Sozialversicherung 2016
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Sozialversicherung 2016
Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Gesetzliche Neuerungen Gesetzliche Neuerungen Kapitel A 1.2 B Meldepflicht-Änderungsgesetz (BGBl I 79/2015 vom 9. Juli 2015) Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG (BGBl I 113/2015 vom 13. August 2015) Steuerreformgesetz 2015/16 (BGBl I 118/2015 vom 14. August 2015) Anpassung der Lohnkontenverordnung (BGBl II 383/2015 vom 26. November 2015) Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl I 144/2015 vom 14. Dezember 2015) Abgabenänderungsgesetz 2015 (BGBl I 163/2015 vom 28. Dezember 2015) Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 162/2015 vom 28. Dezember 2015) O Die wichtigsten Gesetze 2015/2016 SV-Werte ab Jänner 2016 Höchstbeitragsgrundlage monatlich mit Sonderzahlungen 4.860,-- Sonderzahlungen jährlich 9.720,-- R 1.1 E Kapitel A Höchstbeitragsgrundlage monatlich ohne Sonderzahlungen Höchstbeitragsgrundlage jährlich 5.670,-68.040,-- Höchstbeitragsgrundlage täglich 162,-- Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 31,92 P Geringfügigkeitsgrenze täglich (nur noch 2016) Grenzwert für Pauschale Dienstgeberabgabe 623,58 Al-Beitrag DN 0% bei monatlicher BGL bis 1.311,-- Al-Beitrag DN 1% bei monatlicher BGL ab 1.311,-- bis 1.430,-- Al-Beitrag DN 2% bei monatlicher BGL ab 1.430,-- bis 1.609,-- Al-Beitrag DN 3% bei monatlicher BGL über 1.609,-- E 1001 Verzugszinsen im ASVG (Basiszinssatz + 8%) 2016 (2015) 7,88% Verzugszinsen im ASVG ab 1.1.2017: Basiszinssatz + 4%) noch offen 11,10 Serviceentgelt E-Card GSVG-(Mindest)beitragsgrundlagen und Beiträge 415,72 KV-Mindest-Beitragsgrundlage für Gewerblich Selbstständige pm 415,72 PV-Mindest-Beitragsgrundlage für Gewerblich Selbstständige pm 723,52 S Einheitliche Versicherungsgrenze für Neue Selbstständige pm Mindest KV-Beitrag pm/pq allgemein Mindest PV-Beitrag pm/pq gewerblich Selbstständige E Mindest-PV-Beitrag pm/pq Neue Selbstständige Unfallversicherungsbeitrag pm 31,80 94,40 133,85 401,55 76,91 230,73 9,11 L Die amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes werden ab Jänner 2016 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/ kundgemacht. Dort sind auch alle seit 2002 im Internet (unter www.avsv.at) verlautbarten Kundmachungen zu finden. Sozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 13 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Gesetzliche Neuerungen Inhalt Paragraf(en) E Kapitel A Inkrafttreten 1.1.2016 § 108 Abs 3 ASVG Eine Versicherungsgrenze für Neue Selbständige § 2 Abs 1 Z 4; § 4 Abs 1 Z 5; § 4 Abs 1 Z 6 GSVG 1.1.2016 § 25 Abs 4 GSVG 1.1.2016 Herabsetzung der Mindestbeitragsgrundlage in der KV nach dem GSVG auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG. Anspruch auf Beitragsrückerstattung nach dem BSVG § 24d BSVG § 3 Abs 1 Z 34 EStG 1.1.2016 (erstmalige Beantragung erst für 2016 möglich) R Betriebsführer haben Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/15 (1.1.2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Die Rückzahlung ist steuerfrei. O Die Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige" wird mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG festgelegt. Die Unterscheidung in eine große und kleine Versicherungsgrenze entfällt. B Anhebung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage um € 90,-- zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016. 1.4 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) 1.4.1 „Jetzt reicht’s!