................................................................................................8
6. Steuer .................................................................................................................................9
6.1 Steuerarten und –sätze ...................................................................................................9
6.2 Begünstigungsformen....................................................................................................9
6.3 Voraussetzungen ...........................................................................................................9
6.3.1 Zwecke .................................................................................................................10
6.3.2 Selbstlosigkeit ......................................................................................................10
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
2
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
< e³ >
6.3.3 Unmittelbarkeit/ zeitnahe Verwendung .................................................................11
6.3.4 Satzungsanforderungen .........................................................................................11
6.4 Wirtschaftliche Aktivität .............................................................................................11
6.4.1 Begünstigte Aktivität ............................................................................................11
6.4.2 Partielle Steuerpflicht ...........................................................................................12
6.4.3 Ausgliederungen / Tochtergesellschaften ..............................................................12
6.5 Umsatzsteuer...............................................................................................................12
7. Spendenrecht ....................................................................................................................13
7.1 Voraussetzungen beim Empfänger ..............................................................................13
7.2 Formen der Begünstigung ...........................................................................................13
7.3 Begrenzungen ..........................................................................................................14
8. Gesetzliche Grundlagen ....................................................................................................15
9. Quelle ...............................................................................................................................16
Experten ...........................................................................................................................16
Links.................................................................................................................................16
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
3
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
< e³ >
0. Einführung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über unterschiedliche Rechtsformen,
die den Organisationen des Dritten Sektors jeweils zur Verfügung stehen, und
unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen, die sie auf die Organisationen des Dritten
Sektors anwenden. Dies betrifft die jeweiligen Anforderungen, die an Steuerbegünstigungen
und Steuerbefreiungen der Organisationen selbst geknüpft sind als auch spenderechtliche
Regelungen, mit deren Hilfe die Regierungen der Mitgliedstaaten Anreize für private Spenden
schaffen wollen. Die unterschiedlichen Rechtsformen und Regelungen treffen allerdings auch
auf unterschiedliche Strukturen von Zivilgesellschaft und Drittem Sektor in den einzelnen
Ländern. Dies macht eine direkte Gegenüberstellung unterschiedlicher rechtlicher und
steuerrechtlicher Regelungen zwar möglich aber nicht immer aussagekräftig. Der folgende
Beitrag betrachtet daher die gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen des
Dritten Sektors in England und Wales zwar aus einer deutschen Perspektive, dies gilt
insbesondere für die Auswahl der Fragestellungen und ihre Gliederungen im Detail. Dennoch
soll versucht werden, die jeweiligen Bedingungen im gegebenen nationalen Zusammenhang
zu beschreiben. Die Darstellung beruht im Wesentlichen auf der Auswertung der am Ende des
Beitrags genannten Quellen. Der Beitrag wird laufend aktualisiert. Die hier vorliegende
Fassung hat den Stand vom Dezember 2010. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Verhältnis der
britischen Währung Pfund (£) zum Euro 0,85030 zu 1.1
Die in diesem Beitrag verwendeten Termini entsprechen teilweise der in der internationalen
Debatte verwendeten Begrifflichkeiten. Der Beitrag übernimmt damit gleichzeitig deren
definitorische Unbestimmtheiten. Dies betrifft Begriffe wie „Dritter Sektor“, „Non-Profit“,
„Zivilgesellschaft“ etc.. Innerhalb des hier gegebenen thematischen Rahmens sind die damit
gegebenen Unschärfen einerseits von eher geringer Bedeutung, weil die Darstellung der
