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< e³ > Michael Ernst-Pörksen, Fridolin Hinde Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union England & Wales Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 0. Einführung .........................................................................................................................4 1. Rechtsformen .....................................................................................................................5 1.1 Private Company Limited by Guarantee ........................................................................5 1.2 Unincorporated Association ..........................................................................................5 1.3 Trust .............................................................................................................................5 1.4 Industrial and Provident Society ....................................................................................6 1.5 Charitable Incorporated Organization ............................................................................6 1.6 Charity Status/ Steuerbegünstigung bzw. Gemeinnützigkeit ..........................................6 2. Daten ..................................................................................................................................7 Anzahl Verein .....................................................................................................................7 Anzahl Trusts......................................................................................................................7 Anzahl Kapitalgesellschaften ..............................................................................................7 3. Aktionsfelder des Dritten Sektors .......................................................................................7 Verteilung ...........................................................................................................................7 4. Aktuelle Debatte .................................................................................................................8 5. Finanzierung .......................................................................................................................8 6. Steuer .................................................................................................................................9 6.1 Steuerarten und –sätze ...................................................................................................9 6.2 Begünstigungsformen....................................................................................................9 6.3 Voraussetzungen ...........................................................................................................9 6.3.1 Zwecke .................................................................................................................10 6.3.2 Selbstlosigkeit ......................................................................................................10 euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 2 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 6.3.3 Unmittelbarkeit/ zeitnahe Verwendung .................................................................11 6.3.4 Satzungsanforderungen .........................................................................................11 6.4 Wirtschaftliche Aktivität .............................................................................................11 6.4.1 Begünstigte Aktivität ............................................................................................11 6.4.2 Partielle Steuerpflicht ...........................................................................................12 6.4.3 Ausgliederungen / Tochtergesellschaften ..............................................................12 6.5 Umsatzsteuer...............................................................................................................12 7. Spendenrecht ....................................................................................................................13 7.1 Voraussetzungen beim Empfänger ..............................................................................13 7.2 Formen der Begünstigung ...........................................................................................13 7.3 Begrenzungen ..........................................................................................................14 8. Gesetzliche Grundlagen ....................................................................................................15 