“ wäre wohl der passende Untertitel für dieses Gesetz 1003 E P Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden. Insbesondere durch Scheinfirmen in der Baubranche entgehen der öffentlichen Hand und der Sozialversicherung jährlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß. Aber auch die missbräuchliche Inanspruchnahme von Krankenständen, die missbräuchliche Verrechnung von Leistungen durch Vertragspartner (insbesondere niedergelassene Ärzte) und die unrechtmäßige Verwendung von E-Cards stellen Missstände dar. Die Bestimmungen treten grundsätzlich mit 1.1.2016 in Kraft. Was versteht man unter Sozialbetrug? S 1.4.2 1.4.3 E Sozialbetrug (§ 2 SBGG) bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten betreffen, die Dienstnehmern, Dienstgebern und versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem BUAG und dem IESG und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen dienen. Zusammenarbeit von Behörden sowie Informations- und Kooperationsstellen L Die Einrichtungen und Behörden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Sozialbetrugsbekämpfung zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, einen Verdacht auf Sozialbetrug den zuständigen Kooperationsstellen (Finanzstraf- und Abgabenbehörden, SV-Träger, BUAK, IEF-Service GmbH und Sicherheitsbehörden) möglichst frühzeitig zu melden, für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen KoopeSozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 15 1004 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Gesetzliche Neuerungen E Kapitel A 1.7 Überblick Auftraggeberhaftung 1.7.1 Natürliche Personen ohne Dienstnehmer 1010 B Mit 1.1.2015 wurde eine Sondervorschrift für natürliche Personen eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in die HFU-Liste aufgenommen werden können, wenn sie für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG keine Dienstnehmer beschäftigen (und ua keine Beitragsrückstände oder keine ausständigen Beitragsnachweisungen als ehemalige Dienstgeber bzw keine rückständigen Beiträge nach dem GSVG haben). § 67e ASVG sieht unter folgenden Voraussetzungen eine Aufnahme in die HFU-Gesamtliste vor: Das Unternehmen ist eine natürliche Person, erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994, hat keine Dienstnehmer gemeldet, ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, das dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu € 500,-- außer Betracht bleiben, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum AGH (DLZ-AGH). O R Natürliche Personen, die ihren Betrieb als eingetragenes Unternehmen führen, scheinen in der HFUGesamtliste nur mit ihrem persönlichen Namen auf, nicht jedoch mit dem Namen des eingetragenen Unternehmens. Geschäftspartner sollten daher jedenfalls rechtzeitig informiert werden, unter welchem Namen man auf der HFU-Gesamtliste geführt wird. Haftungsbefreiende Anweisung für Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer P 1.7.2 Das Auftrag gebende Unternehmen hat ab 1.1.2015 die Möglichkeit, auch für Unternehmen ohne Dienstgebernummer den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Die Haftungsanweisung muss folgende Informationen enthalten: Vermerk „AGH“, „AGH-SV“ oder „AGH-LSt“ auf der elektronischen Überweisung (Überwei- E S sungsdatensatz), je nachdem, ob der Haftungsbetrag sowohl für Sozialversicherungs- als auch für lohnabhängige Abgaben („AGH“: 25% des Werklohnes), nur für SV-Abgaben („AGH-SV“: 20%) oder nur für lohnabhängige Abgaben („AGH-LSt“: 5%) entrichtet wird AG: Dienstgebernummer bzw Name und UID-Nummer des Auftraggebers AN: Dienstgebernummer bzw Versicherungsnummer bzw Name und UID-Nummer bzw Finanzamts-/Steuernummer des Auftragnehmers Rechnungsdatum und Rechnungsnummer Haftungsbetrag (siehe § 