jeweils nationalen Festlegung folgt, soweit diese Eingang gefunden hat in die gesetzliche
Formulierung der Rahmenbedingungen. Andererseits trägt die Darstellung, soweit sie über die
Beschreibung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen hinausgeht, zur
Erläuterung der Kategorien im nationalen Kontext bei
1
http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html (18.10.2010)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
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Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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1. Rechtsformen
1.1 Private Company Limited by Guarantee
Es handelt sich bei der Private Company Limited by Guarantee um eine
Mitgliedergesellschaft, deren Mitglieder bis zu einer nominal festgelegten Höhe für die
Gesellschaft haften. Dies bedeutet, dass keine Gesellschafter existieren, die Anteile an dem
Unternehmen halten. Die Höhe des durch die Mitglieder zu erbringenden Haftungsbetrages
kann jedoch frei gewählt werden und wird somit meist niedrig angesetzt (häufig 1 Pfund). Die
Mitgliedschaft kann Mitbestimmungsrechte in jeglicher Hinsicht beinhalten, sie kann
allerdings auch auf die Haftungsfunktion beschränkt sein. Die „Company limited by
guarantee“ ist eine juristische Person und es bedarf einer Eintragung in das
Gesellschaftsregister (“Companies House”).2
1.2 Unincorporated Association
Diese an Mitglieder gebundene Vereinigung ist nicht rechtsfähig. Die Mitglieder sind
gemeinsam und gesamtschuldnerisch haftbar. Die Vereinigungsfreiheit ist nicht schriftlich
niedergelegt und es besteht keine genaue juristische Definition bezüglich dieser Rechtsform,
das Recht zur Vereinigungsfreiheit wird jedoch gewährt. Die allgemein akzeptierte Definition
geht von einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen aus, die sich zur
Verwirklichung eines nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Zwecks zusammenschließen. 3
1.3 Trust
Der Trust ist eine an Vermögen gebundene Rechtsform, mit dem Ziel Dritte von dem
Vermögen profitieren zu lassen. Zur Verfolgung der Satzungszwecke wird das Vermögen
einem oder mehreren „Trustees“ (Treuhänder) übertragen. Trusts müssen steuerbegünstigte
bzw. gemeinnützige („charitable“) Zwecke verfolgen. Eine solche Einrichtung hat prinzipiell
keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann jedoch einen Antrag auf Registereintragung bei der
„Charity Commission“ stellen. Der Status des eingetragenen Trusts berechtigt jedoch
ausschließlich dazu, Eigentümer an dinglichen Gegenständen und Rechten zu sein, sowie zu
klagen und verklagt zu werden und Verträge abzuschließen. Es gilt also keine
Haftungsbeschränkung auf das Stiftungsvermögen. Die „Trustees“ bleiben persönlich haftbar.
2
USIG (2009)
3
ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
5
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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1.4 Industrial and Provident Society
Bei dieser Rechtsform handelt es sich um eine Nonprofit-Kapitalgesellschaft, als juritstische
Person. Die „Industrial and provident society“ ist die gängige Rechtform für
Genossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften. Auch einige Wohlfahrtsorganisationen
sind als „Industrial and provident society“ registriert. Solche Organisationen werden zwar
ohne Gewinnzweck gegründet und erfahren Steuerbegünstigungen, müssen aber nicht
unbedingt bei der Charity Kommission registriert werden. Sie können nur steuerbegünstigt
behandelt werden, wenn ihr Zweck auf die Allgemeinheit gerichtet ist, was häufig nicht der
Fall ist, wenn das Ziel der Organisation etwa die Förderung der Mitglieder ist.4
1.5 Charitable Incorporated Organization
Es handelt sich hierbei um eine registrierungspflichtige Rechtsform, die speziell für
steuerbegünstigte Einrichtungen entworfen wurde („Charities Act“ Artikel 34). Diese
Rechtsform soll noch im Jahre 2010 eingeführt werden. 5 Vorteile soll diese Rechtsformen
einerseits durch die Haftungsbeschränkung und Rechtspersönlichkeit gegenüber den bisher
nicht rechtsfähigen Organisationen (Unincorporated Association und Trust) und andererseits
in einer Erleichterung gegenüber der aktuell geltenden doppelten Berichtspflicht (gegenüber
Companies House und Charity Commission) für Private Companies Limited by Guarantee
bieten.6
1.6 Charity Status/ Steuerbegünstigung bzw. Gemeinnützigkeit
Die „Charity Commission“ ist dazu berechtigt Nonprofit-Organisationen bei Erfüllung der
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Punkt 6) als steuerbegünstigt anzuerkennen
(„Charities Act“ Artikel 6 & 7). Erforderlich ist dann die Eintragung der Organisationen in
das „Register of Charities“. Dieser Status kann allen oben genannten Rechtformen
zugesprochen werden. Der Begriff „Charity“ steht nicht für eine gesonderte Rechtsform
sondern beschreibt einen steuerlichen Status, der einer existierenden Organisation
zugesprochen werden kann.