9. Quelle ...............................................................................................................................16 Experten ...........................................................................................................................16 Links.................................................................................................................................16 euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 3 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 0. Einführung Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über unterschiedliche Rechtsformen, die den Organisationen des Dritten Sektors jeweils zur Verfügung stehen, und unterschiedliche steuerrechtliche Regelungen, die sie auf die Organisationen des Dritten Sektors anwenden. Dies betrifft die jeweiligen Anforderungen, die an Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen der Organisationen selbst geknüpft sind als auch spenderechtliche Regelungen, mit deren Hilfe die Regierungen der Mitgliedstaaten Anreize für private Spenden schaffen wollen. Die unterschiedlichen Rechtsformen und Regelungen treffen allerdings auch auf unterschiedliche Strukturen von Zivilgesellschaft und Drittem Sektor in den einzelnen Ländern. Dies macht eine direkte Gegenüberstellung unterschiedlicher rechtlicher und steuerrechtlicher Regelungen zwar möglich aber nicht immer aussagekräftig. Der folgende Beitrag betrachtet daher die gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England und Wales zwar aus einer deutschen Perspektive, dies gilt insbesondere für die Auswahl der Fragestellungen und ihre Gliederungen im Detail. Dennoch soll versucht werden, die jeweiligen Bedingungen im gegebenen nationalen Zusammenhang zu beschreiben. Die Darstellung beruht im Wesentlichen auf der Auswertung der am Ende des Beitrags genannten Quellen. Der Beitrag wird laufend aktualisiert. Die hier vorliegende Fassung hat den Stand vom Dezember 2010. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Verhältnis der britischen Währung Pfund (£) zum Euro 0,85030 zu 1.1 Die in diesem Beitrag verwendeten Termini entsprechen teilweise der in der internationalen Debatte verwendeten Begrifflichkeiten. Der Beitrag übernimmt damit gleichzeitig deren definitorische Unbestimmtheiten. Dies betrifft Begriffe wie „Dritter Sektor“, „Non-Profit“, „Zivilgesellschaft“ etc.. Innerhalb des hier gegebenen thematischen Rahmens sind die damit gegebenen Unschärfen einerseits von eher geringer Bedeutung, weil die Darstellung der jeweils nationalen Festlegung folgt, soweit diese Eingang gefunden hat in die gesetzliche Formulierung der Rahmenbedingungen. Andererseits trägt die Darstellung, soweit sie über die Beschreibung der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen hinausgeht, zur Erläuterung der Kategorien im nationalen Kontext bei 1 http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html (18.10.2010) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 4 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 1. Rechtsformen 1.1 Private Company Limited by Guarantee Es handelt sich bei der Private Company Limited by Guarantee um eine Mitgliedergesellschaft, deren Mitglieder bis zu einer nominal festgelegten Höhe für die Gesellschaft haften. Dies bedeutet, dass keine Gesellschafter existieren, die Anteile an dem Unternehmen halten. Die Höhe des durch die Mitglieder zu erbringenden Haftungsbetrages kann jedoch frei gewählt werden und wird somit meist niedrig angesetzt (häufig 1 Pfund). Die Mitgliedschaft kann Mitbestimmungsrechte in jeglicher Hinsicht beinhalten, sie kann allerdings auch auf die Haftungsfunktion beschränkt sein. Die „Company limited by guarantee“ ist eine juristische Person und es bedarf einer Eintragung in das Gesellschaftsregister (“Companies House”).2 1.2 Unincorporated Association Diese an Mitglieder gebundene Vereinigung ist nicht rechtsfähig. Die Mitglieder sind gemeinsam und gesamtschuldnerisch haftbar. Die Vereinigungsfreiheit ist nicht schriftlich niedergelegt und es besteht keine genaue juristische Definition bezüglich dieser Rechtsform, das Recht zur Vereinigungsfreiheit wird jedoch gewährt. Die allgemein akzeptierte Definition geht von einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen aus, die sich zur Verwirklichung eines nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Zwecks zusammenschließen. 