67a Abs 1 bis 4 ASVG) Achtung: Pro Auftragnehmer ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen. Sammelüberweisungen können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden. Handelt es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um eine natürliche Person ohne Dienstnehmer, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) versichert ist, so werden die eingelangten Haftungsbeträge an diesen Versicherungsträger weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des Auftragnehmers verbucht. E Verfügt das Auftrag nehmende Unternehmen über keine Dienstgebernummer und handelt es sich dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so kann der Haftungsbetrag nach schriftlicher Antragstellung binnen fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung direkt vom DLZ-AGH an den Auftragnehmer ausbezahlt werden. L Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, für jeden (inländischen oder ausländischen) Auftragnehmer haftungsbefreiend 5% des Werklohnes für lohnabhängige Abgaben an das DLZ-AGH abzuführen. Dieser Haftungsbetrag kann gemeinsam mit dem 20%-igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das DLZ-AGH unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angewiesen Sozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 21 1011 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Kapitel B Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse nach dem ASVG Bei der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ist folgende Prüfungs-Reihenfolge einzuhalten: 2.1.1 Die Prüfung der Versicherungspflicht mit dem „Zick-Zack-Kurs“ ASVG § 4 Abs 1 bzw 2 Echter Dienstnehmer oder Lohnsteuerpflichtig gem § 47 Abs 2 EStG R 1. Schritt O 2001 Systematische Darstellung des Beitragsrechts nach ASVG/GSVG/BSVG B 2.1 Kapitel B E Beitragsrecht nach ASVG/GSVG/BSVG 2. Schritt GSVG § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Gewerbetreibender mit Gewerbeberechtigung oder Freiberufler, dessen Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer Kammer begründet P § 4 Abs 4 Freier Dienstnehmer mit überwiegend persönlicher Leistungserbringung und überwiegender Verwendung fremder Betriebsmittel 3. Schritt Bei jedem Beschäftigungsverhältnis ist zunächst immer das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses zu überprüfen, wobei nach § 47 Abs 2 EStG Lohnsteuerpflichtige jedenfalls auch als Dienstnehmer gelten. Ist dies nicht der Fall und liegt auch keine Pflichtversicherung nach GSVG als Kammerzugehöriger vor, ist das Bestehen eines freien Dienstverhältnisses zu untersuchen. Die Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versteht sich als „Auffangbecken“ für alle Beschäftigungsverhältnisse, die nicht von Schritt 1 bis 3 umfasst sind. S 2002 E 4. Schritt § 2 Abs 1 Z 4 Neuer Selbstständiger mit Einkünften gem § 22 und/oder § 23 EStG Gemäß den E-MVB 004-04-00-010 (vgl Rz 2003) ist bei der Frage der Pflichtversicherung nach dem ASVG folgende Reihenfolge maßgebend: 1. Es ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 erster Satz ASVG (Vorliegen der Dienstnehmermerkmale, vgl Rz 2003) vorliegt. E 2. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Dienstnehmereigenschaft im Sinne von § 4 Abs 2 zweiter Satz ASVG (steuerrechtliche Anknüpfung) gegeben ist. 3. Sollte auch diese Prüfung negativ ausfallen, wäre zu untersuchen, ob allenfalls die im § 4 Abs 4 ASVG unter lit a bis d angeführten gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutreffen bzw die in Rede stehende Tätigkeit nicht aufgrund eines politischen Mandates, eines Gerichtsbeschlusses (gerichtlich beeideter Sachverständiger) oder eines Hoheitsaktes bzw als Mitglied des Aufsichtsrats oder einer anderen Funktion ausgeübt wird. L 4. Ist auch dies zu verneinen, wäre nunmehr der Sachverhalt an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs 4 ASVG zu prüfen. 