4
Selbig (2007)
5
USIG (2009)
6
European Foundation Centre (2008)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
6
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2. Daten
Charities insgesamt: 179.0617
Anzahl Verein
-
Anzahl Trusts
8.8008
Anzahl Kapitalgesellschaften
-
3. Aktionsfelder des Dritten Sektors
Verteilung
Insgesamt waren 1995 1.473.000 Menschen im Dritten Sektor beschäftigt. Die absolute
Verteilung gestaltete sich dabei wie folgt:
Arbeitsplätze Bereiche
587.000
Forschung und Bildung
347.000
Kultur
185.000
Soziale Dienste
108.000
Erschließung und Wohnungsbau
247.000
Andere
Quelle: ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005)
7
Daten von der Charity Kommission: „http://www.charity-commission.gov.uk“
8
The Non-profit Sector in the United Kingdom; www.givingineurope.org
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
7
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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4. Aktuelle Debatte
Generell lässt sich eine vergleichsweise lange und traditionsreiche Geschichte
zivilgesellschaftlicher Organisationen beobachten. Durch wenige radikale politische
Umbrüche im vergangenen Jahrhundert konnte sich der Dritte Sektor ohne fundamentale
politische Neuorientierungen entwickeln. Dennoch „erlebte“ der Dritte Sektor einige
strukturelle Veränderungen, so wurden etwa in der Nachkriegszeit Leistungen in den Bereiche
Soziales und Gesundheit weitgehend durch staatliche Organisationen erbracht, wobei diese
Bereiche zuvor zu großen Teilen ausgegliedert waren. Besonders ab den siebziger Jahren
wurde diese Entwicklung jedoch wieder rückgängig gemacht.9
5. Finanzierung10
Das absolute Einkommen des Dritten Sektors lag im Jahr 2004 bei 26,3 Milliarden Pfund. Die
größte Einkommensquelle stellten mit 38% die öffentlichen Zuwendungen dar. 44,9% des
absoluten Einkommens ergab sich aus der akkumulierten Summe von Spenden, Beiträgen und
anderen privaten Zuwendungen. Einnahmen aus den entgeltlichen Tätigkeiten der
zivilgesellschaftlichen Organisationen machten 9,5% der gesamten Umsätze aus. Die
restlichen Mittel stammten aus der Vermögensverwaltung.
9
10
Für eine detaillierte Diskussion dieser Zusammenhänge siehe Kendall (2005)
CarnegieUK Trust (2004)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
8
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6. Steuer
6.1 Steuerarten und –sätze11
-
Einkommensteuer (10% – 50%)
-
Körperschaftsteuer (21% bis 300.000 Pfund; bis 1.5 Mio. Pfund; danach: 28%)
-
Kapitalertragsteuer (18%; bei juristischen Personen gilt der Körperschafsteuersatz)
-
Umsatzsteuer (15%; 5%; 0%)
-
Grundsteuer
-
Erbschaft- und Schenkungsteuer (40%, allerdings erst ab 325.000 Pfund)
6.2 Begünstigungsformen
Die Steuerbegünstigung betrifft die Befreiung von den folgenden Steuern.
-
Körperschaftsteuer
-
Einkommensteuer
-
Grundsteuer (80% entfallen generell, über die restlichen 20% entscheiden die lokalen
Behörden)
-
Erbschaft- und Schenkungsteuer
-
Stempelgebühren (Gebühren für bestimmte behördliche Vorgänge)
Darüber hinaus ist es für steuerbegünstigte Organisationen möglich, eine Steuererstattung auf
die erhaltenen privaten Spenden durch das Finanzamt zu erhalten, sofern der Spender den
gespendeten Betrag versteuert hat (siehe Spendenrecht).