3 1.3 Trust Der Trust ist eine an Vermögen gebundene Rechtsform, mit dem Ziel Dritte von dem Vermögen profitieren zu lassen. Zur Verfolgung der Satzungszwecke wird das Vermögen einem oder mehreren „Trustees“ (Treuhänder) übertragen. Trusts müssen steuerbegünstigte bzw. gemeinnützige („charitable“) Zwecke verfolgen. Eine solche Einrichtung hat prinzipiell keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann jedoch einen Antrag auf Registereintragung bei der „Charity Commission“ stellen. Der Status des eingetragenen Trusts berechtigt jedoch ausschließlich dazu, Eigentümer an dinglichen Gegenständen und Rechten zu sein, sowie zu klagen und verklagt zu werden und Verträge abzuschließen. Es gilt also keine Haftungsbeschränkung auf das Stiftungsvermögen. Die „Trustees“ bleiben persönlich haftbar. 2 USIG (2009) 3 ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 5 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 1.4 Industrial and Provident Society Bei dieser Rechtsform handelt es sich um eine Nonprofit-Kapitalgesellschaft, als juritstische Person. Die „Industrial and provident society“ ist die gängige Rechtform für Genossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften. Auch einige Wohlfahrtsorganisationen sind als „Industrial and provident society“ registriert. Solche Organisationen werden zwar ohne Gewinnzweck gegründet und erfahren Steuerbegünstigungen, müssen aber nicht unbedingt bei der Charity Kommission registriert werden. Sie können nur steuerbegünstigt behandelt werden, wenn ihr Zweck auf die Allgemeinheit gerichtet ist, was häufig nicht der Fall ist, wenn das Ziel der Organisation etwa die Förderung der Mitglieder ist.4 1.5 Charitable Incorporated Organization Es handelt sich hierbei um eine registrierungspflichtige Rechtsform, die speziell für steuerbegünstigte Einrichtungen entworfen wurde („Charities Act“ Artikel 34). Diese Rechtsform soll noch im Jahre 2010 eingeführt werden. 5 Vorteile soll diese Rechtsformen einerseits durch die Haftungsbeschränkung und Rechtspersönlichkeit gegenüber den bisher nicht rechtsfähigen Organisationen (Unincorporated Association und Trust) und andererseits in einer Erleichterung gegenüber der aktuell geltenden doppelten Berichtspflicht (gegenüber Companies House und Charity Commission) für Private Companies Limited by Guarantee bieten.6 1.6 Charity Status/ Steuerbegünstigung bzw. Gemeinnützigkeit Die „Charity Commission“ ist dazu berechtigt Nonprofit-Organisationen bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Punkt 6) als steuerbegünstigt anzuerkennen („Charities Act“ Artikel 6 & 7). Erforderlich ist dann die Eintragung der Organisationen in das „Register of Charities“. Dieser Status kann allen oben genannten Rechtformen zugesprochen werden. Der Begriff „Charity“ steht nicht für eine gesonderte Rechtsform sondern beschreibt einen steuerlichen Status, der einer existierenden Organisation zugesprochen werden kann. 4 Selbig (2007) 5 USIG (2009) 6 European Foundation Centre (2008) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 6 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 2. Daten Charities insgesamt: 179.0617 Anzahl Verein - Anzahl Trusts 8.8008 Anzahl Kapitalgesellschaften - 3. Aktionsfelder des Dritten Sektors Verteilung Insgesamt waren 1995 1.473.000 Menschen im Dritten Sektor beschäftigt. Die absolute Verteilung gestaltete sich dabei wie folgt: Arbeitsplätze Bereiche 587.000 Forschung und Bildung 347.000 Kultur 185.000 Soziale Dienste 108.000 Erschließung und Wohnungsbau 247.000 Andere Quelle: ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005) 7 Daten von der Charity Kommission: „http://www.charity-commission.gov.uk“ 8 The Non-profit Sector in the United Kingdom; www.givingineurope.org euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 7 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 4. Aktuelle Debatte Generell lässt sich eine vergleichsweise lange und traditionsreiche Geschichte zivilgesellschaftlicher Organisationen beobachten. Durch wenige radikale politische Umbrüche im vergangenen Jahrhundert konnte sich der Dritte Sektor ohne fundamentale politische Neuorientierungen entwickeln. Dennoch „erlebte“ der Dritte Sektor einige strukturelle Veränderungen, so wurden etwa in der Nachkriegszeit Leistungen in den Bereiche Soziales und Gesundheit weitgehend durch staatliche Organisationen erbracht, wobei diese Bereiche zuvor zu großen Teilen ausgegliedert waren. Besonders ab den siebziger Jahren wurde diese Entwicklung jedoch wieder rückgängig gemacht.9 5. Finanzierung10 Das absolute Einkommen des Dritten Sektors lag im Jahr 2004 bei 26,3 Milliarden Pfund. Die größte Einkommensquelle stellten mit 38% die öffentlichen Zuwendungen dar. 44,9% des absoluten Einkommens ergab sich aus der akkumulierten Summe von Spenden, Beiträgen und anderen privaten Zuwendungen. Einnahmen aus den entgeltlichen Tätigkeiten der zivilgesellschaftlichen Organisationen machten 9,5% der gesamten Umsätze aus. Die restlichen Mittel stammten aus der Vermögensverwaltung. 