28 © dbv-Verlag, Graz Sozialversicherung 2016 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Beitragsrecht nach ASVG/GSVG/BSVG E Kapitel B eines Karenzurlaubes (Eltern-Karenzurlaub). Für nach dem 30.6.2000 abgeschlossene Hausbesorger-Dienstverträge gelten die allgemeinen Vorschriften. 2.1.4.4 Sonderfälle 2033 B Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei längerfristig tageweisen oder sonst in geringem Ausmaß Beschäftigten eine durchlaufende Versicherungspflicht gegeben. In mehreren Erkenntnissen hat der VwGH seit 1990 ausgesprochen, dass bei im Voraus bestimmter, periodisch wiederkehrender Arbeitspflicht sozialversicherungsrechtlich ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für die Beurteilung des Umfanges der Versicherungspflicht ist dann die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden. Beispiel: „Ultimokräfte“ in Banken Geringfügigkeit und freie Dienstnehmer O 2.1.4.5 1. Zeitraum des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses ist kürzer als ein Monat: Auch für freie Dienstnehmer ist die arbeitstägliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden. 2034 2. Zeitraum des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses ist gleich oder mehr als ein Monat: Teilmonatsverdienste werden nach Kalendertagen auf einen fiktiven Vollverdienst umgerechnet. nur noch bis 2016 R Beispiel 1: Freier Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG): Vereinbarter Zeitraum: 11.7.2016 bis 15. 8. 2016 6 Arbeitstage (jeden Montag lt Vertrag) à € 110,-- = € 660,- Entgelt: 7/2016 € 330,-- und 8/2016 € 330,-- P Beurteilung nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG: Anwendung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, weiters Anwendung des § 5 Abs 2 Z 2 ASVG: Die Beschäftigung hat im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet. Daher Umrechnung auf Kalendermonat. Anmeldung: per 11. 7. 2016 Abmeldung: per 15. 8. 2016 E Berechnung: Anzahl der fiktiven Arbeitstage 7/2016 ... 3 x € 110,-- = € 330,- Anzahl der fiktiven Arbeitstage 8/2016 ... 3 x € 110,-- = € 330,-daher Vollversicherung, weil der Grenzbetrag nur deshalb nicht überschritten wird, da die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonats begonnen bzw geendet hat. S Beispiel 2: Freier Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG): Befristeter freier Dienstvertrag vom 6. 4. bis 22. 4. 2016, für insgesamt 10 Arbeitstage € 330,-- E Beurteilung nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG: Das Beschäftigungsverhältnis ist für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, daher ist die Geringfügigkeitsgrenze pro Tag (2016: € 31,92) heranzuziehen. Berechnung: € 330,-- : 10 Arbeitstage = € 33,-- pro Arbeitstag = > € 31,92 daher Vollversicherung vom 6. 4. bis 22. 4.2016, BGL € 330,-Anmeldung: per 6. 4. 2016 Abmeldung: per 22. 4. 2016 L Variante: Befristeter freier Dienstvertrag vom 6. 4. bis 22.4.2016 Die Anzahl der Arbeitstage ist nicht vereinbart; Entgelt gesamt € 330,-Berechnung: € 330,-- : 17 Kalendertage = € 19,41 pro Arbeitstag = < € 31,92 daher nur Teilversicherung in der Unfallversicherung, BGL € 330,-Anmeldung: per 6. 4. 2016 Abmeldung: per 22. 4. 2016 Sozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 47 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 3.8 Kapitel C E Spezielle Berufsgruppen und deren beitragsrechtliche Beurteilung BERUFSGRUPPEN-ABC IN TABELLARISCHER ÜBERSICHT Weitere Berufsgruppen und Einzelfälle finden sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch in den E-MVB, http://www.sozdok.at, besprochen. 