6.3 Voraussetzungen
Um als „Charity“ und somit als steuerbegünstigt behandelt zu werden, darf eine Organisation
laut Satzung ausschließlich als „charitable“ anerkannte Zwecke verfolgen, die das
Gemeinwohl fördern. Prinzipiell müssen Organisationen von der Charity Commission
anerkannt und in das dort verwaltete Register eingetragen werden um die mit diesem Status
einhergehenden Steuererleichterungen zu erfahren. Bestimmte Organisationen sind von der
Anerkennungs- und Eintragungspflicht freigestellt, dies ist etwa der Fall, wenn bereits eine
andere regulierende Behörde die Einhaltung der Bedingungen zur steuerbegünstigten
Behandlung überwacht (z.B. bei Hochschulen, die durch den „Higher Education Funding
11
www.worldwide-tax.com (besucht am 18.10.2010)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
9
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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Council for England and Wales“ kontrolliert werden). Dies gilt des Weiteren für
Organisationen, die generell von der Commission anerkannte Zwecke (etwa Religion)
verfolgen und deren jährliche Bruttoerlöse 100.000 £ nicht überschreiten, außerdem gilt diese
Ausnahmeregelung für alle Charities, deren jährlicher Bruttoerlös unter 5.000 £ liegt. Solche
Organisationen können sich jedoch freiwillig registrieren lassen. 12
6.3.1 Zwecke
Im „Charities Act (Artikel 2)“ werden in einer nicht abschließenden Liste folgende Zwecke
genannt:
-
die Unterstützung der Bedürftigen, Behinderten und Älteren
-
die Förderung der Bildung
-
die Unterstützung und Förderung der Religion bzw. religiöser Einrichtungen
-
die Förderung der Gesundheit und die Rettung von Menschenleben
-
die Förderung der Entwicklung von Gemeinden
-
die Förderung von Kunst, Kultur, dem kulturellen Erbe und der Wissenschaft
-
die Förderung des Amateursports
-
die Förderung des Umweltschutzes
-
die Förderung des Tierschutzes
-
die Förderung der Effizienz der Streitkräfte der Krone, der Polizei, der Feuerwehr und
der Rettungsdienste oder Krankentransporte
-
andere, das Gemeinwohl fördernde Zwecke und alle neuen gemeinnützigen Zwecke,
die den genannten ähneln aber nicht in der Liste enthalten sind.
6.3.2 Selbstlosigkeit
Steuerbegünstigte Organisationen dürfen ihre Überschüsse nicht unter den Mitgliedern
aufteilen. Das gesamte Einkommen muss zur Verfolgung des Satzungszwecks eingesetzt
werden. Das Gesetz sieht zwar keine exakten Höchstgehälter für Beschäftigte vor, jedoch
können von den Behörden als überproportional hohe Vergütungen eingestufte Zahlungen zu
Sanktionen führen. Um die Kontrolle diesbezüglich zu ermöglichen, müssen
steuerbegünstigte Organisationen die Einkommensverhältnisse aller Beschäftigten, deren
jährliches Bruttoeinkommen 50.000 Pfund übersteigt, veröffentlichen.
12
European Foundation Centre (2008)
euroCom Berlin
www.eurocom.org
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Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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Vermögensverwalter eines steuerbegünstigten Trusts dürfen im Regelfall keine Vergütungen
erhalten, es sei denn, die Satzung besagt ausdrücklich Gegenteiliges. Sollte der Trust
Vergütungen an den oder die Vermögensverwalter zahlen, ohne dies in der Satzung
ausdrücklich festgehalten zu haben, bedarf es der Genehmigung der Charity Commission.
Ein als „charitable“ eingestufter Zweck muss einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein und
darf nicht auf die Beförderung eines geschlossenen Personenkreises (etwa der Mitglieder
einer Charity) gerichtet sein. 13
6.3.3 Unmittelbarkeit/ zeitnahe Verwendung
Generell sind Charities dazu angehalten die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel in einer angemessenen Zeit zur Verfolgung der Satzungsziele einzusetzen. Als
angemessen wird in diesem Zusammenhang ein Zeitfenster von drei Jahren nach Erhalt
angenommen. Sollten Rücklagen über einen längeren Zeitraum gebildet werden so ist dies nur
möglich, wenn diese zur Verwirklichung eines bestimmten Projektes unbedingt notwendig
sind.14
6.3.4 Satzungsanforderungen
-
6.4 Wirtschaftliche Aktivität
Es ist Charity-Organisationen bis zu gesetzlich vorgegebenen Größenordnungen erlaubt, auch
von ihrem Satzungszweck unabhängige wirtschaftliche bzw. kommerzielle Tätigkeiten
auszuüben. Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind jedoch nur bis zu bestimmten
Höchstgrenzen steuerfrei und auch nur dann, wenn die Einnahmen durch diese Tätigkeiten zur
Verfolgung der steuerbegünstigten Satzungszwecke eingesetzt werden. Der zulässige
steuerlich begünstigte Höchstbetrag solcher Einnahmen für Charity-Organisationen mit
Gesamteinnahmen von unter 20.000 liegt bei 5.000 Pfund, für solche mit einem
Gesamteinkommen zwischen 20.000 und 200.000 Pfund darf es sich um höchstens 25%
dieser Gesamteinnahmen handeln und solche mit einem jährlichen Gesamteinkommen von
über 200.000 Pfund dürfen höchstens 50.000 Pfund durch genannte Tätigkeiten einnehmen.