9 10 Für eine detaillierte Diskussion dieser Zusammenhänge siehe Kendall (2005) CarnegieUK Trust (2004) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 8 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 6. Steuer 6.1 Steuerarten und –sätze11 - Einkommensteuer (10% – 50%) - Körperschaftsteuer (21% bis 300.000 Pfund; bis 1.5 Mio. Pfund; danach: 28%) - Kapitalertragsteuer (18%; bei juristischen Personen gilt der Körperschafsteuersatz) - Umsatzsteuer (15%; 5%; 0%) - Grundsteuer - Erbschaft- und Schenkungsteuer (40%, allerdings erst ab 325.000 Pfund) 6.2 Begünstigungsformen Die Steuerbegünstigung betrifft die Befreiung von den folgenden Steuern. - Körperschaftsteuer - Einkommensteuer - Grundsteuer (80% entfallen generell, über die restlichen 20% entscheiden die lokalen Behörden) - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Stempelgebühren (Gebühren für bestimmte behördliche Vorgänge) Darüber hinaus ist es für steuerbegünstigte Organisationen möglich, eine Steuererstattung auf die erhaltenen privaten Spenden durch das Finanzamt zu erhalten, sofern der Spender den gespendeten Betrag versteuert hat (siehe Spendenrecht). 6.3 Voraussetzungen Um als „Charity“ und somit als steuerbegünstigt behandelt zu werden, darf eine Organisation laut Satzung ausschließlich als „charitable“ anerkannte Zwecke verfolgen, die das Gemeinwohl fördern. Prinzipiell müssen Organisationen von der Charity Commission anerkannt und in das dort verwaltete Register eingetragen werden um die mit diesem Status einhergehenden Steuererleichterungen zu erfahren. Bestimmte Organisationen sind von der Anerkennungs- und Eintragungspflicht freigestellt, dies ist etwa der Fall, wenn bereits eine andere regulierende Behörde die Einhaltung der Bedingungen zur steuerbegünstigten Behandlung überwacht (z.B. bei Hochschulen, die durch den „Higher Education Funding 11 www.worldwide-tax.com (besucht am 18.10.2010) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 9 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > Council for England and Wales“ kontrolliert werden). Dies gilt des Weiteren für Organisationen, die generell von der Commission anerkannte Zwecke (etwa Religion) verfolgen und deren jährliche Bruttoerlöse 100.000 £ nicht überschreiten, außerdem gilt diese Ausnahmeregelung für alle Charities, deren jährlicher Bruttoerlös unter 5.000 £ liegt. Solche Organisationen können sich jedoch freiwillig registrieren lassen. 12 6.3.1 Zwecke Im „Charities Act (Artikel 2)“ werden in einer nicht abschließenden Liste folgende Zwecke genannt: - die Unterstützung der Bedürftigen, Behinderten und Älteren - die Förderung der Bildung - die Unterstützung und Förderung der Religion bzw. religiöser Einrichtungen - die Förderung der Gesundheit und die Rettung von Menschenleben - die Förderung der Entwicklung von Gemeinden - die Förderung von Kunst, Kultur, dem kulturellen Erbe und der Wissenschaft - die Förderung des Amateursports - die Förderung des Umweltschutzes - die Förderung des Tierschutzes - die Förderung der Effizienz der Streitkräfte der Krone, der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste oder Krankentransporte - andere, das Gemeinwohl fördernde Zwecke und alle neuen gemeinnützigen Zwecke, die den genannten ähneln aber nicht in der Liste enthalten sind. 6.3.2 Selbstlosigkeit Steuerbegünstigte Organisationen dürfen ihre Überschüsse nicht unter den Mitgliedern aufteilen. Das gesamte Einkommen muss zur Verfolgung des Satzungszwecks eingesetzt werden. Das Gesetz sieht zwar keine exakten Höchstgehälter für Beschäftigte vor, jedoch können von den Behörden als überproportional hohe Vergütungen eingestufte Zahlungen zu Sanktionen führen. Um die Kontrolle diesbezüglich zu ermöglichen, müssen steuerbegünstigte Organisationen die Einkommensverhältnisse aller Beschäftigten, deren jährliches Bruttoeinkommen 50.000 Pfund übersteigt, veröffentlichen. 