3077 Animateure Es handelt sich um Personen, die in einem Hotel, Ferienclub etc beschäftigt sind, um dort Gäste zu unterhalten. Echtes DV Möglich, dürfte auch die Regel sein. Freies DV Möglich, wohl aber aufgrund der Judikaturtendenzen unwahrscheinlich. B Beschreibung O Neuer Grundsätzlich keine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sondern PrüSelbstständiger fung durch die GKK, ob ASVG-Pflichtversicherung vorliegen könnte (da eindeutig Dienstnehmermerkmale wie Bindung an Zeit, Ort, Eingliederung etc gegeben sind). Gewerblicher Nein Selbstständiger Als Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig, bei freiem Dienstnehmer oder Neuem Selbstständigen liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Umsatzsteuer Bei unternehmerischer Tätigkeit unterliegen die Leistungen dem Normalsteuersatz von 20%. Vgl VwGH 28.3.2001, 96/13/0010. R ESt/Lohnsteuer 3078 Apotheker Freies DV Ausgeschlossen P Echtes DV (vgl „Freie Berufe und Sozialversicherung“, Tz 3.7) Möglich Neuer In der KV idR Wahlmöglichkeit zwischen Gruppenversicherung bzw SelbstversiSelbstständiger cherung nach dem ASVG (§ 16) und GSVG (§ 14). Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung vor, kommt nur mehr der Gruppenvertrag oder § 14b GSVG (zusätzliche Pflichtversicherung) zum Tragen. Bei freiberuflicher Tätigkeit in der PV auch nach dem Jänner 2000 im FSVG versichert. Als Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig, bei selbstständiger Ausübung liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Umsatzsteuer Die Leistungen unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%. ASVG Artisten zählen zu „den Dienstnehmern gleichgestellten Personen“ im ASVG. Sofern die Tätigkeit als Artist den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle darstellt, liegt eine Pflichtversicherung gem § 4 Abs 3 Z 3 ASVG vor. Altfälle bleiben, sofern sie am 31.12.1999 ASVG-pflichtversichert waren, in der KV und UV im ASVG, sind aber ab 1.1.2000 in der PV gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert (§ 572 Abs 4 ASVG). Auch eine Pflichtversicherung als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG ist möglich. E ESt/Lohnsteuer 3079 E Freies DV S Artisten Nein, bei Kunstschaffenden gibt es kein freies Dienstverhältnis (vgl auch Tz 3.4). L Neuer Liegen die Voraussetzungen Hauptberuf und Haupteinnahmequelle nicht vor, Selbstständiger dann gilt der Artist als Kunstschaffender (früheste Versicherungspflicht ab 1.1.2001, siehe Tz 3.4). Gewerblicher Ausgeschlossen Selbstständiger 142 © dbv-Verlag, Graz Sozialversicherung 2016 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG E Kapitel D 4.1 Pensionsversicherung 4.1.1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) und Pensionskonto B Auszüge aus dem Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG Kapitel D 4001 O Das APG kann als ein Gesetz betrachtet werden, welches zum ersten Mal massiv in die bis dahin sehr komplizierten Pensionsberechnungen eingriff und eine leichter nachvollziehbare Pensionsberechnung bzw Darstellung schuf. Natürlich gab es bis zum 2. StabilitätsG 2012 noch die „Parallelrechnung“ für ab 1.1.1955 Geborene, die sehr zur Undurchschaubarkeit beitrug und mittlerweile abgeschafft ist. a) Einrichtung und Führung des Pensionskontos R Seit 2005 ist das APG das führende Pensionsgesetz und das ASVG/GSVG/BSVG sind nur mehr subsidiär anwendbar. Es wurde für alle Versicherten eingerichtet, die ab 1.1.1955 geboren wurden. Manche Bestimmungen schlagen aber auch auf Ältere durch (zB Korridor- und Schwerarbeitspension etc). Es beschäftigt sich ua mit dem Anspruch auf Alterspension, den anrechenbaren Versicherungszeiten, der Einrichtung und Führung des Pensionskontos, der (Pensions-)Gutschriftsermittlung und der „Parallelberechnung“ für alte Anwartschaften. 