6.4.1 Begünstigte Aktivität
Es ist Charity-Organisationen erlaubt, wirtschaftlichen Tätigkeiten unbegrenzt nachzugehen,
sofern dies im rahmen der Satzungszwecke geschieht. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten
müssen zur weiteren Verfolgung des Satzungszwecks eingesetzt werden und dürfen nicht
unter den Mitgliedern verteilt werden. Solche wirtschaftliche Tätigkeiten bleiben
steuerbefreit, können jedoch als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden.
13
European Foundation Centre(2008)
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European Foundation Centre (2008)
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6.4.2 Partielle Steuerpflicht
Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die nicht die Verwirklichung des Zweckes meinen sind
bei Überschreitung der angegeben Grenzen steuerpflichtig.
6.4.3 Ausgliederungen / Tochtergesellschaften
Da die Höhe der Spendenabzugsfähigkeit für Unternehmen nicht beschränkt ist, können
Tochtergesellschaften ihren gesamten Gewinn steuerlich wirksam an die „Mutter
Organisation“ spenden. Somit können Tochtergesellschaften wichtige Finanzierungsvehikel
für Charities darstellen.
6.5 Umsatzsteuer
Prinzipiell sind Nonprofit-Organisationen umsatzsteuerpflichtige Körperschaften, sofern ihre
Einkünfte durch Entgelte für Dienstleistungen oder den verkauf von Gütern die
Kleinunternehmehrgrenze von 67.000 Pfund übersteigt.15 Der reguläre Umsatzsteuersatz liegt
bei 17,5%.
Spenden können aber als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, sofern sie eine
ökonomische Aktivität der empfangenden Einrichtung entscheidend mitfinanzieren oder der
Spender eine Gegenleistung erhält.
Leistungen in den Bereichen Bildung und Erziehung, sowie Gesundheits- und
Wohlfahrtsleistungen sind generell Umsatzsteuerbefreit.
Außerdem unterliegen Güter und Dienstleistungen in bestimmten Bereichen einer Zero-Rate.
Dazu gehören:16
- Wohnbauten und andere Bauten für öffentliche und gemeinnützige Zwecke sowie die
Lieferung von Baumaterialien hierfür
- bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen von Charities sowie Lieferungen von
gespendeten Gegenständen durch Charities im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks.
15
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ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005)
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7. Spendenrecht
7.1 Voraussetzungen beim Empfänger
Spenden können nur dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie an Charity-Organisationen
fließen.
7.2 Formen der Begünstigung17
Spenden von natürlichen Personen führen im Falle eines einem höheren Steuersatz (40% bzw.
50%) unterworfenen Steuerzahlers zur Reduzierung des zu zahlenden Steuersatzes auf die
Normalrate von 20%, begrenzt auf die Höhe der Spende. Des Weiteren kann die empfangende
Charity Einrichtung sich den vom Steuerzahler auf den Spendenbetrag entrichteten
Steuerbetrag vom englischen Finanzamt (HM Revenues & Customs) erstatten lassen.