12 European Foundation Centre (2008) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 10 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > Vermögensverwalter eines steuerbegünstigten Trusts dürfen im Regelfall keine Vergütungen erhalten, es sei denn, die Satzung besagt ausdrücklich Gegenteiliges. Sollte der Trust Vergütungen an den oder die Vermögensverwalter zahlen, ohne dies in der Satzung ausdrücklich festgehalten zu haben, bedarf es der Genehmigung der Charity Commission. Ein als „charitable“ eingestufter Zweck muss einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein und darf nicht auf die Beförderung eines geschlossenen Personenkreises (etwa der Mitglieder einer Charity) gerichtet sein. 13 6.3.3 Unmittelbarkeit/ zeitnahe Verwendung Generell sind Charities dazu angehalten die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einer angemessenen Zeit zur Verfolgung der Satzungsziele einzusetzen. Als angemessen wird in diesem Zusammenhang ein Zeitfenster von drei Jahren nach Erhalt angenommen. Sollten Rücklagen über einen längeren Zeitraum gebildet werden so ist dies nur möglich, wenn diese zur Verwirklichung eines bestimmten Projektes unbedingt notwendig sind.14 6.3.4 Satzungsanforderungen - 6.4 Wirtschaftliche Aktivität Es ist Charity-Organisationen bis zu gesetzlich vorgegebenen Größenordnungen erlaubt, auch von ihrem Satzungszweck unabhängige wirtschaftliche bzw. kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Einnahmen aus solchen Tätigkeiten sind jedoch nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei und auch nur dann, wenn die Einnahmen durch diese Tätigkeiten zur Verfolgung der steuerbegünstigten Satzungszwecke eingesetzt werden. Der zulässige steuerlich begünstigte Höchstbetrag solcher Einnahmen für Charity-Organisationen mit Gesamteinnahmen von unter 20.000 liegt bei 5.000 Pfund, für solche mit einem Gesamteinkommen zwischen 20.000 und 200.000 Pfund darf es sich um höchstens 25% dieser Gesamteinnahmen handeln und solche mit einem jährlichen Gesamteinkommen von über 200.000 Pfund dürfen höchstens 50.000 Pfund durch genannte Tätigkeiten einnehmen. 6.4.1 Begünstigte Aktivität Es ist Charity-Organisationen erlaubt, wirtschaftlichen Tätigkeiten unbegrenzt nachzugehen, sofern dies im rahmen der Satzungszwecke geschieht. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten müssen zur weiteren Verfolgung des Satzungszwecks eingesetzt werden und dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Solche wirtschaftliche Tätigkeiten bleiben steuerbefreit, können jedoch als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden. 13 European Foundation Centre(2008) 14 European Foundation Centre (2008) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 11 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 6.4.2 Partielle Steuerpflicht Einkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die nicht die Verwirklichung des Zweckes meinen sind bei Überschreitung der angegeben Grenzen steuerpflichtig. 6.4.3 Ausgliederungen / Tochtergesellschaften Da die Höhe der Spendenabzugsfähigkeit für Unternehmen nicht beschränkt ist, können Tochtergesellschaften ihren gesamten Gewinn steuerlich wirksam an die „Mutter Organisation“ spenden. Somit können Tochtergesellschaften wichtige Finanzierungsvehikel für Charities darstellen. 6.5 Umsatzsteuer Prinzipiell sind Nonprofit-Organisationen umsatzsteuerpflichtige Körperschaften, sofern ihre Einkünfte durch Entgelte für Dienstleistungen oder den verkauf von Gütern die Kleinunternehmehrgrenze von 67.000 Pfund übersteigt.15 Der reguläre Umsatzsteuersatz liegt bei 17,5%. Spenden können aber als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, sofern sie eine ökonomische Aktivität der empfangenden Einrichtung entscheidend mitfinanzieren oder der Spender eine Gegenleistung erhält. Leistungen in den Bereichen Bildung und Erziehung, sowie Gesundheits- und Wohlfahrtsleistungen sind generell Umsatzsteuerbefreit. Außerdem unterliegen Güter und Dienstleistungen in bestimmten Bereichen einer Zero-Rate. Dazu gehören:16 - Wohnbauten und andere Bauten für öffentliche und gemeinnützige Zwecke sowie die Lieferung von Baumaterialien hierfür - bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen von Charities sowie Lieferungen von gespendeten Gegenständen durch Charities im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks. 15 USIG (2009) 16 ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005) euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 12 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 7. Spendenrecht 7.1 Voraussetzungen beim Empfänger Spenden können nur dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie an Charity-Organisationen fließen. 