4002 P Das Pensionskonto ist beim Hauptverband für alle ab 1.1.1955 Geborenen eingerichtet. Grundsätzlich beginnt die Kontoführung mit dem ersten nach dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungsmonat und für jedes Kalenderjahr werden 1,78% der Beitragsgrundlagensumme des jeweiligen Kalenderjahres gutgeschrieben. Ältere BGL werden aufgewertet. Das Revolutionäre am Pensionskonto ist, dass es keine Unterteilung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten mehr gibt, sondern allen Zeiten Beitragsgrundlagen (BGL) zugeordnet werden. Ein Nachteil könnte sich für jene Versicherten ergeben, die hohe ALT-Stichtagsbemessungsgrundlagen hätten und Ersatzzeiten von dieser abgegolten worden wären. Es kann aber auch ein Vorteil für jene sein, wo die „Pauschalbewertung“ höher ist, als die BGL aus dem tatsächlichen Entgelt gewesen wäre (zB aufgrund einer Teilzeitarbeit bei Frauen). b) Abschaffung der Parallelrechung und Schaffung einer Kontoerstgutschrift ab 2014 (2. Stabilitätsgesetz 2012 – BGBl I Nr 35/2012) E Für alle Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und bis zum 31.12.2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG (somit vor 1.1.2005) erworben haben, war zum 1.1.2014 eine sogenannte Kontoerstgutschrift zu ermitteln. Keine Kontoerstgutschrift war zu ermitteln, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach dem APG (also Zeiten ab 1.1.2005) vorlagen. c) Berechnung der Kontoerstgutschrift Es wurden zunächst zwei fiktive Alterspensionen (ein Ausgangsbetrag und ein Vergleichsbetrag) zum 1.1.2014 ermittelt. Ausgangsbetrag: Als Ausgangsbetrag wurde eine Pension nach Altrecht berechnet: S Als Bemessungsgrundlage wurde die Summe der 336 höchsten monatlichen (28 Jahre) Gesamtbeitagsgrundlagen geteilt durch 392 herangezogen. Lagen weniger als 336 Monate vor, wurde die Bemessungsgrundlage aus diesen gebildet. E Für Kindererziehungszeiten war grundsätzlich dieselbe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Sie durfte jedoch nicht geringer als der um 22% erhöhte bzw nicht höher als der um 70% erhöhte Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende sein. L Für die BMG-Bildung waren die vor 1.1.2014 erworbenen Teilpflichtversicherungsmonate (ehemalige Ersatzzeiten) nicht heranzuziehen. Dabei handelte es sich zB um Arbeitslosengeld-, Krankengeld- bzw Wochengeldbezug, Präsenz- und Zivildienst sowie Kindererziehungszeiten. Die Aufwertung der Gesamtbeitragsgrundlagen erfolgte mit dem um 30% erhöhten Aufwertungsfaktor. Der Steigerungsbetrag beträgt/betrug für je 12 Versicherungsmonate 1,78%. Die Pension wurde unter der Annahme, dass eine Regelalterspension vorliegt und ohne besondere Steigerungsbeträge ermittelt. Sozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 163 4003 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Jahrgang Untergrenze: 98,5% 98,3% 98,1% 97,9% 97,7% 97,5% 97,3% 97,1% 96,9% 96,7% 96,5% 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 ab 1965 Obergrenze: 101,5% 101,7% 101,9% 102,1% 102,3% 102,5% 102,7% 102,9% 103,1% 103,3% 103,5% B 4004 Vergleichsbetrag: Als Vergleichsbetrag wurde eine zweite Pension nach den am 31.12.2013 geltenden Bestimmungen über die Parallelrechnung zum 1.1.2014 ohne Abschläge und ohne besonderen Höherversicherungssteigerungsbetrag ermittelt. Von diesem Vergleichsbetrag war