Momentan werden jedem, von einem englischen Steuerzahler gespendeten Pfund 25 Pence als
Ausgleich zugesteuert. Bei einem Nettospendenbetrag von 100 Pfund wird also das dieser
Nettospende ursprünglich zu Grunde liegende Bruttoeinkommen des Spenders gegenüber der
Charity komplettiert. Betrachtet man einen zu versteuernden Bruttobetrag von 125 Pfund und
einem Einkommensteuersatz von 20%, so ergibt sich die Nettosumme von 100 Pfund und die
Erstattung von 25 Pfund durch die Finanzbehörden. Darüber hinaus wurde bis zum fünften
April 2011 ein „Transitional Relief“ von 3 Pence pro Pfund gewährt, um die Senkung des
Normalsteuersatzes von 22% auf 20% aus dem Jahre 2008 zu kompensieren. Im Falle eines
Spenders, der dem Normalsteuersatz unterworfen ist, birgt die Spende lediglich einen
steuerlichen Vorteil (in Form der genannten Rückerstattung) für die empfangende
Einrichtung. Im Englischen bezeichnet man diese Form der Spende als „Gift Aid“. Die
genannten Regelungen gelten nur für Spenden natürlicher Personen.
Für Unternehmensspenden in Form eines „Gift Aid“ gilt hingegen, dass sich das zu
versteuernde Jahreseinkommen des spendenden Unternehmens um die Summe der Spende
unbegrenzt verringert, sofern dadurch kein negatives Betriebsergebnis auftritt. Diese
Regelung ist besonders für Tochterfirmen von „Charity“ Einrichtungen von Bedeutung. In
diesen Fällen ist es für die empfangende Einrichtung jedoch nicht möglich, eine vom Spender
bereits entrichtete Steuer erstattet zu bekommen, da diese schließlich nicht entrichtet wird.
Des Weiteren gibt es für Arbeitnehmer die Möglichkeit regelmäßige Spenden zu entrichten,
sofern der jeweilige Arbeitgeber dies anbietet. Die Form wird im englischen „Payroll Giving“
bzw. „Give As You Earn“ genannt, da die Spende ähnlich einer Sozialversicherungsleistung
direkt vom Gehalt abgezogen wird, bevor es dem Angestellten vom Arbeitgeber ausgezahlt
wird. In diesem Falle wird die Spende von der jeweiligen Besteuerungsgrundlage abgezogen,
und mindert so auch den zu zahlenden Steuerbetrag des Steuerzahlers.
17
Siehe hierzu: http://www.tax-effective-giving.org.uk/
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
13
Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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7.3 Begrenzungen
Unternehmensspenden dürfen das Betriebsergebnis des spendenden Unternehmens höchstens
neutralisieren. Bei den Spendenformen für natürliche Personen („Gift Aid“ und „Payroll
Giving“) existieren keine Begrenzungen.
euroCom Berlin
www.eurocom.org
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14
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8. Gesetzliche Grundlagen
Charities Act 1992, 1993 and 2006
http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/ukpga_20060050_en_1
Companies Act 2006
http://www.opsi.gov.uk/ACTS/acts2006/pdf/ukpga_20060046_en.pdf
Trustee Act 1925 and 2000
http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/ukpga_20000029_en_1.htm
Industrial and Provident Societies Act 1965 and 2000
http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2002/ukpga_20020020_en_1
Income and Corporation Taxes Act 1988
http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1988/Ukpga_19880001_en_1
Finance Act 2000
http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/ukpga_20000017_en_1
Race Relations Act 1976 (c. 74)
http://www.statutelaw.gov.uk/content.aspx?ActiveTextDocId=2059995
Human Rights Act 1998
http://www.opsi.gov.uk/ACTS/acts1998/ukpga_19980042_en_1
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
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Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales
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9. Quelle
European Foundation Centre: „Country Profile December 2008: United Kingdom“, drafted
by: Boddington, E. & Bater, P; www.efc.be
ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005): „Die Besteuerung gemeinnütziger Organisationen im
internationalen Vergleich“; ifo Institut München
Kendall, Jeremy (2005): „The third sector and the policy process in the UK: ingredients in a
hyper-active horizontal policy environment“; TSEP Working Paper
Selbig, Sabine (2007): „Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht in Großbritannien“; in: Walz,
von Auer, Von Hippel: „Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa“; Mohr Siebeck
Verlag, Tübingen
United States International Grantmakers: „Country Information: England & Wales – current
as of August 2009”, www.usig.org
www.tax-effective-giving.org
www.charity-commission.gov.uk
Experten
Lindsay Driscoll ([email protected]); Lord Phillips of Sudbury
([email protected]); Debra Morris ([email protected]); Jeremy Kendall
Links
http://www.charity-commission.gov.uk/
Berlin, Juli 2011
euroCom Berlin
www.eurocom.org
[email protected]
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