7.2 Formen der Begünstigung17 Spenden von natürlichen Personen führen im Falle eines einem höheren Steuersatz (40% bzw. 50%) unterworfenen Steuerzahlers zur Reduzierung des zu zahlenden Steuersatzes auf die Normalrate von 20%, begrenzt auf die Höhe der Spende. Des Weiteren kann die empfangende Charity Einrichtung sich den vom Steuerzahler auf den Spendenbetrag entrichteten Steuerbetrag vom englischen Finanzamt (HM Revenues & Customs) erstatten lassen. Momentan werden jedem, von einem englischen Steuerzahler gespendeten Pfund 25 Pence als Ausgleich zugesteuert. Bei einem Nettospendenbetrag von 100 Pfund wird also das dieser Nettospende ursprünglich zu Grunde liegende Bruttoeinkommen des Spenders gegenüber der Charity komplettiert. Betrachtet man einen zu versteuernden Bruttobetrag von 125 Pfund und einem Einkommensteuersatz von 20%, so ergibt sich die Nettosumme von 100 Pfund und die Erstattung von 25 Pfund durch die Finanzbehörden. Darüber hinaus wurde bis zum fünften April 2011 ein „Transitional Relief“ von 3 Pence pro Pfund gewährt, um die Senkung des Normalsteuersatzes von 22% auf 20% aus dem Jahre 2008 zu kompensieren. Im Falle eines Spenders, der dem Normalsteuersatz unterworfen ist, birgt die Spende lediglich einen steuerlichen Vorteil (in Form der genannten Rückerstattung) für die empfangende Einrichtung. Im Englischen bezeichnet man diese Form der Spende als „Gift Aid“. Die genannten Regelungen gelten nur für Spenden natürlicher Personen. Für Unternehmensspenden in Form eines „Gift Aid“ gilt hingegen, dass sich das zu versteuernde Jahreseinkommen des spendenden Unternehmens um die Summe der Spende unbegrenzt verringert, sofern dadurch kein negatives Betriebsergebnis auftritt. Diese Regelung ist besonders für Tochterfirmen von „Charity“ Einrichtungen von Bedeutung. In diesen Fällen ist es für die empfangende Einrichtung jedoch nicht möglich, eine vom Spender bereits entrichtete Steuer erstattet zu bekommen, da diese schließlich nicht entrichtet wird. Des Weiteren gibt es für Arbeitnehmer die Möglichkeit regelmäßige Spenden zu entrichten, sofern der jeweilige Arbeitgeber dies anbietet. Die Form wird im englischen „Payroll Giving“ bzw. „Give As You Earn“ genannt, da die Spende ähnlich einer Sozialversicherungsleistung direkt vom Gehalt abgezogen wird, bevor es dem Angestellten vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. In diesem Falle wird die Spende von der jeweiligen Besteuerungsgrundlage abgezogen, und mindert so auch den zu zahlenden Steuerbetrag des Steuerzahlers. 17 Siehe hierzu: http://www.tax-effective-giving.org.uk/ euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 13 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 7.3 Begrenzungen Unternehmensspenden dürfen das Betriebsergebnis des spendenden Unternehmens höchstens neutralisieren. Bei den Spendenformen für natürliche Personen („Gift Aid“ und „Payroll Giving“) existieren keine Begrenzungen. euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 14 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 8. Gesetzliche Grundlagen Charities Act 1992, 1993 and 2006 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/ukpga_20060050_en_1 Companies Act 2006 http://www.opsi.gov.uk/ACTS/acts2006/pdf/ukpga_20060046_en.pdf Trustee Act 1925 and 2000 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/ukpga_20000029_en_1.htm Industrial and Provident Societies Act 1965 and 2000 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2002/ukpga_20020020_en_1 Income and Corporation Taxes Act 1988 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1988/Ukpga_19880001_en_1 Finance Act 2000 http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2000/ukpga_20000017_en_1 Race Relations Act 1976 (c. 74) http://www.statutelaw.gov.uk/content.aspx?ActiveTextDocId=2059995 Human Rights Act 1998 http://www.opsi.gov.uk/ACTS/acts1998/ukpga_19980042_en_1 euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 15 Rechtsformen und steuerrechtliche Rahmenbedingungen des Dritten Sektors in England & Wales < e³ > 9. Quelle European Foundation Centre: „Country Profile December 2008: United Kingdom“, drafted by: Boddington, E. & Bater, P; www.efc.be ifo Forschungsbericht Nr. 24 (2005): „Die Besteuerung gemeinnütziger Organisationen im internationalen Vergleich“; ifo Institut München Kendall, Jeremy (2005): „The third sector and the policy process in the UK: ingredients in a hyper-active horizontal policy environment“; TSEP Working Paper Selbig, Sabine (2007): „Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht in Großbritannien“; in: Walz, von Auer, Von Hippel: „Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa“; Mohr Siebeck Verlag, Tübingen United States International Grantmakers: „Country Information: England & Wales – current as of August 2009”, www.usig.org www.tax-effective-giving.org www.charity-commission.gov.uk Experten Lindsay Driscoll ([email protected]); Lord Phillips of Sudbury ([email protected]); Debra Morris ([email protected]); Jeremy Kendall Links http://www.charity-commission.gov.uk/ Berlin, Juli 2011 euroCom Berlin www.eurocom.org [email protected] 16