eine vom Geburtsjahrgang der/des Versicherten abhängige prozentuelle Unter- und eine Obergrenze zu bilden. O Kapitel D E Leistungsrecht nach dem ASVG/GSVG/BSVG R Das zeigt eindeutig, dass für jüngere Jahrgänge das Delta des Pensionsverlustes durch die Kontoerstgutschrift größer wird. Der Ausgangsbetrag war dann mit der vom Vergleichsbetrag errechneten Untergrenze und Obergrenze zu vergleichen. Lag der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und Obergrenze, gilt das 14fache des Ausgangsbetrages als Kontoerstgutschrift: Beispiel: P Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 2.050,-Jahrgang 1962: Untergrenze: 97,1% von € 2.050,-- = € 1.990,55 Obergrenze: 102,9% von € 2.050,-- = € 2.109,45 Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.000,-- x 14 = € 28.000,-War der Ausgangsbetrag niedriger als die Untergrenze, galt das 14-fache der Untergrenze als Kontoerstgutschrift für 2013: E 4005 Beispiel: S Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 2.100,-Jahrgang 1957: Untergrenze: 98,1% von € 2.100,-- = € 2.060,10 Obergrenze: 101,9% von € 2.100,-- = € 2.139,90 Die Kontoerstgutschrift beträgt € 2.060,10 x 14 = € 28.841,40 E War der Ausgangsbetrag höher als die Obergrenze, gilt das 14-fache der Obergrenze als Kontoerstgutschrift für 2013: Beispiel: L Ausgangsbetrag = € 2.000,-Vergleichsbetrag = € 1.800,-Jahrgang 1955: Untergrenze: 98,5% von € 1.800,-- = € 1.773,-Obergrenze: 101,5% von € 1.800,-- = € 1.827,-Die Kontoerstgutschrift beträgt € 1.827,-- x 14 = € 25.578,- 164 © dbv-Verlag, Graz Sozialversicherung 2016 Leseprobe aus "Sozialversicherung 2016" Jänner 2016 Tabellen, Übersichten Werte aus dem ASVG, GSVG und FSVG (Angaben in €) 2016 a) Beitragsgrundlagen für Pensions- und Krankenversicherung monatlich B Tabellen, Übersichten Kapitel E 5.1 E Kapitel E 2015 jährlich monatlich 5001 jährlich 4.860,00 68.040,00 4.650,00 65.100,00 Höchstbeitragsgrundlage GSVG 5.670,00 68.040,00 5.425,00 65.100,00 723,52 8.682,24 706,56 8.478,72 Vorläufige/endgültige Mindestbei- O Höchstbeitragsgrundlage ASVG Vorläufige/endgültige Mindest-BGL in der KV für Versicherte gem § 2 Abs 1 Z 1 – 3 GSVG ab dem 4. Jahr 415,72 4.988,64 724,02 8.688,24 vorläufige BGL für Anfänger (3 Kalenderjahre in der PV) 723,52 8.682,24 537,78 6.453,36 endgültige M-BGL für Anfänger, fixe BGL in KV für die ersten 2 Kalenderjahre R tragsgrundlage PV 415,72 4.988,64 537,78 6.453,36 0,00 0,00 537,78 6.453,36 415,72 4.988,64 537,78 6.453,36 hohe Versicherungsgrenze für „Neue Selbstständige“ (entfällt ab 2016) (ab 2016 generelle Versicherungsgrenze) für „Neue Selbstständige“ Versicherungsgrenze für „Neue Selbst- E ständige“ bei weiterer Tätigkeit bzw neben Pension/Ruhegenuss etc und endgültige Mindestbeitragsgrundlage (gleichzeitig ASVG-Geringfügigkeitsgrenze) P vorläufige Beitragsgrundlage vorläufige Beitragsgrundlage für 415,72 s.o. 405,98 4.871,76 415,72 s.o. 405,98 4.871,76 „Neue Selbstständige“ bei Nebentätigkeit bzw neben Pension/Ruhegenuss etc b) Beitragssätze im Jahr 2016 Pensionsversicherung S „normale“ Pflichtversicherung Neue Selbstständige freiwillige Weiterversicherung Krankenversicherung Pflicht- und Weiterversicherung * Grund-BS 7,05 (ab 2008), Zusatz-BS 0,5 und 0,1 Ergänzungsbeitrag Zusatzversicherung GSVG FSVG 18,5% 18,5%* 22,8% 7,65%* 20% 5002 20% 2,5% 1,53% Beitrag für Unternehmervorsorge Unfallversicherung (Jahresbeitrag 2016) für: E GSVG-Pflichtversicherte (für Dentisten, Tierärzte und Künstler bestehen höhere Beiträge) und FSVG-pflichtige Ärzte (kein jährlicher Fixbetrag mehr; ab 2005 mtl Betrag) mtl € 9,11 jährl € 109,32 L © dbv-Verlag Sozialversicherung 2016 © dbv-Verlag, Graz 199